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| | Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. |
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| | Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere ist die Berufung fristgerecht nach § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt worden. Ausweislich des vom Klägervertreter an das Arbeitsgericht zurückgeschickten Empfangsbekenntnisses hat er das angegriffene Teilurteil am 16. Mai 2012 zugestellt erhalten. Datum der Zustellung beim Klägervertreter war daher der 16.5.2012. Das Zustellungsdatum ist der Tag, an dem der Anwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und dieses empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460). Damit ist die Zustellung als Übergabe im Sinne von § 166 Absatz 1 ZPO bewirkt. Der Tag der Zustellung ist aber nicht schon der frühere Tag, der bei Eingang in der Kanzlei von einem Büromitarbeiter vermerkt worden ist. Auszustellen ist das Empfangsbekenntnis somit auf diesen Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Anwalt. |
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| | Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722 unter II 1 und 2). Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig. Dieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2001 aaO, unter II 2). |
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| | Den Beklagten ist zuzugestehen, dass der Umstand, dass der Klägervertreter das angegriffene Urteil erst am 16.5.2012 erhalten haben will, angesichts dessen Absendung beim Arbeitsgericht am 7.5.2012 und dessen Eingang beim Beklagtenvertreter am 11.5.2012 zumindest Fragen aufwirft. Allerdings haben die Beklagten den Gegenbeweis, an den strenge Anforderungen zu stellen sind, nicht erbracht. Es fehlt überhaupt jeder Versuch eines Beweisantritt durch die Beklagten. |
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| | Die Berufung ist auch formgerecht nach § 519 Abs. 1 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO eingelegt worden, insbesondere wurde sie vom Klägervertreter unterzeichnet. Die Mutmaßungen der Beklagten, er habe die Berufung gar nicht selber unterzeichnen können, weil er am 13.6.2012 büroabwesend gewesen sei, sind nicht maßgeblich. Zum einen schließt es eine Büroabwesenheit nicht aus, gleichwohl fristgebundene Schriftsätze für das Gericht zu unterzeichnen. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die sich unter der Berufung befindende Unterschrift des Klägervertreters nicht von diesem stammt. Ein Vergleich mit den anderen Unterschriften des Klägervertreters, die sich in der Berufungsakte befinden ergibt einerseits eine große Ähnlichkeit der Schriftzüge, ohne dass diese jedoch übereinstimmen. Das spricht dagegen, dass die Unterschrift statt vom Klägervertreter von einer anderen Person geleistet worden ist und ebenso dagegen, dass hier ein Faksimilestempel benutzt worden ist. Auch hier ist seitens der Beklagten der Gegenbeweis, dass die Unterzeichnung nicht vom Klägervertreter stammt, nicht erbracht worden. |
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| | Auch im Übrigen genügt die Berufung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO und setzt sich in ausreichendem Maße mit dem angegriffenen Urteil auseinander. |
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| | Die Berufung ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten für die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten noch auf Zustimmung der Beklagten zu 2 auf Besichtigung der bei der Staatsanwaltschaft F. verwahrten Beweismittel. |
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| | 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Kosten, die sie für die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten aufgewendet hat, besteht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten überhaupt gegenüber der Klägerin dem Grunde nach wegen eines Verstoßes gegen §§ 17, 18 UWG zum Schadensersatz verpflichtet sind. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Klägerin unterstellt, steht ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zutreffend ist das Arbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass § 12 a ArbGG nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten ausschließt, sondern auch entsprechende materiell-rechtlich begründete (Schadensersatz-) Ansprüche. § 12a Abs. 1 ArbGG schließt nach der Rechtsprechung des BAG auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, gleichgültig, worauf er gestützt wird (BAG Urt. v. 30. 4. 1992 - 8 AZR 288/91; NZA 1992, 1101; BAG 30. 6. 1993 , NZA 1994, 284). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, aber auch aus seiner systematischen Stellung, der historischen Auslegung und der teleologischen Interpretation (wegen der Einzelheiten hierzu ausführlich BAG, Urteil vom 30.04.1992 - 8 AZR 288/91). Der Auffassung der Klägerin steht die Rechtsprechung des BAG entgegen, der sich das Berufungsgericht unter Verweis auf diese anschließt. Eine Ausnahme hiervon liegt nur vor, wenn der Schädiger die Regelung des § 12a ArbGG zweckwidrig einsetzt, um dem Gegner einen Schaden gerade dadurch zuzufügen, dass er wegen der Regelung des § 12a ArbGG Kosten aufwenden muss, die er sodann nicht erstattet verlangen kann (GK ArbGG/ Schleusener, § 12a, Rn 15, 37). Der Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagten mögen wettbewerbswidrig gehandelt haben, jedoch nicht mit der Zielsetzung, der Klägerin den Schaden nicht erstattungsfähiger Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten zuzufügen. Auch darauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. |
