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| Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Anfechtungsklage des Klägers gegen die vom Landesamt unter Ziffer 1 des Bescheides vom 02.10.2015 verfügte Teilrücknahme in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015 zu Recht abgewiesen. Denn insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dazu I.). Dagegen erweist sich die ergangene Rückforderungsentscheidung (Nr. 2 des Bescheides vom 02.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2015) in dem vom Kläger angefochtenen Umfang als rechtswidrig. Insoweit waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern (dazu II.). Da der Kläger den zurückgeforderten Betrag in dem angefochtenen Umfang bereits vollständig an den Beklagten bezahlt hat, steht ihm insoweit ein Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Beklagten zu (dazu III.). |
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| Rechtsgrundlage für die von dem Beklagten vorgenommene (Teil)Rücknahme ist § 48 Abs. 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden (Abs. 1 Satz 1). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt kann nach Abs. 1 Satz 2 LVwVfG allerdings nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: |
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| 1. Der unanfechtbar gewordene Beihilfebescheid vom 06.07.2011 ist in Bezug auf die zu den Rechnungen der R... GmbH gewährte Beihilfe und damit im Umfang seiner Rücknahme rechtswidrig, denn für die dort im Einzelnen aufgeführten Leistungen lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe von vornherein nicht vor. Maßgebend für die Beihilfegewährung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird (BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 5 C 2.14 -, juris Rdnr. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 26). Da es vorliegend um Aufwendungen für Leistungen geht, die während des stationären Aufenthalts des Klägers in der Zeit vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 in der N... Fachklinik erbracht worden sein sollen, ist die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung einer Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28.07.1995 (GBl. 1995, 561) in der im Sommer 2011 gültigen Fassung anzuwenden (im Folgenden: BVO). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BVO enthält nähere Vorschriften über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Krankheit und bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit Aufwendungen nur für „gesondert erbrachte und berechnete“ Leistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), Arznei- und Verbandmittel (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) sowie Heilbehandlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) beihilfefähig sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BVO wird Beihilfe nur auf schriftlichen Antrag eines Beihilfeberechtigten gewährt; nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO setzt die Beihilfegewährung weiter voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen durch Belege nachgewiesen sind. |
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| a) Hier hat der Kläger mit Vorlage der Rechnung vom 10.06.2011 nicht den notwendigen Nachweis dafür erbracht, dass die darin dokumentierten belegärztlichen Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Denn die Rechnung beruht auf einer betrügerischen Abrechnungspraxis des leitenden Arztes der N... Fachklinik und der Abrechnungsstelle R... GmbH. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des Landgerichts R... in dem Urteil vom 09.02.2015 (Az.: 2 KLs 31 Js 14206/12). Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, zumal auch der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren keine Anhaltspunkte für solche Zweifel benannt hat, sondern selbst konzediert, dass der Beihilfebescheid, soweit er sich auf in der privatärztlichen Liquidation vom 10.06.2011 abgerechnete, aber tatsächlich nicht erbrachte Leistungen bezieht, rechtswidrig war. Das Landgericht hat in seinem Urteil (insb. auf S. 9, 10, 12, 18 und 19) ausgeführt, dass der leitende Arzt der N... Fachklinik, Dr. M..., in seiner Klinikgruppe eine Vielzahl von Behandlungen angeboten hatte, die von Kostenträgern u.a. als „medizinische Wellness“ oder Esoterik gewertet und deshalb als medizinisch nicht notwendig und nicht erstattungsfähig angesehen werden. Über die von ihm faktisch geleitete Abrechnungsstelle R... GmbH habe Dr. M... in der Zeit von 2009 bis Anfang 2013 systematisch Behandlungsleistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenversicherungen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert, um - teils unter Mitwirkung der Patienten - den Kostenträgern eine Abrechenbarkeit der Behandlung vorzuspiegeln und so eine Bezahlung zu erreichen. Zu diesem Zweck habe Dr. M... beschlossen, nach der Gebührenordnung nicht abrechenbare Behandlungen in den für die Abrechnung mit den Kostenträgern bestimmten Rechnungen als von ihm nach dem Gebührenverzeichnis der GOÄ erbrachte Wahlarztleistung zu deklarieren, wobei er die - angeblich erbrachte - Leistung so bestimmt habe, dass die hierfür von ihm angesetzten Gebührensätze der GOÄ ungefähr den Betrag erreicht hätten, zu dem er selbst die Behandlungen gegenüber den Patienten angeboten habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts tüftelte der leitende Arzt aus, welche Gebührensätze in der Addition für eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einem Sanatorium für Psychosomatik plausibel erschienen und den von ihm gewünschten Betrag ergäben. Soweit die Addition von Gebührensätzen nicht genügt habe, um den von ihm gewünschten Betrag zu erreichen, was regelmäßig der