Urteil vom Amtsgericht Detmold - 4 Ls-21 Js 117/24-79/24
Tenor
Unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts OP. vom 09.01.2024 i. V. m. dem Urteil des Landgerichtes OP. vom 10.10.2024 – 25 NBs 13/24 - 21 Js 120/23 – wird die Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in vier Fällen, wobei sie in einem Fall tateinheitlich mit fahrlässiger Körperverletzung, in einem weiteren Fall tateinheitlich mit versuchter Körperverletzung und in Tateinheit mit tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie in einem weiteren Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung und tateinheitlichen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte handelte, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird sie freigesprochen.
Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Der Angeklagten darf vor Ablauf von noch 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Das sichergestellte Einhandmesser unterliegt der Einziehung.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen, soweit sie verurteilt worden ist. Soweit sie freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 114 Abs. 1, Abs. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, Abs. 2, 229, 22, 23, 52, 53, 69 Abs. 1, 69a, 74, 230 Abs. 1 StGB.
1
Gründe
2I.
3Die 31 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.
4Die Angeklagte wuchs bei ihren Eltern auf. Sie besuchte das BM.-gymnasium in U. und erlangte die Fachhochschulreife. Ihre Schulzeit erlebte die Angeklagte „als blöde“; ihre Mitschüler empfand die Angeklagte nach eigenen Angaben als arrogant.
5Im Anschluss daran begann sie mit einer Ausbildung zur Kfz-Mechatronikerin, die sie im Alter von 24 Jahren erfolgreich abschloss. Die Angeklagte war in ihrem Ausbildungsberuf nicht lange tätig. Sie wechselte zu einem Produktionsbetrieb, wo sie am Fließband arbeitete. Auch diesen Job gab sie auf. Zurzeit ist die Angeklagte beschäftigungslos und lebt von Bürgergeld.
6Angaben zu den Gründen ihrer Erwerbslosigkeit und ihrer Erwerbsbiografie wollte die Angeklagte nicht machen.
7Die Angeklagte konsumiert keine Drogen und Alkohol.
8Ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 19.07.2024 ist die Angeklagte bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
91.
10Am 08.06.2021 verurteilte das Amtsgericht OP. die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils 25,00 €
112.
12Am 03.09.2021 verurteilte das Amtsgericht OP. die Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20,00 €.
133.
14Am 04.03.2022 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten die Angeklagte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Beleidigung und mit versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen in Höhe von jeweils 30,00 €.
154.
16Mit Beschluss vom 23.03.2022 bildete das Amtsgericht OP. aus den mit Entscheidungen vom 03.09.2021 und 08.06.2021 verhängten Strafen nachträglich eine Gesamtstrafe von 45 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20,00 €.
175.
18Mit Strafbefehl vom 06.12.2022, verhängte das Amtsgericht OP. gegen die Angeklagte wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen in Höhe von jeweils 20,00 €. Die Geldstrafe ist vollständig gezahlt.
19Darüber hinaus wurde die Angeklagte nach vorhergehender Verhandlung beim Amtsgericht OP. und dem Urteil des Amtsgerichts OP. vom 09.01.2024 im Rahmen einer Berufungsverhandlung am 10.10.2024 vom Landgericht OP. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Diese Strafe verbüßt die Angeklagte mit Beginn des 28.10.2024.
20Die Sache ist vorliegend Gesamtstrafen fähig.
21Zu den tatsächlichen Feststellungen hat die Kammer folgendes ausgeführt:
22III.
23Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden tatsächlichen Feststellungen geführt:
241.
25Am 14.02.2023 um 10.00 Uhr fand bei dem Amtsgericht OP. ein auf den Einspruch der Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 06.12.2022 angesetzter Hauptverhandlungstermin in dem Verfahren 2 Ds – 21 Js 307/22 - 690/22 statt. Die Zeugen S. und M. waren dort als Zeugen geladen und fanden sich gegen 9.45 Uhr vor dem Gerichtssaal ein. Da die Zeugin S. aufgrund des dem Verfahren zugrundeliegenden Vorfalls und weil die Angeklagte im Vorfeld der Verhandlung ihre Arbeitsstelle aufgesucht hatte, um sie zur Rede zu stellen, Angst vor der Angeklagten hatte, wurde sie zum Termin von ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen O., begleitet. Gegen 10.00 Uhr traf die Angeklagte vor dem Saal ein. Sie ging sofort auf die vor dem Saal sitzende Zeugin S. zu und schimpfte auf diese ein, warum sie Anzeige erstattet habe und man das nicht anders habe klären können. Die Zeugin S. erklärte mehrmals, sie wolle nicht mit der Angeklagten sprechen. Dies machte die Angeklagte zusätzlich wütend, da sie sich von oben herab behandelt fühlte. Sie wollte die Zeugin nun auf jeden Fall dazu bewegen, mit ihr zu sprechen. Dazu fasste sie die Zeugin mit beiden Händen an den Schultern und begann, sie zu schütteln, wobei sie weiterhin auf die Zeugin einschrie. Die Zeugen M. und O. sprangen sofort von ihren Sitzen auf, um der Zeugin S. zu helfen. Der Zeuge O., der neben der Zeugin S. gesessen hatte, schob die Angeklagte von der Zeugin S. weg, während der Zeuge M. sie von hinten fasste, um sie wegzuziehen. Die Angeklagte wollte sich jedoch nicht von der Zeugin wegziehen zu lassen und setzte sich gegen die Zeugen zur Wehr, indem sie um sich schlug und trat. Dabei nahm sie billigend in Kauf, einen der Zeugen zu treffen und zu verletzen. Tatsächlich traf die Angeklagte den Zeugen O. an der Nase. Der Zeuge O. erlitt durch den Schlag eine Prellung der Nase, die mit einer leichten Schwellung und etwa drei Stunden andauernden Schmerzen verbunden war. Während des Geschehens bezeichnete die Angeklagte die Zeugen als Hurensöhne und Arschlöcher, um ihre Missachtung diesen gegenüber kundzutun. Schließlich gelang es den Zeugen, die Angeklagte zu Boden zu bringen, wo sie durch die von der Zeugin S. zur Hilfe gerufenen Justizwachtmeister übernommen und aus dem Gebäude geführt wurde.
