Urteil vom Landgericht Essen - 64 KLs-29 Js 1191/23-26/23
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Bedrohung in Tateinheit mit dem Vortäuschen einer Straftat sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Das Mobiltelefon der Marke D., IMEI N01 und IMEI N02 (Rufnummer Tel01) wird eingezogen.
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Gründe:
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Feststellungen zur Person
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Lebenslauf
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Der Angeklagte ist am 00.00.0000 in TG. geboren. Er wuchs im Haushalt seiner Eltern auf und hat eine acht Jahre jüngere Schwester. Sein Vater ist bereits im Jahr 2017 verstorben, seine Mutter ist Rentnerin und leidet an verschiedenen körperlichen Einschränkungen. Aufgrund dieser Einschränkungen wird sie von dem Angeklagten unterstützt, der z.B. für seine Mutter einkaufen geht. Zu seiner Schwester, die einen am 00.00.0000 geborenen Sohn hat, hat er seit Ende 2021 kaum noch Kontakt. Er sieht sie lediglich, wenn sie zufällig gleichzeitig ihre Mutter besuchen. Auch zu seinem Neffen hat er auf Wunsch seiner Schwester keinen Kontakt.
6Der Angeklagte besuchte nach der Grundschule zunächst ein Gymnasium bis zur siebten Klasse. Er setzte seine schulische Ausbildung für drei Monate an einer Hauptschule fort, bevor er auf eine Gesamtschule wechselte, welche er mit dem Erhalt der Fachoberschulreife im Jahr 1995 beendete. Anschließend begann er eine Ausbildung bei der Polizei, wo er zunächst die mündliche Prüfung nicht erfolgreich absolvierte. Nachdem er die Ausbildung um weitere sechs Monate verlängert hatte, gelang dem Angeklagten zunächst ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss, bevor er sodann aufgrund charakterlicher Ungeeignetheit (Alkoholmissbrauchs) entlassen wurde. Von 1999 bis 2002 absolvierte er eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Im Jahr 2007 holte der Angeklagte am R. Gymnasium sein Abitur erfolgreich nach. Er beabsichtigte sodann ein Lehramtsstudium aufzunehmen, aber da er kein Bafög mehr erhielt und somit neben dem Studium Vollzeit hätte arbeiten gehen müssen, setzte er seinen Entschluss nicht in die Tat um. Der Angeklagte schloss in den Jahren 0000 und 0000 eine Zusatzqualifikation zum Immobiliengutachter ab und versuchte in dem Zeitraum Ende 2009 bis Mitte 2011 mit seiner damaligen Lebensgefährtin eine Escort-Agentur aufzubauen, was indes missglückte. Er arbeitete im weiteren Verlauf in verschiedenen Berufen, unter anderem auch als Schauspieler. Für die Firma M. war er über zehn Jahre für verschiedene Produktionen bei unterschiedlichen Fernsehsendern als Schauspieler tätig, so z. B im Rahmen der TV Formate „P.“, „C.“ oder auch in dem Kinofilm „J.“ oder einer E. Dokumentation. Bei seiner letzten Arbeitsstelle erstellte er als pädagogischer Mitarbeiter bei der Firma Y. die Potenzial-Analysen. Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen und seiner Eintragungen im Führungszeugnis hatte er in der Folge Schwierigkeiten, über das Jobcenter eine neue Arbeitsstelle vermittelt zu bekommen. Zuletzt vor der Haft ging der Angeklagte keiner Arbeit nach.
7Der Angeklagte ist geschieden. Er lernte im Jahr 1999 seine ehemalige Ehefrau kennen und sie heirateten im Jahr 2004. In ihrer Ehe kam es zu Konflikten, sodass der Angeklagte im Dezember 2007 aus der gemeinsamen Wohnung auszog und die Ehe im Juli 2009 geschieden wurde. Im Jahr 2008 ging der Angeklagte eine neue Partnerschaft ein. Mit seiner Partnerin gründete er eine Escort-Agentur. Nach der Trennung ging der Angeklagte weitere Beziehungen ein, zuletzt lebte er indes allein. Kontakt zu seiner Exfrau besteht nicht.
8Der Angeklagte fing im Jahr 2016/2017 an, täglich Alkohol zu trinken. Er trank für ungefähr 3 bis 3 ½ Jahre abends ca. drei Liter Wein. Um den Alkoholkonsum – zumindest in dieser Menge und Regelmäßigkeit – zu beenden, fing er in den letzten vier Jahren alternativ an, Marihuana zu konsumieren. Zu Beginn konsumierte er monatlich etwa 10 g bis 15 g und zuletzt – seit etwa einem Jahr – ca. 20 g Marihuana, wobei er täglich abends Marihuana rauchte.
9Der Angeklagte leidet an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Angeklagte erlitt unter anderem im April 0000 während der Polizeiausbildung eine Hüftgelenksluxation, zudem zog er sich an seiner rechten Hand einen Seitenbandausriss am Daumengelenk zu. Aufgrund des Seitenbandausrisses am Daumengelenk ist seine rechte Hand in der Funktion eingeschränkt, insbesondere in der Bewegung – greifen, zur Faust ballen – als auch in der Kraft, welche gemindert ist.
102. Vorstrafen
11Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:
12Das Amtsgericht Bochum verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 06.10.2011, rechtskräftig seit dem 14.10.2011, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 85 Tagessätzen zu je 10,00 €.
14Das Amtsgericht Essen-Borbeck verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 30.03.2012, rechtskräftig seit dem 01.10.2012, wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in Tateinheit mit Beleidigung sowie falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €.
16Das Amtsgericht Essen-Borbeck verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 26.09.2012, rechtskräftig seit dem 14.02.2014, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 10,00 €.
18Das Amtsgericht Essen-Borbeck bildete durch Beschluss vom 19.02.2013, rechtskräftig seit dem 01.03.2013, eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 € unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 30.03.2012 sowie der Entscheidung des Amtsgerichts Bochum vom 06.10.2011.
20Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 24.06.2013, rechtskräftig seit dem 17.07.2013, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 €.
22Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 22.02.2016, rechtskräftig seit dem 23.05.2016, wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 €.
24Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 24.10.2016, rechtskräftig seit dem 25.05.2016, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 €.
26Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 21.04.2017, rechtskräftig seit dem 11.11.2017, wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
28Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 05.09.2017, rechtskräftig seit dem 16.06.2018, wegen Beleidigung in drei Fällen und Störung des öffentlichen Friedens, unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 24.10.2016, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
30Das Amtsgericht Essen verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 08.03.2018, rechtskräftig seit dem 08.03.2018, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 €.
32Das Amtsgericht Essen-Borbeck verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 05.02.2020, rechtskräftig seit dem 09.03.2021, wegen Beleidigung in zwei Fällen in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, Aufforderung zu Straftaten und wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei die Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 21.04.2017 einbezogen wurde.
II. Feststellungen zur Sache
34Die Kammer hat zur Sache folgende Feststellungen getroffen:
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Tat 1
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Am 11.07.2023 rief der Angeklagte gegen 12:36 Uhr beim Landgericht G. an. Hintergrund war ein Beschwerdeverfahren hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit. Er teilte mit, dass er den zuständigen Vorsitzenden Richter sprechen wolle. Als die Geschäftsstellenmitarbeiterin – die Zeugin S. – ihm mitteilte, dass dieser nicht zu sprechen sei, sagte er zu dieser:
39„Richten Sie dem Richter aus, dass ich bereit bin, Terroranschläge zu verüben. Ich habe nichts mehr zu verlieren. Das ist eine Drohung gegen den Drecksstaat. Den Staat werde ich vernichten und Deutschland wird brennen. Fragen Sie mal beim Landgericht und der Staatsanwaltschaft TG. nach. Die wissen, wozu ich fähig bin. Das können Sie genauso ausrichten. Meine Handynummer Tel01 können sie gerne notieren.“
40Anschließend legte er auf. Die Zeugin S. nahm die Drohung ernst und verfasste noch am selben Tag einen Vermerk über das Telefongespräch, welchen sie am nächsten Tag dem Vorsitzenden Richter vorlegte.
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Tat 2
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Das Amtsgericht G. erließ u. a. aufgrund der Tat vom 11.07.2023 am 25.08.2023 einen Untersuchungshaftbefehl (Az. …). Um diesen zu vollstrecken, suchten die Zeugen V. und Q. – Polizeibeamte des Polizeipräsidiums O. – am 05.09.2023 gegen 11:38 Uhr die Wohnanschrift des Angeklagten auf, nachdem sie zuvor ermittelt hatten, dass er sich von der Wohnung seiner Mutter vermutlich auf den Weg nach Hause gemacht hatte. An der Wohnanschrift des Angeklagten eingetroffen, sprach der Zeuge Q. den Zeugen B. an, welcher dort als L. Paketbote tätig war und der Nachbarin des Angeklagten ein Paket zustellen wollte. Der Zeuge Q. vereinbarte mit dem Zeugen B., dass dieser bei dem Angeklagten anklingeln und dort das Paket abgeben solle, wie es dann auch gegen 13:00 Uhr geschah. Nachdem der Angeklagte das Paket angenommen hatte, gingen die Zeugen V. und Q. in das Haus und zu seiner Wohnungstür, wobei der Zeuge Q. vorging und der Zeuge V. ihm ein paar Sekunden später mit einem Abstand von zwei bis drei Metern folgte. Der Zeuge B., verließ sodann das Haus und die Zeugen V. und Q. stellten sich links und rechts vom Angeklagten auf, wobei der Zeuge Q. einen Fuß in die Wohnungstür stellte. Sie erklärten gegenüber dem Angeklagten, dass sie Polizeibeamte sind und wiesen sich jeweils mit Dienstausweis und Dienstmarke aus. Dienstkleidung trugen die Beamten nicht. Die Zeugen erklärten dem Angeklagten, dass es einen Haftbefehl gegen ihn wegen des Vorwurfs der Bedrohung gebe und sie diesen vollstrecken werden.
