Urteil vom Landgericht Köln - 104-96/07
Tenor
Der Angeklagte T wird wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Jahren.
verurteilt.
Der Angeklagte C wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte H wird wegen gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte S wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
1
Die Angeklagten T, C, H und S werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Nebenklägerin (U2, E-Straße, 51061 Köln) 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2008 abzüglich von den Angeklagten T und C am 20.03.2008 bereits insgesamt gezahlter 3.000,- € sowie abzüglich von dem Angeklagten H am 01.04.2008 bereits gezahlter 200,- € zu zahlen. Der Angeklagte T wird darüber hinaus verurteilt, an die Nebenklägerin (U2, E-Straße, 51061 Köln) weitere 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2008 zu zahlen.
2Das Urteil ist hinsichtlich der Angeklagten C, H und S vorläufig vollstreckbar. Die Angeklagten C, H und S können die Vollstreckung der Nebenklägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Nebenklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich des Angeklagten T ist das Urteil für die Nebenklägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
3Die Angeklagten T, C und H tragen die Kosten des Verfahrens.
4Die Angeklagten T, C, H und S tragen die durch die Nebenklage entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
5Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin tragen die Angeklagten T, C, H und S als Gesamtschuldner zu 50%, der Angeklagte T darüber hinaus zu weiteren 50%.
6Im übrigen wird betreffend den Angeklagten S von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
7Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten T: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 53 StGB.
8Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten C: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB.
9Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten H: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 53 StGB.
10Angewandte Vorschriften hinsichtlich des Angeklagten S: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 53 StGB, §§ 1, 3, 105 JGG.
11G r ü n d e :
12A. Zur Person
13I. Angeklagter T
141.
15Der Angeklagte T wurde als jüngstes von acht Kindern der Eheleute T's am 01.02.1986 in Gölbasi, einem kleinen Dorf in der Türkei geboren. Er hat zwei ältere Schwestern, die in der Türkei leben und eigene Familien gegründet haben, und fünf ältere Brüder. Bei einem Bruder handelt es sich um den Mitangeklagten C. Zwei der älteren Brüder leben in der Türkei, wo sie als Immobilienmakler partnerschaftlich tätig sind, dabei handelte es sich um die Brüder a und b T. Zwei weitere ältere Brüder leben in Köln in der Bundesrepublik Deutschland, dabei handelt es sich um den Zeugen AT, der zur Zeit als Versicherungsmakler tätig ist, und BT. Der Vater des Angeklagten T, der bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt war, diese Tätigkeit jedoch aufgrund einer Lungenerkrankung aufgeben musste, und seine Mutter, die den Haushalt führt, haben sowohl in Köln als auch in der Türkei eine Wohnung, die sie je nach den Umständen zeitweise nutzen, wobei sie in letzter Zeit jedoch den größten Teil ihrer Zeit in der Türkei verbringen.
16Der Vater des Angeklagten T kam vor etwa 30 Jahren allein in die Bundesrepublik Deutschland, obwohl er zu dieser Zeit bereits verheiratet gewesen war. Alle Kinder der Eheleute T wurden in der Türkei geboren. Die Mutter des Angeklagten T siedelte im Jahr 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ohne die Angeklagten T und C sowie den Zeugen AT zu ihrem Ehemann über. Die Angeklagten T und C sowie der Zeuge AT zogen deshalb 1994 zu ihrem älteren Bruder b T nach Mersin in der Türkei, wo dieser studierte. Der Angeklagte T, der seinen Vater nur selten bei dessen Türkeiurlauben gesehen hatte, folgte schließlich 1995 im Alter von neun Jahren mit dem Angeklagten C und dem Zeugen AT ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland nach.
17Der Angeklagte T besuchte in Gölbasi in der Türkei die Dorfschule bis zur zweiten Klasse. Nach dem Umzug zu seinem Bruder b nach Mersin besuchte er die Grundschule und die Mittelschule, ohne eine Klasse zu wiederholen. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland – 1995 – besuchte der Angeklagte T die zweite Klasse einer Grundschule in Köln-Innenstadt. Aufgrund von Sprachschwierigkeiten absolvierte er neben dem normalen Schulunterricht ein ganzes Jahr lang einen Deutschkurs. Nachdem er die zweite Klasse aufgrund seiner anfangs bestehenden Sprachschwierigkeiten wiederholt hatte, durchlief er die weiteren Grundschuljahre ohne Probleme und wechselte im Alter von 13 Jahren 1999 auf eine Hauptschule in Köln-Kalk. Im Zuge des Besuches dieser Hauptschule zog der Angeklagte T in den Haushalt seines älteren Bruders BT nach Köln-Kalk, der bereits verheiratet war. Auch dem Unterricht auf der Hauptschule in Köln-Kalk konnte der Angeklagte T zunächst problemlos folgen.
18Im Alter von 14 Jahren – 2000 – begann der Angeklagte T Cannabis zu rauchen. Zu dieser Zeit besuchte er die sechste Klasse der Hauptschule in Köln-Kalk. Zunächst konsumierte er Cannabis in geringen Mengen und in unregelmäßigen Abständen, im Durchschnitt ein- bis zweimal die Woche. Im Alter von 15 Jahren rauchte der Angeklagte T immer häufiger und bald auch täglich Cannabis. Die damit einhergehende Lust- und Antriebslosigkeit führte dazu, dass seine schulischen Leistungen in der siebten Klasse – 2001 – deutlich abfielen. Hinzu kam, dass er mit einem Freund häufig dem Schulunterricht fernblieb und lieber in den Tag hinein lebte. Seinen Drogenkonsum finanzierte er mit dem großzügig bemessenen Taschengeld seiner Eltern, denen er erzählte, er gebe das Geld für anderen Zeitvertreib aus, beispielsweise regelmäßige Kinobesuche. Zwar wurde der Angeklagte T in die achte Klasse versetzt, jedoch besuchte er den Schulunterricht kaum noch. Er lebte in den Tag hinein, konsumierte täglich Cannabis und ging abends bis in die späten Abendstunden in Diskotheken. Er verließ die Schule nach Erfüllung seiner Pflichtschuljahre 2002, ohne einen Schulabschluss zu erlangen. Der Angeklagte T meldete sich mit der Unterstützung eines Lehrers seiner ehemaligen Hauptschule, der auf seine Leistungsfähigkeit vertraute, bei der Tages- und Abendschule in Köln-Nippes an, fiel jedoch wegen ungenügender Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik beim Einstellungstest durch.
19Etwa ein Jahr lang entwickelte der Angeklagte T keine Anstrengungen in Richtung einer weiteren Schul- oder Ausbildung, naheliegend aufgrund seines regelmäßigen Cannabiskonsums und der damit einhergehenden Lust- und Antriebslosigkeit. Im Sommer des Jahres 2003 besuchte er das Berufskolleg in Köln-Deutz, brach aber auch diesen Schulbesuch nach nur wenigen Monaten ab. In der Folge arbeitete er für eine Leiharbeitsfirma mit einem monatlichen Durchschnittsverdienst von etwa 480,- €. Aufgrund der kurzfristigen Arbeitseinsätze und den aus seiner Sicht langen Wegen zur jeweils vermittelten Arbeitsstelle, stellte er diese Tätigkeit jedoch nach kurzer Zeit ein.
20Der tägliche Drogenkonsum des Angeklagten T hielt an. Seine Eltern vermuteten inzwischen, dass seine Lustlosigkeit und sein Nachhausekommen spät in der Nacht auf den Konsum von Drogen zurückzuführen sei. Sie übten Druck auf ihn aus und wollten ihn besser kontrollieren, indem sie ihm androhten, ihm bei weiterem Fehlverhalten kein Taschengeld mehr zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus stellten sie regelmäßige Urinkontrollen in Aussicht. Da sich aber keine Besserung seines Verhaltens einstellte, schickten sie den Angeklagten T zu seinen Brüdern in die Türkei, die ihn zu einem disziplinierteren Tagesablauf anhalten sollten. Einer der in der Türkei lebenden Brüder des Angeklagten T vermittelte ihm eine Arbeitsstelle in einer Bäckerei in Z3/Bayern. Der Angeklagte T zog Ende des Jahres 2003 nach Z3 und arbeitete dort in einem türkischstämmigen Familienbetrieb einer Bäckerei. Er bewohnte in dem Haus seiner Gastfamilie eine eigene Etage, bekam monatlich ein Taschengeld ausbezahlt und kam sehr gut mit der Arbeit und den Mitgliedern seiner Gastfamilie zurecht. Im Herbst 2004 kam es jedoch zu internen Familienstreitigkeiten, die sich auch auf den Betrieb der Bäckerei ausweiteten und letztlich dazu führten, dass der Angeklagte T seine Tätigkeit dort aufgab und wieder zurück nach Köln zog. Er wohnte bei seinem älteren Bruder, dem Zeugen AT. Während seines zehnmonatigen Aufenthaltes in Z3 konsumierte der Angeklagte T keine Drogen.
21Bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Köln – eine Arbeitsstelle fand er für die nächsten etwa drei Monate nicht – und seinem erneuten Kontakt zu dem alten Bekanntenkreis begann der Angeklagte T erneut Cannabis zu konsumieren und steigerte seinen Konsum schnell. Darüber hinaus begann er noch Ende 2004 an Wochenenden Kokain zu konsumieren. Letztlich konsumierte er fast jedes Wochenende Kokain, im Durchschnitt ein Gramm pro Wochenende. Am Wochenende trank er auch regelmäßig Alkohol, selten jedoch im Übermaß. In diesem Zeitraum probierte der Angeklagte T auch Ecstasy und LSD.
22Im Jahr 2005 arbeitete der Angeklagte T als Aushilfe für einen Bekannten, der auf dem Großmarkt Lebensmittel veräußerte. Er belud nachts Lkws. Während dieses Zeitraumes erwarb der Angeklagte T die Fahrerlaubnis. Er durfte in der Folge das Fahrzeug seiner Eltern und auch das seines Bruders, BT, nutzen. Da ihm die nächtlichen Arbeitszeiten auf dem Großmarkt nicht zusagten, bewarb er sich bei der Firma Z4 und wurde dort auch eingestellt. Er kündigte seine Anstellung bei dem Großmarkthändler und erhielt einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag bei der Firma Z4. Dieser wurde nach Ablauf der Befristung erneut um sechs Monate verlängert. Der Angeklagte T verdiente dort je nach seinen erbrachten Arbeitsstunden zwischen 1.800,- € und 2.300,- € brutto monatlich. Das Geld gab er überwiegend für abendliche Diskothekbesuche und seinen unveränderten Drogenkonsum aus. Eine weitere Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages wurde von der Firma Z4 jedoch nicht gewährt. Der Vertrag sollte mithin am 31.12.2006 auslaufen. Die Firma Z4 bot dem Angeklagten T jedoch eine Fortführung seiner Tätigkeit in einer Filiale 250 km entfernt an. Dies kam für ihn jedoch nicht in Betracht. Da er wusste, dass er Ende des Jahres 2006 nicht mehr für die Firma Z4 tätig sein würde, nahm er die ihm übertragenen Aufgaben nicht mehr ernst. Dies führte zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrages seitens der Firma Z4 zum 31.10.2006.
23Anschließende Bewerbungen des Angeklagten T bei verschiedenen Kfz-Aufbereitungsfirmen scheiterten. Der Angeklagte T erhielt in der Folge Arbeitslosengeld in Höhe von 700,- € monatlich. Auch mit diesem Geld finanzierte er ganz überwiegend seinen Drogenkonsum, der sich nach Ende der Beschäftigung bei der Firma Z4 noch merkbar steigerte. Er bewohnte zu dieser Zeit gemeinsam mit dem Angeklagten C und seinen Eltern eine Wohnung in der U-Straße in Köln-Vingst, obwohl er unter der Adresse N-Straße, 50825 Köln gemeldet war. Nunmehr konsumierte der Angeklagte T – nach seinen eigenen unwiderlegten Angaben – Kokain nicht ausschließlich an den Wochenenden, sondern gelegentlich auch wochentags im Durchschnitt eineinhalb Gramm am Tag, wobei er ein Gramm in zwölf Teile aufteilte. In der Regel konsumierte er Kokain abends und nachts, selten auch tagsüber. Gelegentlich trank der Angeklagte T neben dem Konsum von Kokain auch Alkohol, selten im Übermaß. Abends vor dem Zubettgehen konsumierte er regelmäßig Cannabis, um schlafen zu können. Ohne den Konsum von Kokain fühlte der Angeklagte T sich niedergeschlagen und lustlos. Der Konsum von Cannabis führte bei ihm nach seiner persönlichen Empfindung zu Ängstlichkeit, die sich bei dem Konsum von Kokain noch verstärkte. Seit Anfang Mai 2007 arbeitete der Angeklagte T für vier Wochen bei einer Firma, die für die Firma BMW Fahrzeuge aufbereitet.
24Der Angeklagte T ist seit Ende des Jahres 2006 mit der Zeugin I2 fest liiert, die die Abendschule besuchte. Er kannte vor dem Tatgeschehen vom 15.06.2007 den Angeklagten S nicht. Den Angeklagten H kannte er bereits mehrere Jahre vom Ansehen her, ohne dass man näheren Kontakt pflegte. U1, das spätere Tatopfer, der am 15.06.2007 durch Messerstiche des Angeklagten T am Markplatz in Köln-Vingst zu Tode kam, kannte der Angeklagte T lediglich über seine Freundin I2, die über einen längeren Zeitraum hinweg bis zum 11.11.2005 mit U1 fest zusammen war.
25Der Angeklagte T hat nur gelegentlichen Kontakt zu seinen älteren Geschwistern. Seine in der Türkei lebenden Geschwister sieht er nur bei Familienurlauben. Auch mit dem Angeklagten C, mit dem er zuletzt in der elterlichen Wohnung lebte, pflegte der Angeklagte T keinen regelmäßigen Kontakt.
26Feststellungen zu dem ausländerrechtlichen Status des Angeklagten T haben sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen.
27Der Angeklagte T, der bislang weder schwer verletzt noch erkrankt gewesen ist, treibt gerne Sport.
28Der Angeklagte T wurde am 21.06.2007 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 19.06.2007 (Az.: 506 Gs 1896/07-01) vom 21.06.2007 bis zum 26.06.2007 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Vom 26.06.2007 bis zum 06.12.2007 befand er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Rheinbach, wo er als Hausarbeiter eingesetzt worden war. Seit dem 06.12.2007 befindet sich der Angeklagte T in Untersuchungshaft in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal. Während der Dauer der Untersuchungshaft führte er sich frei von Beanstandungen. Eine Arbeitsstelle konnte ihm nach der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal nicht vermittelt werden.
292.
30Der Angeklagte T ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
31a.
32Die Staatsanwaltschaft Köln stellte mit Verfügung vom 07.04.2000 (Az.: 143 Js 211/00) ein Verfahren gegen den Angeklagten T wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein.
33b.
34Am 06.03.2003 verurteilte den Angeklagten T das Amtsgericht Köln (Az.: 641 Ls 170/02), rechtskräftig seit dem 14.02.2003, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls. Der Angeklagte T wurde verwarnt und ihm wurden die Weisungen erteilt, nach näherer Anordnung der Brücke Köln binnen drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils 10 Sozialstunden abzuleisten und an den Geschädigten eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 90,- € zu zahlen.
35Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
36Die Angeklagten sind glaubhaft geständig, am 12.04.2002 in Köln-Brück das Handy des Geschädigten Z5 gestohlen zu haben. Sie kamen überein, jemanden "abzuziehen". Sie ließen sich von dem Geschädigten dessen Handy, Marke Nokia, zeigen, worauf Z6 es ihm unter Ausnutzung des Überraschungsmoments aus der Hand riss. Sie wollten es verkaufen und den Erlös teilen.
37Die Schadenswiedergutmachung und die Ableistung der Sozialstunden erfolgten fristgerecht.
38c.
39Die Staatsanwaltschaft Köln legte dem Angeklagten T mit Anklageschrift vom 27.11.2006 (Az.: 120 Js 263/06) eine gefährliche Körperverletzung, begangen am 13.06.2006, zur Last. Das Amtsgericht Köln – Jugendschöffengericht – stellte das Verfahren mit Beschluss vom 24.10.2007 (Az.: 642 Ls 629/06) gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Strafe ein.
40d.
41Die Staatsanwaltschaft Köln stellte mit Verfügung vom 31.10.2007 (Az.: 91 Js 284/07) ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten T wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Strafe ein. Diesem Ermittlungsverfahren lag eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten T und U1 am 13.06.2007 vor dem Haus des Zeugen X in Köln-Z zugrunde, wie noch unter B.II.2. auszuführen ist.
42II. Angeklagter C
431.
44Der Angeklagte C wurde als zweitjüngstes von acht Kindern der Eheleute T am 16.09.1981 ebenfalls in Gölbasi in der Türkei geboren. Er ist der nächst ältere Bruder des Angeklagten T. Der Angeklagte C siedelte ebenfalls 1995 von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland über. Hinsichtlich der weiteren Familienverhältnisse wird auf die Ausführungen betreffend den Angeklagten T Bezug genommen.
45Der Angeklagte C besuchte von 1992 bis 1995 die Mittelschule in der Türkei. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland besuchte er eine Realschule in Köln. Aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse konnte er dem Schulunterricht nicht ausreichend folgen. Er verließ die Schule und besuchte ab 1996 eine Hauptschule ebenfalls in Köln. Aber auch hier kam er mit dem Schulstoff aufgrund seiner immer noch unzureichenden Deutschkenntnisse nicht zurecht, so dass er auch diese Schule wieder verließ. Aus den gleichen Gründen scheiterte auch ab 1997 der Besuch einer Berufsschule in Köln, die er 1998 verließ. Letztlich besuchte er von 1999 bis 2000 eine Volkshochschule in Köln, um doch noch seinen Hauptschulabschluss zu erreichen. Aber auch dies gelang ihm aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse nicht. Er verließ die Schule nur mit einem Abgangszeugnis.
46Der Angeklagte C bekam 2002 eine Arbeitserlaubnis ausgestellt. Von 2002 bis 2003 arbeitete er als Maurerhelfer, von 2003 bis 2004 als Hilfskraft auf einem Großmarkt und von 2004 bis 2005 als Lagerarbeiter. Im Durchschnitt verdiente er bei diesen Tätigkeiten 1.200,- € netto im Monat. 2006 machte sich der Angeklagte C selbständig. Er eröffnete ein Lebensmittelgeschäft in Troisdorf. Vor seiner Inhaftierung betrieb er das Geschäft allein und konnte hiermit durchaus seinen Lebensunterhalt komfortabel bestreiten. Das Lebensmittelgeschäft hatte von 8 Uhr bis 20 Uhr geöffnet. Der Angeklagte C stand gegen 4 Uhr morgens auf und ließ sich, da er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, von seinem älteren Bruder, dem Zeugen AT zum Großmarkt fahren, um dort Einkäufe zu tätigen. Nach 20 Uhr trieb der Angeklagte C regelmäßig Sport, er "machte Fitness" oder spielte Fußball. Der Angeklagte C lebte bis zu seiner Inhaftierung mit dem Angeklagten T gemeinsam bei seinen Eltern in der Wohnung auf der U-Straße in Köln-Vingst. Seit der Inhaftierung des Angeklagten C führt der Zeuge AT gemeinsam mit einer Aushilfe das Lebensmittelgeschäft des Angeklagten C.
47Der Angeklagte C hatte bislang keine feste Freundin. Er nimmt keine Drogen und trinkt keinen Alkohol. Er treibt viel Sport – Fitness und Fußball – und hat jedenfalls zu seinen älteren Geschwistern, auch denen in der Türkei, einen guten Kontakt. Sein Kontakt zu dem Angeklagten T war in letzter Zeit nicht mehr so gut, da dieser sich wenig in der elterlichen Wohnung aufhielt und viel Zeit bei seiner Freundin, der Zeugin I2 verbrachte. Der Angeklagte C wusste nichts von dem Drogenkonsum des Angeklagten T.
48Der Angeklagte C verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
49Der Angeklagte C erlitt bei einer Schlägerei einen Nasenbeinbruch, der anschließend operiert wurde. Seitdem ist seine Nasenatmung beeinträchtigt. Ansonsten war er bislang weder schwer erkrankt noch erlitt er bleibende Verletzungen. Er kannte bis zum Tatzeitpunkt weder den Angeklagten H noch den Angeklagten S.
50Der Angeklagte C wurde am 21.06.2007 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 19.06.2007 (Az.: 506 Gs 1896/07-02) vom 21.06.2007 bis zum 26.06.2007 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Seit dem 26.06.2007 befindet sich der Angeklagte C in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Aachen. Er führt sich dort frei von Beanstandungen. Eine Arbeitsmöglichkeit hat sich für ihn nicht ergeben.
512.
52Der Angeklagte C ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
53a.
54Am 30.04.2003 verurteilte den Angeklagten C das Amtsgericht Köln (Az.: 522 Ds 24/03), rechtskräftig seit dem 09.05.2003, wegen Leistungserschleichung und Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- €.
55Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
56Am 07.10.2002 benutzte der Angeklagte die Linie 9 der KVG AG ohne gültigen Fahrausweis. Bei der Kontrolle durch den Zeugen C2 wollte er flüchten, woraufhin dieser ihn festhielt und sodann von dem Angeklagten geschlagen wurde. Der Zeuge erlitt eine Schädelprellung mit oberflächlicher Hautabschürfung und ein stumpfes Bauchtrauma.
57Nachdem die Staatsanwaltschaft Köln am 09.02.2004 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet hatte, zahlte der Angeklagte C die letzte Rate der ihm bewilligen Ratenzahlung am 18.02.2004.
58b.
59Am 16.02.2005 verurteilte den Angeklagten C das Amtsgericht Köln durch Strafbefehl (Az.: 522 Cs 75/05), rechtskräftig seit dem 12.03.2005, wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- €. Der Einspruch des Angeklagten C gegen den vorgenannten Strafbefehl wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 19.05.2005 (Az.: 522 Cs 75/05) als unzulässig verworfen.
60Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
61Am 23.07.2004 kam es zwischen dem Angeklagten und seinem Vorgesetzten zu einer verbalen Auseinandersetzung. In deren Verlauf schlug der Angeklagte den geschädigten A4 völlig grundlos in das Gesicht. Der Geschädigte erlitt eine Gesichtsschädelprellung und war in den Folgen der Verletzung mehr als sieben Wochen arbeitsunfähig erkrankt.
62Die Geldstrafe zahlte der Angeklagte C vollständig.
63III. Angeklagter H
641.
65Der Angeklagte H wurde als ältestes von zwei Kindern der Eheleute H am 11.05.1985 in Köln geboren. Er lebt gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder, der noch zur Schule geht, in einem gemeinsamen Zimmer im Haushalt seiner Eltern in Köln. Der Vater des Angeklagten H ist als Computermechaniker selbständig tätig, seine Mutter arbeitet als angestellte Frisörin.
66Der Angeklagte H besuchte nach dem Kindergarten die Grundschule in der Kapitellstraße in Köln, die er ohne Probleme durchlief. Im Anschluss besuchte er altersgemäß die Hauptschule in der Nürnbergerstraße in Köln, die er ohne eine Klasse zu wiederholen im Sommer 2001 mit dem Hauptschulabschluss ohne Qualifikation verließ. Im Rahmen einer berufsfördernden Maßnahme in Köln-Nippes absolvierte der Angeklagte H in der Folge zwei jeweils halbjährliche Maßnahmen im Kraftfahrzeug- und Metallbereich. Im Jahr 2002 begann der Angeklagte H eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann bei der Firma L2. Ihm wurde jedoch noch innerhalb der Probezeit gekündigt. Über das Arbeitsamt absolvierte der Angeklagte H erneut zwei jeweils halbjährliche berufsfördernde Maßnahmen im Metall- und Frisörbereich. Im August 2003 begann er dann eine Lehre zum Frisör in einem Betrieb in Leverkusen, die er jedoch nach zwei Jahren, ohne die Ausbildung zu beenden, abbrach, weil er in einer anderen, weiter weg gelegenen Filiale seine Ausbildung fortsetzen sollte. Mit der dortigen Filialleiterin, die ihn überwiegen – so der Angeklagte –dort nur hinter der Kasse habe stehen lassen, was er als unbefriedigend empfunden habe, kam er nicht zurecht. In der Folge arbeitete er für die Firma K2 in Leverkusen, gab diese Tätigkeit jedoch ebenfalls nach kurzer Zeit auf. Schließlich ging der Angeklagte H keiner geregelten Tätigkeit mehr nach. Gelegentlich half er im Betrieb seines Vaters oder in dem Betrieb, in dem seine Mutter als Frisörin angestellt ist, aus. Er erhielt von seinen Eltern ein großzügiges Taschengeld von etwa 300,- € monatlich.
67Der Angeklagte H begann im Alter von 15 Jahren Cannabis zu konsumieren. Im Durchschnitt rauchte er zwei- bis dreimal pro Woche Cannabis. Im Alter von 19 Jahren begann der Anklagte H zusätzlich Kokain zu konsumieren. Dies konsumierte er nicht regelmäßig, sondern gelegentlich am Wochenende in Diskotheken, im Durchschnitt einmal im Monat.
68Der Angeklagte H war jedenfalls bis kurz vor seiner Inhaftierung mit der Zeugin A5 seit etwa drei Jahren fest befreundet. Über deren damals beste Freundin, die Zeugin I2, lernte der Angeklagte H 2002 U1 kennen, der zu dieser Zeit mit der Zeugin I2 zusammen war, wie noch auszuführen sein wird. Es entwickelte sich eine enge freundschaftliche Beziehung zu U1. Bis auf die letzten vier Monate vor der Tat trafen sich die beiden fast täglich und verbrachten viel Zeit miteinander.
69Der Angeklagte H verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
70Der Angeklagte H kannte den Angeklagten S bereits einige Monate vor dem Tatgeschehen. Einige Wochen vor dem Tatgeschehen war der Kontakt zwischen ihnen enger.
71Der Angeklagte H, der bislang weder schwer verletzt noch erkrankt gewesen ist, treibt gerne Sport.
72Der Angeklagte H wurde am 18.06.2007 festgenommen und befand sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 16.06.2007 (Az.: 502 Gs 1882/07) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Dem Haftbefehl lag der dringende Tatverdacht des Mordes aus Habgier zugrunde. Dieser Haftbefehl wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24.07.2007 (Az.: 502 Gs 1882/07) aufgehoben. Mit Haftbefehl vom gleichen Tag wurde gegen den Angeklagten H durch das Amtsgericht Köln (Az.: 502 Gs 2257/07) erneut die Untersuchungshaft angeordnet. Diesem Haftbefehl liegt der dringende Tatverdacht zweier gefährlicher Körperverletzungen zugrunde. Der Angeklagte H führt sich in der Justizvollzugsanstalt Köln frei von Beanstandungen. Eine Arbeitsmöglichkeit hat sich für ihn nicht ergeben.
732.
74Der Angeklagte H ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
75a.
76Am 03.04.2001 stellte das Amtsgericht Köln – JugendL6 – (Az.: 647 Ds 37/01) ein Verfahren gegen den Angeklagten H wegen Hehlerei gemäß §§ 47, 45 JGG vorläufig ein. Der Angeklagte H wurde ermahnt und ihm wurde aufgegeben, 20 Sozialstunden nach Weisung der Brücke Köln e.V. zu leisten. Nachdem er diese Sozialstunden vollständig bis zum 02.06.2001 geleistet hatte, stellte das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 08.06.2001 (Az.: 647 Ds 37/01) das Verfahren endgültig ein.
77b.
78Am 11.12.2001 verurteilte den Angeklagten H das Amtsgericht Köln – JugendL6 – (Az.: 647 Ds 401/01), rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen, sowie der Beförderungserschleichung in vier Fällen. Er wurde verwarnt. Zudem wurde ihm die Weisung erteilt, nach näherer Anordnung der Brücke Köln e.V. 60 Sozialstunden zu leisten.
79Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
80Der Angeklagte ist glaubhaft geständig, am 26.11.2000 gemeinsam mit den strafunmündigen P2 und Q2 aus der Jugendeinrichtung "Kalker Pavillon" in der Vietorstraße in Köln PC-Teile (Tower, Tastaturen, Monitore, Drucker, Scanner etc) entwendet zu haben. Zunächst gelangte Q2 durch eine von ihm bereits am Vortrag eingeschlagene Scheibe in die Einrichtung und holte nach und nach die erwähnten Teile heraus. Diese übergab er den vor der Einrichtung wartenden Mittätern. Man verkaufte die Teile an den gesondert verfolgten Z1, der jedem der drei Täter 100,- DM zahlte. Noch am gleichen Tag kamen die vier Beteiligten auf die Idee aus der Einrichtung auch noch einen Videorekorder zu stehlen. Sie fuhren mit dem Pkw des Z1 dorthin. Diesmal stiegen der Angeklagte und Q2 in die Räume ein und holten den Rekorder heraus. Die Geräte konnten später in der Wohnung des Z1 sichergestellt werden.
81Außerdem ist der Angeklagte geständig, am 29.10.2000 (Linie 152), am 02.11.2000 (Linie 9), am 08.02.2001 (Linie 8) und am 01.06.2001 (Linie 152) schwarz gefahren zu sein.
82Die Sozialstunden leistete der Angeklagte H bis zum 15.05.2002 vollständig.
83c.
84Die Staatsanwaltschaft Köln stellte mit Verfügung vom 03.12.2004 (Az.: 174 Js 1339/04) ein Verfahren gegen den Angeklagten H wegen Diebstahls gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein.
85d.
86Am 08.03.2005 verurteilte den Angeklagten H das Amtsgericht Köln – JugendL6 – (Az.: 647 Ds 578/04), rechtskräftig seit dem 16.03.2005, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Angeklagte H wurde verwarnt und ihm wurde die Weisung erteilt, nach näherer Anordnung der Brücke Köln e.V. 60 Stunden Sozialdienst zu leisten.
87Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
88Der Angeklagte befuhr am 27.10.2004 gegen 2.25 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Fiat Uno (Kennzeichen: ###) u.a. den Klosterhof. Dazu war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
89Da der Angeklagte H die ihm auferlegten Sozialstunden nicht fristgemäß abgeleistet hatte, setzte das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 21.06.2005 (Az.: 647 Ds 578/04) vier Wochen Dauerarrest gegen ihn fest. Bis zum 27.06.2005 leistete der Angeklagte H die ihm auferlegten Sozialstunden vollständig, so dass das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 05.07.2005 (Az.: 647 Ds 578/04) von der Vollstreckung des Jugendarrestes absah.
90e.
91Am 11.10.2005 verurteilte den Angeklagten H das Amtsgericht Köln – JugendL6 – (Az.: 647 Ds 311/05), rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Der Angeklagte H wurde verwarnt. Zudem wurden gegen ihn zwei Freizeitarreste verhängt.
92Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
93Der Angeklagte befuhr am 20.06.2005 gegen 23.25 Uhr mit seinem frisierten Mofa in Köln u.a. den Höhscheider Weg. Er war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Außerdem bestand für das Mofa kein Versicherungsvertrag. Um ordnungsgemäße Zulassung pp. vorzutäuschen, hatte der Angeklagte das für das Versicherungsjahr 2003 ausgegebene Versicherungskennzeichen 459 HPH mit schwarzer Farbe für das Jahr 2005 übermalt.
94Der Angeklagte H verbüßte einen Freizeitarrest vom 04.02.2006 bis zum 05.02.2006 in der Jugendarrestanstalt des Amtsgerichts Köln. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 16.10.2006 (Az.: 649 VRJs 431/05) sah das Amtsgerichts Köln von der weiteren Vollstreckung aus dem Urteil vom 11.10.2005 (Az.: 647 Ds 311/05) ab, weil seit der Rechtskraft des vorgenannte Urteils mehr als ein Jahr vergangen war.
95f.
96Am 21.03.2006 verurteilte den Angeklagten H das Amtsgericht Köln – JugendL6 – (Az.: 647 Ds 69/06), rechtskräftig seit dem 29.03.2006, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen. Die Verhängung einer Jugendstrafe blieb vorbehalten. Das Verfahren richtete sich gleichzeitig gegen den damaligen Mittäter und späteres Tatopfer U1.
97Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
981. In der Nacht vom 28./29.06.2005 brachen die Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert verfolgten M1 in der Wilhelm-David-Straße das Lenkradschloss des Motorrollers Piaggio NRG (FIN: ZAPCC400000054963) des Geschädigten B4 auf. Anschließend verbrachten sie den Roller in den Keller des Angeklagten Benaissa und zerlegten ihn dort.
992. In derselben Nacht brachen die Angeklagten und der gesondert Verfolgte am Burgerplatz das Lenkradschloss des Motorrollers Piaggio NRG (FIN: ZAPC210000021299) der Geschädigten B3 auf und verbrachten ihn in den Keller des M1, wo dieser ebenfalls zerlegt wurde.
1003. Ende Juni/Anfang Juli 2005 entwendete der Angeklagte H mit weiteren, bisher unbekannten Mittätern einen Roller der Marke Aprilia DiTech (FIN: ZD4RLD1003S026200) des Geschädigten L in der Bergisch-Gladbacher-Straße, indem sie das Lenkradschloss aufbrachen.
1014. Am 12.07.2005 entwendeten die Angeklagten gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten den Roller der Marke Aprilia SR 50 DiTech (FIN: ZD4RLB1002S13999) des Geschädigten R1 in der Gronauer Straße. Nachdem die Beteiligten die Fahrgestellnummer am Rahmen beseitigt hatten, entsorgten sie diesen in Köln-Stammheim am Rheinufer und der Angeklagte Benaissa verwandte die anderen Teile für einen anderen Roller.
102Das Amtsgericht Köln bestimmt die Dauer der Bewährungszeit auf zwei Jahre und unterstellte den Angeklagten H der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers von der Bewährungshilfe Köln, Herrn B2. Da der Angeklagte H nur unzuverlässig Kontakt zu Herrn B2 hielt und zu einem anberaumten Anhörungstermin nicht erschienen war, erteilte das Amtsgericht Köln dem Angeklagten H durch Beschluss vom 20.03.2007 (Az.: 647 Ds 69/06) die Weisung, nach näherer Maßgabe der Brücke Köln e.V. 100 Stunden Sozialdienst in den nächsten 6 Monaten abzuleisten. Bis zu seiner Festnahme in dieser Sache am 18.06.2007 leistete der Angeklagte H keine einzige Sozialstunde. Am 16.04.2007 führte der Bewährungshelfer mit dem Angeklagten H einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf Cannabis und Kokain anschlug. Den Konsum von Cannabis räumte der Angeklagte H gegenüber Herrn B2 ein, den Kokainkonsum stritt er ab.
103g.
104Am 27.03.2007 stellte die Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 162 Js 620/06) ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten H wegen Körperverletzung, begangen am 24.02.2006, gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein.
105h.
106Am 25.04.2007 verurteilte den Angeklagten H das Amtsgericht Köln (Az.: 581 Ds 50/07), rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in einem Fall zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,- €.
107Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
108Der Angeklagte H kaufte am 28.11.2006 von einer unbekannt gebliebenen Person 0,18 g Kokain zum Preis von 40,- € und 0,79 g Marihuana zum Preis von 10,- €
109Die Geldstrafe wurde von dem Angeklagten H bislang nicht gezahlt.
110i.
111Ein weiteres vor dem Amtsgericht Köln gegen den Angeklagten H anhängiges Verfahren (Az.: 581 Ds 160/07) wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln am 25.11.2006 in Begleitung von U1 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.04.2007 (Az.: 581 Ds 50/07) gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die mögliche Bestrafung in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 581 Ds 103/07), welches durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.02.2007 mit dem Verfahren vor dem Amtsgerichts Köln (Az.: 581 Ds 50/07) verbunden worden war, eingestellt.
112j.
113Am 07.09.2007 stellte die Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 186 Js 521/07) ein Verfahren gegen den Angeklagten H wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.
114Dem Ermittlungsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
115Der Angeklagte H und U1 saßen am 20.04.2007 auf der Treppe der Kirche auf der Hachenburger Straße in Köln-Gremberg und rauchten gemeinsam einen Joint. Hierbei wurden sie von Polizeibeamten angesprochen und kontrolliert.
116IV. Angeklagter S
1171.
118Der Angeklagte S wurde am 10.06.1987 in Köln-Kalk als das einzige gemeinsame Kind seiner Eltern geboren. Der Vater des Angeklagten S war früher als Kraftfahrer in einer Vollzeitbeschäftigung tätig. 2005 wurde bei ihm eine Nierenkrebserkrankung diagnostiziert. Eine Operation und eine Rehabilitationsmaßnahme folgten. Infolge der Krebserkrankung musste der Vater des Angeklagten S seine Berufstätigkeit aufgeben, jetzt ist er Frührentner. Der Angeklagte S war aufgrund der Krebserkrankung in großer Sorge um das Leben seines Vaters. Trotzdem stand er während dieser Zeit seiner Mutter helfend zur Seite. Diese ging neben der Haushaltsführung stets geringfügigen Beschäftigungen nach. Derzeit arbeitet sie als Reinigungskraft in einer Arztpraxis eine Stunde täglich.
119Aus der ersten Ehe seines Vaters stammen noch zwei ältere, noch lebende Halbgeschwister, die nach der Trennung des Vaters von seiner ersten Frau in deren Haushalt aufgezogen worden sind. Die 39-jährige Halbschwester des Angeklagten S arbeitet für ein Callcenter, ist verheiratet und Mutter eines Sohnes. Sein 38-jährige Halbbruder lebt in einem eigenen Haushalt in Köln. Eine weitere ältere Halbschwester des Angeklagten S verstarb am 08.08.1999 an einer Überdosis Heroin. Zu dieser hatte der Angeklagte S ein enges Verhältnis, weil sie sich im Gegensatz zu den zwei weiteren Halbgeschwistern regelmäßig im Haushalt der Eltern des Angeklagten S aufhielt. Zu seiner 39-jährigen Halbschwester hatte der Angeklagte S bis zu seiner Inhaftierung etwa fünf Jahre lang keinen Kontakt mehr. Aufgrund eines Briefes seiner Halbschwester, den diese ihm in die Untersuchungshaft gesendet hatte, ist der Kontakt zwischen ihnen inzwischen wieder neu aufgenommen worden. Seinen 38-jährigen Halbbruder sah der Angeklagte S aufgrund des Altersunterschiedes und der räumlichen Entfernung nur selten. Der lose und teilweise auch fehlende Kontakt des Angeklagten S zu seinen Halbgeschwistern beruht im wesentlichen darauf, dass er nie mit diesen in einem Haushalt zusammen lebte.
120Der Angeklagte S führt zu beiden Elternteilen eine gute von Respekt für seine Eltern gekennzeichnete Beziehung. Dabei hat sich der Vater des Angeklagten S stets im Hintergrund gehalten und die Mutter des Angeklagten S die Gespräche mit diesem führen lassen. Zwischen dem Angeklagten S und seiner Mutter entstand so ein besonders enges und vertrauensvolles Verhältnis. Die Mutter, die die Entwicklung des Angeklagten S mit viel Interesse und Aufmerksamkeit verfolgte, suchte stets das offene Gespräch mit dem Angeklagten S. Dieser wandte sich bis zu seinem 14. Lebensjahr mit seinen Problemen und sonstigen Belangen seines Lebens an die Mutter. Ab dem 14. Lebensjahr nahmen die Gespräche zwischen dem Angeklagten S und seiner Mutter immer mehr ab, da der Angeklagte S seine Eltern nicht mehr mit seinen Problemen belasten wollte. Die nicht nachlassenden Nachfragen seiner Mutter wiegelte er floskelhaft damit ab, dass es ihm gut gehe, um innerhalb der Familie keine Probleme zu bereiten oder für Missstimmungen zu sorgen. Vergleichbar vermied der Angeklagte S weitgehend Verhalten, welches seine Eltern zu kritischen Äußerungen veranlassen könnte, um den Familienfrieden zu wahren.
