| |
|
| | Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). |
|
| | Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist im ersten Rechtszug (weiterhin) für den vorliegenden Rechtsstreit sachlich zuständig (§ 45 VwGO). |
|
| | Nach Auffassung der Kammer begründet § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO nicht ausnahmsweise (vgl. Schoch/Schneider/Panzer, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 48 Rn. 2) eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (§ 184 VwGO). Nach dieser Vorschrift, die mit Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 1a) aa) des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (Investitionsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 2694) am 10.12.2020 in die Verwaltungsgerichtsordnung Eingang fand, entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die - wie hier - die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. |
|
| | Eine spezielle gesetzliche Regelung, wie mit bei den Verwaltungsgerichten bereits rechtshängigen Verfahren (§ 90 VwGO) anlässlich des Inkrafttretens dieser Zuständigkeitsverlagerung zu verfahren ist, hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Trifft der Gesetzgeber keine Übergangsbestimmung, derzufolge die Neuregelung der sachlichen und instanziellen Zuständigkeit auch rechtshängige Verfahren erfassen soll, ergreift eine solche gesetzliche Änderung nicht die Verfahren, die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits bei dem bis dahin zuständigen Gericht rechtshängig waren. Denn nach dem Grundsatz der „perpetuatio fori“ (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) wird - bei Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung - die Zuständigkeit eines Gerichts durch eine Veränderung der sie begründenden „Umstände“ - worunter nicht nur tatsächliche Umstände, sondern auch Rechtsänderungen fallen (vgl. NK-VwGO/Ziekow, 5. Aufl. 2018, GVG § 17 Rn. 20; Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 41 Rn. 9 m.w.N.) - nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.1973 - I WB 10.73 -, BeckRS 1973, 31328101 und Urteil vom 12.10.1989 - 6 C 38.88 -, juris, Rn. 18, BVerwGE 84, 3-11; BGH, Urteil vom 12.03.1991 - KZR 26.89 -, juris, Rn. 17, BGHZ 114, 218-237 und Beschluss vom 11.12.2001 - KZB 12.01 -, juris, Ls. u. Rn. 5; vgl. zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.01.2021 - 12 MS 6/21 -, juris, Rn. 7; a.A. VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 11). |
|
| | Soweit das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 7 ff.) in der hiesigen Sachverhaltskonstellation demgegenüber zu einer sachlichen Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gelangt, vermag die Kammer der Argumentation nicht zu folgen. Zum einen bestimmt das Verwaltungsgericht München im Hinblick auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG bereits den Auslegungsgegenstand nicht hinreichend. Anstatt dieser gesetzlichen Regelung - anhand juristischer Auslegungstopoi unter Einbeziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung - eine abstrakt-generelle Aussage über die Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO auf bei den Verwaltungsgerichten bereits rechtshängigen Verfahren entnehmen zu wollen, ermittelt es an erster Stelle, ob der Zweck der „perpetuatio fori“ im dortigen Klageverfahren erfüllt werden konnte (vgl. VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 15). |
|
| | Zum anderen ist der seitens des Verwaltungsgerichts München angeführte (ungeschriebene) Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach alle Prozesshandlungen der Parteien und die Handlungen des Gerichts, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorzunehmen sind, nach Maßgabe des neuen Rechts auszuführen und zu beurteilen sind, sofern der Gesetzgeber nichts anderes durch eine entsprechende Regelung klar zum Ausdruck bringt (vgl. Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019 Rn. 1, VwGO § 194 Rn. 1 m.w.N.), bereits nicht auf die Frage anwendbar, ob bei Neuregelung der sachlichen und instanziellen gerichtlichen Zuständigkeit durch Art. 1 Nr. 1a) aa) Investitionsbeschleunigungsgesetz diese Neuregelung auf bei Inkrafttreten bereits rechtshängigen gerichtlichen Verfahren Anwendung findet (so jedoch VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 12 f.). Denn die allgemeine Regel des intertemporalen Prozessrechts kommt nur dann zur Anwendung, wenn es keine spezialgesetzliche Regelung gibt. Vorliegend ist jedoch für das Verfahren im ersten Rechtszug (9. Abschnitt, § 81 ff. VwGO) mit § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG eine Sonderregelung gegeben. Diese Regelung begründet eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, dass neues Verfahrensrecht im Zweifel auch in bereits anhängigen Verfahren anzuwenden ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/W.-R. Schenke, VwGO Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 90 Rn. 18). |
|
| | Mangels einer gesonderten Übergangsregelung zu Art. 1 Nr. 1a) aa) Investitionsbeschleunigungsgesetz - und infolge der Anwendbarkeit des § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG - kann zudem dahinstehen, ob die von dem Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 1a) aa) Investitionsbeschleunigungsgesetz verfolgten Zwecke im Einzelfall des vorliegenden Verfahrens gewahrt werden. Entgegen dem Verwaltungsgericht München (vgl. Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 16-18) und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 28.01.2021 - 12 MS 6/21 -, juris, Rn. 7) sind die gesetzgeberisch vorausgesetzten bzw. erzielten Rechtszwecke unerheblich. Gleiches gilt für die äußere Systematik des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO im Hinblick auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO und § 63 BImSchG n.F. (so aber VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 19-22). Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn man Art. 1 Nr. 1a) aa) Investitionsbeschleunigungsgesetz eine ungeschriebene Übergangsregelung entnehmen wollte; eine solche sieht die Kammer hier nicht gegeben. |
|
| | Im Übrigen erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern diese Neuregelung im Hinblick auf die Gesetzeszwecke nach der „ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers“ auch auf bereits rechtshängige Gerichtsverfahren Anwendung finden sollte (so aber VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 16-18), wo doch die den Gesetzentwurf einbringende Bundesregierung unter Bezugnahme auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG für diesen Fall ausdrücklich von einer Nichtanwendbarkeit ausging (vgl. BT-Drs. 19/22778 vom 23.09.2020, S. 23) und der Stellung nehmende Bundesrat aus Gründen der Rechtsklarheit eine klarstellende und mit § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG im Einklang stehende Übergangsregelung anstrebte (vgl. BT-Drs. 19/22778 vom 23.09.2020, S. 15 f.). |
|
| | Schließlich steht einer § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG entnommenen abstrakt-generellen Regel der Nichtanwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO auf bei Inkrafttreten bereits rechtshängige gerichtliche Verfahren auch nicht der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung entgegen, wonach das Rechtsstaatsprinzip alle rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder verpflichtet, die Regelungen jeweils so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung widersprüchlich machen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95 u.a. -, juris, Rn. 58, BVerfGE 98, 106). Denn es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern die jeweiligen Normadressaten (etwa Drittbetroffene wie Nachbarn, Standort- und Nachbargemeinden oder Umweltverbände) sich einer widersprüchlichen Regelung gegenübersehen sollten (a.A. mit Blick allerdings nicht auf die Perspektive der Normadressaten, sondern auf die Gefahr, dass die „Genehmigung einer einzelnen Anlage“ erstinstanzlich von unterschiedlichen Gerichten geprüft werden könnte, VG München, Beschluss vom 18.02.2021 - M 28 K 18.4542 -, juris, Rn. 24 f.). |
|
| | Die damit weiter in die erstinstanzliche Zuständigkeit der Kammer fallende Klage ist als (Dritt-)Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. |
|
| | 1. In § 42 Abs. 2 VwGO kommt ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, das vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie, auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 05.04.2016 - 1 C 3.15 -, juris, Rn. 16, BVerwGE 154, 328-351 [Airbase Ramstein]). |
|
| | Ein solches, Drittschutz vermittelndes subjektiv-öffentliches Recht ist anzunehmen bei Rechtsvorschriften, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. In diesem Sinn drittschützend ist eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 -, juris, Rn. 19, BVerwGE 131, 129; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris, Rn. 23). Diese Voraussetzungen können grundsätzlich nur bei Verletzung einer materiellen Rechtsposition gegeben sein (Schoch/Schneider, VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, § 42 Abs. 2 Rn. 72). Denn wie aus §§ 45, 46 VwVfG, § 44a VwGO und nicht zuletzt - für das Planfeststellungsverfahren - aus § 75 Abs. 1a VwVfG hervorgeht, kommt dem Verfahrensrecht insoweit lediglich eine dienende Funktion zu; es vermittelt grundsätzlich keine selbständig durchsetzbaren (absoluten) Verfahrenspositionen. Die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen kann ein Einzelner - unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist - nicht erzwingen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2014 - 5 S 534/13 -, juris, Rn. 39 m.w.N.; vgl. allerdings Schoch/Schneider, VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, § 42 Abs. 2 Rn. 72 ff. sowie unten die Ausführungen unter II. 2. zur Rügbarkeit von Verfahrensfehlern nach dem UmwRG). |
|
| | § 42 Abs. 2 VwGO dient danach vor allem dem Ausschluss sowohl der sogenannten Popularklage als auch der sogenannten Interessentenklage. Es soll zum einen nicht jedermann („quivis ex populo“) berechtigt sein, sich zum Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit oder Dritter zu machen, um die Wahrung der objektiven Rechtsordnung mit verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfen durchzusetzen. Zum anderen sollen auch Rechtsbehelfe solcher Personen ausgeschlossen sein, die keine eigenen Rechte geltend machen, sondern nur nachteilig betroffenen sind und lediglich z.B. ein wirtschaftliches, kulturelles oder ideelles Interesse vortragen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris, Rn. 17; Schoch/Schneider, VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 7 f.). |
|
| | Durch das Erfordernis der Klagebefugnis wird dem Kläger eine subjektivrechtliche Substantiierungslast aufgebürdet. Es muss eine inhaltliche Bewertung möglich sein, ob der Kläger einen eigenen subjektivrechtlichen Bezug zum streitigen Sachverhalt herzustellen vermag. Die bloße Verbalbehauptung einer Rechtsverletzung genügt nicht (Schoch/Schneider VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 9 und 65). Der Kläger muss Tatsachen vortragen, welche die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes und die dadurch bewirkte Verletzung seiner Rechte als jedenfalls denkbar erscheinen lassen. Die Klagebefugnis ist zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (st. Rspr. vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2020 - 4 BN 53.19 -, juris, Rn. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2020 - 5 S 969/18 -, juris, Rn. 18). |
|
| | 2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. |
|
| | a) Der Kläger rügt unter anderem die Verletzung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Blick auf den von den WEA ausgehenden Lärm und Verschattungseffekt. Nach der eine spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots enthaltenden und daher ohne weiteres drittschützenden Bestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, juris, Rn. 11, BVerwGE 119, 329 und Beschluss vom 07.09.1988 - 4 N 1.87 -, juris, Rn. 23, BVerwGE 80, 184) des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Der Kläger ist Teil der Nachbarschaft und es erscheint auch möglich, dass er durch das geplante Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt wird. |
|
| | Nachbarschaft im Sinne der vorgenannten Vorschriften kennzeichnet ein qualifiziertes Betroffensein, das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Sie setzt im Interesse klarer und überschaubarer Konturen und damit letztlich im Interesse der Rechtssicherheit ein besonderes Verhältnis zur Anlage im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung des Bürgers zum Genehmigungsgegenstand voraus. Eine solche Beziehung kann bereits durch Rechte an einer Sache oder einer Sachgesamtheit wie beispielsweise an einem Grundstück oder an einem Gewerbebetrieb vermittelt werden, die derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen sind, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1982 - 7 C 50.78 -, juris, Rn. 12 f.). Keine Nachbarn sind lediglich Personen, die sich nur zufällig beziehungsweise gelegentlich, das heißt ohne besondere persönliche oder sachliche Bindungen, etwa aufgrund von Ausflügen oder Reisen, oder als Kunden, im Einwirkungsbereich aufhalten (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 3 Rn. 43 m.w.N.). |
|
| | b) Hiernach ist der Kläger ein Nachbar des streitigen Vorhabens. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers ist derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen, dass es durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein kann. Denn es erscheint in einer für die Annahme einer Klagebefugnis ausreichenden Weise möglich, dass auf das Grundstück von den geplanten Windenergieanlagen der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Schattenwurf einwirken können. |
|
| | Ob dem Kläger darüber hinaus eine Klagebefugnis aus dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot oder der Verletzung „absoluter“ Verfahrensrechte im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG zukommt (diese Vorschrift allerdings allein der Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens zuordnend BVerwG, Beschluss vom 15.11.2018 - 4 B 13.18 -, juris, Rn. 4 ff. m.w.N. und Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 30.10 -, juris, Rn. 20 und vom 02.10.2013 - 9 A 23.12 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 8 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 8) bedarf danach hier keiner abschließenden Klärung mehr. |
|
| | Die Klage ist jedoch unbegründet. |
|
| | Die der Beigeladenen erteilte und von dem Kläger angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts vom 16.12.2016 in der Fassung der Änderungsgenehmigungen vom 21.06.2017 und vom 27.02.2018 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 08.04.2019 über die Errichtung und den Betrieb von elf Windkraftanlagen leidet an keinem materiellen oder formellen Fehler, den der Kläger rügen kann und der zu ihrer Aufhebung oder zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt. Sie verletzt den Kläger mithin weder in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten (unter 1.) noch hat er einen durch formelle Mängel der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründeten Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 oder 1a UmwRG oder zumindest auf die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (unter 2.). |
|
| | 1. Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletzt keine drittschützenden Vorschriften, die also über die objektive Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus gerade auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt für die geltend gemachte Lärmbelastung (unter a), den vorgetragenen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (unter b), die hier erteilte Waldumwandlungsgenehmigung (unter c), die Rügen des Klägers in Bezug auf Verstöße gegen natur- und landschaftsschutzrechtliche Vorschriften (unter d) wie auch für weiter vorgetragene (materielle) Mängel im Hinblick auf das UmwRG (unter e): |
