Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg (4. Zivilsenat) - 4 U 56/13

Tenor

I. Auf die Berufung beider Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und unter Abweisung der in zweiter Instanz erweiterten Klage - das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 08. August 2013, Az.: 11 O 379/13, wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin wegen der in der Zeit vom 12. September bis zum 20. November 2012 bei Dr. med. P. W. in H. durchgeführten Tiefen- und Halbtiefen-Hyperthermie-Behandlung ein vertraglicher Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten aus der bestehenden Krankheitskostenversicherung in Höhe von insgesamt 2.415,94 € zusteht und dieser Anspruch durch die Ende März 2013 unter Vorhalt geleistete Zahlung der Beklagten über 2.500,-- € nunmehr hinsichtlich des geschuldeten Betrages von 2.415,94 € ohne Vorbehalt als erfüllt anzusehen ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.902,66 € ab dem 17. November 2012 bis zum 31. März 2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 345,10 € zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

III. Die Kosten in der Berufungsinstanz fallen der Klägerin zu 83 % und der Beklagten zu 17 % zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit den §§ 2, 3, 6 Satz 1 ZPO).

Gründe

I.

1

Die bei der Beklagten in einem Gruppenversicherungsvertrag eine Krankheitskostenversicherung unterhaltende Klägerin macht für eine ihres Erachtens medizinisch notwendig gewesene Tiefen-Hyperthermie zur Behandlung eines metastasierenden Nierenzellkarzinoms bei Dr. W. in H. einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.812,42 € geltend, der sich, nach letztmaliger Durchführung einer Strahlenbehandlung im August 2012 in Form einer CT-gesteuerten Brachytherapie zwecks Behandlung zweier Lungenmetastasen links, auf eine Behandlungszeit zunächst vom 12. September bis zum 20. November 2012 (Rechnungen 1 - 7) und sodann vom 04. Februar 2013 bis zum 06. Mai 2013 (Rechnungen 8 - 17) bezieht, und verlangt darüber hinaus die Feststellung der Erstattungspflicht der Beklagten für künftig anfallende Hyperthermie-Behandlungen.

2

Mit der Klageschrift vom 14. März 2013 (Bl. 1 - 7 Bd. I d. A.) wurde zunächst für die bis zum 20. November 2012 durchgeführte Hyperthermie-Behandlung Zahlung eines Betrages von 2.511,13 € verlangt, der sich auf folgende 7 Rechnungen (Bl. 8 - 14 Bd. I d. A.) erstreckt:

3

Rechnungen

Betrag

        

Gesamtsumme 

 2.511,13 €

 (= 2.415,94 €)

1) 14.09.2012

330,50 €

(./. 40,22 €)

2) 21.09.2012

290,28 €

        

3) 28.09.2012

290,28 €

        

4) 05.10.2012

713,39 €

        

5) 12.10.2012

318,43 €

        

6) 16.11.2012

394,96 €

(./. 54,97 €)

7) 23.11.2012

173,29 €

        

4

Die Beklagte hat insoweit Ende März 2013 (Bl. 43/44 Bd. I d. A.) an die Klägerin unter Vorbehalt der Rückforderung bis zur rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren einen Betrag in Höhe von 2.500,-- € gezahlt, und zwar im Rahmen eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs zur Erledigung des über die nämliche Forderung von 2.511,13 € vor dem Landgericht Magdeburg am 18. März 2013 zugleich parallel zur Klage anhängig gemachten, ob des Vergleichs durch Antragsrücknahme am 26. März 2013 beendeten einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az.: 11 O 380/13).

5

Im Laufe des jetzt streitgegenständlichen Hauptsacheverfahrens hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 die Klage in Höhe eines seitdem unstreitig nicht erstattungsfähigen Teilbetrages von 95,19 € zurückgenommen (Bd. I Bl. 132 d. A.), wovon, wie oben gekennzeichnet, 40,22 € (Bl. 90 Bd. I d. A.) auf die Rechnung vom 14.09.2012 (Bl. 8 Bd. I d. A.) und 54,97 € (Bl. 93 Bd. I d. A.) auf die Rechnung vom 16. November 2012 (Bl. 13 d. A.) entfallen.

