Urteil vom Landgericht Münster - 1 KLs-30 Js 80/18-16/18
Tenor
Die Angeklagten sind des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Angeklagte E. ist ferner der versuchten Anstiftung zum Totschlag schuldig.
Es werden verurteilt,
der Angeklagte FE. zu einer Jugendstrafe von sechs
Jahren drei Monaten,
der Angeklagte CS. zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren,
der Angeklagte JI. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren.
Die Angeklagten tragen die dem Nebenkläger im Strafverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Nebenklage; ansonsten wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2., Nr. 4., Nr. 5., 30 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 3, 105 ff. JGG
1
G r ü n d e :
2I.
31.
4Der heute 17 Jahre alte Angeklagte F. E. wurde am 00.11.2001 in L. geboren. Der Angeklagte ist das einzige Kind der Eheleute T. E. und U. ZS.-E.. Gemeinsam mit der Großmutter des Angeklagten lebt die Familie auf einem Grundstück in MV. in zwei separaten Häusern. Der Großvater mütterlicherseits verstarb vor einigen Jahren. Die Großeltern väterlicherseits sind ebenfalls bereits verstorben.
5Beide Elternteile des Angeklagten sind Zahnärzte. Der Vater des Angeklagten hat eine eigene Praxis in MV., die Mutter des Angeklagten ist Vertretungsärztin bei der Bundeswehr.
6Die Mutter des Angeklagten ist gebürtige Polin und beherrscht neben der deutschen auch die polnische Sprache. Der Angeklagte E. wuchs aufgrund seiner polnisch-stämmigen Mutter zweisprachig auf und spricht ebenfalls neben Deutsch auch fließend Polnisch. Er ist stolz auf seine polnischen Wurzeln.
7Der Angeklagte besuchte altersentsprechend zunächst den Kindergarten in MV.. Ab und zu kam es im Kindergarten zu Schwierigkeiten bei der Trennung von der Mutter. Darüber hinaus kam es im Kindergarten nicht zu Problemen.
8Im Jahr 2008 wurde der Angeklagte E. in die Grundschule in MV. eingeschult. Seine Noten waren dort gut.
9In seiner Freizeit spielte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt gern Fußball und Handball. Überdies war er viel mit dem Fahrrad unterwegs. In den Ferien fuhr die Familie meist nach Polen, aber auch nach Italien, in die Schweiz und in andere Länder in den Urlaub. Zusammen mit seinem Vater spielte der Angeklagte früher auch Klavier.
10Nach der 4. Klasse wechselte der Angeklagte auf das Gymnasium nach EI., wo er den bilingualen Zweig besuchte. Diese Schule wählte der Angeklagte, weil sein bester Freund ebenfalls diese Schule besuchte. Insgesamt war der Angeklagte zwei Jahre Schüler dieses Gymnasiums. Erste Schwierigkeiten bekam er dort ab der 6. Klasse, und zwar vor allem im zweiten Halbjahr. Aus diesem Grund wechselte er noch im laufenden Schuljahr zur Realschule in DR.. Der Wechsel in die Realschule war nicht mit Schwierigkeiten verbunden. Der Angeklagte fand sich dort schnell zurecht. In der Realschule musste der Angeklagte die 7. Klasse wiederholen. Dem Angeklagten fehlte zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben die Motivation. Nachdem er die 7. Klasse in der Realschule erneut absolviert hatte, wechselte er zur 8. Klasse auf die Hauptschule nach TM.. Da er auch die 8. Klasse auf der Hauptschule hätte wiederholen müssen, verließ er diese Schule noch in der 8. Klasse ohne Abschluss und wechselte zu dem Berufskolleg in B.. Dort besuchte der Angeklagte das Berufsvorbereitungsjahr. In den ersten Monaten ging er regelmäßig zur Schule, dann aber verließ ihn nach eigenen Angaben die Lust und er begann dem Unterricht fernzubleiben. Überdies empfand er auch den Schulweg als zu beschwerlich. Um die Schule morgens zu erreichen musste der Angeklagte etwa 1,5 Stunden mit dem Bus fahren. Da er dies nicht wollte, fuhr ihn seine Mutter zunächst zur Schule. Später war der Angeklagte zu einem Schulbesuch auch durch Übernahme der Fahrten nicht mehr zu motivieren und stand dann morgens nicht mehr aus dem Bett auf. Wenn seine Eltern versuchten ihn zu wecken, reagierte der Angeklagte darauf nicht. Auch Brüllen oder Schreien der Eltern nutzte nichts. Der Angeklagte verbrachte den Tag dann hauptsächlich mit Schlafen und verabredete sich mit seinen Freunden.
11Als der Angeklagte 13 oder 14 Jahre alt war, starb sein Opa mütterlicherseits. Zu diesem Zeitpunkt fing der Angeklagte an THC zu konsumieren und hörte auf, seinen Hobbies nachzugehen. Er verbrachte im Folgenden seine Freizeit lieber mit Freunden in MV., wo sie sich meistens an der dortigen Grundschule aufhielten. Nachdem der Angeklagte zunächst nur an den Wochenenden Marihuana konsumierte, steigerte sich sein Konsum nach einem nicht genau benennbaren Zeitpunkt auf schließlich etwa 1 g, das er über einen Zeitraum von zwei Wochen konsumierte. Der Angeklagte nahm Drogen ausschließlich in Gesellschaft.
12Nach eigenen Angaben wirkte Cannabis bei ihm anders als bei seinen Freunden, die davon „gechillt“ seien, bei ihm hingegen sei im Kopf „alles komisch“. Aus diesem Grund konsumierte der Angeklagte in der Vergangenheit nicht durchgehend, sondern unterbrach zwischenzeitlich seinen Konsum für mehrere Monate.
13Neben sogenannten leichten Drogen konsumierte der Angeklagte keine weiteren Drogen wie Amphetamine, Speed oder Ecstasy. Speed probierte der Angeklagte lediglich einmal aus, Ecstasy oder Spice will er hingegen nicht probiert haben.
14Der Angeklagte dealte nach seinen Angaben auch nie mit Drogen. Seinen Cannabiskonsum finanzierte er mit Geld, das ihm seine Oma gab. Eine Drogenabhängigkeit hat nach seinen Angaben aber nie bestanden.
15Alkohol trinkt der Angeklagte nicht mehr, seitdem ihm bei einem derartigen Konsum im Alter von 15 schlecht geworden sei.
16Seit der Inhaftierung konsumiert der Angeklagte kein THC mehr und leidet auch nicht unter Entzugserscheinungen.
17Zuletzt führte der Angeklagte eine Beziehung mit der Zeugin SU. WA. über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr. Diese war nach Angaben des Angeklagten von ihm schwanger, verlor das Kind aber in der Folgezeit.
18Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
19In dem Verfahren 8 Ds-73 Js 562/17-36/17 verurteilte das Amtsgericht - Jugendrichter - RX. den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einem Freizeitjugendarrest. Eine zuvor erfolgte Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 JGG durch das Amtsgericht konnte keinen Bestand haben, da der Angeklagte sich weigerte, die ihm ursprünglich auferlegten 40 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten und auch auf Aufforderung seiner Eltern sich nicht bewegen ließ, die Arbeitsstelle anzutreten. Der Freizeitarrest wurde vom 27.01. bis 29.01.2018 beim Amtsgericht WQ. vollstreckt.
20Am 03.04.2018 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen; seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt W. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 04.04.2018 (Az.: 23 b Gs 243/18).
21In der Justizvollzugsanstalt arbeitete der Angeklagte zunächst nicht. Im Mai 2018 absolvierte der Angeklagte eine Maßnahme im Bereich Metall, die jedoch aufgrund unpassendem Arbeitsverhalten und Spannungen mit den Mithäftlingen beendet wurde. Seit dem 29.08.2018 arbeitet er als Abteilungsreiniger.
22Nach eigenen Angaben kann der Angeklagte gut mit dem streng strukturierten Umfeld der Untersuchungshaft umgehen. Er ist in einer Einzelzelle untergebracht, die er nur eine Stunde am Morgen um 09:00 Uhr verlassen kann.
23In der Justizvollzugsanstalt erhält der Angeklagte Besuch von seiner Familie (seine Eltern und seine Oma). Der Kontakt zu der Familie ist weiterhin gut.
24Der Angeklagte möchte seinen Schulabschluss nachholen. Sein Antrag auf Schulbesuch wurde abgelehnt, da der Angeklagte derzeit nur aus Tätertrennungsgründen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt W. ist. Nach Abschluss des Verfahrens wird er in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden.
252.
26Der am 00.04.2000 in B. geborene Angeklagte CS. stammt aus einer polnischen Familie. Er hat die deutsche Staatsbürgerschaft, fühlt sich aber nach eigenen Angaben mehr als Pole. Ein Großteil seiner Familie lebt auch noch in Polen. Seine Eltern sind nach der Grenzöffnung nach Deutschland gekommen. Sein Vater ist 52 Jahre alt und LKW-Fahrer. Früher war er im Fernverkehr tätig, inzwischen arbeitet er aber im Nahverkehr. Die Erziehung des Angeklagten ist grundsätzlich durch beide Elternteile erfolgt. Als Bestrafung gab es nach Angaben des Angeklagten auch mal Ohrfeigen bzw. Fernsehverbot oder Hausarrest.
27Die Mutter des Angeklagten ist 43 Jahre alt und arbeitet als Kontrolleurin in einer Autoteilefirma. Der Erziehungsstil der Mutter ist nach Angaben des Angeklagten strenger als der des Vaters.
28Der Angeklagte hat zwei Geschwister, einen Zwillingsbruder, TC. und eine 13jährige Schwester, CK.. TC. besuchte in EI. die Sonderschule für Lernhilfe. Der Angeklagte beschreibt sein Verhältnis zu seinem Bruder als gut, auch wenn sie getrennte Freundeskreise hätten. Inzwischen geht TC. in gemeinnützige Werkstätten. Die Schwester des Angeklagten besucht die Gesamtschule in MV..
29Die Großeltern mütterlicherseits des Angeklagten leben noch in Polen, die Großeltern väterlicherseits sind bereits verstorben.
30In der Familie des Angeklagten wurde lediglich Polnisch gesprochen. Die deutsche Sprache hat der Angeklagte erst im Kindergarten in RW. erlernt.
31Nach dem Kindergarten besuchte der Angeklagte für ein Jahr die Vorschule in PT., um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Im Anschluss daran ging er für ein Halbjahr auf die Grundschule in RW.. Danach zog die Familie nach MV., wo der Angeklagte unmittelbar in die zweite Klasse der Grundschule eingeschult wurde. Sein Zwillingsbruder besuchte zu diesem Zeitpunkt schon eine andere Schule. Schulische Probleme hatte der Angeklagte in der Grundschule nicht, lediglich Mathematik fiel ihm schwer.
32Hobbies ging er zu diesem Zeitpunkt nicht nach. Nachmittags spielte er meist mit seinem Bruder. Überdies erhielt er zu diesem Zeitpunkt auch Ergotherapie.
33Nach der 4. Klasse der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule nach TM., die er bis zum Abschluss der 10. Klasse absolvierte. Er erreichte dort den Hauptschulabschluss 10 Typ A, den Abschluss Typ B schaffte er aufgrund des Faches Mathematik nicht. Seine Noten waren insgesamt in der Hauptschule gut mit Ausnahme der Noten in den Fächern Mathematik und Kunst. In diesen Fächern erreichte er jeweils nur die Note vier. Auch während des Besuchs der Hauptschule hatte der Angeklagte keine Hobbies. Bei gutem Wetter spielte er allerdings draußen Basketball oder Fußball. Daneben beschäftigte er sich täglich etwa zwei bis drei Stunden mit Computerspielen. Mit seinen Mitschülern kam der Angeklagte gut zurecht. Nach seinen Angaben gab es eine Hierarchie unter den Schülern, in der er ganz oben stand. An diese Stelle in der Hierarchie kam er, indem er den Unterricht störte und z.B. Mofas „frisierte“.
34Im Jahr 2015 arbeitete der Angeklagte eine Zeit lang samstags bei einer Zeitung am Fließband. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um einen sogenannten Minijob. Diese Tätigkeit musste er letztendlich aufgeben, da er zu jung für die Arbeitstätigkeit war.
35In den Schulferien fuhr der Angeklagte mit seiner Familie meistens für ein bis zwei Wochen nach Polen, um dort Verwandte zu besuchen. Allein fuhr der Angeklagte aber nicht nach Polen.
36Nach der Hauptschule besuchte der Angeklagte das Berufskolleg in B., um seinen Realschulabschluss nachzuholen. Zunächst war er in der Klasse der Fachrichtung Metall, wo er aber mit den Lehrern nicht zurechtkam. Daraufhin wechselte er in die Klasse für den Bereich Holz. Dort begann er nach kurzer Zeit die Schule zu schwänzen. Er hatte keine Lust mehr, zur Schule zu gehen, da die Lehrer aus seiner Sicht zu streng waren. Überdies war ihm die lange Busfahrt zu aufwendig. Regulär hätte er die Schule im Sommer 2018 beendet. Nach Abbruch der Schule im November 2017 war der Angeklagte arbeitssuchend.
37Seine Mutter wollte ihn dann in der Firma für Autoteile unterbringen, in der sie selbst tätig ist. Der Angeklagte selbst hatte aber eigentlich keine Vorstellung davon, was er beruflich zukünftig machen wollte.
38Alkohol konsumierte der Angeklagte erstmals im Alter von 15 bzw. 16 Jahren. Zunächst trank er nur Bier und zwar etwa zwei Flaschen im Monat. Im November 2017 konsumierte er auf einem Geburtstag von einem Kollegen übermäßig viel Alkohol. Sein Vater musste ihn dann von dem Geburtstag abholen, da der Angeklagte erheblich alkoholisiert war. Er sei aber noch ansprechbar gewesen. Seit diesem Vorfall trinkt der Angeklagte keinen Alkohol mehr. Er raucht auch keine Zigaretten. Seit 2017 konsumiert er gelegentlich THC. Zum Tatzeitpunkt konsumierte er nach seinen Angaben wöchentlich etwa 1 g (zwei Joints). Amphetamine oder andere Substanzen konsumierte der Angeklagte nach eigenen Angaben bis zum Tattag nicht. Lediglich im Zusammenhang mit der vorliegenden Tat kam es zum einmaligen Amphetaminkonsum. Eine Abhängigkeit von Drogen bestand in der Vergangenheit nicht. Seit der Inhaftierung konsumiert der Angeklagte kein Marihuana mehr. Entzugserscheinungen hat er seit der Abstinenz nicht.