|
| | a) Der Kläger hat im Rahmen seiner umfangreichen Klagebegründung zunächst - über seinen Vortrag zur Begründung einer Klagebefugnis hinaus - keine unzumutbaren Geräuschimmissionen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG oder einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB mehr geltend gemacht, obwohl er dies noch zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht hatte. Er hat diesbezüglich lediglich im Rahmen seiner Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage sinngemäß vorgetragen, von den Anlagen gingen aufgrund der Entfernung zu seinem Grundstück von circa 1.280 (WEA 1) bis 1.635 m (WEA 11) schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärm aus. Zudem lägen die in einer Entfernung von circa 1.372 m errichtete WEA 10 sowie die in einer Entfernung von circa 1.635 m errichtete WEA 11 auf einer Geländehöhe von 675 bzw. 653 m und wiesen eine Bauwerkshöhe von 874 bzw. 852 m über NN. auf. Da diese Anlagen jedenfalls von dem auf 675 m über NN. liegenden Grundstück des Klägers aus sichtbar seien, seien auch erhebliche Beeinträchtigungen aufgrund eines von den Anlagen ausgehenden Verschattungseffekts anzunehmen. |
|
| | Die Kammer ist mit der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2019 (dort. S. 4 ff.) überzeugt, dass der Kläger diesbezüglich nicht in eigenen Rechten verletzt wird und sieht daher insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Einzelnen ab (vgl. entsprechend die Ausführungen zu anderen Grundstücken in vergleichbarer Lage und Entfernung bei VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 19 ff. und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 23 f.; vgl. hierzu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 10.08.2017 - 9 K 4527/17 -, BA S. 18 ff. und - 9 K 4526/17 -, BA S. 20 ff.). Lediglich ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: |
|
| | aa) Durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von unzumutbaren Geräuschimmissionen oder unter dem Gesichtspunkt des Schattenwurfs im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt. |
|
| | Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Frage, ob Umwelteinwirkungen das zumutbare Maß überschreiten und damit eine erhebliche Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen, ist grundsätzlich ein objektivierter Maßstab - nämlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn - zugrunde zu legen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, Rn. 266). |
|
| | Ausgehend hiervon verletzt die angefochtene Genehmigung den Kläger bei genehmigungsmäßigem Betrieb weder im Hinblick auf davon ausgehenden Lärm (unter (1)) noch auf Verschattung (unter (2)) oder Infraschall und tieffrequenten Schall (unter (3)) in seinen Rechten; weitere Gesichtspunkt wurden nicht vorgetragen und sind im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. |
|
| | (1) Bei dem genehmigungsmäßigen Betrieb der Windenergieanlagen wirken zunächst keine schädlichen Lärmimmissionen auf das Grundstück des Klägers ein. Für die Ermittlung der jeweils zulässigen Lärmimmissionen finden sich in der auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm („TA Lärm“) vom 26. August 1998 die maßgeblichen Vorschriften (vgl. zur Maßgeblichkeit der dortigen Richtwerte VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 -, juris, Rn. 40 und 51 und Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 -, juris, Rn. 23 m. w. N.). |
|
| | Die schalltechnische Prognose bei Windkraftanlagen ist zwar im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2019 als der letzten Behördenentscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, juris, Rn. 60 und Beschlüsse vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 -, juris, Ls. 1 und Rn. 11 sowie vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 20 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 23) nicht mehr - wie noch im Ausgangsbescheid vom 16.12.2016 - nach Maßgabe DIN ISO 9613-2 durchzuführen, sondern es ist das seit Dezember 2017 für anwendbar erklärte sog. Interimsverfahren, das nach neueren Erkenntnissen für die Berechnung der Schallausbreitung für Quellen höher als 30 m besser geeignet ist, heranzuziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 20 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 23 sowie vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - juris, Rn. 11 m. w. N.). Bei Anwendung dieses Interimsverfahrens wird der Kläger jedoch gemäß einem weiteren Schallgutachten vom 11.01.2018 keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Das mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück an der ... in ... befindet sich im Geltungsbereich eines nicht qualifizierten Bebauungsplanes aus dem Jahr 1960 (Ortsbauplan „Ortsdurchfahrt“) und weist eine Wohnnutzung auf; die im maßgeblichen Umgebungsbereich vorhandenen Nutzungen „Wohnen“ und das „Wohnen störende Gewerbe“ entsprechen dabei keinem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Für dieses in circa 1.280 (WEA 1) bis 1.635 m (WEA 11) Entfernung von dem streitigen Vorhaben belegene Grundstück hat der Beklagte zu Recht die Immissionsrichtwerte für den Tag 60 dB(A) und für die Nacht 45 dB(A) (Nr. 6.1. d) der TA Lärm herangezogen. Diese durften gemäß dem Genehmigungsbescheid vom 16.12.2016 an dem zum Grundstück des Klägers nächstgelegenen Immissionsstandort H (... in ...; ca. 300 m Entfernung) bis zur Überprüfung bzw. zum Nachweis der Einhaltung der Richtwerte an den einzelnen Immissionsorten des Windparks innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme des Windparks durch Messung eines anerkannten Sachverständigen (vgl. Nebenbestimmung D. 3 und D.9, S. 20 ff. Genehmigung) nicht überschritten werden. Gemäß der vom TÜV Süd aufgrund Nebenbestimmung D.9. unternommenen Nachprüfung (ergänzende Schallimmissionsprognose vom 11.01.2018) ergab sich, dass drei weitere Anlagen zur Nachtzeit leistungs- und schallreduziert betrieben werden müssen. Auf dieser Grundlage erging am 27.02.2018 - entsprechend der Nebenbestimmung D.10 (S. 22 Genehmigung), wonach bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei den Überprüfungsmessungen ein schallreduzierter Betrieb der Windenergieanlagen erfolgt - eine entsprechende nachträgliche Anordnung des Landratsamts (vgl. Bl. 51/369 ff. BA). Gemäß von der Beigeladenen vorgelegten Nachweisen (vgl. Bl. 51/423 ff.) beachtetet diese die geänderten Vorgaben. |
|
| | Sollte sich die nunmehr derzeit als plausibel anzusehende gutachtliche Schallimmissionsprognose zukünftig als fehlerhaft erweisen und es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen in der Fassung der nachträglichen Anordnung des Landratsamts vom 27.02.2018 zu höheren Lärmbelastungen kommen, so würden die Windkraftanlagen in einer nicht der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Weise betrieben, was ein behördliches Einschreiten erforderlich machen könnte. Dies ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 21; siehe auch Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 -, juris, Rn. 24 m.w.N.). |
|
| | (2) Infraschall und tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen wiederum führen unter Zugrundelegung des bisherigen Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu Gesundheitsgefahren. Die insoweit allein bestehende hypothetische Gefährdung löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus (vgl. hierzu zuletzt nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, Ls. 12 und Rn. 238). Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der Begründung des Genehmigungsbescheides (Kap. IV B. 2.4.2, S. 120 f. u. 124 f.), denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). |
|
| | (3) Eine Verletzung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schattenwurfs als schädlicher Umwelteinwirkung gegeben. Zwar liegt nach dem unabhängigen Schattenwurfgutachten eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers vor. Diese ist indes nicht unzulässig. Denn durch entsprechende Auflagen zu der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. D. 14. bis 18, S. 23 Genehmigung) ist sichergestellt, dass der Antragsteller keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch optische Immissionen ausgesetzt sein wird. Insbesondere ist nach den Nebenbestimmungen D.14 und D.15 durch Abschalteinrichtungen sicherzustellen, dass für die im Schattenwurfgutachten (5.3 der Antragsunterlagen, Tabelle 3) aufgeführten Immissionswerte die tatsächlich ankommenden Schattenwurf-Immissionen 8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten. Vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der Begründung des Genehmigungsbescheides (Kap. IV B. 2.4.5, S. 120 f. u. 126 ff. Genehmigung), denen das Gericht ebenfalls folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). |
|
| | b) Ebenso wenig verstößt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegen die Vorgaben des Bauplanungsrechts, insbesondere das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. |
|
| | (1) Eine weitergehende Rücksichtnahme kann der Kläger zunächst nicht auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verlangen. Nach dieser Bestimmung liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Wie vorstehend bereits dargelegt, wird der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. |
|
| | (2) Der Kläger kann Rücksicht auch nicht auf Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unter Berufung auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot als allgemeinen, ungeschriebenen öffentlichen Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, juris, Rn. 21 ff., BVerwGE 52, 122; Schoch/Schneider, VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 125 ff.) verlangen. |
|
| | Insbesondere ist keine Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme aufgrund einer optischer Beeinträchtigung gegeben. Zwar liegt das Grundstück des Klägers noch im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens. Jedoch ist bei einem Abstand von 1.280 m (WEA 1) zur nächstgelegenen genehmigten Windenergieanlage vorliegend keine optische Bedrängung anzunehmen. Denn gemäß den Visualisierungen der beigeladenen Vorhabenträgerin (vgl. Antragsordner II, Reg. 10.7, z.B. Fotostandort 17) ist der streitige Windpark von dem Grundstück des Klägers aus nicht bzw. nur eingeschränkt einsehbar, zumal die Blickrichtung vom Wohnhaus in Richtung Windpark durch das sich unmittelbar an das Wohngebäude anschließende Scheunengebäude verdeckt, zumindest teilverdeckt ist (vgl. Lageplan in Aktenheft „Bearbeitung der Klage“, S. 29 und 33). Überdies wäre eine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrages, die in einer Entfernung von circa 1.372 m bzw. circa 1.635 m errichteten WEA 10 und 11 mit einer Bauwerkshöhe von 871 m bzw. 854 m über NN. (vgl. Bl. 18/23 BA; der Kläger legt indes 874 bzw. 853 m über NN. zugrunde), seien von seinem auf circa 625 m über NN. belegenen Grundstück aus sichtbar, nicht gegeben (vgl. für ein 1.050 m entferntes Grundstück VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 9 K 4527/17 -, Bl. 21 f. BA). Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen in Kap. III B 2.2.1.6 (S. 73 f.) des Genehmigungsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO). |
|
| | c) Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei materiell rechtswidrig und verletze ihn in eigenen Rechten, da sie keine ausreichenden forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Form der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beizufügenden Nebenbestimmungen enthalte. Dabei kann offen bleiben, ob die die Waldumwandlung betreffenden forstrechtlichen Bestimmungen der §§ 9 ff. LWaldG als andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstanden. |
|
| | Denn zum einen ist auch diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers gegeben. Dies folgt aus § 9 Abs. 2 LWaldG. Danach sind bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Versagt werden soll die Genehmigung, wenn die Umwandlung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist. Hiernach sind die Vorschriften über das Waldumwandlungsverfahren nicht dem Schutz von Privatpersonen bestimmt, deren Grundeigentum oder -besitz an den umzuwandelnden Wald angrenzen oder in deren Nähe belegen ist (vgl. Dipper, Waldgesetz für Baden-Württemberg, 16. Lfg. Juni 2018, § 9 Rn. 6 unter Verweis auf VG Freiburg, Urteil vom 09.03.1993 - 1 K 363/93 -, n.v.; VG Ansbach, Urteil vom 16.09.2015 - AN 11 K 15.00630 -, juris, Rn. 153). Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2019 (- 10 S 823/19 -, juris, Rn. 23) ist keine abweichende Einordnung zu entnehmen. Denn dort war Antragsteller ein anerkannter Naturschutzverein; der gerichtliche Prüfungsumfang war mithin nicht beschränkt. |
|
| | Zum anderen würde eine unterbliebene Prüfung dieser Bestimmungen bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nur dann zur Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften des Waldgesetzes verletzt wären (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 K 3798/18 -, Rn. 40, juris). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich. Mithin kann hier auch dahinstehen, ob und inwieweit der hier bestandskräftig gewordenen Waldumwandlungsgenehmigung eine Tatbestands- und auch eine Feststellungswirkung dahingehen zukommt, dass sie erteilt worden ist bzw. dass ihre materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. auch hierzu nur VG Freiburg, Beschluss vom 12.03.2019 - 1 K 3798/18 -, juris, Rn. 41 m.w.N.). |
|
| | d) Eine Verletzung in eigenen Rechten kann sich für den Kläger auch nicht aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften ergeben. |
|
| | Speziell der Natur- und Landschaftsschutz verfolgt objektive, nicht einem abgrenzbaren Personenkreis zugeordnete Ziele des Gemeinwohls (vgl. hierzu § 1 Abs. 1 bis Abs. 5 BNatSchG sowie VG Freiburg, Urteil vom 12.05.2020 - 2 K 9611/17 -, juris, Rn. 61). Grundsätzlich haben die Vorschriften des Arten-, Natur- und Landschaftsschutzrechts einen objektiv-rechtlichen Charakter, der allein Ziele des Gemeinwohls verfolgt, ohne darüber hinaus einen Individualschutz zu vermitteln (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 3.00 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 15.03.2006 - 9 CS 05.2251 -, juris, Rn. 23 ff.; vgl. auch Schoch/Schneider/Bier, VwGO/Wahl/Schütz, 39. EL Juli 2020, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 218). Der Kläger vermag mithin nicht die Verletzung etwa der §§ 14, 15, 34, 44 BNatSchG geltend zu machen (vgl. hierzu bereits die Beschlüsse der Kammer vom 10.08.2017 - 9 K 4527/17 -, BA S. 17 f. und - 9 K 4526/17 -, BA S. 18 f.). |
|
| | Diese Einordnung ist auch im Hinblick auf das Unionsrecht nicht zu beanstanden (vgl. hierzu zuletzt OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.11.2019 - 5 LB 3/19 -, juris, Rn. 56 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, juris, Rn. 146 f. m.w.N. und vom 04.07.2018 - 8 A 47/17 -, juris, Rn. 49 ff.). Denn Rechtsschutz ist insoweit nicht grundsätzlich ausgeschlossen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Zwar können Beteiligte nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG - wie der Kläger - weiterhin nicht erfolgreich die gerichtliche Aufhebung einer Genehmigung erreichen, weil natur- und artenschutzrechtliche Vorgaben nicht eingehalten seien (vgl. nochmals OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2018 - 8 A 47/17 -, juris, Rn. 50). Jedoch ist anerkannten Vereinigungen im Sinne von § 3 UmwRG umfassend die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung behördlicher Genehmigungsentscheidungen auf die Vereinbarkeit mit umweltrechtlichen Vorschriften eröffnet. Abweichendes folgt auch nicht aus der (neueren) Rechtsprechung des EuGH. Bei Klagen natürlicher Personen ist im Gegensatz zu Klagen von Umweltvereinigungen die Beschränkung der gerichtlichen Aufhebung von Genehmigungsentscheidungen mit Unionsrecht vereinbar. Es ist unionsrechtlich nicht geboten, die Berufung auf eine Verletzung der genannten Arten- und Habitatschutzvorschriften, insbesondere des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie, weitergehend zu ermöglichen (vgl. auch hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.2018 - 8 A 47/17 -, juris, Rn. 52 ff. m.w.N.). |
