Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 39/21

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 12.02.2021 unter Zurückweisung der Rechtsmittel beider Parteien im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 34.487,15 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von EUR 196.477,64 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag iHv EUR 182.893,07 seit dem 20.05.2020 sowie aus einem weiteren Betrag iHv EUR 13.584,57 seit dem 29.10.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Klägerin 85 % und der Beklagte 15 % zu tragen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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