Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 206/15

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichtes Rostock - Familiengericht - vom 09.06.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 774,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 233,00 Euro jeweils seit dem 04.04.2014, seit dem 04.05.2014 und seit dem 04.06.2014 sowie aus 75,16 Euro seit dem 04.07.2014 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller und Beschwerdegegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird bezogen auf die Entscheidung über Nutzungsentschädigungsansprüche ab dem 11.07.2014 zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 22.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die vormals gemeinsam genutzte Ehewohnung.

2

Die Beteiligten haben am ..2006 geheiratet und sind aufgrund des am 11.01.2014 zugestellten Scheidungsantrages seit dem 11.07.2014 rechtskräftig geschieden; sie haben zwei gemeinsame, am ...2004 bzw. am ...2006 geborene Kinder.

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Die Ehewohnung der Beteiligten befand sich im ersten Obergeschoss und dem Spitzboden eines Reihenhauses unter der Anschrift B. Straße, R., das im Eigentum der Eltern der Antragsgegnerin steht, welche ihrerseits das dortige Erdgeschoss bewohnen. Zum Ausbau des betreffenden Wohnraumes mit einer Größe von 120 m² in den Jahren 2003 und 2004 hatten die Beteiligten einen gemeinsamen Kredit in Höhe von 20.000,00 Euro aufgenommen, der zwischenzeitlich zurückgezahlt ist; der Antragsteller hatte darüber hinaus die Guthaben zweier Sparverträge in einer Gesamthöhe von 15.000,00 Euro eingebracht und als gelernter Tischler einen Teil der Arbeiten in Eigenleistung ausgeführt. Für die Nutzung der Ehewohnung zahlten die Beteiligten an die Eltern der Antragsgegnerin lediglich pauschal 200,00 Euro pro Monat für anfallende verbrauchsabhängige Betriebskosten. Im Zusammenhang mit der Trennung der Beteiligten zog der Antragsteller im August 2013 aus der Ehewohnung aus, während die Antragsgegnerin mit den beiden gemeinsamen Kindern in dieser zurückblieb. Die Antragsgegnerin trägt seither die monatliche Nebenkostenzahlung allein, während der Antragsteller für die beiden Kinder Unterhalt in Höhe von jeweils 180,00 Euro pro Monat leistet.

4

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.02.2014 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos auf, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 420,00 Euro pro Monat an ihn zu zahlen, soweit das für die Ehewohnung bestehende Nutzungsverhältnis nicht durch ihren Auszug oder den Abschluss eines Mietvertrages mit ihren Eltern beendet würde.

5

Der Antragsteller hat Ansprüche auf Nutzungsentschädigung ab dem Monat April 2014 in der Folge gerichtlich geltend gemacht. Er hat behauptet, der Mietwert der Ehewohnung der Beteiligten belaufe sich auf 7,00 Euro/m². Der Antragsteller hat nach Einreichung eines vorangegangenen Verfahrenskostenhilfegesuches im Mai 2014 beantragt,

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die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller eine Nutzungsvergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung in der B. Straße, R., zu zahlen, und zwar

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1. Rückstände in Höhe von 5.040,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß folgender Zinsstaffel:

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auf 420,00 Euro seit dem 04.04.2014,

9

auf 420,00 Euro seit dem 04.05.2014,

10

auf 420,00 Euro seit dem 04.06.2014,

11

auf 420,00 Euro seit dem 04.07.2014,

12

auf 420,00 Euro seit dem 04.08.2014,

13

auf 420,00 Euro seit dem 04.09.2014,

14

auf 420,00 Euro seit dem 04.10.2014,

15

auf 420,00 Euro seit dem 04.11.2014,

16

auf 420,00 Euro seit dem 04.12.2014,

17

auf 420,00 Euro seit dem 04.01.2015,

18

auf 420,00 Euro seit dem 04.02.2015,

19

auf 420,00 Euro seit dem 04.03.2015,

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2. beginnend mit dem 01.04.2015 monatlich bis zum Dritten eines jeden Monats 420,00 Euro.

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Die Antragsgegnerin hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin war der Auffassung, der Wert der gemeinsamen Nutzung der Ehewohnung von 2004 bis August 2013 übersteige von dem Antragsteller geltend gemachte Wertverbesserungen bei weitem, weshalb die Eltern der Antragsgegnerin nicht mehr zu der unentgeltlichen Gestattung einer Gebrauchsüberlassung verpflichtet seien.