|
| | e) Schließlich kann sich der Kläger auf die Verletzung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG bedeutsamer materieller Mängel auch nicht unter Bezugnahme auf das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz berufen. Denn eine solche materielle Rügebefugnis ist gemäß § 2 Abs. 1, 4 UmwRG nur Vereinigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG eröffnet. Unter dieser Voraussetzung ist den Verwaltungsgerichten etwa auch die Prüfung der materiellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§§ 44 ff. BNatSchG) eröffnet. Allein in diesem Rahmen stellen sich die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen nach einer den Immissionsschutzbehörden eingeräumte Einschätzungsprärogative oder einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte im Hinblick auf die Erkenntnisgrenzen naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis (vgl. zu einer solchen Prüfung etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 20 ff.). Die Klage ist hier jedoch von einem Individualkläger erhoben worden. |
|
|
|
| | Mit der auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhenden Sonderregelung des § 4 Abs. 1 UmwRG zu § 46 VwVfG und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann - über die vorstehend erörterte Frage einer Verletzung in (materiellen) subjektiv-öffentlichen Rechten hinaus - ausnahmsweise auch die Verletzung der dort angeführten Verfahrensvorschriften des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung gerügt werden. § 4 Abs. 1a UmwRG wiederum stellt sicher, dass § 46 VwVfG in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben zur Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern - insbesondere im Hinblick auf die (materielle) Beweislast - angewandt wird (vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 14 und 18/5927, S. 9; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 4 Rn. 1; Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, UmwRG § 4 Rn. 3). |
|
| | Eine Verletzung hiernach (ausnahmsweise) rügbarer Verfahrensvorschriften bei der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegt nicht vor bzw. ein entsprechender Klagevortrag war aufgrund innerprozessualer Präklusion gemäß § 6 UmwRG nicht zuzulassen. Für die vorliegende Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gilt dabei das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290); dies folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. |
|
| | Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf Grundlage des § 6 Abs. 1 BImSchG ist auch eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG gegeben. Danach gilt dieses Gesetz für Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG (in der gemäß § 74 Abs. 2 UVPG bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die Möglichkeit einer UVP-Pflicht folgt hier aus § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1a UVPG i.V.m. der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Vor der Errichtung und dem Betrieb der von der Beigeladenen beantragten elf Windkraftanlagen war eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nachdem die gemäß § 3c Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.6.2 UVPG - aufgrund der Errichtung und des Betriebs einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen - in der hier gemäß § 74 Abs. 1 UVPG anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94 = § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.2 UVPG n. F.) erforderliche allgemeine Vorprüfung zu der behördlichen Einschätzung führte, dass das Vorhaben erhebliche und nach § 12 UVPG a. F. beachtliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. |
|
| | Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 UmwRG kann auch der hiesige Individualkläger (§ 61 Nr. 1 Var. 1 VwGO) die Aufhebung der Anlagengenehmigung verlangen, wenn absolute (§ 4 Abs. 1 UmwRG) oder relative (§ 4 Abs. 1a UmwRG) Verfahrensfehler vorliegen. |
|
| | Da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden ist, ist als Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG allenfalls ein solcher im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG in Erwägung zu ziehen, denn unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 2 UmwRG fällt nur das vollständige Unterbleiben der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 10 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2018 - 20 D 79/17.AK -, juris, Rn. 72). |
|
| | § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfasst - darüber hinausgehend - andere Verfahrensfehler, die nach Art und Schwere mit den in Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar sind und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Individualkläger die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangen kann, wenn der Verfahrensfehler ihm (selbst) die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Außerdem können gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG sonstige, relative Verfahrensfehler bei der Durchführung der UVP einen Aufhebungsanspruch begründen, wenn sie nach § 46 VwVfG beachtlich sind; dabei wird eine Beeinflussung gemäß § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG vermutet, sofern es sich durch das Gericht nicht aufklären lässt, ob ein solcher relativer Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. |
|
| | Nach diesen Maßstäben kann der Kläger die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Blick auf die von ihm gerügten methodischen Mängel der eingeholten Fachgutachten (unter a), auf die nach seinem Vortrag zu Unrecht unterbliebene FFH-Verträglichkeitsprüfung aufgrund einer unzureichenden FFH-Vorprüfung (unter b) und schließlich auf die zuletzt gerügten Verfahrensfehler der UVP-Prüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung bezüglich der Waldumwandlungsgenehmigung (unter c) weder nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch nach § 4 Abs. 1a UmwRG verlangen. |
|
| | a) Dies gilt zunächst für die von dem Kläger - gestützt auf gutachterliche Stellungnahmen unterschiedlicher Fachgutachter sowie zahlreicher Auszüge aus wissenschaftlichen Werken - geltend gemachten erheblichen methodischen Mängel der von der beigeladenen Vorhabenträgerin beigebrachten Fachgutachten in Bezug auf die erforderliche Identifizierung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, aus denen sich (nach Auffassung des Klägers) Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vor allem in Bezug auf habitat- und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sowie das Schutzgut Landschaft/Landschaftsbild und infolge zugleich eine Verletzung der Informationsrechte der Öffentlichkeit ergeben sollen. Denn diese bilden keine Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG. Gleiches gilt hinsichtlich des in § 24 LVwVfG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes, dessen Verletzung der Kläger - sinngemäß - durch den Einwand unzureichender Sachverhaltsermittlungen in diesem Kontext rügt (hierbei handelt es sich schon nicht um einen „der Art nach“ den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG vergleichbaren Verfahrensfehler, da insoweit kein Bezug zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem UVPG besteht, vgl. dazu nur Landmann/Rohmer, UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 4 Rn. 35 f.). |
|
|
|
| | aa) Gemäß § 4 UmwRG rügbare Verfahrensfehler sind nur solche, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 LVwVfG). Hierzu gehören etwa Regelungen über den Beginn des Verfahrens, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie sonstige Verfahrensschritte, wie etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung. Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - [Elbvertiefung/Cuxhaven], juris, Rn. 29 ff., BVerwGE 161, 17, - 7 A 3.17 - [Elbvertiefung/Otterndorf], juris, Rn. 28 ff. und - 7 A 1.17 - [Elbvertiefung/Unter- und Außerelbe], juris, Rn. 26 ff. sowie Beschlüsse vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 -, juris, Rn. 23 und vom 07.01.2020 - 4 B 74.17 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 11 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 12; vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 01.09.2020 - 1 E 26/18 -, juris, Rn. 215; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, Rn. 128). Dieses Begriffsverständnis des Verfahrensfehlers liegt erkennbar auch der Regelungsstruktur des § 4 UmwRG zugrunde, der hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen absoluten (Abs. 1) und relativen (Abs. 1a) Verfahrensfehlern unterscheidet (vgl. BT-Drs. 18/5927, S. 9). Deswegen betrifft die Frage, ob die der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrundeliegenden Fachgutachten den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden gerecht werden, nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern die jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Natur-, Artenschutz- oder Habitatrechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - [Elbvertiefung/Cuxhaven], juris, Rn. 33, BVerwGE 161, 17, - 7 A 3.17 - [Elbvertiefung/Otterndorf], juris, Rn. 28 ff. und - 7 A 1.17 - [Elbvertiefung/Unter- und Außerelbe] -, juris, Rn. 33 und vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 -, juris, Rn. 19 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 11 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 12; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 02.09.2020 - 7 KS 17/15 -, juris, Rn. 101). Ein Verfahrensfehler käme allenfalls in Betracht, wenn der Mangel so schwer wöge, dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre, weil die Gutachten die erforderliche Anstoßwirkung nicht entfalten, denn nur in diesem Fall steht der Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung in Frage, Fehler oder Unzulänglichkeiten der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 -, juris, Rn. 9 und vom 07.01.2020 - 4 B 74.17 -, juris, Rn. 9 sowie Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - [Elbvertiefung/Cuxhaven], juris, Rn. 31, BVerwGE 161, 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 05.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, Rn. 140 und vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, juris, Rn. 50 ff. und 103 ff.). Die Öffentlichkeitsbeteiligung wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, juris, Rn. 56). |
|
| | Ein anderes Verständnis gebieten - entgegen der Einschätzung des Klägers - auch nicht die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben der sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (Richtlinie 2003/35/EG) oder der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere EuGH, Urteile vom 07.11.2013 - Rs. C-72/12 [Altrip] -, juris und vom 15.10.2015 - Rs. C-137/14 [Kommission/Deutschland] -, juris). Soweit hiernach nicht nur das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung einen Verfahrensfehler darstellt, sind damit entsprechend dem Sinn und Zweck der genannten Richtlinien ausschließlich solche Verfahrensfehler gemeint, die die Verfahrensgarantien berühren. Somit können zwar Fehler, die der zuständigen Behörde bei der Vornahme einzelner Verfahrensschritte unterlaufen, als Verfahrensfehler angesehen werden, nicht aber inhaltliche oder methodische Mängel der gutachterlichen Entscheidungsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris, Rn. 31 ff. bzw. 34 ff., BVerwGE 161, 17 und vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 -, juris, Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 11 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 12). |
|
| | Da der Kläger aber - im Unterschied zum Verbandsklagerecht (vgl. insoweit § 2 Abs. 4 UmwRG) - die geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsmängel nur dann rügen könnte, wenn sie einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG zu begründen grundsätzlich geeignet wären, ist auf seine diesbezüglichen Einwendungen nicht weiter einzugehen. |
|
| | bb) Gleiches gilt im Übrigen auch mit Blick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a oder Nr. 2 UmwRG, unabhängig davon, dass hierunter nur das vollständige Unterbleiben der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung fällt (vgl. hierzu schon oben). Daraus, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG eine dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nicht genügende Vorprüfung des Einzelfalls einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleichstellt, ergibt sich nichts anderes. Eine systematische Betrachtung dieser Regelung bestätigt im Gegenteil, dass die inhaltlich mangelhaft durchgeführte Prüfung grundsätzlich nicht mit einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls gleichgesetzt werden kann; anderenfalls hätte es der gesetzlichen Gleichstellung nicht bedurft. Dass der Gesetzgeber - unter den Einschränkungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG - eine mangelbehaftete Vorprüfung mit einer vollständig unterlassenen Vorprüfung gleichgestellt hat und insoweit in begrenztem Umfang auch andere als die in § 2 UmwRG genannten Vereinigungen Verletzungen des materiellen Umweltrechts geltend machen können, folgt allein aus den verfahrensmäßigen Auswirkungen einer insoweit fehlerhaften Vorprüfung des Einzelfalls. Denn die auf einer etwa unzureichenden Tatsachengrundlage erfolgende Vorprüfung kann dazu führen, dass eine nach § 3c Satz 1 UVPG in der Fassung vom 24.02.2010 (= § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG in der Fassung vom 18.03.2021) gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, obwohl ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben tatsächlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Die mangelhafte Vorprüfung wirkt sich dementsprechend auch verfahrensmäßig aus, indem eine eigentlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung gegebenenfalls - entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben - unterbleibt. Allein dies kann im Rahmen der Entscheidung über Rechtsbehelfe der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genannten Beteiligten mit Blick auf die verfahrensmäßige Garantie der Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung mit der gebotenen Beteiligung der Öffentlichkeit überprüft werden. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG dient insoweit der Sicherstellung, dass ein förmliches Verfahren nach den Mindeststandards des Umweltverträglichkeitsprüfungs-Rechts nicht durch Fehlbewertungen im Rahmen der Vorprüfung umgangen werden kann (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 4 Rn. 27 m.w.N.). Vor dem Hintergrund, dass das hierauf beruhende Unterbleiben einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ebenso unter § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UVPG gefasst werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, juris, Rn. 33, BVerwGE 141, 282), beinhaltet die Vorschrift insoweit lediglich eine gesetzliche Klarstellung (vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung auf BT-Drs. 17/10957, S. 17). Aus der dargelegten Funktion des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG ergibt sich, dass aus der Vorschrift und dem durch sie für die Vorprüfung des Einzelfalls geregelten Prüfungsumfang bezogen auf die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nichts abgeleitet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 10 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 11). |
|
| | b) Der vom Kläger erhobene Einwand einer unzureichenden Berücksichtigung der Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die benachbarten FFH-Gebiete „...“ und „...“ führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Der Kläger trägt insoweit im Wesentlichen vor, die durch die Beigeladene im Rahmen der UVS mit LBP ab S. 23 durchgeführte Vorprüfung hätte zwingend zum Ergebnis haben müssen, dass aufgrund der Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Damit macht er in der Sache geltend, es sei ein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder wenigstens Abs. 1a UmwRG gegeben, weil die FFH-Vorprüfung fehlerhaft gewesen und infolgedessen eine rechtlich gebotene FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. |
