Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 20/15

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. Januar 2015 - 9 O 222/14 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das Highboard der Marke Gielesse, außen in Eiche dunkel furniert (Rovere Wenge) mit einer Glasschiebetür Bianco extra und 1 Innenschubkasten, 180 cm x 120 cm x 50 cm) herauszugeben Zug um Zug gegen Rückzahlung der von ihm für das Highboard geleisteten Anzahlung in Höhe von 892,75 EUR.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. Von den Kosten im ersten Rechtszug tragen der Kläger 55 % und der Beklagte 45 % mit Ausnahme der durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Weinheim entstandenen Mehrkosten, die der Kläger alleine trägt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Einbau einer Küche geltend und begehrt Herausgabe eines an den Beklagten gelieferten Küchen-Highboards.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat dem Zahlungsantrag stattgegeben, dem Antrag auf Herausgabe des Highboards jedoch nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der dafür geleisteten Anzahlung in Höhe von 892,75 EUR.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Verurteilung lediglich Zug um Zug wendet. Hilfsweise, für den Fall, dass die von ihm erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte, begehrt er Zahlung in Höhe weiterer 811,50 EUR (Anzahlung des Beklagten für das Highboard in Höhe von 892,75 EUR abzügl. Speditionskosten des Klägers für erfolglosen Abholversuch in Höhe von 81,00 EUR netto). Der Beklagte verteidigt hinsichtlich der Verurteilung Zug um Zug das angefochtene Urteil, beantragt Zurückweisung der Berufung des Klägers und erstrebt mit seiner eigenen Berufung hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 die Klageabweisung. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 08.07.2015 (II 127).
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg, die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Zur Berufung des Beklagten:
Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.252,50 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Lieferung und den Einbau der Küche. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um einen Anspruch auf restlichen Werklohn gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 BGB handelt oder auf restlichen Kaufpreis gemäß §§ 651, 433 Abs. 2 BGB handelt. Denn der Kläger kann einen über den vom Beklagten unstreitig gezahlten Sonderpreis hinausgehenden Betrag nicht verlangen. Die vertragliche Regelung, mit der er seinen Anspruch begründet, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts als Preiserhöhungsklausel gemäß § 309 Nr. 1 BGB unwirksam, weshalb es bei den vereinbarten Sonderpreisen zu bleiben hat (vgl. das unter Beteiligung des Klägers ergangene Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.04.2015, 8 U 144/14, juris, vgl. II 91-101).
a) Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer „Manufakt-Küche“ nach Plan auf der Grundlage der Auftragsbestätigung des Klägers vom 08.03.2012 (I 68-71 = B3, I 54-57) zu Stande gekommen ist. Diese vom Beklagten unterschriebene Auftragsbestätigung wich, wie das Landgericht zu Recht ausführt, erheblich vom ursprünglichen, vom Beklagten nicht angenommenen Angebot des Klägers vom 02.03.2012 (AH I, B6) ab und stellte deshalb ein neues Angebot dar, welches der Beklagte durch seine Unterschrift und die Rücksendung an den Kläger angenommen hat. Wenn die Parteien, wie der Beklagte in der Berufung behauptet (Schriftsatz vom 16.03.2015, S. 2, II 39; Schriftsatz vom 04.05.2015, II 59/61), hinsichtlich der im Angebot vom 02.03.2012 auf S. 3 unter Pos. 1 aufgeführten Elektrogeräte (AH I, B6) eine Leistung ohne Rechnung auf der Grundlage des Angebots vom 02.03.2012 vereinbart haben, berührt dies die Wirksamkeit des hinsichtlich des auf der Grundlage der Auftragsbestätigung vom 08.03.2012 abgeschlossenen Vertrags nicht. Dort sind die Geräte und ihre Preise ebenso wie in der Rechnung vom 17.04.2012 nicht mehr mit aufgelistet, auch wenn das Wort „Elektrogeräte“ ersichtlich versehentlich auf S. 3 jeweils im Betreff und dem unten auf der Seite befindlichen Kasten mit den Preisinformationen stehen geblieben ist. Ihre Bezahlung begehrt der Kläger mit der Klage auch nicht.