Fall gewesen sei, habe er Visiten oder die Verabreichung von Spritzen fingiert. Die Mitarbeiter der Abrechnungsstelle habe er - zumindest konkludent - angewiesen, die in den Therapiezetteln und in dem elektronischen Therapieplanungsprogramm MAMP eingetragenen, tatsächlich durchgeführten Behandlungen im Abrechnungsprogramm DOC-Concept als wahlärztliche Leistungen zu deklarieren, indem die im Therapieplan enthaltenen Kürzel nunmehr mit den im Abrechnungsprogramm DOC-Concept bereits enthaltenen fingierten Gebührenketten angelegt worden seien. Die auf diese Weise erstellte Wahlarztrechnung sei in aufwendiger Einzelarbeit kontrolliert und überarbeitet worden, um einzelne, nebeneinander oder gehäuft erscheinende GOÄ-Ziffern manuell durch in der Summe vergleichbare Gebühren oder Gebührenketten zu ersetzen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (Urteil S. 22 und 142) wurde auf die dargestellte Weise auch im Falle des Klägers verfahren. Denn auf S. 114 des Urteils sind auf den Klinikaufenthalt des Klägers vom 10.05.2011 bis 07.06.2011 bezogene Abrechnungen vom 10.06.2011 als „Fall 385 der Anklage“ aufgeführt. Der Kläger bestreitet im Klage- und Berufungsverfahren auch gar nicht, dass in der Rechnung nicht beihilfefähige Leistungen als beihilfefähig abgerechnet werden. |
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| Die damit auch im Falle des Klägers anzunehmende betrügerische Abrechnung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen in der Rechnung vom 10.06.2011 hat zur Konsequenz, dass dieser Beleg von vorneherein nicht mehr geeignet ist, einen Nachweis für getätigte Aufwendungen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO zu erbringen. Denn beihilfefähige Aufwendungen müssen, wie sich allgemein aus § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO und speziell in Bezug auf Aufwendungen bei Krankheit aus § 6 Abs. 1 BVO ergibt, tatsächlich erbracht und in der konkret erbrachten Form auch nachgewiesen sein (vgl. Keufer/Hellstern/ Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 6 BVO, S. 11). Dies ist hier nicht der Fall. Es kann offen bleiben, ob die nach dem vorliegenden Behandlungsplan - und den Schilderungen des Klägers - tatsächlich erbrachten Leistungen (z.B. „Dornbreuss“ , „Craniosacral-Therapie“, „Softpack Kreidepackung“, „Strömen“, „Biografie Arbeit“, „Körp-Seele-Int(Trager)“, „Aurum Manus“, „Kraft der Stimme“, „TP: Alexander Technik“, „Heiße Steine“, „Facial Harmony“, „Walking Gruppe B“) sich mit den abgerechneten GOÄ-Ziffern im weitesten Sinn noch in Einklang bringen lassen (z.B. die am 12.05. 2011 im Behandlungsplan benannte manuelle Wirbelsäulentherapie nach Dorn/Breuss dem abgerechneten „chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule“, die am 12.05.2011 und am 31.05.2011 durchgeführte manuelle Craniosacraltherapie der unter demselben Datum abgerechneten „krankengymnastischen Ganzbehandlung“ bzw. „chirotherapeutischen Wirbelsäulenbehandlung“, die am 17.05.2011 durchgeführte „Biografie-Arbeit“ der unter demselben Datum abgerechneten „psychotherapeutischen Einzelbehandlung“) oder ob die Abrechnung vom 10.06.2011 allein schon deshalb zum Nachweis nicht geeignet ist, weil die tatsächlich erbrachten Leistungen dort nicht in der konkret erbrachten Form benannt werden. Denn bei allen abgerechneten Leistungen, selbst bei denen, die wie z.B. das mit dem Arzt am 23.05.2011 geführte „psych. Gespräch“ sowohl im Behandlungsplan aufgeführt als auch in der Rechnung benannt und abgerechnet werden, ist aufgrund der geschilderten Abrechnungspraxis völlig unklar, ob sie sich korrekt auf eine tatsächlich erbrachte Leistung beziehen oder nicht vielmehr als Teil des vom abrechnenden Arzt im Ergebnis gewünschten Rechnungsbetrages manipuliert wurden. |
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| Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich weder aus dem Schreiben des Polizeipräsidiums K... vom 09.06.2015 noch aus den Feststellungen des Landgerichts R... in dem Urteil vom 09.02.2015, dass in seinem Falle der der Beihilfestelle entstandene Schaden nur 790 EUR beträgt und folglich nur in dieser Höhe Beihilfeleistungen rechtswidrig erbracht worden sind. Hinsichtlich des durch den Abrechnungsbetrug entstandenen Schadens hat das Landgericht auf S. 4 seines Urteils ausgeführt, dass die Feststellungen auf einer Schätzung beruhen, deren Grundlage die von der Polizei erhobenen und akribisch ausgewerteten Daten zu den in Therapieplänen ausgewerteten Einzelbehandlungen bilde. Mangels Detailaufklärung, ob die rund 35.000 verfahrensgegenständlichen Einzelbehandlungen allesamt tatsächlich in die Rechnung eingestellt und wie sie dort eingeflossen sind, ist das Landgericht zugunsten des Angeklagten Dr. M... von „vorsorglichen Annahmen“ ausgegangen. Diese vorsorglichen Annahmen sind in Bezug auf die hier relevante Frage, in welcher Höhe gegenüber dem Kläger tatsächlich abrechenbare Leistungen erbracht wurden, ohne Aussagewert. Hinzu kommt, dass sich der vom Kläger als vermeintlicher Schaden herangezogene Betrag von 790,00 EUR in dem Urteil des Landgerichts R... (S. 114) in Spalte 12 findet. Ausweislich der Erläuterungen auf S. 22 (3. und 4. Absatz) und 163 (4. Absatz) des Urteils ist in Spalte 12 lediglich der Betrag aufgeführt, welcher der Beihilfestelle als (von dieser zu tragender) Rechnungsbetrag „übermittelt“ wurde. Ein brauchbarer tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, in welcher genauen Höhe die Beihilfestelle auf tatsächlich nicht erbrachte, vermeintlich beihilfefähige Leistungen - unter Abzug tatsächlich erbrachter und beihilfefähiger Leistungen - letztlich zu Unrecht Beihilfeleistungen gewährt hat, ergibt sich hieraus nicht, zumal mit Blick auf die von der GOÄ eingeräumten Spielräume bei der Bemessung des Gebührensatzes auch völlig offen ist, wie die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet worden wären. Aus denselben Gründen führen auch die Ausführungen des Polizeipräsidiums K... in dem Schreiben vom 09.06.2015 zur Möglichkeit einer patientenbezogenen Schadensermittlung nicht weiter. Unabhängig davon fehlte es in Bezug auf solche Leistungen, die nach Auffassung der Klägerseite konkret erbracht wurden und als solche beihilfefähig sind, in jedem Fall an dem beihilferechtlich notwendigen Nachweis. |
