Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 U 19/13

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.2.2013, 32 O 315/12, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 271.735,59 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 179.816,84 € seit dem 1.6.2012 sowie aus jeweils 13.131,25 € seit dem 6.5., 6.6., 6.7., 6.8., 6.9., 6.10. und 6.11.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2 Die Widerklage wird abgewiesen.

  • 3 Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen fallen der Klägerin zu 17 % und der Beklagten zu 83 % zur Last. Die Klägerin trägt die Kosten der Streithelferin zu 17 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • 4 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 5 Die Revision wird nicht zugelassen.


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