6

Darüber hinaus hat die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 20. Juni 2013 (Bl. 1 - 2 Bd. II d. A.) mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 (Bl. 6 - 8, 9 - 14 Bd. II d. A.) einen weiteren

7

- vom Landgericht mangels Sachdienlichkeit für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigten, aber nunmehr auch Bestandteil der gleichermaßen mittels Berufung erweiterten Klageforderung in zweiter Instanz bildenden -

8

Zahlungsbetrag in Höhe von weiteren 3.301,29 €, das heißt insgesamt - ohne Beachtung der zuvor erklärten Teilklagerücknahme - 5.812,42 € geltend gemacht, der folgende weitere 11 Rechnungen (Bl. 81 - 85 Bd. I, Bl. 9 - 14 Bd. II d. A.) umfasst:

9

Rechnungen

Betrag

        

Gesamtsumme

        

3.301,29 €

8) 15.02.2013

290,28 €

        

9) 25.02.2013

318,43 €

        

10) 05.03.2013

318,43 €

        

11) 08.03.2013

318,43 €

        

12) 15.03.2013

318,43 €

        

Zwischensumme 8 - 12 

 1.564,00 €

 1.564,00 €

13) 02.04.2013

        

318,43 €

14) 05.04.2013

        

318,43 €

15) 15.04.2013

        

318,43 €

16) 26.04.2013

        

173,29 €

17) 03.05.2013

        

318,43 €

18) 17.05.2013

        

290,28 €

10

Den auf die Rechnungen 8 - 12 entfallenden Teilbetrag von 1.564,-- € hat die Beklagte laut Abrechnung vom 18. April 2013 (Bl. 80, 80 a Bd. I d. A.) wiederum unter Vorbehalt an die Klägerin gezahlt:

11

Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 08. August 2013 die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2012 sowie 272,87 € an vorgerichtlichen Kosten, einen unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme sich ergebenden Betrag von 2.415,94 € zu zahlen, da insoweit ein Erstattungsanspruch wegen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung als Versicherungsfall in der Krankenkostenversicherung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (im Folgenden abgekürzt: AVB-G, Bl. 106 Bd. I d. A.) bestehe.

12

Die Leistungspflicht in concreto folge zwar nicht aus - was mit dem unstimmigen Verweis auf § 6.4. gemeint sein dürfte - § 6 Abs. 6 Satz 1 AVB-G (Bl. 108 Bd. I d. A.), da die durchgeführte Hyperthermie-Behandlung nicht, was als offenkundige Tatsache nach § 291 ZPO zugrunde gelegt werde, in der Schulmedizin überwiegend anerkannt sei. Sie ergebe sich aber aus Satz 2 der Vorschrift, weil hier keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel alternativ zur Verfügung gestanden hätten und nicht zu widerlegen sei, dass die Behandlungen geeignet gewesen wären, der Klägerin Besserung oder Linderung zu verschaffen.

13

Der Feststellungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil er weder die gebotene zeitliche noch sachliche Eingrenzung enthalte, und die mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 vorgenommene Erweiterung des Zahlungsantrages sei gemäß § 296 a ZPO unzulässigerweise erst nach Schluss des mündlichen Verhandlung erfolgt, ohne deren Wiedereröffnung zu rechtfertigen. Denn eine Verlaufskontrolle der weiteren Behandlungen habe nicht stattgefunden.

14

Gegen das Urteil richtet sich die auf volle Stattgabe bzw. komplette Abweisung der Klage abzielende Berufung beider Parteien.

