Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 38/21

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 12.02.2021 unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 2.096,90 nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 77.905,49 nebst Zinsen iHv 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2020 zu zahlen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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