Urteil vom Landgericht Rostock (8. Große Strafkammer) - 19 KLs 5/08

Tenor

Der Angeklagte M. F. ist der versuchten Erpressung in zwei Fällen und der Erpressung schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

5 (fünf) Jahren und 3 (drei) Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte M. F. freigesprochen.

Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten M. F. nicht auf Verfall der am 15.09.2007 am H. Flughafen sichergestellten 904 Stück 500-Euro-Noten, insgesamt 452.000,00 € sowie auf Verfall des Wertersatzes in Höhe von 8.424.704,00 € erkannt worden ist, da Ansprüche der L. Landesbank AG als Verletzter im Sinne des § 73 I 2 StGB in Höhe von 8.876.704,00 € entgegen stehen.

Der Angeklagte M. F. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Der Angeklagte M. A. ist der Beihilfe zur Erpressung schuldig.

Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Angeklagte M. A. freigesprochen.

Der Angeklagte M. A. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Der Angeklagte J. P. ist der Beihilfe zur Erpressung schuldig.

Er wird deswegen zu einer Freiheitsstrafe von

1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Im Übrigen wird der Angeklagte J. P. freigesprochen.

Der Angeklagte J. P. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Angewendete Vorschriften:

Für den Angeklagten M. F.:

§§ 253 I, III, IV, 22, 23 I, II, 53 StGB; § 111i II 2, 3 StPO i.V.m. § 73 I, 73 a StGB

Für die Angeklagten A. und P.:

§§ 253 I, 27 I, II, 56 StGB

Gründe

A.

I.

1

Der Angeklagte F. wurde am 22.11.1959 in R. geboren, ist mithin jetzt 49 Jahre alt. Er hat eine ein Jahr ältere Schwester. Beide Elternteil waren berufstätig. Der Vater des Angeklagten war technischer Direktor in einem Baubetrieb. Die Mutter, E. F. arbeitete als Sekretärin an der Universität R.. Wegen der Berufstätigkeit der Eltern wuchs der Angeklagte zunächst im Haushalt der Großeltern auf. Erst als sein Mutter eine Halbtagstätigkeit aufnahm, zog er in den Haushalt der Eltern. Er empfand Kindheit und Jugend als sehr schöne Zeit. Er wurde freiheitlich erzogen und konnte innerhalb der Familie immer seine Meinung sagen. Damit sein Vater den Posten als Betriebsleiter erhalten konnte, musste dieser in die LDPD eintreten. Der Angeklagte empfand dies als Problem, ihm waren schon immer Parteimitläufer zuwider.

2

Ab 1966 besuchte der Angeklagte die zehnklassige Polytechnische Oberschule, welche er ohne Probleme absolvierte.

3

1975 wurde die Ehe seiner Eltern geschieden, der Vater kam 1976 bei einem Autounfall ums Leben. Mit seiner Mutter pflegte der Angeklagte immer eine sehr gute Beziehung und zwar bis heute.

4

Nach Abschluss der Schule absolvierte der Angeklagte erfolgreich eine zweijährige Lehre als Schiffsmaschinenschlosser.

5

Danach wollte der Angeklagte zur See fahren und bewarb sich auf einem Forschungsschiff. In der Zeit, als er auf sein Seefahrtsbuch wartete, war er als Kraftfahrer beim Rat des Kreises tätig. In dieser Zeit lernte er seine erste Ehefrau kennen.

6

Er erhielt das Seefahrtsbuch und fuhr auf einem zum Forschungsschiff umgebauten alten Trawler zur See. Er besuchte dabei verschiedene Länder, wie Schweden, Mauretanien, Norwegen und die USA. Bereits damals wollte er eigentlich die DDR verlassen, nutzte aber die sich durch die Landgänge bietenden Gelegenheiten nicht, da er bei seiner Familie bleiben wollte und weil er seinerzeit überdurchschnittlich gut bezahlt wurde.

7

Ohne dass der Angeklagte jemals den Grund hierfür erfahren hatte, verlor er 1982 das Seefahrtsbuch. Das heißt, er wurde einfach nicht mehr auf die Besatzungsliste der nächsten Fahrt gesetzt und er erhielt das Seefahrtsbuch nicht mehr ausgehändigt.

8

Nach dem Verlust des Seefahrtsbuches wurde dem Angeklagten angeboten, im Institut für Hochseefischerei als Operator im Rechenzentrum zu arbeiten. Der Angeklagte nahm das Angebot an und fand sich schnell in diese Arbeit ein. Zunächst wollte er nur Facharbeiter werden, nahm dann aber ein Angebot an, ein Fernstudium zu absolvieren. Zu diesem Studium wurde er 1984 durch den Betrieb an die Fachschule für Informationsverarbeitung G. delegiert. Im selben Jahr heiratete der Angeklagte. Seine Ehefrau war hauptamtlich für die Bezirksleitung der FDJ in R. tätig. Nach einer gewissen Zeit wurde er durch den Abteilungsleiter im Rechenzentrum angesprochen, dass er ja nach dem Abschluss des Studiums eine leitende Funktion einnehmen würde und es deswegen notwendig sei, in „die Partei“ einzutreten. Der Angeklagte lehnte dies kategorisch ab. Nach der Ablehnung des Parteibeitritts war man ihm gegenüber im Betrieb sehr reserviert und teilte ihm viele Nachtschichten zu. Der Angeklagte empfand dies als eine Art Mobbing. Nach einer gewissen Zeit sah er keine Perspektive der Besserung und verließ aus eigenen Stücken den Betrieb.

9

Die Ehe des Angeklagte scheiterte und wurde 1986 geschieden. Aus der Ehe ging ein gemeinsamer Sohn hervor, welcher bei der Mutter aufwuchs.

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Nach Abbruch des Studiums war es für den Angeklagten zunächst schwer, wieder eine Arbeit zu finden. Der Angeklagte bewarb sich bei verschiedenen HO-Gaststätten (HO – Handelsorganisation, in der juristischen Form des Volkseigentums geführtes staatliches Einzelhandelsunternehmen in der DDR) und dem Hotel N. in W., einem Vertragshotel der Handelsorganisation. Nur aufgrund seiner Beziehungen erhielt er Arbeitsgelegenheiten. Er arbeitete zunächst stundenweise in verschiedenen Lokalen. Anschließend betreute er als Parkplatzwächter den großen Parkplatz in W.. Obwohl es sich um eine Saisonarbeit gehandelt hatte, war die Tätigkeit sehr einträglich. Die Hälfte der Einnahmen konnte er für sich behalten. Im Winter arbeitete er als Aushilfskellner und betreute eine Zeit lang die Kegelbahn im Hotel N.. Er war zu dieser Zeit ein sehr kontaktfreudiger Mensch und verdiente für damalige Verhältnisse sehr gut. Die Tätigkeit als Parkplatzwächter übte er über zwei Sommer aus.

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1987 plante er, die DDR zu verlassen und unternahm drei Fluchtversuche. Einmal wurde er dabei an der tschechischen Grenze festgenommen. Zwar konnte man ihm nicht widerlegen, dass er nur Pilze suchen wollte. Bei der Rückkehr in die DDR musste er aber seinen Personalausweis abgeben und erhielt einen Hilfsausweis, so dass bei Polizeikontrollen jederzeit ersichtlich war, dass er im Verdacht stand, das Land verlassen zu wollen.

12

Er hatte sodann den Plan, 15 km durch die Ostsee bis hin zur Fähre zur Insel P. zu schwimmen. Ein guter Schwimmer war er, da er schon als Kind Leistungsschwimmen gemacht hatte. Er besorgte sich einen Neoprenanzug und trainierte im G. See. Noch in der Trainingsphase wurde er verhaftet. Die Staatssicherheit holte ihn bei der Arbeit ab. Er war zunächst 6 Monate lang in Stasi-Untersuchungshaft. Die Stasi-Haft empfand der Angeklagte als sehr belastend. Er wurde isoliert und verhört. Die tägliche Freistunde musste er in einer kleinen Box mit Maschendrahtzaun verbringen. Wegen der quälenden Unterbringung und weil man auch mit Repressalien gegenüber seiner damaligen Freundin angedroht hatte, gab er in der Haft den Fluchtversuch sehr schnell zu. Er wurde dann wegen versuchter Republikflucht zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt.

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Noch in der Haftzeit erfolgte die Scheidung von der ersten Ehefrau, welche bereits während der Trennung jeglichen Kontakt zu seinem Sohn untersagt hatte. Zu seiner geschiedenen Frau und dem gemeinsamen Kind hat der Angeklagte seitdem keinen Kontakt mehr.

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Während der Haft hatte er zudem über einen Anwalt einen Ausreiseantrag gestellt. Von der Haft musste er etwa ein Jahr verbüßen. Nach der Isolationshaft in R. kam er zur Vollstreckung nach C., wo er in einem Schlafsaal mit 26 Betten untergebracht wurde. Die Haftsituation in C. empfand der Angeklagte als extrem, etwa weil er in eine Stehzelle musste, wenn er sein Arbeitspensum nicht schaffte. In der Stehzelle war es so eng, dass man nicht zu Boden fallen konnte. Man wurde dort im Dunkeln eingesperrt ohne Essen und ohne Trinken.

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Nach der Entlassung aus der Haft versuchte der Angeklagte, wieder ins Leben zurückzufinden. Er wohnte bei seiner Großmutter und verließ die Wohnung kaum, damit nichts passieren könne, was seine Ausreise gefährden könnte.

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Die Ausreise kam für den Angeklagten überraschend. Am 01.03.1988, morgens um 5.00 Uhr standen drei Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes vor der Tür und teilten ihm mit, wie der Tag ablaufen werde. Es blieb keine Gelegenheit, sich zu verabschieden. Er musste sich an verschiedenen Stellen abmelden. Er bekam dann eine Urkunde über die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR und ein Reisedokument. Er wurde in einen Zug nach H. gesetzt. In H. meldete er sich bei der Bahnhofsmission, wo man ihm eine Fahrkarte nach G. ins Notaufnahmelager besorgte. Dort blieb er zwei bis drei Wochen. Dann kam er zur Schwester seiner Großmutter nach M., wo er eine Unterkunft bekam. Mit diesen Verwandten verstand er sich nicht gut. Sie unterstützten ihn finanziell auch nicht weiter.

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Er fand schnell Arbeit bei M. in der LKW-Fertigung als Kontrolleur. Er verdiente dort ca. 1.800,00 DM netto. Dies reichte nicht aus, um die Ansprüche des Angeklagten zu befriedigen. Er kellnerte daher zusätzlich nachts in einer Diskothek und arbeitete nebenher in einer KFZ-Werkstatt als Schweißer.

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Er fand auch relativ schnell eine Sozialwohnung. Sein Tagesablauf war dann teilweise so, dass er tagsüber bei M. arbeitete, nachmittags in der Werkstatt schweißte und nachts in der Diskothek tätig war. Die Arbeit in der Diskothek war dabei überwiegend am Wochenende und die Werkstattarbeit auf Anfrage. Zu dieser Zeit arbeitete er das erste Mal in seinem Leben richtig hart.

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Im Laufe des Jahres 1988 hatte er erhebliche finanzielle Verpflichtungen übernommen. So hatte er sich für die zugewiesene Sozialwohnung eine Wohnungseinrichtung sowie einen gebrauchten Sportwagen zugelegt. Er kündigte sodann die Arbeit bei M., da er die Vorstellung hatte, als Kurierfahrer besser verdienen zu können.

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Der Angeklagte nahm in seine Wohnung für einige Wochen einen Übersiedler aus der ehemaligen DDR auf, einen Herrn H.. Diesen hatte er kurz nach der Übersiedelung kennen gelernt und mit ihm einige Behördengänge gemeinsam erledigt. Mit dem H. beging er seine erste Straftat - einen schweren Raub in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer. Für diese Tat wurde er mit Urteil des Landgerichts K. vom 14.12.1989 (110 KLs 31 Js 243/89) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten verurteilt.

21

Der Angeklagte hatte im Spätherbst 1988 die Bekanntschaft mit einem gewissen T. gemacht. T. war schon seit einiger Zeit als Lockspitzel für die M.er Kriminalpolizei tätig. Der Angeklagte erzählte dem T. auch von seinen finanziellen Problemen. T. bemerkte hierzu, dass er wisse, wie der Angeklagte diese Probleme lösen könne. Er habe mit dem Absatz von Luxusautos zu tun. Für die Lieferung solcher Fahrzeuge könne der Angeklagte eine Entlohnung in Höhe von ca. 1/3 des Listenpreises erwarten. T. wollte den Angeklagten zu einer strafbaren Handlung anstiften, um ihn sodann der Polizei preiszugeben, um die zu erwartende erhebliche Belohnung zu bekommen. Über mehrere Wochen hinweg kam es immer wieder zu Anrufen des T., der nachfragte, wie sich der Angeklagte nun entschieden habe. Der Angeklagte setzte sich nunmehr mit der Möglichkeit auseinander, im Wege einer Straftat an ein Fahrzeug zu kommen. Bei einem weiteren Treffen erläuterte T., wie der Angeklagte über Verkaufsanzeigen in Kontakt mit Autoverkäufern kommen könne und legte ihm dar, dass er bei einer Probefahrt sich in den Besitz eines Fahrzeuges bringen könne. Der Verkäufer könne mit Waffengewalt zum Aussteigen veranlasst werden. T. erläuterte auch, wie sich der Angeklagte in den Besitz einer Schusswaffe bringen könne. Nach weiterem Insistieren des T. entschloss sich der Angeklagte, die von T. beschriebene Tat umzusetzen, um sich von der als drückend empfundenen Schuldenlast zu befreien. Er beschaffte sich Ende April 1989 zunächst eine Schusswaffe. Er hatte zwar bereits eine Gaspistole, meinte aber, dass er zur Einschüchterung des Opfers ggf. einen Warnschuss würde abgeben müssen. Bei der Waffe handelte es sich um einen umgebauten Schreckschussrevolver. Der Angeklagte hatte die Schusswaffe mit 200 Schuss Munition erworben und die Funktionsfähigkeit durch Abgabe von drei scharfen Probeschüssen geprüft. In der ersten Maiwoche 1989 nahm er über eine Zeitungsannonce Kontakt zu einen Verkäufer eines gebrauchten Porsche 911 auf. Der Angeklagte stellte sich unter falschem Namen vor. Es wurde ein Besichtigungstermin für den 07.05.1989 in K. vereinbart. Als unterstes Preislimit hatte der Verkäufer 75.000,00 DM genannt. Der Angeklagte überredete den H., ihn nach K. zu begleiten. Erst auf der Fahrt weihte er ihn dann in den Plan ein, das Fahrzeug auf strafbare Weise zu erwerben, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob der H. von der Waffe Kenntnis erlangte. Am Nachmittag des 07.05.1989 besichtigten sie das Fahrzeug. H. wurde unter falschem Namen als Mechaniker vorgestellt, welcher den F. beraten sollte. Nach der Besichtigung verließ H. K. in Richtung M. und F. machte mit dem Verkäufer zusammen eine Probefahrt und übernahm auch selbst das Steuer. Kurz vor Rückkehr an den Wohnort des Verkäufers hielt der Angeklagte an, zog den mitgeführten geladenen Revolver, richtete ihn in Richtung des Fußraums der Beifahrerseite und forderte den Verkäufer auf, das Fahrzeug zu verlassen, was jener auch ohne Widerstand zu leisten tat. Der Angeklagte war so aufgeregt, dass sich versehentlich ein Schuss löste. Offenbar handelte es sich aber um eine schadhafte Patrone, da kein Projektil aufgefunden werden konnte. Zurück in M. nahm der Angeklagte Kontakt zu T. auf und berichtete von der Tat. T. erfragte die Fahrgestellnummer und versprach, sich wegen der Abnahmemodalitäten zu melden. T. teilte am 10.05.1989 der Polizei in M. mit, dass jemand ein „heißes“ Fahrzeug anbiete. Die Polizei setzte einen verdeckten Ermittler ein, der über T. ein Treffen mit dem Angeklagten für den 16.05.1989 vereinbarte. Das Fahrzeug wurde besichtigt und für 23.00 Uhr ein Treffen zur Abholung abgesprochen. Gegen 23.00 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem verdeckten Ermittler zu dem vereinbarten Verladeplatz, wo sich der verdeckte Ermittler fluchtartig entfernte und der Angeklagte durch ein größeres Polizeiaufgebot festgenommen wurde.

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Die Untersuchungshaft dauerte über ein Jahr. Während der Verbüßung der Haft im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt B., Standort P. bei G., lernte der Angeklagte den P. S. kennen, mit welchem er später mehrere Serien von Raubüberfällen und weitere Straftaten beging.

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Der 1942 geborene, also deutlich ältere S. hatte zu diesem Zeitpunkt schon eine erhebliche kriminelle Karriere hinter sich. Er war 1972 wegen versuchten Mordes, Raubes und Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. Nach seiner vorzeitigen Entlassung 1979 hatte er 1980 erneut eine Straftat begangen und wurde wegen schweren Raubes 1981 zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Von den Vorstrafen des S. will der Angeklagte erst sehr viel später erfahren haben, S. habe ihm zunächst nur von einem Einbruch erzählt.

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Anfang 1991 wurde der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen. Die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung zum 30.04.1994 erlassen.

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Der Angeklagte konnte bei seiner Schwester in G. wohnen. Er suchte erfolglos Arbeit. Mit S. war er zwischenzeitlich gut befreundet und besuchte ihn häufig in der Haft, welche S. zwischenzeitlich in K. im offenen Vollzug verbrachte. S. plante aus dem Strafvollzug zu fliehen und bat den Angeklagten um Hilfe. Der Angeklagte besorgte daraufhin ein Fluchtauto und verhalf S. zur Flucht. Beide fuhren nach Holland zu Bekannten des S..

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S. erhielt bei einem Besuch der Sparkasse in R. Kenntnis davon, dass dort die Sicherungsmaßnahmen deutlich schwächer waren als bei Banken in den alten Bundesländern. Er hatte die Idee, dies auszunutzen, und die Sparkasse zu überfallen. Nach einer Besichtigung der Sparkasse planten er und der Angeklagte, diese gemeinsam zu überfallen. S. entwendete hierfür ein Fluchtfahrzeug, welches beide in der Nähe von R. abstellten. Mit einem auf S. zugelassenen Fahrzeug fuhren sie sodann am Tattag, dem 06.05.1991 dorthin und stiegen in das Fluchtfahrzeug um. Sie stellten das Fahrzeug vor die Sparkasse, maskierten sich im Vorraum und betraten den Schalterraum. Beide hatten Schusswaffen dabei. S. war ein Waffennarr und hatte immer Schusswaffen zur Verfügung. An diesem Tag hatte er aus seinem Arsenal eine geladene Pistole dabei und der Angeklagte eine ebenfalls geladene abgesägte Bockdoppelflinte. Entsprechend der gemeinsamen Absprache sicherte der Angeklagte den Schalterraum und S. sprang über die Tresen in den Kassenraum. Sie machten eine Beute von 236.609,14 DM und flüchteten zunächst mit dem bereitstehenden Fluchtfahrzeug und später mit dem Fahrzeug des S..

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Nach dieser Tat reisten Sie gemeinsam über P. nach B.. Dort lernte der Angeklagte seine spätere Frau kennen, welche in einem Reisebüro tätig war. Von B. fuhren sie weiter nach K. S., wo sie einige Wochen verbrachten. Der Angeklagte war frisch verliebt und fühlte sich in T. sehr wohl. Er hatte auch dort mit dem erbeuteten Geld ein sehr gutes Auskommen. Trotzdem ließ er sich durch S. dazu überreden, weitere Raubtaten nach dem Muster von R. zu begehen. Beide entschlossen sich, schlecht gesicherte Banken in den neuen Bundesländern auszurauben, um in kurzer Zeit eine hohe Beute zu machen.

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Sie reisten nach Deutschland zurück und begingen weitere 6 Taten, wovon 5 zur Verurteilung kamen, eine Tat wurde nach § 154 StPO eingestellt. Sie gingen dabei nach folgendem Muster vor:

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S. kundschaftete mit seinem Wohnmobil die einzelnen Sparkassen aus. Dabei wurde er teilweise von seiner damaligen Lebensgefährtin und dem Angeklagten, später auch von einem weiteren Gehilfen begleitet. War eine nach Ansicht des S. und des Angeklagten geeignete Sparkasse gefunden worden, suchten beide gemeinsam einen Abstellplatz für das Umsteigefahrzeug, der in einer Entfernung von 5 bis 10 Kilometer vom Tatort entfernt lag. Hierbei fuhren sie auch den geplanten Fluchtweg ab. Als Fluchtfahrzeuge benutzten sie bei den Überfällen Fahrzeuge, welche zuvor für etwa DM 10.000,00 im Auftrag des S. durch Dritte entwendet, mit falschen Kennzeichen versehen und in den Osten geliefert worden waren. Obgleich auch der Angeklagte seine Meinung bezüglich der Planung und des Ablaufs der Überfälle einbrachte, war es doch letztlich S., der als der Ältere und der in kriminellen Dingen weitaus Erfahrenere bei Meinungsverschiedenheiten das letzte Wort hatte.

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Die Überfälle der ersten Serie liefen so ab, dass der Angeklagte F. und S. mit einem durch den Angeklagten gesteuerten PKW vor die Sparkasse fuhren. Beim Betreten der Sparkasse zogen beide Skimützen über den Kopf und trugen Handschuhe. Der Angeklagte, der meist mit einer geladenen Langwaffe bewaffnet war, blieb im Schalterraum und bewachte die Kunden, die sich auf den Boden legen mussten. S., der mit mindestens einer Handfeuerwaffe bewaffnet war, übersprang die Tresen und forderte die Angestellten unter Vorhalt der Waffe auf, alles Geld herauszugeben. Papiergeld, welches noch im Tresor, den Kassenfächern und Schubladen lag, nahm er an sich. Anschließend verließen beide die Sparkasse, fuhren entweder direkt zu einem zweiten Tatort oder zu dem in einiger Entfernung abgestellten zweiten Fahrzeug, mit welchem sie die Flucht fortsetzten. Die Beute wurde nach Abzug der Kosten geteilt. Ein Schusswaffeneinsatz während der Überfälle sollte möglichst vermieden werden. Allerdings bestand Übereinstimmung zwischen dem Angeklagten und S., dass bei Auftauchen der Polizei oder bei sonstigen Zwischenfällen die scharfen und stets geladenen Schusswaffen in der Weise eingesetzt werden sollten, dass drohend in die Luft geschossen werden sollte. Ein Einsatz gegen Personen sollte nicht erfolgen.

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Die ersten 4 Taten fanden am 22.07.1991 in M. (Beute in Höhe von 78.000,00 DM), am gleichen Tag in F. (Beute in Höhe von 113.000,00 DM), am 05.08.1991 in G. (Beute in Höhe von 251.134,26 DM) und am gleichen Tag in G. statt (Beute in Höhe von 147.220,00 DM). Zwei Tage danach zahlte die spätere Ehefrau des Angeklagten, welche aus T. mit nach Deutschland gekommen war, 250.000,00 DM auf ein in T. geführtes Konto des Angeklagten ein.

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Am 25.09.1991 fand ein weiterer Überfall der ersten Serie statt und zwar in K.. Dort überfielen sie eine Filiale der Kreissparkasse S.. Die Sparkasse war im Gebäude des Rathauses untergebracht. Der Angeklagte hielt das Objekt eigentlich nicht für geeignet, da es sich in einem öffentlichen Gebäude und zudem direkt am Marktplatz befand. S. erwartete sich aber eine hohe Beute und überredete ihn zu der Tat. Am Tag des Überfalls war Markttag. Die Markt- und Imbissstände waren bis unmittelbar zu der Eingangstreppe des Rathausgebäudes hin aufgestellt. Angesichts der Lage der Sparkasse und des Markttages wollte der Angeklagte den Überfall eigentlich abbrechen, ließ sich aber von S. zur Fortsetzung überreden. Der Überfall lief zunächst nach dem üblichen Muster ab. Anders als erwartet, war zwar ein Geldtransport kurz vorher eingetroffen, jedoch nur mit Hartgeld. Noch während sich S. sämtliches Papiergeld aushändigen ließ, wurde durch eine Angestellten der Alarm ausgelöst. Nachdem S. und der Angeklagte die Räume der Filiale verlassen hatten, schlossen die Angestellten sofort von innen die Tür. Schon als die Beiden maskiert die Sparkasse betreten hatten, waren sie durch einen Zeugen bemerkt worden, welcher zwischenzeitlich die Stadtverwaltung informiert hatte. Daraufhin wurde die Tür des Rathausgebäudes zum Marktplatz und die Zwischentür zur Stadtverwaltung verschlossen, so dass den Beiden nun nach Verlassen der Sparkassenräume jeglicher Fluchtweg aus dem Gebäude versperrt war. Dem Angeklagten gelang auch nicht, die Eingangstür mit der mitgeführten Maschinenpistole aufzuschießen. Sie flüchteten dann durch ein in etwa 2 Meter Höhe befindliches Fenster. S. sprang zuerst aus dem Fenster, nachdem er sich durch den Angeklagten das Geld hatte zureichen lassen. Nach dem Sprung wurde er auf der Rathaustreppe von Mitarbeitern des Rathauses mit Gegenständen beworfen. Gleichzeitig lief ein Markthändler auf ihn zu und beschoss ihn aus einem Schreckschussrevolver mit Signalmunition. Die Oberbekleidung des S. fing Feuer. S. löschte den Brand und schoss zurück. Er fügte dem Markthändler einen Bauchschuss zu, an welchem dieser am folgenden Tag verstarb. Der Angeklagte gab weitere Schüsse aus der Maschinenpistole in Richtung des Marktes ab, um weitere Personen von einem Eingreifen abzuhalten. Von einem der von S. oder dem Angeklagten abgegebenen Schüsse wurde ein weiterer Markthändler am Oberschenkel verletzt. Den Beiden gelang sodann die Flucht mit den erbeuteten 303.017,00 DM.

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Einige Monate nach dem Überfall in Kindelbrück flog der Angeklagte nach T., wo er im Spätherbst 1991 seine Lebensgefährtin heiratete. Der Angeklagte hatte vor, sich von seinem Teil der Tatbeute eine Existenz in T. aufzubauen. Er kaufte sich zusammen mit seiner Frau ein Grundstück, auf welchem sie ein Wohnhaus bauten. Ferner erwarben sie eine Pension, mit der sie sich den Lebensunterhalt für die Familie verdienen wollten. Formal Alleineigentümer wurde jeweils die Ehefrau des Angeklagten. Während dieses T.aufenthaltes wurde am 27.02.1992 die gemeinsame Tochter N. geboren.

34

Der Angeklagte hielt telefonisch weiter Kontakt zu S.. Als dieser ihm vorschlug, etwas ganz anderes zu machen, etwas ohne Waffen, kehrte der Angeklagte im Sommer 1992 nach Deutschland zurück. Bereits nach kurzer Zeit erklärte S. aber, dass aus dem Plan nichts werde und drängte den Angeklagten dazu, mit den Banküberfällen weiter zu machen. Der Angeklagte gab dem Drängen schließlich nach.

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Die zweite Serie bestand aus 6 Taten. Sie unterschied sich von der ersten Serie dadurch, dass ein dritter Täter als Fahrer eingesetzt wurde. Ferner legten sie die Maskierung bereits im Fahrzeug an. Die Tatbeute wurde gedrittelt.

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Am 07.08.1992 erbeuteten sie so in der Sparkasse S. 204.185,0 DM, am 31.08.1992 in der Sparkasse in K. 145.000,00 DM, am 18.09.1992 in der Sparkasse L. 106.250,00 DM, am 27.10.1992 in der Sparkasse A. 24.705,00 DM, am 29.10.1992 in C. 61.920,00 DM und am 03.12.1992 in K. 72.870,00 DM.

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Den Jahreswechsel 1992/1993 verbrachten der Angeklagte mit Frau und der im Oktober 1992 geborenen Tochter sowie S. und dessen Lebensgefährtin in Thailand. 1993 hielt sich der Angeklagte teilweise in Deutschland und teilweise in Thailand auf. In Deutschland hielt sich der Angeklagte größtenteils in R. auf und zwar gemeinsam mit Frau und Kind. Seit dem 08.04.1993 war der Angeklagte mit Hauptwohnung in der P.straße 42, R. gemeldet. Dort blieb er auch nach seiner Verhaftung 1994 gemeldet und zwar bis zum 21.07.2000. Am 19.08.1993 heiratete er seine Frau erneut in R., da die t. Eheschließung nach deutschem Recht nicht anerkannt wurde. Bei den Feierlichkeiten kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Mutter des Angeklagten und S., bei welcher S. auch tätlich wurde. Bereits einige Monate zuvor war das Verhältnis zwischen S. und dem Angeklagten immer gespannter geworden. So gab es eine Auseinandersetzung wegen eines in der T. gemeinsam betriebenen Bordells und einmal schlug S. den Angeklagten auch mit einer Pistole an den Kopf, so dass dieser eine Platzwunde erlitt. S. selbst lebte in dieser Zeit zusammen mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen Kind in einem Wohnmobil. Er reiste durch Deutschland und angrenzende Länder, wobei er gelegentlich nach Deutschland kam und dort mit dem Angeklagten zusammen traf.

38

Der Kontakt zu S. war nach der Hochzeit des Angeklagten zunächst gering, intensivierte sich zum Jahresende 1993 aber wieder. Anfang 1994 begingen sie einen erpresserischen Menschenraub. Durch glückliche Umstände kam das Opfer vor der Lösegeldübergabe frei und die Täter wurden in F. verhaftet. Der Angeklagte wurde deswegen mit Urteil des Landgerichts R. vom 06.11.1997 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Strafe wurde im Wege der Gesamtstrafenbildung in die Entscheidung des Landgerichts B. vom 13.11.1998 einbezogen. Vor dem Landgericht R. hatte der Angeklagte das Tatgeschehen in allen wesentlichen Einzelheiten eingeräumt.

39

Der Angeklagte beging die Tat zusammen mit S. und einem gewissen R.. R. war Einlasser der Diskothek im Hotel N.. Der Angeklagte hatte den R. im Laufe des Jahres 1993 kennen gelernt und hatte ihn auch mit S. bekannt gemacht. Gegen Ende 1993 trafen sie sich häufiger. Dabei sprachen sie auch darüber, wie sie in kurzer Zeit möglichst viel Geld machen könnten. Weihnachten 1993 machten sie zusammen mit der Ehefrau des Angeklagten und der Lebensgefährtin des S. Urlaub in einem von S. angemieteten Ferienhaus in S. M. aux M. im E.. Bei dieser Gelegenheit kam die Idee zur Sprache, einen Menschen zu entführen, um Lösegeld zu erpressen. Anfang Januar 1994 entwickelten sie den Plan weiter und entschlossen sich, K. junior, den Sohn den Inhabers eines R.er Möbelhauses, zu entführen. Am Abend des 26.01.1994 lauerten sie dem Opfer vor dessen Wohnung auf und zwangen es unter vorgehaltener Waffe in ein gestohlene Limousine einzusteigen. K. junior wurde sodann in das Wohnmobil des S. verbracht und in das von S. weiter angemietete Ferienhaus nach Frankreich gebracht. Am 27.01.1994 musste K. junior seinen Vater H. K. anrufen und die Lösegeldforderung in Millionenhöhe übermitteln. Auch einer der Täter sprach mit dem Vater und drohte mit der Tötung seines Sohnes, falls er nicht mehrere Millionen DM Lösegeld zahlen werde. H. K. schaltete die Polizei ein. Am 28.01.1994 telefonierte der Angeklagte mit H. K. und vereinbarte die Lösegeldübergabe für den 02.02.1994. Er drohte mit der Tötung des Sohnes, falls die Polizei eingeschaltet werde. K. junior wurde in dem Ferienhaus an einen Ofen gekettet und laufend überwacht, meist von R.. Am 02.02.1994 wurde H. K. angewiesen, mit dem Lösegeld von R. in Richtung Süden zu fahren. S. und R. fuhren mit dem Wohnmobil in den e. Grenzort S., der Angeklagte folgte mit einem PKW. Dort blieb R. in dem auf einem Parkplatz eines Supermarktes abgestellten Wohnmobil und bewachte das Entführungsopfer, welches wie auch die ganze Zeit zuvor verbundene Augen hatte, nunmehr aber nicht mehr gefesselt war. S. und der Angeklagte F. fuhren nach Deutschland. Kurze Zeit später kontrollierten Zöllner das Wohnmobil auf zollpflichtige Waren. R. reagierte völlig überrascht und erregte die Aufmerksamkeit der Zöllner. K. junior nutzte die Gelegenheit und floh. R. wurde festgenommen und K. junior konnte kurze Zeit später seinen Vater von der Befreiung informieren. H. K. folgte weiter den Anweisungen der Entführer und fuhr - begleitet durch mehrere Zivilfahrzeuge der Polizei – zunächst in Richtung M. und dann in Richtung K.. Der Angeklagte und S. meinten, dass K. senior zu langsam vorankam und vermuteten eine Polizeitaktik. Sie sahen die Geldübergabe zunächst als gescheitert an und entschlossen sich, nach F. zurück zu fahren. An einem von ihnen ausgewählten Grenzübergang, welcher sonst nicht kontrolliert wurde, fiel ihnen ein hohes Polizeiaufgebot auf. Tatsächlich hatte die deutsche Polizei schon vor der Befreiung des Entführungsopfers die Herkunft der Telefonate grob ermitteln können und hatte die französische Polizei informiert. S. und der Angeklagte gingen von einem Scheitern der Tat aus, fuhren auf einem anderen Weg zum Wohnmobil zurück. Sie wollten das Opfer nach Deutschland zurück bringen, freilassen und selbst die Flucht ergreifen. Das Wohnmobil war zwischenzeitlich von der französischen Polizei verdeckt überwacht worden. Bei der Festnahme kam es zu einem Schusswechsel. Der Angeklagte schoss die Trommel seines mitgeführten Revolvers leer und zwar auch in Richtung der Polizeibeamten. Er wurde sodann festgenommen. Auch S. wurde kurze Zeit später gestellt. In dem Wohnmobil und dem PKW, welche durch den Angeklagten und S. genutzt worden waren, wurde ein ganzes Arsenal an Waffen gefunden, darunter mehrere Pistolen, Gewehre und auch Handgranaten.

40

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Tribunal de Grande Instance de C. vom 25.02.1994 wegen vorsätzlicher Körperverletzung eines Polizeibeamten unter Verwendung einer Waffe und des unerlaubten Mitführens von Waffen und Munition 1. und 4. Kategorie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Das Urteil wurde vollumfänglich durch Entscheidung des Cour d´appel de C. vom 31.05.1994 aufrecht erhalten. Der Angeklagte ließ sich in erster Instanz nicht zur Sache ein. In zweiter Instanz erklärte er, dass er bei den unerlaubten Waffen- und Munitionstransporten beteiligt gewesen sei und dass er mehrere Schüsse in Richtung der Polizisten abgegeben habe. Er habe aber nur die Schüsse erwidert. Er hätte nicht geschossen, wenn die Polizisten nicht zuerst geschossen hätten. Die Gerichte folgten aber der Aussage der vernommenen Polizeibeamten, wonach der Angeklagte sofort auf einen Polizeibeamten geschossen habe, als sie sich in einer Entfernung von etwa 10 Metern gegenüber gestanden hätten. Auch S. war in der ersten Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. In zweiter Instanz wurde er vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung von Polizeibeamten freigesprochen und die Haftstrafe auf 2 Jahre und 6 Monate reduziert, da nach Überzeugung des Berufungsgerichts nicht habe bewiesen werden können, dass er Schüsse in Richtung der Polizeibeamten abgegeben habe.

41

Bis zur rechtskräftigen Verurteilung in Frankreich war der Angeklagte in der Haftanstalt in S. untergebracht. Im Sommer 1994 erfolgte die Verlegung nach E., dann noch im September 1994 nach F. und im Oktober 1994 nach M.. Die Haftbedingungen waren in diesen Anstalten ausgesprochen schlecht, die Zellen waren überbelegt, Sport-, Freizeit- und Arbeitsmöglichkeiten bestanden nicht. Vom 06.07.1995 bis Februar 1996 war er in E. untergebracht, einer Anstalt mit etwas besseren Haftbedingungen. Von Februar 1996 bis zum 03.12.1996 war er in der Haftanstalt C., wiederum unter schlechten Haftbedingungen und ab dem 03.12.1996 bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am 07.01.1997 wieder in F.. Der Angeklagte empfand die Haftbedingungen in Frankreich als hart. Nur für das letzte Jahr der Haft hielt er die Bedingungen für annehmbar. Wegen der schlechten Haftbedingungen wurde die Haftzeit in Frankreich im Rahmen der Verurteilung in Deutschland im Verhältnis 1 / 1,5 angerechnet.

42

Die Auslieferung des Angeklagten nach Deutschland erfolgte für das Verfahren wegen erpresserischen Menschenraubes im Hinblick auf das oben dargestellte Tatgeschehen, für ein Verfahren der Staatsanwaltschaft R. wegen Mordes in zwei Fällen mit Tatzeit 06.10.1993 und für das Verfahren wegen der beschriebenen Raubserien. Obwohl das Vollzugsverhalten des Angeklagten beanstandungsfrei war, wurde er während der gesamten Zeit der Untersuchungshaft in strenger Einzelhaft untergebracht und hatte nur Kontakt zu seinen Anwälten und seiner Mutter. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht B. verbrachte der Angeklagte die Strafhaft zunächst in der Justizvollzugsanstalt W.. Im September 2000 wurde er in die Justizvollzugsanstalt B. verlegt.

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Mit Beschluss des Oberlandesgerichts R. vom 29.07.2003 wurde der Antrag des Angeklagten auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zurückgewiesen wobei darauf hingewiesen wurde, dass wegen des beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens der letzten zwei Jahre und des positiven Prognosegutachtens weitere Vollzugslockerungen zu gewähren seien, um den Angeklagten auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts R. vom 02.06.2004 wurde die bedingte Entlassung im Wege der Reststrafenaussetzung zur Bewährung angeordnet. Das Vollzugsverhalten war bis dahin weiter beanstandungsfrei gewesen. Bis auf begleitete Ausgänge waren aber keine Vollzugslockerungen gewährt worden. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts R. vom 12.07.2004 wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Der Angeklagte wurde noch am 12.07.2004 aus der Strafhaft entlassen. Der Strafrest betrug noch 1133 Tage. Er zog in die Wohnung seiner Mutter, L.straße 9 in R.. Unter dieser Anschrift war er auch seit dem 21.07.2000 mit Hauptwohnung gemeldet. Seine Mutter hatte sich während der gesamten Haftdauer um ihn gekümmert und regelmäßig besucht. Der Angeklagte hatte vor, zu seiner Frau und Tochter nach Thailand zu ziehen, sobald er einen neuen Reisepass haben würde. Seine Frau hatte ihn ebenfalls in der Haftzeit regelmäßig besucht. Sie betrieb nach wie vor die mit dem Angeklagten 1992 gekaufte Ferienanlage. Der Angeklagte hatte vor, dort mitzuarbeiten. Der Angeklagte war im Rahmen der Reststrafenaussetzung der Aufsicht der Bewährungshilfe unterstellt worden. Ferner war ihm zur Auflage gemacht worden, sich bei jeder Einreise nach Deutschland zu melden. Der Angeklagte erledigte sämtliche Vorkehrungen für eine Ausreise nach Thailand. Er lebte ab August 2004 von Arbeitslosengeld. Am 30.09.2004 teilte er seiner Bewährungshelferin S. K. mit, dass er alle notwendigen Papiere für die Ausreise zusammen habe und für den 27.10.2004 einen Flug nach Thailand gebucht habe. Der Angeklagte reiste dann auch wie geplant am 27.10.2004 nach Thailand aus. Bis dahin hatte er bei seiner Mutter gewohnt. Auf Anregung der Bewährungshelferin wurde die Unterstellung unter die Bewährungsaufsicht zum 01.12.1994 aufgehoben. Die Bewährungshelferin hatte mit dem Angeklagten aber vereinbart, dass sich dieser auf freiwillige Basis bei ihr melden werde, wenn er wieder nach Deutschland einreise.

44

In Thailand lebte der Angeklagte wieder mit seiner Familie zusammen. Seine Frau hatte dort auf K. S. die ehemals mit dem Geld aus den Raubserien erworbene Ferienanlage weiter betrieben. Die Anlage bestand zwischenzeitlich aus 13 Bungalows und einem Haus mit 25 Zimmern. Die Familie lebte jedoch nicht gemeinsam in der Ferienanlage. Nur die Ehefrau des Angeklagten hielt sich dort in der Hauptsaison auf. Der Angeklagte nahm 2005 seinen Hauptwohnsitz in P. unter der Anschrift V. 17, …, C., T., P.. Es handelt sich dabei um eine luxuriös ausgestattete Villa mit Blick auf den pazifischen Ozean. Die Villa wurde durch den Angeklagten angemietet.

45

2005 beteiligte sich der Angeklagte an der Firma thailändischen Rechts A. P. C. Co, Ltd. Er hält 30 % der Anteile, seine Ehefrau 68,3333 % und weitere fünf Personen je 0,3333 %. Die Firma ist im Bereich Yachtcharter tätig. Das Betriebsvermögen besteht hauptsächlich aus einer größeren Motoryacht namens D. I. und einem weiteren kleineren Schiff.

46

Am 10.05.2005 erschien der Angeklagte bei der Bewährungshelferin und teilte ihr mit, dass er sich seit dem 09.05.2005 in R. aufhalte. Ebenfalls am 10.05.2005 gab er vor dem Gerichtsvollzieher S. in R. in einer zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungssache (Az. des AG Rostock: 63 M 2805/05) die eidesstattliche Versicherung ab. In dem zugehörigen Vermögensverzeichnis gab er an, dass er keinerlei Vermögenswerte besitze und Bezieher von Arbeitslosengeld sei. Mit Datum vom 06.09.2005 meldete er seine Hauptwohnung in der L.straße 9 ab unter Hinweis auf die Ausreise nach Thailand. Am 04.07.2005 rief er bei der Bewährungshilfe an und teilte mit, dass er Deutschland heute verlasse. Am 09.08.2005 rief er erneut bei der Bewährungshilfe an unter Angabe seiner Handynummer 0151 … und teilte mit, dass er zur Zeit in Deutschland sei. Seine ehemalige Bewährungshelferin war zu dieser Zeit im Urlaub und rief ihn unter der angegebenen Handynummer am 31.08.2005 zurück. Der Angeklagte erklärte, dass er sich zur Zeit in Deutschland aufhalte und noch etwa einen Woche bleiben werde. Er werde sich bei der Ausreise melden. Nachdem aber keine Rückmeldung erfolgte, versuchte die Bewährungshelferin K. am 28.09.2005 und 06.10.2005 erfolglos, ihn zu erreichen. Weitere Kontakte mit der Bewährungshilfe fanden nicht mehr statt.

II.

47

Der jetzt 42-jährige Angeklagte M. A. wurde am 04.08.1966 in K. geboren. Er ist das jüngste von 5 Kindern seines Vaters und stammt aus dessen zweiter Ehe. Die Mutter des Angeklagten, die jetzt 78-jährige A. A., war von Beruf Sekretärin. Der zwischenzeitlich verstorbene Vater des Angeklagten war als Bauingenieur tätig gewesen. Aufgrund seiner früheren beruflichen Verpflichtungen hielt sich der Vater häufig im Ausland auf, so dass er sich wenig um die Erziehung seines Sohnes kümmern konnte.

48

Der Angeklagte M. A. absolvierte zunächst die Hauptschule. Aufgrund von Problemen und seines Verhaltens in der Schule erfolgten mehrere Schulwechsel. Zeitweilig besuchte er auch das Gymnasium in P.. Nachdem er die 6. Klasse wiederholen musste, wechselte er zur Realschule. Er erlangte im Jahre 1983 zunächst seinen Hauptschulabschluss und holte den Realschulabschluss später nach. Anschließend absolvierte er eine Lehre als Dreher.

49

Nachdem sich der Angeklagte in der Lehrzeit mit seinen Eltern überworfen hatte, unterhielt er seit ca. 1990 wieder Kontakt zu ihnen.

50

Strafrechtlich ist der Angeklagte mehrfach in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht P. verurteilte ihn am 05.12.1989 wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln mit Tatzeit 1987 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,- DM. Der Angeklagte hatte damals Haschisch erworben und konsumiert. Da er sich im August 1989 an Einbruchsdiebstählen beteiligt hatte, verurteilte ihn das Landgericht K. am 08.11.1991 wegen Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten. Am 26. Juni 1991 beging er eine gefährliche Körperverletzung, die am 19.08.1992 durch das Landgericht K. mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten unter Einbeziehung der zuvor erkannten Freiheitsstrafe geahndet wurde. Die Einsatzstrafe für die gefährliche Körperverletzung war seinerzeit auf 2 Jahre und 6 Monate festgesetzt worden. Der Angeklagte hatte an diesem Tag mit Mitgliedern seines Motorradclubs die K.er Woche besucht. Nach vorangegangenem erheblichen Alkoholeinfluss im Verlaufe des Tages war es zu Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Motorradclubs gekommen. Dabei hatte der Angeklagte M. A. auf ein Mitglied des anderen Motorradclubs mit einem Messer eingestochen, wodurch diese Person lebensgefährlich verletzt wurde. Die Strafverbüßung begann am 21.09.1992 und dauerte bis zum 28.11.1994 an. Der Angeklagte A. befand sich ebenso wie der Angeklagte P. in der Justizvollzugsanstalt Neumünster.

51

Durch Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom 26.10.1994, mit welchem der Entlassungstermin auf den 28.11.1994 festgesetzt worden war, ordnete das Gericht für den Angeklagten eine Bewährungszeit bis zum 28.11.1998 an.

52

Nach der Haftentlassung kamen zunächst noch Ausbildungs- bzw. Umschulungsmaßnahmen in Gang. Letztlich begann der Angeklagte jedoch mit der Aufnahme eines selbständigen Gewerbes, welches zunächst insbesondere im An- und Verkauf von Pkw, Schmuck und Motorradbekleidung bestand.

53

Die Angeklagten J. P. und M. A. kennen sich seit ca. 1993 aus der gemeinsamen Haftzeit in der JVA N.. Seit dieser Zeit unterhalten sie regelmäßige Kontakte.

54

Über ihre jeweiligen Lebenspartner sind auch die Lebensgefährtin des J. P., D. B., und die spätere Frau des M. A., A. A., ehemals R., bekannt geworden.

55

Nach ihrer Haftentlassung begingen die Angeklagten A. und P. mit weiteren Personen, darunter auch D. B. Betäubungsmittelstraftaten. Sie wurden deswegen am 08.07.1997 festgenommen und schließlich durch das Landgericht S. mit Entscheidung vom 07.06.1999 (33 Kls 89/97) jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt.

56

D. B. wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

57

Die seinerzeit ebenfalls mit angeklagte A. A. wurde freigesprochen.

58

Bei den Taten war auch der am 30.11.1996 in K. getötete J. S. beteiligt. Der Angeklagte P. und J. S. kannten sich seit ca. 1979. J. S. war mit der I. E. gut befreundet, welche wiederum mit D. B. befreundet war.

59

Etwa im Herbst/Winter 1994 hatte J. S. der I. E. davon berichtet, dass er in Jamaika gewesen sei und dort Kontakte zu Leuten geknüpft hätte, die mit Kokain handeln würden. Dass er dabei im Auftrag der Angeklagten P. und M. A. gereist war, erfuhr sie erst zu einem späteren Zeitpunkt von J. S.. Jedenfalls hatte J. S. in Kenntnis ihrer erheblichen Schulden die Zeugin E. gefragt, ob sie selbst auch zu Transporten bereit sei. Einige Wochen später traf der Angeklagte P. die E. in S. und fragte nach, ob sie bereit sei, für ihn und M. A. Kokain zu transportieren. Dabei bot er ihr an, für einen Transport 4000,00 DM zu zahlen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt - Anfang 1995 - waren die Angeklagten M. A. und J. P. sowie J. S. übereingekommen, zukünftig ihren Lebensunterhalt aus dem Verkauf von Kokain zu bestreiten. Sie hatten den Plan gefasst, Kokain von Jamaika aus in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen und es gewinnbringend zu verkaufen.

60

Die E. ging auf das ihr unterbreitete Angebot ein. Im Februar 1995 begab sich der Angeklagte P. zu einem Probeflug von D. aus nach Jamaika. Nach seiner Rückkehr am 27.02.1995 meldete er sich telefonisch bei der E., um ihr mitzuteilen, dass er 2 Kilogramm Kokain mitgebracht hätte, alles o.k. sei, nichts passiere und J. S. auch schon vorgetestet habe.

61

In der Folgezeit kam es zu regelmäßigen über 2 Jahre andauernden Kokaintransporten auf dem Luftweg von M. B. auf Jamaika nach D., welche schließlich Gegenstand der Verurteilung waren. Nicht aufgeklärt werden konnte jedoch der weitere Weg des Rauschgifts in Deutschland.

62

Das ursprünglich aus Kolumbien stammende Rauschgift wurde von den jeweiligen Kurieren transportiert, die entweder 1,5 Kilogramm oder maximal 2 Kilogramm in einem speziell angepassten Mieder in angeklebten Gefrierbeuteln am Körper trugen oder eine Menge von 6 bis 8 Kilogramm in präparierten Koffern mit sich führten. In den meisten der Fälle flog die I. E.. Wenigstens einmal flogen auch der Angeklagte P. und J. S. und mindestens zweimal auch die D. B. nach Jamaika, um auf der Rückreise Kokain nach Deutschland zu transportieren.

63

Zum Zeitpunkt des Beginns der Transporte hatten die Angeklagten P. und M. A. in Jamaika bereits die erforderlichen Verbindungen geschaffen. So hatten sie einen Jamaikaner als Lieferanten gefunden. Jener sorgte auch für die Bestechung der Zollbeamten am Flughafen M. B., damit die Kuriere diesen Flughafen ungehindert passieren konnten.

64

Für einen Körpertransport wurden 4000,- DM und für einen Koffertransport 8000,- DM Kurierlohn gezahlt. Nach der Ankunft in Deutschland übergab I. E. in der Regel das Rauschgift an den Angeklagten P..

65

Etwa ein dreiviertel Jahr nach Aufnahme der Rauschgifttransporte erwarben die Angeklagten Ende 1995 in F. die Segelyacht „P. IV“ im Wert von etwa 200.000,00 DM. Am 23.11.1995 wurden A. A. und D. B. als Eigentümerinnen der Yacht in das Seeschiffsregister K. eingetragen. In der Folgezeit wurden mehrfach Reparaturen an der Yacht in erheblichem Umfang mit einem zusätzlichen Kostenaufwand von ca. 50.000,00 bis 100.000,00 DM erforderlich. Außerdem wurde die Segelyacht mit einer sehr aufwendigen Satellitentelefonanlage versehen.

66

Mitte November 1996 überführten J. P. und M. A. die Segelyacht in die Karibik.

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Im Einzelnen kamen folgende Taten zur Verurteilung:

68

1. Am 20.02.1995 flog der Angeklagte P. von D. aus nach Jamaika. Ihm folgte am 23.02.1995 der Angeklagte M. A.. In Jamaika trafen sie sich mit dem Lieferanten, von dem sie 2 Kilogramm Kokain kauften und der sie auch in den weiteren Fällen mit Kokain belieferte. Mit den 2 Kilogramm Kokain flog der Angeklagte P. am 27.02.1995 nach D. zurück. Der Angeklagte A. folgte ihm am 02.03.1997.

69

2. Am 13.03.1995 flog I. E. gemeinsam mit dem Angeklagten P. von D. aus nach Jamaika, wo sie J. S. bereits erwartete. Der Angeklagte P. regelte die geschäftlichen Angelegenheiten. Kurz vor dem Abflug erhielt E. von J. S. 1,5 Kilogramm Kokain ausgehändigt, das sie am Körper versteckt am 20.03.1995 über den Flughafen in D. in die Bundesrepublik Deutschland einführte. Auf dem Rückflug wurde sie von J. S. begleitet, der weitere 2 Kilogramm Kokain mit sich führte. Das Kokain brachten sie gemeinsam mit dem Angeklagten M. A., der sie in D. mit einem Pkw abholte, nach L.. Die Zeugin E. erhielt einige Tage später von dem Angeklagten P. in S. den in Aussicht gestellten Kurierlohn in Höhe von 4000,- DM.

70

3. Am 24.04.1995 flog E. mit 5000,- DM Dealgeld im Auftrag der Angeklagten M. A. und P. nach Jamaika. Dort händigte sie dem Lieferanten das Geld aus. Der Angeklagte A., der am 04.05.1995 ebenfalls für eine Woche nach Jamaika geflogen war, zahlte das restliche Dealgeld an den Lieferanten und erhielt 1,5 Kilogramm Kokain, das die Zeugin E. am 08.05.1995 über den Flughafen in D. nach Deutschland einführte. Die Zeugin reiste sodann mit dem Zug von D. nach S., wo der Angeklagte P. das Kokain abholte und ihr den Kurierlohn in Höhe von 4000,- DM auszahlte.

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4. Am 19.06.1995 reiste E. erneut von D. aus nach Jamaika, wo sie nochmals 1,5 Kilogramm Kokain vom Angeklagten P. und dem Lieferanten erhielt, welches sie am 03.07.1995 über den Flughafen in D. in die Bundesrepublik Deutschland einschmuggelte. Von D. aus fuhr sie über K. nach S. zu dem von A. A. und M. A. genutzten Wohnmobil, wo der Angeklagte M. A. das Kokain übernahm. In dem Wohnmobil hielt sich seinerzeit auch der Angeklagte P. auf. Beide Angeklagten wogen das Kokain nach, streckten es mit Milchpulver und verpackten es in andere Tüten. Zwei oder drei Tage danach erhielt die Zeugin E. den vereinbarten Kurierlohn von 4000,- DM.

72

5. E. flog am 10.07.1995 im Auftrag der Angeklagten P. und M. A. erneut nach Jamaika. Von J. S. und dem Lieferanten übernahm E. kurz vor ihrer Rückreise nach Deutschland am 31.07.1995 erneut 1,5 Kilogramm Kokain, das sie auf ihrer Rückreise mit nach Deutschland brachte. Von D. aus fuhr sie wiederum mit dem Zug nach S., wo sie das Kokain an den Angeklagten P. aushändigte und von ihm einige Tage später den Kurierlohn von 4000,- DM erhielt.

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6.Am 18.09.1995 reiste die E. nochmals im Auftrag der Angeklagten M. A. und P. nach Jamaika. Am 09.10.1995 flog sie zurück nach D., wobei sie 1,5 Kilogramm Kokain am Körper transportierte. Von D. aus reiste sie mit dem Zug weiter nach S., wo sie einige Tage später von dem Angeklagten P. aufgesucht wurde, der das Kokain übernahm und ihr für die Kurierfahrt 4000,- DM aushändigte.

74

In der Zwischenzeit hatte sich der Angeklagte P. mit dem Gedanken beschäftigt, seine Lebensgefährtin D. B., die zu dieser Zeit schwanger war, in die Rauschgiftgeschäfte einzuweihen, was er dann spätestens im Herbst/Winter 1995 auch tat.

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7. Im Auftrag der Angeklagten M. A. und J. P. reiste E. am 12.02.1996 wieder nach Jamaika. Dort übernahm sie 1,5 Kilogramm Kokain, die sie am 26.02.1996 wiederum am Körper versteckt nach Deutschland transportierte. Auf der Rückreise wurde sie von J. S. begleitet. In S. übernahm der Angeklagte P. das mitgebrachte Kokain und zahlte E. den Kurierlohn aus.

76

Am 15.01.1996 wurde der gemeinsame Sohn des Angeklagten P. und der D. B. geboren. Bald darauf übernahm die Angeklagte B. organisatorische Aufgaben zur Abwicklung der Rauschgiftgeschäfte. Sie führte Telefonate, buchte Reisen oder brachte der E. Geld zur Bezahlung ihrer Tickets.

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8. Am 15.04.1996 reiste D. B. gemeinsam mit ihrem Sohn P. und ihrer Mutter U. B. von D. aus nach Jamaika. Dort traf sie auf den vier bis fünf Tage vor dem beabsichtigten Rückflug eingetroffenen Angeklagten P.. Auf ihrem Rückflug am 29.04.1996 transportierte sie für die Angeklagten P. und M. A. einen S. Koffer mit 6 bis 8 Kilogramm Kokain in die Bundesrepublik Deutschland.

78

9. Am 03.06.1996 reisten M. A. und J. P. von H. über D. nach Jamaika. Ihnen folgte am 06.06.1996 B. wiederum mit ihrem Sohn und ihrer Mutter. Auf der Rückreise am 20.06.1996 führte B. erneut einen S. Koffer mit 6 bis 8 Kilogramm Kokain mit sich, den sie in die Bundesrepublik Deutschland mitbrachte und an die Angeklagten P. und M. A. aushändigte. Der Angeklagte P. war bereits vor der Rückreise von B. zurückgeflogen.

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Am 19.07.1996 schlossen A. und M. A. die Ehe.

80

10. Am 12.08.1996 brachte E. auf ihrem Rückflug am Körper versteckt wiederum 1,5 Kilogramm mit in die Bundesrepublik Deutschland. Auch in diesem Fall erhielt sie einen Kurierlohn von 4.000,00 DM vom Angeklagten P., der das Kokain diesmal auf dem Bahnhof in D. übernahm.

81

11. Für den September/Oktober 1996 hatten die Angeklagten P. und M. A. geplant, dass die Zeugin E. ebenfalls einen Koffer mit Kokain von Jamaika aus in die Bundesrepublik Deutschland transportiert. In Absprache mit den Angeklagten P. und M. A. setzte E. einen in S. lebenden langjährigen Bekannten und Freund von der beabsichtigten 11. Schmuggeltour in Kenntnis und versprach ihm in Absprache mit den Angeklagten P. und M. A. für den Fall, dass er sie auf dem Transport begleiten würde, einen Kurierlohn von 8.000,00 DM. Auf dieses Angebot ging ihr Bekannter ein. Zunächst begleitete er die E. nach L., wo diese von B. einen S. Koffer erhielt, der für den Transport des Kokains gedacht war. Sie reisten sodann am 07.10.1996 nach Jamaika. Während J. S. sich bereits auf Jamaika aufhielt, folgte der Angeklagte P. der E.. Während ihres Aufenthaltes auf Jamaika traf sich E. einmal mit J. S. und danach mit B. und P.. B. hatte zwischenzeitlich den Koffer präpariert. Am 21.10.1996 traten E. und ihr Bekannter die Rückreise nach Deutschland an. Dabei führte E. den mit 6 bis 8 Kilogramm Kokain gefüllten Koffer mit sich. Sie transportierte den Koffer bis nach S., wo er dann von P. und B. abgeholt wurde. E. erhielt daraufhin 16.000,00 DM als Kurierlohn, von dem sie ihrem Bekannten die Hälfte abgab.

82

Am 30.11.1996 wurde J. S., der sich zu dem Zeitpunkt in Kolumbien aufhielt, getötet.

83

12. Für April 1997 war ein Rauschgiftgeschäft in größerem Umfang, und zwar unter Verwendung der Segelyacht P., geplant. Dabei sollte eine Kokainmenge in der Größenordnung von ca. 40 Kilogramm mittels der P. in einen europäischen Hafen gebracht werden. Zu diesem Zweck flog E. am 02.04.1997 in Begleitung ihres Bekannten erneut nach Jamaika. Auch B. flog am 02.04.1997 mit ihrem Sohn nach Jamaika. Einige Tage später erhielten sie von dem Lieferanten ca. 46 Kilogramm Kokain. Um die Herkunft des Kokains zu verschleiern, übernahmen es E. und B. gemeinsam mit 2 weiteren Personen in einem Hotelzimmer das Kokain umzupacken. Da mehr Kokain, als vorgesehen war, geliefert wurde, vereinbarten die Angeklagten B. und die Zeugin E., dass E. erneut einen Koffer mit ca. 6 Kilogramm Kokain in die Bundesrepublik Deutschland transportieren sollte.

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In der Nacht wurde der mit Kokain gefüllte Koffer von dem Lieferanten abgeholt. Später brachte B. die 40 Kilogramm Kokain in ein Zwischenlager, von wo aus es an einen Kapitän übergeben werden und durch ihn zur P. gebracht werden sollte.

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Am Vormittag des folgenden oder des nächsten Tages erschienen in dem Hotel mehrfach unbekannte Personen in Zivil. In diesem Zusammenhang wurden an den dort seinerzeit ebenfalls noch anwesenden Lieferanten größere Geldforderungen wegen des Kokains gerichtet. Später wurde der B. und der E. erzählt, dass es im Zwischenlager zu einer Messerstecherei gekommen sei, in deren Folge Polizei gekommen wäre und das Kokain beschlagnahmt hätte.

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Nachdem B. erfolglos versucht hatte, etwas über den Verbleib des Kokains in Erfahrung zu bringen, reisten am 16.04.1997 E. mit ihrem Bekannten ebenso wie B. mit ihrem Sohn zurück in die Bundesrepublik Deutschland, ohne dass sie Kokain mit sich führten. Da das Kokain bereits bezahlt war, erlitten A., P. und B. einen erheblichen finanziellen Verlust.

87

Angesichts dessen kamen die Beteiligten überein, dass E. kurzfristig erneut nach Jamaika fliegen sollte, um zu prüfen, ob wenigstens der Koffer mit den darin befindlichen 6 Kilo Kokain noch aufzufinden ist und ob die Geschäfte wie bisher (Preise, Zollbestechung pp.) weitergeführt werden konnten.

88

E. flog am 14.05.1997 im Auftrag der Angeklagten J. P. und M. A. verabredungsgemäß erneut nach Jamaika. Am 21.05.1997 kehrten sie nach Deutschland zurück, ohne den gesuchten Koffer mitzubringen. Sie hatte nur in Erfahrung gebracht, dass die Kokaingeschäfte über andere Lieferanten weiter geführt werden könnte. Mit den Angeklagten wurde besprochen, ob die Geschäfte weiter geführt werden sollten oder nicht. Während der Angeklagte P. in diesem Zusammenhang äußerte, dass die Rauschgiftgeschäfte weiterlaufen sollten, zeigte der Angeklagte M. A. zunächst Bedenken. Dann beschlossen die Angeklagten M. A. und J. P., dass E. im Juli 1997 noch einmal nach Jamaika fliegen sollte, um auf dem Rückflug Kokain nach Deutschland mitzubringen. Dabei sollte der Angeklagte P. mitreisen, um selbst noch einige Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Rauschgiftgeschäften zu regeln.

89

13. Am 09.07.1997 flogen E. und P. noch einmal nach Jamaika. Am Abreisetag erhielten sie 1,5 Kilogramm Kokain, welches die E. mittels eines Mieders am Körper trug. Die E. geriet in D. in eine Kontrolle und wurde nach Feststellung des Kokains festgenommen. Der Angeklagte P. wurde nicht kontrolliert und konnte fliehen.

90

Im Hinblick auf die zur Verurteilung gelangten Taten ergibt die Bilanz, dass es den Angeklagten gelungen ist, mindestens 34,0 Kilogramm Kokain in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen, wobei 1,5 Kilogramm anlässlich der Festnahme der E. sichergestellt wurden.

91

Unter Berücksichtigung des damaligen Ankaufpreises von ca. 10.000,00 DM pro Kilogramm . Kokain hatten die Angeklagten für diese Kokainmenge insgesamt etwa 325.000,00 DM zu zahlen. Der Verkaufswert an Zwischenhändler in Deutschland lag bei etwa 60.000,00 DM pro Kilogramm, mithin für die Gesamtmenge etwa 2.000.000,00 DM.

92

Aufgrund der Aussagen der E. erfolgten am 18.07.1997 die Festnahmen der Angeklagten P., A. und M. A. und D. B..

93

Der Angeklagte M. A. verbrachte die Untersuchungshaft und ab dem 17.03.2000 die ersten Monate der Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt B.. Die weitere Strafhaft verbüßte er kurzzeitig in der Justizvollzugsanstalt N. und ab dem 16.11.2000 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 02.03.2005 in der Justizvollzugsanstalt L.. Sein Vollzugsverhalten war beanstandungsfrei. In der Haft war er zeitweilig arbeitstätig und nahm Anfang 2002 ein Studium im Informatik/EDV-Bereich auf. Ferner engagierte er sich musikalisch, nahm mit Mitgefangenen selbst geschriebene Stücke auf und verschickte die Demos. Mit Stellungnahme vom 29.07.2004 befürwortete die Justizvollzugsanstalt L. die vorzeitige Entlassung des Angeklagten A. nach Verbüßung von 2/3 der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts S.. Zum 2/3-Termin am 15.11.2004 wurde die Verbüßung jener Freiheitsstrafe unterbrochen und die Vollstreckung des Rests von 426 Tagen der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 19.08.1992 wegen gefährlicher Körperverletzung fortgesetzt. Nachdem ein positives Prognosegutachten eingeholt worden war, wurde durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. mit Beschluss vom 28.02.2005 die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Landgerichts S. vom 07.06.1999 und des Landgerichts K. vom 19.08.1992 zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährungszeit wurde bis zum 03.03.2009 bestimmt. Der Angeklagte wurde der Aufsicht der Bewährungshilfe unterstellt.

94

Der Angeklagte wurde am 02.03.2005 aus der Strafhaft entlassen. Er wohnte zunächst bei seiner Frau A. A.. Die Beziehung ging aber auseinander, die gemeinsame Wohnung wurde aufgegeben und der Angeklagte zog in eine Wohnung unter der Anschrift K.er Straße 66, M.. Mit Datum vom 31.03.2005 meldete der Angeklagte unter dem Firmennamen „Rund um den Bau“ ein Gewerbe an. Er hatte in der Haftzeit den W. G. kennen gelernt, welcher ehemals im Bereich Spezialtiefbau tätig war. G. war Ende 2004 entlassen worden. Beide trafen sich und kamen überein, gemeinsam eine Firma im Bereich Spezialtiefbau und andere Baudienstleistungen aufzubauen. M. A. trat als Inhaber auf und G. als Bauleiter. G. hatte noch einige Werkzeuge aus seiner früheren Firma. Er übernahm die technische Seite und lernte A. in diesem Bereich an. M. A. erledigte die kaufmännische Seite, insbesondere die Kundenaquisition, Schreiben von Angeboten und Rechnungen etc. Durch seine EDV-Kenntnisse brachte M. A. die erforderlichen Fähigkeiten mit. Einen Teil der Aufträge beschaffte er insbesondere über Jobauktionsbörsen im Internet. Die Geschäfte entwickelten sich positiv, so dass sie bis zu 11 Mitarbeiter beschäftigten. Die Buchhaltung und Erstellung von Steuererklärungen ließ A. durch ein Steuerberaterbüro erledigen.

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Der zwischenzeitlich geschiedene Angeklagte A. heiratet im September 2005 seine heutige Ehefrau O. A..

96

Anfang 2006 beriet A. den Angeklagten M. F. bei der Anschaffung einer Motoryacht für dessen Charterunternehmen in Thailand. Der Angeklagte A. plante, in dem dortigen Unternehmen als Partner einzusteigen. Er teilte diese Pläne seinem Bewährungshelfer mit, welcher mit Bericht vom 14.03.2006 anregte, die Unterstellung unter Bewährungshilfe aufzuheben, da sich der Angeklagte als äußerste lebenstüchtig erwiesen habe. Mit Beschlüssen vom 03.04.2006 und 02.05.2006 wurde die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe aufgehoben. Der Angeklagte hielt sich vom 07.04.2006 bis zum 16.07.2006 – mit einer kurzen Unterbrechung - in Thailand auf. Jedenfalls einen Teil der Zeit verbrachte er bei dem Angeklagten F. auf P. und war als Kapitän auf der zwischenzeitlich erworbenen Motoryacht D. I. tätig. Der Baubetrieb wurde durch G. weiter geführt. Ein dauerhafter Aufenthalt des Angeklagten A. in Thailand realisierte sich nicht, so dass er seit dem Sommer 2007 wieder mit seiner neuen Ehefrau O. A. in M. wohnte und im Baubereich tätig war.

97

Am 12.12.2007 wurde bei dem Angeklagten A. eine Hausdurchsuchung in vorliegender Sache durchgeführt. Mit Datum vom 10.02.2008 erließ das Amtsgericht R. wegen der hier angeklagten Taten einen Haftbefehl. Der Angeklagte wurde am 11.02.2008 festgenommen. Der Haftbefehl wurde zunächst noch am 11.02.2008 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft R. hatte Erfolg, so dass der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt wurde und der Angeklagte am 15.02.2008 erneut verhaftet wurde, ohne dass er in der Zwischenzeit Fluchtvorbereitungen getroffen hatte. Er befand sich sodann bis zur erneuten Aussetzung des Haftbefehls am 01.08.2008 in Untersuchungshaft. Der Angeklagte wurde im Rahmen der Aussetzung des Haftbefehls u.a. angewiesen, sich täglich zwei Mal bei der Polizei zu melden. Die Meldeauflagen wurden später gelockert. Die Anordnung der Untersuchungshaft wurde mit Beschluss des Landgerichts R. vom 14.11.2008 aufgehoben. Zwischenzeitlich zeigten sich bei dem Angeklagten Krankheitssymptome wie Taubheitsgefühle in den Beinen. Der Angeklagte war deswegen in der zweiten Jahreshälfte 2008 auch in stationärer Behandlung. Es wurde die Verdachtsdiagnose Multiple Sklerose gestellt. Trotz der Krankheit ist er weiter im Baubetrieb tätig. Den Baubetrieb hatte er für einige Zeit an eine Bekannte übertragen, da die gegen ihn ausgebrachten Pfändungsmaßnahmen nach Erwirkung eines dinglichen Arrests durch die Staatsanwaltschaft R. den Geschäftsbetrieb stark behinderten. Der Arrestbeschluss vom 04.04.2008 wurde mit Beschluss des Landgerichts R. vom 11.12.2008 aufgehoben.