121Der Angeklagte S durchlief drei Jahre lang den Kindergarten in Köln-Humboldt-Gremberg. Im Sommer 1993 wurde der Angeklagte S im Alter von 6 Jahren auf die Grundschule in Köln-Gremberg in der Westerwaldstraße eingeschult, die er ohne eine Klasse zu wiederholen bis 1997 besuchte. 1997 wechselte er auf die Realschule A3 in Köln-Deutz. Bis zum Ende der siebten Klasse gelang es dem Angeklagten S, an seine guten schulischen Leistungen der Grundschulzeit anzuknüpfen. Ab der achten Klasse begann sein Interesse an der Schule nachzulassen, gemeinsam mit anderen Mitschülern blieb er vermehrt dem Schulunterricht fern. Er lebte mit diesen in den Tag hinein und streifte durch das gemeinsame Wohnviertel. Hinzu kam der plötzliche Tod seines langjährigen Fußballtrainers, der dazu führte, dass der Angeklagte S auch den über mehrere Jahre hinweg betriebenen Vereinsfußballsport aufgab. Sein Tagesablauf hatte keinerlei Struktur mehr. Aufgrund der Fehlzeiten und der nachlassenden schulischen Leistungen des Angeklagten S musste er die achte Klasse wiederholen. Die Zurückstufung änderte jedoch nichts an seinem Verhalten, da er weiterhin dem Schulunterricht häufig fernblieb. Zwar wurde er in die neunte Klasse versetzt, seine Leistungen reichten jedoch in der Folge nicht aus, um die Versetzung in die zehnte Klasse zu schaffen. Nach Erfüllung der Pflichtschuljahre verließ der Angeklagte S die Realschule mit dem Abgangszeugnis der neunten Klasse. Seinen Eltern gelang es nicht, ihn zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten.
122Nachdem der Angeklagte S die Realschule im Sommer 2004 ohne Schulabschluss verlassen hatte, lebte er über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren mit seinen Freunden in den Tag hinein. Einer geregelten Arbeit, Berufsausbildung oder einer weiteren Schulausbildung konnte er nichts abgewinnen. Er fühlte sich in dieser Lebenssituation nicht unwohl und konnte sich auf ein Leben ohne Pflichten und Verantwortung gut einrichten. Die Vorhaltungen seiner Eltern konnten den Angeklagten S nicht zu einer anderen Einstellung bewegen. Mit vorgeschobenen Absichtserklärungen versuchte er Konflikte mit seinen Eltern, die ihn immer wieder aufforderten aktiv zu werden, zu vermeiden.
123Im Alter von 17 Jahren hatte der Angeklagte S bereits seine jetzige Freundin C4 kennen gelernt. Diese ist jetzt 20 Jahre alt und legt aller Voraussicht nach im Frühjahr 2008 ihre Allgemeine Hochschulreife ab. Beide Familien begrüßen und fördern die Beziehung des Angeklagten S zu seiner Freundin C4.
124Auf das intensive Drängen seiner Freundin C4 stellte sich der Angeklagte S bei der ARGE vor und wurde im November 2005 in einem Kurs zum Erwerb des Hauptschulabschlusses bei der Tages- und Abendschule in Köln-Mülheim aufgenommen. Obwohl er diesen Kurs hauptsächlich seiner Freundin C4 zuliebe belegt hatte, erlangte der Angeklagte S nach 6 Monaten im Alter von 19 Jahren dort seinen Hauptschulabschluss. Differenzen zwischen dem Angeklagten S und seinen Lehrern führten dazu, dass er den Folgekurs zum Erwerb der Fachoberschulreife nicht belegte. Aufgrund seines fehlenden Engagements gelang es dem Angeklagten S trotz eines guten Hauptschulabschlusses nicht, eine Ausbildungsstelle oder eine feste Arbeitsstelle zu erlangen. Von April 2006 bis zu seiner Inhaftierung verfiel der Angeklagte S weitestgehend in seine alten Gewohnheiten. Den überwiegenden Teil seiner freien Zeit verschlief er oder verbrachte ihn gemeinsam mit Freunden mit Nichtstun. Offene Konflikte mit seinen Eltern vermied er wiederum dadurch, dass er diesen wahrheitswidrig vorspiegelte, sich mit der ARGE in Verbindung zu setzen, um eine Ausbildung oder Arbeitsstelle zu erlangen. Sein fehlendes Engagement führte auch dazu, dass er eine von ihm in der Folge begonnene Ausbildung in einer Jugendwerkstatt abbrach. Er arbeitete gelegentlich in einer Transportfirma in Köln, wo er körperliche Tätigkeiten ausüben musste, so verlud er beispielsweise Parkett für 9,- € Stundenlohn. Mit dem geringen Verdienst besserte er sein Taschengeld in Höhe von 75,- € monatlich auf, da die Eltern des Angeklagten S seinen Müßiggang nicht auch noch unterstützen wollten. Der Angeklagte S, der nicht über einen Führerschein verfügt, äußerte gegenüber seinen Eltern vermehrt unrealistische berufliche Pläne, so die Eröffnung eines Kiosk oder einer Diskothek.
125Bei dem Angeklagten S handelt es sich um eine Persönlichkeit mit durchschnittlicher Intelligenz, der einerseits ein nachdenklicher, durchaus auch emotional weicher und von den äußeren Umständen bestimmter Junger Mann ist, der seinen Standpunkt im Leben noch nicht altersgemäß entwickelt hat, bei dem aber andererseits eine geringe Hemmschwelle für aggressives Verhalten besteht, die jedoch nicht auf einer habituellen Gewalttätigkeit beruht, sondern eher in einer Neigung zu situationsbedingter Aggressionsbereitschaft .
126Der Angeklagte S, der bislang weder schwer verletzt noch erkrankt gewesen ist, treibt gerne Sport. Beim Sport in der Justizvollzugsanstalt Köln brach er sich das Fußgelenk so, dass er operiert werden musste. Der Bruch wurde durch eine Metallplatte und Nägel fixiert, die er in einer zweiten Operation noch entfernen lassen wird.
127Der Angeklagte S hat noch nie Drogen genommen und trinkt nur selten am Wochenende Alkohol, jedoch nicht im Übermaß.
128Nachdem der Angeklagte S sich bei der Polizei gestellt hatte, wurde er am 18.06.2007 festgenommen und befindet sich seit dem 19.06.2007 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 19.06.2007 (Az.: 646 Gs 41/07) in Form des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 10.07.2007 (Az.: 646 Gs 41/07) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln. Er ist ein sehr umgänglicher, freundlicher und hilfsbereiter Untersuchungshäftling. Bereits am 01.08.2007 wurde der Angeklagte S aufgrund seines Haftverhaltens in die offene Gruppe in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgenommen. Am 06.08.2007 beendete er eine Beschäftigung in der Holzwerkstatt erfolgreich. Seit dem 07.08.2007 ist er mit den Aufgaben eines Hausarbeiters betraut. Die Mitgefangenen haben ihn am 08.11.2007 zum Sprecher der Gefangenenmitverantwortung gewählt. Er wirkt mit seiner hilfsbereiten Art und seinem freundlichen Umgangston deeskalierend auf streitende Mitgefangene ein. Seit dem 15.11.2007 nimmt der Angeklagte S an einem Antiaggressionstraining in der Justizvollzugsanstalt Köln teil. Dem Angeklagten S, der regelmäßig Gespräche mit dem Anstaltsseelsorger führt, ist es wichtig, dass er in der Justizvollzugsanstalt Köln regelmäßig Besuch von seiner Familie und seiner Freundin C4 erhält, zu der er die Beziehung trotz der Inhaftierung aufrecht erhalten möchte.
1292.
130Der Angeklagte S ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
131a.
132Am 25.06.2003 verurteilte den Angeklagten S das Amtsgericht Köln – Jugendschöffengericht – (Az.: 642 Ls 149/03), rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung. Neben einer Verwarnung wurde ihm die Weisung erteilt, binnen drei Monaten nach näherer zeitlicher Vorgabe der Brücke Köln e.V. 30 Sozialstunden zu leisten.
133Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
134Am Mittwoch, den 15.01.2003 gegen 12.45 Uhr verließ der geschädigte C7 nach Schulschluss das Schulgebäude. Aus Angst vor den Schlägen, die ihm angedroht worden waren, nahm er einen Umweg zu einer anderen als der sonst von ihm benutzten Haltestelle. Auf dem Weg dorthin verfolgten ihn der Angeklagte S und ein weitere unbekannter Täter. Weil der Geschädigte CDs des Angeklagten S nicht zurückgegeben hatte, schlugen sie dem Opfer mit der Faust ins Gesicht und als dieser am Boden lag, traten sie ihm in den Unterleib. Durch diese Behandlung erlitt der Geschädigte multiple Prellungen.
135Die Sozialstunden leistete der Angeklagte S bis zum 01.12.2003 vollständig.
136b.
137Die Staatsanwaltschaft Köln stellte mit Verfügung vom 08.01.2004 (Az.: 171 Js 17/04) ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten S wegen Hehlerei gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein.
138c.
139Am 11.11.2004 verurteilte den Angeklagten S das Amtsgericht Köln – Jugendschöffengericht – (Az.: 647 Ls 414/04), rechtskräftig seit dem 19.11.2004, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls. Der Angeklagte S wurde verwarnt und gegen ihn wurden zwei Freizeitarreste verhängt.
140Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
141Die Angeklagten P2 und S versuchten am 16.04.2004 gegen 14 Uhr gemeinschaftlich aus den Auslagen der Firma Y in der Medinghovenerstraße in Alfter-Oedekoven mehrere Werkzeuge im Gesamtwert von 1.305,96 € zu entwenden. Der Angeklagte P2 lud mehrere Elektrowerkzeuge in einen Einkaufswagen, deckte sie mit Fußmatten ab und begab sich in das Freigelände des Marktes, um diese dort über den Zaun dem in den Tatplan eingeweihten Angeklagten S zu reichen. Dieser hatte sich bereits mit einem leeren Einkaufswagen hinter dem Zaun postiert. Als die Angeklagten bemerkten, dass sie beobachtet wurden, brachen sie die weitere Tatausführung ab.
142Der Angeklagte S verbüßte einen Freizeitarrest vom 12.02.2005 bis zum 13.02.2005 in der Jugendarrestanstalt des Amtsgerichts Köln. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14.02.2005 (Az.: 649 VRJs 22/05) sah das Amtsgerichts Köln von der weiteren Vollstreckung aus dem Urteil vom 11.11.2004 (Az.: 647 Ls 414/04) ab.
143d.
144Die Staatsanwaltschaft Köln legt dem Angeklagten S mit Anklageschrift vom 17.04.2007 (Az.: 171 Js 18/07) eine Körperverletzung, begangen am 04.08.2006 zur Last. Das Verfahren ist vor dem Amtsgericht Köln – Jugendschöffengericht – eröffnet worden. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, da zu dem anberaumten Hauptverhandlungstermin die Hauptbelastungszeugin nicht erschienen war. Der Angeklagte S bestreitet die Tatbegehung.
145B. Zur Sache
146I. Zur Person des Tatopfers U1
147U1, der im Zeitpunkt seines Todes am 15.06.2007 1,77 cm groß und 77 kg schwer gewesen ist, wurde am 09.03.1987 in Köln als jüngster zweier Söhne der Eheleute U3 geboren. Er hatte einen 1981 geborenen und lernbehinderten Bruder. Die Familie U3 wohnte zunächst gemeinsam in einer Wohnung in der Lippestraße in Köln. Die Eltern von U1 ließen sich scheiden, als er zehn Jahre alt war. Nach dem Auszug des Vaters aus der Wohnung und dessen dauerhafter Übersiedlung im Jahr 2000 in sein Heimatland Algerien, hatte U1 nur noch telefonischen Kontakt zu seinem Vater.
148Im Jahr 2002 kam U1 mit der Zeugin I2 fest zusammen. Über deren damalige beste Freundin, die Zeugin A5, lernte er noch im Jahr 2002 den Angeklagten H kennen, mit dem er sich auf Anhieb gut verstand und einen Großteil seiner freien Zeit verbrachte.
149Die Mutter von U1, die Zeugin und Nebenklägerin U2, nahm im Jahr 2003 eine Vollzeittätigkeit in einer Bäckerei im Schichtdienst auf, die dazu führte, dass sie nicht mehr in der Lage war, sich zureichend um die Erziehung ihrer beiden Söhne zu kümmern. Ihr älterer Sohn wurde von ihr deshalb in einer Einrichtung außerhalb von Köln, die auf die Lernbehinderung ihres Sohnes ausgerichtet war, dauerhaft untergebracht. U1 verblieb im Haushalt der Mutter, war jedoch ab seinem 16. Lebensjahr aufgrund der Vollzeitbeschäftigung seiner Mutter oft auf sich alleine gestellt. Er vernachlässigte die Schule und verbrachte viel Zeit mit seinen Freunden, vor allem dem Angeklagten H. Zu dieser Zeit begann er gemeinsam mit dem Angeklagten H gelegentlich Cannabis zu konsumieren und es folgten auch erste Straften von U1. Am 08.05.2003 stellte die Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 161 Js 335/03) ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Diebstahls eines Motorrollers endgültig gemäß § 45 JGG ein, nachdem er die ihm auferlegten 20 Sozialstunden vollständig erbracht hatte. Auch ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz stellte die Staatsanwaltschaft Köln am 16.11.2004 (Az.: 143 Js 1252/04) gemäß § 45 JGG ein.
150U1 verbrachte weiterhin viel Zeit mit dem Angeklagten H, konsumierte mit diesem gelegentlich Cannabis, blieb abends lange von zu Hause weg und verschlief die darauffolgenden Tage. Aufgrund dieser Umstände kam es vermehrt zu Fehlzeiten in der Schule. Hinzu kam die durch den Cannabiskonsum bedingte Antriebslosigkeit, so dass er letztlich dem Schulstoff nicht mehr folgen konnte und die von ihm besuchte Realschule verlassen musste. Der Zeugin U3 bereitete das Verhalten ihres Sohnes große Sorge. Sie machte ihm oft Vorhaltungen und es kam regelmäßig zu Streitgesprächen zwischen ihnen, die ihn jedoch nicht zu einem Umdenken bewegen konnten, da die Zeugin U3 ihrem Sohn stets schnell verzieh und die von ihr angedrohten erzieherischen Konsequenzen nicht in die Tat umsetzte. Aus Sicht der Zeugin U3 war vor allem der Angeklagte H für den Müßiggang und den Schulabbruch ihres Sohnes verantwortlich. Deshalb verbot sie U1 den Umgang mit dem Angeklagten H. Diesem verwehrte sie auch den Zutritt zu ihrer Wohnung. Letztlich konnte sie hierdurch jedoch nicht verhindern, dass sich U1 und der Angeklagte H weiter trafen, auch in der Wohnung der Zeugin U3, wenn diese auf der Arbeit war oder schlief. Trotzdem schaffte U1 im Sommer 2005 seinen Hauptschulabschluss auf der Tages- und Abendschule in Köln-Mülheim. Am 11.10.2005 stellte die Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 143 Js 1252/04) ein weiteres Verfahren gegen U1 wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein.
151U1 und die Zeugin I2 trennten sich am 11.11.2005, weil er aus Sicht der Zeugin I2 zu viel Zeit mit dem Angeklagten H verbrachte und sie den Verdacht hatte, er sei ihr nicht treu.
152In der Folge fand U1 keinen Ausbildungsplatz und auch keine Arbeitsstelle. Schließlich lernte er die Zeugin V1 kennen und kam in der Folge auch für mehrere Monate fest mit ihr zusammen. Weiterhin verbrachte er viel Zeit mit dem Angeklagten H, mit dem er auch weiterhin gelegentlich Cannabis konsumierte. Es folgten weitere Straftaten von U1, auch gemeinsam mit dem Angeklagten H. Am 07.12.2005 verurteilte ihn das Amtsgericht – JugendL6 – Köln (Az.: 641 Ds 270/05) durch Strafbefehl wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 15,- €. Am 21.03.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht – JugendL6 – Köln (Az.: 647 Ds 69/06) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen zu zwei Freizeitarresten. Hinsichtlich des der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhaltes wird auf die Ausführungen zu A.I.3.f. betreffend den Angeklagten H Bezug genommen.
153U1 und die Zeugin V1 trennten sich noch im Jahr 2006, da letztere in Erwägung zog, ins ehemalige Jugoslawien überzusiedeln, um dort eine Ausbildung zu machen. U1 verbrachte weiterhin viel Zeit mit dem Angeklagten H, mit dem er nicht nur Cannabis, sondern nunmehr auch gelegentlich Kokain konsumierte.
154U1 hatte jedenfalls bis zum 20.04.2007 noch persönlichen Kontakt zu dem Angeklagten H. Am Abend des vorgenannten Tages rauchten beide gemeinsam einen Joint auf der Treppe der Kirche auf der Hachenburger Straße in Köln-Gremberg. Dabei wurden sie von zwei Polizeibeamten gesehen und kontrolliert. In der Folge kühlte jedoch das freundschaftliche Verhältnis ab. Zwar telefonierte man gelegentlich miteinander und fragte nach dem jeweiligen Befinden, zu verabredeten persönlichen Treffen kam es jedoch – bis zur Tatnacht – nicht mehr. Grund hierfür war ausschließlich, so der Angeklagte H, dass U1 dem Angeklagten H einen Betrag in Höhe von 200- € bis 300,- € trotz mehrfacher Aufforderungen nicht zurückgezahlt hatte, den er zuvor U1 mit einer Rückzahlungsvereinbarung zur Verfügung gestellt hatte.
155Den zwischenzeitlich abgebrochenen Kontakt zwischen U1, der aufgrund des von ihm betriebenen Kraftsports ein sportlicher Typ war, und der Zeugin V1, stellten beide etwa Anfang Mai 2007 wieder her. Sie sahen sich fast täglich und waren Ende Mai/Anfang Juni 2007 wieder fest zusammen. Gegenüber der Zeugin V1 äußerte U1 mehrfach, dass er sein zukünftiges Leben geordneter führen wolle. Er berichtete ihr davon, dass er eine mündliche Zusage für eine Arbeitsstelle in einem Dachdeckerbetrieb habe, die er im August 2007 antreten solle. Gemeinsam mit Bekannten renovierte er sein Zimmer und trennte sich von einem Großteil seiner alten Sachen.
156U1 kannte den Angeklagten T flüchtig über seine Exfreundin, die Zeugin I2, die ab Ende des Jahres 2006 mit diesem fest zusammen war. Ob er die Angeklagten C und S kannte, hat sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen.
157II. Vorgeschichte zum Tatgeschehen vom 15.07.2007
158Die Beweggründe für die Angeklagten T und S für das Tatgeschehen vom 15.06.2007 fußten in zwei vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzungen, in die U1 jeweils maßgeblich involviert war.
1591. Auseinandersetzung in Duckterath
160a.
161U1 suchte am späten Abend des 02.06.2007/frühen Morgen des 03.06.2007 gemeinsam mit den Zeugen E1, F1, U und G1 sowie weiteren Bekannten die Diskothek A1 in Bergisch Gladbach auf. Dort hielt sich auch der Zeuge A1 in Begleitung des Zeugen Z, dem Bruder des Zeugen F1, auf.
162Am frühen Morgen des 03.06.2007 trafen der deutlich angetrunkene U1 und der Zeuge A1, der etwa zwei Glas Bier getrunken hatte, vor dem Eingang der Diskothek aufeinander. Zwischen beiden, die sich dort erstmals begegneten, entspann sich eine verbale Auseinandersetzung, die in gegenseitigen Beschimpfungen endete und in deren Verlauf U1 sinngemäß zu dem Zeugen A1 sagte, er werde ihn abstechen. Ein Türsteher der Diskothek wurde auf die verbale Auseinandersetzung aufmerksam. Er durchsuchte U1 und fand bei ihm in der Hosentasche ein aufklappbares Messer, welches im geöffneten Zustand eine Länge von insgesamt etwa 15-20 cm hatte.
163U1 erklärte dem Zeugen A1 sinngemäß, dass er das Messer dem Türsteher geben werde und man dann einen "Einzelkampf", Mann gegen Mann, austragen könne. Es kam jedoch dort nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen beiden, da vor allem U1 von anderen Personen zurückgehalten wurde. Die Zeugin G1 versuchte während dieses Geschehens, U1 das Messer aus der Tasche zu ziehen, um zu verhindern, dass er es möglicherweise im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung einsetzen könnte. Dies gelang ihr jedoch nicht.
164Die Zeugen A1 und Z gingen schließlich zu Fuß zur S-Bahnhaltestelle Duckterath. Auf dem Weg dorthin rief der Zeuge A1 zwischen 4.00 Uhr und 4.30 Uhr von seinem Mobiltelefon seinen Bruder, den Zeugen B2, an, der sich in der elterlichen Wohnung in der Heinz-Kühn-Straße in Köln aufhielt, damit dieser ihn und den Zeugen Z an der S-Bahnhaltestelle Duckterath mit dem Auto abholt. Er erzählte ihm auch, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung vor der Diskothek A1 gekommen sei. Der Zeuge B2 sagte zu, dass er zur S-Bahnhaltestelle Duckterath kommen werde. Er fuhr daraufhin gemeinsam mit seiner Freundin in deren Pkw in Richtung Duckterath. Für den Fall, dass dieser aber nicht erscheinen würde, wollten die Zeugen A1 und Z mit der S-Bahn von der Haltestelle Duckterath nach Köln fahren.
165U1 begab sich mit den Zeugen E1, F1 und G1 und seinen weiteren Bekannten von der Diskothek A1 zur S-Bahnhaltestelle Bergisch-Gladbach, um nach Köln zu fahren. Dort stiegen sie gemeinsam in den hinteren Waggon der S-Bahn Linie 11 und fuhren in Richtung Köln.
166Die Zeugen A1 und Z waren inzwischen an der Haltestelle Duckterath angekommen und hatten sich auf den Bahnsteig begeben, als die S-Bahn Linie 11 mit U1, den Zeugen E1, F1 und G1 sowie seinen weiteren Bekannten dort eintraf. Die Türen des hinteren Waggons öffneten sich und es kam sofort wieder zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen A1 einerseits und U1 andererseits, der aber jedenfalls von dem Zeugen E1 verbal unterstützt wurde. Das Geschehen verlagerte sich aus der S-Bahn heraus auf den Bahnsteig. Zur gleichen Zeit traf der Zeuge B2 mit dem Pkw an der Haltestelle Duckterath ein. Er stieg aus dem Auto aus, konnte jedoch aufgrund der höher gelegenen S-Bahnhaltestelle seinen Bruder nicht sehen. Da er jedoch aus Richtung der S-Bahnhaltestelle ein lautes Streitgespräch hörte, lief er die Treppen zur Haltestelle hinauf und sah seinen Bruder, den Zeugen A1, der einer Vielzahl von Personen gegenüberstand. Der Zeuge Z hielt sich etwas abseits. Der Zeuge B1 nahm irgendwo auf dem Weg zu seinem Bruder auf dem Bahnsteig eine Eisenstange von einer Länge von mindestens 30 cm an sich und lief zu dem Zeugen A1, um diesen zu unterstützen.
167Unmittelbar nach dem Eintreffen des Zeugen B2 bei seinem Bruder kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, wobei auf der einen Seite die Zeugen B1 und A1 und auf der anderen Seite U1 und der Zeuge E1 sowie weitere Bekannte von U1 beteiligt waren. Nähere Einzelheiten haben sich zu dem Hergang der körperlichen Auseinandersetzung nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen. Fest steht jedoch folgendes: Im Verlauf dieser kurzen körperlichen Auseinandersetzung, in der von dem Zeugen E1 Reizgas und von dem Zeugen A1 in nicht näher feststellbarer Weise eine Bierflasche eingesetzt worden waren, stach U1 mit dem von ihm mitgeführten Messer dem Zeugen B2 einmal in den linken Oberbauch und dem Zeugen A1 dreimal in den Rücken, zweimal in den Bauch sowie einmal in den linken Arm, wobei der Zeuge A1 während der Beibringung einiger der Messerstiche bereits auf dem Boden lag und versuchte, sich durch hin- und herdrehen den Stichbewegungen zu entziehen. Als er auf dem Bahnsteig, nahe der Bahnsteigkante liegen blieb, trat U1 ihn mit dem Fuß von dem Bahnsteig der Haltestelle hinter die dort noch wartende S-Bahn hinunter auf die Gleise, wo der Zeuge A1 deutlich verletzt liegen blieb. U1, der Zeuge E1 und seine Bekannten stiegen wieder in die S-Bahn und fuhren davon.
168U1 hatte als Folge der körperlichen Auseinandersetzung, naheliegend durch einen Schlag oder den Wurf der von dem Zeugen A1 eingesetzten Bierflasche, eine große Beule am Kopf. Seine Kleidung war großflächig mit dem Blut des Zeugen A1 beblutet. Auf der weiteren Fahrt wurde das von ihm bei der körperlichen Auseinandersetzung eingesetzte Messer auf nicht mehr näher feststellbare Weise aus dem Fenster der S-Bahn entsorgt. U1 stieg an der Haltestelle Köln-Mülheim gemeinsam mit der Zeugin G1 aus der S-Bahn. Der zuvor von ihm telefonisch benachrichtigte Zeuge U holte beide dort mit dem Wagen ab und fuhr sie zu U1 nach Hause.
169b.
170Gegenüber der Zeugin G1 und später auch gegenüber der Zeugin V1 machte sich U1 Vorwürfe, weil er das Messer eingesetzt hatte. Gegenüber der Zeugin V1 äußerte er in der Folge mehrfach, dass er sich bei dem Zeugen A1 entschuldigen wolle, was er in der Folge jedoch nicht tat.
171c.
172Die Zeugen B1 und A1 fuhren gemeinsam mit dem Zeugen Z in die Ambulanz des Krankenhauses in Köln-Holweide, wo beide operiert wurden. Der Zeuge B2 war vom 03.06.2007 bis zum 06.06.2007 und der Zeuge A1 vom 03.06.2007 bis zum 11.06.2007 stationär untergebracht. Für keinen der beiden Zeugen Kadri bestand aufgrund der Stichverletzungen Lebensgefahr.
173Mitarbeiter des Krankenhauses Köln-Holweide informierten noch am 03.06.2007 die zuständige Polizeibehörde von dem Erscheinen zweier männlicher Personen mit Stichverletzungen in der Ambulanz. Die Zeugen A1 und B2 wurden am 03.06.2007 von Polizeibeamten im Krankenhaus aufgesucht und vernommen. Zu diesem Zeitpunkt war ihnen der Name des "Messerstechers" noch nicht bekannt.
174Freunde, die den Zeugen A1 im Krankenhaus besuchten, informierten ihn darüber, dass es sich bei dem "Messerstecher" um den U1 handele, der auf mehreren Fotos auf der Internetseite "Anonym1.de", einer von den Jugendlichen im Umfeld von U1 häufig genutzten Internetplattform, abgebildet sei. Es hat sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, ob U1 auf dieser Internetseite mit seiner Tat zum Nachteil des Zeugen A1 geprahlt hat. Jedenfalls hatte sich im näheren Umfeld von U1 schnell herumgesprochen, dass er auf dem Bahnsteig in Duckterath eine andere Person mit Messerstichen verletzt hatte. Nach seiner Entlassung am 11.06.2007 erkannte der Zeuge A1 den U1 auf den Fotos der vorgenannten Internetseite ebenso sicher wieder, wie weitere Beteiligte der körperlichen Auseinandersetzung. Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 13.06.2007 teilte er dies den ihn vernehmenden Ermittlungsbeamten mit. Er kopierte die entsprechenden Bilder auf eine CD, die der Zeuge B2 am 14.06.2007 mit einem Anschreiben des Zeugen A1 zur Polizei brachte, in welchem dieser den "Messerstecher" den auf die CD kopierten Fotos zuordnete. Nunmehr richtete sich die Ermittlungstätigkeit der Polizei gegen U1.
175d.
176Der Angeklagte S hatte den Zeugen A1, mit dem er bereits seit über vier Jahren befreundet war, im Krankenhaus Köln-Holweide besucht. Er war über den Gesundheitszustand des durch die Messerstiche verletzten Zeugen A1 entsetzt gewesen. Dieser hatte ihm erzählt, dass U1 ihm die Verletzungen mit einem Messer zugefügt habe. Er habe ihn mit einer Vielzahl von Freunden an der Haltestelle Duckterath angegriffen und ihm unter anderem auf dem Boden liegend insgesamt sechs Messerstiche, auch in den Bauch und in den Rücken beigebracht. Der Angeklagte S, der, wie ausgeführt worden ist, ein durchaus emotional weicher und von den äußeren Umständen bestimmter junger Mann ist, der seinen Standpunkt im Leben noch nicht altersgemäß entwickelt hat, war noch im Krankenhaus wütend geworden und hatte gegenüber dem Zeugen A1 erklärt, dass er U1 für die dem Zeugen A1 zugefügten Verletzungen noch "schlagen" werde. In diesem Moment hatte der Angeklagte S den Entschluss gefasst, die dem Zeugen A1 durch U1 zugefügten Verletzungen zu vergelten. Ohne einen konkreten Plan zu fassen, hatte er beschlossen, U1 bei passender Gelegenheit zu verprügeln, notfalls auch mit einem Gegenstand, damit dieser – wie der Zeuge A1 – richtige Schmerzen erleiden sollte.
177e.
178Der Angeklagte H erfuhr etwa eine Woche später von dem Angeklagten S von der Auseinandersetzung in Duckterath. Bei dieser Gelegenheit äußerte der Angeklagte S, dass U1 für die Messerstiche gegen den Zeugen A1 noch "eins auf den Deckel" bekommen werde. Auch zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keine genaue Vorstellung davon, wie er genau gegen U1 vorgehen wollte.
1792. Auseinandersetzung vor der Wohnung des Zeugen X
180a.
181Gegen Mittag des 13.06.2007 begaben sich der Angeklagte T und die Zeugen I1 und W1 zu der Wohnanschrift des Zeugen X, Y-Straße 13 in Köln. Der Zeuge I1 wollte mit Hilfe des Angeklagten T und des Zeugen W1 von dem Zeugen X 20,- € einfordern. Näheres zu dem Hintergrund dieser Forderung hat sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen.
182b.
183Der Zeuge X, der sich vor die Haustür begeben hatte, und nachdrücklich aufgefordert worden war, dem Zeugen I1 die 20,- € zu zahlen, fühlte sich durch die Anwesenheit der drei Personen unter Druck gesetzt. Dies verstärkte sich noch, als der Angeklagte T ihm sagte, er, der Zeuge X, solle ihn nicht provozieren, ansonsten würde er ihm eine "reinhauen". Der Zeuge X, der jetzt Angst vor körperlichen Repressalien hatte, schloss die Tür, rief U1 an, mit dem er schon einige Jahre gut befreundet war, und teilte ihm die Geschehnisse vor seiner Haustür mit. Der Zeuge X wusste, dass sich U1 und der Angeklagte T kannten. Er hoffte, dass beide miteinander reden würden, damit sich die Angelegenheit ohne körperliche Repressalien für ihn klärte.
184c.
185Kurze Zeit später erschien U1 in Begleitung der Zeugin V1 vor dem Haus des Zeugen X, der jedoch zunächst im Haus verblieb. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen U1 und dem Angeklagten T, in welcher U1 den Angeklagten T aufforderte, den Zeugen X in Ruhe zu lassen und jener erwiderte, er, U1, solle sich nicht einmischen, begann der Angeklagte T handreiflich zu werden, indem er U1 an den Handgelenken packte.
186Es kam zu einer kurzen körperlichen Auseinandersetzung zwischen U1 und dem Angeklagten T, in deren Verlauf sich zeigte, dass U1 dem Angeklagten T körperlich überlegen war. Trotz wiederholter Angriffe des Angeklagten T, auch mittels seines von ihm ausgezogenen Gürtels, gelang es U1 ohne größere Anstrengungen, die Angriffe des Angeklagten T abzuwehren und ihn mehrfach auf den Boden zu befördern. Dem Zeugen I1 gelang es schließlich, den Angeklagten T, der immer wieder versucht hatte, U1 anzugreifen, zurückzuhalten.
187d.
188Als sich das Geschehen einigermaßen beruhigt hatte, provozierte U1 den Angeklagten T, indem er sagte, dass er bereits vor vier Jahren dessen Freundin, gemeint war die Zeugin I2, "gefickt" habe. Den Angeklagten T brachte diese Bemerkung in Rage, er konnte von dem Zeugen I1 nur mit Mühe zurückgehalten werden.
189e.
190Als sich der Zeuge X, der sich zunächst aus Angst vor körperlichen Repressalien weiter im Haus aufgehalten hatte, vor die Tür begab, verließen der Angeklagte T und die Zeugen I1 sowie W1 gerade den Bereich vor dem Wohnhaus des Zeugen X. Im Weggehen sagte der Angeklagte T, der bei der körperlichen Auseinandersetzung eine Schürfwunde an der Schläfe davon getragen hatte, zu U1, dass dieser seine letzten Stunden mit seiner Freundin genießen solle.
191f.
192Dem Angeklagten T machte die letzte Bemerkung von U1 betreffend die Zeugin I2 und der Umstand, dass er bei der körperlichen Auseinandersetzung chancenlos gewesen war, sehr zu schaffen. Er äußerte beim Weggehen von dem Wohnhaus des Zeugen X mehrfach gegenüber den Zeugen W1 und I1, dass er sich bei U1 noch rächen werde. Dieser würde von ihm noch "geschlagen" werden.
193g.
194Die herbeigerufene Polizei vernahm U1 sowie die Zeugen V1 und X zu dem vorangegangenen Geschehen. Später stellte die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 31.10.2007 (Az.: 91 Js 284/07) das gegen den Angeklagten T eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.
195h.
196Noch am Nachmittag des 13.06.2007 traf der Angeklagte T seine Freundin, die Zeugin I2. Dieser erzählte er von der körperlichen Auseinandersetzung mit U1. Der Angeklagte T war erkennbar noch erregt und aufgebracht. Er erklärte, dass er U1 wegen dieses Vorfalls noch "hauen und schlagen" werde. Die Zeugin I2 erwiderte, dass sich der Angeklagte T beruhigen und die Sache auf sich beruhen lassen solle.
197i.
198Der Angeklagte T wollte sich jedoch unbedingt an U1 für die Bemerkung betreffend die Zeugin I2 und die Niederlage bei der körperlichen Auseinandersetzung rächen. Er scheute jedoch aufgrund des Verlaufes der vorausgegangenen Auseinandersetzung eine offene körperliche Konfrontation mit U1, vielmehr beabsichtigte er, U1 überraschend anzugreifen. Deshalb nahm er noch am 13.06.2007 telefonischen Kontakt mit dem Angeklagten H auf. Er wusste über die Zeugin I2, dass der Angeklagte H mit U1 jedenfalls in der Vergangenheit gut befreundet gewesen war und dieser dem Angeklagten H vertraute. Dies wollte der Angeklagte T ausnutzen, um die gegen U1 verlorene körperliche Auseinandersetzung und die von diesem getätigte Bemerkung betreffend die Zeugin I2 zu vergelten. Er erzählte dem Angeklagten H von der vorausgegangenen körperlichen Auseinandersetzung mit U1 und seiner Absicht, diesen hierfür "hauen und schlagen" zu wollen. Dies kam dem Angeklagten H gelegen, da er selbst wollte, dass U1 einmal verprügelt wird, da dieser ihm noch 200,- € bis 300,- € schuldete, wie bereits ausgeführt worden ist. Ob der Angeklagte H auch aus anderen Gründen Rachegedanken gegen U1 hegte, hat sich nicht feststellen lassen. In der Folge kam es noch zu weiteren Telefonaten, in welchen der Angeklagte T den Angeklagten H aufforderte, aufgrund seines Vertrauensverhältnisses zu U1 ihm, dem Angeklagten T, eine Gelegenheit zu verschaffen, U1 zu verprügeln. Entweder noch am 13.06.2007 oder spätestens bis zum Nachmittag des 14.06.2007 kam es zu einem telefonischen Kontakt zwischen dem Angeklagten H und U1, in welchem sie lose ein Treffen für den späten Abend des 14.06.2007 verabredeten. Näheres hat sich hierzu nicht feststellen lassen.
199III. Tatgeschehen von 14./15.06.2007
2001.
201Am 14.06.2007 stand dem Angeklagten T das Fahrzeug seines Bruders, Bt, zur Verfügung. Dabei handelt es sich um einen schwarzen VW Polo mit vier Türen und dem amtlichen Kennzeichen: ###1. Mit diesem holte er vormittags die Zeugin I2 und ihre Mutter am Straßenverkehrsamt in Köln ab. Letztere brachte der Angeklagte T mit dem Fahrzeug zu ihrem Freund nach Bonn. Anschließend fuhren er und die Zeugin I2 in die Wohnung der Familie I, A-Straße in Köln-Z. Dort hielten sie sich bis mittags auf, da der Schulunterricht der Zeugin I2 erst um 14.00 Uhr begann.
2022.
203Die Zeugin U2 kam am 14.06.2007 gegen 16 Uhr von ihrer Arbeit nach Hause. Da U1 gerade erst aufgestanden war, kam es abermals zu einem Streit zwischen ihnen, der sich noch fortsetzte, als die Zeugin V1 verabredungsgemäß U1 zu Hause aufsuchte. Die Zeugin U2 war über das Verhalten ihres Sohnes empört und erklärte ihm, dass er heute Nacht nicht nach Hause zu kommen brauche; er könne ja bei einem seiner Freunde schlafen.
204U1, der ein weißes Polohemd mit zahlreichen Applikationen auf der Vorderseite, eine weiße Jeanshose, eine weiße Jacke und seine schwarze Bauchtasche der Marke Eastpack trug, und die Zeugin V1 verließen daraufhin die Wohnung und trafen sich nach telefonischer Verabredung mit den Zeugen E1 und F1, die mit der Straßenbahn der Linie 4 zur Haltestelle Leuchterstraße gefahren waren. Gemeinsam begab man sich zu einem überdachten Grillplatz an einer Tennisanlage in Köln-Z. Hier erzählte U1, dass er sich mit seiner Mutter gestritten habe, weil er keine Arbeit habe und sich um nichts kümmern würde. Er wisse nicht, wo er übernachten solle. Gemeinsam mit den Zeugen E1 und F1 rauchte er während der Unterhaltung einen Joint. U1 verabredete sich dort mit dem Mobiltelefon der Zeugin V1 noch für diesen Abend mit dem Zeugen U. Dieser nutzte bereits eine zeitlang einen Musikverstärker von U1, den dieser dem Zeugen U verkaufen wollte, weil er Geld benötigte.
205Gegen 21.00 Uhr brachten U1 und die Zeugin V1 die Zeugen E1 und F1 zur Bushaltestelle. Anschließend saßen die Zeugin V1 und U1 noch eine Zeit lang zusammen und unterhielten sich, bis die Zeugin V1 von einer Freundin mit dem Pkw abgeholt wurde. U1 erzählte ihr während des Gesprächs, dass er sich noch für diesen Abend mit dem Angeklagten H verabredet habe, sich mit diesem aussprechen wolle und er sich auf das Treffen sehr freue.
206Nachdem die Zeugin V1 abgeholt worden war, begab sich U1 wieder zu seiner Wohnanschrift, klopfte gegen 21.30 Uhr an eine Fensterscheibe der Wohnung und wurde von seiner Mutter eingelassen. Erneut machte die Zeugin U2 ihrem Sohn Vorhaltungen, dass sie sein antriebloses Verhalten nicht mehr länger ertragen werde. Er versicherte ihr, dass er eine mündliche Zusage für eine Arbeitsstelle in einem Dachdeckerbetrieb habe und sich sein Verhalten in der Zukunft ändern werde.
207Gegen 22.30 Uhr holte der Zeuge U mit seinem Pkw verabredungsgemäß U1 an seiner Wohnanschrift ab. Die Zeugin U2 wurde wiederum wütend, da ihr Sohn erneut die Wohnung zur späten Abendzeit verließ. Der Zeuge U, der den Musikverstärker von U1 nicht kaufen wollte, fuhr mit ihm zunächst nach Köln-Mülheim zu einem Geldautomaten. Dort ließ er sich 30,- € auszahlen, die er U1 lieh. Dieser versuchte anschließend mehrfach vergeblich, von dem Mobiltelefon des Zeugen U den Angeklagten H auf dessen Mobiltelefon zu erreichen. Auf die Frage des Zeugen U, was er den von diesem wolle, entgegnete er, dass er sich mit diesem aussprechen wolle und er sich auf das verabredete Treffen freue.
208Da U1 den Angeklagten H telefonisch nicht erreichen konnte, rief er von dem Mobiltelefon des Zeugen U den Zeugen R an und verabredete ein Treffen mit diesem, weil er ihn fragen wollte, ob er bei ihm schlafen könne. Der Zeuge U fuhr ihn zur M-Straße in Köln-Z, der Wohnanschrift des Zeugen R. Dieser wartete an der Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung. U1 fragte nunmehr den Zeugen R, ob er bei ihm schlafen könne, weil seine Mutter ihn "rausgeschmissen" habe. Dies gestattete der Zeuge R nach einer Rücksprache mit seiner Mutter. U1 verabschiedete sich von dem Zeugen U und rauchte dann gemeinsam mit dem Zeugen R an der Bushaltestelle noch einen Joint. Die Freundin des Zeugen R besuchte jedoch ebenfalls den Zeugen R und wollte bei diesem übernachten. Unter diesen Umständen wollte U1 wiederum nicht dort nächtigen. Er blieb jedoch zunächst bei dem Zeugen R und unterhielt sich mit ihm und dessen Freundin.