15

Die Klägerin stellt - unter Vorlage eines Verlaufskontrollberichts des Uniklinikums Magdeburg vom 26. August 2013 (Bd. II Bl. 90 d. A., Anlage K 1) - nunmehr die Anträge,

16

unter Abänderung des am 08. August 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg, Az.: 11 O 379/13,

17

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.812,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.511,13 € seit dem 14. November 2012 zu zahlen;

18

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die weiteren, künftig bis zum Ende der Behandlungsbedürftigkeit entstehenden Kosten für die Hyperthermiebehandlungen bis zum Zeitpunkt der Wiederverfügbarkeit einer schulmedizinischen Behandlungsmethode der Klägerin im vertraglichen Umfang zu erstatten;

19

hilfsweise festzustellen,

20

dass die Beklagte verpflichtet sei, die weiteren, künftig entstehenden Kosten der Hyperthermie-Behandlungen der Klägerin im vertraglichen Umfang zu erstatten;

21
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Nebenforderung in Höhe von 985,56 € zu zahlen.

22

Die Klägerin meint, die Erweiterung des Leistungsantrags in erster Instanz sei keineswegs unzulässig, sondern im Gegenteil aufgrund der gleichen Behandlungsmaßnahme der Hyperthermie sachdienlich gewesen. Der neu primär gestellte Feststellungsantrag trage den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils Rechnung, hilfsweise verbleibe es bei dem zuvor gestellten Antrag. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei ob der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der Sache eine Geschäftsgebühr von 1,8 statt, wie vom Landgericht angenommen, 1,3 nach Nr. 2300 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG begründet.

23

Die Beklagte bestreitet weiterhin dezidiert eine medizinische Notwendigkeit der von der Klägerin isoliert in Anspruch genommenen Elektro-Hyperthermie-Behandlung ohne begleitende zytotoxische Chemo- oder Strahlentherapie, da ein therapeutischer Nutzen davon schlechterdings nicht zu erwarten sei. Unrichtig sei auch die ohne hinreichende Sachkunde vom Landgericht getroffene Feststellung, dass außer der fraglichen Chemo- oder Strahlentherapie keine schulmedizinischen Alternativen oder Optionen zur Behandlung des Nierenzellkarzinoms der Klägerin bereit gestanden hätten, wie sich aus einer Vielzahl inzwischen und auch seinerzeit schon zur Behandlung zugelassener - im Einzelnen aufgeführter (Bd. II Bl. 94 d. A.) - Medikamente bzw. Substanzen ergebe.

24

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verb. mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen und stattdessen ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.

25

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthaften und auch sonst formell zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegten und begründeten Berufungen beider Parteien haben in der Sache jeweils nur teilweise Erfolg, die Klägerin allein hinsichtlich der mit einem Gebührensatz von 1,3 statt richtigerweise 1,8 zu niedrig bemessenen Höhe der außergerichtlichen Anwaltskosten, während die Beklagte zu Recht moniert, der Klägerin könne angesichts der bereits erhaltenen, wenn auch unter Vorbehalt erhaltenen Leistungen für die fraglichen Behandlungen keinen Zahlungsanspruch mehr geltend machen, da lediglich die Frage des rechtmäßigen oder unbeachtlichen Vorbehalts insoweit noch Streitgegenstand des Verfahrens sei.

26

Im Ergebnis zutreffend, wenngleich ohne tragfähige Begründung ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Klägerin aus der bei der Beklagten in Form einer Gruppenversicherung unterhaltenen privaten Krankenkostenversicherung ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.415,94 € wegen einer noch medizinisch notwendigen Heilbehandlung für die in der Zeit vom 12. September bis zum 20. November 2012 durchgeführten Hyperthermie-Behandlungen zusteht (1), der aber nicht mehr als der Vollstreckung fähiger Leistungsanspruch tituliert werden darf, sondern nur noch als rechtmäßig geschuldeter und damit den Vorbehalt hinfällig werden lassender Anspruch festgestellt werden kann (2).