24

Das Amtsgericht hat dem Antrag des Antragstellers in vollem Umfang stattgegeben. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, ein Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB bestehe auch dann, wenn das gemeinsame Nutzungsverhältnis der Beteiligten bezüglich der Ehewohnung als Leihe zu qualifizieren sei. Aus dem anwaltlichen Schriftsatz vom 28.02.2014 ergebe sich ein ausreichendes Neuregelungsverlangen. Ein objektiver Mietwert der Wohnung in Höhe von 7,00 Euro/m² sei als gerechtfertigt anzusehen.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, der objektive Mietwert der Ehewohnung belaufe sich auf nur 5,00 Euro/m²; er sei nicht zuletzt dadurch gemindert, dass außer einem Stromzwischenzähler keine eigenständigen Verbrauchserfassungsgeräte für den Wohnraum vorhanden seien und die Eltern der Antragsgegnerin von ihr Unterstützung in die Immobilie betreffenden Angelegenheiten, insbesondere bei der Gartenarbeit, erwarteten. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung sei zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller weder den Mindestunterhalt für die gemeinsamen Kinder leiste, noch sich an dem monatlichen Schulgeld für das ältere Kind in Höhe von 69,00 Euro beteilige. Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Beschluss des Amtsgerichtes Rostock vom 09.06.2015, Aktenzeichen 16 F 106/15, abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

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Der Antragsteller macht geltend, er könne höheren als den gezahlten Kindesunterhalt nicht leisten, weil er aus seiner selbständigen Tätigkeit als Hausmeister nicht über ein ausreichendes Einkommen verfüge; wegen gesundheitlicher Einschränkungen sei ihm eine Tätigkeit in dem erlernten Beruf nicht mehr möglich. Eine von den Eltern der Antragsgegnerin zum 30.06.2016, hilfsweise zum 31.08.2016 ausgesprochene Kündigung des Nutzungsverhältnisses über die Ehewohnung sei mangels eines gesetzlichen Kündigungsgrundes unwirksam; eine für ihn eingetretene Teilbeendigung einer diesbezüglichen Leihe aufgrund seines Auszuges scheide wegen der Einheitlichkeit des Rechtsverhältnisses aus.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

31

II. Die zulässige Beschwerde ist weitestgehend begründet.

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1a. Der Antragsteller hat lediglich einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Trennungszeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB in Höhe von jeweils 233,00 Euro für die Monate April bis Juni 2014 sowie tagesanteilig in Höhe von 75,16 Euro für den Monat Juli 2014 bis einschließlich zum 10.07.2014.

33

aa. Die genannte Vorschrift ist für den Zeitraum des Getrenntlebens lex specialis gegenüber den allgemeinen Gemeinschaftsregelungen der §§ 741 ff. BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das bestehende Nutzungsrecht dinglicher oder schuldrechtlicher Natur ist, und ob es beiden Ehegatten gemeinsam zusteht oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten; denn die Nutzungsentschädigung soll dem weichenden Ehegatten eine Kompensation für den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile ermöglichen, und zugleich einen Ausgleich dafür schaffen, dass nur noch der in der Wohnung verbleibende Ehegatte deren wirtschaftliche und tatsächliche Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen Lebensplanung beiden Eheleuten gemeinsam zustehen sollten (vgl. BGH FamRZ 2014, 460; siehe auch Simon, Die Nutzungsvergütung nach § 1361 Abs. 3 BGB, NZFam 2014, 438).

34

bb. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine monatliche Nutzungsentschädigung zu Gunsten des Antragstellers in der eingangs genannten Höhe von 233,00 Euro.

35

(1) Die Nutzungsentschädigung bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des halben Mietwerts des fraglichen Objektes (vgl. Bamberger/Roth-Gehrlein, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2016, § 745 Rn. 10 m. w. N.), der gegebenenfalls im Wege einer Schätzung nach §§ 30 Abs. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden kann (vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 481; OLG Brandenburg FÜR 2002, 145). Von dem Mietwert nicht in Abzug zu bringen sind Kosten, die als verbrauchsabhängige oder auch verbrauchsunabhängige Nebenkosten auf einen Mieter umgelegt werden könnten (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth-Faber, jurisPK BGB, 7. Aufl., 2014, § 1361b Rn. 59). Dem Ansatz des vollen objektiven Mietwertes steht es weiterhin in der Regel nicht entgegen, dass die Ehewohnung neben dem darin lebenden Ehegatten auch noch von den gemeinsamen, Unterhalt beziehenden Kindern genutzt wird, weil im Kindesunterhalt ein Anteil für die Wohnkosten der Kinder enthalten ist, der dem betreuenden Ehegatten zufließt (vgl. OLG Bremen FamRZ 2010, 1980); eine Nutzungsentschädigung kann dagegen wegen der Notwendigkeit einer Einbeziehung der sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedern der früheren Familie umgekehrt unbillig sein, wenn der ausgezogene Ehepartner keinen oder nicht den vollen Kindesunterhalt zahlt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.08.1989, Az.: 11 WF 113/89, - zitiert nach juris -).

