| | |
| | Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die fristgerecht (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereichte Berufungsbegründung der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Der Zweck der Begründungsobliegenheit besteht darin, die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen. Dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird daher regelmäßig dann entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 18.08.2008 - 10 B 34.08 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 37; Senatsbeschluss vom 17.06.2010 - 4 S 597/09 -). Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 17.06.2010, a.a.O.). Die ausführliche Berufungsbegründung der Klägerin, die sich insbesondere eingehend mit der vom Verwaltungsgericht befürworteten Analogie auseinandersetzt, genügt diesen Anforderungen. |
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| | II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Sowohl die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Einkommensanrechnung (1.) als auch die festgesetzte Rückforderung (2.) sind rechtmäßig. |
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| | 1. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der von der Klägerin ab dem 01.09.2012 erzielten Ausbildungsvergütung auf die vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 zugleich erhaltene Besoldung ist § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann nach dieser Vorschrift ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. |
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| | a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBesG), aufgrund der mit Förderungsbescheid vom 11.05.2012 verfügten Freistellung vom Dienst aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielte sie für diesen Zeitraum die Ausbildungsvergütung als anderes Einkommen. |
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| | b) Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Behörde Ermessen, das sich auf die Anrechnung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bezieht (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10). Dieses Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (vgl. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. |
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| | § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20.08.1980 (BGBl I S. 1509) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt und in seinem Inhalt durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990 (BGBl I S. 967) nicht verändert. Mit § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wollte der Gesetzgeber den in § 324 BGB (a.F., heute § 326 BGB) und § 615 BGB enthaltenen Rechtsgedanken des Vorteilsausgleichs in das Dienstrecht übernehmen (vgl. Vorschlag des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980, BT-Drs. 8/3624, Anlage 2, S. 26). Dadurch soll verhindert werden, dass der Beamte, Richter oder Soldat für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, ZBR 1993). In Anbetracht dieses Zwecks kann ein Absehen von einer Anrechnung aus Ermessensgründen nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Besserstellung nicht zu befürchten ist. Dies beurteilt sich in aller Regel nach der Höhe des erzielten Einkommens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10: Absehen in der Regel nur bei „Bagatelleinkommen“; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, A II/1, BBesG, § 9a Rn. 36: „im Kern eine Sollvorschrift“). Andere Gesichtspunkte sind hingegen regelmäßig nicht auf der Ebene der Anrechnung, sondern, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, bei der Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Besoldungsbezüge zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 2 BBesG und dazu unten 2.). |
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| | An diesen Maßstäben gemessen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war sich ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide bewusst, über Ermessen zu verfügen, und hat dieses unter Beachtung des oben genannten Zwecks der Vorteilsausgleichung und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin ausgeübt (vgl. S. 1 des Bescheids vom 11.12.2013, S. 3 f. des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2013). |
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| | 2. Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Rückforderung der Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG, der den allgemeinen Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG vorgeht (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37, und vom 21.05.1992 - 2 C 4.91 -, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 3 m.w.N.). Nicht einschlägig ist hingegen der von der Beklagten im Gerichtsverfahren wiederholt in Bezug genommene § 49 Abs. 2 SVG. Denn diese Vorschrift regelt anders als § 12 Abs. 2 BBesG nur die Rückforderung von zuviel gezahlten „Versorgungsbezügen“ ehemaliger Soldaten, nicht aber von Bezügen aus der Zeit des - wie hier - aktiven Dienstverhältnisses. |
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| | Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen (vgl. § 12 Abs. 1 BBesG) - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. |
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| | a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der von der Beklagten zuletzt noch geltend gemachten Bezüge aus der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sind erfüllt. |