b) Jedoch beläuft sich der zwischen den Parteien vereinbarte Preis auf 10.500,00 EUR, wie in der Auftragsbestätigung vom 08.03.2012 ausgewiesen (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Vertragsurkunde weist zunächst hinsichtlich der Pos. 1-16 einen Betrag von 12.280,00 EUR (inkl. MwSt.) aus. Abschließend ist dann aber der vereinbarte Sonderpreis von 10.500,00 EUR angegeben. Damit wird bei einer Auslegung nach dem Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB zum Ausdruck gebracht, dass alle genannten Küchenteile zusammen ursprünglich 12.280,00 EUR gekostet hätten, sei es als „regulärer“ Preis, als Listenpreis oder als unverbindliche Preisangabe des Herstellers, für sie aber ein Sonderpreis von 10.500,00 EUR gelten soll. Hinsichtlich der Arbeitsplatten und Zubehör werden in der Auftragsbestätigung zu den einzelnen Positionen die Preisangaben unter der Spaltenüberschrift „Sonderpreise“ aufgeführt. Lediglich in dem Kästchen am Ende der Seite wird hierfür der vom Sonderpreis abweichende Betrag genannt. Dem entspricht die spätere Rechnungsstellung vom 12.03.2012 (I 5, A1). Danach haben die Parteien hier einen Sonderpreis in Höhe von 10.500,00 EUR vereinbart. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.07.2015 (II 131/133) der vorliegende Fall mit dem der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 14.04.2015, 8 U 144/14, zugrundeliegenden vergleichbar. Darauf, ob die zunächst aufgeführten Beträge - wie dort ausweislich der Entscheidungsgründe unter 3a) ausgeführt - hinsichtlich eines der dort streitigen Verträge in Klammern standen, kommt es bei der Auslegung nicht entscheidend an. Anders, als der Kläger meint, ist der 8. Zivilsenat des OLG Karlsruhe auch gerade nicht von einer individuellen Vereinbarung ausgegangen, selbst, wenn die dortigen Parteien in einem der Kaufverträge handschriftlich einen Gesamtpreis eingetragen hatten.
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c) Dem Kläger steht der Anspruch auch nicht im Hinblick auf die mit dem Beklagten getroffenen „Zahlungsvereinbarungen“ zu.
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aa) Allerdings enthält die „Auftragsbestätigung“ nach den jeweils vereinbarten Preisen auf Seite 4 unter der Überschrift „Zahlungsvereinbarung“ u.a. folgende Textpassage:
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Die Sonderpreise sind nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung. Bei späterer oder unvollständiger Zahlung sind die Sonderpreise ungültig. Bei den Sonderpreisen handelt es sich um individuelle Vereinbarungen. Rechnungsbeträge sind fällig sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug. Bei Bestellung 25% Anzahlung. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13 
Diese Vertragsbestimmung mag zu Gunsten des Klägers so ausgelegt werden, dass der vereinbarte Preis ein „Sonderpreis“ ist und nur gelten soll, wenn der Beklagte die ihm von dem Kläger gestellten Rechnungen (Rechnung über die Anzahlung, Schlussrechnung) noch am Tage der Lieferung und des Rechnungszugangs bezahlen; andernfalls - bei späterer oder unvollständiger Zahlung - ist der (höhere) „reguläre“ Kaufpreis geschuldet. Mit dieser Regelung soll sich also der vereinbarte Preis („Sonderpreis“) auf den „regulären“ Preis erhöhen, falls der Kunde nicht oder nicht vollständig am Tag der Lieferung und des Rechnungszugangs zahlt.
14 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich insoweit nicht um eine (den Käufern günstige) Skontoabrede oder um einen sonstigen aufschiebend bedingten Teilerlass für den Fall fristgerechter Zahlung. Durch eine solche Abrede wird dem Schuldner ein bestimmter Abzug vom Rechnungsbetrag eingeräumt, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist zahlt. Darum geht es hier aber nicht. Vielmehr soll sich der Rechnungsbetrag (also die vereinbarte Forderung) um einen bestimmten Betrag erhöhen, wenn der Schuldner nicht am Tage des Zugangs der Rechnung leistet. Die oben genannte Vertragsbestimmung regelt damit nicht einen (aufschiebend bedingten) Teilerlass, sondern eine erhebliche Preiserhöhung im Falle verspäteter Zahlung (vgl. auch LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.2011 - 25 S 162/10, juris Tz. 32).
15 
bb) Die vorgenannte Vertragsregelung ist deshalb als Preiserhöhungsklausel zu qualifizieren und als solche unwirksam.
16 
aaa) Die oben zitierten Vereinbarungen zur Preiserhöhung sind als von dem Kläger gestellte und für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bewerten, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, § 305 Abs. 1 BGB.