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| b) Den ihm obliegenden Nachweis erbrachter Aufwendungen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO hat der Kläger auch nicht mit Vorlage einer nachträglich erstellten Abrechnung zu führen vermocht. Eine „korrigierte“ weitere Rechnung hat er von der Fa. R... GmbH nicht erhalten. In der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 hat der Kläger hierzu vorgetragen, zwar hätten sich in Bezug auf eine Krankenhausrechnung vom 08.06.2011 noch nachträgliche Änderungen ergeben, nicht aber in Bezug auf die hier streitgegenständliche Rechnung vom 10.06.2011. Ausweislich des vorliegenden Schreibens vom 19.05.2017 hat er sich an die A... U... als Funktionsnachfolgerin der N... Klinikgruppe gewandt mit der Bitte, ihm hinsichtlich der tatsächlich erbrachten Leistungen eine korrigierte Rechnung zukommen zu lassen. Der A... U... sei es jedoch aus buchhalterischen Gründen nicht mehr möglich, für die lange zurückliegende Zeit eine Rechnung auszustellen. Unabhängig davon hat der Kläger in Bezug auf die tatsächlich erbrachten Leistungen bis heute gar keinen Beihilfeantrag gestellt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn nach § 17 Abs. 1 BVO wird die Beihilfe nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt. In dem Antrag sind die beihilfefähigen Aufwendungen - unter Vorlage von Belegen i.S.v. § 17 Abs. 3 BVO - zu bezeichnen. Hieran fehlt es. Es war auch nicht Sache des Landesamts, aus der eingereichten, nicht zum Nachweis geeigneten Rechnung vom 10.06.2011 von Amts wegen solche einzelnen Leistungspositionen herauszudestillieren, die trotz der anzunehmenden betrügerischen Abrechnung tatsächlich erbracht wurden und unter irgendeinem Gesichtspunkt beihilfefähig sein könnten. Vielmehr obliegt es nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 BVO dem Beihilfeantragsteller, dann, wenn - wie hier -Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung auftreten, rechtzeitig (v.a. vor Ablauf der Antragsfrist des § 17 Abs. 9 BVO) eine korrigierte Rechnung vorzulegen. Gelingt dies nicht, so geht dies zu seinen Lasten (Senatsurteil vom 16.11.2017 - 2 S 1276/17 -, juris). |
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| Fehlt es damit nicht nur in Bezug auf die in der Rechnung vom 10.06.2011 genannten und betrügerisch abgerechneten Leistungen, sondern auch in Bezug auf die nach Rechtsauffassung des Klägers tatsächlich erbrachten und zugleich beihilfefähigen Leistungen an dem notwendigen Nachweis durch Vorlage von Belegen, so lagen - und liegen - die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe i.H.v. 2.575,22 EUR nicht vor. Der Bescheid des Landesamts vom 02.10.2015 ist daher im Umfang der verfügten Rücknahme - und damit auch in dem vom Kläger angefochtenen Umfang - rechtswidrig. |
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| 2. Schutzwürdiges Vertrauen des Klägers steht der (Teil-)Rücknahme des Bescheides vom 06.07.2011 hier nicht entgegen. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG enthält nähere Vorgaben zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich der Kläger hier aber nicht berufen, weil die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG vorliegend erfüllt sind. Denn der Kläger hat den Leistungsbescheid durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, indem er die Arztrechnung vom 10.06.2011 ohne weitere Kommentierung eingereicht, die Richtigkeit seiner Angaben versichert und damit zum Ausdruck gebracht hat, die konkret abgerechneten medizinischen Leistungen seien erbracht worden. Die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen und zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst bestätigt, dass er den Beihilfeantrag vom 26.06.2011 gestellt und eigenhändig unterschrieben habe. Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass der Kläger gerade auch die -auf jedem Beihilfeantrag des Beklagten vorformulierte und vorgegebene - Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben unterschrieben hat, auch wenn der Originalantrag vom 26.06.2011 von dem Beklagten inzwischen vernichtet wurde und nicht mehr vorgelegt werden konnte. Auf die Frage eines Verschuldens kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG nicht an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rdnr. 30; BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 - 2 C 13.11 -, juris). Vielmehr reicht es in diesem Zusammenhang aus, dass der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes durch eine in seinem Verantwortungsbereich liegende Handlung kausal hervorgerufen hat. Diese Kausalität liegt hier vor, denn ohne die von dem Kläger eingereichte Rechnung - welche als für die Beihilfegewährung erforderlicher Nachweis i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 BVO vorgelegt wurde -hätte das Landesamt die Beihilfe nicht wie geschehen antragsgemäß gewährt. |
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| 3. Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten ist innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG ergangen. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt. Insoweit kann der Senat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung verweisen (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO), zumal der Kläger diesbezüglich im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat. |
