Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 U 624/05 - 215
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 11. Oktober 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az.: 14 O 593/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der durch dieses Urteil begründeten Beschwer der Kläger beträgt 19.732,38 EUR.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Im Landtagswahlkampf 2004 verwendete der Beklagte ein Wahlplakat, auf dem die Kläger, zwei Schornsteinfeger aus B., abgebildet sind (Anlage K 5). Die Einwilligung in die Verwendung hatten die Kläger nicht erteilt, der Beklagte meinte, das Foto verwenden zu dürfen, weil er es – bzw. Nutzungsrechte daran – von der Fa. d. P.- A. GmbH erworben hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 27. August 2004 (Anlage K 8) mahnten die Kläger den Beklagten deswegen ab und forderten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Entfernung der Plakate bis zum 1. September 2004, 15 Uhr. Mit Anwaltsschreiben vom 28. August 2004 (Anlage K 9) gab der Beklagte die geforderten Erklärungen ab, reduzierte dabei aber die vorgesehene Vertragsstrafe von 5.000,- EUR auf 1.500,- EUR, was die Kläger nach weiterem Schriftwechsel schließlich mit Anwaltsschreiben vom 2. September 2004 (Anlage K 15) akzeptierten.
Auch nach dem 1. September 2004 waren noch jedenfalls zwölf der Wahlplakate ausgehängt. Die Kläger führen dies darauf zurück, dass diese Plakate nicht entfernt worden seien, während der Beklagte geltend macht, dass die Plakate von Dritten zunächst entfernt und sodann erneut angebracht worden seien, wohl um ihn zu schädigen.
Mit der Klage haben die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,- EUR (5.000,- EUR pro Kläger), die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 18.000,- EUR (12 x 1.500,- EUR) sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 3.224,80 EUR (siehe die Kostenrechnung am Ende des Anwaltsschreibens vom 7. September 2004, Anlage K 16) verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000,- EUR und zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 869,92 EUR verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das ihnen am 13. Oktober 2005 zugestellt Urteil haben die Kläger am 11. November 2005 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 13. Januar 2006 am 6. Januar 2006 begründet haben. Mit der Berufung begehren die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 19.732,38 EUR, nämlich der Vertragsstrafe in Höhe von 18.000,- EUR und weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.732,38 EUR. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
B.
Die Berufung ist gem. §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung zu Lasten der Kläger (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO der Entscheidung des Senats zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung zu Gunsten der Kläger (§ 513 ZPO).
I.
Zu Recht hat das Landgericht den Klägern den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe nicht zuerkannt. Eine Vereinbarung, aus der sich der Anspruch ergibt (§ 339 BGB), haben die Parteien nicht getroffen.
1. a) Das Versprechen einer Vertragsstrafe ist keine einseitige Erklärung, sondern eine vertragliche Vereinbarung (Staudinger/Rieble (2004), Rdnr. 120 vor § 339 BGB m. Nachw.; Palandt/Grüneberg, Rdnr. 3 vor § 339 BGB). Eine vertragliche Vereinbarung setzt zwei sich entsprechende Willenserklärungen voraus, Angebot und Annahme (§§ 145 ff. BGB). Der Senat unterstellt zugunsten der Kläger, dass es zu einer derartigen Willenseinigung der Parteien gekommen ist, auch wenn dies nicht völlig frei von Zweifeln ist:
Ob das Anwaltsschreiben der Kläger vom 27. August 2004 (Anlage K 8), mit dem der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wurde, (auch) ein Angebot zu einer Vereinbarung über die Leistung einer Vertragsstrafe enthält (vgl. dazu Staudinger/Rieble (2004), Rdnr. 22 f. zu § 339 BGB m. Nachw.), bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solches Angebot wäre jedenfalls dadurch erloschen, dass es der Beklagte im Anwaltsschreiben vom 28. August 2004 (Anlage K 9) nur mit Einschränkungen, namentlich hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe, angenommen – und damit abgelehnt – hat (§§ 146, 150 Abs. 2 BGB). Das Angebot des Beklagten im Schreiben vom 28. August 2004 ist dadurch erloschen, dass es die Kläger gerade hinsichtlich der Vertragsstrafe mit Anwaltsschreiben vom 30. August 2004 (Anlage K 10) abgelehnt haben (§ 146 BGB). Indes hat der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 31. August 2004 (Anlage K 12) an seiner im Schreiben vom 28. August 2004 abgegebenen Erklärung festgehalten, was die Kläger ohne vorherige Ablehnung schließlich mit Anwaltsschreiben vom 2. September 2004 (Anlage K 15) akzeptiert haben. Der Senat legt seiner Entscheidung zugrunde, dass diese Schreiben die Vereinbarung über die Leistung einer Vertragsstrafe begründen, und zwar entsprechend der vom Beklagten im Schreiben vom 28. August 2004 abgegebenen Erklärung.