262.
27Da die Angeklagte die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts OP. vom 06.12.2022 in dem Verfahren 2 Ds – 21 Js 307/22 - 690/22 zunächst nicht bezahlt hatte, wurde ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen. Am 05.05.2023 gegen 11.00 Uhr begaben sich die Polizeibeamten PHK K., PHK F. und PHKin Z. zur Wohnung der Angeklagten in der P.-straße in U., um den Haftbefehl zu vollziehen und die Angeklagte zu verhaften und der Justizvollzugsanstalt zuzuführen. Die Beamten gelangten durch die Haustür des Mehrfamilienhauses ins Treppenhaus und klingelten an der Wohnungstür der Angeklagten. Obwohl anhand der durch die Tür nach außen dringenden Geräusche (Schritte, Kramen) für die Beamten erkennbar war, dass die Angeklagte sich in der Wohnung aufhielt, öffnete diese nicht die Tür. Für einen Zeitraum von etwa 10 Minuten klopften und klingelten die Beamten wiederholt und riefen durch die Tür, dass die Polizei da sei, dass es einen Haftbefehl gegen sie gebe, und dass sie bitte die Tür öffnen möge. Da die Angeklagte nicht öffnete, kündigten die Beamten sodann an, die Tür durch einen Schlüsseldienst öffnen zu lassen, und riefen diesen hinzu, als auch darauf keine Reaktion erfolgte. Während der etwa 20 Minuten, die bis zum Eintreffen des Schlüsseldienstes vergingen, fuhren die Beamten fort, an die Tür zu klopfen, zu klingeln und zu rufen, jedoch ohne Erfolg. Nachdem der Schlüsseldienst die Wohnungstür geöffnet hatte, betrat der Zeuge PHK F. als erster die Wohnung. Inzwischen hatte die Angeklagte sich mit einem Baseballschläger in der Hand, den sie über die Schulter erhoben hielt, im Flur postiert, um die Beamten am Betreten der Wohnung und am Vollzug des Haftbefehls zu hindern. Als der Zeuge PHK F. die Tür betrat, rief die Angeklagte: „Einbrecher! Raus aus meiner Wohnung!“. Der Zeuge PHK F. forderte die Angeklagte auf, den Baseballschläger wegzulegen, und drohte ihr den Einsatz von Pfefferspray an, als sie der Aufforderung nicht nachkam. Dann gelang es ihm jedoch, einen Augenblick auszunutzen, in dem die Angeklagte abgelenkt schien, um einige Schritte auf sie zuzumachen und ihr den Schläger abzunehmen. Die Beamten beschlossen sodann aufgrund der vorangegangenen Drohung mit dem Baseballschläger, der Angeklagten Handfesseln anzulegen. Zu diesem Zweck schoben sie sie an eine Wand und lehnten sie dort mit dem Gesicht zur Wand an, um ihre Hände auf den Rücken zu führen und zu fesseln. Die Angeklagte widersetzte sich der Fesselung, indem sie die Hände vor dem Oberkörper verschränkte. Den Beamten gelang es schließlich dennoch, ihre Hände auf den Rücken zu führen und zu fesseln. Bei der anschließenden Durchsuchung fand die Zeugin PHKin Z. in der Hosentasche der Angeklagten ein Klappmesser. Beim Abtransport durch das Treppenhaus bezeichnete die Angeklagte die Beamten mehrfach als „Arschlöcher“, um ihre Missachtung kundzutun.
28Bezüglich der Strafzumessung hat die Kammer folgendes ausgeführt:
29VII.
30Die Kammer hat der Strafzumessung hinsichtlich der Tat vom 14.02.2023 gemäß § 52 StGB den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB und hinsichtlich der Beleidigung am 05.05.2023 den Strafrahmen des § 185 StGB zugrunde gelegt.
31Hinsichtlich des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte am 05.05.2023 hat die Kammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 113 Abs. 2 zugrunde gelegt. Es liegt ein besonders schwerer Fall des Widerstandes vor. Von einem solchen ist gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Regel auszugehen, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Dabei ist es ausreichend, dass der Täter eine Waffe oder ein Werkzeug bei sich hat, dass er regelmäßig mitführt. Eine Verwendungsabsicht ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne der Vorschrift. Vorliegend hat die Angeklagte ein Messer bei sich geführt und einen Baseballschläger zur Drohung verwendet. Besondere Umstände, aufgrund derer trotz Erfüllung des Regelbeispiels nicht von einem besonders schweren Fall im Sinne der Vorschrift auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich.
32Bei der Strafzumessung war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie die Taten im Wesentlichen eingeräumt hat. Hinsichtlich der Körperverletzung war zudem zu berücksichtigen, dass die Verletzung des Zeugen O. geringfügig war und folgenlos verheilt ist, und dass es der Angeklagten nicht primär darum ging, den Zeugen zu verletzen, sondern sie sich vor allem losmachen wollte.
33Demgegenüber war zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten ist.
34Unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
35für die Tat am 14.02.2023 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
36für die Widerstandshandlung am 05.05.2023 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten,
37für die Beleidigung am 05.05.2023 eine Freiheitsstrafe von einem Monat.