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| | Der Klägerin wurden in diesem Zeitraum Bezüge in Höhe von 14.155,65 EUR im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zuviel gezahlt“, denn für diese Besoldung besteht wegen der Anrechnung der Ausbildungsvergütung (oben 1.) kein rechtlicher Grund. Ob die Klägerin dabei wegen der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Anrechnung so zu behandeln ist, als ob sie die Leistung (Besoldung) von Anfang an ohne rechtlichen Grund erhalten hat (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), wie das Verwaltungsgericht wohl meint, oder ob der rechtliche Grund später weggefallen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung (im zweiten Sinne BVerwG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, Schütz BeamtR ES/C V 2.1 Nr. 5; s. zum uneinheitlichen zivilrechtlichen Meinungsstand beim Wegfall des rechtlichen Grundes mit Wirkung ex tunc Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rn. 351 ff. m.w.N.). Denn die Klägerin ist nach beiden Alternativen in jedem Fall zur Herausgabe der empfangenen Leistung - hier der Besoldung - verpflichtet. |
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| | aa) Kennt der Empfänger von herauszugebenden Besoldungsleistungen den „Mangel des rechtlichen Grundes“ bei dem Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Das bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Vorschriften haftet, ihm also die Einrede der Entreicherung abgeschnitten ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB). Während im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB nur die (positive) Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes zur verschärften Haftung führt, genügt es im Besoldungsrecht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (vgl. zur Ergänzungsfunktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu § 819 BGB BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O., vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, ZBR 1991, 303, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622, vom 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04 -, und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993 - 1 UE 2773/87 -, ZBR 1994, 62). |
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| | Die sich hieraus für eine verschärfte Haftung der Klägerin ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der „Mangel des rechtlichen Grundes“ für die überzahlte Besoldung (1) war bei deren Empfang so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen (2). |
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| | (1) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin könne in dem Zeitraum, in dem sie die Besoldung empfangen habe, schon aus zeitlichen Gründen keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ gehabt haben, weil ihr die Besoldung damals mit einem Rechtsgrund (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) ausgezahlt worden sei, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnung weggefallen sei. Unerheblich sei, dass diese Anrechnung mit Wirkung ex tunc erfolgt sei. Denn Bezugspunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis sei im Rahmen § 819 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung oder der entreichernden Vermögensverfügung (offen gelassen, aber tendenziell ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.). |
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| | Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht. Ihr liegt ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff des „Mangels des rechtlichen Grundes“ zugrunde. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der „rechtliche Grund“ mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) beseitigt wurde. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB tritt dieselbe Situation auf, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag als „rechtlicher Grund“ ex tunc beseitigt wird, weil ein Vertragspartner seine dem Vertrag zugrunde liegende Willenserklärung wirksam angefochten hat. In einem solchen Fall wird gemäß § 142 Abs. 2 BGB derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Im Kontext des § 819 BGB ist deshalb die Kenntnis des Leistungsempfängers von der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts gleichbedeutend mit der Kenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ (vgl. Schwab, a.a.O., § 819 Rn. 4, m.w.N.). |
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| | Entsprechendes gilt, wenn im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ein Rechtsgrund mit Wirkung ex tunc beseitigt wird. Bildet etwa ein Verwaltungsakt den Rechtsgrund für bestimmte Besoldungsleistungen und wird dieser Verwaltungsakt, weil er rechtswidrig ist, später aufgehoben, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der „fehlenden Anspruchsberechtigung“ (VG Schleswig, Urteil vom 27.01.2015 - 12 A 293/13 -, Juris), d.h. von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids maßgeblich (vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, B II/1, BBesG, § 12 Rn. 30 m.w.N.; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Werden Besoldungsleistungen - wie in der Regel - ohne Verwaltungsakt ausgezahlt, ist Bezugspunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ daher ebenfalls die Anspruchsberechtigung bzw. im Anwendungsbereich des § 9a BBesG die Anrechenbarkeit des Einkommens (d.h. die „Anfechtbarkeit“ des Rechtsgrunds) und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, die spätere Anrechnung (d.h. die „Anfechtung“ des Rechtsgrunds; im Ergebnis ebenso - ohne die Anwendbarkeit des § 819 BGB zu problematisieren - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; zu § 49 Abs. 2 SVG auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2005 - 2 L 328/03 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 57). |