|
| | Die hiermit aufgeworfene Frage ist bislang nicht rechtsgrundsätzlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob und inwieweit eine unterlassene oder fehlerhafte FFH-Vorprüfung einen Verfahrensfehler - im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG - begründen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2017 - 7 B 14.16 -, juris, Rn. 1). Die Kammer ist indes der Auffassung, dass eine Einordnung von Mängeln der Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets als Verfahrensfehler hinsichtlich der FFH-Vorprüfung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Eine gerichtliche Aufhebung kann der Kläger diesbezüglich mithin weder nach § 4 Abs. 1 noch nach § 4 Abs. 1a UmwRG verlangen. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass für die FFH-Vorprüfung kein formalisiertes Verfahren vorgegeben ist, das die Genehmigungsbehörde verletzen könnte. Bei der FFH-Vorprüfung handelt es sich allein um einen durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Entscheidungsprozess (unter (1)). Der vorstehenden Einordnung steht - soweit für die Kammer ersichtlich - bislang auch keine ober- bzw. höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen (unter (2)). Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht, wenn man in der Vornahme einer FFH-Vorprüfung an sich einen Verfahrensschritt erblickt, denn die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde hier in Betracht gezogen; eine diesbezügliche Prüfung ist nicht gänzlich unterblieben (unter (3)). Weiterhin ist die in § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG für eine (inhaltlich) mangelhafte UVP-Vorprüfung getroffene gesetzgeberische Entscheidung weder direkt noch entsprechend auf eine mangelhafte FFH-Vorprüfung anwendbar (unter (4)). Da mit dem Kläger ein Beteiligter nach § 61 Nr. 1 VwGO klagt, kann hier schließlich auch offen bleiben, ob und inwieweit eine unterlassene FFH-Verträglichkeitsprüfung infolge einer (inhaltlich) fehlerhaft durchgeführten FFH-Vorprüfung einen beachtlichen Verfahrensfehler nach § 4 UmwRG begründet (unter (5)). |
|
| | (1) Die FFH-Vorprüfung (erste Phase) ist von der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung (zweite Phase) zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - [A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg], juris, Rn. 84, BVerwGE 163, 380 und vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rn. 40 f., 60, BVerwGE 128, 1). |
|
| | Die FFH-Verträglichkeitsprüfung beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 - [Westumfahrung Halle], juris, Rn. 68, BVerwGE 128, 1) gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL: |
|
| | „nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab, sondern ist auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Kern des angeordneten Verfahrens ist die Einholung fachlichen Rats der Wissenschaft bei einer Risikoanalyse, -prognose und -bewertung. Ein anderes Beweismittel ist nicht zugelassen. Für die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist zwar ‚keine besondere Methode‘ festgelegt (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 52). Die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse dürfen aber nicht abstrakt bleiben. Sie müssen Grundlage entsprechender Untersuchungen mit ‚konkreten Beobachtungen‘ werden (so Schlussanträge der Generalanwältin ... zu Rs. C-239/04, Rn. 28, juris). Um im Rahmen der Verträglichkeitsuntersuchung die Unschädlichkeit des Vorhabens zu belegen, muss diese ‚Prüfung alle von [...] dem Projekt ausgehenden Beeinträchtigungen den Erhaltungszielen des Gebiets gegenüberstellen. Sowohl die Beeinträchtigungen als auch die Erhaltungsziele müssen dafür identifiziert werden‘ (so Schlussanträge der Generalanwältin ... zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 97).“ |
|
| | Die Durchführung einer solchen FFH-Verträglichkeitsprüfung ist indes nur dann Verfahrensbestandteil, wenn infolge der FFH-Vorprüfung die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Plan oder das Projekt das Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2019 - C-411/17 [Inter-Environnement Wallonie (Doel)] -, juris, Rn. 119; Frenz in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 34 BNatSchG Rn. 53 und § 9 Rn. 90). Gegenstand dieser - einen summarischen Charakter aufweisenden - FFH-Vorprüfung ist ausschließlich die Feststellung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung möglich erscheint (vgl. Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, EL 152 Stand: November 2020, BNatSchG, § 34 Rn. Rn. 56). Für diese Feststellung verlangen Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL und § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG jedoch kein formalisiertes Verfahren (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 10 S 1327/20 -, juris, Rn. 21). Vielmehr regeln sie lediglich die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 - [A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg], juris, Rn. 84, BVerwGE 163, 380 und vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris, Rn. 89, BVerwGE 140, 149; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 132; Frenz in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 34 BNatSchG Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen, Rn. 53). Fehlen diese Voraussetzungen bei Erlass der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Behörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, juris, Rn. 33 und vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, juris, Rn. 89, BVerwGE 140, 149; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 2 D 53/17.NE -, juris, Rn. 44). Maßgeblich ist mithin nicht das Verfahren, sondern die Tragfähigkeit der Ergebnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2014 - 4 C 35.13 -, juris, Rn. 48). Erweist sich die behördliche Einschätzung, dass vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des geschützten Gebiets ohne vorherige Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden können, hingegen als fehlerhaft, stellt dies einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und damit gegen materielles Recht dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 132 und vom 06.07.2016 - 2 L 84/14 -, juris, Rn. 182 ff. und 186, jeweils m.w.N.; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 4 Rn. 37; jedenfalls für vorläufige Rechtsschutzverfahren bis zur rechtsgrundsätzlichen Klärung dieser Frage durch das BVerwG auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 12 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 13 sowie vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 18; einschränkend Bunge in: Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 4 UmwRG Verfahrensfehler, Rn. 87: „sowohl die §§ 34 ff. als auch die §§ 44 und 45 BNatSchG [statuieren] in erster Linie materiellrechtliche Vorgaben“). Bei der FFH-Vorprüfung handelt es sich mithin um einen (allein) durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Entscheidungsprozess, der einen Aufhebungsanspruch wegen Verfahrensfehlern weder nach § 4 Abs. 1 noch nach § 4 Abs. 1a UmwRG begründen kann. |
|
| | (2) Dieser Einordnung steht - soweit für die Kammer ersichtlich - bislang auch keine ober- bzw. höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen. |
|
| | (a) Dies gilt zunächst für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.06.2010 (- 3 K 19/06 -, juris, Rn. 131). Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Urteil vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 132) wird dort nicht der Umstand, dass eine FFH-Vorprüfung fehlerhaft gewesen und deshalb zu Unrecht von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen worden ist, (jedenfalls auch) als Verfahrensfehler eingestuft, sondern vielmehr allein der FFH-Verträglichkeitsprüfung ein Verfahrenselement beigemessen. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern führt dort im Rahmen der Prüfung von Mängeln eines Bebauungsplans (§ 1a Abs. 4 BauGB) - im Wesentlichen dem Klägervortrag entsprechend - aus, |
|
| | „[d]er Umstand, dass die FFH-Vorprüfung fehlerhaft durchgeführt worden ist und daher zu Unrecht von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen worden ist, stellt einen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die FFH-Verträglichkeitsprüfung als eigenständiges Verfahren oder im Zusammenhang mit der Umweltprüfung durchgeführt worden ist“. |
|
| | Hiermit ist jedoch mitnichten die Aussage getroffen, eine fehlerhafte FFH-Vorprüfung bilde einen beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG. Das Oberverwaltungsgericht dürfte vielmehr angenommen haben, dass eine im Ergebnis materiell-rechtlich fehlerhafte FFH-Vorprüfung zur Folge hat, dass der Verfahrensschritt „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ (zweite Phase) nicht vorgenommen wird. Hiermit ist indes nichts über die Einhaltung eines für die FFH-Vorprüfung (erste Phase) vorgesehenen Verfahrens ausgesagt, sondern über den Ausfall der nachfolgenden FFH-Verträglichkeitsprüfung. Allein hierin dürfte es einen beachtlichen Verfahrensfehler erblicken. Die Beurteilung der maßgeblichen Frage, ob die FFH-Verträglichkeitsprüfung zu Recht oder zu Unrecht entfällt, bemisst sich mithin auch nach dieser Rechtsprechung allein nach der materiellen Rechtmäßigkeit der FFH-Vorprüfung. Ein solches Verständnis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.06.2010 (- 3 K 19/06 -, juris) wird auch durch die diesbezüglichen Ausführungen bei Meßerschmidt (vgl. dens., Bundesnaturschutzrecht, EL 152 Stand: November 2020, BNatSchG, § 34 Rn. 56) gestützt. Denn dieser weist (unter Bezugnahme auf die vorstehend angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern) allein die fehlerhafte Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung als beachtlichen Verfahrensfehler aus und stellt sodann (unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26.11.2007 - 4 BN 46.07 -, juris, Rn. 7) fest, dass die FFH-Verträglichkeitsprüfung nur dann entfallen dürfe, wenn die Behörde eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „ohne vertiefte Prüfung“ ausschließen könne. Damit ist wiederum allein ein Maßstab für die materielle Rechtmäßigkeit der FFH-Vorprüfung bezeichnet. |
|
| | (b) Entsprechendes gilt für das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 01.12.2011 (- 8 D 58/08.AK -, juris, Rn. 510 ff.). Wiederum entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Urteil vom 08.06.2018 - 2 L 11/16 -, juris, Rn. 132) wird auch dort nicht der Umstand, dass eine FFH-Vorprüfung fehlerhaft gewesen und deshalb zu Unrecht von einer FFH-Verträglichkeitsprüfung abgesehen worden ist, (jedenfalls auch) als Verfahrensfehler eingestuft, sondern allein der FFH-Verträglichkeitsprüfung über materiell-rechtliche Anforderungen hinaus ein Verfahrenselement beigemessen. Zwar mag eine (inhaltlich) fehlerhafte FFH-Vorprüfung ggf. den Verfahrensfehler einer unterlassenen FFH-Verträglichkeitsprüfung bedingen. Eine Gleichsetzung dieser unterschiedlichen Phasen der FFH-Prüfung - wie wohl von Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vorgenommen (a.a.O., 132, juris: „einer fehlerhaften FFH-Vorprüfung bzw. bei einer Unterlassung der erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung“) verbietet sich indes. |
|
| | (3) Anders mag dies zu bewerten sein, wenn man in der Vornahme einer FFH-Vorprüfung an sich einen Verfahrensschritt erblickt. Dann könnte dessen Ausbleiben - wenn also die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten (für eine solche Fallgestaltung erwogen durch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 12 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 13 unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2012 - 8 D 38/08.AK - juris, Rn. 304) im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt nicht in Betracht gezogen wird und eine diesbezügliche Prüfung gänzlich unterbleibt - einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1a UmwRG begründen. |
|
| | So liegt der Fall hier jedoch nicht. Bereits die durchgeführte UVP-Vorprüfung hat sich mit der Frage der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung befasst, die sie - unter der Voraussetzung einer gesonderten Überprüfung möglicher Beeinträchtigungen geschützter Fledermausarten - zunächst verneint hat (vgl. dort S. 30 ff.). Im Rahmen der UVS (vgl. dort S. 23 ff.) wurde sodann eine FFH-Vorprüfung durchgeführt und untersucht, ob sich das Vorhaben erheblich beeinträchtigend auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete in der Umgebung auswirken kann. Dies wurde - auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines Fachgutachtens zum „Konfliktpotential Fledermäuse“ und der dortigen Empfehlungen (Gutachten BFL vom 27.05.2014, S. 83 ff.) - erneut verneint. Soweit sich der Kläger gegen diese gutachterlichen Bewertungen wendet, macht er demgegenüber ersichtlich inhaltlich-methodische Fehler geltend, die nicht zur Annahme von Verfahrensmängeln führen können (vgl. zum Ganzen bereits VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 12 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 13). |
|
| | (4) Weiterhin ist die in § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG für eine (inhaltlich) mangelhafte UVP-Vorprüfung getroffene gesetzgeberische Entscheidung weder direkt noch entsprechend auf eine (inhaltlich) mangelhafte FFH-Vorprüfung anwendbar. |
|
| | Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG gleich. Eine mangelhafte UVP-Vorprüfung des Einzelfalls in diesem Sinne ist rügbar, weil sie sich verfahrensmäßig auswirkt, indem eine eigentlich gebotene UVP gegebenenfalls - entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben - unterbleibt (vgl. hierzu nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 10); insoweit ist bei einer (inhaltlich) mangelhaften FFH-Vorprüfung eine strukturell vergleichbare Sachlage gegeben. |
|
| | Jedoch steht der ausnahmsweisen Annahme eines Aufhebungsanspruchs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG - obwohl kein Verfahrensfehler gegeben ist - aufgrund einer verfahrensmäßigen Auswirkung der inhaltlich fehlerhaften FFH-Vorprüfung auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung neben dem Wortlaut (Umkehrschluss aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 UmwRG) und der Systematik des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (denn jedenfalls bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - wie hier geschehen - bildet das gerügte Unterbleiben der FFH-Verträglichkeitsprüfung lediglich eine Komponente der Umweltverträglichkeitsprüfung; systematisch ist dieser Mangel mithin nicht dem in dieser Konstellation unanwendbaren § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a), sondern Nr. 1 b) zuzuordnen) sowie des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG (diese Regelung umfasst nur eine Variante des vorangehenden § 4 Abs. 1 Satz 1, nämlich Nr. 1 b), nicht jedoch Nr. 2 oder 3) auch eine genetische Betrachtung entgegen. Denn zum einen zielte der Gesetzgeber mit den Anpassungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes durch das „Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 07.11.2013 in der Rechtssache C-72/12“ (sog. Altrip-Novelle) auf eine 1:1-Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben ab (vgl. BT-Drs. 18/5927 vom 07.09.2015, S. 1 u. 7; BR-Drs. 361/15 vom 14.08.2015, S. 1 u. 4); die Rechtssache C-72/12 verhielt sich indes in keiner Weise zur FFH-Vorprüfung bzw. -Verträglichkeitsprüfung. Zum anderen regelt § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gemäß dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 07.09.2015, dass eine durchgeführte UVP-Vorprüfung, die nicht den Maßstäben des § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.02.2010 (§ 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG in der Fassung vom 18.03.2021) entspricht, einer nicht durchgeführten UVP-Vorprüfung gleichsteht. In diesen Fällen könne daher ebenfalls die Aufhebung der Zulassungsentscheidung verlangt werden. Gleichzeitig werde durch den Verweis auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) die Möglichkeit zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Vorprüfung eröffnet (BT-Drs. 18/5927 vom 07.09.2015, S. 10; BR-Drs. 361/15 vom 14.08.2015, S. 8 sowie BT-Drs. 18/6288 vom 08.10.2015, S. 1 [Stellungnahme des Bundesrates] u. S. 3 [Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates]). |