38Dabei war hinsichtlich der Beleidigung am 05.05.2023 aus Sicht der Kammer die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich im Sinne des § 47 StGB. Die Angeklagte ist bereits mehrfach – auch einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu Geldstrafen verurteilt worden, die sie nicht von der erneuten Begehung gleichgelagerter Straftaten abhalten konnten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erneute Verhängung einer Geldstrafe geeignet wäre, die Angeklagte hinreichend zu beeindrucken, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
39Aus den verhängten Einzelstrafen hat die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher Umstände eine
40Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten
41gebildet, die die Kammer insgesamt für tat- und schuldangemessen erachtet.
42Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es kann nach Überzeugung der Kammer nicht erwartet werden, dass die Angeklagte sich bereits die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten begehen wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Angeklagte erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird und daher grundsätzlich eine Strafaussetzung zur Bewährung naheliegend wäre. Jedoch hat die Angeklagte sich im Hauptverhandlungstermin völlig uneinsichtig gezeigt. Sie sieht sich offenbar als eine Art Widerstandskämpferin gegen die Polizei, von der sie sagt, sie „klaue ihr ständig Sachen“, „begrapsche sie“, „ständig müsse sie sich vor der Polizei ausziehen“. Auf die Frage des Vertreters der Staatsanwaltschaft, ob sie staatliche Organe wie die Polizei und das erkennende Gericht respektiere, erklärte die Angeklagte, sie wolle diese Frage nicht beantworten. Folgerichtig wird die Angeklagte vorliegend bereits zum dritten Mal wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagte sich in entsprechenden Situationen erneut ähnlich verhalten wird. Auch ihr Verhalten gegenüber der Zeugin S. verharmloste die Angeklagte. So meinte sie, es sei doch gar nichts passiert, sie habe die Zeugin S. doch „nur ein bisschen geschüttelt“. Ersichtlich erschien es ihr lächerlich, dass es deshalb zu einem Strafverfahren gekommen war. Dass die Zeugin S. offensichtlich große Angst vor ihr hatte, beeindruckte die Angeklagte nicht. Die Kammer geht daher nicht davon aus, dass die Angeklagte ihr Verhalten allein aufgrund der Verhängung einer Freiheitsstrafe ändern wird. Dementsprechend kam trotz der erstmaligen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach Auffassung der Kammer eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht.
43Im vorliegenden Verfahren wurde die Angeklagte am 05.09.2024 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts OP. vom 28.08.2024 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 06.09.2024 in Untersuchungshaft.
44II.
45Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
46Spätestens seit dem Jahr 2020 im Zuge der Corona Pandemie entwickelte die Angeklagte eine spezielle Weltsicht. Dazu gehört neben speziellen Prinzipien, die die Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht erläutern wollte, eine generelle Ablehnung staatlicher Autorität, sodass die Angeklagte der Auffassung ist, dass sie staatlichen Aufforderung nicht Folge leisten müsse und sich gegen entsprechende Maßnahmen zur Wehr setzen müsse.
47Vor dem Hintergrund dieser Einstellungen der Angeklagten kam es zu folgenden Straftaten:
481.Am 15.12.2023 gegen 13:15 Uhr befuhren die Angeklagte mit ihrem PKW VW Transporter, amtl. Kennzeichen01, sowie der Zeuge AL. mit seinem PKW Mazda CX-5, amtl. Kennzeichen02, die B.-straße. in OZ. in Fahrtrichtung U.. Da die Angeklagte über das Fahrverhalten des Zeugen verärgert war und ihm einen „Denkzettel“ verpassen wollte, folgte sie dem Fahrzeug des Zeugen AL. Das Fahrzeug der Angeklagten und das Fahrzeug des Zeugen kamen im weiteren Verlauf der Fahrt an der für sie Rot zeigenden Lichtzeichenanlage B.-straße. / N.-straße. zum Stehen. Der Zeuge stieg aus seinem Fahrzeug aus, um die Angeklagte zu Rede stellen. Da die Anlage indes in diesem Moment wieder auf Grün schaltete, setzten er und die Angeklagte ihr Fahrt zunächst wieder fort. Nach einer Rechtskurve fuhr die Angeklagte nun – wiederum aufgrund ihrer andauernden Verärgerung über sein Fahrverhalten - auf das Fahrzeug des Zeugen auf, wodurch eine Beschädigung des Stoßfängers entstand, die einen Reparaturaufwand von 2273,96 € erforderlich machen, um den Schaden zu beseitigen. Da das Fahrzeug des Zeugen AL. mit einer Plastikstoßstange versehen ist, waren die Beschädigungen von außen nicht zu erkennen, wie sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbilder des Fahrzeugs ergibt.
49Durch dieses Fahrmanöver im Verbund mit dem Anstoß an das Fahrzeug des Zeugen wollte die Angeklagte das Fahrzeug des Zeugen beschädigen, um ihren Unmut über das Fahrverhalten dem Zeugen deutlich vor Augen führen und ihm gleichzeitig dazu zu bringen, vorschriftsmäßig – wie sie es versteht – zu fahren.
50Im Anschluss daran hielt der Zeuge sein Fahrzeug in einer Bushaltebucht an, um die Angeklagte zur Rede zu stellen. Die Angeklagte fuhr mit ihrem Fahrzeug weiter. Der Zeuge folgte der Angeklagten. Auf dem Parkplatz des BCD-Marktes an der ZZ.-straße in U. hielt die Angeklagte an. Der Zeuge kam hinter der Angeklagten zum Stehen. Die Angeklagte stieg aus ihrem Fahrzeug aus und schlug mit ihren Händen auf das Fahrzeug des Zeugen, ohne dieses zu beschädigen. Sie beschimpfte den Angeklagten als „Scheißausländer". Der Zeuge verließ auf Hinweis der Polizei nicht sein Fahrzeug, sodass die Angeklagte ihre Fahrt fortsetzte.