2093.
210Die Angeklagten S und H besuchten am Abend des 14.06.2007 gemeinsam mit dem Zeugen Q ab 22.20 Uhr die Claudiustherme in Köln, die sie um 23.55 Uhr wieder verließen. Der Zeuge Q steckte die Quittung über den Besuch der Claudiustherme in seine schwarze Bauchtasche der Marke Eastpack. Etwa zu dieser Zeit rief der Angeklagte T den Angeklagten H erneut auf dessen Mobiltelefon an. Er erklärte diesem nochmals, dass er U1 "schlagen" wolle und er hierfür die Mitwirkung des Angeklagten H benötige. Der Angeklagte H teilte dem Angeklagten T mit, dass er sich noch für diesen Abend mit U1 verabredet habe. Dies wollte der Angeklagte T ausnutzen. Er und der Angeklagte H verabredeten auf Drängen des Angeklagten T zeitnah ein Treffen am Deutzer Bahnhof in Köln. Im Anschluss an dieses Telefonat erzählte der Angeklagte H dem Angeklagten S in Anwesenheit des Zeugen Q, dass der Angeklagte T den U1 wegen einer vorausgegangenen körperlichen Auseinandersetzung "schlagen" wolle. Deshalb habe der Angeklagte T ihn bereits mehrfach angerufen und um seine Mitwirkung gebeten, da U1 ihm aufgrund des Bestehens einer langjährigen Freundschaft vertraue. Er erzählte dem Angeklagten S weiter, dass er auf dem Hintergrund der geplanten "Abrechnung" noch für diesen Abend ein Treffen mit U1 verabredet habe, um dem Angeklagten T die Möglichkeit zu verschaffen, es U1 unerkannt heimzuzahlen. Der Angeklagte S fasste den Entschluss, sich an dieser Aktion zu beteiligen, um die Messerstiche gegen seinen Freund A1 zu vergelten. Der Angeklagte H wollte ebenfalls, dass U1 von den Angeklagten T und S verprügelt wird, da dieser ihm noch 200,- € bis 300,- € schuldete und diese trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgezahlt hatte. Er selbst wollte sich an der körperlichen Auseinandersetzung jedoch nicht persönlich beteiligen, da er ebenso wie die Angeklagten T und S befürchtete, von U1 erkannt zu werden, was aus ihrer Sicht naheliegend zur Aufdeckung der geplanten Tat führen würde.
2114.
212Der Angeklagte T hielt sich ab etwa 23.30 Uhr und noch während des Telefonats mit dem Angeklagten H in der Wohnung der Zeugen I1 und I2 auf. Im Anschluss an das Telefonat teilte er der Zeugin I2 mit, dass er sich nunmehr mit dem Angeklagten H treffen werde. Der Zeugin I2 war sofort klar, dass es bei dem Treffen zwischen dem Angeklagten T und dem Angeklagten H allein darum ging, es U1 heimzuzahlen und diesen zu verprügeln. Eine weitere körperliche Auseinandersetzung zwischen U1 und dem Angeklagten T wollte sie unbedingt verhindern. Sie redete eindringlich auf den Angeklagten T ein, die Geschehnisse vor der Wohnung des Zeugen X auf sich beruhen zu lassen. Nachdrücklich bat sie ihn, die Sache einfach zu vergessen und bei ihr in der Wohnung zu bleiben. Der Angeklagte T ließ sich jedoch nicht zurückhalten und verließ die Wohnung,
2135.
214Der Angeklagte T fuhr mit dem VW Polo seines Bruders Bt zum Deutzer Bahnhof in Köln. Dort traf er auf die Angeklagten H und S sowie den Zeugen Q. Die Angeklagten S, T und H kamen überein, dass U1 an diesem Abend gemeinsam verprügelt werden sollte. Der Angeklagte H wollte ebenfalls, dass U1 von den Angeklagten T und S aufgrund der ausstehenden Schulden verprügelt wird. In Anwesenheit des Zeugen Q entwickelten die Angeklagten T, S und H gemeinsam den Plan, dass der Angeklagte H den U1 zur Sonderschule in Köln-Z locken solle. Dort wollten die Angeklagten T und S U1 auflauern und ihn gemeinsam verprügeln. Dem Angeklagten H war bei der gemeinsamen Tatplanung bewusst, dass ohne seine Mitwirkung der beabsichtigte körperliche Angriff auf U1 kaum durchführbar war, jedenfalls jedoch wesentlich erschwert werden würde, da U1 nur ihm, dem Angeklagten H, und nicht den Angeklagten T und S vertraute und sich nicht auf ein Treffen mit diesen, sei es allein oder gemeinsam, eingelassen hätte.
2156.
216Nachdem man diesen Tatplan gemeinsam gefasst hatte, fuhren die Angeklagten T, H und S sowie der Zeuge Q zu einer Esso-Tankstelle in der Nähe der Köln-Arena in Köln-Deutz. Dort wurde das von dem Angeklagten T geführte Fahrzeug betankt. Der Tankvorgang wurde von einer Überwachungskamera der Tankstelle ab 00:44:45 Uhr aufgezeichnet, wobei das Kennzeichen des von dem Angeklagten T geführten Fahrzeugs gut zu erkennen war. Der Angeklagte H begab sich in den Kassenbereich der Tankstelle und bezahlte den Tankbetrag, auch hierbei wurde er ab 00:45:22 Uhr von einer Überwachungskamera aufgezeichnet. Nachdem man den Zeugen Q an seiner Wohnanschrift abgesetzt hatte, fuhren die Angeklagten T, H und S zu dem Angeklagten S nach Hause, wo dieser einen Baseballschläger und eine Sturmhaube an sich nahm. Der den Abmessungen nach durchschnittliche Baseballschläger, verfügte über keinen Griffknauf.
2177.
218Anschließend fuhren die Angeklagten T, H und S zu der Wohnung der Zeugen Claes. Dort waren die Zeugen I1 und I2 sowie der Zeuge W1 anwesen. Die Angeklagten H und T begaben sich zu dem im Erdgeschoss liegenden Fenster des Zimmers des Zeugen I1. Der Angeklagte S stieg aus dem Fahrzeug aus und blieb in dessen Nähe, aber in Hörweite zu den anderen stehen. Die Angeklagten H und T erklärten gegenüber den Zeugen I1 und W1, dass sie gleich U1 "schlagen" würden. Der Zeuge I1 sagte daraufhin sinngemäß, dass sie sich nicht wegen U1 unglücklich machen sollten.
2198.
220Die Angeklagten T, H und S verließen die Zeugen I1 und W1 und fuhren zum Parkplatz der Sonderschule in Köln-Z. Hier telefonierte der Angeklagte H dem Tatplan entsprechend mit U1, der sich noch bei dem Zeugen R in dessen fußläufig entfernter Wohnung befand, und machte mit ihm nunmehr konkret als Treffpunkt die Sparkassenfiliale an der Sonderschule in Köln-Z aus. Der Angeklagte S zog sich seine Sturmhaube über und nahm den von ihm zu Hause geholten Baseballschläger an sich. Der Angeklagte T führte zwar ebenfalls eine Maske mit, zog diese jedoch nicht über. Er nahm ein Stuhl-/Tischbein zur Hand. Näheres zu diesem Stuhl-/Tischbein hat sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen. Spätestens hier war der Angeklagte H damit einverstanden, dass U1 von den Angeklagten T und S auch mit den von ihnen mitgeführten Gegenständen verprügelt wird. Diese beiden versteckten sich absprachegemäß in einem auf dem Schulgelände befindlichen Gebüsch, in dessen unmittelbarer Nähe sie das Erscheinen von U1 auf dessen berechenbaren Weg zum Treffpunkt mit dem Angeklagten H erwarteten. Die Angeklagten T, S und H wollten übereinstimmend nicht nur das Überraschungsmoment, sondern auch den abgelegenen Ort an der Sonderschule, die Nachtzeit und vor allem die Heimlichkeit ihres planmäßigen Herangehens an U1, den sie dort in den Hinterhalt gelockt hatten, ausnutzen.
2219.
222Der Angeklagte H begab sich zu Fuß zu der unweit der Sonderschule gelegenen Sparkassenfiliale, dem vereinbarten Treffpunkt. Dort erschienen kurze Zeit später die Zeugen N2 und O2 im Fahrzeug des Zeugen N2, einem zweitürigen weißen Mercedes Benz, nachdem der Angeklagte H diesen Treffpunkt zuvor mit dem Zeugen N2 telefonisch verabredet hatte. Der Angeklagte H setzte sich auf den Beifahrersitz des Fahrzeugs und forderte die Zeugen N2 und O2 auf, mit ihm dort zu warten. Der Angeklagte H wollte das Resultat des von ihm gewollten Angriffs der Angeklagten T und S auf U1 abwarten und sich für den Fall eines Scheiterns des geplanten Überfalls vor dem Verdacht einer Beteiligung daran schützen.
22310.
224Derweil warteten die Angeklagten T und S auf das Herannahen von U1, der sich zu Fuß auf den Weg von der Wohnung des Zeugen R zur Sonderschule in Köln-Z gemacht hatte. Als dieser gegen 2.00 Uhr erschien, sprang zuerst der Angeklagte S aus dem Gebüsch und schlug dem überraschten U1 mit dem Baseballschläger heftig auf dessen linkes Knie. Diesem gelang es jedoch, weiteren Schlägen mit dem Baseballschläger auszuweichen und den Angeklagten S fast in eine Art Schwitzkasten zu nehmen. In diesem Moment kam der Angeklagte T mit erhobenen Stuhl-/Tischbein auf U1, der den Angeklagten S umklammerte, zu, um ihn durch Schläge, so wie der Angeklagte S, in dessen körperlicher Unversehrtheit zu beeinträchtigen und dessen Gesundheit zu schädigen. U1 ließ in Anbetracht der zahlenmäßigen Überlegenheit der Angreifer sofort von dem Angeklagten S ab und flüchtete zu Fuß in Richtung Sparkassenfiliale. Die Angeklagten T und S versuchten nicht, ihm nachzustellen. U1 hatte während des Überfalls den Angeklagten T nicht jedoch den maskierten Angeklagten S erkannt.
22511.
226Vor der Sparkassenfiliale sah U1 das ihm bekannte Fahrzeug des Zeugen N2. Als er hierauf zulief, stieg der Angeklagte H aus dem Fahrzeug aus. U1 war außer sich. Am Fahrzeug angekommen erzählte er aufgebracht, dass er gerade von zwei Leuten angegriffen worden sei. Bei einem habe es sich jedenfalls um den Angeklagten T gehandelt, den anderen habe er aufgrund einer Maskierung nicht erkannt. Dieser habe ihm mit einem Baseballschläger am Knie getroffen. U1 stieg in das Fahrzeug auf den Rücksitz hinter den Beifahrersitz ein, auf welchem wieder der Angeklagte H Platz nahm und erzählte weiter, dass sein Knie schmerze. Dabei rieb er mit seinen Händen sein linkes Knie. Er berichtete erregt weiter, dass er den mit der Maske kurz im Schwitzkasten gehabt und den Angeklagten T weggeschubst habe. Aufgebracht fragte U1 den Angeklagten H, ob er etwas mit dem Angriff auf ihn zu tun habe, was dieser verneinte. In diesem Moment erschienen die Angeklagten T und S, die das Fahrzeug des Zeugen N2 mit den Zeugen N2 und O2, U1 und dem Angeklagten H sahen, sichtbar für diese auf dem Parkplatz vor der Sonderschule, stiegen in den VW Polo und fuhren in Richtung der Bergisch-Gladbacher-Straße davon. U1 forderte den Zeugen N2 sofort auf, dem von dem Angeklagten T gesteuerten Fahrzeug hinterher zu fahren. Hierbei wurde er von dem Angeklagten H unterstützt, der den Zeugen N2 lautstark aufforderte, schnell hinter dem Fahrzeug des Angeklagten T hinterher zu fahren, was der Zeuge N2 schließlich auch tat. Aufgrund dieses Verhaltens des Angeklagten H verlor U1 sein zwischenzeitliches Misstrauen gegenüber diesem und ging von einem allein von dem Angeklagten T und einer weiteren, ihm unbekannten Person ausgehenden Überfall auf ihn selbst aus.
22712.
228Auf der Bergisch-Gladbacher-Straße wartete das von dem Angeklagten T gesteuerte Fahrzeug an einer Rot zeigenden Lichtzeichenanlage auf dem rechten Fahrstreifen. Der Zeuge N2 steuerte sein Fahrzeug links neben das von dem Angeklagten T gesteuerte Fahrzeug, dessen Fenster auf der Fahrerseite heruntergelassen war. Auch das Fenster auf der Beifahrerseite des Mercedes des Zeugen N2 war heruntergelassen. U1 beschimpfte durch das geöffnete Fenster der Beifahrerseite den Angeklagten T, unter anderem schrie er herüber, dass er ihn "ficken" werde. Der Angeklagte T beschimpfte U1 ebenfalls. Als die Lichtzeichenanlage auf Grün umschlug, fuhr der Angeklagte T schnell an, entfernte sich von dem Mercedes des Zeugen N2 und war bald außer Sichtweite.
22913.
230U1 war weiterhin außer sich. Er schlug auf die Kopfstütze des Beifahrersitzes ein und schrie, dass er den Angeklagten T "fertig machen" werde. Dann forderte er mehrfach und eindringlich den Angeklagten H auf, den Angeklagten T anzurufen. Der Angeklagte H wählte, ohne den Versuch zu unternehmen, U1 von der Kontaktaufnahme zu dem Angeklagten T abzuhalten, mit dem von ihm genutzten Handy mit der Mobilfunknummer TelX um 02.10:50 Uhr die Mobilfunknummer eines Handys mit der Mobilfunknummer TelXX, welches sich in dem von dem Angeklagten T gesteuerten Fahrzeug befand. Es hat sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, ob das Mobiltelefon dem Angeklagten S oder dem Angeklagten T gehörte. Als der Angeklagte H mit dem Angeklagten T am Telefon sprach, riss U1 dem Angeklagten H das Mobiltelefon aus der Hand und beschimpfte den Angeklagten T, unter anderem als "Hurensohn". Als der Angeklagte T das Telefonat beendet, wurde U1 noch wütender. Im weiteren Verlauf der Fahrt bis schließlich zum Markplatz in Köln-Vingst, wie noch auszuführen sein wird, kam es bis 02:20:15 Uhr mindestens zu mindestens 16 Wählversuchen von U1, der die Wahlwiederholungstaste des Mobiltelefons des Angeklagten H betätigte. Der Angeklagte T beendet mehrfach sofort nach dem Abheben die Verbindung, nachdem er bemerkt hatte, dass wieder U1 angerufen und ihn wüst beschimpfte hatte. Trotzdem kam es am Telefon zu einigen wechselseitigen Beleidigungen. Hierbei war U1 sehr aufgebracht. Er forderte den Angeklagten T schließlich mehrfach zu einem "Einzelkampf", Mann gegen Mann, heraus. Auf diese Aufforderung ging der Angeklagte T zunächst nicht ein, vielmehr erwiderte er mehrfach, dass U1 "sich verpissen solle".
23114.
232U1 drängte den Angeklagten T am Telefon immer weiter, sich mit ihm zu einem "Einzelkampf" zu verabreden. Diese Aufforderungen verband er mit andauernden Beleidigungen, wie beispielsweise "Hurensohn" oder "Bastard". U1 rief mehrfach, dass wenn er, der Angeklagte T ein "Mann" sei, dann würde er "Mann gegen Mann" gegen ihn kämpfen. Der Angeklagte T wurde durch die Beschimpfungen und Beleidigungen immer wütender. Durch die andauernden Provokationen von U1 fühlte er sich letztlich derart herausgefordert, dass er sich schließlich am Telefon bereit erklärte, mit U1 einen "Einzelkampf" durchzuführen. Er schlug U1 als Austragungsort den Marktplatz in Köln-Vingst vor, der hiermit einverstanden war. Es hat sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, was in diesem Zeitpunkt das beherrschende Motiv für den Angeklagten T war, sich mit U1 zu einem "Einzelkampf" zu verabreden. Naheliegend war nicht mehr das Rachenehmen für die verlorene körperliche Auseinandersetzung und die Bemerkung von U1 betreffend die Zeugin I2 der dominierende Beweggrund, sondern das aufgrund der andauernden und heftigen Provokationen von U1 bei ihm ausgelöste "Herausgefordertfühlen", was jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gleichrangig neben den Rachegefühlen die Motivlage des Angeklagten T bestimmte.
23315.
234U1 bat nunmehr den Zeugen N2 ihn zu dem Markplatz in Köln-Vingst zu fahren, was dieser zunächst unter Hinweis darauf, dass er am nächsten Morgen früh aufstehen müsse, ablehnte. U1 ließ jedoch nicht locker und bettelte den Zeugen N2 förmlich an, ihn dorthin zu bringen. Auch der Angeklagte H forderte den Zeugen N2 mehrfach und nachdrücklich auf, U1 und ihn dorthin zu bringen, wozu sich der Zeuge N2 schließlich bereit erklärte. Während der Fahrt dorthin sicherte der Angeklagte H dem U1 unaufgefordert seine Hilfe für den Fall zu, dass sich der Angeklagte T nicht an die Vereinbarung eines "Einzelkampfes", Mann gegen Mann, halten würde. Dann würde er U1 zur Seite stehen.
23516.
236Der Angeklagte H erwartete angesichts des Verlaufs der vorangegangenen körperlichen Auseinandersetzung an der Sonderschule in Köln-Z und der zwischen dem Angeklagten T und U1 geführten Telefonate, bei denen der Angeklagte T sich erst auf das massive Drängen von U1 auf einen "Einzelkampf" eingelassen hatte, nicht, dass es auf dem Marktplatz in Köln-Vingst tatsächlich zu dem verabredeten "Einzelkampf" zwischen dem Angeklagten T und U1 kommen würde. Vielmehr ging der Angeklagte H davon aus, dass die Angeklagten T und S erneut gemeinsam U1 körperlich mit den von ihnen mitgeführten Gegenständen angreifen würden. Dies kam dem Angeklagten H gelegen, da aufgrund des Verlaufs der Auseinandersetzung an der Sonderschule in Köln-Z aus seiner Sicht U1 noch nicht in dem von ihm vorgestellten und gewollten Umfang von den Angeklagten T und S verprügelt worden war. Deshalb wollte er die Angeklagten T und S auch auf dem Marktplatz in Köln-Vingst dadurch unterstützen, dass er U1 in seinem Drang nach einem "Einzelkampf" durch gutes Zureden unterstützte, ihm seine – tatsächlich nicht ernsthaft geplante Mithilfe – zusicherte und ihn hinsichtlich seiner maßgeblichen Tatbeteiligung an dem Angriff an der Sonderschule in Köln-Z im Dunkeln ließ.
23717.
238Auf der Fahrt zum Marktplatz in Köln-Vingst entledigte sich U1 seines Schmucks, einschließlich eines Nasenpiercings. Diesen steckte er in die von ihm mitgeführte Bauchtasche der Marke Eastpack, die er dann samt seiner Jacke auszog und im Auto des Zeugen N2 im Fußraum des Beifahrersitzes deponierte.
23918.
240Die Angeklagten T und S unterhielten sich in dem vom Angeklagten T gesteuerten Fahrzeug über den vereinbarten "Einzelkampf". In diesem Zusammenhang stellte der Angeklagte T sinngemäß die Frage, wie sich die anderen Personen, die sich noch in dem Fahrzeug des Zeugen N2 befanden, bei dem Treffen auf dem Marktplatz in Köln-Vingst wohl verhalten werden. Der Angeklagte S, dem der Angeklagte T in diesem Moment ängstlich erschien, wusste hierauf keine Antwort. Da er sich auch unsicher war, rief er mit seinem Mobiltelefon den Zeugen N1, einen langjährigen Freund, an. Diesem erzählte er, dass er "Stress" habe und seine Hilfe benötige. Aufgrund der Bitte des Angeklagten S und der freundschaftlichen Beziehung begab sich der Zeuge N1 zur Post in Köln-Kalk, ohne das Anliegen des Angeklagten S näher zu hinterfragen. Dort wurde er wenig später von den Angeklagten T und S als Verstärkung abgeholt. Der Zeuge N1 ging zu keiner Zeit davon aus, dass er tatsächlich in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt werden würde, dies wollte er auch nicht. Während der Autofahrt rief der Angeklagte T seinen Bruder, den Angeklagten C, an. Sie unterhielten sich kurz in türkischer Sprache miteinander. Dann fuhr der Angeklagte T zu der elterlichen Wohnung in die U-Straße in Köln-Vingst. Dort wartete schon der Angeklagte C, der sogleich in das von dem Angeklagten T gesteuerte Fahrzeug auf die Rückbank hinter dem Fahrersitz einstieg. Der Angeklagte S saß auf dem Beifahrersitz und der Zeuge N1 hinter ihm auf der Rückbank. Der Angeklagte T lenkte nunmehr das Fahrzeug zu dem vereinbarten Treffpunkt auf dem Markplatz in Köln-Vingst.
24119.
242Der umgangsprachlich als Vingster Markt bekannte Platz befindet sich an der Ostheimer Straße in Köln-Vingst. Er liegt direkt neben einem Parkplatz, an den sich ein kleiner Spielplatz mit Sandkasten und Spielgerät sowie eine kleine Wiese anschließt, und den man über eine Zufahrt, zugleich Ausfahrt, von der Ostheimer Straße erreicht. Gelangt man über diese Zufahrt auf den Parkplatz stand rechts in unmittelbarer Nähe zur Straße eine Telefonzelle, die zum damaligen Zeitpunkt teilweise zerstört und außer Funktion war. Die linke Seite der Einfahrt auf dem Parkplatz wurde von Glascontainern begrenzt. Links von diesen schloss sich wiederum der eigentliche Markplatz an, ein großer befestigter Platz, der als Wochenmarktplatz genutzt wurde. Fuhr man auf den Parkplatz von der Ostheimer Straße auf, befanden sich rechts und links Parktaschen, in denen man quer zur Fahrtrichtung sein Fahrzeug abstellen konnte. Am Ende des Parkplatzes bestand die Möglichkeit größere Fahrzeuge abzustellen. Dahinter befand sich eine kleinere Grünfläche mit einem kleinen Stück Wiese und sich dahinter anschließenden Büschen und Bäumen, die ihrerseits an einem Zaun endete, der diesen Bereich von dem Schulgelände, welches hinter dem Parkplatz lag, trennte. Der Parkplatz selbst war nicht beleuchtet. Auf der Ostheimer Straße waren im Abstand von einigen Metern Straßenlaternen aufgestellt, wodurch auch der Parkplatz noch schwach beleuchtet wurde.
24320.
244Der Angeklagte H, U1 und die Zeugen N2 und O2 kamen zuerst, frühestens gegen 02:20:15, dem letzten Telefongespräch zwischen U1 und dem Angeklagten T, im Fahrzeug des Zeugen N2 auf dem Parkplatz des Markplatzes in Köln-Vingst an. Der Zeuge N2 fuhr auf den Parkplatz auf und ließ den Angeklagten H und U1 aussteigen. Die Sachen von U1 verblieben im Fußraum des Beifahrersitzes. Dann drehte der Zeuge N2 sein Fahrzeug und fuhr bis an die Ausfahrt des Parkplatzes zurück, wo er sein Fahrzeug so abstellte, dass sich die auf dem Parkplatz stehenden Glascontainer nun rechts hinter seinem Fahrzeug befanden. Es hat sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, ob der Zeuge N2 sich ebenfalls kurz aus dem Fahrzeug und zu U1 und dem Angeklagten H begab, jedenfalls standen diese beiden letztlich allein auf dem Parkplatz und warteten auf das Eintreffen des Fahrzeugs des Angeklagten T. Der Zeuge N2 befand sich jedenfalls zu dieser Zeit wieder gemeinsam mit dem Zeugen O2 in seinem Fahrzeug. Beide konnten hinter sich in einigen Metern Entfernung den Angeklagten H und U1 sehen, die auf das Eintreffen des Angeklagten T warteten. Während der kurzen Wartezeit versicherte der Angeklagte H auf die Nachfrage von U1 – wahrheitswidrig – nochmals, dass er ihm helfen werde, falls sich der Angeklagte T nicht an die Vereinbarung eines "Einzelkampfes" halten werde. U1, der nach wie vor keine Ahnung davon hatte, dass der Angeklagte H ihn in Köln-Z in eine Falle gelockt hatte, vertraute dem Angeklagten H weiterhin uneingeschränkt und fühlte sich der Auseinandersetzung wegen der versprochenen Mithilfe gewachsen. Der Angeklagte H erkannte dies aufgrund der langjährigen freundschaftlichen Beziehung zu U1 und wollte das ihm geschenkte Vertrauen für seine beabsichtigte Hilfestellung für den aus seiner Sicht bevorstehenden weiteren Angriff der Angeklagten T und S ausnutzen.
24521.
246Der Angeklagte T lenkte sein Fahrzeug nur kurze Zeit nach dem Eintreffen des Fahrzeugs des Zeugen N2 auf den Parkplatz des Marktplatz in Köln-Vingst, brachte es zum Stillstand, schaltete den Motor aus und ließ das Standlicht eingeschaltet. Der Lichtkegel des Fahrzeugs erfasste U1 und den Angeklagten H, die sich unmittelbar vor dem VW Polo befanden. Der Angeklagte T stieg als erster aus dem Fahrzeug aus, unmittelbar dahinter folgte der Angeklagte C, der auf der Rücksitzbank hinter dem Angeklagten T gesessen hatte. Es konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte C das Stuhl-/Tischbein, welches sich noch im Auto zwischen den beiden Vordersitzen befunden hatte, mitgenommen hatte. Der Angeklagte T führte ein einschneidiges Messer mit einer Klingenbreite von etwa 2,5 cm bis 3 cm, im übrigen aber nicht feststellbarer Beschaffenheit bei sich, von dem die Angeklagten C und S sowie der Zeuge N1 nichts wussten. Der Angeklagte S, der während der Fahrt aus Versehen den Schließmechanismus der Beifahrertür betätigt hatte, konnte zunächst das Fahrzeug nicht verlassen. Der Zeuge N1 verblieb zunächst ebenfalls auf der Rücksitzbank des Fahrzeugs hinter dem Angeklagten S sitzen.
24722.
248Die Angeklagten T und C stellten sich unmittelbar vor U1 auf. Spätestens jetzt fassten die Angeklagten T und C den Entschluss, entgegen der von dem Angeklagten T mit U1 getroffenen Verabredung eines "Einzelkampfes", gemeinsam durch Schläge und Tritte U1 in dessen körperlicher Unversehrtheit zu beeinträchtigen und dessen Gesundheit zu schädigen. Der Angeklagte C fragte U1 sinngemäß, ob er mit seinem Bruder ein Problem habe. Dieser erwiderte, dass er sich von dem Angeklagten T so etwas nicht gefallen lasse werde. Daraufhin schlugen die Angeklagten T und C gemeinsam zunächst mit den Fäusten auf U1 ein. Dieser ergriff die Flucht, er lief im Lichtkegel des Standlichtes des VW Polo weg in Richtung der im hinteren Bereich gelegenen Wiese mit den dort angrenzenden Gebüschen und Bäumen. Der Angeklagte H blieb – wie bereits von ihm von Anfang an beabsichtigt – und entgegen seiner mehrfachen Zusicherung gegenüber U1 stehen, ohne ihm zu helfen oder zu versuchen, die anderen von der Einwirkung auf U1 abzuhalten, um es den anderen Angeklagten zu ermöglichen, U1 weiter zu attackieren und körperlich zu verletzen.
24923.
250Der Angeklagte T lief U1 als erster hinterher. Naheliegend während dieses Laufens zog der Angeklagte T das mitgeführte Messer hervor. Auf dem an den Parkplatz angrenzenden kleinen Stück Wiese, noch vor den Gebüschen und Bäumen, etwa 10 m von dem Standpunkt des Angeklagten H entfernt, der das Geschehnen dort aufgrund des Scheinwerferlichtkegels des Pkw VW Polo weiter beobachten konnte, stellte der Angeklagte T den U1. Spätestens dort hielt der Angeklagte T das mitgeführte Messer einsatzbereit in seiner rechten Hand. Der Angeklagte T und U1 standen sich aufrecht und zugewandt gegenüber, was der Angeklagte H im Lichtkegel des Standlichtes des VW Polo beobachtete. Zunächst schlug der Angeklagte T nach U1. Dann stach der Angeklagte T mit großer Wucht und gezielt mit dem Messer U1 unmittelbar hintereinander, ohne das Messer umzulagern, zweimal in den Oberkörper und traf ihn dabei einmal in die Herzgegend. Darüber hinaus schnitt er ihm einmal mit dem Messer durch die Ober- und Unterlippe. Es hat sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, in welcher Abfolge die Stiche erfolgten. Allerdings wurden die zwei Stiche in den Oberkörper unmittelbar nacheinander gesetzt, entweder vor oder nach der Beibringung der Schnittverletzung der Lippe. Bei den Stichen des Angeklagten T in den Oberkörper, wobei der in die Herzgegend eindringende letztlich den Tod von U1 verursachte, nahm der Angeklagte T den Tod von U1 billigend in Kauf. Der Angeklagte H konnte von seinem Standpunkt aus die Stichbewegungen des Angeklagten T in Richtung von U1 sehen, die er sofort mit dem Führen eines Messers und nicht mit Faustschlägen verknüpfte, ohne das Messer selbst gesehen zu haben. Der Angeklagte S hingegen, der zu dieser Zeit versuchte aus dem Fahrzeug zu gelangen, nahm – unwiderlegt – diese Stichbewegungen des Angeklagten T nicht wahr. Dies gilt auch für den Zeugen N1, der sich noch immer auf der Rücksitzbank hinter dem Angeklagten S befand. Es hat sich weiterhin auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, dass der Angeklagte C diese Stichbewegungen des Angeklagten T beobachtete, da sich der Angeklagte C gerade in einer schnellen Vorwärtsbewegung auf den Angeklagten T und U1 zu befand und darüber hinaus eine andere Blickrichtung auf die sich zueinander zugewandten Personen hatte, als der Angeklagte H, dessen Blickfeld auf die sich zugewandten Personen – U1 und Angeklagter T – nicht durch den heranlaufenden Angeklagten C beeinträchtigt war.
25124.
252Einer der beiden Stiche in den Oberkörper von U1 verlief bei einer Stichkanallänge von 8 cm von der linksseitigen Brustkorbvorderseite aus nach hinten sowie geringgradig nach oben rechts zur Körpermitte hin. Dieser Stich durchtrennte die VI. Rippe, den Herzbeutel und die Vorder- sowie Zwischenwand der rechten Herzkammer vollständig. Der andere Stich, etwa 1 cm unter dem zuvor genannten Stichkanal mehr zur Körpermitte hin, verlief bei einer Stichkanallänge von etwa 5 cm von der linksseitigen Brustkorbvorderseite innerhalb der Brustmuskulatur nach unten und geringer nach hinten. Dieser Stich führte zu einer etwa 3 cm langen feinstreifigen Ankerbung der VII. Rippe im unmittelbar brustbeinnahen Anteil. Der Stich ins Herz von U1 verursachte einen erheblichen Blutverlust in die Brusthöhle. Darüber hinaus führte die Stichverletzung des Herzbeutels dazu, dass das Blut nicht nur in die Brusthöhle, sondern auch in den Herzbeutel selbst gepumpt wurde, sogenannte Herzbeuteltamponade, wodurch das Herz zunehmend komprimiert wurde. Diese Stichverletzung war bereits aufgrund des hohen Blutverlustes in die Brusthöhle für sich gesehen akut lebensbedrohlich. Durch das gleichzeitige Vorliegen der Herzbeuteltamponade bestand für U1 selbst bei einer sofortigen medizinischen Versorgung im Krankenhaus keine reale Überlebenschance. U1 war jedoch durch die Stichverletzungen nicht sofort maßgeblich in seiner Aktionsfähigkeit beeinträchtigt. Im Gegensatz zu den Stichverletzungen in den Oberkörper, die nach innen in die Brusthöhle und den Herzbeutel bluteten, führte die Durchtrennung der Ober- und Unterlippe zu einer starken Blutung des unteren Gesichtsbereichs von U1, wodurch auch seine Oberkörperbekleidung stark beblutet wurde. Die Oberlippe war durch den Messerstich auf einer Länge von 2,2 cm, die Unterlippe auf einer Länge von 1,4 cm vollständig durchtrennt worden.
25325.
254In der Zwischenzeit war auch der Angeklagte C zu U1 und dem Angeklagten T gelaufen. Er erkannte die starke Beblutung in dessen Gesicht und auf dessen T-Shirt und schlug trotz der erkennbaren Verletzung mit der Faust gemeinsam mit dem Angeklagten T weiter auf U1 ein, ohne aber die Stiche in der Oberkörper, deren Folgen und die damit einhergehende Lebensgefahr für U1 zu erkennen.
25526.
256U1 gelang es, sich von den Angeklagten T und C loszureißen und im Scheinwerferschein wieder in Richtung des dort abgestellten VW Polo zu laufen. Der Angeklagte H hatte sich zu diesem Zeitpunkt schon etwas in Richtung des geparkten Fahrzeugs des Zeugen N2 bewegt, beobachtete das Geschehen aber weiterhin. Inzwischen waren auch der Angeklagte S, der auch hier die Maske über dem Gesicht trug,. und der Zeuge N1 aus dem Fahrzeug VW Polo gestiegen. Die U1 zugefügte Schnittwunde in Ober- und Unterlippe blutete weiterhin stark. Er lief um das Heck des abgestellten VW Polo in die Arme des Zeugen N1, der die starke Beblutung von U1 erkannte, und diesen mit ausgestreckten Armen von sich weg in Richtung des Angeklagten S schubste. Bei diesem Körperkontakt verschmierte der linke Arm des Zeugen N1 massiv mit dem Blut von U1, dessen Blut zudem auf die von dem Zeugen N1 getragenen Turnschuhe tropfe. Der Angeklagte S sah ebenfalls, wie stark U1 im Gesicht und auf dem T-Shirt beblutet war. Ebenso wie der Angeklagte C erkannten auch der Angeklagte S und der Zeuge N1 weder die Stichverletzungen in den Oberkörper noch die sich daraus ergebende Schwere der Verletzungen und die damit einhergehende Lebensgefahr für U1. Trotz der starken Beblutung schlug der Angeklagte S aufgrund seiner geringen Hemmschwelle für aggressives Verhalten dem U1 mit dem Baseballschläger einmal auf die Beine, um ihn weiter in dessen körperlicher Unversehrtheit zu beeinträchtigen und dessen Gesundheit zu schädigen. Dieser versuchte wegzulaufen, und zwar wieder in Richtung der Angeklagten C und T, die sich in Richtung des Pkw VW Polo bewegt hatten. Der Angeklagte S lief U1 hinterher und schlug während des Laufens mit dem Baseballschläger noch mindestens viermal nach U1. Obwohl der Angeklagte S – unwiderlegt – auf die Beine von U1 zielte, traf er ihn mit dem Baseballschläger an der rechten Flanke, am rechten Oberschenkel sowie am rechten Rücken unterhalb des Schulterblattes, ohne dass dieser jedoch zu Fall kam.
257U1 lief den Angeklagten T und C, die jedenfalls die Schläge, die der Angeklagte S dem U1 während des Laufens beigebracht hatte, gesehen hatten, in die Arme. Bei dem Hin- und Herlaufen von U1 tropfte ihm das Blut von der Schnittverletzung der Lippe und bildete halbkreisförmige Blutauftropfungen auf der Pflasterung des Parkplatzes. Der Angeklagte C packte U1 und brachte ihn so zu Fall, dass er bäuchlings mit dem Oberkörper über einer unmittelbar neben der Parkfläche gelegenen Steinkante von einer Höhe von 25 cm zu liegen kam. Zu diesem Zeitpunkt leistete U1 keine aktive Gegenwehr mehr. Er versuchte lediglich, den Schlägen und Tritten der Angeklagten T und C auszuweichen, indem er sich drehte und wand. Dann sprang der Angeklagte C dem U1 mit seinem beschuhten Fuß mit großer Wucht in den Rücken. Weitere Tritte und Schläge der Angeklagten T und C auch in den Gesichtsbereich folgten. Auf der Pflasterung vor der Steinkante bildeten sich massive Blutauftropfungen mit Blutrinnablaufspuren auf der Mauer und Blutauftropfungen im Vegetationsbereich hinter der Mauer. Es hat sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, dass der Angeklagte S auf dem am Boden liegenden U1 weiter mit dem Baseballschläger einschlug. Jedenfalls während dieser körperlichen Einwirkung auf U1 rief der Angeklagte H, dass man aufhören solle. Auch der Angeklagte S rief, dass es genug sei und man abhauen solle. Der Angeklagte C zog U1 am T-Shirt von der Steinkante weg wenige Meter wieder in auf die Parkfläche, wo dieser liegen blieb. Der Angeklagte S schrie: "los, weg, weg, weg". Die Angeklagten T und C ließen schließlich von dem am Boden liegenden U1 ab.
25827.
259Der Angeklagte H setzte sich in das Auto des Zeugen N2. Die Angeklagten T, C und S sowie der Zeuge N1 stiegen wieder in den VW Polo und nahmen jeweils die von ihnen auch bei der Hinfahrt eingenommenen Plätze ein. Der Angeklagte T fuhr dicht neben das Fahrzeug des Zeugen N2. Bei dem Fahrzeug des Zeugen N2 war das Fenster auf der Fahrerseite, bei dem von dem Angeklagten T gesteuerten Fahrzeug das Fenster auf der Beifahrerseite heruntergelassen. Alle Angeklagten und der Zeuge N1 redeten wild und laut durcheinander. Irgendwer stellte die Frage, wo denn das ganze Blut hergekommen sei. Außerdem rief jemand aus dem von dem Angeklagten T gesteuerten Fahrzeug das türkische Wort für Messer, "bucak", welches auch der Angeklagte S verstand, dem einige türkische Worte bekannt waren. Letztlich forderte eine Person aus den Fahrzeugen, dass man einen Rettungswagen rufen müsse. Eine Zuordnung, wer von den Angeklagten oder Zeugen welchen Ausspruch tätigte, hat sich nicht mehr mit hinreichenden Sicherheit vornehmen lassen. Nach einer kurzen Diskussion erklärte sich schließlich der Angeklagte H bereit, einen Rettungswagen zu rufen. Er nahm seine SIM-Karte aus seinem Handy, damit später dieser Anruf nicht zu seinem Mobiltelefon zurückverfolgt werden konnte, und rief um 02:24:05 Uhr den Notruf der Feuerwehr an. Auf der Leitstelle der Feuerwehr hatte der Zeuge X1 Dienst, der den Anruf des Angeklagten H entgegennahm. Der Angeklagte H machte trotz mehrfacher Nachfragen des Zeugen X1 zu dem Ort des Geschehens und eventuellen Verletzungen lediglich folgende Angaben: "Ja. Guten Tag, ich wollte ... anonym Krankenwagen bestellen; ich hab hier gerade so komische Geräusche gehört.... Da wurds ... in Vingst auf dem Platz, da wo der Markt so, gehen se mal bitte; schicken se mal en Krankenwagen dahin.... Ja, ich weiß nicht. Da lag, liegt Junge .... (Gesprächsstück fehlt)... ich hab eben vom Fenster geguckt.... Schicken se mal en Krankenwagen." Das aufgezeichnete Gespräch dauerte 38 Sekunden bis 02:24:42 Uhr und wurde von dem Angeklagten H beendet. Der Zeuge X1 veranlasste aufgrund der für die Auslösung eines Notfallalarms unzureichenden Angaben des Angeklagten H zu dem Geschehensort und des Umstandes, dass dieser seinen Namen nicht nannte und das Gespräch unvermittelt beendet hatte, keine Rettungsmaßnahmen. Nach dem Telefonat fuhren die Fahrzeuge Mercedes Benz und VW Polo zum Markplatz nach Köln-Gremberg. Auf dieser Fahrt gelangten Blutanhaftungen von U1 über das von dem Angeklagten T getragene Schuhwerk auf das Kupplungspedal des Pkw VW Polo und weitere Blutanhaftungen von U1 über den Angeklagten C an die Innenverkleidung der hinteren Tür links sowie der Rückseite des Bezugs des Fahrersitzes.