98
III.    
99

Der jetzt 51-jährige Angeklagte P. wurde am 02.10.1957 in B. auf F. geboren. Er war das einzige Kind seiner Eltern. Seine Eltern führten einen Elektro- und Sanitärbetrieb. Als der Angeklagte 11 Jahre alt war, starb seine Mutter. Mit 13 Jahren kam er für 8 Monate in ein Kinderheim. Sein Vater war zwischenzeitlich der Trunk- und Spielsucht verfallen.

100

Nach dem Abschluss der Hauptschule begann der Angeklagte eine Lehre als Koch, die er nach eineinhalb Jahren wieder abbrach. Anschließend arbeitete er ca. 6 Monate als Stahlbetonbauer, bevor er eine 3-jährige Matrosenausbildung begann. Dazu gehörten eine dreimonatige Ausbildung auf der Seefahrtsschule in F. und eine einjährige Ausbildung auf der Schule am P. in T..

101

1982 erhielt der Angeklagte den Matrosenbrief. Danach fuhr er ein Jahr zur See. Anschließend besuchte er für 2 Jahre die Seefahrtsschule, wo er das Kapitänspatent AK, das in der Küstenschiffahrt zur Führung von Schiffen bis zu 500 Bruttoregistertonnen berechtigt, erwarb. Im Anschluss daran fuhr er für ein halbes Jahr als nautischer Offizier zur See. Danach absolvierte er erneut die Seefahrtsschule, um das Kapitänspatent AM auf „Mittlerer Fahrt“ zu erwerben, welches zur Führung von Schiffen bis zu 5000 Bruttoregistertonnen - regional begrenzt - berechtigt. Diese Ausbildung brach der Angeklagte nach 4 bis 5 Monaten im Jahre 1986 ab.

102

In der Folgezeit arbeitete er als Auto- und Motorradmechaniker. Nach etwa einem Jahr wechselte er zur Firma T. in L., wo er zunächst als Verkäufer tätig war und später als Mitarbeiter für den Ausbau von Wohnmobilen. Hier war der Angeklagte ca. 2 bis 3 Jahre bis zum 1. Halbjahr des Jahres 1991 beschäftigt.

103

Im Jahre 1989 verstarb der Vater des Angeklagten. Ab 1989 konsumierte der Angeklagte Haschisch und Kokain. Erste Erfahrungen im Umgang mit Haschisch hatte er bereits während seiner Matrosenzeit gemacht.

104

Etwa seit Frühjahr 1991 beschäftigte sich der Angeklagte gemeinsam mit Bekannten aus der Matrosenzeit bzw. Seefahrtsschule mit dem Gedanken, selbst einen gewinnbringenden Handel mit Rauschgift zu organisieren. Wegen der Umsetzung dieser Pläne gab der Angeklagte seine Beschäftigung bei der Firma T. in L. auf.

105

Am 04.05.1992 wurde der Angeklagte wegen des Verdachtes des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. inhaftiert. Am 26.01.1993, rechtskräftig 03.02.1993, verurteilte das Landgericht K. den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten betreffen einen Zeitraum von Juni 1991 bis April 1992. Gegenstand dieses Verfahrens, das gegen den Angeklagten und zwei weitere Mittäter geführt worden war, waren Kokainbeschaffungsfahrten im Raum Südamerika in einer Größenordnung von 1,2 bis 5 Kilogramm sowie der sich daraus ergebene Absatz in Deutschland in arbeitsteiligem Zusammenwirken. Der Angeklagte, der in diesem Verfahren ein frühzeitiges und über seinen eigenen Tatbeitrag wesentlich hinausgehendes Geständnis abgelegt hatte, gelangte hier in den Genuss der besonderen Strafmilderung des § 31 BtMG.

106

Die mit dem Urteil vom 26.01.1993 verhängte dreijährige Freiheitsstrafe verbüßte der Angeklagte zu zwei Dritteln bis zum 03.05.1994 in der JVA N., wobei die Restfreiheitsstrafe durch Beschluss der Kleinen Strafkammer des Landgerichts K. vom 27.04.1994 bis zum 03.05.1997 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Dauer eines Jahres wurde er der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug am 03.05.1994 war der Angeklagte zunächst wieder bei der Firma „T.“ als Verkäufer beschäftigt. Später nahm er eine Arbeit als Löscher im H.er Hafen auf.

107

Ca. 1994/1995 lernte der Angeklagte P. D. B. kennen. Beide lebten bis zur Inhaftierung am 18.07.1997 wegen des gemeinsam begangenen Betäubungsmittelhandels (s.o.) in außerehelicher Lebensgemeinschaft in B. S. zusammen. Aus dieser Beziehung ging das am 15.01.1996 geborene Kind P. hervor.

108

Zuletzt war diese Beziehung erheblich belastet durch die Inhaftierung beider Angeklagten an verschiedenen Haftorten, die mit der Inhaftierung verbundene Trennung von dem gemeinsamen Kind und die Zuwendung der D. B. zu einem Insassen der Justizvollzugsanstalt B.. Während der Inhaftierung der D. B. hatte deren Schwester S. K. den Sohn P. aufgenommen. Sie hatte mit P. den Angeklagten und D. B. häufig in der Haft besucht, wobei dem Kind die Haftsituation verheimlicht wurde. Auch nachdem D. B. wieder in Freiheit zusammen mit dem gemeinsamen Sohn P. lebte, ermöglichte sie regelmäßige Besuche des Sohnes bei dem Angeklagten, um die Vater-Sohn-Beziehung nicht abreißen zu lassen.

109

Der Angeklagte J. P. verbrachte die Untersuchungshaft nach der Verhaftung am 18.07.1997 in der Justizvollzugsanstalt W.. Dort lernte er den Angeklagten M. F. kennen. Er entwickelte für diesen ein Gefühl der Bewunderung und Hochachtung. Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts S. vom 07.06.1999 wurde er zur Verbüßung der Strafhaft im April 2000 in die Justizvollzugsanstalt L. verlegt. Dort verbüßte er zunächst ab Mai 2000 die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 26.01.1993.

110

Der Strafvollzug gestaltete sich beanstandungsfrei. P. nahm während der gesamten Haftzeit an psychologisch-therapeutischen Maßnahmen zur Verarbeitung seines Drogenmissbrauchs teil. Seit Mitte 2004 wurden ihm unbegleitete Ausgänge gewährt und seit dem 24.12.2004 Hafturlaube. Die Ausgänge und Urlaube verbrachte er bei D. B. und dem gemeinsamen Sohn.

111

Seit dem 21.04.2005 befand sich der Angeklagte P. im offenen Vollzug der JVA L. und seit dem 09.05.2005 im Freigang.

112

Im offenen Vollzug arbeitete er für die Firma C. P. GmbH des Zeugen A. G., welchen er schon seit den frühen 80er Jahren kannte. Die beiden waren aus dieser Zeit befreundet. P. hatte seinerzeit auch mehrere Wochen in dem Haus des G. gewohnt und u.a. auf den Sohn des G. aufgepasst, als jener mit seiner Frau auf einer Urlaubsreise war. Als Freigänger bzw. im offenen Vollzug arbeitete J. P. tagsüber für G.. Er war u.a. bei dem Umbau des ehemaligen Elternhauses des G. in der K.allee 10 in L. beschäftigt. Für dieses Bauvorhaben war auch einmal der Angeklagte M. A. mit seinem Bauleiter W. G. tätig. Im Sommer 2005 brachte der Angeklagte J. P. auch den M. F. auf die Baustelle mit und stellte ihn dem G. vor.

113

Ende August 2005 besuchte J. P. zwei Lehrgänge in der Seemannsschule in T..

114

Am 26.09.2005 fand eine Anhörung des Angeklagten P. vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. wegen der anstehenden Reststrafaussetzung zur Bewährung statt. Der Angeklagte gab an, dass er in seinem Beruf als Nautiker arbeiten wolle und zwar zunächst auf einem Hafenschlepper in S. und dann auf einem Hochseeschlepper. Als Entlassungsanschrift gab er die A.straße, L., bei K. an. Angesprochen wurde ein psychiatrische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. med. B. zur Drogenproblematik. Der Angeklagte bestätigte, dass Drogen kein Thema mehr für ihn seien. Das Gericht kündigte eine vorzeitige Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt für den 17.10.2005 an. Der Angeklagte P. hatte zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vor, eine Erwerbstätigkeit im Ausland aufzunehmen. Er wollte auf diese Weise zum Unterhalt seines Sohnes beisteuern.

115

Mit Beschluss des Landgerichts L. vom 27.09.2005 wurde der Rest der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgericht S. vom 07.06.1999 nach Verbüßung von 2/3 der Strafe ab dem 17.10.2005 zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte P. wurde der Aufsicht der Bewährungshilfe unterstellt. Zur Bewährungshelferin wurde Frau M.-K. bestellt. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich voll verbüßte Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 26.01.1993 wurde Führungsaufsicht angeordnet.

116

Der Angeklagte wurde am 17.10.2005 aus der Haft entlassen. Der ausgesetzte Strafrest betrug 1339 Tage. Er nahm Wohnung bei dem Ehepaar K., wo er auch gemeldet war. Dort hielt er sich aber nur selten auf. Die meiste Zeit wohnte er bei D. B. und seinem Sohn.

117

Bereits im September 2005 hatte er einen Termin mit seiner Bewährungshelferin wahrgenommen. Er teilte ihr mit, dass er nach Asien fliegen wolle, um Schlepper nach Indien zu überführen. Mit der Bewährungshelferin wurde vereinbart, dass er sich alle 6-8 Wochen telefonisch melden solle.

118

Am 21.10.2005 flog er nach Thailand und blieb dort bis zum 23.12.2005. Am 13.12.2005 teilte er seiner Bewährungshelferin telefonisch mit, dass er sich zur Zeit in Thailand für zwei Tage aufhalte, sonst aber in S. bzw. M. tätig sei. Wo genau er sich aufhielt und welchen Beschäftigungen er nachging, konnte nicht festgestellt werden. Hauptsächlich verbrachte er die Zeit in Form eines Erholungsurlaubs bei M. F., welcher ihn nach Thailand eingeladen hatte.

119

Am 16.01.2006 nahm er einen Termin bei der Bewährungshelferin wahr. Über seine Tätigkeit in Asien wollte er keine Details berichten. Hinsichtlich seiner weiteren Pläne erklärte er, dass er über einen Bekannten in L. die Gelegenheit bekommen habe, in S. Hausmeistertätigkeiten zu verrichten.

120

Tatsächlich hatte er über den A. G. das Angebot erhalten, in einem Ferienhaus in S., welches im Eigentum der C. P. S.L., einer spanischen Tochter der Firma C. GmbH stand, zu wohnen. Er wollte dort Hausmeistertätigkeiten erbringen und das Haus instand setzen sowie sich eine wirtschaftliche Grundlage im Bereich Hausmeistertätigkeiten, insbesondere Poolreinigung schaffen.

121

Der Angeklagte P. fuhr dann auch am 27.01.2006 nach S. und hielt sich bis November 2006 vorwiegend dort in dem Ferienhaus U. E. P.,.., A. auf. Er war dort zunächst für A. G. tätig und versuchte – u.a. über einen Freund des G. – an weitere Aufträge zu kommen. Letztlich scheiterte sein Versuch, sich in S. dauerhaft beruflich zu etablieren.

122

Im Sommer 2006 wurde er während der Schulferien durch seine Verlobte und langjährige Lebensgefährtin D. B. und dem gemeinsamen Sohn besucht. Dieser Besuch führte zu einer starken Wiederannäherung der Drei. Der Angeklagte konnte sich aber nach wie vor nicht vorstellen, dauerhaft in Deutschland mit seiner Familie zusammen zu leben.

123

Am 18.11.2006 reiste der Angeklagte zurück nach L., nachdem das Ferienhaus in S. im Rahmen einer Darlehensrückzahlung des G. an den Angeklagten F. verkauft worden war.

124

Der Angeklagte P. hatte nun vor, in dem Charterunternehmen des Angeklagten M. F. mit zu arbeiten. Er wollte internationale Gäste auf einer Motoryacht auf Ausflügen begleiten. Dies teilte er auch seiner Bewährungshelferin bei einem Gesprächstermin am 04.12.2006 mit.

125

Der Angeklagte hielt sich vom 11.12. bis 20.12.2006 in Thailand auf P. auf. Die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten F. scheiterte, da sich die beiden zerstritten.

126

Am 03.01.2007 teilte der Angeklagte P. seiner Bewährungshelferin mit, dass sich seine Pläne zerschlagen hätten.

127

Bei einem Gesprächstermin am 11.01.2007 teilte er der Bewährungshelferin mit, dass er sich nunmehr entschlossen habe, in L. zu bleiben.

128

Tatsächlich hatten sich die Zukunftspläne des Angeklagten grundlegend verändert. Die Beziehung zur seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin wurde ihm zunehmend wichtiger. Er wollte sich nunmehr auf ein Zusammenleben mit Frau und Kind einlassen und ganz für seinen Sohn da sein. Bis dahin hatte er eher die Vorstellung, dass er Geld verdienen müsse, um so für seinen Sohn zu sorgen. Nunmehr rückte der persönliche Kontakt in den Vordergrund. Er zog wieder in die Wohnung seiner Lebensgefährtin ein, welche Ende November 2005 von der M.straße in die T. A. in L. gezogen war. Im Mai 2007 zogen sie zusammen in ein Haus in der K. 10 in L., welches ehemals dem Zeugen G. gehört hatte und von dem ehemals mit angeklagten T. K. erworben worden war.

129

Der Angeklagte P. übernahm die Rolle des Hausmanns, während D. B. einer Angestelltentätigkeit nachging. Er kümmerte sich sehr um seinen Sohn, so dass sich eine enge Vater-Sohn-Beziehung entwickeln konnte. Ferner meldete er sich arbeitssuchend und beantragte Arbeitslosengeld II bei der zuständigen ARGE. Die Leistungen wurden zunächst versagt, da eine Kontrolle bei seiner Meldeanschrift bei K. seinen dortigen Aufenthalt nicht bestätigen konnte. Nach Klarstellung seiner Wohnverhältnisse wurde er Leistungsempfänger. Er hatte nunmehr auch den Plan, sich nach Möglichkeit selbständig zu machen und Hausmeistertätigkeiten anzubieten. Der Angeklagte pflegte zudem den pflegebedürftigen Lebensgefährten der Mutter von D. B. bis zu dessen Tod. Die Mutter von D. B. zog nach dem Tod ihres Lebensgefährten Ende 2007 in den Haushalt des Angeklagten und D. B.. Seitdem kümmert sich der Angeklagte auch um sie.

130

Der Angeklagte hielt laufend Kontakt zu seiner Bewährungshelferin und zwar bis heute.

131

Gegen Ende 2007 verfolgte der Angeklagte auch den Plan, in einem der Häfen in der Nähe zu arbeiten. Es gelang ihm aber nicht, eine Festanstellung zu bekommen, was auch an seiner strafrechtlichen Vorbelastung lag.

132

Am 12.12.2007 wurde bei dem Angeklagten J. P. eine Hausdurchsuchung in vorliegender Sache durchgeführt. Mit Datum vom 10.02.2008 erließ das Amtsgericht R. wegen der hier angeklagten Taten einen Haftbefehl. Der Angeklagte wurde am 11.02.2008 festgenommen. Der Haftbefehl wurde zunächst noch am 11.02.2008 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft R. hatte Erfolg, so dass der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt wurde und der Angeklagte am 15.02.2008 erneut verhaftet wurde, ohne dass er in der Zwischenzeit Fluchtvorbereitungen getroffen hatte. Er befand sich sodann bis zur erneuten Aussetzung des Haftbefehls am 01.08.2008 in Untersuchungshaft. Der Angeklagte wurde im Rahmen der Aussetzung des Haftbefehls u.a. angewiesen, sich täglich zwei Mal bei der Polizei zu melden. Die Meldeauflagen wurden später gelockert. Die Anordnung der Untersuchungshaft wurde mit Beschluss des Landgerichts R. vom 14.11.2008 aufgehoben.

B.

133
I.        
134

Im Frühjahr 2005 kam der Angeklagte F. in den Besitz von etwa 2.400 Kontenbelegen der L.L.bank AG (im Folgenden: LLB), welche der ehemalige Mitarbeiter der LLB, R. L. entwendet hatte. Die Kontenbelege bestanden aus Bildschirmausdrucken, auf denen u.a. Kundennamen, Kontonummern und Adressen samt zugehöriger Vermögenswerte aufgelistet waren (im Folgenden: Kontenbelege).

135

Der am 06.09.1948 geborene R. L. war seit 1983 bis 2003 durchgehend bei der LLB als Angestellter beschäftigt. Er hatte u.a. die Aufgabe, mittels der bankinternen EDV die anfallenden Zins- und Dividendenerträge von einem bankinternen Abrechnungskonto den einzelnen Kunden der LLB in Entsprechung ihres jeweiligen Depotbestandes zu verteilen. Dabei hatte er auch die der LLB zustehenden Kommissionserträge auf ein Hauptbuchkonto der LLB zu übertragen. Seit dem 28.06.2000 begann er, solche Kommissionserträge auf ein eigenes Konto bzw. ein Konto seines Sohnes zu buchen. Der LLB entstand dadurch ein Schaden in Höhe von CHF 264.504,80. Spätestens ab dem 23.08.2000 hatte R. L. auch begonnen, sich systematisch eine Sammlung von Bankkundendaten anzulegen. Mit Ausnahme von anonymen Konten und Mitarbeiterkonten hatte er Zugriff auf sämtliche Bankkundendaten und konnte diese auf seinem Bildschirm sichtbar machen. Er druckte sodann diese Bildschirmansichten aus und fertigte so Hardcopies der Daten und nahm diese an sich. Auf den Belegen waren Name und Anschrift der Kunden, falls vorhanden das Kennwort und/oder die Bezeichnung des Nummernkontos ersichtlich und darüber hinaus entweder eine Gesamtübersicht sämtlicher Bankverbindungen des jeweiligen Kunden samt detaillierten Konto- und Depotbeständen oder fallweise auch nur die Depotverbindung samt Depotbestand und -bewertung. R. L. hatte sich dabei auf Kunden spezialisiert, welche in Deutschland ansässig waren. Insgesamt hat er zumindest 2325 Belege betreffend 1300 Kunden beschafft, welche bei der LLB seinerzeit insgesamt Vermögenswerte von zumindest CHF 1,1 Milliarden unterhalten hatten. Es handelte sich dabei fast ausschließlich um in Deutschland wohnhafte natürliche Personen.

136

Bei den Geldanlagen der deutschen Kunden handelte es sich zum ganz überwiegenden Teil um solche, die nicht ordnungsgemäß versteuert wurden und deren zukünftige Zinsgewinne bzw. sonstigen Anlagegewinne auch in Zukunft nicht versteuert werden sollen. Die Bankmitarbeiter hatten hiervon auch Kenntnis. Das Geschäftsmodell der LLB war im Privatkundengeschäft mit Kunden aus Deutschland mit darauf angelegt, unter Hinweis auf das sehr weit reichende Bankgeheimnis und die fehlenden Rechtshilfe Liechtensteins bei Delikten der Steuerhinterziehung Gelder zu akquirieren, die aus Steuerhinterziehungen stammten und deren Erträge nicht versteuert werden sollten. Soweit es zu Gunsten der Angeklagten rechtlich relevant wird, unterstellt das Gericht, dass sämtliche von R. L. beschafften Kundendaten solche Vorgänge betrafen.

137

R. L. kündigte bei der LLB mit Wirkung zum Ende Februar 2003. Die missbräuchlichen Fehlbuchungen fielen sodann auf. Bei nachfolgenden Gesprächen mit leitenden Mitarbeitern der Bank offenbarte R. L. den Datendiebstahl und forderte zunächst 5 Millionen CHF, andernfalls werde er die Daten auf geeignete Weise in Deutschland verwerten. Bei der LLB wurde sodann intern eine Task-Force als Krisenstab gegründet. Die LLB führte eine Reihe von Verhandlungen, um Zeit zu gewinnen und zu klären, in welchem Umfang der R. L. tatsächlich über Kundendaten verfügte. Die Polizei wurde vorerst nicht eingeschaltet. Dem R. L. wurden zunächst 100.000,00 CHF in bar gezahlt. Er ließ offen, welche Summen er konkret erwarte. Er brachte vielmehr zum Ausdruck, dass er es der LLB überlasse, ein Angebot zu machen. Er habe andere Angebote vorliegen. Das Ganze sei ein Wettbewerb, welchen derjenige gewinne, der das beste Angebot mache. Wie genau er die Belege zu Geld machen wollte, ließ er offen. Er drohte, dass er sie entweder dem deutschen Fiskus in die Hände spielen könne oder der deutschen bzw. internationalen Presse. Er könne auch die deutschen Kunden direkt erpressen. Die LLB machte ein Angebot in Form einer Pensionsregelung. R. L. forderte darüber hinaus weitere 18 Millionen CHF. Um auf die LLB weiter Druck auszuüben hatte er zudem einem Dutzend deutscher Kunden Kopien der Bankbelege mit dem Vermerk „Vertraulich, vorerst nicht an das Finanzamt“ zukommen lassen. Die LLB schaltete nunmehr die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden ein. Zum Schein ging die LLB auf die Forderung des R. L. ein. Zwecks Geldübergabe wurde ein Treffen auf einen Restaurantparkplatz vereinbart. Dort wurde R. L. am 07.05.2003 verhaftet. Bei ihm wurde ein Koffer mit insgesamt 2325 Bankbelegen sichergestellt. Es handelte sich dabei aber nicht um die einzigen Datensätze des R. L.. Er hatte vielmehr sicherheitshalber mehrere Sätze an Kopien angefertigt.

138

Der R. L. wurde durch Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 18.11.2003 in erster Instanz wegen Untreue und teils versuchter, teils vollendeter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Das Gerichtsverfahren war bis auf die Urteilsverkündung unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt worden. Durch die öffentliche Urteilsverkündung wurden die Taten des R. L. der nationalen und internationalen Presse bekannt. So veröffentlichte z.B. das deutsche Nachrichtenmagazin FOCUS am 24.11.2003 einen Bericht über die Vorgänge, in welchem insbesondere ausgeführt wurde, dass R. L. Verzeichnisse von Daten solcher Kunden der LLB ausgedruckt habe, welche ihr Geld vor heimischen Steuerbehörden in Sicherheit bringen wollten. Er habe 2325 Kopien solcher Verzeichnisse an sich gebracht und habe versucht, die LLB zu erpressen. Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des R. L. hin wurde mit Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.02.2004 die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre erhöht. Die Revision wurde mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 01.04.2004 verworfen.

139

Noch während der Untersuchungshaft entschloss sich der R. L., die Bankbelege weiter zu verwerten, etwa in Form einer erneuten Erpressung der LLB.

140

Zur Verbüßung der Strafhaft wurde er in die österreichische Justizvollzugsanstalt G. verlegt. Von dort aus richtete er ein Schreiben an den Erbprinz A. von und zu L., in welchem er sich auf das gegen ihn geführt Strafverfahren bezog und andeutete, dass er über seinen Anwalt mit deutschen und tschechischen Finanzbehörden in Kontakt getreten sei. Er habe sich mit seiner Strafe abgefunden und trachte nur danach, seine Zukunft abzusichern. Er wolle Gelegenheit geben, mit ihm in Kontakt zu treten, bevor er anderweitig zum Abschluss komme. Das Schreiben ging am 08.03.2005 auf dem Schloss V. ein und wurde der LLB über die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft am 13.04.2005 zur Kenntnis gebracht. Die LLB reaktivierte daraufhin wieder die 2003 gebildete bankinterne Task Force. Die Task Force hatte die Aufgabe, für die LLB die Belege zurück zu erlangen. Mitglieder der Task Force waren unter anderem der Mitarbeiter der LLB F. L. und der Rechtsanwalt Dr. M. R., welcher auch Mitglied des Verwaltungsrates der LLB war.

141

In G. war R. L. mit mehreren Langzeithäftlingen untergebracht. Einer von diesen war M. R., der am 20.08.1992 aus dem Strafvollzug in Österreich nach Frankreich geflüchtet und dort bereits am 31.08.1992 nach einem Raubversuch festgenommen worden war. R. wurde am 03.01.1996 von Frankreich wieder nach Österreich zurück geliefert. Er wurde in Frankreich zu einer fünfjährigen Haftzeit verurteilt. Die Strafhaft verbrachte er in den Haftanstalten L., L., R., F. und E., wo er den Angeklagten M. F. kennen gelernt hatte.

142

Über einen von M. R. in der Haft genutzten Mobilfunkanschluss wurde der Kontakt zu M. F. aufgebaut und zwar jedenfalls ab dem 10.04.2005. Ob der R. L. direkt mit dem Angeklagten F. kommunizierte oder die Kommunikation über R. erfolgte, ist ungeklärt. Jedenfalls erlangte M. F. Kenntnis von der Herkunft der Daten und ihm wurde – wahrscheinlich über weitere Mittelsleute – ein Satz Kopien der Daten zugespielt.

143
II.      
144

M. F. beabsichtigte, die Kontenbelege gewinnbringend zu verwerten. Über die Kommunikation mit R. L. bzw. M. R. hatte er Kenntnis von der Brisanz der Daten. Er ging davon aus, dass sowohl einzelne Kunden als auch die LLB bereit sein würden, hohe Geldbeträge zu zahlen, wenn dadurch eine Weitergabe an deutsche Ermittlungsbehörden unterbunden werden könnte. Ferner hatte er die Vorstellung, dass deutsche Ermittlungsbehörden ggf. bereit sein könnten, für den Erwerb der Daten einen größeren Geldbetrag zu zahlen.

145

M. F. reiste Anfang Mai 2005, wahrscheinlich noch vor dem 07.05.2005, spätestens zum 09.05.2005, nach Deutschland. Er wohnte bei seiner Mutter in R.. Er nahm Kontakt zu dem Angeklagten J. P. auf und hielt sich zeitweise in der Wohnung der D. B. auf.

146

Der Angeklagte P. oder dessen Lebensgefährtin D. B. machte den Angeklagten F. mit dem gesondert verfolgten T. K. bekannt. K. erklärte sich bereit, bei der Verwertung der Belege mitzuwirken. M. F. plante sodann, die LLB auf ihn aufmerksam zu machen, indem er mehrere Kunden der Bank unter Vorlage der Belege ansprechen und auf den Besitz der Belege hinweisen wollte. Dabei war beabsichtigt, einzelne Kunden auch mit einer Geldforderung zu konfrontieren, um einerseits den Druck auf die Bank zu erhöhen und andererseits sich eine weitere Einnahmequelle zu erschließen.

147

Kopien der seinerzeit von L. entwendeten Bankbelege hatte M. F. zwischenzeitlich erhalten.

148

Es kam zu mehreren Kontaktaufnahmen mit Kunden der LLB, wobei vier Fälle Gegenstand der Anklage sind. Ein fünfter Fall, der Fall H., konnte im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellt werden.

149
1.        
150

Am 22. Mai 2005 gegen 18 Uhr nahm der K. unter dem Decknamen „ N.“ telefonischen Kontakt zu dem M. P. in W. auf, wies diesen auf für ihn wichtige und gegebenenfalls geschäftsschädigende Informationen hin und veranlasste ihn so zu einem Treffen am 23. Mai 2005 in dessen Büro in der G.straße in W.. Dort legte der K. dem P. einen Kontenbeleg zu dessen Konto bei der LLB vor und räumte ihm eine Bedenkzeit ein unter der Aufforderung, zur Vermeidung einer Veröffentlichung der auf dem Kontenbeleg enthaltenen Informationen und einer damit verbundenen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Verfolgung 400.000,00 € zu zahlen. Dies veranlasste den P. dazu, Kontakt zur LLB aufzunehmen. Die LLB informierte die Liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden. Am 27.05.2005 wurde P. in Räumen der LLB in Liechtenstein von der Liechtensteinischen Polizei vernommen.

151

Die LLB schaltete die Privatdetektei E. R. M. GmbH (im Folgenden: E.) ein. Hierzu setzte sich der anwaltliche Vertreter der LLB, der Rechtsanwalt Prof. Dr. N. mit dem Geschäftsführer der E., J., in Verbindung. J. entsandte den Mitarbeiter der E. R. zu einem ersten Treffen. Dort wurde durch Dr. N. mitgeteilt, dass mehrere Kunden der LLB erpresst werden würden. R. übernahm für die E. zunächst den Auftrag, die Identität der Erpresser festzustellen.

152

R. riet dem Zeugen P., zum Schein auf die Zahlungsaufforderung einzugehen und den Preis herunter zu handeln. Geplant war von Seiten der LLB, den K. anlässlich der Geldübergabe nach Liechtenstein zu locken, um ihn dort festnehmen zu lassen. Bei einem weiteren Treffen am 7. Juni 2005 in den Büroräumen des P. in W., zu dem der Angeklagte F. mit K. gemeinsam in dem Pkw M. mit dem Kennzeichen … fuhr, suchte der K. den Geschädigten P. von 11:00 Uhr bis 11:15 Uhr auf und „einigte“ sich mit diesem auf eine Zahlung von 300.000 Euro, während der Angeklagte F. vor dem Bürogebäude die Umgebung sicherte. K. erklärte dabei, dass er wegen des Geldbetrages noch Rücksprache halten müsse, er könne das nicht selbst entscheiden. Das Treffen in W. wurde durch Mitarbeiter der E. observiert. In einem nachfolgenden Telefonat erklärte K. alias N., dass der Betrag in Ordnung gehe. Als Geldübergabeort wurde ein Sportplatz in der Nähe von V. vereinbart. Anlässlich eines letzten Telefonates teilte der K. dem P. mit, dass eine Geldübergabe nicht stattfinden werde, weil der P. zu eng mit der LLB zusammen arbeite.

153
2.        
154

Am 3. Juni 2005 nahm K. unter dem Decknamen K. N. telefonischen Kontakt zu S. und I. K. in P. auf und nannte diesen das zu ihrem Bankkonto bei der LLB gehörende Bankkennwort, um sie so zu einem Treffen an der Privatadresse der Geschädigten K. in der F.straße 12 in P. zu veranlassen. Auch K. nahm Kontakt zu der LLB auf. Der Angeklagte F. und K. fuhren am 9. Juni 2005 gemeinsam in dem Pkw M. mit dem Kennzeichen nach P.. Der K. begab sich zu der Haustür des S. K., wo er mit diesem durch die Gegensprechanlage kommunizierte. K. erklärte, dass er Unterlagen von einer Liechtensteiner Bank habe. Er werde diese Unterlagen zu den Finanzbehörden weiterleiten, falls K. nicht mit ihm spreche. K. hatte sich zwischenzeitlich aber dazu entschlossen, die Kommunikation abzubrechen und teilte dem K. wahrheitswidrig mit, dass er kein Konto bei einer Liechtensteiner Bank habe.

155

K. nahm noch am gleichen Tag gegen 16:45 Uhr nochmals telefonisch Kontakt zu K. auf. Er sprach auf dessen Anrufbeantworter, forderte erneut ein Treffen und erklärte, im Weigerungsfalle die Kontendaten in der nächsten Woche den Steuerbehörden zu übergeben.

156

In der Woche vom 12. bis 17.06.2005 rief K. den K. an dessen Arbeitsstätte an und wiederholte sinngemäß sein bisheriges Anliegen. K. erklärte aber nochmals, dass er kein Konto bei einer Liechtensteiner Bank habe. K. und F. gingen sodann davon aus, dass K. nicht erpressbar sei und dass die weitere Ausführung des Vorhabens nicht mehr möglich sein würde.

157
3.        
158

K. nahm in Absprache mit dem Angeklagten F. unter dem Decknamen N. telefonisch Kontakt zu dem Hotelier S. R. in A. auf, wies diesen auf Unterlagen hin, die für das Finanzamt interessant seien könnten, und veranlasste ihn so zu einem Treffen im Hotel „A.” des R. in A.. Das Treffen fand um den 10.06.2005 herum statt. Der K. konfrontierte den R. dort mit Informationen aus einem Kontenbeleg zu dessen Konto bei der LLB und forderte ihn dazu auf, zur Vermeidung einer Weitergabe der Konteninformationen an das Finanzamt einen Geldbetrag zu zahlen. R. behauptete, dass er kein Konto bei der LLB habe. Am Tag nach dieser Kontaktaufnahme fuhr R. nach Liechtenstein stellte den Sachverhalt einem Mitarbeiter der LLB dar. Ein bis zwei Tage später wurde er nochmals zur LLB gebeten und nunmehr von dem Mitglied der Task-Force F. L. zum Sachverhalt eingehend befragt. L. teilte dem R. mit, dass von einem ehemaligen Bankmitarbeiter Daten entwendet worden seien. R. erklärte, dass er nicht bereit sei, Zahlungen an den N. zu leisten. Auf Bitten des L. erklärte er sich bereit, zum Schein auf die Forderungen einzugehen und eine Geldübergabe in der Schweiz zu vereinbaren. Ebenfalls auf Bitten des L. ließ er sich durch N. in der Folgezeit eine Kopie des Kontobeleges zusenden und leitete diese an die LLB weiter. Es kam zu weiteren Verhandlungen zwischen K. und R., welche sich über einen längeren Zeitraum hinzogen. Der Angeklagte M. F. hatte aber bereits am 22.06.2005 oder kurz danach den K. angewiesen, den Zeugen R. nicht weiter zu kontaktieren, da er dies der LLB am 22.06.2005 zugesagt hatte (s.u.). Der Angeklagte M. F. nahm in der Folgezeit vollständig Abstand von der ursprünglich geplanten Erpressung des R..

159
4.        
160

Am 08. Juni 2005 wurde telefonisch durch K. Kontakt zu dem Unternehmer D. aufgenommen, wobei wiederum der Deckname N. verwandt wurde. D. gab dem Anrufer einen Termin für den nächsten Tag. Die Kontaktaufnahme erfolgte auf Veranlassung des Angeklagten F. im Rahmen des oben beschriebenen Planes. Der Angeklagte F. und K. fuhren am 09.06.2005 gemeinsam im Fahrzeug des K. zu dem Bürogebäude des D. in S.. F. wartete draußen am Steuer des Fahrzeuges, während K. sich zu dem Zeugen D. in dessen Büro begab und sich als Herr N. ausgab. Er teilte dem D. mit, dass er von Aktivitäten des Zeugen in Liechtenstein und der Schweiz Kenntnis habe und dass es doch peinlich wäre, wenn der deutsche Fiskus die Unterlagen bekomme, das werde dem Zeugen doch einiges wert sein, wenn er dies verhindern könne. Dabei legte er ein Kontobeleg des D. vor. Der D. unterbrach umgehend das Gespräch und drohte mit einer polizeilichen Anzeige, wenn N. nicht sofort das Haus verlasse. K. verließ daraufhin fluchtartig das Haus, stieg zu dem vor dem Haus wartenden F. und beide verließen den Ort. Auch D. nahm Kontakt zu der LLB auf, um von dem Geschehnis zu berichten.

161

Bei den Taten zu 1. bis 4. war durch den Angeklagten F. von Anfang an beabsichtigt, von den angesprochenen Kunden Geldbeträge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro zu fordern und diese auch im Falle der Zahlung anzunehmen. Daneben sollte auch erreicht werden, dass sich die Kunden an die LLB wenden, um diese zu einer Kontaktaufnahme zu bewegen.

162

Parallel dazu wollte der Angeklagte F. den deutschen Finanzbehörden die Kontenbelege anbieten, um einerseits ggf. ein lukratives Kaufangebot der Kundendaten zu erhalten und andererseits den Druck auf die LLB zu erhöhen. Hierzu machte K. den F. mit dem Zeugen M. bekannt, einem Mitarbeiter des deutschen Bundesministeriums des Inneren. M. vermittelte die Bekanntschaft zu dem B. Rechtsanwalt S., welcher vorgeblich gute Kontakte zu den Finanzbehörden haben sollte. Wann genau der S. angesprochen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung des M. F. erfolgte dies vor dem 22.06.2005. Dem S. wurden durch F. Kontenbelege von 9 Kunden zugespielt. Darunter waren auch Belege betreffend den M. P. und die Eheleute K.. Der Kontakt zu S. wurde dabei nicht durch F. persönlich geführt, sondern entweder durch K., Rechtsanwalt L. oder einen Dritten. Gegenüber dem S. trat die Kontaktperson nicht namentlich in Erscheinung.

163

Am 04.07.2005 sprach S. den damaligen Leiter der B. Steuerfahndung v. W. an. Er teilte ihm mit, dass er heißes Material habe. Er habe beim B.ministerium einen Bekannten, welcher wiederum Kontakt zu einem M. habe, welcher seinerseits Kontakt zu einem Liechtensteiner Bankmitarbeiter habe, welcher über Material zu deutschen Bankkunden verfüge. Diese Person M. wolle Geld dafür haben, die Depotauszüge der Steuerfahndung bereitzustellen. V. W. konnte eine Geldzahlung nicht zusagen, da seinerzeit noch eine Übereinkunft zwischen den Bundesländern dahingehend bestand, dass für den Ankauf solcher Daten keine Geldmittel zur Verfügung gestellt werden sollten. V. W. wollte sich aber dafür verwenden, dass von dieser Linie abgewichen wird und insbesondere durch das Bundesministerium der Finanzen doch Geld zur Verfügung gestellt wird. S. übergab zunächst drei Belege, darunter auch die der Kunden S. K. und M. P.. Aufgrund der auf den Belegen angegebenen Namen der Kundenberater konnte v. W. feststellen, dass diese der LLB zugeordnet werden konnten. Am 26.07.2005 kam es zu einem weiteren Kontakt zwischen v. W. und S. und kurz danach faxte S. weitere 6 Belege an v. W., welcher eine Überprüfung der Angaben auf den Belegen und der Inhalte der Steuerakten der jeweiligen Betroffenen veranlasste. Diese Vorermittlung ergaben hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich des P. und eines weiteren Kunden die Einkünfte nicht ordnungsgemäß versteuert worden waren. Bei diesen passten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zu den Angaben auf den Depotauszügen. Bei den anderen Personen ergab sich allein aufgrund der bekannten Steuerakten noch kein hinreichender Verdacht. V. W. brachte gegenüber S. zum Ausdruck, dass er die Kontaktperson bzw. den Inhaber der Belege in Deutschland persönlich treffen wolle. Ende September 2005 hatte v. W. bei S. wegen des Treffen mit Nachfristsetzung nachgefragt. Als auch bei Nachfragen Ende Oktober 2005 keine weiteren Ergebnisse erzielt werden konnten, gab v. W. Anfang November 2005 die Fälle intern an den zuständigen Steuerfahnder ab, welcher zunächst Ermittlungsverfahren einleitete, die dann aber an die örtlich für den Wohnsitz der Betroffenen zuständigen Stellen abgegeben wurden.

164

Zu weiterführenden Verhandlungen mit v. W. war es nicht gekommen, weil die LLB zwischenzeitlich Kontakt zu dem Angeklagten F. aufgenommen hatte.

165
5.        
166

Mitarbeiter der E. hatten im Auftrag der LLB den K. und M. F. in W. observiert. Die Observation wurde am 09., 15., 21. und 22.06.2005 fortgesetzt. Die Identität des K. war bereits bei der Observation am 07.06.2005 festgestellt worden. Im Hinblick auf M. F. wurde nur festgestellt, dass er im Wohnhaus M.straße … in L. ein- und ausging, ohne dass er namentlich ermittelt werden konnte. Über die Ergebnisse der Observation war durch R. laufend an die LLB berichtet worden. Als Ansprechpartner der LLB war das Mitglied der Task Force Dr. M. R. tätig, welcher auch Mitglied des Verwaltungsrates der LLB war. Der Auftrag der LLB an die E. wurde zwischenzeitlich dahingehend erweitert, dass herausgefunden werden sollte, was die observierten Personen eigentlich für Ziele verfolgen und wie die Kontobelege wiederbeschafft werden könnten. Die ganze Angelegenheit sollte bereinigt werden. Die observierten Personen sollten hierzu angesprochen werden. Nach der Observation am 22.06.2005 sprachen daher J. und R. den Angeklagten F. in L. bei Verlassen einer Postfiliale an. Sie gingen zusammen in ein Café, wo J. und R. die Herausgabe der Kontobelege ansprachen. M. F. gab zu verstehen, dass er die Kontaktaufnahme bereits erwartet habe und dass er bereit sei, die Kontounterlagen für eine höhere Geldsumme, einen zweistelligen Millionenbetrag, herauszugeben. Wenn die Bank sich nicht mit ihm einigen würde, werde er die Unterlagen zum deutschen Fiskus geben. Er werde die Kontenbelege der LLB oder den deutschen Steuerbehörden verkaufen, je nachdem, wer mehr biete.

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Der Angeklagte F. ging dabei davon aus, dass die LLB nicht zulassen werde, dass die Daten an deutsche Steuerbehörden gehen würden, da dies immense geschäftsschädigende Folgen für die Bank haben würde. Aufgrund seiner Informationen zur Herkunft der Daten ging er davon aus, dass die betroffenen Kunden sich der heimischen Besteuerung entziehen wollten und dass das Geschäftsmodell der LLB darin bestehe, Steuerflüchtlinge mit den Vorteilen des strikten liechtensteinischen Bankgeheimnisses zu locken. Er hatte die Vorstellung, dass die LLB nicht zulassen werde, dass ihre Bankkunden mit Steuerstrafverfahren überzogen werden, weil dann das ganze Banksystem, welches ja gerade darauf beruhe, Steuerhinterziehung zu begünstigen, zusammenzubrechen drohe.

168

Diese Vorstellungen trafen auch zu. Den auf Seiten der LLB mit der Sache befassten Personen, insbesondere den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der LLB, war klar, dass ein gewichtiges Motiv von Bankkunden aus Deutschland bei der Anlage von Geldern in Liechtenstein darin begründet war, dass dort das Bankgeheimnis effektiv bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung vor der Weitergabe von Bankdaten an deutsche und andere ausländische Finanzermittlungsbehörden schützt, da Liechtenstein bei Delikten der Steuerhinterziehung keine Rechtshilfe leistet. Die Weitergabe von Kontodaten vieler deutscher Kunden an deutsche Finanzermittlungsbehörden würde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur zu einem Abzug der Gelder dieser Kunden führen sondern auch weitere potentielle Kunden abschrecken und die Neuakquisition erheblich erschweren. Die auf Seiten der LLB mit den Verhandlungen über die Wiedererlangung der Kontenbelege und Zahlung eines Geldbetrages hierfür befassten Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung befolgten daher auch den Zweck, vergangene Steuerhinterziehungen von LLB-Kunden zu verdecken und künftige Steuerhinterziehungen von LLB-Kunden zu ermöglichen.

169

J. und R. erklärten, dass die LLB zu Verhandlungen bereit sei, sie aber Rücksprache halten müssten. Es wurde verlangt, dass zunächst keine weiteren Kunden der LLB mehr angesprochen werden sollen, was M. F. zusagte. Der Angeklagte F. teilte auch mit, dass er bereits mehrere Kundendaten den Finanzbehörden zugespielt habe. Die weiteren Verhandlungen wurden durch R. geführt. Dieser stimmte sich laufend mit der LLB über Dr. R. ab.

170

Die Verhandlungen zwischen R. und F. wurden hauptsächlich telefonisch geführt. Es kam auch zu Treffen zwischen ihnen in L. und am H.er Flughafen. M. F. wollte eine größere Geldsumme in Form einer einzigen Banküberweisung. Die LLB war nur zu Barzahlungen in mehreren Tranchen bereit.

171

Schließlich einigte man sich auf eine Zahlung von 13 Millionen Euro in drei Raten. Zu zahlen waren für die LLB fünf Millionen Euro Ende August 2005, vier Millionen Euro Ende August 2007 und weitere vier Millionen Euro Ende August 2009. Als Gegenleistung sollten die Kontenbelege in 3 Tranchen zurück gegeben werden und zwar jeweils kurz vor den Zahlungen. Auch sollten keine weiteren Kopien der Kontenbelege den deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden übergeben und keine Kunden der Bank mehr angesprochen werden.

172

Die Entscheidungsfindung erfolgte auf Seiten der LLB durch die Mitglieder der Task-Force, welche über Dr. M. R. als Vorsitzender über die E. laufend informiert wurde. Letztlich beschlossen wurde die Durchführung der Zahlungen durch den Verwaltungsrat der LLB.

173

Am 29.08.2005 übergab der Angeklagte M. F. wie vereinbart den ersten Teil der Kontobelege an R. und zwar am H.er Flughafen. Es handelte sich um einen Stoß mit DIN A 4-Blättern und 2 Stöße kleineren Blätter. Insgesamt wurden ca. 800 Datensätze übergeben. Die Bankbelege brachte R. zu dem Vertreter der LLB F. L., welcher ebenfalls Mitglied der Task Force war.

174

Durch die LLB wurden 7,5 Millionen CHF in 1000-Franken-Scheinen durch Sicherheitsleute zu dem Hotel S. H. in Z. gebracht, wo die Geldübergabe durch den Zeugen R. stattfinden sollte. Am 31.08.2005 traf R. den Angeklagten F. am Bahnhof in Z. und beide begaben sich in ein von der LLB angemieteten Konferenzraum im Hotel S. H., wo R. dem Angeklagten F. das bereitgestellte Bargeld in zwei Koffern übergab. Wie ebenfalls vorher vereinbart worden war, überließ M. F. dem R. seinen Reisepass zur Einsicht, damit dieser die Identität feststellten konnte. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte M. F. den Vertretern der LLB nur unter dem Namen „M.“ bekannt.

175

Dass die erste Tranche nicht wie eigentlich verabredet in Euro sondern in Schweizer Franken gezahlt werden sollte, hatte R. dem Angeklagten F. erst wenige Tage vor dem abgesprochenen Geldübergabetermin mitgeteilt. Nach einigem Zögern fand sich der Angeklagte F. schließlich damit ab.

176

In dem Moment, als M. F. mit der LLB über die Zeugen R. und J. in Kontakt trat, nahm er von der Fortsetzung der Kontaktaufnahmen zu einzelnen Kunden der LLB Abstand und teilte dies auch dem K. mit. Nach Zahlung der ersten Rate nahm der Angeklagte M. F. endgültig von der Kontaktaufnahmen zu einzelnen Kunden der LLB Abstand. Zu diesem Zeitpunkt hatte er die Vorstellung, dass es durchaus noch möglich wäre, die bereits angesprochenen Kunden oder weitere Kunden der LLB erfolgreich zu erpressen, soweit diese den Kontakt nicht schon von sich aus abgebrochen bzw. verweigert hatten, wie dies bei den Zeugen D. und K. der Fall war.

177

K. sollte vereinbarungsgemäß für seine Mithilfe von F. insgesamt 300.000,00 € bekommen und zwar nach der jeweiligen Geldübergabe 100.000,00 €. So erhielt er Anfang September 2005 CHF 150.000,00 und am 31.08.2007 weitere 100.000,00 €.

178

Einen Teil des Geldes musste der Angeklagte F. vereinbarungsgemäß auch an die Person bzw. Personen zahlen, welche ihm die Belege verschafft hatten. Wie hoch diese Summe war, konnte nicht festgestellt werden.

179

Die ihm verbleibenden Beträge wollte M. F. nach Thailand bzw. auf ihm zugängliche Konten im Ausland transferieren. Da er keinen Herkunftsnachweis besaß, stellte dies wegen der bestehenden Geldwäscheregularien ein großes Problem dar.

180

Kurz nach der ersten Geldübergabe machte J. P. den F. mit dem Unternehmer G. bekannt. Er stellte den M. F. als Unternehmer vor, welcher durch einen Hotelverkauf in Thailand eine größere Summe zur Verfügung habe und diese anlegen wolle. P. war spätestens jetzt über die tatsächliche Herkunft des Geldes durch M. F. in Kenntnis gesetzt worden. Er wusste, dass M. F. in den Besitz von Kontendaten deutscher Kunden der LLB gekommen war, welche dort Schwarzgeld angelegt hatten, und dass M. F. die Bank mit der Weitergabe der Daten an den deutschen Fiskus gedroht hatte, woraufhin die genannte Zahlungsvereinbarung getroffen und die erste Rate gezahlt worden war. P. wusste zudem, dass G. sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und daher ein Darlehen gerne annehmen würde. M. F. und G. schlossen am 09.09.2005 in den Räumen des Rechtsanwalt L. in R. einen Darlehensvertrag über 2,5 Mio Euro ab. Der Angeklagte P. begleitete dabei den G.. Letzterer fuhr nach Abschluss des Vertrages allein zurück zu seinem Wohnsitz, während P. noch in der Kanzlei blieb.

181

Der Angeklagte P. wollte bei seinen Handlungen die Bemühungen des Angeklagten F. unterstützen, die Gelder in den Wirtschaftskreislauf einfließen zu lassen, um deren Herkunft zu verschleiern und die Beute voll verfügbar zu machen.

182

Das Darlehen wurde noch am 09.09.2005 durch Übergabe von 3,75 Mio SFR aus der durch die LLB zuvor gezahlten Bargeldsumme ausgereicht. Das Geld wurde in bar durch M. F. auf einer Gartenparty des G. übergeben. Zugegen war auch J. P.. M. A. kam auch hinzu.

183

In der Folgezeit kam es zu der Auflösung des Darlehensvertrages. Einen Teil der Darlehenssumme konnte G. am 13.02.2006 in bar zurück zahlen und zwar 1.811.000,00 SFR sowie 139.000,00 €. Für den in Thailand aufhältigen M. F. übernahm der Angeklagte A. die Verhandlungen vor Ort und die Übernahme der Barmittel.

184

Auch der Angeklagte A. war zwischenzeitlich über die Herkunft der Gelder aufgeklärt worden.

185

Am 28.02.2006 waren M. F. und M. A. gemeinsam bei G., um die Rückzahlung zu regeln. Für die offene Restsumme nebst Zinsen wurde an diesem Tag eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen. M. A. unterstützte den M. F. weiterhin, indem er im Auftrag des M. F. Bargeld von G. annahm, um dieses für M. F. zu verwahren bzw. an diesen weiter zu reichen. So wurden ihm am 08.03.2006 durch G. 220.000,00 CHF und 73.333,00 € übergeben. Am 20.09.2006 nahm er 21.802,20 € in Empfang, und am 23.01.2007 weitere 75.000,00 €.

186

Ein Teil der durch G. zurückgezahlten Gelder wurde durch G. auf Konten des M. F. bzw. auf Konten einer von ihm benannten Firma überwiesen.

187

Für M. F. bestand weiterhin das Problem, die sich in Deutschland befindlichen Barmittel nach Thailand bzw. auf eigene Konten im Ausland zu transferieren. J. P. kannte aus der Haftzeit in L. den W. B. und wusste, dass jener wiederum den R. L. K. kannte, welcher angeblich gute Kontakte zu Bankkreisen haben sollte. J. P. bat den B., Kontakt zu K. herzustellen, um Gelder zu waschen. K. hatte wiederum Kontakt zu einem gewissen H., einen Liechtensteiner, welcher dort als Treuhänder tätig war. B. und K. übernahmen es schließlich, für M. F. Bargeld zu diesem Treuhänder zu bringen, um sie auf ein ausländisches Konto transferieren zu lassen. Dem K. wurden durch M. A. kurz vor dessen Reise nach Thailand Ende März, Anfang April 2006 mindestens 1,7 Millionen CHF und 100.000,00 € übergeben. Mit dem Geld reiste er mit der Bahn nach F., traf dort den B. und beide fuhren in die Schweiz, wo sie H. trafen und weiter nach Liechtenstein fuhren. Das Geschäft scheiterte aber, da die von H. genannten Konditionen von M. F. nicht akzeptiert wurden. B. und K. fuhren über R. zurück nach Deutschland. Auf Anordnung des M. A., welcher sich zwischenzeitlich bei dem Angeklagten F. in Thailand aufhielt, übergab B. das verpackte Bargeld der Mutter des A. zur weiteren Aufbewahrung.

188

Auch A. wollte im Rahmen der Darlehensrückzahlung, des versuchten Geldtransfers über den Treuhänder H. und der weiteren Aufbewahrung der Gelder den Angeklagten F. bei der Beutesicherung helfen, indem er diesen dabei behilflich sein wollte, die Gelder in den Wirtschaftskreislauf einfließen zu lassen, deren Herkunft zu verschleiern und voll verfügbar zu machen.

189

Im Rahmen der Rückzahlung des Darlehens durch G. wurde zwischen diesem und M. F. auch abgesprochen, dass ein von G. in Spanien erworbenes Ferienhaus veräußert werden sollte. J. P., der sich bereits in dem Ferienhaus seit Anfang des Jahres aufgehalten hatte (s.o.), übernahm für M. F. die Aufgabe, das Ferienhaus für die Veräußerung vorzubereiten. An ihn wurde zu diesem Zweck durch G. am 08.03.2006 10.000,00 € in bar gezahlt. J. P. wohnte bis Ende 2006 in dem Ferienhaus und bereitete es für den Verkauf vor.

190

Was mit dem durch die LLB im Jahre 2005 gezahlten Geld im Einzelnen weiter geschah, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagten M. F. erwarb jedenfalls im März 2006 eine Motoryacht, um diese an Touristen zu verchartern und geführte Touren anzubieten. Die geplante Tätigkeit wurde auch aufgenommen und zwar unter der Firma A. P. C. Co. Ltd.

191

Zur weiteren Kommunikation mit dem Angeklagten F. hatte die E. das E-Mail-Account „Dr.K @gmx.ch“ angelegt und diese Adresse dem Angeklagten mitgeteilt. Der Angeklagte M. F. nahm unter dem Account „m.f…@hotmail.com“ am 02.08.2007 Kontakt auf. Per E-Mail wurden die Modalitäten der 2. Übergabe der Belege und der Geldzahlung erörtert. R. bzw. J. leiteten den E-Mail-Verkehr immer an Dr. R. weiter und sprachen mit diesem das Vorgehen ab. Einer von M. F. gewünschten Teilüberweisung auf ein Konto eines Treuhänders in Singapur stimmte die LLB nicht zu. Schließlich wurde die 2. Geldübergabe für den 29.08.2007 wiederum im Hotel Schweizer Hof in Z. vereinbart und die Übergabe der Belege für den 27.08.2007.

192

Wie vereinbart, wurde die 2. Tranche der Belege durch den Angeklagten F. am 27.08.2007 an R. übergeben, diesmal in der Lounge eines H.er Hotels. Es wurden DIN A-4-Blätter mit ca. 900 Datensätzen übergeben.

193

R. brachte die Belege wiederum zu F. L. als Vertreter der LLB zur Prüfung. Die Geldübergabe fand wie vereinbart am 29. August 2007 im Hotel „S.“ in Z. statt. R. hatte zuvor eine Observation angeregt, um festzustellen, ob neben M. F. weitere Personen festgestellt werden können. Die LLB beauftragte die Observation, welche sodann auch durchgeführt wurde. Das Mitglied der Task Force F. L. übergab in Begleitung eines Sicherheitsbeauftragten der LLB das Bargeld in Höhe von 4 Millionen Euro, gestückelt in 500-Euro-Scheinen an den Zeugen R., welcher es wiederum in einem durch die LLB angemieteten Konferenzraum an den Angeklagten M. F. weitergab.

194

Sowohl die erste als auch die zweite Übergabe der Bargeldbeträge erfolgten durch R. aufgrund der weiterhin aufrecht erhaltenen Drohung des Angeklagten F., die Kontodaten im Falle der Nichtzahlung an deutsche Behörden weiterzuleiten. Sämtliche auf Seiten der LLB mit der Entscheidung zur Zahlung und der Freigabe der Beträge befassten Personen handelten ebenfalls aufgrund der eben genannten Drohung des Angeklagten F..

195

Der Angeklagte F. wurde nach Z. durch den Angeklagten A. begleitet. M. A. wartete vor dem Hotel auf M. F. und folgte diesen absichernd in Richtung des in einem Parkhaus abgestellten PKW des A.. Der Angeklagte A. wollte dem Angeklagten M. F. bei Erhalt der zweiten Rate unterstützen.

196

Am 03.09.2007 erschien der Angeklagte M. F. in einer Filiale der C.bank in R., begleitet von seiner Mutter und dem Rechtsanwalt L.. Er erkundigte sich, ob er 1,3 Millionen Euro in bar einzahlen könne, um das Geld über das Konto seiner Mutter nach Thailand überweisen könne. Er wurde an die R.er Hauptfiliale der C.bank verwiesen. Dort wurde das Anliegen erneut besprochen. Die Möglichkeit einer Überweisung sollte zunächst mit der Zentrale in F. besprochen werden. Zu einer Einzahlung und Überweisung kam es schließlich nicht. Von der Zentrale der C.bank in F. wurde eine Verdachtsanzeige wegen Geldwäsche erstattet. Daraufhin wurden Ermittlungen ausgelöst.

197

Der Angeklagte F. wurde am 15.09.2007 am H.er Flughafen angehalten und kontrolliert. Bei ihm wurden 904 Stück 500-Euro-Banknoten aufgefunden, insgesamt 452.000,00 €, welche aus der Zahlung der LLB vom 29.08.2007 stammten. Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom 16.09.2007 blieb der Angeklagte bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch das Landgericht R. am 19.11.2007 in Untersuchungshaft. Während der Untersuchungshaft hatte die Kriminalpolizei R. den Reisepass des Angeklagten F. aus der Habe entnommen und dem Passamt der Hansestadt R. am 21.11.2007 übersandt mit dem Antrag, den Pass zu entziehen und ein Ausreiseverbot zu verfügen, da der Angeklagte sich der Strafverfolgung entziehen wolle. Nachdem hierzu innerhalb einer vom Passamt gesetzten Frist bis zum 27.11.2007 nicht weiter konkret vorgetragen wurde, wurde der Pass am Morgen des 28.11.2007 herausgegeben. Der Angeklagte konnte daher zunächst nicht ausreisen. Auf dem Weg nach H. wurde der Angeklagte am 28.11.2007 wiederum festgenommen und befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.

C.

198
I.        
199

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des M. F. beruhen weitgehend auf den eigenen Angaben des Angeklagten verbunden mit den Angaben in den verlesenen Vollstreckungsunterlagen und den Angaben der Zeugin K. sowie den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bonn einschließlich der dort wiedergegeben Feststellungen des Urteils des Landgerichts Rostock. Der Angeklagte hatte sich zu seinem Lebenslauf umfänglich mündlich eingelassen.

200

Die Feststellungen zum Hergang der Tat im Mai 1989 beruhen auf der Wiedergabe der Ausführungen des Urteils des Landgerichts Köln im Urteil des Landgerichts Bonn und den Einlassungen des Angeklagten F.. Jener hatte den Tathergang grundsätzlich bestätigt. Einzig zur mitgeführten Waffe wandte er nunmehr ein, dass er keine scharfe Waffe mitgeführt habe. Wie sich diese Einlassung zu den Feststellungen des Urteil verhalten soll, erläuterte er nicht weiter. Das Gericht hält die neuerliche Darstellung wegen ihres fehlenden Gehalts für eine Schutzbehauptung, welche im Hinblick auf die drohende Sicherungsverwahrung gemacht wurde. Der Angeklagte versuchte – wie auch an anderer Stelle – seine ehemals vorhandene Gewaltbereitschaft herunter zu spielen.

201

Ein ähnliches Aussageverhalten legte der Angeklagte im Hinblick auf die erste Tat der mit S. zusammen begangenen ersten Raubserie an den Tag. Im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung versuchte der Angeklagte den Eindruck zu erwecken, als habe es sich bei der Tat um eine spontane Tat gehandelt, zu welcher er durch S. vor Ort überredet worden sei. So erklärte der Angeklagte, dass ihnen in Holland das Geld ausgegangen sei. Er habe daher zu seiner Mutter nach R. fahren wollen, um sich Geld zu borgen. S. habe ihn begleitet. In R. seien sie in eine Sparkasse und hätten festgestellt, dass es dort keine Sicherungsvorkehrungen gegeben habe. S. sei hierüber sehr überrascht gewesen und habe dann gemeint, dass er sich das Geld holen werde. Der Angeklagte habe sich dem nicht widersetzt. Er habe aber einen riesigen Bammel gehabt, ihm sei klar gewesen, dass er mit einem Banküberfall eine enorme Grenze überschreite. S. habe versucht, ihn zu beruhigen und habe darauf hingewiesen, dass sie nicht einmal genug Geld für die Rückfahrt nach Holland hätten. Tatsächlich war die Tat in R. alles andere als spontan. Dies geht aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Bonn hervor. Die dortigen Feststellungen beruhen auf der seinerzeit geständigen Einlassung des Angeklagten. Spontan war allenfalls die Entstehung des Tatplans anlässlich eines ersten Besuches in der Sparkasse.

202

Was den Angeklagten letztlich dazu motivierte, nach Deutschland zurückzukehren und bei der zweiten Raubserie mitzuwirken, konnte nicht vollständig aufgeklärt werden. Der Angeklagte will unter dem Eindruck der Geschehnisse in K. dem S. klar gemacht haben, dass ein für alle Mal Schluss sei. S. habe dies auch akzeptiert. Bei der Rückkehr nach Deutschland sei von einer zweiten Raubserie nicht die Rede gewesen, S. habe einen Einbruch in eine Postfiliale machen wollen. Er glaube, dass dieser Plan nur ein Vorwand gewesen sei, ihn nach Deutschland zurück zu locken. In Deutschland habe S. ihn dazu überreden wollen, weitere Banküberfälle zu begehen. Er habe deswegen heftige Auseinandersetzungen mit S. gehabt. Er habe auf gar keinen Fall weitere Banküberfälle begehen wollen. Außerdem sei die Gefahr, dass die Tatbeteiligung an den bisherigen Überfällen entdeckt werden würde, größer, wenn sie weitergemacht hätten. Warum er trotz dieser Umstände letztlich mit S. die zweite Serie beging und dann auch noch die Entführungstat, konnte oder wollte der Angeklagte nicht erläutern. Die plausibelste Erklärung für das Verhalten des Angeklagten ist schlicht dessen Geldgier. Der Angeklagte hatte bei der ersten Raubserie erfahren, dass mit relativ wenig Aufwand und geringen Risiken große Summen Geld erworben werden konnten. Er konnte sich hiervon in Thailand ein gutes Leben als geachteter Bürger aufbauen. Solange er das Gefühl hatte, die Risiken im Griff zu haben, war er bereit, weitere Straftaten mit hoher Gewinnerwartung zu begehen. Die Geldgier überdeckte bzw. verdrängte dann offenbar zum Teil das Risikobewusstsein des Angeklagten.

203

Die Feststellungen zu der K.-Entführung beruhen auf den Ausführungen des Urteils des Landgerichts Bonn und der dortigen Wiedergabe des Inhalts des Urteils des Landgerichts Rostock. Der Angeklagte hatte sich auch hierzu geäußert. Er behauptet nunmehr, dass der K. junior eingeweiht gewesen sei. Es habe sich um eine fingierte Entführung gehandelt. Bei dem Verfahren vor dem Landgericht R. habe es eine Verfahrensabsprache gegeben. Gegen ein Teilgeständnis sollte ein gewisses Maß an Freiheitsstrafe nicht überschritten werden. Er habe eine vorbereitete Einlassung abgegeben. Die Absprache sei nicht eingehalten worden. Er sei bei Verkündung des Urteils aus allen Wolken gefallen. Er wisse aber nicht mehr, welches Höchstmaß an Freiheitsstrafe vereinbart worden sei. Die Einlassung des Angeklagten zu einer fingierten Entführung im Einverständnis des K. junior ist nicht glaubhaft. Der Angeklagte konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum dann der K. junior bei der Zollkontrolle in Panik aus dem Wohnmobil geflohen ist. Gänzlich unerklärlich ist auch, warum er damals vor dem Landgericht Rostock ein Teilgeständnis abgegeben hatte, ohne das Detail der Einweihung des K. junior zu erwähnen. Nicht erklärlich ist zudem, warum R. nicht davon berichtet hatte, dass K. junior eingeweiht war, obwohl dies für R. zu einer deutlich günstigeren Verurteilung geführt hätte. Das Gericht geht wiederum davon aus, dass hier der Angeklagte im Hinblick auf eine mögliche Sicherungsverwahrung versucht hatte, den früheren Taten einen weniger gewaltsamen Anstrich zu geben.

204

Wie stark der Einfluss des S. auf die Straffälligkeit des Angeklagten war, ließ sich im Ergebnis der Beweiserhebung nicht präzise bestimmen. Der Angeklagte wollte sich hierzu nicht tiefergehend einlassen. Er bestätigte nur, dass es einen Einfluss gegeben habe, weitere Angaben wollte er hierzu nicht machen. Das Gericht folgt diesbezüglich den Feststellungen in den Entscheidungen des Landgerichts Bonn und des Landgerichts Rostock zu den Raubserien und dem Entführungsfall.

205

Die Feststellungen zu den Meldedaten beruhen auf der verlesenen Melderegisterauskunft vom 01.07.2008.

206

Zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in Thailand und seinen Vermögensverhältnissen ließ sich der Angeklagte nur sehr lückenhaft ein. Seine Frau betreibe nach wie vor das Ressorthotel in K. S.. In der Saison halte sie sich dort auf. Er selber arbeite dort nicht mit. Er selbst sei 2004 einige Monate nach seiner Freilassung nach Thailand ausgereist, zurück zu seiner Familie. Er betrachte Thailand als seine H.at. Er habe zunächst von den Einkünften der Familie gelebt. Das Ressorthotel bestehe aus 13 Bungalows und einem Haus mit 25 Zimmern. Zu den Einkünften aus der Ressortanlage wollte der Angeklagte keine Angaben machen. Er habe auf der Insel P. unter der Anschrift V. 17, 1… m.., C., T., P. seinen Hauptwohnsitz. Auf P. habe er 2005 das Yachtcharterunternehmen A. P. C. Co. Ltd. mit aufgebaut, dessen Mitinhaber er sei. Dies bestehe im Wesentlichen aus einem Schiff, es gebe noch ein kleineres Schiff. Es handele sich um eine Aktiengesellschaft nach thailändischem Recht. Seine Mitinhaber seien Thailänder. Nur so könne man in Thailand als Ausländer ein Unternehmen haben. Er sei in dem Unternehmen beratend tätig. Zu seinen Geschäftspartnern und den Einkünften aus dem Chartergeschäft machte er keine Angaben. Die Angaben wurden teilweise durch die im Wege der Rechtshilfe durch die Thailändische Polizei mitgeteilten Daten bestätigt. Danach existiert die Firma unter dem angegebenen Namen. Hauptanteilseigner sind die Ehefrau des Angeklagten und der Angeklagte selbst. Das Unternehmen ist mit einem Stammkapital von 2.000.000,00 Baht eingetragen, also ca 43.000,00 €. Sonstige Erkenntnisse zu den Vermögensverhältnissen der Firma bestehen nicht. Die Angaben des Angeklagten, dass die benannten Motoryachten zum Vermögen der Firma gehören, erscheinen glaubhaft, da eine Reihe von sonstigen Beweismitteln dies bestätigen. So hatte M. F. und M. A. inhaltlich identische Visitenkarten mit der Abbildung einer Yacht bei sich geführt. Nach den Aussagen der Zeugen R. und F. L. hatte der Angeklagte F. Anfang 2006 einen Vorschuss für den Erwerb einer Motoryacht haben wollen. Nach Aussagen der Zeugen B. und Sf. sollte A. den Angeklagten F. bei der Anschaffung einer Yacht beraten. Wie sich die Geschäftsverhältnisse der Firma im Einzelnen entwickelte, in welchem Umfang der Angeklagte F. in das Tagesgeschäft eingebunden war etc., konnte nicht ermittelt werden. Auch die sonstigen Vermögensverhältnisse des Angeklagten blieben weitgehend unaufgeklärt. Laut Auskunft der thailändischen Polizei gibt es zwar einige Konten bei Thailändischen Banken auf seinen Namen. Die dortigen Guthaben waren aber zum Zeitpunkt August 2008 gering. Ferner wurden nur 3 größere Transaktionen gemeldet und zwar über 4.100.000,00, 3.480.000,00 und 4.000.000,00 Baht jeweils mit Datum vom 27.01.2007. Als Grund der Transaktionen wurden für die ersten beiden Transaktionen die Bezahlung eines Bootes für das Chartergeschäft des Angeklagten und bei der dritten Transaktion die Zahlung von Schulden angegeben. Die Daten sprechen zwar dafür, dass der Angeklagte tatsächlich in Thailand wirtschaftlich tätig ist, der Umfang dieser Tätigkeit kann aber nicht genauer eingegrenzt werden. Auch kann keine Aussage dazu getroffen werden, ob und in welchem Umfang Gelder aus der Tatbeute in Thailand durch den Angeklagten in den Wirtschaftskreislauf eingebracht wurden. Die relativ geringen Summen auf Konten des Angeklagten sprechen eher dafür, dass er die Tatbeute entweder in einem Drittstaat angelegt hat oder durch Treuhänder halten lässt.