51Durch diese Tat hat sich die Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt, da sie verkehrsfremde Zwecke und ihre persönlichen Gerechtigkeitsvorstellungen über die Regeln der Straßenverkehrsordnung stellt.
522.
53Die Angeklagte konnte wenig später von den von dem Zeugen AL. verständigten Polizeibeamten auf dem Gelände der NT.-Tankstelle, ZP.-straße in U. gestellt werden. Nachdem sie der Aufforderung des Beamten PK NY., aus ihrem Fahrzeug auszusteigen, nicht nachkam, wurde sie mittels einfachem körperlichen Zwang aus demselben gezogen und zu Boden gebracht. Hierbei kratze die Angeklagte PK NY. im Bereich des rechten Jochbeins aus Unachtsamkeit und fügte ihm so Schmerzen zu. Darüber hinaus sperrte sie sich mit Leibeskräften gegen ihre Fixierung.Während dieser Widerstandshandlung trug die Angeklagte in beiden ihrer Hosentaschen jeweils ein Taschenmesser griffbereit bei sich, was ihr auch bewusst war.
543.
55Die Angeklagte wurde nun in den Polizeigewahrsam U.., C.-straße, verbracht. Nachdem die Angeklagte einen freiwilligen Alkoholtest, der 0,0 Promille ergab, absolviert hatte, sollte sie auf die Einnahme von Drogen untersucht werden. Zu diesem Zweck wurde ihr zunächst ein Urintest angeboten. Die Angeklagte stimmte dieser Maßnahme zu und begab sich mit der Zeugin PKin TC. in den Toilettenbereich des Gewahrsams. Dort angekommen, wollte die Angeklagte den Test nicht mehr durchführen. Sie schubste daher die Zeugin zur Seite. Daraufhin wurde sie von den Zeugen PK NY. und PKin TC. ergriffen und zu einer Gewahrsamszelle gebracht. Während dieses Vorgangs versuchte die Angeklagte die Zeugin PKin TC. durch einen Tritt mit dem rechten Fuß zu verletzen. Dies misslang, weil die Angeklagte die Zeugin nicht traf.
56Bei der anschließenden Durchsuchung der Angeklagten wurde festgestellt, dass sie – wie sie wusste - in beiden ihrer Hosentaschen jeweils ein Taschenmesser griffbereit bei sich führte.
574.
58Auch bei der nachfolgenden Blutprobenentnahme sperrte sich die Angeklagte massiv gegen die Durchführung der Maßnahme, indem sie u.a. versuchte, ihre Arme von ihrem Körper zu verschränken. Es gelang den Beamten POK YI., PK RF., PK NY. und KA QY. nur mit großer Kraftanstrengung, den linken Arm der Angeklagten freizulegen und so die Entnahme der Blutprobe zu ermöglichen.
595.
60Am 16.12.2023 gegen 11:30 Uhr begab sich die Angeklagte zur o.g. Polizeidienststelle, um ihre sichergestellten Taschenmesser abzuholen. Der Angeklagten wurde eröffnet, dass ein Beschluss des LG OP. (23 Qs 102/23) vorliege, wonach sie eine Speichelprobe abzugeben habe. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass im Weigerungsfalle zwangsweise eine Blutprobe entnommen werde. Die Angeklagte teilte mit, dass sie der Maßnahme nicht zustimme und sich wehren werde. Als sie versuchte, sich der Maßnahme durch Flucht zu entziehen, wurde sie durch KOK QL. zu Fall gebracht und stürzte. Dabei zog sie sich eine leicht blutende Wunde an der Stirn zu. Am Boden liegend versuchte sie, sich von den sie festhaltenden Beamten – vor Ort waren KOK QL., PK SO., POK GP. und KAin NN. - loszureißen und trat mit ihren beschuhten Füßen in Richtung der Beamten. U.a. trat sie zweimal in Richtung des Kopfes des POK GP., sodass die Gefahr schwerer Kopfverletzungen und damit lebensgefährlicher Verletzungen bestand. Der Zeuge GP. konnte die Tritte mit seinem linken Arm abwehren, dass er nicht – wie von der Angeklagten beabsichtigt – am Kopf getroffen wurde. Allerdings zog er sich Rötungen und Schwellung am linken Handgelenk zu, die schmerzten. Bei der anschließenden Blutprobenentnahme musste die Angeklagte schließlich von fünf Beamten fixiert werden.
616.
62Da in der Angeklagten die Vorstellung entstand, dass die Zeugin RM. sie im Jahr 2016 belästigt hatte, kam sie auf die Idee, die Zeugin zur Rechenschaft zu ziehen.
63Sie begab sich daher am 11.08.2024 gegen 21:30 Uhr zum Wohnhaus im SR.-straße in U. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich die Zeugin RM. und ihr Lebensgefährte, die in CDE wohnen, in dem Wohnhaus der Eltern der Zeugin RM. auf. Die Angeklagte klingelte an der Haustür. Die Zeugin RM. begab sich zur Haustür. Sie öffnete die Tür, woraufhin die Angeklagte ihr Anliegen vortrug und sofort auf die Zeugin RM. einschlug. Dabei traf sie die Zeugin RM. mindestens zwei Mal mit der Faust ins Gesicht, trat mit ihrem Knie gegen ihren linken Oberschenkel und schlug ihr zwei bis dreimal auf den Rücken.
64Die Zeugin erlitt eine Jochbeinprellung, eine Schulterprellung mit einem ca. vier cm großen Hämatom sowie ein Hämatom an ihrem linken Oberschenkel mit einem Durchmesser von ca. 8 cm.Neben den körperlichen Verletzungen ist die Zeugin RM. auch noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung durch die Tat psychisch belastet.
657.
