Urteil vom Landgericht Münster - 011 O 11/13

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuches von M. G1 Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 524 qm sowie G2, Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 1.416 qm insofern zu erteilen, dass sie aus der als erbbauberechtigt eingetragenen GbR, bestehend aus N. E. (nunmehr N. B.), Q. E. und N1. E. ausgeschieden ist und ihr Anteil auf N. E. (nunmehr N. B.) übergegangen ist, sodass diese alleinige Erbbauberechtigte des Grundstücks ist Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 122.271,33 €, diese wiederum Zug um Zug gegen Vorlage der Löschungsbewilligung bzgl. der in Abt. 3 des Grundbuchs von M Bl. #### unter Nr. 5 für die C. eingetragenen Belastung über 80.000,- €.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, seine Zustimmung zur Berichtigung des Erbbaugrundbuches von M. G1., Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 524 qm sowie G2., Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 1.416 qm insofern zu erteilen, dass er aus der als erbbauberechtigt eingetragenen GbR, bestehend aus N. E. (nunmehr N. B.), Q. E. und N1. E. ausgeschieden ist und sein Anteil auf N. E. (nunmehr N. E.) übergegangen ist, sodass diese alleinige Erbbauberechtigte des Grundstücks ist.

Die auf Antrag der Beklagten zu 1) angeordnete Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Erbbaurecht, eingetragen im Erbbaugrundbuch von M. G1., Gebäude- und Freifläche, I-Straße ##, zur Größe von 524 qm sowie G2., Gebäude- und Freifläche, I-Straße 28, zur Größe von 1.416 qm, wird für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) zu je ¼ und der Beklagte zu 2) zu ½. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte. Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Beklagten zu 2). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 25 % vorläufig vollstreckbar.


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