27

Die Zinsforderung der Klägerin ermäßigt sich dementsprechend, auch wegen des teilweise entfallenden Verzugs der Beklagten (3), wohingegen die außergerichtlich zu erstattenden Kosten sich wegen des zu korrigierenden Gebührensatzes leicht erhöhen (4).

28

Der erstmals in zweiter Instanz rechtshängig gewordene, aber auch noch dort gemäß § 525 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässigerweise klageerweiternd geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe eines weiter verlangten Betrages von 3.301,29 € ist unbegründet, da die diesbezüglich in der Zeit vom 04. Februar bis zum 6. Mai 2013 durchgeführten Hyperthermie-Behandlungen nicht mehr als medizinisch notwendige Heilbehandlung gelten können (5), weshalb auch der auf die Erstattungsfähigkeit einer isolierten Hyperthermie abzielende Feststellungsantrag der Klägerin unbeschadet seiner primären oder hilfsweisen Fassung und der prozessualen Zulässigkeit jedenfalls in der Sache der rechtlichen Grundlage enträt (6).

29

1. Die Klägerin kann für in der Zeit vom 12. September bis zum 20. November 2012 durchgeführten Hyperthermie-Behandlungen als medizinisch notwendige Heilbehandlung im Anschluss an eine Strahlenbehandlung zweier Lungenmetastasen links im August 2012 mittels der sogenannten Brachytherapie von der Beklagten als Krankenkostenversicherer die Erstattung eines Betrages von 2.415,94 € verlangen.

30

Der Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung der in Höhe von 95,19 € bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 erklärten Klagerücknahme aus der Addition folgender 7 Rechnungen, in denen jeweils eine Tiefen-Hyperthermie pro Fraktion nach Nr. 5854 des - als Anlage zu § 4 Abs. 1 GOÄ fungierenden - Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen sowie einmal, in der Rechnung vom 16. November 2012 (Bl. 13 d. A.), auch eine Halbtiefen-Hyperthermie nach Nr. 5853 des Gebührenverzeichnisses (i. F. abgekürzt: GV GOÄ) in Ansatz gebracht worden sind:

31

Datum der Rechnung

 Rechnungsbetrag

Gesamtsumme

2.415,94 €

1) 14.09.2012

330,50 €

   ./. Teil-Klagerücknahme

- 40,22 €

2) 21.09.2012

290,28 €

3) 28.09.2012

290,28 €

4) 05.10.2012

713,39 €

5) 12.10.2012

318,43 €

6) 16.11.2012

394,96 €

   ./. Teil-Klagerücknahme 

- 54,97 €

7) 23.11.2012

173,29 €

32

Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer nach § 192 Abs. 1 VVG verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen zu erstatten. Dementsprechend ist Versicherungsfall in der hier als Gruppenversicherung abgeschlossenen Krankheitskostenversicherung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AVB-G die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen.

33

Ergänzend findet sich in § 1 Abs. 2 GOÄ folgende Regelung:

34

(2) Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.

35

Das Maß der medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung ergibt sich wiederum aus dem Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen als Anlage zu § 4 Abs. 1 GOÄ, da nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ nur eine von der Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden kann und nach § 6 Abs. 2 GOÄ nur selbständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, zusätzlich berechnet werden können.

36

Für die hier in Frage stehenden und berechneten Leistungen einer Halbtiefen- und Tiefen-Hyperthermie nach Nr. 5853 und  des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ findet sich als Bemerkung hinter Nr.  folgende gesetzliche Einschränkung:

37

Die Leistungen nach den Nummern 5852 bis 5854 sind nur in Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder einer regionären intravenösen oder intraarteriellen Chemotherapie und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.[Unterstreichung der Verdeutlichung halber vom Senat]

38

Das bedeutet: Als medizinisch notwendige ärztliche Versorgung, die der Arzt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ für in dem Gebührenverzeichnis erfasste Leistungen berechnen darf, anderenfalls er sich, vorbehaltlich einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ, eines Gesetzesverstoßes schuldig macht und einer unbegründeten Forderung berühmt, kommt im Falle der insoweit gebührenrechtlich in Nr. 5853 und Nr. 5854 GV GOÄ ausdrücklich erfassten Leistungen nur eine Halbtiefen- oder Tiefen-Hyperthermie in Betracht, die in Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder Chemotherapie erfolgt.