207
II.      
208

Die Angeklagten A. und P. ließen sich zur Sache nicht ein.

209

Der Angeklagte P. ließ sich auch zur Person bis auf die Angaben der Personalien nicht ein.

210

Der Angeklagte A. machte nur einige wenige Angaben zur Person in Bezug auf seine Krankheit und seine wirtschaftliche Tätigkeit.

211

Die Feststellungen zur Person beruhen für beide Angeklagten daher zunächst maßgeblich auf den Ausführungen des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 07.06.1999.

212

1. Die Feststellungen zur Haftzeit, der Reststrafaussetzung und der Bewährungszeit beruhen für den Angeklagten A. zunächst auf den verlesenen Urkunden (Stellungnahme der JVA L. vom 29.07.2004, Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck vom 28.02.2005, Entlassungsmitteilung der JVA L., Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer 5 a des Landgerichts Lübeck, Bewährungsberichte).

213

Aus dem Bewährungsbericht vom 05.09.2005 ergab sich, dass der Angeklagte A. im März 2005 ein Gewerbe angemeldet hatte. Die weiteren Einzelheiten der Gewerbeausübung wurden durch den Zeugen G. geschildert. Der Zeuge schilderte detailreich unter Vorlage von Fotos die Bautätigkeit. Nur zu den betriebswirtschaftlichen Daten des Betriebes konnte er nur wenig Details berichten. Hierzu hat er glaubhaft dargestellt, dass die betriebswirtschaftliche Seite durch den Angeklagten erledigt worden sei. Er habe monatliche Zahlungen je nach abgerechneten Stunden bekommen. A. habe zunächst noch eine andere Arbeit gehabt als Wirtschafter in einem Bordell an der Küste. Diese Arbeit habe er dann aufgegeben. Im Baubereich habe A. zunächst keine Ahnung gehabt. Er habe den A. dann angelernt. A. habe das kaufmännische gemacht, er habe viele Stunden vor dem Computer verbracht. Die Rechnungen habe der Zeuge anfangs per Hand entworfen und A. habe sie geschrieben, später habe A. den Papierkram allein erledigt. Sie seien gut in das Geschäft gekommen. Die Ehefrau des A. sei auch im Betrieb angestellt gewesen. Zu der Arbeit des A. in Thailand berichtete er, dass A. ihm eines Tages berichtet habe, dass er ein super Angebot habe. Er solle jemanden bei dem Kauf einer Yacht beraten und wolle in das Chartergeschäft einsteigen. Er habe auch Bilder der Motoryacht auf einem Handy gezeigt. Der Zeuge sei neidisch gewesen und habe nicht weiter nachgefragt. Für ihn sei das eine sauberere Sache gewesen, in Thailand würden sich ja viele deutsche Touristen aufhalten, das Boot sollte an Touristen verchartert werden. Sie seien dann darin übereingekommen, dass A. da erst mal für einige Monate mitfahre und der Zeuge den Betrieb weiterführe. A. sei dann zurückgekehrt und habe geschimpft, dass das nicht so geklappt habe, wie er sich das vorgestellt habe. Im nachhinein sei A. gar nicht mehr davon angetan gewesen, dass er überhaupt mitgefahren sei. A. sei dann gleich wieder voll in das Baugeschäft eingestiegen. Auf die Frage, warum nur A. als Inhaber der Firma in Erscheinung getreten sei, erklärte er, dass er aus der Zeit seiner alten Firma Schulden habe. Der Steuerberater habe für 1996 keine Erklärung abgegeben, als er selbst in das Gefängnis gekommen sei. Das Finanzamt habe eine Nachforderung von 130.000,00 DM aufgestellt. Dadurch sei alles weg gewesen. Die Ausführungen des Zeugen waren insgesamt trotz der ungenauen Angaben zur betriebswirtschaftlichen Seite glaubhaft, da er nachvollziehbar die Arbeitsteilung im Betrieb darstellte. Auch vom Erscheinungsbild und dem Auftreten vermittelte der Zeuge den Eindruck, dass er eher für die praktische körperliche Arbeit auf dem Bau zuständig war. Die Aussage war glaubwürdig. Der Zeuge antwortete spontan und detailreich auf die Fragen. Er verdeckte in keiner Weise seine tiefe freundschaftliche Verbundenheit zu dem Angeklagten A., ohne dass festgestellt werden konnte, dass er deswegen zu Gunsten des Angeklagten falsche Angaben gemacht hätte.

214

Weiter beruhen die Feststellungen auf den Einlassungen des Angeklagten A. selbst. So äußerte er sich am 25.08.2008 in der Hauptverhandlung zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht aber zu seinem bisherigen Lebenslauf.

215

Er gab an, dass er weiter in seiner alten Firma arbeite, dort sei er jetzt als Geschäftsführer eingesetzt. Die Firma habe er in der Haftzeit auf eine neue Inhaberin übertragen, da die Fortführung durch ihn selbst wegen der gegen ihn im Verfahren ausgebrachten Arreste und Kontopfändungen sehr erschwert gewesen sei. Sie hätten zu 95 % Aufträge in H. zu erledigen. Er selbst sei regelmäßig um 7.00 Uhr auf der Baustelle. Um 6.00 Uhr sammele er die Mitarbeiter in N. auf. Abends sei er zwischen 18 und 19 Uhr zurück von der Baustelle und erledige dann Büroarbeiten. Er arbeite Montag bis Sonntag. Sie hätten jedenfalls noch Aufträge für 2 Monate. Dann stehe ja auch der Winter wieder vor der Tür. Er verfolge als weitere Lebensplanung die weitere Mitarbeit in der Baufirma.

216

Die genauen Ein- und Ausreisedaten nach Thailand ergeben sich aus dem Eintragungen im Reisepass des Angeklagten A..

217

2. Die Feststellungen zur Haftzeit, der Reststrafaussetzung und der Bewährungszeit beruhen für den Angeklagten J. P. zunächst auf den verlesenen Urkunden (Anhörungsprotokoll zum 2/3-Termin, Beschluss zur Reststrafenaussetzung, Entlassungsmitteilung, Bewährungsberichte, Führungsaufsichtsbeschluss), der Aussage der Zeugin M.-K., des Zeugen A. G., des Zeugen S. sowie der Zeugen S. und U. K. (s.u.).

218
III.    
219
1.        
220

Der Angeklagte F. ließ sich zur Tat ein. Er gab zwei längere vorbereitete schriftliche Erklärungen ab, welche er selbst bzw. durch seine Anwältin verlesen ließ. Mündliche Nachfragen hierzu beantwortete er nicht. Ferner gab er im Rahmen der Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen einige Details an, welche auch Bezug zum Tatgeschehen haben.

221
a)        
222

Im Hauptverhandlungstermin vom 09.05.2008 verlas die Verteidigerin des Angeklagten M. F., Fr. Rechtsanwältin G.-S., eine maschinenschriftlich verfasste und vom Angeklagten F. unterzeichnete Erklärung, datiert auf den 07.05.2008. Die Erklärung wurde zu Protokoll genommen. Sie lautet:

223

Ich, M. F., gebe nachfolgende Erklärung zu den Anklagevorwürfen ab:

224

Zunächst einmal möchte ich klarstellen, dass in dieser Sache schon sehr viel spekuliert und geschrieben wurde, wobei vieles an den tatsächlichen Begebenheiten vorbeigegangen ist. Darüber hinaus möchte ich schon hier und an dieser Stelle mitteilen, dass ich den Namen der Person, von der ich die Unterlagen erhalten habe, niemals preisgeben werde, da ich mich sonst selbst in Lebensgefahr begebe.

225

Mir wurde das Angebot im Frühjahr des Jahres 2005 unterbreitet, Konto-Unterlagen von mehr als 2000 Anlegern der L. L.bank zu übernehmen, von denen mir mitgeteilt wurde, dass diese seinerzeit von einem Bankangestellten der L. L.bank entwendet worden waren. Ich sollte versuchen, diese an den Meistbietenden zu veräußern. Da ich mich auf gar keinen Fall erneut strafbar machen wollte, habe ich dem mir vertrauten Rechtsanwalt L. den Sachverhalt geschildert und ihn um Rat gebeten, wie ich eine Veräußerung der Unterlagen betreiben könnte, ohne in strafrechtliche oder allgemein juristische Schwierigkeiten zu geraten. Ich hatte diverse Unterredungen mit Herrn Rechtsanwalt L. und wir haben sowohl die Möglichkeit, die Unterlagen dem Fiskus anzubieten, als auch in Verhandlungen mit der Landesbank einzutreten, erörtert. Vorrangig erschien es uns am erfolgversprechendsten, die Unterlagen dem Fiskus anzubieten. Ich habe daher durch Vermittlung über Herrn K., den ich während meines Aufenthaltes in L. bei D. B. kennen gelernt hatte, den Kontakt zu Herrn M. vom B.ministerium bekommen. Herr M. wiederum stand in gutem Kontakt zu einem B. Rechtsanwalt namens S., dem der Auftrag erteilt wurde, Kontenbelege an das Finanzamt weiterzuleiten mit der Bitte um Prüfung im Hinblick auf die Echtheit und Werthaltigkeit der Dokumente. Ich habe nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf den Dokumenten enthaltenen Namen der Anleger geschwärzt werden sollten. Eine Bitte, von der ich heute weiß, dass ihr nicht Folge geleistet wurde. Die Verhandlungen mit der Finanzbehörde gestalteten sich langwierig. Ich habe mich auch sehr gewundert, als ich erfahren habe, dass die Kontenbelege, die ich Herrn Rechtsanwalt S. in Bremen zugeleitet hatte, erst Ende Juni an den Fiskus gelangt sind. Zwischenzeitlich hatte ich weitere Gespräche mit Rechtsanwalt L. geführt. Ich hatte die Idee, Kunden der Landesbank zu kontaktieren und ihnen mitzuteilen, dass ihre eigenen Kontendaten von der L. L.bank in meinem Besitz sind. Ziel der Aktion war, dass die Kunden der L. L.bank sich unverzüglich mit der L. L.bank in Verbindung setzen und diese auf mich aufmerksam werden. Da ich nicht selbst an die Kunden herantreten wollte, habe ich meine Vorgehensweise mit Herrn K. besprochen. Dieser erklärte sich bereit, die Kunden aufzusuchen, wobei die zwischen uns geführten Gespräche lediglich zum Gegenstand hatten, dass die Kunden dadurch aufgeschreckt werden sollten, so dass sie erkannten, dass ihre geheimen Konto-Daten nicht mehr in sicherer Verwahrung waren, sondern sich in Umlauf befanden. Ziel der Aktion war, dass die Liechtensteinische Landesbank auf mich aufmerksam wird und ich in Verhandlungen eintreten konnte. Hierüber hatte ich vorab auch mit Herrn Rechtsanwalt L. gesprochen. Ich wollte ganz sicher sein, dass ein eventuelles Geschäft mit der L. L.bank für mich unbedenklich in jeglicher Hinsicht sein würde. Da ich ja nicht derjenige war, der die Unterlagen entwendet hatte und ich mir dachte, dass die Bank ein großes Interesse daran hatte, die Unterlagen zurückzuerlangen, bin ich selbst nicht auf die Idee gekommen, dass mein Verhalten strafbar sein könnte. Herr Rechtsanwalt L. hat mich in dieser Auffassung bestätigt. Ich habe ihm mitgeteilt, dass ich die Absicht hatte, an den Meistbietenden zu verkaufen. Von einer Erpressung war nie die Rede. Eine Erpressung hatte ich selbst auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Sämtliche Schritte, die ich vorhatte, habe ich mit Herrn Rechtsanwalt L. durchgesprochen. Ich habe diesem auch mitgeteilt, dass ich, sofern die L. L.bank an mich herantritt, offenlegen würde, dass ich an den Meistbietenden verkaufe. Herrn Rechtsanwalt L. habe ich absolut vertraut, da er mir schon des öfteren mit Rat und Tat zur Seite gestanden hat. Ich weiß aus den Akten, dass diejenigen Bankkunden, an die Herr K. in Abstimmung mit mir herangetreten ist, angegeben haben, es seien finanzielle Forderungen an sie gestellt worden. Hiervon habe ich erstmalig aus den Akten erfahren, denn es war zu keinem Zeitpunkt mit Herrn K. verabredet, dass die Kunden an uns Geld zahlen. Unser Ziel war alleinig, ins Geschäft mit der Landesbank zu kommen. Ich bin auch davon ausgegangen, dass die Landesbank schnell Mittel und Wege findet, um mich ausfindig zu machen. Aus diesem Grunde war ich auch nicht überrascht, als die Mitarbeiter der E. mich dann im Juni des Jahres 2005 ausfindig machten. Herr R. wird zutreffend zitiert wenn er sagt, dass ich ihn mit den Worten begrüßte, „ich habe schon auf Ihr Erscheinen gewartet." Das Interesse der E.-Mitarbeiter sowohl bei Herrn J. als auch bei Herrn R. war in erster Linie darauf gerichtet, herauszufinden, ob ich tatsächlich im Besitz der Unterlagen bin, die seinerzeit bei der L. L.bank entwendet wurden. Herr J. war derjenige, der mir in äußerst brutaler Weise zu verstehen gab, dass niemand außer der L. L.bank für mich als Verhandlungspartner in Betracht käme. Herr J. hat wortwörtlich zu mir gesagt, „Wenn sich herausstellt, dass Sie die Unterlagen nicht haben und uns hier an der Nase herumführen, dann erledige ich Sie durch Kopfschuss. Ansonsten sind wir ab sofort Ihr einziger Verhandlungspartner." Ich wies darauf hin, dass ich parallel dazu bereits Verhandlungen mit dem Finanzamt eingeleitet und dorthin über einen Rechtsanwalt Kontenbelege geschickt hatte. Mir wurde mehr als deutlich klar gemacht, dass ein Verkauf der Unterlagen ausschließlich an die L. L.bank zu erfolgen hatte. Im nachfolgenden verhandelten wir alleinig über die Höhe der Kaufpreissumme und über nichts anderes. Erpresserische Äußerungen dahingehend, dass ich die Unterlagen an den Fiskus übergebe für den Fall, dass wir uns nicht einigen, habe ich zu keinem Zeitpunkt getätigt. Als ich über meine Verteidigerinnen die Aussage des Zeugen R. zur Kenntnis nehmen konnte, habe ich mich sehr darüber geärgert, wie der Beginn unserer Verhandlungen von Herrn R. dargestellt wurde. Warum habe ich wohl Herrn R. von der Übergabe der Kontenbelege an das Bremer Finanzamt berichtet, wenn nicht zu dem Zweck, ihm gegenüber offenzulegen, dass ich an den Meistbietenden verkaufe. Weil mich dieser Punkt in der Aussage R. besonders erbost hat, habe ich meine Verteidigerinnen gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass Herr R. schnellstmöglich nochmals vernommen wird. Leider ist es uns nicht möglich gewesen, Herrn R. richterlich vernehmen zu lassen, so dass ich meine Anwältinnen darüber gebeten habe, mit dem Rechtsbeistand von Herrn R. Kontakt aufzunehmen, um genau diesen Punkt mit ihm klären zu lassen. Auch die Bemühungen meiner Rechtsanwältinnen sind, wie mir mitgeteilt worden ist, gescheitert. Ich habe mit Herrn R. und Herrn J. unterschiedliche Gespräche geführt, hauptsächlich jedoch mit Herr R. verhandelt. Wir haben uns darauf verständigt, dass die Kontounterlagen in drei Chargen übereignet werden und bei der ersten Übergabe € 5 Mio. und bei der zweiten Übergabe € 4 Mio. und bei der dritten Übergabe nochmals € 4 Mio. an mich übergeben werden. Es war mein ausdrücklicher Wunsch, dass das gezahlte Geld auf mein Konto nach Thailand transferiert wird. Genau dieser Umstand, dass die Landesbank lediglich bereit war, mir in großen Koffern Bargeld zu übertragen, hat ja letztendlich auch zu meiner Festnahme geführt, da ich große Bargeldbeträge nicht ohne Nachweis der Herkunft des Geldes ins Ausland transferieren darf. Nachdem die Gespräche mit der Landesbank ihren Abschluss gefunden hatten, berichtete mir Herr K., dass er noch immer in Kontakt mit dem Kunden R. (Fall 3 der Anklage) stand. Hierdurch erfuhr ich, dass Herr K. offensichtlich hinter meinem Rücken versucht hatte, eigene Geschäfte zu machen, von denen ich aber niemals etwas gewusst habe. Ich habe Herrn K. auch untersagt, Herrn R. weiterhin zu treffen. Herr K. hat für seine Mitarbeit einen Anteil an der Gesamtsumme erhalten. Ebenso wie ich meinerseits natürlich an denjenigen, von dem ich die Belege erhalten hatte, eine nicht unerhebliche Summe zahlen musste.

226
b)        
227

Im Termin der Hauptverhandlung vom 27.06.2008 verlas der Angeklagte eine ergänzende Erklärung, die als Anlage 2 zum Protokoll genommen wurde. Die handschriftlich in Druckbuchstaben verfasste und handschriftlich unterzeichnete Erklärung hat folgenden Wortlaut:

228

Ich, M. F., gebe nachfolgende ergänzende Erklärung zu den Anklagevorwürfen ab:

229

Als ich im Frühjahr 2005 in den Besitz der Kontenbelege der LLB kam, war ich noch kein Jahr in Freiheit. Ich hatte eine fast 11-jährige Haftstrafe, teilweise unter allerschwersten Bedingungen, darunter 3 Jahre Auslandshaft und mehr als 3 Jahre totale Isolationshaft verbüßt, unter keinen Umständen wollte ich nochmals in Haft gehen, daher gingen meine Überlegungen bezüglich der Verwertung der Kontenbelege in die Richtung, mich keinesfalls strafbar zu machen und so eine erneute Haftstrafe zu riskieren.

230

Ich beschloss, mich RA L. anzuvertrauen und ihn um rechtlichen Rat zu fragen.

231

Ich lernte ihn kennen, als ich einige Zeit nach meiner Auslieferung 1997 in einer R.er Zeitung ein Inserat von RA L. als Vorsitzender des R.er Anwaltsvereins sah. Ich dachte mir, dass ein Rechtsanwalt in einer solchen Position ein hohes Maß an Ansehen und Seriosität haben müsste und bat ihn, mich zu vertreten. Er hat mich dann während der schweren Jahre meiner Haft begleitet und für mich gekämpft, so hatte sich im Laufe der Jahre ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen uns entwickelt.

232

Ich habe mit ihm darüber gesprochen, dass ich versuchen wollte, die Kontendaten meistbietend zu verkaufen. Ich erläuterte ihm, dass ich die größten Chancen in einer Veräußerung entweder an den Fiskus oder die LLB sehen würde.

233

Um überhaupt ein Angebot des Fiskus zu erhalten, habe ich mit RA L. besprochen, dass über einen Bremer Rechtsanwalt Kontenbelege zwecks Überprüfung der Echtheit der Daten an den Fiskus übergeben werden. Ich übergab ihm auch die Telefon-Nummer des Bremer Rechtsanwalts S., weil Herr L. sich bei diesem informieren sollte, wie die Verhandlungen mit dem Fiskus laufen.

234

RA L. hat mir auch mehrmals gesagt, dass er RA S. angerufen habe, jedoch noch kein konkretes Angebot des Fiskus vorliegen würde. So jedenfalls soll RA S. es RA L. gegenüber gesagt haben.

235

Parallel zu diesen Bemühungen beim Bremer Fiskus habe ich mit RA L. Gespräche darüber geführt, wie ich am ehesten in Kontakt mit der LLB treten könnte, ohne Gefahr zu laufen, selbst in Gefahr zu geraten und ohne mich strafbar zu machen.

236

Ich bat Herrn L., die Kontenbelege für mich in Verwahrung zu nehmen, da ich um die Brisanz und Werthaltigkeit der Unterlagen wusste und für mich die Gefahr bestand, dass die LLB, wenn ich Kontakt zu ihr aufnehmen würde, versuchen könnte, durch Beauftragung geeigneter Personen mir diese zu entwenden. Ich entnahm daher den Unterlagen nur einige Blätter, auf denen die Namen von Bankkunden der LLB mit deren Anschrift und Kontoständen verzeichnet waren und übergab die gesamten restlichen Unterlagen der LLB an RA L..

237

Ich kann genau erinnern, dass ich die Möglichkeiten, Kontakt, zur LLB aufzunehmen im Einzelnen mit RA L. erörtert habe.

238

Zunächst hatte ich versucht, telefonisch Kontakt zu einem Vorstandsmitglied der LLBank aufzunehmen. Ich hatte mitgeteilt, dass ich in einer vertraulichen Angelegenheit von äußerster Brisanz mit einem der verantwortlichen Herren beim Vorstand sprechen möchte. Am Telefon wurde mir jedoch lediglich die Antwort gegeben, ich solle mein Anliegen schriftlich einreichen und um eine Terminvereinbarung bitten.

239

Da ich schon gehört hatte, dass Liechtenstein andere Gesetze hat als die Bundesrepublik und ich nicht wusste, wie die Liechtensteiner auf mein Erscheinen dort reagieren würden, wollte ich dort nicht hinfahren.

240

Vor diesem Hintergrund entstand dann der Plan, an die Bankkunden selbst heranzutreten, diesen Kopien der Kontenbelege zu zeigen, um zu erreichen, dass diese sich dann an die LLB wenden.

241

Ich wollte erreichen, dass die LLB auf mich aufmerksam wird und ich auf dem Gebiet der Bundesrepublik die Verhandlungsgespräche über den Verkauf der Datensätze führen könnte.

242

RA L. erklärte mir, dass diese Vorgehensweise in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei und ich auf deutschem Boden auch sicherer sei.

243

Ich erinnere, dass RA L. mir auch davon erzählt hatte, dass die Liechtensteiner auch heute noch Raubrittermethoden anwenden würden, denen ich mich nicht aussetzen sollte.

244

Die Fahrten zu den Bankkunden unternahm ich gemeinsam mit Herrn K. in dessen PKW, da ich hoffte, dass man mich über das Autokennzeichen von Herrn K. schnell finden würde.

245

Leider ging es nicht ganz so schnell wie ich es mir erhofft hatte.

246

Ich hatte mit Herrn K. genau abgesprochen, was er den Kunden sagen sollte. Erst durch das Aktenstudium habe ich Kenntnis davon erlangt, dass Herr K. von den Kunden auch Geld gefordert haben soll.

247

Ich habe Herrn K. aber sofort nach dem ersten Gespräch mit den E.-Mitarbeitern in L. mitgeteilt, dass die Kunden sich mit der LLB in Verbindung gesetzt hatten und kein weiteres Herantreten an die Kunden nötig sein würde.

248

Ich wusste von Herrn K., dass die Persönlichkeit des Herrn R. und dessen Auftreten ihn besonders beeindruckt hatte, denn von ihm hatte er nahezu geschwärmt.

249

Herr R. hatte ihn sehr beeindruckt.

250

Ich kann mich erinnern, dass ich die Verhandlungen mit den E.-Mitarbeitern über die Höhe des Kaufpreises, die sich von Ende Juni bis Mitte August hingezogen haben, in besonders engen Kontakt mit RA L. gestanden habe und ihn gebeten habe, als sich die Verhandlungen mit der E. dem Ende zuneigten, nun endlich in Erfahrung zu bringen, wieviel der Fiskus für die Unterlagen zahlen würde, weil ich das bestmögliche Geschäft machen wollte.

251

Ich kann mich erinnern, dass ich mit RA L. auch darüber gesprochen habe, wer wohl das höhere Angebot für die Unterlagen abgeben würde.

252

Herr L. rechnete damit, dass die LLB den Fiskus in jedem Fall überbieten würde, da die Kunden der LLB mit Wissen der LLB ihr Schwarzgeld in Liechtenstein deponieren und die LLB in Anbetracht ihrer enormen Finanzkraft wesentlich leichter als der Fiskus einen zweistelligen Millionenbetrag auszureichen in der Lage ist.

253

Die LLB konnte es sich nicht leisten zuzulassen, dass ihre Bankkunden mit Steuerstrafverfahren überzogen werden, weil dann das ganze Banksystem, welches ja grade darauf beruht Steuerhinterziehung zu begünstigen, zusammenzubrechen drohte.

254

Ich habe zu keinem Zeitpunkt jemanden bedroht oder erpresst und ich habe niemals versucht von irgendeiner Person oder der LLB Geld zu erpressen.

255

Das Herangehen an die Kunden war von mir als "Fackellauf" gedacht, damit die Bank, mit der ich neben dem Fiskus über den Betrag, den ich für die Dokumente erhalten könnte, verhandeln wollte.

256

Dieser Plan ging ja dann auch auf.

257

Herr K. hatte von mir den Auftrag, die aufgesuchten Kunden mit ihren Kontenbelegen zu konfrontieren und wie es sein könne, dass sich derart hochsensible Unterlagen in Umlauf befänden. Es schien ja wohl ein Problem in der Bank zu geben und den Kunden sollte geraten werden, sich an die LLB zu wenden und auf eine Lösung des Problems zu dringen.

258

Niemand der aufgesuchten Kunden sollte zu einer Zahlung erpresst werden. So ist auch zu erklären, dass niemand Anzeige bei der Polizei oder Selbstanzeige beim Finanzamt gemacht hat, was bei der Vielzahl der aufgesuchten Kunden sehr wahrscheinlich gewesen wäre.

259

Ich habe Herrn K. erklärt, dass diese Vorgehensweise mit meinem Anwalt besprochen wurde und dieser sie für unbedenklich, also nicht strafbar, erklärt hat.

260

Herr P. war der Erste der aufgesuchten Kunden und ich vermutete, dass bei einem zweiten, übrigens von Herrn P. gewünschten Treffen, bereits Vertreter der LLB zugegen sein würden, um in Verhandlungen über den Kauf der Unterlagen einzutreten.

261

Nur dies war der Grund für ein zweites Treffen mit Herrn P. und nicht eine angebliche Geldforderung.

262

Alle anderen Kunden sollten nur einmal aufgesucht und dann nicht mehr kontaktiert werden.

263

Davon, dass Herr K. noch weitere Besuche bei Herrn R. gemacht hat, habe ich erst später erfahren und ihm jeden weiteren Kontakt sofort untersagt.

264

Der Bremer Anwalt, RA S., der bereits Probedokumente über Herrn M. erhalten hatte, sollte zwischenzeitlich in Abstimmung mit RA L. die Summe ermitteln, die der Fiskus bereit wäre zu zahlen.

265

Da Herr M. in einem Gespräch erwähnte, dass ich im weiteren Verlauf der Verhandlungen mit dem Fiskus meine Identität offenbaren müsste, habe ich RA L. gebeten, mich in den Verhandlungen mit den Finanzbehörden zu vertreten, um anonym bleiben zu können.

266

Ich wollte anonym bleiben, da ich erheblich vorbestraft bin und zum Zeitpunkt der Verhandlungen noch unter Bewährung stand.

267

Ich befürchtete, dass von den Behörden deswegen Druck auf mich ausgeübt werden könnte, die Unterlagen unentgeltlich herauszugeben.

268

Herr RA L. hat zugestimmt und dann die Verhandlungen mit RA S. geführt.

269

Ich wurde dann von den von der LLB beauftragten E.-Mitarbeitern J. und R. in L. angesprochen und um ein Gespräch gebeten.

270

Ich sagte, dass ich sie schon erwartet hatte und dass das aber ganz schön lange gedauert habe.

271

Wir begaben uns dann in ein nahe gelegenes Cafe.

272

J. und R. kamen ohne Umschweife sofort auf die Kontenbelege zu sprechen und wollten herausfinden, ob ich über die gesamten Unterlagen verfüge.

273

Für diesen Fall boten sie mir Verhandlungen über einen Kauf der Unterlagen an.

274

Sie verlangten dann einige Probebelege für ihren Auftraggeber.

275

Nachdem ich zehn Belege an Herrn R. übergeben hatte, ging dieser vor die Tür und telefonierte. Ich sah, dass er bei dem Telefonat Daten von den Blättern ablas und durchgab.

276

Während der gesamten Dauer von R.s Telefonat, ca. 15 Min., drohte mir Herr J.. Er sprach von einem möglichen Kopfschuss, dass ich spurlos verschwinden könnte, dass sein Auftraggeber alle Mittel einsetzen würde, um in den Besitz der Kontounterlagen zu kommen und auch nicht zulassen würde, dass die Unterlagen an Dritte weitergegeben werden, falls man sich mit mir nicht gütlich einigen könnte.

277

Ich habe sicher schon viel erlebt, aber J.s Drohungen haben mich sehr erschreckt und ich habe keinen Moment daran gezweifelt, dass diese Leute für mich brandgefährlich sein könnten.

278

Herr R. kam dann zurück und sagte mir, die Daten stimmen, wir können verhandeln.

279

Er verlangte dann von mir als ersten Schritt zum Zeichen meiner Verhandlungsbereitschaft, dass das Herantreten an die Kunden sofort gestoppt werde.

280

Ich sagte dies zu und informierte J. und R. darüber, dass ich bereits in Verhandlungen mit dem deutschen Fiskus stehen würde und auch schon Probebelege über einen Rechtsanwalt übergeben hätte. Ich sagte ihnen, dass ich die Kontenbelege an denjenigen verkaufen würde, der mir den höchsten Preis zahlt. Herr R. sagte mir dann, dass der Fiskus mir keinesfalls einen so hohen Preis für die Unterlagen zahlen würde, wie sein Auftraggeber bereit wäre zu zahlen.

281

Beide verlangten dann, die Verhandlungen mit dem Fiskus einzustellen und nur noch mit ihnen zu verhandeln. Es sei auf jeden Fall eine Einigung zu erzielen, die mich zufriedenstellen würde.

282

Wir tauschten dann Telefonnummern aus und vereinbarten, die Verhandlungen zunächst telefonisch fortzusetzen.

283

Während der nächsten Wochen verhandelte ich dann ausschließlich mit Herrn R., sowohl die LLB als auch ich musste während der Verhandlungen Abstriche von den ursprünglichen Vorstellungen machen. Wir sind dann letztendlich zu einer Einigung gekommen, mit der sowohl die LLB als auch ich zufrieden war.

284

Wir vereinbarten einen Kaufpreis von 13 Mio. EURO für ca. 2.400 Kontenbelege. Im einzelnen für den

285

28.08.2005            

800 Belege            

5 Mio EURO            

28.08.2007            

800 Belege            

4 Mio EURO            

28.08.2009            

ca. 800 Belege            

4 Mio EURO            

286

Die LLB beharrte auf dieser Ratenzahlung und war von mir auch nicht davon abzubringen.

287

Herr R. verlangte weiterhin einen Tag Vorlauf für die LLB, um die Belege zu prüfen. Dies bedeutete, dass ich jeweils am 27.08. des entsprechenden Jahres Herrn R. 800 Kontenbelege übergeben sollte und die LLB dann einen Tag Zeit hatte, die Belege zu prüfen.

288

Sollten diese in Ordnung sein, würde mir Herr R. dann jeweils am 28.08. des entsprechenden Jahres in Z. die vereinbarte Rate auszahlen. Ich musste also die Belege herausgeben, ohne eine direkte Gegenleistung zu erhalten.

289

Meinen Wunsch nach einer Überweisung der vereinbarten Teilbeträge konnte ich auch nicht durchsetzen, wie der aufgefundene E-Mail-Verkehr zwischen der E. und mir belegt.

290

In einem persönlichen Gespräch mit Herrn R. wurde mir mitgeteilt, dass die LLB keine Überweisung veranlassen würde, weil unser Geschäft dann nicht geheim bleiben würde, weil bei einer Überweisung der Verwendungszweck angegeben werden müsste und dann offenbar würde, dass die LLB sich strafbar gemacht hätte. Daraufhin habe ich mir gedacht, dass die LLB mich mit Schwarzgeld bezahlt.

291

Ich übergab dann am 27.08.2005 am Flughafen H. Herrn R. vereinbarungsgemäß 800 Belege und erhielt am 28.08.2005 in Z. im Hotel Schweizerhof 7,5 Mio SF und nicht wie vereinbart 5 Mio EURO. Die LLB sparte damit ca. 200.000 EURO ein, denn nach dem damaligen Wechselkurs entsprachen 7,5 Mio SF etwa 4,8 Mio EURO.

292

Meiner Bitte nach Auszahlung der noch geschuldeten EURO wurde seitens der LLB nicht nachgekommen.

293

Am 27.08.2007 übergab ich Herrn R. weitere 800 Belege und erhielt am 28.08.2007 in Z. im Hotel Schweizerhof 4 Mio EURO.

294

Ich habe bis zum heutigen Tag die zwischen der LLB und mir geschlossene Vereinbarung eingehalten.

295

Durch die unwahren Behauptungen der LLB, ich hätte die Bank mit Drohungen erpresst, fühlte ich mich jetzt auch nicht mehr an die zwischen der LLB und mir getroffene Vereinbarung gebunden und verabredete mit meiner Verteidigung, die Unterlagen dem Gericht zu übergeben.

296

Da ich nach Fristsetzung die Unterlagen nicht von der Kanzlei L. zurückerhielt und kurz danach ein Schreiben der LLB bei Gericht einging, wonach diverse Konvolute der Kontendaten an die Bank zurückgegeben worden sind, habe ich mir gedacht, dass ich wohl von meinem früheren Anwalt übers Ohr gehauen worden bin.

297

Wahrscheinlich hat die Werthaltigkeit der Dokumente ja auch einen Anwalt - welchen kann ich nur vermuten - dazu veranlasst, ein gutes Geschäft mit der LLB abzuschließen.

298

Abschließend noch einige Bemerkungen:

299

Durch die falsche Darstellung der LLB, wonach sie erpresst wurde, kommt die Bank, für sie natürlich sehr vorteilhaft, automatisch in eine Opferrolle und niemand fragt mehr nach der Täter- oder zumindest Mittäterschaft der LLB bei zigtausendfacher Steuerhinterziehung mit einem Volumen im mehrfachen Milliardenbereich.

300

Ich bin mir sicher, dass ich mich bei der Verwertung der Unterlagen nicht strafbar gemacht habe, denn ich habe niemanden erpresst und mich darüber hinaus von Anfang bis zum Ende dieses Geschäftes anwaltlich beraten und vertreten lassen. Dies wird auch das Ergebnis der Hauptverhandlung sein.

301

Ich möchte den Plädoyers meiner Verteidigerinnen nicht vorgreifen, aber für mich kann das Ergebnis hier nur ein Freispruch sein.

302

Nachdem die Verteidigerinnen des Angeklagten bereits am 01.08.2008 ein Konvolut von Kontenbelegen als Anlage zu einem Beweisantrag übergeben hatten, erklärte der Angeklagte F. in einer handschriftlich verfassten und am 15.10.2008 von ihm verlesenen Erklärung:

303

Die Übergabe der Kontenbelege durch meine Verteidigung erfolgte auf meine Veranlassung hin. Die übergebenen Kontendaten waren seinerzeit Bestandteil der Kontendaten, über die ich mit den E.-Mitarbeitern verhandelt habe. Ich verspreche mir – nur für den unwahrscheinlichen Fall der Verurteilung – hiervon eine erhebliche Strafmilderung, da ich davon ausgehe, dass im Ergebnis dem Fiskus durch die eingeleiteten Verfahren Steuern in zig-facher Millionenhöhe zugute kommen.

304

In dem Hauptverhandlungstermin vom 15.10.2008 ließ sich der Angeklagte am Rande seiner ergänzenden Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen auch zu einigen Details ein, welche mit der angeklagten Tat in Zusammenhang stehen.

305

Sein Verhältnis zu den Mitangeklagten P. und A. wollte er nicht näher beschreiben. Auch zu den diesen vorgeworfenen Handlungen gab er keine detaillierten Erklärungen ab. Er bestätigte nur, dass er den Angeklagten P. ziemlich nah an sich heran gelassen habe. Er habe aber nie der Freund des P. sein wollen. Zu A. habe er ein halbwegs freundschaftliches Verhältnis, dem vertraue er auch. Er verstehe nicht, warum diese mit auf der Anklagebank sitzen würden. Zu dem Versuch, eine hohe Summe Bargeld in R. über die C.bank in das Ausland zu überweisen, wollte sich der Angeklagte nicht im Detail einlassen. Er meinte nur, dass er ja gar nicht versucht habe, einen Betrag einzuzahlen. Es sei die Idee des Anwalts gewesen. Er selbst sei nicht begeistert gewesen. Es habe keinen Plan gegeben, die Summe einzuzahlen. Er habe auch gar nicht über einen solchen Betrag verfügt.

306

In der Hauptverhandlung vom 20.10.2008 verlas der Angeklagte M. F. folgende weitere handschriftlich gefertigte Erklärung:

307

Ich M. F., erkläre klarstellend noch folgendes:

308

Selbstverständlich ging ich davon aus, dass alle Kunden, von denen ich Kontendaten erlangte hatte, Schwarzgeld aus Deutschland nach Liechtenstein zur LLB gebracht und dort angelegt haben.

309

Die Einlassung des Angeklagten F. wurde in weiten Teilen durch die Beweisaufnahme bestätigt. Seine Behauptung, dass die angesprochenen Kunden der LLB nicht hätten erpresst werden sollen und dass auch die Kontaktaufnahme mit der LLB keine Erpressung dargestellt habe, er jedenfalls nach Beratung mit seinem Anwalt hiervon ausgegangen sei, wurden widerlegt.

310
2.        
311

Dass R. L. aus der Justizvollzugsanstalt G. Kontakt mit dem Angeklagten F. aufnahm, lässt sich aus mehreren Umständen ableiten.

312

Aus den verlesenen Haftunterlagen des R. L. und des R. geht hervor, dass beide in G. zusammen auf einer Zelle lagen. R. machte nach der Belehrung nach § 55 StPO nur eine sehr kurze Aussage, bevor er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berief.

313

Die Aussage des R. war glaubwürdig. Nach der Eingangsbelehrung, insbesondere gem. § 55 StPO erklärte der Zeuge, dass er erst am Morgen des Tages der Vernehmung informiert worden sei. Eigentlich wolle er sich erst mit seinem Anwalt beraten. Die Vernehmung sei ihm gar nicht recht. Auf Fragen, ob er die Namen der Angeklagten kenne, erklärt der Zeuge, dass er den M. F. kenne. Er habe ihn in Frankreich kennen gelernt. Wann, könne er sich gar nicht mehr genau erinnern. Danach bestand er auf einer anwaltlichen Beratung und ließ - anwaltlich vertreten - vor dem nächsten Vernehmungstermin mitteilen, dass er von seinem Entschlagungsrecht Gebrauch mache, also entsprechend § 55 StPO die Aussage verweigere.

314

Seine Aussage ist glaubhaft, da er ausweislich der verlesenen Strafkarte vom 19.06.1995 bis zum 03.01.1996 in der Haftanstalt E. untergebracht war. M. F. war vom 06.07.1995 bis Februar 1996 ebenfalls in der Haftanstalt E. untergebracht. Es bestand also durchaus Gelegenheit für eine Bekanntschaft der beiden in Frankreich.

315

Die Kontaktaufnahme zwischen R. L. und dem Angeklagten F. ergibt sich zudem aus der Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Rufnummer 0.../…. Durch Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 06.09.2005 wurde im Wege der Rechtshilfe für die Liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden im Verfahren gegen R. L. die Rufdatenrückerfassung zu dieser Nummer veranlasst unter Verweis auf den Umstand, dass M. R. über diesen Anschluss Kontakt zu der Ehefrau des R. L. aufgenommen hatte. Die Rufdatenrückerfassung ergab, dass von diesem Mobilfunkanschluss ab dem 10.04.2005 Kontakt zu Mobilfunkanschlüssen aufgenommen wurde, welche dem Angeklagten F. zugeordnet werden können. Am 10., 11., 21 und 23.04.2005 wurde eine thailändische Rufnummer mit den letzten 8 Ziffern „6…“ angerufen. Diese Rufnummer stimmt mit der Rufnummer überein, welche auf der 2007 verwandten Visitenkarte des M. F. angegeben ist und welche er der Zeugin B. anlässlich des Besuches bei der Hauptfiliale der C.bank am 03.09.2007 vorgelegt hatte. Ab dem 07.05.2005 bis zum 18.06.2005 wurden mehrere Telefonate mit dem deutschen Mobilfunkanschluss „(+491..)….“ geführt. Die Nummer konnte laut Rufdatenrückerfassung der Mutter des Angeklagten M. F., E. F. zugeordnet werden. Nach Aussage der Zeugin S. K., der Bewährungshelferin des Angeklagten, hatte der Angeklagte M. F. die Nummer als diejenige angegeben, unter welcher er erreichbar sei. Die Bewährungshelferin konnte ihn auch unter dieser Nummer im August 2005 erreichen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er diesen Anschluss seinerzeit nutzte. Am 06.07.2005 erfolgte wiederum eine Kontaktaufnahme zu der erwähnten thailändischen Rufnummer. Da R. L. nach den Ausführungen des Urteils des Liechtensteinischen Landesgerichts vom 14.11.2006 nach dem 14.06.2005 und vor dem 23.06.2005 von G. wieder nach V. verlegt worden war, erfolgte die letzte Kontaktaufnahme jedenfalls nur mit R..

316

Ob der Angeklagte F. bei den vorgehenden Gesprächen auch mit R. L. selbst gesprochen hatte oder aber die Kommunikation immer mit R. erfolgte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Da der in G. genutzte Mobilfunkanschluss dem R. zugeordnet werden konnte und auch nach der Verlegung des L. nach V. noch eine Kommunikation erfolgte, spricht vieles dafür, dass R. zumindest vorwiegend der Gesprächspartner war. Das würde auch der Einlassung des M. F. entsprechen, welcher ja davon berichtet hatte, dass ihm die Belege angeboten worden seien mit der Information, dass diese von einem Bankmitarbeiter entwendet worden seien. Diese Formulierung spricht eher dafür, dass M. F. nicht mit dem Bankangestellten direkt sondern mit einem Dritten über die Verwertung der Belege gesprochen hatte.

317
3.        
318

Hinsichtlich der Identität der Belege, die M. F. für die Tatausführung genutzt hatte, mit denjenigen, welche R. L. seinerzeit entwendet hatte, bestehen keine Zweifel.

319

Im Urteil des Fürstlichen Landesgerichts vom 18.11.2003 wurde festgestellt, dass R. L. sich mindestens 2325 Belege beschafft habe. Diese Zahl stimmt in etwa mit der von M. F. genannten Anzahl der Belege überein, welche er damals in Besitz gehabt habe. Die Zeugen R. und J. bestätigten, dass die Belege in drei Tranchen zurückgegeben werden sollten zu je ca. 800 Stück und dass die ersten beiden Tranchen so auch gestückelt waren. Dem Zeugen R. gegenüber war von Seiten der Bank immer nur von den Belegen die Rede, welche ein ehemaliger Bankmitarbeiter entwendet habe. Die Zeugen R. und D. berichteten, dass ihnen gegenüber die Vertreter der LLB berichtet hatten, dass ein Mitarbeiter der LLB die Belege entwendet habe.

320

Ferner wurde auf Veranlassung des Angeklagten M. F. durch seine Verteidigung am 01.08.2008 ein S. von Kopien von Kontobelegen vorgelegt, welche im Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls zum größten Teil mit den von R. L. entwendeten Daten übereinstimmten. Die übergebenen Belege stimmen in Art und Aussehen mit denjenigen überein, welche in den im Selbstleseverfahren einbezogenen Urteilen der Liechtensteinischen Gerichte hinsichtlich der Taten des R. L. beschrieben wurden. Die über S. dem Zeugen v. W. zugesandten Belege (J. und R. B., O. G., N. H., W. H., S. K., R. v. d. K., M. P., P. und M. R., H. V.) finden sich wieder (bei dem Beleg K. wurde nur die Depotnummer nicht mitkopiert), ferner die der Zeugen D. und R.. Überreicht wurden 532 Blatt Kopien des Formats DIN A 4 mit 2134 Datensätzen. Betroffen waren 1000 verschiedene Anlagen und knapp über 1200 Kunden (bei verschiedenen Anlagen sind Ehepaare als Berechtigte aufgeführt). Die Gesamtzahl der überreichten Belege ist damit nur geringfügig geringer als die in den Urteilen hinsichtlich des R. L. genannte Zahl. Die Zeitdaten in den überreichten Belegen und den von S. an v. W. übersandten Belegen stimmen mit den in den Urteilen betreffend R. L. beschriebenen Tatzeiträumen überein. Da die Gesamtzahl der nunmehr vorgelegten Belege geringer ist, als die der seinerzeit von R. L. entwendeten Belege, ist von einer Teilidentität auszugehen. Dies wird dadurch bestätigt, dass sich kein Beleg unter den überreichten Belegen befindet, welcher den Kunden H. betrifft (siehe hierzu im Einzelnen unten).

321

Ferner ergaben die eingeholten Auskünfte über die Ermittlungsverfahren, welche auf der Grundlage der am 01.08.2008 übergebenen Kundendaten eingeleitet wurden, dass die Daten tatsächlich valide sind, also gegenwärtige oder ehemalige Kunden der LLB betreffen, welche zum größten Teil zudem im Inland steuerpflichtig sind oder waren. Trotz des frühen Stadiums der Ermittlungsverfahren konnte ein hoher Anteil von Selbstanzeigen festgestellt werden, welche zum größten Teil erst nach Übergabe der Daten erfolgten und deshalb auf die Berichterstattung über die Übergabe der Kontodaten zurückzuführen waren. Allein aufgrund der Selbstanzeigen ist damit zu rechnen, dass Steuernachzahlungen mindestens in hoher zweistelliger Millionenhöhe erfolgen werden. Darüber hinaus lässt sich feststellen, dass bei einer Vielzahl von Fällen auf der Basis der übergebenen Kontendaten nach Abgleich mit den Steuerakten weitere Ermittlungshandlungen geplant sind oder bereits durchgeführt wurden. Es besteht daher die Möglichkeit, dass in einem großen Umfang weitere Steuerdelikte aufgeklärt werden können.

322
4.        
323

Die Feststellungen zu der Kommunikation mit P. und dessen Reaktion beruhen zunächst auf der Aussage des Zeugen P..

324

Der Zeuge P. erschien mit einem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand. Nach der Belehrung zum Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO erklärte der Zeugenbeistand, dass gegen den Zeugen weiterhin ein Steuerstrafverfahren anhängig sei. Der Zeuge habe sich entschlossen, keine weiteren Angaben zu machen, soweit diese nicht schon im Steuerverfahren aktenkundig seien.

325

Anfang Mai 2005 habe er einen Telefonanruf des N. erhalten. Es könne auch der 22.05.2005 gewesen sein. N. habe mitgeteilt, dass er geschäftsschädigende Informationen habe. Weiter Einzelheiten habe N. nicht am Telefon ausführen wollen. Sie hätten sich dann in W. getroffen. N. habe ein Dokument vorgelegt und habe frank und frei 400.000,00 € verlangt, sonst würde er die Unterlagen an die Steuerbehörden gehen lassen. Er habe eine ganze Liste solcher Unterlagen und würde den Zeugen bei Zahlung von der Liste streichen. Der Zeuge habe sich Bedenkzeit erbeten und den N. gebeten, nach etwa 14 Tagen erneut nach W. zu kommen. Bei dem zweiten Treffen sei es dann nur noch um die Höhe des Geldbetrages gegangen. Man sei im Endeffekt bei 300.000,00 € verblieben. N. habe erklärt, dass er wegen der Summe Rücksprache halten müsse, das könne er nicht selbst entscheiden. Später habe es ein Telefonat gegeben und N. habe erklärt, dass die Summe okay sei. Zu einer Geldübergabe sei es nicht gekommen, dafür habe es aber keine richtige Erklärung gegeben.

326

Zu Fragen, ob der Zeuge mit der LLB und der Liechtensteinischen Polizei zu tun hatte, verweigerte der Zeuge unter Berufung auf § 55 StPO die Aussage. Er erklärte nur, dass er nicht vorgehabt habe, irgend etwas zu zahlen. Auch zu Einzelheiten der von dem N. vorgelegten Unterlagen verweigerte der Zeuge die Aussage. Zu den dem Zeugen vorgespielten Videosequenzen ( bild'20050607 11.15.00.avi; bild'20050607 11.00.59.avi) erklärt der Zeuge, dass hier die Fläche vor seinen Geschäftsräumen dargestellt sei. Bei der abgefilmten Person handele es sich um den N..

327

Die Lücken in der Aussage des P. konnten durch Vernehmung des Zeugen V. geschlossen werden. Jener wurde vor dem Zeugen P. gehört, nachdem der Zeuge P. zunächst angekündigt hatte, dass er die Aussage zu dem Komplex insgesamt verweigern werde. Der Polizeibeamte V. erklärte, dass er den P. selbst vernommen habe. P. habe erzählt, wie er in Kontakt zu N. gekommen sei. Er habe in der Firma telefonisch Kontakt zu N. gehabt. In der Folgezeit habe er sich bei der LLB informiert. Er habe einen Termin bei der LLB gehabt und sei dort auch vernommen worden. Anwesend sei ein Herr L. als Mitarbeiter der LLB gewesen. Die Vernehmung sei durch die Liechtensteiner Polizei erfolgt. Diese sei in der LLB vor Ort gewesen. In der Folgezeit habe er mit der E., dort mit dem Mitarbeiter R. Kontakt gehabt. Der N. habe 400.000 € dafür gefordert, dass der P. seine Belege zurückbekomme. P. habe den Preis herunter handeln sollen, was er dann auch gemacht habe. N. habe angedroht, die Sache den Finanzbehörden zu übergeben, wenn er nicht zahle. Bei den Verhandlungen habe N. erklärt, dass er nicht alleine entscheiden könne, er melde sich wieder. Der N. habe ihm dann vorgehalten, dass er sehr eng mit der Bank zusammenarbeite und dann sei der Kontakt abgebrochen. Für P. habe die Sache noch Folgen gehabt. Zwei Herren der Finanzbehörde aus Oldenburg hätten diesem die Belege vorgelegt, welche auch N. vorgelegt habe. P. habe gegenüber den Finanzbehörden erklärt, dass er kein Konto habe und sich die Sache nicht erklären könne.

328

Die Angaben des P. gegenüber V. hinsichtlich der Information der LLB werden bestätigt durch die verlesenen Auszüge der Ermittlungsberichte der Liechtensteinischen Landespolizei vom 28.05.2005 und 29.06.2005.

329

Die Einschaltung der E. und die äußeren Umstände des Treffens am 07.06.2005 in W. wird weiter belegt durch die Aussagen der Mitarbeiter der E. R. M., A. H., K.-D. R. und J. J.. Die Zeugen M., H. und R. hatten berichtet, dass sie am 07.06.2005 bei der Observation des Treffens bei P. in W. teilgenommen hätten. M. erklärte, dass er die Videodokumentation übernommen habe und H. die Observationsberichte gefertigt habe, was H. bestätigte. Die Observationsvideos bild'20050607 11.00.59.avi und bild'20050607 11.02.07.avi zeigen zudem K. und F. in der von dem Zeugen M. geschilderten Observationssituation vor dem Bürogebäude des Zeugen P..

330
5.        
331

Die Feststellungen zu der Ansprache des K. beruhen auf dessen Zeugenvernehmung, der Augenscheinnahme der Videosequenzen über die Observation und der Einvernahme der Zeugen M. und H..

332

Der Zeuge K. erklärte, dass er über die Wechselsprechanlage und telefonisch Kontakt zu Herrn N. gehabt habe. In der Woche vor dem 09.06.2005 habe ihn N. an seiner Arbeitsstelle angerufen, nachdem dieser sich die Telefonnummer bei der Frau des Zeugen erfragt habe. N. habe gemeint, dass er finanzielle Dinge besprechen wolle. Der Zeuge habe den N. zunächst für einen Handelsvertreter gehalten. N. habe etwas von einem Konto bei einer Liechtensteiner Bank erzählt. Der Zeuge habe sich dafür interessiert und habe einen Termin zugesagt. Kurze Zeit später seien ihm jedoch Bedenken gekommen. Er habe beschlossen, den Termin nicht zustande kommen zu lassen und den Mann nicht hereinzulassen. Es sei dann zu einem Gespräch an der Wechselsprechanlage gekommen und zwar am 09.06.2005. An das Datum könne er sich erinnern, da das der Geburtstag einer nahen Angehörigen gewesen sei. Die erste Kontaktaufnahme sei in der Woche vor dem 09.06. gewesen. Der Mann habe gesagt, dass er Unterlagen von einer Liechtensteiner Bank habe. Der Herr habe gemeint, dass er diese Unterlagen zu den Finanzbehörden weiterleiten werde, falls der Zeuge nicht mit ihm spreche. Der Zeuge habe dem Herrn jedoch mitgeteilt, dass er kein Konto bei einer Liechtensteiner Bank habe. Der Herr sei dann verschwunden. Später habe er ihm noch etwas auf den Anrufbeantworter gesprochen, wobei er sinngemäß in etwa das wiederholt habe, was er bereits an der Wechselsprechanlage gesagt habe. Einige Tage später habe der Herr N. nochmals auf der Arbeitsstätte angerufen und das Gleiche wiederholt. Er habe gesagt, dass jetzt die letzte Möglichkeit sei, mit ihm zu sprechen. Der Zeuge habe aber weiterhin gesagt, dass er kein Konto bei der Liechtensteiner Bank habe. Danach habe er keinen Kontakt mehr mit diesem Herrn gehabt. Der Stimme nach habe es sich bei der Kontaktaufnahme jeweils um den gleichen Mann gehandelt. Er sei sich jedoch da nicht ganz sicher. Gesehen habe er den Mann nur aus weiterer Entfernung von hinten, bevor dieser zwischen den Häusern verschwunden sei.

333

Von dem auf Anrufbeantworter aufgezeichneten Gespräch habe er eine Minikassette mit dem Anruf aufbewahrt und diese der Polizei übergeben, da er sie dem Gericht zur Verfügung habe stellen wollen.

334

Auf Fragen, mit wem er zuerst über den Vorfall gesprochen habe und auf Fragen zu einem Konto in Liechtenstein, verweigerte der Zeuge unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO die Aussage.

335

Zur Kassette (Hülle Bl. 75 des Beweismittelordners) erklärte der Zeuge, dass er diese nach der Vernehmung selbst zugeschickt habe. Er habe den Umschlag selbst beschriftet.

336

Von der CD Hülle Bl. 76 des Beweismittelordners wurde dem Zeugen der Track 01 vorgespielt. Hierzu erklärte er, dass dies der Inhalt der Kassette sei, welche er zur Verfügung gestellt habe. Er sei sich jetzt nicht mehr 100%ig sicher, es dürfte jedoch die Stimme des N. sein.

337

Aus der abgehörten Aufzeichnung des Anrufbeantworters des K. lässt sich entnehmen, dass der K. alias N. sich an einem Donnerstag an den Zeugen K. wandte, so jedenfalls die automatische Ansage nach der Aufzeichnung. Nach Aussage des Zeugen K. war dies der 09.06.2005. Der Inhalt der Aufzeichnung lautet:

338

„Schönen guten Tag, es geht um Ihr Depot 89 80 39 49. Es sind Originalauszüge, die nächste Woche gemeldet werden beim Finanzamt. Es wäre vielleicht schön, wenn Sie morgen am F. mich noch einmal anhören. Ansonsten ist die Woche gelaufen, dann kann ich auch nicht mehr für sie (...folgt ein nicht verständliches Wort ...) tätig werden. Also bis dann.“

339

Die genannte Depotnummer ist mit der Nummer identisch, welche sich auf dem Beleg wiederfindet, den der Rechtsanwalt S. dem Zeugen v. W. übersandte. Inhaltlich und optisch stimmt der letztgenannte Beleg auch mit dem Beleg überein, welcher im Rahmen des Beweisantrages vom 01.08.2008 auf Veranlassung des Angeklagten F. dem Gericht überreicht wurde – dort ist auf der Kopie augenscheinlich nur die oberste Zeile nicht mitkopiert worden, so dass dort die Depotnummer fehlt.

340

Das nochmalige Telefonat auf der Arbeitsstätte des K. muss dann in der Woche vom 12. bis 17.06.2005 stattgefunden haben.

341

Die äußeren Abläufe der Kontaktaufnahme am 09.06.2005 in P. wurden bestätigt durch die Beweisaufnahme zu der Observation durch Mitarbeiter der E.. Die Videosequenzen der Observation zeigen deutlich, wie zunächst ein dunkler M.-Coupé mit dem Kennzeichen … an dem Haus des K. vorbeifuhr. Dieses Fahrzeug war bereits bei der Observation am 07.06.2005 als Fahrzeug des K. ermittelt worden. Später ist K. zu erkennen, welcher in Richtung der Hauseingangstür des K. geht und etwa 2 Minuten später wieder zurück kommt.

342

Die eingesetzten Mitarbeiter der E. M. und H. bestätigten ebenfalls die äußeren Umstände der Observation. M. hatte die Videosequenzen erstellt und H. den Observationsbericht.

343

H. erklärte, dass der Auftrag von Herrn R. gekommen sei. Der Bericht sei von ihm selbst erstellt worden. Am Vorabend, also am 08.06.2005, seien Vorermittlungen getätigt worden. Die Fotos auf den ersten fünf Seiten des Berichts würden von dem Vortag stammen, daher sei auf den Fotos kein Datum abgedruckt. An dem eigentlichen Observationstag habe er sich im Ortskern aufgehalten. Die Zufahrtsmöglichkeiten zum Ort seien abgesichert worden. Die Fahrt in den Ort sei mit demselben Fahrzeug erfolgt wie zuvor in W. festgestellt. Im Ortskern seien die Personen ausgestiegen und hätten sich bis zu einer bestimmten Uhrzeit unterhalten. Sodann seien sie in das Fahrzeug eingestiegen. Der Zeuge habe dann das Fahrzeug an die anderen Observanten übergeben und sei selbst vor Ort geblieben. Er habe selbst zwei Personen festgestellt, und zwar die selben Personen, welche in W. und L. festgestellt worden seien. In dem Fahrzeug vor dem Objekt seien Herr M. und ein weiterer Observant in einem Fahrzeug gewesen.

344

Der Zeuge René M. bestätigte dies. Er habe sich in einem Fahrzeug vor dem Haus des K. befunden und die Videosequenzen angefertigt. Das Fahrzeug der beiden Täter sei vorbeigefahren und offenbar etwas entfernt abgeparkt worden. Nur K. sei zu Fuß wieder erschienen und sei zur Haustür des K. gegangen. Was die andere Person im Fahrzeug gemacht habe, wisse er nicht, das sei von seiner Position aus nicht einsehbar gewesen.

345

Dass K. sich mit der LLB in Verbindung gesetzt hatte und dort ein Konto unterhalten hatte, ergibt sich aus der Einschaltung der E. (vgl. hierzu unten zu 8.). Die Zeugen M. und H. wussten von der beabsichtigten Kontaktaufnahme und sollten im Auftrag der LLB diese überwachen. Hieraus lässt sich auch ableiten, dass das in dem Beleg genannte Depot des K. bei der LLB geführt wurde.

346

Auf welche konkrete Summe es der Angeklagte F. bei der Kontaktaufnahme mit K. abgesehen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Aus dem Umstand, dass gegenüber P. mehrere hunderttausend Euro gefordert wurden, lässt sich aber ableiten, dass auch gegenüber K. eine hohe Summe gefordert werden sollte. Ein Vergleich zwischen den Wertangaben auf den Kontenbelegen des M. P. und des K. ergibt bei K. höhere Werte. Bei K. ist zum Stichtag 08.07.2002 ein Depotwert von 4.719.814 angegeben und ein Deckwert von 3.076.404, Depotauszugswährung ist bei ihm EUR. Bei P. ist zum Bewertungstag 17.10.2002 ein Depotwert von 4.326.764 und ein Deckwert von 2.226.788 vermerkt und zwar mit der Depotwährung CHF. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte F. von einer mindestens ebenso großen Leistungsfähigkeit des K. ausgegangen war. Ferner spricht der Umstand, dass bei allen Personen, bei welchen eine Kontaktaufnahme positiv festgestellt werden konnte (P., K., R., D. und H.), die jeweiligen Depotwerte laut Angaben auf den Kontobelegen sich im Bereich der mehrstelligen Millionenhöhe bewegten. Auch hieraus lässt sich schließen, dass der Angeklagte F. bewusst leistungsfähige Personen angesprochen hatte, um möglichst große Gewinne zu erzielen.

347
6.        
348

Die Feststellungen zu der Kontaktaufnahme mit R. beruhen zunächst auf der Aussage des Zeugen R.. Dieser hatte sich zu fast allen Umständen des objektiven Sachverhalts eingelassen. Allein zu der Frage, ob er tatsächlich ein Konto bei der LLB gehabt habe, verweigerte er die Aussage unter Berufung auf § 55 StPO. Der Zeuge machte einen sehr selbstsicheren Eindruck und setzte das Auskunftsverweigerungsrecht sehr souverän ein. Anzeichen für eine Falschaussage, etwa um steuerstrafrechtliche Ermittlungen zu manipulieren, waren nicht erkennbar.

349

Der Zeuge erklärte, dass er Anfang 2005 einen Telefonanruf durch einen Herrn N. erhalten habe. Der habe etwas verschlüsselt gesprochen, er habe von einem Geschäft mit Anlagen gesprochen. Der N. habe nur ein Geschäft vorgeschlagen, eine Art Anlagengeschäft im Ausland. Der Zeuge habe mit dem N. dann ein Treffen in seinem Hotel vereinbart. So um den 10.06. sei der N. in dem Hotel „Adler“, dem Geschäftssitz des Zeugen in A., erschienen. Der N. habe ihm einen Zettel mit dem Briefkopf der LLB vorgelegt. Darauf seien einige Zahlen und der Name des Zeugen gewesen. Es habe sich um ein Papier der Größe von etwa DIN A 5 gehandelt. Der N. habe Geld verlangt, damit das Schreiben nicht an das Finanzamt oder die Steuerbehörde weitergeleitet werde. Es sei nur von Steuerbehörden gesprochen worden, nicht von Presse. Der Zeuge sei mit einem Taxi gekommen bzw. er sei jedenfalls damit weggefahren. Das Taxi habe ein Stück weiter vorne gestanden, der Zeuge habe den N. beobachten können. Der Zeuge habe den N. hingehalten und erklärt, dass er das Konto nicht kenne.

350

Gleich am nächsten Tag sei der Zeuge zur LLB nach Liechtenstein gefahren und habe den Sachverhalt dargestellt. Zwei Tage später habe er einen Anruf der LLB bekommen mit der Bitte, dort nochmals vorbeizukommen. Bei dem erneuten Treffen habe er mit einem Sicherheitsbeauftragten der Bank namens L. den Sachverhalt genauer besprochen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass von einem ehemaligen Mitarbeiter der Bank, welcher in Österreich in Haft sei, Kundendaten entwendet worden seien. Dieser Bankmitarbeiter habe die Daten von dem Computer heruntergeladen. Der Zeuge sei gefragt worden, ob er auf die Forderungen eingehen werde, was er verneint habe. Der Vertreter der LLB habe gefragt, ob der Zeuge einverstanden sei, eine fingierte Geldübergabe in der Schweiz durchzuführen. Dies habe er bejaht. Der Mitarbeiter der Bank habe ihn gebeten, den N. um eine Kopie des Blattes zu bitten, was er auch gemacht habe. Die Kopie habe er der Bank gegeben. Das Papier sei ihm zugesandt worden. In dem Brief sei nur der Kontobeleg gewesen, ein Absender sei auf dem Brief nicht gewesen. Der Herr N. habe sich noch einmal gemeldet. Der Zeuge habe ihn jedoch wieder hingehalten. Später habe der Zeuge eine Zahlung in der Schweiz vorgeschlagen und sich dabei verschleiert ausgedrückt, ohne eine spezielle Summe zu nennen. Der N. habe die Geldübergabe in Deutschland machen wollen. Später habe der Zeuge dem N. erklärt, dass er keinen Zugriff mehr auf das Konto habe. Er habe dem N. gegenüber gelogen und mitgeteilt, dass die Bank keine Auskunft mehr gebe. Der Zeuge habe natürlich gewollt, dass N. gefasst wird, damit der Zeuge seine Ruhe habe. Er habe kein Interesse daran gehabt, dass der N. den Zettel den Finanzbehörden zuspielt. Die ganze Geschichte habe etwa 2 bis 3 Monate lang bis in den September 2005 hinein gedauert. Auch in Liechtenstein sei er durch die Polizei vernommen worden.

351

Auf Vorhalt der Wahllichtbildvorlagen und Videosequenzen erklärt der Zeuge eindeutig, dass er den K. als N. wiedererkenne.

352

Auf Nachfrage, ob er wirklich ein Konto bei der LLB gehabt habe, erklärte der Zeuge, dass er dazu keine Aussage machen werde. Er habe vorher auch nicht gelogen. Er habe tatsächlich zu N. gesagt, dass er kein Konto bei der LLB habe und dieses nicht kenne.

353

Bestätigt wurden die Angaben des Zeugen R. zum Teil durch die Einlassung des Angeklagten F.. Jener hatte bestätigt, dass die Kontaktaufnahme mit seinem Willen durch K. geschah. Zu der Einlassung des Angeklagten F., dass er mit K. vereinbart habe, dass die Kunden nur auf die Daten angesprochen werden sollten, dass aber Geldforderungen nicht gestellt werden sollten, wird auf die unten stehenden Ausführungen verwiesen.

354

Dass R. tatsächlich ein Konto bei der LLB unterhielt, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er nach der Kontaktaufnahme gleich zu der LLB fuhr. Außerdem befanden sich seine Daten bei den am 01.08.2008 überreichten Belegen.

355
7.        
356

Die Feststellungen zu der Ansprache des D. beruhen u.a. auf der Vernehmung der Zeugen D., L. und R..

357

Der Zeuge D. erklärte, dass er in seiner Wohnung einen Anruf bekommen habe. Es habe sich ein Herr N. gemeldet. Er habe mit diesem einen Termin für den nächsten Tag verabredet. Es sei ein Herr erschienen und habe gemeint, dass er von Aktivitäten des Zeugen in Liechtenstein und der Schweiz Kenntnis habe und dass es doch peinlich wäre, wenn der deutsche Fiskus die Unterlagen bekomme, das werde dem Zeugen doch einiges wert sein, wenn er dies verhindern könne. Der Herr habe einen Abriss, einen Zettel dabei gehabt. Auf dem Abriss seien die Daten des Zeugen gewesen. Er habe gleich gewusst, worauf dies hinauslaufen habe sollen. Er habe aber eine weiße Weste, er habe alle Aktivitäten steuerlich angemeldet. Er sei stolz darauf, ein ehrlicher Steuerzahler zu sein, auch für die Anlagen in Liechtenstein. Er habe den Herren sofort unter Androhung, die Polizei zu holen, des Hauses verwiesen. Der Herr habe auch fluchtartig das Haus verlassen. Aus dem ersten Stock habe er beobachten können, dass der Herr mit einem schmutzigen Fahrzeug davon gebraust sei. Der Zeuge D. beschrieb den Besucher als bedauernswerte Erscheinung, er habe untersetzt gewirkt, noch kleiner als der Zeuge selbst, vielleicht 1,73 m groß, der Herr habe nicht bedrohlich gewirkt, er sei vielmehr gehemmt und ängstlich gewesen. Auf Vorhalt von Lichtbildern und Vorspielen von Videosequenzen, auf welchen jeweils der K. abgebildet war, meinte der Zeuge D., dass dies nicht der Herr sei. Die auf dem Video erkennbare Person sei es sicher nicht gewesen.

358

Er habe danach mit seinem Kundenberater bei der LLB, Herrn F. über den Vorfall gesprochen. Der habe ihm mitgeteilt, dass die Bank einen Maulwurf, d.h. einen früheren Mitarbeiter, habe. Der habe sich auch anderweitig gegen die Bank vergangen. Es sei eine Entwicklung, die nicht mehr aufzuhalten sei. Sie würden jetzt mit der Kriminalpolizei zusammen arbeiten. Danach habe er mit der Bank darüber nicht mehr gesprochen, die LLB wisse ja, dass seine Interessen nicht gefährdet gewesen seien.

359

In den Grundzügen ähnlich, aber in einzelnen Details abweichend ist die Darstellung der Schilderung des Vorganges in der Strafanzeige des Dr. M. R. vom 07.07.2005, gerichtet an die Liechtensteinische Landespolizei im Auftrag der LLB. Danach soll D. geschildert haben, dass N. am 15.06.2005 angerufen und gleich danach ihn aufgesucht habe. Er soll eine Zahlung von 2 Millionen € verlangt haben. D. habe sehr ungehalten reagiert und dem N. bedeutet, er solle verschwinden, sonst werde er ihn wegen Nötigung und Erpressung anzeigen. N. sei nach dem Rauswurf mit einem Mercedes mit kurzem L.er Kennzeichen weggefahren sein. Auch soll N. sich kurze Zeit später noch einmal telefonisch gemeldet haben, wobei D. ihm noch einmal bedeutet habe, dass er auf ein Geschäft mit N. nicht eingehen werde.

360

Der Zeuge L. berichtete, dass er damals unten im Hof gewesen sei und der Herr D. habe vom Balkon heruntergerufen: „Folgen Sie dem Mann“. Der Zeuge sei damals bereits im Ruhestand gewesen und habe sich zeitweise um die Außenanlagen gekümmert. Der Mann sei eingestiegen, da sei schon einer drinnen gesessen. Die seien ziemlich rasch weggefahren. Er habe die Nummer des Fahrzeugs aufgeschrieben. Es habe sich um einen dunklen Wagen gehandelt, die Marke wisse er nicht mehr. Bei dem Mann, der offenbar zuvor bei D. gewesen sei, habe es sich um einen dunkelhaarigen schlanken Mann gehandelt. Das aufgeschriebene KFZ-Kennzeichen habe er in das Büro gegeben. Auf Vorlage von Lichtbildern einschließlich Wahllichtbildvorlagen, auf welchen die Angeklagten und K. abgebildet waren und nach Vorspielen von Videosequenzen, auf welchen K. und der Angeklagte F. zu sehen waren, konnte der Zeuge keine Person wiedererkennen.

361

Die Zeugin R. sagte aus, dass sie seinerzeit als Sekretärin des Herrn D. die Anrufe entgegengenommen habe. Ein Mann habe mehrfach angerufen und habe Herrn D. persönlich sprechen wollen. Sie habe grundsätzlich keine Gespräche zu Herrn D. direkt durchgestellt. Sie habe jeweils Herrn D. gefragt, ob er den Anruf entgegennehmen wolle. Zunächst habe Herr D. den Mann vertröstet. An den Namen des Mannes könne sie sich nicht mehr erinnern. Der Mann habe Herrn D. immer persönlich erreichen wollen. Es habe sich um einen Doppelnamen gehandelt, es könnte auch Herr N. gewesen sein. Sie könne sich da aber auch total täuschen, das sei zu lange her. Schließlich habe Herr D. das Gespräch einmal angenommen. Einige Zeit später sei der Mann dann zu Besuch gekommen. Er habe gemeint, dass er einen Termin habe. Sie habe den Mann angemeldet und der Herr D. habe wohl tatsächlich einen Termin vereinbart. Nach einem kurzen Gespräch habe der Mann das Haus wieder verlassen. Es sei dann wieder einige Zeit, d.h. einige Tage, vielleicht auch zwei Wochen, vergangen, als der Mann wieder zu einem Gespräch erschienen sei. Er sei wieder zu Herrn D. vorgelassen worden. Nach einem kurzen Gespräch habe der Mann sehr eilig, gleichsam fluchtartig, das Haus verlassen. Bei dem zweiten Gespräch müsse irgendetwas passiert sein, sonst gehe man ja ganz normal und renne nicht die Treppe herunter. Bei diesem zweiten Besuch habe sie auch beobachtet, dass jemand unten gestanden habe, um das Haus zu fotografieren. Dort habe ein dunkles Auto in einem Seitenweg gestanden. Als der Mann das Haus verlassen habe, habe Herr D. den Hausmeister angewiesen, dem Fahrzeug zu folgen und das Kfz-Kennzeichen aufzuschreiben. Herr D. habe ihnen das jedenfalls erklärt. Sie habe dann auch heruntergesehen. Der Herr sei zu einem dunklen Auto gelaufen. Sie denke, dass der Mann auf der Beifahrerseite eingestiegen sei, sie vermute jedenfalls, dass noch ein Fahrer in dem Fahrzeug gewesen sei. Herr L. sei mit dem Firmenwagen hinterher gefahren. Herr L. sei noch ein Stück hinterhergefahren und habe telefonisch die Nummer durchgegeben. Herr D. habe ihnen auch erklärt, dass jemand versucht habe, ihn zu erpressen, er habe aber nichts zu verheimlichen, er habe ihn herausgeworfen. Herr D. sei aufgewühlt gewesen. Er habe ihr noch ein kleines Bändchen zum Abschreiben gegeben. Die Aufnahme sei aber schwer zu verstehen gewesen, da das Aufnahmegerät auf dem Tisch gelegen sei. Darauf sei zu hören gewesen, dass der Herr etwas in Ordnung bringen wollte. Er habe etwas dafür haben wollen, den Wortlaut wisse sie jedoch nicht mehr. Sie schließe aus dem Gesamtinhalt, dass es um etwas Illegales gegangen sei. Um Summen sei es nicht gegangen. Der Mann habe gemeint, dass er etwas in Ordnung bringen oder bereinigen könne.

362

Auf Vorlage von Lichtbildern einschließlich Wahllichtbildvorlagen, auf welchen die Angeklagten und K. abgebildet waren, konnte die Zeugin keine Person wiedererkennen.

363

Die Zeugin F. konnte keine Details erinnern. Sie habe erst später erfahren, um was es eigentlich gegangen sei.

364

Den Zeuginnen R. und F. wurden auch noch Videosequenzen vorgespielt sowie die digitalisierte Fassung des mitgeschnittenen Gesprächs aus dem Anrufbeantworter des Zeugen K.. Beide Zeuginnen konnten sich jedoch weder an die Stimmen noch an die Personen erinnern.

365

Sämtliche Aussagen belegen verlässlich die zentralen Abläufe des einen Besuches des Herrn N., bei welchem er fluchtartig das Gebäude verlassen hatte. Die Aussagen der Zeugen R. und L. bestätigen die spontane Reaktion des D., welcher sich ganz klar einem Erpressungsversuch ausgesetzt sah. Auch die Resterinnerung der Zeugin R. zu dem Inhalt der Gesprächsaufzeichnung bestätigen den von D. berichteten Ablauf des Gespräches. Die Fähigkeit des Zeugen D., einzelne Details des Gespräches richtig wiederzugeben, ist jedoch als eingeschränkt zu beurteilen. Trotz des hohen Alters des Zeugen, welcher bei dem Vorfall bereits 85 Jahre alt war, machte der Zeuge einen geistig sehr präsenten Eindruck. Deutlich trat jedoch eine starke emotionale Erregung zu Tage, welche ersichtlich zu einer Konzentration der Erinnerung auf einzelne Abläufe führte, welche den Zeugen besonders erregt hatten. So betonte der Zeuge die Schilderung seiner eigenen Integrität bei der Versteuerung seiner Einkünfte und schilderte lebhaft seine Empörung über das schäbige Verhalten des Herrn N.. Details des von N. vorgelegten Beleges und der Wortwahl konnte er aber nicht mehr erinnern. Auch berichtete er nur von dem einen Besuch des N. mit einem vorhergehenden Telefonat, obwohl die Zeugin R. durchaus überzeugend von mehreren Kontaktaufnahmen berichtet hatte. Die zentralen Abläufe werden durch die in der Anzeige der LLB vom 07.07.2005 wiedergegebenen Inhalte der damaligen Schilderung des D. bestätigt, wenn auch dort von einer konkreten Geldforderung die Rede ist, was der Zeuge D. und die Zeugin R. in der Hauptverhandlung nicht bestätigten. Übereinstimmend war jedoch, dass jedenfalls durch N. klar zum Ausdruck gebracht worden ist, dass die Nichtweitergabe der Bankdaten etwas Wert sei, wobei für D. der drohende Charakter der Äußerungen des N. klar erkennbar wurde.

366

Obwohl die Zeugen weder F. noch K. wiedererkannt hatten und D. sogar den K. ausschließen wollte, konnten beide als Täter festgestellt werden. Sämtliche festgestellten objektiven Umstände sprechen dafür, dass sie im Zuge der Fahrt zu dem Zeugen K. auch den D. aufgesucht hatten. Es wurde dasselbe Pseudonym benutzt, wie bei den anderen Fällen. D. gehörte zu den Kunden, deren Daten R. L. entwendet hatte und welche dem M. F. zugespielt wurden. Letzteres ergibt sich aus der von D. geschilderten Aussage des Bankmitarbeiters ihm gegenüber und aus dem Umstand, dass sich ein den D. betreffender Beleg in den von dem Angeklagten M. F. in der Hauptverhandlung vorgelegten Kontobelegen befand (Blatt 1, 4. Datensatz). Ferner hatte der Angeklagte F. in seiner Einlassung keine der angeklagten Kontaktaufnahmen bestritten, sondern vielmehr nur dargelegt, dass die Kunden zwar aufgesucht werden sollten, aber nicht mit dem Ziel, sie zu erpressen.

367

Dass auch von D. nach der Vorstellung des Angeklagten F. eine hohe Geldsumme von mehreren hunderttausend Euro verlangt werden sollte, ergibt sich aus den oben zum Fall K. genannten Überlegungen.

368
8.        
369

Die Feststellungen zu der Einschaltung der E. durch die LLB und zu dem Ablauf der Kontakte des M. F. mit der LLB beruhen maßgeblich auf den Aussagen der Zeugen J. und R..

370
a)        
371

Der Zeuge J. gab an, dass er der Geschäftsführer der Firma E. sei. 2005 habe ihn der Rechtsanwalt Prof. N. angerufen. Er sei gebeten worden, sich mit Prof. N. in H. zu treffen. Es sei um eine Erpressung gegangen. Der Zeuge sei damals im Urlaub gewesen, so dass er Herrn R. gebeten habe, dieses Treffen wahrzunehmen.

372

R. sei dann dort hingefahren und habe den Auftrag angenommen. Es habe auch ein gemeinsames Gespräch in Z. bei der Task-Force gegeben, bei dem sie die Bank über Einzelheiten informiert hätten. Sie seien dann noch bei einer zweiten Sitzung dabei gewesen nach den Observationen. Ob sie noch bei einer weiteren Sitzung der Task-Force nach dem Gespräch mit F. teilgenommen hätten, wisse er nicht mehr.

373

In W. bei einem Bankkunden namens P. hätten sie eine Observation aufgebaut. Der Zeuge selbst sei in W. nicht dabei gewesen. Er kenne dies nur aus Erzählungen. In der Folgezeit sei nochmals ein Kunde in Süddeutschland betroffen gewesen, auch dort seien Observationskräfte hingeschickt worden. In einem Gespräch bei der LLB sei vereinbart worden, dass die E. die Leute ansprechen sollte. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie bereits die Adressen in L. gekannt und hätten einen K. identifizieren können. Die zweite Person sei von ihnen nur „Glatze“ genannt worden. Die Glatze hätten sie dann in L. angesprochen. Später bei der 2. Geldübergabe hätten sie den richtigen Namen erfahren, es habe sich um den Angeklagten M. F. gehandelt.

374

F. habe ihm mitgeteilt, dass er die Bankunterlagen habe und dass er sie dem Fiskus geben wolle. Er habe ihm eine thailändische Handynummer mitgeteilt. Die weiteren Verhandlungen seien durch R. erfolgt.

375

Der Zeuge habe mit F. über einen E-Mail-Account Kontakt gehalten. Dabei habe er ein Pseudonym verwandt. 2005 sei es zu einer Übergabe von 7,5 Millionen Schweizer Franken gekommen und 2007 zu einer Übergabe von 4,0 Millionen EUR.

376

In Z. sei es auch zu einem Treffen mit der Liechtensteiner Polizei gekommen. Sie hätten vorgehabt, den M. F. in Liechtenstein bei einer ersten Geldübergabe festzunehmen. Die ganze Angelegenheit sei eigentlich abgeschlossen gewesen, bis der Staatsanwalt Dr. F. bei ihm in das Büro gekommen sei und ihn vernommen habe.

377

Die E. sei renommiert für Erpressungen. Er vermute, dass sie durch Herrn Rechtsanwalt Sch. empfohlen worden seien. Das Vorgespräch sei durch Herrn N. geführt worden. Ansprechpartner der Task-Force sei aber Herr Dr. R., der Vizepräsident des Aufsichtsrats der Bank, gewesen. Ihnen sei als Hintergrund mitgeteilt worden, dass der Bank Kundendaten abhanden gekommen seien, welche drohten, an den deutschen Fiskus zu gehen. Kunden hätten sich an die Bank gewandt, nachdem sie angesprochen worden seien. Zur Herkunft der Kundendaten habe man ihnen erklärt, dass ein Angestellter der Bank Bildschirmausdrucke gemacht habe mit den Konto-Daten einschließlich Passwörtern. Dieser Bankmitarbeiter sitze bereits in Haft. Der Vorgang sei 2001 oder 2002 gewesen. Diese Bankunterlagen sollten nunmehr in den Besitz Dritter gelangt sein. Von den angesprochenen Kunden sei 10 % der Anlagesumme verlangt worden, sonst würden die Unterlagen an den Fiskus gehen.

378

Zunächst habe der Auftrag nur gelautet, dass man erst sehen solle, wer das ist. Dies sei binnen einer Woche erledigt gewesen. Der zweite Teil des Auftrags habe dann gelautet, dass die Bank die Unterlagen wiederhaben wollte. Es hatte sich ja um ein Geschäftsgeheimnis gehandelt. Der Fiskus sei ein oder das Druckmittel für die Kunden gewesen. Der weitere Auftrag habe sich aus dem Verlauf der Geschichte ergeben. Ein Auftrag sei nicht schriftlich fixiert worden.

379

Im Prinzip seien sie durch Dr. R. geführt worden. Das habe alles letztlich Herr R. gemacht. Teilweise hätten sie das aber auch zusammen gemacht, es seien sehr viele Telefonate geführt worden. Der Zeuge sei selbst nicht in W. und Süddeutschland dabei gewesen. Der Zeuge habe die Berichte bekommen. Er sei auch ab und zu angerufen worden. In Absprache mit der LLB sei dann entschieden worden, die Leute anzusprechen.

380

Auf Nachfrage, warum gerade der Angeklagten F. angesprochen worden sei, erklärte der Zeuge, dass dieser von den Observanten als wichtiger eingeschätzt worden sei. Die Observanten hätten ja Erfahrungen gehabt. Im Nachhinein habe man ja auch Recht behalten. Der Herr K. habe keine Rolle mehr gespielt.

381

Der Herr mit Glatze, also F., sei in L. angesprochen worden. Es sei damals observiert worden. Es sei gemeldet worden, dass die Glatze jetzt in das Postamt gehe. Sie seien dann hin zu dem Postamt. Dort sei er ihnen schon entgegen gekommen. Der Zeuge habe ihn angesprochen, R. sei dabei gewesen. Erinnerungen zu Details seien schwierig, es sei ja schon drei Jahre her. Er –J. - habe in etwa gemeint, dass man sich unterhalten müsse, es gehe so nicht, was er mache. Die Person sei am Anfang minimal stutzig gewesen. Er habe kurz einen roten Kopf bekommen, sei aber augenscheinlich nicht wirklich überrascht gewesen. F. habe gemeint, dass er keine Angst habe, wenn wir seine Vita kennen würden, wüssten wir, dass er keine Angst habe. Der Zeuge habe aber leider seine Vita nicht gekannt. Der Zeuge habe F. gefragt, ob sie ein Café in der Gegend kenne. Man sei dann mit F. zu einem nahe gelegenen Café gegangen. Das Café sei brechend voll gewesen, so dass man sich recht unbefangen unterhalten habe können. F. habe gemeint, dass er uns schon erwartet habe. Er habe die Unterlagen, er müsse aber Rücksprache halten, er könne das nicht allein entscheiden.

382

Ihnen sei es darum gegangen, dass die Bankkunden nicht weiter angesprochen wurden. F. habe gemeint, dass die Unterlagen an den Fiskus gehen würden, wenn wir nicht dafür zahlen würden.

383

Das Gespräch habe nicht lange gedauert, vielleicht etwa 20 Minuten. Das Gespräch habe hauptsächlich der Zeuge geführt. Erst mal hätten sie gewollt, dass die Kundenansprache aufhöre. Das habe F. zugesagt. Es sei dann um das Geld gegangen, es sei klar gewesen, dass die Unterlagen gegen Geld zurückgegeben werden sollten. Ihre Ansage sei gewesen, dass sie mit der Bank Rücksprache nehmen müssten. Auch F. habe gemeint, dass er mit den Hintermännern Rücksprache halten müsse. Er habe gemeint, dass die Daten sicher gelagert seien. Er und R. seien sich sicher gewesen, dass es sich bei der Person um den richtigen Mann gehandelt habe. Probeexemplare der Unterlagen seien aber bei dem Gespräch nicht gezeigt worden. Es sei aber klar gewesen, dass erst die Daten übergeben werden sollten und dann das Geld. Dadurch habe man sich absichern wollen, dass keine Fantasiedaten geliefert werden.

384

An den genauen Inhalt des Gespräches könne der Zeuge sich nicht mehr erinnern. Er glaube, sich noch daran erinnern zu können, dass F. gesagt habe, dass 9 bis 10 Datensätze bereits an den Fiskus übergeben worden seien. Inhaltlich habe F. in etwa zum Ausdruck gebracht, dass, wenn die Daten nicht an die Bank gehen werden, dann würde er versuchen, die Daten beim deutschen Fiskus unterzubringen. F. habe mehrfach wiederholt, dass die Daten an den Fiskus gehen würden, wenn die Bank nicht kaufe.

385

Auf Vorhalt der schriftlichen Einlassung des Angeklagten F. vom 09.05.2008, dass der Zeuge mit Kopfschuss gedroht haben soll, erklärte der Zeuge, dass dieser Satz durch ihn nicht gefallen sei.

386

Zum E-Mail-Verkehr erklärte der Zeuge, dass er über E-Mail mit F. Kontakt gehalten habe. Das Account Dr. M. K. sei von der E. aufgemacht worden sei. Es entspräche dem Sicherheitsstandard bei ihnen, dass sie unter einem Pseudonym auftreten. Die E-Mails seien in Absprache mit der LLB abgefasst worden. Die Antworten, die durch die LLB gekommen seien, seien eins zu eins weitergegeben worden. Auf Vorhalt des E-Mail-Verkehrs erklärte der Zeuge, dass dies die damals in der Sache ausgetauschten E-Mails seien. Die E-Mails hätten sie auf dem Account gelassen. Der Staatsanwalt Dr. F. sei dann schneller gewesen als die E. und habe sich die E-Mails gesichert, bevor diese gelöscht hätten werden können.

387

Zum letzten Kontakt mit der LLB, erklärte der Zeuge, dass man sich noch vor kurzem, im Jahr 2007, das müsse im August bis Oktober 2007 gewesen sein, am Flughafen Z. getroffen habe. Damals sei kontrovers diskutiert worden, dass sie eine Aussage gemacht hätten und nicht von § 53a StPO Gebrauch gemacht hätten. Es sei dann beschlossen worden, dass jetzt kooperiert werden solle. Bei dem Gespräch sei der Zeuge, R., Rechtsanwalt Sch., Dr. R. und Prof. N. vor Ort gewesen. Von Seiten der Vertreter der LLB sei Unverständnis geäußert worden. Bei der polizeilichen Vernehmung habe der Zeuge aber natürlich freiwillig ausgesagt. Die LLB sei der Auffassung gewesen, dass sie keine Aussage hätten machen müssen.

388
b)        
389

Der Zeuge R. erklärte, dass er vor drei Jahren, an einem Freitag, die Nachricht bekommen habe, dass er am nächsten Tag nach H. in das Hotel „Vierjahreszeiten“ fahren solle. Dort solle er sich mit dem Rechtsanwalt N. treffen. Dort sei ihm erläutert worden, dass eine Bank ein Problem habe, da Kunden erpresst werden würden. Sie sollten feststellen, wer diese Erpresser seien. Er sei gefragt worden, ob die E. dies übernehmen könne. Dies sei bejaht worden.

390

Erst nachdem die E. den Auftrag erhalten habe, sei mitgeteilt worden, um welche Bank es sich handele. Als Ansprechpartner der Bank sei Herr Rechtsanwalt Dr. R. aus V. aufgetreten. In der Folgezeit hätten sie nur noch mit Herrn Dr. R. Kontakt gehabt. Bei Herrn R. handele es sich um den …. der LLB und früheren….. Alles sei über Herrn R. durchgestellt worden. Die Bank habe eine sog. Task-Force errichtet. Herr R. hätte jeweils mitgeteilt, was die Task-Force entschieden habe. N. habe noch mitgeteilt, dass mehrere Kunden der Bank aufgesucht und erpresst worden seien. Es habe geheißen, falls diese kein Geld zahlen würden, würden die Unterlagen an den Fiskus gehen. Erst sei ein Name gefallen und später noch ein Name aus Süddeutschland. In Süddeutschland sei der Zeuge selbst nicht dabei gewesen, er habe hier nur die Daten weitergegeben. Der Rechtsanwalt Prof. N. habe die Anzahl der erpressten Kunden nicht mitgeteilt und auch keine Namen. Er habe nur gefragt, ob eine Observation zur Feststellung der Identität der Erpresser durchgeführt werden könnte. Zunächst sei dann nur eine Person mitgeteilt worden, später noch eine zweite Person. Danach sei noch eine dritte Person benannt worden, die soll sich aber dann direkt an die Polizei gewandt haben. Von vornherein sei zunächst nur klar gewesen, dass sie eine Observation machen sollten. Nach Auftragsannahme hätten sie sich zunächst in einem Wartestand befunden. Dann sei der Auftrag konkretisiert worden. Sie hätten herausfinden sollen, was die Personen wollen und wie die Sache vom Tisch zu kriegen sei. Die Bank habe die entwendeten Unterlagen haben wollen. Ihm sei von der Bank damals mitgeteilt worden, dass ein früherer Mitarbeiter der Bank etwa zweieinhalb tausend Bankunterlagen kopiert habe. Diese Unterlagen sollen später wieder zurückgegeben worden sei, offenbar seien aber wohl Kopien gemacht worden. Sie hätten dann eine Observation aufgebaut. Nach der zweiten Observation hätten sie sich mit der Task-Force in V. getroffen. Dort seien die Unterlagen auch an die Liechtensteiner Polizei übergeben worden. Später seien J. und der Zeuge nach H. geflogen und von dort aus weiter nach L. gefahren, um dort den F., dessen Namen sie später erfahren hätten, anzusprechen. Im Ergebnis der Observation sei bekannt geworden, dass er die wichtigere Person gewesen sei.

391

In W. sei der Zeuge selbst dabei gewesen und zwar im Hintergrund. Zu den Gesprächen mit N. habe ihm P. erklärt, dass N. zunächst telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Bei dem Treffen habe N. eine Geldsumme gefordert und gemeint, falls nicht gezahlt werde, würden die Unterlagen den richtigen Weg finden. Der Zeuge habe den N. nicht persönlich gesehen, sondern die Observation nur aus seinem Fahrzeug aus koordiniert. Er habe über die anderen Observanten erfahren, dass die Person in Richtung Bahnhof unterwegs sei und von dort in einem Mercedes CLK mit L.er Kennzeichen losgefahren sei. Er habe den Auftrag gegeben, an dem Fahrzeug dranzubleiben. Nach einer gewissen Zeit sei aber der Kontakt abgerissen. M. und H. hätten den Kontakt zu dem Fahrzeug aber wieder aufgenommen.

392

Bei der weiteren festgestellten Person habe es sich um Herrn K., den Fahrer des Fahrzeuges, welches für die Fahrten zu den Kunden genutzt worden sei, gehandelt. Der Auftrag habe gelautet, die Personen anzusprechen, sie hätten auch den K. ansprechen können. Wenn man aber jahrelang bei der Polizei gearbeitet habe, habe man ein gewisses Bauchgefühl. Die zweite Person sei immer dabei gewesen, hätte sich jedoch im Hintergrund gehalten. Nach Einschätzung der Observanten sei die zweite Person die wichtigere gewesen. Man habe sich dann entschieden, die Glatze anzusprechen.

393

J. und er hätten in einem PKW gewartet. Es sei dann die Mitteilung durch die Observanten gekommen, dass die Glatze in die Post gehe. Sie seien dann aus dem PKW ausgestiegen und von dem Parkplatz in Richtung Post gegangen. Da sei Glatze, also der Angeklagte F., schon herausgekommen und sie hätten ihn angesprochen. J. und der Zeuge hätten dem F. mitgeteilt, dass er Unterlagen habe, an welchen sie interessiert seien. F. habe gemeint, dass er mit ihnen schon gerechnet habe. Man könne ja miteinander reden. Sie seien dann in ein kleines überfülltes Café um die Ecke gegangen. Sie hätten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Unterlagen haben wollten und gefragt, ob er berechtigt wäre, sie herauszugeben. Er habe gemeint, dass schon 10 Unterlagen an den Fiskus gegeben worden seien, da die Bank sich so viel Zeit gelassen habe. Ob diese Information stimme, wisse der Zeuge nicht. Bei P. sei es aber wohl so gelaufen. Man habe sich bei dem Gespräch zunächst abgeschnuppert. Die Telefonnummern seien ausgetauscht worden, die Nummer des F. sei eine thailändische Handynummer gewesen. J. und der Zeuge hätten gemeint, dass sie sich in den nächsten zwei Tagen melden würden. Der Zeuge habe die Bank informiert. Die Task-Force habe mitteilen lassen, dass sie verhandeln sollten.

394

Auf Nachfrage, wie F. bei dem ersten Zusammentreffen reagiert habe, erklärt der Zeuge, dass dieser zurückhaltend gewesen sei. Er sei kurz rot im Gesicht geworden, habe sich jedoch sofort wieder gefangen. F. habe noch gemeint: „Vor euch habe ich keine Angst, wenn ihr meine Vita seht, werdet ihr das verstehen“. Sie hätten die Identität des F. wissen wollen. Dieser habe gesagt, dass er nach der ersten Geldübergabe seinen Pass zeigen werde. Sie hätten gewusst, wo F. wohnt. Mehr hätten sie nicht erfahren, da F. wohl dort nicht gemeldet gewesen sei. Die erste Geldübergabe hätte eigentlich in V. stattfinden sollen, da hätte die Polizei zugegriffen.

395

Bei dem ersten Gespräch habe F. genau gewusst, dass es um die Unterlagen der Banken gehe. F. habe einen höheren Geldbetrag, eine zweistellige Millionensumme, verlangt. F. habe gemeint, dass er noch mit jemandem darüber sprechen müsse. Bei dem ersten Gespräch habe es eine Art Geplänkel gegeben, F. habe in diesem Rahmen auch gesagt, dass sie ruhig zur Polizei gehen könnten, woraufhin sie geantwortet hätten, dass sie das auch nicht weiterbringe. J. habe zuerst die Sprache auf die Polizei gebracht. F. habe dann zum Ausdruck gebracht, das störe ihn überhaupt nicht. Bei dem ersten Gespräch hätten sie nur herausfinden wollen, was F. wolle. F. habe sich eine höhere Geldsumme vorgestellt, da die Unterlagen ja einen sehr hohen Wert hätten. Wenn die Bank sich nicht mit ihm einigen würde, könne er die Unterlagen zum Fiskus geben. Er habe gemeint: Bank oder Fiskus. Die Unterlagen habe der Zeuge zunächst nicht gesehen. Er wisse auch nicht mehr, ob er gleich Musterunterlagen gesehen habe.

396

Auf Nachfrage, ob der Zeuge den F. in dem Café in L. bedroht habe, erklärte er, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Es sei durchaus kontrovers hin und her gegangen. Es sei dann von ihrer Seite in etwa gemeint worden, dass, wenn er nicht mit ihnen verhandeln wolle, man zur Polizei gehen könne. Er habe daraufhin geantwortet, dass ihm das egal sei. Sie hätten jedenfalls keine Prügel angedroht, er gehe auch davon aus, dass F. keine Angst vor ihnen gehabt habe. Das Gespräch habe etwa 30 Minuten gedauert. Der Zeuge sei die ganze Zeit anwesend gewesen. Es könne allenfalls sein, dass er kurz vor die Tür gegangen sei, um mit Dr. R. zu sprechen. Er nehme aber an, dass er erst nach dem Gespräch ein kurzes Telefonat mit Dr. R. gehabt habe. Auf Vorhalt der schriftlichen Einlassung des F., wonach J. mit einem Kopfschuss gedroht haben soll, erklärte der Zeuge, dass J. dies garantiert nicht gesagt habe, das sei nicht die Wortwahl des J..

397

F. habe das Geld in einer Summe haben wollen. Später sei es zu telefonischen Verhandlungen gekommen. Ferner sei der Zeuge auch ein bis zweimal in L. gewesen. Einmal hätten sie sich in H. am Flughafen getroffen. Es sei um die Zahlungsmodalitäten gegangen. Schließlich sei vereinbart worden, dass beim ersten Mal fünf Millionen Euro und dann jeweils zweimal vier Millionen Euro bezahlt werden sollten.

398

Es sei immer nur mit M. verhandelt worden. F. habe am Anfang der Verhandlungen aber gemeint, er sei ja nicht alleine, er müsse teilen, er müsse etwas an den abgeben, von dem die Unterlagen stammen würden, um diesen ruhig zu stellen. Das sei aber wohl nicht der K. gewesen, der sei nicht clever genug gewesen, wer fahre schon mit seinem auf sich selbst zugelassenen Fahrzeug zu einer Erpressung.

399

Zunächst habe F. etwa 15 Millionen gefordert, man habe sich dann auf 13 Millionen geeinigt. F. habe die ganze Summe auf einmal haben wollen. Die Verhandlungen hätten sich dann hingezogen. Der Zeuge habe F. mehrmals vertrösten müssen. F. habe gemeint „Wenn die Bank nicht das macht, was wir wollen, gehen die Unterlagen an den Fiskus“. Er habe versucht F. zu beruhigen und gemeint, dass die Bank mehr zahlen würde als der Fiskus. F. habe gemeint, wenn sich das weiter verzögern würde, würde er noch mal ein paar Daten an den Fiskus übergeben. Das habe die Bank aber nicht schneller gemacht. Er habe die Äußerung des F. aber gleich in einem Telefonat Herrn R. mitgeteilt. Zwei Tage später habe er Herrn F. mitgeteilt, dass er noch keine Antwort der Bank habe. Er habe gemeint, dass es nicht schneller als schnell gehe, er habe auch auf die Urlaubszeit hingewiesen. Er sei nur Mittler gewesen, die Summen seien von der Bank und von F. genannt worden.

400

Dann sei die Vorgabe von der Bank gekommen, dass in 3 Tranchen gezahlt werden sollte. F. habe zunächst einmal 10, dann 2 und zuletzt 1 Million haben wollen. Das habe die Bank nicht so machen wollen. Dann sei es auch noch um die Unterlagen gegangen, sie hätten die Unterlagen alle auf einmal zurückhaben wollen. Auf Nachfrage, warum die LLB die Summen nicht auf einmal habe zahlen wollen, erklärte der Zeuge, dass die LLB das wohl nicht an der Finanzaufsicht habe vorbeischleusen können. Er könne sich nach Rücksprache und Diskussion der Angelegenheit mit J. daran erinnern, dass von der Finanzaufsicht die Rede gewesen sei.

401

F. habe gemeint, dass er sich mit jemandem besprechen müsse. Dann habe er gemeint, dass, wenn in 3 Tranchen gezahlt werde, auch in 3 Tranchen die Unterlagen zurückgegeben werden würden.

402

Bei der Übergabe habe der Zeuge die Unterlagen in einer Plastiktüte übernommen. Er sei mit diesen dann zunächst nach W. gefahren und dann gleich weiter nach V.. Die Unterlagen hätten so ausgesehen, dass auf DIN A 4-Blättern jeweils 4 Namen und Nummern draufgestanden hätten. Ferner seien noch Einzelbelege mit Namen und Summen übergeben worden. Es sei ein Pack mit DIN A 4-Blättern und 2 Packen kleinere Blätter übergeben worden. Insgesamt seien etwa 800 Datensätze übergeben worden. Es hätte sich um Kopien gehandelt. Der Zeuge könne nicht sagen, ob es sich um Ausdrucke von einer Computerdatei oder Kopien von Computerausdrucken gehandelt habe. Das Papier der einzelnen Blätter sei heller gewesen. Vier der Einzelblätter hätten ungefähr auf eine DIN A 4-Seite gepasst. Zwei Tage vor Übergabe des Geldes habe er die Unterlagen abgeholt. Die von F. erhaltenen Unterlagen habe er jeweils an Herrn L. von der Bank weitergegeben.

403

Bei der ersten Geldübergabe seien dann tatsächlich 7,5 Millionen Schweizer Franken gezahlt worden. Das sei auch für den Zeugen überraschend gewesen, da zunächst Euro ausgemacht gewesen seien. Das mit den Schweizer Franken habe das Ganze fast zum Scheitern gebracht. Er habe dem F. das mit den Schweizer Franken ein paar Tage vor Übergabe der Belege gesagt. F. sei gar nicht begeistert davon gewesen. Erst nach zwei Tagen sei er schließlich doch einverstanden gewesen. Der Zeuge habe sich selbst davon überzeugt, dass das Geld in dem Koffer gewesen sei. Der eigene Sicherheitsdienst der Bank habe das Geld nach Z. transportiert. Dort sei das Geld in einem Hotelzimmer im Hotel „S.“ deponiert worden. F. habe er dann am Bahnhof in Z. getroffen. Eigentlich sollte dort auch die Übergabe stattfinden. Er habe dem F. dann mitgeteilt, dass die Übergabe in einem Hotelzimmer stattfinden werde. F. sei überrascht gewesen. Er habe wohl befürchtet, dass dies eine Falle sei. F. habe dann mit jemandem telefoniert und sinngemäß gemeint, "Wenn ich nach einer Stunde nicht zurück bin, weißt du, was du zu tun hast". Der Zeuge habe vermutet, dass dann die Unterlagen zum Fiskus gehen würden, das habe ja F. zuvor schon mitgeteilt. F. habe das Geld dann im Hotelzimmer gezählt und der Zeuge habe sich den Pass des F. zeigen lassen.

404

Mit F. hätten sie sich dann über eine E-Mail-Adresse unter dem Namen Dr. Mark K... ausgetauscht. Einmal, im Sommer 2006, sei eine sehr ausfällige E-Mail eingegangen. Der F. habe sich ein Boot kaufen wollen und habe eine Art Vorschuss verlangt.

405

Die zweite Übergabe des Geldes habe am 27. oder 28. August 2007 stattgefunden. F. hätte sich per E-Mail gemeldet und eine Telefonnummer mitgeteilt. Die Übergabe habe wieder in dem Hotel „Schweizer Hof“ stattgefunden. Die Bankbelege seien zuvor in H. in einem Hotel übergeben worden. Er habe F. dort in der Lounge getroffen und von ihm eine Plastiktüte mit Unterlagen erhalten. Diesmal seien nur DIN A-4-Blätter mit ca. 900 Daten dabei gewesen. F. habe einen Milchkaffee getrunken und die Unterlagen übergeben. Sie hätten dann vereinbart, dass das Geld im Hotel übergeben werde.

406

In Z. hätten sie dann eine Observation aufgebaut mit Hilfe des Herrn M.. Es habe festgestellt werden sollen, ob eine zweite Person involviert sei. Mit der Bank sei diesbezüglich Rücksprache gehalten worden und Herr Dr. R. sei mit der Observation einverstanden gewesen. Die Geldübergabe sei dann so abgelaufen, dass er Herrn F. im Hotel in Empfang genommen habe. Man sei auf das Zimmer gegangen und er habe 4 Millionen Euro in einem Koffer übergeben. Die 4 Millionen Euro seien in einem grauen Koffer gewesen. Es habe sich um lauter 500-Euro-Scheine gehandelt. Der Zeuge habe in den Koffer hineingesehen. Bei der ersten Übergabe sei das Geld in einem Pilotenkoffer übergeben worden. Bei der zweiten Übergabe habe L. den Koffer selbst mitgebracht.

407

Man habe sich dann verabschiedet und F. sei weggegangen. Der Zeuge habe sodann das Zimmer abgemeldet. M. habe berichtet, dass eine zweite Person dabei gewesen sei. Diese sei hinter F. hergelaufen. Die zweite Person sei dann stehen geblieben, als F. von dem Zeugen abgeholt worden sei. Es habe sich um eine mittelgroße Person mit Pferdeschwanz gehandelt. Sie hätten dann von Herrn M. einen Bericht bekommen. Diesen hätten sie später vernichtet. Dies würden sie immer so machen, sobald der Kunde alle Unterlagen habe. Der zweite Mann sei dann für sie nicht mehr von Interesse gewesen, da es sich offensichtlich nur um den Fahrer gehandelt habe. Auch die Bank habe das nicht weiter interessiert.

408

Per E-Mail sei dann für die dritte Übergabe der 28. August 2009 verabredet worden.

409

Sein letzter Kontakt mit der Bank habe darin bestanden, dass sie in Z. eine Besprechung am Flughafen gehabt hätten. Herr Rechtsanwalt Sch. sei dabei gewesen. F. sei schon verhaftet gewesen. Sie hätten den Bankvertretern mitgeteilt, dass sie ausgesagt hätten.

410

Die Aussagen der Zeugen J. und R. stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Die Zeugen sind auch glaubwürdig. Die Zeugen verdeckten nicht ihre geschäftlichen Beziehungen zu der LLB als ehemalige Auftraggeberin. Beide berichteten von dem Konflikt mit der LLB, welche einer Aussage durch die Zeugen ablehnend gegenüber stand. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die LLB durch wahrheitswidrige Angaben schützen wollten, gab es nicht. Im Verhältnis zu den Angeklagten zeigten die Zeugen keine Fremdschädigungsneigung. Sie sagten objektiv und sachlich aus. Ihre Aussagen zu der Kommunikation mit F. stimmen mit den Angaben des Angeklagten F. weitgehend überein. Nur die Behauptung des F., dass J. mit Kopfschuss gedroht habe, wurde durch die Zeugen nicht bestätigt. Die Kammer geht hier von der Darstellung des Zeugen J. aus. Eine solche Drohung würde nicht zu dem professionellen Auftreten des Zeugen passen. Selbst wenn eine solche Drohung gefallen wäre, hatte sie den Angeklagten F. jedenfalls nicht in seinem Verhalten in relevanter Weise beeinflusst. Nach seiner eigenen Darstellung will er auch lange nach der angeblichen Drohung den Rechtsanwalt L. gebeten haben, in Erfahrung zu bringen, wie viel denn der Fiskus bieten werde.

411
c)        
412

Der als unmittelbarer Ansprechpartner der E. genannte Dr. R. konnte nicht vernommen werden, da er sich mehrfach und endgültig auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Anwalt berief. Vernommen wurde aber der Zeuge F. L.. Jener hatte bereits im Ermittlungsverfahren beim Fürstlichen Landgericht V. vor der ersuchten Richterin Nicole N. am 04.12.2007 ausgesagt. Anlässlich der Versuche, ihn in der Hauptverhandlung als Zeugen zu laden, teilte er zunächst mehrfach mit, dass er bereits alles gesagt habe und nicht mehr bereit sei, in der Hauptverhandlung auszusagen. Erst eine Ladung zu einer Videoeinvernahme im Wege der Rechtshilfe führte schließlich zu einer Vernehmung.

413

Der Zeuge erklärte einleitend, dass er zu dem Vorfall aus eigener Wahrnehmung recht wenig mitteilen könne. Er sei Mitglied der damals gebildeten Task Force gewesen. Er selbst habe nie mit einem der Angeklagten Kontakt gehabt. Die Task Force sei damals gebildet worden, da sie selbst bzw. Kunden der Bank mit Erpressungsdrohungen konfrontiert gewesen seien. Man habe dem etwas gegenüber setzen müssen.

414

Auf Frage, wie er Mitglied der Task Force geworden sei, verweigerte der Zeuge zunächst die Aussage. Sein Zeugenbeistand erklärte, dass er nach österreichischem Recht befugt sei, die Aussage hierzu zu verweigern. Der Zeuge unterliege verschiedenen Schweigepflichten. Aus seinem Dienstvertrag mit der LLB entspringe ein absolutes Schweigegebot im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Der Zeuge setze sich der Gefahr eines vermögensrechtlichen Nachteils bis hin zu seiner Entlassung aus, wenn er dieses Schweigegebot verletze. Der Zeuge berufe sich auf sein Schweigerecht nach § 158 ÖStPO. Gegen Ende der Vernehmung wurde dem Zeugen S. 17 unten des Protokoll der richterlichen Vernehmung vom 04.12.2007 vorgehalten, wonach er ausgesagt haben soll, dass die Task Force sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und externen Beratern zusammengesetzt habe und dass die Entscheidungsfindung in der Task Force stattgefunden sowie vom Verwaltungsrat beschlossen worden sei. Der Zeuge erklärte daraufhin, dass er dies so bestätigen könne, wie seinerzeit ausgesagt. Auf die konkrete Nachfrage, ob Herr Dr. M. R. Vorsitzender der Task Force gewesen sei, bestätigte dies der Zeuge.

415

Der Zeuge erklärte weiter, dass die Bildung der Task Force notwendig gewesen sei, da Kunden der Bank mit Erpressungen konfrontiert gewesen seien. Man habe wissen wollen, wer die Kunden erpresst. Die Kunden hätten mitgeteilt, dass sie entweder schriftlich oder am Telefon erpresst worden seien. Es sei die Zahlung von bestimmten Beträgen gefordert worden, sonst würden ihre Daten Dritten zugänglich gemacht werden. Es sei insbesondere damit gedroht worden, die Öffentlichkeit, Steuerbehörden o.ä. zu informieren, sprich, die Verletzung der Privatsphäre sei angedroht worden. Dies sei den angesprochenen Kunden unmissverständlich erklärt worden.

416

Auf Fragen, ob auch die LLB selbst erpresst worden sei, erklärte er, dass er dies nicht aus direkter Wahrnehmung wisse. Er wisse dies aber aus der Berichterstattung der E., über deren Mitarbeiter R. und J.. Diese hätten Kontakt mit der Täterschaft aufgenommen. Es sei mitgeteilt worden, dass die Täterschaft in Verhandlungen eingetreten sei, um zu Geld zu kommen bzw. um entschädigt zu werden. Auf Seiten der E. habe man mit zwei Vertretern Kontakt gehabt und zwar mit R. und J.. Die durch die E. mitgeteilte Botschaft der Täterschaft sei gewesen, dass die Belege an Dritte weitergegeben werden würden, wenn nicht eine entsprechende Geldsumme gezahlt werde. Als Dritte seien insbesondere Behörden, aber auch Medien genannt worden.

417

Auf Frage, ob eine bestimmte Behörde genannt worden sei, erklärte er, dass dass an einer bestimmten Phase damit gedroht worden sei oder bereits als gegeben mitgeteilt worden sei, dass weitere 10 Belege an Steuerbehörden weitergegeben worden seien. Damit habe man den Druck erhöhen wollen. Er könne sich aber nicht daran erinnern, an welche Behörde die Belege weitergegeben worden sein sollen.

418

Zu den verschiedenen Phasen der Geschehnisse befragt, erklärte der Zeuge, dass alles Ende Mai 2005 begonnen habe. Als sie davon Mitteilung bekommen hätten, dass Kunden Kontakt zu Personen gehabt hätten, welche vermutlich Erpresser gewesen seien, habe man sehr schnell die Liechtensteiner Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet. Ein Rechtshilfeersuchen nach Deutschland sei aber nicht erfolgreich gewesen. Man habe daraufhin die E. beauftragt, die Erpresser zu observieren. Man habe dann relativ rasch Kenntnis von bestimmten Personen erhalten. Die E. sei dann beauftragt worden, den Kontakt mit diesen Personen herzustellen. Über die Ermittler der E. sei man dann in eine Verhandlungssituation gekommen. Die Verhandlungen hätten sich von Anfang Juni 2005 bis Ende August 2005 hingezogen. Die Verhandlungen seien über die eingeschalteten privaten Ermittler geführt worden. Es sei glaubhaft mitgeteilt worden, dass Belege vorgelegt worden seien. Ferner sei mitgeteilt worden, dass Belege an Dritte weitergegeben werden würden, falls sie die Belege nicht mit einer Abgeltung übernehmen würden. Gegen eine bestimmte Anzahl von Belegen sollte dann Geld fließen. Nach Aussage der Täterschaft sollen etwa 2000 Belege in deren Händen gewesen sein. Man habe vereinbart, dass diese Belege mit 13 Millionen Euro zurückgekauft werden sollten. Die Bank habe auf eine Verteilung der Zahlung über eine bestimmte Zeitspanne gepocht, um entsprechende Reaktionszeiten zu haben. 700 Belege seien im August 2005 gegen Zahlung von 5 Millionen Euro übergeben worden. Eine zweite Zahlung sei 2007 in Höhe von 4 Millionen Euro gegen 900 Belege erfolgt. Eine dritte Zahlung habe 2009 in gleicher Höhe gegen Übergabe der Restbelege erfolgen sollen. Als Gegenleistung sei versprochen worden, dass sie die Belege bekommen sollten und dass Kunden nicht weiter erpresst und dass überhaupt die Belege nicht weiter in Umlauf sein sollten.

419

Die E. habe zunächst die Person ermitteln sollen. Man habe die Observationsberichte an die Liechtensteiner Ermittlungsbehörden weitergegeben.

420

Auf Frage, ob man den Kontakt zu den Liechtensteiner Ermittlungsbehörden irgendwann abgebrochen habe, erklärt der Zeuge, dass dies richtig sei und zwar als sie gemerkt hätten, dass auf der Rechtshilfeschiene nichts weitergegangen sei.

421

Auf Vorhalt der richterlichen Vernehmung vom 04.12.2007, Seite 3, 2. Absatz, wonach der Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zum Schutz der Bankkunden abgebrochen worden sein soll, erklärt der Zeuge, dass er dies seinerzeit nicht in der ganzen Breite dargestellt habe.

422

Auf nochmalige Nachfrage, ob mit dem Abbruch der Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden auch der Schutz der Bankkunden intendiert gewesen sei, erklärt er, dass er dies damit nicht habe sagen wollen.

423

Auf Frage, was geplant gewesen sei, wenn man Kenntnis von der Identität der Erpresser erlangt habe, erklärte er, dass man zunächst habe wissen wollen, wer hinter der Angelegenheit stehe, um dem Ganzen Einhalt gebieten zu können. Man habe sich dann mit der E. zusammengesetzt. Man habe den Observationsbericht auch den Liechtensteiner Behörden zur Verfügung gestellt.

424

Auf Vorhalt der richterlichen Vernehmung S. 12 unten, S. 13, 1. u. 2. Absatz, erklärte der Zeuge, dass sie damals die Ermittlungsbehörden nicht mehr über jeden einzelnen Schritt informiert hätten.

425

Auf die Frage, worin im Einzelnen für die LLB die Gefahr bestanden hätte, wenn die Täterschaft die Ankündigung wahrgemacht hätte, erklärte der Zeuge, dass man befürchtet habe - und das trete jetzt ja auch ein - dass ein massiver Reputationsverlust eintreten könne, wenn Kunden in der Privatsphäre gestört werden. Wie man jetzt ja auch bei der Telekom-Affäre sehe - und da gehe es nicht einmal um Bankdaten - trete bei der Verletzung der Privatsphäre von Kunden ein erheblicher Reputationsverlust ein. Auf die Frage, ob eine Existenzbedrohung befürchtet worden sei, erklärte er, dass dies in einer bestimmten Form schon zutreffe. Die Folgen seien ja nicht nur für das Institut selbst, sondern für den gesamten Finanzplatz Liechtenstein befürchtet worden. Wenn es einer Bank schlecht gehe, gehe es den anderen Banken ja auch schlecht, wie man gerade anhand der Finanzkrise erlebe. Deshalb sei ja auch die Regierung informiert worden.

426

Zu den konkreten Abläufen erklärte der Zeuge, dass jeweils ein Zusammenspiel verschiedener Kräfte stattgefunden habe. Bei der ersten Übergabe habe die E. die Belege entgegengenommen. Sie, d.h. die LLB, habe das Geld zur Verfügung gestellt. Das Geld sei der E. übergeben worden, welche dieses weitergegeben habe. Er selbst habe bei der ersten Übergabe nicht persönlich das Geld übergeben. Bei der zweiten Übergabe habe er zusammen mit einem Sicherheitsmitarbeiter das Geld in einem Schweizer Hotel Herrn R. übergeben. Dieser habe es dann weitergeleitet. Bei der ersten Übergabe seien Schweizer Franken gezahlt worden. Das Geld habe kurzfristig beschafft werden müssen. Er selber habe keine genauen Kenntnisse zur Stückelung. Aufgrund der Geldmenge seien aber vorwiegend Tausendernoten übergeben worden. Er wisse jedoch nicht, ob ausschließlich eine solche Stückelung gewählt worden sei. Es hätten eigentlich 5 Millionen Euro sein sollen. Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit habe man diese aber nicht beschaffen können. Bei der zweiten Übergabe seien ausschließlich druckfrische 500´er Euronoten übergeben worden.

427

Zu Unregelmäßigkeiten bei der Geldzahlung oder Zwischenforderungen erklärt der Zeuge, dass ihm einmal ein E-Mail-Verkehr zu Augen gekommen sei. Das müsste etwa Anfang 2007 gewesen sein, genau wisse er dies aber nicht mehr. Ein Täter namens F. - da habe er aber noch nicht gewusst, dass es sich um die Täterschaft handele - habe dazu aufgefordert, kurzfristig Geld zu beschaffen, auch unter dem Vorwurf, dass bei der ersten Übergabe ein schlechter Wechselkurs zugrunde gelegt worden sei. Sie hätten das dann aber abgelehnt und dies sei auch so akzeptiert worden. Soweit das aus den E-Mails hervorgegangen sei, habe das Geld zur Bezahlung einer F.-Yacht verwandt werden sollen.

428

Auf Vorhalt der ersten Einlassung des Angeklagten F. vom 07.05.2008, dort S. 3 Mitte, dass keine erpresserischen Äußerungen getätigt worden seien, insbesondere im Hinblick auf die Übergabe der Belege an den Fiskus, erklärte der Zeuge, dass dies aus den Berichten des R. anders hervorgegangen sei. So sei davon berichtet worden, dass die Täterschaft 10 Belege weitergegeben habe, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Dies sei eine klare Botschaft dahingehend gewesen, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt werden würden.

429

Auf Frage, warum die Auszahlungen in bar und nicht als Überweisung erfolgt seien, erklärt er, dass dies einfach daran gelegen habe, dass man die Übergaben habe erfolgreich durchführen wollen. Die Zahlungen hätten nicht den anzunehmenden Kontrollen anheimfallen sollen. Gemeint seien Kontrollen wegen Geldwäsche etc. Man habe sich selber Gedanken gemacht. Schlussendlich sei das Ergebnis der Verhandlungen zwischen R. und F. gewesen, dass bar gezahlt werde.

430

Auf Frage, ob der Betrag ordnungsgemäß verbucht worden sei, reagierte der Zeuge leicht empört und meinte, dass man fest davon ausgehen könne, dass alles ordnungsgemäß verbucht und geprüft worden sei. Das Geld stamme nicht aus „schwarzen Kassen“. Die Revisionsgesellschaft habe alles geprüft. Die Finanzmarktaufsicht sei von der Zahlung der Gelder informiert worden.

431

Zu einer im Rahmen der richterlichen Vernehmung vom 04.12.2007 übergebenen Liste erklärte er, dass sie die Seriennummern festhalten sollten. Das sei aber nicht so einfach gewesen, da es sich nicht um eine fortlaufende Reihenfolge von Seriennummern gehandelt habe. Man habe daher jeweils nur die Seriennummern der ersten und letzten Banknote eines Bündels aufgeschrieben. Es habe sich um ca. 160 Nummern gehandelt. Diese Nummern seien von Hand erfasst worden. Er habe die Liste selbst erfasst. Frau N. habe die Liste verlangt und er habe diese nach Rücksprache übergeben.

432

Nach anderen Personen neben Herrn F. als mögliche Täter befragt, erklärte der Zeuge, dass in der Anfangsphase der Observation ein gewisser Herr K. bekannt geworden sei. Dieser sei dem Namen nach relativ bald erkennbar geworden. Später sei K. nicht mehr in Erscheinung getreten.

433

Auf Frage, wer die Zahlungen an Herrn F. ausgelöst habe, erklärte der Zeuge, dass dies durch das allerhöchste Gremium der Bank, den Verwaltungsrat, erfolgt sei. Dieser sei durch die Task Force umfassend informiert worden und habe sich zur Zahlung entschieden.

434

Auf die Frage, ob die LLB weitere Verpflichtungen übernommen habe, erklärte der Zeuge, dass keine weiteren Zugeständnisse gemacht worden seien. Unterlagen gegen Geld seien die einzige Vereinbarung gewesen.

435

Auf nochmalige Frage, ob nicht auch vereinbart worden sei, dass kein Kontakt zu Strafverfolgungsbehörden aufgenommen werde, erklärte der Zeuge, dass dies ungesagt angenommen worden sei.

436

Auf die Frage, ob die Kunden der Bank informiert worden seien, verweigerte der Zeuge unter Verweisung auf § 158 ÖStPO die Aussage.

437

Auf Vorhalt der richterlichen Vernehmung vom 04.12.2007, Frage Seite 9 unten und Antwort Seite 10 oben erklärte der Zeuge, dass er dies vorhin zusammengefasst wiedergegeben habe. Man habe das Ganze nicht gefährden wollen. Sie hätten sich in einer Situation befunden, in welcher sie die Gefahren abwägen mussten, sie wollten die Belege aus dem Verkehr ziehen und hätten nicht gewollt, dass die Belege an Dritte gelangen. Daraufhin sei der Dreier-Deal abgeschlossen worden. Damit meine er die Zahlung in drei Raten.

438

Auf nochmaligen Vorhalt, inwieweit die Mitteilung von Kundendaten an Strafverfolgungsbehörden eine Gefahr dargestellt hätte, erklärte der Zeuge, dass sie kein Problem damit gehabt hätten, so lange Strafverfolgungsbehörden von Daten Kenntnis erlangt hätten, man habe die Privatsphäre der betroffenen Kunden schützen wollen. Ferner habe das Problem eines großen Reputationsschadens bestanden.

439

Auf Vorhalt des richterlichen Protokolls S. 18 oben zu den genannten Rechtsanwälten bestätigte der Zeuge die Richtigkeit der damaligen Aussage. Ferner erklärte der Zeuge, dass Herr Dr. R. Vorsitzender der Task Force gewesen sei und seines Wissens ausschließlich mit R. zu tun gehabt habe. Er selbst habe Herrn R. nur bei der Geldübergabe begrüßt und verabschiedet.

440

In weiten Teilen bestätigte der Zeuge L. die Aussagen der Zeugen J. und R. und war insoweit auch glaubwürdig. Nicht vollständig überzeugend war die Aussage zu den Fragen, warum man sich auf eine Zahlung an M. F. eingelassen habe. Der Zeuge stellte hier den drohenden Reputationsverlust heraus. Warum aber gerade die Drohung mit dem deutschen Fiskus so wirksam war und warum man die Strafverfolgungsbehörden ab dem Moment der Kontaktaufnahme mit F. nicht mehr informiert hatte, konnte er nicht nachvollziehbar erklären. Die Kammer sieht dies klar darin begründet, dass dem Zeugen sehr wohl bewusst war, dass die betroffenen Kunden zum größten Teil in irgend einer Weise bei der Geldanlage in Steuerhinterziehungen verstrickt waren und jedenfalls zum Teil auch Mitarbeiter der LLB in solche Delikte involviert sein könnten. Die Ermittlungen nach Übergabe der Kontodaten durch M. F. am 01.08.2008 hatten dies klar ergeben. Der Verlust von einigen Kontendaten war außerdem bereits anlässlich der Verurteilung des R. L. bekannt geworden, ein diesbezüglicher Reputationsschaden also schon eingetreten. Die eigentliche Brisanz lag vorliegend allein in der drohenden Weitergabe der Daten an deutsche Ermittlungsbehörden und dem Umstand, dass Daten von Steuersündern bekannt werden könnten und damit der Ruf der LLB als sicherer Unterschlupf für Anlagen von Steuerhinterziehern leiden könnte.

441

Da aus den genannten Gründen bereits erwiesen ist, dass es den mit der Sache befassten Verantwortlichen der LLB darum ging, vergangene Steuerhinterziehungen von LLB-Kunden nicht zur Aufklärung gelangen zu lassen und künftige Steuerhinterziehungen von LLB-Kunden zu ermöglichen, war der Hilfsbeweisantrag vom 16.01.2009 auf Vernehmung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der LLB AG nach § 244 III 2 StPO abzulehnen (Anlage 2 zum Protokoll des Hauptverhandlungstermins vom 16.01.2009).

442
d)        
443

Die Kontaktaufnahme vor der 2. Geldübergabe per E-Mail ergibt sich ferner aus dem Inhalt der Ausdrucke des E-Mail-Verkehrs des Kontos Dr. K...@gmx.ch. Der Staatsanwaltschaft wurde auf entsprechende Anfrage durch die GMX-GmbH mit E-Mail vom 17.10.2007 Zugang zu dem Account gewährt. Die E-Mails bestätigen die Aussagen der Zeugen R. und J. zu der weiteren Abwicklung der 2. Zahlung. Deutlich wurde erneut die Rollenverteilung auf Seiten der LLB. Die Mitarbeiter der E. waren durch die LLB mit der Abwicklung beauftragt. Eine Abstimmung erfolgte über Dr. M. R. als Vertreter der Bank und Mitglied der Task Force. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme zwischen dem Angeklagten M. F. und abhängig beschäftigten Mitarbeitern der LLB bzw. mit deren Organmitgliedern fand nicht statt.

444
9.        
445

Die Barzahlungen an den Angeklagten M. F. erfolgten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Vermögen der LLB.

446

Als einzige Geschädigte im Zusammenhang mit den Bargeldzahlungen trat immer nur die LLB in Erscheinung. Die Geldübergaben erfolgten laut Aussage des Zeugen R. und F. L. jeweils im Auftrag der LLB. Das Bargeld war jeweils zuvor durch Mitarbeiter bzw. Beauftragte der LLB dem R. übergeben worden. Die Verhandlungen hinsichtlich der Geldübergaben erfolgten über die durch die LLB beauftragte E. im Namen der LLB. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass die Barzahlungen selbst aus Vermögensmassen stammen könnten, welche der LLB nicht zuzurechnen wären.

447

Auch für die Hypothese der Verteidigung, dass das Geld oder jedenfalls ein Teil davon aus sogenannten „schwarzen Kassen“ stammen könnte, so dass durch die Zahlung der LLB kein Vermögensschaden entstanden sei, da der Schaden bereits tatunabhängig bei Anlegung der schwarzen Kassen entstanden sei, gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte, welche weitere Beweiserhebungen notwendig gemacht hätten.

448

Von der Verteidigung wurde angeführt, dass der Umstand der Zahlung der ersten Rate in CHF darauf hindeuten würde, dass im Rahmen der fingierten Geldübergabe an R. L. im Jahre 2003 das seinerzeit bereitgestellte Geld zur Bildung einer „schwarzen Kasse“ verwandt worden sein könnte. Folgt man den Feststellungen der Urteile gegen R. L., kann zunächst festgestellt werden, dass an diesen am 08.05.2003 durch E. H. und P. B. 18 Mio SFR übergeben werden sollten, nachdem die Vertreter der LLB zum Schein auf die Forderungen des R. L. eingegangen waren. Bei der Geldübergabe wurde R. L. verhaftet. Die Geldübergabe war fingiert, d.h. das Geld sollte dem R. L. nicht übergeben werden, sondern er sollte durch die benachrichtigte Polizei festgenommen werden. Ob bei dem Termin der Geldübergabe überhaupt die Geldsumme durch die Vertreter der LLB mitgeführt wurde, ergibt sich weder aus den Urteilen noch aus den sonstigen Aktenteilen, welche im Rahmen der Rechtshilfe vorgelegt wurden. Ob E. H. und P. B. das Bargeld tatsächlich bei sich trugen kann aber auch dahingestellt bleiben. Selbst wenn die 18 Mio SFR in bar bei der Geldübergabe vorgelegen haben sollten, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit diesem Bargeld eine „schwarze Kasse“ im Sinn einer Untreuehandlung gegenüber dem Vermögen der LLB angelegt worden sein könnte. Das Anlegen verdeckter Kassen mit Untreuecharakter setzt voraus, dass die betroffenen Vermögenswerte dem Berechtigten unter Verletzung seiner Dispositionsbefugnis auf Dauer entzogen werden. Typisch hierfür ist im Regelfall, dass die eigentlich entscheidungsbefugten Gremien einer betroffenen juristischen Person keine Kenntnis von der Existenz oder dem Verbleib solcher Vermögenswerte haben, so dass der sich treuwidrig Verhaltende letztlich nach eigenem Gutdünken über die Vermögenswerte verfügen kann. Für ein solches heimliches Vorgehen gibt es aber hinsichtlich der 18 Mio SFR keinerlei Anhaltspunkte. Die Geldübergabe war vielmehr Gegenstand einer polizeilichen Untersuchung und einer nachfolgenden Gerichtsverhandlung, bei welcher eine ganze Reihe von Vertretern der LLB aus dem Bereich des oberen Managements, der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates als Zeugen gehört wurden. Die LLB trat im Verfahren gegen R. L. als Privatbeteiligte auf.

449

Der Erpressungsfall war bereits bei der Verurteilung des R. L. in der Presse veröffentlicht worden. Wie bei einer solchen Sachlage von irgend einer Person mit dem ggf. bei der Geldübergabe bereit gehaltenen Bargeld ein Sondervermögen unter Verletzung der Dispositionsbefugnis der LLB in Form einer „schwarze Kasse“ gebildet worden sein könnte, ist nicht ersichtlich und völlig unwahrscheinlich.

450

Auch die Zeugenaussage des F. L. gab keine Anhaltspunkte für die Zahlung aus einer „schwarzen Kasse“. Aus den genannten Umständen geht vielmehr hervor, dass die Aussage des F. L. zu den Informationswegen und der Entscheidungsfindung innerhalb der LLB im Hinblick auf die Zahlung der Geldbeträge an M. F. zutreffend sind.

451

Auch die nach § 251 III StPO verlesene Erklärung der LLB vom 09.12.2008 (Bd. XXIV, Bl. 205-207) gab keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen über die Herkunft der an M. F. gezahlten Gelder insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Zahlung aus „schwarzen Kassen“. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass die Angaben des Zeugen F. L. zutreffend gewesen seien. Der Verwaltungsrat der Bank sei über die Task Force laufend informiert gewesen. Der im Jahre 2005 gezahlte Betrag sei in der Buchhaltung für das Jahr 2005 als Geschäftsaufwand verbucht worden und der 2007 gezahlte Betrag für das Jahr 2007 ebenfalls als Geschäftsaufwand. In der dem Schreiben beigefügten Bestätigung der PricewaterhouseCoopers AG vom 04.12.2008 wird bestätigt, dass die an F. und Konsorten gezahlten Beträge ertragsmindernd als Aufwand gebucht worden seien.

452

Aus den genannten Gründen war der Hilfsbeweisantrag vom 16.01.2009 (Anlage 1 zum Protokoll des Hauptverhandlungstermins vom 16.01.2009) auf Vernehmung des Zeugen U. Ö. nach § 244 V 1, 2 StPO abzulehnen.

453

Dass das bei M. F. bei der Verhaftung am H.er Flughafen aufgefundene Bargeld in Höhe von 452.000,00 € aus der am 29.08.2007 durch die LLB gezahlten 2. Rate stammte, ergab sich aus dem Umstand, dass ein Vergleich der Seriennummern, welche auf der vom Zeugen F. L. anlässlich seiner richterlichen Vernehmung am 04.12.2007 übergebenen Liste aufgeführt werden, mit den Seriennummern auf den beschlagnahmten 500-Euro-Scheinen 18 Übereinstimmungen ergab. Der Zeuge F. L. hatte glaubhaft bekundet, dass er die Seriennummern eigenhändig erfasst habe.

454
10.      
455

Die Einlassung des Angeklagten F., dass er den K. dahingehend angewiesen habe, die Kunden nur davon zu informieren, dass die Kundendaten nicht mehr in sicherer Verwahrung stehen würden, wurde widerlegt.

456

Durchaus plausibel ist die Einlassung des Angeklagten F., dass die LLB über die Kontaktaufnahme mit den Kunden zu einer Kommunikation habe gebracht werden sollen. Hierfür spricht die von den Zeugen R. und J. geschilderte Reaktion des Angeklagten bei der ersten Kontaktaufnahme. Der Angeklagte hatte dabei zum Ausdruck gebracht, dass er die Kontaktaufnahme durch die LLB schon erwartet habe. Ferner würde die Vorgehensweise im Ansatz derjenigen des R. L. entsprechen. Laut Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 18.11.2003 soll R. L. bereits 2003 versucht haben, den Druck auf die Bank dadurch zu erhöhen, dass er deutschen Kunden der LLB Kontenbelege hat zukommen lassen mit der Bemerkung, dass diese vorerst nicht an das Finanzamt gehen würden (vgl. dort S. 11). Laut den Feststellungen im Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.11.2006 soll R. L. bei der Weitergabe von Kontenbelegen zu Personen in Deutschland das Ziel verfolgt haben, die Bank wachzurütteln, um diese für seine Forderungen gefügig zu machen. Es ist daher durchaus naheliegend, dass sich der Angeklagte F. die Idee des R. L. zu eigen gemacht haben könnte.

457

Nicht glaubhaft ist jedoch, dass die Kunden der Bank nicht ernsthaft hätten erpresst werden sollen. Um über eine Kontaktaufnahme mit den Kunden die Bank zu erreichen, hätte es vollkommen ausgereicht, die Kunden schriftlich davon zu informieren, dass deren Kundendaten in fremde Hände gelangt seien. Ggf. hätte auch eine zusätzliche telefonische Kontaktaufnahme Sinn gemacht. Es bestand aber keine Veranlassung, die Kunden persönlich aufzusuchen und das teilweise mehrfach, es sei denn, um die Kommunikation bis zu Verhandlungen über eine Geldübergabe durch die Kunden voran zu treiben.

458

Gegen diese Einlassung spricht zudem, dass K. auch nach den eigenen Angaben des Angeklagten F. laufend in einem engen Kontakt zu diesem stand. Nach den Observationsvideos zu urteilen, führte K. Telefonate von einer Telefonzelle in enger Absprache mit dem Angeklagten F.. Zu den Bankkunden fuhren sie gemeinsam und K. erhielt nach den Angaben des Angeklagten F. die Belege nicht für längere Zeit ausgehändigt. Aus der Beweisaufnahme zu den Fällen P. und R. ergibt sich, dass gegenüber solchen Kunden, bei welchen eine persönliche Kontaktaufnahme möglich war, auch umgehend Geldforderungen erhoben wurden. Dass K. hierbei jeweils ein eigenständiges, nicht absprachemäßiges Verhalten an den Tag legte, erscheint in Anbetracht der engen Führung durch den Angeklagten F. ausgesprochen unwahrscheinlich. Bestätigt wird das weisungsgemäße Verhalten des K. auch durch den Umstand, dass der Kontakt zu den Kunden tatsächlich spätestens nach der erfolgten Zahlung der ersten Geldrate durch die LLB abgebrochen wurde, teilweise bereits sofort nach der Kontaktaufnahme durch die LLB am 22.06.2005.

459

Nicht nachvollziehbar ist auch, was bei den persönlichen Treffen mit solchen Kunden eigentlich hätte besprochen werden sollen, welche bereits einmal angesprochen worden waren. Dem P. war ja der Kontobeleg bereits bei dem ersten Treffen vorgelegt worden. Wenn K. sich so verhalten hätte, wie der Angeklagte F. dies in seiner Einlassung als abgesprochen dargestellt hat, hätte es keinerlei Grund für ein erneutes Treffen gegeben. Der Angeklagte gab hierzu auch keine nachvollziehbare Erklärung ab, insbesondere erläuterte er nicht, warum er davon ausging, dass bei dem zweiten Treffen mit P. bereits Vertreter der LLB zugegen sein würden. Ähnlich verhält es sich mit dem Fall H., welcher weiter unten eingehender gewürdigt wird. Dem H. war der ihn betreffende Kontobeleg ganz am Anfang einer Kontaktaufnahme in den Briefkasten gelegt worden, um dann im Anschluss in mehreren Telefonaten ein persönliches Treffen herbeizuführen. Erst nach der Kontaktaufnahme durch die LLB mit F. wurde dem H. die Kommunikation mit seiner Bank nahegelegt. Nachvollziehbar wird dieses Verhalten erst unter der Annahme, dass zunächst wenigstens zweigleisig gefahren werden sollte und auch diese Kontaktaufnahme der Erpressung hatte dienen sollen, wofür zudem der Inhalt der durch den Zeugen W. mitgeschnittenen Telefonate spricht (s.u.).