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| 4. Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung kann der Kläger nicht für sich geltend machen. Die Entscheidung über die Rücknahme i.S.v. § 48 Abs. 1 LVwVfG liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Liegt allerdings ein Anwendungsfall des § 48 Abs. 2 LVwVfG vor und kann sich der Begünstigte auf Vertrauensschutz berufen, so darf der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden und besteht kein entsprechender Ermessensspielraum der Behörde mehr (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. § 127a). Diese Regelung greift hier nicht ein, denn nach den Ausführungen unter 2. kann sich der Kläger - wegen § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG - nicht auf Vertrauensschutz berufen. In einem solchen Fall bestimmt § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG, dass der Verwaltungsakt „in der Regel“ mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Diese Regelung bezieht sich nicht nur - was aber der Wortlaut für sich genommen nahelegen würde - auf die Frage, ob der Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückgenommen wird, sondern auch auf die logisch vorrangige Frage, ob er überhaupt zurückgenommen werden soll (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 48 Rdnr. 127b; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26.11.2015 - 7 B 4.15 -, juris Rdnr. 29; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25.07.2017 - 3 Bf 96/15 -, juris Rdnr. 72). § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG lenkt das der Behörde nach der Grundsatzregelung des § 48 Abs. 1 LVwVfG bei Nichteingreifen der Vertrauensschutzregelung des § 48 Abs. 2 LVwVfG wieder zustehende Ermessen, indem er für die Fälle des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (BVerwG, Urteil vom 23.05.1996 - 3 C 13.94 -, juris Rdnr. 51; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rdnr. 31; Urteil vom 11.01.2006 - 13 S 2345/05 -, juris Rdnr. 36; OVG Berlin-Bbg., a.a.O., Hamburgisches OVG, a.a.O., Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 127b). Daher müssen im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG besondere, atypische Gründe vorliegen, wenn eine Rücknahme nur für die Zukunft angenommen oder von der Rücknahme ganz abgesehen werden soll. Das kann der Fall sein, wenn der Unrechtsgehalt, der mit einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG typischerweise verbunden ist, wegen Besonderheiten des Einzelfalles ausnahmsweise nicht vorliegt (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rdnr. 127; OVG Berlin-Bbg., a.a.O. Rdnr. 30). Einen atypischen Fall vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Entgegen seinem Vortrag mussten die nach Auffassung des Klägers tatsächlich erbrachten, beihilfefähigen Leistungen bei der (Teil-)Rücknahme des Beihilfebescheides nicht berücksichtigt werden (s.o.), so dass sich hieraus auch kein Ausnahmefall von der Regelrücknahme des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG ableiten lässt. Ferner ist nicht zu erkennen, inwiefern der einem Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG innewohnende typische Unrechtsgehalt hier ausnahmsweise fehlen könnte. Der Kläger hat den Beihilfebescheid vom 06.07.2011 durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG, dazu s.o. 2.). Da es in diesem Zusammenhang allein darauf ankommt, ob der Begünstigte die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes durch eine in seinem Verantwortungsbereich liegende Handlung kausal hervorgerufen hat und etwaiges Verschulden des Begünstigten unmaßgeblich ist (s.o.), gehört fehlendes Verschulden bereits zur typisierten Bewertung des Gesetzgebers bei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG und vermag keine einzelfallbezogene Atypik zu begründen. |
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| Eine die Regelrücknahme beseitigende atypische Sachlage liegt auch dann nicht vor, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht (dazu näher unter II. 2 b)), dass er die Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung weder positiv kannte noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte und ein Anwendungsfall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG mithin nicht anzunehmen ist. Denn die Regelrücknahme nach § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG wird allein schon durch das Eingreifen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG - und das Nichtvorliegen eines hierauf bezogenen atypischen Sonderfalls - ausgelöst. Wenn der Kläger zwar den Unrechtsgehalt des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwVfG, nicht aber zusätzlich den des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG verwirklicht hätte, änderte sich an der bereits anzunehmenden Regelrücknahme nichts. |