b) Der Beklagte hat insoweit im Schreiben vom 28. August 2004 folgende Erklärung abgegeben:
„ verpflichten sich, es künftig zu unterlassen, das Wahlplakat, welches die Schornsteinfeger V. und G. zeigt und den Slogan `FÜR SAUBERE LUFT – AUCH OHNE MONOPOL! ´ trägt, zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.
verpflichtet sich auch, für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung den Herren V. und G. eine Vertragsstrafe i. H. v. 1.500,00 EUR zu zahlen.
verpflichtet sich des weiteren, sämtliche von ihm oder auf seine Veranlassung im gegenwärtigen Landtagswahlkampf 2004 angebrachten und noch vorhandenen Wahlplakate mit dem Foto der Herren V. und G. bis zum 01.09.2004 zu entfernen und alle noch in seinem Besitz befindlichen Plakate zu vernichten.“
Diese Erklärung entspricht im wesentlichen der von den Klägern im Schreiben vom 27. August 2004 geforderten Erklärung, im zweiten Absatz ist lediglich die Höhe der Vertragsstrafe von 5.000,- EUR auf 1.500,- EUR reduziert und ein Passus zum Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs entfernt worden.
2. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts (S. 6 des Urteils, Bl. 142 d. A.), dass die Parteien damit nur für den Fall die Verwirkung der Vertragsstrafe vereinbart haben, dass der Beklagte gegen die in Absatz 1 der Erklärung enthaltene Unterlassungsverpflichtung verstößt. Was die Berufung dagegen vorbringt, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Zwar ist richtig, dass die Kläger ein Interesse daran und das Recht darauf hatten, dass der Beklagte nicht nur in Zukunft das Aufstellen der Plakate unterlässt, sondern auch die bereits aufgestellten Plakate beseitigt. Daraus folgt aber nicht etwa, dass die Parteien die Erfüllung beider Ansprüche durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe gesichert haben müssen. Die beiden Ansprüche lassen sich entgegen der offenbar von den Klägern vertretenen Auffassung klar voneinander unterscheiden. Der Beklagte hatte die durch die aufgestellten Plakate bereits eingetretene Beeinträchtigung der Kläger durch das Entfernen der Plakate zu beseitigen, zudem hatte er weitere Beeinträchtigung durch das zukünftige Aufstellen von Plakaten zu unterlassen. Der Aufbau der Erklärung, der zudem auf dem Verlangen der Kläger beruht, lässt eindeutig erkennen, dass sich die Vertragsstrafe nur auf die Unterlassungsverpflichtung bezieht; diese Verpflichtung ist in Absatz 1 der Erklärung geregelt, sodann folgt in Absatz 2 die Abrede zur Vertragsstrafe und schließlich in Absatz 3 die Beseitigungspflicht. Hätten die Parteien die Erfüllung beider Ansprüche durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe sichern wollen, hätten sie dies ohne weiteres dadurch zum Ausdruck bringen können, dass sie die Regelung der Vertragsstrafe ausdrücklich auf beide Ansprüche bezogen oder sie doch wenigstens als letzten Absatz nach den Erklärungen zur Unterlassung und Beseitigung aufnahmen. Dass die Vertragsstrafe nur für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht verwirkt werden sollte, entsprach auch dem den Klägern erkennbaren Interesse des Beklagten. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Erfüllung des Beseitigungsanspruchs für den Beklagten mit weitaus größeren Unwägbarkeiten verbunden war als die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs. Im übrigen kam der Vereinbarung einer Vertragsstrafe gerade für den Unterlassungsanspruch besondere Bedeutung zu. Er entfiel nämlich mit der Vereinbarung der Strafe. Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung ist die Wiederholungsgefahr (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004, VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, unter II. 3. a m. Nachw.). Die Wiederholungsgefahr – und damit der Unterlassungsanspruch – entfällt indes (in der Regel nur) mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vgl. BGH, Urteil 8. Februar 1994, VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, unter II. 1. b zum allg. Deliktsrecht; sowie etwa BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982, I ZR 120/80, NJW 1983, 941, unter II. 2. c zum Wettbewerbsrecht). Durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht konnten die Parteien mithin nicht nur den Unterlassungsanspruch sichern, sondern ihn zugleich einer abschließenden Regelung zuführen. Ein vergleichbares beiderseitige Interesse an der Sicherung des Beseitigungsanspruchs gab es demgegenüber nicht.
3. Die Kläger machen nicht geltend, dass der Beklagte gegen die in Absatz 1 der Erklärung geregelte Unterlassungspflicht verstoßen hat, sondern berufen sich auf einen Verstoß gegen die in Abs. 3 geregelte Beseitigungspflicht. Da durch einen solchen Verstoß die Vertragsstrafe nicht verwirkt werden konnte, bedurfte keiner Aufklärung, ob der Beklagte tatsächlich seiner Beseitigungspflicht nicht nachgekommen ist, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat.
II.
Einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten, der über den vom Landgericht bereits zuerkannten Betrag (869,92 EUR, S. 11 f. des Urteils, Bl. 147 f. d. A.) hinausgeht, haben die Kläger nicht.
1. Das Landgericht hat den Beklagten dem Grunde nach für verpflichtet gehalten, den Klägern die ihnen außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Das ist richtig und wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Der Beklagte ist den Klägern gem. § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 22 Satz 1 KUrhG zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat das Bildnis der Kläger ohne deren Einwilligung öffentlich zur Schau gestellt. Dadurch hat er das – auch über § 823 Abs. 1 BGB geschützte – allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt und gegen § 22 Satz 1 KUrhG – einem Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 14. Februar 1958, I ZR 151/56, BGHZ 26, 349, unter I.) – verstoßen. Die Ersatzpflicht des Beklagten erstreckt sich auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung, also auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs entstandenen Kosten, namentlich die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts (Palandt/Heinrichs, Rdnr. 38 f. zu § 249 BGB m. Nachw.).
2. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch aber auf nur 799,82 EUR, so dass es bei der Entscheidung des Landgerichts zu verbleiben hatte. Unter Berücksichtigung der Berechnung der Prozessbevollmächtigten der Kläger (vgl. § 10 RVG) – siehe die Kostenrechnung am Ende des Anwaltsschreibens vom 7. September 2004 (Anlage K 16) – ist zu ersetzen eine 1,3 Gebühr (dazu unter a) aus einem Gegenstandswert von (höchstens) 30.000,- EUR (b), auf die eine 0,65 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,- EUR anzurechnen ist (c). Daraus ergibt sich folgende Berechnung der vom Beklagten zu ersetzenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kläger:
a) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger können für ihre außergerichtliche Tätigkeit gem. Nr. 2400 VV a. F. (seit 1. Juli 2006 Nr. 2300 VV) eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 fordern. Innerhalb dieses Rahmens hatten sie die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. § 14 Abs. 1 RVG). Nach der Anmerkung zu Nr. 2400 VV a. F. (ebenso die Anmerkung zu Nr. 2300 VV n. F.) durften sie indes eine Gebühr von mehr als 1,3 nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Der Senat teilt die Auffassung des Landgericht, dass die Vergütung hier nur nach einer Gebühr von 1,3 zu berechnen war.