260Den Angeklagten S, H und C war trotz des Umstandes, dass jemand das Wort "bucak" gerufen hatte, bei dem Verlassen des Markplatzes in Köln-Vingst nicht bewusst, dass U1 durch einen lebensbedrohlichen, aber nicht maßgeblich nach außen blutenden Stich in den Oberkörper verletzt worden war. Die massive Beblutung führten die Angeklagten S, H und C daher – unwiderlegt – auf die stark blutenden Wunde im Gesichtsbereich von U1 zurück, mit der sie jedoch weder für sich gesehen noch mit den weiteren Körperverletzungshandlungen eine Lebensgefahr für U1 verknüpften.
26128.
262Bei voll vorhandener Einsichtsfähigkeit war die Steuerungsfähigkeit der jeweils handelnden Angeklagten bei der Begehung der Taten an der Sonderschule in Köln-Z und auf dem Markplatz in Köln-Vingst weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt.
26329.
264U1 stand im Zeitpunkt seines Todes nicht unter der Wirkung von Alkohol, wohl aber geringradig unter der Wirkung von Cannabis, die auf die beiden Joints zurückzuführen ist, die er gemeinsam mit den Zeugen E1 und F1 einerseits sowie mit dem Zeugen R andererseits geraucht hatte.
26530.
266Der Zeuge N, ein Markthändler, der aus Dortmund kommend mit dem Pkw unterwegs war, um seinen Transporter auf dem Marktplatz in Köln-Vingst abzuholen, um damit auf dem Großmarkt Einkäufe zu tätigen, holte gegen 2.15 Uhr den Zeugen O, einen seiner Bekannten, der ihm bei seiner Tätigkeit zur Hand gehen sollte, an der Araltankstelle auf der Rolshovener Straße in Köln ab, nachdem er ihn zuvor telefonisch dorthin bestellt hatte. Die Zeugen N und O fuhren nach Köln-Vingst und kamen gegen 2.25 Uhr, mithin unmittelbar nachdem die beiden anderen Fahrzeuge den Parkplatz verlassen hatten, dort an. Der Zeuge N fuhr mit seinem Pkw auf den Parkplatz und in seinem Scheinwerferlicht sahen er und der Zeuge O U1 auf dem Boden liegen. Der Zeuge N hielt sein Fahrzeug so an, dass das Scheinwerferlicht seines Fahrzeuges U1 auf dem Boden liegend erfasste. Sie stiegen aus dem Fahrzeug des Zeugen N aus und begaben sich zu U1, zu diesem Zeitpunkt noch in der Annahme, es würde sich um einen Betrunkenen handeln. Als sie näher an U1 herantraten, sahen sie, dass sein Gesicht und seine Oberbekleidung voller Blut waren. U1 war noch bei Bewusstsein und bat um Hilfe. Der Zeuge N rief mit seinem Mobiltelefon um 2:27:47 Uhr den Polizeinotruf an, der aufgezeichnet wurde, und machte folgende Angaben: "Ja hallo, N am Apparat...Ich wollte Guten Abend, Guten Morgen schon...in Vingster Markt. Hier ist ein...äh Junge voller Blut. Äh vom Blut kann man ihn nicht erkennen...äh er, er ist wach, aber nicht ansprech...Ja, das weiß ich nicht; ich bin äh Markthändler. Wir sind hier hergekommen, wir wollten unseren Bus nehmen und dann...äh, er liegt auf dem Boden, sofort, sofort bitte...Not, ich sag, das ist Not...In....äh...Vingst am Markt, Ostheimer Straße. Ja bitte, dringend wie möglich. Ja o.k Tschöh" Das Gespräch dauerte 01:08 Minuten. Während des Gesprächs stöhnte und jammerte U1 um Hilfe. Die Zeugen N und O sprachen U1 weiter an, zunächst auf Türkisch in der Annahme, dass es sich bei ihm um einen Türken handele, dann auf Deutsch. U1 bat mehrfach um Hilfe und stöhnte mehrfach: "Mein Bein, mein Bein". Er bat die Zeugen, sein rechtes Bein festzuhalten, was diese jedoch nicht machten. Als das Stöhnen von ihm leiser wurde und er drohte, das Bewusstsein zu verlieren, schrie der Zeuge O ihn an, dass er wach bleiben und nicht einschlafen solle.
26731.
268Nach dem Anruf des Zeugen N bei der Polizei hatte diese um 02.28:06 Uhr die Feuerwehr alarmiert, einen Rettungswagen zum Markplatz in Köln-Vingst zu schicken. Eine Lokalisation des Ortes war nunmehr aufgrund der Angaben des Zeugen N "Ostheimer Straße" möglich. Die Zeugen Polizeibeamten M und P trafen als erstes Einsatzmittel auf dem Marktplatz in Köln-Vingst um etwa 02.30 Uhr ein. Der Zeuge P begab sich zu den Zeugen N und O und die Zeugin M zu U1. Auf Zuruf der Zeugin M verständigte der Zeuge P ein Notarzteinsatzfahrzeug. Der Alarmpiepser der Zeugin Dr. M2, der diensthabenden Notärztin, wurde um 2.34 Uhr aktiviert.
26932.
270Die Zeugin M kniete sich zu U1 und sprach ihn an. Dieser verlor immer wieder kurz das Bewusstsein. Es gelang der Zeugin M, ihn zunächst wach zu halten, indem sie ihn auforderte seinen Namen, den er nicht mehr verständlich mitteilen konnte, zu buchstabieren, was ihm noch gelang. Dabei drang durch die offene Wunde in Ober- und Unterlippe, die bei geschlossenen Lippen den Blick auf die Zähne von U1 freigab, viel Blut aus seinem Mundraum.
27133.
272Als der Rettungswagen nur kurze Zeit nach dem ersten Polizeieinsatzmitteln am Marktplatz in Köln-Vingst eintraf, verlor U1 das Bewusstsein und reagierte nicht mehr auf die Ansprache der Zeugin M und der weiteren Rettungskräfte. Er wurde auf eine Rettungsliege gehoben und in den Rettungswagen verbracht. Wo U1 gelegen hatte, blieb eine zusammenhängende Blutlache mit einer Ausdehnung von etwa 80 cm bis 84 cm zurück. Zu diesem Zeitpunkt traf das Notarzteinsatzfahrzeug mit der Zeugin Dr. M2 auf dem Markplatz in Köln-Vingst ein. Die Zeugin Dr. M2 begab sich sofort in den Rettungswagen, verschaffte sich einen Überblick über den Zustand von U1 und führte die ersten Notmaßnahmen aus. Zu diesem Zeitpunkt war U1 bewusstlos, hatte keinen Puls mehr, der Herzschlag wurde stetig langsamer und die Atmung war unregelmäßig und setzte schließlich aus. Er wurde intubiert, künstlich beatmet und es wurde aufgrund des sichtbar großen Blutverlustes über intravenöse Zugänge mit großem Innenvolumen eine erheblich Volumensubstitution durchgeführt. Die Zeugin Dr. M2 begann eine Herzdruckmassage. Die durch den Stich ins Herz herbeigeführte Herzbeuteltamponade erkannte die Zeugin Dr. M2 nicht, weil die dafür charakteristischen Symptome nicht vorlagen. Der Rettungswagen fuhr zur nächstgelegenen Klinik Köln-Merheim. Dort wurde U1 um 2.55 Uhr von der Zeugin Dr. M2 den Ärzten der Notfallambulanz übergeben. Die Zeugin Dr. M2 blieb jedoch bei den weiteren Maßnahmen anwesend. Eine sofort durchgeführte Ultraschalluntersuchung ergab viel freie Flüssigkeit im Brustkorb von U1. Da eine Rettungschance nicht mehr bestand, wurde die künstliche Beatmung eingestellt. U1 verstarb um 2.59 Uhr.
27334.
274In der Zwischenzeit waren alle vier Angeklagte sowie die Zeugen N1, N2 und O2 mit den Fahrzeugen Mercedes Benz und VW Polo bereits gegen 2.30 Uhr auf dem Marktplatz in Köln-Gremberg angekommen. Der Angeklagte H, der die im Fußraum des Beifahrersitzes befindlichen Sachen von U1 an sich genommen hatte, hatte den Zeugen N2 und O2 gesagt, dass diese nach Hause fahren sollten, sie sollten so tun, als hätten sie nichts gesehen. Die Zeugen N2 und O2 waren in das Fahrzeug des Zeugen N2 gestiegen und davon gefahren.
27535.
276Der Angeklagte S hatte sich mit dem Zeugen N1 zu der auf dem Marktplatz in Köln-Gremberg befindlichen Telefonzelle begeben. Von dort hatte der Zeuge N1 um 02:32:36 Uhr den Notruf der Feuerwehr angerufen. Das Gespräch hatte bis 02:32:55 gedauert und wurde aufgezeichnet, wobei der Zeuge N1 folgende Angaben gemacht hatte: "Ja. Guten Tag, können sie schnell einen Krankenwagen nach Vingst auf die Ostheimer Straße am Marktplatz schicken... ist dringend.... Da wurde jemand zusammengeschlagen..... Ja... da auf dem Marktplatz ist das, auf dem Großen... Ja." Dann begaben sich der Angeklagte S und der Zeuge N1 wieder zurück zu den Angeklagten H, T und C. Die gesamte Gruppe, einschließlich des Zeugen N1, begab sich dann auf Vorschlag des Angeklagten S zu der Wohnung des Zeugen Q.
27736.
278In der Wohnung des Zeugen Q begab sich der Angeklagte C auf die Toilette, um sich zu waschen. Währenddessen fragte der Angeklagte S den Angeklagten T, warum dort soviel Blut gewesen sei. Dieser erklärte, dass er, der Angeklagte T, ein Messer benutzt habe, aber sein Bruder hiervon nichts erfahren dürfe. Der Angeklagte S fragte den Angeklagten T aufgebracht, warum er das gemacht habe. Dieser blieb eine Antwort schuldig. Dieses Gespräch wurde von dem Angeklagten H verfolgt. Da der Angeklagte S merkte, dass dem Zeugen Q der nächtliche Besuch unangenehm war, entschuldigte er sich bei ihm hierfür und verließ mit den drei anderen Angeklagten sowie dem Zeugen N1 nach kurzer Zeit die Wohnung des Zeugen Q. Der von dem Angeklagten S in Köln-Z und Köln-Vingst eingesetzte Baseballschläger sowie die Sachen von U1, die der Angeklagte H an sich genommen hatte, ließen die Angeklagten in der Wohnung des Zeugen Q zurück.
27937.
280Der Zeuge N1 verließ die Gruppe und die Angeklagten begaben sich zu der Wohnung des Zeugen T4. Dort kam wiederum die Frage auf, warum das Gesicht und die Oberbekleidung von U1 voller Blut gewesen sei. Der Angeklagte C fragte den Angeklagten T, ob er U1 gestochen habe, der dies jedoch verneinte. Auch auf die wiederholte Frage des Zeugen T4 stritt der Angeklagte T ab, U1 gestochen zu haben. Dieser habe vielmehr ein Messer gehabt und sich selbst gestochen.
281Noch in der Wohnung des Zeugen T4 fassten die Angeklagten S und T den Entschluss, zum Marktplatz in Köln-Vingst zu fahren, um nachzuschauen, was mit U1 passiert ist. Die Angeklagten C und H verblieben in der Wohnung des Zeugin T4. Auf dem Parkplatz des Marktplatzes in Köln-Vingst fragten die Angeklagten S und T dort anwesende Personen, naheliegend inzwischen eingetroffene polizeiliche Einsatzkräfte, was passiert sei. Sinngemäß bekamen sie als Antwort, dass etwas Schlimmes passiert sei. Sie fuhren wieder zurück in die Wohnung des Zeugen T4 und teilten dies dort mit. Der Angeklagte S erklärte, dass U1 wohlmöglich verstorben sei. Er und die Angeklagten T sowie C verließen im Gegensatz zu dem Angeklagten H die Wohnung, der dort verblieb. Der Angeklagte S begab sich nach Hause und rief einen Freund an, den er fragte, was er machen solle. Dieser schlug ihm vor, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
28238.
283Auf dem Parkplatz des Markplatzes in Köln-Vingst waren inzwischen weitere Einsatzkräfte der Polizei eingetroffen. Der Zeuge Polizeihauptkommissar K sperrte den näheren Tatort mit Flatterband ab, forderte aufgrund der Lichtverhältnisse auf dem Parkplatz einen Lichtmaschinenkraftwagen an und kontrollierte die auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeuge. Ihm waren bereits aufgrund einer durchgeführten Einwohnermeldeanfrage, die anhand der Angaben von U1 gegenüber der Zeugin M getätigt worden war, die Personalien von U1 bekannt. Der Zeuge Kriminaloberkommissar F übernahm den Tatort dann von der Schutzpolizei und suchte mit seinen Kollegen den Tatort nach Spuren ab, bevor die Zeugen Kriminalhauptkommissare J1 und G von der Mordkommission eintrafen, die dann den Tatort aufnahmen. Die Spurensicherung wurde durch den Zeugen Kriminalhauptkommissar V durchgeführt, der die halbkreisförmig angeordneten vereinzelten Blutauftropfungen auf der Pflasterung des Parkplatzes, die massiven Blutauftropfungen auf der Pflasterung vor der 25 cm hohen Steinkante mit Blutrinnablaufspuren auf der Mauer und Blutauftropfungen im Vegetationsbereich hinter der Mauer sowie die zusammenhängende Blutlache mit einer Ausdehnung von etwa 80 cm bis 84 cm an der Auffindstelle von U1 feststellte und sicherte. Tatwerkzeuge, insbesondere das von dem Angeklagten T verwendete Messer, wurden von den ermittelnden Beamten am Tatort nicht gefunden.
28439.
285Die Zeugin Kriminaloberkommissarin D benachrichtigte die Zeugin U2 an ihrem Arbeitsplatz, einer Bäckerei, von dem Tod ihres Sohnes U1. Die Zeugin U2 reagierte hysterisch und unkontrolliert. Sie lief weinend in den hinteren Bereich der Bäckerei, konnte den Tod ihres Sohnes nicht fassen und äußerte mehrfach nicht mehr Leben zu wollen. Aufgrund des Zustandes der Zeugin U2 benachrichtigte die Zeugin Kriminaloberkommissarin D einen Seelsorger. Nach der Vernehmung der Zeugin U2 wurden das Zimmer von U1 sowie der von ihm genutzte Keller an der Wohnanschrift, E-Straße in Köln-Z unter anderem von der Zeugin Kriminaloberkommissarin D durchsucht. In verschiedenen Schubladen einer Holzkommode im Zimmer von U1 fand sie unter anderem eine schwarze Druckluftpistole, ohne Munition, eine Pistole Valtro mit Magazin und einer Gaspatrone sowie ein Butterflymesser. Am Kopfende unter dem Bett lagen nebeneinander drei Knüppel, ähnlich einem Baseballschläger. Die vorgenannten Gegenstände wurden von der Zeugin Kriminaloberkommissarin D sichergestellt.
28640.
287Der Zeuge Erster Kriminalhauptkommissar A leitete die eingerichtete Mordkommission "Markt". Er fuhr mit dem Zeugen Kriminalhauptkommissar J in das Krankenhaus in Köln-Merheim, wo sie die Leiche und die Kleidung von U1 begutachteten. Die Kleidung wurde durchsucht und sichergestellt. Unter anderem wurde auch das in der rechten Hosentasche befindliche Mobiltelefon von U1 sichergestellt.
288Die polizeilichen Ermittlungen führten zügig zu einem Tatverdacht gegen den Angeklagten T, da man im Computersystem der Polizei bereits den Vorfall zum Nachteil von U1 vor dem Wohnhaus des Zeugen X vom 13.06.2007 ermittelt hatte. Der Verdacht gegen den Angeklagten T verstärkte sich noch nach der Vernehmung der Zeugen X und V1. Dann – immer noch am 15.06.2007 – gelangte auch der Angeklagte H in das Visier der Ermittlungsbehörden, weil der Zeuge R, den man aufgrund der Angaben des Zeugen U und diesen wiederum aufgrund der Angaben der Zeugin V1 vernommen hatte, angab, dass U1 sich an diesem Abend noch mit dem Angeklagten H habe treffen wollen. Letztlich richtete sich der Tatverdacht aufgrund verschiedener Zeugenaussagen auch gegen einen S, der die Messerstichverletzungen des Zeugen B1 gerächt haben soll.
28941.
290Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 15.06.2007 (Az.: 502 Gs 1870/07) wurde die Auskunft über sämtliche zurückliegende Verbindungsdaten des von dem Angeklagten H genutzten Mobiltelefons mit der Nummer TelXX angeordnet.
29142.
292Der Angeklagte S, der sich noch am 15.06.2007 wieder zur Wohnung des Zeugen J1 begeben hatte, wo sich immer noch der Angeklagte H aufgehalten hatte, fasste mit diesem den Entschluss, jedenfalls über das Wochenende unterzutauchen. Sie fuhren gemeinsam mit dem Zeugen L6 zum Etap-Hotel nach Köln-Porz. Dort hatte der Zeuge L6 unter seinen Personalien für sie von Freitag bis Samstag ein Zimmer gemietet. Entgegen zwischenzeitlicher anderweitiger Planung nächtigten sie sodann von Samstag bis Montag bei dem Zeugen G2.
29343.
294Der Angeklagte S stellte sich am Montag, den 18.06.2007 bei der Polizei. Er ließ sich – unter anderem gegenüber dem Zeugen Kriminalhauptkommissar J – umfassend und geständig zu seiner Tatbeteiligung ein. Er benannte die drei weiteren Angeklagten und die Hintergründe der Tat. Die Angaben des Angeklagten S führten weiter dazu, dass der Zeuge N1 ebenfalls ins Visier der Ermittlungsbehörden geriet und dieser zunächst als Beschuldigter vernommen wurde, bevor das Verfahren gegen ihn im weiteren Verlauf gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Seine bei der Tat getragenen Turnschuhe wurden sichergestellt. Aufgrund der Angaben des Zeugen N1 konnte der bei den Taten von dem Angeklagten S benutzte Baseballschläger in einem Container in Westerwaldstraße in Köln sichergestellt werden, wo der Zeuge N1 diesen zuvor gemeinsam mit dem Zeugen Q entsorgt hatte. Zudem wurden aufgrund der Angaben des Angeklagten S die Zeugen Q und T4 vernommen und deren Wohnungen durchsucht, wobei bei dem Zeugen Q die Bauchtasche und die Jacke von U1, die der Angeklagte H dort zurückgelassen hatte, aufgefunden und sichergestellt wurden. Zudem wurde die Bauchtasche gleichen Typs und Farbe des Zeugen Q sichergestellt, in der sich unter anderem noch die Quittung über den Besuch der Claudiustherme in Köln am 14.06.2007 von 22.20 Uhr bis 23.55 Uhr befand.
29544.
296Der Angeklagte H wurde nach einem Frisörbesuch am 18.06.2007 auf der Kalker Hauptstraße festgenommen. Er machte zunächst vor der Polizei und anlässlich der Verkündung des Haftbefehls keine Angaben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens folgten zwei schriftliche Einlassungen über seinen ehemaligen Verteidiger. Eine weitere Einlassung folgte im Rahmen einer Haftprüfung vor der erkennenden Kammer am 07.12.2007.
29745.
298Die Angeklagten T und C wurden am 21.06.2007 in Krefeld festgenommen. Sie ließen sich weder vor der Polizei noch bei Verkündung der Haftbefehle zur Sache ein.
29946.
300Das Fahrzeug von Bt, VW Polo, ###1, wurde sichergestellt. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar V sicherte an der Innenverkleidung der hinteren Tür links, der Rückseite des Bezugs des Fahrersitzes und am Kupplungspedal Blutanhaftungen.
30147.
302Die Zeugin U2 ist seit dem Tod ihres Sohnes arbeitsunfähig erkrankt. Sie leidet unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen. Diese werden maßgeblich durch die Art und Weise ausgelöst, wie ihr Sohn zu Tode gekommen ist. Der Umstand, dass der langjährige Freund ihres Sohnes, der Angeklagte H, der sich fast täglich in ihrer Wohnung aufgehalten hat, an dem Tatgeschehen beteiligt ist, macht sie fassungslos. Durch die psychischen Beeinträchtigungen und die ständige Beschäftigung mit dem Tod von U1 hat sie ihre sozialen Kontakt verloren und vereinsamt.
30348.
304Die Nebenklägerin hat mit Schriftsatz vom 17.12.2007, den Angeklagten durch Übergabe in der Hauptverhandlung am 18.01.2008 zugestellt, einen Adhäsionsantrag gestellt. Sie begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,- € von allen Angeklagten als Gesamtschuldner sowie darüber hinaus einen Betrag von 4.000,- € von den Angeklagten T, C und S als Gesamtschuldner. Alle vier Angeklagten haben diesen Antrag in der Hauptverhandlung am 11.03.2008 dem Grunde nach anerkannt und die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt. Die Angeklagten T und C haben am 20.03.2008 insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.000,- €, der Angeklagte H am 01.04.2008 einen Betrag in Höhe von 200,- € auf den anerkannten Anspruch an die Nebenklägerin gezahlt.
305a.
306Der Angeklagte S hat im Rahmen der Hauptverhandlung die Taten an der Sonderschule in Höhenhaus und auf dem Marktplatz in Köln-Vingst wie festgestellt gestanden.
307b.
308Der Angeklagte H hat im Rahmen der Hauptverhandlung die ihm zur Last gelegte Tat an der Sonderschule in Höhenhaus ebenfalls wie festgestellt gestanden. Abweichend von den getroffenen Feststellungen betreffend das Tatgeschehen auf dem Marktplatz in Köln-Vingst hat er jedoch angegeben, dass für ihn die Sache mit dem Schlag vor das Knie von U1 an der Sonderschule in Köln-Z erledigt gewesen sei. Dies habe er als ausreichende Sanktion dafür empfunden, dass U1 ihm das geliehen Geld nicht zurückgezahlt habe. Er habe den Zeugen N2 nicht aufgefordert, dem Fahrzeug des Angeklagten T hinterher zu fahren. Er sei überdies in der Folge davon ausgegangen, dass es tatsächlich zu einem "Einzelkampf" zwischen dem Angeklagten T und U1 auf dem Markplatz in Köln-Vingst kommen werde. Die ihm zugesagte Hilfe, für den Fall, dass sich T nicht an die Vereinbarung eines "Einzelkampfes" halten und mit einer weiteren Person U1 angreifen würde, habe er ernst gemeint. Als jedoch auf dem Markplatz in Köln-Vingst die Angeklagten T und C gemeinsam auf U1 eingeschlagen hätten, habe er Angst bekommen und deshalb U1 nicht geholfen.
309c.
310Die Angeklagten T und C haben sich zwar jeweils zu ihren persönlichen Verhältnissen, nicht jedoch zur Sache eingelassen.
311d.
312Der Angeklagte T verfasste einen auf den 07.03.2008 datierten Brief an die Zeugin U2, der jedoch von dem Angeklagten T nicht abgeschickt, sondern seinem Verteidiger übergeben und aufgrund eines entsprechenden Beweisantrages seines Verteidigers in der Hauptverhandlung am 11.03.2008 verlesen wurde. Dort heißt es abweichend von den getroffenen Feststellungen wie folgt:
313"Sehr geehrte Frau U2, ich möchte ihnen mit diesem Brief sagen, das es mir sehr Leit tut was mit U1 geschen ist. Bitte glauben sie mir, ich habe das auch nicht gewollt. ich wollte mich mit dem U1 schlagen. U1 sollte einen Denkzettel bekommen. Die sache war dann für mich aber nach der prügelei an der Sonderschule erledigt. ich hatte genug und wollte mich nicht mehr mit U1 schlagen. Dann hat U1 mich aber ständig angerufen und mich überredet, nach Vingst zum Marktplatz zu fahren. Durch die vielen anrufe im Auto war ich total aufgebracht. Als ich dann dem U1 am vingstermarkt hinterhergelaufen bin, war ich plötzlich mit ihm alleine. U1 ist dann in der Dunkelheit gestolpert und er hat sich mit den Händen am boden abgestützt. Er ist ein stück so gekrabbelt. Dann sah das für mich so aus, als würde er etwas vom boden aufheben. Heute denke ich, der hatte vielleicht sein Handy verloren. damals dacht ich, der U1 hat ein Messer bei sich, wie schon in Duckterath. Davon hatte ich gehört. Da ich in diesem moment alleine war und mein Bruder nicht schnell genug bei mir war, habe ich plötzlich große Angst bekommen. Als U1 sah, das er mit mir alleine war, kam er auf mich zu. Ich dachte wirklich, der greift mich jetzt mit einem Messer an. U1 packte mich dann fest am Tshirt und zog mich zu sich heran und versuchte mich zu boden zu ziehen. ich wollte mich nur noch verteidigen. U1 war aber viel stärker als ich. Ich hatte ein Messer in der Tasche. Das habe ich dann rausgeholt und aus Angst und weil ich keine andere möglichkeit sah, habe ich das Messer benutzt. ich wollte, das er mich loslässt. Ich wollte U1 verletzten, aber nicht töten. ich konnte nicht sehen, wohin ich gestochen habe. Das ging alles sehr schnell. U1 hat mich zu sich herangezogen und nach unter gezogen. Weil der mich so runter zog, konnte ich in diesem moment nur auf den Boden schaun. Ich habe dann einfach mit dem Messer gefuchtelt und in Richtung von U1 gestochen, damit der mich los lässt. Wahrscheinlich habe ich ihn dabei auch im Gesicht verletzt. Ich war total entsetzt, als ich später hörte, das U1 tot ist. Ich hatte noch am Markt mehrmals gerufen, wir sollen auf jeden fall ein Krankenwagen rufen. Ich hatte panik, das U1 schwerverletzt ist und sogar sterben könnte. Ich bin dann auch später in der Nacht mit dem S zum Marktplatz zurückgefahren, um zu sehen, was mit U1 passiert ist und ob er hoffentlich noch lebt. Ich wusste nicht, wo ich U1 getroffen hatte, aber da war so viel Blut. Mir tut das alles furchtbar Leid und ich wünschte, es wäre nicht passiert. Leider kann ich das, was geschehen ist, nich wieder gut machen. Ich denke ständig an U1 und habe die Bilder von der Nacht in meinem Kopf. Ich bereue das alles zutiefst und Bittee sie um vergebung."
314Auf die Nachfrage der Vorsitzenden, stand der Angeklagte T für Nachfragen nicht zur Verfügung. Er wollte sich auch weiterhin nicht zur Sache einlassen.
315C. Beweiswürdigung
316I.
317Die unter A.I. zum Lebensweg des Angeklagten T getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten T in der Hauptverhandlung, die im Hinblick auf seinen Drogenkonsum teilweise von den Zeugen W1, I1 und I2 bestätigt worden sind, wobei letztere auch die Angaben des Angeklagten T im Hinblick auf die Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten T bestätigt hat, auf die insoweit zeugenschaftlichen Angaben der Sachverständigen Dr. E2 sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges betreffend den Angeklagten T vom 10.12.2007 und der ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung verlesenen weiteren Urkunden.
318II.
319Die unter A.II. zum Lebensweg des Angeklagten C getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten C in der Hauptverhandlung sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges betreffend den Angeklagten C vom 10.12.2007 und der ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung verlesenen weiteren Urkunden.
320III.
321Die unter A.III. zum Lebensweg des Angeklagten H getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten H in der Hauptverhandlung, die im Hinblick auf die Beziehung zu der Zeugin A5 von dieser bestätigt worden sind, auf dem Bericht des Bewährungshelfers Herrn B2, sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges betreffend den Angeklagten H vom 10.12.2007 und der ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung verlesenen weiteren Urkunden.
322IV.
323Die unter A.IV. zum Lebensweg des Angeklagten S getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S, den Ausführungen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe der Stadt Köln in der Hauptverhandlung, die von dem Angeklagten S als richtig anerkannt worden sind, den Angaben der Sachverständigen Dr. E2 und Prof. Dr. P1 sowie der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 10.12.2007 betreffend den Angeklagten S und der ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung verlesenen weiteren Urkunden.
324V.
325Die unter B.I. zu dem späteren Tatopfer U1 getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen U2, V1, I2 sowie den glaubhaften Angaben des Angeklagten H, der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges betreffend U1 vom 12.12.2007 und der ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung verlesenen weiteren Urkunden.
326VI.
327Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, vor allem aufgrund der geständigen Einlassungen der Angeklagten S und H, und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Angeklagten T, C, H und S die Taten so begangen haben, wie es in den getroffenen Feststellungen im einzelnen dargelegt ist.
3281.
329Die Kammer ist aufgrund der glaubhaft geständigen Angaben der Angeklagten S und H davon überzeugt, dass die Angeklagten H, S und T die Tat zum Nachteil von U1 an der Sonderschule in Köln-Z so geplant und so ausgeführt haben, wie dies unter B.III.5. bis B.III.10. festgestellt worden ist.
330a.
331Die Geständnisse der Angeklagten H und S sind glaubhaft. Beide haben angegeben, an die Planung und die Tat an der Sonderschule in Köln-Z eine konkrete Erinnerung zu haben. Sie waren beide zudem in der Lage, die der Planung und der Tat zugrunde liegenden Geschehensabläufe flüssig zu schildern, auf Nachfrage ihre Angaben spontan zu ergänzen und markante Eigenheiten der Planung und des Angriffs auf U1 mitzuteilen.
332b.
333Ferner lässt die Konstanz der Angaben der Angeklagten S und H auf deren Richtigkeit schließen. Der Angeklagte S hat bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 18.07.2007, der Angeklagte H im Rahmen des Termins der mündlichen Haftprüfung am 07.12.2007 vor der Kammer die Planung und die Tat an der Sonderschule in Köln-Z im Kern so geschildert, wie es unter B.III.5. bis B.III.10. festgestellt worden ist. Dies wiederum steht fest aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen Kriminalhauptkommissar J in der Hauptverhandlung, der den Angeklagten S am 18.07.2007 als Beschuldigter vernommen und insoweit dessen dortigen Angaben im Kern in Übereinstimmung mit den unter B.III.5. bis B.III.10. getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert hat, sowie der Verlesung des Protokolls über den Termin der mündlichen Haftprüfung des Angeklagten H vom 07.12.2007 in der Hauptverhandlung.
334c.
335Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten S und H spricht weiterhin, dass sie übereinstimmend die unterschiedlichen Gründe der Angeklagten T, S und H für die Tat in Höhenhaus zum Nachteil von U1 geschildert haben und diese Angaben durch das weitere Beweisergebnis gestützt wird.
336aa.
337Die Angeklagten H und S haben beide glaubhaft übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagte T den U1 unbedingt habe "schlagen" wollen, weil der Angeklagte T kurz zuvor mit U1 eine körperliche Auseinandersetzung gehabt habe. Diese Motivation habe der Angeklagte T dem Angeklagten H gegenüber mehrfach, aber auch kurz vor der Tat in Köln-Z dem Angeklagten S gegenüber geäußert. Dass dies tatsächlich Teil des Beweggrunds für den Angeklagten T war, U1 zu schlagen, wird durch das weitere Beweisergebnis gestützt, nämlich den Feststellungen zu der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten T und U1 vor dem Haus des Zeugen X, bei der der Angeklagte T chancenlos war, den Feststellungen zu der Provokation des Angeklagten T durch den Ausspruch von U1 über die Zeugin I2, den Feststellungen zu den von dem Angeklagten T im Anschluss hieran geäußerten Rachegedanken, den Feststellungen zu dem Bedrängen des Angeklagten H, ihm, dem Angeklagten T, eine Gelegenheit zu verschaffen, U1 zu schlagen sowie den Feststellungen zu dem nächtlichen Treffen mit den Angeklagten S und H, obwohl die Zeugin I2 versuchte den Angeklagten T zurückzuhalten: Im Einzelnen:
338(1)
339Die Feststellungen unter B.II.2.a. zum Erscheinen des Angeklagten T und der Zeugen I1 und W1 am 13.06.2007 vor dem Haus des Zeugen X, um von diesem für den Zeugen I1 den Betrag in Höhe von 20,- € einzufordern, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen I1, W1 und X.
340(2)
341Die Feststellungen unter B.II.2.b. zu der Bedrohung und der Angst des Zeugen X vor dem Angeklagten T und den Zeugen I1 und W1 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen X, der das Geschehen so geschildert hat, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Die Angaben des Zeugen X sind glaubhaft. Er hat seine Aussage ruhig und sachlich gemacht. Seine Angaben waren in sich geschlossen, enthielten keine Widersprüche und ließen keine emotional überschießenden Tendenzen gegenüber dem Angeklagten T oder den Zeugen I1 und W1 erkennen. Seine bildhafte Bekundung, nach dem Ausspruch des Angeklagten T, er solle ihn nicht provozieren, ansonsten würde er ihm eine "reinhauen", habe er richtig Angst bekommen und sei ins Haus gegangen, spricht dafür, dass der Zeuge X Erlebtes geschildert hat. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen X spricht zudem die Konstanz seiner Angaben. Bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, die dem Zeugen X in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgehalten worden ist, hat er das Geschehen im wesentlichen Tatsachenkern so geschildert, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu fügen sich überhaupt die äußeren Umstände des Geschehens. Es ist lebensnah, dass sich der Zeuge X durch die Anwesenheit von drei Personen, die gegen ihn eine Forderung in Höhe von 20,- € durchsetzen wollten, bedroht gefühlt hat. Hierfür spricht auch das weitere Verhalten des Zeugen X, der die Bemerkung des Angeklagten T, er solle ihn nicht provozieren, ansonsten würde er ihm ein "reinhauen", ernst genommen und U1 um Hilfe gebeten hat. Dieser ist in der Folge erschienen, was dafür spricht, dass U1 um seinen Freund tatsächlich besorgt gewesen ist. Die glaubhaften Angaben des Zeugen X werden nicht durch die Bekundungen der Zeugen I1 und W1 entkräftet. Diese haben übereinstimmend angegeben, man habe mit dem Zeugen X nur reden wollen. Er sei durch sie nicht unter Druck gesetzt worden. Abgesehen davon, dass sowohl der Zeuge I1 als auch der Zeuge W1 jeweils auf weitere Nachfrage des Gerichts eingeräumt haben, das Geltendmachen der Forderung zu dritt allein könnte durchaus auf den Zeugen X bedrohlich gewirkt haben, sind ihre Angaben auch nicht glaubhaft. So haben beide Zeugen auch auf Nachfrage des Gerichts nicht anzugeben vermocht, warum man überhaupt mit drei Personen den Zeugen X aufgesucht hat. Wäre es lediglich darum gegangen, wie von den Zeugen I1 und W1 behauptet, mit dem Zeugen X über die Forderung in Höhe von 20,- € zu reden, hätte es nahe gelegen, dass der Zeuge I1 allein bei ihm erscheint und sein Anliegen vorbringt. Es war überdies bei den Zeugen I1 und W1 aufgrund ihres zögerlichen und auf Nachfrage ausweichenden Aussageverhaltens hinsichtlich der Geschehnisse, die den Angeklagten T betreffen, und diesem zum Nachteil gereichen könnten, deutlich erkennbar, dass diese ihn aufgrund ihrer freundschaftlichen Beziehung und der Beziehung des Angeklagten T zu der Schwester des Zeugen I1, der Zeugin I2, nicht belasten wollten. Diese Tendenz der Zeugen I1 und W1, den Angeklagten T zu entlasten, wird durch einen Brief gestützt, den die Zeugen I1 und W1 dem bereits inhaftieren Angeklagten T gesendet haben und der in der Hauptverhandlung – auch von den Zeugen I1 und W1 – in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen worden ist. Die Zeugen I1 und W1 haben bestätigt, diesen Brief an den Angeklagten T in die Untersuchungshaft geschrieben zu haben. Der Zeuge W1 hat dort ausgeführt, "wir stehen auf jeden fall hinter dir." Der Zeuge I1 hat geschrieben, "Aber las den Kopf nicht hängen wir stehen hinter dir".
342(3)
343Die unter B.II.2.c. getroffenen Feststellungen zu dem Beginn und dem Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung zwischen U1 und dem Angeklagten T beruhen auf den Angaben der Zeugin V1. Diese hat angegeben, dass es der Angeklagte T gewesen sei, der die körperliche Auseinandersetzung begonnen habe. Er sei jedoch U1 körperlich unterlegen gewesen. Insgesamt sprach die ruhige, detaillierte und bildhafte Aussage der Zeugin V1 in allen Teilen für die Wiedergabe tatsächlichen Erlebens. Ihre zuweilen an den Tag gelegte Zurückhaltung entgegen ihrem jugendlichen und lebhaften Erscheinungsbild war nach Überzeugung der Kammer durch Gefühle der Anteilnahme am Schicksal von U1 ausgelöst, die sich klar zu ihrer vertrauensvollen persönlichen Beziehung gefügt haben. Diese glaubhaften Angaben der Zeugin V1 hat der Zeuge W1, der zunächst vorgab, sich nicht daran erinnern zu können, wer die Auseinandersetzung begonnen habe, auf intensive Nachfrage letztlich ebenso bestätigt, wie im Kern auch deren Verlauf. Den Angaben des Zeugen I1, der bekundet hat, U1 habe die körperliche Auseinandersetzung begonnen und an den Einsatz eines Gürtels durch den Angeklagten T habe er keine rechte Erinnerung mehr, hat die Kammer keinen Glauben geschenkt. Abgesehen davon, dass seine Angaben im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben der Zeugin V1 und letztlich auch des Zeugen W1 stehen, war auch hier die Entlastungstendenz zu Gunsten des Angeklagten T aufgrund des abwiegenden und lavierenden Aussageverhaltens des Zeugen I1 deutlich zu erkennen.
344(4)
345Die unter B.II.2.d. getroffenen Feststellungen zu der Äußerung von U1 gegenüber dem Angeklagten T, dass er bereits vor vier Jahren dessen Freundin, gemeint war die Zeugin I2, "gefickt" habe, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen V1, I1 und W1.
346(5)
347Die unter B.II.2.e. getroffenen Feststellungen zu der Äußerung des Angeklagten T gegenüber U1, dass dieser seine letzten Stunden mit seiner Freundin genießen solle, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen V1 und X. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte T im Weggehen zu U1 gesagt habe, er solle seine letzten Stunden mit seiner Freundin genießen. Bereits der Umstand, dass beide Zeugen dies unabhängig voneinander, frei von Widersprüchen und im Wortlaut deckungsgleich geschildert haben, spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben. Für diese spricht zudem die Konstanz ihrer Angaben, da sowohl der Zeuge X als auch die Zeugin V1 bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen jeweils am 15.06.2007, die beiden Zeugen in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgehalten worden sind, den Ausspruch des Angeklagten T unabhängig voneinander und zeitnah nach dem Geschehen geschildert haben. Hieraus folgt zugleich, dass die glaubhaften Bekundungen der Zeugen X und V1 nicht dadurch entkräftet werden, dass die Zeugen I1 und W1 bekundet haben, sich an eine solche Bemerkung des Angeklagten T nicht erinnern zu können. Auch in diesem Zusammenhang sind die vorgeblichen Erinnerungslücken der Zeugen I1 und W1 allein auf den Umstand zurückzuführen, dass beide den Angeklagten T durch ihre Aussagen nicht belasten wollten. Ansonsten ist es nicht erklärlich, dass die Zeugen I1 und W1 sehr wohl die kurz zuvor getätigte Äußerung von U1, nicht aber die des Angeklagten T, der sich in ihrer unmittelbarer Nähe befunden hat, gehört haben wollen.
348(6)
349Die unter B.II.2.f. getroffenen Feststellungen zur Verfassung und Stimmungslage des Angeklagten T nach der körperlichen Auseinandersetzung mit U1 sowie zu seiner in der Folge getätigten mehrfachen Äußerung, dass er sich noch bei U1 rächen werde, beruhen auf den Bekundungen der Zeugen I1 und W1, deren Angaben insoweit, auch vor dem Hintergrund ihrer Tendenz, den Angeklagten T durch ihre Aussagen zu entlasten, glaubhaft ist, da sie sich überdies auch mit den Angaben der Zeugin I2 und des Angeklagten H decken, wie noch auszuführen sein wird.
350(7)
351Die unter B.II.2.h. getroffenen Feststellungen zu dem Gespräch des Angeklagten T mit der Zeugin I2 und deren Versuch, den Angeklagten T zu beruhigen, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin I2.
