Endurteil vom Oberlandesgericht München - 32 U 2067/19

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.03.2019, Az. 26 O 10471/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht als öffentlicher Träger der Jugendhilfe im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche geltend im Zusammenhang mit der Personalbelegung von sechs Einrichtungen, die die Beklagten als Träger der freien Jugendhilfe betreiben bzw. betrieben haben.

1. Gegenständlich sind die folgenden Einrichtungen, in der Jugendliche bzw. junge Erwachsene betreut werden/wurden:

ISE 24 Jungen (Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung): …str. 8 a, …

ISE 24 Mädchen (Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung): …str. 9 a, …

SBW (sozialpädagogisch betreutes Wohnen): Flexible Einzelbetreuung; …str. 3-5a, … Neue WG …straße 67, … (Leistungserbringer und Betreiber für diese Einrichtungen ist die Beklagte zu 1))

HPT (=Heilpädagogische Tagesstätte) …, …Platz 7-8, …

HPT … (= Heilpädagogische Tagesstätte), … Str. 5, … (Leistungserbringer und Betreiber für diese Einrichtungen ist die Beklagte zu 2))

Grundlage für den Betrieb der Einrichtungen sind Betriebserlaubnisse der Regierung von Oberbayern. Für jede Einrichtung bestehen zwischen den Parteien Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78 b SGB VIII, in denen für einen bestimmten Zeitraum auf der Basis eines Personalschlüssels die Leistungsentgelte (Pflegesätze) für die Betreuung festgehalten werden. Der Inhalt der Vereinbarungen und das Verfahren bei der Förderung richtet sich nach einem Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII (vorgelegt als Anlage K 49); im Einzelfall erlässt die Klägerin einen Kostenübernahmebescheid, der an den zu betreuenden Jugendlichen oder jungen Erwachsenen gerichtet ist und von dem die Beklagten eine Abschrift erhalten.

2. Im Februar 2014 gingen beim Stadtjugendamt … Hinweise von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) ein, wonach in den Einrichtungen ein von den Betriebserlaubnissen und Leistungsvereinbarungen abweichender Personaleinsatz vorliegen würde; weiter sollen sich Hinweise auf gefälschte Personalmeldungen ergeben haben. Das Stadtjugendamt und die Regierung von Oberbayern führten noch im Februar und März 2014 Vorort- und Stichprobenprüfungen durch. Die Klägerin leitete sodann Prüfverfahren nach §§ 15 ff. des Rahmenvertrags zu § 78 f SGB VIII ein, die ihren Abschluss mit Erstellung von Prüfberichten im Juni 2017 fanden (Anlagen K 10 bis K 14). Laut Klägerin habe sich dabei ergeben, dass in den Einrichtungen eine massive Personalunterdeckung bestand und unqualifiziertes Personal eingesetzt wurde. In der Folgezeit nach Einleitung des Prüfverfahrens verhängte die Klägerin einen Belegungs- und Finanzierungsstopp. Der Betrieb einiger Einrichtungen wurde eingestellt. Die Regierung von Oberbayern verhängte am 30.01.2017 für zwei Einrichtungen der Beklagten einen Aufnahmestopp (Anlagen K 15 und K 16).

In diesem Kontext führten die Parteien diverse Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München. Auch das vorliegende Verfahren war zunächst beim Verwaltungsgericht München anhängig. Dieses stellte mit Beschluss vom 11.10.2017 die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs fest und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht München I. Die Entscheidung wurde auf die Beschwerde der Klägerin durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.06.2018 bestätigt.

3. Die Klägerin hat in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen, dass in den Einrichtungen der Beklagten ein vereinbarungsgemäßer und den Vorgaben der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen entsprechender Personaleinsatz nicht stattgefunden habe. Ihr stünden daher Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche zu, die mit einem geschätzten Umfang von 1,39 Mill. € beziffert werden. Deren Bestehen sei noch nicht mit endgültiger Sicherheit feststellbar. Zur näheren Bezifferung und Durchsetzung der Ansprüche sei die Auskunft der Beklagten erforderlich.

Es bestehe ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB bzw. nach § 53 I SGB X i.V.m. den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen bzw. aus dem Rahmenvertrag zu § 78 f SGB VIII. Als denkbare Hauptansprüche kämen in Betracht solche aus Minderung und Rückzahlung nach §§ 326 Abs. 1 und 2, 441 Abs. 3 BGB, aus Schadensersatz nach allgemeinen Regeln (§§ 280, 283 BGB) und wegen der Verletzung von Meldepflichten sowie ein Bereicherungsanspruch als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder als Anspruch aus § 812 BGB.

Der Auskunftsanspruch sei nicht erfüllt worden. Eine umfassende Darstellung aller in den Einrichtungen besetzten Planstellen sei nicht vorgelegt worden.

Es sei keine Verjährung eingetreten. Die Verjährung sei durch in den Jahren 2015 bis 2017 geführte Verhandlungen gehemmt worden. Eine weitere Hemmung sei durch die vorliegende Klage erfolgt. Im Übrigen sei die Verjährung noch nicht angelaufen, da die Klägerin keine ausreichende Kenntnis von dem Bestehen des Anspruchs habe.

