Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 257/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2006 – 8 Ca 3461/06 – abgeändert.

a) Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien bis zum 31.03.2006 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.063,34 € brut-to (Monat März 2006) abzüglich bezogenen Arbeitslosen-geldes in Höhe von 1.452,90 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.610,44 € seit dem 01.04.2006 zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger zu

80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen. Die Kosten der Berufung ha-ben der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzu-ständigen Arbeitsgerichts Hanau entstanden sind. Diese Kosten hat al-lein der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.


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