352(8)
353Die unter B.II.2.i. getroffenen Feststellungen zu der Entschlussfassung des Angeklagten T, seinem Telefonat mit dem Angeklagten H sowie dessen Telefonat mit U1 beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten H, der dieses Geschehen so geschildert hat, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Seine Angaben sind glaubhaft, sie fügen sich zu den bereits oben dargelegten Angaben der Zeugen I1, I2 und W1, die – wie bereits ausgeführt worden ist – wiederum übereinstimmend bekundet haben, dass der Angeklagte T sich an U1 habe rächen wollen. Er habe ihnen gegenüber mehrfach angegeben, dass er U1 für die vorausgegangene körperliche Auseinandersetzung und die Bemerkung betreffend die Zeugin I2 noch "hauen und schlagen" werde.
354(9)
355Hierzu wiederum fügt sich, dass, wie unter B.III.3. festgestellt worden ist, der Angeklagte T den Angeklagten H und nicht umgekehrt der Angeklagte H den Angeklagten T angerufen und auf ein Treffen gedrängt hat. Diese Feststellungen wiederum beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten H und S. Auch insoweit sind ihre Angaben glaubhaft. Hierfür spricht bereits die Konstanz ihrer Angaben. Der Angeklagte S hat bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, dass es der Angeklagte T gewesen sei, der den Angeklagten H angerufen und auf ein Treffen gedrängt habe. Dies wiederum steht fest aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen Kriminalhauptkommissar J in der Hauptverhandlung. Dieser hat angegeben, dass er den Angeklagten S als Beschuldigten vernommen und dieser ihm gegenüber angegeben habe, dass es der Angeklagte T gewesen sei, der den Angeklagten H nach dem Besuch der Claudiustherme in Köln angerufen und auf ein Treffen gedrängt habe. Der Angeklagte H hat bereits im Rahmen des Termins der mündlichen Haftprüfung am 07.12.2007 vor der Kammer angegeben, dass der Angeklagte T ihn wegen der Sache bereits zwei Tage "bearbeitet" habe und U1 zu einem vorgeblichen Treffen mit ihm, dem Angeklagten H, habe bestellen sollen. Dies wiederum steht fest aufgrund der Verlesung des Protokolls über den vorgenannten Termin in der Hauptverhandlung. Es ist auch nahe liegend, dass der Angeklagte T, der unbedingt sein Unterlegensein bei der körperlichen Auseinandersetzung und die Bemerkung von U1 betreffend die Zeugin I2 vergelten wollte, den Angeklagten H drängte, ihm bei der Ausführung dieses Entschlusses zu helfen und nicht umgekehrt. Der Angeklagte H wollte zwar letztlich ebenfalls, dass U1 wegen der noch ausstehenden Schulden in Höhe von 200,- € bis 300,- € verprügelt wird, wie noch auszuführen sein wird. Dies kann aber lebensnah kein Grund für ihn, den Angeklagten H, gewesen sein, den Angeklagten T zu bedrängen, U1 zu verprügeln, denn die ausstehenden Schulden hatten bereits vor mehreren Wochen zu einer Abkühlung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten H und U1 geführt, ohne dass der Angeklagte H deshalb U1 selbst verprügelt hat oder ihn verprügeln lassen wollte. Erst die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten T und U1 vor dem Haus des Zeugen X führte zu einem telefonischen Kontakt zwischen den Angeklagten T und H, der lebensnah nur von dem Angeklagten T initiiert worden sein kann. Schließlich kannten sich die Angeklagten T und H nur vom Sehen, hatten jedoch bislang keinen regelmäßigen persönlichen oder telefonischen Kontakt. Auch die weiteren Angaben der Angeklagten H und S, die übereinstimmend angegeben haben, dass im Anschluss an das Telefonat in der Claudiustherme in Köln mit dem Angeklagten T der Angeklagte H dem Angeklagten S über Anrufe des Angeklagten T am Tag zuvor berichtet habe, in welchen dieser den Angeklagten H aufgefordert habe, ihm, dem Angeklagten T, zu helfen, sich an U1 zu rächen, sprechen für die Richtigkeit ihrer Angaben. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten H und S wird nicht durch die Bekundungen der Zeugen I1 und I2 entkräftet. Diese haben zwar und insoweit übereinstimmend angegeben, dass der Angeklagten H den Angeklagten T abends angerufen und auf ein Treffen gedrängt habe. Er, der Angeklagte T, habe eigentlich keine Lust gehabt, sich mit dem Angeklagten H zu treffen. An der Überzeugungskraft der Angaben des Zeugen I1 ist bereits deshalb zu zweifeln, weil er auf Nachfrage eingeräumt hat, dass er den Anruf selbst überhaupt nicht mitbekommen habe, dies ihm später nur so erzählt worden sei. Die Bekundungen der Zeugen I1 und I2 sind aber darüber hinaus auch in sich widersprüchlich. Beide haben trotz weiterer Nachfrage nicht plausibel zu erklären vermocht, warum der Angeklagte T, der seit der erst einen Tag zurückliegenden körperlichen Auseinandersetzung mit U1 mehrmals ihnen gegenüber angegeben hat, U1 noch "hauen und schlagen" zu wollen, nunmehr die sich über den Angeklagten H bietende Gelegenheit nicht habe wahrnehmen wollen. Darüber hinaus stehen die Bekundungen der Zeugen I1 und I2 im Widerspruch zu ihren weiteren Angaben, die zu den Feststellungen der Kammer unter B.III.4. geführt haben. So haben beide angegeben, dass die Zeugin I2 eindringlich auf den Angeklagten T eingeredet habe, die Geschehnisses vor der Wohnung des Zeugen X auf sich beruhen zu lassen und bei ihr in der Wohnung zu bleiben. Dieser habe sich jedoch nicht zurückhalten lassen und die Wohnung verlassen. Zu diesem Verhalten des Angeklagten T fügt sich dann aber, dass er es war, der den Angeklagten H drängte, sich mit U1 zu verabreden, um sich bei diesem zu rächen. Letztlich waren auch hier deutlich die Entlastungstendenzen zu Gunsten des Angeklagten T aufgrund des ausweichenden und zögernden Aussageverhaltens der Zeugen I1 und I2 zu erkennen.
356bb.
357Hinsichtlich des Beweggrundes des Angeklagten S haben die Angeklagten S und H übereinstimmend glaubhaft angegeben, dass dieser U1 habe schlagen wollen, weil der Zeuge A1 kurze Zeit zuvor von U1 bei einer Auseinandersetzung an der S-Bahnhaltestelle in Duckterrath mit mehreren Messerstichen verletzt worden sei. Dass dies tatsächlich der Antrieb für den Angeklagten S war, U1 zu schlagen, wird auch bei dem Angeklagten S durch das weitere Beweisergebnis gestützt, nämlich den Feststellungen zu dem Gespräch zwischen dem Angeklagten S und dem Zeugen B1 im Krankenhaus und den Feststellungen zu dem weiteren Gespräch zwischen dem Angeklagten S und dem Angeklagten H etwa eine Woche nach dem Vorfall in Duckterath. Im Einzelnen:
358(1)
359In Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten S hat der Zeuge A1, wie unter B.II.1.d. festgestellt worden ist, glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte S ihn im Krankenhaus besucht habe und entsetzt über seinen Gesundheitszustand gewesen sei. Er habe dem Angeklagten S dann erzählt, dass U1 ihm unter anderem auf dem Boden liegend insgesamt sechs Messerstiche, auch in den Bauch und in den Rücken, zugefügt habe. Der Angeklagte S habe dann wütend erklärt, dass er U1 dafür noch "schlagen" werde. Diese Angaben fügen sich klar zu der Einlassung des Angeklagten S, dass er in diesem Moment bereits den Entschluss gefasst habe, U1 bei passender Gelegenheit zu verprügeln, notfalls auch mit einem Gegenstand, damit dieser – wie der Zeuge A1 – richtige Schmerzen erleiden solle. Ist bereits kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge A1, ein langjähriger Freund des Angeklagten S, diesen in diesem Punkt zu Unrecht belastet haben sollte, spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen A1 zudem, dass er aufgrund der langjährigen Freundschaft die Ankündigung des Angeklagten S im Krankenhaus, U1 schlagen zu wollen, ernst genommen und nicht als inhaltslose Floskel abgetan hat.
360(2)
361Hierzu fügen sich wiederum die Feststellungen unter B.II.1.e.. Der Angeklagte H hat glaubhaft die Angaben des Angeklagten S, etwa eine Woche nach der Auseinandersetzung in Duckterath habe er, der Angeklagte S, den Angeklagten H angerufen und diesem erzählt, dass U1 für die dem Zeugen A1 zugefügten Messerstiche noch "eins auf den Deckel" bekommen werde, bestätigt hat.
362cc.
363Hinsichtlich des Beweggrundes des Angeklagten H hat dieser angegeben, dass U1 ihm noch 200,- € bis 300,- € geschuldet habe. Ob der Angeklagte H auch aus anderen Gründen Rachegedanken gegen U1 hegte, ließ sich trotz Nachfrage durch die Kammer nicht mit Sicherheit feststellen. Jedenfalls die von dem Angeklagten H geschilderte Abkühlung des ehemals engen freundschaftlichen Verhältnisses zwischen ihm und U1 wird durch die glaubhaften Angaben der Zeugen V1 und U bestätigt, die angegeben haben, dass U1 ihnen, jeweils alleine bei unterschiedlichen Gelegenheiten – wie unter B.III.2. festgestellt worden ist – am 14.06.2007 erzählt habe, dass er sich noch für diesen Abend mit dem Angeklagten H verabredet habe, er sich mit diesem aussprechen wolle und sich sehr auf das Treffen freue.
364d.
365Die Glaubhaftigkeit der Geständnisse der Angeklagten S und H wird auch von dem weiteren Beweisergebnis gestützt.
366aa.
367Der Zeuge Q hat die Angaben der Angeklagten H und S hinsichtlich des Besuchs der Claudiustherme in Köln und der Entschlussfassung des Angeklagten S, sich an dem körperlichen Angriff auf U1 zu beteiligen – wie unter B.III.3. festgestellt worden ist – bestätigt. Die Angaben des Zeugen Q sind glaubhaft. Er, nach seinen eigenen Angaben der beste Freund des Angeklagten S, hat keinerlei Veranlassung, diesen zu Unrecht zu belasten. Überdies werden die Angaben über den Besuch der Claudiustherme in Köln von 22.20 Uhr bis 23.55 Uhr durch die Verlesung der in der Bauchtasche des Zeugen Q sichergestellten Quittung gestützt. Die Kammer hat daher auch keine Zweifel daran, dass der Zeuge Q in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten H und S – wie unter B.III.5. festgestellt worden ist – wahrheitsgemäß bekundet hat, dass der Angeklagte T mit einem Pkw VW Polo am Deutzer Bahnhof erschienen sei und die Angeklagten S, H und T gemeinsam geplant hätten, U1 zu verprügeln. Die Kammer schenkt den Angaben des Zeugen Q auch deshalb Glauben, weil dieser seine Erinnerungslücken bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung offenbart hat. So hat er bekundet, er sei sich ganz sicher, dass die Angeklagten T, H und S gemeinsam beraten hätten, U1 zu schlagen, er jedoch an den konkreten Tatplan selbst keine genaue Erinnerung habe. Für die Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen Q spricht letztlich, dass er in Übereinstimmung mit den Angaben der Angeklagten H und S die Fahrt zur Esso-Tankstelle in der Nähe der Köln-Arena in Köln-Deutz geschildert hat und dies wiederum gestützt wird durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tank- und Zahlvorgang, wie unter B.III.6 festgestellt worden ist.
368bb.
369Die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten S und H folgt weiter daraus, dass diese hinsichtlich eines weiteren Teilgeschehens von den Zeugen I1 und I2 sowie W1 bestätigt worden sind. So haben die Zeugen I1 und I2 – wie unter B.III.4. festgestellt worden ist – bestätigt, dass der Angeklagte T sich ab 23.30 Uhr bei ihnen in der Wohnung aufgehalten und nach dem Telefonat mit dem Angeklagten H die Wohnung verlassen habe, nachdem die Zeugin I2 vergeblich versucht habe, den Angeklagten T zurückzuhalten. Auch wenn die Kammer den Angaben der Zeugen I1 und I2, der Angeklagte H habe den Angeklagten T angerufen, keinen Glauben schenkt, wie bereits ausgeführt worden ist, hat die Kammer keine Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Schilderungen, dass der Angeklagte T gegen den Willen der Zeugin I2 nach dem Telefonat mit dem Angeklagten H weggefahren sei, weil diese Angaben sich zu den glaubhaften Angaben der Angeklagten S und H sowie der glaubhaften Bekundung des Zeugen Q fügen, die übereinstimmend das Eintreffen des Angeklagten T am Deutzer Bahnhof in Köln im Anschluss an ihren Besuch in der Claudiustherme in Köln geschildert haben. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten S und H folgt des weiteren daraus, dass ihre Angaben betreffend das Geschehen vor dem Fenster des Zeugen I1 – wie unter B.III.7. festgestellt worden ist – von den Zeugen I1 und I2 sowie W1 übereinstimmend bestätigt worden sind. Die Zeugen I1 und I2 sowie der Zeuge W1 haben zudem übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagten H und T – wie unter B.III.7. festgestellt worden ist – vor dem Fenster erklärt hätten, dass sie gleich U1 "schlagen" würden. Dies wiederum spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten H, dass er – wie unter B.III.5. festgestellt worden ist – den körperlichen Angriff gegen U1 selbst gewollt habe und sich bewusst darüber gewesen sei, dass ohne seinen Beitrag dieser Angriff auf U1 kaum durchführbar gewesen sei, da U1 nur ihm und nicht den Angeklagten T und S vertraut habe.
370cc.
371Schließlich fügt sich zu den glaubhaften Angaben der Angeklagten H und S auch die Bekundung des Zeugen R, der, wie unter B.III.8 festgestellt worden ist, angegeben hat, U1 habe sich bei ihm in der Wohnung aufgehalten, mit dem Angeklagten H telefoniert und dann die Wohnung verlassen, um sich mit dem Angeklagten H zu treffen.
372dd.
373Letztlich spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten S und H in Bezug auf die konkrete Tatplanung und letztlich auch Tatausführung, dass diese sich zu den Bekundungen der Zeugen N2 und O2 fügen. Dies haben übereinstimmend angegeben, dass sie den Angeklagten H – wie unter B.III.9. festgestellt worden ist – an der in der Nähe der Sonderschule in Köln-Z gelegenen Sparkassenfiliale getroffen hätten, dieser in den zweitürigen weißen Mercedes-Benz des Zeugen N2 eingestiegen sei und sie aufgefordert habe, mit ihm dort zu warten. Dabei hat die Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte H die Zeugen N2 und O2 aufforderte, mit ihm vor der Sparkassenfiliale zu warten, den Schluss gezogen, dass der Angeklagte H das Ergebnis des von ihm gewollten Angriffs der Angeklagten T und S auf U1 abwarten wollte und sich für den Fall eines Scheiterns der geplanten Abreibung vor dem Verdacht einer Beteiligung daran schützen wollte, da es ansonsten nahe gelegen hätte, dass der Angeklagte H nach dem Eintreffen der Zeugen N2 und O2 das Fahrzeug des Zeugen N2 bestiegen hätte und gleich mit den Zeugen N2 und O2 davongefahren wäre. Weiter haben die Zeugen N2 und O2 in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten H bekundet, dass U1 – wie unter B.III.11. festgestellt worden ist – auf das Fahrzeug des Zeugen N2 zugelaufen sei und aufgebracht erzählt habe, dass er gerade von zwei Leuten angegriffen worden sei. U1 habe weiter berichtet, dass es sich bei einer Person um den Angeklagten T gehandelt habe, er jedoch den anderen aufgrund einer Maskierung nicht habe erkennen können. Dieser habe ihm mit dem Baseballschläger auf das linke Knie geschlagen, welches schmerze. Den mit der Maske habe er im Schwitzkasten gehabt und den Angeklagten T weggeschubst. Diese Schilderung des Geschehens wiederum stimmt mit den glaubhaften Angaben des Angeklagten S über den Hergang der körperlichen Auseinandersetzung, wie unter B.III.10. festgestellt worden ist, überein. Dass der Schlag auf das Knie mit dem Baseballschläger von der maskierten Person ausgeführt worden ist, fügt sich wiederum zu den Angaben des Angeklagten S und H, die übereinstimmend geschildert haben, der Angeklagte T habe den Angeklagten S – wie unter B.III.6. festgestellt worden ist – zu seiner Wohnanschrift gefahren, wo dieser einen Baseballschläger und eine Sturmhaube eingepackt habe, wobei der Angeklagte S sich maskiert und mit Baseballschläger – wie unter B.III.8. festgestellt worden ist – gemeinsam mit dem Angeklagten T auf die Lauer gelegt habe.
374e.
375Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Angeklagten H und S die Tat in Höhenhaus zu Unrecht gestanden und den Angeklagten T zu Unrecht belastet haben könnten, so dass nach alledem zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die Angeklagten T, H und S die Tat in Köln-Z so wie festgestellt geplant und ausgeführt haben und den Angaben der Angeklagten H und S betreffend dieses Geschehen vollständig Glauben geschenkt werden kann.
3762.
377Die Kammer ist aufgrund der glaubhaft geständigen Angaben des Angeklagten S und der Angaben des Angeklagten H, soweit diesen gefolgt werden konnte, und dem weiteren sich hiermit deckenden Beweisergebnis davon überzeugt, dass die Angeklagten T, C, S und H die Tat zum Nachteil von U1 auf dem Parkplatz des Markplatzes in Köln-Vingst so begangen haben, wie dies im einzelnen unter B.III.22. bis B.III.26. festgestellt worden ist.
378a.
379Der Angeklagte T ist zur sicheren Überzeugung der Kammer überführt, U1 auf dem Parkplatz des Markplatzes in Köln-Vingst durch einen der von ihm ausgeführten zwei Messerstiche in den linken Brustbereich, der das Herz von U1 verletzte, getötet und dabei dessen Tod billigend in Kauf genommen zu haben, wie dies im einzelnen unter B.III.23. festgestellt worden ist.
380aa.
381U1 wurde – wie festgestellt – getötet. Dies steht aufgrund der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. F4 fest, die er anhand der bei der Obduktion gefertigter Lichtbilder erläutert hat. Der Sachverständige Dr. F4 hat ausgeführt, der 20 Jahre alt gewordene U1 habe bei einer Körpergröße von 1,77 m 77 kg gewogen und sei ein muskelkräftiger junger Mann gewesen.
382Zu den weiteren Obduktionsbefunden hat er ausgeführt, es sei zunächst zwischen durch scharfe Gewalteinwirkung und stumpfe Gewalteinwirkung verursachten Verletzungen zu differenzieren.
383Durch scharfe Gewalteinwirkung seien zwei Stich- und eine Schnittverletzung verursacht worden.
384Zwei Stichverletzungen des Brustkorbs links, eine 127 cm oberhalb der Sohlenebene, 6 cm unterhalb der Brustwarzenhöhe und 3,5 cm links der Körpermittelinie, mit lichtem Abstand von 1 cm darunter sowie geringgradig in Richtung Körpermittellinie versetzt, 124 cm oberhalb der Sohlenebene, eine weitere Stichverletzung.
385Durch den zuerst genannten Stich, so der Sachverständige Dr. F4 weiter, sei die Brustwand von U1 vollständig durchstoßen worden. Die Wundränder des Hautgewebes seien durchgängig gradlinig und glattrandig. Der Verlauf dieses etwa 3 cm messenden Stichs befinde sich im oberen Anteil der Körperlängsachse. Innerhalb der Weichgewebe sei eine geringgradige Unterminierbarkeit nach oben auszumachen. Dieser Stich, der einen Stichkanal von insgesamt 8 cm aufgewiesen habe, habe nach der vollständigen Durchtrennung der Brustwand links die VI. Rippe im brustbeinnahen knorpeligen Anteil vollständig durchtrennt, wobei hierfür eine erhebliche Energie erforderlich gewesen sei. Der Herzbeutel weise im vorderen Anteil korrespondierend hierzu eine 5 cm messende Stichverletzung, in der Körperlängsachse ausgerichtete Durchtrennung auf, wozu sich wiederum eine in der Körperlängsachse ausgerichtete, 2, 5 cm messende vollständige Durchtrennung der Vorderwand der rechten Herzkammer füge. Im weiteren Verlauf sei eine korrespondierend lokalisierte Durchtrennung der herzhöhlenwärts lokalisierten Schichten der rechten Herzkammer im Bereich der Herzkammerzwischenwand nachweisbar.
386Durch diesen Stich sei es zu einem erheblichen Blutverlust, vor allem in die linke Brusthöhle gekommen, er, der Sachverständige Dr. F4, habe bei der Obduktion 2,1 l flüssigen Blutes dort festgestellt. Weiter sei es durch diesen Stich zu einer sogenannten Herzbeuteltamponade gekommen. Hierunter verstehe man eine Flüssigkeitsansammlung im Herzbeutel. Bereits geringe Mengen an Flüssigkeit könnten zu einer Behinderung der Ventrikelfüllung, einem verminderten Schlagvolumen und somit zu einer lebensbedrohlichen Funktionsstörung des Herzens führen. Das Herz werde von außen zusammengedrückt und so in seiner Funktion behindert. Vor allem die diastolische Füllung des Herzens sei dabei beeinträchtigt. Der Sachverständige Dr. F4 hat hierzu weiter ausgeführt, dass er bei der Obduktion etwa 300 ml flüssigen Blutes innerhalb des Herzbeutels festgestellt habe. Bildlich gesprochen habe sich das Herz von U1 aufgrund der durch den Messerstich verursachten Herzbeuteltamponade mit jedem Schlag weiter eingemauert, so der Sachverständige Dr. F4 anschaulich weiter.
387Auch die Wundränder des Hautgewebes betreffend den weiteren Stich im Brustbereich seien gradlinig und glattrandig gestaltet. Der etwa 5 cm messende Stichkanal verlaufe innerhalb der Brustmuskulatur fußwärts sowie geringer nach hinten. Durch den Stich weise korrespondierend hierzu die VII. Rippe im unmittelbar brustbeinnahen Anteil eine 3 cm lange feinstreifige Ankerbung auf.
388Durch die Schnittverletzung, so der Sachverständige Dr. F4 weiter, sei sowohl eine 1,5 cm links der Körpermitte in der Körperlängsachse ausgerichtete 2,2 cm lange Haut- und Unterhautgewebsdurchtrennung der Oberlippe herbeigeführt worden, welche diese abschnittweise vollständig durchsetze. Die Wundränder seien gradlinig und glattrandig gestaltet. Die Mundvorhofschleimhaut der Oberlippe weise innenseitig korrespondierend hierzu zwei ebenfalls gradlinig und glattrandig gestaltete Durchtrennungen auf, welche eine Längenausdehnung von 0,8 cm beziehungsweise 0,2 cm zeigten. An der korrespondierenden Lokalisation weise die Unterlippe in der Verlängerung der zuvor beschriebenen Schnittverletzung eine gleichartig imponierende, ebenfalls gradlinig und glattrandig begrenzte Durchtrennung auf. Diese sei im oberen Anteil auf etwa 2 cm ebenfalls angedeutet in der Körperlängsachse ausgerichtet. Im unteren Anteil verlaufe sie bogenförmig nach rechts und weise in diesem Abschnitt eine Länge von 1,4 cm auf. Die Schnittverletzung durchsetze auf etwa 1 cm sämtliche Schichten der Unterlippe.
389Es sei jedenfalls bei den Stichen, naheliegend auch bei der Schnittverletzung, ein einschneidiges Messer mit einer Klingenbreite von 2,5 cm bis 3 cm verwendet worden und zwar bei den Stichen in den Brustkorb jeweils mit dem Messerrücken nach oben. Das Messer sei zwischen diesen Stichen nicht umgelagert worden.
390Im Ergebnis sei U1 binnen kurzer Zeit infolge inneren Verblutens gestorben. Durch den Stich ins Herz sei es zu einem erheblichen Blutverlust, insbesondere in die linksseitige Brusthöhle gekommen, welcher über die Entwicklung eines Blutvolumenmangelschocks den Tod von U1 herbeigeführt habe. Der hochgradige Blutverlust werde zudem durch das spärlich ausgebildete Totenfleckensystem, die Blutarmut der inneren Organe und der Weichteile sowie der Unterblutung der Herzinnenhaut im Bereich der Ausflussbahn der linken Herzkammer gestützt, die er, der Sachverständige Dr. F4, im Rahmen der Obduktion festgestellt habe. Bereits diese lebensbedrohliche Verletzung werde selten überlebt. Bei U1 sei noch die Problematik der durch die Stichverletzung verursachten Herzbeuteltamponade hinzugekommen. Die Herzbeuteltamponade sei durch die aufgrund des hohen Blutverlustes von U1 durch die Notärztin Dr. M2 veranlasste Volumenzufuhr noch verschlimmert worden, da sich so die Flüssigkeitsansammlung im Herzen mit der einhergehenden lebensbedrohlichen Funktionsbeeinträchtigung noch verstärkt habe. Der Zeugin Dr. M2, der diensthabenden Notärztin, könne man dies aus medizinischer Sicht jedoch nicht vorwerfen. Aufgrund des Zustandes von U1, als sie auf dem Markplatz in Köln-Vingst eingetroffen sei – bewusstlos, ohne Puls, mit stetig langsamer werdendem Herzschlag, unregelmäßiger Atmung und sichtbar großem Blutverlust –, seien die Zufuhr großer Volumenmengen sowie die künstliche Beatmung von U1 die medizinisch angezeigten Notfallmaßnahmen gewesen. Es sei für einen Notarzt im Rahmen einer notärztlichen Erstversorgung ohnehin kaum möglich, das Vorliegen einer Herzbeuteltamponade zu erkennen. Aber selbst dann, wenn es einem Notarzt tatsächlich gelingen sollte, das Vorliegen einer Herzbeuteltamponade zu diagnostizieren, könne man dieses Verletzungsbild mit einer notärztlichen Erstversorgung nicht erfolgversprechend angehen. Er selbst habe es erlebt, dass Patienten mit einer Herzbeuteltamponade, die beispielsweise aufgrund eines Narbenrisses nach einer Herzoperation entstanden seien, und die sich bereits auf Intensivstation befunden hätten, hieran verstorben seien, obwohl unverzüglich ärztliche Hilfe geleistet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es für die Beurteilung der Überlebenschance von U1 völlig unerheblich, ob ein Rettungswagen fünf oder zehn Minuten eher vor Ort hätte eintreffen können, da für U1 letztlich nach der Stichbeibringung ins Herz keine realistische Überlebenschance bestanden habe.
391Bei der Obduktion seien keine älteren, nicht zeitlich in Zusammenhang mit der Tötung stehenden Verletzungen von U1 festgestellt worden, so der Sachverständige Dr. F4 weiter.
392bb.
393Es war der Angeklagte T, der U1 beide Stichverletzungen in den linken Brustbereich und die Schnittverletzung der Lippe – wie unter B.III.23. festgestellt worden ist – beigebracht hat.
394(1)
395Das Gericht stützt sich hierbei auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten H, der das Geschehen, soweit er es nach seinen Angaben miterlebt und wahrgenommen hat, so geschildert hat, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Der Angeklagte H hat angegeben, dass er gesehen habe, wie der Angeklagte T den U1 auf einem kleinen Stück Wiese, noch vor den dort angrenzenden Gebüschen und Bäumen gestellt habe. Beide hätten sich in einer Entfernung von etwa 10 m von ihm befunden. Im Lichtkegel des Standlichtes des VW Polo habe er dann gesehen, wie der Angeklagte T und U1 sich aufrecht und zugewandt gegenüber gestanden hätten. Es habe zunächst so ausgesehen, dass der Angeklagte T nach U1 geschlagen hätte. Dann habe er gesehen, wie der Angeklagte T mit dem rechten Arm zwei Bewegungen in Richtung von U1 gemacht habe. Er habe bei diesen Bewegungen sofort gedacht, dass man so nicht mit der Faust nach einer anderen Person schlage. Er habe diese Bewegungen vielmehr sogleich mit dem Führen eines Messers verknüpft, weil es sich um typische Stichbewegungen gehandelt habe, ohne dass er jedoch das Messer selbst gesehen habe. Später, als jemand aus dem von dem Angeklagten T gesteuerten Fahrzeug das türkische Wort für Messer, "bucak", gerufen habe, sei ihm, dem Angeklagten H, dann klar gewesen, dass der Angeklagte T bei der oben geschilderten Gelegenheit mit einem Messer zweimal in Richtung von U1 gestochen habe.
396Die Angaben des Angeklagten H sind glaubhaft. Auch insoweit hat er angegeben, an diesen Geschehensablauf, den er flüssig zu schildern vermochte und auf Nachfragen spontan ergänzen konnte, eine konkrete Erinnerung zu haben, so dass eine irrtümliche Falschbezichtigung des Angeklagten T ausscheidet. Zudem lässt auch in diesem Punkt die Konstanz der Angaben des Angeklagten H auf die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung schließen. Der Angeklagte H hat bereits im Rahmen des Termins der mündlichen Haftprüfung am 07.12.2007 vor der Kammer diesen Geschehensablauf im Kern so geschildert, wie es unter B.III.23. festgestellt worden ist. Dies wiederum steht fest aufgrund der Verlesung des Protokolls über den Termin der mündlichen Haftprüfung des Angeklagten H vom 07.12.2007 in der Hauptverhandlung.
397Es ist auch insoweit kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass der Angeklagte H den Angeklagten T in diesem Punkt wider besseren Wissens der Tat falsch bezichtigt haben könnte. Wenn es dem Angeklagten H darauf angekommen wäre, den Angeklagten T zu Unrecht der Tat zu bezichtigen, hätte eine andere Sachverhaltsschilderung durch den Angeklagten H näher gelegen, nämlich die, dass er das Messer in der Hand des Angeklagten T bei den Stichbewegungen genau gesehen habe. Auch der Umstand, dass der Angeklagte H angegeben hat, er habe nur zwei Stichbewegungen in Richtung von U1 gesehen, es tatsächlich aber aufgrund der Schnittverletzung der Lippe eine weitere gegeben haben muss, spricht gerade für die Zuverlässigkeit der Angaben des Angeklagten H und gegen eine Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten T. Denn dann hätte es nahe gelegen, dass der Angeklagte H angegeben hätte, dass er auch den Schnitt durch die Lippen von U1 genau habe beobachten können.
398Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten H spricht weiterhin, dass sie durch das weitere Beweisergebnis gestützt werden.
399So haben die Angeklagten S und H übereinstimmend glaubhaft angegeben, dass es in der Wohnung des Zeugen Q zu einer Situation gekommen sei, in welcher der Angeklagte C sich auf die Toilette begeben und der Angeklagte S den Angeklagte T – wie unter B.III.36. festgestellt worden ist – zur Rede gestellt habe. Beide haben hierzu übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte T auf die Frage des Angeklagten S, warum dort – gemeint war der Marktplatz in Köln-Vingst – soviel Blut gewesen sei, für den Angeklagten H vernehmlich geantwortet habe, dass er, der Angeklagte T, ein Messer benutzt habe, aber sein Bruder hiervon nichts erfahren dürfe. Auf die weitere Frage des Angeklagten S, so die Angeklagten S und H übereinstimmend glaubhaft weiter, warum er, der Angeklagte T, dies gemacht habe, sei dieser eine Antwort schuldig geblieben. Nicht allein die Übereinstimmung der Angaben der Angeklagten S und H spricht für die Zuverlässigkeit der Angaben, sondern auch deren Konstanz. Der Angeklagte S hat bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 18.07.2007 in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung dieses Geschehen geschildert, wobei die von ihm seinerzeit gewählte andere Wortwahl wiederum für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar J hat hierzu glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte S im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter angegeben habe, dass der Angeklagte T ihm gegenüber in der Wohnung des Zeugen Q eingeräumt habe, U1 abgestochen zu haben und auf weitere Nachfrage eine Antwort schuldig geblieben sei. Letztlich ist auch im Hinblick auf den Angeklagten S kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar geworden dafür, dass er den Angeklagten T in diesem Punkt zu Unrecht belastet haben könnte. Wäre das der Beweggrund des Angeklagten S gewesen, so hätte es nahe gelegen, dass er in Übereinstimmung und in Absprache mit dem Angeklagten H die Wahrnehmung der Stichbewegungen durch seine Person am Markplatz in Köln-Vingst geschildert hätte. Gerade der Umstand, dass der Angeklagte auch auf mehrfache Nachfrage hierzu jedoch angegeben hat, er habe wirklich nichts sehen können, weil er gerade versucht habe, aus dem Fahrzeug zu gelangen, spricht für die Zuverlässigkeit seiner Angaben betreffend das Geschehen in der Wohnung des Zeugen Q. Für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten H in diesem Punkt spricht neben der Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten S ebenfalls die Konstanz seiner Angaben. Der Angeklagte H hat dieses Geschehen im Kern bereits im Rahmen des Termins der mündlichen Haftprüfung am 07.12.2007 geschildert, was aufgrund der Verlesung des Protokolls über den Termin der mündlichen Haftprüfung des Angeklagten H vom 07.12.2007 in der Hauptverhandlung feststeht. Die Bekundung des Zeugen Q, der angegeben hat, er habe von einem Gespräch dieses Inhalts nichts mitbekommen, steht der Überzeugungsbildung der Kammer nicht entgegen. Es ist durchaus nachvollziehbar und lebensnah, dass sich die Aufmerksamkeit des Zeugen Q bei dem nächtlichen Besuch in seiner Wohnung von insgesamt fünf Personen, wovon er zwei Personen überhaupt kannte, auf andere Umstände gerichtet hat. Dies wird auch so von dem Angeklagten S bestätigt, der angegeben hat, er habe mit den anderen Angeklagten die Wohnung wieder verlassen, weil er bemerkt habe, dass der nächtliche Besuch dem Zeugen Q unangenehm gewesen sei. Der Zeuge N1, der sich nach Ansicht des Gerichts zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit in der Wohnung Q befunden hat, hat wahrheitswidrig seine Anwesenheit in Abrede gestellt, so dass seine Angaben insoweit unergiebig sind.
400Auch aus rechtsmedizinischer Sicht spricht nichts gegen die Beibringung der Stiche durch den Angeklagten T, als er sich alleine mit U1 auf der im hinteren Bereich gelegenen Wiese befunden hat. Der Sachverständige Dr. F4 hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass U1 durch die Stich- und Schnittverletzungen nicht sofort maßgeblich in seiner Aktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Die körperlichen Einschränkungen würden erst nach einem relevanten Blutverlust beginnen, der zu einer Sauerstoffarmut im Gehirn führe. Dies dauere einige wenige Minuten. Es sei aus rechtsmedizinischer Sicht ohne weiteres möglich, dass U1 auf dem Parkplatz des Markplatzes in Köln-Vingst, deren Ausmaße der Sachverständige Dr. F4 anhand von Lichtbildern in der Hauptverhandlung gemeinsam mit der Kammer in Augenschein genommen hat, noch eine zeitlang hin- und hergelaufen sei.
401Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten H spricht letztlich auch, dass der Angeklagte T in seinem auf den 07.03.2008 datierten Brief an die Zeugin U2, der jedoch von ihm nicht abgeschickt, sondern aufgrund eines entsprechenden Beweisantrages seines Verteidigers in der Hauptverhandlung am 11.03.2008 verlesen worden ist, die Stich- und Schnittbeibringung zum Nachteil von U1 eben in der auch von dem Angeklagten H geschilderten Situation grundsätzlich eingeräumt hat.
402(2)
403Das Gericht sieht jedoch die von den getroffenen Feststellungen abweichenden Ausführungen des Angeklagten T in seinem auf den 07.03.2008 datierten Brief an die Zeugin U2 unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen und den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände als nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit des von dem Angeklagten T in diesem Brief beschriebenen Geschehensablauf sprechen könnten.
404Das Nachttatverhalten des Angeklagten T lässt sich bereits mit dem von ihm in dem Brief an die Zeugin U2 geschilderten Geschehensablauf nicht in Einklang bringen.
405Hätte das Geschehen sich tatsächlich so abgespielt, wie dies der Angeklagte T in dem Brief an die Zeugin U2 behauptet hat, so hätte es nahe gelegen, dass der Angeklagte T bereits nach der Tat in der Wohnung Q diesen Ablauf des Geschehens gegenüber dem Angeklagten S auf dessen Frage hin auch so geschildert hätte. Denn dann hätte der Angeklagte T begründet hoffen können, dass der Angeklagte S, dem der Messereinsatz von U1 gegen den Zeugen A1 an der S-Bahnhaltestelle in Duckterath noch gut in Erinnerung war, was auch der Angeklagte T wusste, mit Verständnis auf seinen Messereinsatz am Marktplatz in Köln-Vingst reagiert hätte. Gerade der Umstand, dass der Angeklagte T nicht so, sondern wie unter B.III.36. festgestellt auf die Fragen des Angeklagten S reagiert hat, spricht aber eindeutig gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Angeklagten T in dem Brief an die Zeugin U2 betreffend den Messereinsatz am Markplatz in Köln-Vingst.
406Auch das weitere Verhalten des Angeklagten T, wie es unter B.III.37. festgestellt worden ist, spricht fassbar gegen den von dem Angeklagten T in dem Brief an die Zeugin U2 geschilderten Geschehensablauf. Der Zeuge T4 hat insoweit glaubhaft angegeben, dass in seiner Wohnung der Angeklagte C den Angeklagten T gefragt habe, ob er U1 gestochen habe, was dieser jedoch verneint habe. Auf seine, des Zeugen T4, Frage habe der Angeklagte T nochmals abgestritten, U1 gestochen zu haben, vielmehr habe der Angeklagte T gesagt, dass U1 selbst ein Messer gehabt und sich selbst gestochen habe. Die Kammer hat keinen Anlass an der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen T4 zu zweifeln. Seine Angaben waren bildhaft, klar, in sich stimmig und insgesamt glaubhaft, da der Zeuge erkennbar Erlebtes geschildert hat. Bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung, die dem Zeugen T4 in der Hauptverhandlung auszugsweise vorgehalten worden ist, hat er das Geschehen in seiner Wohnung in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen geschildert. Auch hier gilt, dass dieses Nachtatverhalten des Angeklagten T nicht nachvollziehbar ist, wenn sich das Geschehen betreffend die Messerstiche so abgespielt hätte, wie es der Angeklagte T in dem Brief an die Zeugin U2 geschildert hat. Spätestens auf die direkte Frage seines Bruders, des Angeklagten C, hätte die Schilderung des Geschehens so wie in dem Brief an die Zeugin U2 aus den bereits oben angegebenen Gründen nahe gelegen. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten T in diesem Moment, anders noch als bei den Fragen des Angeklagten S in der Wohnung Q, klar gewesen sein muss, dass nunmehr auch der Angeklagte C davon ausgeht, dass er, der Angeklagte T, U1 mit dem Messer gestochen habe. Warum der Angeklagte T dann aber sein Verhalten auch gegenüber seinem Bruder nicht dadurch zu rechtfertigen versucht, indem er angibt, er habe gedacht, U1 greife ihn mit einem Messer an, ist nicht erklärlich. Noch weniger einsichtig ist vor diesem Hintergrund die Äußerung gegenüber dem Zeugen T4. Es ist nicht erklärbar, dass der Angeklagte T sich eine völlig abwegige Begründung für die Stichverletzungen von U1 – dieser habe ein Messer gehabt und sich selbst gestochen – ausdenkt, wenn der Angeklagte T bei einer Schilderung entsprechend seiner Angaben in dem Brief an die Zeugin U2, wenn diese ohnehin der Wahrheit entsprochen hätten, auch bei diesem auf Verständnis für den Einsatz des Messers hätte hoffen können.
407Die Schilderung der Messerstiche des Angeklagten T gegen U1 durch den Angeklagten H ist im Gegensatz zu der Darstellung des Angeklagten T in dem Brief an die Zeugin U2 auch deshalb glaubhaft, weil sie sich zu den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F4 fügen.
408Der Sachverständige Dr. F4 hat zwar zu den Fragen, in welcher Reihenfolge die zwei Stiche in den Oberkörper von U1 erfolgten und ob diese vor oder nach der Beibringung der Schnittverletzung der Lippe herbeigeführt worden seien, aus rechtsmedizinischer Sicht keine sicheren Erkenntnisse mitteilen können. Er hat jedoch einleuchtend ausgeführt, dass aus seiner Sicht der Verlauf beider Stichkanäle in der Brust eher dafür spreche, dass diese U1 in unmittelbarer zeitlicher Folge und zwar aufgrund des Obduktionsergebnisses sicher feststellbar mit hoher Energie und ohne eine Umlagerung des Messers beigebracht worden seien. Die Beibringung der Messerstiche im Stehen, zweier sich zugewandter Personen sei aufgrund des Verletzungsbildes als mit höherer Wahrscheinlichkeit gegeben anzusehen. Der unterschiedliche Verlauf beider Stichkanäle lasse sich zwanglos damit erklären, dass der erste Stich horizontal in das Herz von U1, der dabei aufrecht gestanden habe, geführt worden sei. Der Verlauf des zweiten Stichkanals – leicht absteigend in der Brustmuskulatur von U1 – füge sich dadurch, dass sich U1 aufgrund der Wirkung des ersten Stichs leicht nach vorne gebeugt haben könnte und dann der zweite Stich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit gleicher Stichrichtung beigebracht worden sei, der jedoch aufgrund des nach vorne gebeugten Körpers von U1 einen anderen Stichkanal, nämlich fußwärts, verursacht habe.