66Die Angeklagte, die die strafrechtliche Verfolgung bezüglich des Vorfalls mit dem Zeugen AL. fürchtete, begab sich am 25.07.2024 zu dessen Wohnanschrift in der LC.-straße in LJ. Dort forderte sie lautstark den Zeugen auf, „bei der Polizei die Wahrheit zu sagen". Da der Zeuge nicht auf die Provokationen der Angeklagten reagierte, zerstörte sie einen Blumenkübel.
67Am 27.07.2024 gegen 10:15 Uhr begab sich die Angeklagte erneut zu der Wohnanschrift des Zeugen. Dort traf sie vor dem Haus auf den Zeugen MB. Der Zeuge MB. begann eine lautstarke Auseinandersetzung mit der Angeklagten. Die Ehefrau des Zeugen MB. kam hinzu. Beide verwiesen die Angeklagte des Grundstückes. Dem kam die Angeklagte nach. Aus Beweisgründen wollte der Zeuge MB. die Angeklagte mit seinem Mobiltelefon fotografieren. Zu diesem Zweck nahm er sein Telefon in die Hand und fertigte eine Fotografie an. Dies nahm die Angeklagte, die sich schon ein wenig entfernt hatte, wahr und stürmte auf den Zeugen MB. zu. Während des Laufens holte sie eine Dose Pfefferspray aus einer Hosentaschen und sprühte den Zeugen MB. aus 1 bis 2 m Entfernung mit den Worten "wer mich fotografiert bekommt das" eine Ladung Pfefferspray in das Gesicht. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, erlitt der Zeuge Rötungen und Schmerzen in bzw. an den Augen sowie im Gesicht.
688.
69Die Zeugin SV. und die Zeugin WB. – GD. besuchten am 24.04.2024 in U. - AY. den DEF-Markt in der IG.-straße. In einem Gang des Supermarktes trafen die beiden Zeuginnen auf die Angeklagte. Um an der Angeklagten vorbeizukommen, sprach die Zeugin WB. – GD. die Angeklagte an. Diese reagierte sofort äußerst aggressiv mit den Worten: "Sie sollen nicht nerven. Sie solle die Fresse halten, sonst gäbe es was auf die Schnauze". Die Zeuginnen entfernten sich und kauften weiter ein.
70Kurz darauf trafen sie erneut auf die Angeklagte, die die Zeugin WB. – GD. erneut verbal anging. Dies veranlasste die Zeugin SV. die Angeklagte zur Rede zu stellen, woraufhin die Angeklagte der Zeugin grundlos gegen das rechte Knie trat, um sie zu verletzen. Die Zeugin erlitt dabei ein Hämatom am Knie, was die Angeklagte auch beabsichtigte.
71Im Rahmen der Hauptverhandlung begutachtete der Sachverständige DJ. die Angeklagte und kam dabei zu dem Schluss, dass aufgrund einer zu geringen Tatsachenbasis ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB bzw. 21 StGB nicht vorliegt.
72III.
73Dieser Sachverhalt ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
741.
75Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten selbst, dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie dem auszugsweise verlesenen Urteil des Landgerichts OP. vom 10.10.2024.
762.
77Die tatsächlichen Feststellungen ergeben sich aus Folgendem:
78a) Tat zu Nr. 1.
79Die Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:Das vor ihr ein Fahrzeug sehr langsam gefahren sei. Vor mir fuhr ein Fahrzeug sehr langsam. Auf der Gegenfahrbahn kam ein LKW, Überholen wäre zu gefährlich gewesen. Es scherte von hinter mir ein roter Mazda CX 5 vor mir ein. Ich habe ihn an gehupt.
80Er hat mich genötigt, ist nur 30 gefahren über mehrere Kilometer. Ich wollte ihn überholen, der wollte mich nicht lassen. Ich wollte ihn zur Rede stellen, habe überholt.
81Bin rechts abgebogen auf den BCD-Parkplatz, der hat mich verfolgt.
82Der feige Sack ist nicht ausgestiegen.
83Er hat mich weiterverfolgt, ich bin weitergefahren.
84Da kam schon die Polizei.
85Diese Einlassung wird hinsichtlich des Geschehensablaufs durch die überzeugende Aussage des Zeugen NX., die in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 14-23 in der Fallakte 3, die die PKWs der Angeklagten und des Zeugen unmittelbar nach der Fahrt zeigen und auf deren weitere Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, und den verlesenen Kostenvoranschlag der Firma MD. widerlegt.
86Der Zeuge NX. schilderte den Sachverhalt so, wie ihn das Gericht feststellen konnte. Das Gericht ist von der Aussage des Zeugen NX. überzeugt, da er das Geschehen in sich geschlossen und nachvollziehbar beschreibt. Das Gericht konnte den Eindruck gewinnen, dass der Zeuge das Geschehene selbst erlebt hat. Dies gilt umso mehr, als dass der Zeuge auch Erinnerungslücken offenbart.
87Das Gericht erkennt, dass der Zeuge als Geschädigter ein Eigeninteresse am Ausgang des Geschehens hat. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Zeuge die Angeklagte übermäßig zu ihrem Nachteil belastet.
88Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern und den verlesenen Kostenvoranschlag ergibt sich, dass durch das Verhalten der Angeklagten ein Stoßfängerschaden i. H. v. 2273,96 € entstanden ist.
89Die rechtsfeindliche Gesinnung der Angeklagten wird aus ihren eigenen Angaben belegt.
90b) Tat zu Nr. 2
91Die Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:
92Soweit mir vorgeworfen wird, dass ich nicht ausgestiegen sei, stimmt das nicht. Ich musste den Motor ausstellen und konnte nicht sofort raus. Dass ich irgendetwas vorgehabt hätte entspricht nicht den Tatsachen.
93Die tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Tat zu Nr. 2 beruhen auf den überzeugenden Aussagen des Zeugen PK NY. und der Zeugin Pk´in TC.
