Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 16 U 121/21

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 26.07.2021 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten sowie der Anschlussberufung der Klägerin – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Artikel aus Anlage A zum Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vom 26.04.2017 (beigefügt als Anlage SP 1), in welcher Anzahl durch die Beklagte zu 1) im Zeitraum vom 01.05.2018 bis zum 02.07.2018 selbst bearbeitet, kalibriert, kontrolliert sowie verpackt wurden oder solche Arbeiten durch Dritte im Auftrag der Beklagten zu 1) ausgeführt wurden, wobei dies durch eine geordnete Darstellung zu erfolgen hat, aus der sich im Einzelnen ergibt, wann und in welchem Umfang die jeweils genau zu bezeichnenden Arbeiten ausgeführt oder beauftragt wurden.

Die Klage auf Auskunftserteilung im Übrigen wird abgewiesen.

Die Feststellungsklage (Klageantrag zu I.4.) wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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