39Der Angeklagte hat weder derzeit noch hatte er zur Tatzeit eine Freundin. Zuvor hatte der Angeklagte zwei Beziehungen, die nach etwa drei bis vier Monate beziehungsweise nach einem Zeitraum von etwa einem halben Jahr auseinander gingen.
40Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
41Am 03.04.2018 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen; seitdem befindet er sich in der Untersuchungshaft in der JVA H. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 04.04.2018 (23 b Gs 242/18).
42Seit dem 26.08.2018 arbeitet der Angeklagte tagsüber in der JVA in einer Arbeitstherapiemaßnahme. Seit November 2018 besucht er die Förderklasse 2. Aufgrund struktureller Umstände war es trotz frühzeitiger Antragstellung durch den Angeklagten nicht möglich, diesem zu einem früheren Zeitpunkt einen Arbeitsplatz zu vermitteln. Mangels zur Verfügung stehender Arbeitsplätze vergingen bis zum Besuch der Lernwerkstatt daher vier Monate.
43Der Angeklagte möchte zukünftig eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolvieren. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte auch gegenwärtig bereits Anträge gestellt, um eine derartige Ausbildung beginnen zu können.
443.
45Der heute 18 Jahre alte Angeklagte JI. wurde am 00.02.2000 in A. geboren. Seine Mutter ist 33 oder 34 Jahre alt, sein Vater ist 38 Jahre alt. Die Eltern des Angeklagten JI. stammen gebürtig aus Kasachstan und emigrierten etwa 1998 nach A.. Sie lebten zunächst in einem Asylheim und fanden später eine Wohnung. In A. ging der Vater des Angeklagten verschiedenen Hilfstätigkeiten nach, u.a. arbeitete er als Verkäufer in einer Eisdiele. Seit fünf Jahren ist er nunmehr als ungelernter Arbeiter in einer Reifenfirma tätig.
46Der Angeklagte beschreibt seinen Vater als ruhig und nett, dieser trinke allerdings hin und wieder etwas zu viel. Sein Vater trinke etwa zwei bis drei Bier täglich, am Wochenende auch schon mal mehr. Früher sei es auch vorgekommen, dass der Vater an den Wochenenden betrunken gewesen sei, heute komme dies jedoch nicht mehr so häufig vor. Im betrunkenen Zustand habe der Angeklagte von seinem Vater auch schon mal einen „Klapps auf den Hintern“ bekommen.
47Die Mutter des Angeklagten arbeitet in einer Leiharbeitsfirma im Bereich der Lagerlogistik. Einige Jahre nach der Geburt des Angeklagten absolvierte seine Mutter eine Ausbildung zur Bäckereifachverkäuferin, konnte diese jedoch aufgrund der zweiten Schwangerschaft nicht beenden. Die Kindesmutter war in der Vergangenheit für die Erziehung der Kinder verantwortlich.
48Der Angeklagte hat zwei Geschwister. Seine Schwester ist drei Jahre jünger und besucht die Realschule. Sein Bruder ist sechs Jahre jünger und geht in die 5. bzw. 6. Klasse einer Gesamtschule.
49Der Großvater des Angeklagten mütterlicherseits ist bereits verstorben, die Großmutter lebt in MV.. Die Oma väterlicherseits wohnt in A..
50Der Angeklagte wuchs zweisprachig auf (Deutsch und Russisch). In seinem Elternhaus wurde lediglich in der Muttersprache Russisch kommuniziert. Die deutsche Sprache erlernte der Angeklagte, obwohl er keinen Kindergarten besuchte, beim Spielen mit anderen Kindern. Mittlerweile spricht der Angeklagte mit seinen Eltern eine Mischung aus Deutsch und Russisch. Seine Geschwister verstehen die russische Sprache, sprechen sie allerdings nicht gut.
51Noch im Kindesalter des Angeklagten zog die Familie innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns um. Etwa im Jahr 2006 bzw. 2007 zog die Familie dann erneut um nach AW. in MW., da der Vater dort eine Anstellung gefunden hatte. Dort wurde der Angeklagte dann im Alter von sechs Jahren eingeschult. Bereits nach zwei Wochen wurde er zurück in die Vorschule gestuft. Nachdem er die Vorschule und die 1. Klasse der Grundschule in A. absolviert hatte, zog er mit seiner Familie nach MV., wo er die Grundschule ab der 2. Klasse fortsetzte.
52In MV. fand der Angeklagte schnell Freunde und fing an im Fußballverein Fußball zu spielen. In der Schule kam er gut mit, mit Ausnahme im Fach Deutsch, welches ihm Schwierigkeiten bereitete. Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte auf die Hauptschule. Als er in die 5. oder 6. Klasse der Hauptschule ging, zog die Familie in ein Einfamilienhaus in MV.. In der Zeit des Hausbaus half der Angeklagte seinem Vater häufig auf der Baustelle. In der Hauptschule war der Angeklagte gegenüber den Lehrern häufiger frech, so dass er in die Schranken gewiesen werden musste. Das Verhältnis zu den Mitschülern war insbesondere im Sportunterricht nicht so gut. Der Angeklagte beschimpfte Mitschüler, wenn sie im Sportunterricht nicht die Leistung erbrachten, die er von ihnen erwartete. Gewalt wendete der Angeklagte allerdings nicht an. Innerhalb der Klasse gab es auch eine Art Hierarchie. Je frecher der Angeklagte war, desto beliebter wurde er. Diese Situation zog sich über etwa drei Jahre hin. Dann setzte bei dem Angeklagten ein Umdenken ein. Der Angeklagte wurde ruhiger und beteiligte sich weniger an Streitereien. Dies führte dazu, dass er in der Klassenhierarchie absackte. In diesem Zeitraum setzte sich der Angeklagte vermehrt für schwächere Mitschüler ein.
53Die Schulleistungen des Angeklagten waren im zweier bzw. dreier Schnitt. Mathe lag ihm, Deutsch fiel ihm eher schwer. In der 8. Klasse absolvierte er ein Praktikum als Mechatroniker, das ihm sehr gut gefiel. Der Betrieb bot dem Angeklagten daraufhin an, dort seine Ausbildung zu absolvieren. Der Angeklagte verließ nach der 9. Klasse mit dem Hauptschulabschluss die Hauptschule und nahm die Ausbildung zum Mechatroniker auf. Die Leistungen des Angeklagten waren im ersten Ausbildungsjahr im befriedigenden bis guten Bereich. Im zweiten Lehrjahr verschlechterten sich seine Leistungen. Hintergrund war, dass der Angeklagte keine Lust mehr hatte zu lernen. Der Job gefiel ihm gut, aber die Schule gefiel ihm nicht. Mit der Zeit kam er dann im Unterrichtsstoff nicht mehr mit. Die Ausbildung möchte der Angeklagte auf jeden Fall weiter durchführen.
54Im ersten Lehrjahr verdiente der Angeklagte monatlich 470,00 €, im zweiten Lehrjahr zwischen 540,00 € und 550,00 €. Von diesem Gehalt gab er 250,00 € monatlich an seine Eltern ab. Er wollte mit diesem Betrag seine Eltern finanziell unterstützen.
55In seiner Freizeit bastelt der Angeklagte gern an seinem Roller. Eine Zeit lang spielte er auch Fußball, trat aber 2013 aus dem Verein aus. Grund dafür war, dass ihm das Fußballspielen keinen Spaß mehr gemacht hat. Gelegentlich ging er in ein Fitnessstudio, spielte aber ansonsten an der Playstation. Darüber hinaus hing er herum und rauchte Shisha. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte auch kleinere Diebstähle begangen, um cool zu wirken.
56Mit 14 Jahren konsumierte der Angeklagte erstmals Alkohol, mit 15 Jahren trank er dann vermehrt Bier. In diesem Alter gab es auch die ersten Trunkenheitszustände, die in Richtung Koma gingen. Mit 16 Jahren trank der Angeklagte dann erstmals härtere Sache, wie z.B. Wodka. Durchschnittlich trank er ein- bis zweimal pro Woche in dieser Zeit. Kurz vor seinem 17. Geburtstag trank er dann eine komplette Wodkaflasche „auf ex“. Er musste in diesem Zustand von seinem Vater abgeholt werden. Ins Krankenhaus wurde er nicht gebracht.
57Der Angeklagte raucht etwa 20 Zigaretten pro Tag. An illegalen Drogen probierte er diverse aus. Cannabis konsumierte er erstmals mit 16 Jahren. Anfangs rauchte er zweimal wöchentlich etwa 1 g. Nach etwa sechs Monaten konsumierte er dann täglich Cannabis. Einen Drang dazu habe er nach eigenen Angaben aber nicht verspürt.
58In der JVA konsumierte er nicht weiter. Entzugserscheinungen hat er nicht gehabt. Nach eigenen Angaben konnte er nur schlecht schlafen.
59Darüber hinaus konsumierte der Angeklagte Amphetamine und zwar ein- bis zweimal pro Woche. Gelegentlich konsumierte er auch Cannabis und Amphetamine parallel. Darüber hinaus nahm er etwa ein- bis zweimal im Monat Kokain. Ecstasy konsumierte er ausschließlich bei Feiern und zwar ein bis zwei Tabletten jedes 2. bzw. 3. Wochenende. Darüber hinaus probierte er DMT und LSD sowie Mephedron aus.
60Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
61Am 03.04.2018 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen; seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft in der JVA SW. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 04.04.2018 (23 b Gs 244/18).
62Set der Inhaftierung besuchte der Angeklagte zunächst für einen Zeitraum von etwa drei Wochen die Schule. Dies gefiel ihm nicht. Aus diesem Grunde beendete er den Schulbesuch. Vom 07.05.2018 bis zum 15.06.2018 absolvierte er sodann eine modulare Teilqualifikation im Bereich Metall. Diese wurde beendet, da dem Angeklagten die Arbeit Kopfschmerzen bereitete.
63Seit dem 29.08.2018 absolviert der Angeklagte ein Berufsgrundschuljahr mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses nach der Klasse 10.
64Zukünftig beabsichtigt der Angeklagte, seine Ausbildung als Kfz.-Mechatroniker abzuschließen.
65II.
661.Zur Vorgeschichte
67Die Angeklagten kennen sich aufgrund eines gemeinsamen Schulbesuchs und gehören zu einer größeren Clique, die sich regelmäßig in MV. trifft. Zu dieser Clique gehörten zur Tatzeit neben den Angeklagten auch KL. RK., AB. YN., JC. SD. und DM. MF..
68Der Vater des Angeklagten E. verfügt als Jäger über diverse Waffen. Die Langwaffen bewahrt er in einem Waffenschrank im Keller auf und zumindest eine Kurzwaffe, die Tatwaffe eine halbautomatische Selbstladepistole der Marke „Heckler & Koch“, Kaliber 9 mm, Model P 7 M 8, in einem hinter Fliesen versteckten Wandtresor im Badezimmer des von ihm, seiner Ehefrau und dem Angeklagten E. bewohnten Bungalows in MV.. Der Schlüssel für den Waffenschrank befindet sich im Gewahrsam des Vaters des Angeklagten E., der ihn üblicherweise bei sich trägt. Während des Duschens oder Schlafens versteckt er den Schlüssel, was dem Angeklagten E. bekannt war.
69Bereits in der Vergangenheit verschaffte sich der Angeklagte E. Zugang zu den Waffen seines Vaters, indem er den Schlüssel für den Waffenschrank entwendete. Er öffnete dann den Waffenschrank, entnahm diesem die Tatwaffe und zeigte sie seinen Freunden und den Angeklagten JI. und CS.. Bei diesen Gelegenheiten schoss der Angeklagte E. um anzugeben auch mit der Waffe beispielsweise in die Luft. Die fehlenden, verschossenen Patronen ersetzte der Angeklagte E. jeweils und legte die Waffe von seinem Vater unbemerkt zurück in den Waffenschrank.
70Der Angeklagte E. und der Nebenkläger kennen sich aus MV.. Zwischen ihnen gab es bereits in der Vergangenheit Konflikte. Hintergrund dieser Streitigkeiten waren Betäubungsmittelgeschäfte zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten sowie die versuchte Abgabe illegaler Betäubungsmittel durch den Geschädigten an die dem Angeklagten E. nahestehenden Zeuginnen VS. GS. (Verwandte des Angeklagten E.) und SU. VW. (damalige Freundin des Angeklagten E.). Im Winter 2017 waren die Zeuginnen VW. und GS. bei dem Geschädigten, mit dem sie auch befreundet waren, um etwas zu trinken. Der Geschädigte bot den Zeuginnen dann den Konsum von Betäubungsmitteln an, was diese aber ablehnten. Der Angeklagte erfuhr von dem Vorfall von der Zeugin VW.. Weiter hatte der Angeklagte E. gehört, dass der Nebenkläger den Zeuginnen VW. und GS. unerlaubt Drogen in ihre Gläser gefüllt hatte, was die beiden aber bemerkt hatten und das Getränk daraufhin weggossen.
71Etwa eine Woche vor Ostern lauerten der Angeklagte E. gemeinsam mit den Angeklagten JI. und CS. und dem Zeugen MF. dem Nebenkläger vor dessen Wohnung auf und griffen ihn sodann an. Neben dem Angeklagten E. schlug eine weitere Person auf den Nebenkläger ein. Hintergrund dieser Auseinandersetzung soll nach Angaben des Angeklagten E. gewesen sein, dass der Geschädigte dem Angeklagten E. ein weißes Pulver als vermeintliches Kokain für 20 € veräußert hatte, dieses sich dann aber als Placebo herausstellte. Der Geschädigte konnte schließlich durch Flucht weiteren Schlägen entgehen.
72Einige Tage später informierte die Zeugin BP. FL., mit der der Angeklagte E. zumindest eine kurzfristige Beziehung hatte, ihn darüber, dass der Nebenkläger sie an „den Hintern“ gefasst habe. Tatsächlich hatte der Nebenkläger sie nur an der Seite berührt. Gegenüber dem Angeklagten E. stellte sie die Situation aber dramatischer dahingehend dar, dass sie „begrabscht“ worden und daher verzweifelt sei. Über die durch die Zeugin geschilderte Behandlung durch den Nebenkläger war der Angeklagte sehr verärgert.