|
| | Ebenso wenig kommt eine entsprechende Anwendung in Betracht. Denn - eine Regelungslücke einmal unterstellt - mangelt es aufgrund der vorstehenden genetischen Betrachtung jedenfalls an der Planwidrigkeit. |
|
| | (5) Schließlich kann hier offen bleiben, ob und inwieweit eine unterlassene FFH-Verträglichkeitsprüfung infolge einer (inhaltlich) fehlerhaft durchgeführten FFH-Vorprüfung einen beachtlichen Verfahrensfehler begründet. Beteiligte nach § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO - wie der Kläger - können grundsätzlich nicht nach § 4 UmwRG mit der Begründung die gerichtliche Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erreichen, eine erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sei unterblieben. Denn diese Rüge setzt die Befugnis des jeweiligen Klägers voraus, die gerichtliche Feststellung der materiell-rechtlichen Rechtswidrigkeit der FFH-Vorprüfung zu verlangen (vgl. oben). Diese Rügemöglichkeit kommt jedoch gemäß § 2 Abs. 1, 4 UmwRG allein anerkannten Vereinigungen im Sinne von § 3 UmwRG zu. Sofern eine solche materiell-rechtliche Rügemöglichkeit hinsichtlich einer (inhaltlich) fehlerhaften FFH-Vorprüfung gegeben ist, dürfte wiederum kein Bedarf bestehen, die unterbliebene FFH-Verträglichkeitsprüfung als Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG zu rügen. |
|
| | Infolge der vorstehenden Erwägungen kann hinsichtlich eines Aufhebungsanspruchs des Klägers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bzw. § 4 Abs. 1a UmwRG aufgrund einer unzureichenden Berücksichtigung der Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die benachbarten FFH-Gebiete „...“ und „...“ im Rahmen der FFH-Vorprüfung dahinstehen, ob der Kläger hierdurch in seinen Beteiligungsrechten beeinträchtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c), Abs. 3 Satz 2 UmwRG) bzw. in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wurde (vgl. ablehnend in Parallelverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 13 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 14). Schließlich kann hier auch offen bleiben, ob - die Einordnung einer unterstellten fehlerhaften FFH-Vorprüfung als Verfahrensmangel im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG oder deren anderweitig begründete Rügbarkeit durch den Kläger unterstellt - auch eine Beeinflussung der Sachentscheidung (§ 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG) auszuschließen war (vgl. eine Ergebniskausalität ablehnend in Parallelverfahren VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 13 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 14). |
|
| | c) Der Kläger kann die Aufhebung der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1a UmwRG auch nicht aufgrund der hier gegebenen Verfahrensgestaltung in Bezug auf die Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung in einem gesonderten Verwaltungsverfahren verlangen. |
|
| | Entgegen der hergebrachten Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg, die - wie in Nr. 5.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 (Az. 64-4583/404) vorgegeben - auch im vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Anwendung fand, ergeht die Genehmigung der Umwandlung des auf den Anlagenstandorten stockenden Waldes (sog. Waldumwandlungsgenehmigung, § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG) wegen der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht in einem gesonderten Verwaltungsverfahren bei der höheren Forstbehörde - hier dem Regierungspräsidium ... -, sondern im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Denn hierbei handelt es sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht um eine Maßnahme, die die Errichtung einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage lediglich vorbereitet, sondern um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 10 ff. und - 10 S 566/19 -, juris, Rn. 8 ff. sowie vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 12 -; vgl. auch VG Freiburg, Beschlüsse vom 15.02.2019 - 10 K 536/19 -, juris, Rn. 17 ff. und vom 12.03.2019 - 1 K 3798/18 -, juris, Rn. 29 ff. und - zu einem naturschutzrechtlichen Befreiungsverfahren - Urteil vom 12.05.2020 - 2 K 9611/17 -, juris, Rn. 34 ff. und 69 ff.; a.A. noch etwa Dipper, Waldgesetz für Baden-Württemberg. Kommentar, 16. Lfg. Juni 2018, § 9 Rn. 3). |
|
| | Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf diese - überkommene, aber nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs unzutreffende - Verfahrensgestaltung Verfahrensfehler geltend macht, ist sein Klagevortrag außerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist erfolgt; er kann daher keine Berücksichtigung finden (unter aa). Im Übrigen hätte der Kläger auch bei fristgemäßem Vortrag hinsichtlich der die Waldumwandlung betreffenden Verfahrensgestaltung nicht die Aufhebung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG verlangen können (unter bb). |
|
| | aa) Mit seiner erstmals mit Schriftsatz vom 25.02.2020 vorgetragenen ergänzenden Klagebegründung und damit mehr als neun Monate nach Klageerhebung am 10.05.2019 erhobenen Rüge ist der Kläger gemäß § 6 Satz 2 UmwRG innerprozessual präkludiert, weil er die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel insoweit nicht innerhalb der nach § 6 Satz 1 UmwRG geltenden Frist angegeben hat; sie sind daher nicht vom gerichtlichen Prüfungsumfang umfasst (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.10.2020 - 4 MR 1/20 -, juris, Rn. 29). |
|
| | (1) § 6 Satz 1 UmwRG begründet für Klagen gegen Entscheidungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG die prozessuale Obliegenheit des Klägers (Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 74 m.w.N.), die Klage binnen zehn Wochen ab Klageerhebung zu begründen. § 6 Satz 1 UmwRG bildet keine Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine prozessuale (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 15, BVerwGE 163, 380) bzw. formelle (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.09.2020 - 4 MN 53/19 -, juris, Rn. 6; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 7) Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte. Diese Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. |
|
| | Mit der Einführung des § 6 UmwRG beabsichtigte der Gesetzgeber eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Der Zweck der Regelung besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der - in umweltrechtlichen Verfahren häufig potenziell sehr breite - Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; BT-Drs. 18/9526 S. 41 f.; BVerwG, Urteil vom 28.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 17). Innerhalb der Begründungsfrist, die zum Ausgleich der strengen Folgen einer Versäumung im Vergleich zur Vorgängerfassung in § 4a UmwRG a.F. von sechs auf zehn Wochen verlängert worden ist (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16), hat der Kläger den Prozessstoff festzulegen. Der Kläger muss alle Tatsachenkomplexe benennen, die aus seiner Sicht die Klage begründen. Der Klagevortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen und ihnen zu ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris, Rn. 142; Landmann/Rohmer, UmweltR/Fellenberg/Schiller, 92. EL Februar 2020, UmwRG § 6 Rn. 53, 56, 59 und 61). Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; dies schließt späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2020 - OVG 6 A 6.18 -, juris, Rn. 71). So soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindert werden, dass in einem späteren Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 14 m.w.N., BVerwGE 163, 380; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris, Rn. 157). Aus der damit verbundenen Mitwirkungslast des Klägers und der in § 6 Satz 2 UmwRG angeordneten Präklusion ergibt sich aus § 6 UmwRG eine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO; der Verwaltungsprozess wird faktisch um Elemente des Beibringungsgrundsatzes angereichert (vgl. hierzu nur Landmann/Rohmer, UmweltR/Fellenberg/Schiller, 92. EL Februar 2020, UmwRG § 6 Rn. 53 ff. m.w.N., dort auch zu anderen dogmatischen Ansätzen). Dabei ist es dem erkennenden Gericht unbenommen, entscheidungserhebliche Umstände, die von den Parteien nicht thematisiert wurden, ggf. auch erst zu einem späten Verfahrensstadium von sich aus ins Verfahren einzubringen und der Entscheidung zugrunde zu legen (BayVGH, Beschluss vom 22.05.2020 - 22 ZB 18.856 -, juris, Rn. 64; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.05.2018 - 12 ME 25/18 -, juris, Rn. 27). |
|
| | Ob ein klägerisches Vorbringen neu ist oder lediglich eine Präzisierung (Vertiefung) des innerhalb der Klagefrist Vorgebrachten darstellt, ist in erster Linie eine Frage der Einzelfallwürdigung durch das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris, Rn. 8). Nach Fristablauf vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind - gemäß dem Wortlaut des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO - ungeachtet einer (konkreten) Verzögerung (vgl. ohne Beschränkung auf eine konkrete Verzögerung, also auch keine absolute Verzögerung verlangend: BVerwG, Urteil vom 06.09.2018 - 3 A 15.15 -, juris, Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 13 f., BVerwGE 163, 380) - nur noch zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) und auf Verlangen glaubhaft gemacht wird (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO). Auch hierbei hat das Gericht eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris, Rn. 9). |
|
| | Zum anderen ist kein Ausschluss anzunehmen, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die innerprozessuale Präklusion tritt kraft Gesetzes als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht von einer richterlichen Entscheidung ab (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66/19 -, juris, Rn. 10). Mithin ist über die Präklusionswirkung auch nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8/17 -, juris, Rn. 15 m.w.N., BVerwGE 163, 380; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 28). |
|
| | Gegen § 6 UmwRG sind auch im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben keine Vorbehalte angezeigt; der Zugang zu den Gerichten in Umweltsachen für die Betroffenen wird dadurch nicht übermäßig erschwert. Diesen Anforderungen wird § 6 UmwRG gerecht. Als erst innerprozessual wirkende Präklusionsnorm beschränkt diese Vorschrift nicht schon von vornherein den Zugang zum gerichtlichen Verfahren. Sie setzt vielmehr ein Gerichtsverfahren voraus, in dem sie - zur Gewährleistung der Effektivität - eine prozessuale Obliegenheit begründet. Dabei ist die Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung zur Angabe, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird, so bemessen, dass sie die Rechtswahrnehmung weder praktisch unmöglich macht noch übermäßig erschwert. Sie erweist sich als zur Zweckerreichung angemessen. Eine solche Regelung schließt das Unionsrecht nicht aus (vgl. EuGH, Urteile vom 15.10.2015 - C-137/14 [Kommission/Deutschland] -, juris, Rn. 81 und vom 17.11.2016 - C-348/15 [Stadt Wiener Neustadt] -, juris, Rn. 41; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 43; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 12 ff.). Danach kann der nationale Gesetzgeber spezifische Verfahrensvorschriften vorsehen, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten. Nach dem Urteil des EuGH vom 17.11.2016 (- C 348/15 [Stadt Wiener Neustadt] -, Rn. 41, juris) ist zudem die Festsetzung angemessener Fristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar. Solche Fristen, so der EuGH, seien nicht als geeignet anzusehen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Da angesichts der weiten Definition der „umweltbezogenen Rechtsvorschriften“ nach § 1 Abs. 4 UmwRG auch durch rein nationales Umweltrecht geprägte Entscheidungen in den Anwendungsbereich des § 6 UmwRG fallen, kommt darüber hinaus eine Ungleichbehandlung von unionsrechtlichen und nationalen Fallkonstellationen nicht in Betracht (vgl. VG Hannover, Urteil vom 15.09.2020 - 12 A 6994/17 -, juris, Rn. 181; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 14). |
|
| | (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung der mit Schriftsätzen vom 25.02.2020 und vom 30.07.2020 benannten Tatsachen und Beweismittel nach § 6 Satz 2 UmwRG erfüllt. Sie sind daher nicht zur Begründung der Klage zuzulassen. |
|
|
|
| | (b) Der Kläger hat mit dem genannten Vortrag die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG versäumt. Die Fristberechnung richtet sich nach § 57 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei der Klagebegründungsfrist handelt es sich um eine Ereignisfrist i.S.v. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB, so dass der Ereignistag bei Berechnung des Fristbeginns nicht mitgerechnet wird und die Frist an dem Wochentag endet, der dem Wochentag entspricht, auf den das fristauslösende Ereignis fällt (vgl. VG Trier, Urteil vom 24.06.2020 - 9 K 419/20.TR -, juris, Rn. 133). Die Klage ist am 10.05.2019 erhoben worden. Die zehnwöchige Klagebegründungsfrist begann mithin am 11.05.2019 um 0:00 Uhr und endete am 19.07.2019 um 24:00 Uhr. Dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers dies auch bewusst war, belegt der Umstand, dass die originäre Klagebegründung vom 16.07.2019 am 17.07.2019 und damit erst kurz vor Fristablauf beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einging. Innerhalb dieser Frist ist der Kläger seiner Begründungsobliegenheit nach § 6 Satz 1 UmwRG im Hinblick auf den nunmehr mit den Schriftsätzen vom 25.02.2020 und vom 30.08.2020 „nachbenannten“ Tatsachenkomplex zur Waldumwandlungsgenehmigung nicht nachgekommen. |
|
| | (c) Bei dem Einwand des Klägers handelt es sich auch nicht um lediglich vertiefenden Vortrag, der von der Präklusion nicht umfasst wäre. Dass gemäß dem Kläger ein absoluter oder jedenfalls relativer Verfahrensfehler zusätzlich unter dem Aspekt gegeben sei, dass der betroffenen Öffentlichkeit aufgrund des fehlerhaften Hinweises des Landratsamts, dass für die Waldumwandlungsgenehmigung eine andere Behörde zuständig sei und somit in dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren über diese nicht entschieden würde, die Möglichkeit genommen gewesen sei, sich anlässlich der gesetzlich vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung innerhalb des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bezüglich der im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Rodungen sowie der temporären und dauerhaften Inanspruchnahme von Waldflächen einzubringen, ist erstmals mit Schriftsatz vom 25.02.2020 geltend gemacht worden und war aus dem bisherigen Vortrag für das Gericht nicht erkennbar. Mit der am 17.07.2019 - und damit (noch) fristgemäß - beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift vom 16.07.2019 hat der Kläger einen Aufhebungsanspruch gemäß § 4 UmwRG allein aufgrund erheblicher methodischer Mängel der der streitigen Genehmigungserteilung zugrundeliegenden Fachgutachten in Bezug auf die erforderliche Identifizierung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgebracht. Nach Ansicht des Klägers wiesen diese Ermittlungs- und Bewertungsdefizite vor allem in Bezug auf habitat- und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sowie des Schutzgutes Landschaft/Landschaftsbild auf. Hieraus ergebe sich zugleich eine Verletzung der Informationsrechte der Öffentlichkeit. Ferner hat der Kläger vorgetragen, die FFH-Vorprüfung sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. |