17 
Unstreitig ist der Kläger Verwender der Vertragsbedingungen. Ferner ist unstreitig, dass seine Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurden. Er trägt selbst vor, dem Beklagten seien sie aus vorangegangenen Vertragsabschlüssen bekannt gewesen (I 65).
18 
Schließlich sind die Vereinbarungen zur Preiserhöhung nicht im Einzelnen ausgehandelt worden, weshalb keine Individualabreden i. S. von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert Aushandeln mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Der Verwender muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der Klauseln bereiterklären. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen. Deshalb ist auch der Hinweis in dem umrahmten Kasten „Zahlungsvereinbarung in der Auftragsbestätigung, wonach es sich bei den Sonderpreisen um individuelle Vereinbarungen handelt, zur Darlegung eines Aushandelns Bedeutungslos. Könnte der Verwender allein durch eine solche Klausel die Darlegung eines Aushandelns stützen, bestünde die Gefahr der Manipulation und der Umgehung des Schutzes der §§ 305 ff. BGB (BGH, NJW 2014, 1725 ff., Tz. 27 m.w.N., juris).
19 
Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Er macht geltend und stellt durch Vernehmung der Zeugin P. unter Beweis (Schriftsatz vom 02.06.2014, S. 2, I 65), bei der Bestellung sei sehr ausführlich mit dem Beklagten über die Sonderpreisregelung gesprochen worden, die er auch durch seine Unterschrift auf der Auftragsbestätigung bestätigt habe. Die Vereinbarung sei daher ebenso individuell wie die vereinbarten Preise. Die Zahlungsmodalitäten seien dem Beklagten auch aus früheren Verträgen bekannt. Diesem Vortrag kann nicht entnommen werden, ob und inwieweit der Kläger bereit gewesen wäre, die Vereinbarung zur Preiserhöhung zu ändern. Der allgemeine Hinweis, es hätten Verhandlungen stattgefunden, enthält nicht die notwendige Konkretisierung hinsichtlich des Kerngehalts der Preiserhöhungsklausel.
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bbb) Die Preiserhöhungsklausel ist gemäß § 309 Nr. 1 BGB unwirksam.
21 
Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die - wie hier - nicht gegenüber einem Unternehmer verwendet werden (§ 310 Abs. 1 BGB), eine Bestimmung außerhalb von Dauerschuldverhältnissen unwirksam, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
22 
Eine über das Transparenzgebot hinausgehende Inhaltskontrolle von Preiserhöhungsklauseln anhand dieser Bestimmung wird nicht durch § 307 Abs. 3 S. 1 ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung gelten § 307 Abs. 1 und 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. Hierdurch werden frei regelbare Abreden der Vertragsparteien, die Art und Umfang der Hauptleistung regeln oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen. Das gilt jedoch nicht für (Preis-) Nebenabreden bzw. sekundäre Preisabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Preisabreden treten sie als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Preishauptabrede. Sie weichen von dem das positive Recht beherrschenden Grundsatz ab, nach dem die Preisvereinbarung bei Vertragsschluss für die gesamte Vertragsdauer bindend ist, und sind daher einer Inhaltskontrolle unterworfen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bestimmungen dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder ob sie - wie hier - eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (vgl. BGH, NJW 2014, 3508, Tz. 18).
23 
Der Tatbestand des § 309 Nr. 1 BGB ist hier erfüllt. Der Vertrag ist kein Dauerschuldverhältnis und die Gegenstände waren mangels abweichender Vereinbarung (vgl. § 271 BGB) innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu liefern bzw. die Leistungen zu erbringen. Die Bestimmung des § 309 Nr. 1 BGB verbietet Erhöhungsklauseln jeder Art, insbesondere die hier gestellte Klausel über die automatische Preiserhöhung auf die „regulären“ Preise bei nicht rechtzeitiger Zahlung (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 309, Rn. 5 m.w.N.).
24 
d) Die Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklausel hat zur Folge, dass es bei den vereinbarten Preisen zu verbleiben hat. Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte die geschuldeten Forderung in Höhe von insgesamt 15.052,00 EUR bezahlt, § 362 BGB. Dem Kläger stehen daher gegen den Beklagten keine weiteren Restkaufpreisansprüche bzw. Vergütungsansprüche mehr zu.