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| Schließlich lässt sich eine einzelfallbezogene Atypik im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG entgegen dem Klägervortrag auch nicht damit begründen, dass der Beklagte im Januar 2017 einen Vergleich mit der A... U…-... abgeschlossen hat, aufgrund dessen die Klinik sich zu Zahlungen an den Beklagten bereit erklärt hat. Dieser Vergleich bezieht sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten auf den Ausgleich des Schadens, den der Beklagte infolge möglicher deliktischer Handlungen der N... Fachklinik bzw. solcher Personen, deren Handlungen sich diese Klinik eventuell zurechnen lassen muss, erlitten hat. Erfasst sind von dem Vergleich aber nur die Fälle, in denen das Landesamt keinen individuellen Rückforderungsbescheid gegenüber einem Beihilfeempfänger mehr erlassen kann, weil zwar dessen Behandlung in der Klinik bekannt ist, aber keine individuelle Rechnung mehr vorliegt. Von diesem Regelungsinhalt gehen die Beteiligten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung übereinstimmend aus. Dann aber ist die vorliegende Sachverhaltskonstellation, in der ja gerade ein individueller Rückforderungsbescheid in Rede steht, von den Vergleichsregelungen nicht umfasst. Der mit der A... U... als Funktions- bzw. Rechtsnachfolgerin der N... Fachklinik abgeschlossene Vergleich dürfte hier aber auch deshalb ohne Relevanz sein, weil es vorliegend um (betrügerisch abgerechnete) Belegarztleistungen geht, Belegarztleistungen aber nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz nicht zu den Krankenhausleistungen gehören, die von dem Krankenhaus selbst erbracht und abgerechnet werden und für die es einzustehen hat. |
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| Das Nichtvorliegen eines Ausnahmefalls zur Regelrücknahme hat zur Konsequenz, dass der Beklagte über den Hinweis auf § 48 Abs. 2 Satz 4 LVwVfG hinaus keine weitergehenden Ermessenserwägungen anstellen musste und sich die vom Kläger aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen von Ermessensfehlern nicht stellt. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 11.12.2017 vorgetragen, ob der Beklagte die mit der A... U... vereinbarten Schadensersatzzahlungen nachträglich „bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme“ hätte berücksichtigen müssen. |
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| Anders als die Rücknahmeentscheidung erweist sich jedoch die unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Rückforderungsentscheidung des Beklagten in dem angefochtenen Umfang als rechtswidrig. Insoweit war der Bescheid aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern. |
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| Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Zwar gilt diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut an sich nur für die Rückforderung „zuviel gezahlter Bezüge“, worum es hier nicht geht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Vorschrift aber nach dem ersatzlosen Wegfall des § 109 LBG a.F. auf die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Beihilfeleistungen entsprechend anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.09.2016 - 2 S 994/15 -, juris Rdnr. 19ff und Urteil vom 24.03.2017 - 2 S 701/16 -, juris Rdnr. 32). |
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| 1. Damit ist auch zu prüfen, ob der Kläger nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger hat sich vorliegend ausdrücklich darauf berufen, dass er den zurückgeforderten Betrag (2.575,23 EUR) im Vertrauen auf den Bestand der Beihilfegewährung an den Rechnungssteller bezahlt habe und damit nicht mehr bereichert sei. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu unwidersprochen ausgeführt, die Rechnungssumme habe er am 01.08.2011 an die Fa. R... GmbH und damit an die inkassoberechtigte Stelle überwiesen. Zwischen der Gewährung/Auszahlung der Beihilfe im Juli 2011 und der Anhörung zur Rückforderung im Juli 2015 liegt ein langer Zeitraum von 4 Jahren, in welchem der Kläger nicht mit einer Rückforderung zu rechnen brauchte. |
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| Eine Bereicherung des Klägers besteht auch nicht deshalb fort, weil er den von der Beklagten erhaltenen Betrag i.H.v. 2.575,23 EUR zur Zahlung an die R... GmbH (respektive Dr. M.../Dr. D...) verwendet und sich insoweit von der Rechnungsschuld befreit hat. Zwar ist im Rahmen der zum Begriff der Entreicherung entwickelten Grundsätze anerkannt, dass der Begriff des Wegfalls der Bereicherung nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen ist (BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, juris), weshalb der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger einer Leistung dann nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, wenn er mit dem erlangten Betrag ganz oder teilweise Schulden getilgt hat (BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IV B ZR 7/93 -, juris; für den Fall überzahlter Versorgung/überzahlter Dienstbezüge auch BVerwG, Urteil vom 10.10.1961 - VI C 25.60 -, juris und BVerwG, Urteil vom 28.01.1993 - 2 C 15.91 -, juris). Hier liegt jedoch die beihilfespezifische Besonderheit vor, dass der Kläger die ihm von dem Beklagten bewilligten und ausgezahlten Beihilfeleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Arztrechnung eingesetzt hat. Hiervon geht auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 19.12.2017 (S. 2 am Ende) ausdrücklich aus. Ein Beihilfeberechtigter vertraut aber in grundsätzlich schutzwürdiger Weise auf den Bestand von Beihilfebescheiden, wenn er mit der gewährten Beihilfe die diesen Bescheiden zugrundeliegenden Arztrechnungen begleicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2012 - 2 S 2983/11 -, juris Rdnr. 25; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 05.07.2007 - 6 A 4961/05 -, juris Rdnr. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2011 - 26 K 444/11 -, juris Rdnr. 37). Anders als im Falle gewöhnlicher Schuldentilgung hat der Beihilfeempfänger durch die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Beihilfeleistungen gerade keinen anderweitigen Vorteil - etwa in Form ersparter Schuldzinsen oder der Befreiung von einer Drittverbindlichkeit - erlangt. |
