Urteil vom Landgericht Köln - 30 O 11/14

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Königswinter zu Aktenzeichen 4 HL 2/15 hinterlegten Betrages in Höhe von 23.958,85 EUR an die Klägerin zu bewilligen.

2.       Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 23.985,85 EUR seit dem 11.07.2015 bis zur Freigabe des hinterlegten Betrages zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen a) die Anträge auf Zwangsvollstreckung aus der zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Königswinter von C, Blatt ######, Abteilung III lfd. Nr. 12a II über 43.000 EUR zu unterlassen und den diesbezüglich gestellten Antrag zurückzunehmen und b) die vorgenannte Buchgrundschuld an die Klägerin auflagenfrei abzutreten, erledigt ist.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87% und die Beklagte zu 13%.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 EUR.


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