409Zwar hat der Sachverständige Dr. F4 weiter ausgeführt, dass U1 die Stichverletzungen theoretisch auch im Liegen beigebracht worden sein könnten. Dazu hat er jedoch weiter ausgeführt, dass bei einer Stichbeibringung gegen eine liegende Person aus rechtsmedizinischer Sicht eine größere Veränderung im Stichverlauf der beiden Stiche zu erwarten gewesen wäre. Diese theoretische Möglichkeit der Stichbeibringung scheidet jedoch aufgrund des weiteren Beweisergebnisses aus. Weder die Angeklagten S und H noch der Zeuge N1 und auch nicht der Angeklagte T in seinem Brief an die Zeugin U2 haben angegeben, dass U1 die Stiche im Liegen beigebracht worden seien.
410Ebenso konnte die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Gesamtschau ausschließen, dass die Stichverletzungen U1 schon vor dem festgestellten Zeitpunkt und Ort, etwa bei dem ersten Zusammentreffen von U1 einerseits und den Angeklagten T und C andererseits beigebracht worden sein könnten.
411Auch die weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F4 sprechen gegen die Darstellung der Messerstiche durch den Angeklagten T in dem Brief an die Zeugin U2. Der Sachverständige Dr. F4 hat ausgeführt, dass der Stich ins Herz einen Stichkanal von insgesamt 8 cm aufgewiesen habe, nach der vollständigen Durchtrennung der Brustwand links die VI. Rippe im brustbeinnahen knorpeligen Anteil vollständig durchtrennt habe, wobei hierfür eine erhebliche Energie erforderlich gewesen sei. Auch der weitere Stich sei U1 mit einer erheblichen Energie beigebracht worden, da die VII. Rippe im unmittelbar brustbeinnahen Anteil von dem Messer etwa 3 cm feinstreifig eingekerbt worden sei. Die nach diesen überzeugenden Ausführungen erforderliche Energie bei der Beibringung der Messerstiche, lässt sich mit dem von dem Angeklagten T in dem Brief an die Zeugin U2 beschriebenen "Herumfuchteln" mit dem Messer ebenso wenig in Einklang bringen, wie der Umstand, dass beide Stiche nahe nebeneinander gesetzt worden sind. Zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F4 fügt sich aber die Schilderung des Angeklagten H, der angegeben hat, dass der Angeklagte T dem U1 die Stiche unmittelbar hintereinander stehend beigebracht habe, als diese sich aufrecht und zugewandt gegenüber gestanden hätten. In einer solchen Position ist die Beibringung der Messerstiche, die nahe nebeneinander liegen, mit der erforderlichen Energie, um eine Rippe vollständig zu durchtrennen und eine weitere Rippe einzukerben, ohne weiteres möglich.
412Der von dem Angeklagten T in dem Brief an die Zeugin U2 geschilderte angebliche Geschehensablauf des Messereinsatzes, in dem er von U1 in Richtung Boden gedrückt worden sein soll, lässt hingegen weder mit dem tatsächlichen Verletzungsbild bei U1 noch mit den Beobachtungen des Angeklagten H in Einklang bringen.
413Letztlich ist bei der Gewichtung des Beweiswertes der Schilderung in dem Brief des Angeklagten T an die Zeugin U2 zu beachten, dass dieser nach vollständiger Durchführung der Beweisaufnahme zum Tatgeschehen verfasst und erst am 11.03.2008 in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, der Angeklagte T für Nachfragen nicht zur Verfügung gestanden hat und eine Einlassung zur Sache nicht abgegeben wollte.
414(3)
415Aus der Platzierung der zwei Stiche in die linke Brust in Höhe des Herzens – einem Vitalbereich des Menschen – schließt das Gericht, dass der Angeklagte T den Tod von U1 billigend in Kauf genommen hat. Jedermann weiß, dass ein Mensch durch Stiche in das Herz stirbt. Nimmt er solche Verletzungshandlungen gleichwohl vor, folgt daraus, dass er den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm, wie dies vorliegend auch der Angeklagte T tat. In solchen Fällen ist der Täter zu einer schonenden Dosierung nicht in der Lage, wozu sich hier fügt, dass der Angeklagte T durch einen Messerstich die VI. Rippe von U1 vollständig durchtrennt und durch den anderen Messerstich die VII. Rippe eingekerbt hat, was den Rückschluss auf die großer Wucht der Stiche zulässt.
416Hier liegen im Tatbild auch keine besonderen Umstände vor die eine andere Einschätzung ermöglichen. Der Umstand, dass der Angeklagte T die Messerstiche spontan gesetzt hat, spricht nicht gegen das Vorliegen des Tötungsvorsatz in Form des Eventualvorsatzes, wenn die von der Handlung ausgehende Lebensgefahr – wie hier durch einen gezielten Stich ins Herz – hoch und das Tötungsrisiko einfach strukturiert ist, so dass eine tatsachenfundierte Distanzierung hiervon ernsthaft nicht in Betracht kommt.
417Auch die Tatbegehung vor den weiteren Angeklagten und dem Zeugen N1 spricht nicht gegen den bei dem Angeklagten T vorhandenen Tötungsvorsatz. Abgesehen davon, dass es fraglich ist, ob der Angeklagte T sich aufgrund der Verlagerung des Geschehens überhaupt beobachtet gefühlt hat, ist die Präsenz von weiteren Personen für die Rekonstruktion des die Differenzierung zwischen Körperverletzungs- und Tötungsvorsatzes tragenden Täterwillens ungeeignet, denn wer sich einmal dazu durchgerungen hat, eine Gewalttat zu begehen, hat sich mit deren forensischer Nachweisbarkeit als solcher abgefunden. Eine Reflektion des Angeklagten T in einer solchen konfliktgeladenen und hochdynamischen Situation liegt auch fern.
418Ferner spricht der Umstand, dass ein einsichtiger Beweggrund für die Messerstiche nicht festgestellt werden konnte, nicht gegen den Tötungsvorsatz. Dies folgt bereits aus dem Vergleich mit dem Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes, wo Tötungen ohne sozialen Anlasses als Mord qualifiziert werden.
419Auch die Rettungsbemühungen, die der Angeklagte T jedenfalls aktiv nicht selbst initiiert hat, sowie seine Rückkehr zum Marktplatz in Köln-Vingst mit dem Angeklagten S – wie unter B.III.37. festgestellt worden ist – sprechen nicht gegen den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten T. Diese Handlungen lassen nur den Schluss zu, dass der Angeklagte T nicht direkt vorsätzlich gehandelt hat. Wer aber mit der Tatbegehung ohnehin andere Ziele als die Herbeiführung des Todes verfolgt, empfindet menschlich nahe liegend in aller Regel Veranlassung, den Eintritt des unerwünschten tatbestandlichen Erfolges abzuwenden, ohne dabei – wie der direkt vorsätzlich Handelnde – eine totale innere Umkehr zu bewerkstelligen.
420(4)
421Es hat sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, was das beherrschende Motiv für den Angeklagten T war, mit dem Messer auf U1 einzustechen. Aufgrund der weiteren ausgeschöpften Beweismitteln geht die Kammer jedoch zu Gunsten des Angeklagten T davon aus, dass naheliegend nicht mehr das Rachenehmen für die verlorene körperliche Auseinandersetzung und die Bemerkung von U1 betreffend die Zeugin I2 vor der Wohnung des Zeugen X der dominierende Beweggrund gewesen ist, sondern das "Herausgefordertfühlen" des Angeklagten T, das durch die während der Vielzahl der Telefonate seitens U1 geäußerten heftigen Beleidigungen und Provokationen ausgelöst worden war. Ab dem Zeitpunkt der letzten Telefonate zwischen U1 und dem Angeklagten T bestimmte dies jedenfalls gleichrangig neben den Rachegefühlen die Motivlage des Angeklagten T.
422Die Kammer ist aufgrund der Feststellungen zu dem Geschehen nach dem Angriff auf U1 an der Sonderschule in Köln-Z zu diesem Schluss gelangt. Im Einzelnen:
423Nachdem die Angeklagten T und S den U1 an der Sonderschule in Köln-Z angegriffen hatten, versuchten sie nicht ihm nachzustellen, wie unter B.III.10 festgestellt worden ist, sondern setzten sich in das Fahrzeug VW Polo und fuhren davon. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten S, die von dem Angeklagten H und den Zeugen N2 und O2 glaubhaft bestätigt worden sind.
424Es war U1, der, nachdem er das von dem Angeklagten T gesteuerte Fahrzeug gesehen hatte, diesem unbedingt hinter her fahren wollte, wie dies unter B.III.11. festgestellt worden ist. Diese Feststellungen hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen N2 und O2 getroffen. Beide haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass U1 zunächst den Hergang des Angriff geschildert und, nachdem er die Angeklagten T und S erblickt habe, den Zeugen N2 sofort aufgefordert habe, dem von dem Angeklagten T gesteuerten Fahrzeug hinterher zu fahren. Insoweit werden die glaubhaften Angaben der Zeugen N2 und O2 auch von den Angaben des Angeklagten H bestätigt, wobei die Kammer jedoch seinen Angaben keinen Glauben schenkt, soweit er behauptet, er selbst habe den Zeugen N2 nicht aufgefordert dem Fahrzeug des Angeklagten T hinterher zu fahren, wie noch auszuführen sein wird.
425Schließlich war es auch U1, der an einer Rot zeigenden Lichtzeichenanlage auf der Bergisch Gladbacher – wie unter B.III.12. festgestellt worden ist – angefangen hat, den Angeklagten T durch die geöffneten Fenster zu beschimpfen. Der Angeklagte T ließ sich zwar ebenfalls zu Beleidigungen hinreißen, jedoch beschleunigte er sein Fahrzeug so, dass der Zeuge N2 in dem von ihm gesteuerten Fahrzeug, wie ebenfalls unter B.III.12. festgestellt worden ist, nicht folgen konnte. Diese Feststellungen hat die Kammer aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der Zeugen N2 und O2 sowie der glaubhaften Angaben der Angeklagten S und H getroffen.
426Ferner war es U1 der den Angeklagten H – wie unter B.III.13. festgestellt worden ist – mehrfach und eindringlich aufforderte, den Angeklagten T anzurufen. Er riss dem Angeklagten H das Mobiltelefon aus der Hand, als es zu einem Gespräch zwischen den Angeklagten H und T kam, und beschimpfte den Angeklagten T. In der Folge kam es, wie unter B.III.13. festgestellt worden ist, zu mindestens 16 Wahlversuchen von U1, wobei der Angeklagte T zunächst auf die Forderung von U1 nach einem "Einzelkampf" nicht einging. Diese Feststellungen beruhen wiederum auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N2 und O2 sowie den glaubhaften Angaben der Angeklagten H und S. Die Zuverlässigkeit dieser Angaben wird durch die glaubhaften Angaben der Zeugin Kriminaloberkommissarin B bestätigt, die bekundet hat, dass die durchgeführte Telefonüberwachungsmaßnahme beziehungsweise die Rekonstruktion und Auswertung der gespeicherten Mobiltelefondaten insgesamt 16 Wählversuche des von dem Angeklagten H genutzten Mobiltelefons mit der Mobilfunknummer TelX auf ein Mobilfunktelefon mit der Mobilfunknummer TelXX am 15.06.2007 von 02:10:50 Uhr bis 02:20:15 Uhr ergeben habe.
427Der Angeklagte T ist schließlich durch die andauernde Anrufe von U1 und dessen Beleidigungen immer wütender geworden und hat sich, wie unter B.III.14. festgestellt worden ist, aufgrund der andauernden Provokationen schließlich bereit erklärt, mit U1 einen "Einzelkampf" durchzuführen. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagte S, die durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten H und der Zeugen N2 und O2 bestätigt worden sind. Vor allem die Zeugen N2 und O2 haben bildhaft und detailreich geschildert, wie erregt U1 nach dem körperlichen Angriff in Köln-Z gewesen sei und in der Folge den Angeklagten T zu einem "Einzelkampf" gedrängt habe.
428Die Kammer hat aufgrund des Umstandes, dass die Angaben des Angeklagten S hinsichtlich der unter B.III.12. bis B.III.14. getroffenen Feststellungen sich mit dem übrigen Beweisergebnis fügen, und darüber hinaus der Angeklagte S insgesamt bei der Kammer den Eindruck erweckt hat, den Sachverhalt zuverlässig zu schildern, auch keinen Zweifel dass er wahrheitsgemäße Angaben zu dem Gespräch mit dem Angeklagten T in dem Fahrzeug gemacht hat, die zu den unter B.III.18. getroffenen Feststellungen geführt haben. Hiernach fragte der Angeklagte T den Angeklagten S im Zusammenhang mit dem soeben vereinbarten "Einzelkampf" sinngemäß, wie sich die anderen Personen, die sich noch im Fahrzeug des Zeugen N2 befinden, verhalten würden, wobei der Angeklagte T in diesem Moment dem Angeklagten S ängstlich erschien. Hierzu fügen sich auch die weiteren unter B.III.18 getroffenen Feststellungen, nämlich der Verstärkung durch den Zeugen N1 und den Angeklagten C, die die Kammer aufgrund der glaubhaften übereinstimmenden Angaben des Angeklagten S und des Zeugen N1 getroffen hat.
429Berücksichtigt man die unter B.III.10 bis B.III.14. und B.III.18 getroffenen Feststellungen in der Zusammenschau, kann im Ergebnis nicht mehr mit der für die Feststellung des Mordmerkmales des niedrigen Beweggrundes erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass am Markplatz in Köln-Vingst immer noch das Rachenehmen für die unterlegene körperliche Auseinandersetzung und die Bemerkung von U1 betreffend die Zeugin I2 vor der Wohnung des Zeugen X der leitenden Beweggrund des Angeklagten T bei der Tat auf dem Parkplatz des Marktplatzes in Köln-Vingst gewesen ist.
430b.
431Die Kammer ist aufgrund der glaubhaft geständigen Angaben des Angeklagten S, der glaubhaften Angaben des Angeklagten H, soweit dieser den äußeren Geschehensablauf beschrieben hat, und des Zeugen N1, soweit diesen gefolgt werden konnte, davon überzeugt, dass die Angeklagten C, S und H die Tat zum Nachteil von U1 auf dem Parkplatz des Markplatzes in Köln-Vingst so begangen haben, wie dies unter B.III.22., B.III.25. und B.III.26 im einzelnen festgestellt worden ist.
432Der geständigen Angaben des Angeklagte S sowie die hiermit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten H, soweit sie den äußeren Geschehensablauf der Tat zum Nachteil von U1 auf dem Marktplatz in Köln-Vingst betreffen, und die zu den unter B.III.22., B.III.25. und B.III.26 getroffenen Feststellungen geführt hat, sind glaubhaft.
433aa.
434Der Angeklagte S und der Angeklagte H haben auch in Bezug auf diesen Geschehensablauf angegeben, an die Tat eine konkrete Erinnerung zu haben. Beide waren auch diesbezüglich in der Lage, den der Tat zugrunde liegenden Geschehensablauf flüssig zu schildern, auf Nachfrage ihre Angaben spontan zu ergänzen und markante Eigenheiten des Angriffs auf U1 mitzuteilen.
435bb.
436Die Zuverlässigkeit der Schilderung des Geschehens auf dem Parkplatz des Marktplatzes in Köln Vingst folgt in Bezug auf den Angeklagten S auch aus der Konstanz seiner Angaben. Der Angeklagte S hat bereits im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 18.07.2007 die Tat am Markplatz in Köln-Vingst im Kern so geschildert, wie es unter B.III.22., B.III.25. und B.III.26. festgestellt worden ist. Dies wiederum steht fest aufgrund der glaubhaften Bekundung des Zeugen Kriminalhauptkommissar J in der Hauptverhandlung, der den Angeklagten S am 18.07.2007 als Beschuldigter vernommen und insoweit dessen dortigen Angaben im Kern in Übereinstimmung mit den B.III.22., B.III.25. und B.III.26 getroffenen Feststellungen glaubhaft geschildert hat.
437cc.
438Die Richtigkeit der Angaben der Angeklagte S und H wird durch das weitere Beweisergebnis gestützt. Im Einzelnen:
439(1)
440So hat der Zeuge N1 die glaubhaften Angaben der Angeklagten S und H, wie unter B.III.21. und B.III.22. festgestellt worden ist, glaubhaft bestätigt. Der Angeklagte H hat zu diesem Teilgeschehen angegeben, dass zunächst der Angeklagte T und dann der Angeklagte C, der auf Rückbank hinter dem Angeklagten T gesessen habe, aus dem Fahrzeug VW Polo ausgestiegen seien. Hingegen seien der Angeklagte S und der Zeuge N1 zunächst im Auto verblieben. Weiter hat der Angeklagte H angegeben, dass der Angeklagte C zu U1 sinngemäß gesagt habe, ob er ein Problem mit seinem Bruder habe. U1 habe erwidert, dass er sich so etwas von dem Angeklagten T nicht gefallen lassen werde. Daraufhin hätten die Angeklagten T und C gemeinschaftlich mit den Fäusten auf U1 eingeschlagen, der die Flucht ergriffen habe und in Richtung der im hinteren Bereich gelegener Gebüsche und Bäume gelaufen sei, während er, der Angeklagte H stehen geblieben sei. Insoweit sind die Angaben des Angeklagten H glaubhaft, denn sie stimmen mit den Angaben des Angeklagten S und der Bekundung des Zeugen N1 überein. Diese haben ebenfalls übereinstimmend angegeben, dass sie im Gegensatz zu den Angeklagten T und C zunächst im Auto verblieben seien. Der Angeklagte S hat hierzu weiter glaubhaft angegeben, dass er das Fahrzeug zunächst nicht habe verlassen können, weil er während der Fahrt versehentlich den Schließmechanismus der Beifahrertür betätigt habe. Der Zeuge N1 hat hierzu glaubhaft bekundet, dass er im Auto verblieben sei, weil er ohnehin nur aufgrund der Bitte des Angeklagten S mitgefahren sei und folglich nicht ohne ihn habe aussteigen wollen. Übereinstimmend haben der Angeklagte S und der Zeuge N1 weiter angegeben, dass die Angeklagten T und C nach einer kurzen Diskussion auf U1 eingeschlagen hätten, der weggelaufen sei, was sich wiederum zu den Angaben des Angeklagten H fügt.
441Die Angaben der Zeugen N2 und O2 waren insoweit unergiebig. Beide Zeugen haben trotz der ihnen auszugsweise vorgehaltenen polizeilichen Vernehmungen bekundet, keine konkrete Erinnerung mehr daran zu haben, wie viele Personen das Fahrzeug VW Polo zunächst verlassen hätten. Dies ist aufgrund des Umstandes, dass sie sich in dem Fahrzeug des Zeugen N2 mit der Front in Richtung der Ostheimer Straße an der linken Seite des Parkplatzes hinter den Glascontainern befanden, auch plausibel.
442(2)
443Es hat sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, dass der Angeklagte C beim Verlassen des Pkw das Stuhl-/Tischbein, welches sich nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten S und des Zeugen N1 auf der Fahrt zum Markplatz in Köln-Vingst noch in dem Pkw VW Polo zwischen den beiden Vordersitzen befunden hat, mitgenommen hat.
444Zwar hat der Zeuge N1 bekundet, dass einer der beiden Angeklagten T, er meine der Angeklagte C, beim Aussteigen das Stuhl-/Tischbein in der Hand gehabt habe. Die Kammer zweifelt in diesem Punkt jedoch an der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen N1. Seine Angaben stehen bereits im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben der Angeklagten H und S, die übereinstimmend angegeben haben, dass die Angeklagten T und C zunächst gemeinsam mit Fäusten auf U1 eingeschlagen hätten und dabei ein Stuhl-/Tischbein nicht zum Einsatz gekommen sei. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen N1 spricht zudem, dass er auch auf Nachfrage nicht zu erläutern vermochte, wie das Stuhl-/Tischbein im Verlauf der Auseinandersetzung eingesetzt worden sei und wo es letztlich verblieben sein soll. Gerade bei dem Sprung des Angeklagten C in den Rücken von U1, den sowohl die Angeklagten H und S als auch der Zeuge N1 beobachten konnten, hätte ein Stuhl-/Tischbein in der Hand des Angeklagten C auffallen müssen. Zudem ist nicht erklärlich, wie der Angeklagte C den 77 kg schweren U1 – wie festgestellt – am T-Shirt von der Steinkante dort weg wenige Meter auf die Parkfläche gezogen haben soll, wenn er dabei ein Stuhl-/Tischbein in der Hand gehabt hätte. An der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen N1 in diesem Punkt zweifelt die Kammer auch deshalb, weil seine Angaben auch in Bezug auf anderer Teilgeschehen ebenfalls nicht glaubhaft sind. So hat der Zeuge N1 trotz Nachfrage bekundet, dass er sich nicht in der Wohnung des Zeugen Q aufgehalten habe. Dass er sich jedoch tatsächlich gemeinsam mit den Angeklagten T, C, H und S die Wohnung des Zeugen Q – wie unter B.III.36. festgestellt worden ist – begab, steht aufgrund der glaubhaften übereinstimmenden Angaben des Angeklagten H und des Zeugen Q zur Überzeugung der Kammer fest. Es sind keine Anhaltpunkte dafür erkennbar geworden, dass der Angeklagte H und der Zeuge Q den Zeugen N1 in diesem Punkt zu Unrecht belastet haben könnten. Der Angeklagten S, der auf Nachfrage angegeben hat, er sei sich nicht sicher, ob der Zeuge N1 in der Wohnung Q gewesen sei, war erkennbar bemüht, seinen guten Freund, den Zeugen N1, in diesem Punkt zu schützen. Weiter hat der Zeuge N1 abweichend von den getroffenen Feststellungen angegeben, dass einer der Angeklagten auf dem Markplatz in Köln-Vingst, als U1 auf ihn, den Zeugen N1, zugelaufen sei, laut gerufen habe, man solle vorsichtig sein, weil U1 ein Messer dabei habe. Dass dies tatsächlich nicht der Fall war, steht jedoch aufgrund der glaubhaften Angaben der Angeklagten S und H fest, die in unmittelbarer Nähe des Zeugen N1 gestanden haben, und übereinstimmend bekundet haben, dass es einen solchen Zuruf sicher nicht gegeben habe. Im Ergebnis verbleiben Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen N1 in diesem Punkt, so dass nicht mit hinreichender Sicherheit feststellt werden konnte, dass der Angeklagte C das Stuhl-/Tischbein beim Aussteigen aus dem Fahrzeug mitgeführt hat.
445(3)
446Der Zeuge N1 hat zudem die Angaben der Angeklagten H und S, so wie unter B.III.26. festgestellt worden ist, insoweit wiederum glaubhaft bestätigt. Der Angeklagte H hat glaubhaft angegeben, dass es U1 gelungen sei, sich von den Angeklagten T und C loszureißen und im Scheinwerferschein wieder in Richtung des dort abgestellten VW Polo zu laufen, wobei man deutlich gesehen habe, dass U1 im Gesicht und auf dem oberen Teil des T-Shirts stark beblutet gewesen sei. Das folgende Geschehen – das Schubsen von U1 durch den Zeugen N1 sowie die Schläge mit dem Baseballschläger durch den Angeklagten S, wie dies im einzelnen unter B.III.26 festgestellt worden ist – beruhen – sich zu den Angaben des Angeklagten H fügend – auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S und des Zeugen N1. Zu den Angaben des Angeklagten S, er habe U1 am Auto einmal auf die Beine und dann beim Weglaufen noch mehrfach in Richtung seiner Beine geschlagen, fügen sich wiederum die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F4, der dargelegt hat, dass er mindestens fünf stumpfe Gewalteinwirkungen bei der Obduktion von U1 habe feststellen können. Die Haut des rechtsseitigen Rückens, der rechten Flanke sowie des rechten Oberschenkels hätten je ein Unterblutungsareal aufgewiesen, welches jeweils ein abgrenzbar konturiertes Doppelstriemenmuster zeige. Diese Doppelstriemenmuster entstünden, durch eine energiereiche Einwirkung auf die Haut und zwar im Regelfall durch ein stumpfes Werkzeug mit einer abgerundeten Oberflächenstruktur. Durch diese Einwirkung würden die betroffenen Gefäße nach rechts und links verdrängt, wo sie platzten und das typische Bild eines Doppelstriemens erzeugten. Die Untersuchung der Weichgewebe der Beine habe weitere, mindestens zwei, Gewebseinblutungen des rechten Unterschenkels gezeigt, die ebenfalls durch eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen die Beine zu erklären seien. Zu der Frage, ob die stumpfen Gewalteinwirkungen durch ein- und denselben Gegenstand hervorgerufen worden seien, könne er, so der Sachverständige Dr. F4 weiter, aus rechtsmedizinischer Sicht wenig beitragen. Jedenfalls ließen sich die von ihm festgestellten Verletzungen durch den in der Hauptverhandlung auch durch den Sachverständigen Dr. F4 in Augenschein genommenen, von dem Angeklagten S als seinen bei der Tat benutzten identifizierten Baseballschläger zwanglos – so der Sachverständige Dr. F4 überzeugend – herbeiführen, wobei er aber auch die Abfolge der einzelnen stumpfen Gewalteinwirkungen aus rechtsmedizinischer Sicht nicht sicher zuordnen konnte.
447(4)
448Es hat sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, dass der Angeklagte S auf den bereits am Boden liegenden U1 mit dem Baseballschläger eingeschlagen hat. Dies hat zwar der Zeuge N1 in der Hauptverhandlung auf Vorhalt seiner Angaben bei der Polizei bekundet, jedoch hat die Kammer auch in diesem Punkt erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen N1. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass ein einsichtiger Grund, warum der Zeuge N1, ein langjähriger Freund des Angeklagten S, diesen zu Unrecht in diesem Punkt belastet haben sollte, nicht gegeben ist, so dass seine Angaben allein irrtumsbedingt erfolgt sein können. Denn seine Angaben stehen im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben des Angeklagten S, der auf die Kammer während der gesamten Hauptverhandlung und auch bereits während seiner Einlassung bei der Polizei, was der Zeuge Kriminalhauptkommissar J glaubhaft bekundet hat, den Eindruck gemacht hat, im Hinblick auf seinen Tatbeitrag durchgehend wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sich selbst nicht zu schonen und zur Aufklärung des Tatgeschehens beitragen zu wollen. Gegen die Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen N1 insoweit spricht zudem, dass er auch auf Nachfrage nicht zu beschreiben vermochte, wo der Angeklagte S den Baseballschläger eingesetzt und wo er U1 damit getroffen haben soll. Auf intensive Nachfrage hat der Zeuge N1 in der Hauptverhandlung letztlich eingeräumt, dass er überhaupt keine konkrete Erinnerung mehr an die Schläge mit dem Baseballschläger habe, er jedoch davon ausgehe, dass seine bei der Polizei getätigten Angaben richtig seien. Die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen N1 resultieren weiter daraus, dass seine Angaben in Bezug auf weitere Teilgeschehen – Nichtanwesenheit in der Wohnung Q und Ruf auf dem Markplatz, dass U1 ein Messer habe – ebenfalls nicht glaubhaft sind, wie bereits ausgeführt worden ist. Auch der Angeklagte H, der noch im Rahmen des Termins der mündlichen Haftprüfung am 07.12.2007 angegeben hat, dass der Angeklagte S den U1 am Boden liegend mit dem Baseballschläger auf die Beine geschlagen habe, nachdem der Angeklagte C den U1 von der Steinkante weggezogen habe, hat sich in der Hauptverhandlung insoweit glaubhaft von seinen damaligen Angaben mit der Begründung distanziert, dass es zu diesem Zeitpunkt keinesfalls mehr zu Schlägen mit dem Baseballschläger durch den Angeklagten S gekommen sein könne, weil keiner der Angeklagten mehr zu diesem Zeitpunkt auf U1 eingewirkt habe. Eine Erinnerung daran, zu welcher anderen Gelegenheit der Angeklagte S den U1 mit dem Baseballschläger am Boden liegend geschlagen habe, habe er jedoch nicht. Im Ergebnis verbleiben mithin durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen N1 in diesem Punkt, so dass nicht mit hinreichender Sicherheit feststellt werden konnte, dass der Angeklagte S mit dem Baseballschläger auf den am Boden liegenden U1 eingeschlagen hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus den doppelstriemigen Verletzungen der rechten Flanke und des rechten Rückens unterhalb des rechten Schulterblattes, die sich zwanglos damit erklären lassen, dass der Angeklagte S, während er U1 hinterher lief, zwar in Richtung der Beine von U1 geschlagen, jedoch aufgrund der Vorwärtsbewegung und des dynamischen Geschehens tatsächlich U1 auch unterhalb des rechten Schulterblattes und der rechten Flanke getroffen hat.
449(5)
450Schließlich hat der Zeuge N1 die Angaben der Angeklagten H und S – so wie unter B.III.26 festgestellt worden ist – bestätigt. Übereinstimmend haben diese angegeben, dass der Angeklagte C, der die Schläge mit dem Baseballschläger des Angeklagten S beobachtet habe, den U1, der vor dem mit dem Baseballschläger schlagenden Angeklagten S wieder in Richtung der Angeklagten T und C geflüchtet sei, bäuchlings über der dort vorhandene Steinkante zu Fall gebracht habe. Auch das Einschlagen und –treten mit Fäusten und beschuhten Füßen gemeinsam mit dem Angeklagten T auf U1 haben die Angeklagten H und S sowie der Zeuge N1 ebenso übereinstimmend glaubhaft geschildert, wie den mit großer Wucht in den Rücken ausgeführten Sprung des Angeklagten C. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachverständige Dr. F4 ein sich zu einem Sprung fügendes Verletzungsbild nicht festgestellt hat, da der Sachverständige Dr. F4 hierzu glaubhaft ausgeführt hat, dass bei einem Sprung in den Rücken nicht zwingend ein Verletzungsmuster beim Opfer entstehen müsse, was beispielsweise auf das vom Täter getragene Schuhwerk zurückzuführen sei. So sei auch bei einem mit großer Wucht ausgeführten Sprung mit Turnschuhen ein bleibendes Verletzungsbild eher nicht zu erwarten.
451(6).
452Da die Kammer keine Zweifel daran hat, dass der Angeklagte H den äußeren Geschehensablauf auf dem Parkplatz des Markplatzes in Köln-Vingst wahrheitsgemäß geschildert hat, denn seine Angaben stimmen in allen wesentlichen Teilen mit den Angaben des Angeklagten S überein, glaubt sie dem Angeklagten H auch, dass der Angeklagte C seinem Bruder nachgeeilt ist und dort gemeinsam mit dem Angeklagten T, wie unter B.III.25. festgestellt worden ist, mit der Faust auf U1 eingeschlagen hat, was er im Lichtkegel des Scheinwerferlichtes gut habe beobachten konnte.
453(7)
454Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten H sowie S betreffend den Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung auf dem Parkplatz des Markplatzes in Köln-Vingst wird schließlich durch das sich hierzu fügende Spurenbild bestätigt. Der Zeuge Kriminalhauptkommissar V hat glaubhaft anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern bekundet, dass er es war, der unter anderem die Spuren am Tatort gesichert habe. Er habe bei der Begehung des Tatortes halbkreisförmig angeordnete vereinzelte Blutauftropfungen auf der Pflasterung des Parkplatzes, massive Blutauftropfungen mit Blutrinnablaufspuren auf einer Steinkante und Blutauftropfungen im Vegetationsbereich hinter dieser Steinkante und eine zusammenhängende Blutlache mit eine Ausdehnung von etwa 80 cm bis 84 cm an der Auffindstelle von U1 festgestellt und gesichert. Gerade dieses Spurenbild fügt sich zu den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten H und S und des Zeugen N1 über das Zubodenbringen von U1 durch den Angeklagten C sowie dessen späteres Wegziehen von U1 zu der Stelle, an der dieser später aufgefunden wurde. Weiter habe er das von dem Angeklagten T geführte und später sichergestellte Fahrzeug spurentechnisch untersucht und dabei Blutanhaftungen an der Innenverkleidung der hinteren Tür links sowie der Rückseite des Bezugs des Fahrersitzes festgestellt und gesichert. Letztlich habe er die sichergestellten Turnschuhe des Zeugen N1 untersucht und auch dabei Blutanhaftungen festgestellt und gesichert. Die gesicherten Spuren habe er dann zur Auswertung an das Landeskriminalamt geschickt. Aufgrund der Verlesung des Gutachtens der Zeugin Dr. H2 vom Landeskriminalamt vom 29.01.2008 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei den von dem Zeugen Kriminalhauptkommissar V sichergestellten Blutanhaftungen ausschließlich um das Blut von U1 gehandelt hat.
455dd.
456Die Kammer ist – wie unter B.III.16. festgestellt – schließlich davon überzeugt, dass der Angeklagte H durch sein Verhalten nach der körperlichen Auseinandersetzung an der Sonderschule in Köln-Z die Angeklagten T und S bei dem aus seiner Sicht bevorstehenden weiteren gemeinsamen Angriff auf U1 mit Gegenständen auf dem Marktplatz in Köln-Vingst unterstützen wollte. Sofern der Angeklagte H sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen hat, für ihn sei die Sache mit dem Schlag vor das Knie von U1 an der Sonderschule in Köln-Z erledigt gewesen, er sei vielmehr davon ausgegangen, dass es tatsächlich zu einem "Einzelkampf" zwischen dem Angeklagten T und U1 auf dem Markplatz in Köln-Vingst kommen werde, der von ihm, dem Angeklagten H, zugesagte Beistand, für den Fall, dass sich der Angeklagte T nicht an den vereinbarten "Einzelkampfes" halten und mit einer weiteren Person U1 angreifen würde, sei ernst gemeint gewesen, er habe jedoch auf dem Markplatz in Köln-Vingst aufgrund des Vorgehens der Angeklagten T und C gegen U1 Angst bekommen und deshalb U1 nicht geholfen, sind diese Angaben des Angeklagten H aus Sicht der Kammer als Schutzbehauptung anzusehen.
457Der Angeklagte H vermochte bereits den angeblichen Wandel seiner Einstellung, dass er nunmehr tatsächlich U1 helfen wollte, obwohl er nur kurz zuvor mit der von ihm maßgeblich mitgeplanten gemeinschaftlichen Körperverletzung zu dessen Nachteil einverstanden gewesen war, nicht plausibel zu erklären. Sofern der Angeklagte H hierzu angegeben hat, für ihn sei die Angelegenheit mit dem Schlag auf das Knie von U1 erledigt gewesen sei, ist dies nicht glaubhaft. Der Angeklagte H wusste aufgrund der Schilderung von U1 in dem Fahrzeug des Zeugen N2, dass es den Angeklagten T und S nicht gelungen war, U1, wie von ihnen beabsichtigt, zu verprügeln. Er konnte der Darstellung der körperlichen Auseinandersetzung durch U1 entnehmen, dass es dem Angeklagten T überhaupt noch nicht gelungen war, U1 zu schlagen, der Angeklagte S es lediglich geschafft hatte, U1 mit dem Baseballschläger am Knie zu treffen, ohne diesen dadurch ernsthaft zu verletzen und es vielmehr U1 gelungen war, den Angeklagten S fast in den Schwitzkasten zu nehmen und dann zu entkommen. Dieser Verlauf der körperlichen Auseinandersetzung zum Nachteil von U1 blieb bereits deshalb hinter den Erwartungen des Angeklagten H zurück, weil es dem Angeklagten T überhaupt noch nicht gelungen war, U1 zu schlagen. Dies folgt zudem daraus, dass der Angeklagte H nach seinen eigenen Angaben, die von den Zeugen N2 und O2 bestätigt worden sind, nicht etwa schockiert auf die U1 zugefügte Verletzung reagiert hat, sondern vielmehr in der Lage war, seine Beteiligung an dem Geschehen auf die Frage von U1 souverän abzustreiten. Aus seiner Sicht war daher auch für den Angeklagten T, der ihn mehrfach bedrängt hatte, für ihn diese Gelegenheit Rache zu nehmen zu arrangieren, die körperliche Auseinandersetzung nicht zufriedenstellend verlaufen.
458Dass die Angelegenheit mit dem Schlag auf das Knie von U1 für den Angeklagten H tatsächlich noch nicht erledigt gewesen ist, folgt auch aus dem Verhalten des Angeklagten H unmittelbar nach dem Erscheinen der Angeklagten T und S auf dem Parkplatz der Sonderschule in Köln-Z. Der Angeklagte H war es, der gemeinsam mit U1 den Zeugen N2 aufforderte, dem Fahrzeug des Angeklagten T – wie unter B.III.11. festgestellt worden ist – hinterher zu fahren, weil er eine weitere Gelegenheit schaffen wollte, bei der die Angeklagten T und S den U1 erneut gemeinschaftlich mit den von ihnen mitgeführten Gegenständen körperlich angreifen können. Sofern der Angeklagte H sich dagegen eingelassen hat, es sei allein U1 gewesen, der von dem Zeugen N2 gefordert habe, dem Fahrzeug des Angeklagten T hinterher zu fahren, wird dies durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen N2 und O2 widerlegt, die die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Die Zeugen N2 und O2 haben übereinstimmend glaubhaft angegeben, dass es neben U1 auch der Angeklagte H gewesen sei, der von dem Zeugen N2 lautstark gefordert habe, dem von dem Angeklagten T gesteuerten Fahrzeug hinterher zu fahren. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht neben ihrer Übereinstimmung der Umstand, dass der Zeuge N2 bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat, der Angeklagte H habe ihn lautstark aufgefordert, dem Fahrzeug des Angeklagten T hinterher zu fahren. Auf Vorhalt seiner dortigen Angaben hat sich der Zeuge N2 auch konkret wieder daran erinnern können, dass der Angeklagte H wörtlich zu ihm gesagt habe, er solle Gas geben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen N2 und O2 den Angeklagten H, ihren eigenen Angaben nach ein guter Bekannter, in diesem Punkt zu Unrecht belastet haben könnten, sind nicht ersichtlich.
459Weiter spricht für die von der Kammer gebildete Überzeugung der Umstand, dass der Angeklagte H auf Bitte von U1 den telefonischen Kontakt zu dem Angeklagten T hergestellt hat, wie dies unter B.III.13. festgestellt worden ist. Zwar hatte U1 dem Angeklagten H sein Mobiltelefon in der Folge entrissen, jedoch machte der Angeklagte H auch keine Anstalten, sein Mobiltelefon zurückzufordern, so dass U1 insgesamt mindestens 16 Wählversuche unternehmen konnte.
460Der Angeklagte H erkannte darüber hinaus, dass der Angeklagte T sich erst nach andauernden Beleidigungen und Provokationen von U1 – wie unter B.III.14. festgestellt worden ist – auf einen "Einzelkampf" eingelassen hatte. Dabei war dem Angeklagten H bereits in diesem Moment klar, dass sich der Angeklagte T nicht an diese Vereinbarung halten würde, da dieser es bereits in Köln-Z gemeinsam mit dem Angeklagten S nicht geschafft hatte, U1 zu verprügeln. Der Angeklagte H ging weiter auch aufgrund des Verlaufs der Auseinandersetzung vom 13.06.2007 vor dem Haus des Zeugen X davon aus, dass der Angeklagte T im Rahmen eines "Einzelkampfes" U1 aller Voraussicht nach unterlegen sein dürfte und zog daraus den Schluss, dass sich der Angeklagte T dem U1 nicht allein stellen, sondern wieder gemeinsam mit dem Angeklagten S den U1 angreifen werde.
461Trotz der Kenntnis der vorgenannten Umstände und der von dem Angeklagten H hieraus gezogenen Schlüsse unterstützte er U1 weiter in seinem Drang nach einem "Einzelkampf" durch gutes Zureden und sicherte ihm darüber hinaus seine – tatsächlich nicht ernsthaft gemeinte Mithilfe – für den Fall zu, dass sich der Angeklagte T nicht an die Vereinbarung eines "Einzelkampfes" halten werde.