4. Die Beklagten haben eingewendet, dass es sowohl an einem möglichen Hauptanspruch als auch an einer gesetzlichen Grundlage für einen Auskunftsanspruch fehle. Der Auskunftsanspruch sei im Übrigen durch die Vorlage von Unterlagen erfüllt, die im Rahmen des Prüfverfahrens ausgehändigt worden seien. Die Beklagten berufen sich zuletzt auf die Einrede der Verjährung. Ein etwaiger Hauptanspruch sei spätestens im Jahre 2015 entstanden, damit sei Ende 2018 Verjährung eingetreten. Die verkürzte Stufenklage, die keinen Leistungsantrag enthalte, könne die Verjährung für den Leistungsanspruch nicht hemmen.

5. Das Landgericht München I hat die Klage durch Endurteil vom 22.03.2019 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Auskunftsanspruch nicht schlüssig begründet und Rückforderungsansprüche nicht dargestellt worden seien.

Ein Rückforderungsanspruch könne sich nicht aus den Leistungsvereinbarungen nach § 78 b SGB VIII ergeben. Diese würden kein Leistungsverhältnis zwischen den Beteiligten begründen, sondern vielmehr im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis die Rahmenbedingungen für die zwischen den Jugendlichen und den Beklagten abzuschließenden Betreuungsverträge setzen. Ein Schuldverhältnis entstehe erst durch den Schuldbeitritt der Klägerin bei einer Kostenübernahme. Bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Leistungsvereinbarungen stehe der Klägerin nur ein Prüfungsrecht nach dem Rahmenvertrag zu § 78 f SGB VIII sowie ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Verträge zu.

Auch seien Ansprüche aus Leistungsstörung in Bezug auf die einzelnen Betreuungsverträge nicht schlüssig dargestellt. Es sei nicht ausgeführt worden, in welchen Einrichtungen und in Bezug auf welche Betreuungsverhältnisse es zu Schlechtleistungen gekommen sei. Die Betreuungsverträge zwischen den Beklagten und den Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen seien als Dienstvertrag zu qualifizieren. Der Dienstvertrag kenne keine Gewährleistungsansprüche wie Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung. Es sei allenfalls eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen möglich. Hierbei fehle es jedoch an Vortrag, welchem Betreuten aufgrund unzureichender Personalausstattung ein Schaden entstanden sei.

Ein etwaiger Hauptanspruch sei im Übrigen verjährt. Die Klägerin habe keine verjährungshemmende Leistungsklage erhoben. Verjährung sei Ende 2018 eingetreten. Verjährungshemmende Verhandlungen über Rückzahlungsansprüche seien nicht dargestellt worden.

Im Übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

6. Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil mit der Berufung, mit der sie ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiterverfolgt.

Sie trägt vor, dass ein Auskunftsanspruch als eigenständiger Anspruch unabhängig von einem Hauptanspruch bestehe. Dieser ergebe sich aus den §§ 666, 675 BGB, da die Betreuungsverträge Geschäftsbesorgungscharakter aufweisen würden, aus § 242 BGB sowie aus § 10 Abs. 4 des Rahmenvertrages nach § 78 f SGB VIII.

Im Übrigen bestünden auch Hauptansprüche. Das Rechtsverhältnis der Parteien sei nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Die Rechtswegentscheidung sei für die materielle Rechtslage nicht bindend. Die Ansprüche aus dem jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis würden dem öffentlichen Recht unterliegen. Die Leistungs- und Entgeltvereinbarungen würden dabei den Inhalt der Leistungspflicht bestimmen. Die Zahlungen seien immer nur unter den Voraussetzungen erfolgt, dass die Beklagten die Leistungen entsprechend den Vorgaben der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen erbringen. Es könne nicht auf einen rein zivilrechtlichen Schuldbeitritt der Klägerin in den Betreuungsvertrag abgestellt werden. Ein hierfür erforderlicher Rechtsbindungswille sei auf Seiten der Klägerin nicht gegeben. Es müsse auf eine Gesamtschau aus Leistungs- und Entgeltvereinbarung, Kostenübernahmebescheid und zivilrechtlichem Betreuungsvertrag abgestellt werden.

Es sei von einer Schlechtleistung in den Betreuungsverträgen auszugehen. Die Betreuungsleistungen seien mangelhaft erbracht worden, da im Widerspruch zu den Vorgaben der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen kein ausreichender Personalbestand zum Einsatz gekommen sei. Die Beklagten hätten kein Recht, einseitig von den Personalvorgaben abzuweichen.

Es bestehe weiterhin ein Minderungsrecht nach den §§ 326 Abs. 1 und 2, 441 Abs. 3 BGB, da nur eine unzulässige Teilleistung erbracht worden sei.

Weiter seien Schadensersatzansprüche nach den §§ 280, 283 BGB sowie wegen der Verletzung der Meldepflichten nach § 10 Abs. 4 des Rahmenvertrags zu § 78 f SGB VIII gegeben. Der Mindestschaden bestehe in dem Nichterhalt der geschuldeten Leistung. Es bestehe die Möglichkeit der Schadensschätzung nach § 287 ZPO.

Die Hauptansprüche seien nicht verjährt. Die Verjährung habe noch nicht begonnen, da keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bestehe. Die Verjährung sei durch Verhandlungen gehemmt und durch die Klageerhebung unterbrochen worden.

7. Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Landgerichts München vom 22.03.3019 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen und zu belegen, ob und in welchem Umfang sie für die von ihr betriebene Einrichtung ISE 24 (Jungen), …straße 8a, … bzw. …str. 39, … im Zeitraum nach Abschluss der Leistungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII vom 01.01.2008 bzw. der Entgeltvereinbarung nach § 78b SGB VIII vom 01.12.2008 bis zur Klageerhebung die in der in diesem Zeitraum jeweils geltenden Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbarten Planstellen vorgehalten und die vereinbarten Betreuungsleistungen erbracht hat, insbesondere durch Vorlage

* der Personalmeldungen nach § 47 SGB VIII,

* der Arbeitsverträge und der Arbeitszeitnachweise der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* der Gehaltsabrechnungen, Jahreslohnsteuerbescheinigungen und Honorarverträge der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* der für die Einrichtung in diesem Zeitraum geltenden Dienstpläne,

* von Nachweisen zum Überstundeneinsatz der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* von Nachweisen zur fachlichen Qualifikation der der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten.

3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen und zu belegen, ob und in welchem Umfang sie für die von ihr betriebene Einrichtung ISE 24 (Mädchen), …straße 9a, … im Zeitraum nach Abschluss der Leistungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII vom 01.08.2007 bzw. der Entgeltvereinbarung nach § 78b SGB VIII vom 01.12.2008 bis zur Klageerhebung die in der in diesem Zeitraum jeweils geltenden Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbarten Planstellen vorgehalten und die vereinbarten Betreuungsleistungen erbracht hat, insbesondere durch Vorlage

* der Personalmeldungen nach § 47 SGB VIII,

* der Arbeitsverträge und der Arbeitszeitnachweise der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* der Gehaltsabrechnungen, Jahreslohnsteuerbescheinigungen und Honorarverträge der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* der für die Einrichtung in diesem Zeitraum geltenden Dienstpläne,

* von Nachweisen zum Überstundeneinsatz der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* von Nachweisen zur fachlichen Qualifikation der der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten.

4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen und zu belegen, ob und in welchem Umfang sie für die von ihr betriebene Einrichtung … (Flexible Einzelbetreuung) …straße 3-5a, … im Zeitraum nach Abschluss der Leistungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII vom 01.01.2007 bzw. der Entgeltvereinbarung nach § 78b SGB VIII vom 01.12.2006 bis zur Klageerhebung die in der in diesem Zeitraum jeweils geltenden Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbarten Planstellen vorgehalten und die vereinbarten Betreuungsleistungen erbracht hat, insbesondere durch Vorlage

* der Personalmeldungen nach § 47 SGB VIII,

* der Arbeitsverträge und der Arbeitszeitnachweise der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* der Gehaltsabrechnungen, Jahreslohnsteuerbescheinigungen und Honorarverträge der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* der für die Einrichtung in diesem Zeitraum geltenden Dienstpläne,

* von Nachweisen zum Überstundeneinsatz der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* von Nachweisen zur fachlichen Qualifikation der der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten.

5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen und zu belegen, ob und in welchem Umfang sie für die von ihr betriebene Einrichtung ”…", …str. 67, … im Zeitraum nach Abschluss der Leistungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII vom 01.01.2014 bis zur Schließung am 31.07.2014 die in der in diesem Zeitraum jeweils geltenden Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbarten Planstellen vorgehalten und die vereinbarten Betreuungsleistungen erbracht hat, insbesondere durch Vorlage

* der Personalmeldungen nach § 47 SGB VIII,

* der Arbeitsverträge und der Arbeitszeitnachweise der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* der Gehaltsabrechnungen, Jahreslohnsteuerbescheinigungen und Honorarverträge der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* der für die Einrichtung in diesem Zeitraum geltenden Dienstpläne,

* von Nachweisen zum Überstundeneinsatz der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* von Nachweisen zur fachlichen Qualifikation der der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten.

6. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen und zu belegen, ob und in welchem Umfang sie für die von ihr betriebene Einrichtung …, …-Platz 7-8, … im Zeitraum nach Abschluss der Leistungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII vom 01.12.2008 bis zur Schließung am 01.07.2014 die in der in diesem Zeitraum jeweils geltenden Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbarten Planstellen vorgehalten und die vereinbarten Betreuungsleistungen erbracht hat, insbesondere durch Vorlage

* der Personalmeldungen nach § 47 SGB VIII,

* der Arbeitsverträge und der Arbeitszeitnachweise der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* der Gehaltsabrechnungen, Jahreslohnsteuerbescheinigungen und Honorarverträge der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* der für die Einrichtung in diesem Zeitraum geltenden Dienstpläne,

* von Nachweisen zum Überstundeneinsatz der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* von Nachweisen zur fachlichen Qualifikation der der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten.

7. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen und zu belegen, ob und in welchem Umfang sie für die von ihr betriebene Einrichtung …, … Str. 5, … im Zeitraum nach Abschluss der Leistungsvereinbarung nach § 78b SGB VIII vom 01.12.2008 bzw. der Entgeltvereinbarungen nach § 78b SGB VIII vom 01.08.2011 bis zur Klageerhebung die in der in diesem Zeitraum jeweils geltenden Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbarten Planstellen vorgehalten und die vereinbarten Betreuungsleistungen erbracht hat, insbesondere durch Vorlage

* der Personalmeldungen nach § 47 SGB VIII,

* der Arbeitsverträge und der Arbeitszeitnachweise der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* der Gehaltsabrechnungen, Jahreslohnsteuerbescheinigungen und Honorarverträge der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* der für die Einrichtung in diesem Zeitraum geltenden Dienstpläne,

* von Nachweisen zum Überstundeneinsatz der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten,

* von Nachweisen zur fachlichen Qualifikation der der in diesem Zeitraum in der Einrichtung meldepflichtig Beschäftigten.

8. Die Beklagten werden verurteilt, die in den Anträgen zu 1.-6. genannten Unterlagen der Beklagten vollständig vorzulegen sowie eine Prüfung durch das Revisionsamt der Klägerin zuzulassen und dem Revisionsamt der Klägerin hierfür die in den Anträgen zu 1.-6. genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

9. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sowie der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2) werden verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie die in den Anträgen zu 2.-8. geforderten Auskünfte so vollständig und richtig erteilt und die in den Anträgen zu 2.-8. geforderten Unterlagen so vollständig und richtig vorgelegt haben, als sie dazu imstande sind.

Die Beklagten beantragen,

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

8. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat am 24.10.2019 mündlich verhandelt.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils wird zunächst Bezug genommen. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

1. Die Berufung ist in Bezug auf beide Beklagte zulässig erhoben.

Zwar ist in der Berufungsschrift vom 29.04.2019 nur die Beklagte zu 1) benannt. Dies führt jedoch nicht zu der Annahme, dass sich die Berufung nicht auch gegen die Beklagte zu 2) richtet. An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Steht fest, wer Rechtsmittelkläger ist, ist in der Regel auch der Rechtsmittelbeklagte erkennbar. Standen dem Berufungskläger in der Vorinstanz mehrere Streitgenossen gegenüber, so richtet sich die Berufung im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen, wenn sie in der Berufungsschrift aufgeführt sind, da ein Rechtsmittel sich im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung wendet. Ist nur der an erster Stelle des Urteilsrubrums stehende Streitgenosse als Berufungsbeklagter genannt, so ist das Urteil auch gegenüber den anderen angefochten, wenn die Rechtsmittelschrift keine Beschränkung erkennen lässt (Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 519 ZPO Rn. 14; BGH-NJW-RR 2011, 281, 282; BGH NJW-RR 2011, 359). Vorliegend enthält die Berufungsschrift keine Beschränkung. Eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner würde in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend erscheinen (zu diesem Kriterium BGH a.a.O.).

2. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Auskunftsanspruch nicht zu.

a) Beurteilung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten nach dem sogenannten sozialhilferechtlichen (oder hier genauer: jugendhilferechtlichen) Dreiecksverhältnis Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der sozialen Dienste und Einrichtungen (hier: § 78 a SGB VIII) durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen und unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungserbringer (Dienst, Einrichtung) beschreibt. Die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen sind unterschiedlicher Rechtsnatur:

aa) Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Vorschriften des SGB VIII beurteilt (Art. 27 ff. SGB VIII). Die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Das Grundverhältnis ist Fundament und rechtlicher Maßstab für die übrigen Rechtsbeziehungen des sozialhilferechtlichen Dreiecks. Diese dienen der Erfüllung der Ansprüche im Grundverhältnis. Das Grundverhältnis an sich und die dieses Verhältnis prägenden Vorschriften sind daher bei der Auslegung der übrigen Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (Ausstrahlungswirkung des Grundverhältnisses). Im Rahmen des Grundverhältnisses stehen dem Sozialhilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst zu; er kann vom Sozialhilfeträger ausschließlich die Übernahme dieser Kosten in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen (Anspruch auf Sachleistungsverschaffung). Das gesetzliche Regelungskonzept geht somit davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm (im Rahmen seiner Sachleistungsverschaffungspflicht / Gewährleistungsverantwortung) obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen Entgelts aus dem Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet.

bb) Der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem Sozialhilfeträger setzt voraus, dass zwischen Ersterem und dem Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, aufgrund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung besteht (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis als zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks). Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis - durch Vergütungsübernahme - decken muss.

cc) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Sozialhilfeträgern werden in ihrem Rahmen durch die öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Vereinbarungen nach § 78 b SGB VIII bestimmt. Da der Sozialhilfeträger die Leistungen grundsätzlich nicht selbst erbringt, hat er durch Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen. Dadurch wird den Hilfeempfängern die Sozialleistung verschafft. Zugleich modifizieren die Vereinbarungen das Grundverhältnis und beeinflussen („überlagern“) das Erfüllungsverhältnis. Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Sachleistungsverschaffungsverhältnis verbindet somit das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung.

dd) Nach dem Gesetzeskonzept ist die Übernahme der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung untrennbarer ergänzender Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Trägers der Sozialhilfe.

Rechtlich geschieht dies - bei unverändert fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag - in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme). Der Sozialhilfeträger tritt der Zahlungsverpflichtung des bedürftigen Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringer und somit einer privatrechtlichen Schuld gegenüber dem Leistungserbringer bei. Dabei wird der Schuldbeitritt in dem im öffentlich-rechtlichen Grundverhältnis ergehenden Bewilligungsbescheid über die Sozialhilfeleistung erklärt. Dementsprechend handelt es sich bei dem Bewilligungsbescheid um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zu Gunsten des Leistungserbringers) nach § 31 SGB X.

