Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 140/12

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 24.07.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 398/07 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

              Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 115.284,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.848,30 € seit dem 09.09.2008 und aus weiteren 76.436,44 € seit dem 10.12.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.174,47 € zu zahlen; die darüber hinausgehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt. Zudem haben der Beklagte die Kosten des Streithelfers zu 1. in Höhe von 2/3 sowie des Streithelfers zu 2. in voller Höhe und die Klägerin die Kosten der Streithelferin zu 3. in voller Höhe zu tragen. Im Übrigen findet kein Kostenausgleich statt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren – einschließlich der Beteiligung der Streithelfer zu 1. und zu 2. – wird bis zum 09.12.2014 auf 368.743,32 € und ab dem 10.12.2014 auf 216.707,50 € festgesetzt. Die für die erste Instanz in dem angegriffenen Urteil beschlossenen Gegenstandswerte werden nur dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für die Streithelferin zu 3. sich durchgehend auf 20.399,36 € beläuft.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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