462Dies folgt zum einen aus den unter B.III.15. getroffenen Feststellungen, die die Kammer aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen N2 und O2 getroffen hat, die überdies auch von dem Angeklagten H bestätigt worden sind. Hiernach hat der Angeklagte H den Zeugen N2 ebenfalls aufgefordert, ihn und U1 zum Markplatz in Köln-Vingst zu fahren, nachdem der "Einzelkampf" verabredet worden war.
463Der Angeklagte H beabsichtigte jedoch zu keiner Zeit, U1 auf dem Markplatz in Köln-Vingst zu helfen. Dies folgt bereits daraus, dass später auf dem Markplatz in Köln-Vingst genau die Situation eintrat, für die er U1 seine Hilfe versprochen hatte, schließlich wurde U1 dort von zwei Personen gleichzeitig angegriffen. Der Angeklagte H griff jedoch nicht helfend ein, sondern beobachtete das Geschehen, bis U1 wehrlos am Boden lag. In diesem Zusammenhang schenkt die Kammer den weiteren abweichenden Angaben des Angeklagten H, er habe aufgrund des Vorgehens der Angeklagten T und C gegen U1 Angst bekommen und deshalb U1 nicht geholfen, ebenfalls keinen Glauben. Bis auf den Umstand, dass der Angeklagte H nur durch das Erscheinen des Angeklagten C überrascht gewesen sein kann, stellte sich die anfängliche Situation auf dem Parkplatz des Markplatzes in Köln-Vingst, als sich U1 einerseits und die Angeklagten T und C andererseits gegenüber standen und dann von diesen die körperliche Auseinandersetzung gemeinsam mit Fäusten begonnen wurde, nicht außergewöhnlich dar, sondern entsprach genau der Konstellation, für die der Angeklagte H dem U1 zuvor zweimal, zunächst sogar unaufgefordert, seine Hilfe versprochen hatte. Wobei die Kammer dem Angeklagten H bereits aus den vorstehenden Gründen nicht abgenommen hat, dass er in dieser Situation Angst gehabt habe. Überdies hat der Angeklagte H in anderem Zusammenhang geschildert, dass er bereits in der Vergangenheit gemeinsam mit U1 sich mit andern Personen geschlagen habe.
464Anstatt U1 jedoch spätestens auf dem Weg zum Markplatz in Köln-Vingst darüber aufzuklären, dass er in Köln-Z einem Komplott zu Opfer gefallen war, an dem er, der Angeklagte H, beteiligt gewesen ist, und so U1 von dem von diesem beabsichtigen "Einzelkampf" abzuhalten, ermöglichte er die weiteren Körperverletzungen durch den Angeklagten T und später auch durch den Angeklagten S, indem er U1 in seinem Drang nach einem Einzelkampf wider besseren Wissens und durch falsche Versprechungen unterstützte.
465Der Umstand, dass die Kammer den Angaben des Angeklagten H in diesem Punkt keine Glauben geschenkt hat, berührt nicht die Überzeugungskraft seiner Angaben hinsichtlich der Planung und Ausführung der Tat an der Sonderschule in Köln-Z und des äußeren Geschehensablaufs der Tat auf dem Marktplatz in Köln-Vingst, da insoweit die Angaben des Angeklagten H, wie im einzelnen ausgeführt worden ist, aufgrund der jeweiligen Stütze durch weitere Beweisergebnisse glaubhaft sind.
466ee.
467Zu Gunsten der Angeklagten C und S hat die Kammer angenommen, dass beide die Stiche in den Oberkörper durch den Angeklagten T nicht wahrgenommen haben.
468Der Angeklagte H hat glaubhaft angegeben, dass sich der Angeklagte C in dem Zeitpunkt, als er, der Angeklagte H, die Stichbewegungen des Angeklagten T gesehen habe, noch von diesem Geschehen entfernt aufgehalten habe, da der Angeklagte C erst später als der Angeklagte T dem U1 nachgelaufen sei. Aus den weiteren glaubhaften Angaben des Angeklagten H, dass er im Zeitpunkt der Stichbewegungen freie Sicht auf das Geschehen zwischen dem Angeklagten T und U1 gehabt habe, während der Angeklagte C zu dieser Zeit dabei gewesen sei, U1 und dem Angeklagten T nachzueilen, hat die Kammer weiter den Schluss gezogen, dass der Angeklagte C eine andere Blickrichtung auf dieses Geschehen gehabt haben muss, da ansonsten das Blickfeld des Angeklagten H durch den auf das Geschehen sich schnell zu bewegenden Angeklagten C verdeckt gewesen sein müsste. Letztlich hat die Kammer bei ihren Überlegungen berücksichtigt, dass der Angeklagte T – wie unter B.III.36. festgestellt worden ist – gegenüber dem Angeklagten S in der Wohnung des Zeugen Q angegeben hat, dass sein Bruder nichts von der Verwendung des Messers erfahren dürfe und weiter der Angeklagte C – wie unter B.III.37. festgestellt worden ist – in der Wohnung des Zeuge T4 den Angeklagten T ausdrücklich gefragt hat, ob dieser U1 gestochen habe. Diese Umstände fügen sich zu den oben ausgeführten Beobachtungen des Angeklagten H und lassen nur den Schluss zu, dass der Angeklagte C die Messerstiche durch den Angeklagten T auf dem Parkplatz des Markplatzes in Köln-Vingst tatsächlich nicht wahrgenommen hat, weil er sich im Zeitpunkt der Beibringung der Messerstiche in einer schnellen Vorwärtsbewegung auf den Angeklagten T und U1 zu befand.
469Weiter hat die Kammer auch zu Gunsten des Angeklagten S angenommen, dass er ebenfalls die Stichbewegungen des Angeklagten T nicht wahrgenommen hat. Dies folgt zum einen daraus, dass nach den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten S und H sowie des Zeugen N1 der Angeklagte S sich noch im VW Polo befunden und versuchte hatte, aus dem Fahrzeug zu gelangen. Zum anderen wird nur so das unter B.III.36. festgestellte Verhalten des Angeklagten S, nämlich die Frage an den Angeklagten T, warum dort am Markplatz so viel Blut gewesen sei, erklärlich, die sich erübrigt hätte, wenn der Angeklagte S die Stichbewegungen gesehen hätte. Die Kammer konnte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausschließen, dass diese Nachfrage des Angeklagten S dadurch motiviert gewesen sein könnte, seinen eigenen Tatbeitrag in Erwartung einer Aufdeckung und Klärung der Tat in einem für ihn persönlich günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Für eine derartig weit vorausschauende Planung ist der Angeklagte S aufgrund seiner Persönlichkeit nach Überzeugung der sachverständig beratenden Kammer nicht in der Lage.
470ff.
471Schließlich hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten C, S und H angenommen, dass diese auch noch beim Verlassen des Markplatzes in Köln-Vingst nicht erkannt haben, dass U1 durch Messerstiche lebensgefährlich verletzt worden ist.
472Richtig ist zwar, dass die Angeklagten C, S und H die stark blutende Verletzung von U1 in der unteren Gesichtshälfte, die auf seine Oberbekleidung tropfte, wahrgenommen haben. Hieraus lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss ziehen, dass die vorgenannten Angeklagten von einer lebensgefährlichen Stichverletzung im Brustbereich von U1 ausgehen mussten.
473Hierfür sprechen bereits die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F4, der dargelegt hat, dass die U1 beigebrachten Stichverletzungen in den Brustbereich kaum nach außen geblutet hätten. Vielmehr führten solche Stichverletzungen dazu, dass das Blut nach innen, in die Brusthöhle fließe. Dies habe sich im Rahmen der Obduktion von U1 auch bestätigt, da er in der linken Brusthöhle 2,1 l und im Herzbeutel 300 ml flüssigen Blutes festgestellt habe. Die Schnittverletzung der Ober- und Unterlippe hingegen habe sofort stark nach außen geblutet und in kürzester Zeit zu einer Beblutung der unteren Gesichtshälfte und Oberbekleidung von U1 geführt. Die bei der Untersuchung der Lunge nachweisbaren Bluteinatmungsherde seien ebenfalls auf dieses Verletzungsbild zurückzuführen.
474Das Gericht folgt insgesamt den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F4. Die Obduktion ist ersichtlich sorgfältig durchgeführt worden. Die vorgetragenen Befunde, die anhand der gefertigten Lichtbilder veranschaulicht worden sind, waren nachvollziehbar, die hieraus von dem Sachverständigen Dr. F4 abgeleiteten Schlussfolgerungen überzeugend. Der Sachverständige Dr. F4 ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren als erfahrener und zuverlässiger Sachverständiger bekannt.
475Selbst nach dem Ausruf des türkischen Wortes für Messer, "bucak" auf dem Markplatz in Köln-Vingst musste sich den Angeklagten C, S und H daher nicht aufdrängen, dass U1 lebensgefährlich durch Messerstiche verletzt war, denn übereinstimmend haben die Angeklagten H und S angegeben, dass sie die starke Beblutung im Gesicht von U1 und auf dem oberen Teil seines T-Shirts zwar gesehen, nicht aber deren Ursache erkannt hätten und dieser schließlich trotz der starken Beblutung noch hin- und hergelaufen sei. Dies gilt im Zweifel auch für den Angeklagten C. Wäre den Angeklagten C und S aber klar gewesen, dass U1 durch Messerstiche lebensgefährlich verletzt worden ist, hätten sich ihre Fragen – wie unter B.III.36. und B.III.37. festgestellt und bereits und C.VI.2.b.ee ausgeführt worden ist – insoweit erübrigt.
476Weitere Feststellungen, die mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit den Rückschluss darauf zugelassen hätten, dass die Angeklagten C und S die tödlichen Stichverletzungen bei U1 beim Verlassen des Tatortes erkannt und damit zu diesem Zeitpunkt den Tod von U1 billigend in Kauf genommen haben könnten, konnten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getroffen werden.
477Ein derartiger Rückschluss lässt sich auch nicht aufgrund der Feststellungen zu B.III.27. über die Anforderung eines Rettungswagens, siehe dazu C.VI..3, ziehen, da sich auch ohne Kenntnis von der tödlichen Stichverletzung bei U1 dessen Hilflosigkeit und das Erfordernis medizinischer Versorgung allein aufgrund der blutenden Lippenverletzung, den ihm zugefügten massiven Schlägen und Tritten sowie des Umstandes, dass dieser zuletzt auf dem Parkplatz liegen geblieben war, für die Angeklagten aufdrängte.
478Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass die Angeklagten die offensichtlichen Verletzungen von U1 derartig schwerwiegend eingestuft haben, dass diese allein, also ohne Berücksichtigung des tödlichen Messerstiches, eine Lebensgefahr für U1 nach sich gezogen haben könnte, mit der Folge, dass sie den Tod als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen hätten. Die von den Angeklagten S und C entsprechend den obigen Feststellungen selbst zugefügten und beobachteten Verletzungen von U1 verursachten weder objektiv eine Lebensgefahr für U1, so der Sachverständige Dr. F4, noch musste sich eine derartige den Angeklagten S und C aufdängen.
4793.
480Die unter B.III.27. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften übereinstimmenden Angaben der Angeklagten H und S sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N2, O2 und N1.
481Die Kammer ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen X1 sowie der Inaugenscheinnahme des von dem Angeklagten H geführten Telefongesprächs mit dem Zeugen X1 durch Abspielen in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben des Angeklagte H bei seinem Anruf bei der Leitstelle der Feuerwehr um 02.24:05 Uhr nicht ausreichten, um einen Notfallalarm auszulösen. Der Zeuge X1 hat glaubhaft und aus Sicht der Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass ihn bereits der Umstand habe stutzig machen lassen, dass der Anrufer seinen Namen nicht genannt, sondern ausdrücklich erklärt habe, dass er anonym anrufe. Dies habe eine noch differenziertere Befragung des Anrufers hinsichtlich des gemeldeten Geschehens erforderlich gemacht. Trotz intensiver Nachfrage sei aber eine konkreten Schilderung des von dem Anrufer angeblich beobachteten Geschehens nicht erfolgt. Darüber hinaus habe der Anrufer trotz mehrfacher Nachfrage den Namen der Straße nicht genannt, wohin die Rettungskräfte geschickt werden sollten. Den Straßennamen habe er, der Zeuge X1, aber zur Auslösung des Notfallalarms benötigt, weil der Markplatz in Köln-Vingst, der ihm persönlich nicht bekannt gewesen sei, über keine eigene Meldeadresse verfüge. Als letztlich der Anrufer das Gespräch einfach beendet habe, ohne ihm, dem Zeugen X1, weitere Informationen zukommen zu lassen, habe er keine Rettungsmaßnahme veranlassen können. Die glaubhaften Angaben des Zeugen X1 fügen sich zu der Inaugenscheinnahme des aufgezeichneten Gesprächs durch Abspielen in der Hauptverhandlung.
482Überdies steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F4 fest, dass es ohnehin für die Überlebenschancen von U1 ohne Belang gewesen wäre, wenn Rettungsmaßnahmen aufgrund des Anrufs des Angeklagten H drei Minuten und sieben Sekunden früher eingeleitete worden wären, und nicht erst aufgrund des Notrufs des Zeugen N um 02.27:47 Uhr bei der Polizei, wie bereits ausgeführt worden ist.
4834.
484Die Angeklagten T, C, H und S handelten – wie unter B.III.28. festgestellt worden ist – uneingeschränkt schuldfähig.
485a.
486Eine krankhafte seelische Störung lag bei keinem der Angeklagten vor, auch nicht bei dem Angeklagten T.
487Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte für eine das Persönlichkeitsbild des Angeklagten T durch spezifische Auswirkungen beherrschende Drogenabhängigkeit ergeben, die sein Verhalten vorherrschend determiniert hätte.
488Die Sachverständige Dr. E2 hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass angesichts des im Rahmen ihrer am 11.02.2008 im Beisein seines Verteidigers durchgeführten Exploration von dem Angeklagten T geschilderten Konsumverhaltens, welches mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung übereingestimmt habe, von einer Toleranzentwicklung, das heiße dem Verlangen nach einer ausgeprägten Dosissteigerung, um einen Intoxikationszustand oder gewünschten Effekt herbeizuführen, ebenso wenig ausgegangen werden könne, wie von einer deutlich verminderten Wirkung bei fortgesetzter Einnahme derselben Dosis. Außerdem seien Entzugssymptome, wie sie auch nach Absetzen von Kokainzufuhr im Sinne psychotischen Erlebens oder deliranter Syndrome auftreten könnten, von dem Angeklagten T nicht berichtet worden. Nach dem von dem Angeklagten T mitgeteilten Konsummuster seien die Substanzen nicht häufig in großen Mengen oder länger als beabsichtigt eingekommen worden. Weiter sei weder der anhaltende Wunsch noch erfolglose Versuche, den Substanzgebrauch zu verringern oder zu kontrollieren, von dem Angeklagten T berichtet worden. Dies gelte auch für die Aktivitäten, die gestartet werden müssten, um die Substanz zu beschaffen oder zu sich zu nehmen oder sich von deren Wirkung zu erholen, was zu einer zunehmenden psychosozialen Depravation bis hin zur Verwahrlosung und Hospitalisierung in psychiatrischen Einrichtungen oder Festnahmen und Inhaftierungen zu führen vermöge. Von alldem könne bei dem Angeklagten T keine Rede sein. Er habe auch erkennbar wichtige soziale Beziehungen, berufliches Fortkommen oder Freizeitaktivitäten weder aufgegeben noch eingeschränkt, was sich anhand seiner festen und nach Auskunft der Zeugen I2 auch glücklichen Beziehung zu ihr und seinen weiteren Bemühungen eine Arbeit zu finden zeige. Nur bei der Feststellung derartiger Veränderungen im Sozialverhalten könne eine Suchtmittelabhängigkeit ernsthaft zu prüfen sein. Dies werde vor allem auch dadurch belegt, dass der Angeklagte C, der mit dem Angeklagten T gemeinsam in der elterlichen Wohnung gelebt habe, von dem Drogenkonsum des Angeklagten T keinerlei Kenntnis gehabt und dies auch nicht aufgrund des Verhaltens des Angeklagten T vermutet habe. So habe der Angeklagte C angegeben, hätte er gewusst, dass sein kleiner Bruder Drogen nehme, hätte er dies verhindert. Allein die Schilderung des Angeklagten T, dass er sich durch die Einnahme der Drogen "Dumm" und "Verlangsamt" gefühlt habe, spreche für sich genommen nicht für eine Abhängigkeitsentwicklung. Letztlich hat die Sachverständige Dr. E2 überzeugend dargelegt, dass sich weder im Bereich der Hirnleistungsfähigkeit noch in dem der Persönlichkeit Auffälligkeiten feststellen ließen, die für drogeninduzierte Störungen der Persönlichkeit nach einem Drogenlangzeitgebrauch sprechen würden.
489Die Kammer folgt der Sachverständigen Dr. E2, die von vollständigen und zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Die von ihr hieraus gezogenen Schlussfolgerungen sind einleuchtend und überzeugend. An ihrer Sachkunde bestehen keine Zweifel.
490b.
491Keiner der Angeklagten ist schwachsinnig, sondern alle verfügen zumindest über eine durchschnittliche Intelligenz, was sich zwanglos aus den Lebensläufen der einzelnen Angeklagten und bei dem Angeklagten S darüber hinaus aus der Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. P1 ergibt, wie noch auszuführen sein wird.
492c.
493Bei den Angeklagten lag keine schwere andere seelische Abartigkeit vor. Die Hauptverhandlung hat keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bei den Angeklagten ergeben. Der Angeklagte T war zu den Tatzeiten nicht infolge einer akuten Betäubungsmittelintoxikation in seiner Schuldfähigkeit erheblich vermindert oder gar schuldunfähig. Der Angeklagte T hat keinerlei Angaben dazu gemacht, ob er am Tattag Betäubungsmittel konsumiert habe. Das Leistungsverhalten des Angeklagten T vor, während und nach der Tat spricht jedoch deutlich gegen einen relevanten Konsum von Betäubungsmitteln. Hierzu fügen sich auch die glaubhaften Angaben der Angeklagten S und H, die übereinstimmend angegeben haben, dass der Angeklagte T jedenfalls in ihrer Anwesenheit keine Drogen konsumiert habe. Weiter sprechen die glaubhaften Angaben der Zeugen I1 und I2 sowie W1 gegen einen relevanten Drogenkonsum des Angeklagten T, da auch diese übereinstimmend angegeben haben, dass der Angeklagte T an diesem Abend in ihrer Anwesenheit keine Betäubungsmittel konsumiert habe.
494d.
495Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit infolge einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erheblich vermindert oder aufgehoben war, sind nicht ersichtlich.
4965.
497Die Feststellungen unter B.III.29. zur Berauschung von U1 hat die Kammer aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. F4 getroffen. Dieser hat dargelegt, dass die U1 anlässlich der Leichenöffnung am 15.06.2007 entnommene Blutprobe eine Alkoholkonzentration von 0,0 Promille ergeben habe. Die ebenfalls durchgeführte chemisch-toxikologische Untersuchung des Bluts von U1 habe ergeben, dass er im Zeitpunkt seines Todes gering und der Wirkung von Cannabis gestanden habe. Die dort ermittelten Werte fügten sich zu den Angaben der Zeugen V1, E1 und F1 sowie R, wonach U1 bei zwei Gelegenheiten an diesem Abend gemeinsam mit den Zeugen E1 und F1 einerseits, sowie dem Zeugen R andererseits jeweils einen Joint geraucht habe.
4986.
499Die unter B.II.1.a. zur Auseinandersetzung in Duckterath getroffenen Feststellungen beruhen insgesamt auf den glaubhaften Angaben der Zeugen A1, B2, F1, Z, E1, G1 und U, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat. Hinsichtlich der konkreten körperlichen Auseinandersetzung auf dem Bahnsteig in Duckterath hat die Kammer ihren Feststellungen ausschließlich die übereinstimmenden Angaben der bei der körperlichen Auseinandersetzung anwesenden und teilweise beteiligten Zeugen A1, B2, F1, Z, E1 und G1 zugrunde gelegt. Insoweit die vorgenannten Zeugen in unwesentlichen Teilbereichen oder zu ihren eigenen eventuellen Tatbeteiligungen widersprüchliche Angaben gemacht haben, bestand für die Kammer keine Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens, da dies auf die vorliegend zu treffende Entscheidung erkennbar keinen Einfluss hätte haben können. Die Abfolge, Anzahl und Zielrichtung der von U1 gesetzten Messerstiche hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugen A1 und B2 sowie der Verlesung der Entlassungsbriefe des Krankenhauses Köln-Holweide betreffend den Zeugen A1 vom 11.06.2007 und betreffend den Zeugen B2 vom 06.06.2007 getroffen. Die Zeugen F1, Z, E1 und G1 haben übereinstimmend bekundet, die Messerstiche, die U1 später ihnen gegenüber eingeräumt habe, nicht gesehen zu haben.
500Die unter B.II.1.b getroffenen Feststellungen dazu, dass U1 sich in Gegenwart der Zeuginnen G1 und V1 Vorwürfe wegen der Messerstiche machte und sich entschuldigen wollte, beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen G1 und V1.
501Die unter B.II.1.c. getroffenen Feststellungen zur Fahrt in das Krankenhaus Köln-Holweide, der ärztlichen Versorgung sowie dem Gang der polizeilichen Ermittlungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen A1 Kadir, B2 und Erster Kriminalhauptkommissar A.
502Die unter B.II.2.g. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen V1 und X sowie der Verlesung der sich aus dem Sitzungsprotokoll der Hauptverhandlung ergebenen Urkunden.
503Die B.III.1. unter getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin I2 und des Angeklagten H.
504Die unter B.III.2. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen U2, V1, E1, F1, U und R, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.
505Die unter B.III.17. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten H und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen N2 und O2.
506Die unter B.III.19. getroffenen Feststellungen zur Tatörtlichkeit beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Kriminalhauptkommissar L7, der den Tatort aufgenommen und den Tatortfundbericht gefertigt hat, und dessen Angaben von den Zeugen Kriminalhauptkommissar G, Kriminaloberkommissar F, Kriminalhauptkommissar V und Erster Kriminalhauptkommissar A bestätigt worden sind sowie auf der ausweislich des Sitzungsprotokolls der Hauptverhandlung in Augenschein genommener Lichtbilder, die von dem Zeugen Kriminalhauptkommissar L7 erläutert worden sind.
507Die unter B.III.20. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten H und den glaubhaften übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen N2 und O2.
508Die unter B.III.30. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen N und O sowie der Inaugenscheinnahme des aufgezeichneten Notrufs des Zeugen N bei der Polizei in der Hauptverhandlung im Wege des Abspielens der Aufzeichnung.
509Die unter B.III.31. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Polizeibeamte M und P sowie N und O.
510Die unter B.III.32. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin Polizeibeamtin M.
511Die unter B.III.33. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Polizeibeamten M und P, sowie N und O und vor allem auf der glaubhaften Bekundung der Zeugin Dr. M2, der diensthabenden Notärztin. Diese hat anhand der von ihr seinerzeit gefertigten Berichte bildhaft und detailliert das Geschehen nach ihrem Eintreffen auf dem Marktplatz in Köln-Vingst geschildert. Den Zustand von U1 im Zeitpunkt ihres Eintreffens hat die Zeugin dabei mit der Vorstufe zum klinischen Tod beschrieben. Er sei bewusslos gewesen, habe keinen Puls mehr gehabt, der Herzschlag sei stetig langsamer geworden, die Atmung sei unregelmäßig gewesen und habe schließlich ausgesetzt. Sie habe wegen des erkennbar großen Blutverlustes aufgrund der sichtbaren Stichverletzungen intravenöse Zugänge mit großem Innenvolumen gelegt und Volumenersatz zugeführt, um so ein Verbluten von U1 zu verhindern. Sein Zustand habe sich jedoch bis zu seinem Tod 2.59 Uhr nicht mehr verändert. Sie habe U1 um 2.55 Uhr den Kollegen in der Notfallambulanz in dem Krankenhaus Köln-Merheim übergeben und habe die weiteren Untersuchungen dort mitverfolgt. Dabei habe die Ultraschalluntersuchung große Mengen an Flüssigkeit im Brustkorbbereich von U1 ergeben. Dass durch einen der Messerstiche eine sogenannte Herzbeuteltamponade herbeigeführt worden sei, habe sie dort mangels greifbarer medizinischer Anhaltspunkte nicht erkannt.
512Die unter B.III.34. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten H, S sowie der glaubhaften Bekundungen der Zeugen N2, O2 und N1.
513Die unter B.III.35. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten Angaben der Angeklagten H, S, der glaubhaften Bekundung des Zeugen N1, sowie der Inaugenscheinnahme des aufgezeichneten Notrufs des Zeugen N1 bei der Feuerwehr in der Hauptverhandlung im Wege des Abspielens der Aufzeichnung.
514Die unter B.III.36. getroffenen übrigen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der der Angeklagten H und S sowie der glaubhaften Bekundung des Zeugen Q.
515Die unter B.III.37. getroffenen übrigen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten H und S sowie der glaubhaften Bekundung des Zeugen J1.
516Die unter B.III.38. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Polizeihauptkommissar K, Kriminaloberkommissar F, Kriminalhauptkommissare J1, G und V.
517Die unter B.III.39. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin U2 und Kriminaloberkommissarin D sowie der Inaugenscheinnahme der im Zimmer von U1 sichergestellten Gegenstände.
518Die unter B.III.40. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Erster Kriminalhauptkommissar A und Kriminalhauptkommissar J.
519Die unter B.III.41. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben beruhen auf der Verlesung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 15.06.2007 (Az.: 502 Gs 1870/07) in der Hauptverhandlung.
520Die unter B.III.42. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten H und S sowie der glaubhaften Bekundungen der Zeugen L6 und G2.
521Die unter B.III.43. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten S sowie den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Kriminalhauptkommissar J, Kriminaloberkommissarin D, N1 und Q.
522Die unter B.III.44. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten H und der Zeugin Kriminaloberkommissarin D sowie der Verlesung des Protokolls über den Termin der mündlichen Haftprüfung vom 07.12.2007 vor der erkennenden Kammer.
523Die unter B.III.45. getroffenen Feststellungen beruhen auf den auf der Verlesung des Vermerks über die Festnahme der Angeklagten T und C vom 08.08.2007 in der Hauptverhandlung.
524Die unter B.III.46. getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen Kriminalhauptkommissar V.
525Die unter B.III.47. getroffenen Feststellungen zu den Folgen der Tat für die Zeugin U2 beruhen auf deren Angaben. Diese erscheinen der Kammer auch unter Berücksichtigung der für alle Verfahrensbeteiligten erkennbaren psychischen Belastung glaubhaft und keineswegs übertrieben.
526D.
527I. Angeklagter T
528Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte T eines Totschlags und einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 212 Abs. 1, 53 StGB schuldig.
5291.
530Der Angeklagte T tötete U1 am 15.06.2007 auf dem Marktplatz in Köln-Vingst, indem er ihm mit großer Wucht und mit dem Messer gezielt zweimal in den Oberkörper – einmal davon ins Herz – stach und dabei den Tod von U1 billigend in Kauf nahm, § 212 Abs. 1 StGB.
531Der Angeklagte T handelte ohne Mörder zu sein. Mordmerkmale des § 211 StGB sind nicht erfüllt.
532Der Angeklagte T handelte nicht aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 4. Alt. StGB). Sonstige Beweggründe sind niedrig, wenn sie als Motiv einer Tötung nach allgemein sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Richtig ist zwar, dass der Angeklagte T sich unbedingt an U1 für dessen Bemerkung über die Zeugin I2 und die Niederlage bei der Auseinandersetzung vor der Wohnung des Zeugen X rächen wollte und dieser Beweggrund für eine Tötung von U1 aus Sicht der Kammer bei der Würdigung der Gesamtumstände der Tat aufgrund des Missverhältnisses zwischen Tatanlass und Zweck, sowie dem Umstand, dass der Angeklagte T sich durch das Erscheinen bei dem Zeugen X und den Angriff dort auf U1 selbst verschuldet in diese Situation brachte, nach allgemeiner Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stand. Aufgrund des weiteren Geschehens nach der Tat in Köln-Z vor allem der andauernden und heftigen Provokationen durch U1 am Telefon war jedoch seit der Verabredung des "Einzelkampfes" naheliegend nicht mehr dieses Rachenehmen der dominierende Beweggrund, sondern jedenfalls gleichrangig daneben das "Herausgefordertfühlen" des Angeklagten T, das aber aus Sicht der Kammer unter Würdigung der Gesamtumstände eben nicht auf tiefster Stufe stand und nach allgemeiner Anschauung nicht verachtenswert war. Lässt sich aber bei einem Motivbündel ein anderes nicht auf tiefster Stufe stehendes Motiv nicht sicher ausschließen, können insgesamt niedrige Beweggründe nicht angenommen werden.
533Die von dem Angeklagten T auf dem Markplatz in Köln-Vingst zum Nachteil von U1 verübten Körperverletzungshandlungen treten als subsidiär zurück.
5342.
535Der Angeklagte T verletzte gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB mit den Angeklagten H und S, dessen Schlag mit dem Baseballschläger, einem gefährlichen Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sich der Angeklagte T entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen muss, am 15.06.2007 an der Sonderschule in Köln-Z U1 in dessen körperlicher Unversehrtheit und schädigte dessen Gesundheit, wobei er nicht nur das Überraschungsmoment, sondern auch den abgelegenen Ort, die Nachtzeit und vor allem die Heimlichkeit ihres planmäßigen Herangehens an U1, den sie in diesem Hinterhalt gelockt hatten, im Sinne eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausnutzte.
5363.
537Die gefährliche Körperverletzung und der Totschlag stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 212 Abs. 1, 53 StGB.
538II. Angeklagter C
539Der Angeklagte C ist einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB schuldig.
540Der Angeklagte C verletzte gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB mit den Angeklagten T, S und H am 15.06.2007 auf dem Markplatz in Köln-Vingst U1 in dessen körperlicher Unversehrtheit und schädigte dessen Gesundheit, indem er gemeinsam mit dem Angeklagten T auf U1 mit den Fäusten einschlug und mit den Füßen eintrat. Der Angeklagte C muss sich gemäß § 25 Abs. 2 StGB die Schläge des Angeklagten S mit dem Baseballschläger, einem gefährlichen Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zurechnen lassen, weil er im Anschluss an die von ihm beobachteten Schläge mit dem Baseballschläger weiter gemeinsam mit dem Angeklagten T auf U1 einschlug und eintrat und sich dadurch die Handlungen des Angeklagten S auf dem Marktplatz in Köln-Vingst zu eigen machte.
541Soweit dem Angeklagten C in der zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 91 Js 162/07) vom 05.10.2007 vorgeworfen wurde, gemeinschaftlich – in sukzessiver Mittäterschaft – mit den Angeklagten T und S den U1 aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben (§§ 211 Abs. 2 4. Alt., 25 Abs. 2 StGB), so hat sich dieser Tatvorwurf in der Hauptverhandlung ebenso wenig bestätigt, wie die seitens der Staatsanwaltschaft in dem Schlussvortrag vorgenommene Beurteilung des Tatgeschehens als versuchten Totschlag durch Unterlassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht mit der für eine entsprechende Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Angeklagte C, der von dem durch seinen Bruder mitgeführte Messer keine Kenntnis hatte, die durch diesen ausgeführten Messerstiche in den Oberkörper von U1 wahrgenommen hat. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte C nach der erfolgter Stichbeibringung durch den Angeklagten T aufgrund des äußeren Verletzungsbildes bei U1 und den von ihm, dem Angeklagten C, wahrgenommenen bzw. selbst beigebrachten Körperverletzungshandlungen zum Nachteil von U1 den Rückschluss auf einen lebensbedrohlichen Zustand des U1 gezogen hat und /oder diesen ziehen musste.
542III. Angeklagter H
543Der Angeklagte H ist einer gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einer Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 53 StGB schuldig.
5441.
545Der Angeklagte H verletzte gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB mit den Angeklagten T und S, dessen Schlag mit dem Baseballschläger, einem gefährlichen Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sich der Angeklagte H entsprechend dem gemeinsamen Tatplan gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen muss, am 15.06.2007 an der Sonderschule in Köln-Z U1 in dessen körperlicher Unversehrtheit und schädigte dessen Gesundheit, wobei er nicht nur das Überraschungsmoment, sondern auch den abgelegenen Ort, die Nachtzeit und vor allem die Heimlichkeit ihres planmäßigen Herangehens an U1, den sie in diesem Hinterhalt gelockt hatten, im Sinne eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausnutzte.
546Der Angeklagte H muss gemäß § 25 Abs. 2 StGB das Tatgeschehen an der Sonderschule in Köln-Höhehaus als Mittäter zurechnen lassen, obwohl er selbst nicht unmittelbar am Tatgeschehen aktiv beteiligt gewesen ist. Der entsprechende Tatplan wurde von allen drei Angeklagten, H, T und S, gemeinsam entwickelt. Dieser Tatplan sah ein arbeitsteiliges Vorgehen der drei Angeklagten vor bei dem der Tatbeitrag des Angeklagten H – das Herbeilocken des U1 zum Tatort – ein unverzichtbarer Bestandteil für die Ausführung der Tat war, da anderenfalls U1 keinesfalls bereit gewesen wäre, sich mit den Angeklagten T und S, sei es alleine oder gemeinsam, dort zu treffen. Der Angeklagte H hatte aufgrund seiner eigenen Verärgerung in Bezug auf U1 unmittelbar ein eigenes Interesse an der Tat. Er wollte, dass U1 von den Angeklagten T und S mit dem Baseballschläger und dem Stuhl-/Tischbein – stellvertretend mit für seine Person – verprügelt wird. Der Einsatz der mit seiner Kenntnis mitgeführten gefährlichen Werkzeuge war von dem gemeinsam Tatplan mitumfasst.
5472.
548Der Angeklagte H leistete den Angeklagten S und T zu deren am 15.06.2007 auf dem Markplatz in Köln-Vingst verübter gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB Beihilfe im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB, indem er, der davon ausging, dass auch für den Angeklagten T der Verlauf des körperlichen Angriffes auf U1 nicht zufriedenstellend verlaufen war, die Angeklagten T und S auf dem Markplatz in Köln-Vingst dadurch unterstützen wollte, dass er, ohne seine maßgebliche Beteiligung an dem Komplott an der Sonderschule in Köln-Z zu offenbaren, U1 die Gelegenheit verschaffte, mit dem Angeklagten T Kontakt aufzunehmen und weiter U1 in seinem Drang nach einem "Einzelkampf" durch gutes Zureden unterstützte und ihm seine – tatsächlich nicht ernsthaft geplante Mithilfe – zusicherte.
5493.
550Die gefährliche Körperverletzung und die Beihilfe zu einer gefährlichen Körperverletzung stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 27 Abs. 1, 53 StGB.
551IV. Angeklagter S
552Der Angeklagte S ist einer gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 53 StGB schuldig.
5531.
554Der Angeklagte S verletzte gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB mit den Angeklagten T und H am 15.06.2007 an der Sonderschule in Köln-Z U1 in dessen körperlicher Unversehrtheit und schädigte dessen Gesundheit, indem er ihm mit dem Baseballschläger, einem gefährlichen Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, vor das Knie schlug, wobei er nicht nur das Überraschungsmoment, sondern auch den abgelegenen Ort, die Nachtzeit und vor allem die Heimlichkeit ihres planmäßigen Herangehens an U1, den sie in diesem Hinterhalt gelockt hatten, im Sinne eines hinterlistigen Überfalls gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausnutzte.
5552.
556Der Angeklagte S verletzte gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB mit den Angeklagten T, C und H am 15.06.2007 auf dem Markplatz in Köln-Vingst U1 in dessen körperlicher Unversehrtheit und schädigte dessen Gesundheit, indem der ihm mit dem Baseballschläger, einem gefährlichen Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, mehrfach schlug, wobei der Angeklagte S sich die zuvor von den Angeklagten T und C gegen U1 verübten Schläge und Tritte, die er beobachtet hatte, gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen muss.
557Soweit dem Angeklagten S in der zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln (Az.: 91 Js 162/07) vom 05.10.2007 vorgeworfen wurde, gemeinschaftlich – in sukzessiver Mittäterschaft – mit den Angeklagten T und C den U1 aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben (§§ 211 Abs. 2 4. Alt., 25 Abs. 2 StGB), so hat sich dieser Tatvorwurf in der Hauptverhandlung ebenso wenig bestätigt, wie die seitens der Staatsanwaltschaft in dem Schlussvortrag vorgenommene Beurteilung des Tatgeschehens als versuchten Totschlag durch Unterlassen. Insoweit wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung betreffend den Angeklagten C – D.II. – verwiesen.
5583.
559Die beiden gefährlichen Körperverletzungen stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4, 25 Abs. 2, 53 StGB.
560E. Strafzumessung
561I. Angeklagter T.
5621.
563Bei der Strafzumessung bezüglich des Totschlags zum Nachteil von U1 war von einem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren – auszugehen.
564Der Strafrahmen des minder schweren Falls des Totschlags (§ 213 StGB) – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – konnte keine Anwendung finden. Ein minder schwerer Fall des Totschlags liegt nicht vor.
565Das Vorliegen der Voraussetzungen des sogenannten Provokationstatbestandes (§ 213 1. Alt. StGB) – eine dem Angeklagten T durch U1 ohne eigene Schuld des Angeklagten T zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung, durch die dieser zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde – war nicht festzustellen. Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass die Provokation durch U1 ohne eigene Schuld des Angeklagten T erfolgt ist. Ohne eigene Schuld handelt der Täter nur dann, wenn er bei einer auf den Tatzeitpunkt abstellenden Wertung keine genügende Veranlassung und selbst zur Verschärfung der Situation nicht beigetragen hat. Daran fehlt es vorliegend. Die während der Autofahrt von U1 gegenüber dem Angeklagten T geäußerten Beleidigungen und Provokationen sind nach einer wertenden Gesamtbeurteilung des beiderseitigen Verhaltens eine menschlich verständliche und von dem Angeklagten T angesichts des Vorgeschehens hinzunehmende angemessene Reaktion von U1 auf den auf seine Person kurz zuvor verübten hinterlistigen körperlichen Angriff an der Sonderschule in Köln-Z.
566Auch ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 2. Alt. StGB) liegt nicht vor. Ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags liegt vor, wenn die Gesamtumstände aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens schuldunangemessen hart wäre. Dass dies vorliegend angesichts der Umstände der Tat und ihrer Schwere keineswegs der Fall ist, bedarf keiner näheren Erörterung und ergibt sich zwanglos aus den folgenden bei der konkreten Strafzumessung angestellten Überlegungen der Kammer, wobei sie auch den Umstand berücksichtigt hat, dass U1, wie festgestellt worden ist, in der Vergangenheit körperlichen Auseinandersetzungen nicht aus dem Wege gegangen ist und bereit war, auch selbst gefährliche Werkzeuge einzusetzen, was dem Angeklagten T bekannt gewesen ist.
567Bei der bezüglich des Totschlags vorzunehmenden konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten T berücksichtigt, dass er noch sehr J1 ist. Wenn er auch bereits nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen war, so hat er bei der Kammer im Rahmen seiner Einlassung zur Person den Eindruck hinterlassen, dass seine Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Der Angeklagte T ist erstmalig inhaftiert und ihm droht aufgrund der von ihm zu verbüßenden langjährigen Freiheitsstrafe die Abschiebung in die Türkei, obwohl er seit seinem neunten Lebensjahr seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Andererseits ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er engere familiäre Beziehungen in die Türkei hat und daher durch derartige Maßnahmen nicht in dem gleichen Umfang betroffen wäre, wie ein Angeklagter, der über keinerlei Beziehungen in das ursprüngliche Heimatland verfügt. Der Angeklagte T führt sich in der Untersuchungshaft ohne Beanstandungen.
568Zu Gunsten des Angeklagten T hat die Kammer ferner seinen schwierigen Werdegang in der Türkei und auch in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt. Er wuchs praktisch ohne seinen Vater auf, der schon vor seiner Geburt in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war und den Angeklagten T, wie den Rest der Familie, nur selten bei seinen Türkeiaufenthalten besuchte. Erst im Alter von neun Jahren siedelte der Angeklagte T in die Bundesrepublik Deutschland über. Obwohl er die Schule trotz anfänglicher vorhandener nachvollziehbarer Sprachschwierigkeiten und der Wiederholung einer Klasse dann ohne Probleme durchlief, schaffte er letztlich doch keinen Schulabschluss. Nach mehreren verschiedenen Tätigkeiten war der Angeklagte T zur Tatzeit ohne Beschäftigung.