73Am 00.03.2018 ging die Ex-Freundin des Angeklagten, die Zeugin VW., die zu diesem Zeitpunkt im dritten Monat schwanger von dem Angeklagten E. war, mit dem Zeugen TP. ZW. im Bereich der Grundschule in MV. spazieren. Dort kam ihnen der Nebenkläger mit einem Fahrrad entgegen und fragte die Zeugen: „Wo ist der Pisser?“. Auf die Frage, wen er meine, gab der Nebenkläger an, den Angeklagten E. zu suchen. Auf Veranlassung der Zeugin VW. informierte der Zeuge ZW. sodann den Angeklagten E. über WhatsApp am 00.03.2018 um 11:04 Uhr, dass der Nebenkläger auf der Suche nach ihm sei. Der Angeklagte schrieb daraufhin dem Zeugen ZW. um 22:12 Uhr:
74„Morgen gibt’s den nicht mehr“.
75Auf die folgende Frage des Zeugen, was der Angeklagte plane, antwortete der Angeklagte E. nicht mehr.
76Sodann suchte der Angeklagte E. zunächst den Nebenkläger in dem sozialen Netzwerk „Facebook“ und nahm dann am 00.03.2018 auf der „facebook“-Seite des Nebenklägers folgenden Eintrag vor:
77„Ey
78Was denkst du wer du bist
79Hat dir nicht gereicht
80Kriegst dein Krieg sehen
81Uns
82Werden sehen hast BP.
83Angefasst werden dich
84Nochmal ficken“
85sowie am 00.04.2018 um 2:22 Uhr folgenden Eintrag:
86„Haha jetzt wirst du gesucht“
87Der Angeklagte E., der den Nebenkläger bereits in der Vergangenheit verprügelt hatte, beabsichtigte nunmehr aufgrund der zurückliegenden Ereignisse betreffend die Zeuginnen VW., GS. und FL. und dem Umstand, dass der Nebenkläger ihn gesucht hat, den Nebenkläger zu töten. Bevor der Angeklagte E. sich zwecks Tatplanung am späten Nachmittag des 00.04.2018 mit den weiteren Angeklagten traf, schrieb der Angeklagte E. um 12:52 Uhr über WhatsApp an den Zeugen SD.:
88„Lass den heute ficken“.
89Gemeint war damit, dass der Geschädigte getötet werden sollte. Weiter vereinbarte er mit dem Angeklagten CS. zwischen 15:08 Uhr und 15:12 Uhr über WhatsApp den Geschädigten zu töten und für ihn ein Grab auszuheben, um ihn darin zu verscharren. Im Einzelnen schrieben sie:
90E.: „Heute soweit“
91CS.: „Ja“
92E.: „Wenn andre nicht trauen
93Machen zu 2
94Mehr Schnapp“
95CS.: „Wann raus“
96E.: „5“
97CS.: „OK“
98E.: „Später Grabe Grab“
99CS.: „OK
100Ey aber sein Handy alles muss weg
101Weil du hast den Safe gedroht es darf nix da bleiben“
102und sodann zwischen 16:17 Uhr und 17:12 Uhr:
103E.: „Der war gestern suchen“
104„Mit Messer Safe“
105CS.: „Labber ja ich geh jetzt duschen
106Ey“
107E.: „Ja“
108CS.: „Wann raus“
109E.: „Geh 5 los“
110CS.: „Hajt“
111E.: „Wo bist du“
112CS.: „Ecke“.
113Bei dem gemeinsamen Treffen am frühen Abend erfolgte dann die Konkretisierung der geplanten Tötung. Die Angeklagten vereinbarten, dass sie gemeinsam mit dem gesondert verfolgten SD. den Geschädigten in der Nacht aufzusuchen wollten, um ihn dann mit einem Baseballschläger und einem Teleskopschlagstock zu schlagen und ihn schließlich zu töten. Ferner wurde abgesprochen, für den Geschädigten ein Grab auszuheben. Die Angeklagten vereinbarten weiter, sich über WhatsApp abzusprechen, wann sie sich später zur Durchführung der Tat treffen wollten.
114Erste Absprachen zum Zeitpunkt der Tat erfolgten sodann zwischen 21:49 Uhr und 21:52 Uhr zwischen dem Angeklagten E. und dem Angeklagte JI. in Form folgenden WhatsApp-Chats:
115JI.: „Wan willst du dahin“
116E.: „Wenn der schläft“
117JI.: „Ist der überhaupt zuhause“
118E.: „Klar
119Sonntag“
120JI.: „Morgen ist Feiertag der hat auch frei“
121E.: „Ja
122Digga das sein zuhause
123Der wird safe da sein“
124JI.: „Ja“
125E.: „Treffe halbe Stunde michi
126Graben“.
127Nachdem der Angeklagte E. dem Angeklagten JI. den Zeitpunkt für den Beginn des Grabschaufelns mitgeteilt hatte, folgte ein WhatsApp Chat des Angeklagten E. mit dem Zeugen SD., in dem der Angeklagte E. die Tat und den beabsichtigten Gebrauch der Schusswaffe mit diesem besprach:
128E.: „Lass den heute ficken“
129SD.: „Kommt KL. auch“
130„Bin erst mit Perle danach Bro“
131E.: „Ja“
132„Abend“
133SD.: „OK“
134E.: „Komm safe“
135SD.: „Wann willst du rein“
136E.: „Wenn der schläft“
137SD.: „Bruder der schläft erst um 4 Uhr morgens immer“
138„Wir haben morgen keine Arbeit“
139E.: „Besser dann ist der wach“
140SD.: „Der geht nicht früh pennen“
141E.: „Wäre der gestern nicht suchen gegangen heute ficke ich den“
142SD.: „Wir beide“
143E.: „Ja Bruder“
144„Wenn klingeln glaubst du der macht auf nachts“
145SD.: „Bruder ich weis es nicht ja“
146„Wenn er uns sieht oder hört oder so dann auf keinen Fall weil der dann Angst hast“
147E.: „Wenn der nicht auf“
148„Guli in Fenster“
149SD.: „Nein Bruder kb auf Nachbar Polizei undso ich will den schlagen und nicht unter Zeit stehen weil ist laut ja können Polizei anrufen dann müssen wir schnell machen“
150E.: „Keiner wird rufen glaub mir brauchen 15 min bis hier“
151„Wenn wüsstest was der früher gemacht hat der kriegt Kugel“
152Um 22:59 Uhr gab der Angeklagte JI. das Startzeichen, indem er dem Angeklagten E. über WhatsApp schrieb:
153„Ich fahr los“
1542. Zum Tatgeschehen
155Am späten Abend des 00.04.2018 gegen 23 Uhr fuhr der Angeklagte JI. mit seinem Roller zu dem Angeklagten E., um diesen abzuholen. Der Angeklagte E. erwartete den Angeklagten JI. bereits mit einer Schaufel, einem Baseballschläger und einen Teleskopschlagstock. Die Schusswaffe der Firma Heckler&Koch seines Vaters trug der Angeklagte E. in einer mitgeführten Umhängetasche. Gemeinsam fuhren die Angeklagten E. und JI. sodann zu dem Angeklagten CS., wo sie den Roller des Angeklagten JI. abstellten. Der Angeklagte CS. holte eine Schaufel aus seinem Schuppen und die Angeklagten gingen gemeinsam zu dem Spielplatz an der CX-straße in MV., um dort entsprechend des zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatplans und im bewussten und gewollten Zusammenwirken ein Grab für den 165 cm großen und 60 kg schweren Geschädigten auszuheben. Dort angekommen zeigte der Angeklagte E. den anderen Angeklagten die geladene und schussfähige mitgeführte Waffe seines Vaters, die für die Tat eingesetzt werden sollte. Die Angeklagten besprachen, den Geschädigten zu töten und begannen gemeinsam das Grab für den Geschädigten zu schaufeln, um den Nebenkläger nach der Tat verschwinden zu lassen. Sie wechselten sich beim Graben ab. Nachdem ein Spaten kaputt gegangen war, konsumierten die Angeklagten auf der Tischtennisplatte des Spielplatzes Amphetamin. Danach holten sie bei dem Angeklagten CS. einen neuen Spaten und etwas zu trinken und gruben dann weiter bis das Grab eine Größe von ca. 1,20 m in der Länge, 0,80 m in der Breite und 0,80 m in der Tiefe hatte. Nachdem der zweite Spaten kaputt gegangen war und Wasser in das Grab lief, beendeten die Angeklagten das Graben, da sie aufgrund der anstrengenden Arbeit keine Lust mehr hatten und gingen zurück zu dem Angeklagten CS.. Die defekten Schaufeln sowie die heile Schaufel ließen die Angeklagten auf dem Spielplatz zurück.
156Der Angeklagte E. versuchte zwischenzeitlich den gesondert verfolgten SD. telefonisch und über WhatsApp zu erreichen, da dieser bislang noch nicht entsprechend der zuvor gefassten Vereinbarung erschienen war. Anrufversuche erfolgten um 00:48 Uhr, 01:00 Uhr und 01:19 Uhr. Die Anrufe nahm der gesondert verfolgte SD. aber nicht entgegen. Ferner schrieb der Angeklagte E. über WhatsApp zwischen 00:49 und 01:27 Uhr mehrfach an den gesondert verfolgten SD. Nachrichten und kündigte den beabsichtigten Angriff auf den Geschädigten an und schließlich auch, dass er nicht mehr auf SD. warten könne. Im Einzelnen schrieb er folgende Nachrichten an den SD.:
15700:49 Uhr: „Bruda, Deine Mailbox ist krass ja.
158Hey, bei dem läuft komische Musik so… Ich weiß nicht, was hört der für komische Musik?“
15900:52 Uhr: „Ey“
16000:58 Uhr: „Digga sonst gehe gleich“
16101:04 Uhr: „Ey“
16201:18 Uhr: „Hey, ich geh da jetzt rein, Digga.
163Digga …. Doch nicht so aggressiv man. Ich fick den jetzt den Huren-
164sohn.“
16501:26 Uhr: „Zu krass was der gemacht“
16601:26 Uhr: „Kann nicht warten“
16701:27 Uhr: „Tut mir leid piss auf Grab“
168Danach fuhren die Angeklagten gemeinsam mit dem Roller des Angeklagten JI. zu der Wohnanschrift des Nebenklägers in MV., KK.-straße, um diesen entsprechend ihres vorgefassten Tatplans überfallartig zu töten. Die Angeklagten begaben sich durch die über sieben Treppenstufen zu erreichende Hauseingangstür in den Hausflur zur Wohnung des Nebenklägers und klopften dort mit der Waffe an die Wohnungstür. Der Angeklagte JI. hatte dabei den Baseballschläger, der Angeklagte CS. den Schlagstock und der Angeklagte E. die Schusswaffe einsatzbereit in der Hand. Der Angeklagte E. hatte die Schusswaffe auf die Wohnungstür gerichtet, um auf den Nebenkläger bei Öffnung der Tür unmittelbar schießen zu können. Nachdem die Tür auf das Anklopfen durch die Angeklagten vom Nebenkläger nicht geöffnet wurde, gingen die Angeklagten zurück zum Kirchplatz. Dort versuchten die Angeklagten über Facebook zu ermitteln, ob der Nebenkläger eventuell auf einer Veranstaltung und daher nicht zu Hause sei. Nachdem sie ermittelt hatten, dass der Nebenkläger sein Interesse an einer Veranstaltung für die Tatnacht auf Facebook kundgetan hatte, gingen sie davon aus, dass der Nebenkläger derzeit nicht zu Hause sei. Sie beschlossen dann, das Badezimmerfensters der Wohnung des Nebenklägers aufzubrechen, um so in die Wohnung einsteigen zu können. Sie beabsichtigten dann in der Wohnung auf den Nebenkläger zu warten, um diesen dort gemeinschaftlich unter Einsatz der mitgeführten Waffen zu töten.
169Zur Umsetzung ihres Plans holten die Angeklagten zunächst aus dem Gartenhaus des Angeklagten CS. ein Cuttermeser und zwei Schraubendreher, um mit diesen Werkzeugen die zwischen Fensterscheibe und Fensterrahmen befindlichen Fugen zu entfernen, um dann die Scheibe aus dem Rahmen hebeln zu können. Sodann fuhren sie zurück zum rückwärtig zum Tatort gelegenen Kirchplatz der DH-kirche, wo sie den Roller des Angeklagten JI. abstellten. Von dort gingen sie zu Fuß durch den 194 cm breiten Durchgang, der vom Kirchplatz zur KK.-straße führt, zu der Wohnung des Nebenkläger.
170Der Abstand von dem auf dem Kirchplatz befindlichen Gebäude der DH-kirche bis hin zu der hinteren Giebelfassade des Hauses KK.-straße beträgt 5,3 m. Der zwischen den Häusern KK.-straße und IG.-straße 7a verlaufende Durchgang führt von der IG.-straße nach 195 cm über eine dreistufige Treppe hinauf zum mittleren Podest des Durchganges. Die Trittstufen haben eine Tiefe von 31,5 cm. Das mittlere Podest hat eine Gesamtlänge von 299 cm. In Höhe dieses Podestes ist an der Hauswand KK.-straße in einer Höhe von 4 m eine runde Außenlaterne angebracht. Am Ende des mittleren Podestes folgt eine weitere fünfstufige Treppe mit einer Trittstufentiefe von wiederum 31,5 cm zum oberen Podest, auf dem sich nach 2,15 m an der Hauswand KK.-straße ein Kellerfensterschacht befindet.
171Am Tatort angekommen machten sich die Angeklagten, nachdem sie sich zunächst mit Motorradhauben beziehungsweise Kapuzen maskiert hatten, bei fortbestehendem Tötungsvorsatz gegen 02:40 Uhr mit den Werkzeugen an dem zur Längsseite des Hauses an der schmalen Gasse in einer Höhe von 154 cm liegenden Badezimmerfenster des Nebenklägers zu schaffen. Bei diesem Fenster handelt es sich um ein Sprossenfenster mit vier Glasfeldern. Der äußere Rahmen des Fensters hat eine Größe von 90 x 79 cm, das Fenster selbst eine Höhe von 62 cm und eine Breite von 74 cm. Die einzelnen Glasfelder haben eine Höhe von 24 cm, sowie eine Breite von 25 cm. Zunächst bearbeitete der Angeklagte JI. das Fenster mit dem Cuttermesser, der im weiteren Verlauf von dem Angeklagten E. abgelöst wurde. Der Angeklagte CS. stand währenddessen an der Stelle, wo die Gasse auf die IG.-straße trifft, „Schmiere“. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan war es seine Aufgabe, den Eingangsbereich der Wohnung des Nebenklägers zu beobachten und aufzupassen, dass sich auf der IG.-straße keine Personen näherten. Nachdem es den Angeklagten gelungen war, eine Scheibe aus dem Sprossenfenster zu entfernen, fiel diese zu Boden. Der Angeklagte CS. verließ dann aufgrund des Geräuschs der auf dem Boden zerschellenden Scheibe seinen Posten und näherte sich dem Fenster, da er davon ausging, dass das Fenster nunmehr geöffnet werden und sie dann durch das Fenster in die Wohnung einsteigen könnten. Zunächst versuchte der Angeklagte E. das Fenster zu öffnen, indem er mit seinem Arm durch die zuvor entfernte Sprossenfensterscheibe griff, um an den Fensterhebel zu gelangen. Da dies aufgrund der Größe des Angeklagten E. und der Höhe des Fensters nicht gelang, entschlossen sich die Angeklagten, eine in der Nähe stehende Mülltonne unter das Fenster zu stellen, damit der Angeklagte E. auf diese steigen und dann besser an den Fenstergriff gelangen könnte.