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| Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten liegt auch in einem behaupteten Rückforderungsanspruch des Klägers gegen die A... U... - als Funktionsnachfolgerin und möglicherweise auch Rechtsnachfolgerin der N...-... Fachklinik - keine „bestehengebliebene“ Bereicherung. Denn ein wegen fehlerhafter bzw. betrügerischer Rechnungsstellung etwa bestehender Rückforderungsanspruch richtete sich jedenfalls nicht gegen die A... U... Den Behandlungsvertrag hat der Kläger nämlich mit Dr. M...-.../Dr. D... als Belegärzten der A... U... abgeschlossen, wie sich aus der Rechnung vom 10.06.2011 ausdrücklich ergibt. Belegarztleistungen gehören aber nicht zu den Krankenhausleistungen, vielmehr rechnet der Belegarzt die von ihm erbrachten Leistungen selbst ab (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 18 KHEntgeltG). So ist es auch vorliegend geschehen. Etwaige Rückforderungsansprüche des Klägers gegen die behandelnden Ärzte „stehen aber lediglich auf dem Papier“ und zwar unabhängig davon, ob man mit dem Kläger davon ausgeht, dass Dr. M... inzwischen insolvent ist. Es ist schon mehr als zweifelhaft, ob - wie der Beklagte vorträgt - wegen der betrügerischen Rechnungsstellung der mit dem Kläger abgeschlossene Behandlungsvertrag nichtig ist. Denn dazu bedürfte es der Feststellung, dass der Vertragsschluss gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB) oder aber, dass zwischen der angebotenen ärztlichen Leistung und der vereinbarten Vergütung ein grobes Missverhältnis vorliegt (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.06.2008 - 1 U 9/08 -, juris Rdnr. 25). Für beides bestehen keine Anhaltspunkte. Aber selbst wenn man eine Nichtigkeit des Behandlungsvertrages unterstellt und davon ausgeht, dass das Vertragsverhältnis rückabgewickelt werden muss und kann, könnte der Kläger nicht lediglich den von ihm auf die Rechnung vom 10.06.2011 geleisteten Zahlungsbetrag zurückverlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern müsste im Gegenzug im Umfang der von ihm empfangenen und nicht mehr rückabwickelbaren ärztlichen Behandlung Wertersatz leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Bei wirtschaftlicher Betrachtung erscheint es bei dieser Sachlage lebensfremd anzunehmen, dass gegenüber dem behandelnden Arzt ein realisierbarer Bereicherungsanspruch besteht und der zur Tilgung der Arztrechnung verwendete Betrag deshalb wertmäßig noch im Vermögen des Klägers vorhanden ist. Gleiches gilt, soweit sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals darauf berufen hat, dem Land, um dessen „Beihilfeschulden“ es bei wirtschaftlicher Betrachtung gehe, stehe ein deliktischer Anspruch gegen den betrügerischen Rechnungssteller oder die Klinik aus § 826 BGB und möglicherweise auch ein Anspruch aus § 242 BGB zu. Auch diese nur äußerst vage behaupteten, völlig ungewissen Ansprüche erlauben jedenfalls nicht den Schluss, das Vermögen des Klägers sei bei wirtschaftlicher Betrachtung noch in einer fassbaren Weise wertmäßig erhöht (BGH, Urteil vom 29.05.1978 - II ZR 166/77 -, juris Rdnr. 11f; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 28.04.2016 - 5 U 36/15 -, juris Rdnr. 73). |
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| a) Der Kläger hatte von den Umständen, welche zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben - und damit von dem Mangel des Rechtsgrundes für die Beihilfezahlung i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG i.V.m. § 819 Abs. 4 Satz 1 BGB -, zur Überzeugung des Senats keine positive Kenntnis. Zwar ist in den Feststellungen des Landgerichts R... zur manipulativen Abrechnungspraxis in der N... Fachklinik davon die Rede (Urteil vom 09.02.2015, S. 20), dass jeder Patient zusätzlich eine nur für ihn bestimmte transparente Abrechnung der tatsächlich erbrachten Leistungen erhalten habe. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren jedoch konsequent bestritten, dass dies auch bei ihm der Fall gewesen sei. Er hat nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, dass ihm insbesondere der Behandlungsplan, welcher aus den Ermittlungsakten der Polizei in die Rückforderungsakte gelangt ist, erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden ist. Hierfür spricht, dass es sich bei diesem Behandlungsplan schon nach seiner äußeren Gestaltung um ein klinikinternes Schriftstück handelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch plausibel ausgeführt, dass die in dem Behandlungsplan erwähnten „Abrechnungsberatungen“ zwar am 11.05.2011 und am 07.06.2011 stattgefunden hätten, es dort aber lediglich um technische Abrechnungsfragen (Name der Krankenkasse, leistender Beihilfeträger, Vorausleistungen, Kurtaxepflicht, anfallende Kosten für den persönlichen Bedarf) bzw. um die Zahlung direkt vor Ort abzurechnender Leistungen gegangen sei. |
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| b) Dem Kläger ist auch nicht vorzuwerfen, dass er die Umstände, welche zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben - und damit den Mangel des Rechtsgrundes für die Beihilfezahlung - hätte erkennen müssen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu der Parallelregelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG ist der Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung von Bezügen dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 27.01.1987 -2 C 9.85-, juris Rdnr. 18; Beschluss vom 19.11.1996 - 2 B 42.96 -, juris Rdnr. 5; Urteil vom 26.04.2012 -2 C 15.10 -, juris Rdnr. 16; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rdnr. 10, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.10.1995 - 4 S 1799/94 -, juris Rdnr. 32), also grob fahrlässig gehandelt hat. Letztlich ist das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, juris Rdnr. 16; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rdnr. 10). Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, ist auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (z.B. Vor- und Ausbildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, juris Rdnr. 22; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, juris Rdnr. 17; Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rdnr. 11). Im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG gelten dieselben Maßstäbe (Hellstern/ Kaufmann/Ludy, Handbuch des Besoldungsrechts für Baden-Württemberg, § 15 LBesG Rdnr. 15.2.3.4.). |