39

Eine gleichermaßen nach Maßgabe der §§ 192 Abs. 1 VVG und § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ gesetzessystematisch konkordante wie auch gesetzeskonforme Auslegung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 AVB-G ausdrücklich als medizinisch notwendige Heilbehandlung definierten Versicherungsfalles muss daher ebenfalls zu jenem, auch im Interesse der Versichertengemeinschaft sachgerechten Ergebnis führen, dass nur die in Verbindung mit einer Strahlen- oder Chemotherapie durchgeführte Halbtiefen- oder Tiefen-Hyperthermie nach Nr. 5853 und 5854 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ als Versicherungsfall in der privaten Krankenkostenversicherung Berücksichtigung finden kann. Wenn der Arzt nur eine derartige Leistung in Rechnung stellen darf, kann auch der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenkostenversicherung nicht erwarten, Versicherungsschutz für gesetzlich ausdrücklich nicht für notwendig und vergütungsfähig befundene Leistungen der ärztlichen Versorgung zu erlangen.

40

In Anbetracht dessen, dass bei der an einem Nierenzellkarzinom leidenden Klägerin die letzte Strahlenbehandlung zweier Lungenmetastasen links im August 2012 stattgefunden hatte, kann bei angemessener Berücksichtigung der Belange der Klägerin als Versicherungsnehmerin eine hinreichend zeitliche, da auch medizinisch womöglich noch sachgerechte Verbindung für die unmittelbar anschließend am 12. September 2012 aufgenommene und kontinuierlich bis zum 20. November 2012 fortgesetzte Hyperthermie-Behandlung noch bejaht werden. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Klägerin sich in diesem Zeitraum auch noch ausweislich des Berichtes der Universitätsklinik M. vom 11. Februar 2013 (Bl. 99 Bd. I d. A.) in der Verlaufskontrolle der sogenannten Brachytherapie befunden hat, weshalb es trotz des nicht sicher vorhersehbaren Erfolgs einer nicht mehr unmittelbar mit der Strahlenbehandlung zusammenfallenden Hyperthermie gerade noch für vertretbar erachtet werden kann, die in den ersten drei Monaten nach der Bestrahlung ergänzend, obschon isoliert durchgeführte Hyperthermie noch als damit in Verbindung stehend zu betrachten. Dafür mag auch sprechen, dass sich der Allgemeinzustand der Klägerin in jener Zeit erklärtermaßen verbessert hat und, wie sich dem erwähnten Bericht der Universitätsklinik M. und dem des Transfusionsmedizinischen Zentrums B. vom 08. März 2013 (Bd. I Bl. 98 d. A.) entnehmen lässt, die Anzahl der im Blut zirkulierenden, vital tumorverdächtigen Krebszellen, aus welchen Gründen immer - eventuell auch nur als temporärer Abfall vor dem Auftreten neuer Metastasen -, erheblich reduziert hatte.

41

2. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht mehr, wie beantragt und in der angefochtenen Entscheidung tenoriert, Zahlung des geschuldeten, aber bereits geleisteten Erstattungsbetrages von 2.415,94 € verlangen, sondern nur noch, wie nunmehr tenoriert, die Feststellung dessen, dass der von der Beklagten erklärte Zahlungsvorbehalt aus den vorstehenden Gründen gegenstandslos geworden ist.