460

Auch der Umstand, dass K. von dem Angeklagten F. jeweils nach der Zahlung einer Rate durch die LLB einen Teil der Beute erhielt, spricht eher gegen ein selbständiges abredewidriges Verhalten des K. bei der Ansprache der Kunden. Aus der bei Rechtsanwalt L. aufgefundenen Bestätigung/Erklärung vom 31.08.2007 gehen die Zahlungen an K. hervor. Bestätigt wird dies durch das Auffinden von 19.500,00 € in 500-Euro-Scheinen bei K., auf welchen laut daktyloskopischen Gutachten vom 14.01.2008 teilweise die Fingerabdrücke des Angeklagten F. zu finden waren. Als Grund für die Zahlungen wird in der Bestätigung/Erklärung vom 31.08.2007 die Mitarbeit des K. an einem geheimen Geschäft mit einer Liechtensteiner Bank genannt. Ferner wird eine Zahlung in Höhe von weiteren 100.000,00 € für den August 2009 erwähnt. K. sollte also an der Tatbeute, soweit sie realisiert wurde, partizipieren. Ein eigenmächtiges, abredewidriges Vorgehen gegenüber Kunden der LLB hätte seinen Beuteanteil gefährdet. Jedenfalls lässt sich der Bestätigung/Erklärung nicht entnehmen, dass die Kunden der LLB nicht hatten ernsthaft erpresst werden sollen.

461
11.      
462

Der jeweilige Abbruch der Kontakte zu den angesprochenen Kunden stellt sich vielmehr für den Angeklagten F. allenfalls als Aufgabe von ernst gemeinten Erpressungen dar.

463

In den Fällen 1. bis 4. der Anklageschrift wurden die Kontakte zu den Kunden abgebrochen, bevor es zu Vermögensschäden kommen konnte. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass in den Fällen 2. und 4. der Anklageschrift (K. und D.) die Tatvollendung nicht freiwillig abgebrochen bzw. verhindert wurde, sondern vor einer entsprechenden Entscheidung des M. F. scheiterten, da die Kunden K. und D. sich für den Angeklagten F. erkennbar nicht erpressen ließen.

464

In den anderen Fällen erfolgte die Abstandnahme von der weiteren Tatausführung zu einem Zeitpunkt, als nach Vorstellung des Angeklagten F. eine Vollendung noch möglich gewesen wäre.

465

a) Im Fall K. wurde T. K. am 09.06.2005 an der Hauseingangtür abgewiesen. Auch die beiden folgenden Versuche der Kontaktaufnahme scheiterten. Nach dem letzten Anruf war für den Angeklagten F. klar, dass K. sich mit den angedrohten Maßnahmen nicht erpressen lassen würde. Weitere Druckmittel, die nach Vorstellung des Angeklagten F. tauglich wären, den K. zu einer Zahlung zu bewegen, standen nicht zur Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt hatte die LLB noch keinen Kontakt mit dem Angeklagten F. aufgenommen, so dass dieser noch nicht wusste, ob die Verwertung der Belege durch Erpressung der LLB erfolgreich sein würde. Der Angeklagte nahm daher nicht deshalb von der weiteren Kontaktaufnahme mit K. Abstand, weil dies die Erpressung der LLB behindert hätte, sondern allein, weil K. sich nicht erpressen ließ, er dies erkannte und die weitere Kontaktaufnahme daher für ihn keinen Sinn mehr machte.

466

Zudem wurde ein Kontenbeleg dieses Zeugen bereits vor dem 22.06.2005 an den Rechtsanwalt S. geleitet, um diesen den Finanzbehörden als Probebeleg zuzuspielen. Dies wäre unsinnig gewesen, wenn man noch die Vorstellung gehabt hätte, dass K. erfolgreich zu erpressen gewesen wäre.

467

b) Auch bei dem Zeugen D. sprechen die äußeren Umstände dafür, dass der Angeklagte F., noch bevor er mit der LLB in Verhandlungen eintrat, erkannt hatte, dass D. sich nicht würde erpressen lassen. Nach Aussage des D. hatte der N. diesem bereits einen Zettel gezeigt, bei welchem es sich sehr wahrscheinlich um den Kontenbeleg gehandelt hatte. D. hatte den N. sofort und sehr bestimmt hinausgeworfen. M. F. hatte den K. vor dem Bürogebäude erwartet und hatte von dem fluchtartigen Verlassen des Gebäudes Kenntnis erlangt. Es bestand für F. alle Veranlassung, den K. nach dem Grund der hastigen Rückkehr zu fragen und es liegt nahe, dass K. ihn vom Inhalt des Gespräches in Kenntnis setzte. Alles spricht daher dafür, dass M. F. erkennen musste, dass der Zeuge D. die Kontaktaufnahme strikt ablehnte.

468

c) In den anderen Fällen wurde der Kontakt abgebrochen, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte für eine mangelnde Freiwilligkeit vorliegen würden. Es spricht vielmehr alles dafür, dass nach der ersten Kontaktaufnahme durch die LLB am 22.06.2005 von einer ernsthaften Erpressung zunächst vorläufig Abstand genommen wurde und im Moment der Zahlung der ersten Rate durch die LLB endgültig.

469

Nach der Aussage des Zeugen R. wurde am 22.06.2005 durch M. F. zugesagt, dass während der Verhandlungen zwischen ihm und der LLB keine Kunden der LLB mehr angesprochen werden. Eine Fortsetzung der Erpressung von Kunden der LLB wäre kontraproduktiv gewesen, da die LLB ja gerade verhindern wollte, dass ihre Kunden weiter angesprochen werden. Es machte daher keinen Sinn, die Kunden der LLB weiter ernsthaft zu erpressen, da dies ja den Abschluss einer Geldzahlungsvereinbarung mit der LLB gefährdet hätte. Durchaus hilfreich für die Verhandlungen mit der LLB wäre nur gewesen, die bereits angesprochenen Kunden für eine gewisse Zeit im Ungewissen zu lassen, um den Druck auf die LLB über diese Kunden aufrecht zu erhalten.

470

Hierfür spricht das Ergebnis der Beweisaufnahme in dem Fall R.. Dort wurde der Kontakt nicht sofort nach dem 22.06.2005 vollständig abgebrochen, sondern erst nach der ersten Geldübergabe.

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12.      
472

Weiter bestätigt wird dieser Sachverhaltsablauf durch die Beweisaufnahme zu dem Fall H.. Aus einer Anzeige des Dr. M. R. im Auftrag der LLB gegenüber der Liechtensteinischen Landespolizei vom 21.10.2005 wurde bekannt, dass der Kunde der LLB Jürgen H. ebenfalls durch einen Herrn N. angesprochen worden sein soll.

473

Zu dieser Kontaktaufnahme wurde der Zeuge W. vernommen, ein Mitarbeiter in der Firma des H.. W. erklärte, dass Herr H. in seinem Briefkasten einen kleinen Zettel nebst Depotauszug aufgefunden habe. Auf dem Zettel sei ein Hinweis erfolgt, dass man Kontakt aufnehmen solle, wenn man weitere Informationen wolle. Danach habe der Herr N. am 25.05.2005 im Sekretariat angerufen. H. habe den Zeugen gebeten, sich um die Sache zu kümmern. Ende der 22. Kalenderwoche 2005 sei ein Herr N. persönlich bei der Sekretärin des Gesellschafters, also des Herrn H., erschienen mit der Bitte, den Gesellschafter zu sprechen. Nur die Sekretärin habe den N. gesehen. Herr N. habe Gesprächsbedarf bei Herrn H. angemeldet. Er habe von einem Beratungsgespräch gesprochen, um was es genau gehen solle, habe er nicht erläutert. Der Gesellschafter sei sehr selten im Büro anzutreffen. Am 15.06.2005 sei es zu einem weiteren Anruf des Herrn N. gekommen. Zwischenzeitlich habe der Zeuge eine Fangschaltung einrichten lassen. Der Anruf sei aus einer öffentlichen Telefonzelle gekommen. Die Telefonate seien durch den Zeugen mit dem Herrn N. selbst geführt worden. Der Zeuge habe sich dabei als Herr H. ausgegeben. Der Zeuge habe die Telefonate aufgezeichnet. Vorher habe der Zeuge noch mit der Kripo telefoniert. Die Kripo habe vorgeschlagen, das Ergebnis eines weiteren Gespräches abzuwarten und ggf. einen Termin mit dem Herrn N. auszumachen, bei welchem man zuschlagen könne. Am 16.06.2006 sei ein weiterer Anruf erfolgt. Dieser Anruf habe um 12.00 Uhr stattgefunden. Der Anruf vom 16.06.2005 sei aus technischen Gründen nicht gefangen worden. Er habe diesen Anruf aber auch aufgezeichnet. Bei dem Anruf sei für den 28.06.2005 ein Termin vereinbart worden. Für F. den 24.06.2005 sei eine telefonische Bestätigung vereinbart worden. Am 24.06. habe es jedoch kein Gespräch gegeben. Am 27.06.2005 um 10.51 Uhr sei ein Anruf des N. im Sekretariat eingegangen. Dort sei mitgeteilt worden, dass der Gesellschafter nicht zu sprechen sei. Am 27.06. um 14.13 Uhr habe Herr N. nochmals angerufen. Dieses Gespräch habe der Zeuge wiederum selbst mit Herrn N. geführt. N. habe den Termin am 28.06. abgesagt.

474

Danach habe der Zeuge noch einmal die Kripo aufgesucht und den Fall geschildert. Da sich dann nichts weiter ergeben habe, sei auch nichts weiter unternommen worden. Es seien insbesondere keine weiteren Anrufe oder Kontaktaufnahmen durch Herrn N. erfolgt.

475

Herr H. habe mit Sicherheit ein Konto bei der LLB gehabt. Die Größenordnung kenne er nicht. Er wisse nicht, ob Herr H. aktuell noch Konten bei der LLB habe. Er müsse da nachschauen. Die Steuerunterlagen des Herrn H. seien dem Zeugen zugänglich. Er bereite die Steuererklärungen des Herrn H. vor. Vor ca. einem Jahr habe er bei der Zusammenstellung der Unterlagen noch solche der LLB gesehen.

476

Der vom Zeugen in der Hauptverhandlung überreichte Zettel ist augenscheinlich durch den Angeklagten F. handschriftlich erstellt worden. Er hat folgenden Inhalt:

477

Wenn Sie Interesse an weiteren wichtigen Informationen zu ihrem Depotauszug haben, weisen Sie bitte ihre Sekretärin an, einen Termin zu vereinbaren.

478

Die Daten der Anrufe wurden bestätigt durch die von dem Zeugen überreichte Feststellung ankommender Telefonverbindungen der Firma Deutsche Telekom AG vom 28.06.2005. Danach erfolgte am 15.06.2005 um 10.21 und 14.01 Uhr jeweils ein Gespräch aus einer öffentlichen Telekommunikationssprechstelle der T-Com in der Sch. Str., L.. Am 27.06.2005 erfolgte ein Gespräch um 10.51 Uhr aus einer öffentlichen Telekommunikationssprechstelle der T-Com in der Hstraße, L. und um 14.13 Uhr aus einer öffentlichen Telekommunikationssprechstelle der T-Com in der S.Str., L..

479

Der Zeuge überreichte zwei Audiokassetten mit dem Hinweis, dass es sich hier um die Aufzeichnungen der Gespräche handeln würde. Die Aufzeichnungen enthielten 4 Telefonate.

480

Im ersten Gespräch wird durch N., dessen Stimme identisch ist mit der aus der Aufzeichnung des Anrufbeantworters K., mit der Weitergabe von Daten gedroht. Dies erfolgt ersichtlich mit dem Ziel, ein persönliches Treffen zu ermöglichen. Als naheliegender Sinn eines solchen Treffens kommt in Betracht, für die Nichtweitergabe der Daten eine Gegenleistung zu fordern. Nicht erkennbar wird eine etwaige Absicht, den Gesprächspartner dazu zu bringen, mit seiner Bank Kontakt aufzunehmen. Nur nach erheblichem Insistieren des W. wird in dem 3. Gespräch ein Liechtensteiner Konto für den Zeitraum 2002 benannt. Erst bei dem letzten Gespräch wird der Zeuge auf einen Kontakt mit der Bank angesprochen. Nur der Inhalt des letzten Gespräches passt zu einer zwischenzeitlichen Abstandnahme von einer ernsthaften Erpressung. Zeitlich liegt dieses Gespräch auch nach der Kontaktaufnahme der E. mit M. F.. Nunmehr sollte der Gesprächspartner offenbar nur noch deutlich auf eine Kontaktaufnahme mit der Bank hingewiesen werden, um durch eine solche den Druck zu erhöhen. Eine weitere Kontaktaufnahme wurde aber abgebrochen.

481

Auch bei diesen Gesprächen kommt die Rollenverteilung zischen K. und M. F. zum Ausdruck. K. führt die Gespräche nach außen hin, hat aber offenbar keine tiefergehenden Kenntnisse über Art und Umfang der Kontenbelege. Er muss nach dem zweiten Gespräch erst Rückfrage halten, um dem Zeugen W. präzisere Informationen zu liefern. K. spricht immer von „wir“ und bringt damit zum Ausdruck, dass er nicht alleine handelt. Deutlich klingt die Drohung an, dass die Kontodaten weitergegeben werden, falls die zunächst nicht näher bezeichnete Dienstleistung nicht angenommen wird. Als W. die geforderte Gegenleistung anspricht, streitet K. dieses Ziel nicht ab, will hierüber aber nicht am Telefon sprechen. Die mitgeschnittenen Gespräche bestätigen vollumfänglich die Feststellungen zu den anderen Fällen.

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13.      
483

Die Feststellungen zu der Kontaktaufnahme mit den Finanzbehörden in Bremen beruhen auf den Aussagen der Zeugen v. W. und M., welche die Einlassung des Angeklagten F. zu einem großen Teil bestätigten. V. W. konnte die festgestellten Vorgänge zu dem Kontakt mit S. unter Zuhilfenahme seiner Handakten detailliert erinnern. Die Kontaktaufnahme zu S. wurde durch den Zeugen M. bestätigt. Die Einlassung des Angeklagten F., dass der Rechtsanwalt L. in seinem Auftrag den Rechtsanwalt S. kontaktiert habe, konnte nicht bestätigt werden.

484

Der Zeuge S. berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Rechtsanwalt. Herr M. habe ihn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Mandat kontaktiert. Er habe mitgeteilt, dass er den Namen und die Kanzleidaten des Zeugen weitergegeben habe und sich jemand melden werde. Inhaltlich habe man gar nicht weiter darüber geredet. Er sei dann durch einen anonymen Anrufer kontaktiert worden, welcher angegeben habe, dass er im Auftrag eines Angestellten einer Liechtensteiner Bank anrufe. Auf Vorhalt der Behauptungen des M. F., dass der Rechtsanwalt L. in dessen Auftrag mit dem Zeugen telefoniert und ihn beauftragt habe, erklärte der Zeuge, dass dann Herr Rechtsanwalt L. ihn ggf. von der Schweigepflicht entbinden könne. Er müsse den Anrufer aber an der Stimme erkennen, der Anrufer habe sich ja nicht als Rechtsanwalt L. vorgestellt. Nach einer Unterbrechung der Vernehmung erklärte der Zeuge, dass er Herrn L. auf dem Anrufbeantworter um Rückruf gebeten habe. Er betone aber nochmals, dass sich der Anrufer, der vorgegeben habe, für einen Liechtensteiner zu handeln, nicht als Rechtsanwalt bezeichnet habe. Die Vernehmung wurde nochmals unterbrochen, da durch einen Gerichtswachtmeister mitgeteilt wurde, dass ein Herr L. angerufen und mitgeteilt habe, dass er jetzt erreichbar sei. Nach Fortsetzung der Vernehmung erklärte der Zeuge, dass er mit einem Herren gesprochen habe, welcher sich mit dem Namen „L.“ vorgestellt habe. Er habe diesem vorgehalten, dass M. F. behaupte, dass Herr L. damals sein Gesprächspartner gewesen sei. Herr L. habe ihm gegenüber daraufhin mitgeteilt, dass dies alles Lüge sei. Sie hätten nie miteinander gesprochen, einen solchen Auftrag habe es nie gegeben. Der Zeuge gehe aufgrund der Stimme davon aus, dass er mit dem eben Angerufenen damals nicht telefoniert habe. Er gehe weiter von seiner Verschwiegenheitspflicht aus. Da sowohl der Rechtsanwalt L. als auch K. sich eindeutig im Rahmen ihrer Zeugenladung auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen hatten, konnte letztlich die Frage, wer den S. angerufen hatte, nicht geklärt werden.

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14.      
486

Eine Involvierung der Angeklagten P. und A. bis zur Zahlung der ersten Rate wurde durch die Observationen nicht bestätigt. Die auf Seiten der E. eingesetzten Ermittler konnten bei den Observationen im Jahre 2005 weder den Angeklagten P. noch den Angeklagten A. feststellen. Die Angeklagten traten für sie in keiner Weise in Erscheinung. Nur eine vage Verbindung zu dem Angeklagten P. wurde festgestellt, wenn auch damals für die E.-Mitarbeiter nicht als solche erkennbar. So wurde ausweislich der Observationsberichte festgestellt, das der M. F. am 15.06., 21.06. und 22.06.2005 in dem Wohngebäude M.str. 120 in L. ein- und ausging, als sei er dort wohnhaft. Als Klingel- und Briefkastenschild konnte an diesen Gebäude u.a. der Name „B.“ festgestellt werden. Laut Aussage der Zeugin K. war die D. B. dort wohnhaft und auch P. hielt sich dort vorwiegend auf. Die Eheleute K. hatten dort auch M. F. kennen gelernt (s.u.).

487
15.      
488

Dass J. P. bereits während seines Freigangs persönlichen Kontakt zu dem Angeklagten F. hatte, ergab sich aus den Aussagen der Zeugen S. und Uwe K., A. G. und M..

489

Das Ehepaar K. berichtete übereinstimmend, dass sie den M. F. einmal in der Wohnung der Zeugin B. und des J. P. kennen gelernt hätten und zwar vor dem Thailandurlaub des P. nach dessen Haftentlassung. Uwe K. erklärte, dass P. ihm zuvor schon erzählt habe, dass er den F. aus der Haft in W. kenne, F. habe ein Hotel in Thailand. Als sie den F. in der Wohnung der B. kennen gelernt hätten, habe sich irgendwann herausgestellt, dass es dieser F. aus W. gewesen sei.

490

Zu der Bekanntschaft zwischen K. und P. erklärte S. K., dass ihr kleiner Neffe einen besten Freund habe. Die Mutter des besten Freundes sei die S. P.. Diese kenne sie seit etwa neun Jahren gut. Herr K. sei der Lebenspartner der S. P.. Frau P. wohne zurzeit in der Arnimstraße 61 b, zwei Häuser weiter. Vorher hätten sie in der M.str. gewohnt. Ihre Schwester D. B. habe auch zunächst in der M.str. 120 und dann in der T. Allee gewohnt habe. In der M.str. habe sie ein paar Jahre lang gewohnt. In der T. Allee sei sie bald wieder ausgezogen, da die Nachbarn über ihr sehr laut gewesen seien. Den K. kenne sie etwa seit der Einschulung ihres Neffen. Die Kinder seien gemeinsam eingeschult worden. Herr P. und K. hätten sich jeweils sehr um die Kinder gekümmert. U. K. bestätigte diese Angaben.

491

Starke Anzeichen dafür, dass der Angeklagte J. P. über die Herkunft der Bankbelege und die Handlungen des M. F. im Bilde war, ergeben sich aus der Aussage des Zeugen M..

492

Jener erklärte, dass ihm der Angeklagte F. unter dem Namen „M.“ und der Angeklagte P. unter dem Namen „J.“ bekannt seien. Sein ehemaliger Nachbar und Freund K. habe ihn im Sommer 2005 beiseite genommen und gemeint, da gebe es ein Problem, ob er ihm jemanden vorstellen könne. Sie seien zu einem Eiscafé gegangen. Dort sei ihm eine Person namens M. vorgestellt worden. Es sei ihm erläutert worden, dass man über Kontounterlagen aus Liechtenstein verfüge. Er sei gefragt worden, was man damit anfangen könne, da ja auch die deutschen Steuerbehörden daran interessiert sein sollten. Der Zeuge habe empfohlen, das den Steuerbehörden zu übergeben und zwar über einen Rechtsanwalt, da der Zeuge nicht gewusst habe, ob hier etwas strafrechtlich relevant sei. Der Zeuge habe sodann den Rechtsanwalt S. vermittelt und diesen auch angerufen. Bei dem Gespräch im Eiscafé sei die Rede von einem Finderlohn gewesen. Man habe sehr umfangreiche Unterlagen über Vermögen in Milliardenhöhe. Eine kleine Menge der Papiere seien dem Rechtsanwalt zugegangen. Der Rechtsanwalt habe ihm später erzählt, dass es über den Versuch einer Kontaktaufnahme nicht hinausgegangen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt im Jahre 2006 habe ihn K. besucht und ihm auch Herrn P. vorgestellt. Sie seien zusammen in eine Gaststätte gegangen. Bei dem Gespräch habe man auch die Sache angeschnitten. K. habe gemeint, dass dies nicht so funktioniert habe, wie sie sich das vorgestellt hätten. Das sei im Winter 2006/Frühjahr 2007 gewesen. K. habe den Jens als guten Bekannten vorgestellt. Auf Nachfrage zur Steuersache habe K. berichtet, dass dies nicht so funktioniert habe wie vorgesehen. Bei dem Gespräch habe er auch erfahren, dass Jens den M. aus einer gemeinsamen Haftzeit kenne. Es sei dann irgend etwas in der Art erzählt worden, dass die Unterlagen bei M. seien und dass man nicht so genau wisse, was damit los sei. Die beiden hätten nicht mehr viel über die Sache mit den Unterlagen gewusst. Sie hätten noch gesagt, dass M. vermutlich nicht mehr da sei, jedenfalls nicht in Deutschland.

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16.      
494

Aus der Aussage des Zeugen A. G. ergibt sich der weitere Sachverhalt zu dem diesem gewährten Darlehen und der Beteiligung der Angeklagten A. und P. an diesem Vorgang.

495

Er habe im Frühjahr 2005 einen Anruf des Mieters C. bekommen. Dieser habe gefragt, ob er bereit sei, dem in der JVA im offenen Vollzug befindlichen J. P. eine Arbeitsstelle zu geben. Da der Zeuge den J. P. aus den 80er Jahren in guter Erinnerung gehabt habe, sei das kein Problem für ihn gewesen, diesen in der Firma zu beschäftigen. Er habe den P. daraufhin eingestellt. Zu der Zeit habe er in L. sein ehemaliges Elternhaus in der K.allee umgebaut und den J. P. dort beschäftigt. Zu dieser Zeit sei es ihm finanziell nicht gut gegangen. Er habe viel Geld im IT-Bereich verloren. Er habe schon ein freundschaftliches Verhältnis zu J. P. aufgebaut. Im Rahmen der Gespräche mit P. habe dieser mitbekommen, dass es ihm nicht so gut gehe. Im Laufe des Sommers 2005 habe der J. P. den M. F. auf der Baustelle vorgestellt. Er habe dabei erklärt, dass es sich bei dem F. um einen langjährigen Freund handele, der seit 12 Jahren in Thailand lebe. Etwa im August habe er das Angebot bekommen, einen höheren Betrag als Darlehen von F. zu bekommen. Es sei um 2,5 Millionen Euro mit 6 % Jahreszinsen gegangen. P. habe ihm erzählt, dass F. das Geld aus einem Verkauf eines Hotels in Thailand habe. Das Darlehen sollte notariell abgesichert werden. Es sei telefonisch vereinbart worden, zu einem Notar namens L. nach R. zu fahren. Dort sei er hingefahren und habe dort den Darlehensvertrag gefertigt. Das sei am 09.09.2005 gewesen. F. habe auf einen Notar oder Anwalt bestanden. Die Konditionen seien ja vorher abgesprochen worden. Vorher sei nur von Schweizer Franken die Rede gewesen, im Vertrag habe aber plötzlich EURO gestanden. F. habe dazu gemeint, dass umgerechnet 3,75 Millionen Schweizer Franken etwa 2,5 Millionen EURO seien.

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P. sei bei dem Notartermin in R. dabei gewesen. Er wisse nicht warum, er sei jedenfalls mit zu dem Notartermin gefahren und dann dort geblieben. Der Zeuge sei allein nach S. zurückgefahren. Er wisse außerdem von P., dass F. 3 Monate zu Besuch in Deutschland bei diesem gewohnt habe. Der Notartermin in R. sei ihm durch F. über Handy mitgeteilt worden.

497

Er sei dann von R. wieder nach S. gefahren. An dem Tag habe bei ihm zu Hause eine Grillparty stattgefunden, da sein Sohn zu Besuch aus Schweden dagewesen sei. P., F. und A. seien an dem Abend zur Grillparty gekommen. Dort seien 3,75 Millionen Schweizer Franken durch F. an ihn übergeben worden. Dann habe er versucht, mit dem Geld Geschäfte zu machen. Es habe sich um eine sehr hohe Summe gehandelt und es sei schwer gewesen, 6 % Zinsen zu erwirtschaften.

498

Damals sei für ihn aber völlig klar gewesen, dass das Geld aus einem Hotelverkauf stamme. Erst nach der Hausdurchsuchung sei ihm die eigentliche Herkunft klar geworden. Schon vorher seien ihm aber Zweifel gekommen, warum überhaupt Schweizer Franken gezahlt worden seien. Wenn man nämlich größere Summen tauscht, komme gleich der Geldwäschebeauftragte der Sparkasse. Für den Zeugen sei die Quelle zunächst rechtmäßig gewesen, aber was nütze das, wenn die Sparkasse Probleme mache. Die Bank habe auch die Kripo verständigt, das sei bereits 2006 geschehen. Er habe die Schweizer Franken gewechselt und auf Konten eingezahlt und zwar auf verschiedene Konten der Mutter seiner Frau, seines Sohnes und seiner Frau. Das sei ab 10.09.2005 geschehen.

499

Im Januar 2006 sei er durch F. nach Thailand eingeladen worden. F. habe dort Frau und Tochter. Sein ganzes Anwesen sehe so aus, als ob er nicht wenig Geld habe. F. habe aber erklärt, dass er das Anwesen gemietet habe. Während der Zeit in Thailand habe er gemerkt, dass er wohl einen gewaltigen Fehler gemacht habe. Ihm sei bei dem ganzen Getausche der Schweizer Franken sehr unwohl geworden. Außerdem habe F. noch bei der Grillparty einen sehr ruhigen netten Eindruck gemacht. In Thailand habe sich der Eindruck gewandelt. Es sei eine versteckte Aggressivität zum Vorschein bekommen. Nach dem Urlaub sei ihm klar gewesen, dass das für ihn in einem Chaos enden werde. Er sei etwa Mitte Februar aus Thailand zurückgeflogen. Dann habe er etwa 2 Tage darüber nachgedacht. Es sei ihm klargeworden, dass das eine Nummer zu groß für ihn sei.

500

Er habe daraufhin per E-Mail um Aufhebung des Darlehensvertrages gebeten. Das müsse etwa gegen Februar gewesen sein. F. sei sehr sauer gewesen. Er habe ihm mitgeteilt, er solle nach Thailand fliegen. Der Zeuge habe dies jedoch nicht gewollt. Dann habe F. mitgeteilt, dass Herr A. das übrige Geld holen solle.

501

Der F. habe A. als Boten und Verhandlungspartner eingesetzt. Er habe dem A. etwa 2 Millionen Schweizer Franken und 200.000,00 EUR gegen Quittung übergeben. Eine Woche später sei Herr F. zu ihm in das Büro gekommen. Er sei recht unangenehm geworden. Er müsse das jedoch verstehen, da F. ja ein Recht auf die Rückzahlung des Geldes gehabt habe. F. habe schließlich den Vorschlag gemacht, das Geld zurückzuzahlen. F. habe die schon getätigten Rückzahlungen und das Haus in Spanien eingerechnet und sei noch auf eine Restsumme von 820.000,00 EUR gekommen. Schließlich hätten sie sich auf 790.000,00 EUR geeinigt. F. habe das von März bis September zurück haben wollen. Der Zeuge habe sich unheimlich anstrengen müssen, die 790.000,00 EUR zusammenzukriegen. Er habe es schließlich bis Mai/Juni 2007 geschafft.

502

Herr A. habe das Geld in der Regel bei ihm abgeholt.

503

Es habe mit F. sehr unerfreuliche nervige Telefongespräche nach Thailand gegeben, eines über 3 Std. lang. Herr A. habe sich sehr um ihn bemüht, ohne Herrn A. wäre alles noch viel schlimmer geworden. Die Gespräche mit F. hätten immer den gleichen Inhalt gehabt. M. F. habe ja Recht gehabt, wenn er das Geld zurückgefordert habe. Man könne aber nicht mehr geben, als man selber habe. Letztlich habe F. ihm die nötige Zeit gegeben. Das sei aber immer ein Kampf gewesen. Das lange Telefonat mit Thailand habe etwa zum Jahreswechsel stattgefunden. Anlass des Gespräches sei gewesen, dass er einen Termin nicht habe einhalten können. Er wisse nicht mehr, ob er dies direkt dem F. oder dem A. mitgeteilt habe. Er glaube aber eher, dass er dies über A. mitgeteilt habe, da er es vermieden habe, mit F. direkt zu sprechen. A. habe bei dem Gespräch aus Sicht des Zeugen eine gute Rolle eingenommen. Aus Sicht des Zeugen habe es sich um ein Geschäft zwischen dem Zeugen und F. gehandelt. A. habe wohl die Stellung einer Vertrauensperson des M. F. eingenommen. Es sei ein sehr unangenehmes Gespräch gewesen. F. habe nur gebrüllt und habe sehr ausfallende Worte gesagt. Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, als ob F. das Geld gebraucht habe. Der A. habe ihm gegenüber gesessen und das Telefonat mitbekommen. Bei dem langen Telefonat habe F. bzw. ein R. ihm eine eidesstattliche Versicherung diktiert. Dieser R. sei wohl in der Nacht des Telefonats bei F. gewesen. Der R. habe ihm gesagt, dass er die eidesstattliche Versicherung abgeben solle. Der habe auch geäußert, ob er überhaupt wisse, mit wem er sich da eingelassen habe, der könne seiner Familie etwas antun. Der Zeuge habe die eidesstattliche Versicherung handschriftlich aufgezeichnet. Diese Versicherung habe eigentlich notariell beurkundet werden sollen. Der Zinssatz habe erst 16 % betragen sollen. A. habe bei den Verhandlungen geholfen, so dass schließlich 8 oder 10 % herausgekommen seien. Dann sei ein Termin bei einem Notar erfolgt. Dort habe er ein Schuldanerkenntnis unterschreiben müssen.

504

A. sei immer bei ihm gewesen, wenn Geld abzuholen gewesen sei. A. sei etwa 5 bis 6 mal bei ihm gewesen.

505

Der Zeuge habe Firmenfahrzeuge verkaufen müssen und Immobilien. Immer wieder sei die Anfrage von F. gekommen, wann er das Geld zurückhaben könne. Er habe sich mit Herrn A. immer wieder getroffen und versucht, die Zeit herauszuzögern. Eigentlich habe F. das Geld ja schon im September 2006 zurückhaben wollen.

506

Den A. habe er erstmals auf der Baustelle im Sommer 2005 kurz gesehen. Er sei dann auf der Grillparty erschienen. Später, nach Auflösung des Darlehens, habe M. F. gesagt, dass A. sofort vorbeikomme und das Geld abhole. Das sei dann auch geschehen. A. habe das Geld abgeholt, welches noch nicht verbraucht gewesen sei.

507

Von dem Geld habe sich der Zeuge auch noch ein Haus in W., in der Nähe von L. gekauft. Das Haus habe F. nicht haben wollen. Er wisse nicht, warum F. das Haus in Spanien, nicht jedoch das bei L. haben wollte. Das Haus in Spanien habe er für 275.000,00 EUR gekauft von einer Familie B.. Das seien Deutsche gewesen. Er habe das in bar in Schweizer Franken bei einem Notar in F. gezahlt.

508

Die Angaben des Zeugen G. wurden vollumfänglich durch die von diesem bei der polizeilichen Vernehmung am 16.04.2008 überreichten Urkunden bestätigt. Der Zeuge erklärte auf Vorhalt der Urkunden, dass er die Unterlagen so bei der Polizei abgegeben habe, wie im Termin vorgelegt.

509

Sämtliche Unterlagen konnte der Zeuge nachvollziehbar erläutern. Aufgrund der überzeugenden Aussage in Verbindung mit den durch Verlesung und Augenscheinnahme eingezogenen Urkunden bestehen keine Zweifel an den äußeren Umständen der Abwicklung des Darlehens.

510

Das Original des Darlehensvertrages (Kopie Bd. XX, Bl. 185 bis 188) wurde in Augenschein genommen. Der Zeuge erklärt dazu, dass es sich hier um den Darlehensvertrag, abgeschlossen bei Rechtsanwalt L., handele.

511

Zu der Quittung über eine Geldübergabe am 13.02.2006 an M. A. bestätigte der Zeuge, dass diese von A. unterzeichnet worden sei. Hier gehe es um die Beträge, die sich noch im Haus befunden hätten nach dem Telefonanruf des M. F., dass er sofort alles haben wolle. Bei den 3.000,00 EUR Gutachterkosten handele es sich um einen Betrag, welcher zuvor an Herrn A. wegen eines Gutachtens gezahlt worden sei. Dieser Betrag sei auch als Rückzahlung angerechnet worden.

512

Aus der Quittung vom 08.03.2006 nebst kleinem gelben Zettel ergibt sich eine weitere Bahrzahlung an A. über 220.000,00 CHF und 83.333 €. 10.000,00 € wurden nach dem Inhalt der Quittung an „J.“ gezahlt. Der Zeuge erklärte hierzu, dass er 10.000,00 EUR an J. P. wegen der Kosten der Renovierung des Hauses in Spanien gezahlt habe.

513

Die Einigung über die noch zu zahlenden 790.00,00 € wird bestätigt durch Bd. XX, Bl. 183 und 184, welche auch im Original in Augenschein genommen wurden. Der Zeuge erläuterte die einzelnen Eintragungen. Sie hätten sich schließlich auf 790.000,00 EUR geeinigt.

514

Weitere Barzahlungen an A. am 20.09.2006 über 21.802,20 € und am 23.01.2007 über 75.000,00 € werden durch die jeweiligen Quittungen bestätigt (Kopien Bd. XX, Bl. 213, 214). Laut Aussage des Zeugen wurden diese durch den Zeugen ausgestellt und von A. unterschrieben.

515

Die Anfertigung der eidesstattlichen Versicherung bei dem vom Zeugen beschriebenen langen Telefonat unter Beteiligung des R. wird bestätigt durch die handschriftlich aufgesetzte Erklärung vom 21.12.2006. Bei Inaugenscheinnahme des Originals (Kopie Bd. XX, Bl. 204, 205) erklärte der Zeuge, dass es sich hier um seine Schrift handele. Dies sei bei dem langen Telefonat erstellt worden.

516

Zu dem in der Restzahlungsvereinbarung aufgeführten Haus in Spanien erklärte der Zeuge, dass er selbst zweimal runtergefahren sei. Das Haus sei dann an F. über P. übergeben worden im Rahmen der Rückzahlung des Darlehens. P. sei schon zuvor in dem Haus gewesen, um Renovierungsarbeiten durchzuführen, hierfür seien durch ihn die 10.000,00 € gezahlt worden, deren Barübergabe in der Quittung vom 08.03.2006 belegt worden sei. Er habe dann Schlüssel und Papiere dem P. übergeben. Ihm sei noch gewährt worden, seine persönlichen Sachen aus dem Haus herauszunehmen. Für die Rückfahrt aus Spanien hätten sie dann noch das Fahrzeug getauscht. Die Kupplung an seinem eigenen Fahrzeug, einem alten Mitsubishi, sei kaputt gewesen. P. habe die Kupplung tauschen sollen. Sein Auto sei dann später von einem Freund des P. zurückgebracht worden. Es habe sich um einen unangenehmen schmierigen Typen gehandelt, um die 50 Jahre alt. Er habe sich dann darüber geärgert, dass nach dem km-Stand etwa 5000 bis 7000 km mit dem Fahrzeug zwischenzeitlich zurückgelegt worden sein müssen. Die einfache Strecke von Spanien betrage jedoch nur 2.640 km. Außerdem habe die neue Kupplung 2.100,00 EUR gekostet, welche er dem P. gezahlt habe. Die Kupplung sei nach 3 Wochen wieder kaputt gewesen. Auf P. sei er wegen der ganzen Sache sauer gewesen.

517

Die Geldüberweisung aus dem Verkauf des Hauses in Spanien wurde bestätigt durch den Auslandsüberweisungsauftrag über 260.000,00 € vom 05.12.2006 der C. Projekt S.L. (Kopie Bd. XX, Bl. 203).

518

Zur Angebereien des P. befragt erklärt der Zeuge, dass der P. manchmal Geschichten erzählt habe.

519

Zum Verkauf des Objektes K.allee .., erklärt der Zeuge, dass es sich hier um ein ursprünglich einheitliches Grundstück gehandelt habe. Dies sei sein ehemaliges Elternhaus gewesen. Er habe versucht, das Objekt im Rahmen der Darlehensrückzahlung zu verkaufen. Er habe zunächst 20 Anzeigen geschaltet. Der Verkauf habe nicht geklappt. Der P. habe ihm dann den T. K. empfohlen. Dieser habe bei einem Immobilienmakler gearbeitet. K. habe versucht, das Objekt zu verkaufen. Schließlich habe K. das Objekt selbst gekauft. K. habe das Objekt nicht unter Wert gekauft.

520

Die Angaben des Zeugen G. waren glaubhaft, der Zeuge war glaubwürdig. Die Angaben zu der Abwicklung des Darlehens wurden umfänglich durch die benannten Urkunden belegt. Einzig die Behauptung des Zeugen, dass er davon ausgegangen sei, dass das Geld tatsächlich aus einem Hotelverkauf des F. stamme, gab Anlass zu Zweifeln. Allein die Tatsache, dass ein derartig hohes Darlehen in bar abgewickelt wird und zwar in Schweizer Franken, obwohl der Hotelverkauf in Thailand erfolgt sein soll, hätte eigentlich genug Anlass geben müssen, die legale Herkunft der Gelder zu bezweifeln. Das gesamte Aussageverhalten des Zeugen überzeugte aber letztlich die Kammer, dass der Zeuge selbst sich mit der Herkunftsangaben zufrieden gegeben hatte. Der Zeuge sagte offen über sämtliche Umstände aus. Er hatte sich zwar zuvor nach eigenen Angaben anwaltlich beraten lassen, bediente sich aber in der Hauptverhandlung keines Zeugenbeistands. Er war ersichtlich entschlossen, alle Kenntnisse ehrlich offen zu legen.

521
17.      
522

Die Ein- und Ausreisedaten des J. P. nach Thailand ergeben sich aus den Eintragungen in dessen Reisepass, welche der Zeuge Z. bei der Durchsuchung am 12.12.2007 feststellte.

523

Dass sich J. P. bald nach seiner Haftentlassung in Thailand aufhielt, wurde übereinstimmend durch die Zeugen M.-K., S. sowie S. und U. K. bestätigt. Ihnen allen hatte er von der Reise erzählt. Unterschiedliches hatte er den Zeugen über Ort und Zweck des Aufenthaltes mitgeteilt. Seiner Bewährungshelferin teilte er mit, dass es sich um einen Arbeitsaufenthalt gehandelt habe. Er habe in Singapur und Malaysia zu tun, er sei damit beschäftigt gewesen, Tsunami-Opfer von Ölplattformen zu bergen. Er sei nur für einige Tage in Thailand gewesen.

524

Gegenüber dem Zeugen U. K. gab J. P. an, dass er in Thailand ausspannen wolle, um Abstand von der Haftzeit zu gewinnen. P. habe erzählt, dass er F. aus der Haftzeit in W. kenne. Dieser habe eine Hotelanlage in Thailand auf K. S., die seine Frau führe. P. sei 5-7 Wochen dort gewesen und unmittelbar vor Weihnachten wieder gekommen. Es habe wohl Stress zwischen ihm und F. gegeben, sie hätten nicht mehr auf einer Wellenlänge gelegen. Was P. im Einzelnen in Thailand gemacht habe, habe er nicht erfragt.

525

Der Zeuge S. gab an, dass P. erzählt habe, dass F. zu seiner Frau nach Thailand und seinem dort befindlichen Resort, d.h. Ferienanlage, zurück wolle. P. habe beabsichtigt, dort Urlaub zu machen. Er habe aus Thailand von P. Briefe bekommen. Er sei dort wohl nicht allzu lange gewesen, da er eines Tages einen Brief bekommen habe, dass P. sich mit F. überworfen habe. P. habe sich dann in Spanien niedergelassen. Der P. habe den Zeugen vor seinem Flug nach Thailand besucht. Danach habe der Zeuge von P. zwei Postkarten aus Thailand und einen Brief bekommen sowie zwei Briefe aus Spanien.

526

Da J. P. den ihm nahestehenden Personen nicht von einer Arbeitstätigkeit in Singapur und Malaysia bzw. auf Ölplattformen berichtet hatte, sind diese Erzählungen gegenüber der Bewährungshelferin nicht zu verifizieren. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der übrigen Zeugen ist davon auszugehen, dass J. P. von M. F. zu einem Urlaubsaufenthalt eingeladen worden war. Eine Arbeitstätigkeit des P. in Thailand konnte nicht erwiesen werden.

527

Zum zweiten Aufenthalt des P. in Thailand Ende 2006, hatte er gegenüber seiner Bewährungshelferin mitgeteilt, dass er in P. eine Arbeitsmöglichkeit habe. Es handele sich um eine etwas anspruchsvollere Tätigkeit. Er werde internationale Gäste in Naturschutzgebiete auf einer Yacht begleiten. Später am 03.01.2007 habe er mitgeteilt, dass sich seine Pläne fürchterlich zerschlagen hätten, er sei gar nicht auf das Schiff gegangen.

528

Die Zeugin S. K. berichtete zur Arbeit des P. in Thailand, dass da irgendwie F. involviert gewesen sei. Herr F. habe mit einem Schiff zu tun gehabt. Sie wisse aber nicht, um was für ein Schiff es sich gehandelt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass es sich um ein größeres Motorschiff handele. Sie könne nicht sagen, ob P. schon auf dem Schiff gewesen sei. P. sei ganz verschlossen gewesen, irgendetwas müsse vorgefallen sein in Thailand. Sie habe ihn nicht danach gefragt. Sie sei der Auffassung gewesen, dass P. das schon irgendwann erzählen werde, wenn er dies wolle.

529
18.      
530

Die genannten Beweiserhebungen zu den beiden Aufenthalten des Angeklagten P. in Thailand bestätigten weiter dessen anfänglich relativ enge persönliche Beziehungen zu dem Angeklagten F.. Erst bei dem zweiten Aufenthalt des P. in Thailand kam es zu einem tieferen Zerwürfnis. Dies hat Bedeutung bei der Gesamtwürdigung aller Beweismittel im Hinblick auf eine Kenntnis des J. P. von dem Tatgeschehen und seiner subjektiven Einstellung hierzu. Da der Angeklagte P. von der kriminellen Vergangenheit des M. F. wusste und selbst zunächst Freigänger war und später unter Bewährung stand, ist naheliegend, dass er spätestens in dem Moment, als er selbst in das „Waschen“ hoher Geldsummen eingebunden wurde, deren Herkunft von F. erfragte und aufgeklärt wurde.

531

Dass der Angeklagte P. Kenntnis von der Erpressung der LLB hatte, wird ferner durch eine weitere Aussage des Polizeibeamten Z. bestätigt. Dieser hatte die Durchsuchung bei dem Angeklagten P. in der K.allee in L. beschrieben. Er gab an, dass er den Reisepass des Angeklagten P. aufgefunden habe. In dem Reisepass habe sich ein Zettel mit der E-Mail-Adresse Dr. K...@gmx.ch befunden. Er habe dies in dem Bericht festgehalten, der Zettel sei aber nicht beschlagnahmt worden.

532

Weiter für eine enge Beziehung des J. P. zu dem Angeklagten F. und damit mittelbar für eine Kenntnis von der Erpressung der LLB spricht der Umstand, dass bei der Durchsuchung der Geschäftsräume des Rechtsanwalts L. ein auf den 09.09.2005 datierter, handschriftlich gefertigter Text aufgefunden wurde, welcher mit „Testament“ überschrieben ist und durch M. F. unterzeichnet wurde. Der Text lautet:

533

Die mir zustehenden Ansprüche aus dem Vertragswerk vom 09.09.2005 betreffend die Gewährung eines Darlehens an die Eheleute G. in Höhe von 2.500.00,00 Euro vererbe ich hälftig meiner Mutter E. F. und Herrn J. P..

534

Ein Vermächtnis in dieser Höhe wird gewöhnlich nur sehr vertrauten Personen gemacht. Für eine zumindest zeitweise vertraute Beziehung spricht auch die Einlassung des Angeklagten F., dass er den Angeklagten P. ziemlich nah an sich heran gelassen habe.

535

Stark für eine Kenntnis des J. P. von der Erpressung der LLB spricht zudem die Aussage des Zeugen M. zu dem gemeinsamen Besuch des K. und P. bei ihm (s.o.).

536

Ähnliches gilt im Hinblick auf den Angeklagten A.. Auch er musste sich spätestens ab dem Moment der Rückzahlung des Darlehens durch G. damit auseinandersetzen, ob die Gelder aus illegalen Quellen stammen könnten, da auch er unter Bewährung stand und den kriminellen Hintergrund des F. kannte. Aus dem Umstand, dass er für F. hohe Bargeldsummen annahm und verwahrte, den F. bei der zweiten Geldübergabe begleitet hatte und aus den Angaben des Angeklagten F. ist zu schließen, dass er eine relativ enge persönliche Beziehung zu dem Angeklagten F. hatte. Hieraus kann auch abgeleitet werden, dass er von F. über die Herkunft der Gelder unterrichtet wurde.

537
19.      
538

Die Feststellungen hinsichtlich der Kenntnisse der Angeklagten A. und P. von der Haupttat sowie zu dem weiteren Umgang mit den Geldern der ersten Rate beruhen auch auf der Aussage des Zeugen B. sowie der Zeugen K. und S.. Bei allen drei Zeugen zeigten sich aber Risiken von Falschaussagen. Trotz dieser Risiken konnte sich die Überzeugung des Gerichts auch auf einige Angaben dieser Zeugen stützen, soweit sie jeweils mit anderen Angaben aus anderen Quellen übereinstimmten bzw. auf andere Weise verlässlich eine Falschaussage ausgeschlossen werden konnte.

539

Der Zeuge B. war der erste und einzige Beteiligte des Tatkomplexes, welcher bereit war zur Sache umfänglich auszusagen und dabei andere Beteiligte, namentlich die Angeklagten P. und A. zu belasten. Nach seinen eigenen Angaben wollte er dadurch möglichst eine eigene Strafverfolgung und erneute Verurteilung vermeiden. Zudem ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass er über eine Verlegung im Rahmen des Zeugenschutzes auch das Ziel verfolgt haben könnte, Haftlockerungen zu erhalten bis hin zu einer Reststrafenaussetzung. Das Motiv der Selbstbegünstigung lag damit auf der Hand. Ferner ließ sich feststellen, dass er die Aufnahme in den Zeugenschutz auch erlangte, indem er ein gewisses Bedrohungsszenario aufbaute und dabei den Angeklagten A. als mögliche Gefahr ins Spiel brachte. Diesbezüglich gab es Anzeichen einer möglichen Fremdschädigungsabsicht, da von dem Zeugen S. ein persönlicher Konflikt zwischen B. und A. beschrieben wurde, wenn auch vom Hörensagen. Im Laufe der Vernehmungen ergaben sich in einigen Punkten zudem Widersprüche zwischen einzelnen Aussagen des Zeugen B. selbst und Abweichungen zu Aussagen anderer Zeugen.

540

Die Beweiserhebung zu der Aussageentstehung bestätigte weitgehend die eigenen Angaben des Zeugen B. hierzu und es ließ sich feststellen, dass dem Zeugen zu keinem Zeitpunkt von Seiten der Strafermittlungsbehörden Erkenntnisse mitgeteilt wurden, welche der Zeuge als eigene Kenntnisse hätte ausgeben können. Ferner konnte trotz Abweichungen der Aussagen eine hohe Aussagekonstanz bei zentralen Inhalten festgestellt werden.

541
20.      
542

Laut den Feststellungen des Urteils des Landgerichts K. vom 14.12.2006 (X Kls 21/06, StA K. 573 Js 26231/06) wurden die Zeugen B. und K. wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung schuldig gesprochen. B. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und K. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. B. ließ das Urteil rechtskräftig werden, K. legte Revision ein, welche keinen Erfolg hatte, so dass gegen ihn das Urteil am 03.05.2007 rechtskräftig wurde. Beide Zeugen waren erheblich vorbestraft gewesen. B. war zuletzt mit Urteil des Landgerichts L. vom 09.11.2000 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen in einem Fall in Tateinheit mit schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Am 21.02.2006 war die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Zeuge K. war zuletzt wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Reststrafe war im März 2005 zur Bewährung ausgesetzt worden. Beide hatten sich in der JVA L. im Rahmen der Strafvollstreckung kennen gelernt. Laut den weiteren Feststellungen des Urteils des Landgerichts K. vom 14.12.2006 fuhren beide in dem Auto der Frau des K. nach G. bei N.. Dort betrat B. maskiert die Geschäftsräume der Volks- und Raiffeisenbank und forderte unter Vorhalt einer Spielzeugpistole Bargeld. Mit einer Beute von etwas über 10.000,00 € verließ er die Bank, stieg in das 200 Meter entfernt wartende von K. gesteuerte Fahrzeug und beide verließen den Tatort. Beide wurden wenig später im Rahmen der eingeleiteten Fahndung gestoppt und verhaftet. K. behauptete in dem gesamten damaligen Verfahren und auch im Rahmen der hiesigen Vernehmung in der Hauptverhandlung, dass ihn B. zu Unrecht belastet habe, er selbst habe mit dem Überfall nichts zu tun gehabt.

543

B. verbüßte seine Strafhaft erneut in der JVA L.. Von dort richtete er mit Datum vom 11.12.2007 ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft L. mit folgendem Inhalt:

544

Mit diesem Schreiben wende ich mich an Sie, um zur Aufklärung einer bisher nicht verfolgten Straftat beizutragen.

545

Ich habe ernsthafte Befürchtungen um Leib und Leben, sollte es aufgrund meiner Aussage zu Strafverfolgungsmaßnahmen kommen.

546

Aus diesem Grunde bitte ich zunächst um ein Gespräch, um die mich belastenden Probleme zu erörtern.

547

Sollte es Ihnen möglich sein, rege ich einen baldmöglichen informellen Gesprächsrahmen an.

548

Ein inhaltlich gleich lautendes Schreiben hatte er mit Datum vom 28.11.2007 an die Staatsanwaltschaft K. gerichtet. In Absprache der Staatsanwaltschaften untereinander wurde die Sache durch die Staatsanwaltschaft L. weiter verfolgt.

549

Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft L. wurde sodann zunächst der Kriminaldauerdienst der Kriminalpolizeistelle L. tätig und der Polizeibeamte M. suchte den Zeugen B. am 17.12.2007 auf. M. fertigte einen Vermerk über das Gespräch mit B..

550
21.      
551

Der Zeuge M. erklärte zu dem Gespräch, dass er auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft in die Justizvollzugsanstalt L. gefahren sei. Dort habe er zuvor mit der Leiterin der JVA einen Termin abgesprochen. Er habe den B. in einem Besuchsraum getroffen. Er sei klar erkennbar als Polizist aufgetreten und nicht etwa unter der Legende eines Rechtsanwalts oder so. Zu diesem Zeitpunkt habe er keinerlei Informationen bis auf das Schreiben des B. an die Staatsanwaltschaft gehabt. Er habe also nur gewusst, dass B. ihm etwas Wichtiges habe mitteilen wollen. Das Gespräch sei relativ kurz gewesen. Der B. habe mitgeteilt, dass er Kenntnis über ein Geschäft über 1,3 Mrd. Euro habe. Man wäre aus der JVA an ihn herangetreten, da er gute Beziehungen habe. B. habe sich knapp gehalten. Er habe Vorteile für seine Aussage haben wollen. Dies habe er deutlich gemacht. Wenn er Angaben mache, dann wolle er eine Gegenleistung haben. Ein Angestellter einer Liechtensteiner Bank sei festgenommen worden. Zuvor habe er aber noch Daten von Konten in Sicherheit gebracht. Freigänger hätten die Bank oder Kunden erpresst. Zu den Freigängern habe der B. zunächst keine Namen genannt.

552

Auf Nachfrage nach überprüfbaren Details habe B. jedoch Namen genannt mit Adressangaben. Er habe dazu gemeint, dass diese Namen der Polizei etwas sagen würden. Die Namen habe der Zeuge aufgeschrieben.

553

Dem Zeugen wurde der Vermerk vom 17.12.2007 vorgehalten, in welchem J. P., L. B., M. A. und M. F. aufgeführt waren. Der Zeuge M. bestätigte, dass dieser Vermerk von ihm stammen würde, da dort auch seine Unterschrift drauf sei. Die Namen und Adressen seien nach den Angaben des B. festgehalten worden. B. habe gemeint, dass eine Person am Flughafen festgenommen worden sein soll, das wisse er vom Hörensagen.

554

Zu den von B. erwarteten Vorteilen erklärt der Zeuge, dass B. Strafmilderung, Straferlass und/oder Freigang haben wollte. Auf jeden Fall wollte B. in eine andere JVA verlegt werden. B. habe geäußert, dass sein Leben gefährdet sei, wenn herauskommen würde, dass er Angaben zu der Sache gemacht habe. Zu seiner eigenen Beteiligung habe B. nur gesagt, dass er irgendwelche Tätigkeiten habe übernehmen sollen, da er gute Beziehungen habe. Die im Vermerk genannten Freigänger habe B. in Bezug zur JVA L. gebracht, da habe B. nach Möglichkeit in eine andere JVA verlegt werden wollen.

555

Der Zeuge habe B. mitgeteilt, dass er dessen Angaben aufnehmen und dies dem zuständigen Fachkommissariat übergeben werde, Zusagen könne er nicht machen.

556

Den Vermerk habe er an das Kommissariat 2 weitergegeben, dort dem Leiter B.. Dem Herrn B. hätten die Namen etwas gesagt. Eine weitere Rückmeldung habe der Zeuge nicht bekommen.

557

Auf Nachfrage zu der Formulierung im Vermerk „Nun würde man die Kontoinhaber erpressen“ erklärt der Zeuge, dass B. dies so gesagt habe.

558

Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge M. anderweitig mit dem Sachverhalt vor oder nach dem Gespräch mit B. zu tun gehabt haben könnte. Er hatte den Gesprächsvermerk zeitnah erstellt und weitergegeben. Die Kammer ist daher überzeugt, dass der Zeuge B. sich gegenüber M. tatsächlich inhaltlich so geäußert hatte, wie vom Zeugen M. beschrieben.

559
22.      
560

Ein zweites Gespräch mit B. wurde sodann durch die Polizeibeamten D. und M. von der Kriminalpolizei L. geführt. Diese hatten zuvor in Amtshilfe bei Durchsuchungen der Wohnräume des P., K. und G. mitgewirkt, hatten aber nur geringe Vorkenntnisse über den Ermittlungsstand. D. hatte eine relativ schlechte Erinnerung zu dem Inhalt des Gespräches, M. eine etwas bessere, da er es damals auch übernommen hatte, Aufzeichnungen anzufertigen.

561

Zu seiner Befassung mit den Ermittlungen erklärte der Zeuge D., dass sie im Dezember 2007 den Auftrag gehabt hätten, zwei bis drei Adressen abzuklären, insbesondere in der K.allee. Sie hätten dann den Auftrag bekommen, mit Kollegen des LKA M-V die Durchsuchung zu begleiten. Er sei bei der Durchsuchung in der A.straße, der Meldeadresse des P., dabei gewesen. Nachher sei er noch in die K.allee gefahren, wo der Kollege M. den P. angetroffen habe. Der Herr M. sei ein Kollege vom K 2 in L. gewesen.

562

Bei den Durchsuchungen hätten sie gar nicht gewusst, um was es genau gehe. Sie hätten nur die Information gehabt, dass es um Geldwäsche gehe. Eine richtige Einweisung habe nicht stattgefunden. Sie seien zu den Namen P., K. und F. informiert gewesen. Der Name A. sei nur kurz gefallen als er mit einem K.er Kollegen in Vorbereitung eine Terminsabsprache durchgeführt habe. Der Name F. sei am Tag der Durchsuchung genannt worden. Nach Abschluss der Durchsuchung in der A.straße seien alle zusammen in die K.allee gefahren. Das dortige Grundstück habe eine hohe Mauer gehabt. Vorne habe K. gewohnt und hinten rechts habe P. sich aufgehalten. Der Kollege M. habe P. angesprochen. P. habe zunächst die Zusammenarbeit verweigert und habe einen richtigen Beistand haben wollen. Irgendwann sei das Okay zur Durchsuchung gekommen. Sie hätten sich dann aufgeteilt und jeder habe eine Räumlichkeit nach Unterlagen durchsucht. Für sie wäre die Maßnahme dann beendet gewesen. Sie seien dann nicht mehr weiter involviert gewesen.

563

Es sei dann noch ein Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft L. durch Frau Staatsanwältin B. gekommen. Diese habe ein Schreiben von der JVA bekommen und den ZKD beauftragt. Der Kollege M. habe den Gefangenen in der JVA aufgesucht. Er habe dann mitgeteilt, dass das nichts für das ZKD, das sei etwas größeres, das müssten sie machen. Der M. sei bei dem Kommissariatsleiter Herrn B. gewesen. Dieser habe gemeint, dass das das K 2 machen müsse, welches damals im Bereich organisierte Kriminalität gearbeitet habe. Mit M. habe er nicht darüber gesprochen.

564

Über die Situation sei er bei dem Gespräch mit B. ganz grob orientiert worden. Dann seien sie einfach hingefahren. Das Gespräch mit B. sei nicht lange nach der Durchsuchung gewesen, vielleicht fünf bis sechs Tage. Bei der Durchsuchung hätten sie auch auf 500,00 €-Scheine achten sollen. Mehr hätten sie nicht gewusst.

565

Sie seien dann am selben oder am nächsten Tag in die JVA gefahren M. habe alles mitgeschrieben.

566

Zu dem damals vorliegenden Hintergrundwissen erklärte der Zeuge, dass sie gewusst hätten, dass dieser etwas erzählen wollte. Er habe außerdem Vertraulichkeit haben wollen, das sei aus dem Schreiben an die StA hervorgegangen, außerdem habe er sich wohl gefährdet gefühlt.

567

Sie hätten den Gefangenen in einem Besucher- oder Vernehmungsraum befragt. Der Gefangene habe gefragt, wo die Staatsanwaltschaft sei, er wolle eine Zusicherung haben. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie ohne Staatsanwalt gekommen sei, da sie abklären wollten, um was es überhaupt gehe. Der Gefangene habe eigentlich dann gar nicht so viel erzählen wollen. Er sei dann mit ein paar Namen herausgekommen. Es gehe um eine Liechtensteiner Bank. Es gehe um ein paar Millionen. Er habe die Namen K., P., F. und A. genannt. Es sei um Geldwäsche gegangen und dass irgendwer Gelder bekommen habe oder noch bekommen sollte. Sie hätten sich ungläubig angeschaut und gemeint, dass das recht unvorstellbar sei. Sie hätten zu dem Gefangenen gemeint, dass sie sich schlau machen würden, ob bekannt sei, d.h. ob die Erpressung bekannt sei.

568

Zu den genannten Geldern erklärte der Zeuge, er meine, dass ein Dritter Gelder bekommen habe, die er waschen sollte. Der habe dann wohl jemanden getroffen, der Gelder einbehalten habe. Jedenfalls habe die Geldwäsche über den Dritten nicht funktioniert. Er wisse auch nicht mehr, wer wen betrogen habe. Es sei um irgendwelche Zahlungen einer Liechtensteiner Bank gegangen, die habe eine Detektei eingeschaltet. Es sei die Rede davon gewesen, dass irgendwer dorthin gefahren sei, um Gelder abzuholen. P. und F. sollen dorthin gefahren sein, um Gelder abzuholen. Sie seien observiert oder fotografiert worden. Das könne er aber auch im Nachhinein von M. erfahren haben, da der ja mit dem Kollegen aus S. telefoniert habe. Es könne auch sein, dass er selbst einmal versucht habe aus S. etwas zu erreichen, das entscheidende Telefonat habe M. geführt. Ihr Ziel sei eigentlich gewesen, die Ermittlungen für ihren Bereich zu übernehmen, d.h. durch K 2 und die Staatsanwaltschaft.

569

Weiter erklärte der Zeuge, dass der Gefangene gesagt habe, dass es eine Liste gebe, wo die Liechtensteiner Kunden aufgeführt seien. Er wisse, wo die Liste sein könne. Er stelle sich vor, dass er über Details über die Staatsanwaltschaft verhandeln könne. Sie hätten sich dann verabschiedet und gesagt, dass sie sich sofort wieder melden würden, wenn sie die zuständigen Stellen informiert hätten. Das hätten sie dann nicht gemacht, da der S.er Kollege sich ja eingeschaltet habe.

570

Es habe sich um ein informelles Gespräch gehandelt. Es seien keine Zusagen zur Vertraulichkeit gemacht worden. Die Dimensionen des Vorfalls und das Wissen seien ihm komisch vorgekommen. Es sei für sie nicht vorstellbar gewesen, woher B. so ein Detailwissen gehabt habe. Es seien Millionenbeträge genannt worden. Er wisse die Summen jedoch nicht mehr im Detail. Der Gefangene habe angedeutet, dass er sehr viele Details wisse, die Namen und die Fahrten. Er habe zu erkennen gegeben, dass er sehr viel wisse. Sie hätten dem B. keine Stichworte genannt, sie hätten ja nicht gewusst, um was es gehe. Sie hätten sich gefragt, woher der B. das alles wisse. Sie hätten ihn aber nicht nach eigener Strafbarkeit gefragt, das sei beim ersten Mal auch unwichtig gewesen, sie hätten ihn aber schon gefragt, woher er diese Informationen habe. Einen Informanten habe der B. aber nicht nennen wollen. Dem B. sei es erst um Vertraulichkeit gegangen. Wenn die Ermittlungen intensiviert werden sollten, wollte er einen Schutz haben für sich. Er habe mit den Betroffenen nicht zusammen sein wollen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft halten müssten. B. habe sich damit zufrieden gegeben.

571

Sie hätten die Kollegen in S. angerufen, einen Vermerk hätten sie nicht angefertigt. Die Kollegen hätten sich im Grunde sofort in Bewegung gesetzt. Für sie sei es somit beendet gewesen, die S.er Kollegen hätten gemeint, dass sie das mit bearbeiten würden.

572

M. und er seien natürlich verärgert gewesen, dass sie den Fall nicht hätten übernehmen können. Die Staatsanwaltschaft sei natürlich informiert worden.

573

Der Zeuge M. bestätigte die Angaben der Zeugen D. und M. weitgehend und fügte einige Details hinzu.

574

Der Zeuge erklärte zu Durchsuchungsmaßnahmen, dass sie von zwei Personen erfahren hätten und zwar von K. und P.. Er sei für das Objekt K.allee zuständig gewesen. Er habe die Durchsuchungsbeschlüsse nicht gelesen.

575

Am 17. oder 18.12. sei es dann zu dem Gespräch mit B. gekommen. Unter Bezugnahme auf seine mitgebrachten Unterlagen erklärte der Zeuge M., dass er einen vertraulichen Vermerk des Kollegen M. vom 17.12.2007 habe. Es gehe dort um 1,3 Mrd. Euro. Einige Personen sollen über eine Liste von Schwarzgeldkonten verfügen, eine Bank soll erpresst worden sein. Ferner habe er ein Schreiben des B. vorliegen und einen Vermerk des 4. Polizeireviers. Der Kriminaldauerdienst habe durch den Kollegen M. ein informelles Gespräch mit B. geführt. Daraufhin sei er mit D. bei B. in der JVA gewesen. Sie hätten dem B. erklärt, dass sie erst einmal wissen wollten, um was es gehe. Sie würden dann die Angaben überprüfen und das mit der Staatsanwaltschaft besprechen, um gegebenenfalls Vertraulichkeit zu erreichen. B. habe erklärt, dass er etwas erzählen wolle von einer Erpressung einer Liechtensteiner Bank. B. habe recht professionell reagiert und habe eingesehen, dass sie das überprüfen müssten. B. habe um Leib und Leben gefürchtet. Er habe die JVA wechseln wollen. Das mit der Vertraulichkeit hätten sie prüfen wollen.

576

Das Gespräch habe am 18.12.2007 stattgefunden. Er habe noch Aufzeichnungen davon. B. habe gemeint, dass F. mit einem Banker zusammenarbeite, um die Liechtensteiner Bank zu erpressen. P. sei genannt worden. B. habe einen Herrn L. genannt, der im Auftrag der Bank tätig gewesen sei. Er habe erzählt, dass A. und F. auf einer Yacht in Thailand gewesen seien. Es soll auch ein K. involviert gewesen sein. Der Zeuge habe sich jeweils nur Stichpunkte aufgeschrieben. B. habe erzählt, dass K. in Liechtenstein einen Schmuckhändler gekannt habe, der die Möglichkeit gehabt habe, alles zu waschen. Sieben bis acht Personen hätten erpresst werden sollen, die sich aber nicht erpressen ließen. Der F. habe eine Mutter in R. gehabt. A. habe eine Mutter in P. gehabt. Die Listen seien in Spanien in einem Haus mit der Anschrift A.-L. … L. R.Nr…. B. habe die Listen gesehen. Sie hätten die Listen natürlich haben wollen. B. habe gesagt, dass er die Liste nur einmal gesehen habe und er nicht wisse, ob das das Original oder die Kopie gewesen sei. Der Zeuge habe gestaunt, dass B. die Adresse so gut drauf gehabt habe. Zu K. habe er irgendetwas von 2,0 Mio. Schweizer Franken und 100.000,00 € in 500-Euro-Scheinen erzählt. Er habe auch etwas von 400.000,00 € erzählt, davon sollen ein gebrauchter Ferrari und ein Haus in L. gekauft worden sein. Er habe von einem G. erzählt und dessen Firma K. GmbH. Die Firma soll in einem Industriegebiet gelegen sein. G. soll in Kontakt zu P., dem jungen Millionär stehen. Ferner habe er davon erzählt, dass er im April 2006 in Spanien gewesen sei. K. soll von dort aus nach Deutschland geflogen sein.

577

Der Zeuge übergab seine Notizen im Original und Kopien davon. Auf Vorhalt der handschriftlichen Notizen erklärte der Zeuge, dass B. Zahlen genannt habe. P. habe Kontakt zur K. GmbH und den G. gehabt. G. solle irgendwelche Zahlungsprobleme gehabt haben. B. habe erklärt, dass er den G. und den K. wieder erkennen würde. Zu dem Begriff „Jungmillionär“ erklärte der Zeuge, dass B. gemeint habe, dass P. so aufgetreten sei wie ein Jungmillionär. Zu den Notizen „F.“ und „Mutter“ erklärt er, dass sie nach dem Umfeld gefragt hätten und B. gemeint habe, dass F. eine Mutter habe. Auch von der Mutter des A. habe er gesprochen und dass diesbezüglich eine schwarze Tasche interessant sei. Ferner habe er gemeint, dass sie in einem Tresor im Schlafzimmer in Spanien nachsuchen sollten. Ferner meinte er, dass, wenn sie durchsuchen wollten, sie an die Mutter des A. in P. denken sollten, da gebe es eine schwarze Tasche.

578

Zu den notierten sieben bis acht Personen erklärt der Zeuge, dass nach Mitteilung des B. man erst versucht habe, an die Leute heranzutreten, um an Geld zu kommen. Die hätten erst versucht, sieben bis acht Personen zu erpressen und als das nicht geklappt habe, seien sie an die Bank herangetreten. Er sei sich sehr sicher, dass B. das so gesagt habe.

579

Zu den Notizen „P.“ und „Spanien“ erklärte er, dass P. in Spanien gewesen sein soll. Sie hätten dann von dem Zeugen Daten haben wollen um die Flugdaten überprüfen zu können. B. habe weiter erklärt, dass K. mit einem Auto nach Spanien gefahren sei und mit dem Flugzeug zurückgekehrt sei.

580

Zur Frage, ob B. von einer Drohung des A. berichtet habe, erklärte er, dass B. selbst bedroht worden sein soll, er wisse nicht mehr, warum und wie B. bedroht worden sei.

581

Zu seinen Notizen auf der letzten Seite unten erklärte der Zeuge, dass es dort heiße 300.000 oder 400.000,00 Euro oder Schweizer Franken. Es sei auch um irgendeinen gebrauchten Ferrari und ein Haus in L. gegangen. Zur ersten Seite oben „100.000“ erklärte der Zeuge, dass diese Zahl zu dem genannten Herrn H. gehöre.

