Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 U 136/13

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 30.8.2013 (310 O 37/13) teilweise - soweit auch der Klageantrag zu 3. abgewiesen worden ist - abgeändert.

II. Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Managementvereinbarung vom 1.7.2010 und der zwischen den Parteien geschlossene Bookingvertrag vom 1.7.2010 durch die mit Schreiben der Klägerin vom 30.7.2012 ausgesprochene Kündigung beendet worden sind.

III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9.

V. Das Urteil ist – wegen der Kosten – vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Management- und eines Bookingvertrages sowie über hiermit im Zusammenhang stehende Zahlungsansprüche der Klägerin.

2

Die Klägerin war Mitglied der ursprünglich vierköpfigen Pop-Band ... die Ende 2008 im Rahmen einer Casting-Show des Fernsehsenders Pro7 zusammengestellt wurde. Die Beklagte und Berufungsbeklagte – Beklagte zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens (im Folgenden: Beklagte) – ist Inhaberin eines Unternehmens, das das Management von Künstlern betreibt. Ihr stehen die Markenrechte an dem Bandnamen („...“) zu.

3

Bis Mitte 2010 war die Band bei dem Plattenlabel „...“ unter Vertrag. Das Unternehmen wertete die Tonträger der Band aus und beauftragte seinerseits die Beklagte mit dem Management der Band. Im Sommer 2010 verließen zwei Mitglieder die Band. Der Vertrag mit „...“ wurde aufgelöst und die Managementtätigkeit der Beklagten für die Band „...“ endete zunächst.

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Am 1.7.2010 schloss die Klägerin zwei Verträge mit der Beklagten, nämlich einen Managementvertrag und einen Bookingvertrag. Nach dem Managementvertrag, als dessen Ziel der Aufbau und Ausbau der Karriere der Klägerin, insbesondere innerhalb der Band „...“, vereinbart war, hatte die Beklagte die Klägerin umfassend in deren künstlerischer Tätigkeit zu unterstützen, zu betreuen und nach Maßgabe des Vertrages auch zu vertreten. Weiter war geregelt, dass die Beklagte „die vertraglich umschriebenen Tätigkeiten nach wohl abgewogenem Interesse“ der Klägerin durchzuführen habe. Sämtliche vertragsgegenständlichen Abstimmungen der Parteien sollten in der Weise vorgenommen werden, dass eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen sei; zudem wurde festgehalten, es bestehe zwischen den Parteien Einigkeit, dass grundsätzlich und soweit durchführbar die Tätigkeit der Beklagten mit der Klägerin abgestimmt werde. Die Klägerin hatte nach dem Vertrag zu gewährleisten, für vertragsgegenständliche Aktivitäten jederzeit zur Verfügung zu stehen. Sie erteilte der Beklagten mit dem Vertrag Abschluss- und Inkassovollmacht, wobei vereinbart wurde, dass die Beklagte nur nach vorheriger Genehmigung durch die Klägerin berechtigt sei, Verträge in deren Namen abzuschließen; als Ausnahme hiervon wurden „Einzelaktivitäten“ der Klägerin genannt, die diese nicht über einen Vertragsumfang von 5.000,00 € hinaus binden. Eine Verpflichtung der Beklagten zu Bookingleistungen war in dem Managementvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Als Vergütung der Beklagten wurde ein Betrag von 20 % der Nettoeinnahmen der Klägerin vereinbart, was einer marktüblichen Managementbeteiligung an Künstlererlösen entspricht. Als maßgebliche Nettoeinnahmen wurden sämtliche Verwertungserlöse der Klägerin aus künstlerischen Aktivitäten ohne Abzug von Kosten, für die die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten aufzukommen hatte, bestimmt. Die Laufzeit betrug zunächst ein Jahr, wobei der Beklagten drei jeweils einjährige Verlängerungsoptionen eingeräumt wurden. Eine Kündigung nach § 627 BGB wurde in dem Vertrag ausgeschlossen. Eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund war beiderseits vorgesehen. Schließlich war in dem Managementvertrag geregelt, dass die exklusiven und übertragbaren weltweiten Verlagsrechte der von der Klägerin geschaffenen/zu schaffenden Titel zu GEMA-Standardbedingungen zur umfassenden verlegerischen Auswertung auf die „Edition ...“ übertragen würden.

5

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

6

In dem „Booking Exklusivvertrag“ vom selben Tag erteilte die Klägerin der Beklagten „exklusive Verhandlungs- und Abschlussvollmacht“ sowie Vollmacht zum Inkasso der Vorkasse und Gagen. Vereinbart wurde außerdem eine 20%ige Provision der Beklagten auf die Gagen der Klägerin. Wegen des genauen Inhalts des Bookingvertrages wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

7

Mit dem weiteren verbliebenen Bandmitglied sowie mit zwei – aufgrund entsprechender Bemühungen der Beklagten – neu hinzugekommenen Bandmitgliedern schloss die Beklagte ebenfalls Verträge ab. Mindestens im Fall des Bandmitglieds .... entsprachen die mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge, vorgelegt als Anlagen BK 3 und BK 5, inhaltlich den Verträgen zwischen der Beklagten und der Klägerin.

8

Am 4.11.2010 schloss die Klägerin zudem einen Autorenexklusivvertrag mit einem Unternehmen namens „BMG Rights Management GmbH, ...“. Nach diesem Vertrag, wegen dessen genauen Inhalts auf die Anlage K 3 verwiesen wird, überträgt die Klägerin sämtliche Nutzungsrechte an von ihr geschaffenen musikalischen Werken zur Auswertung an die Vertragspartnerin.

9

Die Einnahmen der Popgruppe aus Auftritten, Tonträgerverwertungen etc. wurden jeweils an die Beklagte gezahlt, die hiervon ihre Vergütung und weitere Kostenpositionen abzog.

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Im März 2012 stieg ein Bandmitglied aus der Band aus, so dass diese fortan nur noch aus drei Mitgliedern bestand. Im selben Monat schloss die Beklagte – nach Korrespondenz mit der Klägerin – einen Bandübernahmevertrag mit der RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG. Gegenstand dieses Vertrages war die Produktion eines Albums der Band „...“ mit dem Titel „...“, das durch die RTL Disney Fernsehen GmbH & Co. KG ausgewertet werden sollte. In diesem Zusammenhang schloss die Beklagte auch eine Kooperationsvereinbarung mit Super RTL, die eine Verpflichtung der Band zu mehreren Auftritten vorsah. Wegen der Einzelheiten beider Vereinbarungen wird auf die Anlagen K 8 und K 9 Bezug genommen. Die Beklagte verrechnete Kosten der Tonträger- und Videoproduktion i.H.v. 32.446,21 €, die sie in ihrem Vertragsverhältnis zu RTL Disney (Bandübernahmevertrag, Anlage K 8) zu tragen hatte, mit den Einnahmen der seinerzeit drei Bandmitglieder; auf die Klägerin entfiel hiervon 1/3, mithin der in dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 6. (Berufungsantrag zu 3.) genannte Betrag von 10.815,40 €.

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Im Frühjahr 2012 übte die Beklagte die im Management- und im Bookingvertrag vorgesehene Option auf Vertragsverlängerung um ein Jahr (bis 30.6.2013) aus. Ein weiteres Mal wurden die Verträge nicht verlängert.

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Am 31.5.2012 schrieb ein Auszubildender der Beklagten eine E-Mail an mehrere Empfänger, in der diese zum Kauf von ...-Tonträgern aufgefordert wurden (Anlage BK 4). Die Beklagte schrieb kurz darauf eine weitere E-Mail an sämtliche Empfänger, mit der sie erklärte, dass es die vorherige E-Mail „nicht gegeben“ habe und sie gelöscht werden möge.

13

Am 19.7.2012 erklärte die Klägerin mündlich die Kündigung eines oder beider Verträge, erklärte sich dann aber zunächst bereit, die Zusammenarbeit doch fortzusetzen. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 30.7.2012 (Anlage K 16) und vom 17.8.2012 (Anlage K 20) erklärte die Klägerin die Kündigung beider Verträge.

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Die Parteien führen neben dem vorliegenden einen weiteren Rechtsstreit mit umgekehrten Parteirollen. Die hiesige Beklagte nimmt die hiesige Klägerin vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung von 30.808,51 € aus dem auch hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnis in Anspruch. Das Landgericht Berlin hat das Verfahren mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt.

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Die Klägerin hat vorgetragen, bei den Regelungen des Management- und des Bookingvertrages handele es sich um von der Beklagten vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Verträge seien ebenso wie der Autorenexklusivvertrag, mit dem sie als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten seien, sittenwidrig und nichtig. Der Managementvertrag beschränke sie – die Klägerin – übermäßig in ihrer künstlerischen Freiheit. Die Kostentragungs- und Vergütungsregelungen stellten eine unbillige Risikoverteilung dar. Dadurch, dass die Beklagte nach dem Managementvertrag ihre Provisionen unabhängig von den Kosten, die die Klägerin zu tragen habe, erhalte, sei jedes wirtschaftliche Risiko auf die Klägerin abgewälzt. Zudem sei der Provisionsanspruch bereits bei isolierter Betrachtung des Managementvertrages überhöht, weil er sich auf jegliche in der Medienbranche denkbaren Künstlererlöse beziehe. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ergebe sich – erst recht unter Berücksichtigung der zusätzlichen Betreuungspauschale gem. § 8 Abs. 2 des Managementvertrages – eine unangemessen hohe Beteiligung der Beklagten, was den Vorwurf eines wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB begründe. Die Beklagte habe auch wiederholt einen „Doppelabzug“ von Management- und Bookingprovision vorgenommen. Für die Sittenwidrigkeit könne allerdings dahinstehen, ob die Beklagte von der Möglichkeit, auf Gagen zweimal 20 % (aus dem Management- und dem Bookingvertrag) abzuziehen, tatsächlich Gebrauch gemacht habe oder nicht. Weiter werde die Klägerin durch die der Beklagten erteilte Inkassobefugnis, durch die ihr das Risiko einer Insolvenz der Beklagten auferlegt werde, unangemessen benachteiligt. Hinzu komme die Laufzeitregelung, nach welcher sich zwar die Beklagte nach Ablauf des ersten Jahres jederzeit von dem Vertrag habe lösen können, die Klägerin hierzu aber selbst bei größter Unwirtschaftlichkeit keine Möglichkeit gehabt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die bei Vertragsschluss – unstreitig – erst 22 Jahre alte Klägerin als wirtschaftlich unerfahren anzusehen sei und die Beklagte einen erheblichen Wissensvorsprung ihr gegenüber gehabt habe. Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Management- und der Bookingvertrag von ihr wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden seien. Sie hat gemeint, die Beklagte habe die in Ausführung des Bandübernahmevertrages entstandenen Produktionskosten in Höhe von 10.815,40 € zu Unrecht mit den ihr – der Klägerin – zustehenden Einnahmen verrechnet. Die Beklagte könne sich hierfür weder auf § 8 Abs. 3 des Managementvertrages noch auf eine gesonderte Vereinbarung beziehen. Eine Vereinbarung, die nach § 11 Abs. 3 des Managementvertrages (Anlage K 1) der Schriftform bedurft hätte, sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Die Kostenklausel des § 8 Abs. 3 des Vertrages beziehe sich hingegen nur auf Verträge, die die Beklagte im Namen der Klägerin abschließe, und somit nicht auf den zwischen RTL und der Beklagten selbst zustande gekommenen Bandübernahmevertrag. Neben den zu Unrecht verrechneten Produktionskosten stehe ihr – der Klägerin – infolge der Nichtigkeit der Verträge der Parteien auch ein Anspruch auf Rückzahlung der aus den als Anlagen K 14, K 22 und K 23 vorgelegten Abrechnungen hervorgehenden Managementprovisionen zu, wovon sie mit ihrem Klageantrag zu 5. einen Teilbetrag i.H.v. 5.000,00 € geltend mache.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. festzustellen, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) abgeschlossene Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Booking-Vertrag vom 1.7.2010 und der Autorenexklusivvertrag mit der Edition Glanz und Gloria/BMG Rights vom 4.11.2010 sittenwidrig und somit nichtig sind;

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2. hilfsweise, festzustellen, dass es sich bei der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 um einen Vermittlungsvertrag im Sinne der §§ 25, 296 SGB III und § 2 VermittVergV handelt;

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3. weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass die Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und der Booking-Vertrag vom 1.7.2010 mit außerordentlicher Kündigung mit Schreiben vom 30.7.2012, hilfsweise mit Schreiben vom 10.8.2012, hilfsweise mit Schreiben vom 17.8.2012 und weiterhin hilfsweise mit Schreiben vom 27.8.2012 wirksam gekündigt worden sind;

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4. a) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin vollständige Abrechnung und Rechnungslegung über sämtliche in Durchführung der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und des Booking-Vertrags vom 1.7.2010 für den Zeitraum 1.7.2010 bis 31.8.2012 erfolgten Zahlungsein-/und Ausgänge zu erteilen, und zwar getrennt nach Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und Booking-Vertrag vom 1.7.2010 und in einer Weise, dass fortlaufend jeweils die Brutto- und Netto-Zahlungseingänge, die je Zahlungseingang anteilig gegenüber der Klägerin gegengerechneten und/oder abgezogenen Kosten und die je Zahlungseingang von der Beklagten zu 1) vereinnahmten Management- und/oder Booking-Provisionen ersichtlich sind.