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| Unter Berücksichtigung dessen liegt beim Kläger jedenfalls keine „grobe“ Fahrlässigkeit vor. Denn aus der Kenntnis der bei ihm tatsächlich durchgeführten Behandlungen in Zusammenschau mit den Angaben auf der Rechnung vom 10.06.2011 musste er nicht den Schluss ziehen, die Abrechnung könne nicht stimmen und die auf der Einreichung dieser Rechnung beruhende Beihilfegewährung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Eine Prüfung der in der Rechnung aufgeführten einzelnen GOÄ-Ziffern daraufhin, ob sie tatsächlich nach der GOÄ abrechenbar sind und ob die auf der Rechnung stichwortartig ausgewiesenen Leistungen der jeweils zugeordneten GOÄ-Ziffer entsprechen, war dem Kläger als medizinischem Laien objektiv nicht möglich und auch subjektiv von ihm nicht zu verlangen. Allerdings war von ihm zu erwarten, die abgerechneten Leistungspositionen anhand der stichwortartig ausgewiesenen Leistungsbeschreibung daraufhin zu überprüfen, ob sie plausibel sind, insbesondere, ob ihnen eine tatsächlich erbrachte Leistung gegenüber steht. Diesen Anforderungen ist der Kläger hier nachgekommen. Zwar hat er im Widerspruchsverfahren anwaltlich u.a. vortragen lassen, eine Überprüfung der einzelnen Rechnungspositionen habe er „nicht vorgenommen“, da er weder mit den ärztlichen Fachbegriffen noch mit den GOÄ-Ziffern sachlich etwas habe anfangen können und zudem davon ausgegangen sei, dass die Fachbeamten des Landesamts die Liquidationsgrundlage sachlich überprüfen könnten. Dies war jedoch schon bei isolierter Betrachtung nicht so zu verstehen, dass der Kläger die Rechnung vom 10.06.2011 völlig ungeprüft an das Landesamt weitergegeben hat. Die unterlassene Einzelprüfung bezog sich vielmehr - wie der Hinweis auf die fehlende medizinische Sachkunde des Klägers zeigt - auf die ärztlichen Fachbegriffe bzw. die Abrechenbarkeit der in der Rechnung genannten GOÄ-Ziffern und betraf damit einen Bereich, den der Kläger im Einzelnen gar nicht überprüfen konnte. Die ihm auch als medizinischem Laien obliegende Plausibilitätsprüfung hat der Kläger hingegen vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung hat er hierzu nachvollziehbar und glaubhaft ausgeführt, nach Erhalt der Rechnung habe er die Einzelpositionen daraufhin durchgeschaut, ob die Leistungen nicht wie abgerechnet erbracht worden sein können, z.B. an einem Sonntag oder außerhalb des Behandlungszeitraums. |
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| Zwar fällt bei einem inhaltlichen Blick auf die abgerechneten Positionen ins Auge, dass ein Großteil der in dem Behandlungsplan genannten Leistungen, welche der Kläger - auch nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung - tatsächlich in Anspruch genommen hat und welche ihm demgemäß bekannt waren, sich in der Rechnung vom 10.06.2011 nicht wiederfinden (z.B. „Dornbreuss“, „Craniosacral-Therapie“, „Softpack Kreidepackung“, „Strömen“, „Körper-Seele-Int.(Trager), „Aurum Manus“, „Biografie-Arbeit“, „TP: Alexander Technik“, „Heiße Steine“, „Facial Harmony“, „Walking Gruppe (B)“). Diese Leistungen konnten von einem medizinischen Laien aber ohne weiteres als Einzelmaßnahme im Rahmen der in den Rechnungen genannten Oberbegriffe verstanden werden. Denn bei „Dornbreuss“ handelt es sich um eine manuelle Wirbelsäulentherapie nach Dorn/Breuss, die dem abgerechneten „chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule“ zugeordnet werden konnte. Bei der z.B. am 12.05.2011 und am 31.05.2011 durchgeführten manuellen Craniosacraltherapie handelt es sich um ein manuelles Verfahren, bei dem Handgriffe vorwiegend im Bereich des Schädels, des Nackens, des Zungenbeins, des Thorax, der Wirbelsäule, des Kreuzbeins, des Zwerchfells, des Beckens und der Füße durchgeführt werden und bei dem die Annahme nicht fern liegt, es handele sich um eine unter demselben Datum abgerechnete krankengymnastische Ganzbehandlung bzw. chirotherapeutische Wirbelsäulenbehandlung. Die durchgeführten Maßnahmen „Biografie-Arbeit“, „Körper-Seele-Int (Trager)“, „Facial Harmony“, „Heiße Steine“, „Aurum Manus“ und „Softpack-Kreidepackungen“, „Kraft der Stimme“, „Strömen“ und „Alexander-Technik“ konnten in derselben Weise jedenfalls von einem medizinischen Laien als Entspannungs- oder Vorbereitungstechniken der jeweils abgerechneten Maßnahmen „tiefenpsychologische Psychotherapie, Einzelbehandlung“ oder „Autogenes Training“ bzw. als „Extensionsbehandlung kombiniert mit Wärmetherapie“ zugeordnet werden. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei bei Beginn seines Klinikaufenthalts gesundheitlich am Ende gewesen. Die genannten Maßnahmen hätten aus seiner Sicht dazu gedient, ihn zunächst einmal zu aktivieren, zu stabilisieren und abzulenken. Kern der Behandlungen seien die - in der Rechnung vom 10.06.2011 als solche abgerechneten - therapeutischen Gespräche gewesen, die ihn sehr angestrengt hätten. Dies ist für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Kläger darauf hingewiesen hat, er habe die durchgeführten Anwendungen auch aufgrund eines früheren Klinikaufenthalts „einordnen“ können. Berücksichtigt man schließlich noch, dass dem Kläger - wie von ihm unwidersprochen vorgetragen - bereits vor Beginn seiner Behandlung seitens der Klinik bestätigt wurde, es würden nur beihilfefähige Behandlungen durchgeführt, und er entsprechend dieser Auskunft nicht abrechenbare physiotherapeutische Leistungen gesondert bezahlt hat (Rechnung vom 09.06.2011), so musste sich dem Kläger bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände nicht aufdrängen, dass es sich bei den nicht gesondert abgerechneten Behandlungen und Maßnahmen um medizinisch nicht indizierte Wellnessmaßnahmen handeln könnte, die nicht nach GOÄ abgerechnet werden können und nicht beihilfefähig sind. |