172Der Nebenkläger, der zuvor geschlafen hatte, bemerkte den Einbruchsversuch und informierte über den Notruf die Polizei und bat um Hilfe. Die Polizei schickte unmittelbar ein Einsatzfahrzeug zu der Wohnung des Geschädigten und rief sodann den Geschädigten zurück. In dem Gespräch mit dem Polizeibeamten XU. erklärte der Geschädigte sodann, dass sein Fenster aufgebrochen worden sei.
173Nachdem die Angeklagten die Mülltonne unter dem Fenster positioniert hatten, begab sich der Angeklagte CS. zunächst wieder zur Einmündung der Gasse in die IG.-straße. Der Angeklagten E. kletterte inzwischen auf die Mülltonne, die von dem Angeklagten JI. festgehalten wurde, und steckte seinen Arm durch das fehlende Fenster. Ihm gelang es sodann durch Drehen des Fensterhebels das Fenster zu öffnen. Der Angeklagte CS., der dieses sah, begab sich daraufhin zu den Angeklagten E. und JI., um mit ihnen gemeinsam über die Mülltonne durch das nunmehr geöffnete Fenster in die Wohnung des Nebenklägers einzusteigen. Der Nebenkläger seinerseits hatte sich inzwischen in das Badezimmer begeben. Während er noch mit der Polizei telefonierte, trat er - da er befürchtete, die Angeklagten würden nunmehr durch das Fenster in seine Wohnung gelangen - gegen das soeben durch den Angeklagten E. geöffnete Fenster. Dabei rief er: „Ich habe euch gesehen!“ Die Hand des Angeklagten E. wurde durch das zugestoßene Fenster zwischen dem Fenster und dem Rahmen eingeklemmt, was bei diesem erhebliche Schmerzen verursachte. Der Angeklagte E. schrie auf. Ihm gelang es dann, seine Hand aus dem Fenster zu ziehen, wobei er von der Mülltonne, auf der er zuvor noch gekniet hatte, fiel. Dabei verlor der Angeklagten E. sein Handy, das sich bis dahin in seiner Jackentasche befunden hatte. Aufgrund des Tritts des Nebenklägers erschreckten sich die drei Angeklagten, da sie mit der Abwesenheit des Nebenklägers gerechnet hatten und auf diesen in dessen Wohnung warten wollten, um ihn bei Rückkehr zu erschießen. Die Angeklagten E. und CS. rannten einige wenige Meter in Richtung Kirchplatz. Der Angeklagte JI., der den Verlust des Handys des Angeklagten E. bemerkt hatte, hob dieses zunächst auf und folgte dann den beiden anderen Angeklagten. Nach wenigen Schritten holte er sie ein.
174Für ein Aufgeben des Tötungsvorsatzes ist gleichwohl in der Folge nichts ersichtlich.
175Nachdem der Angeklagte JI. den Angeklagten E. nach wenigen Schritten erreicht hatte, gab er ihm sein Handy zurück. Der Angeklagte CS. befand sich zu diesem Zeitpunkt wenige Meter weiter in Richtung Kirchplatz. Die Angeklagten erkannten, dass ihr Tatplan zur Tötung des Nebenklägers noch durchführbar war. Deshalb lief der Angeklagte E. zurück zu dem Badezimmerfenster und schoss auf Grundlage des gemeinsam gefassten Tatplans mit Billigung seiner beiden in unmittelbarer Nähe stehenden Mitangeklagten dreimal durch die Milchglasscheibe des Fensters auf den Nebenkläger, wobei die Schüsse von dem Angeklagten JI. gesehen wurden. Dabei wusste der Angeklagte E. aufgrund des kurz zuvor erfolgten Zuschlagens des Badezimmerfensters durch den Nebenkläger, dass sich der Nebenkläger in dem Badezimmer nahe des Fensters aufhielt. Entsprechend des gemeinschaftlich vorgefassten Tatplans wollte der Angeklagte E. gemeinsam mit den Angeklagten JI. und CS. den Nebenkläger mit der bei seinem Vater entwendeten halbautomatischen Selbstladepistole der Marke „Heckler & Koch“, Kaliber 9 mm, Model P 7 M 8 töten. Der Angeklagte ging davon aus, mit den drei auf den Nebenkläger abgefeuerten Schüssen sämtliche in dem Magazin befindliche Munition auf den Nebenkläger verschossen zu haben. Von einer vierten, im Magazin noch befindlichen Patrone hatte der Angeklagte E. keine Kenntnis. Der Nebenkläger schrie bei den einzelnen Schüssen für die Angeklagten deutlich vernehmbar auf. Danach haben die Angeklagten den Nebenkläger nicht mehr gehört. Sie gingen daher übereinstimmend davon aus, dass die abgegebenen Schüsse den Nebenkläger tödlich verletzt hatten. Der Nebenkläger seinerseits, der weiterhin telefonisch mit der Polizei in Verbindung stand, gab schwerverletzt gegenüber dem Polizeibeamten an, angeschossen worden zu sein und stark zu bluten. POK XU., der die Schüsse am Telefon nicht gehört hatte, entsandte daraufhin unmittelbar einen Rettungswagen sowie ein Notarztfahrzeug.
176Durch die Schüsse erlitt der Nebenkläger lebensgefährliche Verletzungen. Ein Projektil verfehlte den Nebenkläger. Die beiden weiteren Schüsse trafen den Nebenkläger im Oberkörper. Der Nebenkläger erlitt mittels des Durchschusses im rechten Oberbauch einen Bruch der 10. und 12. Rippe und eine stark blutende Wunde der Leber. Zudem verfehlte der Schuss die Niere nur knapp. Der weitere Schuss traf den Nebenkläger am linken Brustkorb und drang tief in den Oberkörper ein, verursachte einen Hämatopneumothorax, jeweils Trümmerbrüche der 8. Rippe links vorderseitig und der 9. Rippe links rückseitig, und blieb auf der Körperrückseite in Höhe des linken Schulterblatts stecken. Durch diesen Schuss wurde der linke Lungenlappen verletzt, wodurch sich eine starke Blutung entwickelte.
177Ohne sofortige notfallmedizinische Versorgung vor Ort und im Krankenhaus in B. wäre der Nebenkläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Schussverletzung und des dadurch eintretenden erheblichen Blutverlustes zeitnah verstorben. Zudem verfehlte der Steckschuss die Körperhauptschlagader, die Lungenschlagader und das Herz des Nebenklägers nur knapp.
178Die Polizei, die durch den Nebenkläger von dem Einbruchsversuch um 02:42 Uhr informiert worden war, schickte unmittelbar, noch bevor die Schüsse fielen, bereits ein Einsatzfahrzeug zu dem Tatort, welches um 02.50 Uhr eintraf. Die eintreffenden Polizeibeamten PKin SP. und KHK AQ. hörten drei schnell aufeinander folgende Schüsse und begaben sich daraufhin direkt zum Tatobjekt. Kurze Zeit später traf der Krankenwagen ein.
179Nach den Schüssen liefen die Angeklagten Richtung Rathausinnenhof, wo sie sich zunächst versteckten. Der Angeklagte E. forderte die anderen Angeklagten auf zurück zu gehen, um die Patronenhülsen und die Leiche zu holen, da alle Angeklagten davon ausgingen, der Nebenkläger sei gestorben. Der Angeklagte E. wollte vermeiden, dass über die Patronen die registrierte Waffe und damit auch sein Vater als Waffeninhaber ermittelt werden konnte. Die Schraubendreher und das Cuttermesser versteckten die Angeklagten im Garten des Rathauses im Bereich der Büsche. Als die Angeklagten danach zum Tatort zurückgingen, um die Patronenhülsen an sich zu nehmen, sahen sie die Polizeibeamten mit Taschenlampen und auch den Krankenwagen. Eine Rückkehr zwecks Beseitigung der vermeintlichen Leiche und der Patronenhülsen war daher nicht möglich.
180In der Folgezeit korrespondierte der Angeklagte E. vielfach mit der Zeugin VW., die ihn durchgehend über die aktuelle Situation am Tatort informierte. Bereits um 2:52 Uhr, also unmittelbar nachdem die Schüsse gefallen waren, schrieb die Zeugin VW., die in unmittelbarer Tatortnähe wohnte, dem Angeklagten E. über WhatsApp,
181„Du hast geschossen“
182„Ich habe keine Luft bekommen“
183und sodann um 02:58 Uhr:
184„Geeehh von hier weg“
185„Polizei ist hier“
186„Höre sehr viele Leute“.
187Nachdem die Beseitigung der vermeintlichen Leiche und der Spuren aufgrund der Anwesenheit der Polizei für die Angeklagten nicht mehr möglich war, wandte sich der Angeklagte E. an die Zeugin VW.. Da diese das Geschehen am Tatort offensichtlich beobachtete, wollte der Angeklagte E. seine Annahme vom Tod des Nebenkläger bestätigt wissen. Er schrieb um 02:59 Uhr:
188„Lebt der“ und um 03:00 Uhr: „Ist der tot man“.
189Die Zeugin VW. ihrerseits bat den Angeklagten E. mehrfach, aus der Umgebung des Tatortes wegzugehen und hielt ihn über die Situation vor Ort auf dem Laufenden. Sie schrieb um 02:59 Uhr:
190„Geh von hier weg!!!“ und um 03:04 Uhr: „Ich stehe nicht auf und gucke ich habe Angst“.
191Um 3:05 Uhr schickte die Zeugin VW. dem Angeklagten E. ein Foto, welches den Tatort mit einem Einsatzwagen der Polizei und dem Krankenwagen zeigte. Daraufhin fragte der Angeklagten E. mehrfach die Zeugin VW.:
192„Ist der das“,
193worauf die Zeugin antwortet:
194„Glaube schon weis nicht 2 Notärzte“ und „Alle Ärzte gehen im Krankenwagen rein und befragen die Leute“.
195Der Angeklagte forderte sie daraufhin um 03:09 Uhr auf herauszufinden, ob der Geschädigte tot ist. Weiter sandte er um 03:11 Uhr vier Sprachnachrichten an die Zeugin mit folgendem Inhalt:
196„Sag meinen Eltern … bitte, dass es wegen meiner Cousine war und wegen Dir“.
197„Sag es ging um Ehre und Familie.“
198„Sag denen, wenn irgendwas ist, im Schlafzimmer am Fernseher ist sehr viel Geld.“
199„Wenn die das brauchen solln die da was raus nehmen. Und … pass auf dich auf.“
200Um 03:14 Uhr forderte der Angeklagte erneut die Zeugin auf herauszufinden, ob der Nebenkläger tot sei.
201Die Zeugin informiert sodann den Angeklagten darüber, dass jemand im Krankenwagen sei, dass erst „Vorsorge“ bei jemanden gemacht werde und sodann um 03:19 Uhr:
202„Ich weiß nicht was da los ist aber die arbeiten sehr schnell glaube der ist im Krankenwagen“.
203Der Angeklagte E. forderte daraufhin um 03:21 Uhr nochmals die Zeugin auf, herauszufinden, ob der Nebenkläger tot sei, woraufhin die Zeugin „Ich glaube nicht“ antwortete. Nachdem die Zeugin die Frage nicht beantworten konnte, fragte der Angeklagte um 03:22 Uhr erneut:
204„Lebt der man“.
205Um 03:30 Uhr informierte die Zeugin den Angeklagten, dass nunmehr sechs Polizisten vor dem Haus stehen würden.
206Da eine Rückkehr zwecks Beweismittelbeseitigung nicht durchführbar war, flüchteten die Angeklagten über den Friedhof. Dort trennten sich ihre Wege. Der Angeklagte JI. lief zunächst zum KN.. Über WhatsApp informierte er sich um 03:14 Uhr beim Angeklagten E., wo dieser sei. Der Angeklagte E. antwortete:
207„Laufen zu mir Waffe weg dann nash“.
208Im Weiteren erklärte der Angeklagte E. dem Angeklagten JI., dass sie zu Fuß zu dem gesondert verfolgten YN. wollen und dass er über die Zeugin VW. erfahren habe, dass Polizeibeamte am Tatort waren. Der Angeklagte JI. forderte den Angeklagten E. daraufhin auf, als erstes die Schaufeln zu holen. Dieser antwortete daraufhin:
209„6 Bulln da fahren rum“.
210Der Angeklagte JI. blieb daher insgesamt etwa eine Stunde beim KN. bevor er zum Kirchplatz zurückkehrte, um seinen Roller zu holen. Anschließend fuhr er nach Hause.
211Die Angeklagten E. und CS. begaben sich ihrerseits zur Wohnung des Angeklagten E. in der V.-straße in MV..
212Unterwegs schickte der Angeklagte E. diverse Sprachnachrichten an die Zeugin VW.:
21303:39 Uhr
214„Du musst mich raus holen, wenn ich weg komme. Du musst sagen, dass ich Vater bin. Du musst sagen, dass ich nicht da war … was weiß ich, man. Du bist nicht dumm mein Schatz.“
21503:40 Uhr:
216„Nur red mit meinen Eltern, falls ehrlich die zu mir nach Hause kommen. Red mit denen.“
217Neben der Zeugin VW. schrieb der Angeklagte E. gegen 03:40 Uhr auch seiner Mutter, der Zeugin R., eine WhatsApp-Nachricht, dass sie sich keine Sorgen machen solle und er erstmal nicht nach Hause kommen werde.