42

Es kann zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass die vergleichsweise unter Vorbehalt der Rückforderung bis zur rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren geleistete Zahlung der Beklagten über, abgerundet, 2.500,-- € sich wegen der Identität der im einstweiligen Verfügungsverfahren und Klageverfahren geltend gemachten Forderungen auf den jetzt der Klägerin zuerkannten Erstattungsanspruch in Höhe von 2.415,94 € bezog. Der Leistung unter Vorbehalt kam auch keine Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte unter der Bedingung des Bestehens der Forderung geleistet hat und der Klägerin damit offenkundig weiterhin die Beweislast für das Bestehen der Forderung aufbürden wollte (s. dazu: BGH, NJW 1999, S. 494, NJW 2011, S. 212, Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl., 2014, § 362 Rdnr. 14).

43

Gleichwohl war damit nicht mehr der Zahlungsanspruch als solcher im Streit befindlich, da die Beklagte die Zahlung, wenngleich unter Vorbehalt der Rückforderung, bereits erbracht hatte und anderenfalls die Klägerin ohne Grund einen neuerlichen Vollstreckungstitel zur Realisierung der Forderung erhalten würde und mit der Entscheidung in erster Instanz auch erlangt hat. Streitig und entscheidungsbedürftig war indessen allein die im Wege der prozessualen Feststellung eines Rechtsverhältnisses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu klärende und nunmehr geklärte Frage, ob der von der Beklagten erklärte Vorbehalt zu Recht oder zu Unrecht ausgesprochen ist. Der gestellte Leistungsantrag der Klägerin beinhaltete als zugleich zweifelsfrei beabsichtigtes Minus der Rechtsverfolgung wenigstens die Feststellung dessen, dass der erklärte Vorbehalt der Beklagten keine Wirkung mehr entfaltet.

44

3. Die notwendige Korrektur des verfehlten Leistungsantrages in einen zweckentsprechenderweise anzunehmenden Feststellungsantrag hinsichtlich des der Kläger zustehenden Erstattungsanspruchs zeigt sich auch bei den darauf entfallenden Zinsen.

45

Nach dem erstinstanzlichen Urteil hätte die Klägerin immer noch zeitlich unbegrenzt seit dem 16. November 2012 Verzugszinsen auf den zuerkannten Betrag von 2.415,94 € verlangen können, obschon sie das Geld bereits unstreitig Ende März 2013 von der Beklagten, sei es auch unter dem - mittlerweile gegenstandslos gewordenen - Vorbehalt der Rückforderung, erlangt hat.

46

Richtigerweise kann die Klägerin nur bis zum Erhalt des Geldes Zinsen ab dem Verzugseintritt der Beklagten gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 247 BGB in gesetzlicher Höhe verlangen. Eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung als verzugsbegründendes Ereignis gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der Beklagten vom 16. November 2012 (Bl. 29/30 Bd. I d. A.). Der Verzug trat allerdings erst mit Zugang des Schreibens frühestens am darauffolgenden Tag bei der Klägerin ein und konnte sich logischerweise nicht auf die bis dahin weder der Klägerin noch der Beklagten vorliegenden ärztlichen Liquidationen vom 16. und 23. November 2012 (Bl. 13 - 14 Bd. I d. A.) beziehen, hinsichtlich welcher Rechnungsbeträge folgerichtig bis zur Zahlung der Beklagten kein vorheriger Verzugseintritt seitens der Klägerin schlüssig vorgetragen ist.

47

Eines vorherigen Hinweises auf diesen lediglich eine Nebenforderung betreffenden Aspekt bedurfte es gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht.

