Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 U 25/16

Tenor

  Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.04.2016 (18 O 124/15) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

              Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in den Mieträumen N Straße 13, Erdgeschoss, L, einen Wanddurchbruch gemäß dem Bauantrag vom 02.11.2015 (Baugenehmigung vom 07.10.2016) beim Bauamt der Stadt L zur Schaffung einer Rauchschutztür als zweitem Rettungsweg vorzunehmen.

              Die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten wird hinsichtlich des Antrags zu 5. als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin. Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen die Klägerin 95% und die Beklagte 5%. Die Kosten der Streithilfe werden der Beklagten zu 5% und dem Streithelfer zu 95% auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen