Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 76/90

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 19. Januar 1990 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45.338,80 US-$ nebst 5 % Zinsen seit dem 15. November 1984 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und die vor dem Landgericht Münster entstandenen Mehrkosten.

Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch Vorlage einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt 40.000,- DM.


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