Der Schuldbeitritt hat sowohl einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger als auch einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist, an die Seite des Sozialhilfeempfängers. Dadurch, dass der Sozialhilfeträger mit dem Kostenübernahmebescheid der Schuld des Hilfeempfängers beitritt und der Leistungserbringer aufgrund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger hat, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem im Erfüllungsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer geschlossenen (Dienst-)Vertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt seinem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird.

Da der Sozialhilfeträger somit durch den Schuldbeitritt Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung wird, ist die Entscheidung des Sozialhilfeträgers im Grundverhältnis über die Schuldmitübernahme (Bewilligungsbescheid) als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu qualifizieren, der zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung entstehen lässt, so dass die Vorschriften des BGB gelten. Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers begründet - wie Garantie oder Bürgschaft - eine eigene Schuld und stellt diese neben die des Schuldners. Zahlt der Beitretende an den Gläubiger, leistet er in der Regel auf diese Verpflichtung. Besteht sie nicht, hat er einen Anspruch aus Leistungskondiktion gegen den Gläubiger (zu alledem vgl. BGH NJW 2015, 3782; BGH NJW 2016, 2734; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2017 - 12 ZB 17.1-, juris).

ee) Auch vorliegend ist die Klägerin durch die Erklärung der Kostenübernahmen im Rahmen der bewilligten Maßnahme den zwischen den Beklagten und den Hilfeempfängern ausdrücklich oder jedenfalls konkludent geschlossenen privatrechtlichen Betreuungsverträgen beigetreten. Für diese Annahme reicht die Gewährung von Jugendhilfe durch Verwaltungsakt gegenüber dem Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen zusammen mit der bewilligten Kostenübernahme und der entsprechenden Mitteilung an die Beklagten aus. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf einen fehlenden Rechtsbindungswillen und eine bloße verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs berufen. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin mit dem Erlass des Leistungsbescheids ihre öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber dem Leistungsempfänger aus dem Grundverhältnis erfüllt, die Übernahme der Kosten untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers ist und die zu erbringenden Sozialhilfeleistungen durch den Bescheid näher konkretisiert werden (BGH NJW 2016, 2734; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2017, Az. 12 C 18.317, Bl. 164 ff.). Partner eines Schuldmitübernahmevertrags können auch der Schuldner und der Beitretende sein. Dann handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter mit dem Inhalt der bereits bestehenden Schuld (BGH NJW 1979, 157). Dieser Vertrag wird im Vorliegenden ersetzt durch den Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers). Einer besonderen Schuldbeitrittserklärung (mit Rechtsbindungswillen) gegenüber dem Leistungserbringer bedarf es daher nicht.

b) Auskunftspflicht kraft Gesetzes oder aus Vertrag Eine eigenständige Auskunftspflicht kann sich zunächst aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Anordnung ergeben:

aa) Die Klägerin thematisiert erstmalig in der Berufung einen Auskunftsanspruch aus einem entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag nach den §§ 675 Abs. 1, 666 BGB, der zwischen den Beklagten und den Hilfeempfängern bestehen soll. Dem stehen zunächst die Rechtswirkungen des Schuldbeitritts entgegen. Aufgrund des Schuldbeitritts wird der Beitretende gleichrangiger Schuldner mit dem Erstschuldner und haftet mit diesem als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), ohne die (vertraglichen) Rechte des Erstschuldners zu haben (Staudinger/Horn (2012) Vorbemerkungen zu §§ 765- 778 BGB Rn. 415). Weiter weist der als Dienstvertrag zu qualifizierende Betreuungsvertrag keinen Geschäftsbesorgungscharakter auf. Geschäftsbesorgung im Rahmen des § 675 BGB ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 675 BGB Rn. 2; BGH NJW-RR 2004, 989). Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen erfordert zunächst einen Vermögensbezug der Tätigkeit. Nicht ausreichend ist, dass der Leistung als solcher ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Denn auch die im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags vorzunehmenden Tätigkeiten sind regelmäßig nur gegen Geld zu erlangen (§§ 611 Abs. 1, 612, 631 Abs. 1, 632 BGB). Damit kommt ihnen gleichfalls ein Vermögenswert zu. Vielmehr muss die Tätigkeit Einfluss nehmen auf den Vermögensstatus des Geschäftsherrn (Heermann in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 675 BGB Rn. 8). Das vorliegende Vertragsverhältnis beinhaltet die Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen sowie gegebenenfalls von Unterkunft und Verpflegung. Damit fehlt es an einem unmittelbaren Vermögensbezug. Die von der Berufung zitierte Rechtsprechung des BFH, die sich mit der steuerrechtlichen Behandlung von Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch die Großmutter des Kindes befasst, gibt für die vorliegende Fallkonstellation keine abweichenden Erkenntnisse. Er hat ausgeführt, dass der Begriff der Dienstleistung in § 33c Abs. 1 EStG ein Schuldverhältnis voraussetzt, aufgrund dessen der Steuerpflichtige berechtigt ist, die Betreuung des Kindes zu fordern (§ 241 Satz 1 BGB), und der oder die „Betreuende“ die vereinbarte Vergütung oder auch nur einen Ersatzanspruch (z.B. nach §§ 662, 670 BGB) geltend machen kann. Dabei kann bereits eine Tätigkeit aus einer nicht den lohnsteuerrechtlichen Vorschriften unterliegenden Vereinbarung über eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) ausreichen. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer Vereinbarung über die Kinderbetreuung ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu sehen ist.