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b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern;

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5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in die von der Beklagten zu 1) in Durchführung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Management-Vereinbarung vom 1.7.2010 und des Booking-Vertrags vom 1.7.2010 für den Zeitraum 1.7.2010 bis 31.8.2012 erlangten Unterlagen zu gewähren, insbesondere sämtliche im Namen der Klägerin abgeschlossene Auftritts- und/oder Booking-Verträge und im Rahmen dieser Tätigkeit im Namen der Künstlerin an Veranstalter und sonstige Dritte gestellte Rechnungen über Gagen und sonstige Vergütungen sowie die Belege und/oder Quittungen und/oder Rechnungen, die den von der Beklagten zu 1) gegen die im Namen und in Vollmacht der Klägerin inkassierten Geldeingänge gegengerechneten und/oder in Verrechnung gestellten Kosten zugrunde liegen, wobei die Beklagte zu 1) insbesondere und darüber hinaus Einsicht in sämtliche Belege und/oder Quittungen und/oder Rechnungen der von der Beklagten zu 1) in die Abrechnungen Anlage 14, Anlage 22, Anlage 23 und Anlagenkonvolut 24 eingestellten Kostenposten zu gewähren hat;

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6. die Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin EUR 10.815,40 zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

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7. die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, der Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von EUR 5.000,00 zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

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8. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu einem Gegenstandswert von EUR 50.000,00 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer freizuhalten, die der Klägerin durch die außergerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche entstanden sind.

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Die Beklagte und die erstinstanzlich ebenfalls verklagten Beklagten zu 2) und 3) haben beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie haben vorgetragen, die Klage sei hinsichtlich der Anträge zu 1.-3. bereits unzulässig, weil es der Klägerin an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des Autorenexklusivvertrages begehre, seien sie – die Beklagten – im Übrigen auch nicht passivlegitimiert, weil der Vertrag – tatsächlich unstreitig – zwischen der Klägerin und der BMG Rights Management GmbH geschlossen worden sei. In materieller Hinsicht haben die Beklagten vorgetragen, dass keiner der Verträge sittenwidrig sei. Eine doppelte Berechnung der 20%igen Provision sei in keinem einzigen Fall vorgekommen. Zu dem Abschluss des Bandübernahmevertrages zwischen der Beklagten und RTL (Anlage K 8) sei es gekommen, nachdem die Bandmitglieder das Kostenrisiko nicht hätten übernehmen wollen und sich die Beklagte zu 1) deshalb ihnen gegenüber bereit erklärt habe, den Vertrag zu schließen, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Bandmitglieder der Beklagten die hierfür erforderlichen Rechte übertrügen und die von dieser verauslagten Kosten von den Bandmitgliedern zurückgeführt würden, wofür Einnahmen aus der Kooperation mit dem Unternehmen Skechers vorgesehen gewesen seien. Die Beklagten haben weiter vorgetragen, dass der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin aus § 5 Abs. 7 und § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des Managementvertrags Vergütungs- und Erstattungsansprüche zustünden, wegen deren Einzelheiten auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.1.2013 verwiesen wird. Insoweit hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung gegen die Zahlungsklageforderungen erklärt.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

29

Das Landgericht hat der Klage im Wege des Teilurteils hinsichtlich der Auskunftsansprüche (Klageanträge zu 4. a) und 5.) überwiegend stattgegeben; die Anträge zu 1. bis 3. sowie zu 6. bis 8. hat es abgewiesen und über den Antrag zu 4. b) noch nicht entschieden, weil der Rechtsstreit insoweit noch nicht entscheidungsreif sei.

30

Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht – soweit für die Berufungsinstanz noch von Interesse – ausgeführt: Der Antrag zu 1. sei zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin sei durch die Ausgestaltung des Managementvertrags nicht in sittenwidriger Weise in ihrer künstlerischen Freiheit beschränkt. In tatsächlicher Hinsicht sei schon nicht ersichtlich, dass sie sich Vorstellungen der Beklagten habe unterordnen müssen, die nicht den ihren entsprochen hätten. Dies könne aber auch dahinstehen, denn jedenfalls in rechtlicher Hinsicht beschränke die vertragliche Gestaltung die Klägerin nicht in sittenwidriger Weise. Ihre künstlerische Freiheit sei durch das in dem Vertrag geregelte Abstimmungserfordernis zwar begrenzt. Dies sei aber nicht unangemessen, da die Klägerin nicht als Solo-Künstlerin tätig, sondern in eine Band eingebunden gewesen sei, deren Konzept sie sich freiwillig untergeordnet habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte als Inhaberin der dem Bandnamen entsprechenden Marke „...“ sich eine Mitsprache an der künstlerischen Ausrichtung der Band vorbehalte. Auch die Vergütungsregelungen von Management- und Bookingvertrag seien nicht sittenwidrig. Der Provisionssatz entspreche dem Verkehrsüblichen; ob zusätzlich ein Vergütungsanspruch wegen Betreuungsleistungen angefallen sei, habe die Klägerin selbst in der Hand gehabt, indem sie sich für oder gegen die Inanspruchnahme derartiger Leistungen habe entscheiden können. Die Vergütungsregelungen der Verträge seien auch in ihrer Gesamtschau nicht zu beanstanden. Zu einer Doppelbelastung in Höhe von 40 % sei es offenbar unstreitig de facto nicht gekommen. Eine Beteiligung der Beklagten an den Einnahmen der Band in dieser Höhe sei aber angesichts des Umfangs der Leistungen der Beklagten auch nicht sittenwidrig. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die Verträge unter Ausbeutung der Unerfahrenheit der Klägerin zustande gekommen seien.

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Auch der auf die Feststellung, dass die Verträge wirksam gekündigt worden seien, gerichtete Hilfsantrag zu 3. sei zulässig, denn der Vertrag wäre ohne wirksame Kündigung erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beendet worden. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Schreiben Kündigungen darstellten, fehle es an einem Grund für eine außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB. Die von der Klägerin geltend gemachten Pflichtverstöße der Beklagten seien nicht von solcher Art, dass sie eine Kündigung ohne vorherige Fristsetzung gem. § 314 Abs. 2 BGB gerechtfertigt hätten. Der auf Zahlung von 10.815,40 € gerichtete, mit dem Klageantrag zu 6. verfolgte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Der von der Beklagten vorgenommene Kostenabzug in Höhe von insgesamt 32.446,21 € sei nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Vielmehr sei die Beklagte hierzu aus § 8 Abs. 3 des Managementvertrags berechtigt gewesen. Dass diese Klausel nur für solche Verträge gelte, die im Namen der Klägerin abgeschlossen worden seien, könne dem Wortlaut der Klausel nicht entnommen werden. Etwas anderes wäre nur anzunehmen, wenn die Auswertungserlöse allein an die Beklagte zu 1) geflossen wären. Dies sei aber nicht der Fall, denn die Erlöse aus dem Bandübernahmevertrag seien unter Abzug der 20%igen Managementvergütung vollumfänglich an die Bandmitglieder auszukehren gewesen. Auch der auf die Rückzahlung eines Teilbetrages in Höhe von 5.000,00 € wegen einbehaltener Managementprovisionen gerichtete Klageantrag zu 7. sei nicht begründet. Der Beklagten zu 1) hätten die Provisionen gem. § 5 und 8 des Managementvertrags zugestanden. Schließlich könne die Klägerin auch nicht die begehrte Freihaltung wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Ein solcher Anspruch könnte sich vorliegend allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs ergeben, dessen Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt seien.

32

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung (die mit einem später zurückgenommenen Prozesskostenhilfegesuch verbunden war) gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1. und (hilfsweise) zu 3., zu 6. – wobei sie nur noch eine Verurteilung der Beklagten zu 1) erstrebt, die Klageabweisung gegen die erstinstanzlich als Gesamtschuldner mit in Anspruch genommenen Beklagten zu 2) und 3) hingegen hinnimmt – sowie zu 7. und 8.

33

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht geltend, das Landgericht habe den knebelnden Charakter des Managementvertrags verkannt, der sie unzulässig in ihrer künstlerischen Freiheit beschränkt habe. Auch die weiteren Gesichtspunkte, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Verträge ergebe, namentlich die Verteilung von Kosten und Einnahmen, die Möglichkeit der Beklagten, die Klägerin durch die ihr erteilte Vollmacht zu binden, und die Vertragslaufzeit habe das Landgericht unzureichend bzw. unzutreffend gewürdigt. So habe es die aus der Inhaberschaft an der Marke „...“ resultierende Machtposition der Beklagten nicht berücksichtigt und die Markeninhaberschaft zu Unrecht als Rechtfertigung der hohen Erlösbeteiligung der Beklagten herangezogen. Hinsichtlich der Betreuungspauschale sei nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht angenommen habe, die Klägerin hätte die persönlichen Betreuungsleistungen vor Ort auch ablehnen können. Dies entspreche nicht den Regelungen des Managementvertrages, nach denen die Betreuung durch einen vom Management beauftragten Betreuer durchgeführt werden sollte (§ 8 Abs. 2 des Vertrages K 1); der Abschluss solcher Betreuungsaufträge sei auch von der Vollmacht der Beklagten umfasst gewesen. Die Klägerin habe im Übrigen nicht damit rechnen müssen, dass sie die Kosten auch insoweit habe tragen müssen, als die Betreuung von im Unternehmen der Beklagten tätigen Personen durchgeführt worden sei. Bei der Betreuungspauschale handele es sich gar nicht um einen Aufwendungsersatz, sondern um eine zusätzliche Vergütung, deren Wirksamkeit als Preisnebenabrede zu prüfen sei, sofern nicht der Vertrag insgesamt als sittenwidrig eingestuft werde. Das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren hinsichtlich der Kündigungen sei zulässig. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem Nachvergütungsanspruch der Beklagten gemäß § 5, letzter Absatz, des Managementvertrags. Materiell habe das Landgericht verkannt, dass die Verträge schon wirksam nach § 627 BGB gekündigt worden seien; eine Kündigung nach § 314 BGB könne in eine solche nach § 627 BGB umgedeutet werden. Der Ausschluss dieser Kündigungsmöglichkeit in dem Managementvertrag sei AGB-rechtlich unzulässig. Zudem sei die Klägerin hilfsweise auch zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen. Ein Kündigungsgrund habe sich auch aus der als Anlage BK 4 vorgelegten E-Mail (tatsächlich unstreitigen Inhalts) ergeben. Die nicht auf alleinige Initiative eines Auszubildenden der Beklagten zurückgehende, sondern vielmehr inhaltlich mit dieser abgesprochene E-Mail sei der Versuch eines Chartbetruges. Auch den Zahlungsanspruch i.H.v. 10.815,40 € habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Die Kostentragungspflicht nach § 8 Abs. 3 des Managementvertrags, die ohnehin sittenwidrig sei, könne jedenfalls nur für solche Verwertungsverträge gelten, bei denen die Klägerin selbst Partei sei. Eine Anwendung des § 8 Abs. 3 auf im eigenen Namen der Beklagten geschlossene Verträge würde den vertraglich festgeschriebenen Genehmigungsvorbehalt umgehen; eine Genehmigung habe sie – die Klägerin – nicht erteilt. Der Behauptung der Beklagten, dem Bandübernahmevertrag (Anlage K 8) sei eine Vereinbarung der Parteien über die Verrechnung der dort anfallenden Produktionskosten mit den zu erwartenden Einnahmen aus der Skechers-Kooperation vorausgegangen, widerspreche der als Anlage B 15 vorgelegte Entwurf eines Aufhebungsvertrages, worin die Klägerin „noch einmal“ bestätigen sollte, dass sie ihre Rechte an der Tonträgerproduktion für eine Lizenzbeteiligung i.H.v. 5 % an die Beklagte übertragen habe. Die Klägerin macht des Weiteren geltend, der Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 € stehe ihr selbst bei Wirksamkeit des Managementvertrags als Ganzem hilfsweise deshalb zu, weil die Regelung über die Betreuungspauschale in § 8 des Managementvertrages als überraschende sowie (hilfsweise) unangemessen benachteiligende AGB-Klausel unwirksam sei. Von dem durch die Beklagte wegen Betreuungsleistungen durch Tourmanager abgezogenen Betrag i.H.v. 9.400,00 € mache sie den Teilbetrag von 5.000,00 € geltend. Schließlich sei der Anspruch auf Freihaltung von Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet.

34

Die Klägerin beantragt:

35

1. Es wird festgestellt, dass die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) abgeschlossene Managementvereinbarung vom 01.07.2010 und der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Booking-Vertrag vom 01.07.2010 sittenwidrig und somit nichtig sind.