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| | (2) Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung - d.h. hier die Anrechenbarkeit ihres Einkommens - war beim Empfang der Besoldung so offensichtlich, dass sie dies als Empfängerin hätte erkennen müssen. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.11.2011-4 S 1346/10 -) oder, mit anderen Worten, er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 35). Nicht (mehr) ausreichend ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.), wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84, vom 12.03.1991, a.a.O., vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013 - 4 S 1268/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.). Maßgeblich sind dabei die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2005, a.a.O.). |
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| | An diesen Maßstäben gemessen war der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung so offensichtlich, dass die Klägerin ihn als Empfängerin hätte erkennen müssen. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass ihr bei einer Freistellung vom Dienst kein Anspruch auf eine ungekürzte Besoldung neben einer zusätzlichen Ausbildungsvergütung, die deutlich über eine „Bagatellvergütung“ lag, zustand. Denn aufgrund des Hinweises aus dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012, dass das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis gerade dem für das „Gebührniswesen“ zuständigen Amt zu melden war, war ohne weiteres erkennbar, dass sich ein solches Einkommen auch auf ihre Besoldung auswirken würde. Der Senat hat nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keinen Zweifel, dass die reflektiert und sachlich vortragende Klägerin, die inzwischen auch in dem anspruchsvollen Bereich des Asylrechts als Verwaltungsangestellte für die Stadt ... tätig ist, zu dieser Erkenntnis auch nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, zumal sie bereits beim Beginn ihrer Freistellung über eine mehrjährige Erfahrung als Berufssoldatin verfügte und von ihren Vorgesetzten als besonders zuverlässig eingeschätzt worden war (Leistungsprämie vom 25.10.2010). |
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| | Zu keinem anderen Ergebnis führt insoweit der sinngemäße Einwand der Klägerin, die Beklagte sei für die Überzahlung wesentlich mitverantwortlich. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG ist es rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft, da dies den an den Beamten gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen lässt. Ein etwaiges Mitverschulden kann daher allenfalls auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (s. dazu unten c) von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 30.06.2008 - 4 S 1416/07 -, vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04, a.a.O., und vom 02.06.2003, a.a.O.). |
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| |
| | Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger einer Leistung „verschärft“, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird, der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IVb ZR 7/83 -, NJW 1984, 2095). Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt § 820 Abs. 1 BGB allerdings auch zur Anwendung, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286). Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB im Anwendungsbereich des Beamtenrechts auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen angewendet. Das betrifft nicht nur gewillkürte („administrative“, d.h. im Einzelfall von der Behörde verfügte), sondern auch gesetzesimmanente Vorbehalte (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 2 C 26.95 -, ZBR 1997, 399, und vom 28.02.1985, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.09.2013 - 4 S 1123/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013 - 5 LA 275/12 -, DÖD 2014, 7; zum Versorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 10.02.1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360, vom 09.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BGB Nr. 31, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 12 Rn. 13; Mayer, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 Rn. 31 ff.). |
|
| | Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Die Beklagte hat in dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012 zwar nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung wohl andeuten will, einen administrativen Rückforderungsvorbehalt ausgesprochen. Der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge stand aber ab der Freistellung von vornherein unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt und keine Anrechnung erfolgt. |
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| | Einen Vorbehalt im zuvor genannten Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht etwa bei Abschlagszahlungen anerkannt, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei einer Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind, sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 01.09.1957 geltenden Fassungen, weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte, sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (näher zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.02.1985, a.a.O., m.w.N. zu allen Fallgruppen). Entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass der Anspruch auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass der Tatbestand des § 8 Abs. 1 BBesG nicht vorliegt, nach dem Bezüge gekürzt werden, wenn ein Beamter zugleich eine