Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 43/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 24.02.2015 - 89 O 51/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199.414,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5% für die Zeit vom 01.01.2014 bis 12.06.2014 und i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 zu zahlen, zuzüglich außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 3.137,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2014, abzüglich am 23.03.2015 gezahlter 12.000,00 € und am 01.08.2015 gezahlter 7.313,71 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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