218Nachdem der Angeklagte E. entgegen der ursprünglichen Annahme, der Nebenkläger sei verstorben, aufgrund der Informationen, die er von der Zeugin VW. über WhatsApp bekommen hatte, realisiert hatte, dass dieser doch noch lebte, erteilte er mittels WhatsApp-Sprachnachricht einen Auftrag an den gesondert verfolgten JC. SD., den Nebenkläger zu töten. Dieser war auch zuvor bereits in den Tatplan eingeweiht gewesen, gemeinschaftlich den Geschädigten zu erschießen, erschien jedoch entgegen der Abrede nicht zur Tatausführung.
219Die von dem Angeklagten E. am Tattag um 03:40 Uhr abgesetzte Sprachnachricht an den JC. SD. mit der Aufforderung, den Nebenkläger zu töten, hatte folgenden Wortlaut:
220„Bruda, du musst diesen Hurensohn töten. Digga, es ist alles schief gegangen. Du wirst es wahrscheinlich hören Digga. Der lebt noch Digga. Digga der ist im Krankenhaus schwer verletzt Digga. Der hat mich gesehen man. Mach das bitte Digga. Du musst das irgendwie hinkriegen man. Ich wird jetzt erstmal …. abtauchen …. Pass auf dich auf Digga!“
221Zu Hause holte der Angeklagte E. Geld und ein paar Sachen und zog eine andere Jacke an. Ferner brachte er die Tatwaffe zurück in den Wandsafe seines Vaters und legte die bei der Tat verwendete Motorradmaske zurück in sein Zimmer. Anschließend gingen die Angeklagten E. und CS. zur Wohnanschrift des Angeklagten CS., wo dieser seine persönlichen Sachen holte.
222Nachdem sich der gesondert verfolgte SD. auf die Sprachnachricht nicht bei dem Angeklagten E. gemeldet hatte, schrieb der Angeklagte E. um 10:18 Uhr eine weitere Nachricht an ihn:
223„Bruder Klär das bitte“,
224und um 12:22 Uhr:
225„Der muss weg
226Sonst kriege volle Strafe“,
227woraufhin der SD. um 12:22 Uhr antwortete:
228„Bruder schreib bitte nicht hier“.
229Entgegen diesem Auftrag unternahm der gesondert verfolgte SD. jedoch keinen Versuch, den NN. QC. zu töten.
2303.Nachtatverhalten
231Nachdem der Angeklagte seiner Mutter die SMS geschrieben hatte, dass sie sich keine Sorgen machen solle, weckte die Zeugin R. ihren Mann und rief die Ex-Freundin des Angeklagten E., SU. VW., an. Sie informierte sich, ob diese Kenntnisse darüber habe, wo sich F. aufhalte. Nachdem die Zeugin VW. der Zeugin R. berichtet hatte, dass sie Schüsse in ihrer Umgebung gehört hätte, begaben sich die Zeugen E. und R. gemeinsam zu der Zeugin VW.. Diese informierte unmittelbar um 04:05 Uhr den Angeklagten E. darüber über WhatsApp. Nachdem die Eltern des Angeklagten E. bei der Zeugin VW. eingetroffen waren, begaben sie sich gemeinsam zum Tatort. Dabei trafen sie auf die im Einsatz befindliche Polizei. Die Zeugen E. und R. berichteten dieser von den an sie gerichteten Nachrichten des Angeklagten E. in der Nacht. Der Zeuge E. versuchte seinen Sohn sodann mehrfach erfolglos telefonisch bzw. per SMS zu erreichen. Als Reaktion erfolgte eine SMS des Angeklagten um 05.33 Uhr:
232„was ist Sache? Nix sagen“
233und um 05:34 Uhr
234„Geh weg vom Kirchplatz“.
235Die Information, dass sein Vater am Tatort war, hatte der Angeklagte E. über WhatsApp von der Zeugin VW. erhalten. Diese informierte den Angeklagten auch um 05:35 Uhr darüber, dass nunmehr versucht werde, das Handy des Angeklagten zu orten und forderte den Angeklagten auf, er solle versuchen, sich von einem anderen Handy zu melden, aber nicht jetzt, da derzeit seine Eltern befragt würden.
236Da die Zeugen in Schlafanzügen zum Tatort geeilt waren, erhielten sie vor der weiteren Befragung durch die Polizei die Gelegenheit, nach Hause zu gehen und sich anzuziehen. Zu Hause stellte der Zeuge E., der als Jäger im Besitz diverser Waffen war, sodann fest, dass seine Tresorschlüssel fehlten, die Tresore aber weiter verschlossen waren. Eine Öffnung der Tresore durch die Feuerwehr ergab später, dass sich sämtliche, dem Zeugen E. gehörenden Waffen in den Tresoren befanden.
237Der Angeklagte E. und der Angeklagte CS. begaben sich, nachdem sie jeweils persönliche Gegenstände und Geld aus ihren Zimmern zu Hause geholt hatten, zu dem Zeugen BU. nach TM., der sie aufnahm, obwohl sie ihm von der Tat erzählten. Am frühen Morgen gegen 06:00 Uhr suchten sie dann gemeinsam den gesondert verfolgten YN. auf, der ein Zimmer in einem Hotel in L. für sie buchen sollte. Da die Eltern des gesondert verfolgten YN. zugegen waren, gingen die Angeklagten und der Zeuge BU. zurück zur Wohnung des Zeugen BU.. Der gesondert verfolgte YN. folgte ihnen etwa 15 Minuten später. In der Wohnung des Zeugen BU. suchten sie dann gemeinsam im Internet nach Hotels in L.. Am 02.04.2018 um 07:32 Uhr buchte der gesondert verfolgte SD. über das Internetportal „booking.com“ ein Hotelzimmer im Hotel QR. in L. für sechs Nächte zum Preis von 340,00 €. Die Kosten für das Hotel übernahm der Angeklagte E..
238Auch während des Aufenthaltes der Angeklagten bei dem Zeugen BU. informierte die Zeugin VW. den Angeklagten E. über WhatsApp weiter über die Ermittlungen der Polizei. Um 10:19 Uhr schrieb sie zunächst:
239„Die wollen zu deinen Kollege“
240und danach:
241„..die kommen jetzt mit zu dir und gucken“.
242Sodann informierte sie den Angeklagten quasi durchgängig über das aktuelle Geschehen und die Ermittlungsansätze der Polizei.
243Um 10:20 Uhr und 10:21 Uhr forderte der Angeklagte E. die Zeugin jeweils auf herauszufinden:
244„Wieviel kriege wenn gepackt“.
245Die Zeugin VW. informierte den Angeklagten sodann, dass die Polizeibeamten auch nach TM. fahren wollten, woraufhin der Angeklagte E. entgegnete, dass er erst um 15 Uhr von dort weg sei. Die Zeugin schrieb daraufhin, dass sie die Beamten aufhalten werde.
246Der Angeklagte JI., den nach der Tat Suizidgedanken beschäftigten, traf sich am Mittag des 00.04.2018 mit dem gesondert verfolgten SD., den er um ein Alibi bat. Der gesondert verfolgte SD. lehnte diese Bitte ab und begab sich gegen 13:00 Uhr gemeinsam mit dem Angeklagten JI. zu der Wohnung des Zeugen BU., wo sich die Angeklagten E. und CS. bereits aufhielten. Dort unterhielten sich die Beteiligten bevor die drei Angeklagten nachmittags gegen 15:30 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen KL. RK. und den gesondert verfolgten YN. und SD. nach L. aufbrachen, um in das Hotel einzuchecken. Der Angeklagte CS. und der gesondert verfolgte SD. begaben sich in L. sodann in das Hotel QR. und meldeten sich an. Danach ging die Gruppe zunächst gemeinsam etwas essen bevor der Angeklagte JI. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten SD. sowie der gesondert verfolgte YN. und der Zeuge RK. zurück nach Hause fuhren. Im Hotelzimmer verblieben die Angeklagten E. und CS., die im Hotel einige Tage übernachten und dann weiter nach Polen flüchten wollten.
247Der Zeuge MF., der über Ostern nicht in MV. war, meldete sich am frühen Abend des 00.04.2018 bei dem Angeklagten E. über WhatsApp, da er nach seiner Rückkehr aus dem Osterurlaub seine Freunde in MV. nicht antraf. Der Angeklagte E. informierte den Zeugen MF. über seinen Aufenthalt im Hotel und forderte ihn auf, die Playstation vorbei zu bringen. Der Zeuge MF. begab sich daraufhin mit seiner Playstation nach L., wo die Angeklagten E. und CS. schon auf ihn warteten. Da die WLAN-Verbindung im Hotel nicht hinreichend stark war, konnten die Beteiligten die Playstation nicht nutzen und sahen stattdessen fern. Der Zeuge MF. wollte dann mit dem Bus nach Hause fahren und begab sich deshalb zur Bushaltestelle. Weil kein Bus mehr zurück nach MV. fuhr, ging er zurück ins Hotel und übernachtete dort gemeinsam mit den Angeklagten E. und CS..
248Am 00.04.2018 wurden die Angeklagten E. und CS. im vorgenannten Hotel durch Polizeivollzugsbeamte aufgrund vorangegangener Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vorläufig festgenommen. Dabei wurde unter Vorhalt der Schusswaffe und unter Anwendung von einfacher Gewalt der Angeklagte E. durch die Polizeibeamten KHK QV. und KHK JK. auf den Bauch gedreht. Unter dem Kopfkissen des Angeklagten E. lag zu diesem Zeitpunkt zugriffbereit ein 25cm langes Messer mit einer Klingenlänge von 10 cm. Die Festnahme des Angeklagten CS. erfolgte widerstandslos durch die Polizeibeamten KHK WN. und KOK TU..
249Bereits zuvor wurde der Zeuge MF. kontrolliert, als er das Hotelzimmer verließ. Während der Spurensicherung erschienen der gesondert verfolgte YN. und der Zeuge KL. RK. an der Zimmertür des Hotelzimmers.
250Der Angeklagte JI. wurde - nachdem dieser sich wieder in den elterlichen Haushalt begeben hatte - dort in den Abendstunden des 00.04.3018 vorläufig festgenommen.
251Der Nebenkläger, der durch die Tat eine zweifache Schussverletzung erlitt, wurde durch den Notarzt, der schnell am Tatort eintraf, zunächst intensivmedizinisch behandelt. Das Leben des Nebenklägers war primär bedroht durch einen möglichen Verblutungsschock. Das Schockgeschehen wurde nur verhindert durch eine schnelle intensivmedizinische Behandlung. Vor Ort wurden dem Nebenkläger durch den Notarzt 1,5 Liter Flüssigkeit über einen bzw. zwei Zugänge verabreicht. Ohne diese Maßnahme wäre es zu einem Verblutungsschock gekommen, d.h. der Nebenkläger wäre verblutet. Die Wunden haben auch im Krankenhaus noch stark geblutet.
252Im Krankenhaus erfolgten dann die notfallmäßige Eröffnung von Bauchraum und Brustkorbhöhle aufgrund der erlittenen folgenden Verletzungen:
253Zum einen erlitt der Nebenkläger einen Bauchdurchschuss (Einschuss im rechten Oberbauch und Ausschuss am Rücken rechts). Im Verlauf wurde die Leber (6. Segment) durchschossen. Überdies zeigte sich eine pulsierende Blutung, was für eine Verletzung einer Arterie sprach. Es stellte sich ein keilförmiger Gewebedefekt dar, welcher auf Manipulation hin stark blutete. Aus der freien Bauchhöhle wurde 1 Liter Blut abgeleitet, bevor die Leberblutung durch sogenannten Matratzennähte gestillt werden konnte. Der Schusskanal verlief weiter durch das sogenannte Retroperitoneum nahe des äußeren Bereichs der rechten Niere. Im äußeren Bereich der rechten Niere bestand eine Einblutung, die Niere selbst stellte sich jedoch intraoperativ unverletzt dar. Dieser Schusskanal verlief annähernd horizontal.
254Zum anderen stellte sich am linken Brustkorb eine deutlich absteigende Schussverletzung dar mit Einschuss an der Vorderseite im oberen linken Brustkorbbereich und Ausschuss am Rücken links. Der Schusskanal verlief durch den linken Lungenoberlappen und -unterlappen. Die Schusskanäle in beiden Lungenlappen zeigten eine starke Blutung. In der linken Brustkorbhöhle wurden bei der Operation 1,5 Liter Blut ausgeleitet. Die Schusskanäle im Ober- und Unterlappen wurden atypisch reseziert. Im hinteren Bereich war die 9. Rippe durchschossen. Das Geschoss wurde direkt unter der Haut des Rückens asserviert.
255Die Blutungen wären ohne Operation nicht zum Stillstand gekommen. Dies hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tod des Nebenklägers zur Folge gehabt. Der Brustkorbsteckschuss hat das Herz, die Körperhauptschlagader und die Lungenschlagader nur knapp verfehlt. Bei leicht abweichender Einschusslokalisation oder leicht abweichenden Schusskanal hätten diese Strukturen getroffen werden können. In diesem Fall wäre der Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz intensivmedizinischer Maßnahmen und chirurgischer Versorgung eingetreten.
256Am 00.04.2018 erfolgte eine zweite Operation. Im Rahmen der Operation wurde dem Nebenkläger eine Metallplatte eingesetzt. Überdies war es zu erneuten Blutungen gekommen, die gestillt werden mussten.
257Der Nebenkläger wurde insgesamt einen Monat stationär behandelt. Er hat diverse Narben. Auf der linken Brustkorbseite hat er eine 18 cm lange Narbe, die hinten leicht wulstig ist. Ferner hat er eine 7 cm lange Narbe und drei fleckförmige Narben, die vermutlich von Drainagen herrühren. Im Bauchraum hat der Nebenkläger eine 22 cm lange Narbe. Die Narben werden bleiben, ggf. etwas verblassen. Wesentliche Änderungen werden aber nicht erfolgen.
258Der Nebenkläger befindet sich weiterhin in einer ambulanten Behandlung und ist nicht arbeitsfähig. Eine Rehabilitationsmaßnahme ist zeitnah geplant.
259Er leidet bis heute sowohl physisch als auch psychisch erheblich unter den Folgen der Tat. Durch die Verletzungen ist seine Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Sportliche Aktivitäten kann er derzeit nicht absolvieren. Das Atmen fällt ihm schon bei geringer Belastung schwer, er leidet weiterhin unter Schmerzen und Taubheitsgefühlen im Bereich der Verletzungen.