45Der Angeklagte – welcher früher an diesem Tag Cannabis konsumiert hatte – äußerte, dass er nicht mitgehen werde und verschränkte die Arme. Die Zeugen Q. und V. erklärten ihm, dass sie die Verhaftung notfalls auch zwangsweise durchsetzen würden. Der Angeklagte ließ die Arme verschränkt. Die Zeugen versuchten, ihn sodann zwischen Oberkörper und Arm zu ergreifen („Hebelgriff“), um den Angeklagten aus der Wohnungstür Richtung Ausgang zu führen und so den Haftbefehl zwangsweise durchzusetzen. Dies gelang nicht, der Angeklagte schlug um sich und es kam zu einer Rangelei. Daraufhin setzte der Zeuge Q. Pfefferspray ein. Aufgrund der räumlichen Enge bekam auch der Zeuge V. etwas von dem Reizgas ab, bekam keine Luft und verließ die Wohnung des Angeklagten, um wieder zu Atem zu kommen. In diesem Augenblick ging der Angeklagte auf den Zeugen Q. los. Versuche des Zeugen, den Angeklagten durch Tritte handlungsunfähig zu machen, scheiterten. Der Angeklagte packte den Zeugen – welcher versuchte sich zu wehren –, warf ihn rücklings auf die Couch und hockte oder kniete sich auf bzw. über ihn. Im Rahmen dieser körperlichen Auseinandersetzung fiel dem Zeugen Q. die Brille vom Kopf. Der Angeklagte begab sich über den auf der Couch liegenden Zeugen und drückte mit einem erheblichen Kraftaufwand und unter Einsatz seines Körpergewichtes für insgesamt mindestens 10 Sekunden mit den Daumen oder den Fingern in die Augen des Zeugen. Dabei beabsichtigte der Angeklagte, dass der Zeuge sein Sehvermögen (zumindest) auf einem Auge verliert. Der Zeuge Q. schloss seine Augen reflexartig, indes gelang es ihm trotz größter Anstrengung nicht, ihn mit eigener Kraft von sich abzubringen. Der Zeuge schrie vor Schmerzen und um Hilfe nach seinem Kollegen. Hierbei schrie er unter anderem „der drückt mir die Augen aus“. Der sich zu diesem Zeitpunkt vor dem Haus befindliche Zeuge V. hörte seinen Kollegen schreien, lief wieder in die Wohnung des Angeklagten und versuchte, den Angeklagten über eine Zeitspanne von mindestens zehn Sekunden von seinem Kollegen herunter zu bekommen. Zunächst versuchte der Zeuge, den Angeklagten von seinem Kollegen herunterzuziehen. Dies gelang jedoch nicht, sodass er noch einmal Pfefferspray gegen den Angeklagten einsetzte und als auch dies den Angeklagten nicht dazu bewegte, von dem Angriff auf die Augen des Zeugen Q. abzulassen, schlug er den Angeklagten mindestens vier Mal mit ganzer Kraft gegen den Kopf. Der Angeklagte erkannte, dass er seine Absicht, den Zeugen Q. zumindest auf einem Auge erblinden zu lassen aufgrund des Hinzutretens und unablässigen Einwirkens des Zeugen V. nicht mehr würde erreichen können und ließ von einem weiteren körperlichen Einwirken auf den Zeugen Q. ab. Der Angeklagte ging zunächst auf den Zeugen V. zu, welcher gefolgt vom Angeklagten nach draußen flüchtete und davonlief, um Verstärkung zu rufen. Draußen spülte sich der Angeklagte an einem Schlauch die Augen aus und floh in der Folge über einen Zaun auf das benachbarte Gelände des Baustoffhandels F., wo er rief, dass „die Polizei ihn umbringen“ wolle. Der Angeklagte floh weiter über das Grundstück des Baustoffhandels F.. Er wurde von weiteren als Verstärkung eingetroffenen Polizeibeamten aufgefordert stehen zu bleiben. Der Angeklagte drehte sich auf die Ansprache hin um, woraufhin ihm ein Polizeibeamter unmittelbar mit Pfefferspray in sein Gesicht sprühte. Im Anschluss legte er sich auf Anweisung der Polizeibeamten auf den Boden und wurde sodann festgenommen.
46Bei dem Zeugen Q. wurden durch den vom Angeklagten ausgeübten Druck auf seine Augen beidseitig Bindehautblutungen sowie Augenprellungen hervorgerufen. Zudem erlitt er am rechten Auge einen großen Bindehautriss, welcher im Rahmen einer sofort durchgeführten Operation versorgt und genäht werden musste. Ihm drohte zeitweise der Verlust des Sehvermögens, dies bereits durch die Verletzung der Netzhaut. Zudem hätte der durch den Angeklagten ausgeübte Druck auf die Augen des Zeugen auch zu einer Perforation mit inneren Zerreißungen des Auges, bis hin zur Erblindung, führen können. Auch waren Spätfolgen wie Augeninnendruckerhöhungen, Netzhautablösungen oder eine Cataractenentwicklung möglich, die zu einer anhaltenden Verminderung der Sehkraft bis hin zur Erblindung hätten führen können. Beim Zeugen Q. „klemmt“ von Zeit zu Zeit bis heute das rechte Augenlied und es tränt vermehrt. Er geht zwar wieder seinem Dienst nach und ist auch wieder mit der Vollstreckung von Haftbefehlen befasst. Bei der Ausübung seines Dienstes ist er indes heute vorsichtiger.
47Der Angeklagte selbst erlitt durch die Geschehnisse Hämatome an der linken und rechten Schläfenpartie, an beiden Oberarmen und an der linken Oberschenkelrückseite sowie aufgrund des wiederholt eingesetzten Pfeffersprays eine Reizung seiner Augen und hierdurch hervorgerufene Schmerzen.
48Bei der Tat am 05.09.2023 war die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht seiner Tat einzusehen nicht beeinträchtigt. Der Angeklagte war indes aufgrund einer schweren seelischen Störung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt querulatorischen Zügen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Eine aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lag indes zu keinem der Tatzeitpunkte vor.
III. Beweiswürdigung
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Feststellungen zur Person
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Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf seine diesbezügliche Einlassung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat seine familiären Verhältnisse und seinen schulischen und beruflichen Werdegang im Sinne der unter Ziffer I. 1 getroffenen Feststellungen beschrieben. Seine Angaben waren chronologisch nachvollziehbar, detailliert und plausibel, sodass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, sie in Zweifel zu ziehen.
53Die Feststellung zu den unter Ziffer I. 2. aufgeführten Vorstrafen stützt die Kammer auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 10.11.2023.
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Feststellungen zur Sache
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Die weiteren Feststellungen beruhen auf den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, so wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
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Tat 1
Die Feststellungen zum Tatgeschehen am 11.07.2023 stützt die Kammer zuvörderst auf die glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen S. und Z. sowie auf die Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte sich am Telefon gegenüber der Zeugin S. so wie unter Ziffer II. 1 festgestellt geäußert hat.
60Der Angeklagte hat sich bezüglich des Tatgeschehens dahingehend eingelassen, er habe beim Landgericht G. angerufen und sei „stinksauer“ gewesen, habe die Sache aber sachlich klären wollen. Er habe mit seinem Vokabular gespielt und gesagt, dass sie ihn demnächst in einer Antiterror-Datei eintragen könnten und er nichts mehr zu verlieren habe. Es könne sein, dass er etwas wie „der Staat sollte vernichtet werden“ gesagt habe. Er habe jedoch kein Missverständnis hervorrufen, sondern mit seinen Worten lediglich provozieren und seinen Unmut äußern wollen. Er wisse aber, dass andere sein gehobenes Vokabular und seine Formulierungen missverstehen könnten. Er benutze Worte auf hohe Ebene, foppe die Leute und locke sie in der Absicht sie zu provozieren aus der Reserve. Es könne schon sein, dass er die vorgeworfenen Bedrohungen im Konjunktiv geäußert habe. Zudem hat er sich dahingehend eingelassen, er habe seine Telefonnummer angegeben, weil er gehofft habe, dass der Richter ihn zurückrufe. Auch habe er gesagt, dass man sich beim Landgericht TG. erkundigen könne, da er dort ebenfalls bereits Unmutsäußerung kundgetan habe. Indes habe er betont, dass er selber niemals Terroranschläge verüben würde.
61Die Einlassung des Angeklagten ist – soweit sie von den unter Ziffer II.1 getroffenen Feststellungen abweicht durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich das Tatgeschehen entsprechend den Feststellungen ereignet hat und wie es glaubhaft von den Zeugen S. und Z. übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert wurde.
62Die Zeugin S. gab zunächst – insofern noch übereinstimmend mit den Angaben des Angeklagten – an, der Angeklagte habe angerufen, den Vorsitzenden sprechen wollen und am Ende noch seine Handynummer angegeben. Weiter gab die Zeugin – in Abweichung von den Angaben des Angeklagten – die getätigten Aussagen des Angeklagten wieder, so wie unter Ziffer II. 1. festgestellt, und wie seinerzeit von ihr in dem Vermerk niedergelegt. Sie gab den Sachverhalt glaubhaft, da detailliert und nachvollziehbar wieder. So bekundete sie, er habe sinngemäß gesagt, dass er nichts mehr zu verlieren habe und den Drecksstaat vernichten wolle, dass er bereit sei, Terroranschläge zu verüben, und dass man sich beim Landgericht über ihn erkundigen könne. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht ferner, dass sie Inhalte des Telefonats mit dem Angeklagten wiederzugeben vermochte, welche sich nicht in dem niedergeschriebenen Vermerk befinden. So gab sie an, er habe auch etwas von „Bomben auf Kindergärten“ gesagt und erinnerte sich, dass sie kaum zu Wort gekommen sei, sondern der Angeklagte in einem Fluss durchgesprochen habe. Für die Glaubhaftigkeit spricht weiter, dass sie sich an Details erinnerte, wie etwa, dass die Nummer des Angeklagten wiederholt die Zahl „null“ enthalten und sie deshalb die Nummer am nächsten Tag in ihrem Display wiedererkannt habe und nicht drangegangen sei, sondern ihre Kollegin, die Zeugin Z., das Telefongespräch angenommen habe. Die Zeugin schilderte das Tatgeschehen lebensnah und war überdies in der Lage, erlebte Gefühle wiederzugeben. So schilderte sie unter anderem, dass das Telefongespräch einen nachhaltigen Eindruck bei ihr hinterlassen habe und sie nach dem Gespräch sehr aufgewühlt gewesen sei. Auch Nachfragen vermochte die Zeugin nachvollziehbar zu beantworten. Sie gab bestimmt an, dass von einer Antiterror-Datei, die der Angeklagte in seiner Einlassung erwähnte, nie die Rede gewesen sei und der Angeklagte nicht im Konjunktiv oder Passiv, sondern eindeutig von sich gesprochen habe; dass er – der Angeklagte – den Staat vernichten werde. Er sei ganz klar und sei sehr bestimmend gewesen. Überschießende Belastungstendenzen vermochte die Kammer bei der Zeugin nicht zu erkennen.
63Die Aussage der Zeugin S. wurde durch die Aussage der Zeugin Z. bestätigt. Sie schilderte, dass ihr die Zeugin Z., mit der sie sich ein Büro teile, unmittelbar nach dem Telefonat vom Inhalt berichtet habe. Den Inhalt bekundete die Zeugin glaubhaft, da teilweise übereinstimmend mit den Angaben der Zeugin Z., wie festgestellt. Auch die Zeugin Z. erinnerte im Detail, dass die Handynummer des Angeklagten sehr markant war. Sie bekundete glaubhaft, da nachvollziehbar und Randgeschehen – etwa, dass der Angeklagte eine Richterin X. am Landgericht erwähnt habe - erinnernd, dass die Zeugin S. die Aussagen des Angeklagten ihr gegenüber unmittelbar nach dem Telefongespräch wie unter Ziffer II. 1. dargestellt wiedergegeben habe. Zudem erinnerte die Zeugin ebenfalls die über den festgestellten Sachverhalt hinausgehende Aussage des Angeklagten, die ihr von der Zeugin S. berichtet wurde, über „Bomben auf Kindergärten“. Die Zeugin schilderte ihr Gefühlserleben authentisch und gab an, dass die Situation sehr beängstigend gewesen sei.
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Tat 2
Die Feststellungen zum Tatgeschehen am 05.09.2023 stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, hinsichtlich der, soweit seine Angaben mit dem festgestellten Sachverhalt in Einklang standen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Veranlassung bestand, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Soweit sie vom festgestellten Sachverhalt abwich, wird der Angeklagte durch die übrigen Beweise überführt, insbesondere durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen Q. und V..
66Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe einem Paketboten von L. die Tür geöffnet. Als dieser das Mehrfamilienhaus wieder habe verlassen wollen, habe sich eine andere Person an diesem vorbei ins Haus gedrückt. Diese Person habe sich dann unter die Türzarge gestellt und erklärt, sie wäre von der „Kripo“ und hätte einen Haftbefehl gegen ihn. Als er die Person nach dem Haftbefehl gefragt habe, habe diese gesagt, der Haftbefehl wäre im Auto. Weiter führte der Angeklagte aus, er habe an dem Gürtel der Person eine Art Scheckkarte erkennen können und daneben ein Sprühgerät. Die Person habe ihm sodann eine Hand auf die Schulter gelegt und ihn aufgefordert mitzukommen. Anschließend habe sie sofort Pfefferspray eingesetzt. Weiter gibt der Angeklagte an, er habe versucht diese Person aus der Tür zu drücken, als diese nach einem „W.“ gerufen habe. Sodann sei eine andere Person dazugekommen, die ihm ebenfalls Pfefferspray ins Gesicht gesprüht hätte. In der Folge habe er von beiden Seiten Schläge erhalten. Als er dann zu seiner Wohnungstür habe flüchten wollen, sei er auf die Couch gestürzt, wobei – in der Folge des Sturzes – jemand unter ihm und einer auf ihm gelegen habe. Aufgrund dessen habe er keine stabile Unterlage gehabt, als er aufstehen wollte. Überdies habe er nichts sehen können und sei von den vorausgegangenen Kopfschlägen benommen gewesen. Als dann endlich das Gewicht von ihm runter sei, habe er sich mit letzter Kraft hochgedrückt und sei aus seiner Wohnung und dann aus dem Haus gerannt. Nach Einzelheiten gefragt gab der Angeklagte an, dass er nicht mehr sagen könne, wo er sich mit seinen Händen zum Aufstehen von der Couch hochgedrückt habe; insbesondere vermochte er nicht zu erinnern, ob er mit seinen Händen auf bzw. in die Augen des Zeugen Q. gedrückt habe. Das Ganze sei in Sekunden passiert und er bekomme die Abläufe nicht mehr reflektiert. Auf Vorhalt seiner Angaben im Haftprüfungstermin am 20.12.2023, wo er durch seinen Verteidiger hat erklären lassen, dass er am Ende der Rangelei mit den Händen auf das Gesicht des Zeugen Q. gefallen sei, erklärte der Angeklagte zunächst, dass es stimme, dass er auf eine Person gefallen sei. Abändernd gab er sodann an, dass er mit der Person zusammen gestürzt sei und als er sich dann versucht habe, (mehrfach) hochzudrücken, wisse er nicht mehr, wo genau seine Hände gewesen seien. Zum weiteren Ablauf erklärte der Angeklagte, dass er sich draußen zunächst am Wasserschlauch die Augen ausgespült habe und – als der Zeuge Q. hinter ihm hergekommen sei – weiter über den Zaun zum Nachbargelände (Gelände des Baustoffhandel F.) gesprungen sei. Dort habe er sich dann an einem Waschbecken die Augen nochmals ausgespült und der Sekretärin gesagt, dass sie seinen Rechtsanwalt anrufen solle, die Polizei wolle ihn umbringen.
68Der Angeklagte betont, dass er zu keinem Zeitpunkt geglaubt habe, dass es sich bei den Zeugen Q. und V. um Polizeibeamte handelte. Dass er gegenüber der Sekretärin auf dem Nachbargrundstück angegeben habe, dass die Polizei ihn umbringen wolle, habe er nur gesagt, weil der Zeuge Q. oder V. gesagt habe, er sei von der Polizei. Er sei nicht davon ausgegangen, dass es sich tatsächlich um Polizisten gehandelt habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei ihm kurz vorher eingebrochen worden, bei einer Nachbarin ein Fahrrad abhandengekommen sei und immer wieder Leute ums Haus geschlichen seien. Diese Einbrüche habe er aber nicht zur Anzeige gebracht.
bb.
69Diese Einlassung wird – soweit sie von dem unter Ziffer II. 2. festgestellten Sachverhalt abweicht – durch die Beweisaufnahme, insbesondere die Bekundungen der glaubwürdigen Zeugen V. und Q. widerlegt.
70Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Zeugen V. und Q. sich als Polizeibeamte zu erkennen gaben und entsprechend gegenüber dem Angeklagten auswiesen. Seine Einlassung wertet die Kammer insoweit als Schutzbehauptung. Sie ist schon widersprüchlich, soweit er einerseits angibt, sie hätten sich als „Kripo“ bezeichnet und weiter schildert, dass er der Sekretärin auf dem Nachbargelände gegenüber gesagt haben will, dass ihn die Polizei umbringen wolle, er aber andererseits erklärt, er habe nicht geglaubt, dass es sich um Polizisten handele. Seine Begründung hierzu ist wenig lebensnah und nicht glaubhaft. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb ein zuvor erfolgter Einbruch in seiner Wohnung stattgefunden haben soll, der entsprechende Ängste in ihm ausgelöst habe, es mit falschen Polizisten zu tun zu haben, er aber gleichsam diesen vermeintlichen Einbruch nicht zur Anzeige gebracht haben will. Auch gibt es keinerlei Veranlassung für die sehr erfahrenen, auf Deeskalation geschulten und seit über 20 Jahren im Bereich der Haftbefehlsvollstreckung tätigen Zeugen V. und Q. ihre Identität als Polizeibeamte zu verschleiern oder sich nicht auszuweisen.
71Soweit er in der Einlassung angibt, er sei nur auf die Augen des Zeugen gefallen bzw. habe sich nur hochgedrückt, erinnere aber nicht, wo genau sich seine Hände dabei befanden, wertet die Kammer auch dies als Schutzbehauptung.
72Die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass der Angeklagte in Kenntnis, dass es sich bei den Zeugen V. und Q. um Polizeibeamte handelt, bei der versuchten Festnahme um sich schlug und absichtlich, mit erheblicher Kraftentfaltung und für mindestens 10 Sekunden, in die Augen des Zeugen und Nebenklägers Q. drückte.
73Der glaubwürdige Zeuge Q. konnte sich an den gesamten Vorfall noch gut erinnern und vermochte nicht nur den Tathergang detailliert und widerspruchsfrei zu schildern, sondern auch Nachfragen zum Randgeschehen sicher zu beantworten. Zunächst schilderte der Zeuge – der mit seinem Kollegen, dem weiteren Zeugen V., als Polizeibeamter für die Vollstreckung von Haftbefehlen zuständig ist – detailliert das Vorgehen hinsichtlich der geplanten Festnahme des Angeklagten. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht etwa, dass er sich auch an Randgeschehen und die Vorbereitung des Haftbefehls zu erinnern vermochte. So gab der Zeuge an, dass sie sich zunächst über den Angeklagten bei verschiedenen Stellen informiert hätten und aufgrund dessen davon ausgegangen seien, dass sie mit dem Angeklagten sprechen könnten und es nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde. Sodann beschrieb der Zeuge im Detail und lebensnah ihr Vorgehen am Tattag, dem 05.09.2022. Er schilderte, er habe den Angeklagten zunächst telefonisch kontaktiert und ihm als „kriminelle Finte“ gesagt, er sei zur Vernehmung vorgeladen damit er seine Wohnung verlässt und sie ihn auf der Straße festnehmen können. Nachdem dies nicht funktioniert habe und sie den Angeklagten nicht auf der Straße bei seiner Wohnanschrift angetroffen hatten, seien sie zu seiner Mutter gefahren. Dort hätten sie in Erfahrung gebracht, dass der Angeklagte bereits wieder nach Haus gegangen sei, woraufhin sie wieder zurück zu dessen Wohnung gefahren seien. Hierbei konnte sich der Zeuge auch an kleine Details erinnern, so unter anderem, dass bei ihrer Rückkehr ein Fenster der Wohnung des Angeklagten in Kippposition gestanden habe, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Weiter gab der Zeuge an, dass ein L.-Paketbote erschienen sei, den er angesprochen habe. Der Paketbote habe der Nachbarin des Angeklagten ein Paket zustellen wollen. Er habe ihn angesprochen und gefragt, ob er das Paket bei dem Angeklagten abgeben könne. Dann habe er mit seinem Kollegen beobachtet, wie der Angeklagte das Paket angenommen habe. Bevor der Paketbote das Mehrfamilienhaus verlassen habe, seien sie hintereinander in das Haus hineingegangen, sein Kollege sei ein paar Schritte bzw. Sekunden hinter ihm gewesen. Den Haftbefehl hätten sie – wie immer bei solchen Einsätzen – in ihrem Fahrzeug hinter der Blende gelassen, da das Mitführen des Haftbefehls in der Hand bei einer Festnahme lediglich hinderlich wäre. Als sein Kollege ebenfalls an der Wohnungstür angekommen sei, hätten sie den Angeklagten gemeinsam angesprochen, sich mit Kriminalmarke und Dienstausweis, da sie in Zivil aufgetreten seien, als Polizeibeamte vorgestellt und dem Angeklagten sodann mitgeteilt, dass ein Haftbefehl wegen Bedrohung der Justiz gegen ihn vorläge und sie diesen nun vollstrecken würden. Der Zeuge vermochte hier auch seinen persönlichen Eindruck vom Angeklagten zu erinnern, in dem er angab, dass er sehr gestresst gewirkt habe und verschwitzt gewesen sei. Der Angeklagte habe sodann die Arme verschränkt und erwidert, dass er nicht mitkomme, woraufhin der Zeuge ihm klar mitgeteilt habe, dass sie die Maßnahme dann zwangsweise durchsetzen würden. Anschaulich schilderte der Zeuge, dass sein Kollege und er sodann das Überraschungsmoment ausgenutzt hätten und den Angeklagten mittels eines Hebelbegriffs aus der Tür haben ziehen wollen. Als dies fehlgeschlagen sei – der Angeklagte habe um sich geschlagen – habe er Pfefferspray eingesetzt, welches sein Kollege aufgrund der räumlichen Enge auch abbekommen habe. Aufgrund dessen sei sein Kollege aus der Tür ins Treppenhaus getaumelt und er sei alleine mit dem Angeklagten zurückgeblieben. Die räumlichen Begebenheiten skizzierte der Zeuge genau. Er schilderte wie eng die Situation gewesen sei, dass es sich um eine kleine Einzimmerwohnung gehandelt habe und der Angeklagte direkt vor ihm, ca. anderthalb Meter entfernt, gestanden habe. Nachdem er nochmals sein Pfefferspray eingesetzt habe, beschrieb der Zeuge eindrücklich, dass der Angeklagte ihn „wie vom Teufel geritten“ angesehen habe. Der Angeklagte sei dann „wie ein Stier“ auf ihn losgegangen, woraufhin er ihn in den Oberkörper getreten habe, um ihn handlungsunfähig zu machen. Bei dem Tritt habe der Angeklagte nur kurz gezuckt, wobei der Zeuge angab, dass er glaube, dass er selbst bei einem derartigen Tritt umgefallen wäre. Dann habe der Angeklagte ihn gepackt und auf die Couch geschmissen, wobei sein T-Shirt zerrissen sei. Er habe sich versucht zu wehren, wobei seine Brille vom Kopf gefallen und zerbrochen sei. Der Zeuge beschrieb weiter, wie der körperlich deutlich überlegene und jüngere Angeklagte sofort seine Augen attackiert habe und es ihm noch gelungen sei, seine Augen kurz vorher zu schließen. Da der Angeklagte auf ihm gesessen und ihn so fixiert habe, habe er ihn nicht wegdrücken können und der Angeklagte habe mit seinen Fingern oder Daumen auf seine Augen gedrückt, wobei er den Druck kontinuierlich erhöht habe. Er habe nichts sehen können, vor Schmerzen geschrien und mehrfach um Hilfe nach seinem Kollegen gerufen. Hierbei konnte der Zeuge sein Gefühlserleben erinnern, insbesondere seine Angst in diesem Moment, dass der Angeklagte an seine Schusswaffe, die er verdeckt unter seinem T-Shirt getragen habe, kommen könnte. Er beschrieb, dass es die schlimmsten Schmerzen seines Lebens gewesen seien. Er scheute nicht davor zurück zuzugeben, dass er selber von seiner Schusswaffe in der Situation Gebrauch gemacht hätte, wenn er – was aufgrund der Fixierung durch den Angeklagten nicht möglich gewesen sei – an diese gelangt wäre, was die Kammer für die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen wertet. Weiter vermochte er kreative, situationsverflochtene Details zu benennen. So etwa indem er bekundete, dass sein Kollege irgendwann hinzugekommen sei, und es schließlich „ein paar Mal klatschte“, was wie „klapp, klapp, klapp“, geklungen habe. Sehen können habe er das aufgrund der Finger in seinen Augen nicht, doch habe der Kollege V. dem Angeklagten ein „paar richtig vor den Kopf geballert“. Der Angeklagte habe zunächst kontinuierlich weitergedrückt und trotz der Schläge erst nach einiger Zeit von seinen Augen abgelassen und die Wohnung und das Haus verlassen. Noch während der Hilfehandlungen durch den Zeugen V. habe der Angeklagte weiter zugedrückt. Auch hier spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen, dass er erlebte Gefühle wiederzugeben vermochte. Er schilderte eindrucksvoll und lebensnah, wie froh er war, dass der Druck auf seine Augen und die Schmerzen nachließen und er entgegen seiner Befürchtungen auch noch in der Lage gewesen sei etwas zu sehen. Er sei dem Angeklagten dann hinterhergelaufen, wobei er darauf geachtet habe nicht wieder vor ihn zu laufen und habe hinter ihm die Wohnung und das Haus verlassen.
74Hinsichtlich seiner Verletzungen und deren Folgen gab der Zeuge glaubhaft, da nachvollziehbar und lebensnah an, dass er „wahnsinnige Schmerzen wie noch nie in seinem Leben“ gehabt habe und unmittelbar mit dem Rettungswagen in die Augenklinik gebracht worden sei. Dort sei festgestellt worden, dass die Bindehaut gerissen war. Es sei eine sofortige medizinische Versorgung durch ein operatives Nähen der Bindehaut erfolgt. Er habe hinter den Augenhöhlen noch einige Zeit immer wieder Kopfschmerzen gehabt. Bei der Schilderung des Erlebten, insbesondere der Folgen, war für die Kammer ersichtlich, wie stark das Erlebte – auch jetzt noch – auf den Zeugen wirkt. Der Zeuge wurde bei der Schilderung, insbesondere der Verletzungsfolgen, emotional und erklärte wiederholt, wie froh er gewesen sei, dass er nicht erblindet sei.
75Insgesamt war der Zeuge Q. um eine präzise, umfassende und ausgewogene Aussage bemüht. Es war keinerlei Tendenz erkennbar, den Angeklagten überschießend zu belasten oder das Geschehen zu dramatisieren.
76Der Zeuge gab auch unumwunden Tatsachen an, welche die Tathandlung bzw. die Folgen weniger schwerwiegend darstellten. So gab er unter anderem an, dass der Angeklagte die Brillengläser nicht – wie angeklagt – auf seinen Augen zerbrach, sondern die Brille zuvor hinuntergefallen und dort zerbrochen sei. Auch erklärte der Zeuge hinsichtlich seiner Verletzungsfolgen, dass er heute mit seiner neuen Brille wieder – wie vorher – sehen könne, lediglich sein Augenlied „klemme“ heute noch manchmal und sein Auge träne vermehrt. Kopfschmerzen habe er keine mehr. Er sei nach fünf bis sechs Wochen wieder zum Dienst gegangen, wo er indes vorsichtiger als früher wäre und z.B. schneller Verstärkung anfordere.
cc.
77Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Q. sprechen überdies die Bekundungen des Zeugen V., auf die die Kammer die Feststellungen zum Tatgeschehen stützt. Sie fügen sich in der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme in einen schlüssigen Geschehensablauf ein. Der Zeuge V. konnte sich an den Vorfall noch gut erinnern und deswegen den gesamten Vorfall, soweit er seiner Wahrnehmung unterlag, detailliert und widerspruchsfrei schildern. Der Zeuge schilderte das Tatgeschehen glaubhaft, da teilweise übereinstimmend, teilweise einander ergänzend mit den Angaben des Zeugen Q.. Ferner waren seine Angaben glaubhaft, da er sich auch an Randgeschehen zu erinnern vermochte. So gab er an, dass sie, nachdem sie an der Adresse des Angeklagten diesen nicht angetroffen hätten, zunächst zum Wohnort der Mutter des Angeklagten gefahren seien und nachdem sich dort Erkenntnisse ergeben hätten, dass der Angeklagte bereits wieder zu Hause sei, sie wieder zurück zur Wohnanschrift des Angeklagten gefahren seien. Dort hätten sie dann einen L.-Zusteller angetroffen, den sein Kollege angesprochen habe. Er habe während dessen im Auto gesessen und durch die Hauseingangstür den Wohnungseingang des Angeklagten beobachtet. Als der Angeklagte in der Wohnungstür gestand habe, sei zunächst sein Kollege und er in einem Abstand von zwei, drei Metern folgend zum Angeklagten gegangen. Den Haftbefehl hätten sie nicht mitgenommen, sondern in ihrem Fahrzeug gelassen. Sie hätten sodann den Angeklagten angesprochen und sich beide mit Marke und Dienstausweis vorgestellt. Dabei erinnerte der Zeuge das Tatgeschehen glaubhaft, da detailliert und gab an, dass er bei Draufsicht links von dem Angeklagten und der Zeuge Q. rechts von ihm gestanden hätten. Der Angeklagte habe sich uneinsichtig gezeigt und erwidert, dass er nicht freiwillig mitkomme. Der Zeuge V. bekundete glaubhaft, da insoweit mit den Angaben des Zeugen Q. übereinstimmend, das durchaus kreative Detail, dass der Angeklagte sodann die Arme verschränkt habe. Weiter gab der Zeuge in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen Q. an, dass sie nach der Androhung möglicher Zwangsmittel wie Gewalt sodann versucht hätten, den Angeklagten mittels eines Griffes zwischen Körper und Armen aus der Wohnungstür zu ziehen, dieser sich indes zur Wehr gesetzt habe und es zu einer „wilden Rangelei“ gekommen sei. Sein Kollege Q. habe sodann Pfefferspray eingesetzt, wodurch er, der Zeuge V., „außer Gefecht gesetzt“ worden sei. Er sei sodann weg vom Wohnungseingang zunächst in das Treppenhaus und die Treppe hinuntergegangen und habe dann das Haus verlassen, um draußen frische Luft atmen zu können. Er habe dann seinen Kollegen „W., W., der drückt mir die Augen aus“ schreien hören. Der Zeuge vermochte sich noch glaubhaft, da detailliert an das Bild zu erinnern, welches sich ihm geboten habe, als er die Wohnung wieder betreten habe. So habe er seinen Kollegen rücklings auf Couch liegen sehen, der Angeklagte habe sich auf ihm hockend oder kniend im Hüft-/Oberschenkelbereich befunden und beide Arme auf dem Kopf seines Kollegen gehabt. Er habe sich da gedacht: „Der drückt ihm wirklich die Augen aus.“ Sodann habe er versucht seinem Kollegen zu helfen, indem er ihn zunächst versuchte wegzuziehen. Der Angeklagte sei körperlich überlegen gewesen. Er habe nochmal Pfefferspray eingesetzt ohne, dass der Angeklagte von den Augen seines Kollegen abgelassen habe. Dann habe er vier oder fünf Mal feste gegen den Kopf des Angeklagten geschlagen, bis dieser schließlich vom Zeugen Q. abgelassen habe.
78Der Angeklagte sei dann auf ihn zugekommen. Hierzu gab der Zeuge an, dass es zehn bis 15 Sekunden gedauert habe, zwischen dem Moment, als er den Angeklagten über dem Zeugen Q. auf der Couch gesehen habe und dem Moment, als der Angeklagte von dem Zeugen Q. abgelassen habe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht – neben dem Detailreichtum – die Wiedergabe eigener Emotionen und vermeintlicher Schwäche. So erklärte er, dass er, der Zeuge V., als der Angeklagte auf ihn zugekommen sei, Angst verspürt habe, weshalb er vor ihm geflohen sei. Weiter schilderte der Zeuge, er habe die Wohnung und dann das Haus schnellen Schrittes verlassen und der Angeklagte sei ihm nach draußen gefolgt. Draußen habe er die Leitstelle informiert und der Angeklagte habe sich an einem Gartenschlauch die Augen ausgespült. Sodann sei auch sein Kollege aus dem Haus gekommen und der Angeklagte über den Zaun auf das Nachbargrundstück geflohen.
79Auch beim Zeugen V. vermochte die Kammer keinerlei überschießende Belastungstendenz zu erkennen. Der Zeuge war bemüht, das Erlebte entsprechend seiner Erinnerung zu schildern und insbesondere nicht zu dramatisieren oder den Angeklagten weitergehend zu belasten. So gab der Zeuge wiederholt an, dass er nicht sagen könne, ob er gezielt oder ungezielte Schläge vom Angeklagten abbekommen habe.
dd.
80Überdies werden die Angaben der Zeugen Q. und V. durch die Bekundungen des Zeugen B. zum Beginn und Ende des festgestellten Sachverhalts, welcher nur seiner Wahrnehmung unterlag, gestützt. Der glaubwürdige Zeuge bestätigte, dass er am Tattag als L.-Paketzusteller an der Adresse des Angeklagten tätig war und dort von dem Zeugen Q. angesprochen worden sei. Dieser sei in Zivilkleidung gewesen, habe sich ihm gegenüber aber als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, indem er ihm seinen Dienstausweis gezeigt habe. Er habe sodann, wie von dem Zeugen Q. erbeten, das Paket bei dem Angeklagten abgegeben. Hierbei konnte sich der Zeuge, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht, noch an zahlreiche nebensächliche Details erinnern, so z. B., dass der Angeklagte ihm rauchend mit einer Zigarette im Mund die Tür geöffnet und der Angeklagte das Paket nach erfolgter Annahme draußen auf die Treppe gestellt habe. Die beiden Polizeibeamten hätten das Haus erst betreten als er bereits auf dem Weg nach draußen gewesen sei. Er habe noch mitbekommen, dass es an der Tür Diskussionen gegeben habe, wobei er, aufgrund dessen, dass diese in der deutschen Sprache geführt wurden, nicht alles verstanden habe. Der Zeuge gab an, dass er beim Verlassen des Hauses die Diskussion gehört habe und sich deshalb umgedreht habe. Er könne nicht genau sagen, ob die Beamten dem Angeklagten ihre Dienstausweise gezeigt hätten, ein Beamter habe jedoch zu Beginn der Diskussion sinngemäß so etwas gesagt wie: „Ich bin ein Polizeibeamter“. Weiter habe er mitbekommen, dass der Angeklagte Widerstand geleistet habe. Er habe die Situation aus seiner Sicht von draußen heraus so eingeschätzt, dass die Polizeibeamten ihn an der Hand hätten festhalten wollen und er sich entzogen habe. Er habe noch beobachtet, wie der Zeuge Q., Handschellen von seinem Gürtel geholt habe. Er sei dann in sein Auto gestiegen. Er räumte Erinnerungslücken offen ein, etwa, dass er nicht mehr genau sagen könne, ob er dann zunächst noch ein weiteres Paket im Nachbarhaus ausgeliefert habe und erst dann zurückgekommen sei oder ob er vor dem Haus in seinem Wagen gewartet habe und irgendwann wieder ausgestiegen sei, doch jedenfalls habe er draußen irgendwann lautes Geschrei von drinnen gehört. Er habe beobachtet, wie ein Polizeibeamter nach einiger Zeit vor dem Haus auf sein Knie gefallen sei, der Angeklagte aus dem Haus gekommen sei und einige Zeit nach ihm ein weiterer Polizeibeamter herausgekommen sei. Hier erinnert der Zeuge, dass der Polizeibeamte Spuren von Schlägen aufgewiesen habe und weiter glaubhaft, da übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen Q. das Detail, das dessen T-Shirt zerrissen gewesen sei. Der Angeklagte sei sodann geflüchtet.
81Diese Bekundungen des Zeugen B. fügen sich mit den Angaben der Zeugen Q. und V. zu einem schlüssigen Gesamtbild. Seine Angaben zum Randgeschehen stimmen im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugen Q. und V. überein. Insofern sieht die Kammer keine Veranlassung, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Q. und V. in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sieht die Kammer keinen Widerspruch darin, dass der Zeuge B. angibt, er hätte beim Zeugen Q. Handschellen gesehen, die er von seinem Gürtel nahm und die Zeugen Q. und V. keine Handschellen erwähnten. Gerichtsbekannt ist, dass auch Zivilbeamte – ebenso wie eine Schusswaffe und Pfefferspray – Handschellen bei sich tragen; insbesondere bei der Vollstreckung eines Haftbefehls. Zudem haben die Zeugen Q. und V. übereinstimmend angegeben, dass sie den Angeklagten – nach dessen ersten Widerstand – versucht hätten, festzuhalten und aus der Tür herauszuziehen. Dass der Zeuge Q. Handschellen gegen den Angeklagten eingesetzt hätte, schilderte der Angeklagte selbst nicht. Der Angeklagte ließ sich zu diesem Punkt dahingehend ein, der Zeuge Q. habe „an seinem Gürtel rumgeruckelt“ und er habe „so etwas wie eine Scheckkarte“ gesehen. Insofern geht die Kammer von einem Irrtum oder einem logischen (falschen) Schluss des Zeugen B. aus, der ebenfalls diesen Griff an den Gürtel beobachtet haben könnte, dabei indes nur auf die Rücken der Polizeibeamten schauen konnte aufgrund seiner niedriger gelegenen Position vor dem Haus. Der Griff an den Gürtel fügt sich schlüssig in das festgestellte Gesamtgeschehen. Der Zeuge Q. bekundete glaubhaft, da anschaulich, dass er seine Dienstmarke am Gürtel habe und sich zum Zeigen selbiger entsprechend an den Gürtel fassen müsse und an diesem Tag auch seinen Dienstausweis – eine Plastikkarte – vorgezeigt habe.
ee.
82Die Dauer der Angriffs gegen die Augen des Zeugen Q. von mindestens 10 Sekunden steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussagen des Zeugen Q. sowie des Zeugen V. fest. Der Zeuge Q. gibt glaubhaft, da detailliert und anschaulich, an, dass er mehrmals nach seinem Kollegen, der sich zu diesem Zeitpunkt draußen, vor dem Haus befand, um Hilfe geschrien habe. Der Zeuge V. benötigte sodann einige Sekunden, nachdem er die Hilfeschreie seines Kollegen wahrgenommen hatte, für den Weg, um wieder in das Haus und anschießend in die Wohnung des Angeklagten zu gelangen. Hierbei nimmt die Kammer zugunsten des Angeklagten an, dass der Zeuge V. die Hilferufe des Zeugen Q. unmittelbar wahrnahm und ohne zu zögern sofort wieder in das Haus und in die Wohnung des Angeklagten lief. Weiter gibt der Zeuge V. glaubhaft an, da er den Geschehensablauf im Einzelnen und lebensnah schildert, dass er zunächst versucht habe den Angeklagten von dem Zeugen Q. herunterzuziehen. Als dies nicht gelungen sei, habe er Pfefferspray gegen ihn eingesetzt und, als auch dies nicht genügte habe um ihn von seinem Kollegen abzubringen, habe er vier, fünf Mal gegen den Kopf des Angeklagten geschlagen, bis er schließlich von dem Zeugen Q. abgelassen habe. Dieses Vorgehen habe zehn bis15 Sekunden gedauert. Die Kammer hat von den dargestellten Zeitangaben der Zeugen zu Gunsten des Angeklagten einen Sicherheitsabschlag berücksichtigt und so eine Mindestdauer des Drückens in die Augen von 10 Sekunden festgestellt.
83Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte mindestens 10 Sekunden in die Augen des Zeugen Q. drückte, werden auch durch die Ausführungen der sachverständigen Zeugin H. getragen, welcher sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt. Diese gibt an, dass Druck von größerer Dauer notwendig gewesen sei, um die festgestellten Verletzungen bei dem Zeugen hervorzurufen und ein nur kurzzeitiger Druck nicht ausreichend sei, um solch erhebliche Verletzungen zuzufügen.
ff.
84Die Einzelheiten zum Verletzungsbild beim Zeugen Q. stützt die Kammer auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen Q. und den übereinstimmenden Beschreibungen der überzeugenden Sachverständigen K. und der sachverständigen Zeugin H..
85Die Sachverständige K., die den Zeugen Q. am 06.09.2023 – mithin einen Tag nach der Tat – untersuchte, erklärte nachvollziehbar, dass die Verletzungen der Augen des Zeugen Q. mit der Tathandlung des Angeklagten (Drücken auf die Augen) vereinbar seien. Weiter gab die Zeugin an, dass auch eine Erblindung beim Zeugen Q. hätte eintreten können. Dies hätte durch die Verletzung der Netzhaut selbst, ein Glaukom, eine Augapfelverletzung oder auch eine Trübung der Linse passieren können. Weiter erläutert die Zeugin, dass für die beim Zeugen Q. eingetretenen Einblutungen ein erheblicher Kraftaufwand nötig gewesen sei, leichter Druck hätte hierfür nicht genügt. Weiter schilderte die Zeugin anschaulich, dass die beim Zeugen Q. eingetretenen Verletzungen wohl nicht durch ein Hochdrücken hervorgerufen worden seien, da man sich eher mit der Handfläche hochdrücke. Das Verletzungsbild lege indes ein punktuelles Drücken nahe; auch deshalb, da das Auge geschützt in einer knöchernen Struktur weit hinten im Kopf liege. So müsse punktuell gedrückt worden sein, ansonsten wäre (auch) – bei einem starken Kraftaufwand wie vorliegend – die knöcherne Augenwand verletzt worden.
86Die Zeugin H. gab widerspruchsfrei und in Übereinstimmung zu den Angaben der Sachverständigen K. an, dass für die beim Zeugen Q. festgestellten Verletzungen ein gezielter, punktueller Druck von größerer Dauer notwendig gewesen sei, ein mildes Trauma könne so eine Verletzung nicht hervorrufen. Vielmehr müsse mit einem größeren Kraftrad gezielt gedrückt worden seien. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Auge einen knöchernen Weichteileschutz habe. Weiter gab die Zeugen zum jetzigen Gesundheitszustand des Zeugen Q. – in Übereinstimmung zu seinen Angaben – an, dass er ein „klemmendes“ Oberlied beschreibe.
87Der durch Verlesung in der Hauptverhandlung eingeführte Bericht der Zeugin H. vom 12.09.2023 stützt überdies die Angaben der Sachverständigen K., dass die Tathandlung und die durch diese verursachten Verletzungen des Zeugen und Nebenklägers Q. geeignet waren, zu dessen Erblindung zu führen. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Tathandlung (fester und anhaltender Druck auf die Augen) noch zu weitaus schlimmeren Verletzungen hätte führen können wie z.B. zu einer Perforation mit inneren Zerreißungen des Auges, die bis hin zur Erblindung hätten führen können. Weiter heißt es in dem Bericht, dass nach Traumata dieser Art Spätfolgen wie Augeninnendruckerhöhungen, Netzhautablösungen oder eine Cataractenentwicklung möglich seien, die zu einer anhaltenden Verminderung der Sehkraft auch bis hin zur Erblindung führen könnten. Derartige Spätfolgen hat die Kammer indes vorliegend nicht feststellen können.
gg.
88Die Feststellungen zur inneren Tatseite der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB und dem Vortäuschen einer Straftat nach § 145d Abs.1 Nr. 2 StGB trifft die Kammer bereits aufgrund der Einlassung des Angeklagten. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er mit seinem Vokabular gespielt habe und dass er wisse, dass andere sein gehobenes Vokabular und seine Formulierungen missverstehen könnten. Mithin erkannte er die Möglichkeit und nahm es billigend in Kauf, dass der Vorsitzende Richter seine Äußerung ernst nimmt und sich fürchtet. Ferner hat er angegeben, dass er nie habe Terroranschläge verüben wollen, mithin, dass er wider besseres Wissen täuschte.