aa) Dabei ist das von den Prozessbevollmächtigten der Kläger ausgeübte Ermessen für die Entscheidung des Senats nicht maßgeblich. Sie haben eine Gebühr von 2,3 berechnet. Diese Bestimmung ist unbillig und deshalb für die vom Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unverbindlich. Aus welchem Grund im vorliegenden Fall der Gebührenrahmen fast auszuschöpfen sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht aufgezeigt. Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger angesetzte Gebühr übersteigt bei weitem die hier in Betracht kommende Gebühr.
bb) Der Senat sieht – ebenso wie das Landgericht – nicht, dass die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger überdurchschnittlich schwierig oder umfangreich war, so dass nur eine 1,3 Gebühr anzusetzen war. Dass der Beklagte durch die Verwendung des Fotos der Kläger auf einem Wahlkampfplakat ohne deren Einwilligung deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und gegen § 22 Satz 1 KUrhG verstoßen hatte, lag ebenso auf der Hand wie die sich daraus ergebenden Folgen (Unterlassungs-, Beseitigungs-, Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch). Die Prozessbevollmächtigten der Kläger fertigten zwar vorprozessual mehrere, z. T. mehrseitige, Schreiben an den Beklagten bzw. dessen Prozessbevollmächtigte, mit denen sie auch ein Telefongespräch führten. Gerade angesichts der einfachen Rechtslage bewertet der Senat diese Tätigkeit indes noch nicht als überdurchschnittlich umfangreich; dass ein Schuldner mehrfach zu pflichtgemäßem Verhalten aufgefordert werden muss, ist nicht ungewöhnlich.
cc) Von der Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer sieht der Senat bei dieser Sachlage ab. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, gilt § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG, der die Einholung eines solchen Gutachtens im Rechtsstreit anordnet, nur für den Honorarstreit zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1980, VIII ZR 62/79, BGHZ 77, 250 = NJW 1980, 1962, unter II. 2. c bb; vgl. auch Schneider NJW 2004, 193 ff., 194).
b) Der vom Beklagten zu ersetzenden Vergütung der Prozessbevollmächtigten der Kläger für die außergerichtliche Tätigkeit ist ein Gegenstandswert von nicht über 30.000,- EUR zugrunde zu legen.
aa) Der Erstattungsanspruch ist naturgemäß in jedem Fall auf die Kosten beschränkt, die den Klägern entstanden sind, mithin auf die Vergütung, die sie ihren Anwälten zu zahlen haben. Diese Vergütung richtet sich nach dem Gegenstand der Tätigkeit, mit der der Anwalt beauftragt wird (§ 2 Abs. 1 RVG). Den vorprozessualen Anwaltsschreiben der Kläger lässt sich entnehmen, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten ein umfassendes Mandat erteilten, sie also mit der Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen sowie einer Geldentschädigung und später auch mit der Forderung der Vertragsstrafe betrauten.
Nach dem Gegenstandswert dieser Tätigkeiten richtet sich zwar die Vergütung, die die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten (im Innenverhältnis) zu zahlen haben. Für ihren Erstattungsanspruch ist indes darüber hinaus maßgeblich, inwieweit sich die Tätigkeit ihrer Anwälte auf die Geltendmachung und Durchsetzung tatsächlich bestehender Forderungen bezog; denn dem Schädiger sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass der Geschädigte seine Rechtsanwälte mit der Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112, unter II. 2.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. März 2004, 3 U 552/03, OLGR 2004, 530, unter B. II. 2., jew. m. Nachw.). Die Rechtsanwaltsvergütung, die der Beklagte den Klägern zu erstatten hat, richtet sich mithin nur nach dem Wert des Unterlassung- und Beseitigungsbegehrens und der Forderung des Schmerzensgeldes, nicht aber auch nach dem Wert des Vertragsstrafeverlangens; denn einen Anspruch auf die Zahlung der Vertragsstrafe haben die Kläger nicht (s. o. I.). All dies hat auch das Landgericht bei seiner Entscheidung beachtet.
bb) Zu Recht und von den Parteien unangegriffen hat das Landgericht den Gegenstandswert der Schmerzensgeldforderung auf 10.000,- EUR beziffert (§§ 23 Abs. 1 RVG, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO; vgl. dazu etwa Musielak/Heinrich, Rdnr. 32 zu § 3 ZPO). Für das Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren hat es entsprechend der Berechnung der Kläger einen Gegenstandswert von 50.000,- EUR angenommen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Der Wert dieses Begehrens beläuft sich auf nicht über 20.000,- EUR (10.000,- EUR pro Kläger).