36

2. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass die Managementvereinbarung vom 01.07.2010 und der Booking-Vertrag vom 01.07.2010 mit außerordentlicher Kündigung mit Schreiben vom 30.7.2012, hilfsweise mit Schreiben vom 10.8.2012, hilfsweise mit Schreiben vom 17.8.2012 und weiterhin hilfsweise mit Schreiben vom 27.8.2012 wirksam gekündigt worden sind.

37

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin EUR 10.815,40 zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

38

4. Die Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, der Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von EUR 5.000,00 zu zahlen zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

39

5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu einem Gegenstandswert von EUR 50.000 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer freizuhalten, die der Klägerin durch die außergerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche entstanden sind.

40

Die Beklagte beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Sie meint, dass die Berufung der Klägerin bereits unzulässig sei, weil sich deren Begründung in einer Wiederholung des Klagevorbringens erschöpfe und eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils vermissen lasse, was nicht den Anforderungen des § 520 ZPO genüge. In der Sache verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie macht insbesondere geltend, dass die mit den Betreuungspauschalen abgegoltene persönliche Begleitung zu Auftritten eine gesonderte Leistung darstelle, die auch gesondert zu vergüten sei. Soweit sich die Klägerin hinsichtlich des Feststellungsinteresses bezüglich der Wirksamkeit der Kündigungen in der Berufungsinstanz auf nachvertragliche Vergütungsansprüche der Beklagten beziehe, sei dies verspätet. Auch die Anlagen BK 3 bis BK 5 seien verspätet vorgelegt worden. Ebenso präkludiert sei der zweitinstanzliche Vortrag der Klägerin, wegen des Bandübernahmevertrages eine Genehmigung gem. § 4 des Managementvertrags nicht erteilt zu haben.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht vom 13.6.2013 und vor dem Senat vom 27.9.2017 Bezug genommen.

44

In der mündlichen Berufungsverhandlung ist beiden Seiten ein Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf die dortigen Erörterungen bis zum 8.11.2017 gewährt worden. Mit Schriftsätzen vom 8.11.2017 haben beide Seiten weiter vorgetragen, darüber hinaus haben die Parteien mit – nicht nachgelassenem – Schriftsätzen vom 9.11. und 22.11.2017 weiter vorgetragen. Der Senat hat den Inhalt der Schriftsätze zur Kenntnis genommen.

II.

45

1. Die Berufung richtet sich allein gegen die – ehemalige – Beklagte zu 1). Obwohl die Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift auch die Beklagten zu 2) und 3) als Berufungsbeklagte bezeichnet hat, richtete sich ihr Rechtsmittel der Sache nach von vornherein nur gegen die erstinstanzliche Klageabweisung in ihrem Verhältnis zur Beklagten zu 1). Soweit das Landgericht auch die gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner gerichtete Zahlungsklage (erstinstanzlicher Klageantrag zu 6.) abgewiesen hat, nimmt die Klägerin dies ausweislich ihrer Berufungsanträge und -begründung hin. Auch die Feststellungsbegehren (Berufungsanträge zu 1. und 2.) betreffen allein Rechtsverhältnisse zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und sind dementsprechend allein gegen diese gerichtet. Mit ihrem Schriftsatz vom 5.2.2014 hat die Klägerin dies weiter klargestellt.

46

2. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet.

47

a) Soweit die Beklagte Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung erhebt, teilt der Senat diese nicht. Die Formalien der Berufung sind gewahrt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sind auch die Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) erfüllt. Allerdings verlangt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Berufungsführer, der seine Berufung auf eine Verletzung des materiellen Rechts stützen will, eine konkrete Bezeichnung der Umstände ab, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Hieraus folgt aber nicht, dass eine bloße Wiederholung der bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente als Berufungsbegründung grundsätzlich unzureichend wäre. Vielmehr wird einer Partei, deren Rechtsauffassung das Gericht nicht gefolgt ist - gerade dann, wenn sie bereits in erster Instanz sorgfältig und umfassend vorgetragen hat - vielfach gar nichts anderes übrigbleiben, als ihre Argumente gleichlautend erneut dem Berufungsgericht vorzutragen, um dort mit ihnen durchzudringen. Dies ist ihr auch nicht verwehrt. Keinesfalls kann sie gezwungen werden, in der Berufungsinstanz stets neue – gar eigens zu diesem Zweck zurückgehaltene – rechtliche Argumente vorzutragen, um das erstinstanzliche Urteil anzugreifen. Auch der Bundesgerichtshof hat Derartiges in seiner von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 23.10.2012 (veröffentlicht in NJW 2013, 174) nicht vertreten. Vielmehr hat er die dort in Frage stehende Berufungsbegründung nur deshalb für unzureichend gehalten, weil sie sich in der nichtssagenden Floskel erschöpft hatte, die Rechtsansicht des Erstgerichts finde keine Stütze in Rechtsprechung und Literatur, auf die konkreten Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe aber nicht im Einzelnen eingegangen war. Hiervon kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein. Die Klägerin greift die Rechtsausführungen des Landgerichts vielmehr in Bezug auf jeden in die Berufung gelangten Streitgegenstand im Einzelnen an. Dass sie hierbei zur Begründung der Fehlerhaftigkeit dieser Ausführungen an ihrer von Anfang an vertretenen abweichenden Rechtsauffassung festhält, ist für sich genommen unschädlich.

48

b) Die Berufung führt indes nur hinsichtlich des hilfsweise verfolgten Feststellungsbegehrens (zweitinstanzlicher Sachantrag zu 2.) zum Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

49

aa) Sachanträge zu 1. und 2.

50

Der auf Feststellung der Unwirksamkeit (nur noch) des Management- und des Bookingvertrages gerichtete Hauptantrag ist nicht begründet. Die Feststellungsklage ist zulässig, aber vom Landgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

51

(1) Das primäre Feststellungsbegehren (Antrag zu 1.) ist allerdings zulässig. Dass beide streitgegenständlichen Verträge mangels Ausübung einer weiteren Verlängerungsoption durch die Beklagte unstreitig spätestens zum 30.6.2013 (und somit nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils) geendet sind, lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Grundsätzlich sind zwar nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse einer Feststellungsklage zugänglich. Darüber hinaus kann aber auch ein Feststellungsinteresse in Bezug auf vergangene Rechtsverhältnisse bestehen, sofern aus diesen noch Rechtsfolgen in Gegenwart und Zukunft resultieren können (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 3a m.w.N.). Dies hat das Landgericht hier zutreffend bejaht. Abgesehen von den Auswirkungen des Bestehens oder Nichtbestehens der Verträge (vor dem 30.6.2013) auf die hier streitgegenständlichen Zahlungsansprüche der Klägerin streiten die Parteien auch über Zahlungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin, die sich offenbar auf das (früher) wirksame Bestehen der Verträge stützen. Auch der Umstand, dass die Beklagte diesbezüglich inzwischen vor dem Landgericht Berlin Leistungsklage gegen die Klägerin erhoben hat, lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Vielmehr dauert das ursprünglich gegebene Feststellungsinteresse an einer negativen Feststellung auch nach Erhebung einer Leistungs(wider)klage so lange fort, bis die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 7d m.w.N.).

52

Im Übrigen kommt es hierauf im Streitfall deshalb nicht an, weil es sich bei dem Feststellungsbegehren der Klägerin der Sache nach um eine Zwischenfeststellungsklage handelt, die gem. § 256 Abs. 2 ZPO prozessual privilegiert sind. Denn die Klägerin macht mit ihren Berufungsanträgen zu 3. und 4. Zahlungsansprüche geltend und begründet diese mit der Nichtigkeit der Verträge, welche sie mit ihrem Antrag zu 1. festgestellt wissen will. Die Frage des Bestehens der streitgegenständlichen Rechtsverhältnisse ist somit den Leistungsanträgen vorgreiflich. Infolgedessen ist aber weder ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich noch steht ein etwaiger Vorrang der Leistungsklage der Zulässigkeit der Feststellungsklage entgegen. Vielmehr genügt es, dass die Klägerin einen Teil ihrer Ansprüche aufgrund der Nichtigkeit der Verträge im vorliegenden Verfahren verfolgt und im Zusammenhang hiermit die ausdrückliche Feststellung der Nichtigkeit begehrt, die nicht nur für die mit ihrer hiesigen Zahlungsklage verfolgten, sondern nach ihrem Vortrag darüber hinaus für weitere Zahlungsansprüche vorgreiflich ist (vgl. zu letzterem Erfordernis Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 26).

53

(2) Der Hauptantrag zu 1. ist aber unbegründet. Weder der Management- noch der Bookingvertrag sind wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB unwirksam.

54

(a) Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist dann der Fall, wenn es das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt. Bei einem Vertragswerk, mit dem die Parteien umfangreich gegenseitige Rechte und Pflichten regeln, kann sich die Sittenwidrigkeit bereits aus dem anstößigen Inhalt einzelner Klauseln ergeben. Daneben kann der Sittenwidrigkeitsvorwurf aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn zwar die Einzelregelungen eines Vertrags bei isolierter Betrachtung den Vorwurf nicht tragen, ihr Zusammenwirken aber erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung eines der Vertragspartner abzielt und das Geschäft daher bei einer Gesamtwürdigung seines Inhalts als insgesamt sittenwidrig erscheint (vgl. BGH, MDR 2017, 576, 577 m.w.N.; BeckOK-BGB-Wendtland, 43. Ed., § 138 Rn. 21, je m.w.N.). Dies kann sich wiederum aus einer Gesamtschau des Inhalts, darüber hinaus aber auch aus Umständen außerhalb des Vertragsinhalts, namentlich aus einer Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts ergeben (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 590, 591 m.w.N.). Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund des Prinzips der Privatautonomie, wie sie durch Art. 2 Abs. 1 GG auch grundrechtlich abgesichert ist, die Annahme einer zur Unwirksamkeit führenden Sittenwidrigkeit nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BGH, JR 2012, 155, 157). Dies gilt grundsätzlich auch für Verträge, deren Inhalt von einer der beiden Seiten vorformuliert worden ist. Zwar können Vertragsbestandteile, die wegen unangemessener Benachteiligung des Gegners nach §§ 307 ff. BGB unwirksam sind, nach der Rechtsprechung des BGH gleichwohl auch für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrags bedeutsam bleiben (vgl. BGH, NJW 1988, 1373, 1375; BGH, NJW 1997, 3372, 3374, je m.w.N.). Zu beachten ist aber auch, dass das Gesetz im Regelfall vorsieht, dass die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Folgen für den Vertragsinhalt im Übrigen nach sich zieht (§ 306 Abs. 1 BGB). Daraus, dass ein die eine Seite benachteiligender Vertragsinhalt von der anderen Seite vorformuliert worden ist, kann daher allenfalls in Ausnahmefällen auf die Sittenwidrigkeit des Vertrages geschlossen werden (vgl. zum Verhältnis zwischen §§ 305 ff. BGB und § 138 BGB auch OLG Köln, BeckRS 2012, 15923).

55

(b) Nach diesen Maßstäben erweisen sich im Streitfall weder der Management- noch der Bookingvertrag als sittenwidrig. Weder die Einzelregelungen der Verträge noch deren Gesamtschau (auch beider Verträge zusammen) lassen eine Benachteiligung der Klägerin erkennen, die so schwer wiegt, dass sie nicht mehr als – wenn auch ungünstige – privatautonome Entscheidung der Klägerin angesehen werden kann, die von der Rechtsordnung hingenommen und geschützt wird, sondern als sittenwidrig und nichtig beurteilt werden müsste.

56

(c) Die von der Klägerin angeführten Vertragsklauseln sind für sich genommen jeweils nicht in einem Maße nachteilig, dass sie als mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden oder grundlegenden Wertungen der Rechtsordnung nicht mehr vereinbar angesehen werden müssten:

57

(aa) Zu Recht hat das Landgericht die Provisionsvereinbarungen aus dem Management- und dem Bookingvertrag unbeanstandet gelassen. Dies gilt zunächst für die Betrachtung jedes der Verträge für sich. Was den Managementvertrag (Anlage K 1) betrifft, so trägt die Klägerin selbst vor, dass der vereinbarte Provisionssatz von 20 % der marktüblichen Höhe entspricht. Hinsichtlich des Bookingvertrages, in dem ebenfalls eine Provision in dieser Höhe auf die Gagen für von der Beklagten vermittelte Aufträge vorgesehen war, legt sie nicht dar, ob und inwieweit dieser Betrag das üblicherweise für reine „Booking“-Tätigkeiten, also die Vermittlung von Auftrittsmöglichkeiten an darstellende Künstler, verlangte Entgelt übersteigt. Wegen der Darlegungslast der Klägerin für die Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten Vertragsnichtigkeit kann daher nicht zugrunde gelegt werden, dass die im Bookingvertrag vereinbarte Provision erheblich oberhalb des Marktwertes der Gegenleistung liegt.