89Die Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite der absichtlichen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB trifft die Kammer aufgrund des festgestellten objektiven Geschehensablaufsund den festgestellten Verletzungen beim Zeugen Q. sowie der Angaben der Sachverständigen K. und der sachverständigen Zeugin H. bezüglich der Verletzungen beim Zeugen Q.. Aus den Angaben der Sachverständigen K. und der sachverständigen Zeugin H., insbesondere zu dem nötigen erheblichen Kraftaufwand und zum erforderlichen gezielten, punktuellen Druck von größerer Dauer, wird – unter Berücksichtigung der Schilderungen des Zeugen Q., dass er vier, fünf Mal nach dem Zeugen V. gerufen habe, bis dieser ihm zu Hilfe gekommen sei sowie der des Zeugen V., dass es zehn bis 15 Sekunden gedauert habe, bis er den Angeklagten von seinem Kollegen herunterbekommen habe – deutlich, dass der Angeklagte nicht lediglich zufällig auf die Augen des Zeugen Q. gefallen sein kann und die Verletzungen auch nicht versehentlich durch ein Hochdrücken zum Aufstehen verursacht worden seien können. Dass es ihm gerade darauf ankam, dass der Zeuge Q. sein Augenlicht verliert schließt die Kammer dabei aus dem Umstand, dass er 10 Sekunden in dessen Augen drückte, der Zeuge Q. schrie: „der drückt mir die Augen aus“ und ihn auch die erheblichen verschiedenen Gewalteinwirkungen durch den Zeugen V. erst zum Ablassen vom Zeugen Q. bewegten. Erst als der Zeuge V. dazu übergegangen war, mit voller Kraft auf den Kopf des Angeklagten einzuwirken ließ dieser vom Zeugen Q. ab. In einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien und des äußeren Tatablaufs ist die Kammer hiernach davon überzeugt, dass der Angeklagte den Geschädigten so wie unter Ziffer II. 2. festgestellt attackiert hat und ihn dadurch nicht nur verletzen wollte, sondern dass er darüber hinaus die Absicht hatte, dass der Zeuge sein Sehvermögen zumindest auf einem Auge verliert.
90Hinsichtlich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß §113 StGB und des tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB trifft die Kammer die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie des festgestellten äußeren Geschehensablaufs. Insbesondere ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte jedenfalls die Möglichkeit erkannte und billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den Zeugen V. und Q. um Polizeibeamte bei der Ausübung ihres Dienstes handelte.
91Hierfür spricht, dass er sich selbst dahingehend eingelassen hat, dass sie sich als solche zu erkennen gegeben hätten, indem sie gesagt hätten, sie seien von der Kripo und hätten einen Haftbefehl gegen ihn. Überdies gaben die Zeugen Q. und V. glaubwürdig an, dass sie sich – wie festgestellt – mit Dienstmarken und Ausweis als Polizeibeamte imDienst ausgewiesen hätten. Dass sie sich als Polizeibeamte zu erkennen gaben wird auch durch die Aussage des Zeugen B. bestätigt, der schilderte, dass ein Beamter gegenüber dem Angeklagten sinngemäß so etwas gesagt habe wie: „Ich bin ein Polizeibeamter“.
hh.
92Die Angaben der Zeugen Q. und V. werden auch in einer Gesamtschau gestützt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, sodass sich ein schlüssiges Gesamtbild des Geschehensablaufs – wie festgestellt – ergibt. Die Kammer hat sämtliche Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen und insbesondere geprüft, ob einzelne Umstände, wenn auch nicht für sich, so doch im Rahmen einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an den Feststellungen führen. Dies war im Ergebnis zu verneinen. Auch bei kritischer Würdigung der Beweisaufnahme in ihrer Gesamtheit ist die Kammer vom Geschehensablauf – wie festgestellt – überzeugt.
93Die Kammer hat dabei auch die angeklagtenseits eingereichten und durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen kritisch gewürdigt, insbesondere das Schreiben der Stadt TG. vom 03.04.2024 sowie der Behandlungsbericht der N. vom 02.12.2020. Dem Schreiben der Stadt TG. vom 03.04.2024 ist unter anderem zu entnehmen, dass beim Angeklagten eine Funktionseinschränkung nach knöchernem Seitenbandausriss rechts am Daumengelenk, eine Bewegungs- und Empfindungsstörung, eine Kraftminderung der rechten Hand und eine Hohlhandsehnenverhärtung vorliegt. Aus dem Behandlungsbericht geht hervor, dass die Beweglichkeit der Langfinger, vor allem D4 und D5, sowohl in Flexion, als auch in Extension, deutlich eingeschränkt ist. Die Flexion sei stark eingeschränkt und der Faustschluss, ebenso wie eine endgradige Streckung nicht vollständig möglich. Indes ergibt sich hieraus nicht, dass ein Drücken mit einzelnen oder mehreren Fingern oder Daumen – wie festgestellt – nicht möglich wäre. Bereits aus den sachverständigen Schilderungen der Frau K.– denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt – ergibt sich, dass die diagnostizierten Verletzungen nur durch punktuellen Druck auf die Augen möglich sind.
94Die Verletzungen des Zeugen Q. lagen wie unter Ziffer II. 2. festgestellt nach dem Einsatz beim Angeklagten vor. Aus den körperlichen Einschränkungen an der rechten Hand des Angeklagten ergibt sich auch nicht, dass er nicht in der Lage gewesen ist, diese Verletzungen beim Zeugen Q. hervorzurufen bzw. er diese lediglich versehentlich hervorgerufen habe. Dies bereits aufgrund der dargestellten glaubhaften Aussage des Zeugen Q. und V., welche durch die Zeugin H. und das Gutachten der Sachverständigen K. bestätigt werden. Diese Verletzungen sind, wie die Zeuginnen nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargestellt haben, nicht dadurch zu erklären, dass der Angeklagte lediglich auf den Zeugen Q. bzw. dessen Augenpartie gefallen ist oder sich gestützt auf diesen Bereich hochgedrückt hat; auch unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte seine rechte Hand nicht ganz strecken kann. Denn sowohl die Sachverständige K., als auch die sachverständige Zeugin H. haben angegeben, dass ein über eine längere Zeit und mit erhöhtem Kraftaufwand erfolgter punktueller Druck erforderlich war, um die festgestellten Verletzungen hervorzurufen. Zudem wird dies durch die Aussagen der Zeugen Q. und V. gestützt, die beide – wie dargestellt – eine längere Zeitspanne angaben, bis der Angeklagte wieder von dem Zeugen Q. abließ. Überdies gab der Zeuge V. detailliert und anschaulich an, wie sehr und lange er auf den Angeklagten einwirken musste, bis dieser vom Angriff auf die Augen seines Kollegen, den Zeugen Q., abließ. Auch dies wäre mit einem versehentlichen „darauf fallen“ oder nur kurzzeitigem „Aufstützen“ nicht zu erklären.
ii.
95Die festgestellten Verletzungen des Angeklagten stützt die Kammer auf die Schilderungen der Zeugin I., die den Angeklagten am 07.09.2023 körperlich untersuchte und ihr Gutachten in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und anschaulich mündlich erstatte. Die Angaben der Zeugin werden gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von den Verletzungen sowie die Angaben des Angeklagten. Die Feststellung, dass bei dem Angeklagten, aufgrund des wiederholten Pfeffersprayeinsatzes eine Augenreizung vorlag, wird durch die Schilderungen der Zeugen Q. und V. sowie der Zeugen T., A. und U. bestätigt. Die Zeugin T. und der Zeuge U. gaben beide an, dass bei der letztendlichen Festnahme des Angeklagten, im unmittelbaren Nachgang zu den unter Ziffer II. 2. festgestellten Geschehnissen, nochmal Pfefferspray eingesetzt worden sei. Der Zeuge U. schilderte, er sei von einer gegenwärtigen Gefahr ausgegangen, da der Angeklagte – ein großer und kräftiger Mann – einige Zeit zuvor Kollegen angegriffen habe. Er habe den Angeklagten angesprochen und als er den Anweisungen des Zeugen U. Folge geleistet und sich umgedreht habe, habe er Pfefferspray gegen diesen eingesetzt. Der Zeuge A. schilderte, dass der Angeklagte sich auf der Polizeiwache das Gesicht aufgrund des Pfeffersprayeinsatzes gegen ihn gewaschen habe.
963. Feststellungen zur Schuldfähigkeit
97Bei der Tat am 11.07.2023 (Tat 1) war die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht nach § 20 StGB aufgehoben bzw. gemäß § 21 StGB vermindert.
98Bei der Tat am 05.09.2023 (Tat 2) war die Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB gemäß 21 StGB erheblich vermindert. Seine Steuerungsfähigkeit war bei noch erhaltener Einsichtsfähigkeit im Tatzeitpunkt infolge einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt querulatorischen Zügen, welche durch Suchtmittelmissbrauch (Cannabis und Schmerzmittel) verstärkt wurde, deutlich vermindert. Eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit konnte die Kammer indes nicht feststellen. Die Feststellungen zur Schuld, insbesondere zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten, hat die Kammer auf Grundlage der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen PU. getroffen, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt.
99Die der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren durch hohe Sachkunde bekannte Sachverständige Frau PU., hat den Angeklagten in zwei persönlichen Gesprächen – am 19.10.2023 sowie am 25.10.2023 – psychiatrisch explorieren können. Zudem beobachtete sie den Angeklagten in der Hauptverhandlung und wertete daneben die Bekundungen des Angeklagten und der Zeugen aus. Überdies stützte die Sachverständige ihre Feststellungen auf den Akteninhalt, die Dokumentation der Gesundheitsakte der JVA TG., eine testpsychologische Untersuchung, welche von LB. durchgeführt wurde, den Entlassungsbericht sowie ein Telefonat mit Frau FB., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.
100Überzeugend, da detailliert und schlüssig, führte sie aus, dass sie aufgrund des Ergebnisses ihrer Beobachtungen zu den Tatzeitpunkten jedenfalls kein Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB beim Angeklagten vorgelegen habe. Bei der Tat am 05.09.2023 (Tat 2) hätten jedoch die medizinischen Eingangsvoraussetzungen für eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB vorgelegen; die Unrechtseinsicht des Angeklagten sei vorhanden, seine Steuerungsfähigkeit aber gemäß § 21 StGB deutlich gemindert gewesen. Sie führte überzeugend aus, dass beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine Mischintoxikattion von verschiedenen Substanzen (Cannabis, Schmerzmittel) bestanden hätte und diese Mischung als konstellativer Faktor gewirkt und die bestehenden Defizite, die durch die Persönlichkeitsstörung bestehen, verschlimmert haben. Die aufgrund der Persönlichkeitsstörung bestehende massive Wut sei hierdurch angeschoben worden, sodass nicht ausschließbar die Steuerungsfähigkeit, die Polizeibeamten anzugreifen, deutlich gemindert gewesen sei.
101Im Einzelnen stellte die Sachverständige fest, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt querulatorischen Zügen beim Angeklagten im Zusammenspiel mit den weiteren Faktoren, insbesondere dem Umstand der beabsichtigten Verhaftung, durch die sich der Angeklagte massiv bedroht gefühlt habe, so schwer ausgeprägt gewesen sei, dass sie das Eingangsmerkmal des § 20 StGB einer schweren anderen seelischen Störung erfüllt habe. Zudem sei es im in Rede stehenden Tatzeitraum auch zu Suchtmittelkonsum durch den Angeklagten gekommen, vor allem zu Cannabismissbrauch und Schmerzmittelmissbrauch, sodass der zusätzliche Suchtmittelmissbrauch dazu beigetragen habe, dass sich die querulatorischen Persönlichkeitszüge weiter zugespitzt hätten. Der Angeklagte habe täglich 4 x 500 mg Novalgin, 4 × 600 mg Ibuprofen und nach Bedarf Tramadol genommen. Ferner habe er täglich Cannabis konsumiert. Indes habe der Suchtmittelkonsum allein noch nicht zu einer schweren Persönlichkeitsveränderung geführt, die ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllen würde. Diese Einschätzung der Sachverständigen wird auch durch die Aussagen der Zeugen Q. und V. gestützt. Die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass es keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Drogenintoxikation zum Tatzeitpunkt beim Angeklagten gegeben habe. Der Zeuge Q. bekundet diesbezüglich, dass der Angeklagte nicht benommen gewirkt oder geschwankt habe. Auch hat der Zeuge weder eine verwaschene oder lallende Sprache bemerkt. Es habe jedoch nach Cannabis gerochen. Der Angeklagte habe gestresst gewirkt und sei verschwitzt gewesen, wobei es warm gewesen sei und sich der Sachverhalt zur Mittagszeit zugetragen habe. Der Zeuge V. gibt ebenfalls an, dass es keine markanten Zeichen für eine Drogenintoxikation beim Angeklagten gegeben hätte. Er habe jedoch nervös und aufgeregt gewirkt und er habe geschwitzt.