Da der Anspruch auf Beseitigung der aufgestellten Wahlplakate und auf Unterlassung der weiteren Aufstellung von Plakaten Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, bestimmt sich der Wert der auf die Durchsetzung des Anspruchs gerichteten außergerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Sätze 3 und 1 RVG). Danach ist der Wert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen (§ 48 Abs. 2 Satz 1 GKG). Das Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren der Kläger ist nichtvermögensrechtlicher Art. Es betrifft ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, das ihre Selbstbestimmung sichern, ihre soziale Geltung in der Öffentlichkeit schützen soll. Derartige Ansprüche sind nur dann vermögensrechtlicher Art, wenn es dem Verletzten ganz wesentlich auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995, VI ZR 352/94, NJW 1996, 999, unter II. 1. m. Nachw.). Das ist hier nicht der Fall.
Der Umfang der Sache – nämlich des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens – fällt nicht aus dem üblichen Rahmen. Ihre Bedeutung ist zwar gerade für die Kläger nicht zu vernachlässigen, andererseits aber auch nicht überragend. Die Kläger sind in herausgehobener Position im Landesverband B.- B. des Zentralverbands D. Schornsteinfeger e. V. tätig. Sie engagieren sich im Rahmen ihres Handwerks öffentlichkeitsorientiert für Umweltfragen. Sie stehen also durchaus in der Öffentlichkeit, so dass es für sie von Bedeutung ist, wenn ihr Bild im Wahlkampf verwendet wird, zumal wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, dass sie entgegen ihrer berufsständischen Interessen, die sie im Verband vertreten, für die Aufhebung des Schornsteinfegermonopols eintreten. Die Bedeutung der Sache wird aber dadurch verringert, dass sich die Verwendung ihres Bildes auf eine überschaubare Anzahl von Plakaten für den Landtagswahlkampf im Saarland beschränkte, die Verwendung also insbesondere räumlich begrenzt und in erheblicher Entfernung vom Tätigkeitsbereich der Kläger stattfand. Zudem haben die Kläger durch die Verwendung keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile erlitten, jedenfalls gibt es für solche Nachteile keine Anhaltspunkte. Aus dem Rahmen fallende Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien sind nicht ersichtlich, so dass der Senat diesen Verhältnissen keine Auswirkungen auf den Gegenstandswert beimisst.
Diese Umstände rechtfertigen nicht den Ansatz eines über 10.000,- EUR hinausgehenden Gegenstandswerts für jeden Kläger. Dabei orientiert sich der Senat auch an dem in § 52 Abs. 2 GKG bestimmten Regelstreitwert von 5.000,- EUR für die Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit (vgl. BAG, Beschluss vom 2. März 1998, 9 AZR 61/96, NZA 1998, 670, unter I. m. Nachw.). Die Bedeutung der Sache für die Kläger rechtfertigt ein deutliches Überschreiten dieses Wertes, mehr als das Doppelte ist aber vor allem wegen des Fehlens einer wirtschaftlichen Bedeutung der Sache nicht anzusetzen.