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| | Auch das weitere Vorbringen in der Berufung führt zu keinem anderen Ergebnis. |
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| | Entgegen der nicht weiter vertieften Behauptung der Beklagten ist der gesetzliche Ausschluss jedweder Kostenerstattung wegen Zeitversäumnis oder wegen der Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszug des arbeitsgerichtlichen Verfahrens verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 20. 7. 1971, BVerfGE 31, 306 308). |
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| | Allerdings weist die Klägerin darauf hin, dass bezüglich der ihr entstandenen Kosten für ihren Rechtsanwalt es sich um Kosten gehandelt hat, die angefallen sind, weil dieser Ermittlungen zur Stellung einer Strafanzeige vorbereitet und im Anschluss daran gegenüber Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei für die Klägerin weiter tätig geworden ist. Es habe sich um die Kosten für einen Berater der Geschädigten gehandelt. Diese Kosten mit Ausnahme des Zeitaufwandes für die Erstellung der Strafanzeige seien mittelbarer Schaden der Klägerin. Insoweit macht die Klägerin geltend, es handele sich nicht um Kosten eines Prozessbevollmächtigten, die durch § 12a ArbGG ausgeschlossen wären, sondern um sonstige Kosten der Schadensermittlung. |
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| | Auch mit diesem Argument kann die Klägerin nicht durchdringen. Richtig ist daran zunächst, dass § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht jedwede Kosten von der Kostenerstattung ausnimmt, sondern nur solche Kosten, die zum einen Prozesskosten im Sinne von § 91 ZPO sind und zugleich Kosten der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Kosten im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige oder der Begleitung des Geschädigten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Schädiger gehören hier nicht dazu. |
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| | Sie weist selber zutreffend darauf hin, dass sie als Geschädigte einer behaupteten Straftat keinen Ersatz für Auslagen verlangen kann, welche durch die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Straftäter entstanden sind, weil diese Kosten außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Die Strafverfolgung ist für die Realisierung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches nicht erforderlich (MüKoBGB/Oetker § 249 BGB, Rn 188; BGH Urt. v. 21. 7. 2011 − IX ZR 151/10 NJW 2011, Seite 2966). So erstreckt sich etwa der Eigentumsschutz des Verletzten eines Diebstahls nicht auf die Verwirklichung des Strafanspruchs. Der Ersatzanspruch wird durch die Aufgabe der verletzten Haftungsnorm begrenzt (BGHZ 75, Seite 230,235). |
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| | Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Ersatz des Zeitaufwands für die außergerichtliche Tätigkeit zur Wahrung der Entschädigungsansprüche (BGHZ 66, Seite 112, 114 ff). Danach grenzt das Recht aus Gründen der Interessenbewertung, aber auch der Praktikabilität diesen Aufwand von anderen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung ab und weist solche Mühewaltung einem Zuständigkeitsbereich und Verantwortungsbereich des Geschädigten zu, der außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers liegt (BGH Urt. v. 6.11.1979, VI ZZ 254/77). |
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| | Unter Anwendung dieser Grundsätze der Rechtsprechung insbesondere des BGH kann die Klägerin die Aufwendungen finanzieller Art für ihren Prozessbevollmächtigten, die ihr im Zusammenhang mit der Erstattung der Strafanzeige und seiner weiteren Tätigkeit gegenüber den Strafverfolgungsbehörden entstanden sind, nicht geltend machen. Die Aufspaltung dieser Kosten, wie sie die Klägerin vornimmt in Kosten für die Erstattung der Strafanzeige und deren Vorbereitung sowie die weiteren Kosten zur Begleitung des Ermittlungsverfahrens, der Beratung der Klägerin sowie der Tätigkeit gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Tätigkeit mit der Erstattung der Strafanzeige nicht eingestellt hat, sondern weiter gegenüber den Strafverfolgungsbehörden tätig geworden ist, handelt es sich immer noch um Kosten, die eingesetzt werden, weil die Klägerin erreichen will, dass der Beklagte zu 1 einer staatlichen Strafe unterworfen wird. Damit handelt es sich immer noch um Strafverfolgungskosten, die vom Schutzzweck der möglicherweise verletzten Normen der §§ 60, 61 HGB und des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 17, 18 UWG nicht erfasst werden. |
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| | Sollten diese nach Erstattung der Strafanzeige von der Klägerin aufgewendeten Kosten nicht dem Zweck der erfolgreichen Bestrafung der Beklagten gedient haben, so hat es sich um Vorbereitungskosten für den Arbeitsgerichtsprozess gehandelt. Derartige Vorbereitungskosten gehören jedoch grundsätzlich zu den Kosten nach § 91 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn. 13 Stichwort Vorbereitungskosten) und als solche unterliegen sie wiederum jedenfalls dann, wenn sie durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes angefallen sind, dem Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG, der auch einen konkurrierenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch - wie oben dargelegt - erfasst. |
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| | Der von der Klägerin gezogene Vergleich zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten verkennt, dass die Aufwendungen für einen Detektiv zwar auch sowohl Vorbereitungskosten nach § 91 ZPO als auch materiell-rechtlicher Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB sein können, diese jedoch aufgrund der Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG von der Ausschlussregelung nicht erfasst werden, da diese nur für die Hinzuziehung von Prozessbevollmächtigten gilt. |
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| | Auch die Begründung der Klägerin, es habe sich bei den von ihr aufgewendeten Anwaltskosten um einen so genannten Herausforderungsschaden gehandelt, vermag die Klage nicht zu begründen. Die Aufwendung von Kosten für einen Rechtsanwalt zur Begleitung eines Strafverfolgungsverfahrens stellt keinen Fall des Herausforderungsschadens dar. Diese Fallgruppe verzichtet auf eine Herstellung des Kausalzusammenhangs durch Naturgesetze und lässt eine psychisch vermittelte Kausalität durch den Schädiger ausreichen (dazu Prütting, BGB/Medicus, § 249 Rn. 54). Auch Kosten der Rechtsverfolgung können einen Herausforderungsschaden darstellen, wenn sie den übrigen Anforderungen dieses Schadenstyps standhalten, also dass sich der Verfolger zum Eingreifen herausgefordert fühlen durfte - überhaupt und gegebenenfalls in der gewählten Art und Weise. Die hier von der Klägerin aufgewendeten Kosten stellten jedoch keine Rechtsverfolgungskosten dar, denn diese müssen sich auf die zivilrechtliche Verfolgung ihrer Rechte aus der behaupteten Rechtsverletzung durch die Beklagten beziehen. Die Klägerin hat hingegen - wie oben dargelegt - nicht eigene Rechte verfolgt, sondern eine Strafanzeige erstattet bzw. Kosten für die "Begleitung "– oder Beeinflussung – eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagten aufgewendet. Das unterscheidet den vorliegenden Fall auch von der von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Celle (22 12. 2010. 7 U 49 / 09, Rn. 32). In dem zitierten Fall bestand der Herausforderungsschaden nämlich darin, dass die Geschädigte selbst Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat, auch zur Abwehr zukünftiger Schädigungen und es nicht um Kosten einer Strafverfolgung ging. |
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| | Aus diesem Grunde hat das Arbeitsgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hiergegen ist unbegründet und war zurückzuweisen. |
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| | 2. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch bezüglich des geltend gemachten Besichtigungsanspruches gegen die Beklagte zu 2 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht dieser Anspruch gegen die Beklagte zu 2 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere auch nicht nach § 809 BGB zu. |
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| | Nach § 809 BGB kann derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, verlangen, dass der Besitzer die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. |
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| | Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 809 BGB sind jedoch nicht erfüllt, so dass ein Anspruch auf Besichtigung oder deren Gestattung nicht besteht. |
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| | a) Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass der Anspruch auf Besichtigung auch dann besteht, wenn die Sache aufgrund einer freiwilligen Duldung des Eigentümers, hier der Beklagten zu 2 im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft verwahrt wird. Insbesondere spricht viel dafür, auch wenn dies nicht abschließend entschieden werden muss, dass die Beklagte zu 2 mittelbare Besitzerin nach § 868 BGB ist und dass ihr Besitz durch die vorübergehende Inverwahrungnahme der Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf § 856 Abs. 2 BGB nicht beendet wird. |
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| | Weiterhin kann zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass es für den Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB gleichgültig ist, ob die Klägerin im Ermittlungsverfahren ihre Einsichtsrechte in die in Verwahrung genommenen Gegenstände und Beweismittel nach den strafprozessualen Vorschriften versucht hat geltend zu machen. |
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| | c) Gleichwohl steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 als Eigentümerin der beschlagnahmten Unterlagen kein Besichtigungsanspruch zu. Der Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB setzt voraus, dass der Klägerin ein "Anspruch in Ansehung der Sache“ zustehen kann. Daran fehlt es in doppelter Hinsicht. Der Anspruch nach § 809 BGB ist zum ersten auf die Besichtigung konkreter Sachen oder Sachgesamtheiten gerichtet, zum zweiten ist erforderlich, dass der Anspruch einen Bezug zu der konkreten Sache aufweist. Die Besichtigung sämtlicher im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmter oder in Verwahrung genommener möglicher Beweismittel stellt keine dem § 809 BGB unterliegende Sache oder Sachgesamtheit dar. Die Staatsanwaltschaft stellt im Rahmen ihrer Ermittlungsverfahren alle denkbaren für die Ermittlung in Betracht kommenden potentiellen Beweismittel (§ 94 Abs. 1 StPO; § 108 Abs. 1 StPO) sicher. Für die Annahme einer potentiellen Beweisbedeutung ist es nicht erforderlich, dass bei der Sicherstellung bereits aufgezeigt werden kann, welcher Beweisführung der Gegenstand dienen soll; es genügt, wenn anzunehmen ist, dass sich dies im Laufe des Ermittlungsverfahrens herausstellt (BGH, Beschl. v. 5. 1. 1979 - 1 BJs 226/78/StB 246/78). |
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| | Ob es sich dabei tatsächlich um Gegenstände handelt, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 herleiten lässt ist dabei offen. Die Ermittlungsverfahren sind ihrem Ansatz nach darauf ausgerichtet, zunächst alle Gegenstände, die als Beweismittel auch nur in Betracht kommen können, in Verwahrung zu nehmen. Der Besichtigungsanspruch des § 809 BGB hingegen bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift bereits nur auf eine konkrete Sache und nicht auf eine Vielzahl von Gegenständen, die jedenfalls nicht in enger Verbindung zueinanderstehen. Selbst wenn man den Besichtigungsanspruch auf konkrete Sachgesamtheiten erweitert (BGH, Urteil v. 13.11.2003 I ZR 187/01) so unterliegen die von der Staatsanwaltschaft in Verwahrung genommenen möglichen Beweismittel nicht mehr diesen Anforderungen. Bei diesen handelt es sich um eine Gemengelage von Gegenständen, die allein durch die Asservatenliste der Staatsanwaltschaft bzw. durch den Umstand, dass sie in Verwahrung genommen wurden miteinander verbunden werden (a.A. LG Fürth, Urt. v. 23.02.2005, 3 O 4156/04). Würden sich diese Gegenstände, die sich aus der Asservatenliste ergeben, nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei der Beklagten zu 2 befinden, so hätte die Klägerin einzeln darzulegen, dass im Hinblick auf diese Gegenstände sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 17, 18 UWG ergeben kann. In Ansehung der Sache besteht der Anspruch, wenn er von der Existenz oder Beschaffenheit der Sache abhängt und somit eine rechtliche Beziehung zur Sache aufweist. Dass die Sache selbst Gegenstand des Anspruchs ist, ist nicht erforderlich (Staudinger/ Marburger, BGB § 809 Rn 6). Der bloße Umstand, dass diese Gegenstände einstmals Beweismittel waren, die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens, das später eingestellt worden ist, gegen den Beklagten zu 1 an die Beklagte zu 2 durch die Staatsanwaltschaft in Verwahrung genommen worden sind, genügt hierfür nicht. |
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| | Insbesondere ergibt sich aus § 809 BGB kein allgemeines Kontrollrecht (BGH, Urteil vom 13.11.2003, I ZR 187 / 01). Auf eine konturlose Anwendung des § 809 BGB würde es jedoch hinauslaufen, würde man es der Klägerin gestatte, sämtliche im Zuge eines Strafverfahrens beschlagnahmte Beweismittel zu besichtigen. |
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| | d) Eine weiter gefasste Auslegung des § 809 BGB im Sinne eines weitergehenden umfassenden Anspruchs auf Besichtigung der im Klageantrag genannten Gegenstände ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschriften des TRIPS - Abkommens (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (BGBl. II S. 1730)) oder der "Durchsetzungsrichtlinie" RL 2004/48/EG vom 29. April 2004. |
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| | Zu Gunsten der Klägerin soll davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 ihr geistiges Eigentum im Sinne des Art. 39 Abs. 2 des TRIPS - Abkommens verletzt haben, indem sie Geschäftsgeheimnisse der Klägerin, die der Beklagte zu 1 durch seine Tätigkeit erfahren hat, noch während dessen Tätigkeit für die Klägerin gemeinsam verwertet haben. |
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| | (2) Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit, zu verhindern, dass Informationen, die rechtmäßig unter ihrer Kontrolle stehen, ohne ihre Zustimmung auf eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft, Dritten offenbart, von diesen erworben oder benutzt werden, solange diese Informationen |