bb) Aus den einschlägigen Vorschriften des SGB VIII und SGB X und den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78 b SGB VIII ergeben sich keine eigenständige Auskunftsrechte. Ein solches verschafft auch nicht die Vorschrift des § 10 Abs. 4 des Rahmenvertrags nach § 78 f SGB VIII (Anlage K 49). Diese regelt keine allgemeine Auskunftspflicht, sondern eine Melde- und Anzeigepflicht im laufenden Einrichtungsbetrieb, die sich inhaltlich nur auf länger als acht Wochen unbesetzte Planstellen bezieht. Eine Verletzung dieser Melde- und Anzeigepflicht löst allenfalls ein Prüfungsrecht der Klägerin nach § 18 Abs. 2 des Rahmenvertrags nach § 78 f SGB VIII aus.

c) Auskunftspflicht nach Treu und Glauben nach § 242 BGB Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder über den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Palandt/Grüneberg, BGB. 78. Auflage 2019, § 260 BGB Rn. 4). Die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben begründete Auskunftspflicht stellt eine Nebenverpflichtung dar und setzt daher im Regelfall einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Die anspruchsbegründenden Merkmale des Anspruchs müssen also gegeben sein, lediglich der Anspruchsinhalt, den zu bestimmen die Auskunft benötigt wird, darf offen sein (Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 260 BGB Rn. 15). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Bei gesetzlichen Ansprüchen muss dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft diesen soll, dem Grunde nach besteht (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 260 BGB Rn. 6).

Die Klägerin möchte mit der Auskunft im Hinblick auf die gewährten Kosten- und Finanzierungszusagen Rückforderungsansprüche durchsetzen. Derartige Forderungen können weder aus gesetzlichen Ansprüchen, noch aus den bestehenden Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78 b SGB VIII noch aus den zivilrechtlichen Betreuungsverträgen abgeleitet werden:

aa) Ein Rückforderungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus den Leistungs- und Entgeltvereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII. Die Vereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge, genauer Sozialverwaltungsverträge nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Vertragsparteien stehen sich also gleichrangig und gleichberechtigt gegenüber. Gegenstand der Vereinbarung nach §§ 78a ff. SGB VIII ist nicht die Beschaffung von Dienstleistungen gegen ein Entgelt, sondern die Klärung der Bedingungen für die Leistungsabwicklung im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis im Einzelfall. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn eine unmittelbare Zahlung an den Leistungserbringer vorgesehen ist. Damit sind diese Verträge keine entgeltlichen Verträge (Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 78 b SGB VIII Rn. 7). Diese zwischen den Beteiligten geschlossenen Normverträge modifizieren lediglich die zivilrechtlichen Pflichten aus den zwischen Leistungsempfängern des Klägers und der Beklagten geschlossenen Verträgen. Sie setzen die Rahmenbedingungen für die zwischen den Leistungsempfängern und den Beklagten abschließbaren (zivilrechtlichen) Betreuungs- bzw. Heimverträge, begründen aber kein sozialrechtliches Leistungsverhältnis zwischen den Beteiligten. Demzufolge wird allein durch den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen kein Schuldverhältnis begründet. Weder ist der Sozialhilfeträger aufgrund dieser Vereinbarungen verpflichtet, Vergütung zu zahlen, noch ist die Einrichtung bzw. der Dienstleister verpflichtet, Leistungen - insbesondere an den Sozialhilfeträger - zu erbringen. Ein Schuldverhältnis entsteht vielmehr erst durch den Abschluss eines Heim- bzw. Betreuungsvertrages zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer und durch den daran anknüpfenden Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers auch zwischen ihm und dem Leistungserbringer. Erst hierdurch entfaltet die Vergütungsvereinbarung ihre Gestaltungswirkung hinsichtlich der Vergütung der aufgrund des Betreuungs- bzw. Heimvertrages zu erbringenden Leistungen. Zugleich bestimmt die geschlossene Leistungsvereinbarung die Pflichten des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsempfänger aus dem Heim- und Betreuungsvertrag. Dadurch wird einerseits die (bedarfsdeckende) Erfüllung der Sachverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Leistungsempfänger sichergestellt. Zum anderen wird gewährleistet, dass der Leistungsberechtigte auch die seinen Bedürfnissen entsprechenden Leistungen im notwendigen Umfang und in angemessener Qualität erhält. Dieses Schuldverhältnis ist dann nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (BayLSG, Urteil vom 04.02.2016, L 18 SO 89/14, Anlage B 9; BGH NJW 2016, 2734; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2017, Az. 12 C 18.317, Bl. 164 ff.). Aus den genannten Gründen kommt auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht in Betracht. Denn dieser setzt als Kehrseite des Anspruchs auf Leistung das Vorliegen eines sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses und die vorherige Erbringung von Sozialleistungen voraus. Da die zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen jedoch kein sozialrechtliches Leistungsverhältnis begründet haben und auch keine Sozialleistungen vom Kläger an die Beklagten erbracht wurden, kann hieraus kein Erstattungsanspruch des Klägers resultieren (BayLSG a.a.O.). Demzufolge steht dem Sozialhilfeträger bei einer Abweichung des Personaleinsatzes von der Leistungsvereinbarung kein Schadensersatz- oder Rückforderungsanspruch zu (BayLSG a.a.O.).