cc) Der Senat hat die Werte der Schmerzensgeldforderung und des Unterlassungs- und Beseitigungsbegehrens zusammengerechnet (vgl. § 22 Abs. 1 RVG), ohne dass bei dieser Berechnung der vom Landgericht bereits zuerkannte Betrag überschritten wird. Deswegen bedarf keiner Entscheidung, ob § 48 Abs. 4 GKG (i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG) der Zusammenrechnung hier entgegensteht. Nach der Vorschrift ist bei der Verbindung eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs mit einem aus ihm hergeleiteten Anspruch für den Wert nur der höhere Anspruch maßgeblich. Ob ein Schmerzensgeldanspruch aus einem Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung hergeleitet wird, wird unterschiedlich beurteilt (für Zusammenrechnung Meyer, Rdnr. 38 zu § 48 GKG; dagegen Hartmann, Rdnr. 46 zu § 48 GKG).
c) Von der Geschäftsgebühr ist eine 0,65 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus einem Gegenstandswert von 10.000,- EUR in Abzug zu bringen.
aa) Die Kläger haben ihre Prozessbevollmächtigten für deren außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit zu vergüten. Allerdings verringert sich die für die gerichtliche Tätigkeit anfallende Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), weil auf sie die durch die außergerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV a. F. bzw. Nr. 2300 VV n. F.) teilweise anzurechnen ist (Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV). Das hat Auswirkungen auf den (materiell-rechtlichen) Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Rechtsanwälte (siehe dazu oben 1.).
Soweit die Vergütung für die gerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte des Geschädigten in Frage steht, tritt neben den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch des Geschädigten ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch (§§ 91 ff. ZPO). Dieser Anspruch ist Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO). Insoweit steht dem Geschädigten ein einfacherer Weg zur Durchsetzung der Kostenerstattung offen, so dass ihm für eine Klage auf Ersatz der durch die gerichtliche Tätigkeit entstandenen Kosten aufgrund des materiell-rechtlichen Ersatzanspruchs das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1990, VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168 = NJW 1990, 2060, unter II. 1.; Musielak/Wolst, Rdnr. 16 vor § 91 ZPO, jew. m. Nachw.). Hinsichtlich der Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit gilt dies nicht. Denn diese Vergütung kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2004, XII ZB 94/04, NJW-RR 2005, 1731, unter II. 2. b), so dass sie ohne weiteres zum Gegenstand einer Klage gemacht werden kann. Gleichwohl ist bei dieser Vergütung die Anrechnung auf die Vergütung für die gerichtliche Tätigkeit zu berücksichtigen, diese Anrechnung ist gleichsam umgekehrt, als es Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV vorsieht, vorzunehmen. Denn im Kostenfestsetzungsverfahren bleibt die Anrechnung unberücksichtigt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Rdnr. 201 zu Nr. 3100 VV m. Nachw.). Bliebe sie es auch im Rechtsstreit, könnte der Geschädigte deshalb im Ergebnis eine Erstattung höherer Kosten erlangen als ihm – wegen der Anrechnung – entstanden sind. Die Anrechnung entspricht deshalb der Rechtspraxis. Sie wird auch von den Klägern selbst bei ihrer im Berufungsverfahren vorgenommenen Berechnung berücksichtigt.
bb) Gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Nr. 3100 VV wird die Geschäftsgebühr, die wegen desselben Gegenstands entstanden ist, zur Hälfte (höchstens zu 0,75) auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist (Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3 zu Nr. 3100 VV). Die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Kläger betraf nur hinsichtlich des Schmerzensgeldes und der Vertragsstrafe denselben Gegenstand wie die gerichtliche Tätigkeit, insoweit ist der volle Wert der Gegenstände in das gerichtliche Verfahren übergegangen. Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren wurden demgegenüber nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, ihr Wert hat deshalb bei der Anrechnung außer Betracht zu bleiben. Da der Wert des Vertragsstrafeverlangens für die Berechnung des Erstattungsanspruchs unberücksichtigt zu bleiben hatte (s. o. b aa), hielt es der Senat für angezeigt, ihn auch bei der Anrechnung nicht in Ansatz zu bringen. Anzurechnen ist deshalb nur eine 0,65 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000,- EUR, nämlich dem Wert der Schmerzensgeldforderung.
C.
Die Kosten waren gem. § 97 Abs. 1 ZPO den Klägern aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Ausspruch zur durch die Entscheidung begründeten Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war mangels Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. § 543 ZPO) nicht zuzulassen.