48

Der vorübergehende Verzug der Beklagten vom 17. November 2012 bis zum 31. März 2013 beschränkt sich daher auf einen Betrag von 1902,66 €, der sich wie folgt ergibt:

49

Datum der Rechnung

 Rechnungsbetrag

Gesamtsumme

1.902,66 €

1) 14.09.2012

330,50 €

   ./. Teil-Klagerücknahme 

- 40,22 €

2) 21.09.2012

290,28 €

3) 28.09.2012

290,28 €

4) 05.10.2012

713,39 €

5) 12.10.2012

318,43 €

50

4. Die außergerichtlich der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB erstattungsfähig

51

Der Höhe nach erscheint es sachlich angemessen, wegen der Schwierigkeit der Sache eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,8 nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 RVG in Verb. mit den §§ 2, 13 RVG nach dem auch insoweit nur zu berücksichtigenden, vorstehend erläuterten Geschäftswert von 1.902,66 € in Ansatz zu bringen, woraus sich eine entsprechende Vergütung in Höhe von insgesamt 345,10 € ableitet.

52

Summe

345,10 €

1,8 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 1.902,66 €

 270,00 €

Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV) 

20,00 €

Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV)

55,10 €

53

5. Der zulässigerweise gemäß § 525 Satz 1 ZPO in Verb. mit § 264 Nr. 2 ZPO mittels der Berufung im Wege der Klageerweiterung geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe eines zusätzlich verlangten Betrages von 3.301,29 € ist unbegründet.

54

Die insoweit in der Zeit vom 04. Februar bis zum 6. Mai 2013 durchgeführten Hyperthermie-Behandlungen, berechnet mit ärztlichen Liquidationen vom 15. Februar bis zum 17. Mai 2013, können mangels notwendiger Verbindung mit der im August 2012 erfolgten Strahlenbehandlung, deren es, wie vorstehend unter Punkt II 1 eingehend dargetan, nach der mittelbar geltenden Nachbemerkung zu den Nrn. 5852 bis 5854 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ bedurft hätte, nicht mehr als erstattungsfähiger Versicherungsfall im Rahmen der Krankenkostenversicherung angesehen werden.

55

Sowohl der erhebliche zeitliche Abstand zu der Strahlenbehandlung im August 2012 als auch die langwierige Unterbrechungsphase von zweieinhalb Monaten seit der letzten Hyperthermie-Behandlung, die am 20. November 2012 stattgefunden hatte, lassen es ausgeschlossen erscheinen, für die am 04. Februar 2013 erneut isoliert aufgenommene Hyperthermie noch eine hinreichende Verbindung zwischen diesen Leistungen und jener Strahlenbehandlung feststellen zu können.

56

Die §§ 192 Abs. 1 VVG und 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ in Verb. mit der Nachbemerkung zu den Nrn. 5853, 5854 GV GOÄ bedingen eine gesetzessystematisch konkordante wie auch gesetzeskonforme Auslegung des in § 3 Abs. 2 Satz 1 AVB-G als medizinisch notwendige Heilbehandlung definierten Versicherungsfalles in der Krankenkostenversicherung dahin gehend, dass überhaupt nur bei einer - hier nicht mehr feststellbaren - Verbindung zwischen Hyperthermie und Strahlen- oder Chemotherapie eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gegeben sein kann.

57

Auf die vom Landgericht allein gewürdigte Regelung des § 6 Abs. 6 AVB-G, in welcher der Umfang der vertraglichen Leistungspflicht des Näheren umrissen wird, kommt es folgerichtig nicht mehr an, da durch eine im Rahmen der Krankenkostenversicherung systemkonsistent zu berücksichtigende Entscheidung des Gesetzgebers zu der Vergütungsfähigkeit medizinisch notwendiger Arztleistungen allein nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte für den sehr speziellen Fall der Oberflächen-, Halbtiefen- und Tiefen-Hyperthermie in den Nrn. 5852 bis 5854 die Erstattungsfähigkeit auch für die Krankenkostenversicherung speziell geregelt und an die Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder Chemotherapie gebunden ist. Wenn der Arzt für eine entsprechende Behandlung mangels notwendiger Verbindung der unterschiedlichen Maßnahmen keine Vergütung verlangen kann, bedarf der Versicherungsnehmer der privaten Krankenkostenversicherung auch keines Erstattungsanspruchs. Sofern dieser allerdings, über das gesetzlich definierte Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehend, ausdrücklich seinerseits noch Leistungen verlangt, hat er dafür nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ ohne Anspruch auf Krankenkostenversicherungsschutz selbst aufzukommen.