36

(2) Der objektive Mietwert der Ehewohnung der Beteiligten war in Höhe von (6,95 Euro x 120 m² =) 834,00 Euro zu schätzen; hierfür ist von dem entsprechenden durchschnittlichen Quadratmeterpreis gemäß dem Marktmietspiegel für R. (vgl. www.wohnpreis.de\mietspiegel\r.) auszugehen, der jedenfalls im Rahmen der insgesamt zu treffenden Billigkeitsentscheidung eine ausreichende Schätzungsgrundlage darstellt. Dieser Mietwert vermindert sich nicht um die von der Antragsgegnerin getragene monatliche Betriebskostenzahlung, die auch für einen Mieter anfiele; ebenso wenig reduziert er sich wegen der Mitnutzung der Wohnung durch die gemeinsamen Kinder der Beteiligten. Von einem Entschädigungsanspruch in Höhe des hälftigen Mietwertes von (834,00 Euro : 2 =) 417,00 Euro ist allerdings noch die Differenz zwischen den von dem Antragsteller für jene geleisteten Unterhaltsbeträgen und dem Zahlbetrag des Mindestunterhaltes abzuziehen. Darauf, ob der Antragsteller überhaupt in dieser Höhe leistungsfähig wäre, kommt es dabei nicht an; denn der Mindestunterhalt bildet das Existenzminimum der Kinder, und die Antragsgegnerin hat mangels ausreichender Zahlungen des Antragstellers zwangsläufig ergänzende Aufwendungen zu erbringen. Damit verbleiben (417,00 Euro - [272,00 Euro - 180,00 Euro = 92,00 Euro x 2 =] 184,00 Euro =) 233,00 Euro.

37

(3) Soweit der Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung erst mit einem dahingehenden Verlangen entsteht, erfüllt das Aufforderungsschreiben des Antragstellers vom 28.02.2014 auch die strengsten formalen Anforderungen, die an ein solches mit der Eröffnung einer Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548); die Forderung des Antragstellers ist damit spätestens seit dem Monat April 2014 gegeben. Nachdem die Trennungszeit mit dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung endet (vgl. zum Trennungsunterhalt Wendl/Dose-Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., 2015, § 4 Rn. 82 m. w. N.), war weiterhin für den Monat Juli 2015 demgemäß eine tagesanteilige Berechnung mit (233,00 Euro : 31 Tage x 10 Tage =) 75,16 Euro vorzunehmen.

38

b. Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung der zugesprochenen Zinsen gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB (vgl. Säcker/Rixecker-Weber-Monecke, Münchener Kommentar zum BGB, Band 7: Familienrecht I [§§ 1297-1588], 5. Aufl., 2010, § 1361b Rn. 24: Das Gericht bestimmt die Fälligkeit der Nutzungsentschädigung ebenfalls nach billigem Ermessen.)

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c. Ein (erneuter) gerichtlicher Hinweis im Sinne des zuvor gefundenen Ergebnisses war analog § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Übrigen nicht deshalb erforderlich, weil nach der im letzten Termin der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung von der Annahme einer vollständigen Begründetheit der Beschwerde ausgegangen werden konnte; denn mit dem hier relevanten Zeitraum ist im Verhältnis zu dem gesamten Verfahrensgegenstand nur eine Nebenforderung betroffen, worunter auch relativ geringfügige Teile der Hauptforderung fallen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 139 Rn. 8 m. w. N.).

40

2. An einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB für die Folgezeit ab dem 11.07.2014 fehlt es für den Antragsteller hingegen insgesamt.

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a. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach rechtskräftiger Scheidung haben ihre Anspruchsgrundlage allein in der letztgenannten Vorschrift jedenfalls insoweit, als zwischen den Ehegatten Einigkeit über die weitere Nutzung der Ehewohnung besteht und es - wie hier - an einer diesbezüglichen gerichtlichen Zuweisungsentscheidung fehlt (vgl. OLG Hamm NZFam 2014, 223; OLG Koblenz FamRZ 2015, 142).