Versorgung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Die Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts ergibt sich hier aus dem Zweck der Regelung, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden. Da die Dienstbezüge im Voraus berechnet und monatlich im Voraus gezahlt werden, kann die zuständige Besoldungsstelle in der Regel bei der Berechnung und Zahlung der Dienstbezüge noch nicht übersehen - ähnlich wie bei einer versorgungsrechtlichen Ruhensregelung -, ob und in welcher Höhe ein Beamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung bezieht mit der Folge, dass die Dienstbezüge jeweils zu kürzen sind. Daher muss ein Beamter, der im öffentlichen Dienst einer solchen Einrichtung verwendet wurde, mit einer dieser Kürzungsvorschrift Rechnung tragenden nachträglichen Rückzahlung rechnen, soweit er von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.). |
|
| | Nach diesen Grundsätzen stand der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt. Denn auch diese Vorschrift dient, wie gezeigt (oben 1.b), dem Zweck, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden, und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis unter Umständen erst nach Erhalt desselben (vollumfänglich) absehbar ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O., zu § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG; ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 729 Fn. 171; wohl auch Buchwald, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., BBesG, § 9a Rn. 38). |
|
| | Das Verwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt besteht, allerdings Zweifel an dessen Erkennbarkeit „angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen“ geäußert. Der Einwand greift jedoch nicht durch, da die Behörde im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Sache nach nur ein intendiertes Ermessen ausüben kann (vgl. oben 1.b), das im Regelfall - wie auch hier - zur Anrechnung führt. Der Vorbehalt ist daher sowohl für den Dienstherrn als auch den Beamten hinreichend erkennbar. |
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| | cc) Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Analogie ist nach dem zuvor zu § 819 BGB und § 820 BGB Gesagten mangels Regelungslücke kein Raum. |
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| | c) Die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. |
|
| | Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.03.1991, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005, a.a.O.; vom 02.06.2003, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.). |
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| | Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 18.12.2013 - 4 S 51.13 - und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Kann sich der Beamte in einem solchen Fall - wie hier - nicht auf Entreicherung berufen, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Denn der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v.H. des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., und vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; zu Lasten des Beamten strenger für Fälle der verschärften Haftung nach § 819 BGB Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.; einschränkend auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.05.2014 - 12 K 4704/12 -, IÖD 2014, 170). |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, insbesondere ermessensfehlerfrei. Sie hat - zu Recht - der Sache nach anerkannt, dass der Grund für die Überzahlung im vorliegenden Fall in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil das für die Auszahlung der Besoldung zuständige Bundesverwaltungsamt den ihm zwar nicht von der Klägerin vorgelegten, aber auf anderen Wege zugeleiteten Ausbildungsvertrag nicht berücksichtigt und die Besoldung daher nicht von Anfang an gekürzt hat. Diesem Verursachungsbeitrag hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie auf 50 v.H. der Rückforderung verzichtet hat. Mit diesem deutlich über der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Regelquote von 30 v.H. liegenden Verzicht hat sie ihre Mitverantwortung in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) berücksichtigt. Es begründet keinen Ermessensfehlgebrauch oder sonstigen Ermessensfehler, dass sie auf die Forderung nicht, wie es die Klägerin begehrt, gänzlich verzichtet hat. Den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat die Beklagte bereits durch die Ratenzahlung angemessen Rechnung getragen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; ferner Urteil vom 12.03.1991, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 23.09.2013, a.a.O., vom 31.01.2005, a.a.O., und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Sonstige Umstände, welche die Beklagte zu einem Verzicht von mehr als 50 v.H. der Forderung hätten zwingen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte durfte insbesondere berücksichtigen, dass die Klägerin - anders als sie wohl meint - für die Überzahlung ebenfalls eine Mitverantwortung trägt, da sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist und die ungekürzte Besoldungszahlungen auch nicht zum Anlass einer Rückfrage bei der Beklagten genommen hat, was sich vernünftigerweise aufgedrängt hätte. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. |
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| | Beschluss vom 6. Juli 2016 |
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| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 7.077,82 EUR festgesetzt. |
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| | Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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