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| Der Kläger hatte auch keine Veranlassung zu der Annahme, bei den durchgeführten Behandlungen handele es sich um Behandlungsmethoden, die in dem Hinweisschreiben des LBV vom 26.04.2011 (S. 3 bis 6) als von der Beihilfefähigkeit vollständig oder teilweise ausgeschlossen bezeichnet werden. Zweifelhaft ist hier allenfalls die Zuordnung der im Behandlungsplan aufgeführten Therapie „Walking Gruppe“. Hierbei geht es erkennbar um eine reine Sportmaßnahme. Anhand der Abrechnung vom 10.06.2011 musste der Kläger aber schon nicht davon ausgehen, dass eine solche Sportmaßnahme vom Rechnungssteller überhaupt abgerechnet wurde. |
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| Kann sich der Kläger mithin erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, so führt dies zur Aufhebung der verfügten Rückforderung, ohne dass es noch weiter darauf ankäme, ob die in der Rückforderungsentscheidung angestellten Billigkeitserwägungen in ausreichender Weise den Besonderheiten des Berufsbeamtentums Rechnung tragen. |
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| Der Kläger kann von dem Beklagten antragsgemäß auch die Erstattung des von ihm bereits - unter Vorbehalt - bezahlten Rückforderungsbetrages i.H.v. 1.785,23 EUR beanspruchen. Anspruchsgrundlage ist mangels spezialgesetzlicher Grundlage (§ 15 LBesG betrifft nur die Rückforderung zuviel bezahlter Bezüge, worum es hier nicht geht) der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.Dabei handelt es sich um ein aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie - wie hier - nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen, sofern den §§ 812ff BGB keine abweichende Interessenbewertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist (VGH Bad.-Württ, Urteil vom 15.09.2011 - 2 S 654/11 -, juris Rdnr. 18; BVerwG, Urteil vom 18.01.2001 - 3 C 7.00-BVerwGE 112, 351; BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 -9 B 24.09- juris, mit weiteren Nachweisen). Letzteres ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches liegen hier auch vor. Aus den Ausführungen unter II. ergibt sich, dass der Beklagte die Zahlung des zurückgeforderten Betrages durch den Kläger als „Leistung“ i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Rückforderung des gezahlten Betrages ist auch nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen. Denn die Vorschrift dürfte auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch schon nicht anwendbar sein, weil hier abweichend von den Wertungen des Zivilrechts dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. hierzu ThürOVG, Urteil vom 17.12.2002 - 2 KO 701/00 -, juris Rdnr. 51, HessVGH, Urteil vom 17.07.1990 - 11 UE 1487/89 -, juris Rdnr. 30). Unabhängig davon hat der Kläger den nunmehr zurückgeforderten Betrag jedenfalls nicht in Kenntnis der Nichtschuld an den Beklagten bezahlt, sondern im Gegenteil unter dem Vorbehalt der Rückforderung, falls die Rückforderung der Beihilfeleistung ihrerseits nicht gerechtfertigt ist (Behördenakte Bl. 25). |
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| Die Erstattungsforderung ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Antrages zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Rechtshängigkeit ist mit Eingang der - formgerecht erhobenen -Klage beim Verwaltungsgericht am 28.01.2016 eingetreten. Der Tag des Klageeingangs wird bei der Pflicht zur Zinszahlung allerdings nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 30.10 -, juris Rdnr. 21, BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 562/15 -, juris Rdnr. 103), weshalb die Forderung erst ab dem 29.01.2016 zu verzinsen ist. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO, § 711 ZPO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. § 167 Abs. 2 VwGO findet auf die vorliegende Fallkonstellation weder direkte noch entsprechende Anwendung, da die Behörde hier im Wege der Leistungsklage zur Zahlung eines Geldbetrages und nicht zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme verurteilt worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.11.2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rdnr. 11; Beschluss vom 24.03.1999 - 9 S 3012/98 -, juris Rdnr. 3f; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 167 Rdnr. 21) |
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| Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.785,23 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme des Beihilfebescheides und gegen die Rückforderung der geleisteten Beihilfe sowie die Leistungsklage auf Erstattung des unter Vorbehalt gezahlten Rückforderungsbetrages sind bei wirtschaftlicher Betrachtung auf dasselbe Ziel gerichtet, das Behaltendürfen der gewährten Beihilfe i.H.v. 1.785,23 EUR. Für eine künstliche Auftrennung dieses einheitlichen Begehrens in mehrere einzelne Streitgegenstände und Zusammenrechnung dieser Werte gem. § 39 Abs. 1 GKG ist daher kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 7 C 93.86 -, juris Rdnr. 12; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 21.10.2014 - 14 E 938/14 -, juris). |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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