Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 183/22

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (Az. 10 O 134/22) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf

18.400,00 EUR

festgesetzt.


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