58

Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte sich in beiden Verträgen (K 1 und K 2) zusammen einen Provisionsanspruch von 40 % auf Auftrittsgagen habe versprechen lassen, trifft dies im Ausgangspunkt zu. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der sich aus dem Zusammenspiel beider Verträge ergebenden Provisionshöhe ist es auch nicht unmittelbar erheblich, ob die Beklagte de facto stets nur 20 % und nicht die Summe aus beiden Provisionssätzen verlangt hat. Denn bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommt es auf den Vertragsinhalt an und nicht darauf, ob die in Frage stehenden Regelungen bei Ausführung des Vertrages tatsächlich zur Anwendung gekommen sind. Etwas anderes muss allerdings dann gelten, wenn die einvernehmliche Vertragspraxis der Parteien entweder als eine konkludente Änderung des ursprünglich Vertragsinhalts anzusehen ist oder sich als Ausdruck einer bereits ursprünglich von dem Vertragswortlaut abweichenden Willensübereinstimmung der Parteien darstellt. Letzteres ist im Streitfall anzunehmen. Dabei legt der Senat, wie bereits das Landgericht, zugrunde, dass es zu einer Abrechnung einer 40%igen Provision während der gesamten Laufzeit der Verträge in keinem Fall gekommen ist. Das Landgericht hat dies zumindest im Ergebnis zutreffend als unstreitig behandelt; denn die für die Sittenwidrigkeit der Verträge darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat zwar den entsprechenden Vortrag der Beklagten bestritten, ihrerseits aber keinen einzigen Fall einer doppelt verlangten oder einbehaltenen Vergütung wegen Management- und Bookingleistungen konkret und unter Beweisantritt vorgetragen. Auch das von der Gegenseite vorgelegte Anlagenkonvolut B 14 belegt lediglich, dass Dritte gegenüber der Beklagten Honorare für Bookingleistungen beansprucht haben.

59

Ist somit davon auszugehen, dass es zu einer doppelten Berechnung nicht gekommen ist, so steht infolgedessen zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO), dass die Parteien einen Vergütungsanspruch der Beklagten in Höhe von zweimal 20 % auch nicht vereinbaren wollten. Vielmehr sollte nach ihrem übereinstimmenden Willen der Bookingvertrag offenbar lediglich die Funktion einer Vollmacht der Beklagten zum Abschluss von Veranstaltungsverträgen im Namen der Klägerin haben, wie dies im Klammerzusatz der Vertragsüberschrift sowie in § 1 des Bookingvertrages zum Ausdruck kommt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte stattdessen freiwillig auf einen ihr vereinbarungsgemäß an sich zustehenden Vergütungsanspruch in Höhe von weiteren 20 % für erbrachte Bookingleistungen durchgehend verzichtet haben könnte, sind demgegenüber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

60

Allerdings wären selbst dann, wenn entgegen der Auffassung des Senats die Vereinbarung der Parteien so verstanden werden müsste, dass der Beklagten für Bookingleistungen zusätzliche 20 % der Einnahmen zustehen sollten, die Voraussetzungen eines sittenwidrigen, nämlich wucherähnlichen Geschäfts - auch in der Gesamtschau beider Verträge - nicht dargetan. Die Klägerin trägt schon nicht vor, dass Managementverträge, die – nach ihrem Vorbringen – üblicherweise ein Entgelt von 20 % der Künstlereinnahmen vorsehen, normalerweise Bookingleistungen umfassen würden. Nur unter dieser Voraussetzung erschiene aber die Prämisse der Klagebegründung, dass der Provisionsanspruch auf die Gagen die marktübliche Höhe (um 100 %) übersteige, berechtigt. Sollte hingegen ein Provisionssatz von 20 % bei Managementverträgen ohne Pflichten des Managers im Bereich des „Bookings“ üblich sein, so käme es auf die von der Klägerin ebenfalls unbeantwortet gelassene Frage an, welche Höhe Provisionen auf reine Bookingleistungen üblicherweise haben. Im Übrigen hat das Landgericht auch zu Recht angenommen, dass selbst ein das übliche Entgelt deutlich übersteigender (nämlich doppelt so hoher) Provisionsanspruch auf die Gagen unter den konkreten Bedingungen des vorliegenden Falles den Sittenwidrigkeitsvorwurf nicht rechtfertigen würde. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Klägerin bei Abschluss der hier streitgegenständlichen Verträge ihren Marktwert als darbietende Künstlerin im Wesentlichen nur unter Rahmenbedingungen nutzen konnte (oder überhaupt hatte), die sie nur von bzw. mit Hilfe der Beklagten beziehen konnte. Zutreffend verweist das Landgericht zum einen auf die Markeninhaberschaft der Beklagten an dem Namen der Band, als deren Mitglied die Klägerin bis dahin nur bekannt war. Auch hatte die Beklagte mit den übrigen Mitgliedern der Band – die zum Teil erst durch ihr Zutun dazugekommen sind – Verträge, aufgrund deren sie in der Lage war, gemeinsame Auftritte der gesamten Band zu organisieren. Die Beklagte hatte daher von vornherein eine wichtigere Bedeutung für das (weitere) Gelingen des Projekts, als dies bei einem normalen Manager und Auftrittsvermittler eines Einzelkünstlers der Fall wäre. Anders als die Klägerin meint, spricht diese starke Stellung der Beklagten in dem Gesamtprojekt somit nicht für, sondern gerade gegen die Annahme einer sittenwidrigen Benachteiligung der Klägerin.

61

Ebenfalls ohne Erfolg verweist die Klägerin zur Begründung der Sittenwidrigkeit auf weitere Entgelte, die der Beklagten als Betreuungspauschale nach § 8 Abs. 2 des Managementvertrages zustehen sollten. Die Klägerin trägt auch hier nicht vor, dass es sich um eine Leistung handele, die in Künstlermanagementverträgen üblicherweise enthalten und von dem marktüblichen Provisionssatz von 20 % abgedeckt sind. Sollte dies aber nicht so sein, dann muss bei der Beurteilung der Vertragsäquivalenz auch hier berücksichtigt werden, dass der zusätzlichen Vergütung auch eine zusätzliche Leistung der Beklagten, nämlich die Begleitung zu und persönliche Betreuung bei öffentlichen Auftritten der Klägerin, gegenübersteht. Dass die hierfür vereinbarten Vergütungen von 100,00 € pro Reisetag und 200,00 € pro Showtag ihrerseits erheblich überhöht wären, kann dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht entnommen werden. Derartiges ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Vertragsklausel zugleich geregelt ist, dass die Klägerin in solchen Fällen auch die Reisekosten ihres Managements zu erstatten hatte. Denn hierbei handelt es sich um einen Ersatz der durch die Begleitung zu Auftritten entstehenden Aufwendungen, nicht aber um eine (weitere) Vergütung der eigentlichen Arbeitsleistungen (Künstlerbetreuung), die die Beklagte dort ggf. zu erbringen hatte. Darauf, ob es der Klägerin freistand, auf die Leistungen der Betreuung bei Auftritten zu verzichten, wie das Landgericht angenommen hat, oder ob allein die Beklagte es in der Hand hatte, Tourmanager zu beauftragen oder nicht, kommt es danach gar nicht mehr an. Allerdings trägt die Klägerin auch nicht vor, dass sie wenigstens den Versuch unternommen hätte, die ggf. gegen ihren Willen erfolgten Betreuungsleistungen zu unterbinden.

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Schließlich führt auch die weitere Berücksichtigung des Autorenexklusivvertrags (Anlage K 3), den die Klägerin als solchen in der Berufungsinstanz nicht mehr angreift, nicht dazu, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung der Beklagten insgesamt sittenwidrig überhöht erschiene. Richtig ist zwar, dass der Autorenexklusivvertrag, obwohl er nicht mit der Beklagten, sondern mit der BMG Rights Management GmbH geschlossen worden ist, schon deshalb in die Gesamtwürdigung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses einbezogen werden muss, weil die Parteien in § 11 Abs. 1 des Managementvertrages den Abschluss des Autorenexklusivvertrages vorgesehen haben. Auch macht die Klägerin im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass die Beklagte als Editionärin an den Erlösen der Verwertung der Werke der Klägerin durch die BMG Rights Management GmbH beteiligt ist, also auch insoweit weiter von der Zusammenarbeit mit der Klägerin profitierte. Allerdings sieht der Autorenexklusivvertrag als Gegenleistung der an die BMG Rights Management GmbH (und damit mittelbar an die Beklagte) abzuführenden Vergütung wiederum andere für den wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin bedeutende Tätigkeiten vor, nämlich die Auswertung der von der Klägerin zu schaffenden Musik-/Textwerke. Dass insoweit Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen würden, legt die Klägerin aber nicht schlüssig dar. Es ist daher für den Senat ebenso wie für das Landgericht nicht ersichtlich, warum die Tatsache, dass die Beklagte an der Auswertungsgesellschaft beteiligt ist und daher einen Anteil an der dieser für entsprechende Leistungen versprochenen Vergütung erhält, die Klägerin unangemessen benachteiligen sollte.

63

(bb) Auch die zwischen den Parteien vereinbarte Kostentragungsregelung und die hiermit in Zusammenhang stehende Vertragsklausel über die Berechnung der Provision begründen nicht die Sittenwidrigkeit der Verträge. Nach § 8 des Managementvertrages hat die Beklagte nur ihre laufenden Unternehmenskosten selbst zu tragen, während die Klägerin für beinahe sämtliche ihrer Betreuung konkret zuordenbaren Kosten aufzukommen hatte. Dies allein fällt allerdings ebenfalls noch nicht aus dem Rahmen dessen, was an Verteilung von Nutzen und Lasten aus einer gemeinsamen wirtschaftlichen Unternehmung privatautonom vereinbart werden kann. Ein besonderer Nachteil für die Klägerin ergibt sich in diesem Zusammenhang allerdings aus der Regelung des § 4 Abs. 4 des Managementvertrages, wonach die der Beklagten nach diesem Vertrag zustehenden Vergütungen von den Einkünften ohne Abzug der Kosten, also letztlich vom Umsatz und nicht nur vom Gewinn der Klägerin, ermittelt und abgezogen werden. Hieraus folgt, dass die Beklagte im Gegensatz zur Klägerin kein oder kaum ein eigenes Interesse daran haben musste, Kosten, die zur Erzielung von Erlösen aufzubringen waren, möglichst gering zu halten. Sie konnte sogar Geschäfte mit sehr ungünstiger Reingewinnerwartung eingehen, ohne ihren Provisionsanspruch zu gefährden. Denn selbst eine Maßnahme, deren Kosten die Einnahmen der Klägerin überstiegen hätten, wäre für die Beklagte u.U. noch lohnend gewesen, weil ihr vertraglicher Provisionsanspruch sich allein aus der Einnahmenseite ergeben sollte. Insofern bestand bei der Vertragsdurchführung kein gemeinsames Interesse der Parteien an einer möglichst wirtschaftlichen, also auch per Saldo lohnenden Betätigung, sondern die Beklagte konnte selbst für die Klägerin letztlich verlustbringende Geschäfte aus ihrer Sicht für erstrebenswert halten und deren Abschluss betreiben.

64

Allerdings trägt auch dies – selbst in der Gesamtschau mit dem hohen Provisionssatz, der sich ggf. aus den verschiedenen Vergütungstatbeständen ergeben konnte – nicht das Sittenwidrigkeitsurteil. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach dem sonstigen Vertragsinhalt keineswegs frei war, allein ihre eigenen Interessen ohne Rücksicht auf die der Klägerin drohende Kostenbelastung durchzusetzen. Gemäß § 4 Abs. 2 hatte sie ihre Managementtätigkeit vielmehr an dem „wohl abgewogenen Interesse“ der Klägerin auszurichten. Geschäfte, die sie im Namen der Klägerin abschließen wollte, durften entweder ein Verpflichtungsvolumen von 5.000,00 € nicht überschreiten oder mussten von der Klägerin vorab genehmigt werden (§ 4 Abs. 4 und 5 des Managementvertrages). In § 2 (Abs. XI) des Vertrages war außerdem geregelt: „Sämtliche vertragsgegenständlichen Abstimmungen zwischen dem Manager und dem Künstler (wie Terminkoordination, kreative Fragen und Vertragsabschlüsse) werden in der Art und Weise vorgenommen, daß eine einvernehmliche Regelung zwischen Künstler und Manager herbeizuführen ist.“

65

Die Beklagte war somit vertraglich ausdrücklich verpflichtet, ihr Tun nicht nur an ihrem eigenen Gewinnstreben auszurichten, sondern gerade auf die wirtschaftliche Lage der Klägerin Rücksicht zu nehmen. Vertragsschlüsse, die zwar hohe Einnahmen eingebracht hätten, dies aber erkennbar nur nach unverhältnismäßig hohen Investitionen, und die daher aus Sicht der Klägerin nicht sinnvoll waren, durfte die Beklagte daher nicht schließen und konnte die Klägerin – sofern es sich um Verträge im Namen der Klägerin und nicht um künstlerische Einzelaktivitäten mit einem Verpflichtungsvolumen von höchstens 5.000,00 € handelte – durch Verweigerung ihrer Genehmigung oder ihres Einvernehmens verhindern. Zwar war die Klägerin bei der gewählten Vertragsgestaltung dagegen, dass die Beklagte ihre Stellung zur Durchsetzung eigener Interessen, die denen der Klägerin zuwiderlaufen, ausnutzen könnte, weniger geschützt, als dies bei einer Vergütungsregelung der Fall gewesen wäre, die an den Nettoerlösen angeknüpft hätte. Denn dann hätte auch die Beklagte ein intrinsisches Interesse an einer vernünftigen Abwägung zwischen den (Einnahme-)Chancen und den (Kosten-)Risiken eines Engagements gehabt, während die Klägerin vorliegend auf nicht leicht durchsetzbare Schadensersatzansprüche wegen Vertragspflichtverletzungen angewiesen war, falls die Beklagte sie durch ein nur an eigenen Interessen orientiertes, vertragswidriges Handeln geschädigt hätte. Allerdings kann die Beurteilung der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht daran ausgerichtet werden, welche Nachteile einer Seite im Fall von Vertragsverstößen der Gegenseite drohen; vielmehr muss auf die vertraglichen Vereinbarungen und deren ordnungsgemäße Durchführung abgestellt werden.