260In psychischer Hinsicht leidet der Nebenkläger seit der Tat unter Schlafstörungen und Angstgefühlen. Er ist nach der Tat nicht mehr in seine Wohnung in MV. zurückgekehrt. Weil die unmittelbare Nähe zum Tatort eine zu große Belastung für ihn darstellte, zog er nach der Entlassung aus der stationären Behandlung in den elterlichen Haushalt.
261Die Schuldfähigkeit aller drei Angeklagten war zum Tatzeitpunkt weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
262III.
2631.
264Die getroffenen Feststellungen zur Person der Angeklagten, zu ihren Werdegängen, zu ihren familiären Verhältnissen und zu ihrem Alkohol- und Betäubungsmittelkonsum beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie auf ihren im Rahmen der Explorationen gegenüber den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. LW. und Dr. EM. gemachten Angaben, die diese als Zeugen glaubhaft bekundet haben, ergänzt durch die Ausführungen der Jugendgerichtshilfe.
265Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen jeweils auf der auf den jeweiligen Angeklagten bezogenen, in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.07.2018. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung dazu.
266Der Angeklagte E. hat zudem seine Bekanntschaft mit und sein Verhältnis zu dem Nebenkläger einschließlich der dargestellten Konflikte vor der Tat glaubhaft im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert. Hinsichtlich des Übergriffs auf den Nebenkläger eine Woche vor der Tat hat der Angeklagte E. erklärt, es sei hierbei um Betäubungsmittelgeschäfte zwischen ihm und dem Nebenkläger gegangen, bei dem der Nebenkläger ihm ein weißes Pulver als vermeintliches Kokain verkauft habe, was sich im Nachhinein als Placebo herausstellte. Im Hinblick auf die Motive der Tat hat der Angeklagte E. ausgeführt, dass es dabei um die Abgabe von Betäubungsmitteln an die Zeugin VW. und GS. sowie um ein gegen den Willen der Zeugin FL. erfolgtes Anfassens deren Gesäßes durch den Nebenkläger gegangen sei. Die Abgabe der Betäubungsmittel durch den Nebenkläger an sie wurden durch die Zeuginnen GS. und VW. bekundet. Die Feststellungen zu der erfolgten Berührung der Zeugin FL. durch den Nebenkläger beruhen auf den insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugin FL..
267Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte E. - auch bereits vor der Tat - Zugriff auf die Waffen seines Vaters hatte und zumindest die bei der Tat eingesetzte Waffe auch schon vor der Tat zuweilen mit sich führte und durch Schüsse in die Luft einsetzte, sowie dass die Angeklagten JI. und CS. von diesen Umständen Kenntnis hatten, gründen sich ebenfalls auf den Einlassungen der Angeklagten.
268Dass der Nebenkläger den Angeklagten am Karfreitag, den 30.03.2018 im Bereich der Grundschule von MV. gesucht hat, haben die Zeugen ZW. und VW. bekundet. Die Feststellungen bezüglich der Information des Angeklagten E. darüber, dass der Nebenkläger ihn gesucht hat, und dass der Nebenkläger die Zeugin FL. gegen deren Willen berührt hat, gründen sich auf den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen ZW., VW. und FL. sowie dem zwischen dem Angeklagten E. und dem Zeugen ZW. bzw. der Zeugin FL. dazu geführten WhatsApp-Chatverkehr, der durch die Zeugin KOKin RS. ausgewertet und im Rahmen des Selbstleseverfahrens im Hauptverhandlungstermin eingeführt wurde.
2692.
270Die Feststellungen zu den anschließenden Ereignissen bis zum engeren Tatgeschehen gründen sich ebenfalls auf die entsprechenden Einlassungen der Angeklagten, die insbesondere übereinstimmend angegeben haben, dass sie sich bereits am frühen Abend des 00.03.2018 getroffen haben und vereinbarten, den Nebenkläger aufzusuchen und mit einem Baseballschläger und einem Teleskopschlagstock anzugreifen sowie ein Grab für den Nebenkläger auf dem nahegelegenen Spielplatz auszuheben.
271Die Feststellungen zu der am 00.03.2018 erfolgten Nachricht des Angeklagten E. über den Facebook-Massenger an den Nebenkläger gründen sich auf der Einlassung des Angeklagten E. sowie die zur Überzeugung der Kammer glaubhaften Angaben der Zeugin KKin DF., die sich am 00.04.2018 mit den Login-Daten des Nebenklägers bei Facebook anmeldete und im Nachrichtenverlauf diese Nachricht erkannte.
272Auch das unmittelbare Tatvorgeschehen, insbesondere auch das Mitführen des Baseballschlägers, des Schlagstocks sowie der Pistole Heckler und Koch und der Schaufeln haben die Angeklagten wie von der Kammer festgestellt geschildert.
273Die getroffenen Feststellungen zu den Chatverkehren der Angeklagten untereinander sowie des Angeklagten E. mit dem gesondert verfolgten SD., seinen Eltern T. E. und U. R. und der Zeugin VW. in der Tatnacht beruhen zum einen auf den Einlassungen der Angeklagten, die, soweit sie selbst beteiligt waren, auf Vorhalt des betreffenden Chatverkehrs diesen als zutreffend bestätigten. Überdies hat die Zeugin KOKin RS., die mit der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten E. betraut war, gegenüber der Kammer nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, diesen Chatverkehr von dem Mobiltelefon des Angeklagten E. gesichert zu haben.
274Die Feststellungen zu dem ausgehobenen Grab und dessen Maßen gründen sich neben den Einlassungen der Angeklagten auf den im Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 1014 ff d.A.) von dem ausgehobenen Grab sowie den glaubhaften Angaben des Zeugen HB., der bekundete, das Grab am 00.04.2018 entdeckt und fotografiert zu haben.
275Die Feststellungen zu den von den Angeklagten am Tattag konsumierten Betäubungsmitteln beruhen auf den insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten.
276Die örtlichen Gegebenheiten des Tatortes stehen fest aufgrund des von dem Zeugen KHK SE. gefertigten Tatortbefundberichts, den der Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung glaubhaft erläuterte, sowie auf der in der Hauptverhandlung erfolgten Inaugenscheinnahme der am Tatort gefertigten Lichtbilder, die der Zeuge RBr LN. als diejenigen bestätigte, die er am Tatort gefertigt hat.
277Die durch die Angeklagten durch die Verwendung von Schraubendreher und Cuttermesser verursachten Beschädigungen an dem Badezimmerfenster zur Wohnung des Nebenklägers wurden durch diese - wie auch die Nutzung der genannten Werkzeuge, die die Angeklagten zuvor aus dem Gartenhaus des Angeklagten CS. geholt hatten - zur Überzeugung der Kammer bestätigt.
278Den Umstand, dass die Angeklagten in der Tatnacht maskiert waren, haben diese übereinstimmend eingeräumt, was der Nebenkläger glaubhaft bestätigte.
279Die Feststellungen zu dem durch den Nebenkläger erfolgten Notruf bei der Polizei gründen auf den nachvollziehbaren und insoweit glaubhaften Angaben des Nebenklägers, die durch den Zeugen POK XU., der auf Seiten der Polizei den Notruf des Nebenklägers in der Tatnacht entgegengenommen hatte, bestätigt wurden. Dieser bekundete auch, dass er unmittelbar ein Einsatzfahrzeug zum Tatort geschickt habe und nachdem der Nebenkläger ihm von den Schüssen berichtet habe, auch ein Rettungsfahrzeug nebst Notarzt.
2803.
281Die Feststellungen zu dem engeren Tatgeschehen gründen sich ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten E. und den weiteren Angaben der Angeklagten JI. und CS.. Die Angeklagten haben übereinstimmend geschildert, dass sie zunächst an der Tür des Nebenklägers bewaffnet mit dem Baseballschläger, dem Totschläger und mit vorgehaltener Waffe geklopft haben. Nachdem die Tür nicht geöffnet wurde, hätten sie mit einem Schraubendreher und einem Cuttermesser, die sie zuvor aus dem Gartenhaus des Angeklagten CS. geholt hatten, das Badezimmerfenster zur Wohnung des Nebenklägers gewaltsam geöffnet.
282Unter Zuhilfenahme einer Mülltonne, auf die der Angeklagte E. geklettert sei, hätten sie dann versucht, das aufgehebelte Badezimmerfenster vollständig zu öffnen, um dann in die Wohnung des Nebenklägers eindringen zu können.
283Weiter räumte der Angeklagte E. die Abgabe von drei Schüssen in Tötungsabsicht auf den Nebenkläger mittels der halbautomatischen Selbstladepistole der Marke „Heckler&Koch“, Kaliber 9 mm, Model P 7 M 8 durch das zur Wohnung des Nebenklägers gehörende Badezimmerfenster ein. Der Angeklagte JI. gab an, die Schussabgabe durch den Angeklagten E. gesehen zu haben. Der Angeklagte CS. hat zumindest eingestanden, die Schüsse gehört zu haben. Ferner hat er sich dahingehend eingelassen, dass nur der Angeklagte E. Zugriff auf eine Waffe gehabt habe.
284Dass die durch den Angeklagten E. abgegebenen, schnell aufeinanderfolgenden drei Schüsse von den zum Tatort gerufenen Polizeibeamten PKin SP. und KHK AQ. gehört wurden, ergibt sich aus deren glaubhaften Bekundungen. Dass der Nebenkläger vom Tatort mit einem Rettungswagen nach notärztlicher Erstversorgung abgeholt wurde, ergibt sich aus den Ausführungen des Nebenklägers und den glaubhaften Bekundungen der Zeugen PKin SP. und KHK AQ., die als erste Beamte am Tatort eingetroffen sind.
285Die Feststellungen zu der Anzahl und der Lokalisation der den Nebenkläger getroffenen Schüsse beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Nebenklägers, die untermauert werden von den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. BR. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums CM.. Der Sachverständige, der sich bei seinem Gutachten neben der eigenen rechtsmedizinischen Untersuchung des Nebenklägers auch auf die diesen betreffenden, ihm zur eigenen Auswertung vorliegenden Krankenunterlagen des Klinikums B. gestützt hat, hat dargelegt, dass zwei Schüsse den Nebenkläger in den Oberkörper getroffen haben. Der Nebenkläger habe mittels eines Durchschusses im rechten Oberbauch einen Bruch der 10. Und 12. Rippe und eine stark blutende Wunde der Leber erlitten. Der Schuss habe die Niere nur knapp verfehlt. Der weitere Schuss habe den Geschädigten am linken Brustkorb getroffen und sei tief in den Oberkörper eingedrungen, habe einen Hämatopneumothorax verursacht, jeweils einen Trümmerbruch der 8. Rippe vorderseitig und der 9. Rippe rückseitig, und sei auf der Körperrückseite in Höhe des linken Schulterblatts stecken geblieben. Durch diesen Schuss sei der linke Lungenlappen verletzt worden, wodurch sich eine strake Blutung entwickelt habe.
286Ohne sofortige notfallmedizinische Versorgung vor Ort und im Krankenhaus in B. wäre der Nebenkläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der Schussverletzungen und des dadurch eintretenden erheblichen Blutverlustes zeitnah verstorben. Zudem habe der Steckschuss die Körperhauptschlagader, die Lungenschlagader und das Herz des Nebenklägers nur knapp verfehlt.
287Den vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. BR. hat sich die Kammer aus eigener Überzeugungsbildung angeschlossen.
288Die Feststellungen zu den körperlichen und psychischen Folgen der Tat für den Nebenkläger beruhen - neben den Ausführungen des Sachverständigen Dr. BR. - auf den glaubhaften Angaben des Nebenkläger sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen den Nebenkläger abbildenden Lichtbildern, die am selben Tag durch den Sachverständigen Dr. BR. gefertigt worden waren.
289Dass die Angeklagten bei Ausführung der Tat, bei der ihnen sowohl der Einsatz der Waffe als auch die Lebensgefährlichkeit der von ihnen gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung bewusst war, die Tötung des Nebenklägers wollten bzw. sie zumindest als mögliche Folge ihres Handelns erkannten und billigend in Kauf nahmen, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund folgender Erwägungen fest:
290Der Angeklagte E. räumt neben dem objektiven Geschehen auch den Tötungsvorsatz uneingeschränkt ein und belastet auch die Mitangeklagten entsprechend.
291Er hat sich dahingehend eingelassen, dass zwischen den Angeklagten verabredet gewesen sei, den Nebenkläger zu erschießen. Für diese Vereinbarung spricht bereits, dass der Angeklagte E. eine funktionsfähige und geladene Pistole seines Vaters mit sich führte, von der die beiden anderen Angeklagten wussten. Den Angeklagten JI. und CS. war ebenfalls die Funktionsfähigkeit der Waffe aus früheren Anwendungen bekannt. Überdies hat der Angeklagte E. den beiden anderen Angeklagten die Waffe am Tattag gezeigt und mehrfach erklärt, er wolle den Nebenkläger umbringen.
292Das Motiv des Angeklagten E. lag nach Überzeugung der Kammer darin, dass der Nebenkläger im Vorfeld der Tat Drogen an die damalige Freundin des Angeklagten, die Zeugin SU. VW., und die Cousine des Angeklagten, die Zeugin GS. abgegeben haben soll. Weiter soll der Nebenkläger die Zeugin FL. an den Hintern gefasst haben. Tatsächlich hat der Nebenkläger die Zeugin FL. nach ihren eigenen Angaben zwar nur an die Taille gefasst. Gegenüber dem Angeklagten E. stellte die Zeugin FL. ihren Bekundungen nach den Vorgang aber dramatischer dar und gab sich verzweifelt. Letztlich gehört zu dem Motivbündel des Angeklagten E. nach Überzeugung der Kammer auch seine Annahme der Nebenkläger würde nach ihm suchen.
293Die Angeklagten JI. und CS. teilen diese Motive des Angeklagten E. nicht unmittelbar. Allerdings fühlten sie sich dem Angeklagten E. aufgrund des Gruppengefüges, in dem der Angeklagte E. eindeutig die Führungsrolle als „Ranghöchster“ innehatte, verbunden. Die Angeklagten JI. und CS. folgten dem Angeklagten E. auch, um diesem zu imponieren.