Die finanzielle Förderung nach den §§ 78 a ff. SGB VIII ist durch den Grundsatz der Prospektivität der Leistungsentgelte gekennzeichnet (§ 78 d Abs. 1 SGB VIII). Damit wurde das früher praktizierte Verfahren, das an der Deckung der tatsächlich entstandenen Selbstkosten der Einrichtung ausgerichtet war, durch ein Entgeltsystem abgelöst, das eine im Voraus mit der einzelnen Einrichtung zu vereinbarende Vergütung für die Leistung vorsieht. Leistungsentgelte (Pflegesätze) sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) zu vereinbaren. Die prospektive Ausrichtung der Entgelte wird als zwingendes Prinzip dadurch abgesichert, dass ein nachträglicher Ausgleich von Über- und Unterdeckung für unzulässig erklärt (§ 78 d Abs. 1Satz 2 SGB VIII und § 11 des Rahmenvertrags zu § 78 f SGB VIII) und eine rückwirkende Vereinbarung von Entgelten ausgeschlossen wird (§ 78 d Abs. 2 Satz 3 SGB VIII). Nachträgliche Ausgleiche für Über- oder Unterdeckungen sind damit nicht zulässig. Defizite wie Überschüsse verbleiben beim Einrichtungsträger. Das unternehmerische Risiko trägt während der Laufzeit des Vertrages allein der Einrichtungsträger (Gottlieb in Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 78 d SGB VIII Rn. 2; Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, Vorbemerkungen zu §§ 78 a SGB VIII Rn. 6 und § 78 d SGB VIII Rn. 2).

Bei auftretenden Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mittelverwendung ist die Klägerin auf die Einleitung des Prüfverfahrens nach den §§ 18 ff. des Rahmenvertrages nach § 78 f SGB VIII, ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 626 BGB analog oder nach § 20 des Rahmenvertrages nach § 78 f SGB VIII, ein Eintreten in Neuverhandlungen (§ 78 d Abs. 3 SGB VIII) sowie auf die Anrufung der Schiedsstelle (§ 78 g SGB VIII) zu verweisen. Daneben findet eine flankierende Qualitätskontrolle durch das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII statt. Einen Erstattungsanspruch geben die einschlägigen Vorschriften jedoch nicht her.

Die von der Berufung zitierte Entschiedung des LSG Hamburg (Urteil vom 22.06.2017, Az.: L 1 KR 39/15) bezieht sich auf einen nicht vergleichbaren Fall aus dem Bereich von Pflegeleistungen nach dem SGB V. Sie befasst sich nicht mit der Rückabwicklung von Leistungen aus dem jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und geht von dem Bestehen eines Leistungsverhältnisses zwischen der Krankenkasse und dem Pflegedienst aus (das vorliegend im Verhältnis der Parteien gerade nicht gegeben ist).

bb) Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus den einzelnen Betreuungsverträgen, die zwischen den Beklagten und den Hilfeempfängern bestehen und in die die Klägerin im Wege des Schuldbeitritts eingetreten ist.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Berufung, wonach die drei Rechtsbeziehungen aus dem jugendhilferechtlichen Dreieck inhaltlich nicht für sich isoliert betrachtet werden können. Die Rechtsverhältnisse überlagern sich und beeinflussen sich gegenseitig. Das Grundverhältnis ist Fundament und rechtlicher Maßstab für die übrigen Rechtsbeziehungen des sozialhilferechtlichen Dreiecks. Diese dienen der Erfüllung der Ansprüche im Grundverhältnis. Das Grundverhältnis an sich und die dieses Verhältnis prägenden Vorschriften sind daher bei der Auslegung der übrigen Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen (Ausstrahlungswirkung des Grundverhältnisses). Die öffentlich-rechtlichen Verträge nach § 78 b SGB VIII setzen die Rahmenbedingungen für die zivilrechtlichen Betreuungs- und Heimverträge. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Rechtsbeziehungen im Erfüllungsverhältnis dogmatisch nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu behandeln sind. Denn durch die Kostenübernahme des Sozialhilfeträgers wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen Dienstvertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um. Der Schuldbeitritt teilt die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (BGH NJW 2016, 2734; BGH NJW 2015, 3782). Es gelten materiell-rechtlich die Bestimmungen des BGB (BGH NJW 2015, 3782).