66

Hinzu kommt, dass es sich bei dem Managementvertrag seinem Wesen nach um einen Dienstvertrag handelt. Diesem Vertragstyp ist es aber wesensimmanent, dass der Dienstverpflichtete (hier in Bezug auf die Managementleistungen: die Beklagte) lediglich ein bestimmtes Maß an Bemühen schuldet, nicht aber einen Erfolg. Dementsprechend ist auch sein Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht erfolgsabhängig. Demgegenüber ist das Verhältnis zwischen zu erwartenden Erlösen und zu investierenden Kosten ein klassischer Gegenstand unternehmerischer Tätigkeit. Wenn die Klägerin also meint, dass sie in sittenwidriger Weise benachteiligt worden sei, weil sie den Vergütungsanspruch der Beklagten „von oben“ aus ihren Bruttoeinnahmen (nach Steuern) zu erfüllen hatte, macht sie der Sache nach geltend, dass das unternehmerische Risiko insoweit nicht (allein) von ihr, sondern (auch) von der Beklagten zu tragen sei. Hierauf hat sie aber aus den vertraglichen Vereinbarungen übergeordneten Rechtsgründen, namentlich aus § 138 Abs. 1 BGB, keinen Anspruch. Wer die Nachteile zu tragen hat, falls trotz beiderseits besten Bemühens der finanzielle Erfolg der künstlerischen Betätigung der Klägerin ausbleibt – sei es, weil keine Einnahmen erzielt werden können oder weil diese hinter den dafür aufzuwendenden Kosten zurückbleiben –, obliegt der privatautonomen Vereinbarung der Parteien. Selbst eine pauschale Festgebühr für die Managementleistungen, die die Beklagte rechtlich von beinahe jeglichem Risiko des wirtschaftlichen Misserfolges der Klägerin freigestellt hätte, wäre daher nicht grundsätzlich zu beanstanden gewesen, erst recht ist dies eine von den Bruttoeinnahmen abzuziehende quotale Beteiligung.

67

Hinzu kommt schließlich in Bezug auf die Gesamtheit der von der Klägerin geltend gemachten Störung der vertraglichen Äquivalenz (Vergütung und Kostentragung), dass es auch an der subjektiven Seite des Sittenwidrigkeitstatbestandes fehlte. Die Voraussetzungen eines Wuchergeschäfts nach § 138 Abs. 2 BGB sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Klägerin bei Abschluss der Verträge unerfahren im Sinne der Vorschrift gewesen wäre und die Beklagte diesen Umstand ausgebeutet hätte. Die Klägerin war zwar noch relativ jung und – offenbar – noch nicht lange künstlerisch tätig. Die Management- und Bookingvereinbarung mit der Beklagten war soweit ersichtlich erst das zweite Vertragsverhältnis dieser Art, das sie eingegangen war. Allerdings ist unter Unerfahrenheit im maßgeblichen Sinn ein allgemeiner Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung zu verstehen, wie er insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden, alten Menschen oder in ihrer Geistestätigkeit sehr einfach strukturierten Personen vorliegen kann; fehlende Erfahrung lediglich auf einem bestimmten Lebens- und Wirtschaftsgebiet genügt grundsätzlich nicht (vgl. BeckOK-BGB-Wendtland, a.a.O., § 138 Rn. 52 m.w.N.).

68

Auch der subjektive Tatbestand eines wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) ist nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Vertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen und weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, beispielsweise eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten (vgl. BGHZ 141, 257, 263, BGH NJW 2002, 55, 56 f., je m.w.N.). Eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten soll nicht nur dann zu bejahen sein, wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat, sondern auch (schon) dann, wenn er sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sein Vertragspartner sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat (vgl. BGH, NJW 1980, 2076, 2077; BGH, NJW 2002, 55). Ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung soll für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten sprechen (vgl. BGH, NJW 2000, 2669, 2670; NJW 2002, 55, 57). Nur für bestimmte Vertragstypen hat der BGH allerdings allein aus dem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen, auch wenn im konkreten Fall keine weiteren, für ein sittenwidriges Verhalten des Begünstigten sprechenden Umstände hinzukamen. Angenommen worden ist dies insbesondere für Teilzahlungs- oder Ratenkreditverträge mit privaten Kunden (vgl. BGHZ 98, 174, 178 m.w.N.) und für Grundstückskaufverträge (vgl. BGH, NJW 2000, 1487, 1488).

69

Im Streitfall kommt es mangels anderer vorgetragener Anhaltspunkte für eine verwerfliche Gesinnung somit darauf an, ob nicht nur ein erhebliches, sondern ein besonders auffälliges oder gar krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen ist. Das ist nach dem oben Gesagten aber zu verneinen.

70

(cc) Auch die Tatsache, dass die Beklagte sich (in beiden Verträgen) eine Inkassobefugnis – verbunden mit der Möglichkeit, Kostenerstattungsansprüche durch Einbehalt zu befriedigen – hat einräumen lassen, erscheint weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem sonstigen Vertragswerk als anstößig. Dass die Klägerin hierdurch mit dem Insolvenzrisiko der Beklagten belastet war, trifft zu. Dasselbe würde aber umgekehrt gelten, hätten die Parteien auf diese Vereinbarung verzichtet. Denn dürfte die Klägerin den ihr zustehenden Anteil aus Erlösen der Band selbst von den dritten Schuldnern einziehen, so trüge die Beklagte wegen ihrer Provisions- und ggf. Kostenerstattungsansprüche das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin. Soweit erstinstanzlich auch angesprochen wurde, dass die Inkassovollmacht einen Verstoß gegen das RBerG darstellen könnte – mit der Folge ihrer Nichtigkeit nach § 134 oder gar der Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 139 BGB –, vermag der Senat auch dieser Erwägung nicht beizutreten. Bei der Inkassotätigkeit der Beklagten handelt es sich nämlich allenfalls um eine erlaubte Nebentätigkeit zu der hauptsächlichen Managementtätigkeit der Beklagten nach § 5 Abs. 1 des bereits im Jahr 2008 an die Stelle des RBerG getretenen RDG.

71

Soweit die Klägerin ihren Sittenwidrigkeitsvorwurf in diesem Zusammenhang des Weiteren auf die ihrer Meinung nach unzureichende Abrechnungspflicht der Beklagten stützt, vermag der Senat ihr ebenfalls nicht zu folgen. Die Beklagte hatte gem. § 6 Abs. 3 des Managementvertrages spätestens 20 Tage nach Geldeingang abzurechnen; ob sie dies tatsächlich (pünktlich) getan hat, ist eine Frage der ordnungsgemäßen Durchführung des Managementvertrages und spielt für die Sittenwidrigkeit der Vereinbarungen keine Rolle. § 6 sieht dabei zwar nicht (zwingend) vor, dass Abrechnungen auch hinsichtlich der Kosten (außer den Managerprovisionen) zu erfolgen hatten. Denn diese waren (gem. § 8 Abs. 2 und 3 des Managementvertrages) nicht zwingend von den Einnahmen abzuziehen, sondern konnten auch gesondert in Rechnung gestellt werden. Hierdurch fehlte es der Klägerin aber nicht an einer ausreichenden Kontrollmöglichkeit hinsichtlich zu ihren Lasten entstehender Kosten, denn der Vertrag sieht, wie bereits ausgeführt, an mehreren Stellen Abstimmungs- und u.U. sogar Genehmigungspflichten hinsichtlich abzuschließender – und Kosten verursachender – Verträge vor. Zudem konnte die Klägerin nach den Grundsätzen des allgemeinen Auskunftsanspruchs gem. § 242 BGB auch Auskünfte über aufgelaufene Kosten verlangen.

72

(dd) Soweit die Klägerin des Weiteren anführt, dass die Regelungen des Managementvertrages sie in ihrer künstlerischen Freiheit begrenzt hätten, ist dies im Ausgangspunkt zutreffend, vom Landgericht aber ebenfalls zu Recht nicht als unangemessene Benachteiligung der Klägerin bewertet worden. Auch hier gilt, dass die Argumentation der Klägerin allenfalls dann schlüssig erschiene, wenn es sich bei ihr um eine (schon bekannte) Solokünstlerin gehandelt hätte. So waren die tatsächlichen Rahmenbedingungen der hier streitgegenständlichen Vertragsschlüsse aber nicht. Die Klägerin war vielmehr bei Abschluss beider hier zu beurteilender Verträge erst seit relativ kurzer Zeit Mitglied einer neu gegründeten Band, die aus einer Castingshow im Fernsehen hervorgegangen war und einen Namen trug, an dem die Beklagte die Markenrechte innehatte. Nur in diesem Zusammenhang war sie bisher künstlerisch in Erscheinung getreten und nur die so begonnene Karriere sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien weiter gefördert werden. Dass sich die Klägerin zu diesem gemeinsamen Zweck bestimmten Beschränkungen sowohl in der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit innerhalb der bzw. für die Band „...“ zu unterwerfen hatte, liegt auf der Hand. Nichts anderes gilt für künstlerische Betätigungen außerhalb dieses Bandprojekts. In diesem Sinn hat der Senat schon früher eine entsprechende Exklusivregelung in einem Künstlermanagementvertrag unbeanstandet gelassen. Auf die dortigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen (vgl. Senat, Urt. v. 30.7.2007, 5 U 198/06, ZUM 2008, 144). Die Einschränkung der künstlerischen Freiheit stellt sich auch im vorliegenden Fall nicht als übermäßige Beschneidung des Selbstbestimmungsrechts der Klägerin dar, sondern als eine letztlich in ihrem eigenen Interesse liegende Konsequenz aus dem Vertragszweck, die Karriere der Klägerin, und zwar hier gerade als Mitglied der von der Beklagten mit aufgebauten Band, möglichst gewinnbringend zu fördern.

73

Auch kann die Klägerin nicht mit ihrem Argument durchdringen, dass sie aufgrund der Regelungen des Managementvertrages de facto weisungsgebunden gegenüber der Beklagten gewesen sei und sich jederzeit habe zur Verfügung halten müssen. Die Klägerin entnimmt dies nämlich einer eher selektiven Würdigung der vertraglichen Vereinbarungen. So ist zwar richtig, dass § 2 (Abs. XII) des Managementvertrages vorsieht, dass die Klägerin für Aktivitäten vertragsgegenständlicher Art jederzeit zur Verfügung zu stehen habe. Nur einen Absatz zuvor ist aber geregelt, dass insbesondere die Terminkoordination und die Vertragsabschlüsse einvernehmlich zu erfolgen hätten. In § 4 Abs. 6 heißt es zudem: „Es besteht Einigkeit darüber, daß grundsätzlich und soweit durchführbar die Tätigkeit von Manager mit dem Künstler abgestimmt wird, dies gilt auch für Vertragsverhandlungen, für die Manager (...) eine Abschlußvollmacht hat.“ Es trifft daher nicht zu, dass die Klägerin in Bezug auf Auftritte, insbesondere auch in terminlicher Hinsicht, jegliche Weisung der Beklagten zu befolgen gehabt hätte; vielmehr waren ihr vertraglich durchaus Mitspracherechte eingeräumt. Dass die Praxis der Vertragsdurchführung eine andere gewesen sein mag, wie die Klägerin unter Hinweis auf die mangels Freigabe durch die Beklagte verpasste Hochzeitsfeier ihrer Freundin geltend macht, ist für die Frage der Wirksamkeit der Verträge nicht maßgeblich (vgl. auch BGH, GRUR 1989, 198, 202 – Künstlerverträge: „Maßgebend ist der Vertragsinhalt.“). Hinzu kommt, dass ein gewisses Maß an auch terminlicher Bindung bei der Beteiligung an einer mehrköpfigen Band in der Natur der Sache liegt.