94Die Zeugen schildern den Sachverhalt so, wie ihn das Gericht feststellen konnte. Das Gericht ist von den Aussagen der Zeugen überzeugt. Dies liegt zum einen daran, dass die Zeugen in sich schlüssig und nachvollziehbar das Geschehen beschreiben konnten. Aufgrund der lebensnahen Beschreibung der Zeugen konnte das Gericht den Eindruck gewinnen, dass die Zeugen das Geschehen tatsächlich erlebt haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die Unwahrheit sagen, fand das Gericht nicht.
95Auch der Umstand, dass die Zeugen als Geschädigte ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben, führt nicht dazu, dass das Gericht den Zeugen keinen Glauben schenkt. Eine nachteilige Belastungstendenz gegenüber der Angeklagten ist nicht erkennbar. Vielmehr sind die Zeugen darum bemüht, das Geschehen in ihren Facetten zu beschreiben und daher auch für die Angeklagte günstige Tatsachen bekunden.
96Dass der Zeuge NY. die beschriebene Verletzung erlitt, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbilder der, die sich auf Bl. 24 und 25 der Hauptakte befinden und auf deren weitere Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
97c) Tat zu Nr. 3
98Die Angeklagte hat sich zur Tat zu Nr. 3 nicht eingelassen.
99Die Angeklagte wird der Tat zu Nr. 3 durch die überzeugenden Aussagen des Zeugen PK NY. und der Zeugin Pk´in TC. überführt.
100Die Zeugen schildern den Sachverhalt so, wie ihn das Gericht feststellen konnte. Das Gericht ist von den Aussagen der Zeugen überzeugt. Dies liegt zum einen daran, dass die Zeugen in sich schlüssig und nachvollziehbar das Geschehen beschreiben konnten. Aufgrund der lebensnahen Beschreibung der Zeugen konnte das Gericht den Eindruck gewinnen, dass die Zeugen das Geschehen tatsächlich erlebt haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die Unwahrheit sagen, fand das Gericht nicht.
101Auch der Umstand, dass die Zeugen als Geschädigte ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben, führt nicht dazu, dass das Gericht den Zeugen keinen Glauben schenkt. Eine nachteilige Belastungstendenz gegenüber der Angeklagten ist nicht erkennbar. Vielmehr sind die Zeugen darum bemüht, das Geschehen in ihren Facetten zu beschreiben und daher auch für die Angeklagte günstige Tatsachen bekunden.
102d) Tat zu Nr. 4
103Die Angeklagte hat sich zur Tat zu Nr. 4 nicht eingelassen.
104Durch die überzeugenden Aussagen des Zeugen PK YI., PK RF. und PK NY. sowie durch die in Augenscheineinnahme der ersten 3 Minuten 50 Sekunden des Videos, welches sich auf Bl. 60 der Hauptakte befindet, wird die Tat zu Nr. 4 der Angeklagten nachgewiesen.
105In dem Video ist der Sachverhalt so zu sehen, wie ihn das Gericht feststellen konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Video nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
106Auch die Zeugen schildern den Sachverhalt so, wie ihn das Gericht feststellen konnte. Das Gericht ist von den Aussagen der Zeugen überzeugt. Dies liegt zum einen daran, dass die Zeugen in sich schlüssig und nachvollziehbar das Geschehen beschreiben konnten. Aufgrund der lebensnahen Beschreibung der Zeugen konnte das Gericht den Eindruck gewinnen, dass die Zeugen das Geschehen tatsächlich erlebt haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die Unwahrheit sagen, fand das Gericht nicht.
107Auch der Umstand, dass die Zeugen als Geschädigte ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben, führt nicht dazu, dass das Gericht den Zeugen keinen Glauben schenkt. Eine nachteilige Belastungstendenz gegenüber der Angeklagten ist nicht erkennbar. Vielmehr sind die Zeugen darum bemüht, das Geschehen in ihren Facetten zu beschreiben und daher auch für die Angeklagte günstige Tatsachen bekunden.
108e) Tat zu Nr. 5
109Die Angeklagte hat sich zur Zeit Nr. 5 wie folgt eingelassen:
110Ich wollte meine Messer abholen. Dann sollte plötzlich eine Speichel – und Blutprobe abgeben. Ich habe im Vorzimmer bei der Polizei Platz genommen und dem Beschluss gelesen. Ich habe meine Jacke, in der sich ein weiteres Messer befand, über einen Stuhl gehängt. Ich wollte weder eine Speichelprobe noch eine Blutprobe abgeben. Ich fühlte mich gelinkt. Ich bin dann weggelaufen. Ich bin zu Fall gekommen. Ich habe mich gegen das Festhalten gewehrt. Ich habe auch getreten, aber ich wollte kein verletzen. Ich habe mich nur gewehrt.
111Soweit diese Einlassung den tatsächlichen Feststellungen widerspricht, wird sie durch die überzeugenden Aussagen der Zeugen KOK GM. zu POK GP. und PK SO. widerlegt.
112Die Zeugen schildern den Sachverhalt so, wie ihn das Gericht feststellen konnte. Das Gericht ist von den Aussagen der Zeugen überzeugt. Dies liegt zum einen daran, dass die Zeugen in sich schlüssig und nachvollziehbar das Geschehen beschreiben konnten. Aufgrund der lebensnahen Beschreibung der Zeugen konnte das Gericht den Eindruck gewinnen, dass die Zeugen das Geschehen tatsächlich erlebt haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die Unwahrheit sagen, fand das Gericht nicht.
113Auch der Umstand, dass die Zeugen als Geschädigte ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben, führt nicht dazu, dass das Gericht den Zeugen keinen Glauben schenkt. Eine nachteilige Belastungstendenz gegenüber der Angeklagten ist nicht erkennbar. Vielmehr sind die Zeugen darum bemüht, das Geschehen in ihren Facetten zu beschreiben und daher auch für die Angeklagte günstige Tatsachen bekunden.