582

Zur genannten Liste erklärte der Zeuge, dass sie natürlich auch ein Interesse an der Liste gehabt hätten. Der B. habe mit Sicherheit davon erzählt, dass es eine Liste gegeben habe mit Schwarzgeldkonten.

583

Auf Frage, ob B. seine eigene Rolle bei der Sache dargestellt habe, erklärte der Zeuge, dass B. mitgeteilt habe, dass er als Fahrer mit K. nach Spanien gefahren sei. Bei einer Zeugenvernehmung wären sie weiter eingestiegen. Sie hätten aber erst einmal abprüfen wollen, ob etwas dran sei. Sie hätten ihn auch nicht mit Samthandschuhen angefasst. Es sei ihnen aber erst um Informationen gegangen, die sie hätten überprüfen können. Erst nach einer solchen Überprüfung wäre dann ein Verfahren daraus geworden und man hätte ihn weiter zu seiner Rolle befragt.

584

Zur Yacht in Thailand befragt erklärte der Zeuge, dass es hier um die Verbindung zwischen A. und F. ging. A. soll zusammen mit F. auf der Yacht gewesen sein. Deshalb habe er auch auf der zweiten Seite seiner Notizen A. und F. zusammen geschrieben. Mit Sicherheit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass A. und F. enger zusammen gewesen seien als F. und P..

585

Zu etwaigen Drohungen des A. erklärte der Zeuge, dass die Rede davon gewesen sei, dass es im Juni 2007 durch A. zu Drohungen gekommen sei. Er wisse nicht mehr, ob durch A. selbst oder durch dritte Personen.

586

Zu den von B. für eine Aussage genannten Bedingungen erklärte der Zeuge, dass B. verlegt habe werden wollen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie dies nicht entscheiden könnten, dass werde geprüft. Er habe sich gewundert, dass B. das zunächst vertraulich gehandhabt haben wollte, aber doch offen vor Gericht habe aussagen wollen. L. gelte als härteste JVA. Über einen offenen Vollzug sei nicht gesprochen worden. Sie hätten keine Versprechungen gehabt. Sie hätten ihm gesagt, dass sie als Kriminalpolizei keine Zusagen machen könnten.

587

Der Zeuge M. hatte unter Zuhilfenahme seiner handschriftlichen Aufzeichnungen eine relativ gute Erinnerung von dem Gespräch mit B.. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass D. oder M. dem B. eigene Erkenntnisse zu dem Fall mitgeteilt hatten, zumal sie selbst nur geringe Informationen aus den vorgehenden Amtshilfen hatten. Die Kammer ist daher überzeugt, dass M. den Inhalt des Gespräches zutreffend wiedergegeben hatte, soweit er diesen erinnerte. Aus den Gesprächen des M., D. und M. lässt sich zuverlässig entnehmen, dass B. eine Reihe von Informationen über den Sachverhalt weitergegeben hatte. Die Gespräche stellten jedoch in beiden Fällen keine Vernehmungen dar, sondern dienten nur der Erstinformation. B. war weder als Zeuge noch als Beschuldigter belehrt worden. B. wollte ersichtlich ins Gespräch kommen, indem er Bruchstücke seiner Kenntnisse offenbarte, ohne dass eine Veranlassung bestand, die Details besonders sorgfältig zu erinnern und danach abzuschichten, was er selbst erlebt hatte und was er nur vom Hörensagen wusste. Auch können bei den Erzählungen des B. wegen der besonderen Gesprächssituation Vergröberungen und Übertreibungen eingeflossen sein, da es für B. darauf ankam, die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden auf sich zu ziehen und nicht schon jetzt alle Details in der gehörigen Anspannung der Erinnerung wiederzugeben. Dies ist bei der Wertung insbesondere im Hinblick auf die Aussagekonstanz zu berücksichtigen.

588
23.      
589

Wie von den Zeugen D. und M. beschrieben, wurden die weiteren Vernehmungen des B. im vorliegenden Verfahren durch das LKA MV bzw. durch die Staatsanwaltschaft Rostock durchgeführt. Vor Beginn der Hauptverhandlung wurden am 21.12.2007, 10.01.2008 und 17.01.2008 Vernehmungen durchgeführt. Ferner wurde der Zeuge B. nach den ersten Vernehmungsterminen in der Hauptverhandlung am 25.06.2008 außerhalb der Hauptverhandlung polizeilich vernommen. Sämtliche Vernehmungsprotokolle wurden im Selbstleseverfahren eingeführt und der ermittlungsführende Beamte des LKA MV B. hierzu vernommen.

590

Die zentrale Vernehmung im Ermittlungsverfahren fand am 21.12.2007 durch den Staatsanwalt Dr. F. statt. Laut Aussage des Zeugen B. hatte jener durch die L.er Kollegen von B. erfahren. Er habe den B. sodann persönlich im Rahmen einer Ausantwortung von der JVA L. abgeholt und zur Staatsanwaltschaft Rostock verbracht, ohne aber seinen Besuch vorher bei dem Zeugen anzukündigen. Auf der Fahrt sei über den Sachverhalt nicht vorab gesprochen worden. Er habe dem B. nur erläutert, dass er wisse, dass der Zeuge sich an die Staatsanwaltschaft gewandt habe wegen des Vorganges Liechtenstein. B. habe dann begonnen zu berichten, dass er P. aus der JVA kenne. Er habe ihn aber unterbrochen und gemeint, dass er das später dem Staatsanwalt erzählen könne. Über den Sachverhalt sei dann inhaltlich nicht weiter gesprochen worden. B. habe auf dem Weg nach R. dann noch angesprochen, dass für seinen Schutz gesorgt werden müsse, wenn er aussagen solle. B. habe insbesondere den Zeugenschutz angesprochen. Er habe B. mitgeteilt, dass jener in Vorleistung gehen müsse und die Werthaltigkeit seiner Aussage geprüft werden müsse. Vor der eigentlichen Vernehmung sei dann mit dem Staatsanwalt nochmals über Gegenleistungen gesprochen worden. B. habe den Zeugenschutz und eine mögliche Verkürzung der Haftzeit angesprochen. Es sei dem Zeugen aber eindeutig erklärt worden, dass keinerlei Zusagen gemacht werden könnten. Den Antrag auf Zeugenschutz habe er selbst gestellt auf den üblichen Dienstweg, jedoch frühestens im Januar 2008.

591

Über die Vernehmung wurde ein mehrseitiges Protokoll angefertigt, welches durch den Zeugen B. auf jedem Blatt gegengezeichnet wurde. Das Protokoll ist zudem von dem Staatsanwalt Dr. F., den Kriminalhauptkommissar B. und der Protokollführerin unterzeichnet worden. Die Kammer ist aufgrund der beschriebenen Vernehmungssituation und der Gegenzeichnung des Protokolls durch den Zeugen B. davon überzeugt, dass B. sich inhaltlich so bei der Vernehmung geäußert hatte, wie in dem Protokoll niedergelegt wurde und dass er diesen Inhalt seinerzeit als seine Aussage gelten lassen wollte. In weiten Teilen stimmt der Inhalt des Protokolls auch mit den späteren Aussagen des Zeugen B. in der Hauptverhandlung überein. Zu einigen Abweichungen wird weiter unten eingegangen.

592

In der Hauptverhandlung wurde der Zeuge B. am 20.05., 30.05., 10.07. und 15.07.2008 vernommen.

593

Am 20.05.2008 wurde er zu seiner Person, der Aussageentstehung und dem gesamten Sachverhaltskomplex der Anklage vernommen. Bei den anderen Vernehmungstagen wurden einzelne Fragen vertieft und der Zeuge insbesondere mit den Aussagen der Zeugen S. und K. konfrontiert. Um die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Zusammenhänge darzustellen, werden im Folgenden die wesentlichen Inhalte der Aussagen des Zeugen B. in chronologischer Reihenfolge im Zusammenhang mit den Aussagen der Zeugen S. und K. dargestellt und zusammenfassend gewertet.

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24.      
595

Am 20.05.2008 erklärte der Zeuge B., dass er die Angeklagten A. und P. aus der gemeinsamen Haftzeit in L.. Mit dem Angeklagten P. habe er zusammen in einem Haus gelegen. Man habe zusammen Gespräche geführt. Man habe festgestellt, dass sie beide zur See gefahren seien, da hätten sie Berührungspunkte gehabt. Den A. habe er nur flüchtig kennengelernt, da dieser in einem anderen Haus gelegen habe. Mit P. habe er gemeinsam die Haft von Ende 2000, Anfang 2001 bis Mitte 2005 verbracht. Sie hätten eine Zeit zusammen in der Wäscherei gearbeitet und ein paar Monate zusammen in der Kammer. Im U-Haft-Haus hätten sie die Freistunde zusammen verbracht und den einen oder anderen Kaffee zusammen getrunken. Er habe zunächst noch nicht gewusst, warum P. in Haft gewesen sei. Später habe P. ihm mitgeteilt, dass es um Kokainschmuggel gegangen sei. Er habe diesbezüglich aber nicht weiter nachgefragt. Den F. habe er persönlich nicht gekannt. Mit P. sei er zusammen in der Haft bis Mitte/Anfang 2005 gewesen, d.h. bis P. in den offenen Vollzug gekommen sei. Danach seien sie weiter in Kontakt geblieben. Sie hätten vereinbart, in postalischem Kontakt zu bleiben und auch Telefonate zu führen.

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Einmal habe P. ihn auch im Jahre 2005 in der Haft besucht.

597

Er sei 2006 entlassen worden. Im Rahmen eines gemeinsamen Essens habe er sich danach mit P. getroffen. Zunächst habe der Zeuge sich bei einer Bekannten in H. aufgehalten. P. habe sich zu dieser Zeit zunächst in Spanien aufgehalten. Jedenfalls habe ihn P. aus Spanien angerufen. Bei dem späteren Gespräch habe P. gefragt, ob er ihm Kontakt zu dem Herrn K. verschaffen könne. Der K. habe Kontakt zu Bankmitarbeitern gehabt. Es habe Geld sauber gemacht werden sollen, es habe sich um eine größere Summe gehandelt. Es sei um 2 Millionen Schweizer Franken und 400.000,00 EUR gegangen.

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Ihm sei von P. erzählt worden, dass man Listen über deutsche Schwarzgeldkonten besessen habe. Mit der betreffenden Bank sei ein Deal gemacht worden. In drei Tranchen sei der Tausch von Geld gegen die Daten vereinbart worden.

599

Man habe dann versucht, das Geld zu waschen. Der K. habe die Tür aufgemacht zu einem Treuhänder. Der Zeuge habe in der ganzen Zeit in Kontakt zu K. gestanden. Der K. habe ihn gebeten, ihn bei der Reise zu dem Treuhänder zu begleiten, was dann auch geschehen sei. Zu der Zeit habe der Zeuge sich in Spanien aufgehalten, während der K. sich in H. bzw. seinem Wohnort aufgehalten habe. Der K. habe ihm mitgeteilt, dass A. ihm das Geld übergeben wolle. K. habe dann mit ihm vereinbart, dass er mit dem Geld per Bahn nach F. kommen werde und der Zeuge ihn dort treffen solle. Der Zeuge sei sodann mit einem Auto nach F. gefahren. Dort habe er in einem Hotel übernachtet und den K. am frühen Morgen getroffen. Der K. habe ihn geweckt. Sie seien dann gemeinsam nach Liechtenstein gefahren. Dort hätten sie auf einem Parkplatz den Treuhänder getroffen und seien mit ihm zu seinem Wohnhaus gefahren. Dort sei das Geld deponiert worden und sie seien gemeinsam nach Österreich zum Essen gefahren. Er selbst verstehe nicht viel von Gelddingen. Der K. habe das Gespräch hauptsächlich geführt. Die Verhandlungen seien dann bis 17.00 Uhr fortgesetzt worden. Schließlich habe der Treuhänder 100.000,00 EUR für seine Tätigkeit verlangt. Sie hätten jedoch nur einen Verhandlungsspielraum von 40.000,00 EUR gehabt. Der Zeuge habe sodann mit A. in Thailand telefoniert. Dieser habe mitgeteilt, dass das zu viel sei. Sie hätten dann von A. den Auftrag bekommen, das Geld bei der Mutter des A. abzugeben. Sie seien über R. zurückgefahren. Gemeinsam hätten sie das Geld bei der Mutter des A. abgegeben. Beide hätten sie nicht verstanden, warum 100.000,00 EUR für die Geldwäsche zu viel gewesen sein sollten. Danach habe er noch ein bis dreimal mit P. telefoniert. Er habe immer noch keine Papiere gehabt, deshalb sei er nicht sofort nach Spanien zurückgefahren. Dann sei er am 04.05.2006 wegen der anderen Geschichte in Haft gekommen. Bei der anderen Tat habe es sich um einen gemeinsam mit K. begangenen Banküberfall gehandelt. Sie seien 10 Minuten nach dem Banküberfall festgenommen worden. Er habe sich dann 10 Monate in der Justizvollzugsanstalt Neumünster aufgehalten, für 6 Monate in Untersuchungshaft und dann 4 Monate in Strafhaft.

600

In der Haft habe er eine Nachricht durch einen Bekannten bekommen, dass A. und P. nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Es habe wohl Differenzen mit der Frau des A. gegeben, das habe er so hingenommen. Seit Mai 2006 habe er keinen eigenen Kontakt zu P. und A. mehr gehabt.

601

Irgendwann im Spätsommer/Herbst 2007 habe er im Abendblatt gelesen, dass F. am Flughafen festgenommen worden sein soll. Da hätten die Alarmglocken bei ihm geläutet. Er habe sich gedacht, dass er früher oder später in das Visier kommen werde. Er habe sich entschlossen, da die Spannung herauszunehmen, da er ja kurze Zeit vorher verurteilt worden sei. Er habe die Staatsanwaltschaft in K. angeschrieben, jedoch keine Reaktion erhalten. Daraufhin habe er die Staatsanwaltschaft L. angeschrieben. Kurze Zeit später habe er Besuch von einem Kriminalbeamten bekommen. Er sei dazu befragt worden, zu welcher Straftat er Angaben machen könne. Der Zeuge habe dann erklärt, dass er zu der Tat im Zusammenhang mit dem Artikel aus dem H.er Abendblatt Angaben machen könne. Die Befragung durch die Kriminalpolizei L. sei sehr kurz gewesen.

602

Die Namen der L.er Kriminalbeamten habe er vergessen. Er sei durch den Kriminalbeamten gefragt worden, was er zu der Festnahme F. zu sagen habe. Die Beamten hätten ihm auch mitgeteilt, dass Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Er habe den Beamten mitgeteilt, dass er vermute, dass es sich bei der Festnahme um die Erpressung der Liechtensteiner Bank handele. Er habe darum gebeten, dass sein Name zunächst einmal nicht genannt werde. Er habe dem Kriminalbeamten den Rahmen aufgesteckt. Über Details habe man noch sprechen wollen. Er habe zuvor die Staatsanwaltschaft angeschrieben, dass er denen evtl. Angaben machen und bei der Aufklärung helfen könne. Er habe dem Kriminalbeamten dann gesagt, dass er Namen nennen könne. Er selbst habe den Gedanken verfolgt, sich im Zuge der Selbstanzeige schützen zu wollen, falls etwas auf ihn zukomme. Es habe sich um eine spontane Bauchentscheidung gehandelt, als er zunächst gesagt habe, dass sein Name nicht aufgenommen werden solle. Die Motive hierzu könne er jetzt nicht mehr nachvollziehen. Bei den Kriminalbeamten hätte es sich um zwei männliche Kollegen gehandelt. Die Beiden hätten gemeint, dass sie ihn zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt wieder aufsuchen würden. Sie hatten ihn auch darüber informiert, dass die Ermittlungen in R. geführt werden, da F. aus dem R. Raum stamme.

603

Die Befragung durch die Kriminalpolizei L. sei keine förmliche Befragung gewesen. Es sei auch keine Belehrung erfolgt. Von dem LKA Mecklenburg-Vorpommern und der Staatsanwaltschaft Rostock sei er belehrt worden. Gegenüber der Polizei L. habe er bejaht, dass er Angaben zu der Erpressung der Liechtensteiner Bank machen könne, Details hätten die aber nicht wissen wollen, das habe später erfolgen sollen.

604

Zwei Tage später habe er Besuch durch das LKA M-V bekommen. Zwei Beamte des LKA M-V hätten ihn abgeholt und nach R. gebracht. In R. habe er dann die ganze Geschichte erzählt und gegengezeichnet. Wenn er sich recht erinnere, sei ihm im Fahrzeug mitgeteilt worden, dass es zur Staatsanwaltschaft R. gehe. An diesem Morgen sei ein Bediensteter der JVA in seine Zelle gekommen und habe gemeint, es gebe eine Ausantwortung. Im Fahrzeug habe er dann gefragt, wo es hingehe. Von den zwei Beamten im Fahrzeug sei zu der Geschichte nichts weiter gefragt worden. Es sei eine relativ schweigsame Fahrt gewesen, sie hätten nur Belangloses ausgetauscht. Er sei nur gefragt worden, ob er etwas zu der Sache F. wisse. Er habe gemeint ja, dann sei es nur um Nullachtfünfzehn-Themen gegangen. Er hätte auch gar keine Veranlassung gehabt, in dem Fahrzeug etwas zu sagen. Es könne sein, dass er mit dem Beamten B. auch über eine mögliche Verlegung in eine andere JVA gesprochen habe. Der B. habe aber seiner Erinnerung nach gesagt, dass er dort keine Kompetenzen habe. Er meine, dass der Zeugenschutz erstmals bei der StA R. Thema gewesen sei. Er selbst habe das Thema angestoßen. Man habe ihm mitgeteilt, dass eine Prüfkommission existiere und diese würde darüber entscheiden, ob er tauglich sei. Bei der Vernehmung in R. sei der Staatsanwalt Dr. F. und wohl noch ein weiterer Beamter des LKA zugegen gewesen, insgesamt seien sie 4 Personen gewesen. Der Zeuge habe erklärt, dass er von der Geschichte in der Zeitung mitbekommen habe. Er sei am Rande involviert und wolle zur Aufklärung beitragen. Auf halber Strecke habe ihn der Staatsanwalt F. dann belehrt, dass er im Verdacht der Beihilfe zur Geldwäsche stehe. Als es dann in das Detail gegangen sei, habe er seinen eigenen Werdegang erzählt und wie er die Herrschaften kennen gelernt habe. Dies habe er genau so erzählt wie heute hier. Die Aussage sei dann getippt worden. Er habe das gelesen und auf Frage, ob er bereit sei, das zu unterschreiben, habe er selbstverständlich unterschrieben. Er habe auch gesagt, dass er weitere Fragen beantworten werde.

605

Bei der Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft R. seien einige Sätze vorab gewechselt worden. Der Zeuge habe mitgeteilt, dass er bei der Aufklärung helfen könne. Nur ganz kurz habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich vorstellen könne, zur Sicherheit verlegt zu werden. Federführend sei der Staatsanwalt Dr. F. gewesen. Der B. habe auch etwas gesagt. Der Staatsanwalt habe dann gemeint, er solle mal erzählen, was er noch wisse. Er habe dann erzählt. Es sei zunächst angehört worden. Später sei es protokolliert worden. Das Vorgespräch habe 8 bis 10 Minuten gedauert, die ganze Vernehmung 1 1/2 bis 2 Stunden. Es sei erklärt worden, dass man das zu Protokoll nehme und ob er bereit sei, zu unterschreiben. Zu seinem Verlegungswunsch sei geäußert worden, dass man hierzu nichts sagen könne. Der Zeuge habe an den Staatsanwalt den Wunsch herangetragen, verlegt zu werden, da er um seine Sicherheit fürchte. Dazu habe Herr Dr. F. gemeint, dass er nichts dazu sagen könne.

606

Auf nochmalige Nachfrage erklärt der Zeuge, dass es ihm nur darum gegangen sei, sich selbst aus der Schusslinie zu bringen und nicht etwa eine Verlegung zu erreichen.

607

Auf Frage, ob die Sache dann für ihn erledigt gewesen sei, erklärt der Zeuge, dass Angriff manchmal die beste Verteidigung sei. Er habe sich gedacht, „vielleicht bekommst du dann eine mildere Strafe, falls du selbst auf die Anklagebank kommst“. Weitere konkrete Vorteile habe er nicht erwartet.

608

Zu Bedenken und Befürchtungen befragt, erklärt der Zeuge, dass es später im Haus ein erstes Getuschel gegeben habe. Gefangene hätten gemeint, „Hast du P. in die Pfanne gehauen? Wir haben Leute, wir machen dich fertig“. Der Zeuge habe daraufhin die JVA-Leitung gewarnt. Es sei dann zu einem zweiten Besuch des LKA M-V gegen Weihnachten gekommen. Er meine, es müsse ein kurzes Protokoll darüber geben. Er habe dieses wohl auch gegengezeichnet, den Inhalt wisse er aber nicht mehr so genau. Er glaube, im Januar seien noch zwei Beamte des LKA da gewesen und hätten ein Gedächtnisprotokoll erstellt. Anfang 2008 sei er dann in ein anderes Haus verlegt worden. Er habe über die Geschichte mit einem ausländischen Mitgefangenen gesprochen und ihm seine Version der Geschichte erzählt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass ihm so lange nichts passiere, so lange in dem Haus sei. Angeblich sei in der Zeit ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt gewesen. Es habe die Geschichte kursiert, dass er P., F. und A. verraten habe.

609

Auf Nachfrage, ob nicht doch andere Forderungen, insbesondere auf Haftverkürzung gestellt worden seien, erklärt der Zeuge, dass er lediglich gesagt habe, dass er in eine andere Anstalt verlegt und ggf. in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden wolle. Er würde natürlich nicht nein dazu sagen, falls ein milder Richter ihn früher rauslassen würde. Ihm seien jedoch keine Zusagen und keine Versprechungen gemacht worden. Er sei dann tatsächlich in eine andere JVA verlegt und in das Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden. Er habe sich durch die Sache jedoch permanent verschlechtert. Er habe nunmehr keine Arbeit mehr in der Haft und müsse vom Taschengeld leben. Auch habe er keine Aussicht auf Verkürzung der Haft oder offenen Vollzug.

610

Zum Besuch des P. in der JVA erklärte der Zeuge, dass P. gemeint habe, er sei jetzt Jungmillionär. P. habe erklärt, dass F., P. und A. in den Besitz der Kontenbelege gekommen seien. Es habe sich um Belege von Schwarzgeldkonten gehandelt. P. habe das so erzählt, wie der Zeuge bereits angegeben habe. Der Besuch sei im Oktober/November 2005, eher im November, gewesen. Er habe für P. einen Besuchsschein ausgestellt. Er selbst sei am 22.02.2006 entlassen worden. Etwa 2 1/2 Wochen nach der Entlassung habe er mit P. telefoniert. Sie hätten ein Treffen in einem italienischen Restaurant in A. vereinbart. P. habe ihm bei dem Essen das Angebot gemacht, ob er nicht Lust habe, in Spanien eine Zeit mit ihm zu verbringen. Er habe da zugesagt. Bereits bei dem Gespräch in der JVA L. sei durch P. von der Erpressung der Bank erzählt worden. In A. habe P. dann weitererzählt, dass sie in den Besitz von den Kontounterlagen gekommen seien. Sie hätten sich erst an einzelne Kunden gewandt und Druck auf diese ausgeübt. Sie hätten erklärt, dass sie sich an den „Spiegel“ oder die Steuerfahndung wenden würden. Als die Kunden darauf nicht angesprungen seien, hätten sie sich an die Bank gewandt. Die erste Tranche von der Bank sei im Spätsommer/Herbst 2005 geflossen.

611

Zu der Fahrt nach Liechtenstein erklärte der Zeuge, dass K. das Geld in einem schwarzen Lederkoffer dabei gehabt habe. Das Geld sei mit Gummibändern gebündelt, aber ansonsten lose in dem Koffer gelegen. Es hätte sich um Schweizer Franken und Euro gehandelt. Auf halber Strecke hätten sie einen Anruf von A. bekommen mit der Bitte, das Geld nachzuzählen. Sie hätten dann auf einem Autobahn-Rastplatz angehalten und K. habe das Geld gezählt. In diesem Zusammenhang habe er das Geld gesehen. Sie seien dann zu dem Treuhänder im Raum V. gefahren. Es habe sich um einen gewissen Herrn H. gehandelt. Diesen hätten sie auf einer Raststätte getroffen und seien zu seinem Haus in einem kleinen Dorf gefahren. Das Geld sei dort in einem Safe gelagert worden. Sie seien dann nach Österreich zum Essen gefahren. Bei den späteren Gesprächen sei es darum gegangen, wie das Geld in das Ausland zu transferieren sei. Es sei u.a. um eine Offshore-Bank in Dubai gegangen.

612

Zu Kontakten zu F. und A. befragt erklärt der Zeuge, dass er den F. nur kurz telefonisch kontaktiert habe, dies bei einem Telefonat von Spanien nach Thailand. Es seien nur Grüße bestellt worden. Der A. sei zwei bis drei Tage lang in Spanien gewesen. Auch mit diesem habe er über die Sache gesprochen. Auch der K. sei seinerzeit in Spanien gewesen. Bei dem Gespräch habe er darauf hingewiesen, dass er keine Haftung für das Geld übernehmen könne. Der A. sei einen Tag später abgereist. Er habe gemeint, dass er nach Thailand fahren wolle. Das Gespräch zur Haftungsfrage habe er ausschließlich mit Herrn A. geführt.

613

Bei dem K. habe es sich um einen ausgebildeten Versicherungsfachwirt gehandelt. Der Sohn des K. sei Mitarbeiter bzw. Mitglied des Vorstandes einer Bank.

614

Auf die Frage, wie es komme, dass P. so freimütig Auskunft gegeben habe, erklärt der Zeuge, dass der P. ihm alles erzählt habe, warum müsse man P. fragen. Sie hätten eine Art gutes Verhältnis zueinander gehabt. Sie hätten gemeinsame Berührungspunkte wegen der Seefahrt gehabt. Bei dem P. habe es sich um einen sehr guten Bekannten mit Hang zum Aufschneiden gehandelt. Das erste Gespräch, bei dem es um das "Saubermachen" des Geldes gegangen sei, habe bei dem Italiener in A. stattgefunden. Das Gespräch sei in Spanien vertieft worden. Bei dem Gespräch in Spanien sei der Zeuge zu 50 bis 60 % dabei gewesen. Ihn habe das ja interessiert, da er der Fahrer sein sollte. Den Rest habe ihn K. erzählt. Er selbst sei dabei gewesen, als besprochen worden sei, wo das Geld abgeholt werden sollte, wer der Fahrer sein sollte und welchen Verhandlungsspielraum sie haben sollten. Von K. habe er die genaue Summe erfahren und wie der K. die Tür aufgemacht habe zu einem Treuhänder in Lichtenstein. Er habe gewusst, dass es sich um Schwarzgeld gehandelt habe. Er meine, dass P. ihm erzählt habe, dass Druck auf eine Bank ausgeübt worden sei, dass die Bank erpresst worden sei.

615

Auf Frage, welchen Vorteil er selbst aus der Geldwäsche haben sollte, erklärte der Zeuge, dass er nach 6 Jahren Haft entlassen worden sei. Er habe auf der Straße gestanden und da sei das Angebot gekommen, in Spanien kostenfrei zu leben. Er sei selbst nicht undankbar und sei bereit gewesen, zu helfen. Er habe sich in dem Augenblick keine größeren Gedanken gemacht und sich selbst mehr als Fahrer gesehen.

616

Zum Lebensstandard des P. in Spanien befragt erklärt der Zeuge, dass dieser gutbürgerlich gewesen sei, er habe ganz normal dort gelebt. Der P. habe viel im Haus herumgewuselt. Die Tage seien wie ganz normale Urlaubstage abgelaufen. Der P. habe in dem Haus Malerarbeiten verrichtet und mal da eine Lampe angeschraubt. Es sei auch kurz darüber gesprochen worden, ob das Haus verkauft werden sollte. Man sei sich aber wohl nicht schlüssig gewesen. Der Zeuge habe dem Geschäftsführer der K.-GmbH kurz kennengelernt, als er ihm den Mitsubishi nach Deutschland habe bringen sollen. Bei der Anreise nach Spanien habe er einen alten Mercedes 124 TE gebracht.

617

Zu K. befragt erklärte der Zeuge, dass er den Kontakt zwischen P. und K. hergestellt habe. Der P. habe den K. sprechen wollen. In Deutschland habe er selbst mit P. nur das Treffen in A.burg gehabt. Nach Spanien sei er gemeinsam mit K. gefahren, bei der Fahrt hätten sie Zeit zum Reden gehabt. Bei der Autofahrt habe der K. ihm lediglich berichtet, dass er Möglichkeiten sehe. Konkret sei er dem Zeugen gegenüber erst bei der Abreise aus Spanien geworden. Er habe berichtet, dass er über einen befreundeten Schmuckhändler Kontakt nach Liechtenstein hergestellt habe. Den Kontakt habe er erst in Deutschland gemacht, in Spanien sei das nur eine Idee gewesen. Zwischen der Abreise des K. aus Spanien und dem späteren Treffen in F. hätten 4 bis 7 Tage gelegen. Der K. habe schon in Spanien gefragt, ob er mitkomme, wenn er in das Ausland fahren müsse. Er habe gleich zugestimmt.

618

Zur 2. Vernehmung in der JVA erklärt der Zeuge, dass dies wohl vor Weihnachten gewesen sei, es habe sich um einen Besuch in der JVA gehandelt. Es sei keine Ausantwortung erfolgt. Das ganze Programm sei noch einmal abgespult worden. Er sei befragt worden, ob er sich noch an Weiteres erinnere. Es sei hinterfragt worden. Er habe verneinen müssen.

619

Auf Frage, ob der Zeuge einen H. um Hilfe gebeten habe, erklärte er, dass er ihn gebeten habe, ein paar Euro zu überweisen. Das habe der auch gemacht. Auch habe er ihn gebeten, dem K. Grüße auszurichten. Er habe dem K. ausrichten wollen, dass er ihm ein Auto zur Verfügung stellen solle und 50.000,00 EUR. Das habe er alles auf einem Zettel notiert.

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Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, dass er mit diesen Forderungen gar nichts verknüpft habe.

621

Auf weitere Nachfrage, ob er seine eigene Einlassung in dem damaligen Verfahren von der Erfüllung der Forderungen abhängig machen wollte, erklärt der Zeuge „Nein“.

622

Nach Vorhalt des Zettels aus den Akten des Verfahrens gegen ihn und K. vor dem Landgericht K. (StA K., AZ: 573 Js 26231/06, dort Bd. I., Hülle Bl. 275) erklärte der Zeuge B., dass es sich um seine Handschrift handele. Er habe dies geschrieben. Nur der Zusatz „Im Urlaub“ sei nicht seine Schrift. Herr H. habe das an Herrn K. weitergeben sollen.

623
25.      
624

Der Zeuge K. wurde am 23.05. und am 01.07.2008 vernommen. Am 23.05.2008 äußerte er sich umfänglich zu seinen Beziehungen zu dem Zeugen B.n und dem Angeklagten P.. Zu dem Sachverhalt des Transports von Geld nach Liechtenstein verweigerte er zunächst unter Berufung auf § 55 StPO die Aussage. Hierzu sagte er erst am 01.07.2008 aus.

625

Den B. habe er in der gemeinsamen Haftzeit in L. kennen gelernt und zu diesem eine enge Beziehung aufgebaut. Auch den P. habe er dort getroffen, zu diesem habe er aber nicht den richtigen Draht gefunden. Der B. habe ihm gegenüber den falschen Namen F. B. gebraucht. Erst bei der letzten Verurteilung habe er dessen wahren Namen erfahren. Er sei vor B. entlassen worden. Nach der Entlassung des B. hätten sie sich oft getroffen. B. habe den P. in Spanien besuchen wollen, um dort bei J. zu leben. B. habe den Zeugen gebeten, ihn dort runterzufahren. Der Zeuge habe gemeint, das sei kein Problem. Dort unten hätten sie P. getroffen und er habe dort übernachtet. Zurück sei er dann geflogen. Zu der späteren Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Bankraubes mit B. erklärte der Zeuge, dass er nur wegen der Falschaussage des B. zu 5 Jahren Haft verurteilt worden sei. Der Zeuge erläuterte dabei emotional erregt, warum es sich um ein Fehlurteil gehandelt habe. Der B. habe auch im Hinblick auf seine Legende gelogen. So habe B. behauptet habe, er sei eine Art Legionär gewesen. Er habe in Afrika gedient, sie hätten dort Umstürze vorbereitet, er sei in Gefangenschaft geraten und sei von dem Roten Kreuz ausgeflogen worden. Der B. habe sich mit Geschichten gebrüstet, etwa das die Schwarzen als brennende Fackeln rumgelaufen seien. Noch zwei Tage vor dem Banküberfall habe der B. ihm erzählt, dass er zu seiner Mutter an die Ostsee fahren wolle. Das sei aber alles gelogen gewesen, die Frau des B. habe ihm erzählt, dass dessen Mutter in G. wohne.

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B. habe in Deutschland gemeint, dass er sich in Spanien entspannen wolle. Der Zeuge sei mit heruntergefahren, da B. ihn gebeten habe, ihn zu fahren. Man habe alle Sachen des B. in ein Kfz gepackt. Der Zeuge sei auch froh gewesen, dass B. aus seinem Umfeld verschwunden sei. Er habe in deswegen gern gefahren. Er sei ein bisschen überrascht gewesen, den P. in Spanien zu treffen. Er sei mit P. nicht auf gleicher Wellenlänge gewesen. In Spanien habe P. sie sehr freundlich und herzlich begrüßt. Er habe das Haus gezeigt und sei sehr nett gewesen. J. P. habe gemeint, dass das Haus ihm und seinem Partner gehören würde. P. habe gemeint, dass das Haus einer Gesellschaft gehöre und es zurückübertragen werden solle. Es gehöre einer spanischen SA und es gebe finanzielle Differenzen. Der Zeuge habe zu P. gemeint, dass dies kein Problem sei. Die Gesellschaft als Ganzes solle übertragen werden. Sie hätten dann drei Tage zusammen verbracht. Im Laufe der Zeit sei die Sache mit der Immobilie auf den Tisch gekommen. P. habe ihn gebeten, dass zu recherchieren. Sie hätten auch zusammen einen Termin bei einem Anwalt wahrgenommen. Er sei mit J. P. zum Anwalt gegangen und zwar ohne B.. Der Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass bei einer Übertragung relativ hohe Steuern anfallen würden und zwar auch bei einer Übertragung der SA insgesamt. Am nächsten Tag sei er zum Flughafen gebracht worden und sei nach H. zurückgeflogen. Das Haus habe einer K.-Gesellschaft gehört. Die habe das Haus verkaufen oder übertragen sollen. Zum Namen Adi G. befragt erklärte der Zeuge, dass dies wohl der Besitzer der K.-SA gewesen sei. P. habe immer wieder gemeint, A. regelt das schon. Mit dem Adi habe er nicht bewusst Kontakt gehabt. Bei Telefonaten zwischen A. und P. sei es darum gegangen, dass irgendwas aus der Welt geschafft werden sollte. Etwas sollte geregelt werden.

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Nach seiner Rückkehr aus Spanien habe er eine Zeit lang von B. nichts gehört. Dann habe B. angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass man ein Schiff für 2 Mio. € erwerben wolle. Man habe ein Teil in cash und ob er jemanden wüsste für die Finanzierung. Er habe mit dem ihm bekannten H. gesprochen. H. habe gemeint, man solle zu ihm herüber fahren. Das würde funktionieren, das müsse man aber persönlich vor Ort besprechen. Details habe H. nicht genannt. Er habe dies so B. mitgeteilt. B. habe zurückgerufen und habe den Termin bestätigt. In diesem Telefonat als der Zeuge den Termin in der Schweiz mitgeteilt habe, habe B. gemeint, dass er das Geld von M. bekomme. Da sei bei dem Zeugen Schluss gewesen, das sei zu viel Geld gewesen. Er habe A. aus der JVA L. unter dem Namen M. kennen gelernt. Als der Zeuge mitgeteilt habe, dass er so viel Geld nicht über die Grenze bringen werde, habe B. ihn als Feigling bezeichnet. Er habe dann mit B. besprochen, dass man sich in F. treffen werde. Er habe dann A. auf einer Tankstelle getroffen. Dieser habe ihm eine Plastiktüte übergeben mit dem Hinweis, dass darin 1,7 Mio. Schweizer Franken und 100.000,00 € seien. Ferner habe er ihm einen Zettel mit Bankdaten, d.h. swiftcode und Kontodaten übergeben. A. habe ihm nur das Geld übergeben und man habe nur recht kurz gesprochen. Der Zeuge habe sich nur kurz in das Auto des A. gesetzt und das Geld übernommen. A. habe gute Fahrt gewünscht und das sei es schon gewesen. Die Geldübergabe habe an einer Tankstelle bei W. stattgefunden. Er sei dann von H. nach F. mit dem Zug gefahren. Das Geld habe er in einem Pilotenkoffer dabei gehabt. Er sei mit dem Nachtzug nach F. gefahren. Am Morgen habe er B. ab Bahnhof getroffen. Er habe diesem das Geld übergeben. B. habe das Geld in den Kofferraum gelegt. Gemeinsam seien sie in die Schweiz gefahren. Dort hätten sie Herrn H. kontaktiert und einen Treffpunkt vereinbart. In Höhe S. hätten sie Herrn H. getroffen. Der Zeuge sei in das Auto des H. gestiegen und B. sei hinterhergefahren. Sie seien zum Privatbüro des Herrn H. in dessen Wohnhaus gefahren. Er habe den H. über einen Schiffskauf informiert. 50 % sei cash vorhanden, 50 % sollte ein Jahr später gezahlt werden. Die erste Hälfte des Geldes sollte auf ein Konto überwiesen werden. H. habe für das Geschäft 8 % der Summe haben wollen, also 160.000,00 €. Herr B. habe sehr lange und sehr oft mit Partnern telefoniert. Er habe am Telefon mitgeteilt, dass er in Liechtenstein sei, dass er sich bemühe und dass man 8 % der Summe verlange. Das sei den Herren aber offenbar zu viel gewesen, die hätten nur 4 % zahlen wollen. Nach Telefonaten habe B. die Summe von 40.000,00 € in den Raum gestellt. Das sei aber für H. nicht tragbar gewesen. Alles sei sehr unkaufmännisch abgelaufen. B. habe keine vernünftigen Antworten von seinen Partnern bekommen. Der Zeuge habe das alles schließlich abgebrochen, da er sich seinen Kontakt nicht habe kaputt machen wollen. H., B. und er seien dann gemeinsam zum Essen gegangen. Danach seien sie noch einmal zu H. in sein Haus gefahren. B. habe noch einmal telefoniert, es sei bei 4 % verblieben. Der Zeuge habe dann gemeint, jetzt sei Schluss, er verderbe sich nicht den Kontakt. Sie seien dann unverrichteter Dinge über R. wieder zurückgefahren. Der Zeuge sei später ausgestiegen und B. sei mit dem Geld weitergefahren. B. habe damals bei A. gewohnt und sei dorthin gefahren, das habe er ihm jedenfalls mitgeteilt.

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Auf Frage, ob die Plastiktüte mit dem Geld geöffnet worden sei, erklärte der Zeuge, dass dies jedenfalls nicht in seinem Beisein passiert sei. Die Tüte sei nur einmal gewaschen worden als sie auf der Rückfahrt waren und zwar 300 km vor H. auf einem Rasthof. Sie seien Essen und Trinken gewesen und B. habe gesagt, dass er die Tüte jetzt unter Wasser halte, da da ja die Fingerabdrücke von ihm und des Zeugen drauf wären. B. habe sich dann Handschuhe angezogen und habe in der Toilette die Tüte abgewaschen sowie mit Papiertaschentüchern abgerieben.

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Auf Vorhalt, ob das Geld gezählt worden sei, erklärte er, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Es habe zwar auf der Fahrt in die Schweiz einen Anruf gegeben, das Geld sei aber nicht nachgezählt worden, jedenfalls sei die Tüte in seinem Beisein nicht geöffnet worden.

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Zur zeitlichen Einordnung der Fahrt nach Liechtenstein erklärte er, dass dies vor Ostern gewesen sei. Wann genau wisse er nicht. Er könne das zeitlich schwer einordnen. Das müsse etwa sechs bis vier Wochen vor dem 05.05. gewesen sei.

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Zur Person des H. erklärte er, dass es sich um F.-P. H. handele. Den kenne er von früher. Er sei ihm auf Schmuckbörsen begegnet. Ein guter Freund des Zeugen sei im Schmuckgeschäft tätig. Es handele sich hier um den Juwelier N.. Der mache 4 bis 5 Mio. € Umsatz im Jahr. Er sei mit diesem Freund einmal nach Basel zur Schmuckmesse gefahren.

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In F. habe B. schon am Bahnhof gewartet mit einer braunen viertürigen Mitsubishi-Limousine. Man habe sich begrüßt und er habe den Koffer übergeben. Er sei froh gewesen, dass er das Geld losgeworden sei. B. habe den Plastiksack in den Kofferraum unter andere Sachen gelegt.

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Zu den Gesprächspartner des B. am Telefon befragt, erklärte der Zeuge, dass B. immer so getan habe, als ob er mit Thailand spreche. Vorher schon habe er gesagt, dass seine Auftraggeber in Thailand wären.

634

Zu einem M. befragt erklärte der Zeuge, dass er den M. seit 1985 oder 87 kenne. Der habe früher in H. ein Restaurant gehabt. Seit einem Unfall sei er querschnittsgelähmt und sitze nun im Rollstuhl. Der Zeuge habe Steuerhinterziehungen begangen und M. sei involviert gewesen. M. sei aber nicht strafrechtlich belangt worden. Er habe B. nach dessen Entlassung von der JVA abgeholt und sie seien nach H.-Bergedorf zu einer Bekannten oder Freundin des B. gefahren. Da B. keinen Bekannten im Umfeld gehabt habe, habe der Zeuge ihm M. vorgestellt. Er habe beide in einem Café in B. bekanntgemacht. Eines Tages habe der M. angerufen. M. habe erzählt, dass der Freund des Zeugen ihn um einen Gefallen gebeten habe, er habe eine alte Frau in P. gekannt, welche viel Geld habe. Ob er nicht jemanden wisse, der sich als Polizist ausgeben könne und dort einsteigen könne. Der Zeuge meine, dass M. den Ort P. genannt habe. Es sei von einer alten Dame und sehr viel Geld die Rede gewesen. Der Zeuge sei überrascht und erschrocken gewesen. Er sei eigentlich davon ausgegangen, dass das Geld bei A. zu Hause liege. Als er das gehört habe, sei er überrascht gewesen, so etwas mache man nicht. Der M. habe keine Veranlassung gehabt, die Unwahrheit zu berichten. Das Gespräch mit M. sei vor dem 05.05.06 gewesen. Das Gespräch habe Einfluss auf sein weiteren Verhalten gegenüber B. gehabt. Er sei froh gewesen, dass B. die Bundesrepublik Deutschland bald wieder verlassen würde. Er habe ihm das Gespräch vorgehalten und B. habe gemeint, dass die genug Geld haben würden. Er solle dies mal seine Sorge sein lassen.

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Auf Frage, warum der Zeuge sich dazu entschlossen habe, eine Aussage zu machen, erklärt er, dass dies zwei Gründe gehabt habe. Das Thema müsse vom Tisch und zwar für ihn auch. Zum anderen habe er das Protokoll des B. zu lesen bekommen. Er sei über eine Reihe von Halbwahrheiten gestolpert. Er habe mit seinen Anwälten gesprochen und sich entschlossen auszusagen. Er wolle nicht für Halbwahrheiten einstehen. Man habe ihm zudem versprochen, dass eine Einstellung nach § 154 StPO erfolge, wenn er wahrheitsgemäß aussage. Das habe seine Anwältin ihm so mitgeteilt. Er habe mit einem Polizeibeamten gesprochen. Er habe diesem gesagt, dass er die Wahrheit sagen werde und die Hoffnung habe, dass das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt werde. Vollzugslockerungen oder Verlegungen seien ihm nicht versprochen worden.

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Zur Herkunft des Geldes erklärte der Zeuge, dass man aus Deutschland nur 15.000,00 € ausführen dürfe. Darüber müsse man die Summe anmelden. Er habe sich damals gedacht, dass es sich um Schwarzgeld handele und es an der Steuer vorbeigehen solle. Erst jetzt habe er erfahren, dass Ermittlungen wegen Geldwäsche laufen würden. B. habe nie erklärt, wo das Geld herkomme.

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Am 29. und 30.05.2008 wurde der Zeuge Sf. vernommen. Er berichtete eine Fülle von Details aus persönlichen Gesprächen und Briefverkehr mit dem Angeklagten P.. Zu dem angeklagten Sachverhalt will er aber nichts von P. selbst erfahren haben sondern nur vom Hörensagen über B.. Der Zeuge B. dagegen behauptete bei der weiteren Vernehmung, dass Sf. selbst von P. von der Sache erfahren habe und dass Sf. gebeten habe, dass B. diesen als möglichen weiteren Zeugen angeben solle.

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Der Zeuge Sf. erklärte, dass er den P. und den A. aus der Zeit in der JVA L. kenne. Herrn P. habe er dort besser kennengelernt und auch ab und zu auch einmal mit Herrn A. gesprochen. Er habe P. ca. 2003 kennengelernt, vielleicht schon 2002. Er sei ihm im Knast begegnet, wie man halt im Knast Bekanntschaft mache. Der P. sei ein begeisterter Segler gewesen, dafür habe sich der Zeuge nicht interessiert. Er habe den P. aber über zwei Jahre hinweg fast täglich getroffen. Im Knast könne man einen Menschen jedoch nicht richtig kennenlernen. Er würde den P. als warmherzigen, freigiebigen, leicht zum schwarz-weiß-denken neigende Person beschreiben. In der Zelle des P.s hätten jede Menge Postkarten an der Wand gehangen. Außerdem seien dort Sachen von seinem Sohn gewesen, die dieser gebastelt habe. Auch nach Entlassung des P. hätten sie den Kontakt für einen kurzen Zeitraum fortgesetzt, bis P. zu einem Urlaub nach Thailand gefahren sei. Danach hätten sie sich noch ein paar Mal geschrieben. Als P. ihn in der JVA besucht habe, habe er davon erzählt, dass er von F. eingeladen worden sei, zu ihm nach Thailand zu fahren, um sich zu entspannen. Den F. habe er nur aus Erzählungen von P. gekannt. Einmal habe er den F. zufällig gesehen, als dieser Herrn A. besucht habe, zu einem Zeitpunkt, als auch der Zeuge zufällig im Besuchsraum gewesen sei. Der P. habe ihm über F. erzählt, dass er diesen in einem Knast in Mecklenburg-Vorpommern kennen gelernt habe. Sie hätten Freundschaft geschlossen und Herr P. habe eine sehr hohe Meinung von Herrn F. gehabt. P. habe von der absoluten Konsequenz des F. berichtet, dass er z.B. in Frankreich auf Polizisten geschossen habe. Außerdem sei der F. ein straighter Typ und intelligent sowie verlässlich in Beziehungen gewesen. F. sei zudem freigiebig. Die Freundschaft zu F. sei in der Haft entstanden und habe sich danach durch Korrespondenz fortgesetzt.

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Zur Intensität der Freundschaft zwischen ihm selbst und P. erklärt der Zeuge, dass sie über zwei Jahre fast täglich zusammengewesen seien. Im Knast komme es zu fast pathologisch anmutenden Paarbildungen. Sie hätten sich gegenseitig alles Mögliche anvertraut. Er würde das als Vertrauensverhältnis beschreiben wollen, soweit dies nach den Regeln der Subkultur möglich sei. Zu den Kokaingeschäften gehe er von einem offenen Geständnis aus, weil der P. ja auch dazu verurteilt worden sei. Er habe ihm alles Mögliche aus dieser Zeit erzählt. Auch der Zeuge habe dem P. über seine Vergangenheit erzählt. Über F. habe P. weniger über die Person selbst erzählt, als darüber, was den F. in den Knast gebracht habe. Der F. sei als Räuber und Erpresser tätig gewesen. Ein Mittäter des F. sei im Knast umgekommen. Der F. sei von P. als hochkarätig beschrieben worden, d.h. dass er als Verbrecher reüssiert habe. Auch den P. würde er in der Knasthierarchie als hochkarätig beschreiben. Leute, die kiloweise mit Kokain handeln, seien eine Art Vorzeigeverbrecher.

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P. sei dann erstaunt gewesen, dass F. aus der Haft entlassen worden sei. P. habe weiter erzählt, dass F. zu seiner Frau nach Thailand und seinem dort befindlichen Resort, d.h. Ferienanlage, zurück wolle. P. habe beabsichtigt, dort Urlaub zu machen. Er habe aus Thailand von P. Briefe bekommen. Er sei dort wohl nicht allzu lange gewesen, da er eines Tages einen Brief bekommen habe, dass P. sich mit F. überworfen habe. Es habe dort geheißen, dass F. nicht ganz bei Sinnen sei. P. habe sich dann in Spanien niedergelassen. Der P. habe den Zeugen vor seinem Flug nach Thailand besucht. Danach habe der Zeuge von P. zwei Postkarten aus Thailand und einen Brief bekommen sowie zwei Briefe aus Spanien.

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In Spanien habe P. eine Möglichkeit zu wohnen gefunden. Er habe in Spanien seinen Lebensunterhalt im Poolreinigungsgewerbe verdienen wollen. Der Zeuge habe in dieser Zeit gelegentlich D., die Mutter des gemeinsamen Kindes mit P., angerufen. Er habe die Nummer von P. erhalten, damit der Zeuge diesen anrufen könne. Er habe dann bei D. angerufen, um zu erfahren, wie es dem P. gehe. Nach Aussage der D. sei es dem P. ganz gut gegangen. Das letzte Telefonat sei gewesen kurz bevor D. den P. in Spanien besucht habe. Dann sei auch der letzte Brief des P. an den Zeugen gekommen.

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Von Frank B. sei er darüber informiert worden, dass jener, für wen auch immer, Geld waschen habe sollen. Herr B. habe genau so wie P. auf der Kammer gearbeitet, die hätten sich schätzen gelernt. Herr P. habe auch Herrn B. als „Lichtgestalt“ angesehen. Der B. habe wegen eines Banküberfalls 6 Jahre bekommen und sei auf die Abteilung E 4 gekommen, wo der Zeuge ihn kennengelernt habe. Herr P. habe eine hohe Meinung von B. gehabt und auch eine solche vom Zeugen. Er habe sich positiv über den Zeugen gegenüber B. geäußert, so sei es dann zu einem Kontakt zwischen B. und ihm selbst gekommen. Der B. sei 2 bis 3 Monate nach P. entlassen worden und habe dann bei A. gewohnt, um dann nach Spanien zu P. zu fliegen, wo er ein paar Wochen gewohnt habe. Der P. soll dem B. weitgehend anvertraut haben, was dort geschehen sei und wie er beteiligt gewesen sei. Der P. habe aber wohl dem Alkohol stark zugesprochen, was ihm die Zunge gelöst habe. B. habe dem Zeugen erzählt, dass P., F. und noch jemand, dessen Namen der B. nicht genannt habe, Datensätze einer Liechtensteiner Bank über irgend jemand in die Hände bekommen hätten, der in Österreich im Knast sitze. Der F. habe eine Vereinbarung mit dem Österreicher gehabt, wonach er die Datensätze vergolden lassen sollte. Sie hätten die Bankkunden erpresst, um die Liechtensteiner Bank dazu zu bringen, einen hohen Betrag für die Rückgabe der Daten zu zahlen. Es sei eine 3. Person im Spiel gewesen, die der Zeuge namentlich nicht gekannt habe. Der P. und der F. hätten gemeint, dass jemand an vorderster Front arbeiten sollte, der eine reine Weste habe. Im weiteren Verlauf soll es auf Schweizer Boden zu der Übergabe von etwa 5 Millionen gekommen sein, er wolle sich bei der Summe aber nicht festlegen. Irgendwann sei A. ins Spiel gekommen. Der F. habe beabsichtigt, eine Yacht zu kaufen. Der F. habe hinsichtlich des Schifffahrtstechnischen auf den Rat des A. vertraut. Der Verkäufer habe kein Bargeld sehen wollen, sondern eine Überweisung auf ein Konto haben wollen. Der B. sei angesprochen worden, ob er eine Möglichkeit kenne, das Geld zu waschen. Der B. habe den K. gekannt, welcher ein Bank- oder Immobilienkaufmann gewesen sei. Auch P. habe den K. gekannt. Dieser K. habe den Namen eines Liechtensteiner Treuhänders gekannt. B. und K. seien dann gemeinsam in Spanien gewesen. Dann hätten sie etwa 2 1/2 Mill. Euro in Empfang genommen und seien nach Liechtenstein gemeinsam mit einem Auto gefahren, die Kohle im Kofferraum. Der Treuhänder habe 10 % der Endsumme für seine Dienste verlangt. Der B. habe, glaube er, mit P. telefoniert und sei dann mit F. verbunden worden. F. habe gemeint, dass die Summe zu hoch sei. Daher sei nichts aus dem Geschäft geworden und sie seien zurück nach Deutschland gefahren. Dort habe B. den wohl dümmsten Bankraub des Jahres begangen. So sei der jedenfalls in der Presse beschrieben worden. Zwei Bankräuber seien in einem froschgrünen Cabrio, dem Auto des K., welches sogar mit seinem eigenen Kennzeichen versehen gewesen sei, vor die Bank gefahren, hätten diese ausgeräumt und seien kurz danach festgenommen worden. Da Herr P. den B. als zielstrebig und intelligent beschrieben habe, sei die Vorgehensweise des B. für den Zeugen nicht erklärlich gewesen. Auch die Erklärung des B. sei alles andere als überzeugend gewesen. Der B. habe erzählt, dass er die 2,4 Mill. Euro abgeliefert habe und er dann völlig abgebrannt gewesen sei, da außer Spesen nichts gewesen sei. Dem B. sei das Ganze irgendwie peinlich gewesen. Der Zeuge habe den K. nie gesehen.

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Zur vorher genannten 3. Person befragt erklärte der Zeuge, dass er manches in einem anderen Licht gesehen habe, aufgrund dessen was ihm B. aus der Zeit in Spanien sehr detailreich geschildert habe. P. habe dem Zeugen gesagt, dass er einen Freund habe, welcher sich um den Zeugen kümmern werde, etwa Telefonkarten überbringen oder Postmarken. Der P. habe ihm den Namen gesagt, welchen der Zeuge sich auch notiert hatte. Er habe den Namen zunächst vergessen, bis der Name bei der Vernehmung durch die LKA-Beamten ins Spiel gekommen sei. Diese Person habe dem Zeugen helfen sollen, für den Fall, dass er Bedarf habe. Erstmals sei er in den Kontakt mit der Person gekommen, da dieser Lautsprecher gesucht habe. Der Zeuge habe Erfahrungen in diesem Bereich. Es sei dann zu 4 bis 5 Telefonaten gekommen. Irgendwie habe der Herr K. aber nicht recht gewusst, was er gewollt habe. Der Kontakt sei daher abgerissen. Da er den Herrn nicht weiter gekannt habe, habe sich der Zeuge später nicht an ihn gewandt.

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Zu B. habe der Zeuge zuletzt Kontakt gehabt, als dieser von der Vernehmung von der Staatsanwaltschaft zurückgekommen sei, seine Sachen gepackt und in das D-Haus verlegt worden sei. Das D-Haus sei das Untersuchungshafthaus gewesen. Der B. habe gemeint, dass er eine Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft habe, von Zeugenschutz sei die Rede gewesen. Die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft und die nachfolgende Verlegung sei gemeinhin bekannt gewesen, das sei in der Aufschlusszeit passiert. Offenbar habe die Vollzugsleitung Anweisung bekommen, den B. aus Sicherheitsgründen zu verlegen. Nachdem B. bereit gewesen sei, zur Geldwäsche auszusagen und auch sein übriges Wissen zu offenbaren, habe dieser befürchtet, dass sich F. oder A. revanchieren könnten und ihn umbringen würden. Es sei bekannt gewesen, dass Herr B. des öfteren Besuch von der Kripo bekommen habe. Es sei gemunkelt worden, dass B. in irgendeiner Weise mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeite und Geschichten aus der Vergangenheit verkaufe.

646

Der P. sei dem B. wohl als harmlos erschienen sei. Der A. sei jedoch mit den Hells-Angels in irgendeiner Weise verbandelt gewesen. Der Zeuge selbst habe A. so erlebt, dass jener sich im Wesentlichen auf seine körperlichen Kräfte verlassen habe. Es gebe Muskelmänner in dem Knast, so in der Art habe er A. empfunden. Das mit den Hells-Angels habe er von P. erfahren. Auch vor F. habe B. Angst gehabt, da dieser nach Auffassung des B. entsprechende Kontakte und auch hinreichend Geld gehabt habe. Er habe aus dieser Richtung das Übel grollen gesehen.

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Als B. einmal aus einer Vernehmung zurückgekommen sei, habe er ihm mitgeteilt, dass er seinen Namen genannt habe und dass er von LKA-Beamten vernommen werden würde. Er kenne den Sachverhalt auch, da P. das angeblich auch dem Zeugen erzählt habe. Das treffe aber nicht zu. Das, was er zu der Sache zu sagen habe, sei ihm durch B. und die Medien bekannt geworden. Er habe auch keine Befürchtungen, dass ihm von irgendeiner Seite Konsequenzen bei einer Aussage drohen würden. Er könne sich nicht vorstellen, wie ihm das schaden solle. Der Zeuge habe dann Zeit gehabt, sich Gedanken zu machen. Der Zeuge habe kein Interesse daran gehabt, die Glaubwürdigkeit des B. in Frage zu stellen. Er habe bei der Vernehmung betont, dass alles im Konjunktiv stehe, das alles so gewesen sein könne, wie B. es erzählt habe. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass seine Aussage keinen Wert habe.

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Auf Vorhalt der Gesprächsnotiz vom 05.02.2008 (Bd. XII Bl. 74), wonach der Zeuge B. angegeben haben soll, dass er, der Zeuge Sf., von P. eigene Kenntnisse zu dem Sachverhalt habe, erklärte Sf., dass B. nach einer Vernehmung durch das LKA angedeutet habe, dass jemand Kenntnis über das Geschehen habe. Bevor der Zeuge den B. dazu befragen habe können, habe dieser die Idee mitgeteilt, dass der Zeuge das, was er von B. wisse, als sein eigenes Wissen verkaufen könne, um ebenfalls in den Zeugenschutz zu kommen. Nach der Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft habe sich die Angst des B. in Euphorie verwandelt, da er gesehen habe, dass er durch die Aussage nicht nur keine Anklage bekomme, sondern auch Zeugenschutz einschließlich neuer Identität. Dem B. sei daher die Idee gekommen, dass auch der Zeuge den gleichen Status erlangen könne. Der Zeuge habe diese Idee als altruistisch begriffen, dem B. aber gesagt, dass er davon nichts halte. Das Problem des Zeugen sei nun jedoch gewesen, das B. das ungefragt in Gang gesetzt habe. Der Zeuge habe den B. nicht in Probleme bringen wollen, da jener ja wirklich habe helfen wollen. Als die einvernehmenden Beamten dann dagewesen seien, habe er immer versucht, sich um die Sache herumzuwinden, um niemanden zu belasten. B. habe übersehen, dass dieser selbst jedenfalls als Beschuldigter jederzeit die Aussage hätte verweigern können, nicht jedoch er, der Zeuge Sf.. Außerdem hätte der Zeuge auf ein Gespräch mit P. projizieren müssen, was er von B. erfahren habe. Der Zeuge habe B. gesagt, dass er damit erhebliche Schwierigkeiten habe.

649

Gegenüber den LKA-Beamten habe er versucht, es so darzustellen, dass es keinen großen Beweiswert habe. Er habe das dann auch als erledigt angesehen. Als dann die Ladung des Gerichts eingegangen sei, habe er der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, was wirklich Sache sei. Daraufhin habe er eine Abladung bekommen und sich über die weitere Ladung gewundert. Er habe gedacht, dass sein Schreiben möglicherweise an die Verteidigung gelangt sei. Er selbst sei davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund seines Schreibens auf ihn als Zeugen verzichten würde. Er habe entsprechend kreative Staatsanwälte kennengelernt.

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Auf Nachfrage, ob eine förmliche Aussage durch die Beamten verlangt worden sei, erklärt der Zeuge, dass dies nicht so gewesen sei. Nachdem der Zeuge das wiederholt habe, was auch B. gesagt habe, hätten die Beamten auf ein Protokoll verzichtet. Sie hätten ihm ein Protokollblatt vorgelegt und der Zeuge habe sein Kreuz bei „nicht“ machen können.

651

Der Zeuge betonte nochmals, dass er einerseits so tun habe müssen, als ob das, was B. gesagt habe, so zutreffe, auf der anderen Seite habe er darauf achten müssen, dass seine Aussage keinen Wert habe. Er habe das alles so dargestellt, dass er gehofft habe, dass das Interesse abflache.

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Zu A. befragt erklärte der Zeuge, dass er diesen kaum kenne. Von ihm wisse er nur, was B. erzählt habe. F. habe auf A. im Hinblick auf dessen schiffstechnische Kenntnisse vertraut. A. soll plötzlich ins Spiel gekommen sein, als sich die Wege des P. und F. gekreuzt hätten. A. habe F. mit dem Yachtkauf beraten, die wollten auch gemeinsam tätig werden. A. sei beratend zu den Qualitäten des Schiffs tätig geworden. Zu A. und den Spanienaufenthalt erklärte der Zeuge, dass er nicht wisse, wer der Auftraggeber gewesen sei. Der Auftrag sei aus dem Kreis P./ F. gekommen. Das Geld sei zur Mutter des Herrn A. zurückgegeben worden. Was die damit zu tun gehabt habe, wisse er nicht. B. habe nach dem Spanienaufenthalt bei A. gewohnt. B. sei bei A. dann rausgeflogen. Es habe geheißen, dass B. versucht habe, die Frau oder Lebensgefährtin des A. zu vergewaltigen. Die Info sei durch einen Gefangenen hereingekommen und das habe sich schnell herumgesprochen. Solche Dinge würden nicht gefallen, Vergewaltiger seien nicht hoch angesehen. B. habe von dem Vorhalt auch gesprochen und erklärt, dass die Frau des A. sowieso eine Nutte gewesen sei, sie habe einen Keil zwischen ihn und A. treiben wollen. B. habe ihn wissen lassen, dass an dem Vorhalt einer Vergewaltigung nichts dran sei, das aber A. und P. auf ihn stinksauer seien.

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Auf Frage, wann B. erstmals von der Sache erzählt habe, erklärt der Zeuge, dass dies wohl schon Ende vorigen Jahres gewesen sein müsse, in der Presse sei davon erst Anfang des Jahres die Rede gewesen. Der Zeuge habe eher den B. auf Presseberichte aufmerksam gemacht als umgekehrt.

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Auf Vorhalt der polizeilichen Gesprächsnotiz vom 05.02.2008, dass er den Polizeibeamten gegenüber angegeben haben soll, dass P. zuerst ihn, Sf., über die Geschehnisse eingeweiht haben soll und dann erst den B. erklärte der Zeuge, dass er versucht habe, den Eindruck zu erwecken, dass das was B. erzählt habe, zutreffend sei. Er habe das notwendigerweise so gegenüber der Polizei gesagt, da es ja so gewesen sei, dass P. ihn 2005 besucht habe. Er wisse nicht, wie B. zu dieser Zeit Kontakt zu P. hätte haben sollen.

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Ferner berichtete der Zeuge Sf., dass der B. auch versucht habe, von P. Geld für sein Schweigen zu erhalten. B. habe in Erwägung gezogen, sich der Staatsanwaltschaft zu offenbaren und etwa offenzulegen, was über seinen eigenen Tatbeitrag hinausgehe. In diesem Zusammenhang sei ihm bewusst gewesen, dass er F., A. und P. an den Pranger hätte stellen müssen. Der B. habe sich Gedanken gemacht, dass er nicht im Stande sei, einen Verrat zu begehen, jedoch auch nicht alle Konsequenzen für eine eigene Verurteilung tragen wolle. Dem B. sei dann die Idee gekommen, von den Betroffenen einen Betrag X zu verlangen, um das dann alles auf sich zu nehmen. Es sei um 500.000,00 € gegangen. Darüber habe er sich mit P. auseinandersetzen wollen. Der B. sei daher an ihn herangetreten, um über ihn Kontakt zu P. aufzunehmen. Der Zeuge habe daher den P. unter dessen alte Adresse angeschrieben. Der Brief sei wegen unbekannter Adresse zurückgekommen. Er habe dann einen Freund gebeten, P. zu bitten, dass dieser ihm im Knast besuchen komme. Der Kontakt sei auch hergestellt worden. P. habe gesagt, dass er kein Interesse habe.

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Am 30.05.2008 machte der Zeuge B. zunächst ergänzende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Er erläuterte insbesondere, dass der Vorname F. sein Spitzname sei. Er sei bei den Grenztruppen der DDR tätig gewesen. Danach sei er als Mitglied einer Spezialeinheit nach Angola versetzt worden für 1 1/2 Jahre. Hierzu wolle er jedoch nichts sagen, hier gebe es eine Verschwiegenheitspflicht. Da gebe es eine Gerüchteküche. Sie selbst hätten sich als Söldner des Ostens bezeichnet. Er habe über die Zeit nie größere Details erzählt. Das was ihm als Aussage des K. vorgehalten werde, sei nicht richtig, da habe er wohl was falsch verstanden. K. habe über Angola keine Details gewusst. Auch nicht zu einem Ausfliegen mit dem Roten Kreuz.

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Auf nochmaligen Vorhalt des bereits in der letzten Vernehmung erörterten handschriftlichen Zettels erklärte der Zeuge, dass er vorgehabt habe, dem K. einen Deal zu unterbreiten. Er habe die Tat allein auf sich nehmen wollen. Es habe sich um einen untauglichen Versuch gehandelt. Seines Wissens nach sei der Brief nie an K. gegangen. Im Nachhinein sei das dummes Zeug gewesen. Er habe H. später gefragt und jener habe gemeint, dass er den K. nicht erreicht habe. Er habe jedenfalls nicht den K. falsch verdächtigt. Nach seiner Erinnerung sei das der einzige Versuch in diese Richtung gewesen. Zu einem ähnlichen Geschäft wisse er nichts mehr. Auf Vorhalt einer ähnlichen Geschichte im Verhältnis zu P. erklärt der Zeuge, dass dies absolut nicht so gewesen sei. Dies sei absolut an den Haaren herbeigezogen. Davon sei kein Wort wahr. Auf Vorhalt, ob es nicht doch so gewesen sei, dass der Zeuge zunächst eine Geldforderung dafür gestellt habe, alles auf sich zu nehmen, erklärte er, dass dies nicht so gewesen sei. Er bestreite dies.

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Zu dem Bankraub seiner letzten Verurteilung erläuterte der Zeuge den damaligen Ablauf aus seiner Sicht und erklärte auf Vorhalt der Angaben des K. hierzu, dass die Darstellung des K. falsch sei. Sie hätten den Bankraub gemeinsam begangen, wie dies im Urteil auch festgestellt worden sei.

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Zu K. erklärte er, dass er diesen Namen erstmals hier im Gerichtssaal gehört habe.

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Zu seinen Beziehungen zu dem Angeklagten A. wurde der Zeuge umfänglich befragt. Er gab an, dass er A. zufällig auf der Kammer kennengelernt habe. Von P. wisse er, dass A. dessen Wegefreund sei. A. sei mit seiner Frau, die ihm jedenfalls so vorgestellt worden sei, in Spanien gewesen sei. In den zwei Tagen, als er A. und O. in Spanien gesehen habe, habe er diese wie Eheleute erlebt.

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Der A. habe gestresst gewirkt, jedoch stabil. Er sei nicht aggressiv gewesen. Er habe wie ein normaler Bürger gewirkt, welcher viel Arbeit am Hals habe. Er habe den A. nur einmal kurz in Deutschland gesehen und dann die zwei Tage in Spanien. Der A. habe ihm in Spanien angeboten, bei ihm zu wohnen, er sei wohl in Thailand gewesen.

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Die O. sei der Meinung gewesen, dass sie von A. schlecht behandelt worden sei. Sie sei verbal schlecht behandelt worden. Während des Aufenthalts des Zeugen im Haus des A. sei A. selbst nicht zu Hause gewesen. Die Ehefrau sei meist am Arbeitsplatz in einem Nachtclub in K. gewesen. Sie habe ihm oft vorgeweint, wie schlecht sie von A. behandelt werde. Sie habe ihm auch 6 bis 7 E-Mails geschickt, wie schlecht es ihr gehe.

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Während seines Aufenthaltes im Haus des A. habe P. ihm gesagt, dass er dort ausziehen solle, der M. scheine ein Problem mit ihm zu haben. Da sei er ausgezogen. Er habe nicht gewusst, dass das mit der Ehefrau des A. zutun gehabt habe. Erst H. habe ihm in der JVA mitgeteilt, dass er wohl Probleme mit der Frau des A. gehabt habe und dass A. ihm die Knochen brechen wolle. Er habe dem A. ausrichten lassen, dass man sich treffen solle und alles besprechen. A. habe sich aber nicht mit ihm treffen wollen. Den Vorwurf einer Vergewaltigung weise er von sich. In dieser Form habe er das Gerücht auch noch nie gehört.