Aufgrund des Schuldbeitritts wird der Beitretende gleichrangiger Schuldner mit dem Erstschuldner und haftet mit diesem als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), ohne die (vertraglichen) Rechte des Erstschuldners zu haben. Die Schuld des Beitretenden entspricht inhaltlich der Erstschuld, der beigetreten wird, im Zeitpunkt des Beitritts. Der Schuldbeitritt ist daher wirkungslos, wenn die Erstschuld nicht besteht oder durch Anfechtung ex tunc entfällt (Staudinger/Horn (2012) Vorbemerkungen zu §§ 765 -778 BGB Rn. 415). Daraus folgt, dass die Klägerin keine eigenen Gewährleistungsansprüche aus den Dienstverträgen geltend machen kann. Dass die Erstschuld zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts mit Drittwirkung nicht bestand oder später durch Anfechtung rückwirkend entfallen ist (mit der Folge, dass Bereicherungsansprüche bestehen), hat die Klägerin nicht behauptet und vorgetragen. Es wäre nach dem Schuldbeitritt allenfalls denkbar, dass die Beklagten (bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen) Ansprüche aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht (§§ 280 ff. BGB) geltend machen können. Denn es liegen Einzelverpflichtungen vor, die bei Begründung der Gesamtschuld durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung inhaltsgleich sind und nach dem maßgeblichen Beitrittszeitpunkt nach allgemeinen Gesamtschuldgrundsätzen eine selbständige und durchaus unterschiedliche Entwicklung nehmen können, wenn nicht ein Fall der Wirkungserstreckung nach §§ 424 ff. BGB vorliegt (BGH NJW 2015, 3782).

Gewährleistungsansprüche wären auch nicht ersichtlich, selbst wenn man der Klägerin das Recht zubilligen würde, diese in eigenem Namen geltend zu machen. Ein Minderungsrecht nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 441 Abs. 3 BGB besteht nicht. Eine Teilunmöglichkeit setzt voraus, dass die Leistung teilbar ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 326 BGB Rn. 5 und § 275 BGB Rn. 7). Teilbar ist eine Leistung, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Auflage 2019, § 275 BGB Rn. 7 und § 266 BGB Rn. 3). Bei einem Dienst- oder Arbeitsvertrag kann von einer Teilleistung nur die Rede sein, wenn einem bestimmten Ausschnitt der Dienstleistung eine klar abgrenzbare, eigenständige Teilfunktion zugewiesen werden kann (funktionaler Teilleistungsbegriff; vgl. Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019 § 326 BGB Rn. 20). Eine derartige Abgrenzung ist bei den vorliegenden Betreuungsverträgen, die eine Gesamtheit von Leistungen wie Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung zusammenfassen, nicht möglich. Die Klägerin behauptet letztlich keine unzulässige Teilleistung, sondern eine Schlechterfüllung der Betreuungsverträge im Hinblick auf eine nicht qualitätskonforme Betreuung der Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen wegen einer unzureichenden Personalausstattung. Eine unbehebbare Schlechtleistung steht jedoch der Teilunmöglichkeit nicht gleich. Darin liegt die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein allgemeines verschuldensunabhängiges Minderungsrecht bei Schlechtleistungen (Palandt/Grüneberg, BGB. 78. Auflage 2019, § 326 BGB Rn. 5; Staudinger/Schwarze (2015) § 326 BGB Rn. B46).

Ein allgemeiner Vergütungsminderungsanspruch besteht beim Dienstvertrag nicht; das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung. Denkbar wäre allenfalls ein Schadensersatzanspruch, welcher der Vergütungsforderung im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden oder zu einem Wegfall des Vergütungsanspruchs führen kann, wenn die erbrachten Dienste infolge einer vom Dienstverpflichteten zu vertretenden Schlechtleistung für den Dienstberechtigten ohne Interesse sind (Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Auflage 2019, § 611 BGB Rn. 16; Baumgärtner in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 51. Edition Stand: 01.08.2019, § 611 BGB Rn. 53 f.). Dass die Leistungen der Beklagten völlig unbrauchbar und die erbrachten Dienste für die Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ohne Interesse waren, trägt die Berufung nicht vor. Sie trägt auch nicht vor, welcher Schaden den Hilfeempfängern durch die angeblich unzureichende Betreuung und Versorgung entstanden sein soll. Deren Schaden kann nicht in den nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht finanzierten Personalkosten liegen. Es kann dabei nur um die individuelle Betrachtung gehen, welchem Hilfeempfänger aufgrund einer unzureichenden Personalausstattung ein konkreter Schaden entstanden ist.

cc) Die Voraussetzungen anderer in Betracht kommender gesetzlicher Ansprüche wie eine Haftung aus Delikt (§§ 823 ff. BGB) hat die Klagepartei nicht dargetan.

d) Auf die Fragen, ob ein etwaiger Auskunftsanspruch durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB) oder ob der Durchsetzbarkeit eines Hauptanspruchs die Einrede der Verjährung entgegensteht, kommt es nach den vorgenannten Ausführungen nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung kann eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Revisionsgerichts erforderlich machen. Dies kann sich insbesondere aus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr ergeben (Krüger in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 543 ZPO Rn. 10; Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 543 ZPO Rn. 11; BGH NJW 2003, 65; BGH NJW 2003, 1943). Der Rechtsstreit behandelt grundlegende Fragen zum Verhältnis der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Erstattungsfähigkeit von erbrachten Finanzierungsleistungen liegt nicht vor. Das Verfahren berührt die zweckgerichtete Verwendung von öffentlichen Geldern, wobei angesichts des prognostizierten Schadens von 1,39 Millionen Euro von einer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen ist.

OLG München - 32. Zivilsenat

Urteil vom 05.12.2019

32 U 2067/19

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