74

(ee) Aus letztlich denselben Erwägungen ist schließlich auch die (mögliche) Vertragslaufzeit nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin hervorhebt, dass die Beklagte allein habe bestimmen können, ob das Vertragsverhältnis bereits nach dem ersten Jahr enden oder bis zu drei Jahre weiterlaufen sollte, trifft dies nach dem Wortlaut der Verträge zu. Allerdings war der Klägerin – unabhängig davon, ob der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit nach § 627 BGB (Anlage K 1, § 9, letzter Absatz) als wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 307 BGB als unwirksam angesehen werden muss (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 1520 m.w.N. sowie näher u., (3)) – nicht jede Möglichkeit, sich von den Verträgen zu lösen, abgeschnitten. Vielmehr ist ihr die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) ausdrücklich belassen worden. Da sie somit nicht auf Gedeih und Verderb an die Beklagte gebunden war, liegt zwar eine Benachteiligung der Klägerin gegenüber der Beklagten vor, nicht aber von solchem Gewicht, dass der Vertrag (oder das gesamte Rechtsverhältnis einschließlich des Bookingvertrages) als sittenwidrig und nichtig einzustufen wäre. Hierbei ist auch wieder zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihre Marke „...“ eingebracht und Verträge mit den anderen Bandmitgliedern geschlossen hatte, woraus ein legitimes Interesse der Beklagten daran resultierte, dass die Verbindung mit der Klägerin nicht frühzeitig, nämlich bevor die Band „...“ die angestrebte Bekanntheit erlangt hatte, endete.

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(3) Begründet ist die Berufung hingegen hinsichtlich des hilfsweise verfolgten Sachantrags zu 2., dessen Bedingung durch die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Antrags zu 1. eingetreten ist.

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Die auf Feststellung der Wirksamkeit der (gestaffelt geltend gemachten) außerordentlichen Kündigungen gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Zwar sind einer Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse zugänglich, während die Klägerin bei wörtlichem Verständnis hier eine Feststellung der Wirksamkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigungen begehrt. Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen zu verstehen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 252, 253). Nicht feststellungsfähig sind hingegen einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, insbesondere nicht die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einzelner Willenserklärungen oder sonstiger Rechtshandlungen wie einer Kündigung (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 252 m.w.N.; zum Mietvertrag BGH, NJW 2000, 354, 356 m.w.N.). Allerdings ist der Antrag der Klägerin einer Auslegung dahingehend zugänglich, dass sie die Feststellung begehrt, dass die genannten Verträge – zweifellos Rechtsverhältnisse – nicht über die genannten Kündigungsdaten hinaus fortbestanden haben.

77

Der Zulässigkeit des so verstandenen Feststellungsbegehrens steht auch nicht entgegen, dass die Verträge unstreitig zum 30.6.2013 geendet haben. Zwar kommen nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse als Gegenstand einer Feststellungsklage in Betracht. Für die Gegenwärtigkeit genügt es aber, dass das Rechtsverhältnis, obwohl erloschen, noch zur Grundlage eines aktuellen Anspruchs gemacht wird (vgl. Musielak/Voit-Foerste, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 256 Rn. 4 m.w.N.). Dies ist hier der Fall; die Parteien machen wechselseitig Ansprüche geltend, wobei die Beklagte ihre beim LG Berlin anhängigen Ansprüche gerade auf den (ursprünglich) wirksamen Bestand der Verträge stützen dürfte. Angesichts dessen kann der Klägerin schließlich auch das erforderliche Feststellungsinteresse hinsichtlich des Endzeitpunkts der Verträge nicht abgesprochen werden. Dieses kann sie zwar nicht mehr – wie noch erstinstanzlich – allein darauf stützen, dass bei Klageerhebung noch eine Verlängerungsoption für die Beklagte bis zum 30.6.2014 bestanden habe. Allerdings kommen im Hinblick darauf, dass die Parteien unstreitig auch nach den antragsgegenständlichen Kündigungsdaten noch Leistungen ausgetauscht haben, gegenseitige Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Frage, die gem. § 821 BGB auch nach ihrer Verjährung noch etwaigen Ansprüchen der Gegenseite entgegengehalten werden können. Das hierauf beruhende Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne mit ihrem zweitinstanzlichen Vortrag zu eventuellen Nachvergütungsansprüchen der Beklagten (nach § 5 des Managementvertrages) gem. § 531 ZPO nicht mehr gehört werden, geht somit ins Leere.

78

Die zulässige Feststellungsklage ist – in Bezug auf den erstrangig geltend gemachten Kündigungszeitpunkt (Schreiben vom 30.7.2012) – auch begründet. Der Senat folgt dem Landgericht zwar in der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 314 BGB, auf den die Kündigung primär gestützt waren, nicht erfüllt waren. Zur näheren Begründung kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen des Landgerichts (S. 16 ff. LGU) Bezug genommen werden. Auch der von der Klägerin in der Berufungsbegründung hervorgehobene „versuchte Chartbetrug“ (Aufforderung per E-Mail, Alben von Queensberry zu kaufen), hat – zumal er unstreitig kurze Zeit später zurückgerufen wurde – nicht das Gewicht, eine sofortige Kündigung (ohne Abmahnung) zu rechtfertigen. Außerdem ist die erste streitgegenständliche Kündigung insoweit erst nach Ablauf der Frist des § 314 Abs. 3 BGB erfolgt.

79

Allerdings war die Kündigung der Klägerin vom 30.7.2012 (Anlage K 16) unter dem Gesichtspunkt des § 627 BGB wirksam. Die Kündigung kann, soweit sie nicht ohnehin ausdrücklich „hilfsweise“ auf § 627 BGB gestützt war (d.h. bzgl. des Managementvertrages), von einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund in eine solche nach § 627 BGB umgedeutet werden (§ 140 BGB), denn es entsprach dem erklärten Willen der Klägerin, sich auch von dem Managementvertrag möglichst umgehend zu lösen. Für die Annahme, dass sie dieses allein aufgrund von § 314 BGB erreichen wollte, sich aber auf ein ihr ggf. aus § 627 BGB zustehendes Kündigungsrecht nicht stützen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Klägerin augenscheinlich nur in der damaligen Annahme, dass § 627 BGB im Managementvertrag wirksam ausgeschlossen war, ihre hilfsweise auf diese Vorschrift gestützte Kündigung allein hinsichtlich des Bookingvertrages erklärt.

80

Die Voraussetzungen des § 627 BGB sind im Streitfall auch erfüllt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Managementvertrag. Dieser stellt kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen dar. Die in ihm vereinbarten Management- und Betreuungsleistungen der Beklagten sind auch als Dienste höherer Art anzusehen sein, weil sie schon wegen der Intensität der Zusammenarbeit und der Nähe zur persönlichen Sphäre der Klägerin (Auftreten, Styling etc.) ein besonderes Vertrauen voraussetzen. Hiervon sind offenbar auch die Parteien ausgegangen, denn sonst hätten sie keinen Anlass gehabt, die Vorschrift (in § 9 letzter Absatz des Vertrages) ausdrücklich auszuschließen.

81

Was den Bookingvertrag angeht, gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch hier sind besondere Kenntnisse auf Seiten der Beklagten erforderlich; wegen der erteilten (Abschluss- und Inkasso-) Vollmachten ist dabei auch ein besonderes Vertrauen erforderlich. Vor allem aber erschiene es nicht sachgerecht, zwischen den beiden Verträgen im Hinblick auf die Art der Dienste zu differenzieren. Denn es handelt sich, wie bereits oben im Zusammenhang mit der Auslegung der Vergütungsvereinbarungen ausgeführt, der Sache nach um ein einheitliches Rechtsverhältnis der Parteien, das lediglich formal in zwei verschiedene Verträge aufgeteilt worden ist. Infolgedessen war die Beklagte auch bei der Ausführung von Bookingleistungen selbstverständlich gehalten, ihre Pflichten aus dem Managementvertrag hinsichtlich der Karriereförderung zugunsten der Klägerin im Blick zu behalten, und konnte sich nicht beim Booking an ganz anderen Maßstäben orientieren (etwa Auftrittsanfragen annehmen, die nicht zu dem Image der Band passten).

82

Auch der Umstand, dass im Managementvertrag, wie schon erwähnt, eine Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen worden ist, steht deren Wirksamkeit nicht entgegen. Es handelt sich aber bei dieser Regelung ersichtlich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die der Klägerin von der Beklagten gestellt worden ist. Dies ergibt sich bereits aus der äußeren Form des Vertrages, der gedruckt ist und in dem die Parteien fortlaufend mit den Gattungsbegriffen „Manager“ und „Künstler“ bezeichnet sind. Den hieraus folgenden Anschein für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Beklagte nicht entkräftet (vgl. zur Bedeutung des äußeren Anscheins eines Vertrages BGHZ 118, 229, 238; Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 305 Rn. 23 m.w.N.). Soweit die Beklagte mit ihrem am 8.11.2017 nachgereichten (auf den 9.11.2017 datierten) Schriftsatz geltend macht, dass es sich bei dem Bandprojekt „...“ um ein einheitliches Vorhaben gehandelt habe, dass in mehrere Verträge mit gleichen Bedingungen aufgespalten worden sei, ist der AGB-Charakter des Kündigungsausschlusses in § 9 des Managementvertrages nicht widerlegt, weshalb der Schriftsatz auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO bietet. Der Vortrag der Beklagten belegt im Gegenteil gerade, dass die Klauseln des Managementvertrages (Anlage K 1) von der Klägerin mehrfach, nämlich auch gegenüber den weiteren Bandmitgliedern verwendet worden sind. Auch die Mehrfachverwendung innerhalb eines einheitlichen Projekts genügt aber für die Annahme einer „Vielzahl von Verträgen“ i.S.d. § 305 BGB (vgl. Staudinger-Schlosser, BGB, Neubearb. 2013, § 305 Rn. 20 m.w.N.). Die Beklagte beruft sich auch zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, WM 1991, 2069, 2070) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Urt. v. 12.12.2008, 1 U 143/07, juris Rn. 66), wonach die Aufspaltung für ein bestimmtes (Bau-)Vorhaben einheitlich vereinbarter Vertragsbedingungen auf mehrere formal selbständige Einzelverträge mit weitgehend gleichem Inhalt nicht zur Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen führe. Dabei kann offenbleiben, ob in Bezug auf die Band ... ein vergleichbarer Sachverhalt, namentlich eine „einheitliche“ Vereinbarung in diesem Sinn überhaupt angenommen werden kann, obwohl die Verträge mit den anderen Bandmitgliedern offenbar zu anderen Zeitpunkten und ohne Beteiligung der Klägerin an der Ausgestaltung der Vertragsinhalte geschlossen worden sind. Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, würde hieraus allenfalls folgen, dass die Verwendung der im Wesentlichen gleichlautenden Bedingungen gegenüber mehreren Mitgliedern der Band „Queensberry“ ihren AGB-Charakter noch nicht belegen würde. Der durch die äußere Form des Managementvertrages (Anlage K 1) gesetzte Anschein geht indes darüber hinaus. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, besteht eine dahingehende Vermutung, dass die Beklagte, die dauerhaft gewerblich im Künstlermanagement tätig ist, inhaltlich gleichlautende Klauseln wie in der Anlage K 1, insbesondere den Kündigungsausschluss, gegenüber mehreren von ihr betreuten Künstlern verwenden wollte und verwendet hat. Der Anschein beschränkt sich nicht auf eine Verwendung gegenüber weiteren Mitgliedern der Band „...“ innerhalb des Projekts, an dem auch die Klägerin beteiligt war, sondern erstreckt sich auch auf andere Kunden der Beklagten. Diesen Anschein müsste die Beklagte widerlegen (vgl. Staudinger-Schlosser, a.a.O. m.w.N.), was sie verkennt, wenn sie geltend macht, dass umgekehrt die Klägerin die Verwendung entsprechender Bedingungen gegenüber Dritten vortragen und unter Beweis stellen müsse.

83

Ist demzufolge davon auszugehen, dass es sich bei dem Ausschluss der Kündigung gem. § 627 BGB um eine AGB-Klausel i.S.d. §§ 305 ff. handelt, so ist er unwirksam, denn ein formularmäßiger Ausschluss dieses Kündigungsrechts verstößt nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, grundsätzlich gegen § 307 BGB (vgl. nur BGH, NJW 2010, 1520, 1522 m.w.N.), was auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt (vgl. OLG Koblenz, BeckRS 2005, 09590). Anlass, hiervon im Fall von Künstlerbetreuungsverhältnissen wie dem hier streitgegenständlichen eine Ausnahme zu machen, besteht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht (vgl. ablehnend auch BeckOGK-Günther, BGB, Stand: 1.6.2017, § 627 Rn. 71 m.w.N.). Zwar macht die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass sie infolge der von ihr eingebrachten Beiträge (namentlich der Markenrechte und der Verpflichtung der anderen Bandmitglieder) ein erhebliches Interesse hatte, das Projekt über einen längeren Zeitraum zu entwickeln, ohne von einer Kündigung durch die Klägerin bedroht zu sein. Allerdings ist dabei auch zu berücksichtigen, dass es der Beklagten durchaus gelungen ist, das Projekt auch nach dem Ausscheiden von Bandmitgliedern und Eintritt von Ersatzmitgliedern fortzusetzen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beklagte gleichsam auf Gedeih und Verderb auf den Verbleib der Klägerin in dem Projekt angewiesen und ihre Investments bei einer Vertragskündigung durch diese verloren gewesen wären. Überdies stand es der Beklagten frei, den Ausschluss einer Kündigung nach § 627 BGB individualvertraglich mit der Klägerin zu vereinbaren, wenn dieser für sie von entscheidender Bedeutung war. Schließlich ist auf Seiten der Klägerin ihr ebenfalls gewichtiges Interesse in Rechnung zu stellen, das Vertragsverhältnis mit der Beklagten nicht auch dann noch fortsetzen zu müssen, wenn das zugrundeliegende Vertrauen verloren gegangen ist.