102Für die Einstufung einer Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB sprächen die erheblichen Auffälligkeiten der affektiven Ansprechbarkeit bzw. der Affektregulation im Zeitpunkt der Tat am 05.09.23, eine Einengung der Lebensführung bzw. Stereotypisierung des Verhaltens, eine wiederholte Beeinträchtigung der Beziehungsgestaltung und psychosozialen Leistungsfähigkeit durch affektive Auffälligkeiten, Verhaltensprobleme sowie der unflexible, unangepasste Denkstil und die durchgehende Störung des Selbstwertgefühls. Der Angeklagte habe zurückgezogen, isoliert gelebt. Er sei nicht in der Lage, Konflikte und Kompromisse adäquat einzugehen; sich zwischenmenschlich etwas aufzubauen und zu erhalten, sei für ihn sehr schwierig. Beruflich habe er sich nach seinem Erleben um Perspektiven betrogen gefühlt. Seine narzisstische Wut sei wiederholt durch Behördenpost wie Bescheide u. ä. aktiviert worden.
103Bei der Tat am 11.07.2023 (Tat 1) sei dagegen die Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB nicht vermindert gewesen. Die Sachverständige führte überzeugend, da sie ihre Feststellungen nachvollziehbar, schlüssig und detailliert darlegte, aus, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass auch bereits zu diesem Tatzeitpunkt die Symptomatik beim Angeklagten so schwer ausgeprägt gewesen sei, dass die Steuerungsfähigkeit – die Unrechtseinsicht sei ohnehin nicht tangiert gewesen – tangiert gewesen wäre. Zwar habe die dargestellte Persönlichkeitsstörung als solche bereits vorgelegen, indes seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass auch zu diesem Zeitpunkt aufgrund das Zusammenspiel eines Suchtmittelkonsums sowie der besonderen Tatsituation, in welcher sich der Angeklagte wie zum Zeitpunkt der zweiten Tat z. B. massiv bedroht fühlte, dazu geführt hätte, dass der Angeklagte aufgrund dieses Zusammenspiels in seiner Steuerungsfähigkeit gemindert gewesen wäre. Die Zeugin Z. bekundete glaubhaft, da nachvollziehbar, dass der Angeklagte sehr ruhig und bestimmt gesprochen habe. Sie erinnerte sich daran, dass er sehr kontrolliert und bestimmt, keinesfalls aber laut oder aufbrausend gewirkt habe und zuletzt noch seine Telefonnummer hinterlassen habe.
104Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung dem gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachten der Sachverständigen PU. an.
105Aufgrund dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte sich aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt querulatorischen Zügen (nur) im Zeitpunkt der Tat am 05.09.2023 in einem Zustand befand, durch den die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen, nicht beeinträchtigt, seine Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln, auch nicht aufgehoben, sondern – wovon zu seinen Gunsten ausgegangen wird – lediglich erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war.
IV. Rechtliche Würdigung
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Tat 1
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Nach den unter Ziffer II. 1. getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch seine Äußerung am Telefon gegenüber der Zeugin S. am 11.07.2023 wegen Bedrohung in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat gemäß §§ 145d Abs.1 Nr. 2, 241 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
112Dadurch, dass der Angeklagte erklärte, er sei bereit Terroranschläge zu verüben und mitteilte, dass dies dem Vorsitzenden Richter auszurichten sei, bedrohte er diesen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens im Sinne des § 241 Abs. 2 StGB. Denn der Begriff „Terroranschläge“ meint nach seinem objektiven Erklärungsgehalt erhebliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben, mithin z. B. schwere Körperverletzungen (§ 226 StGB), (schwere) Brandstiftung (§§ 306, 306a StGB), besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) o. ä., mithin Verbrechenstatbestände. Dadurch, dass der Angeklagte erklärte, dass dies dem Vorsitzenden Richter auszurichten sei, bedrohte er diesen mit der Begehung von Straftaten gegen seine körperliche Unversehrtheit und sein Leben. Auch der Zusatz des Angeklagten, dass dies „eine Drohung gegen den Drecksstaat“ sei, ändert daran nichts. Dies deshalb, da er die Drohung explizit an den „Richter“ ausrichten ließ, sodass objektiv die Aussage dahingehend zu verstehen ist, dass das Verbrechen zumindest auch den Richter treffen soll, zumal der Richter als Teil der Judikative ein Teil der Bundesrepublik Deutschland und somit des Staates ist. Ferner stellt der Angeklagte aufgrund des objektiven Aussagegehalts die Verwirklichung eines „Terroranschlags“ (auch) gegen den Richter als in seiner Macht stehend und als von ihm gewollt dar. Er beabsichtigt, dass der Bedrohte die Drohung ernst nimmt. So verleiht er seiner Möglichkeiten und Absicht dadurch Nachdruck, dass er zusätzlich erklärt, man solle beim Landgericht und der Staatsanwaltschaft TG. nachfragen, da diese wüssten, wozu er fähig sei. Dadurch deutet er an, bereits schwerwiegende Straftaten verübt zu haben, mithin dazu in der Lage zu sein.
113Überdies hat der Angeklagte dadurch, dass er die unter Ziffer II. 1. festgestellte Äußerung gegenüber der Zeugin S. als Beschäftigte des Landgerichts G. tätigte, diese gegenüber einer Behörde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB, mithin einer Behörde im Sinne des § 145d Abs. 1 Alt. 1 StGB geäußert. Zudem täuschte der Angeklagte mit der Äußerung, er sei bereit Terroranschläge zu verüben und Deutschland werde brennen, vor, dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe. Grundsätzlich reicht hierfür die Ankündigung einer Brandstiftung aus (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 – 4 StR 55/87 –, BGHSt 34, 329-334, Rn. 10).
114Er handelte auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
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Tat 2
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Der Angeklagte hat sich durch seine Tat, wie sie unter Ziffer II. 2 festgestellt ist, der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB sowie in Tateinheit mit tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Vom Versuch der absichtlichen schweren Körperverletzung ist er nicht strafbefreiend zurückgetreten.
121Der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB hat er sich strafbar gemacht, indem er bei dem Zeugen und Nebenkläger Q. mit einem erheblichen Kraftaufwand und für mindestens 10 Sekunden mit den Daumen oder den Fingern in die Augen drückte und diesen dadurch körperlich misshandelte und an der Gesundheit schädigte und versuchte, ihm dadurch absichtlich das Sehvermögen zu nehmen. Bei dem Versuch einer Qualifikation muss der Täter mit dem Ansetzen zum qualifizierten Merkmal oder seiner Verwirklichung zugleich zum Versuch des Grunddelikts ansetzen. Folgt das Ansetzen zur Verwirklichung eines qualifizierenden Merkmals dem Versuchsbeginn des Grunddelikts zeitlich nach, so beginnt der Versuch der Qualifikation erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zu diesem Merkmal. Mithin ist der Versuch u. a. möglich durch Vollendung des Grunddelikts mit dem Vorsatz der Herbeiführung der schweren Folge (sogenannte versuchte Erfolgsqualifizierung, vgl. Fischer, 71. Aufl. 2024, § 22 StGB Rn. 36 ff.). Der Angeklagte hat das Grunddelikt der Körperverletzung durch seine Tat vollendet. Der Zeuge Q. hat die unter Ziffer II. 2. festgestellten Verletzungen durch das Handeln des Angeklagten erlitten. Indes ist die schwere Folge – der Verlust des Sehvermögens – nicht eingetreten, wobei der Angeklagte durch das Drücken auf die Augen des Zeugen zum qualifizierten Merkmal in der Absicht unmittelbar angesetzt hat, dass der Geschädigte das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen verliert.
123Von diesem Versuch ist der Angeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten. Es handelt sich – aufgrund des nachdrücklichen, massiven Eingreifens des Zeugen V. – um einen fehlgeschlagenen Versuch. Der Angeklagte erkannte – spätestens nachdem der Zeuge V. dazu übergegangen war massiv und nachdrücklich auf den Kopf des Angeklagten einzuwirken – dass er seine Absicht, den Zeugen Q. auf zumindest einem Auge die Sehfähigkeit zu nehmen, nicht mehr erreichen können würde.
124Tateinheitlich zur versuchten schweren Körperverletzung hat der Angeklagte sich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB sowie in Tateinheit des tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er bei einer Festnahme aufgrund eines rechtmäßig ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts G. durch die Zeugen V. und Q. als Polizeibeamte mit seinen Armen um sich schlug und dem Zeugen Q. mit erheblicher Kraftanstrengung und über mehrere Sekunden in die Augen drückte und damit unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkungen unternahm.
126Bei der Vollstreckung des Haftbefehls durch die Zeugen handelte es sich um eine rechtmäßige Vollstreckungshandlung. Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem strafrechtlichen Sinne bestimmt sich nicht nach der materiellen Richtigkeit, sondern vielmehr nach der formellen Rechtmäßigkeit (vgl. Fischer, 71. Aufl. 2024, § 113 StGB Rn. 11). Die formelle Rechtmäßigkeit setzt insbesondere das Vorliegen einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des handelnden Hoheitsträgers sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten, voraus (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 – 1 StR 606/14 –, BGHSt 60, 253-266, Rn. 25).
127Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Zeugen Q. und V. handelten nach den getroffenen Feststellungen aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts G. (Az.: …), mit dessen Vollstreckung sie beauftragt wurden, innerhalb ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit. Hinsichtlich der Durchführung der Vollstreckung des Haftbefehls sind durch die beiden Zeugen die wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten worden. Insbesondere haben sich die Zeugen – welche zum Tatzeitpunkt in Zivilkleidung im Einsatz waren – dem Angeklagten gegenüber als Polizeibeamte offenbart, indem sie sich unter Vorzeigen ihres Dienstausweises vorstellten. Zudem teilten sie dem Angeklagten mündlich mit, dass es einen Haftbefehl gegen ihn wegen Bedrohung gebe. Zwar ist die Aushändigung einer Abschrift des Haftbefehls gemäß § 114a StPO grundsätzlich wesentlich, indes darf hierdurch der Vollstreckungszugriff nicht gefährdet werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 114a StPO, Rn. 4 f.; BeckOK StPO/Krauß, 51. Ed. 1.4.2024, StPO § 114a Rn. 2). Dies ist insbesondere der Fall, wenn – wie grundsätzlich bei der Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 112 StPO – Gegenwehr möglich erscheint (vgl. vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 114a StPO, Rn. 5). Die Zeugen Q. und V. führten den Haftbefehl bei der Vollstreckungssituation an der Wohnungstür des Angeklagten nicht unmittelbar bei sich, da er bei der Festnahme hinderlich gewesen wäre. Indes teilten sie dem Angeklagten das Vorliegen eines Haftbefehls gegen ihn sowie die ihm vorgeworfene Straftat mit und hatten eine Ausfertigung des Haftbefehls in ihrem Dienstwagen, sodass, sobald wie Festnahme des Angeklagten gesichert gewesen wäre, eine Aushändigung unverzüglich gemäß § 114a Abs. 1 S. 3 StPO hätte nachgeholt werden können.
