Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 68/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.04.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner, an den Kläger 8.560,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von einer Verbindlichkeit gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 718,40 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens - tragen die Beklagten zu 4/5, der Kläger zu 1/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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