Urteil vom Amtsgericht Bonn - 111 C 136/17

Tenor

1.              Die Beklagte wird verurteilt,

a) es zu unterlassen, an die E-Mail-Adresse des Klägers k@s.de ungebeten Werbung, Markt- oder Meinungsforschung, einschließlich Umfragen zu senden. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.

b) an den Kläger 169,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar bezüglich des Tenors zu 1 a) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen