Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - I-17 U 69/11
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.03.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az. 24 O 174/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.452,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet.
6Der Klägerin steht ein durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung der im Tenor genannten Summe nebst Rechtshängigkeitszinsen zu.
71.
8Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung restlicher Heimentgelte und der Kosten der Rechtsverfolgung vor dem Landgericht Hagen folgt aus § 765 Abs. 1 BGB i. V. m. der von dem Beklagten unterschriebenen Erklärung vom 14.05.2004.
9a)
10Der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin durch Unterzeichnung der Erklärung vom 14.05.2004 verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Betreuten aus dem Heimvertrag einzustehen.
11aa)
12Nach dem gem. §§ 133, 157 BGB auszulegenden Wortlaut der Erklärung hat sich der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Verbindlichkeiten des Betreuten aus dem Heimvertrag verbürgt (§ 765 BGB).
13(1)
14Nach der eindeutigen Formulierung im letzten Absatz über dem Feld für Namen und Anschrift des Unterzeichners ist aufgenommen, dass sich der Unterzeichner zur Kostenübernahme verpflichtet, falls die vorher bezeichneten Maßnahmen zur Deckung der Heimentgelte nicht ausreichen. Diese Erklärung macht ausschließlich dann Sinn, wenn sie von einem Dritten, also nicht von dem Heimbewohner abgegeben wird, weil dieser ohnehin aufgrund der vertraglichen Verpflichtung aus dem Heimvertrag haftet. Seine zusätzliche Haftungsübernahme für dieselbe Schuld wäre überflüssig.
15Gegen diese Auslegung spricht auch nicht, dass der Beklagte in der ersten Zeile der vorgedruckten Erklärung Streichungen vorgenommen hat und dass er als Berufsbetreuer möglicherweise kein Interesse an einer Mithaftung hatte.
16Die Streichung in der ersten Zeile könnte zwar für sich betrachtet so verstanden werden, dass nur der Beklagte in Vertretung für den Betreuten und nicht im eigenen Namen eine Erklärung abgegeben wollte. Diese Auslegung wäre aber allenfalls dann vorzunehmen, wenn die Erklärung nur aus dem ersten Absatz bestehen würde. Die übrigen Absätze, in denen eine Verpflichtung zur Antragstellung bei dem Sozialamt und eine Verpflichtung zur Kostenübernahme für die Heimentgelte statuiert werden, sind eindeutig auf die Erklärung eines Dritten ausgelegt. Aus diesem Grund und mangels weiterer Streichungen, die bei einer Erklärung für den Betreuten erforderlich gewesen wären, ist es nicht plausibel, dass die Streichung im ersten Absatz tatsächlich den von dem Beklagten behaupteten Erklärungswert hatten. Für den maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont ist die vorgenommene Streichung angesichts des eindeutigen Zwecks der vorgedruckten „Kostenübernahme“-Erklärung nicht als Negierung der Haftungserklärung anzusehen.
17Auch die Tätigkeit des Beklagten als Berufsbetreuer ändert nichts an der Auslegung des eindeutigen Wortlauts. Der Beklagte mag mangels familiärer oder freundschaftlicher Verbindung zu dem Betreuten kein Interesse an einer persönlichen Haftung gehabt haben. Dieses fehlende Interesse schlägt sich in seiner Erklärung aber nicht nieder und kann daher nur bei der rechtlichen Bewertung der Tragweite seiner Haftung Bedeutung gewinnen (s. u. unter 1. a) aa) (2)).
18Eine andere Bedeutung der Erklärung des Beklagten ergibt sich auch nicht aufgrund seines Vortrages im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2011, wonach er gegenüber dem Heimleiter im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Erklärung ausdrücklich gesagt habe, er werde keinerlei Haftung für die Heimkosten unternehmen und habe aus diesem Grund auch die Streichungen vorgenommen. Dieser von der Klägerin bestrittene Vortrag kann gem. § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO keine Berücksichtigung finden, weil er erstmals in zweiter Instanz vorgebracht und damit neu ist und trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung die Voraussetzung für eine Zulassung weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
19(2)
20Die Erklärung ist als Bürgschaft i. S. d. § 765 Abs. 1 BGB zu bewerten. Zwar ist sie nicht als solche ausdrücklich bezeichnet worden. In der Fußzeile des Vordrucks ist nur von „Kostenübernahme“ die Rede. Die rechtliche Tragweite bzw. rechtliche Bedeutung von Mithaftungserklärungen ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl v § 414 Rn. 4 ff. und Palandt/Sprau, Einf v § 765 Rn. 15 ff.). In Betracht kommen die Schuldübernahme bzw. der Schuldbeitritt nach §§ 414 f. BGB, die Garantieerklärung sowie die Bürgschaft. Im Zweifel ist bei der Auslegung von einer Bürgschaft auszugehen, weil diese das für den Mithaftenden am wenigsten einschneidende Rechtsinstitut ist. So liegt der Fall auch hier, weil der Beklagte nach dem Zusammenspiel von Absatz 2 und 3 der Erklärung nachrangig, nämlich erst dann haften soll, wenn weder der Betreute noch das Sozialamt für die Kosten aufkommen (können) und weil der Beklagte kein ersichtliches wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit hat. Er hat sich vielmehr nur akzessorisch zu der Hauptschuld verpflichtet, die nicht durch das Vermögen bzw. die Pension des Betreuten und durch die Sozialhilfe gedeckten zukünftigen Verbindlichkeiten zu tragen. Inhaltlich ist diese Verpflichtung nicht weiter begrenzt. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts ist kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass die Haftung auf den Zeitraum beschränkt ist, in dem der Beklagte sein Amt als Berufsbetreuer für den Betreuten ausübt.
21bb)
22Die Bürgschaftserklärung des Beklagten ist wirksam. Die gem. § 766 S. 1 BGB erforderliche Schriftform ist eingehalten; die Erklärung verstößt auch weder gegen ein gesetzliches Verbot noch ist sie aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam.
23(1)
24Die Erklärung ist nicht gem. § 134 BGB iVm 14 HeimG nichtig, weil kein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG vorliegt. Dabei kann dahinstehen, ob die Bürgschaftserklärung des Beklagten als geldwerte Leistung i. S. d. § 14 Abs. 1 HeimG anzusehen ist. Denn es läge jedenfalls aufgrund der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 HeimG a.F., die nunmehr in § 14 Abs. 1 WBVG Niederschlag gefunden hat, eine Ausnahme des Verbots aus § 14 Abs. 1 HeimG vor. In Höhe eines dem Doppelten eines auf einen Monat entfallenden Heimentgelts ist die Stellung einer Sicherheit möglich. So liegt der Fall hier. Die Bürgschaftserklärung des Beklagten bezweckt eine Absicherung des Anspruches der Klägerin gegen den Betreuten aus dem Heimvertrag. Die Absicherung übersteigt den mit der Klage verfolgten Teilbetrag von 3.247,38 € für nicht bezahlte Heimentgelte sowie die Klageforderung insgesamt nicht.
25(2)
26Eine Nichtigkeit folgt auch nicht aus § 138 Abs. 1 BGB, weil die Erklärung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Sie ist weder Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des Beklagten als Betreuer des Heimbewohners noch führt sie ohne weiteres zu einer mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbaren Belastung. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte in unbegrenzter Höhe haften könnte, weil jedenfalls der ganz überwiegende Teil der Heimkosten durch die Rente des Betreuten und die Sozialhilfe getragen wird.
27(3)
28Die Erklärung verstößt ferner nicht gegen die §§ 305 ff. BGB. Bei dem vorgedruckten Erklärungstext handelt sich zwar um von der Klägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese halten der Inhaltskontrolle jedoch stand.
29(a)
30Die Erklärung ist nicht gem. § 309 Nr. 11a BGB unwirksam, weil sie nach den obigen Erwägungen und entsprechend der in der Norm aufgestellten Voraussetzungen eine auf die eigene Haftung des Vertreters gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung darstellt.
31(b)
32Es liegt auch kein Verstoß gegen § 305c BGB vor, weil die vorformulierte Erklärung weder mehrdeutig noch überraschend ist. Eine Überraschung ergibt sich nicht aus der äußeren Gestaltung, weil diese entsprechend der obigen Erwägungen klar und gesondert ist. Eine Überraschung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte als Berufsbetreuer grundsätzlich mit einer Mithaftung eventuell nicht hätte rechnen müssen. Selbst wenn dies im Grundsatz zutrifft, so konnte der Beklagte vorliegend jedoch aufgrund des gesondert vorgelegten nur wenige Seiten Formulars, für dessen Prüfung er ausreichend Zeit hatte, nicht überrascht sein. Es bestand auch keine erkennbare Drucksituation etwa dergestalt, dass der Betreute nur im Falle der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung durch den Beklagten in dem Heim aufgenommen wurde. Unstreitig war der Betreute schon vor Unterzeichnung des Heimvertrages und der streitgegenständlichen Erklärung in dem Heim untergebracht. Ferner war die weitere Unterbringung von der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung durch den Beklagten nicht abhängig.
33(c)
34Die vorformulierte Bürgschaftserklärung ist auch nicht nach § 307 BGB unwirksam, weil keine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten liegt nicht vor. Insbesondere ist kein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen gegeben. Eine unbegrenzte Haftung des Beklagten steht aus den obigen Erwägungen (1. a) bb) (2)) auch nicht zu besorgen.
35b)
36Die Klägerin kann Zahlung der in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hagen entstandenen Kosten in Höhe von 2.205,60 € sowie restliche Heimentgelte in Höhe von 3.247,03 € verlangen.
37aa)
38Der Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 2.205,60 € folgt aus § 767 Abs. 2 BGB. Eine Einschränkung der Haftung ergibt sich insofern aus der Bürgschaftserklärung nicht.
39bb)
40Ferner kann die Klägerin Zahlung restlicher Heimentgelte in Höhe von 3.247,03 € verlangen; der darüber hinausgehende Betrag von 0,35 € ist nach ihrer eigenen Berechnung jedoch nicht begründet.
41(1)
42Die Zusammensetzung der Forderung hat die Klägerin nach Hinweis des Landgerichts in ihrem Schriftsatz vom 17.11.2010 näher erläutert. Ihr Vortrag hierzu ist von dem Beklagten nicht bestritten worden. Entsprechend der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.2011 errechnet sich die Forderung aus dem auf S. 7 unten des Schriftsatzes genannten Gesamtbetrages abzüglich der auf S. 8 oben aufgeführten, von der Klägerin selbst in Abzug gebrachten Beträge. Soweit die Klägerin eine Restsumme von 2.977,03 € angibt, handelt es sich um einen offensichtlichen Rechenfehler. Die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag von 9.575,34 € und den einzelnen Abzugspositionen errechnet sich auf 3.247,03 €.
43(2)
44Der Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung restlicher Heimentgelte für den Monat Februar 2006 verstößt im vorliegenden Fall nicht gegen Treu und Glauben (§ 242). Zwar wurde der Beklagte am 31.01.2006 aus seinem Amt als Berufsbetreuer entlassen und hatte daher ab Februar 2006 keinen Einfluss mehr auf die Zahlung der Heimentgelte. Es könnte unter bestimmten Voraussetzungen unbillig erscheinen, wenn ein Berufsbetreuer auch nach Ausscheiden aus seinem Amt unbegrenzt weiter für Verbindlichkeiten des von ihm ehemals Betreuten haften müsste. Es ist jedoch hier vom tatsächlichen Lebenssachverhalt völlig unklar, worauf die ausgebliebenen Zahlungen für den Monat Februar 2006 beruhen. Nach dem widersprechenden Vortrag der Parteien können die in diesem Monat ausgebliebenen Zahlungen auf einem Verschulden des Beklagten oder des ihm nachfolgenden Betreuers oder auch auf anderen Gründen beruhen. Diese Unklarheit geht im vorliegenden Rechtsstreit zu Lasten des Beklagten. Denn darlegungs- und beweisbelastet für Tatsachen, deren Berücksichtigung eine Anwendung von § 242 BGB rechtfertigen können, ist die Partei, die durch § 242 BGB begünstigt wird (Palandt/Grüneberg, aaO, § 242 Rn. 15 mwN).
452.
46Der geltend gemachte Anspruch ist auch durchsetzbar. Der Beklagte kann der Forderung der Klägerin nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung mit der Wirkung des § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten, weil der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist.
47Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB für die im Jahr 2005 entstandenen Ansprüche begann gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2005, die Frist für die im Jahr 2006 entstandenen Ansprüche entsprechend mit Schluss des Jahres 2006. Eine Verjährung ist nicht eingetreten, weil die Verjährung zunächst gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 3, 209 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides vom 21.09.2006 gehemmt war. Die Hemmung endete gem. § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB sechs Monate nach Stillstand des Verfahrens und trat durch den zweiten, am 19.09.2009 beantragten Mahnbescheid erneut ein.
483.
49Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen können jedoch erst ab dem 19.11.2006, dem Tag nach der Zustellung des ersten Mahnbescheides, geltend gemacht werden, weil vor diesem Zeitpunkt die Verzugsvoraussetzungen nicht vorlagen.
504.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
525.
53Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 24 O 174/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft 3x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- §§ 414 f. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 766 Schriftform der Bürgschaftserklärung 1x
- BGB § 134 Gesetzliches Verbot 1x
- HeimG § 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte 4x
- WBVG § 14 Sicherheitsleistungen 1x
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 1x
- §§ 305 ff. BGB. Bei dem vorgedruckten Erklärungstext handelt sich zwar um von der Klägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 1x
- BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln 1x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- BGB § 767 Umfang der Bürgschaftsschuld 1x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- BGB § 209 Wirkung der Hemmung 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x