114Dass die Angeklagte durch den Sturz eine Wunde am Kopf erlitt, ergibt sich aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild auf Bl. 13 der Fallakte 2. Dass der Zeuge GP. durch die Tritte der Angeklagte Rötung und eine leichte Schwellung am linken Unterarm ergibt, ergibt sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Bl. 12. der Fallakte 2. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
115f) Tat zu Nr. 6
116Hinsichtlich der Tat zu Nr. 6 macht die Angeklagte von ihrem Schweigerecht Gebrauch.
117Die Angeklagte wird durch die Aussagen der Zeugin MB01. und des Zeugen MB02. der Tat überführt.
118Der Zeuge MB02. bekundete den Sachverhalt so, wie ihn das Gericht feststellen konnte. Das Gericht ist von der Aussage des Zeugen MB02. überzeugt, da die Aussage in sich geschlossen und nachvollziehbar ist, sodass das Gericht den Eindruck gewinnen konnte, dass die Zeugin das von ihr beschriebene Geschehen auch tatsächlich selbst erlebt hat. Übertreibungen oder Unwahrheiten konnte das Gericht in der Darstellung des Zeugen nicht feststellen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Aussage des Zeugen durch die Aussage der Zeugin MB01. bestätigt wird.
119Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Das Gericht erkennt, dass der Zeuge als Geschädigter ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Zeuge sich davon leiten lässt. Eine übermäßige Belastungstendenz zum Nachteil der Angeklagten ist nicht feststellbar.
120g) Tat zu Nr. 7
121Bezüglich der Tat zu Nr. 7 hat die Angeklagte von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
122Die Angeklagte wird durch die Aussagen der Zeugin RM. und des Zeugen YM. sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 7 und 8 der Akte, die ein Hämatom auf dem linken Oberschenkel zeigen und auf deren weitere Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, der Tat überführt.
123Die Zeugin RM. bekundete den Sachverhalt so, wie ihn das Gericht feststellen konnte. Das Gericht ist von der Aussage der Zeugin RM. überzeugt, da die Aussage in sich geschlossen und nachvollziehbar ist, sodass das Gericht den Eindruck gewinnen konnte, dass die Zeugin das von ihr beschriebene Geschehen auch tatsächlich selbst erlebt hat. Übertreibungen oder Unwahrheiten konnte das Gericht in der Darstellung der Zeugin nicht feststellen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Aussage der Zeugin RM. durch die Aussage des Zeugen EFG im Randgeschehen bestätigt wird.
124Schließlich wird durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder ein Teil der Verletzungsfolgen nachgewiesen, was ebenfalls für die Überzeugungskraft der Aussage der Zeugin RM. spricht.
125Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Das Gericht erkennt, dass die Zeugin als Geschädigte ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Zeugin sich davon leiten lässt. Eine übermäßige Belastungstendenz zum Nachteil der Angeklagten ist nicht feststellbar.
126h) Tat zu Nr. 8
127Im Hinblick auf die Tat zu Nr. 8 hat die Angeklagte sich wie folgt eingelassen:
128Das war eine Lappalie, ich hatte mich unterhalten, wir haben gestritten, ich hatte keine Lust, dass schon wieder was kommt. Die liefen hinter mir her, machten sich über mich lustig.
129Ich habe die nur vor das Schienbein getreten – das war nicht schlimm.
130Diese Einlassung wird, soweit sie den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts widerspricht, durch die überzeugende Aussage der Zeugin SV. sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 13 und 14 der Akte 4 Ls 86/24, auf deren weitere Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, widerlegt.
131Die Zeugin bekundet den Sachverhalt so, wie ihn das Gericht feststellen konnte. Das Gericht hat kein Zweifel daran, dass die Darstellung der Zeugin zutreffend ist. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Aussage selbst in sich geschlossen und nachvollziehbar ist, sodass das Gericht den Eindruck gewinnen konnte, dass die Zeugin den von ihr beschriebenen Sachverhalt auch tatsächlich selbst erlebte.
132Zum anderen, hatte die Angeklagte die Tathandlung unter Bagatellisierung der Tatfolgen eingeräumt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die von der Angeklagten eingeräumte Körperverletzung durch den Augenschein genommenen Lichtbilder dokumentiert wird.Auch der Umstand, dass die Zeugin als Geschädigte ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, führt nicht dazu, dass das Gericht die Zeugin als unglaubwürdig ansieht, da eine nachteilige Belastungstendenz nicht feststellbar ist.
133IV.
134Die Angeklagte hat sich daher der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB in vier Fällen, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 Abs. 1 StGB in zwei Fällen, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB, der Versuchten Körperverletzung nach §§ 223, 22 StGB, der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB in zwei Fällen schuldig gemacht.
135Soweit die Staatsanwaltschaft OP. der Angeklagten mit Anklageschrift vom 03.07.2024 darüber hinaus eine weitere Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin SY. – dort Tat zu Nr. 7 – vorwarf, ist das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
136V.
137Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 46 StGB von folgenden Erwägungen leiten lassen:
138Bei der abstrakten Strafzumessung geht das Gericht bei der Tat zu Nr. 1 vom Strafrahmen des § 315b Abs. 1 StGB aus.
139Bezüglich der Tat zu Nr. 2 hat das Gericht vom Strafrahmen des § 113 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ein besonders schwerer Fall des Widerstandes vorliegt. Von einem solchen ist in der Regel auszugehen, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Dabei ist es ausreichend, dass der Täter eine Waffe oder ein Werkzeug bei sich hat, dass er regelmäßig mitführt. Eine Verwendungsabsicht ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne der Vorschrift. Vorliegend hat die Angeklagte zwei Messer bei sich geführt.