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| | a)in dem Sinne geheim sind, dass sie entweder in ihrer Gesamtheit oder in der genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Bestandteile Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit den fraglichen Informationen zu tun haben, nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind, |
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| | b)wirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim sind, und |
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| | c)Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen seitens der Person waren, unter deren Kontrolle sie rechtmäßig stehen. |
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| | Nach Art. 43 Abs. 1 gilt: |
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| | (1) Hat eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und rechtserhebliche Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden, bezeichnet, so sind die Gerichte befugt anzuordnen, daß diese Beweismittel von der gegnerischen Partei vorgelegt werden, gegebenenfalls unter Bedingungen, die den Schutz vertraulicher Informationen gewährleisten. |
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| | Art. 6 Abs. 1 der RL 2004/48/EG lautet: |
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| | (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und die in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche bezeichnet hat, die Vorlage dieser Beweismittel durch die gegnerische Partei anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird. Für die Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine angemessen große Auswahl aus einer erheblichen Anzahl von Kopien eines Werks oder eines anderen geschützten Gegenstands von den zuständigen Gerichten als glaubhafter Nachweis angesehen wird. |
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| | Die vom Gericht gewählte Auslegung des § 809 BGB steht im Einklang mit den genannten Vorschriften des TRIPS - Abkommens bzw. mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG. |
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| | Aufgrund der genannten Vorschriften ist es nicht geboten, § 809 BGB im Sinne eines allgemeinen Auskunfts- und Nachforschungsanspruches auszulegen. Das deutsche Rechtssystem stellt der Klägerin für den Fall der Verletzung geistigen Eigentums durch die Beklagten durch den Verrat oder die unzulässige Benutzung von Geschäftsgeheimnissen hinreichend Instrumente zur Verfügung, um ihre berechtigten Interessen effizient durchzusetzen. Bei einem Verstoß gegen §§ 17, 18 UWG steht dem Geschädigten zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches neben dem Anspruch nach § 809 BGB (Köhler/Bornkamp, UWG, § 9 Rn 4.43) ein umfassender Anspruch auf Auskunft, begleitet von einem Anspruch auf Rechnungslegung zu (Köhler/Bornkamp, UWG, § 9 Rn 4.2, 4.5). Im Rahmen der Rechnungslegung kommt auch die Vorlage von Belegen (dazu Stjerna, GRUR 2011, 789; Köhler/Bornkamp, UWG, § 9 Rn 4.7b) oder deren Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer in Betracht. Ob und in welchem Umfang die Klägerin von der Beklagten zu 2 nach erteilter Auskunft die Vorlage von Belegen und gegebenenfalls weiteren Unterlagen zur Kontrolle bzw. zur weiteren Schadensberechnung verlangen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Maßgeblich ist allein, dass es einer ausweitenden Auslegung des § 809 BGB auch vor dem Hintergrund des Art. 6 der Richtlinie 2004/48/EG bzw. des Art. 43 des TRIPS - Abkommens nicht bedarf, um dem Geiste dieser Vorschriften gerecht zu werden. So hat auch der deutsche Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, bei der Umsetzung der genannten Richtlinie durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (Bundesgesetzblatt 2008, Seite 1191) außerhalb von spezialgesetzlichen Regelungen einen allgemeinen vorgeschalteten Besichtigungsanspruch einzuführen. So ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/5048, S. 27 links), dass der Gesetzgeber § 809 BGB als ausreichend weit gefasst angesehen hat, um den Anforderungen des Art. 6 der Richtlinie 2004/48/EG zu genügen. |
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| | Daraus ergibt sich, dass das Arbeitsgericht die Klage auch in dieser Hinsicht zu Recht abgewiesen hat. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. |
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| | Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. |
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| | Für die Klägerin war bezüglich des geltend gemachten Besichtigungsanspruches (Antrag 2) die Revision nach § 72 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. |
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| | Im Übrigen war die Revision mangels Zulassungsgrundes nicht zuzulassen. |
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