294Weiter wurde die Tatausführung durch die Angeklagten im Vorfeld der Tat akribisch geplant. Die Angeklagten haben sich zur Tatbegehung erheblich bewaffnet. Neben der Tatwaffe führten sie auch einen Baseballschläger und einen Totschläger mit sich. Die Angeklagten hoben ein Grab aus, in dem der Nebenkläger nach seiner Tötung begraben werden sollte. Dazu nahmen die Angeklagten mehrere Schaufeln mit zu dem Spielplatz, auf dem sie das Grab gruben. Als die erste Schaufel, die der Angeklagte E. mit sich führte, zerbrach, holten die Angeklagten eine weitere Schaufel aus dem Gartenhaus des Angeklagten CS.. Dieser hatte auch zuvor bereits eine Schaufel zur Tatausführung beigesteuert.
295Zudem maskierten sich die Angeklagten zur Tatausführung mit Motorradhauben, Tüchern und Kapuzen, um eine Identifizierung durch mögliche Zeugen zu verhindern. Die zur Tatverwirklichung eingesetzte Waffe, die im Eigentum des Vaters des Angeklagten N. steht, verbrachten die Angeklagten nach Ausführung der Tat zurück in den Wandsafe des Vaters des Angeklagten E.. Sie wollten dadurch verhindern, dass der Verdacht der Tötungshandlung auf den Zeugen T. E. fiel. Überdies lässt sich der zwischen den Angeklagten vor der Tat geführte Chatverkehr nur mit einer geplanten Tötung in Einklang bringen. Dass ein Grab gegraben werden soll und dass aufgrund einer vorangegangenen Drohung des Angeklagten E. gegenüber dem Nebenkläger das Handy des Nebenklägers nach Tatbegehung nicht am Tatort verbleiben soll, war Thema des im Vorfeld zwischen den Angeklagten E. und CS. geführten Chatverlaufs. Die Angeklagten hatten zu diesem Zeitpunkt bereits die Beseitigung von Beweismitteln im Blick, was nur im Hinblick auf eine beabsichtigte Tötung schlüssig ist. Bei einer lediglich gewollten Körperverletzung hätte der Geschädigte als möglicher Zeuge als Beweismittel zur Verfügung gestanden.
296Der zwischen den Angeklagten E. und JI. geführte WhatsApp-Chat betrifft ebenfalls das beabsichtigte Ausheben des Grabes.
297Weiter sprechen für einen Tötungsvorsatz auch die Chatverläufe zwischen dem Angeklagten E. und dem gesondert verfolgten SD. unmittelbar vor bzw. nach der Tat. Bereits vor der Tat schreibt der Angeklagte E. dem gesondert verfolgten SD. „lass den heute ficken“ und „der kriegt Kugel“. In der Nachricht wird der beabsichtigte Gebrauch der Schusswaffe bereits angekündigt. Nach der Tat fordert der Angeklagte E. den gesondert verfolgten SD. auf, den Nebenkläger zu töten, da dieser ihn gesehen habe und ihm sonst die „volle Strafe“ drohe. Diese Begründung der Aufforderung ist nur nachvollziehbar, wenn bereits zuvor eine Tötung des Nebenklägers beabsichtigt war und diese gescheitert ist. Bei einer nur beabsichtigten Körperverletzung hätte der Nebenkläger zwangsläufig die Angeklagten gesehen.
298Vorliegend ist nach Überzeugung der Kammer auch kein Exzess des Angeklagten E. gegeben. Die durch den Angeklagten E. abgegebenen Schüsse auf den Nebenkläger sind den Angeklagten JI. und CS. zuzurechnen. Es war zwischen den drei Angeklagten verabredet, dass der Nebenkläger getötet werden soll. Die Angeklagten JI. und CS. wussten, dass der Angeklagte E. zu diesem Zweck eine geladene Waffe mit sich führte. Sie haben zu keinem Zeitpunkt einen Versuch unternommen, den Angeklagten E. von dem Einsatz der Waffe abzuhalten, obwohl ihnen aufgrund der vorherigen verabredeten Tötung klar sein musste, was passieren würde. Zwar war die konkrete Schussabgabe aufgrund des plötzlichen Auftauchens des Nebenklägers so nicht zwischen den Angeklagten geplant. Allerdings bestand bezüglich des konkreten Ablaufs der Schüsse zwischen den Beteiligten überhaupt kein konkreter Plan. Die Angeklagten JI. und CS. mussten aber damit rechnen, dass der Angeklagte E. in der konkreten Situation auf den Nebenkläger schießt, wie es zuvor allgemein zwischen den Angeklagten vereinbart war.
2994.
300Die Feststellungen zu dem Nachtatgeschehen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten. Die Feststellungen in Bezug auf den zwischen dem Angeklagten E. und dem gesondert verfolgten SD. und der Zeugin VW. geführten Chatverkehr nach der Tat beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der den Inhalt des Chatverkehrs auf Vorhalt der Kammer als zutreffend bestätigte, und auf der Aussage der Zeugin KOKin RS., die das Mobiltelefon des Angeklagten ausgewertet hat und gegenüber der Kammer glaubhaft angab, diesen Chatverkehr gesichert zu haben.
3015.
302Die Aussagen der von der Kammer vernommenen Zeugen NN. QC. und SU. VW. waren zur Überzeugung der Kammer zumindest in Teilbereichen bewusst falsch.
303Der Nebenkläger hat im Hauptverhandlungstermin ausgesagt, dass er den Angeklagten E. am 00.03.2018 nicht gesucht habe. Diese Aussage ist widerlegt durch die insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen ZW. und VW.. Beide haben übereinstimmend berichtet, den Nebenkläger am 00.03.2018 an der Grundschule in MV. getroffen zu haben, als dieser auf der Suche nach dem Angeklagten E. war. Der Zeuge ZW. gab darüber hinaus an, den Angeklagten E. auf Wunsch der Zeugin VW. von dem Umstand, dass der Nebenkläger ihn suche, über WhatsApp in Kenntnis gesetzt zu haben. Dieses ergab auch die Auswertung des zwischen dem Angeklagten E. und dem Zeugen ZW. geführten Chat-Verkehrs.
304Weiter gab der Nebenkläger an, niemals etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Diese Angaben sind bereits widerlegt aufgrund der Aussagen der Zeugen BP. FL. und der Zeugin GS.. Die Zeugin BP. FL. hat angegeben, bei dem Nebenkläger mehrfach Drogen erworben zu haben. Die Zeugin GS. hat bekundet, dass sie ihr Drogen angeboten haben.
305Die Zeugin VW. hat ihrerseits angegeben, in der Tatnacht um etwa 01:00 Uhr einen Anruf von F. erhalten zu haben. Er habe nur gefragt, ob sie zu Hause sei. Sie habe die Frage lediglich bejaht und habe dann direkt weiter geschlafen. Später habe sie dann drei Schüsse gehört und etwa fünf Minuten später einen Anruf von F. erhalten, dass es ihm Leid tue und er Scheiße gebaut habe. Dann habe er aufgelegt. Erst gegen 03:30 Uhr habe F. erneut angerufen und gesagt, dass er jetzt weg sei. Darüber hinaus habe es keinen Kontakt zu F. in der Tatnacht gegeben. Entsprechend der getroffenen Feststellungen hat die Zeugin aber während der Tatnacht nahezu durchgängig telefonischen Kontakt bzw. Kontakt über WhatsApp mit dem Angeklagten E. gehabt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des gesicherten Chatverkehrs des Angeklagten E. mit der Zeugin VW..
3066.
307Dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, steht nach Überzeugung der Kammer aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. LW. und Frau Dr. EM., Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie, deren Sachkunde außer Zweifel steht, fest.
308Nach den Feststellungen von Frau Dr. EM. bestehen bei dem Angeklagten E. eine Störung des Sozialverhaltens mit vorhandenen sozialen Bindungen sowie ein schädlicher Konsum von Cannabis, die sich rein formal unter dem 4. Eingangsmerkmal des § 20 StGB, der sogenannten schweren seelischen Abartigkeit subsumieren ließen. Beide würden jedoch nicht das notwendige Schwerekriterium erreichen, so dass eine als einzig mögliches Eingangsmerkmal in Betracht kommende schwere seelische Abartigkeit vorliegend zu verneinen sei.
309Die Kriterien für eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder den Schwachsinn erfüllt der Angeklagte E., wie von der Sachverständigen ausgeführt, offensichtlich nicht.
310Im Hinblick auf den Angeklagten CS. hat die Sachverständige Frau Dr. EM. in ihrem Gutachten ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine sogenannte niedrige Intelligenz (Lernbehinderung) und eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen bestünden. Ferner sei ein schädlicher Gebrach von Cannabis, sowie zum Tatzeitpunkt eine leichte Intoxikation mit Amphetaminen feststellbar gewesen. Diese Diagnosen ließen sich bei fehlender Schwere nicht unter einem der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB subsumieren, so dass im Ergebnis weder eine krankhafte seelische Störung noch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit bei dem Angeklagten CS. gegeben sei.
311Bei dem Angeklagte JI. ergeben sich, wie Prof. Dr. LW. festgestellt hat, unter diagnostischen Gesichtspunkten keinerlei Hinweise darauf, dass er zum Tatzeitpunkt unter einer schizophrenen, einer manisch-depressiven oder einer hirnorganischen Erkrankungen gelitten habe. Zwar reagierte der Angeklagte JI. auf das Tatgeschehen und die anschließende Inhaftierung mit einer depressiven Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2), in der Vergangenheit habe es jedoch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er unter einer depressiven Erkrankung gelitten hätte.
312Ebenso sei nicht von einer akuten relevanten toxischen Beeinträchtigung durch Drogen zum Tatzeitpunkt auszugehen. Seinen Angaben zufolge habe der Angeklagte zwar am Tatabend gemeinsam mit den anderen Beteiligten Amphetamine konsumiert und zuvor bereits eine geringe Menge Cannabis. Er sei aber an die Wirkung beider Substanzen gewöhnt gewesen. Hinweise für eine drogenindizierte Beeinträchtigung seiner psychischen Befindlichkeit oder seiner kognitiven Fähigkeiten gebe es nicht. Unabhängig von der konsumierten Menge sprächen weder seine eigenen Angaben noch der Tatablauf selbst für die Möglichkeit einer toxisch bedingten Beeinträchtigung des Einsichts- und Steuerungsvermögens. Insofern gebe es keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder Störung im Sinne einer krankhaften seelischen Störung.
313Ebenso wenig gebe es Anzeichen dafür, dass das Tatgeschehen im Rahmen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erfolgt sei.
314Wie Herr Prof. Dr. LW. in seinem Gutachten ausgeführt hat, sind auch bei dem Angeklagten die Eingangsmerkmale des Schwachsinns und der schweren anderen seelischen Abartigkeit zu verneinen. Der Angeklagte JI. verfüge über einen Hauptschulabschluss und habe sich zum Zeitpunkt der Festnahme in der Ausbildung zum Mechatroniker befunden. Zwar erreiche er lediglich einen Gesamt-IQ von 82, was einem leicht unterdurchschnittlichen Ergebnis entspräche, aber sein intellektuelles Leistungsvermögen habe im Gespräch durchschnittlich ausgeprägt gewirkt.
315Seine eher asthenisch akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten keinesfalls das Ausmaß einer klinisch und forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung.
316Die Kammer hat sich den Ausführungen der beiden Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen.
317IV.
318Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht, indem sie gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB versucht haben, einen Menschen zu töten, einen anderen mittels einer Waffe, mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt haben.
319Die Angeklagten haben spätestens als sie das Grab auf dem Spielplatz aushoben, gemeinschaftlich den Entschluss gefasst, den Geschädigten zu töten. An diesem Tötungsentschluss haben sie auch nach dem misslungenen Versuch, durch Anklopfen das Öffnen der Wohnungstür zu erreichen, festgehalten. Die von dem Angeklagten E. auf den Geschädigten abgegebenen drei Schüsse aus der Pistole, von denen zwei den Angeklagten trafen und jeder für sich akut lebensbedrohlich war, war vom gemeinsamen Tötungsentschluss umfasst.
320Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB scheidet hier aus. Der Versuch war beendet, weil die Angeklagten - wie ihre spätere Äußerungen untereinander und der WhatsApp-Chatverkehr des Angeklagten E. mit der Zeugin VW. zeigen - davon ausgegangen sind, alles zur Verwirklichung des Todeserfolges getan zu haben. Bei beendetem Versuch wie im vorliegenden Fall reicht ein bloßer Abbruch der Tathandlung zum Rücktritt nicht aus. Vielmehr muss der Täter die Vollendung der Tat durch eigene Tätigkeit verhindern. Vorliegend haben die drei Angeklagten den Geschädigten zurückgelassen und keine Maßnahmen zur Verhinderung des Erfolgseintritts unternommen. Im Übrigen wäre selbst bei Bewertung der Tat als unbeendetem Versuch ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen, weil die Angeklagten die Tat nicht freiwillig aufgaben. Sie sind wegen der herannahenden Polizei und Rettungssanitäter geflüchtet.
321Das bei der Tat eingesetzte Tatmittel der halbautomatischen Selbstladepistole der Marke „Heckler & Koch“, Kaliber 9 mm, Model P 7 M 8 stellt sich als Waffe im Sinne des § 224 Abs. 1 Ziff. 2 StGB dar. Dass die Angeklagten die Körperverletzung auch mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Ziff. 5 StGB begangen haben, liegt auf der Hand.
322Einen versuchten Mord gemäß § 211 StGB hat die Kammer demgegenüber nicht angenommen. Heimtücke scheidet als Mordmerkmal aus. Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt, das Opfer muss gerade aufgrund von Arglosigkeit wehrlos sein (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage, § 211, Rn. 34 m.w.N.). Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein; wer bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage, § 211, Rn. 35 m.w.N.). Arglosigkeit liegt nicht vor, wenn das Opfer durch vorausgehende Konfrontation, tätliche Angriffe, Misshandlungen durch den Täter oder aus anderen Gründen in der konkreten Tatsituation mit ernsthaften Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet (Fischer, aaO, § 211, Rn. 37c).
