Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 12 U 30/13

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13.12.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.1.2013 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und zu 2) als Gesamtgläubiger 17.700 €, an die Klägerin zu 3) 12.500 € und an die Klägerin zu 4) 17.700 € zu zahlen.

Die Beklagte bleibt verurteilt, die Hoffläche des Grundstücks B-Straße, ##### B2, mit einem Zaun nebst Zufahrtstor einzufrieden.

Die Beklagte bleibt weiter verurteilt, den Hausflur des Hauses B-Straße, ##### B2, neu streichen zu lassen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 7 %, die Kläger zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner weitere 3 % und die Beklagte 90 %.

Die Beklagte trägt ferner 90 % der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer erster und zweiter Instanz. Im Übrigen tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert erster Instanz wird für die Zeit bis zum 14.11.2012 auf 108.384,60 € (Klage: 55.384,60 €, Widerklage: 53.000 €) und für die Zeit ab dem 15.11.2012 auf 116.284,60 € (Klage: 63.284,60 €, Widerklage: 53.000 €) festgesetzt.

Der Streitwert zweiter Instanz wird auf 116.284,60 € (Berufung der Kläger: 61.384,60 €, Berufung der Beklagten: 54.900 €) festgesetzt.


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