665

Zur Geldwäsche Liechtenstein erklärt der Zeuge, dass dies so abgelaufen sei, wie er bereits berichtet habe. Er habe den geringsten Teil des Gespräches geführt. Er habe den A. angerufen. Er wisse nicht mehr, ob das über Handy nach Thailand gewesen sei. Zum Schluss sei er in dem Gespräch mit dem Treuhänder beteiligt gewesen. Er habe A. anrufen sollen. Er habe er mit A. kurz über den Preis des Treuhänders telefoniert.

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Auf Nachfrage, ob das Geld nach P. auf Anweisung des A. gebracht worden sei, erklärt der Zeuge, dass dies zutreffe, er habe das Geld zu der Mutter des A. gebracht.

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Zu dem Verhalten des P. in Spanien erklärte der Zeuge, dass P. ein bisschen angespannt gewesen sei. Er habe ab und zu einen Schnaps getrunken.

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Auf Vorhalt der Aussage des Sf. zum Alkoholmissbrauch erklärte der Zeuge, dass P. ziemlich viel getrunken habe, jedoch nicht ständig betrunken gewesen sei. Es habe Tage gegeben, da habe jener heftiger getrunken. An manchen Tagen jedoch nur 1 bis 2 Schnaps. Manchmal habe P. schon morgens um 09.00 Uhr begonnen. Der Zeuge sei dann meistens in die Stadt gefahren und habe P. allein gelassen. Wenn er dann zurückgekommen sei, habe P. geschlafen. Er wisse nicht, was er davon alles Sf. erzählt habe. Es könne sein, dass er ihm erzählt habe, dass P. etwas viel trinke.

669

Den Tresor habe P. ihm gezeigt und erklärt, dass dort 8.000,00 bis 10.000,00 EUR drin seien. Er könne sich nicht daran erinnern, dass das Geld zur Neige gegangen sei.

670

Zu dem Kontakt zu Sf. erklärte der Zeuge, dass er mit diesem zusammen einen Computerkurs belegt habe. Dort hätten sie sich einmal die Woche gesehen. Sf. habe auch einmal ein Schreiben auf seiner Schreibmaschine für den Zeugen geschrieben. Sf. habe ihn zu dem Stand der Vernehmungen befragt, der Zeuge habe ihm alles erzählt. Der Sf. habe selbst eigenes Wissen von P. gehabt, welches er jedoch nicht habe offenbaren wollen. Der Zeuge habe dem Sf. jedenfalls erzählt, was er ausgesagt habe. Ca. 1 Woche vor der ersten Vernehmung habe Sf. gemeint, dass ein Bekannter ihm gesagt habe, dass die Polizei bei P. und A. gewesen sei. Vier Tage oder eine Woche später sei die L.er Polizei zur Vernehmung gekommen.

671

Er habe in keiner Weise und zu keiner Zeit Herrn Sf. zu einer Aussage gedrängt. Sf. habe ihm gesagt, dass er ggf. etwas sagen könne. Er habe zu keiner Zeit Herrn Sf. etwas erzählt und gemeint, dass er dies als seine eigene Geschichte verkaufen solle. Sf. habe ihm erzählt, dass Herr P. ihn einmal besucht habe und ihm einiges erzählt habe. Sf. habe ihm inhaltlich nur erzählt „Hast du gehört, die Jungs haben viel Geld gemacht bei einer Geschichte“. Dann habe der Zeuge selbst dem Sf. von seinen Kenntnissen berichtet. Nach den Vernehmungen habe der Zeuge Herrn Sf. in etwa das erzählt, was er ausgesagt habe. Nach der Vernehmung der Staatsanwaltschaft habe er das grobe Raster dem Sf. erzählt, auch von seiner eigenen Tatbeteiligung. Sf. habe gemeint, dass er sich dies aus zweiter Reihe anschauen werde. Irgendwann habe S. gemeint, dass er auch etwas wisse und ob er nicht seinen Namen ins Spiel bringen möchte. Der Zeuge habe zu diesem Zeitpunkt bereits bei seiner ersten Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft seine Tatbeteiligung offen gelegt. Er wisse nicht, was Sf. sich davon versprochen habe. Bevor er den Namen des Sf. der Staatsanwaltschaft genannt habe, habe Sf. gemeint, dass er darüber nachdenke, ob er eine Aussage machen wolle. Der Zeuge habe die Entscheidung des Sf. auf jeden Fall abgewartet. Sinngemäß sei das so abgelaufen, dass Sf. gefragt habe, wie weit er mit der Aussage sei. Der Zeuge habe gemeint, dass er fast durch sei. Da habe Sf. gemeint, er solle seinen Namen ins Spiel bringen.

672

Der Sf. habe ihm nie erzählt, dass er von der Polizei vernommen worden sei. Dies sei ihm auch nicht von einer anderen Seite aus mitgeteilt worden. Er habe zum ersten Mal heute gehört, dass Sf. vernommen worden sein soll.

673

Auf Nachfrage, wann erstmals über eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn gesprochen worden sei, erklärt jener, dass er den Zeitpunkt nicht mehr wisse, dass er jedenfalls mit dem Staatsanwalt Herrn Dr. F. darüber gesprochen habe.

674

Zu seinem Telefonbuch erklärt er, dass man an den Nummern interessiert gewesen sei, auch an der Nummer von einem Anwalt. Als er von Spanien aus losgefahren sei, habe er einen Zettel mit einer Nummer bekommen. Er habe diese Nummer in sein Buch eintragen wollen und habe dies wohl verschusselt. Er habe darüber intensiv nach der letzten Vernehmung nachgedacht und dies sei ihm in einer der letzten Nächte eingefallen. Der Zeuge äußerte sich zu den Eintragungen in seinem grauen Notizbuch.

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28.      
676

Am 10.07.2008 und 15.07.2008 wurde der Zeuge B. weiter vernommen und zwar insbesondere unter Vorhalt der Angaben des K. vom 01.07.2008.

677

Er gab an, dass er mit K. im Auto nach Spanien gefahren sei. P. sei schon vor Ort gewesen. Ein paar Tage später sei Frau A. dazu gekommen. Herr A. sei noch später gekommen. Das Ehepaar A. sei später zusammen abgereist. Er meine, dass P. Frau A. von dem Flughafen abgeholt habe. Herr A. sei ein oder zwei Tage später angereist. K. sei zu diesem Zeitpunkt schon wieder abgereist gewesen.

678

Dazu befragt, was er mit K. über den Anlass des Besuches in Spanien gesprochen hatte, erklärte der Zeuge, dass K. und er gemeint hätten, dass man gewisse Dinge nicht am Telefon bespreche. Mit P. sei abgesprochen worden, nach Spanien zu fahren. Er habe auch nie gesagt, dass P. nie mit K. gesprochen habe. Es könne sein, dass es K. mit P. ohne Beisein des Zeugen über die Geldwäsche gesprochen habe.

679

Zu einem Besuch des K. bei einem Anwalt in Spanien erklärte der Zeuge, dass K. einmal mit P. bei einem Anwalt oder Notar gewesen sei. Es sei um das Haus gegangen. Es sei um die Kosten oder so gegangen. P. habe ihm davon erzählt, jedoch nichts näheres.

680

Er sei von P. nach Spanien eingeladen worden. Er habe sich durchaus vorstellen können, dort unten zu bleiben. Zuvor hatte er bereits einmal vier bis fünf Monate im Süden Spaniens verbracht.

681

Zu dem Tresor im Haus von Spanien erklärte der Zeuge, dass die Beamten bei der zweiten Vernehmung Notizen gemacht hätten. Der Tresor sei in einem der Schlafzimmer im Schrank gewesen. Näher könne er ihn nicht beschreiben. Bei dem Kleiderschrank habe es sich um einen normalen handelsüblichen Wandschrank gehandelt. Da sei ein Tresor im Schrank gewesen. P. habe ihm den einmal gezeigt. Das sei das Schlafzimmer des Herrn P. im ersten Obergeschoss gewesen. Oben seien zwei Zimmer, Dusche und Bad gewesen. Vom Eingang links die Treppe hinauf links sei das Schlafzimmer gewesen. Der Tresor sei geschlossen gewesen.

682

Zur Geldwäsche erklärte er, dass er und K. hätten fahren sollen. Sie hätten 2 Mio CHF und 400.000,00 € waschen sollen. Gespräche darüber hätten er und P. sowie er und A. geführt. Soweit K. und P. über die Geldwäsche gesprochen haben sollten, sei er nicht dabei gewesen. 90 % habe er mit P. besprochen. Mit A. habe er nur organisatorische Sachen besprochen, etwa was zu tun sei, wenn sie unterwegs überfallen werden sollten, wenn unterwegs was schief gehen sollte und wohin das Geld gebracht werden sollte, wenn es nicht funktioniert.

683

Das erste Gespräch über die Geldwäsche habe er mit P. in Deutschland gehabt. Er habe dann mit K. gesprochen und diesen gefragt, ob er das übernehmen könne. Mit K. habe er ein bis zwei Tage nach dem Gespräch mit P. gesprochen. Das sei vor dem Spanienaufenthalt gewesen. Sie hätten dann gemeint, dass man das nicht am Telefon besprechen solle. Deshalb seien sie dann nach Spanien gefahren. Einen anderen Grund für die Spanienreise sei ihm nicht bekannt. Er wisse nicht, ob K. noch einen anderen Grund gehabt habe.

684

Selbstverständlich habe er über die Geldwäsche auch mit K. in Spanien gesprochen. K. habe gemeint, dass er mal sehen werde. Er kenne zwei Banker in Deutschland, die werde er ansprechen.

685

K. habe ihn als Fahrer dabei haben wollen. Er habe sich dann besser aufgehoben gefühlt.

686

Zu der Frage, ob er die Geldsumme genau erinnere erklärt der Zeuge, dass K. entweder auf der Fahrt nach Liechtenstein oder zurück einen Anruf bekommen habe mit der Aufforderung, das Geld nachzuzählen. K. habe dann diese Summe gezählt, er selber habe nicht nachgezählt.

687

K. habe das Geld in einem schwarzen Lederkoffer dabei gehabt. Die Geldscheine seien in Bündel mit einem Gummiband und nicht etwa mit Banderolen zusammengehalten worden.

688

Die Geldscheine seien nicht nochmals verpackt worden. Den Anruf habe K. zu der Zeit bekommen, als der in F. angekommen sei. Es wisse nicht mehr, ob der Anruf im Hotel oder auf der Rückfahrt gekommen sei. Er meine, dass dies in einem Hotel gewesen sei, entweder in F. oder in R..

689

Auf Vorhalt der letzten Aussage erklärt der Zeuge, dass er nur das sagen könne, was er selbst gesehen habe.

690

Nochmals zu dem Geldtransport befragt erklärte der Zeuge, dass das Geld zunächst auf der Rückbank bei K. gelegen habe. K. sei meistens hinten gesessen. Es sei nicht richtig, dass er das Geld in den Kofferraum gepackt habe, schon allein wegen der Gefahr eines Auffahrunfalles hätten sie das Geld nicht in den Kofferraum getan. Das Geld sei permanent in der Nähe des K. gewesen. In Österreich sei er am Steuer gesessen. Nach der Grenze bis Rosenheim sei K. gefahren, danach wieder er. Das Geld könnte in dem Hotelzimmer oder später auf einem Parkplatz gezählt worden sein. Er erinnere sich nicht mehr genau, ob das Geld auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt gezählt worden sei. Bei einem der beiden Gelegenheiten sei es aber auf jeden Fall geschehen. Es passiere ja nicht alle Tage, dass man 2 Mio. Schweizer Franken zähle. Auf Vorhalt der von K. genannten Summen erklärt der Zeuge, dass er nur die Summe wiederholen könne, welche K. ihm nach dem Zählen genannt habe.

691

Zum Treuhänder befragt erklärt er, dass der Kontakt durch K. hergestellt worden sei. Der Treuhänder habe sich mit dem Namen H. oder H. vorgestellt. Sie seien über C. in die Schweiz gefahren und von dort weiter nach Liechtenstein. Auf einem Parkplatz sei K. in den PKW des Treuhänders gestiegen. Im Haus des Treuhänders hätten sie das Geld deponiert. Sie seien dann zunächst zum Essen gefahren und dann hätten sie verhandelt.

692

Nach Abbruch der Verhandlungen habe der Treuhänder sie noch dazu animieren wollen, eine Nacht zu bleiben. Sie seien aber so geschafft gewesen, dass sie umgehend nach Hause hätten fahren wollen.

693

Die Verhandlungen seien so abgelaufen, dass sie dem Treuhänder mitgeteilt hätten, dass sie 2 Mio SFR und 400.000,00 € von Bekannten dabei hätten, welche zu überweisen seien. Die Verhandlungen seien 2 Stunden hin und her gegangen. Er habe gefragt, ob das Geld gewaschen werden solle, sie hätten das bestätigt. Er habe gemeint, dass er das könne, das koste 100.000,00 €. Der Zeuge sei nur bei 20 bis 25 % der Gespräche selbst dabei gewesen. Er sei Raucher gewesen und habe auf der Terrasse geraucht. Außerdem stamme K. aus dem „Geldadel“, dessen Familie habe mit der Familie K., den Flockenproduzenten, zu tun. K. kenne sich in Geldsachen aus, so dass dieser die Verhandlungen geführt habe.

694

Auf Nachfrage, warum er aus Liechtenstein mit A. telefoniert habe, erklärte er, dass hier eine Arbeitsteilung vorgelegen habe. Er habe zu der Zeit besseren Kontakt zu A. gehabt. An die Telefonnummer könne er sich nicht erinnern. Vom Gefühl her habe er mit A. in Thailand telefoniert. Er wisse nicht, mit wem A. Rücksprache habe halten wollen.

695

Auf Vorhalt der Aussage vom 21.12.2007 erklärt der Zeuge, dass er dies so gesagt haben könnte. Man denke aber mit der Zeit aber über alles nach und jetzt könne er sich daran erinnern, mit A. telefoniert zu haben.

696

Das Protokolls vom 21.12.2007 habe er unterzeichnet. Er habe das überflogen, jedoch vor der Unterzeichnung nicht mehr genau gelesen. Er meine, dass er bereits damals gesagt habe, dass er mit A. telefoniert habe. Seiner Erinnerung nach habe er jedenfalls mit A. telefoniert.

697

Zu den vom Treuhänder genannten Konditionen erklärt der Zeuge, dass jener das Geld in 3 bis 3 ½ Wochen habe sauber machen wollen. Er habe dafür 100.000,00 € haben wollen.

698

Auf Vorhalt der Aussage des K. erklärt der Zeuge, dass dies nicht zutreffe. Der Treuhänder habe 3 Mal gesagt, dass er 100.000,00 haben wolle. Er wisse aber nicht, ob K. nicht ohne seine Anwesenheit andere Konditionen ausgehandelt habe.

699

Sie selbst hätten nur einen Spielraum von 40.000,00 € gehabt. Er habe A. angerufen und diesem das Angebot des Treuhänders mitgeteilt. 15 Minuten später sei der Rückruf gekommen und es habe geheißen, dass dies so nicht gehe. A. sei über Handy mit einer thailändischen Nummer erreichbar gewesen. Sie seien dann wieder rein zum Treuhänder gegangen. Es sei weiter verhandelt worden.

700

Auf der Rückfahrt seien sie zunächst nach H. U.. Er sei dann weiter in Richtung K. gefahren. Kurz vor K. habe er Fr. A. getroffen. Sie seien dann kurz zu ihr nach Hause gefahren. Er habe dort die Geldtüte abgewaschen und sie seien weiter zu der Mutter des A. nach P. gefahren. Dort habe er die Tüte der Mutter A. übergeben. Sie hätten nur kurz für etwa 2 Minuten miteinander Smalltalk gehalten. Er wisse nicht, was mit der Mutter A. besprochen worden sei. Es sei jedenfalls okay gewesen. In Liechtenstein sei er gebeten worden, das Geld dahin zu bringen. Es habe geheißen, dass sie Bescheid wisse. Die Mutter habe dann auch einfach so die Tüte entgegen genommen. Noch am gleichen Abend, als er das Geld abgegeben hatte, habe er Rückmeldung nach Spanien getätigt. Er habe mit P. in Spanien telefoniert. P. habe ihm gesagt, dass das Geld in zwei Tagen abgeholt werden würde.

701

Nochmals zum Abwischen des Geldes befragt erklärt der Zeuge, dass er kurz nach der Grenze Österreich/Deutschland jedes Bündel abgewischt habe. Die Bündel habe er wieder in die Tasche gesteckt. Er habe vermeiden wollen, dass ihre Fingerabdrücke auf den Scheinen sind. K. habe gemeint, dass das eine gute Idee sei.

702

Auf Vorhalt der Aussage des K. erklärt er, dass sie auf der Rückfahrt von Liechtenstein das Geld in eine Tüte verpackt hätten, nachdem sie alles abgewischt hätten. Dann hätten sie es eingeschweißt und an Frau A. übergeben. Wenn er sich richtig erinnere, sei das Geld in einer dunkelbraunen Plastiktüte gewesen.

703

Zu einem M. befragt erklärte der Zeuge, dass K. ihn mit diesem bekannt gemacht habe und zwar kurz bevor sie nach Spanien gefahren seien. Das sei kurz nach der Haftentlassung gewesen, das sei nun 2 ½ Jahre her, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Sie hätten in H. B. zusammen Kaffee getrunken. Dann habe er ihn noch ab und zu unregelmäßig auf einen Kaffee getroffen. Es habe sich um einen interessanten Menschen gehandelt mit welchem er vielleicht später hätte Geschäfte machen können. Auf Vorhalt der Aussage des K. erklärt der Zeuge, dass K. seiner Meinung nach zu viele Tabletten nehme. Er weise so etwas weit von sich.

704

Auf die Frage, wie die Kontaktaufnahme mit der Polizei vor den Vernehmungen durch das LKA M-V abgelaufen sei, erklärt der Zeuge, dass er zunächst mit zwei Beamten der Kripo L. gesprochen habe. Zu den Namen habe er keine Erinnerung. Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen M. erklärt der Zeuge, dass dies ein Gespräch von drei bis vier Minuten gewesen sei. Er habe dieses total vergessen. Er könne sich beim besten Willen nicht mehr daran erinnern. Es sei sehr kurz gewesen. Er habe dem Beamten gesagt, dass er mit maßgeblichen Leuten sprechen wolle. Der habe gesagt, dass dann zwei Kollegen kommen würden.

705

Auf Vorhalt der Aussage des Zeugen M. und zu dessen handschriftlichen Vermerk hinsichtlich der angeblichen Äußerung, dass in Spanien kein Geldhund eingesetzt werden müsse, erklärt der Zeuge, dass er dieses Wort nie gehört habe. Er habe das Wort in seiner eigenen Sprache nie gebraucht, das schließe er hundertprozentig aus. Zu der angeblichen Äußerung im Hinblick auf den Schlüssel bei B. erklärt er, dass dies zutrifft. Der P. habe ihm erzählt, dass, falls etwas schiefgehe, A. sich einen Schlüssel bei Frau B. abholen solle. Das habe ihm P. in irgendeinem Gespräch mitgeteilt.

706

Zu den sieben bis acht Personen, welche angeblich erpresst worden sein sollen, erklärt er, dass ihm dies P. oder A. erzählt habe. Es sei von sieben bis acht Leuten die Rede gewesen, welche Schwarzgeldkonten haben sollten und welche erpresst werden sollten.

707

Zur schwarzen Tasche erklärt der Zeuge, dass er wohl erzählt habe, dass er Geld in einem schwarzen Beutel transportiert habe.

708

Zum Tresor erklärt er, dass er von dem Tresor im Schlafzimmerschrank in dem Haus in Spanien erzählt habe. Zu den Listen könne er nur sagen, dass er immer nur das Zauberwort „Listen“ im Kopf gehabt habe. Er habe die Listen aber nicht gesehen.

709

Zum Vermerk „ca. Juni 2007 A. gedroht“ erklärt er, dass er damit nichts anfangen könne. Er sei von A. nicht persönlich bedroht worden.

710

Zu seinen Kontakten mit A. in der Haftzeit erklärt der Zeuge, dass sie ein ordentliches und korrektes Verhältnis gehabt hätten. Sie hätten sich nicht jeden Tag sehen können. Sie hätten sich ab und zu in der Kammer getroffen.

711

Bei der letzten Vernehmung am 15.07.2008 erklärte der Zeuge, dass er über die Erstbefragung 2007 durch einen Kriminalbeamten noch einmal nachgedacht habe. Er bekomme das jedoch nicht mehr im Detail zusammen. Dem Sinn nach jedoch schon. Es habe geheißen, dass eine Vernehmung am Nachmittag erfolgen solle. Am Telefon habe der Zeuge nicht mit dem Kriminalbeamten darüber sprechen wollen. Der Herr sei am späten Nachmittag gekommen und habe sich als Vorhut vorgestellt, um die Wertigkeit der Aussage zu beurteilen. Der Zeuge habe einen Deal angesprochen. Der Kriminalbeamte habe gemeint, dass er dazu nichts sagen könne. Zu der Art des Deals erklärte der Zeuge, dass er sich damals habe vorstellen können, in eine andere Anstalt verlegt zu werden, ggf. Lockerungen zu bekommen und vielleicht eine positive Antwort in der Zwei-Drittel-Geschichte. Auf Nachfrage, ob er offen als Zeuge auftreten wollte, erklärte er, dass dies kein Thema gewesen sei. Er habe nur gesagt, dass er nicht wolle, dass sein Name bei der ersten Vernehmung auftauche. Er habe nicht gewollt, dass sein Name bereits am Anfang der Sache auftauche.

712

Auf Nachfrage zu einem Verlegungsantrag erklärt der Zeuge, dass er im Zeitraum Mai bis Juli 2007 eine Verlegung in die JVA H. beantragt habe. Als Grund habe er familiäre Gründe angegeben und dass er sich ggf. beruflich neu orientieren wolle. Es habe keine Schwierigkeiten in der Haft mit anderen Insassen zum Zeitpunkt des Verlegungsantrages gegeben. Er habe nur weg von S. wollen, um neu durchzustarten. Er sei ja bereits fünf Jahr und ein Monat in der JVA L. ohne Lockerungen gewesen. Er habe sich von H. mehr versprochen. Er habe von zwei Gefangenen erfahren, dass die Chancen für eine Verlegung nicht schlecht seien.

713

Auf Frage, ob der Zeuge etwas von einem Bankangestellten in Verbindung mit den Kontobelegen wisse, erklärte er, dass er zu dem Bankangestellten eigentlich nichts sagen könne. P. habe ihm gesagt, dass die Listen von einem entlassenen Bankangestellten stammen sollten. P. habe außerdem berichtet, dass sie dann gemeinsam zu einem Rechtsanwalt gegangen seien.

714

Auf Frage, ob von einer Liste oder von Listen die Rede gewesen sei, erklärt er, dass sowohl Listen als auch eine Liste im Gespräch gewesen sei.

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29.      
716

Bei zusammenfassender Würdigung der genannten Zeugenaussagen und weiterer Beweismittel lässt sich feststellen, dass die Aussagen des Zeugen B. in weiten Bereichen durch die Aussagen anderer Zeugen und weiterer objektiver Beweismittel bestätigt wurden. Da aber einige Anhaltspunkte die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. einschränken, sind dessen Angaben gerade, wenn es um gewisse Details geht, eingehend zu hinterfragen.

717

Es liegt eine relativ hohe Aussagekonstanz im Hinblick auf die zentralen Aussageteile vor. Dass der Zeuge B. zu einigen Details keine oder nur schlechte Erinnerung mehr hat, ist grundsätzlich nicht problematisch, sondern entspricht dem üblichen Erinnerungsvermögen von Zeugen. Problematisch wird das aber dann, wenn der Zeuge zu einzelnen Details ein wechselhaftes Aussageverhalten an den Tag legt oder seine fehlende Erinnerung nicht kenntlich macht. Bei dem Zeugen B. war ein solches Verhalten zu beobachten, was vermuten lässt, dass er die Tendenz hat, Detailwissen bewusst oder unbewusst zu ergänzen, auch wenn ihn hieran die Erinnerung fehlt. Hier sind zunächst die Angaben zu der Höhe des nach Liechtenstein zu dem H. transportierter Geldes zu nennen. Zunächst vermittelte der Zeuge laut Protokoll der Vernehmung vom 21.12.2007 noch den Eindruck, als habe er über die Summe eigene unmittelbare Kenntnisse, jedenfalls war da noch nicht die Rede davon, dass die Summe nur von K. erfahren habe. Bei der Aussage vom 20.05.2008 war er sich noch sicher, dass K. das Geld auf der Hinfahrt auf einem Parkplatz gezählt habe. Nach intensiven Vorhalt der Aussage des K. änderte er deutlich seine Aussage. Das lässt die Annahme zu, dass er zu einem Zählen des Geldes keine konkrete Erinnerung hat. Genauso muss daher auch seine Angabe zu dem angeblich von K. genannten Betrag angezweifelt werden. Laut Protokoll der Vernehmung vom 21.12.2007 will er zudem den Betrag von 2 Millionen CHF und 400.000,00 € noch von P. erfahren haben.

718

Nicht korrekt waren die Angaben des B. zu dem Tresor in dem Haus in Spanien. Auch hier hat der Zeuge offenbar eine ungenaue bzw. fehlende Erinnerung ausgefüllt, ohne dies kenntlich zu machen. So hat der Zeuge G. in einer Nachvernehmung am 11.09.2008 glaubhaft ausgesagt, dass es einen Tresor gegeben habe, nicht jedoch im Schlafzimmer, sondern unter der Treppe, so dass man ihn nur tief gebückt bzw. kriechend habe erreichen können. Es ist daher davon auszugehen, dass B. den Tresor entweder nie selbst gesehen hat, oder keine konkrete Erinnerung mehr hierzu hatte.

719

Inkonstant ist die Aussage des B. auch zu der Rolle des A.. Laut Vernehmungsprotokoll vom 27.12.2007 nannte er noch F., P. und A. gemeinsam, als hätte er Kenntnisse darüber, dass alle Drei von Anfang gemeinsam gehandelt hätten. In der Vernehmung vom 20.05.2008 gab er noch an, dass er in Spanien auch mit A. über die Sache gesprochen habe. Bei den weiteren Vernehmungen relativierte er das weiter und gab an, dass mit A. nur über organisatorische Fragen des Geldtransports gesprochen habe. Er konnte trotz intensiver Nachfrage nicht bestätigen, dass er mit A. selbst über Erpressungen von Bankkunden oder der Bank selbst gesprochen hätte. Er konnte auch nicht konkretisieren, warum er A. mit solchen Erpressungen in Verbindung gebracht hatte, etwa über konkrete Detailangaben des P. o.ä.

720

Trotz der Unsicherheiten in Details weisen die Aussagen des B. aber ein hohes Maß an Konstanz auf, welche deutlich darauf hinweist, dass die Kernangaben auf selbst Erlebtes beruhen. Durchgehend berichtete er davon, dass der Angeklagte P. ihm von der Herkunft der Bankbelege, der versuchten Erpressung von Bankkunden und der Erpressung der Bank unterrichtet habe. Konstant sind auch die Angaben zum groben Geschehensablauf der Fahrt nach Spanien mit K. und der nachfolgenden Fahrt zu dem H. sowie der Rückkehr nach Deutschland und der Ablieferung des Geldes bei der Mutter des A..

721

Bestätigt werden die Angaben des B. durch die Aussage des Sf.. Was der Zeuge Sf. von dem angeklagten Sachverhaltskomplex nur über B. oder auch über den Angeklagten J. P. erfahren hatte, ließ sich nicht mit letzter Sicherheit klären. Fest steht aber, dass Sf. hierüber auch Informationen durch P. selbst erhalten hatte. Hierfür sprechen die Äußerungen des Sf. bei seiner zunächst als Vernehmung geplanten polizeilichen Anhörung am 05.02.2008. Der Zeuge B., hatte hierzu berichtet, dass B. darauf hingewiesen habe, dass es da jemanden gebe, welcher auch etwas zur Sache zu sagen habe. B. habe den Namen Sf. genannt. Er meine, dass B. den Sf. bei der zweiten Vernehmung der Staatsanwaltschaft genannt habe. Es könne sein, dass B. gemeint habe, dass dieser auch mit P. gesprochen habe. Der Zeuge habe daraufhin einen Termin in der JVA L. zur Vernehmung des Sf. gemacht. Zunächst habe er dem Sf. eröffnet, dass es um ein Ermittlungsverfahren wegen Erpressung u.a. gegen M. F. gehe. Sf. habe gesagt, er wisse, von wem das komme. Das komme von B.. Er kenne eigentlich den M. F. nicht. Er wisse das aber von P.. J. P. soll das zunächst Herrn Sf. und später Herrn B. erzählt haben. Der Sf. habe alles ziemlich in einem Zug geschildert. Er habe Umstände geschildert, die sich mit den geglichen haben, die bereits von B. bekannt gewesen seien. Sf. habe gemeint, er könne keine eigene Aussagen machen, er wolle nichts unterschreiben, da Personen, die ihm am Herzen liegen würden, gefährdet wären. Nach der Gefährdung sei nicht weiter gefragt worden. Man habe eine Zeugeneinvernahme machen wollen, um festzustellen, ob der Zeuge etwas wisse, was über das von B. Berichtete hinaus gehe. Man habe festgestellt, dass er vermutlich nichts darüber Hinausgehendes zu berichten habe. Sf. habe davon gesprochen, dass er den J. P. von der JVA kenne. Den M. F. kenne er nur aus Schilderungen. Sf. habe berichtet, dass es Listen oder Papiere gebe. Man habe versucht, die einzelnen Anleger aufzusuchen. Dann habe man sich mit der LLB direkt in Verbindung setzen wollen. Der Zeuge habe den Sf. gefragt, ob ihm der Name K. etwas sage. Sf. habe nachgefragt, ob diese Person etwas mit Immobilien zu tun habe. Der Zeuge habe dies bestätigt, woraufhin Sf. gemeint habe, dass das dann die Person sein müsse, welche die Kunden am Anfang aufgesucht habe. Sf. selbst hatte ja bestätigt, dass er sich wie von B. geschildert damals gegenüber der Polizei geäußert habe. Seine Erklärung hierzu, dass er den B. ja nicht habe unglaubwürdig machen wollen, ist nicht glaubhaft. Er hätte ohne weiteres mitteilen können, dass er alles nur aus Erzählungen des B. wisse, ohne die Glaubwürdigkeit des B. damit zu beeinträchtigen. Er hätte dessen Glaubwürdigkeit durch eine solche Aussage vielmehr eher gestärkt, als durch sein taktierendes, unklares und hinhaltendes Verhalten. Dieses unklare Aussageverhalten zusammen mit der Äußerung, dass er um das Wohlergehen von Personen fürchte, die ihm am Herzen liegen würden, passt gut in das Bild. Sf. hatte über B. von möglichen Vorteilen einer Aussage erfahren einschließlich der Aufnahme in eine Zeugenschutzprogramm. Das Andeuten einer Bedrohungslage unter gleichzeitiger Mitteilung, dass er ggf. etwas zur Sache zu sagen habe, stellt sich vor diesem Hintergrund als Antesten dar, mit dem Ziel, sich ähnliche Optionen wie B. offen zu halten. Auch die klare Einordnung des K. als die Person, welche die Kunden am Anfang aufgesucht habe, spricht für eigene durch P. vermittelte Kenntnisse. Hinzu kommt die Intensität der Beziehung zwischen Sf. und P.. Sf. hatte während der Haftzeit lange Kontakt zu P.. Er kannte viele Details aus dem Leben des P. und hatte auch nach der Entlassung des Angeklagten P. zu diesem und seiner Lebensgefährtin Kontakt. Dies legt nahe, dass J. P. ihm durchaus selbst von den Vorgängen rund um die Kontenbelege erzählt haben wird.

722

Eine klare Abschichtung, was der Zeuge Sf. von P. und was (auch) von B. erfahren hatte, ist jedoch nicht möglich. Nach der Aussage des B. hatte dieser dem Sf. ja umfänglich über seine Kenntnisse berichtet, während Sf. selbst ihm gegenüber nur sehr vage eigenes Wissen angedeutet hatte. Aber auch unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass das Wissen des Sf. ggf. über B. erworben und damit nochmals gefiltert worden sein könnte, stellt die Aussage des Sf. ein Bestätigung der Aussage des B. in zentralen Punkten dar. Für B. bestand keinerlei Veranlassung gegenüber dem Sf. seine von P. erhaltene Kenntnisse falsch wiederzugeben, oder wahrheitswidrig den Angeklagten J. P. als Quelle anzugeben. Durch die Aussage des Sf. wird damit bestätigt, dass J. P. den B. und ggf. auch den Sf. davon unterrichtet hatte, dass F. an Datensätze gekommen sei und zwar über einen Bankangestellten, dass die Datensätze zu Erpressungen von Bankkunden genutzt worden seien und dass dann die Bank selbst erfolgreich erpresst worden sei.

723

Eine weitere Bestätigung der Aussage des B., dass er über J. P. von den genannten Details erfahren habe, ist die Aussage des Zeugen A. G.. Jener bestätigte zunächst die persönlichen Beziehungen zwischen B. und P., etwa die Angaben des B. zu der Rückführung des Mitsubishi und dass er auf Anfrage des P. einem B. ein Einstellungsangebot für seine Firma erstellt habe. Aus der Aussage des G. und den von ihm vorgelegten Unterlagen geht auch hervor, dass er von dem Darlehen einen gebrauchten Ferrari gekauft hatte. Hiervon hatte er aber dem B. selbst nichts erzählt. B. nannte dieses Detail aber bereits bei seinen ersten Anhörungen durch die Polizeibeamten in L. und dann fortlaufend bei den weiteren Vernehmungen.

724

Es ist auch nicht erkennbar, wie B. an die soeben genannten Erkenntnisse gekommen sein soll, wenn nicht durch Erzählungen des P.. B. hatte schon bei den ersten Vernehmungen Spezialwissen offenbart, welches nachweisbar zutraf. So hatte er die Herkunft der Bankdaten und die Ansprache von Bankkunden genannt. Er wusste von einer mit der Bank vereinbarten Ratenzahlung. Er nannte bei der Vernehmung vom 21.12.2007 sogar die richtigen Jahre der erfolgten und avisierten Zahlungen und führte aus, dass die Bank Dritte eingeschaltet habe und F. auf offener Straße angesprochen worden sei. Die Zeugen M., D., M. und B. hatten glaubhaft dargestellt, dass sie dem B. keinerlei Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren mitgeteilt hatten. Es zeigten sich bei der Beweisaufnahme keinerlei konkreten Anhaltspunkte dafür, dass B. die Erkenntnisse von einer anderen Person als P. erlangt haben könnte. Die Annahme, dass er ggf. auch von F. oder A. informiert worden sein könnte, blieb hypothetisch.

725

Das festgestellte Eigeninteresse des B., welches er mit seiner Aussage verfolgte, macht den Zeugen weder insgesamt unglaubwürdig, noch betrifft es den Wahrheitsgehalt des Kerns seiner Aussage. Der Zeuge hatte von Anfang an deutlich gemacht, dass er sich durch die Aussage erwartete, dass er selbst nicht weiter strafrechtlich verfolgt werde und dass er sich Vorteile bei dem weiteren Strafvollzug erhoffe. Es ist durchaus möglich, dass er sich wegen diesen Erwartungen veranlasst sah, einen möglichst „guten“ Zeugen abzugeben, also Unsicherheiten zu verdecken. Ferner könnte er tatsächlich nicht bestehende Bedrohungslagen vorgetäuscht haben, um in den Zeugenschutz zu gelangen. Das gab aber nur Veranlassung, die Details seiner Aussage intensiv zu prüfen. Durch die intensive, teilweise mehrfach redundante Befragung und die Gegenprüfung mit den Erkenntnissen aus den anderen Zeugenaussagen und sonstigen Beweismitteln konnte aber ausgeschlossen werden, dass der Zeuge wegen des Eigeninteresses in maßgeblichen Teilen wahrheitswidrig ausgesagt haben könnte.

726

In diesem Zusammenhang ist auch die angebliche Bedrohungslage und ein damit ggf. verbundenes Fremdschädigungsinteresse zu erörtern. Der Zeuge B. hatte in diesem Zusammenhang den Angeklagten A. mehrfach genannt. Dabei hatte er aber immer betont, dass ihm Drohungen des A. immer nur über Dritte zugetragen worden seien. Durch den Zeugen Sf. wurde die Bedrohungslage ähnlich dargestellt. Dass es irgendwelche Gerüchte innerhalb der JVA in diese Richtung gegeben haben könnte, ist danach wahrscheinlich. Ob eine Bedrohungslage nun tatsächlich vorlag, war aber nicht weiter relevant, da nicht erkannt werden konnte, dass der Zeuge B. deshalb zu Lasten der Angeklagten die Unwahrheit gesagt haben könnte. Er hatte sich gerade im Hinblick auf den Angeklagten A. sehr zurückhaltend geäußert. Die Angaben zu dem Umgang des A. mit dem Bargeld im Rahmen der Reise nach Liechtenstein wurden durch den Zeugen K. weitgehend bestätigt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass B. den Angeklagten A. wegen angeblicher oder tatsächlicher Bedrohungen wahrheitswidrig belastet hatte.

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Die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. war auch nicht etwa deshalb insgesamt erschüttert, da er in zumindest einem Fall, wahrscheinlich auch noch im vorliegenden Fall für ein bestimmtes Aussageverhalten eine Gegenleistung verlangt hatte bzw. verlangen wollte. Der Zeuge B. hatte zunächst verheimlichen wollen, dass er im Rahmen des gegen ihn und K. geführten Ermittlungsverfahrens wegen Bankraubes dem K. anbieten wollte, dass er alles auf sich nehme, wenn K. ihm 50.000,00 € zahle und ein KFZ zur Verfügung stelle. Erst nach Vorhalt des von ihm verfassten Zettels, welchen er seinerzeit aus der JVA schmuggeln wollte, gab er den Vorgang zu. Genau so einen Vorgang beschrieb Sf. im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Obwohl B. ein solches Verhalten wiederum abstritt, ist aufgrund seines Vorverhaltens davon auszugehen, dass die Behauptung des Sf. zutrifft. Das zeigt aber nur, dass B. durchaus bereit ist, für eine entsprechende Gegenleistung andere Beteiligte einer Straftat zu decken. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er auch im Falle der Ablehnung seines Ansinnens wahrheitswidrig belastende Aussagen tätigen würde. Das Verhalten des B. gab aber wiederum Anlass, seine Angaben besonders intensiv zu prüfen.

728

Eine weitere mögliche Falschaussage des Zeugen B. betrifft sein Bestreiten, den M. darauf angesprochen zu haben, bei einer alten Dame einzubrechen, da dort viel Geld liege. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die Angaben des K. zu diesem Sachverhalt zutreffen und der Zeuge B. gelogen hatte. Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen M. (Anlage 3 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 09.01.2009) war dennoch als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abzulehnen. Auch wenn der Zeuge B. den Zeugen M. im Frühjahr 2006 angesprochen haben und gefragt haben sollte, ob dieser nicht jemanden kenne, welcher bei einer alten Dame einbrechen oder sich als Polizist ausgeben könne, da bei der alten Dame sehr viel Geld liege, stünde zwar fest, dass er diesbezüglich in der Hauptverhandlung gelogen hätte. Hieraus alleine oder in Zusammenhang mit anderen Umständen könnte aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Zeuge insgesamt oder in Bezug zu einzelnen Angaben, auf welche sich das Urteil stützt, unglaubwürdig wäre. Die Beweiserhebung ergab, dass der Zeuge B. dazu neigt, zu solchen Umständen die Unwahrheit vor Gericht zu sagen, welche geeignet sind, ihn selbst in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Er zeigt narzisstische Züge und ist bemüht, möglichst wenig Umstände mitzuteilen, welche geeignet sind, ihn abzuwerten. So versuchte er abzustreiten, dass er im Laufe des Verfahrens gegen ihn und K. wegen Bankraubes versucht hatte, von K. Vorteile dafür zu erlangen, dass er diesen bei seinen Aussagen entlastet. Zu Vorfällen während seiner militärischen Tätigkeit in Afrika wollte er nichts sagen. Ein Abstreiten des Versuches, bei der Mutter des A. über Dritte an das dort hinterlegte Geld zu kommen, würde sich gut in das sonstige Persönlichkeitsbild des Zeugen einfügen. Ein solches Verhalten wäre moralisch zutiefst verabscheuenswürdig und würde ihn auch unter Mithäftlingen auf die unterste Stufe stellen. Ein Mensch mit der Persönlichkeit des Zeugen B. wird daher solche Verhaltensweisen vehement abstreiten. Wenn sich die Beweisbehauptungen des Antrages erweisen ließen, würde dies keine andere Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen nach sich ziehen, sondern allenfalls die bisherige Einschätzung bestätigen. Falschaussagen eines Zeugen in der Hauptverhandlung führen in der Regel nicht zu einer generell fehlenden Glaubwürdigkeit, es sei denn, Art und Umfang der Falschaussagen würde die Bewertung nach sich ziehen, dass nicht mehr festgestellt werden kann, bei welchen Angaben der Zeuge gelogen hat und bei welchen nicht. Ein solcher Fall der generellen Unglaubwürdigkeit liegt hier nicht vor.

729

Der Zeuge B. könnte weiterhin durchaus im Hinblick auf die Beteiligung des K. an der Raubtat ihrer letzten gemeinsamen Verurteilung gelogen haben. Wie in dem damaligen Verfahren vor dem Landgericht K., standen sich auch im vorliegenden Verfahren die Aussagen der Zeugen K. und B. widersprechend gegenüber. Lügen des B. zu diesem Komplex können seine Glaubwürdigkeit insgesamt jedoch nicht zunichte machen, noch einzelne Angaben des B., auf welche sich das Urteil stützt, in Frage stellen. Auch der Antrag auf Vernehmung der Zeugin G. K. (Anlage 4 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 09.01.2009) war daher als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abzulehnen.

730

Die Aussage des K. bestätigte im Übrigen die Angaben des Zeugen B. in den groben Zügen. Da die Zeugen deutlich erkennbar mittlerweile völlig zerstritten waren, sprechen Übereinstimmungen in den Aussagen für die Richtigkeit der Angaben, ein aufeinander abgestimmtes wahrheitswidriges Aussageverhalten konnte ausgeschlossen werden. Beide berichteten übereinstimmend, dass sie P. in Spanien besucht hatten und dass J. P. wegen des Verkaufes des Hauses mit K. bei einem Rechtsanwalt gewesen sei. Übereinstimmend führten sie aus, dass K. den H. vermittelt hatte, dass A. dem K. das Geld übergeben hatte, dass man erfolglos versucht hatte, eine Überweisung des Geldes in das Ausland durch Vermittlung des H. durchzuführen und dass dies letztlich daran scheiterte, dass B. nach einem Telefonat das Limit von 40.000,00 € hatte, was dem H. nicht genug war. Warum die Aussage des K. zu dem genauen Verlauf der Fahrt nach Liechtenstein und der Rollenverteilung zwischen ihm und B. in Details zum Teil stark von der Aussage des B. abwich, konnte nicht sicher geklärt werden. Es gibt starke Anzeichen dafür, dass K. zum Selbstschutz sein eigenes Wissen von der Herkunft der Gelder und seine eigene Rolle bei der versuchten Geldwäsche herunter spielte. So ist nicht nachvollziehbar, warum B. hauptsächlich das Gespräch mit dem H. geführt haben soll, obwohl doch K. den Kontakt zu H. hergestellt hatte und aufgrund seines Lebenslaufes in Gelddingen eigentlich erfahrener gewesen sein dürfte. Nach Aussage des Zeugen H. will dieser auch hauptsächlich mit K. gesprochen haben, die andere Person habe sich nur zum Schluss an ihn gewandt und habe gefragt, ob er 20 Millionen von sich bringen könne. Die Aussage des H. war aber insgesamt kaum brauchbar, da dieser ganz offensichtlich versucht hatte, durch völlig abstruse Angaben eine in der Sache unbrauchbare Aussage abzuliefern. So sprach er davon, dass es um einem riesigen Betrag von 100 bis 300 Millionen Dollar oder Euro gegangen sei und dass er den Eindruck gehabt habe, dass die Beiden Ermittler gewesen seien. Um was es eigentlich im Einzelnen gegangen sei, wisse er nicht mehr. Dem Zeugen H. war offenbar bewusst, dass er möglicherweise in illegale Geschäfte eingebunden gewesen sein könnte und zog sich auf eine fehlende Erinnerung zurück. Eindeutig war nur, dass ihm nur die Person des K. etwas sagte, er wusste sogar dessen Vornamen. Der Zeuge K. zeigte auch deutliche Ansätze, den Zeugen B. in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken, was seine Aussage beeinflusst haben könnte. Von Anfang an versuchte er, den B. als chronischen Lügner hinzustellen und zwar nicht nur unter Hinweis auf die angeblich falsche Belastung in dem Verfahren ihrer letzten gemeinsamen Verurteilung wegen Raubes. Dabei konzentrierte es sich teilweise auf völlig unbedeutende Details. So betonte er immer wieder, dass B. ihm gegenüber einen falschen Namen verwandt habe, ohne dass recht erkennbar wurde, was daran so verwerflich sein soll, einen Spitznamen zu verwenden. Ferner verwies er immer wieder darauf, dass B. sich mit Erlebnissen zu seinem Afrikaaufenthalt gerade auch gegenüber dem Personal der JVA L. gebrüstet habe. Die Vernehmung der Zeugen K., W. und B., welche alle als Bedienstete der JVA L. dort in der Kammer tätig waren, widerlegte diese Behauptungen des K. eindeutig. Keiner der Zeugen konnte sich daran erinnern, dass B. sich mit Geschichten aus Afrika gebrüstet hätte. Nur W. konnte sich daran erinnern, dass B. ohne Angaben von konkreten Daten davon erzählt hatte, dass er in Afrika in der Legion gewesen sei. Die von K. so vehement betonten Stichworte „Kongo-Müller“ und „Menschen als lebendige Fackeln“ sagte keinem Zeugen etwas. Bestätigen konnten die Zeugen aber, dass B. und P. in der Kammer beschäftigt waren und zwar teilweise zur gleichen Zeit. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. ist daher sehr fraglich im Hinblick auf belastende Angaben zu B..

731

Bei der Würdigung der Aussage des B. wurde auch berücksichtigt, dass hinsichtlich des Zeugen B. im fachpsychologisches Gutachten S. (StA L. 772 Js 18924/00 V 53, Bd. I, Bl. 30-71, 132-144) Untersuchungen zu möglichen geistigen Erkrankungen gemacht wurden und Besonderheiten mit pathologischem Wert festgestellt wurden. Erhebliche Störungen der Informationsaufnahme und der Intelligenz konnten dort nicht festgestellt werden. Der Benton-Test ergab Anzeichen für eine möglicherweise vorhandene hirnorganischen Störung, welche sich auf die kognitiven Fähigkeiten bei Erfassung und Reproduktion von geometrischen Figuren bezog. Als möglicherweise mitursächlich für die beobachteten Fehler wurde ein hohes Erregungsniveau aufgrund der paranoide Persönlichkeitsstruktur genannt. Zu dem Persönlichkeitsprofil wurde ausgeführt, dass dieses eher unauffällig zu bezeichnen sei, eine schwere Störung im Sinne einer psychischen Erkrankung liege nicht vor. Der Sachverständige stellte jedoch im klinischen Interview deutliche Anzeichen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F 60.0) fest. Es zeigen sich keine Hinweise für Merkfähigkeitsstörungen. Weiter wurde festgestellt, dass die Reproduktion von Zahlenfolgen korrekt war, dass das Langzeitgedächtnis ohne Störung war, dass Wahrnehmungsstörungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen nicht zu vermerken waren, dass der formale Gedankengang geordnet war und dass denkinhaltliche Störungen im engeren Sinne, wie Wahn oder psychotische Ich-Störungen nicht festzustellen waren. Eine narzisstisch geprägte Grundhaltung wurde konstatiert. Die festgestellten Auffälligkeiten gaben keinen Anlass, an der Erinnerungsfähigkeit des Zeugen B. zu zweifeln. Soweit Angaben des Zeugen den Feststellungen zu Grunde gelegt wurden, konnten Auffälligkeiten, welche mit der paranoiden Persönlichkeitsstruktur zusammenhängen könnten, nicht festgestellt werden.

732

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Kammer aufgrund der genannten Beweismittel davon überzeugt ist, dass J. P. dem Zeugen B. bei einem Besuch in der Haft und danach bei einem gemeinsamen Essen nach Entlassung des B. von der versuchten Erpressung von Bankkunden und der Erpressung der Bank erzählt hatte. Er hatte insbesondere davon berichtet, dass M. F. über einen Bankangestellten an Daten von deutschen Bankkunden gekommen sei. Es habe sich um Belege von Schwarzgeldkonten gehandelt. Sie hätten sich erst an einzelne Kunden gewandt und Druck auf diese ausgeübt. Sie hätten erklärt, dass es sich an die Steuerfahndung wenden würden. Als die Kunden darauf nicht angesprungen seien, hätten sie sich an die Bank gewandt. Mit der Bank sei die Zahlung von 3 Raten gegen Rückgabe der Belege vereinbart worden.

733

Die Feststellungen zu dem groben Verlauf der Fahrt nach Liechtenstein und des Rücktransports der Gelder beruhen maßgeblich auf den Aussagen des B. und des K..

734
30.      
735

Auch die Aussagen der weiteren Zeugen, insbesondere der Zeugen B., Sf. und K. haben die Bewertung bestätigt, dass J. P. von der Herkunft der Gelder als Beute aus der Erpressung der LLB wusste.

736

Keine hinreichenden Anhaltspunkte ergaben sich aber in der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme dafür, dass J. P. auch in Kundenerpressungen eingebunden war und dass er bei der Erpressung der LLB eine Rolle eingenommen hatte, welche über eine Gehilfenstellung hinaus ging.

737

Die Erkenntnisse zu einer objektiven Beteiligung des Angeklagten P. bis zur Zahlung der ersten Tranche sind gering. J. P. konnte bei keiner Observation auch nur in der Nähe des F. und des K. festgestellt werden. Einzig der Umstand, dass F. in der Wohnung der Lebensgefährtin des J. P. ein- und ausging und den K. wahrscheinlich über J. P., möglicherweise aber auch über D. B. kennen lernte, könnte auf eine frühe Beteiligung hindeuten. Hinzu kommt der Umstand, dass der Angeklagte P. bei seinen Erzählungen gegenüber B. den Eindruck vermittelt hatte, als sei er gemeinsam mit F. von Anfang an eingebunden gewesen. Die Kammer hat jedoch Zweifel, dass die Erzählungen des P. der Wahrheit entsprochen haben. Es ist vielmehr durchaus möglich, dass der Angeklagte P. sich angeberisch hervortun wollte. Hierfür spricht der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er in erheblichen Umfang an der Beute partizipiert hätte. Die Vorteile für ihn aus seinen Beziehungen zu F. waren kaum der Rede wert. Er hatte nur die Gelegenheit, sich bei F. in Thailand auszuspannen und er hatte gewisse Erwartungen, im Unternehmen des F. mitarbeiten zu können. Ferner konnte er in dem Ferienhaus in Spanien kostenfrei wohnen. Das oben genannte Vermächtnis vom 09.09.2005 könnte zwar darauf hindeuten, dass er tatsächlich an der Beute beteiligt werden sollte. Sinn und Zweck des Vermächtnisses blieben aber ungeklärt. Wenn J. P. tatsächlich einen Teil der Beute hätte erhalten sollen, hätte es nahe gelegen, dies wie mit K. zu regeln, oder etwa das Darlehen an G. gemeinsam auszureichen. Das Vermächtnis hätte auch nur im Fall des Todes des Angeklagten F. vor Rückzahlung des Darlehens einen Vorteil für P. gehabt, eine Vereinbarung für den wahrscheinlicheren Fall der Rückzahlung zu Lebzeiten des M. F., konnte aber nicht gefunden werden. Die Angaben des J. P. gegenüber B. über seine Rolle bei den Erpressungen waren auch nicht hinreichend detailliert, um konkrete Beteiligungshandlungen abzuleiten. Nach Einschätzung des Zeugen A. G. neigte der Angeklagte P. auch dazu „Geschichten zu erzählen“.

738

Aufgrund einer Gesamtwürdigung konnte sich die Kammer daher keine Überzeugung dahingehend bilden, dass der Angeklagte J. P. schon während der Kontaktaufnahme mit den Kunden der LLB fördernd in das Geschehen eingebunden war oder dass er bei der Erpressung der LLB über die festgestellten Tatbeiträge hinaus eingebunden wurde.

739
31.      
740

Im Hinblick auf den Angeklagten A. bestätigten auch die Einbeziehung der Aussagen der Zeugen B., Sf. und K. in die Gesamtwürdigung, dass er einen vertrauten Umgang mit dem Angeklagten M. F. hatte und umfänglich für diesen mit Bargeldbeträgen aus der Tatbeute umging. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass er irgend einer Person eigene Kenntnisse von der Herkunft der Gelder anvertraut hatte. Auch die anfänglich pauschale Äußerung des B., dass J. P. davon gesprochen habe, dass F., P. und A. in den Besitz der Kontenbelege gekommen seien und gemeinsam gehandelt hätten, hatte B. später relativiert. Aufgrund der engen Einbindung des Angeklagten A. bei dem Umgang mit dem Bargeld aus der Beute und der engen Beziehung zu M. F. und J. P., wäre es lebensfremd anzunehmen, dass zwar J. P. und W. B. von der Erpressung der LLB gewusst haben sollen, nicht aber der Angeklagte A..

741

Gegen diese Wertung spricht auch nicht der Chatmitschnitt „rico.txt“. Auf einen der drei bei M. A. bei der Durchsuchung sichergestellten Festplatten befand sich im Unterordner „desktop“ die Datei „rico.txt“. Der im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführte Text gibt den Inhalt eines am 05.12.2007 zwischen M. A. und R. S. geführten Chat über die Plattform Skype wieder.

742

In dem Chat tauschen sich M. A. R. S. zunächst über ihr Berufsleben aus. A. teilt mit, dass er seine Baufirma ausgebaut habe und ganz gut zurecht komme. Sodann geht es um die Beziehung zu M. F. A. erklärt, dass er den F. seit 4-5 Jahren gekannt habe und eigentlich ganz gut mit ihm zurecht gekommen sei. Mit der nun aufgetretenen cholerischen, psychopathischen Art des F. komme er nicht zurecht. F. sitze in Haft und komme wohl erst in 1,5 bis 6 Jahren wieder raus. Er habe aber schon vorher den Kontakt mit F. abgebrochen. Auch S. erklärt, dass er froh sei, dass das Kapitel vorbei sei. Er kümmere sich aber um die Frau des F., er halte die Verbindung zwischen ihr und dem Anwalt. R. S. teilt mit, dass F. eine neue Anwältin habe und dass F. wegen der Verhaftung eine Anzahlung verloren habe. Es folgt sodann folgende Passage:

743

[19:46:39] R. S.: Wenigstens haben mich seine eskapaden kein geld gekostet aber Du hattest ja auch einen Batzen mit im Geschaeft. Weisst Du eigentlich das die Double Issue ganz gut vermietet wird? kommt zwar kein grosses Geld rein aber die Miete koennen Sie zahlen.

744

[19:47:26] M. A.: ja so kann das enden wenn man mister super schlau ist.Naja, draus lernen wird er eh nix und die schuld hat sowieso eine anderer. War ja schon immer so. Pass blos auf, das du nicht am ende noch die Schuld kriegst, das du seine alte angebaggert hast in der Zeit wo er im Knst war. Das kann bei solchen Menschen wie ihm ganz schnell passieren. Großer Gott bin ich froh, das ich diesen Wichser nicht mehr sehen muss. Du hättest mal erleben sollen wie er ausgeflippt ist als ich ihn Wichser genannt habe. Ich habe ihn nur ausgelacht, das hat ihn noch wütender gemacht. Ha ha ha

745

[19:49:15] M. A.: Ich habe kein Geld in Dem Boot gehabt. Das hat er nur erzählt und ich habe es nicht abgestritten. Wäre ich da geblieben hätte er mir Anteile übertragen, aber ich bleib lieber bescheiden und lustig als mich mit Menschen wie ihm zu umgeben.

746

[19:49:58] M. A.: deswegen bin ich wieder nach Hause gefahren.

747

[19:50:16] R. S.: gut gemacht, recht hast du, wahrscheinlich lernt er eh nix. wundert mich nur wo er so viel knete her hat, ist sicher auch nicht seins.

748

[19:50:57] M. A.: ich weiß es auch nicht, seins ist es aber sicher nicht !!!

749

Soweit der Angeklagte A. in dem Chat zum Ausdruck brachte, dass er die Herkunft des Geldes des F. nicht kenne, entspricht dies nicht seinem tatsächlichen Kenntnisstand. Es gab keine Veranlassung für A., dem R. S. gegenüber seine Kenntnisse über die Herkunft der Gelder zu offenbaren. Damit hätte er nur sich selbst angreifbar gemacht. Zum Zeitpunkt des Chats war M. F. bereits zum zweiten Mal festgenommen worden. M. A. musste damit rechnen, dass auch gegen ihn ermittelt werden würde. Ob auch R. S. im Laufe der Ermittlungen vernommen werden würde, war offen. Jegliche Äußerungen gegenüber R. S., welche auf konkrete Kenntnisse von illegalen Geschäften hindeuten würden, waren somit für M. A. erkennbar risikoreich. Der Inhalt des Chats ist daher im Ergebnis nicht geeignet, die sonstigen Beweise zu entkräften, welche für eine Kenntnis des M. A. von der Erpressung der LLB sprechen.

750
32.      
751

Soweit der Angeklagte F. behauptet, dass er aufgrund der Beratung seines Rechtsanwaltes L. davon ausgegangen sei, dass sein Verhalten nicht strafbar gewesen sei, ist dies nicht glaubhaft.

752

Nach der eigenen Einlassung hatte der Angeklagte F. vollumfänglich Kenntnis von allen äußeren Umständen eines im Sinne des § 253 StGB rechtswidrigen Verhaltens. Er will das Ziel gehabt haben, die Kundendaten meistbietend zu verkaufen. Um ein Angebot der LLB zu erhalten, hat er ganz bewusst der Bank ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt, indem er zunächst Kunden der Bank von dem Datenverlust informierte und zudem der Bank mitteilte, dass er die Daten auch an den Fiskus veräußern werde, soweit die LLB nicht das bessere Angebot abgeben werde. Die Strafbarkeit dieses Vorgehens wegen Erpressung lag auf der Hand. Der Angeklagte führte nun in der Erklärung vom 27.06.2008 aus, dass er die Vorgehensweise im Einzelnen mit dem Rechtsanwalt L. besprochen habe, um sicher zu gehen, sich nicht strafbar zu machen. Herr L. habe erklärt, dass diese Vorgehensweise in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei und er auf deutschem Boden sicher sei. Diese Behauptung ist schon deshalb wenig glaubhaft, da in keiner Weise nachvollziehbar dargetan wird, welche konkreten rechtlichen Ratschläge der Rechtsanwalt L. erteilt haben soll. Für jeden rechtlichen Laien stand im Raum, dass eine Bank nur dann eine erhebliche Summe für den Rückkauf von eigenen Kundendaten ausgeben würde, wenn sie sich dadurch einen erheblichen Vorteil verschaffen könnte. Dass der Vorteil bei der angeblich mit dem Rechtsanwalt L. besprochenen Vorgehensweise darin bestehen würde, dass die Bank ein empfindliches Übel abwenden könne, war auch klar erkennbar. Laut Einlassung des Angeklagten F. wurde durch den Rechtsanwalt L. sogar ausdrücklich angesprochen, dass die LLB bereit sein würde, einen zweistelligen Millionenbetrag zu zahlen, um einen Zusammenbruch des Liechtensteiner Bankensystems zu verhindern. Die Drohung mit einem Übel war also nach Darstellung des Angeklagten F. Gegenstand der Kommunikation mit dem Rechtsanwalt L.. Jede auch nur ansatzweise als solche zu bezeichnende Rechtsberatung hätte also die Problematik einer Erpressung beinhalten müssen. Zu den konkreten Inhalten der rechtlichen Beratung verhält sich die Einlassung des Angeklagten F. nicht. Er legt nicht dar, welche möglichen Deliktstatbestände erläutert oder auch nicht erläutert wurden. In keiner Weise wird dargelegt, mit welchen Erwägungen der RA L. die Inaussichtstellung eines empfindlichen Übels zur Erlangung einer Geldleistung nicht als tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne des § 253 StGB angesehen haben will. Angesichts der erheblichen umgesetzten Summen und des vom Angeklagten beschriebenen vordringlichen Interesses, sich keinesfalls nochmals strafbar zu machen, hätte zudem eine schriftliche Niederlegung des Beratungsergebnisses nahe gelegen und nicht nur die einfache pauschale Auskunft, dass die Vorgehensweise rechtlich nicht zu beanstanden sei. Entsprechende Unterlagen oder auch nur eine Mandantenakte zu dieser Beratung konnte bei der Durchsuchung der Kanzlei L. aber nicht aufgefunden werden.

753

Festgestellt werden konnte durch Auswertung des Kanzleikalenders nur, dass M. F. eine Reihe von Terminen bei dem Rechtsanwalt L. hatte. Über den Inhalt etwaiger Beratungsgespräche sagen die Kalendereintragungen nichts aus.

754

Ferner spricht das Verhalten des Angeklagten und des Rechtsanwalts L. im Rahmen der versuchten Überweisung eines Teiles der Gelder nach Thailand am 03.09.2007 nicht dafür, dass man von einem legalen Erwerb ausging. Laut Aussage der Zeugin B. war der Angeklagte F. mit seiner Mutter und Rechtsanwalt L. an diesem Tag in der Hauptfiliale der C.bank in R. erschienen und hat wegen der Einzahlung eines Bargeldbetrages in Höhe von 1,3 Millionen € auf ein Konto seiner Mutter mit Weiterüberweisung auf ein Konto in Thailand angefragt. Zur Herkunft der Gelder habe er erklärt, dass er diese bei verschiedenen Investoren eingesammelt habe. Es sei beabsichtigt, mit dem Geld eine Motoryacht zu erwerben. Er sei der Abwickler des Geschäfts. Die Investoren wolle er nicht nennen. Wenn das ein Problem sei, könnten die Personen ihm das Geld ja auch einfach schenken, dann sei es ja Seins. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte kurz vorher die Barzahlung der LLB angenommen hatte und dass er später am Flughafen H. mit Bargeld aufgegriffen wurde, welches aus der durch die LLB gezahlten Summe stammt, lässt sich erschließen, dass er am 03.09.2007 nicht das Geld von Fremdinvestoren transferieren wollte, sondern das Geld der LLB. Die Angabe einer anderen Herkunft aus vermeintlich unverfänglichen Geschäften deutet darauf hin, dass er sich sehr wohl bewusst war, dass die eigentliche Herkunft strafrechtlich relevant war.

755

Das von der Zeugin B. beschriebene Verhalten des Rechtsanwalts L. spricht dafür, dass er entweder nichts von der tatsächlichen Herkunft der Gelder wusste oder aber dass er die strafrechtliche Relevanz kannte und diese zu verschleiern suchte. So sei L. zu den Gesprächen hinzu gestoßen. Die Zeugin B. habe ihn darauf hingewiesen, dass die Überweisung wegen den Geldwäschebestimmungen nicht so einfach sei, die Identität der Investoren müsste offen gelegt werden. L. habe gemeint, dass das Herr F. nicht wünsche. Er sei erst am Vortag in den Vorgang mit eingebunden worden. Nach der Mittagszeit sei L. noch einmal allein erschienen. Ihm sei durch die Zeugin mitgeteilt worden, dass das Geschäft abgewickelt werden könne, alles weitere werde durch eine Kollegin in der Frankfurter Zentrale bearbeitet. L. habe darauf hin mögliche Probleme wegen Geldwäsche angesprochen, er wolle sich diesbezüglich kundig machen.

756

Weiter gegen die Annahme eines Verbotsirrtums (und für einen Vorsatz, die Kunden in den Fällen 1. bis 4. zu erpressen) spricht die Tatsache, dass bei der Ansprache der Bankkunden ein Deckname verwandt wurde. Wenn tatsächlich von Anfang beabsichtigt gewesen wäre, über ein Aufschrecken der Kunden nur den Kontakt mit der Bank herzustellen, hätte man jedenfalls den K. unter seinem echten Namen handeln lassen können.

757

Soweit der Angeklagte F. für seine Darstellung darauf verweist, dass man ja ganz offen einen auf K. zugelassenen PKW zu Fahrten bei der Ansprache von Kunden der LLB verwandt habe, überzeugt dies nicht. Der PKW wurde ja gerade nicht so verwendet, dass die angesprochenen Personen das Kennzeichen hätten notieren und der LLB mitteilen können. Im Fall P. war der PKW in einiger Entfernung im Bahnhofsbereich abgeparkt und konnte nur durch die aufwändige Observation zugeordnet werden. Im Fall K. fuhr F. den PKW ebenfalls aus dem Sichtbereich des K. und K. näherte sich fußläufig. Im Fall R. fuhr K. mit einem Taxi vor. Nur im Fall D. gelang dem Zeugen D. durch den spontanen Einsatz eines zufällig im Hof befindlichen Mitarbeiters, das Kennzeichen festzustellen. Der Angeklagte ging also gerade nicht offen in einer Weise vor, welche auf eine fehlende Unrechtseinsicht schließen ließe.

758

Auch der Inhalt der Bestätigung/Erklärung vom 31.08.2007 bestätigt nicht die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf ein fehlendes Unrechtsbewusstsein. In der Erklärung wird zwar nicht von einer Erpressung sondern von einem geheimen Geschäft gesprochen. Es versteht sich aber von selbst, dass Straftäter, welche sich den Erhalt von Teilen der Tatbeute untereinander quittieren und die Quittung bei einem Rechtsanwalt hinterlegen, auf den Quittungen nicht den wahren Grund der Zahlungen angeben. Solche Quittungen wären als Beweismittel im Falle eines Streits völlig unbrauchbar, da sie keinem Außenstehenden vorgelegt werden könnten.

D.

759
I.        
760
1.        
761

In den Fällen zu 2. und 4. der Anklageschrift (Kunden D. und K.) stellen die Kontaktaufnahmen gegenüber den Kunden der LLB jeweils eigenständige versuchte Erpressungen dar.

762

Ein unmittelbares Ansetzen zu einer versuchten Erpressung lag in den Fällen 2. und 4. vor, auch wenn es in diesen Fällen nicht mehr dazu kam, dass konkrete Geldforderungen gestellt werden konnten. Für ein unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB reicht aus, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, soweit er alle Tatbestandsmerkmale verwirklichen will. Auch in den Fällen 2. und 4. wurde den Kunden der Bank mit einem empfindlichen Übel gedroht. Zu einer Geldforderung kam es dann jeweils nicht mehr, da die Kunden die weitere Kommunikation ablehnten.

763

Da die Vollendung der Erpressungen in den Fällen K. und D. durch deren Verweigerungshaltung scheiterte noch bevor der Angeklagte selbst von der Vollendung Abstand nahm bzw. die Vollendung verhindern konnte, liegen fehlgeschlagene Versuche und keine wirksame Rücktritte vor.

764

In den Fällen zu 1. und 3. der Anklageschrift (P. und R.) lagen zwar zunächst auch versuchte Erpressungen vor, der Angeklagte M. F. ist jedoch wegen eines wirksamen Rücktritts gem. § 24 I, II StGB straffrei. In diesen Fällen sah der Angeklagte F. freiwillig von der weiteren Ausführung der Taten ab.

765
2.        
766

Die Handlungen des M. F. zu dem Fall 5. der Anklageschrift stellen eine vollendete Erpressung zum Nachteil der LLB dar. Eine Beendigung der Erpressung trat zunächst mit Auszahlung der ersten und zweiten Tranche nicht ein, sondern erst mit dem Zeitpunkt, als nach Aufdeckung der Tatbeiträge eine Zahlung der dritten Rate nicht mehr erwartet werden konnte.

767
a)        
768

Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel lag bereits darin, dass den Entscheidungsträgern der LLB angekündigt wurde, die Kontenbelege ggf. auch an deutsche Finanzbehörden veräußern zu wollen. Die Kontenbelege enthielten vertrauliche Kundendaten. Allein das Bekanntwerden der Tatsache, dass einer Bank Kundendaten in einem größeren Umfang abhanden kommen, ist geeignet, den Ruf der Bank empfindlich zu schädigen mit sämtlichen damit einhergehenden wirtschaftlichen Folgen. Ferner rechnete die LLB damit, dass eine große Anzahl ihrer deutschen Kunden Geldvermögen in Liechtenstein anlegten, welches nicht versteuert war oder um daraus gezogene Kapitaleinkünfte nicht zu versteuern. Das Bekanntwerden solcher Kontodaten war ganz besonders geeignet, den Verlust von Kunden herbeizuführen.