323Vorliegend rechnete der Nebenkläger mit einem zumindest gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten Angriff. Dafür spricht bereits, dass der Nebenkläger unmittelbar die Polizei informierte, als er den Versuch der Angeklagten, sein Badezimmerfenster aufzuhebeln, wahrgenommen hatte. Aus Angst sprach er dabei sehr leise. Er berichtete dabei auch, dass er zwei Personen in schwarzer Kleidung ausgemacht habe, die sein Fenster aufgebrochen haben. Zudem hatte sich der Nebenkläger auch bereits mit einem größeren Kochmesser bewaffnet, das eine Klingenlänge von etwa 19 cm hatte. Hintergrund der Bewaffnung war ein vorangegangener Einbruch vor etwa 1,5 Jahren, bei der maskierte Personen in die Wohnung des Angeklagten eingedrungen waren und ihn verprügelten. Überdies hatte der Angeklagte auch Angst aufgrund eines vorangegangenen Angriffs durch den Angeklagten E. und seine Freunde sowie einer Drohung des Angeklagten E.. Etwa eine Woche vor der Tat lauerte der Angeklagte E. gemeinsam mit den Angeklagten JI. und CS. und dem Zeugen MF. dem Nebenkläger auf und schlugen auf ihn ein. Der Nebenkläger konnte sich nur durch Flucht den Angriffen entziehen. Zudem sandte der Angeklagte E. am 00.03.2019 um 17:14 Uhr über den Facebook-Messanger-Dienst eine Nachricht an den Nebenkläger, in der er dem Nebenkläger „Krieg“ androhte und ihm mitteilte, sie würden ihn noch einmal „ficken“.
324Auch das Mordmerkmal der „Ermöglichungsabsicht“ ist nicht gegeben. Die Angeklagten haben die Tötungshandlung nicht vorgenommen, um eine andere Straftat zu ermöglichen. Soweit die Angeklagten in den der Tat vorausgehenden Chats über das Handy des Nebenklägers kommunizierten, ging es ihnen nicht darum, den Nebenkläger zu töten, um das Handy zu entwenden. Soweit der Angeklagte CS. über WhatsApp an den Angeklagten E. am 00.04.2018 um 15:11 Uhr schrieb „Ey aber sein Handy alles muss weg“ bzw. um 15:12 Uhr „Weil du hast dem safe gedroht, es darf nix da bleiben“ ging es ihm dabei nicht um die Begehung eines Raubes bzw. um eine Zueignung des Handys. Die Täter wollten das Handy nicht ihrem Vermögen einverleiben, sondern Beweise vernichten. Das Handy des Nebenklägers sollte nicht am Tatort verbleiben, um den Verdacht nach der Tötung nicht auf die Angeklagten zu lenken.
325Aus den genannten Gründen ist tateinheitlich auch kein schwerer Raub gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 StGB verwirklicht worden. Den Angeklagten fehlt es an der erforderlichen Zueignungsabsicht bezüglich des Handys.
326Der Angeklagte E. hat sich nach den Feststellungen darüber hinaus auch wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag gemäß §§ 30 Abs. 1, 212 Abs. 1 strafbar gemacht, indem er einen anderen zu bestimmen versuchte, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
327Dabei ist die versuchte Anstiftung zum Totschlag durch den Angeklagten E. hier auch nicht subsidiär zu dem verwirklichten versuchten Totschlag durch alle drei Angeklagte. Grundsätzlich kommt ein Versuch der Beteiligung zwar nur in Betracht, wenn das tatbestandliche Verhalten nicht aus einer anderen Vorschrift zu bestrafen ist; wurde die geplante Tat versucht oder vollendet, so wird ausschließlich wegen der verwirklichten Tat bestraft (vgl. Schönke-Schröder, StGB, 23. Auflage, § 30, Rn. 37 - 38 m.w.N.). Vorliegend gingen alle drei Angeklagten davon aus, dass der Nebenkläger verstorben sei. Erst nachdem der Angeklagte E. später durch den Chat mit der Zeugin VW. von dieser erfahren hatte, dass der Nebenkläger ins Krankenhaus gebracht wird und wohl überleben wird, fasste der Angeklagte E. einen neuen Tatentschluss, den Nebenkläger zu töten. Dem Angeklagten ging es dabei darum zu verhindern, dass der Verdacht des mit der Waffe seines Vaters erfolgten Tötungsversuchs auf ihn fallen könnte. Um den Belastungszeugen aus dem Weg zu räumen, forderte er über WhatsApp um 03:40 Uhr den gesondert Verfolgten SD. auf, den Nebenkläger zu töten. Damit schuf er erneut eine Gefahr für das Leben des Nebenklägers, die sich nur deshalb nicht realisierte, weil der gesondert Verfolgte SD. der Aufforderung nicht nachkam.
328V.
329Die Angeklagten E. und CS. waren Jugendliche im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung waren sie reif genug, das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hieran hat die Kammer nach ihrem Eindruck von den Angeklagten in der Hauptverhandlung, den Ausführungen der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung und aufgrund der gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. EM. keine Zweifel. Zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten waren die Angeklagten verantwortlich im Sinne des § 3 JGG.
330Der Angeklagte JI. war zur Tatzeit 18 Jahre und 2 Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Auf den Angeklagten JI. ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auch Jugendstrafrecht anzuwenden. Nach den überzeugenden Darlegungen der Jugendgerichtshilfe und des Sachverständigen Prof. Dr. LW., denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, stand er aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen gleich. Dies gilt insbesondere, weil er zur Tatzeit noch zu Hause wohnte und sich in der Ausbildung befand.
331Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen alle drei Angeklagte aufgrund der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen, da das Tatverhalten (versuchtes Tötungsdelikt aus nichtigem Anlass, bei dem der „Erfolg“ nur zufällig ausgeblieben ist) Ausdruck eines erheblichen Reifedefizits und einer kriminellen Gefährdung der Angeklagten ist, welcher durch die Einwirkungen des Strafvollzugs begegnet werden muss.
332Als Strafrahmen für Jugendliche bzw. Heranwachsende sieht § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG für ein Verbrechen mit einer Strafandrohung von mehr als zehn Jahren eine Jugendstrafe bis zu zehn Jahren vor.
333Vorliegend wäre bei einer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht gemäß § 212 Abs. 1 StGB nach dem Gesetz ein Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren vorgesehen. Ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB und dadurch etwaig bedingte „Strafrahmenverschiebung“ liegt hier nicht vor. Dazu fehlt es hier an einer entsprechenden erforderlichen Provokation des Tatopfers. Auch ein sonst minder schwerer Fall des Totschlags, der aber auch bei der Bemessung von Jugendstrafen in vergleichender Parallelwertung zu Erwachsenen von wesentlicher Bedeutung wäre, ist hier aufgrund einer Gesamtwürdigung ausgeschlossen.
334Allerdings hat die Kammer bei allen drei Angeklagten wegen des Versuchs des Totschlags in vergleichender Parallelwertung zum Erwachsenenrecht eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf höchstens ¾ des angedrohten Höchstmaßes angenommen.
335Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe einheitlich und so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Obwohl die Strafrahmen aus dem Erwachsenenstrafrecht nicht gelten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG), sind die dort erfolgten Wertungen des Gesetzgebers inhaltlich zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass der das Strafmaß mitbestimmende Erziehungsgedanke als beherrschender Zweck des Jugendstrafrechts auch dann Vorrang bei der Strafbemessung hat, wenn die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, und dass bei der Bemessung der Jugendstrafe das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB nicht anwendbar ist, hat sich die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe von nachfolgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
336Zu Gunsten des Angeklagten E. hat die Kammer vor allem berücksichtigt, dass er - nachdem er gegenüber der Sachverständigen noch den Angeklagten JI. der versuchten Tötung zu Lasten des Nebenklägers bezichtigt hatte - sich in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen hat und zwar auch hinsichtlich der Vorgeschichte, insbesondere der zwischen ihm und dem Nebenkläger bestehenden Konflikten, und der ihm ferner vorgeworfenen versuchten Anstiftung zum Totschlag zum Nachteil des Nebenklägers.
337Mildernd war ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Tötungsdelikt nicht vollendet wurde. Dabei darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass dieses nur der unmittelbaren medizinischen Betreuung des Nebenklägers zu verdanken ist, die letztlich so schnell erfolgen konnte, da der Nebenkläger schon bei Bemerken des Aufbrechens des Fensters einen Notruf absetzte.
338Der Angeklagte E. hat überdies zur Schadenswiedergutmachung im Sinne des § 46 a StGB bereits einen Betrag in Höhe von 6000,00 € an den Nebenkläger gezahlt, wobei die Kammer das ihr zustehende Ermessen allerdings aufgrund des zu geringen Betrages dahingehend ausübt, dem Angeklagten E. keine weitere Strafrahmenverschiebung zuzubilligen. Den Aspekt der begonnenen Schadenswiedergutmachung hat die Kammer gleichwohl erheblich zu Gunsten des Angeklagten gewertet und ist nur deshalb im Hinblick auf den Angeklagten E. auch zur Strafrahmenverschiebung des § 49 StGB gekommen.
339Des Weiteren wollte sich der Angeklagte bei dem Nebenkläger entschuldigen, was von diesem allerdings abgelehnt wurde. Er hat im Rahmen der Hauptverhandlung seine Reue und Einsicht in das Unrecht der Tat zum Ausdruck gebracht.
340Zudem ist der Angeklagte nur geringfügig strafrechtlich bislang in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregister weist insoweit eine Voreintragung wegen vorsätzlicher Körperverletzung auf. Die Untersuchungshaft und die sonstigen Folgen der Tat sind für ihn gravierend. Dem Angeklagten ist ferner zugute zu halten, dass die Tat aus einer Gruppe mit entsprechender Gruppendynamik begangen wurde.
341Andererseits handelt es sich hier nicht um eine spontane, sondern durchaus geplante Tat. Ohne den Angeklagten E. wäre die Tat auch nicht denkbar. Er hat den beiden Mitangeklagten die Vorgeschichte mit dem angeblichen Übergriff des Nebenklägers auf die Zeugin FL. und die versuchte Abgabe von Betäubungsmitteln durch den Nebenkläger an die Zeugen GS. und VW. berichtet und damit die Mittäterschaft der beiden anderen Angeklagten initiiert. Auch hat er die Schüsse auf den Nebenkläger selbst abgegeben und mehrerer Tatbestände tateinheitlich und auch tatmehrheitlich verwirklicht.
342Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Umstände hat die Kammer für ihn eine Jugendstrafe von
343sechs Jahren und drei Monaten
344für tat- und schuldangemessen und insbesondere aus erzieherischen Gründen für erforderlich gehalten.
345Beim Angeklagten JI. hat die Kammer das im Hinblick auf die objektiven Tatumstände volle Geständnis in besonderer Weise berücksichtigt. Im Unterschied zu den anderen beiden Angeklagten hat er bereits bei der ersten polizeilichen Vernehmung ein in weiten Teilen umfassendes Geständnis abgelegt und darüber hinaus maßgeblich zur Aufklärung der Tat beigetragen. Bei den anschließenden Vernehmungen hat der Angeklagte von sich aus von dem durch die Angeklagten ausgehobenen Grab berichtet. Ferner hat er ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat gezeigt und sich glaubhaft bei dem Opfer entschuldigt. Überdies war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte JI. kein eigenes Tatmotiv hatte sondern die Tat nur vor dem Hintergrund der Gruppenhierarchie, die der Angeklagte E. anführte, beging.
346Zudem ist der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte aus geordneten familiären Verhältnissen stammt. Er hat die Hauptschule abgeschlossen und befand sich in der Ausbildung zum Mechatroniker. Ihn treffen die Folgen der Tat nachdrücklich. Sein Ausbildungsverhältnis wurde beendet. Auch dauert die Untersuchungshaft bereits seit Monaten an. Ferner hat sich der Angeklagte JI. auch nicht mit den beiden anderen Angeklagten nach der Tat auf die Flucht nach L. begeben.
347Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich um eine planvolle Tat gehandelt hat und er mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat.
348Bei Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten JI. sprechenden Umstände hält die Kammer eine Jugendstrafe von
349vier Jahren
350für tat- und schuldangemessen und insbesondere aus erzieherischen Gründen für erforderlich.
351Beim Angeklagten CS. war ebenfalls strafmildernd zu berücksichtigen, dass er sich - wenn auch lediglich durch eine angepasste Verteidigererklärung, die er sich im Rahmen der Hauptverhandlung zu eigen machte - mit Ausnahme der subjektiven Tatseite im Wesentlichen geständig zeigte. Allerdings ließ er Nachfragen zu der Verteidigererklärung nicht zu. Im Ermittlungsverfahren hingegen hatte er noch weiterreichende Angaben gemacht. Auch der Angeklagte CS. war bis zu dieser Tat nicht vorbestraft. Auch zu seinen Gunsten wirkt sich aus, dass das Tötungsdelikt letztlich nicht vollendet wurde und auch er kein eigenes Tatmotiv hatte, sondern vielmehr aus Gründen der Gruppenhierarchie die Tat beging. Auch der Angeklagte CS. hat sich bei dem Nebenkläger entschuldigt und auch seine Untersuchungshaft dauert bereits seit Monaten an.
352Zu Lasten des Angeklagten CS. ist zu werten, dass es sich um eine geplante Tat handelte und nicht um eine Affekttat. Auch er hat mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklicht.
353Bei Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Jugendstrafe von
354fünf Jahren
355für tat- und schuldangemessen und insbesondere aus erzieherischen Gründen erforderlich.
356Bei allen drei Angeklagten hat die Kammer - insbesondere im Hinblick auf ihr junges Alter - auch die Folgen des längeren Strafvollzugs berücksichtigt. Eine Entsozialisierung der Angeklagten ist trotz des längeren Freiheitsentzuges nicht zu befürchten. Vielmehr wird ihnen die Möglichkeit eröffnet, in der Haft nachzureifen, eine Ausbildung zu absolvieren und die Umsetzung ihrer sonstigen persönlichen beruflichen Zukunftspläne vorzubereiten.
357VI.
358Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und /oder in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam nach den im Rahmen der Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.
359VII.
360Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf § 472 StPO, §§ 109 Abs. 2, 80, 74 JGG.
361G. Z. S.
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Referenzen
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- StGB § 223 Körperverletzung 2x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 3x
- StGB § 30 Versuch der Beteiligung 1x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 2x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 3x
- StGB § 25 Täterschaft 2x
- StGB § 52 Tateinheit 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 1x
- JGG § 3 Verantwortlichkeit 2x
- §§ 1, 3, 105 ff. JGG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 249 Raub 1x
- StGB § 250 Schwerer Raub 1x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 2x
- JGG § 109 Verfahren 1x
- JGG § 80 Privatklage und Nebenklage 1x
- JGG § 74 Kosten und Auslagen 1x
- JGG § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter 1x
- StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen 2x
- StGB § 24 Rücktritt 1x
- StGB § 211 Mord 1x
- StGB § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags 1x
- StGB § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung 1x
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 1x
- StPO § 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers 1x
- JGG § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 1x
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- JGG § 18 Dauer der Jugendstrafe 3x
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- 73 Js 562/17 1x (nicht zugeordnet)