|
| | Der nunmehr erstmals am 25.02.2020 vorgebrachte Klagevortrag knüpft an einen hiervon vollständig getrennten Lebenssachverhalt an. Er betrifft allein die Ausgestaltung und Durchführung des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Genehmigungserteilung im Hinblick auf die gemäß § 13 BImSchG zugleich nolens volens mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilte Waldumwandlungsgenehmigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 -, juris, Rn. 8 ff. und - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 10 ff.). |
|
| | (d) Die Verspätung kann auch nicht als hinreichend entschuldigt angesehen werden. Entschuldigungsgründe im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht vorgebracht. Die Kammer war auch nicht gehalten, das Verschulden des Klägers von Amts wegen zu prüfen, denn die innerprozessuale Präklusion bedarf anders als im direkten Anwendungsbereich von § 87b Abs. 3 VwGO keiner konstitutiven Ermessensentscheidung des Gerichts, sondern tritt trotz des missverständlichen Wortlauts („ist zuzulassen“) kraft Gesetzes als zwingende Rechtsfolge ein (vgl. BT-Drs. 18/12146, S. 16; BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - 9 B 66.19 -, juris, Rn. 10; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 83). |
|
| | Im Übrigen hätte das verspätete Klagevorbringen nicht deswegen als entschuldigt im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO und infolgedessen ausnahmsweise zu berücksichtigen angesehen werden können, weil der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erst am 19.12.2019 und damit ebenfalls erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG zu der Frage entschieden hat, ob eine im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung an der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG teilnimmt. Zwar kann ausnahmsweise gegebenenfalls auch verspätetes Vorbringen in der atypischen Konstellation berücksichtigungsfähig sein, in der die Begründungsfrist faktisch dadurch verkürzt wurde, dass eine prozessual berücksichtigungsfähige, neue Tatsache, Rechtsänderungen oder neue, bislang unverschuldet nicht unterbreitete Beweismittel erst kurz vor oder nach Ablauf der Begründungsfrist eintrat (vgl. zu dieser Fallgruppe - auf Tatsachen beschränkt - Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 81, vgl. dort auch für Rechtsprechungsänderungen Rn. 68 ff.: ergänzender Vortrag sei zuzulassen, wenn eine Rechtsprechungsänderung erst nach, nicht aber vor Ablauf der Klagebegründungsfrist erfolgt, darüber hinaus könne vom anwaltlich vertretenen Kläger eine Antizipation von Rechtsprechungsänderungen bei Angabe des relevanten Sachverhalts dann erwartet werden, wenn die alte Rechtsprechung bereits während des Verwaltungsverfahrens kontrovers gewesen sei). |
|
| | Um eine danach ausnahmsweise berücksichtigungsfähige nachträgliche Änderung der Rechts- oder Tatsachengrundlage handelt es sich bei den verspätet geltend gemachten, auf der Verletzung des Konzentrationsgrundsatzes des § 13 BImSchG beruhenden Verfahrensfehlern jedoch nicht. Es fehlt ohnehin an einer Rechtsänderung, für die eine wohl behauptete Änderung der Rechtsprechung nicht genügen würde. Selbst eine solche ist indessen nicht erfolgt. Mit den Beschlüssen vom 19.12.2019 (- 10 S 566/19 - und - 10 S 823/19 -, juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht etwa eine zuvor gefestigte entgegengesetzte Rechtsprechung geändert, sondern sich erstmals eingehend mit der Frage der Reichweite der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG in Bezug auf Waldumwandlungsgenehmigungen befasst. Eine mit einer Rechtsänderung gleichzusetzende Konstellation kann deswegen hierin schon nicht gesehen werden. Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht geltend machen, er habe mit Blick auf den vorherigen Stand der Rechtsprechung innerhalb der Klagebegründungsfrist keine Veranlassung gehabt, eine diesbezügliche Rechtsverletzung zu rügen. Denn die den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Ergebnis bestätigten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Beschlüsse vom 15.02.2019 - 10 K 536/19 - NuR 2019, S. 356 und vom 12.03.2019 - 1 K 3798/18 -, beide auch in juris) waren noch während des hiesigen Vorverfahrens ergangen, das erst mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2019 endete. Da die Beschlüsse in der Fachliteratur veröffentlicht waren, konnten sie dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten auch bekannt sein (vgl. entsprechend zu § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO bei VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 11); ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Kläger wie eigenes Verschulden zuzurechnen (vgl. hierzu nur Kopp/Schenke/W.-R. Schenke, VwGO Kommentar, 26. Aufl. 2020, § 60 Rn. 20 m.w.N.). |
|
| | (e) Die danach eingetretene innerprozessuale Präklusion des in den Schriftsätzen vom 25.02.2020 und vom 30.07.2020 enthaltenen Vorbringens nach § 6 Satz 2 UmwRG ist auch nicht nach § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit dem entsprechend geltenden § 87b Abs. 3 Satz 3 ausnahmsweise unbeachtlich. |
|
| | (aa) Hierfür reicht es mit Blick auf den Gesetzeszweck des § 6 Satz 1 UmwRG nicht aus, dass das Gericht den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten ohne erheblichen Aufwand ermitteln kann. Denn ein solches Verständnis ließe die Obliegenheit des Klägers zur Fixierung des Streitstoffes letztlich leerlaufen und verpflichtete das Gericht zur Spekulation, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten der Kläger subjektiv gegen die Entscheidung vorgehen wollen könnte. Eine Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 6 UmwRG nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese und deshalb die strenge Rechtsfolge der Präklusion nicht rechtfertigte (sog. Bagatellvorbehalt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2020 - 11 B 13/20 -, juris, Rn. 48; VG Trier, Urteil vom 24.06.2020 - 9 K 419/20.TR -, juris, Rn. 144 f. m.w.N. auch zu a.A.; Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 84; anders für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 87b VwGO etwa Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019 VwGO, § 87b Rn. 12). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die vom Kläger nicht ausdrücklich vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte dem Gericht ohne weiteres bekannt sind oder sich offensichtlich aus der Akte oder anderen leicht zugänglichen Quellen ergeben (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris, Rn. 151; vgl. für einen solchen Fall Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15.11.2018 - 1 KN 29/17 -, juris, Rn. 31; VG Trier, Urteil vom 24.06.2020 - 9 K 419/20.TR -, juris, Rn. 146). |
|
| | Nur für eine Sachlage, bei der es dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen oder auch zeitlichen Aufwand offen steht, die entscheidungserheblichen Umstände festzustellen, macht das Tatbestandsmerkmal der eigenen Ermittlungsmöglichkeiten als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips deutlich, dass sich die Amtsermittlungsmaxime gegenüber der Beschleunigungsmaxime durchsetzt. Ist hierfür das Studium umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags oder das Durchsuchen von Verwaltungsakten nach entsprechenden Tatsachen und Erklärungen - bei Verfahrensfehlern mithin diejenigen, aus denen sich die Anforderungen an das Verfahren und die Folgen des Verfahrensfehlers für die gerichtlichen Entscheidungen entsprechend § 4 UmwRG ergeben - erforderlich, ist der Aufwand nicht mehr als gering zu bezeichnen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris, Rn. 150 f.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris, Rn. 161; VG Hannover, Urteil vom 15.09.2020 - 12 A 6994/17 -, juris, Rn. 188; VG Trier, Urteil vom 24.06.2020 - 9 K 419/20.TR -, juris, Rn. 145; deutlich weiter dagegen BayVGH, Beschluss vom 22.05.2020 - 22 ZB 18.856 -, juris, Rn. 70 und 73; Marquard, NVwZ 2019, S. 1162, 1166, in diesem Sinne, allerdings zu § 87b VwGO, auch Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019 Rn. 12, VwGO, § 87b Rn. 12; NK-VwGO/Wilfried Peters/Christian Müller, 5. Aufl. 2018, VwGO § 87b Rn. 35). Bei verspäteter Rüge, etwa eine Öffentlichkeitsbeteiligung sei in rechtswidriger Weise unterblieben, genügt es mithin nicht, dass sich das Unterbleiben der Öffentlichkeitsbeteiligung offensichtlich aus den Verfahrensakten ergibt. Vielmehr muss sich auch der zur Annahme einer UVP-Pflicht führende Sachverhalt mit geringem Aufwand ermitteln lassen. Hat eine verspätete Rüge wiederum eine (vermeintlich) verfahrensfehlerhafte Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Gegenstand, haben die für eine rechtliche Beurteilung erheblichen tatsächlichen Umstände mit geringem Aufwand ermittelbar zu sein. Steht etwa ein relativer Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG infrage, muss das Gericht entsprechend § 87 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch mit geringem Aufwand klären können, ob der Fehler für das Entscheidungsergebnis kausal war (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Fellenberg/Schiller, 93. EL August 2020, UmwRG § 6 Rn. 88). |
|
| | (bb) Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf und sind auch sonst nicht ersichtlich. |
|
| | (aaa) Die nunmehr geltend gemachte Beschwer des Klägers lag keineswegs derart auf der Hand, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmelei erwiesen hätte. Die binnen der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist nicht vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte waren dem Gericht nicht ohne weiteres bekannt und haben sich auch nicht offensichtlich aus den Verwaltungsakten oder anderen leicht zugänglichen Quellen ergeben. Die nunmehr aufgeworfene Problematik hinsichtlich der Waldumwandlungsgenehmigung war weder seitens des Klägers noch von der übrigen beteiligten Öffentlichkeit im Rahmen der vom Landratsamt und dem Regierungspräsidium gesondert geführten Genehmigungsverfahren und der durch das Landratsamt vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung, der gegen die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhobenen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 27.07.2017 - 9 K 753/17 - und vom 10.08.2017 - 9 K 4526/17 - und - 9 K 4527/17 -) sowie der Beschwerden gegen die genannten Beschlüsse vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 29.01.2019 (- 10 S 2037/17 - und - 10 S 1991/17 -, jeweils juris) oder aber der umfangreichen Widerspruchsbegründung in dem diesem Klageverfahren vorangehenden Vorverfahren aufgeworfen worden. |
|
| | (bbb) Der Aufwand zur Ermittlung und Prüfung der nunmehr vorgetragenen tatsächlichen Gesichtspunkte ist schließlich nicht als gering zu bewerten. Konkret bedarf es hierzu zunächst der Ermittlung und Prüfung des genannten klägerischen Tatsachenvortrages zum gesamten Komplex der Ermittlung, Erörterung und Bewertung waldbezogener Einwendungen. Die der hier streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugrundeliegenden Verwaltungsvorgänge umfassen mindestens 52 Aktenhefte bzw. -ordner des Landratsamts zuzüglich 18 Aktenordner Eingaben der betroffenen Öffentlichkeit sowie die Behördenakte des Regierungspräsidiums .... Für die nachvollziehende tatsächliche Würdigung des verspäteten Klagevortrages ist es erforderlich, all diese Verfahrensakten auf waldbezogene Einwendungen im Rahmen der erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligungen sowie den Umgang der verfahrensführenden Behörden mit diesen Eingaben zu durchsuchen. |
|
| | (f) Die zehnwöchige Frist des § 6 Satz 1 UmwRG zur Klagebegründung unter Angabe sachdienlicher Tatsachen und Beweismittel war im vorliegenden Einzelfall auch nicht etwa unverhältnismäßig, da es dem Individualkläger aufgrund Unerfahrenheit oder mangels eigenen Vermögens und fach- oder rechtskundiger Unterstützung nicht möglich gewesen wäre, diesen Anforderungen zu entsprechen; es ist hier auch kein Fall gegeben, in dem der hiesige Individualkläger strukturell schlechter gestellt ist als ein Verband. Mithin kann offen bleiben, ob ein dahingehendes Korrektiv im Rahmen des § 6 UmwRG angezeigt ist (an der Anwendbarkeit des § 6 Satz 2 UmwRG im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 86 Abs. 1 VwGO zweifelnd: Bunge in: Bunge, Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Kommentar, 2. Aufl. 2019, § 6 UmwRG Klagebegründungsfrist, Rn. 32). |
|
| | Der anwaltlich vertretene Kläger konnte die wesentlichen Tatsachen, durch die er sich (ergänzend) beschwert fühlt und die der - nunmehr verspätet vorgetragenen - Begründung seiner Klage dienen konnten, bereits aufgrund seiner aktiven Teilnahme an der Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. erste Anhörungsphase: Schreiben unbekannten Datums sowie mit Schreiben vom 04.08.2015; zweite Anhörungsphase: Weitere Einwendungen, nunmehr vorgetragen im Namen der Bürgerinitiative ..., mit Schreiben vom 01.07.2016), seines umfangreich begründeten Widerspruchs und nicht zuletzt aufgrund seiner anwaltlichen Beratung durch verschiedene Rechtsanwälte (... und die hiesigen Prozessbevollmächtigten, die mit dem streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren jedenfalls seit dem Erörterungstermin im Dezember 2015 eingehend vertraut sind; Letztere haben mit Schriftsatz vom 05.04.2017 (Az.: ...) den Widerspruch des Klägers begründet und sind zudem jedenfalls in den parallelen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 9 K 4527/17 und 9 K 4527/17 bevollmächtigt gewesen). Namentlich die über ... mit Schriftsatz vom 04.08.2015 vorgetragenen Einwendungen des Klägers behandeln unter „V. Windenergieanlagen in geschlossenen Waldanlagen“ auch Waldbelange. So wird dort ausgeführt: „Darüber hinaus ist die Errichtung von Windkraftanlagen in einem geschlossenen Waldgebiet bzw. die Ausweisung eines Vorranggebietes für Windenergieanlagen in einem Waldgebiet grds. und in einem speziellen Bereich des Waldgebietes um ...rechtswidrig. [...]“; es folgen zweieinhalb Seiten Ausführungen hierzu unter Bezugnahme auf diesbezügliche Feststellungen in der UVS, z.B. S. 17 und 44. |
|
| | Vor diesem Hintergrund geht die Kammer ausweislich der umfangreichen Klagebegründung vom 16.07.2019, mit der von der Geltendmachung eines Großteils der noch im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen abgesehen worden ist, davon aus, dass der anwaltlich vertretene Kläger - wohl auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 29.01.2019 - den Umfang des gerichtlich zu prüfenden Streitstoffes mit Bedacht auf den in dieser Klagebegründung angeführten Tatsachenkomplex begrenzt hatte. |
|
| | bb) Unabhängig hiervon hätte der Kläger schließlich auch bei fristgemäßem Vortrag hinsichtlich der die Waldumwandlung betreffenden Verfahrensgestaltung nicht die Aufhebung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG verlangen können. |
|