42

b. Setzt die Anwendung der §§ 741 ff. BGB das Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft und damit eine fortdauernde Berechtigung beider Ehegatten zur Nutzung der Ehewohnung voraus, war eine solche für den Antragsteller mit seinem Auszug im August 2013, spätestens aber mit der Zustellung des Scheidungsantrages am 11.01.2014 als Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Ehe (vgl. BGH FamRZ 2008, 963 zur Bewertung des Wohnvorteils während des Getrenntlebens) entfallen.

43

aa. Dem Nutzungsverhältnis der Beteiligten hinsichtlich der Ehewohnung lag eine mit den Eltern der Antragsgegnerin vereinbarte Leihe im Sinne von § 598 BGB zugrunde.

44

(1) An einer Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung mangelte es zum einen nicht wegen der monatlichen Betriebskostenzahlung in Höhe von 200,00 Euro. Zwar handelte es sich hierbei nicht um gewöhnliche Kosten der Erhaltung oder Lasten als notwendige Verwendungen, welche der Entleiher nach §§ 601 Abs. 1, 994 ff. BGB zu tragen hat (so aber OLG Hamm FamRZ 2013, 2014). Vielmehr sind Gegenstand des Betrages Kosten, die aufgewendet werden müssen, damit der Entleiher von der Sache Gebrauch machen kann; diese muss er jedoch von vornherein selbst tragen (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Mayer-Lohsse, BeckOGK, Stand: 15.05.2016, § 601 BGB Rn. 6 m. w. N.).

45

(2) Zum anderen können Unterstützungsleistungen der Antragsgegnerin für ihre Eltern nicht als Gegenleistung für den Wohngebrauch angesehen werden. Sie hat hierzu zuletzt formuliert, dass eine dahingehende "Erwartungshaltung" ihrer Eltern bestünde; eine synallagmatische Verknüpfung im Sinne einer vertraglichen Verpflichtung lässt sich daraus nicht entnehmen.

46

bb. Das Leihverhältnis endet gemäß § 604 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeitdauer oder Erfüllung des Leihzwecks. Stellen Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner unentgeltlich Wohnraum zur Nutzung als Familienwohnung zur Verfügung, so hat deshalb letzterer während der Dauer des Scheidungsprozesses keinen Anspruch darauf, die Wohngelegenheit weiter zu behalten (vgl. Staudinger-Reuter, BGB, Neubearbeitung 2013, § 604 Rn. 8 m. w. N.). Dieser Rechtsfolge steht eine Einheitlichkeit des von den Ehegatten gemeinsam abgeschlossenen Leihvertrages nicht entgegen.

47

(1) Hierzu vorliegende Äußerungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erscheinen mehrdeutig (vgl. grundlegend BGH FamRZ 1985, 150: "[Das Leihverhältnis] mag durch den Auszug des Klägers allenfalls mit diesem beendet sein, nicht aber mit seiner Ehefrau. [...] Die bloße äußere Tatsache, dass ein Entleiher die Nutzung der geliehenen Räume aufgibt und diese verlässt, ändert grundsätzlich nichts an dem rechtlichen Fortbestand des Leihverhältnisses. [...] Selbst wenn man den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses zwischen den Parteien selbst entnehmen wollte, so käme dadurch der Rechtsgrund [im Sinne von § 812 BGB, Anm. des Senats] für die Verwendungen nicht in Wegfall, weil das insoweit unteilbare Leihverhältnis mit der Ehefrau des Klägers fortbesteht."), und werden entsprechend unterschiedlich interpretiert (vgl. wie hier Freiherr v. Proff, Der Ausgleich unentgeltlicher Leistungen an die Eltern der Lebensgefährtin, NJW 2015, 1482/1483: "Zieht er bedingt durch ein endgültiges Zerwürfnis mit seiner Partnerin aus, endet dadurch das Leihverhältnis nicht insgesamt, sondern nur zwischen dem ausgezogenen Partner und den Eltern seiner Partnerin, während die Partnerin mit ihren Eltern weiterhin vertraglich verbunden bleibt."; anders OLG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2009, Az.: 3 U 110/08, - zitiert nach juris -: "Der Umstand, dass einer der Entleiher die Nutzung aufgibt und die Räume verlässt, ändert nichts am rechtlichen Fortbestand des Leihverhältnisses, dessen Beendigung sich ausschließlich nach den § 604 f. BGB richtet. Selbst wenn man ausnahmsweise ein Ausscheiden des Ehemanns aus dem fortgesetzten Nutzungsverhältnis zulassen wollte, [...]").