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Anders ausgedrückt: Bei der isolierten Hyperthermie ohne damit notwendigerweise für die Anerkennung eines Versicherungsfalles in der Krankenkostenversicherung verbundene Strahlenbehandlung oder Chemotherapie handelt es sich einerseits, wie auch vom Landgericht angenommen, um keine von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 AVB-G. Andererseits ist aber auch ein Fall des § 6 Abs. 6 Satz 2 AVB-G zu verneinen, weil nach der zwingenden und auch für die Krankenkostenversicherung mittelbar bindenden Entscheidung des Gesetzgebers in der Gebührenordnung für Ärzte davon auszugehen ist, dass die isolierte Hyperthermie-Behandlung sich nicht als Erfolg versprechend in der Praxis bewährt hat und überdies, wie auch von der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 13. November 2013 detailliert ausgeführt, alternative schulmedizinische Arzneimittel statt der isolierten Hyperthermie-Behandlung zur Verfügung stehen, wenn eine Strahlenbehandlung oder Chemotherapie sich als individuell unverträglich oder unerträglich erweisen sollte.

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Das Gegenteil hätte im Übrigen, da der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalles als des ihm günstigen, den Versicherungsanspruch begründenden Umstandes darlegungs- und beweispflichtig ist, von der Klägerin bewiesen werden müssen.

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Wenn es allerdings auf die Frage der alternativen schulmedizinischen Behandlungsmöglichkeit im konkreten Falle angekommen wäre, hätte schließlich ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, da unerfindlich bleibt, aufgrund welcher speziellen medizinischen Sachkunde, die nicht erfindlich wird, das Landgericht zur eigenständigen Beantwortung dieser Frage imstande gewesen sein sollte.

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7. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt zwangsläufig, dass der von der Klägerin in Bezug auf zukünftige isolierte Hyperthermie-Behandlungen modifiziert und hilfsweise unverändert wie in erster Instanz geltend gemachte Feststellungsantrag in der Sache ohne Erfolg bleiben muss.

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Denn zur Erstattung einer derartigen Behandlung ist die Beklagte generell ohne den notwendigen Kontext zu einer Strahlenbehandlung oder Chemotherapie nicht verpflichtet. Im Übrigen fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin für den Antrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, da die Beklagte keinen Zweifel daran gelassen hat, dass sie bei gegebener Verbindung der Hyperthermie zu einer jener Behandlungsformen ihrer Erstattungspflicht vertragsgemäß nachkommen wird.

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Schließlich fehlt es für problematische Zweifelsfälle wie dem vorliegenden, namentlich dazu, wann und wie lange noch gegebenenfalls eine derartige Verbindung der unterschiedlichen, sich ergänzenden Behandlungsmethoden anzunehmen sein wird oder mag, an einer hinreichenden Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Anträge.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt unter Berücksichtigung des je nach Instanz unterschiedlichen Streitwertes und unter Beachtung dessen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch in jedem Fall angesichts der von der Beklagten erbrachten Vorschussleistungen unbegründet war und nur ein die Vorbehaltlichkeit der Leistung klärender Feststellungsantrag hätte gerechtfertigt sein können, dem Maß des wechselseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens der Parteien, und zwar aus § 92 Abs. 1 ZPO in Verb. mit § 269 Abs. 3 ZPO für die erste Instanz und aus den § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO für die zweite Instanz.

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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1 ZPO in Verb. mit den §§ 711 Satz 1, 713 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die maßgeblich von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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