25 
e) Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass gegen die Wirksamkeit der vom Kläger benutzten Klausel auch im Hinblick auf § 309 Nr. 2 erhebliche Bedenken bestehen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 06.04.2010 - 25 S 162/10, juris Tz. 29). Der Kläger versteht die Klausel ersichtlich selbst so (vgl. Schriftsatz vom 02.06.2014, S. 2, I 65), dass der Kunde bei Lieferung und Rechnungstellung zu bezahlen habe, um in den Genuss der Sonderpreise zu gelangen, wenn er dort ausführt, eben wegen dieser Vereinbarung - Zahlung bei Lieferung - seien die Fahrer, welche die Rechnung bei Anlieferung dabei hätten, im Übrigen inkassoberechtigt.
26 
2. Zur Berufung des Klägers:
27 
a) Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hat der Kläger - wie hier - statt vorbehaltloser Verurteilung des Beklagten nur eine solche gegen eine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung erreicht, so bemisst sich für seine Berufung hiergegen die Beschwer nach dem Wert dieser Gegenleistung, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen ist und der nach oben begrenzt ist durch den Wert seines Klageanspruchs (BGH, NJW-RR 2010, 1295 f., Tz. 12, juris; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 511 Rn. 31 m.w.N.). Danach bemisst sich der Wert seiner Beschwer auf 892,75 EUR.
28 
Der mit dem Hilfsantrag verfolgten Klageerweiterung, die ein - hier nach dem oben Gesagten gegebenes - zulässiges Rechtsmittel voraussetzt, steht auch § 533 ZPO nicht entgegen. Sie ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen. Es liegt daher kein Fall des § 263 ZPO vor. Nur auf diese Vorschrift bezieht sich § 533 ZPO, der die Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz einschränkt. Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Parteien fördern will. Auch der Sinn und Zweck des § 533 ZPO erfordert nicht dessen Anwendung auf § 264 ZPO im Berufungsverfahren (BGH, NJW-RR 2010, 1286 ff., Tz. 6, juris).
29 
b) Die Berufung des Klägers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
30 
aa) Der Kläger hat gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB einen vom Beklagten im Berufungsrechtszug nicht mehr angegriffenen Anspruch auf Herausgabe des Highboards. Entgegen der vom Kläger mit seiner Berufung weiter verfolgten Auffassung steht ihm der Anspruch wegen der vom Beklagten erhobenen Einrede jedoch gemäß §§ 348, 320 Abs. 1 S.1, 322 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug gegen Rückzahlung der vom Beklagten geleisteten Anzahlung in Höhe von 892,75 EUR zu. Dies folgt zwar nicht aus der Begründung des Landgerichts, welches einen weitergehenden Zahlungsanspruch des Klägers bejaht hat, mit welchem der Kläger unstreitig gegen den Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung aufgerechnet hat. Der Rückzahlungsanspruch des Beklagten ist jedoch durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung gemäß §§ 389, 387, 388 BGB deshalb nicht erloschen, weil sein vom Landgericht noch bejahter Zahlungsanspruch nach dem oben Gesagten nicht besteht.
31 
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Begehren des Klägers gleichfalls aus § 985 BGB gerechtfertigt ist oder ihm insoweit ein Besitzrecht des Beklagten gemäß § 986 BGB im Hinblick auf dessen Rückzahlungsanspruch zusteht. Denn auch insoweit besteht allenfalls ein Anspruch des Klägers auf eine Verurteilung Zug um Zug (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 282 f., juris Tz. 13; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 986 Rn. 5).
32 
bb) Mangels eines weitergehenden Zahlungsanspruchs ist auch der zulässige Hilfsantrag unbegründet.
III.
33 
Der Schriftsatz des Klägers vom 09.07.2015 (II 131 f.) bot keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 156, 296a ZPO.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszugs und §§ 92 Abs. 1. 281 Abs. 3 ZPO bezüglich derjenigen des ersten Rechtszugs. Dabei war bezüglich des ersten Rechtszugs zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich seines wertmäßig mit 3.571,00 EUR anzusetzenden Herausgabeanspruchs wegen der Verurteilung Zug um Zug in Höhe von 892,75 EUR unterliegt (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2008, 138 f. juris Tz. 6; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 92 Rn. 3). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 02.12.1997 (17 U 48/98, II 119-125) und vom 23.12.2010 (1 U 129/10, II 103-117) führen nicht zur Annahme eines Zulassungsgrundes. Den dortigen Entscheidungen lag jeweils ein anderer Sachverhalt zugrunde, insbesondere wurde das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht festgestellt, weshalb auch eine AGB-Kontrolle nicht stattfand.

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