769

Ferner lag in der Tatsache, dass bereits einige Kunden der LLB unter Hinweis auf die Kontodaten angesprochen wurden, eine zumindest konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel, da für die Vertreter der LLB aus diesem Verhalten nur geschlossen werden konnte, dass weitere Kunden angesprochen werden würden, wenn nicht auf die Forderungen eingegangen werden würde.

770
b)        
771

Durch die Drohungen wurden die auf Seiten der LLB eingeschalteten Personen zu der Abgabe eines Zahlungsversprechens über 13 Millionen Euro und der erfolgten Zahlung von 7,5 Millionen CHF und 4 Millionen Euro genötigt. Da die genötigten Personen und die Geschädigte auseinanderfallen, liegt ein Fall der so genannten Dreieckserpressung vor.

772

aa) Da bei der Erpressung die erzwungene Preisgabe fremder Vermögensinteressen nicht in Form einer Vermögensverfügung des Genötigten zu geschehen hat, ist auch nicht vorauszusetzen, dass dem Genötigten eine rechtliche Verfügungsmacht zukommt. Zu fordern ist allein, dass zwischen dem Genötigten und dem Vermögen des Geschädigten ein Näheverhältnis besteht; der Genötigte muss die Vermögensinteressen des Geschädigten wahrnehmen wollen (vgl. BGH Urt. v. 20.04.1995, NStZ 1995, 498; BGH Urt. v. 30.11.1995, NStZ 1996, 429 ff.; Fischer, 55. Aufl. StGB § 253 Rn 11 f.). Vorliegend wurden von Seiten der LLB die Mitglieder der Task Force eingesetzt, um deren (Vermögens-) Interessen wahrzunehmen. Hauptansprechpartner von Seiten der Task Force war Dr. R., welcher gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates der LLB war. Auch die Zeugen J. und R. standen in einem hinreichenden Näheverhältnis zu der LLB, da sie von dieser beauftragt worden waren, mit dem Angeklagten F. die weiteren Verhandlungen zu führen, um die Belege zurück zu erlangen und so Schaden von der Bank abzuwenden. Ferner standen auch die Mitglieder des Verwaltungsrates der LLB in einem solchen Näheverhältnis.

773

bb) Der LLB entstand durch die Zahlungen ein Vermögensschaden jeweils in voller Höhe der Barzahlungen.

774

Das Vermögen der LLB ist dabei auch insoweit geschützt, als es durch strafbare Handlungen (z.B. Beihilfe zu Steuerhinterziehungen) erworben worden sein sollte. Um keine rechtsfreien Räume entstehen zu lassen, wird auch rechtswidrig erlangtes Vermögen geschützt.

775

Auch im Bereich der Erpressung ist der Vermögensschaden im Wege der Gesamtsaldierung festzustellen. Erlangt der Geschädigte also Vermögenswerte unmittelbar aus der Tat, so sind diese schadensmindernd zu berücksichtigen. Die LLB erwarb jedoch keine solchen kompensationsfähigen Vermögensvorteile.

776

Bei einem echtem Austauschverhältnis, bei welchem der Geschädigte Güter mit einem bestimmten Marktwert erhält, welche er auch wirtschaftlich nutzen kann, ist der Marktwert der erhaltenen Güter zu berücksichtigen. Vorliegend erhielt die LLB aber kein Gut mit Marktwert. Die Bankdaten selbst waren ja ihre eigenen Daten und hatten keinerlei eigenständigen Wert. Die Daten waren auch nicht für andere Marktteilnehmer von Nutzen, hatten damit keinen Marktwert.

777

Allein für deutsche Strafverfolgungsbehörden waren die Daten von Interesse und auch wertvoll, wenn auch nicht im Sinne eines Wirtschaftsgutes. Auch wenn durch den Ankauf der Daten der L.-Bank (Z.-Affäre) ein anderer Eindruck entstanden sein könnte, haben Beweismittel keinen Marktwert. Sie sind ohne Gegenleistung herauszugeben und können bei Verweigerung der Herausgabe zwangsweise beschlagnahmt werden. Der Besitzer von Beweismittel kann allenfalls eine Belohnung erwarten, ein geldwerter Anspruch hierauf besteht aber nur bei einer Auslobung.

778

Bewertbar ist allenfalls die jeweilige Aussicht der LLB auf eine fehlende Weitergabe der Daten an deutsche Finanzermittlungsbehörden und die damit verbundene Aussicht, dass keine Kundengelder infolge von strafrechtlichen Ermittlungen verloren gehen würden und dass die weitere Kundenakquise nicht durch das Bekanntwerden solcher Ermittlungen erschwert werden würde. Bei dieser Aussicht handelt es sich aber nicht um einen bewertbaren Vermögensvorteil, da die LLB nicht einmal einen durchsetzbaren Anspruch gegen M. F. auf Einhaltung der Abrede hatte, da die Abrede verbots- und sittenwidrig und damit nichtig war. Zudem erwarb sie im Moment der Zahlungen keinen auch nur annähernd gleichwertigen Gegenwert, sondern allenfalls die Hoffnung, durch ungestörten Geschäftsablauf in Zukunft höhere Gewinne erzielen zu können, als bei Nichtzahlung und Verwirklichung des angedrohten Verhaltens. Ferner können solche Vermögensmehrungen der LLB, welche darauf beruhen, dass zukünftige Steuerhinterziehungen ermöglicht werden, nicht schadensmindernd berücksichtigt werden, da Leistungen aus verbotenen oder sittenwidrigen Handlungen kein Marktwert zukommt (vgl. Fischer, 56. Aufl. StGB § 263 Rn 67).

779
c)        
780

Die Tat war auch rechtswidrig im Sinne des § 253 II StGB, auch wenn es zulässig gewesen wäre, die Kontenbelege an deutsche Finanzbehörden zu veräußern. M. F. hatte keinesfalls einen Anspruch auf die erzwungenen Handlungen, so dass es keine Rolle spielt, ob mit einem Verhalten gedroht wurde, welches für sich genommen u.U. rechtlich zulässig gewesen wäre.

781
d)        
782

Ein Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB konnte nicht festgestellt werden konnte. Ein Verbotsirrtum liegt dann vor, wenn das Unrechtsbewusstsein fehlt. Unrechtsbewusstsein ist die Einsicht, dass das Tun gegen die durch verbindliches Recht erkennbare Wertordnung verstößt. Maßgebend ist die Kenntnis, Unrecht zu tun, erforderlich ist nicht die Kenntnis von der Strafbarkeit des Vorgehens (vgl. Fischer, 55. Aufl. StGB § 17 Rn 3). Das notwendige Unrechtsbewusstsein konnte festgestellt werden.

783
3.        
784

Eine tateinheitlich mit der Erpressung der LLB begangene Betrugstat des Angeklagten M. F. konnte nicht festgestellt werden. Zwar hatte der Angeklagte entgegen seiner Zusicherung im Rahmen der Hauptverhandlung am 01.08.2008 die Kontobelege als Anlagen zu einem Beweisantrag übergeben und sie damit den deutschen Strafverfolgungsbehörden zugänglich gemacht. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass er von Anfang an dies beabsichtigt hatte und hierüber die Vertreter der LLB getäuscht hatte.

785

a) Es lässt sich schon nicht feststellen, dass M. F. am 01.08.2008 solche Kopien von Kontodaten übergab, welche er bereits bei Vollendung der Tat zurück behielt. Die am 01.08.2008 übergebenen Kopien sind augenscheinlich neu hergestellt. Auf den Kopien befanden sich so gut wie keine Gebrauchsspuren und nur wenige Fingerabdrücke. Es spricht also vieles dafür, dass diese Kopien jedenfalls nicht bereits 2005 existierten. Ob die Kopien aus Vorlagen erstellt wurden, welche sich seit 2005 im Besitz des M. F. befanden, ist offen. Die Kopien könnten genauso gut auch durch die Personen erstellt worden sein, welche seinerzeit bereits den M. F. die Kontodaten zur Verfügung gestellt hatten. Hierfür könnte auch der Zeitpunkt der Übergabe sprechen.

786

b) Des weiteren lässt sich nicht feststellen, dass M. F. bereits bei Vollendung der Tat beabsichtigt hatte, Kopien zurück zu behalten, um diese später abredewidrig an Dritte herauszugeben. Nur dies wäre aber eine für die Vermögensverfügung kausale Täuschung gewesen und nicht schon das Zurückbehalten von Kopien.

787

c) Ferner liegt die Annahme fern, dass die auf Seiten der LLB handelnden Personen angenommen haben könnten, dass der Angeklagte M. F. gegen Zahlung der Teilsummen jeweils einen Teil der Kontenbelege übergeben würde, ohne dass er oder die mit ihm verbundene Personen noch weitere Kopien in Besitz halten würden.

788

Bereits der Umstand, dass nach der Festnahme des R. L. und Sicherstellung einer Fülle von Belegen im Jahre 2003 nunmehr im Jahre 2005 weitere Belege in großen Umfang auftauchten, drängte die Annahme auf, dass mehrere Kopiesätze existierten. Es wäre auch alles andere als naheliegend davon auszugehen, dass ein Erpresser sich vor Zahlung der vollen Summe ohne Not eines Teiles des Druckmittels entledigen würde. Dazu passt auch, dass keiner der Zeugen davon berichtet hatte, dass zur Bedingung der Zahlung gemacht wurde, dass der Angeklagte jeweils einen Teil der Belege zu übergeben habe, ohne sich Kopien zurück zu behalten. Nach Aussagen der Zeugen stand vielmehr im Vordergrund, dass die Belege nicht mehr in den Umlauf kommen würden.

789

Dass der Angeklagte keine weiteren Kopien behalten würde, wird allenfalls stillschweigend eine Hoffnung der Vertreter der LLB gewesen sein.

790

Die zeitlich lange Streckung des Austausches von Geld gegen Belege deutet auch darauf hin, dass von Seiten der LLB die Vorstellung bestand, dass weitere Kopien der Belege existieren würden, da so offensichtlich sicher gestellt werden sollte, dass bis zur letzten Zahlung die Kontendaten nicht zum Nachteil der LLB verwendet werden würden. Angesichts des Alters der betroffenen Kontendaten sollte mit der zeitlichen Streckung offenbar auch erreicht werden, dass etwaige Steuerstraftaten der Kunden bis zum Zeitpunkt der Zahlung der letzten Teilsumme verjährt sein würden.

791

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auf Seiten der LLB in Form der Mitarbeiter der E. sowie der beteiligten Anwälte ein großer Sachverstand bei der Einschätzung der Sachlage aus kriminalistischer Sicht vorhanden war. Es ist wenig wahrscheinlich, dass diese Personen entgegen jeder kriminalistischen Wahrscheinlichkeit davon ausgingen, dass der Angeklagte sich bis zur Zahlung der letzten Teilsumme eines Teils der Druckmittel begeben würde.

792
II.      
793

Da nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass der Angeklagte P. bei den Taten zu 1. bis 4. der Anklageschrift tatfördernd tätig wurde, war er hinsichtlich dieser Taten freizusprechen.

794

Die Beteiligung des Angeklagten P. bei der Tat zu 5. der Anklageschrift stellt eine Beihilfe zur Erpressung dar, §§ 27 I, 253 StGB. Zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Angeklagten P. war die Erpressung bereits vollendet, da die erste Rate gezahlt worden war und damit sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt waren. Da aber noch ein Teil der Beute nicht realisiert worden war, war die Erpressung noch nicht beendet. Beihilfe ist auch nach der Vollendung der Tat möglich, solange keine Beendigung vorliegt.

795

Die Handlungen des P. unterstützten und förderten die Haupttat. Der Haupttäter M. F. wurde durch den Angeklagten J. P. bei der Beutesicherung sowohl objektiv gefördert als auch psychisch unterstützt. Eine objektive Förderung lag zunächst in der Vermittlung des G. als Darlehensnehmer und in der Unterstützung der Rückzahlung. Durch die Darlehensaufnahme und die Rückzahlung wurde der Angeklagte F. in die Lage versetzt, zumindest einen Teil des Beutegeldes in den Wirtschaftskreislauf einfließen zu lassen und die Herkunft zu verdecken. Bereits durch die Förderung des Abschlusses des Darlehensvertrages wurden die Handlungen des M. F. im Hinblick auf die Beutesicherung gefördert, da er nunmehr einen ersten Herkunftsnachweis für die zurückgezahlten Gelder hatte. Ferner förderte der Angeklagte P. die Darlehensrückzahlung weiter dadurch, dass er es übernahm, das Haus in Spanien für den Weiterverkauf vorzubereiten. Durch die Überweisung des Kaufpreises nach Thailand an M. F., wurde dieser Teil der Beute für F. frei verfügbar.

796

Keine Beihilfehandlung des Angeklagten P. liegt im Hinblick auf die versuchte Transferierung der Gelder über den Treuhänder H. vor. Zwar wirkte P. auch hier fördernd mit, indem er den Kontakt zu B. und K. herstellte. Das Vorhaben scheiterte aber letztlich, eine Förderung von Tat und Täter trat nicht ein. Die versuchte Beihilfe ist jedoch straflos. Die letztlich erfolglose Handlung war auch nicht als Psychische Beihilfe zu werten, da sie hierauf nicht gerichtet war (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 07.02.2008, 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460).

797

Der Angeklagte P. handelte auch mit dem erforderlichen Vorsatz. Er kannte die Herkunft der Gelder, mit welchem das Darlehen ausbezahlt wurde. Er wusste, dass seine Handlungen die Haupttat fördern werden und er wollte dies auch.

798

Eine über die Gehilfentätigkeit hinausgehende Beteiligung, etwa in Form der sukzessiven Mittäterschaft konnte nicht festgestellt werden. Es gab zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte P. sich nach außen hin als gleichrangiger Mittäter gegeben haben könnte, festgestellt wurden jedoch nur eine untergeordnete Förderung der Tat des M. F..

799

Eine Strafbarkeit wegen Begünstigung oder Geldwäsche ist wegen der Beteiligung an der Haupttat nicht gegeben (§§ 257 II, 261 IX 2 StGB). Dies gilt auch für die genannte erfolglose Beihilfehandlung.

800
III.    
801

Bei dem Angeklagten M. A. stellt sich die Strafbarkeit ähnlich dar. Auch er wurde erst nach Vollendung der Tat zu 5. der Anklageschrift involviert und war daher hinsichtlich der Taten zu 1. bis 4. freizusprechen.

802

Er förderte sodann die Beutesicherung im Rahmen der Rückzahlung des Darlehens durch G.. Er verschaffte dem F. damit Quittungen über die bar zurück bezahlten Beträge und damit erste Herkunftsnachweise. Ferner verschaffte er durch Entgegennahme und Verwahrung von Bargeldbeträgen im Auftrag des M. F. diesem wieder bessere Zugriffsmöglichkeiten.

803

Auch die Tätigkeit des A. bei dem an sich fehlgeschlagenen Transfer über H. stellt sich als vollendete Beihilfehandlung dar und zwar soweit er dabei mitwirkte, dass das Bargeld bei seiner Mutter zwischengelagert wurde. Dadurch verbesserte er wiederum den Zugriff des M. F. auf diese Gelder, da B. und K. ja nicht in einem Vertrauensverhältnis zu F. standen.

804

Ferner förderte er objektiv die Tat, indem er den M. F. zu der zweiten Geldübergabe begleitete und diese absicherte. Hierin ist zudem eine psychische Beihilfe zu sehen, da die Absicherung auch das Sicherheitsgefühl des M. F. erhöhte.

805

Auch A. kannte die Herkunft der Gelder und wusste, dass er durch seinen Handlungen den M. F. bei dem Erhalt und der Sicherung der Beute förderte. Der Gehilfenvorsatz war gegeben.

806

Eine Mittäterschaft des A. konnte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Auch die Handlungen des A. waren letztlich untergeordneter Natur. Er unterstützte die Taten des F. als fremde Haupttat, ohne dass ein gemeinsamer Tatwille oder Tatherrschaft vorgelegen hätte.

E.

807
I.        
808
1.        
809

Ganz erheblich zu Lasten des Angeklagten ist bei allen Taten dessen Vorleben zu berücksichtigen. Der wegen Vermögensdelikten erheblich vorbelastete Angeklagte hatte nur kurz nach Entlassung im Rahmen der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung die Taten begangen. Hieraus ist eine Grundhaltung zu erkennen, das eigene Gewinnstreben über fremde Vermögensinteressen zu stellen, ohne rechtliche Grenzen zu respektieren.

810

Diese grundlegend rechtsfeindliche Gesinnung wird bei den vorliegenden Taten etwa dadurch relativiert, dass nach Vorstellung des Angeklagten F. jeweils eine ebenfalls rechtsfeindliche Gesinnung der Geschädigten ausgenutzt werden sollte. Anders als bei den Taten der Vorverurteilungen sollten nicht völlig integere Personen zu Opfern werden, sondern nur solche, welche wegen der Begehung eigener Straftaten angreifbar wurden. Für die vorliegenden Taten war entsprechend weniger kriminelle Energie aufzubringen.

811
2.        
812

Bei allen Taten wurde zu Gunsten des Angeklagten dessen besondere Haftempfindlichkeit berücksichtigt. Der Angeklagte F. hatte eine sehr belastende Haftzeit in der ehemaligen DDR verbracht. Die Haftzeit in Frankreich und die ersten Jahre der Haft in Deutschland waren ebenfalls sehr belastend. Der Angeklagte hat zudem die Haft in weiter räumlicher Entfernung von seiner in Thailand lebenden Familie zu verbüßen, die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe ist gering.

813
3.        
814

Zu Gunsten des Angeklagten sind zudem die lange Zeitraum der Untersuchungshaft und die relativ lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Ferner wurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass ihm zu Unrecht während der ersten Zeit der Untersuchungshaft sein Reisepass aus der Habe entnommen und zunächst einbehalten wurde, so dass er für einige Tage an der Ausreise und damit in der Bewegungsfreiheit behindert war.

815
4.        
816

Zu Gunsten des Angeklagten F. war bei allen Taten dessen Nachtatverhalten in Form der Aufklärungshilfe im Hinblick auf eine Vielzahl von Steuerstraftaten durch Übergabe der Kontendaten mit Beweisantrag vom 01.08.2008 zu werten.

817

(a) Zunächst ist festzustellen, dass durch die Übergabe der Kontendaten weitere Erpressungsversuche, welche sich auf diese Daten beziehen, aussichtslos wurden. Dies stellt einen objektiven Beitrag zum Schutz möglicher Erpressungsopfer dar, welcher zu Gunsten des Angeklagten F. gewertet wurde.

818

b) Ferner war die Übergabe der Daten verbunden mit der Einlassung, dass es sich hierbei um das gleiche Datenmaterial handele, welches im Rahmen des angeklagten Tatgeschehens vorgelegen habe, geeignet, die Aufklärung des Tatgeschehens zu vereinfachen und das Verfahren zu verkürzen, was zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt wurde.

819

c) Die geleistete Aufklärungshilfe birgt zudem die Chance, eine Vielzahl von Fällen der Steuerhinterziehung aufzuklären und durch Steuernachzahlungen sowie Geldstrafen hohe staatliche Einnahmen zu erzielen. Teilweise wurden diese Effekte bereits erzielt. Diese Umstände wurden ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.

820

d) Nicht zu Gunsten des Angeklagten konnte festgestellt werden, dass die Übergabe der Kontodaten ein Zeichen für einen Wandel der inneren Einstellung hin zu einer rechtstreuen Gesinnung war. Der Angeklagte F. übergab die Daten ja nicht aus der Einsicht heraus, dass sein ursprüngliches Verhalten rechtswidrig war, sondern allein in der Erwartung einer Strafmilderung im Falle einer Verurteilung.

821

e) Nicht zu Lasten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass er bisher nichts zur Schadenswiedergutmachung unternommen hatte. Ein Straftäter ist zwar nach der Rechtsordnung verpflichtet, den dem Geschädigten zugefügten Schaden zu ersetzen und die entwendete Beute wieder zurückzugeben. Wenn er diese Pflicht nicht erfüllt, sondern sich die Möglichkeit erhält, nach Strafverbüßung in den Genuss der Früchte seines verbrecherischen Tuns zu kommen, zeigt er damit eine rechtsfeindliche Haltung, die im Regelfall zu seinen Lasten berücksichtigt werden kann und muss. Etwas anderes gilt aber für den Sonderfall, in dem ein leugnender Angeklagter durch eine Schadenswiedergutmachung seine Verteidigungsposition gefährden würde (vgl. BGH Urteil vom 16. 12. 2004 - 3 StR 362/04, NstZ-RR 2005, 168). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Angeklagte F. leugnet zwar nicht die maßgeblichen objektiven Umstände der Tat, verteidigte sich jedoch mit der Behauptung, dass er die Rechtswidrigkeit seiner Handlungen nicht erkannt habe und auch weiterhin davon ausgehe, dass es sich um ein strafrechtlich nicht zu beanstandendes Austauschgeschäft gehandelt habe. Eine Schadenswiedergutmachung könnte als Eingeständnis auch im Hinblick auf die bestrittenen subjektiven Merkmale der Tat verstanden werden und ist somit geeignet, die Verteidigungsposition zu gefährden. Aus dem gleichen Grund wurde die fehlende Unrechtseinsicht ebenfalls nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt.

822
5.        
823

Bei allen Taten handelt es sich um besonders schwere Fälle der Erpressung bzw. der versuchten Erpressung.

824

a) Sowohl bei den Versuchen als auch bei der vollendeten Erpressung handelt es sich benannte Regelbeispiele im Sinne des § 253 IV StGB in Form einer gewerbsmäßigen Begehung. Die Erpressungen der Kunden und der LLB selbst waren von Anfang an durch den Vorsatz getragen, die Kontodaten möglichst gewinnbringend zu verwerten. Bis zur Vollendung der Erpressung der LLB liefen die einzelnen Taten parallel. Sämtliche Taten waren darauf gerichtet, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Strafzumessungsfaktoren, welche die Regelwirkung des benannten Regelbeispiels entkräften, sind nicht gegeben, so dass hier jeweils ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 253 IV 2 StGB vorliegen.

825

b) Bei der vollendeten Erpressung der LLB liegt zudem ein unbenannter besonders schwerer Fall vor. Zu Lasten des Angeklagten ist dabei die hohe erpresste Geldsumme und der intensive Druck auf die Geschädigte zu werten. Der LLB wurde nicht nur die Weitergabe der Daten an die Finanzbehörden und die Kontaktaufnahme von Kunden angedroht, sondern die Drohungen wurden bereits teilweise umgesetzt, um den Druck zu erhöhen. Es wurde mit der Weitergabe einer großen Datenmenge gedroht, welche in erheblichem Ausmaß dazu geeignet gewesen wäre, den Ruf der Bank zu schädigen und ihr hohen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es wurde eine hohe Geldsumme gefordert und davon bereits ein Großteil realisiert.

826

Ein sehr hoher Schaden ist in erster Linie geeignet, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen, wenn auch nicht allein auf diesen Gesichtspunkt, vielmehr auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1982 - 2 StR 297/82, NStZ 1982, 465).

827

Der realisierte Vermögensschaden übersteigt vorliegend die zu §§ 263 III Nr. 2, 264 II Nr. 1 StGB bzw. § 370 III Nr. 1 AO entwickelten Grenzen um ein Vielfaches. Dabei ist aber relativierend zu berücksichtigen, dass die gezahlte Summe nur absolut gesehen hoch war; die LLB aber als relativ kapitalstarke Bank durch die Zahlung nicht in wirtschaftliche Not geriet. Ferner führt die Tatsache, dass die Bank einen Teil ihres Umsatzes und Gewinns damit erzielt, dass sie ganz bewusst Steuerflüchtlingen Geldanlagemöglichkeiten bietet, zu einer eingeschränkten Schutzwürdigkeit der Bank.

828

Prägend für die Tat war aber weiterhin der hohe Schaden und die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten, welcher ja gerade die Steuerdelikte durch die Tatausführung weiter perpetuierte und für seine Vermögensinteressen ausnutzte.

829
6.        
830

Im Hinblick auf die versuchten Erpressungen der Kunden K. und D. wurde von der Möglichkeit der Milderung nach § 23 II StGB Gebrauch gemacht. Beide Taten blieben in einem relativ frühen Stadium des Versuches. Konkrete Geldforderungen wurden nicht gestellt. Die Intensität des ausgeübten Druckes war insgesamt relativ gering, wenn auch im Fall K. durch die häufige Kontaktaufnahme doch spürbar stärker, was bei der Höhe der Einzelstrafe berücksichtigt wurde. Beide Opfer waren durch die Taten nur wenig beeindruckt. Soweit K. durch das Geschehen heute noch beeinträchtigt ist, ist das auf die gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehungen zurück zu führen und kann nicht dem Angeklagten vorgeworfen werden.

831

Bei beiden Versuchstaten war als Strafrahmen nach §§ 253 I, III, IV, 38 II, 23 I, II, 49 I Nr. 2, 3 StGB Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten eröffnet.

832

Unter nochmaliger Würdigung aller Umstände sah die Kammer für den Fall zu 2. der Anklageschrift (Fall K.) eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für angemessen an und für den Fall zu 4. der Anklageschrift (Fall D.) eine Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.

833
7.        
834

Für die vollendete Erpressung in einem besonders schweren Fall ist nach den §§ 253 I, IV, 38 II StGB als Strafrahmen Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren eröffnet. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände hat die Kammer eine Einzelstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für angemessen erachtet. Dabei wurden insbesondere ganz erheblich zu Gunsten des Angeklagten dessen Aufklärungshilfe und die eingeschränkte Schutzwürdigkeit der LLB berücksichtigt, so dass trotz des Vorlebens des Angeklagten und des hohen Schadens eine Einzelstrafe verhängt werden konnte, welche deutlich unter dem Mittelmaß lag.

835
8.        
836

Unter Anwendung des § 54 I, II StGB war eine Gesamtstrafe unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Taten zu bilden. Die Kammer hielt eine nur geringfügige Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe für angemessen. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass allen Taten gemeinsam war, dass die Kontobelege bestmöglichst verwertet werden sollten.

837
9.        
838

Im Hinblick auf den Angeklagten M. F. hatte die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 I StGB nicht zu erfolgen, da in der gebotenen Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. festgestellt werden musste, das keine ausreichende Erkenntnisgrundlage für die positive Feststellung des Hanges im Sinne des Gesetzes vorlag.

839

Das Merkmal des Hangs verlangt einen eingeschliffenen Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 10. 2008 - 2 StR 391/08, NStZ-RR 2009, 11 f. m.w.Nachw.).

840

Wie der Sachverständige überzeugend dargestellt hat, bestehen in mehrerer Hinsicht erhebliche Lücken und Unsicherheiten bei der Prognosebasis. Der Angeklagte F. hat sich von dem Sachverständigen nicht explorieren lassen. Das soziale Umfeld des Angeklagten und seine tägliche Lebensführung blieben weitgehend im Dunkeln. Die Delinquenzentwicklung beginnt spät und verläuft untypisch. Eine zuverlässige Feststellung eines Hangs im oben genannten Sinn ist daher nicht möglich.

841

Die Delinquenzentwicklung gibt keine ausreichende Grundlage, um einen Hang im oben genannten Sinn festzustellen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Sachverständigen zeigt die Delinquenzentwicklung sowohl einen untypisch späten Beginn, als auch eine ungewöhnliche Entwicklung. Der Delinquenzbeginn war bereits bei der ersten Straftat vehement. Die Delinquenz setzte sich mit Serien von Banküberfällen gleichmäßig fort. Als progrediente Delinquenz kann dann die räuberische Erpressung, das Nehmen einer Geisel und das Fordern von Lösegeld, angesehen werden. Die neuerliche Tat in Form der Erpressung einer Bank mit Daten von Steuerhinterziehern ist nicht als progredient und nicht als konstante Fortsetzung bzw. als Penetranz der bisherigen Delinquenz anzusehen. Es kam zu keinem Waffeneinsatz und das Vorgehen bedurfte einer langen zeitlichen Tatdurchführung. Die Tathandlungen sind um vieles komplexer als bei den Taten, welche der Angeklagte zuletzt mit S. beging. Die Erpressung einer Bank in Liechtenstein mit deren Daten über steuerhinterziehende Bürger ist auch ethisch um ein Vielfaches komplexer als das Nehmen einer Geisel oder der Überfall auf eine Bank. Auch die Risiko-Nutzen-Differenz ist bei den neuerlichen Straftaten um ein Vielfaches niedriger als etwa bei einem bewaffneten Banküberfall oder bei einer Entführung. Die Gefährlichkeit für andere Menschen zeigte ebenso ein um ein Vielfach geringeres Risiko für andere Personen. Die Attraktivität, die sich aus diesem Risiko-Nutzen-Verhältnis ergibt, ist erheblich, wenn die beherrschende Tatmotivation der Gewinn von Geld ist und nicht emotionale Zustände in der Situation der Tatbegehung, wie Nervenkitzel durch das Risiko oder Gefühle von Macht ursächlich sind. Als einziges Bindeglied in der gesamten Delinquenz des Angeklagten F. kann daher nur das Streben nach Geld angesehen werden. Das Streben nach Geld allein ist nach überzeugender Ansicht des Sachverständigen jedoch zu unspezifisch, um die neuerlichen Straftaten als Symptomtaten werten zu können.

842

Weiter stellte der Sachverständige zutreffend fest, dass allen Taten eine hohe Zielstrebigkeit gemeinsam ist. Unter dem Gesichtspunkt der Zielstrebigkeit ließe sich danach vielleicht sogar bei den aktuellen Taten eine Progredienz an Zielstrebigkeit, Planung und Durchführung bei regredienter Gefährlichkeit feststellen. Eine solche Konstellation ist jedoch zu unscharf, um zukünftiges strafrechtliches Verhalten ausreichend sicher prognostizieren zu können. Wie der Sachverständige weiter zutreffend ausgeführt hat, lässt sich die delinquenzbestimmende Tatmotivation des Gewinnstrebens zusammen mit Eigenschaften wie Zielstrebigkeit, Nervenstärke und Durchsetzungsfähigkeit dem Tätertypus des Berufsverbrechers zuordnen. Dies allein reicht jedoch vorliegend nicht aus, um einen Hang feststellen zu können. Selbst wenn man den Tätertypus des Berufsverbrechers als möglichen Typus eines Hangtäters einordnen will, müssen über die oben genannten Eigenschaften weitere Persönlichkeitsmerkmale festgestellt werden, die eine Neigung zur wiederholten Begehung von Straftaten begründen können, da Eigenschaften wie Gewinnstreben, Zielstrebigkeit, Nervenstärke und Durchsetzungsfähigkeit psychopathologisch generell nicht als Defizite interpretiert werden können.

843

Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass eine prognostische Einschätzung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände anhand der Kriterien von Habermeyer und Sass und der Integrierten Liste der Risikovariablen nach Nedopil letztlich keine hinreichend eindeutigen Ergebnisse ermöglicht.

844

Die Kriterien von Habermeyer und Sass stellen einen Versuch dar, auf einer sogenannten normativen Stufe mit Hilfe forensisch-psychiatrischer Methoden positive Aussagen über psychologische Besonderheiten bei Straftätern, welche einen Hang im juristischen Sinn zur Begehung von Straftaten aufweisen, zu gewinnen bzw. den Hang zu Straftaten als psychologische Tatsache zu erfassen. Im Ergebnis ließ sich hier feststellen, dass Kriterien, welche sich auf das psychische Binnenerleben beziehen, vor allem das Kriterium antisozialer Denkstile , aufgrund mangelnder Informationen nicht ausreichend beurteilt werden konnten. Solche antisozialen Denkstile werden konzeptuell auf das Konzept Persönlichkeitsstörung zurückgeführt. Sie müssten bereits in der Persönlichkeitsentwicklung feststellbar sein und in nonkonformen Verhaltensweisen ihren Ausdruck finden. Dies konnte bei dem Angeklagten F. jedoch nicht festgestellt werden, da wegen der sehr spät einsetzenden Delinquenz die Delinquenzentwicklung nicht hinreichend aussagekräftig war und ausreichend Erkenntnisse zu seiner Persönlichkeitsentwicklung bis zum Delinquenzbeginn uns außerhalb der Episoden der Strafbarkeit fehlen. Hinreichende Anhaltspunkte für antisoziale Denkstile aus der Zeit der Strafvollstreckung lagen ebenfalls nicht vor. Kriterien, welche sich vornehmlich aus dem Tatverhalten ableiten lassen, vor allem die ich-syntone Haltung und die aktive Gestaltung der Tat konnten erkannt werden. Hier konnten aber letztlich nur die oben genannten Eigenschaften wie Gewinnstreben, Zielstrebigkeit, Nervenstärke und Durchsetzungsfähigkeit festgestellt werden. Das prognostisch wichtige Kriterium der Spezialisierung auf einen bestimmten Delikttyp blieb offen, da die neuerlichen Taten vom Tatmuster der Vordelinquenz in Form von bewaffneten Raubüberfällen und Entführung eines Menschen mit Lösegelderpressung deutlich abweichen. Festzuhalten blieb nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen daher, dass nach den Kriterien von Habermeyer und Sass der Angeklagte nicht eindeutig als Hangtäter einzuordnen war.

845

Eine Prognosebeurteilung nach den Risikovariablen nach Nedopil 2006 ergab ein diffuses Bild. Auch hier zeigten sich deutlich die bereits benannten Unsicherheiten. Besondere Risikofaktoren der ersten Gruppe, welche sich auf das Anlassdelikt beziehen, lagen nicht vor. So konnte eine statistische Rückfallwahrscheinlichkeit mangels Basisrate für die in Rede stehenden Anlassdelikte nicht angegeben werden. Situative Auslösefaktoren, der Einfluss einer Krankheit oder einer Persönlichkeitsstörung konnten nicht festgestellt werden. Eine mögliche Persönlichkeitsstörung hatte der Sachverständige bereits zuvor umfassend geprüft und gut nachvollziehbar dargelegt, dass mangels Exploration und hinreichenden sonstigen Erkenntnissen diese weder festgestellt noch sicher ausgeschlossen werden kann. Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung ergaben sich aus den Begutachtungen während der letzten Haftzeit. Sowohl 1998 als auch 2001/2002 wurden Traumatisierungen diskutiert. Als mögliche Ursachen wurden sowohl die Haftzeit in Cottbus als auch die damals aktuelle Haftzeit unter besonderen Sicherungbedingungen erwähnt. Der Sachverständige legte umfassend die Möglichkeiten einer posttraumatischen Belastungsstörung dar, insbesondere im Hinblick auf eine psychische Krise im Mai 2001. Er kam hinsichtlich der Hypothese eines kriminogenen psychischen Traumas zu dem Ergebnis, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD10 F43.1, als auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäß ICD10 F43.21 nicht ausgeschlossen werden kann. Überzeugend führte er aber aus, dass diese Störungen zwar für krisenhafte psychische Reaktionen etwa im Zeitraum 2001 oder für impulsives Verhalten verantwortlich sein können, jedoch nicht für eine zielgerichtete Delinquenz. Keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung waren die wenigen zusätzlichen Anhaltspunkte für Auffälligkeiten im Sinne eines aggressiven, impulsiven Verhaltens, welche sich aus Zeugenaussagen und dem Chat zwischen A. und R. S. ergaben. Der Zeuge G. berichtete, er habe aggressives Verhalten des Angeklagten F. im Straßenverkehr beobachtet, bzw. der Angeklagte habe ihm gegenüber mit einem solchen Verhalten geprahlt. Außerdem habe er beobachtet, dass der Angeklagte F. eine Katze rüde behandelt habe. In dem Chat beklagt sich A. über die cholerische, psychopathische Art des Angeklagten F.. Die Angaben waren aber allesamt wenig spezifisch und erlaubten keine Beurteilung des Vorliegens von Persönlichkeitsstörungen oder nur prognostisch relevanter Persönlichkeitsakzentuierungen. Bei der zweiten Gruppe der anamnestischen Daten zeigt sich wieder die dünne Faktenlage. Das Kriterium der früheren Gewaltanwendung konnte im Hinblick auf die Raubdelikte bejaht werden. Das Alter bei der ersten Tat von 29 Jahren ergab ein mittleres Risiko. Die Stabilität von Paarbeziehungen war schwierig zu beurteilen. Festzustellen war, dass die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau lang andauert, ob sie sich konfliktarm gestaltet, ist unbekannt. Zur Stabilität von Arbeitsverhältnissen ist aktuell nichts bekannt, bis zum 29. Lebensjahr war sie gegeben. Zu Alkohol- und Drogenabusus und frühen Anpassungsstörungen gibt es keine Erkenntnisse. Zu psychischen Störungen und Persönlichkeitsstörungen lassen sich keine sicheren Aussagen treffen, beides ist aber eher unwahrscheinlich, jedenfalls in prognostischer Hinsicht (s.o.). Prognostisch negativ lässt sich allein feststellen, dass nunmehr erneut innerhalb einer Bewährungszeit neue Straftaten mit hoher Rückfallgeschwindigkeit begangen wurden. Bei den Risikofaktoren der dritten Gruppe der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung ergab sich wiederum ein unklares Bild. Das relativ aussagekräftige Merkmal des selbstkritischen Umgangs mit der bisherigen Delinquenz war ambivalent zu beurteilen. Einerseits erklärte der Angeklagte F., dass er das Unrecht der Raubtaten eingesehen habe und nach der letzten Inhaftierung den Entschluss gefasst habe, nie wieder straffällig zu werden. Auf der anderen Seite konnte er nicht nachvollziehbar erklären, warum er nach dem Überfall in Kindelbrück überhaupt weitere Raubtaten begangen hatte, obwohl er sich damals schon nach eigenen Angaben entschieden hatte, mit solchen Taten endgültig aufzuhören. Auch zu der K.-Entführung hatte er sich nicht einsichtig geäußert. Gegen einen selbstkritischen Umgang mit der früheren Delinquenz führte der Sachverständige noch an, dass der Angeklagte ausgeführt habe, dass er von einem Freispruch ausgehe. Die Ausführungen des Angeklagten, dass er ein strafbares Verhalten nicht erkennen könne und deshalb von einem Freispruch ausgehe, stellt – wie das Bestreiten der Tat insgesamt – jedoch ein zulässiges Verteidigungsverhalten dar und kann nicht zum Nachteil des Angeklagten prognostisch berücksichtigt werden. Zutreffend hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass sich der Angeklagte während der Hauptverhandlung emotional stabil gezeigt habe. Zu auffälligen Verhaltensweisen außerhalb der Hauptverhandlung, welche auf eine emotionale Instabilität hinweisen könnten, gibt es entsprechend den obigen Ausführungen keine belastbaren Anhaltspunkte. Zu der letzten Gruppe des sozialen Empfangsraums und der Zukunftsperspektiven lassen sich wiederum keine klaren Aussagen treffen. Über seine aktuellen Arbeits- und Erwerbsaussichten gibt es wenig Erkenntnisse. Es dürfte aber jedenfalls die Mitarbeit in dem Betrieb seiner Frau möglich sein. Die Unterkunft dürfte ebenfalls in Thailand gesichert sein. Die Familie in Thailand wird zudem nach einer Entlassung wiederum Hilfe und Unterstützung liefern. Gleiches gilt für die Unterstützung durch seine Mutter. Eine offizielle Kontrolle nach der Entlassung in Form der Bewährungsaufsicht bzw. Führungsaufsicht wird sich in Thailand nicht durchführen lassen. Als besonderer Stressor für eine erneute Straffälligkeit im Bereich der Vermögensdelikte könnte sich auswirken, dass der Angeklagte hoch verschuldet wäre und jedenfalls die LLB wohl auch versuchen würde, ihre Forderungen am jeweiligen Wohnsitz des Angeklagten durchzusetzen. Dem Angeklagten dürfte es aber wiederum gelingen, über Treuhänder und insbesondere Familienmitglieder eigenes Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen, so dass dieser Stressor als gering einzuschätzen ist.

846

Letztlich lässt sich feststellen, dass nach einer Gesamtwürdigung nicht ausreichenden Informationen vorliegen, um den Angeklagten F. als Hangtäter einzuordnen. Weder die Delinquenzentwicklung noch die sonstigen Erkenntnisse zu der Persönlichkeit des Angeklagten lassen mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass er dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder auf Grund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig werden wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet.

847
10.      
848

Ein Verfall bzw. Verfall des Wertersatzes ist nach § 73 I 2 StGB ausgeschlossen, da Ansprüche der LLB als Verletzter bestehen.

849

Dem steht nicht entgegen, dass auch die LLB mit der Zahlung der Schweigegelder gegen die guten Sitten oder gar ein gesetzliches Verbot verstieß. Die LLB wollte mit der Zahlung der Gelder ja erreichen, dass keine Ermittlungen gegen ihre Kunden und ihre Kundenberater wegen Steuerhinterziehungsdelikten eingeleitet und erfolgreich abgeschlossen werden. So sollten nicht nur bereits vollendete Taten verdeckt, sondern es sollte auch ermöglicht werden, dass weitere Steuerhinterziehungen begangen werden. Im Rahmen bereicherungsrechtlicher Ansprüche ist daher § 817 Satz 2 BGB zu prüfen. Danach wird dem seinerseits sitten- oder verbotswidrig Handelnden der staatliche Rechtsschutz bei der Rückforderung verweigert. Einschränkungen gelten jedoch, wenn der Kondiktionsausschluss zu unbilligen Ergebnissen führen würde. So darf ein von der Rechtsordnung nicht gebilligter Zustand durch den Ausschluss eines Rückforderungsrechts nicht aufrecht erhalten werden (Palandt-Sprau, 67. Aufl. § 817 Rn 18). So liegt der Sachverhalt hier. Der von einem Straftäter durch Erpressung erlangte Vermögensvorteil darf diesem keinesfalls verbleiben.

850

Die LLB hat zudem in voller Höhe der abgepressten Gelder Ansprüche aus § 823 II BGB. § 817 BGB findet keine Anwendung im Bereich der deliktischen Ansprüche.

851

Da im Übrigen die Voraussetzungen des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes vorlagen, konnte dies nach § 111i II StPO festgestellt werden. § 111i StPO ist anwendbar, auch wenn diese Regelung erst nach Vollendung der Tat in Kraft trat. § 111i StPO wurde neu gefasst mit Wirkung vom 01.01.2007 durch Gesetz v. 24. 10. 2006 (BGBl. I S. 2350). Die Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens ist zwar im Rahmen einer „prozessualen Lösung“ erfolgt. Rechtsdogmatisch stellt der Auffangrechtserwerb nach § 111i V i.V.m. II StPO jedoch eine Modifizierung der materiellrechtlichen Regelung zum Ausschluss des Verfalls nach § 73 I 2 StGB dar und unterliegt deshalb den Grundsätzen des Rückwirkungsverbots nach § 2 V i.V.m. III StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. 2. 2008 - 4 StR 502/07, NStZ 2008, 295). Da die Tat im vorliegenden Fall zwar bereits 2005 vollendet, aber erst nach dem 01.01.2007 beendet wurde, findet die Neuregelung Anwendung.

852

Der Angeklagte F. hat 7,5 Mio CHF und 4 Mio € aus der Tat erlangt. Körperlich noch vorhanden sind die am H.er Flughafen beschlagnahmten 452.000,00 €, welche aus der zweiten Rate stammen. Dieses Geld war nach § 111i I 2 StPO als das Erlangte zu bezeichnen.

853

Für die anderen Beträge liegen die Voraussetzungen des § 73a StGB vor. Der Angeklagte F. hat die Gelder an Dritte weitergegeben oder anderweitig beiseite geschafft. Für die Wertbestimmung kommt es auf den Verkehrswert zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung an (Fischer 56. Aufl. StGB § 73a Rn 3). Da der Verkehrswert anzusetzen ist, muss bei Bargeld ein Umtauschverlust einbezogen werden. Bei einem Verkauf von Schweizer Franken in bar am Schalter ist ein Aufschlag von 4 % üblich (Quelle: http://www.bankenverband.de/waehrungsrechner/index-xi.asp?channel=), so dass bei einem Verkauf von 7.500.000,00 CHF zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 4.876.704,00 € erlöst werden konnten (Interbank-Kurs für den Schweizer Franken: 1 CHF (Schweizer Franken) = 0,67732 EUR). M. F. hat somit bei der ersten Übergabe Schweizer Franken im aktuellen Wert von 4.876.704,00 € erhalten und bei der zweiten Geldübergabe 4.00.000,00 €, insgesamt also 8.876.704,00 €. Hiervon unterliegen 452.000,00 € dem Verfall und 8.424.704,00 € dem Verfall des Wertersatzes.

854

Für den Wert des Erlangten war der volle Betrag anzusetzen, die Voraussetzungen des § 73c I StGB waren nicht gegeben. Der Angeklagte F. wollte über seine tatsächlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse keine detaillierte Auskunft geben. Die Ermittlungen ergaben nur, dass er in Thailand gewisse Vermögenswerte hat und zwar in Form von geringen Guthaben auf Konten und einer Firmenbeteiligung. Diese Feststellungen sind jedoch nicht abschließend. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er Vermögenswerte durch Treuhänder halten lässt und in weiteren Ländern Konten unterhält. So hatte er in dem E-Mail-Verkehrs anlässlich der zweiten Geldübergabe angeregt, einen Betrag in Höhe von 1.3 Mio € auf ein Konto eines Treuhänders bei der HSBC in Singapur zu überweisen. Von einem Teil der Gelder aus den Raubüberfällen hatte er nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Bonn in Thailand den Erwerb der Ferienanlage auf K. S. finanziert. Die Ferienanlage wird nach außen hin aber allein durch seine Frau als Inhaberin geführt. Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass er Vermögenswerte durch Übertragung innerhalb der Familie treuhänderisch halten lässt. Der Zeuge A. G. hatte zudem einen Teil der Gelder im Rahmen der Rückzahlung des Darlehens nach Thailand auf das Konto einer B. L. CO.LTD. überwiesen. Auch dies legt nahe, dass der Angeklagte weiteres Vermögen hat. Mangels hinreichender Erkenntnisse zu der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslage des Angeklagten F., können die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht bejaht werden. Ferner kann daher nicht festgestellt werden, dass das Erlangte im Sinne eines Wegfalls der Bereicherung (§ 73 I 2 StGB) nicht mehr in dem Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Denn eine Entscheidung nach § 73c I 2 1. Alt. StGB scheidet aus, soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallbetrag zurückbleibt. Wenn der Täter über Vermögen verfügt, liegt es nahe, dass der Wert des aus der Straftat Erlangten darin noch vorhanden ist, es sei denn, es steht zweifelsfrei fest, dass ein Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat erworben wurde. Für die Frage der Entreicherung kommt es weder darauf an, dass sich das Erlangte selbst noch im Vermögen des Täters befindet, noch darauf, ob das durch die Tat Erlangte unmittelbar zum Erwerb noch vorhandener Vermögenswerte führte. Vielmehr braucht vorhandenes Vermögen keinen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu den Straftaten zu haben, derentwegen der Verfall angeordnet wird (BGH, Urteil vom 2. 12. 2004 - 3 StR 246/04, NstZ-RR 104 f.). Wenn mangels Mitwirkung des Angeklagten dessen Vermögensverhältnisse nicht beurteilt werden können, fehlt es an den Grundlagen für eine Ermessensentscheidung nach § 73c I 2 1. Alt. StGB. Selbst wenn zudem im vorliegenden Fall zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden würde, dass er nur noch ein geringes Vermögen hat, könnte mangels Angaben des Angeklagten zum konkreten Verbleib der Tatbeute das tatrichterliche Ermessen nicht zu seinen Gunsten ausgeübt werden. § 73c StGB ist auch nicht schon deshalb anzuwenden, weil der Angeklagte einen Teil der Beute an Tatbeteiligte weitergegeben hatte, da das Institut des Verfalls und des Verfall des Wertersatzes nicht durch die Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beteiligter begrenzt wird (vgl. BGH Urteil v. 16.05.2006, 1 StR 46/06, NStZ 2006, 570).

855
II.      
856
1.        
857

Bei der Strafzumessung war zu Lasten des Angeklagten A. dessen Vorbelastung zu berücksichtigen. Bei den Betäubungsmitteldelikten der letzten Verurteilung waren die Taten auf eine illegale Gewinnerzielung in einem großen Ausmaß gerichtet. Auch bei der neuerlichen Tat war die geförderte Haupttat ebenfalls auf eine unrechtmäßige Gewinnerzielung großen Ausmaßes gerichtet. Auch wenn bei den Taten nicht unmittelbar das gleiche geschützte Rechtsgut betroffen war, bestehen doch strafzumessungsrelevante Parallelen bei der Zweckrichtung der Taten. Er beging die neue Tat während der Bewährungszeit und ließ dadurch erkennen, dass er sich die Vorverurteilungen und die Strafvollstreckung nicht hinreichend zur Warnung hat dienen lassen.

858

Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass durch die Haupttat ein großer Schaden verursacht wurde und die Beteiligung des Angeklagten A. dem Haupttäter den Erhalt und die Sicherung der Beute erheblich erleichterte.

859

Strafmildernd wirkte, dass die Handlungen des Angeklagten A. in der Gesamtbetrachtung eine untergeordnete Rolle einnahmen, da die gesamte Tatplanung und Tatausführung bis zur Vollendung der Tat bei Zahlung der ersten Rate ohne Beteiligung des Angeklagten A. erfolgte. Seine Beteiligungshandlungen selbst stellten ihrer Art nach fast durchweg neutrale Handlungen dar, ohne dass durch sie eine besondere kriminelle Energie zum Ausdruck kam oder die Tatfolgen für das Opfer verstärkt wurden. Zu Gunsten des Angeklagten A. ist sein Verhalten bei der Begleitung der Rückzahlung des Darlehens durch G. zu werten. Er hatte zwar den F. tatbestandsmäßig im Sinne einer Beihilfe unterstützt, verminderte aber durch sein vermittelndes Auftreten den auf G. durch M. F. ausgeübten Druck.

860

Zu Gunsten des Angeklagten A. sind die erheblichen Folgen der Ermittlungen und der Hauptverhandlung zu werten. Bei dem Angeklagten wurde eine Durchsuchung unter Anwesenheit seiner Frau durchgeführt. In seine Privatsphäre wurde durch umfangreiche Telefonüberwachungsmaßnahmen eingegriffen, er wurde zwei Mal festgenommen, wobei der erste Zugriff durch Spezialkräfte im ehelichen Schlafzimmer erfolgte. Gegen ihn wurde über 5 ½ Monate die Untersuchungshaft vollzogen und über mehrere Monate hatte er im Rahmen der Aussetzung des Haftbefehles einschneidende Auflagen zu erfüllen. Über sein Vermögen wurde der dingliche Arrest angeordnet und seine Konten wurden mehrere Monate lang gepfändet. Durch den Vollzug der Untersuchungshaft, die Arrestvollziehung und die Hauptverhandlung wurde seine Erwerbstätigkeit erheblich beeinträchtigt. Die Hauptverhandlung dauerte 45 Verhandlungstage, 23 Verhandlungstage davon nach Aussetzung bzw. Aufhebung des Haftbefehls, was zusätzlich Belastungen durch die erforderliche Reisetätigkeit, Zeitverlust und Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten nach sich zog.

861

Strafmildernd wurde in die Würdigung eingestellt, dass dem Angeklagten der Widerruf der Reststrafenaussetzung aufgrund der neuerlichen Verurteilung droht.

862

Weiter zu Gunsten des Angeklagten war seine Erkrankung während der laufenden Hauptverhandlung zu berücksichtigen. Der Angeklagte musste sich im September 2008 wegen Gefühlsstörungen in den Beinen zu Diagnosezwecken stationär behandeln lassen. Bei ihm wurde die Verdachtsdiagnose Multiple Sklerose gestellt. Der weitere Krankheitsverlauf ist ungewiss, mit Schüben ist jederzeit zu rechnen.

863

Die Beihilfehandlung stellt sich in der gebotenen Gesamtwürdigung nicht als besonders schwerer Fall dar. Die eigenen Tatbeiträge hatten keine besonders hervorgehobene Qualität und trugen nicht maßgeblich zur Entstehung oder Vertiefung des Schadens bei. Ein größerer Eigennutzen aus der Tatbeteiligung konnte nicht festgestellt werden. Eine gewerbs- oder bandenmäßig begangene Tätigkeit des A. konnte nicht festgestellt werden.

864

Gem. §§ 27 II, 253 I, 49 I Nr. 2 StGB war als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten oder Geldstrafe eröffnet.

865

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten für angemessen angesehen. Zur Einwirkung auf den Angeklagten war eine deutliche Freiheitsstrafe notwendig. Dem Angeklagten war vor Augen zu führen, dass während einer Bewährungszeit jegliche erneute Straffälligkeit nicht nur den Widerruf der Strafaussetzung nach sich ziehen kann, sondern auch zusätzlich empfindliche Strafen nach sich zieht.

866
2.        
867

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 I, II StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

868

a) Es ist zu erwarten, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.

869

Prognostisch negativ wirkt sich der Umstand aus, dass der Angeklagte nun schon zum 2. Mal in Folge während einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Straftat begangen hatte. Sein Leben war seit Beginn der 90er Jahre durch Straftaten und Verbüßung von Strafhaft geprägt.

870

Positiv für eine künftige Straffreiheit sind seine persönlichen Verhältnisse zu beurteilen. Der Angeklagte A. lebt in einer festen Beziehung. Er geht einer selbständigen Berufstätigkeit nach, aus welcher er ein für seine Lebensführung ausreichendes Einkommen erzielt. Der Angeklagte A. hat sich aus der geschäftlichen Verbindung mit M. F. im Rahmen des Charterunternehmens in Thailand gelöst.

871

Bis auf die Beziehungen zu M. F., welche zur Verurteilung führte, konnten keine Umstände festgestellt werden, die für eine Einbindung in eine kriminelle Subkultur sprechen würden. Auch intensive Durchsuchungsmaßnahmen bei A. und Personen seiner Umgebung einschließlich seiner Mutter konnten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte A. noch Zugang zu der Tatbeute haben könnte.

872

Der Angeklagte führt einen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Lebensstil. Die umfangreichen Finanzermittlungsmaßnahmen haben weder größere Vermögenswerte noch Verbindlichkeiten des Angeklagten ergeben. Irgendwelche besonderen wirtschaftlichen Anreize, welche zu einer erneuten Begehung von Straftaten zur Gewinnerzielung führen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

873

Ein Drogenmissbrauch, welcher bei den Taten der letzten Verurteilung noch tatfördernd wirkte, ist nicht mehr gegeben.

874

Die neue Straftat hat ein deutlich geringeres Gewicht, als die Straftaten, welche zu der letzten Verurteilung führten. Eine deutliche Abnahme der kriminellen Energie liegt vor. Weitere Straftaten innerhalb der nun schon mehrjährigen Bewährungszeit sind nicht bekannt.

875

Die oben genannten erlittenen Nachteile durch die Ermittlungen und das Hauptverfahren haben den Angeklagten erheblich beeindruckt. Hinzu kommt die dauernde Ungewissheit des möglichen Widerrufs der Reststrafenaussetzung.

876

Der Angeklagte A. ist aufgrund seiner Krankheit nunmehr besonders haftempfindlich.

877

Während der gesamten Ermittlungen und der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte A. immer an Auflagen im Rahmen der Aussetzungen des Haftbefehls gehalten, unlautere Einwirkungen auf Zeugen oder andere Verdunkelungsmaßnahmen konnten nicht festgestellt werden.

878

In Abwägung aller Umstände, kann eine positive Prognose gestellt werden.

879

b) Es liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 II StGB vor, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zunächst auf die deutlich stabilisierten Lebensverhältnisse des Angeklagten A. hinzuweisen. Trotz der ungünstigen Persönlichkeitsentwicklung bis zu seiner letzten Verurteilung und der Verbüßung einer langen Haftstrafe ist es ihm nunmehr gelungen, dauerhaft einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Von besonderen Gewicht sind ferner die Belastungen durch Strafverfolgungsmaßnahmen und durch die Hauptverhandlung selbst. Hierdurch wurde zunächst erheblich präventiv auf den Angeklagten eingewirkt und zudem trat faktisch eine Teilverbüßung ein.

880

Ferner wurden durch die Beiträge des Angeklagten A. keine besonderen Folgen für das Opfer verursacht, die Beteiligung hat sich erst nach Vollendung der Haupttat ausgewirkt und der Angeklagte hatte keine maßgeblichen Beiträge zur Schadensentstehung geleistet.

881

c) Die Verteidigung der Rechtsordnung erfordert nicht im Sinne des § 56 III StPO die Vollstreckung. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Untersuchungshaft und die Belastungen durch die Hauptverhandlung erfordert auch eine Generalprävention keine Vollstreckung. Zudem handelt es sich hier um ein wehrhaftes Opfer, welches gut in der Lage ist, finanzielle Interessen selbst zu verfolgen und einen etwaigen Vermögensschaden auch gegenüber den Angeklagten A. als Gehilfen geltend zu machen

882
3.        
883

Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes kam nicht in Betracht, da – abgesehen von den entgegenstehenden Ansprüche der LLB (§ 73 I 2 StGB) – nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte A. für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat.

884

(1) M. A. hat zunächst die Rückzahlung des an A. G. gewährten Darlehens unterstützt, indem er Bargeldbeträge von G. angenommen und für M. F. verwahrt bzw. an diesen weitergereicht hat.

885

Es konnte nicht festgestellt werden, dass ihm dabei ein Teil der Gelder verblieben waren oder er im Sinne des § 73 I StGB für seine mögliche Hilfeleistung etwas als Lohn erhalten hat.

886

Aus der Tat erlangt hat ein Teilnehmer an der Tat im Sinne des § 73 I StGB nur dasjenige, was er unmittelbar erlangt hat (vgl. Fischer, 55. Aufl. StGB § 73 Rn 15). Die von G. zurückgezahlten Gelder sind allenfalls mittelbar erlangt. Ein Fall des § 73 II StGB ist in der Person des M. A. ebenfalls nicht gegeben.

887

Da die Voraussetzungen des § 73 StGB nicht gegeben sind, kommt hinsichtlich dieser Gelder auch keine Anordnung nach § 73a StGB in Betracht.

888

(2) Ferner begleitete M. A. den M. F. am 29.08.2007 nach Z. und unterstützte diesen bei der Abholung von 4 Mio Euro.

889

Der Angeklagte M. A. hat bei dieser Gelegenheit nichts erlangt. Dies würde voraussetzen, dass ihm etwas wirtschaftlich zugute gekommen wäre, er also zumindest die faktische Verfügungsgewalt erhalten hätte (vgl. Schönke/Schröder-Eser, 27. Aufl. StGB § 73 Rn 11). Unmittelbar erlangt in diesem Sinne hatte nur M. F. die Geldsumme im Moment der Übergabe durch den Zeugen R.. M. A. erlangte nach den bisherigen Feststellungen dann allenfalls faktischen Mitbesitz an dem Geld, indem er dieses zusammen mit M. F. in seinem KFZ transportierte. Bei Teilnehmern kann zwar auch in solchen Fällen noch etwas unmittelbar aus der Tat erlangt werden, etwa wenn die Beute zunächst von einem Täter in Besitz genommen wird und diese dann verabredungsgemäß geteilt wird, oder wenn von Anfang an der unmittelbar besitzende Täter den Teilnehmern, welche örtlich anwesend sind, Mitbesitz einräumen wollte. Vorliegend konnte jedoch ein solcher Sachverhalt nicht festgestellt werden. Allein aus der Mithilfe bei der Abholung der Gelder und dem anschließenden Transport kann nicht darauf geschlossen werden, dass M. A. etwas unmittelbar erlangt hat.

890

Auch hinsichtlich dieser Summe konnte nicht festgestellt werden, dass M. A. etwas für die Tat erlangt hat oder die Voraussetzungen des § 73 II StGB erfüllt wurden. Es gibt vielmehr nur Erkenntnisse dahingehend, dass M. F. Zugang zu dem Geld hatte und versucht hatte, dieses außer Landes zu bringen bzw. im Inland anzulegen. Weder bei den Durchsuchungen im Umfeld des M. A. noch bei den umfänglichen Recherchen der Kontenverbindungen (M. A., A. A., A. R., O. A.) konnten Vermögenswerte festgestellt werden, welche mit der angeklagten Tat in Verbindung gebracht werden konnten.

891
III.    
892
1.        
893

Bei der Strafzumessung war zu Lasten des Angeklagten P. dessen Vorbelastung zu berücksichtigen. Bei den Betäubungsmitteldelikten der letzten Verurteilung waren die Taten auf eine illegale Gewinnerzielung in einem großen Ausmaß gerichtet. Auch bei der neuerlichen Tat war die geförderte Haupttat ebenfalls auf eine unrechtmäßige Gewinnerzielung großen Ausmaßes gerichtet. Auch wenn bei den Taten nicht unmittelbar das gleiche geschützte Rechtsgut betroffen war, bestehen doch strafzumessungsrelevante Parallelen bei der Zweckrichtung der Taten. Er beging die neue Tat während des Freigangs sowie der Bewährungszeit und ließ dadurch erkennen, dass er sich die Vorverurteilungen und die Strafvollstreckung nicht hinreichend zur Warnung hat dienen lassen.

894

Strafschärfend ist zu berücksichtigen, dass durch die Haupttat ein großer Schaden verursacht wurde.

895

Strafmildernd wirkte, dass die Handlungen des Angeklagten P. in der Gesamtbetrachtung nur eine untergeordnete Rolle einnahmen. Die gesamte Tatplanung und Tatausführung bis zur Vollendung der Tat bei Zahlung der ersten Rate erfolgte ohne Beteiligung des Angeklagten P..

896

Zu Gunsten des Angeklagten P. sind die erheblichen Folgen der Ermittlungen und der Hauptverhandlung zu werten. Bei dem Angeklagten wurde eine Durchsuchung unter Anwesenheit seines Sohnes vorgenommen. Er wurde zwei Mal festgenommen. Gegen ihn wurde über 5 ½ Monate die Untersuchungshaft vollzogen und über mehrere Monate hatte er im Rahmen der Aussetzung des Haftbefehles einschneidende Auflagen zu erfüllen. Die Hauptverhandlung dauerte 45 Verhandlungstage, 23 Verhandlungstage davon nach Aussetzung bzw. Aufhebung des Haftbefehls, was zusätzlich Belastungen nach sich zog.

897

Strafmildernd wurde in die Würdigung eingestellt, dass dem Angeklagten der Widerruf der Reststrafenaussetzung aufgrund der neuerlichen Verurteilung droht.

898

Die Beihilfehandlung stellt sich in der gebotenen Gesamtwürdigung nicht als besonders schwerer Fall dar. Die eigenen Tatbeiträge hatten keine besonders hervorgehobene Qualität und trugen nicht maßgeblich zur Entstehung oder Vertiefung des Schadens bei. Ein größerer Eigennutzen aus der Tatbeteiligung konnte nicht festgestellt werden. Eine gewerbs- oder bandenmäßig begangene Tätigkeit des P. konnte nicht festgestellt werden.

899

Gem. §§ 27 II, 253 I, 49 I Nr. 2 StGB war als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten oder Geldstrafe eröffnet.

900

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten für angemessen angesehen. Zur Einwirkung auf den Angeklagten war eine deutliche Freiheitsstrafe notwendig. Dem Angeklagten war vor Augen zu führen, dass während einer Bewährungszeit jegliche erneute Straffälligkeit nicht nur den Widerruf der Strafaussetzung nach sich ziehen kann, sondern auch zusätzlich empfindliche Strafen nach sich zieht. Da die Handlungen des Angeklagten P. für den Haupttäter M. F. letztlich weniger hilfreich waren als die des Angeklagten A., hatte dies in der Strafzumessung letztlich zu einer etwas geringeren Strafe geführt.

901
2.        
902

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nach § 56 I, II StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.

903

a) Es ist zu erwarten, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.

904

Prognostisch negativ wirkt sich der Umstand aus, dass der Angeklagte nun schon zum 2. Mal in Folge während einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Straftat begangen hatte. Teilweise hat er die neuerliche Tat bereits während des Freigangs begangen. Auch sein Leben war seit Beginn der 90er Jahre durch Straftaten und Verbüßung von Strafhaft geprägt.

905

Positiv für eine künftige Straffreiheit sind seine persönlichen Verhältnisse zu beurteilen. Der Angeklagte P. lebt nunmehr in einer festen Beziehung und hat eine enge Bindung zu seinem Sohn aufgebaut. Er nimmt die Vaterrolle voll wahr. Der Angeklagte hat diesbezüglich eine positive Entwicklung hinter sich. Die Verbindung zu seiner Lebenspartnerin D. B. und das gemeinsame Kind hatten ihn nicht davon abgehalten, Betäubungsmitteldelikte in einem erheblichen Umfang zu begehen. D. B. ist vielmehr zu seiner Mittäterin geworden und das gemeinsame Kind diente als willkommene Tarnung bei Drogenkurierfahrten. Durch die Strafhaft trat eine Zäsur ein. Sowohl D. B. als auch J. P. lösten sich aus dem Drogenmilieu. Die gemeinsame Erziehung des Kindes war durch die deutlich längere Strafhaft des J. P. nicht möglich. Er hielt zwar weiterhin Kontakt zu seinem Sohn und D. B., die Beziehung war aber durch die Strafhaft wenig intensiv. Im Rahmen des Freigangs und der ersten Zeit nach der Reststrafenaussetzung, waren seine Bekenntnisse zu seinen Beziehungen halbherzig. Er meinte offenbar, seiner Vaterrolle dadurch gerecht werden zu können, dass er im Ausland Geld verdient und seine Familie damit versorgt. Erst nachdem er aus Spanien wieder zurück gekehrt war, lebte er beständig mit seiner Familie zusammen und übernahm die ungewohnte Rolle des Hausmanns, während D. B. für den Lebensunterhalt sorgte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er seitdem Kontakte zu einem kriminellen Umfeld hatte. Auch Kontakte zu M. F. konnten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden.

906

Bis auf die Beziehung zu M. F., welche zur Verurteilung führte, konnten keine Umstände festgestellt werden, die für eine Einbindung in eine kriminelle Subkultur sprechen würden. Ein Zugang des Angeklagten P. zu der Tatbeute konnte nicht festgestellt werden.

907

Der Angeklagte führt einen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Lebensstil. Die umfangreichen Finanzermittlungsmaßnahmen haben weder größere Vermögenswerte noch Verbindlichkeiten des Angeklagten ergeben. Irgendwelche besonderen wirtschaftlichen Anreize, welche zu einer erneuten Begehung von Straftaten zur Gewinnerzielung führen könnten, konnten nicht festgestellt werden.

908

Ein Drogenmissbrauch, welcher bei den Taten der letzten Verurteilung noch erheblich tatfördernd wirkte, ist nicht mehr gegeben.

909

Die neue Straftat hat ein deutlich geringeres Gewicht, als die Straftaten, welche zu der letzten Verurteilung führten. Eine deutliche Abnahme der kriminellen Energie liegt vor. Weitere Straftaten innerhalb der nun schon mehrjährigen Bewährungszeit sind nicht bekannt.

910

Die oben genannten erlittenen Nachteile durch die Ermittlungen und das Hauptverfahren haben den Angeklagten erheblich beeindruckt. Hinzu kommt die dauernde Ungewissheit des möglichen Widerrufs der Reststrafenaussetzung.

911

Während der gesamten Ermittlungen und der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte P. immer kooperativ verhalten. Er hat sich immer an Auflagen im Rahmen der Aussetzungen des Haftbefehls gehalten, unlautere Einwirkungen auf Zeugen oder andere Verdunkelungsmaßnahmen konnten nicht festgestellt werden.

912

In Abwägung aller Umstände kann eine positive Prognose gestellt werden.

913

b) Es liegen besonderere Umstände im Sinne des § 56 II StGB vor, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zunächst auf die deutlich stabilisierten Lebensverhältnisse des Angeklagten P. hinzuweisen. Von besonderen Gewicht sind ferner die Belastungen durch Strafverfolgungsmaßnahmen und durch die Hauptverhandlung selbst. Hierdurch wurde zunächst erheblich präventiv auf den Angeklagten eingewirkt und zudem trat faktisch eine Teilverbüßung ein.

914

Ferner wurden durch die Beiträge des Angeklagten P. keine besonderen Folgen für das Opfer verursacht, die Beteiligung hat sich erst nach Vollendung der Haupttat ausgewirkt und der Angeklagte hatte keine maßgeblichen Beiträge zur Schadensentstehung geleistet.

915

c) Die Verteidigung der Rechtsordnung erfordert nicht im Sinne des § 56 III StPO die Vollstreckung. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Untersuchungshaft und die Belastungen durch die Hauptverhandlung erfordert auch eine Generalprävention keine Vollstreckung. Zudem handelt es sich hier um ein wehrhaftes Opfer, welches gut in der Lage ist, finanzielle Interessen selbst zu verfolgen und einen etwaigen Vermögensschaden auch gegenüber dem Angeklagten P. als Gehilfen geltend zu machen.

F.

916

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 465 I, 467 I StPO.

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