84

Da die Kündigung nach § 627 BGB an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, ist die mit Schreiben vom 30.7.2012 (Anlage K 16) ausgesprochene Kündigung – umgedeutet in eine solche nach § 627 BGB – wirksam und hat beide Verträge mit seinem Zugang mit Wirkung ex nunc beendet. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag bereits am 19.7.2012 mündlich die außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte (so dass die Kündigung vom 30.7.2012 ins Leere gegangen sein könnte). Denn die Klägerin trägt auch vor, sich danach (in dem auf die Kündigung hin geführten Einigungsgespräch) zu einer Fortsetzung der Zusammenarbeit bereit erklärt zu haben. Dies ist entweder als eine Rücknahme der Kündigung vom 19.7.2012 oder als ein von der Beklagten konkludent angenommenes Angebot auf Neuabschluss der Verträge zu deuten.

85

Soweit die Klägerin auch noch nach der mit Schreiben vom 30.7.2012 erklärten Kündigung ihre Zusammenarbeit mit der Beklagten fortgeführt hat, hat sie hierzu mit E-Mail vom 7.8.2012 (Anlage K 17) und Anwaltsschreiben vom 17.8.2012 (Anlage K 20, S. 2) erklärt, dass sie die weiteren, bereits vor ihrer Kündigung vereinbarten und einige weitere Termine nur zur Güte wahrgenommen habe und davon ausgehe, hierzu (infolge der Kündigung) nicht mehr verpflichtet gewesen zu sein. Die weitere Tätigkeit vermag daher an der wirksam erfolgten Kündigung nichts zu ändern.

86

bb) Sachantrag zu 3.

87

Mit dem Antrag zu 3. verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch i.H.v. 10.815,40 € weiter. Die hierauf gerichtete Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Zahlungsklage über diesen Betrag abgewiesen. Die Klage ist bereits unschlüssig. Die Klägerin legt nicht nachvollziehbar dar, dass ihr ein Zahlungsanspruch in dieser Höhe aus dem Vertrag der Parteien oder unter dem – von ihr explizit herangezogenen – Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Beklagte zusteht.

88

Auf vertragliche Ansprüche stützt die Klägerin ihren Zahlungsantrag nicht ausdrücklich. Es fehlt insoweit auch an einer schlüssigen Klagebegründung. Zwar könnten der Klägerin Ansprüche auf Auskehr von Erlösen – ggf. nach Vergütungs- und Kostenabzügen – grundsätzlich nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 des Managementvertrages (Anlage K 1) i.V.m. §§ 611, 675, 667 BGB zustehen. In § 6 haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte Einnahmen, die aus der Künstlertätigkeit der Klägerin erzielt worden sind, zunächst einziehen und dann innerhalb von 20 Tagen hierüber abrechnen und die Einnahmen auszahlen sollte. Die Klägerin legt im Streitfall aber nicht schlüssig dar, dass die Beklagte Einnahmen in Höhe der Klageforderung eingezogen und noch nicht an sie – die Klägerin – ausgekehrt habe. Sie behauptet vielmehr, keine „Kenntnis der genauen von der Beklagten zu 1 vereinbarten Gagen“ zu haben und die von der Beklagten erteilten Abrechnungen (Anlagen K 14, K 22 bis K 22), die Ungereimtheiten aufwiesen und sich teilweise widersprächen, nicht nachvollziehen zu können (womit sie auch ihren erstinstanzlich erfolgreichen Abrechnungs- und Rechnungslegungsantrag begründet hat). Soweit die Beklagte ihr zwischenzeitlich eine – nach Auffassung des Landgerichts zureichende (Beschluss vom 25.4.2016, Anlage BB 2) – Abrechnung über den im erstinstanzlichen Auskunftsantrag bezeichneten Zeitraum erteilt hat, legt sie diese nicht vor und bedient sich ihrer auch nicht erkennbar, um einen etwaigen Anspruch auf Herausgabe erlangter Erlöse zu substantiieren.

89

Auch soweit die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Betrages von 10.815,40 € aus §§ 812, 818 BGB herleiten will, weil die Beklagte zum Kostenabzug in dieser Höhe im Rahmen der RTL-Kooperation nicht berechtigt gewesen sei, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Auch hier fehlt es an einer schlüssigen Begründung der Klageforderung. Ob und in welcher Höhe die Beklagte infolge des Einbehalts des der Klagesumme entsprechenden Betrages ungerechtfertigt bereichert ist, lässt sich nämlich ebenfalls nicht, wie die Klägerin aber meint, aus einer isolierten Betrachtung der Berechtigung dieser Abzugsposition ermitteln. Vielmehr kommt eine Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Klägerin hier allenfalls dergestalt in Betracht, dass die Beklagte Erlöse, die sie nach § 6 Abs. 3 des Vertrages (i.V.m. §§ 611, 675, 670 BGB) an die Klägerin auskehren musste, nicht ausgezahlt, sondern zur Erfüllung von Drittforderungen einbehalten oder schon eingesetzt hat. Der Anspruch setzt mithin voraus, dass der Klägerin ohne den ihrer Auffassung nach ohne Rechtsgrund erfolgten Einbehalt ein Erlösauskehranspruch in Höhe der Klageforderung zugestanden hätte. Als Grundlage eines solchen kommt aber allein der Managementvertrag der Parteien in Betracht, nach dessen § 6 Abs. 3 (i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 3) die Klägerin über Erlöse einerseits und von der Klägerin zu tragende Kosten andererseits abzurechnen und den der Klägerin danach stehenden Betrag auszuzahlen hatte. Dass die Klägerin hierbei jedes Engagement einzeln zu betrachten hatte und Haben und Soll nicht auch quer verrechnet werden durften, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr lässt es die Regelung des § 6 Abs. 3 des Vertrages ohne weiteres zu, dass mehrere Auftritte, derentwegen der Beklagten am selben Tag oder in kurzer Abfolge Einnahmen zugeflossen sind, innerhalb von 20 Tagen nach dem (ersten) Zahlungseingang gemeinsam abgerechnet werden. Ergab sich dabei z.B., dass der erste Auftritt wirtschaftlich ungünstig war und insgesamt von der Klägerin (und den weiteren Bandmitgliedern) zu tragende Kosten in die Einnahmen aus diesem Auftritt übersteigender Höhe verursacht hat, so konnte die Beklagte die überschießenden Kosten (unter den Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und Abs. 3 des Vertrages) auch mit den Einnahmen aus den weiteren, für sich genommen gewinnbringenden Auftritten verrechnen.

90

Infolgedessen kann die Klägerin aber auch ihre Forderung aus §§ 812, 818 BGB nicht ohne Berücksichtigung der Einnahmenseite und sonstiger, von ihr nicht angegriffener Kostenabzüge allein darauf stützen, dass die Beklagte zu einem Abzug von Kosten aus der im eigenen Namen abgeschlossenen RTL-Kooperation nicht berechtigt gewesen sei. Vielmehr wäre ein Vermögensvorteil auf Kosten der Klägerin bei der Beklagten nur insoweit eingetreten, als diese Einnahmen in die Kosten übersteigender Höhe erzielt hat, denen auch nicht weitere nach §§ 6, 8 des Vertrages verrechenbare Kosten gegenüberstanden. An derartigem Vortrag fehlt es aber nach wie vor, obgleich der Klägerin durch die Beklagte inzwischen überarbeitete Abrechnungen zugegangen sind. Diese hat die Klägerin indes, wie bereits ausgeführt, nicht vorgelegt, sondern lediglich mitgeteilt, dass sie in der mündlichen Berufungsverhandlung eingesehen werden könnten.

91

Aus der erstinstanzlich vorgelegten Anlage K 14 ergibt sich eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten in Höhe der Klageforderung ebenso wenig - selbst wenn der Rechtsauffassung der Klägerin zu folgen wäre, wonach sie zwar die aus dem Verhältnis mit RTL erzielten Erlöse beanspruchen könne, insofern aber nicht dem sonst geltenden Kostenabzug ausgesetzt sei. Vielmehr sind in dieser Abrechnung bezüglich des Zeitraums, in dem die fraglichen Kosten entstanden sind, höhere Kosten (48.947,29 €) als Einnahmen (42.984,20 €) – für die gesamte Band – ausgewiesen. Zieht man – der Argumentation der Klägerin folgend – von den Kosten diejenigen ab, die auf das RTL-Engagement entfallen sein sollen (32.446,21 € für alle drei Bandmitglieder), so ergäbe sich zwar ein positiver Saldo (26.483,12 €); dieser entspricht aber, wenn man ihn auf alle drei Bandmitglieder verteilt, nicht der Klageforderung, sondern bleibt hinter ihr zurück. Zudem bezeichnet die Klägerin die Anlage K 14 (zumal im Zusammenspiel mit den weiteren Anlagen K 22 ff.) selbst ausdrücklich als grob fehlerhaft, widersprüchlich und lückenhaft, so dass auch auf sie nichts gestützt werden kann.

92

Im Übrigen wäre es aber ohnehin nicht die Aufgabe des Senats, aus als Anlagen vorgelegten Abrechnungen zu ermitteln, in welcher Höhe sich aus der Differenz von Einnahmen und (unstreitig berechtigten) Kostenabzügen ein positiver Saldo zugunsten der Klägerin ergäbe, sondern die Klägerin muss hierzu nachvollziehbar vortragen.

93

Die Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 8.11.2017 vermögen hieran nichts zu ändern und bieten daher keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es hier nicht maßgeblich darauf an, ob die Parteien ein echtes Kontokorrentverhältnis (mit schuldumschaffenden Saldoabschlüssen) vereinbart hatten. Vielmehr fehlt es schlicht an der schlüssigen Darlegung eines Vermögensvorteils der Beklagten i.S.d. § 812 BGB in bestimmter Höhe, solange die erzielten Einnahmen und sonstigen abziehbaren Kosten im Unklaren bleiben.

94

Hinzu kommt – ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme –, dass auch das Fehlen eines Rechtsgrundes i.S.d. § 812 BGB von der Klägerin allenfalls hinsichtlich eines Teils des eingeklagten Betrages schlüssig dargetan ist.

95

Der Senat folgt dem Landgericht zunächst in der Beurteilung, dass auch auf das nicht im Namen der Klägerin geschlossene Vertragsverhältnis mit RTL die Kostenregelungen des § 8 Abs. 2 und 3 des Managementvertrages Anwendung finden.

96

Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, lässt der Wortlaut des § 8 Abs. 2 und 3 keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Kostentragungspflicht der Klägerin nur Verträge betreffen sollte, die die Beklagte als ihre Vertreterin schließen würde. Vielmehr ist in § 8 Abs. 3 lediglich von (irgendwelchen) „Verwertungsverträgen“ die Rede, worunter auch die aus den Anlagen K 8 und K 9 ersichtliche Vereinbarung mit RTL ohne weiteres fällt. Der Managementvertrag (Anlage K 1) enthält auch sonst keine Regelung, nach der die Managementtätigkeit nur in Verträgen münden sollte, die die Beklagte im Namen der Klägerin (und nicht im eigenen Namen) schließen würde. In § 4 Abs. 3 wird vielmehr mit dem Begriffspaar „Geschäftsbesorgung und Vertretertätigkeit“ augenscheinlich beides in Aussicht gestellt. Ebenso wird in § 4 Abs. 6 ein Abstimmungserfordernis auch für solche Vertragsverhandlungen, bei denen eine Abschlussvollmacht der Beklagten gegeben sei, geregelt, was ebenfalls dafür spricht, dass es mehrere Arten von Vertragsschlüssen geben können sollte. Auch die Aufgabenbeschreibung in § 2 (v.a. § 2 Abs. VII, nach lit. e) lässt eine Beschränkung auf Vertragsabschlüsse ausschließlich in Vertretung der Klägerin nicht erkennen.