| | (1) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass auch die die Waldumwandlung betreffenden forstlichen Belange in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren - einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung - sowie die Genehmigungsentscheidung Eingang fanden. Der Kläger rügt mithin nicht, dass dem Landratsamt ein Fehler bei der Auslegung der die Waldumwandlung betreffenden Unterlagen unterlaufen sei. Gegenstand seiner diesbezüglichen Klagebegründung ist vielmehr, dass für die betroffene Öffentlichkeit, der er angehöre, aufgrund einer Fehlinformation bzw. Irreführung durch das Landratsamt weder ersichtlich gewesen sei, dass auch die Waldumwandlung Gegenstand der im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgten Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen sei, noch, dass von Seiten des Landratsamts auch über die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mitentschieden worden sei. Aufgrund dieser Fehlinformation bzw. Irreführung habe die betroffene Öffentlichkeit ihre Informations- und Beteiligungsrechte am Entscheidungsprozess nicht wahrnehmen können. Bei dieser sei der Eindruck entstanden, dass sie die Möglichkeit habe, etwaige Einwendungen gegen im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Rodungen sowie die temporäre und dauerhafte Inanspruchnahme von Waldflächen in dem späteren Waldumwandlungsgenehmigungsverfahren vorzutragen, in dem ebenfalls eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch einer Öffentlichkeitsbeteiligung bestehe. Zudem rügt der Kläger, die die Waldumwandlung betreffenden Einwendungen der betroffenen Öffentlichkeit seien im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht beachtet worden. Dies erweise sich an dem Umstand, dass im Rahmen des Erörterungstermins Fragen in Bezug auf die erforderliche Waldumwandlung nur oberflächlich angerissen bzw. deren Beantwortung versagt worden seien, da die Waldumwandlungsgenehmigung nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens sei, sondern in einem gesonderten Waldumwandlungsverfahren beim Regierungspräsidium ... erteilt werde. Diese Verfahrensgestaltung des Landratsamts begründe einen absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, jedenfalls aber einen relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG. Weiterhin sei die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtswidrig, weil in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die erforderliche Waldumwandlung nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung gewesen sei. |
|
| | (2) Der so verstandene Vortrag des Klägers begründet jedoch keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG, denn die Verfahrensgestaltung des Landratsamts begründet bereits keinen durch den Kläger rügbaren Verfahrensfehler. |
|
| | Das Landratsamt war vorliegend als immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde des streitigen UVP-pflichtigen Vorhabens auch für die Durchführung der im Rahmen des Waldumwandlungsverfahrens erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Nr. 17.2.1, Spalte 1 der Anlage 11 UVGP - Rodung von Wald zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart von 10 ha oder mehr) zuständig. Denn Umwandlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Vorhabens erfolgen, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, werden in diese Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen, wobei die Entscheidung im Benehmen mit den beteiligten Behörden ergeht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 LWaldG). |
|
| | Diesem baden-württembergischen Regelungsansatz zur Konzentration der UVP-Verfahren entspricht im Hinblick auf die sachliche Entscheidungsbefugnis die bundesrechtliche Vorgabe des § 13 BImSchG zur Verfahrenskonzentration (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 16 und - 10 S 566/19 -, juris, Rn. 14; Landmann/Rohmer UmweltR/Seibert, 93. EL August 2020, BImSchG § 13 Rn. 30 ff.; Jarass BImSchG, 13. Aufl. 2020, BImSchG § 13 Rn. 1) bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde, hier dem Landratsamt. |
|
| | Ist nach der hergebrachten baden-württembergischen Verwaltungspraxis (vgl. Nr. 5.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 - Az. 64-4583/404) neben einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen im Wald entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur hier eingreifenden Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG (vgl. die Beschlüsse vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 10 ff. und - 10 S 566/19 -, juris, Rn. 8 ff. sowie vom 06.08.2020 - 10 S 2941/19 -, juris, Rn. 12) eine für dieses Vorhaben erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung - wie hier - in einem gesonderten Verwaltungsverfahren ergangen, führt dies nicht auf einen für einen Individualkläger rügbaren Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1a UmwRG, wenn eine in beiden Verfahren gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren verfahrensrechtlich konzentriert (vgl. nochmals § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 LWaldG) durchgeführt wurde. |
|
| | Dieser Zuständigkeitszuweisung für die Durchführung einer sowohl das immissionsschutzrechtliche Vorhaben an sich als auch die hierfür erforderliche Waldumwandlung erfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der damit einhergehenden Öffentlichkeitsbeteiligung hat das Landratsamt entsprochen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Insbesondere ist gegen die Öffentlichkeitsbeteiligung nichts vorzubringen. Weder ist die behauptete Fehlinformation der betroffenen Öffentlichkeit und mithin auch des Klägers gegeben (unter (a)), noch hat diese - die behauptete Fehlinformation als wahr unterstellt - im Hinblick auf Belange der Waldumwandlung ihre Informations- und Beteiligungsrechte nicht wahrgenommen (unter (b)). Ebenso wenig vermag die Kammer dem Vortrag des Klägers zu folgen, die Öffentlichkeitsbeteiligung sei vorliegend verfahrensfehlerhaft erfolgt, da im Rahmen des Erörterungstermins Wortmeldungen zu etwaigen Auswirkungen des Vorhabens auf Waldflächen mit der Begründung kein Gehör gefunden hätten, dass diese nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch nicht des Erörterungstermins seien (unter (c)). Soweit der Kläger schließlich anführt, die erforderliche Waldumwandlung sei nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung gewesen, macht der Kläger keinen Verfahrensfehler geltend, sondern wendet sich gegen deren inhaltliche Ausgestaltung (unter (d)). |
|
| | (a) Die gerügte „Fehlinformation“ durch das Landratsamt ist nicht gegeben. Die Behördenakten bestätigen die klägerische Rüge nicht. |
|
| | Zwar gingen das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde und die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium ... gemäß der hergebrachten baden-württembergischen Verwaltungspraxis davon aus, dass die Konzentrationswirkung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (§ 13 BImSchG) die Waldumwandlungsgenehmigung nicht miteinschließe; es müsse ein separates Genehmigungsverfahren zur Waldumwandlung durchgeführt werden (vgl. etwa Tenor Ziffer I.6 Satz 2 u. S. 49 u. 63 Genehmigung; Bl. 1/119, 601 oder 14/109 BA). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, in welchem dieser beiden Verwaltungsverfahren nach Auffassung dieser Behörden eine bzw. die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte und infolgedessen auch durchgeführt wurde. |
|
| | Gemäß einem Aktenvermerk des Landratsamts vom 18.02.2015 über ein Koordinierungsgespräch zum Verfahrensgang war die Umweltverträglichkeitsprüfung des Waldumwandlungsgenehmigungsverfahrens in die Umweltverträglichkeitsprüfung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bei der unteren Immissionsschutzbehörde einzubeziehen (vgl. Bl. 4/271 BA): |
|
| | „Es besteht UVP-Pflicht, da die Waldumwandlungsflächen zusammen mehr als 10 ha betragen. Die UVP im BImSchG-Genehmigungsverfahren soll so umfassend sein, dass sie auch den Anforderungen an die UVP für die Waldumwandlungsgenehmigung genügt (vgl. Checkliste der LUBW für die Antragsunterlagen und Info des RP ... im schriftlichen Scoping). Im Genehmigungsverfahren zur Waldumwandlung wird die UVP des BImSchG-Verfahrens mitgenutzt. Laut RP ..., Forstdirektion, bedarf es keiner eigenen öffentlichen Auslegung des Antrags auf Waldumwandlung in diesem Verfahren.“ |
|
| | Nach Aktenlage nahmen das Landratsamt und das Regierungspräsidium ... entsprechend dieser Auffassung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 und 10 des BImschG eine einheitliche integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung vor, nachdem eine UVP-Vorprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 3c UVPG in der Fassung vom 24.02.2010) erwarten gelassen hatte. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist den Akten nicht zu entnehmen, dass für die Waldumwandlung eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte oder aber Belange der Waldumwandlung in der immissionsschutzrechtlichen keine Berücksichtigung finden sollten. Vielmehr beteiligte das Landratsamt die höhere Forstbehörde beim Regierungspräsidium ... und intern die untere Forstbehörde fortlaufend (vgl. zur Korrespondenz des Landratsamts mit dem Regierungspräsidium ... [Abteilung 8, Forst] und dem Forstamt Bl. 12/Nr. 21 und 13/Nr. 31; vgl. etwa auch Bl. 14/101, 107 BA). Forstliche Belange wurden bei dieser Verfahrensgestaltung bereits von Verfahrensbeginn an behandelt. Sie fanden Eingang in die allgemeine UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG aus Oktober 2013 (vgl. Bl. 1/653 ff. BA), waren Gegenstand der Eingaben beteiligter Stellen (Stellungnahme vom 29.10.2013 zum Scopingtermin vom 16.10.2013 der Gemeinden ... und ... [mit der Rodung einhergehende Veränderung des Klimas und Landschaftsbilds; Bitte um Darstellung der geplanten Rodungsflächen in einem Luftbild], vgl. Bl. 1/493 ff. u. 507 ff. BA) sowie einer Einzelperson (Schreiben 24.11.2014 mit forstlichen Einwendungen - Erholungsort Wald, Folgen der Rodung von Waldflächen, Bl. 3/415 ff. BA) und wurden sodann auch im Scopingverfahren behandelt. So wurde in einem „Scopingpapier“ vom 06.08.2014 als Schutzgut unter 9. die Waldumwandlung benannt und hierzu ein Untersuchungsrahmen (Waldfunktionen, Naturwaldparzellen, Waldbiotope, geeignete Aufforstungsflächen) sowie ein Untersuchungsgebiet (Rodungsflächen - geplante Anlagenstandorte, Kranstellflächen und Lagerflächen, Kurvenradien der Zuwegungen) definiert (vgl. Bl. 3/165 BA). |
|
| | Mit E-Mail vom 18.08.2014 empfahl die höhere Forstbehörde dem Landratsamt im Rahmen seiner Stellungnahme zum Scopingverfahren angesichts des angenommenen Umstands, dass parallel ein Waldumwandlungsgenehmigungsverfahren vorzunehmen sei, den Untersuchungsrahmen auf die forstlichen Belange auszudehnen (vgl. Bl. 3/97 ff. u. 171 ff. BA). Zugleich fügte sie ein Informationsschreiben zum „Inhalt einer UVS bei UVP-pflichtigen Waldinanspruchnahmen“ bei (vgl. Bl. 3/101 BA). Diese Vorgaben fanden Eingang in die UVS Windpark ... mit integriertem LBP der Beigeladenen, die diese mit Datum vom 23.12.14 (ergänzt am 16.04.2015 und 28.04.2015) inklusive einer artenschutzrechtlichen Bewertung nach § 44 BNatSchG und einer Bewertung nach § 19 BNatschG vom 19.09.2014 (als Anhang zum Fachbeitrag Naturschutz) erstellen und mit den Nachträgen 1 bis 3 vom 26.05.2015, 02.06.2015 und 03.05.2016 versehen ließ (vgl. Anlage K5). Zu forstlichen Belangen enthält die UVS detaillierte Ausführungen. In „Einleitung/Anlass“ (1.1, S. 5 UVS) heißt es: |
|
| | „[...] Die vorliegende UVS beinhaltet ebenfalls die vom Forst BW geforderten Unterlagen zum Inhalt einer UVS bei UVP-pflichtigen Waldinanspruchnahmen entsprechend dem Schreiben vom Regierungspräsidium ... - Referat 82 vom 05.06.2013. Auf forstliche Belange wird in den Kapiteln 1.5 [= Wesentliche Auswahlgründe und Standortalternativen], 2.3 [= Übergeordnete planerische Vorgaben und Ziele/Schutzstatus], 2.4.2 [= Übergeordnete planerische Vorgaben und Ziele/Fachplanungen/Biotopverbund/Generalwildwegeplan], 2.4.3 [= Übergeordnete planerische Vorgaben und Ziele/Fachplanungen/Waldfunktionskartierung], 3.7.1 [= Beschreibung und Bewertung der Umwelt in ihren Bestandteilen/Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt/Biotoptypen und Nutzungen (Forst)], 4.8 [= Auswirkungen des Vorhabens/Forstliche Belange] und 6-8 [etwa 6.1.1 = Möglichkeiten der Vermeidung und Kompensation der Eingriffe - Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahme - Waldinanspruchnahme, 6.1.8 = Forstliche Belange und 6.2.3 = Forstrechtliche Ausgleichsbilanz] eingegangen.“ |
|
| | Unter „Allgemein verständliche Zusammenfassung“ wird ferner ausgeführt (8., S. 112 und 114 UVS): |
|
| | „Laut UVPG ist ein forstliches Vorhaben mit 10 ha oder mehr Wald ebenso UVP-pflichtig. Die entsprechenden forstlichen Unterlagen wurden hier in Abstimmung mit den zuständigen Behörden integriert. Die Rodungsfläche beträgt insgesamt ca. 14,5 ha, davon sind ca. 12,17 ha dauerhaft. Durch die genannten Maßnahmen kann ein forstrechtlicher Ausgleich erfolgen [vgl. S. 112]. [...] Auch nach Landeswaldgesetz geschützte Waldbiotope sind nicht betroffen. Im Plangebiet sind keine Waldschutzgebiete nach § 32 Landeswaldgesetz (z.B. Bann- und Schonwälder) ausgewiesen. Die Planung steht im Einklang mit dem Generalwildwegeplan. Waldrefugien sind nicht direkt betroffen, drei Waldrefugien grenzen an die Zuwegung an, eine Beeinträchtigung kann vermieden werden. Die in bestimmten Bereichen des geplanten Windparks ausgewiesenen Waldfunktionen Erholungswald und Bodenschutzwald werden nicht erheblich beeinträchtigt.“ |
|
| | Unter anderem diese Unterlagen lagen gemäß der öffentlichen Bekanntmachung des Landratsamts vom 16.06.2015 ordnungsgemäß zu jedermanns Einsicht aus. Dabei hatte die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung keinen Anhaltspunkt enthalten, dass das Landratsamt davon ausging, die Waldumwandlungsgenehmigung sei nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst (vgl. Bl. 14/31 u. 97 BA). Im Übrigen ist - wie vorstehend bereits ausgeführt - der Umstand, dass die Waldumwandlungsgenehmigung vorliegend in einem gesonderten Verwaltungsverfahren bei der höheren Forstbehörde erging, von der Frage zu unterscheiden, ob die betroffene Öffentlichkeit auch zu Belangen, die die Waldumwandlung betreffen, adäquat beteiligt wurde. |
|
| | Die Einbeziehung von Waldumwandlungsbelangen setzte sich auch im weiteren Verlauf der Umweltverträglichkeitsprüfung fort, ohne dass der betroffenen Öffentlichkeit Gegenteiliges kommuniziert worden wäre. Waldbezogene Einwendungen, die hierzu ergangenen Stellungnahmen durch die Beigeladene (vgl. Ordner „Projektdokumentation. Synopse“; Bl. 18/471 ff. BA) sowie der unteren (vgl. Bl. 17/157 ff., 297 ff. und 18/55 BA; Windpark .... Fertigung 1/Ordner 2 - Immissionsschutzrechtl. Genehmigungsverfahren. Entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen und behördliche Unterlagen) und höheren Forstbehörde (vgl. Bl. 18/371 bzw. Bl. 13/ Nr. 31/19-37, Bl. 33/321 BA) fanden fortgesetzt in die Umweltverträglichkeitsprüfung Eingang. Auch im Rahmen des Erörterungstermins stand am 12.01.2016 unter II.4 die „Inanspruchnahme von Wald“ auf der Tagesordnung (vgl. Bl. 28/I und 22-43 BA). Ein Hinweis, dass parallel ein Waldumwandlungsverfahren durchgeführt werde, in dem die Waldumwandlung betreffende Belange vorgebracht werden müssten, findet sich auch in der zweiten bzw. in Teilen nun auch erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung vom 10.05.2016 nicht (vgl. Bl. 20/143 ff., 225 BA; vgl. auch unten (c)). |
|
| | Schließlich fanden die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten Waldbelange an zahlreichen Stellen Eingang in die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsentscheidung (Kap. III. I.2. [„Forst- und Jagdrecht“, vgl. S. 35 Genehmigung]; Kap. VI. B.2.5.4 [„Forst- und Jagdrecht“, vgl. S. 135 ff. Genehmigung]; Kap. VII, vgl. S. 148 ff. Genehmigung; Kap. VII. I.[„Forst- und Jagd“, vgl. S. 217 Genehmigung]; Kap. VIII [unter „Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen und deren Bewertung“ zu „Genehmigungserfordernis und UVP-Pflicht“ (A.4), vgl. S. 220 ff., 223 f. Genehmigung; zu „Forstrechtlichen und jagdrechtlichen Belangen“ (B.8), vgl. S. 267 ff. Genehmigung; zu „Wechselwirkungen“ (C), vgl. S. 270-272 Genehmigung]). |
|
| | (b) Selbst, wenn man hierin ein Informationsdefizit sehen wollte, hätte dieses hinsichtlich der (Nicht-)Berücksichtigung forstlicher Belange im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Sachlage begründet, bei der das gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich infrage gestellt worden wäre. |
|
| | Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung dient dazu, Fehler oder Unzulänglichkeiten im Vorfeld der Sachentscheidung - insbesondere bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter - aufzuzeigen und ggf. Einwendungen zu erheben, um Defizite noch im Vorfeld der Sachentscheidung beheben zu können (vgl. zu Verfahrensfehlern in Abgrenzung zu inhaltlichen Mängeln BVerwG, Beschlüsse vom 07.01.2020 - 4 B 74.17 -, juris, Rn. 8 und vom 26.03.2020 - 3 B 24.19 -, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2018 - 8 A 2971/17 -, juris, Rn. 56). Diesem Zweck, der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich hinreichend Anstoß zu einer Beteiligung zu geben (vgl. zur Anstoßwirkung auch BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris, Rn. 28, BVerwGE 158, 1), ist durch die hier vorgenommene Verfahrensweise auch im Hinblick auf die Waldumwandlung betreffende Belange entsprochen worden. Denn tatsächlich haben sowohl der Kläger als auch eine Vielzahl von weiteren Personen aus der betroffenen Öffentlichkeit sich im Rahmen Öffentlichkeitsbeteiligung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu forstlichen Belangen geäußert und mithin auch diesbezüglich ihre Informations- und Beteiligungsrechte wahrgenommen. |
|
| | Im Hinblick auf die Einwendungsfrist im Rahmen der ersten Auslegung wandte sich die Bürgerinitiative ... mit einem „Flugblatt“ an die Öffentlichkeit. Unter dem Aufruf „WICHTIG! Wahren Sie Ihre Rechte“ war als Einwendung u.a. angeführt, der Wald sei ein geschlossenes Ökosystem mit einem Waldinnenklima, das durch die Errichtung von Windkraftindustrieanlagen nachhaltig gestört werde (vgl. Bl. 14/303 f. BA). |
|
| | Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung verhielten sich denn auch von etwa 880 durch Privatpersonen, Nachbargemeinden, Vereinen sowie Betrieben vorgetragenen Einwendungen mindestens 41 zu forstlichen Belangen (vgl. Ordner „Projektdokumentation. Synopse“). Dies veranlasste das Landratsamt, als einen Schwerpunkt der Einwendungen den „Schutz/Erhalt des Waldes in seinen verschiedenen Funktionen“ zu benennen (vgl. Bl. 17/93 BA). |
|
| | Die Bürgerinitiative ... wandte etwa ein: „Das geschlossene Ökosystem Wald bleibt unberücksichtigt“ (vgl. Ordner „Projektdokumentation. Synopse“). Die Beigeladene vermerkte hierzu: |
|
| | „Bezügl. Ökosystem Wald und WEA: IN DRN (2012, Kapitel 3.2.4) wird folgendes zu den Auswirkungen von WEA auf den Wald und die Wildtiere ausgeführt: „langjährige Erfahrungen der Bayerischen Staatsforste zeigen, dass WEA keinerlei negative Auswirkungen auf den umliegenden Wald und die vorkommenden Wildtiere haben. Des Weiteren sind die benötigten Rodungsflächen minimal. Die Abstandsflächen zum umliegenden Wald betragen in der Regel nur eine Baumlänge. Es entstehen so keine Freiflächen, die das Ökosystem Wald auflockern und ökologisch aufwerten. [...]“ |
|
| | Der Kläger trug seine Einwände gegen das Vorhaben im Rahmen einer ersten Anhörungsphase mit Schreiben unbekannten Datums sowie mit Schreiben vom 04.08.2015, vertreten durch die Kanzlei ..., vor. Mit ersterem Einwendungsschreiben führte der Kläger in der Sache u.a. forstliche Belange an, indem er zum „Natur- und Landschaftsschutz“ geltend machte, „[d]as derzeitige Naherholungsgebiet mit Schwarzwaldfernwanderweg in einer intakten Waldlandschaft [werde] zerstört und einer Ideologie geopfert.“ Mit diesem Vortrag setzte sich die Beigeladene inhaltlich ausführlich auseinander (vgl. lfd. Nr. 1800, Nr. 259 unter Verweis auf lfd. Nr. 408 Ordner „Projektdokumentation. Synopse“). Die Kanzlei ... machte mit ihrem Schreiben die Einwendungen von 163 Einzelpersonen geltend. Unter „V. Windenergieanlagen in geschlossenen Waldgebieten“ heißt es dort: |
|
| | „Darüber hinaus ist die Errichtung von Windkraftanlagen in einem geschlossenen Waldgebiet bzw. die Ausweisung eines Vorranggebietes für Windenergieanlagen in einem Waldgebiet grds. und in einem speziellen Bereich des Waldgebietes um ... rechtswidrig. [...]“ |
|
| | Es folgen zweieinhalb Seiten Ausführungen hierzu unter Bezugnahme auf diesbezügliche Feststellungen in der UVS, z.B. S. 17 und 44. Die Beigeladene vermerkte zu dieser Einwendung Folgendes (vgl. Lfd. Nr. 209, Nr. 29 Ordner „Projektdokumentation. Synopse“): |
|
| | „... widerspricht der Position, das Waldgebiet um ... erfülle genau das Landschaftsprofil, für das ... fordert, dass unter allen Umständen von Windenergieanlagen frei bleiben muss. Von ... Empfehlungen für von WEA freizuhaltenden Bereichen bzw. Ausschlusskriterien ist lediglich folgendes in ... prinzipiell relevant: ‚Wälder mit besonderer Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder landschaftsprägenden Beständen‘. Wälder mit besonderer Bodenschutzfunktion sind in Form von Bodenschutzwald betroffen (vier WEA). Allerdings handelt es sich um Waldfläche mit besonderen Funktionen ohne rechtsförmliche Ausweisung. Wie in der UVS dargelegt, ist eine Erosionsgefahr nicht zu erwarten. Für alle WEA-Standorte werden Bodengutachten erstellt. Bei den betroffenen Waldbeständen handelt es sich nicht um kulturhistorisch wertvolle oder landschaftsprägende Bestände, sondern überwiegend um Fichten-Tannen-Mischbestände, auch Sukzessionsflächen liegen im Bereich der Planung. Baumbestände, die über 100 Jahre alt sind, sind nur selten betroffen, in geschützte Waldbiotope und Waldrefugien wird nicht eingegriffen. Wälder mit altem Baumbestand (>160 Jahre), die vom BfN (2012) u.a. als Ausschlussgebiet genannt sind, sind nicht betroffen.“ |
|
| | Auch im Rahmen der zweiten Anhörungsphase wurden wenigstens zwei neue Einwendungen zum Themenpunkt „Wald“ erhoben (Bodenschutzwald betroffen [Glauner]; Keine Befreiungslage bzgl. gesetzl. geschütztem Erosionsschutzwald und Bodenschutzwald [Gem. ..., Anl. 31, S. 4], vgl. Bl. 33/143 u. 147 BA). |
|
| | (c) Weiterhin überzeugt auch der Vortrag des Klägers nicht, die Öffentlichkeitsbeteiligung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, da im Rahmen des Erörterungstermins Wortmeldungen zu etwaigen Auswirkungen des Vorhabens auf Waldflächen mit der Begründung kein Gehör gefunden hätten, dass diese nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch nicht des Erörterungstermins seien. |
|
| | Unter Tagesordnungspunkt II.4 wurde am vierten Tag des Erörterungstermins in dem hier streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die „Inanspruchnahme von Wald“ behandelt. Zu Beginn des Erörterungstermins am 07.12.2015 hatte der Verhandlungsleiter einführend Sinn und Zweck des Erörterungstermins dargelegt (vgl. Bl. 25/2 f. BA): |
|
| | „Der Erörterungstermin dient der Genehmigungsbehörde dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit der beigeladenen Vorhabenträgerin und dem jeweiligen Einwender zu erörtern, soweit dies für die Prüfung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sein kann. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sollen Gelegenheit bekommen, die Einwendungen zu erläutern. Insoweit unterscheidet sich dieser Termin grundlegend von vorausgegangenen Bürgerversammlungen, bei denen im Prinzip jedermann das Wort ergreifen konnte. [...] Ziel des Erörterungstermins ist es zudem auch nicht, bereits das Ergebnis der anstehenden Prüfung des Genehmigungsantrags zu erhalten. Vielmehr dient der Erörterungstermin dazu, der Genehmigungsbehörde die gesamte Bandbreite der einwenderseits bestehenden Bedenken offenzulegen und das fachliche Meinungsspektrum abzubilden, um so für unsere Behörde eine möglichst optimale Entscheidungsgrundlage zu erhalten. Soweit sich im Einzelfall die Genehmigungsbehörde an der Diskussion beteiligt, könnte sie daher allenfalls einen notwendigerweise vorläufigen Standpunkt äußern. Mir ist ganz wichtig, Ihnen ausdrücklich zu sagen, dass die Genehmigungsbehörde bis heute keinerlei Vorabentscheidung getroffen hat, ob die Anlagen genehmigungsfähig sind oder nicht.“ |
|
| | Entsprechend dieser Zwecksetzung wurden am 12.01.2016 Einwendungen erörtert, die die „Inanspruchnahme von Wald“ betrafen. Den Anlagen zum vierten Erörterungstag ist zu entnehmen, dass die Bürgerinitiative ... für diesen Erörterungstag eine Präsentation erstellt hatte, die als einen von fünf Gründen, warum das Vorhaben nicht genehmigt werden könne, „Wald als geschlossenes Ökosystem als Beitrag zum Klimaschutz“ herausstellte. Auf einer gesonderten Folie hatte sie angeführt, „Wälder [seien] geschlossene Ökosysteme; Wälder [seien] CO2 Speicher, Wasserspeicher, Wasserfilter und Wasserreiniger; Schutzfunktion des Bodens in Bezug auf Nitrat; Wälder [seien] einmalig für Biodiversität und nicht vergleichbar mit offener Landschaft“ (vgl. Anlage 1 zum Protokoll vom 12.01.2016, auf der Homepage des Landratsamts; letzter Abruf: 09.04.2021). |
|
| | Mithin ist davon auszugehen, dass auch die Bürgerinitiative ... die Erwartung hatte, unter dem Tagesordnungspunkt „Inanspruchnahme von Wald“ würden forstliche Belange erörtert, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragen worden waren. Auf Bitte des Verhandlungsleiters erfolgten denn auch zahlreiche Wortmeldungen - u.a. auch von den Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beigeladenen (vgl. Bl. 28/34 f. BA) -, die inhaltlich diskutiert wurden (vgl. Bl. 28/I und 22-43 BA). Auf die Nachfrage eines Einwenders, ob im Moment die Inanspruchnahme von Wald auf der Tagesordnung stehe, erwiderte der Verhandlungsleiter: „Sehr richtig“ (vgl. Bl. 28/27 BA). Entsprechend war der Verhandlungsleiter im Weiteren bemüht, die Erörterung auf das Thema Waldinanspruchnahme zu konzentrieren (vgl. etwa Bl. 28/34 BA). |
|
| | Soweit der Kläger meint, eine Erörterung von die Waldumwandlung betreffenden Belangen sei im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes nicht erfolgt, da der im Erörterungstermin anwesende Vertreter der höheren Forstbehörde beim Regierungspräsidium ... auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten nach der Ausgestaltung der Abwägung der einzelnen Interessenlagen gemäß § 9 LWaldG bei der Entscheidung über den Waldumwandlungsantrag (vgl. Bl. 28/35 BA) ausführte, |
|
| | „[z]u den von Ihnen angesprochenen Vorgaben in § 9 LWaldG im Umwandlungsverfahren: Die Abwägung der einzelnen Interessenslagen wird selbstverständlich im parallel laufenden Waldumwandlungsverfahren geprüft und entschieden“, |
|
| | ist dem nicht zu folgen. Denn der Verweis des Vertreters des Regierungspräsidiums bezog sich ersichtlich allein auf die im Rahmen der Waldumwandlung zu treffende Abwägungsentscheidung. Eine Genehmigungs(vor)entscheidung war, wie den Teilnehmern des Erörterungstermins eingangs mitgeteilt worden war, nicht Gegenstand des Erörterungstermins (vgl. oben und Bl. 25/2 f. BA). Dass hierdurch nicht etwa auf die Erörterung der Inanspruchnahme von Wald im Waldumwandlungsverfahren beim Regierungspräsidium ... verwiesen wurde, erweist sich auch an dem Umstand, dass der Verhandlungsleiter eben hierzu weiteren Einwendern das Wort erteilte. Die anschließende Wortmeldung bezog sich unmittelbar auf die Thematik der Waldumwandlung (vgl. Bl. 28/35 f. BA): |
|
| | „Zum Thema Waldumwandlung oder Nutzung allgemein: Viele Dinge greifen ineinander. Ich möchte jetzt noch mal im Vorgriff auf das Thema Wasserschutzgebiet darauf hinweisen: [...] Jetzt steht hier unter Punkt 19, Umwandlung von Wald, lapidar: „Verboten ist die großflächige Umwandlung in eine nichtforstliche Nutzung.“ Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei den Windrädern hier um eine nichtforstliche Nutzung handelt. Ich lasse mich natürlich gern eines anderen belehren. Ich habe auch schon gelernt, dass der eine oder andere Forstvertreter durchaus der Meinung ist, dass Windräder zur natürlichen Ausstattung eines zukünftigen Waldes gehören. Das war jetzt ein bissen Polemik; die Aussagen dazu kann ich Ihnen zeigen. [...]“ |
|
| | Gleiches gilt für die Antwort des Vertreters der höheren Forstbehörde auf eine Wortmeldung zu möglichen Gefährdungen durch Windwurf. Denn seine diesbezügliche Antwort, dies seien Fragen, die auch im Waldumwandlungsverfahren abgeprüft würden (vgl. Bl. 28/38 BA), weist lediglich darauf hin, dass der Erörterungstermin allein der Erörterung von Einwendungen diene und die Genehmigungsentscheidung - erst im Anschluss an die Öffentlichkeitsbeteiligung - im jeweiligen Genehmigungsverfahren ergehen sollte. |
|
| | Dass der Vertreter der höheren Forstbehörde schließlich auf die Frage nach dem Stand des Waldumwandlungsverfahrens und, ob dort eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolge, mitteilte, „[i]m Gegensatz zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, um das es sich hier handel[e, sei] beim Waldumwandlungsverfahren die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgesehen“ (vgl. Bl. 28/40 BA), belegt wiederum den Umstand, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der gesetzlichen Vorgabe (§ 13 BImSchG, § 9 Abs. 1 Satz 3 LWaldG) auch hinsichtlich der Waldumwandlung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde. Soweit der Verhandlungsleiter auf die diesbezügliche Verwunderung des Einwenders äußerte, das Verfahren zur Waldumwandlung sei nicht Thema dieses Erörterungstermins, es handele sich um ein gesondertes Verfahren, das heute nicht diskutiert werde, weil es jetzt erst anlaufe (vgl. Bl. 28/40 BA), liegt darin lediglich die - nicht zu beanstandende - Aussage, dass die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens zur Waldumwandlung (und insbesondere die dortige Abwägungsentscheidung) nicht auf der Tagesordnung stehe. |
|
| | Auch aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12.03.2019 (- 1 K 3798/18 -, juris, Rn. 52 f.) folgt nichts anderes. Denn die hiesige Sachlage unterscheidet sich wesentlich von dem durch das Verwaltungsgericht Freiburg zu entscheidenden Rechtsstreit. Die Öffentlichkeitsbeteiligung - den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt - ist nicht wie in dem durch das Verwaltungsgericht Freiburg zu entscheidenden Antrag eines anerkannten Naturschutzvereins nach § 80 Abs. 5 VwGO - im Hinblick auf die Waldumwandlung nur zu einem Teil der Umweltauswirkungen des Vorhabens erfolgt, sondern - genau umgekehrt - nur zu einem begrenzten Teil der Umweltauswirkungen (Waldumwandlung) unterlassen worden. |
|
| | (d) Soweit der Kläger schließlich noch vorträgt, die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil in dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren die erforderliche Waldumwandlung nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung gewesen sei, rügt der Kläger der Sache nach keinen Verfahrensfehler, sondern die inhaltliche Ausgestaltung der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; eine weitere Erörterung dieses Vortrags kann mithin dahinstehen. Die Genehmigungsentscheidung als solche vermag der Kläger als natürliche Person nicht ohne Geltendmachung einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht zu rügen; diese Möglichkeit ist allein anerkannten Vereinigungen eröffnet (§§ 3 i.V.m. 2 Abs. 1, 4 UmwRG, vgl. für eine solche Konstellation etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 -, juris, Rn. 18 ff. und 24). |
|
| | Nach alledem bedarf vorliegend keiner Klärung mehr, ob der Vortrag des Klägers auf einen absoluten Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG oder lediglich auf einen relativen Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1a UmwRG führen würde, und ob ersterer gegebenenfalls durch eine Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, letzterer gegebenenfalls mangels Verletzung in eigenen Rechten bzw. mangels Ergebniskausalität nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 LVwVfG der Klage selbst im unterstellten Falle nicht zum Erfolg verhelfen würde. |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). |
|
| | In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
|
|
|
|
|
| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 15.000,- Euro festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg berechnet sich der Streitwert bei Drittanfechtungen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen von Windkraftanlagen im Regelfall - sofern anders als hier nicht ausnahmsweise die hierdurch bedingte Wertminderung eines Grundstücks konkret geltend gemacht und entsprechend beziffert wird - nicht nach dem Verkehrswert betroffener Grundstücke (Nr. 2.2.1 des Streitwertkatalogs), sondern nach dem in Nummer 2.2.2 des Streitwertkatalogs empfohlenen Wert von 15.000,- EUR (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 23). |
|