569In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte T langjährig und zwar seit seinem 14. Lebensjahr Drogen konsumiert hat und den Konsum in dem Zeitraum vor der Tat noch steigerte, ohne dass dieser jedoch auf die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten T zur Tatzeit Einfluss gehabt hat.
570Weiter hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er die Tat auf dem Markplatz in Köln-Vingst spontan und nach vorausgegangener heftiger verbaler Beleidigungen und Provokationen von U1, die bei dem Angeklagten T zu einer emotionalen Anspannung führte, begangen hat. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass U1, wie bereits ausgeführt worden ist, allen Grund hatte, den Angeklagten T wegen des hinterlistigen Überfalls an der Sonderschule in Köln-Z verbal anzugehen.
571Außerdem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten T berücksichtigt, dass er nach der Tat um den Zustand von U1 besorgt gewesen und deshalb mit dem Angeklagten S zurück zum Markplatz in Köln-Vingst gefahren ist.
572Letztlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten T berücksichtigt, dass er den von der Zeugin U2 geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach anerkannt und gemeinsam mit dem Angeklagten C insgesamt 3.000,- € an die Zeugin U2 gezahlt hat. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch zu seinen Gunsten bewertet, dass er sich in dem Brief an die Zeugin U2, der am 11.03.2008 aufgrund eines Beweisantrages seines Verteidigers in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, bei dieser entschuldigt hat, wobei hierbei einschränkend zu berücksichtigen ist, dass dieser Brief nicht an die Zeugin U2 abgesendet worden ist und dadurch – in Zusammenschau mit dem Zeitpunkt der Abfassung dieses Briefes – insbesondere bei der Nebenklägerin der Eindruck entstanden ist, dass der eigentliche Beweggrund für das Verfassen des Briefes von prozesstaktischen Überlegungen geprägt gewesen sein könnte.
573Bei der gemeinsam mit dem Angeklagten C geleisteten Zahlung in Höhe von 3.000,- € an die Zeugin U2 ist kein Bemühen zu sehen, einen Ausgleich mit der Zeugin U2 zu erreichen und seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt zu haben, § 46 a Nr. 1 StGB, so dass eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht gekommen ist.
574Die Ausgleichsbemühungen des Angeklagten T gehen nicht über die oben beschriebene und über § 46 StGB von der Kammer berücksichtigte Initiative des Angeklagten T hinaus. Es fehlt bereits daran, dass der Angeklagte T sich gegenüber der Zeugin U2 zu seiner Schuld bekannt hat. Bei der starken psychischen Belastung der Zeugin U2 durch den Tod ihres Sohnes U1 wäre aus Sicht der Kammer Voraussetzung für die Anerkennung eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne von § 46 a Nr. 1 StGB gewesen, dass sich der Angeklagte T in der Hauptverhandlung geständig zur Sache eingelassen und zu seiner Schuld gestanden hätte. Dies ist aber gerade nicht der Fall gewesen, was sich zwanglos aus den obigen Ausführungen ergibt. Eine andere Entscheidung rechtfertigt auch nicht der Schriftsatz seines Verteidigers vom 17.03.2008, in welchem die gemeinsame Zahlung als "weiterer Ausdruck seiner Bereitschaft zur individuellen moralischen Übernahme von Verantwortung für das Geschehene" bezeichnet worden ist, da der Angeklagte T gerade durch seine abweichenden Ausführungen in dem oben genannten Brief gezeigt hat, dass er eben nicht die Verantwortung für seine Handlungen, die zum Tod von U1 führten, übernehmen will.
575Auch die Voraussetzung des § 46 a Nr. 2 StGB sind nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift vorwiegend den materiellen Schadensausgleich betrifft, müssen auch hier die Leistungen Ausdruck von Verantwortung sein, wenn auch ein kommunikativer Prozess wie bei § 46 a Nr. 1 StGB nicht gleichermaßen vorausgesetzt wird. Weiter fehlt es an der Voraussetzung, dass das Opfer, hier die Zeugin U2, ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt worden ist.
576Zu Lasten des Angeklagten T hat die Kammer berücksichtigt, dass er durch die vorausgegangene körperliche Auseinandersetzung an der Sonderschule in Köln-Z ein gesteigertes Unrechtsbewusstsein hätte haben müssen. Der Angeklagte T hielt sich trotz der Zusage eines "Einzelkampfes" auf dem Markplatz in Köln-Vingst nicht an diese Vereinbarung. Nachdem er sich zuvor in Gestalt seines Bruders, des Angeklagten C, eine Verstärkung geholt hatte, schlug er dann gemeinsam mit diesem auf U1 ein und verfolgte ihn noch, als dieser bereits die Flucht ergriffen hatte, um ihm dann die tödlichen Messerstiche beizubringen. Mit dem Wissen um die von ihm ausgeführten Messerstiche in den Oberkörper von U1 schlug und trag er auch selbst weiter auf U1 ein.
577Zu Lasten war ferner zu berücksichtigen, dass er seinen Bruder, den Angeklagten C, ohne Not in das Tatgeschehen mit hineingezogen hat, da ihm bewusst war, dass sein Bruder eine Bitte um Hilfeleistung auch aufgrund der familiären Konstellation nicht werde abschlagen können.
578Zu Lasten des Angeklagten T hat die Kammer berücksichtigt, dass er bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
579Nach Abwägung der vorstehenden, für und gegen den Angeklagten T sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer für den Totschlag zum Nachteil von U1 eine Freiheitsstrafe von
5809 Jahren.
581für tat- und schuldangemessen.
5822.
583Der Strafrahmen für die von dem Angeklagten T verwirkte gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von U1 an der Sonderschule in Köln-Z nach § 224 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die Annahme des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle gemäß § 224 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – kam für diese Tat nicht in Betracht. Dies ergibt eine Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden und schärfenden Umstände. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten T weicht nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der schweren Körperverletzung derart ab, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dabei hat die Kammer folgende Umstände gegeneinander abgewogen:
584Zu Gunsten des Angeklagten T hat die Kammer auch bezüglich dieser Tat sein junges Alter, seine noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung, seine erstmalige Inhaftierung und seinen schwierigen Werdegang in der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland einschließlich seines Drogenkonsums berücksichtigt.
585Zu Gunsten des Angeklagten T hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass die U1 mit dem Baseballschläger durch den Angeklagten S zugefügte Verletzung am Knie, die sich der Angeklagte T zurechnen lassen muss, nicht erheblich war.
586Letztlich hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten T auch hier die Zahlung in Höhe von 3.000,- € gemeinsam mit dem Angeklagten C sowie den an die Zeugin U2 gerichteten Brief berücksichtigt. Wegen des Gewichts dieser Umstände kann auf die obigen Ausführungen ebenso Bezug genommen werden, wie darauf, dass weder die Voraussetzungen von § 46 a Nr. 1 StGB noch von § 46 a Nr. 2 StGB vorliegen.
587Zu Lasten des Angeklagten T hat die Kammer berücksichtigt, das die Tat sorgfältig geplant, gut vorbereitet – Maskierung und Schlagwerkzeuge - und mit hoher krimineller Energie ausgeführt worden ist. Dabei war der Angeklagte T die treibende Kraft des Geschehens, obwohl es hierfür keinen einsichtigen Grund gab. Es war der Angeklagte T, der die angebliche Forderung des Zeugen I1 von dem Zeugen X eingefordert, diesen eingeschüchtert und in der Folge die körperliche Auseinandersetzung gegen U1 ohne ersichtlichen Grund begonnen hat.
588Außerdem hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten T berücksichtigt, dass er durch die Tat tateinheitlich insgesamt drei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB verwirklich hat.
589Letztlich hat die Kammer auch bei dieser Tat zu Lasten des Angeklagten T berücksichtigt, dass er mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten.
590Bei der Bemessung der Höhe der Strafe innerhalb des nach der Abwägung anzuwendenden Regelstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB hat die Kammer alle dargelegten für und gegen den Angeklagten T sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen. Hiernach hielt sie für die Tat an der Sonderschule in Köln-Z eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens in Höhe von
5912 Jahren und 6 Monaten
592für tat- und schuldangemessen.
593Gemäß § 54 Abs. 1 StGB war aus den beiden Einzelstrafen durch Erhöhung der für den Totschlag verwirkten Einzelstrafe als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat das Gericht die Person des Angeklagten T und die einzelnen Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt, wobei auch die Strafzumessungsgesichtspunkte, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung waren, Berücksichtigung gefunden haben. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Taten an der Sonderschule in Köln-Z und dem Marktplatz in Köln-Vingst besteht. Die Taten wurden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang begangen. Deshalb und vor allem aufgrund des Umstandes, dass auf den Angeklagten T die Verbüßung einer langen Haftstrafe in noch recht jungem Alter zukommen wird, war aus Sicht die Kammer eine nur moderate Erhöhung der Einsatzstrafe von neun Jahren geboten, um dem Angeklagten T nicht die Perspektive für sein weiteres Leben zu nehmen. Das Gericht hielt danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von
59410 Jahren
595für tat- und schuldangemessen, um dem Angeklagten T das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn künftig von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten
596II. Angeklagter C
597Der Strafrahmen für die Tat auf dem Markplatz in Köln-Vingst zum Nachteil von U1 gemäß § 224 Abs. 1 StGB beträgt sechs Monate bis zu zehn Jahre. Die Annahme des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle gemäß § 224 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – kam für diese Tat nicht in Betracht. Dies ergibt eine Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden und schärfenden Umstände. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten C weicht nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der schweren Körperverletzung derart ab, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dabei hat die Kammer folgende Umstände gegeneinander abgewogen:
598Zu Gunsten des Angeklagten C hat die Kammer berücksichtigt, dass er bis zur Tat ein geordnetes Leben führte und regelmäßig und fleißig arbeitete. Auch der Angeklagte C ist noch recht jung und wird erstmals eine lange Strafhaft zu verbüßen haben, wobei auch ihm die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland droht, obwohl er sich hier mit der Eröffnung eines Lebensmittelgeschäfts eine Existenz geschaffen hat. Andererseits ist auch bei dem Angeklagten C in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er engere familiäre Beziehungen in die Türkei hat und daher durch derartige Maßnahmen nicht in dem gleichen Umfang betroffen wäre, wie ein Angeklagter, der über keinerlei Beziehungen in das ursprüngliche Heimatland verfügt. Der Angeklagte C führte sich in der Untersuchungshaft ohne Beanstandungen.
599Auch der schwierige Werdegang des Angeklagten C in der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt. Auch er ist praktisch ohne seinen Vater in der Türkei aufgewachsen und erst im Alter von 14 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Aufgrund seiner Sprachschwierigkeiten gelang es ihm nicht, einen Schulabschluss zu erlangen.
600Zu seinen Gunsten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er aus prinzipiell verständlichen Gründen den Angeklagten T, seinen kleinen Bruder, der ihn um Hilfe gebeten hatte, zum Marktplatz in Köln-Vingst begleitet hat, um diesem beizustehen. Einschränkend ist hierbei jedoch zu beachten, dass er als älterer Bruder besonnener hätte reagieren müssen und nicht ohne die Situation am Markplatz in Köln-Vingst näher zu hinterfragen auf U1 gemeinsam mit dem Angeklagten T hätte einschlagen dürfen.
601Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten C berücksichtigt, dass er den Schmerzensgeldanspruch der Zeugin U2 dem Grunde nach anerkannt und gemeinsam mit dem Angeklagten T 3.000,- € an die Zeugin U2 gezahlt hat.
602Auch bei dem Angeklagten C kommt jedoch eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46 a StGB nicht in Betracht.
603Die Anwendbarkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46 a Nr. 1 StGB scheitert bereits daran, dass der Angeklagte C nicht zu seiner Schuld steht. Er hat sich nicht zu Sache eingelassen und auch nicht bei der Zeugin U2 für seine Handlungen auf dem Markplatz in Köln-Vingst entschuldigt. Soweit die an die Zeugin U2 geleistete Zahlung in dem Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten T vom 17.03.2008 zugleich auch für den Angeklagten C als "weiterer Ausdruck seiner Bereitschaft zur individuellen moralischen Übernahme von Verantwortung für das Geschehene" bezeichnet worden ist, genügt dies nicht den Anforderungen, die das Gesetz für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleiches stellt, weil der damit im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs erforderte kommunikative Prozess gerade nicht in Gang gesetzt worden ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass spätestens nach der Verlesung des Briefes des Angeklagten T für eine Schilderung seines eigenen Tatbeitrages Raum gewesen wäre, ohne dass er den Angeklagten T damit hätte belasten müssen.
604Auch die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB sind nicht gegeben. Zum einen betrifft diese Vorschrift vorwiegend den materiellen Schadensausgleich, zum anderen fehlt es bereits am Ausdruck der Übernahme von Verantwortung durch den Angeklagten C. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die gemeinschaftliche Zahlung von 3.000,- € dem Angeklagten C, der nach eigenen Angaben mit dem von ihm betriebenen Lebensmittelgeschäft durchaus seinen Lebensunterhalt komfortabel bestreiten kann, erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht abgefordert hat. Dies ist aber für die Anwendbarkeit des § 46 a Nr. 2 StGB erforderlich.
605Zu Lasten des Angeklagten C hat die Kammer berücksichtigt, dass er mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist, wobei einschränkend beachtet worden ist, dass diese Vorverurteilungen bereits einige Zeit zurück liegend und der Angeklagte C seit der letzten Verurteilung einen rechtschaffenden Lebenswandel geführt hat.
606Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtig, dass er die körperliche Auseinandersetzung begonnen und bis zum Schluss auf U1 eingeschlagen und –getreten hat, unter anderem durch einen Sprung in den Rücken, obwohl dieser – zusätzlich durch die Körperverletzungshandlungen des Angeklagten S beeinträchtigt – keine aktive Gegenwehr mehr leisten konnte.
607Zu seinen Lasten hat die Kammer letztlich berücksichtigt, dass er durch die Tat tateinheitlich insgesamt zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB verwirklich hat.
608Bei der Bemessung der Höhe der Strafe innerhalb des nach der Abwägung anzuwendenden Regelstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB hat die Kammer alle dargelegten für und gegen den Angeklagten C sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte C ebenfalls noch relativ jung ist und eine Teilzahlung des Schmerzensgeldes bereits an die Zeugin U2 geleistet hat, hielt die Kammer unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten C sprechenden Umstände die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe im unteren Bereich des mittleren Strafrahmens, eine Freiheitsstrafe von
6093 Jahren und 9 Monaten,
610für tat- und schuldangemessen, aber auch unerlässlich, um dem Angeklagten C das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn künftig von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten.
611III. Angeklagter H
6121.
613Der Strafrahmen für die Tat an der Sonderschule in Köln-Z zum Nachteil von U1 gemäß § 224 Abs. 1 StGB beträgt sechs Monate bis zu zehn Jahre. Die Annahme des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle gemäß § 224 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – kam für diese Tat nicht in Betracht. Dies ergibt auch bei dem Angeklagten H eine Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden und schärfenden Umstände. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten H weicht nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der schweren Körperverletzung derart ab, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dabei hat die Kammer folgende Umstände gegeneinander abgewogen:
614Zu Gunsten des Angeklagten H hat die Kammer sein umfassendes Geständnis berücksichtigt, wodurch das Verfahren vereinfacht und gefördert worden ist. Der Angeklagte H hat sich in seinem letzten Wort bei der Zeugin U2 für sein Verhalten entschuldigt und Reue gezeigt.
615Zu Gunsten des Angeklagten H hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass auch der Angeklagte H noch recht jung ist, erstmals eine Strafhaft zu verbüßen haben wird, wobei auch ihm die Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland droht und er sich in der Untersuchungshaft frei von Beanstandungen geführt hat.
616Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten H seinen Werdegang berücksichtigt. Er verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung und konsumierte regelmäßig Drogen.
617Zu Gunsten des Angeklagten H hat die Kammer ebenso berücksichtigt, dass die U1 an der Sonderschule zugefügte Verletzung am Knie nicht erheblich gewesen ist.
618Zu Gunsten des Angeklagten H hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er den Schmerzensgeldanspruch der Zeugin U2 dem Grunde nach anerkannt und 200,- €, an diese gezahlt hat.
619Die Anwendbarkeit des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46 a Nr. 1 StGB scheitert auch bei dem Angeklagten H daran, dass es an dem erforderlichen kommunikativen Prozess fehlt. Er hat sich erst in seinem letzten Wort bei der Zeugin U2 entschuldigt, wobei die Zeugin U2 gerade dem Tatverhalten des Angeklagten H, einem langjährigen und guten Freund ihres Sohnes, der in ihrer Wohnung fast täglich ein- und ausging, fassungslos gegenübersteht.
620Auch die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 2 StGB sind nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt worden ist, betrifft diese Vorschrift vorwiegend den materiellen Schadensausgleich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte H durch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 200,- € erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht abgefordert hat.
621Zu Lasten des Angeklagten H hat die Kammer berücksichtigt, dass er mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist. Er hat die Tat während laufender Bewährung begangen. Das Amtsgericht Köln – Jugendrichter – verurteilte ihn am 21.03.2006 (Az. 647 Ds 69/06) und behielt sich die Verhängung einer Jugendstrafe vor, wobei die Bewährungszeit auf zwei Jahre bestimmt worden ist. Abgesehen von der erneuten Strafbarkeit innerhalb dieser laufenden Bewährungszeit war das Bewährungsverhalten des Angeklagten H insgesamt unbefriedigend. Er hielt nur unzuverlässigen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer, erschien nicht zu einem anberaumten Anhörungstermin und leistete bis zu seiner Inhaftierung keine der ihm auferlegten Sozialstunden ab. Ferner fiel er durch den Konsum von Cannabis und auch Kokain auf.
622Zu seinen Lasten hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass er durch die Tat tateinheitlich insgesamt drei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB verwirklich hat.
623Letztlich hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass es besonders verwerflich war, das Vertrauen seines einstmals guten Freundes, U1, so wie festgestellt worden ist, auszunutzen. Erschwerend kommt hinzu, dass er dies aus einem nichtigen Anlass tat, der noch ausstehenden Schulden in Höhe von 200,- € bis 300,- €.
624Bei der Bemessung der Höhe der Strafe innerhalb des nach der Abwägung anzuwendenden Regelstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB hat die Kammer alle dargelegten für und gegen den Angeklagten H sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte H ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und noch relativ jung ist sowie eine Teilzahlung des Schmerzensgeldes bereits an die Zeugin U2 geleistet hat, hielt die Kammer unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten H sprechenden Umstände die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens, eine Freiheitsstrafe von
6252 Jahren und 6 Monaten,
626für tat- und schuldangemessen, aber auch unerlässlich.
6272.
628Auch der Strafrahmen für die Körperverletzungshandlungen auf dem Marktplatz in Köln-Vingst zum Nachteil von U1 beträgt gemäß § 224 Abs. 1 StGB sechs Monate bis zu zehn Jahre. Die Annahme des Ausnahmestrafrahmens für minder schwere Fälle gemäß § 224 Abs. 1 StGB – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – kam auch für den Angeklagten H hier nicht in Betracht. Dies folgt wiederum aus einer Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden und schärfenden Umstände. Das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit des Angeklagten H weicht auch hier nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der schweren Körperverletzung derart ab, dass die Annahme des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Dabei hat die Kammer folgende Umstände gegeneinander abgewogen:
629Zu Gunsten des Angeklagten H hat die Kammer hier seine umfassenden Angaben im Hinblick auf den äußeren Geschehensablauf am Markplatz in Köln-Vingst gewürdigt, die das Verfahren gefördert haben.
630Zu Gunsten des Angeklagten H hat die Kammer auch hier seinen ungünstigen Werdegang, sein noch recht junges Alter, seine beanstandungsfreie Führung in der Untersuchungshaft und den Umstand berücksichtigt, dass er erstmals eine Strafhaft zu verbüßen haben wird, die auch zu ausländerrechtlichen Konsequenzen führen kann.
631Zu Gunsten des Angeklagten H hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er von seinem Mobiltelefon einen Notruf bei der Feuerwehr abgesetzt hat, wobei jedoch einschränkend die offensichtlich ungenügenden Angaben des Angeklagten H beachtet worden sind.
632Zu Lasten des Angeklagten H hat die Kammer auch hier seine Vorstrafen, sein Bewährungsversagen, sein Verhalten während der Bewährungszeit und den Umstand berücksichtigt, dass durch die Körperverletzungshandlungen auf dem Markplatz in Köln-Vingst tateinheitlich insgesamt zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt worden sind.
633Zu Lasten des Angeklagten H hat die Kammer schließlich berücksichtigt, dass er gegenüber den Zeugen N2 und O2 Verdunklungshandlungen vorgenommen hat, indem er diesen sagte, sie sollten nach Hause fahren und zu tun, als hätten sie nichts gesehen.
634Nach Abwägung der vorstehenden für und gegen den Angeklagten H sprechenden Gesichtspunkte war allein die Anwendung des Regelstrafrahmes des § 224 Abs. 1 StGB gerechtfertig, der jedoch zwingend gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB weiter zu mildern war, so dass im Ergebnis ein Strafrahmen von 1 Monat bis 7 Jahre und 6 Monate zugrunde zu legen war.
635Bei der Bemessung der Höhe der Strafe innerhalb des nach der Abwägung anzuwendenden Regelstrafrahmens des § 224 Abs. 1 StGB hat die Kammer alle dargelegten für und gegen den Angeklagten H sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und vor allem im Hinblick auf sein noch relativ junges Alter die Verhängung einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens in Höhe von
6361 Jahren und 6 Monaten,
637für tat- und schuldangemessen, aber auch unerlässlich gehalten.
638Gemäß § 54 Abs. 1 StGB war aus den beiden Einzelstrafen durch Erhöhung der für die Tat an der Sonderschule in Köln-Z verwirkten Einzelstrafe als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat das Gericht die Person des Angeklagten H und die einzelnen Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt, wobei auch die Strafzumessungsgesichtspunkte, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen von Bedeutung waren, Berücksichtigung gefunden haben. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass auch insoweit ein innerer Zusammenhang zwischen den Taten an der Sonderschule in Köln-Z und dem Marktplatz in Köln-Vingst besteht. Deshalb und vor allem aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte H fast umfassend geständige Angaben gemacht hat und auf ihn in noch recht jungem Alter eine lange Haftstrafe zukommen wird, wobei er mit der Festsetzung einer Jugendstrafe in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln (Az.: 647 Ds 69/06) rechnen muss, hielt die Kammer eine moderate Erhöhung der Einsatzstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für geboten. Dabei wurde erneut neben dem Vertrauensmissbrauch gegenüber U1 maßgeblich berücksichtigt, dass dem Angeklagten H angesichts der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe eine Abschiebung droht, wobei im Gegensatz zu den Angeklagten T und C dies für den Angeklagten H, der in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist und über keinerlei familiäre oder sonstige persönliche Beziehungen in die Türkei verfügt, eine besondere Härte bedeuten würde. Gleichwohl hielt das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von
6393 Jahren und 3 Monaten
640für tat- und schuldangemessen, um dem Angeklagten H das Unrecht der Taten vor Augen zu führen und ihn künftig von der Begehung gleichartiger Taten abzuhalten
641IV. Angeklagter S
6421.
643Der Angeklagte S war zur Tatzeit 20 Jahre alt. Auf ihn war in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft einheitlich die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des JGG anzuwenden, weil die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.
644Bei dem Angeklagten S ist von Reifeverzögerungen auszugehen, die die Anwendung von Jugendstrafrecht rechtfertigen.
645Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. E2 und Prof. Dr. P1 sowie des umfassenden und aussagekräftigen der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe gelangt.
646Der Sachverständige Prof. Dr. P1 hat ausgeführt, dass er den Angeklagten S am 10.12.2007 in der Justizvollzugsanstalt Köln testpsychologisch untersucht habe. Dabei seien folgende Testverfahren zur Anwendung gekommen: Der revidierte Hamburger-Wechsler-Intelligenztest für Erwachsene (HAWIE-R), der progressive Matrizentest nach Raven, die revidierte Form des Freiburger Persönlichkeitsinventars (FPI-R), der MMPI Saarbrücken, der Gießen-Test nach Beckmann, Brähler und L6 (G-T), der Fragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (FAF), der Test zur dimensionalen Beurteilung der Persönlichkeits-Pathologie-Basis-Frage-bogen (DAPP-BQ) nach Livesley, der SKID-II-Fragebogen (die Selbstbeurteilungsversion des strukturierten klinischen Interviews für DSM-IV Achse II-Störung (Persönlichkeitsstörung) von H.-U. Wittchen, M. Zaudig und T. Fydrich, der Formdeuteversuch nach Rorschach sowie die Revidierte Psychopathie-Checklilste in der 10 Item-Version nach Hare (PCL-R 20). Die durchgeführten Verfahren zielten auf die Überprüfung folgender im Hinblick auf die Fragestellung wichtiger Funktionsbereiche und Persönlichkeitsdimensionen ab: die Intelligenzhöhe, die intellektuelle Umstellfähigkeit und Denkfähigkeit, die Hirnleistung allgemein, die Konzentrationsleistung, die Merkfähigkeit, die psychophysische und affektive Belastbarkeit, die Stabilität der Grundhaltung und Steuerungsfähigkeit der Persönlichkeit, die Aggressivität, die Motivationslage, das Selbstgefühl, die Emotionalität, die Selbstwahrnehmung und Impulskontrolle, die Reflektionsfähigkeit, Schwingungsfähigkeit, die Fähigkeit Nähe und Distanz zu regulieren, die Empathiefähigkeit, die soziale Normorientierung und die affektive Erlebnisreaktion. Die Testverfahren und ihre Ergebnisse hat der Sachverständige Prof. Dr. P1 im Einzelnen vorgestellt und nachvollziehbar erläutert.
647Der Sachverständige Prof. Dr. P1 hat weiter ausgeführt, dass sich sowohl im kognitiven wie auch im emotionalen und sozialen-interaktiven Bereich der Persönlichkeit des Angeklagten S Störkomponenten und strukturelle Inkonsistenzen beobachten ließen, die für eine dissonante und inkongruente Persönlichkeitsentwicklung sprechen würden. Aufgrund der einzelnen Testergebnisse sei festzustellen, dass es dem Angeklagten S nicht gelungen sei, eine dem Stand eines 20-jährigen entsprechende eigenständige Identität und gefestigte Persönlichkeitsausformung zu entwickeln. Die primär unreife, beeinflussbare, zu dependent anklammernden Verhalten neigende, emotional labile und kränkbare Wesensauslenkung habe zu Defiziten im Bereich der lebenspraktischen, sozialen Intelligenz und einer inkonsistenten Persönlichkeitsentwicklung mit akzentuiert vermeidenden selbstunsicheren, narzisstischen und emotional instabilen Wesenszügen geführt, die mit einer für einen 20-jährigen eingeschränkten Verfügbarkeit kognitiver und psychosozialer Bewältigungsressourcen von Problem-, Belastungs- und Frustrationsressourcen verbunden sei. Die hieraus resultierende jugendtümliche Unausgeglichenheit und Widersprüchlichkeit, die reduzierte Fähigkeit zu selbständigen Urteilen und Entscheiden in lebenspraktischen Fragen und die reduzierte Möglichkeit zu sachbezogener Auseinandersetzung wiesen auf eine ungenügende Ausformung der Persönlichkeit hin.
648Die Sachverständige Dr. E2 hat hierzu ausgeführt, dass sich die von dem Sachverständigen Prof. Dr. P1 ermittelten Testergebnisse zu dem Ergebnis ihrer eigenen Exploration des Angeklagten S in der Justizvollzugsanstalt Köln fügten. Der Angeklagte S stelle sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht zum einen als ein gemächlicher, nachdenklicher, durchaus auch weichlicher und von den Umständen zu bestimmenden Junger Mann dar, der einen eigenen Standpunkt im Leben noch nicht altersgemäß entwickelt habe, weil er zumindest vor seiner Inhaftierung manche Dinge noch nicht richtig zu durchblicken vermochte, andererseits scheine er auch zu unbesonnenen Aktionen aufgelegt, lasse sich bestimmen und hänge sich an andere an, wenn dadurch gewisse Anerkennung zu erwarten sei, mit der Folge, dass er sowohl in positive wie negative Richtung gelenkt werden könne. Für die in Rede stehende Vorfallszeit gelte, dass eine realistische Lebensplanung wenig gegeben gewesen sei, der Angeklagte S vielmehr noch relativ ziellos durch Arbeitslosigkeit und Alltag getrieben sei, indem er "herumgehangen" habe. Auch finde sich eine der Entwicklungsphase entsprechende Eigenständigkeit gegenüber den Eltern und der Freundin genauso wenig, wie gegenüber der Gruppe der Gleichaltrigen. Die Einstellung gegenüber Schule und Arbeit erscheine im Einklang mit dem zur Lebensplanung Gesagten. Dies zeige sich deutlich daran, dass der Angeklagte S trotz des auf der Tages- und Abendschule erworbenen Hauptschulabschlusses keine ernsthaften Bemühungen an den Tag gelegt habe, einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu finden. Auch der Anschluss an die älteren Angeklagten in den Tatsituationen, des eher situations- und augenblicksbezogenen "fälschlichen" Einstehens für andere, weise auf eine noch wenig eigenständige Identität und wenig gefestigte Persönlichkeitsausformung hin.
649Die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe hat in ihrem Bericht aufgrund mehrerer mit dem Angeklagten S und dessen Familie geführten Gesprächen im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr. E2 und Prof. Dr. P1 ausgeführt, dass bei dem Angeklagten S von Reifeverzögerungen auszugehen ist, die aus Sicht der Jugendgerichtshilfe zu einer Empfehlung der Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG führt.
650Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P1 und Dr. E2 in der Hauptverhandlung. Der Sachverständige Prof. Dr. P1 hat die von ihm durchgeführten Testverfahren, die erzielten Ergebnisse und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen eingehend, nachvollziehbar und überzeugend dargestellt. Die psychiatrische Sachverständige Dr. E2 ist bei der Begutachtung von vollständigen und zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Die von ihr aus diesen gezogenen Schlüsse hat sie nachvollziehbar, einleuchtend und insgesamt überzeugend dargelegt. Die von beiden Gutachtern unabhängig voneinander erarbeiteten Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen einerseits und der klinisch-psychiatrischen Analyse andererseits sind gut miteinander vereinbar. Beide Sachverständige sind erfahren, an ihrer Sachkunde bestehen keine Zweifel.
6512.
652Gegen den Angeklagten S war gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen und der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen.
653Schädliche Neigungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen, und zwar solcher, die die Gemeinschaftsordnung erheblich stören. Sie dürfen nicht ganz unerheblicher Art, also bloß als "gemeinlästig" oder als Bagatelldelikte einzustufen sein.
654Diese Voraussetzungen treffen auf den Angeklagten S zu.
655Der Angeklagte S ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, einmal auch wegen eines Körperverletzungsdelikts. Er verfügt über keine Ausbildungsstelle oder eine geregelte Arbeit. Ursache der Gewaltdelikte des Angeklagten S war seine geringe Hemmschwelle für aggressives Verhalten. Die Sachverständigen Prof. Dr. P1 und Dr. E2 haben hierzu übereinstimmend überzeugend ausgeführt, dass zwar gewaltkorrelierende Persönlichkeitsmerkmale – Gefühlsarmut und geringe Empathiefähigkeit – bei dem Angeklagten S fehlen würden, es aber in Belastungs-, Frustrations- und Konfliktsituationen aufgrund der Instabilität des Selbstwertgefühls, des dependenten, selbstunsicheren und vermeidenden Verhaltens des Angeklagten S zu ähnlich gelagerten Fehlverhaltensweisen aufgrund situativer Überforderungen oder ungünstiger kognitiver Verarbeitungen kommen könne.
656Auch wegen der Schwere der Schuld war gegen den Angeklagten S Jugendstrafe zu verhängen. Der Angeklagte S hat sich zweimal der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht, indem er mit einem Baseballschläger bewaffnet gemeinschaftlich mit anderen auf eine Person einschlug.
657Bei dieser Bewertung hat die Kammer nicht verkannt, dass nicht allein aus der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes ohne weiteres der Rückschluss auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden kann, sondern das äußere Tatunrecht nur insoweit Berücksichtigung findet, als es Schlüsse auf das Maß der persönlichen Schuld zulässt. Die Kammer hat diesen Vorgaben folgend bei der Bejahung der Schwere der Schuld dem Umstand Rechnung getragen, dass es im Ergebnis entscheidend darauf ankommt, inwieweit sich der äußere Unrechtsgehalt nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten in vorwerfbare Schuld niedergeschlagen hat. Hierbei bleibt festzuhalten, dass die von dem Angeklagten S verübte Taten nicht von entwicklungsbedingten Motiven – Mutprobe, Abenteuersuche, Anerkennung bei Gleichaltrigen – getragen worden sind, sondern es sich bei den Schlägen mit dem Baseballschläger um die bewusste Inkaufnahme schwerer Verletzungen eines Menschen handelte, die die Ahnung lediglich durch Zuchtmittel unverhältnismäßig erscheinen lässt.
6583.
659Bei der Bemessung der nach § 31 Abs. 1 JGG festzusetzenden einheitlichen Strafe hat die Kammer berücksichtigt, dass zur Ahndung der Straftaten gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 3 JGG ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung stand. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens. Das Gewicht des Tatunrechts muss gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden.
660Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Kammer folgenden konkreten Strafzumessungserwägungen getroffen:
661Zu Gunsten des Angeklagten S hat die Kammer berücksichtigt, dass er die ihm zur Last gelegten Taten an der Sonderschule in Köln-Z und auf dem Markplatz in Köln-Vingst umfassend eingeräumt hat. Er hat sich bereits während seiner ersten Einlassung zum Tatgeschehen in der Hauptverhandlung bei der Zeugin U2 glaubhaft bewegt für sein Fehlverhalten entschuldigt, dieses eingesehen und Reue gezeigt. In diesem Zusammenhang spricht weiter gewichtig für den Angeklagten S, dass er sich bereits am 18.06.2007 bei der Polizei gestellt und dort umfassend geständige Angaben gemacht hat, die die weitere Ermittlungstätigkeit vorangetrieben und gefördert haben. Er hat mit dem Zeugen N1 von der Telefonzelle auf dem Markplatz in Köln-Gremberg einen für die Einleitung von Rettungsmaßnahmen ausreichenden Notruf abgesetzt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt, was er jedoch nicht wissen konnte, bereits die Rettungsmaßnahmen aufgrund des Notrufs des Zeugen N eingeleitet worden waren.
662Außerdem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten S berücksichtigt, dass er nach der Tat um den Zustand von U1 besorgt gewesen und deshalb mit dem Angeklagten T zurück zum Markplatz in Köln-Vingst gefahren ist.
663Zu Gunsten des Angeklagten S hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er im noch sehr jungem Alter erstmals eine Haftstrafe zu verbüßen haben wird.
664Zudem hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten S berücksichtigt, dass er sich in der Untersuchungshaft sehr gut geführt hat. Neben der Inhaftierung in der offenen Gruppe, der erfolgreichen Beendigung einer Tätigkeit in der Holzwerkstatt, der Betreuung mit den Aufgaben eines Hausarbeiters, haben die Mitgefangenen ihn zum Sprecher der Gefangenenmitverantwortung gewählt. Eine Vertrauensposition, die eine tadellose Führung in der Justizvollzugsanstalt zur Voraussetzung hat. Seit dem 15.11.2007 nimmt er zudem an einem Antiaggressionstraining teil.
665Zu Gunsten des Angeklagten S hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er eine feste Freundin hat, die von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen weiß, von deren Eltern akzeptiert und im übrigen fest in seine Familie eingegliedert ist
666Zu Gunsten des Angeklagten S hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er die Schmerzensgeldansprüche der Zeugin U2 dem Grunde nach anerkannt hat. Auch insoweit hat er gezeigt, dass er Verantwortung für seine Taten übernehmen will.
667Zu Lasten des Angeklagten S hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass er bereits strafrechtlich, auch auf dem Gebiet der Gewaltdelikte, in Erscheinung getreten ist.
668Zu Lasten des Angeklagten S hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er sowohl bei der Tat an der Sonderschule in Köln-Z als auch bei der Tat auf dem Markplatz in Köln-Vingst tateinheitlich mehrere Tatbestandsalternativen der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Lässt sich der Beweggrund des Angeklagten S für die Tat an der Sonderschule in Köln-Z aufgrund der seinem Freund, dem Zeugen A1, zugefügten Messerstiche noch prinzipiell auf dem Hintergrund seiner bereits geschilderten Charakterausprägung nachempfinden, so hat der Angeklagte S auf dem Markplatz in Köln-Z ohne einen weiteren ersichtlichen Grund auf U1 eingeschlagen, obwohl dieser offensichtlich bereits, ungeachtet der von dem Angeklagten S nicht erkannten lebensgefährlichen Verletzungen, verletzt war und sich aussichtslos mehreren Personen gegenübersah.
669Nach Abwägung aller zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten S zu berücksichtigenden Umstände hielt die Kammer eine Jugendstrafe von
6702 Jahren und 6 Monaten
671für unbedingt erforderlich, aber auch in diesem speziellen Fall ausreichend, um dem Angeklagten S das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Dabei hat die Kammer vor allem berücksichtigt, dass die positive Entwicklung des Angeklagten S während des Vollzugs der Untersuchungshaft deutlich gemacht hat, dass er für den erzieherischen Einfluss des Jugendstrafvollzuges empfänglich ist, seine Taten bereits ernsthaft reflektiert hat und ihm dadurch eine glaubwürdige Distanzierung von diesen gelungen ist. Letzteres wird im besonderen Maße dadurch fassbar, dass die psychisch deutlich beeinträchtigte und durch die Hauptverhandlung emotional aufgewühlte Zeugin U2 einzig die Entschuldigung des Angeklagten S als aufrichtig empfunden hat.
672F.
673Die Angeklagten T, C, H und S haben den von der Zeugin U2 im Wege eines Adhäsionsantrags geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch dem Grund nach anerkannt und die Bemessung der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt.
674Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat die Kammer sich davon leiten lassen, dass das Schmerzensgeld dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bieten, zugleich aber auch dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung für das schuldet, was er ihm angetan hat. Es soll also die Ausgleichsfunktion dafür sorgen, dass der Verletzte für die entgangene oder beeinträchtigte Lebensfreude und Lebensqualität ein angemessener Ersatz ermöglicht wird. In seiner Genugtuungsfunktion soll der Geldersatz die erlittene seelische Erkrankung ausgleichen, wobei die Verurteilung des Schädigers zu einer Haftstrafe diese Genugtuungsfunktion nicht aufhebt.
675Bei der vorgenommenen Abwägung hat die Kammer insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass es der Zeugin U2 vor allem zu schaffen macht, auf welche Art und Weise ihr Sohn zu Tode gekommen ist. Die Vorstellung des Tatgeschehens und die bei ihrem Sohn durch die Handlungen der Angeklagten eingetretenen Verletzungen sowie seiner damaligen ausweglosen Lage haben zu psychischen Beeinträchtigungen bei der Zeugin U2 geführt. Ihr Leben hat sich aufgrund des ständigen Nachdenkens über das Tatgeschehen und das Leiden ihres Sohnes grundlegend verändert. Sie ist seit der Nachricht von dem Tod ihres Sohnes nicht mehr in der Lage gewesen, ihrer Tätigkeit in der Bäckerei nachzugehen und ihre vorher bestehenden sozialen Kontakte aufrechtzuerhalten. Wie bereits ausgeführt worden ist, stand die Zeugin U2 gerade dem Tatverhalten des Angeklagten H, einem langjährigen und guten Freund ihres Sohnes, der in ihrer Wohnung fast täglich ein- und ausging, fassungslos gegenüber.
676Unter Zusammenfassender Würdigung dieser Umstände hielt die Kammer das aus dem Tenor ersichtlich Schmerzensgeld für angemessen, wobei sie die Tatbeiträge der einzelnen Angeklagten entsprechend abgestuft berücksichtigt hat.
677G.
678Die Kostenentscheidung im Hinblick auf die Angeklagten T, C und H folgt hinsichtlich der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen aus § 465 StPO, hinsichtlich der Kosten der Nebenklage und des Adhäsionsverfahrens aus §§ 472, 472 a StPO.
679Die Kostenentscheidung im Hinblick auf den Angeklagten S folgt hinsichtlich der Kosten der Nebenklage und des Adhäsionsverfahrens aus §§ 472, 472 a StPO, im übrigen aus § 74 JGG.
680Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 406 Abs. 3 S. 1 StPO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 S. 2 und S. 2 ZPO
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