97

Hinzu kommt weiter, dass die Klägerin ohne weiteres zugrunde legt, dass ihr die Einnahmen aus der RTL-Kooperation durchaus zugutekommen müssten, und offenbar in dieser Erwartung auch daran mitgewirkt hat. Es erschiene aber nicht interessengerecht anzunehmen, dass die Parteien Verträge, die die Beklagte im eigenen Namen mit Dritten abgeschlossen hat, abweichend von den Vertretergeschäften behandeln wollten, so dass bei ersteren nur die Einnahmen an die Klägerin auszukehren seien und nur bei letzteren eine Kostenbeteiligung der Klägerin bestehe. Insofern hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass beide Arten von Verträgen wirtschaftlich gleich zu behandeln seien, sofern nicht nur die Kosten, sondern auch Erlöse auch bei Verträgen der Beklagten mit Dritten an die Klägerin weitergereicht werden sollten und worden sind.

98

Eine Umgehung des für Vertretergeschäfte geltenden Genehmigungserfordernisses liegt dann schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin durch ihre Mitwirkung an der Durchführung des Vertragsverhältnisses mit RTL (insbesondere an Auftritten zur Erfüllung der Kooperationsvereinbarung K 9), aber auch in der Entgegennahme von Einkünften daraus die Genehmigung konkludent erteilt hat.

99

An einem Rechtsgrund für das Behaltendürfen könnte es daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt fehlen, dass die Beklagte der Klägerin keine Rechnungen über die hier in Streit stehenden Kostenpositionen gestellt hat. § 6 des Managementvertrages, der die Abrechnung regelt, sieht einen Abzug nur hinsichtlich der Provisionsansprüche der Beklagten vor. Demgegenüber gestattet § 8 Abs. 2 hinsichtlich der Betreuungsprovision einen Abzug (nur) gegen Rechnungstellung, und bezüglich der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Verwertungsverträge ist in § 8 Abs. 3 zwar geregelt, dass die Klägerin hierfür „verantwortlich“ sein sollte; die Erstattung sollte die Beklagte aber erst nach Rechnungstellung verlangen können. Die Klägerin hat zweitinstanzlich auch vorgetragen, dass die Voraussetzungen einer Verrechnung nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 fehlten, weil die Beklagte ihr insoweit keine Rechnungen gestellt habe. Dem ist die Beklagte nicht mehr ausdrücklich entgegengetreten. Allerdings hatte sie bereits erstinstanzlich als Anlage B 16 einzelne Rechnungen vorgelegt, die offenbar den streitgegenständlichen Zeitraum betrafen und sich teilweise mit der die RTL-Kooperation betreffenden Abrechnung gem. Anlage K 14 in Einklang bringen lassen (B 16, Rechnung vom 21.9.2012: „Auslagen Artwork“ betrifft offenbar das „Fotoshooting“ gem. Anlage K 14). Auch insoweit erscheint der Klägervortrag als zu pauschal und somit jedenfalls der Höhe nach unsubstantiiert.

100

cc) Sachantrag zu 4.

101

Auch hinsichtlich des auf Zahlung von 5.000,00 € gerichteten Antrags zu 4. ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet.

102

(1) Die Berufung ist zulässig. Allerdings liegt eine zweitinstanzliche Klageänderung vor, denn die Klägerin hat einen Austausch des Klagegrundes dieser (Teil-)forderung erklärt. Während sie ihren Antrag auf Zahlung von 5.000,00 € erstinstanzlich auf einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich Managementprovisionen gestützt hatte, die die Beklagte (infolge der behaupteten Vertragsunwirksamkeit) zu Unrecht einbehalten habe, macht sie in der Berufung die beantragte Summe als Teilbetrag aus 9.400,00 € geltend, welche die Beklagte als Vergütung für Künstlerbegleitung im Zeitraum vom 8.3.2012 bis 15.7.2012 gem. § 8 Abs. 2 des Vertrages erhalten habe. Dabei macht sie primär weiterhin geltend, dass der Einbehalt dieser Vergütung wegen der Nichtigkeit des Managementvertrages ohne Rechtsgrund geschehen sei; hilfsweise meint sie, dass die Klausel des § 8 Abs. 2 K 1 überraschend i.S.d. 305c BGB oder – weiter hilfsweise – gem. § 307 BGB unwirksam sei.

103

Die hierin liegende Klageänderung ist nach § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich, denn es entspräche nicht der Prozessökonomie, die Klägerin wegen dieses Anspruchs auf einen anderweitigen Rechtsstreit zu verweisen. Auch kann die neue Klagebegründung auf den ohnehin zu würdigenden Tatsachenstoff gestützt werden, denn die Klägerin hatte den Vertrag K 1 bereits erstinstanzlich vorgelegt und dabei auch seinen AGB-Charakter schon behauptet. Dieser ergibt sich aber – mangels hinreichenden Bestreitens durch die Beklagte – wie oben ausgeführt auch bereits aus der äußeren Gestalt des Vertragstextes ohne weiteres.

104

(2) Die Berufung ist auch insoweit allerdings unbegründet. Der Rückzahlungsanspruch besteht auch aufgrund der neu vorgetragenen Klagebegründung nicht. Die Klage ist hier ebenso wie schon hinsichtlich des Antrags zu 3. nicht schlüssig, weil die Klägerin einen Auszahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 9.400,00 €, von dem sie einen Teilbetrag in Höhe von 5.000,00 € hier geltend macht, ohne ausreichende Darlegungen zu den erzielten und noch nicht ausgekehrten Einnahmen sowie den diesen gegenüberstehenden sonstigen, von ihr nicht angegriffenen Kosten geltend macht. Der Klägerin stünde indes, selbst wenn ihre Auffassung, dass die Betreuungskostenabrede in § 8 Abs. 2 des Managementvertrages unwirksam sein sollte, richtig wäre, ein Zahlungsanspruch nicht ohne weiteres in Höhe der dann zu Unrecht einbehaltenen Betreuungspauschalen zu. Sie könnte dann zwar aus dem Vertrag (§ 6 Abs. 3) die Abrechnung und Auskehr von Erlösen verlangen, die nicht um die Betreuungspauschale – wohl aber um andere berechtigt einbehaltene Kosten – zu kürzen wären. Um diesen Anspruch geltend zu machen, müsste die Klägerin – wie bereits zum Antrag zu 3. ausgeführt – darlegen, dass und warum ihr weitere (Netto-)Erlösauskehransprüche in eingeklagter Höhe zustehen.

105

Im Übrigen teilt der Senat – ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme – auch die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Regelung über die Betreuungspauschalen in § 8 Abs. 2 des Managementvertrages geltend gemachten Argumente nicht. Dass der Managementvertrag nicht gem. § 138 BGB unwirksam ist, ist bereits eingehend begründet worden (s.o., aa)). Die Klausel des § 8 Abs. 2 Satz 3, wonach bei persönlicher Betreuung des Künstlers 100,00 bzw. 200,00 € Vergütung zu zahlen sind, ist des Weiteren auch nicht überraschend i.S.d. § 305c BGB. Vorausgesetzt wäre nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass die Klausel zum einen objektiv ungewöhnlich ist und zudem ein Überraschungsmoment hinzutritt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 305c Rn. 3 f. m.w.N.). Im Streitfall hat die Klägerin aber schon das erste, empirische Moment, nämlich die Ungewöhnlichkeit der Klausel, nicht hinreichend dargetan. Sie trägt nicht vor, dass Betreuungspauschalen der hier streitgegenständlichen Art in Künstlermanagementverträgen unüblich seien oder dass Betreuungsleistungen bei Auftritten gewöhnlich mit der allgemeinen Provision (in das hier Vereinbarte nicht übersteigender Höhe) mit abgegolten wären.

106

Soweit sie auf § 2 d) des Vertrages verweist, wonach die Betreuung des Künstlers insbesondere bei Auftritten zu den vertragsgemäßen Aufgaben gehört, folgt hieraus nicht, dass hierfür keine gesondert ausgewiesene Vergütung verlangt werden könnte. Richtig ist zwar, dass (bereits) § 5 als Vergütung für sämtliche vertraglich geschuldeten Leistungen eine Provision in Höhe von 20 % vorsieht und § 8 demgegenüber seiner Überschrift nach lediglich noch Kosten und Aufwendungen gesondert ausweist. Zwischen den Parteien ist hier allerdings unstreitig, dass es sich bei den Betreuungspauschalen (bzw. den Betreuungsleistungen) eigentlich nicht um Aufwendungen oder Kosten der Beklagten handelte, weil diese die zur Betreuung eingesetzten „Tourmanager“ nicht speziell für die Betreuungen vergütet hat. Damit ist die Einordnung der Betreuungspauschale in § 8 nicht ganz schlüssig. Hierdurch allein wird die Regelung aber noch nicht zu einer überraschenden Klausel i.S.d. § 305c BGB. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie durch ihre Einordnung in § 8 vor dem Blick des Vertragspartners des Klauselverwenders (also hier der Klägerin) geradezu versteckt worden sei und dieser sich daher bei Lektüre seiner Vergütungspflicht in der trügerischen Sicherheit wiegen werde, dass mehr als 20 % Provision nicht als finanzielle Belastung aus dem Vertrag auf ihn zukommen würde. Vielmehr weist § 5 ausdrücklich auf § 8 und die dortige Regelung über nicht mit der Provision abgedeckte Kosten hin. Innerhalb des § 8 ist die Regelung über die Betreuungspauschale dann zwar wiederum in einem langen Absatz enthalten, der sich zunächst mit echten „Kosten“ befasst. Insofern könnte sie leicht übersehen werden. Andererseits handelt es sich um den einzigen Satz innerhalb des § 8, in dem Euro-Beträge in Zahlen vorkommen. Dies fällt aber auch bei bloßem Überfliegen der Regelung leicht ins Auge und erscheint daher nicht als geradezu darauf angelegt, vom Kunden übersehen zu werden.

107

Auch auf § 307 BGB beruft sich die Klägerin zu Unrecht. Die Regelung über die für Betreuungsleistungen zu zahlende Pauschale ist einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB schon nicht zugänglich. Es handelt sich um eine Preisvereinbarung und nicht – wie die Klägerin allerdings meint – um eine von dispositivem Gesetzesrecht abweichende und daher kontrollfähige Preisnebenabrede (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), denn mit der Pauschale soll die ggf. in Anspruch zu nehmende Betreuungsleistung als eine im Interesse der Klägerin liegende echte Gegenleistung abgegolten werden (vgl. zur Abgrenzung von Preisvereinbarungen und kontrollfähigen Preisnebenabreden BGH, NJW 2017, 1461, 1462 m.w.N). Der Umstand, dass mit der Begleitung und Betreuung des Künstlers ein Teil des Leistungsprogramms der Beklagten aus dem an der Erlöshöhe orientierten Provisionssatz herausgenommen und mit einer fixen Summe vereinbart ist, führt nicht dazu, dass es sich hier um etwas anderes als den stets zwischen den Vertragsparteien auszuhandelnden (also nicht subsidiär durch dispositives Gesetzesrecht vorgegebenen) Preis der angebotenen Leistung handeln würde. Die Klausel hat somit Bestand.

108

Der Einbehalt der Vergütung für Betreuungsleistungen ist daher allenfalls insoweit unberechtigt geschehen, als die Beklagte entgegen § 8 Abs. 2 Satz 4 des Managementvertrages der Klägerin keine Rechnungen über die Betreuungspauschalen gestellt hat. Die Klägerin behauptet hierzu zwar erstmals zweitinstanzlich, dass ihr über die einbehaltenen Betreuungsprovisionen niemals Rechnungen von der Beklagten gestellt worden seien (was sie erstinstanzlich bereits in Bezug auf einen Teil der Betreuungspauschalen vorgetragen hatte). Soweit sie ihr zweitinstanzliches Vorbringen allerdings als unstreitig bezeichnet, vermag der Senat dies angesichts der Anlage B 16 nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie der Klägerin die aus dieser Anlage ersichtlichen Rechnungen gestellt habe, wozu sich die Klägerin nicht ausdrücklich verhalten hat. Da die Rechnungen allerdings keine ins Einzelne gehenden Bezeichnungen der darin enthaltenen Kostenpositionen ausweisen, sondern hierfür auf anderweitige Aufstellungen Bezug nehmen, kann mangels entsprechenden Vortrags der Klägerseite aber nicht sicher beurteilt werden, ob und inwieweit mit den Rechnungen (namentlich mit der Rechnung vom 21.9.2012, dort unter „Agenturprovision Naturalleistungen Queensberry“) nicht doch auch Betreuungspauschalen abgerechnet worden sind, wie § 8 Abs. 2 Satz 4 des Managementvertrages der Parteien dies vorsieht. Auch dies steht einer schlüssigen Begründung des mit dem Antrag zu 4. verfolgten Zahlungsanspruchs entgegen.

109

dd) Sachantrag zu 5.

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Schließlich ist die Berufung auch hinsichtlich des auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Antrags zu 5. unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Auch auf andere als die vom Landgericht erörterten Anspruchsgrundlagen kann sich die Klägerin nicht stützen. Insbesondere fehlt es für die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag an dem erforderlichen (auch) fremden Geschäft.

111

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; eines Ausspruchs über das erstinstanzliche Urteil bedarf es insoweit nicht, weil dieses - soweit es mit der Berufung angegriffen ist - keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Das Urteil beruht allein auf der Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall.

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