129Der Angeklagte handelte jeweils auch vorsätzlich und rechtswidrig. Insbesondere handelte er bei der Tat am 05.09.2023 nicht in Notwehr im Sinne des § 32 StGB. Voraussetzung für die Rechtfertigung einer Rechtsgutsverletzung als Verteidigung ist nach § 32 Abs. 2 StGB das Bestehen einer Notwehrlage zum Zeitpunkt der Tat. Dies war vorliegend nicht der Fall. Eine Notwehrlage setzt gemäß § 32 Abs. 2 StGB einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des Täters voraus. Zwar lag in dem Versuch der zwangsweisen Durchsetzung des Haftbefehls (Ergreifen des Angeklagten mittels „Hebelgriffs“) durch die Zeugen ein gegenwärtiger Angriff vor, jedoch war dieser nicht rechtswidrig. Bei der durch die Zeugen Q. und V. versuchten Vollstreckung des Haftbefehls handelte es sich – wie dargelegt – um eine rechtmäßige Entscheidung im Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckung. Die Zeugen handelten rechtmäßig, indem sie ihren Auftrag – die Vollstreckung des Haftbefehls gegen den Angeklagten –rechtmäßig ausführten. Insbesondere war der eingesetzte Hebelgriff in Anbetracht des gescheiterten Versuchs der Zeugen, den Angeklagten zum freiwilligen Mitkommen zu bewegen, das geeignete und mildeste Mittel zur Durchsetzung des Haftbefehls und somit auch verhältnismäßig. Der Angeklagte hatte die Festnahme durch die Zeugen mithin von Rechts wegen hinzunehmen.
130Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass auch keine Putativnotwehr vorlag. Diese liegt vor, wenn der Täter irrig das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr annimmt (vgl. Fischer, 71. Aufl. 2024, § 32 StGB, Rn. 50a). Dass der Angeklagte auch nicht subjektiv vom Vorliegen einer Notwehrlage ausging, hat die unter Ziffer III. 2. b) dargestellte Beweisaufnahme ergeben. Zwar war er mit der Festnahme nicht einverstanden und fühlte sich von der ihm gegenüberstehenden Staatsgewalt bedroht. Ihm war jedoch bewusst, dass es sich bei den Zeugen Q. und V. um Polizeibeamte – und nicht etwa um Einbrecher – handelte, die einen Haftbefehl gegen ihn vollstrecken wollten und er sich gegen diese nicht mit Gewalt zur Wehr setzen durfte.
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Strafzumessung
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer Folgendes berücksichtigt:
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Für die Tat am 11.07.2023 hat die Kammer bei der Strafzumessung zunächst den Strafrahmen des § 145d Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Dieser droht gegenüber dem tateinheitlich mitverwirklichten Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB, der einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, die schwerere Strafe im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB an. Danach war von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auszugehen.
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Für die Tat am 05.09.2023 war Ausgangspunkt für die Strafzumessung der Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB, als schwerere Strafe im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor.
141Entnommen ist die Strafe für die Tat am 05.09.2023 dem gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 StGB und § 21 i.V.m. § 49 StGB zweifach gemilderten Regelstrafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB.
143Bei der Tat vom 05.09.2023 handelt es sich um keinen minderschweren Fall und zwar selbst dann nicht, wenn man zusätzlich zu den vorhandenen unbenannten Milderungsgründen berücksichtigt, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich im Sinne von § 21 StGB vermindert war und die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben ist. Dies ergibt die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nicht übersehen worden ist, dass das Vorliegen eines benannten Milderungsgrundes im Sinne von § 49 StGB bereits für sich allein geeignet sowie Anlass geben kann, einen minder schweren Fall zu bejahen und dass zugunsten des Angeklagten spricht, dass er Missbrauch mit Schmerzmitteln und Marihuana betrieb und dadurch die aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung bestehende Wut verstärkt wurde und er enthemmt war. Auch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er sich in der Situation diffus bedroht fühlte, und er ebenfalls nicht unerhebliche Verletzungen im Rahmen des hiesigen Tatgeschehens erlitten hat.
144Demgegenüber sprechen indes entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falls. Insbesondere darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Angeklagte erheblich und einschlägig vorbelastet ist und unter laufender Bewährung stand. So wurde er bereits wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt sowie mehrmals wegen Bedrohung, u. a. in dem Urteil, aus welchem sich die laufende Bewährung ergibt. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles war mit einzustellen, dass er durch sein Handeln gegenüber den Polizeibeamten gleich mehrere Straftatbestände verwirklichte. Er ließ seiner Aggressivität – wenngleich bei erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, was die Kammer durchaus mit bewertet hat – ungehindert freien Lauf. Von seinem Opfer – dem Zeugen Q. – ließ er trotz erheblicher körperlicher Einwirkungen durch den Zeugen V. auf ihn, erst ab, als dieser in Nothilfe mehrfach erheblich auf den Kopf des Angeklagten einschlug. Die Tat hat noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Auswirkungen auf den beruflichen Alltag des seit Jahrzehnten in diesem Bereich arbeitenden Zeugen Q., der seinen Beruf nunmehr noch vorsichtiger durchführt.
145Innerhalb des genannten Strafrahmen hat die Kammer im Hinblick auf das Vorliegen der vertypten Milderungsgründe nach §§ 21, 22, 23, 49 Abs. 1 StGB im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessen unter Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Kriterien zu Gunsten des Angeklagten eine doppelte Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der Strafrahmen war daher zunächst gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten zu mildern. Eine weitere Strafrahmenverschiebung ergibt sich gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB, so dass sich der konkret anzuwendende Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von einem Monat bis acht Jahren und fünf Monaten beläuft.
1473.
148Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb dieser Strafrahmen hat die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits unter Ziffer V. 2. a) aufgeführten Erwägungen leiten lassen.
149Insbesondere hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten bei beiden Taten berücksichtigt, dass dieser eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägt querulatorischen Zügen aufweist. Ferner ist hinsichtlich beider Taten die Haftempfindlichkeit des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen, denn gegen ihn wird erstmals eine Freiheitsstrafe vollstreckt und der Widerruf zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen droht.
150Im Hinblick auf die Tat am 05.09.2023 ist überdies zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Schmerzmittel- und Cannabismissbrauch die aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung bestehende Wut zusätzlich verstärkte. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bezüglich der Tat am 05.09.2023 berücksichtigt, dass er im Rahmen der späteren Festnahme verletzt worden ist sowie dass er sich zumindest hinsichtlich der beim Zeugen Q. eingetretenen Verletzungen reuig zeigte.
151Zulasten des Angeklagten hat die Kammer in Bezug auf beide Taten insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte erheblich und einschlägig vorbestraft ist, unter laufender Bewährung stand und durch seine Taten jeweils mehrere Straftatbestände verletzte.
152Nach Abwägen dieser und aller sonstigen Umstände war für die Tat am 11.07.2023 (Tat 1.) eine Freiheitsstrafe von
1536 Monaten
154tat- und schuldangemessen.
155Für die Tat am 05.09.2023 (Tat 2.) war nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von
1563 Jahren
157tat- und schuldangemessen.
1584.
159Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – hier drei Jahre – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
160Bei nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte und unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten, insbesondere des engen situativen Zusammenhangs, ist, auch unter Berücksichtigung des durch seine Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit Substanzmittelmissbrauch gesteigerten Gewaltpotenzials eine Gesamtfreiheitsstrafe von
1613 Jahren und 2 Monaten
162tat- und schuldangemessen.
163VI. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, § 63 StGB
164Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB liegen nicht vor.
165Zwar hat der Angeklagte eine rechtswidrige Tat im Zustand der – positiv festgestellten – verminderten Schuldfähigkeit begangen. Die festgestellte Tat stand indes nicht in dem nach § 63 StGB erforderlichen symptomatischen Zusammenhang mit der Erkrankung des Angeklagten. Denn um diesen zu bejahen müssen die Einschränkung der Schuldfähigkeit und die Gefährlichkeit dieselbe Defektquelle haben (vgl. Fischer, 71. Aufl. 2024, § 63 StGB, Rn.37). Dies ist Vorliegend nicht der Fall. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen PU., denen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt, beruht die Gefährlichkeit auf der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, wohingegen seine verminderte Schuldfähigkeit auf dem gefährlichen Zusammenspiel des Substanzmittelkonsums, der Persönlichkeitsstörung und der besonderen Tatsituation am 05.09.2023 beruht. Die Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass zwar mit einer hohen Rückfallneigung hinsichtlich Straftaten wie Drohungen und Beleidigungen beim Angeklagten zu rechnen sei, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass er diese Straftaten unter den medizinischen Voraussetzungen einer Schuldminderung bzw. -aufhebung begehen werde.
VII. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, § 64 StGB
166Auch war der Angeklagte nicht in einer Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB unterzubringen.
167§ 64 StGB setzt unter anderem für die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt voraus, dass eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Die Tat muss mindestens überwiegend auf den Hang des Täters zurückgehen; es muss ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat bestehen (vgl. Fischer, 71. Aufl. 2024, § 64 StGB Rn. 13).
168Dieser Zusammenhang ist vorliegend nicht gegeben. Zwar hatte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt Cannabis konsumiert und eine unklare Menge von Schmerzmitteln genommen, die vorliegend abgeurteilte Straftat ist indes überwiegend auf die festgestellte Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten im Zusammenspiel mit dem Substanzmittelkonsum und der besonderen Tatsituation zurückzuführen und nicht überwiegend auf den Substanzkonsum. Hierbei schließt die Kammer sich, nach eigener kritischer Würdigung, den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen PU. an. Die Sachverständige führte aus, dass zwar weitere Straftaten, insbesondere wenn der Angeklagte Rauschmittel konsumiert hat, zu erwarten seien, sie könne jedoch zusammenfassend nicht feststellen, dass die hier gegenständlichen Straftaten überwiegend auf dem Substanzkonsum beruhen würden. Sie führte aus, dass gegen eine überwiegende Ursächlichkeit des Hanges für die Taten auch spreche, dass hinsichtlich beider Taten die Zeugen angaben, keine Anhaltspunkte für eine Intoxikation beim Angeklagten bemerkt zu haben, sondern im Gegenteil schilderten, dass der Angeklagte nicht lallte oder verwaschen sprach, sich gut ausgedrückt habe und „klar vom Kopf“ wirkte.
169VIII.
170Die Einziehungsentscheidung folgt aus § 74 StGB. Der Angeklagte nutzte das Mobiltelefon, um die Straftaten der Bedrohung § 241 Abs. 2 StGB und das Vortäuschen einer Straftat gemäß § 145d Abs.1 Nr. 2 StGB wie unter Ziffer II. 1. festgestellt zu begehen.
IX. Kosten
171Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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- StGB § 226 Schwere Körperverletzung 4x
- StGB § 241 Bedrohung 6x
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- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 3x
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