48

(2) Im Hinblick auf vergleichbare Sachverhalte wird dann zugegebenermaßen etwa im Rahmen eines Mietverhältnisses eine Teilkündigung gegenüber einem von mehreren Mietern oder nur durch einen von diesen als unzulässig angesehen; sie widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn der Kündigende sich mit einer einseitigen Vertragsänderung gegen den Willen des Vertragspartners mit für diesen unzumutbaren Folgen von Vertragspflichten lösen und dem anderen Teil die entsprechenden Vertragsrechte nehmen wolle (vgl. etwa BGH NJW 1993, 1320). Abgesehen davon, dass schon wieder Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar sind (vgl. Staudinger-Rolfs, a. a. O., Neubearbeitung 2014, § 542 Rn. 13 m. w. N.), besteht der ausschlaggebende Unterschied zu der vorliegenden Konstellation jedoch darin, dass die Beendigung der Leihe nach § 604 Abs. 2 Satz 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, d. h. eine von eventuell unlauteren Motiven getragene Kündigungserklärung eines Vertragspartners nicht erforderlich ist. Die wechselseitigen Pflichten im Rahmen eines Leihverhältnisses sind im Übrigen gegenüber denjenigen aus einem Mietvertrag deutlich herabgesetzt, und der Wortlaut der zuvor genannten Vorschrift schließt eine Teilbeendigung von Gesetzes wegen insbesondere nicht aus. Nicht unbeachtet bleiben kann in diesem Sinne letztlich, dass im Hinblick auf ein dingliches Wohnrecht aufgrund eines Altenteilvertrages als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB eine regelmäßige Verknüpfung der Berechtigung mit dem Verbleiben auf dem Grundstück angenommen wird, falls nicht besondere Voraussetzungen vorliegen, unter denen trotz des Wegzugs eine Geldrente von dem Grundstücksübernehmer verlangt werden kann; für das Innenverhältnis zwischen zwei Berechtigten eines in diesem Rahmen gewährten Wohnungsrechts bedeute dies, dass von einer Nutzungsgemeinschaft, die Grundlage einer entsprechenden Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB sein könnte, nach dem Auszug des einen von ihnen nicht mehr ausgegangen werden könne (vgl. so BGH FamRZ 1996, 931; die Entscheidung wird insofern trotz ihrer "Aufgabe" durch BGH FamRZ 2014, 460 bereits deshalb nicht obsolet, weil letztere ausschließlich zu § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ergangen ist).

49

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1 und 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, im Falle der letztgenannten Vorschrift in entsprechender Anwendung.

50

IV. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bezogen auf die Entscheidung über Nutzungsentschädigungsansprüche ab dem 11.07.2014 zuzulassen, weil eine höchstrichterliche Klärung der Auswirkungen des Auszuges eines Ehegatten aus der Ehewohnung im Zusammenhang mit dem Getrenntleben auf das über diese gemeinsam begründete Leihverhältnis und in der Folge Nutzungsentschädigungsansprüche nach § 745 Abs. 2 BGB bislang aussteht (vgl. im Übrigen zur Zulässigkeit einer beschränkten Zulassung der Rechtsbeschwerde Prütting/Helms-Abramenko, FamFG,. 3. Aufl., 2014, § 70 Rn. 10 m. w. N.).

51

V1. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht für die Zeit bis zum 10.07.2014 auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 und 3 FamGKG; soweit der für den abgeschlossenen Zeitraum begehrte Betrag in Höhe von (420,00 Euro x 3 Monate + [420,00 Euro : 31 Tage x 10 Tage =] 135,48 Euro =) 1.395,48 Euro den Festwert in Höhe von 3.000,00 Euro unterschreitet, war lediglich ersterer anzusetzen.

52

2. Für die Folgezeit war gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG in entsprechender Anwendung von §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der verlangten Nutzungsentschädigung abzustellen (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1732 m. w. N.); es errechnen sich (420,00 Euro x 42 Monate =) 17.640,00 Euro.

53

3. In der Addition fällt der Wert des Beschwerdeverfahrens in die festgesetzte Gebührenstufe.

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