140Anhaltspunkte dafür, von dieser Regel abzuweichen, erkennt das Gericht nicht.
141Da der Strafrahmen des § 113 Abs. 2 StGB höher ist als der Strafrahmen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB war dieser Strafrahmen vorliegend über § 52 StGB anzuwenden, da beide Delikte im Verhältnis der Tateinheit zueinanderstehen.
142Hinsichtlich der Tat zu Nr. 3 hat das Gericht vom Strafrahmen des § 113 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ein besonders schwerer Fall des Widerstandes vorliegt. Von einem solchen ist in der Regel auszugehen, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Dabei ist es ausreichend, dass der Täter eine Waffe oder ein Werkzeug bei sich hat, dass er regelmäßig mitführt. Eine Verwendungsabsicht ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls im Sinne der Vorschrift. Vorliegend hat die Angeklagte zwei Messer bei sich geführt.
143Anhaltspunkte dafür, von dieser Regel abzuweichen, erkennt das Gericht nicht.
144Da sowohl bei einem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte über § 114 Abs. 2 StGB als auch bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 Abs. 2 StGB Anwendung findet, war vorliegend keine Entscheidung darüber erforderlich, aus welcher der beiden tateinheitlich verwirklichten Vorschriften der Strafrahmen zu entnehmen war.
145Da der Strafrahmen des § 113 Abs. 2 StGB höher ist als der Strafrahmen der versuchten Körperverletzung nach §§ 223, 22 StGB war dieser Strafrahmen vorliegend über § 52 StGB anzuwenden, da alle drei Delikte im Verhältnis der Tateinheit zueinanderstehen.
146Bezüglich der Tat zu Nr. 4 hat das Gericht den Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB angewendet.
147Bei der Tat zu Nr. 5 geht das Gericht vom einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren aus.
148Diesen Strafrahmen sehen sowohl § 114 Abs. 1 StGB als auch § 224 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. StGB in Form des minder schweren Falles vor, sodass eine Entscheidung, welcher Vorschrift der Strafrahmen zu entnehmen, war entbehrlich ist.
149Ein minder schwerer Fall des § 224 StGB ist deshalb gegeben, weil der Geschädigte POK GP. nur leichte Verletzungen erlitt.
150Da die Strafrahmen des § 114 Abs. 2 StGB und des § 224 Abs. 1 2. Alt. StGB höher sind als der Strafrahmen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 1 StGB waren diese Strafrahmen vorliegend über § 52 StGB anzuwenden, da alle drei Delikte im Verhältnis der Tateinheit zueinanderstehen.
151Bei der Tat zu Nr. 6 hat das Gericht den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt.
152Hinsichtlich der Tat zu Nr. 7 hat das Gericht den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angewendet.
153Ein minder schwerer Fall ist nicht ersichtlich.
154Schließlich hat das Gericht bei der Tat zu Nr. 8 den Strafrahmen des § 223 StGB angewendet.
155Milderungsgründe liegen nicht vor.
156Im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zu Gunsten der Angeklagten, dass die Intensität der Widerstandshandlung hinsichtlich der Tat zu Nr. 4 im unteren Bereich lag und dass sie die Tathandlung hinsichtlich der Tat zu Nr. 8 einräumte.
157Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass die Angeklagte Bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Erschwerend wirkt sich auch aus, dass die Angeklagte bereits wegen ähnlich gelagerter Straftaten verurteilt werden musste. Strafschärfend wirkt sich auch aus, dass die Angeklagte hinsichtlich der Taten zu Nr. 3, zu Nr. 4 und zu Nr. 5 jeweils mehrere Strafvorschriften verletzte und daher mit einer erheblichen kriminellen Energie handelte. Bezüglich der Tat zu Nr. 6 war zum Nachteil der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Geschädigte RM. mittelgradige Verletzungen erlitt und noch heute psychisch unter den Folgen der Tat leidet.
158Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt das Gericht daher folgende Strafen für tat- und schuldangemessen:
159– für die Tat zu Nr. 1 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr;
160– für die Tat zu Nr. 2 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten;
161– für die Tat zu Nr. 3 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr;
162– für die Tat zu Nr. 4 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten;
163– für die Tat zu Nr. 5 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten;
164– für die Tat zu Nr. 6 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten;
165– für die Tat zu Nr. 7 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten und
166– für die Tat zu Nr. 8 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
167Die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB ist vorliegend zur Einwirkung auf die Angeklagte unbedingt erforderlich, da sie sich in der Vergangenheit nicht von Geldstrafen davon hat abhalten lassen, ähnlich gelagerte, strafrechtlich relevante Verhaltensweisen erneut zu begehen. Die Angeklagte zeigt daher, dass sie durch Geldstrafen nicht mehr zu erreichen ist.
168Aus diesen Einzelstrafen war mit den Einzelstrafen aus der Verurteilung des Landgerichts OP. vom 10.10.2024, die auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten, auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten und auf Freiheitsstrafe von einem Monat lauten, nachträglich nach §§ 53, 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verdopplung der Einsatzstrafe von einem Jahr sechs Monaten vor dem Hintergrund der Vielzahl der Taten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend.
169Die Angeklagte war mit Führerscheinmaßnahmen nach § 69a StGB zu belegen, da sie sich durch diese Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt hat. Sie hat verkehrsfremde Zwecke und ihre persönlichen Gerechtigkeitsvorstellungen über die Regeln der Straßenverkehrsordnung gestellt. Bei der Bemessung der Sperrfrist hat das Gericht die bereits in der Strafzumessung erwogenen für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände abgewogen und vor diesem Hintergrund eine Sperrfrist von 18 Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet.
170Das Einhandmesser war nach § 74 StGB einzuziehen.
171VI.
172Soweit die Staatsanwaltschaft OP. mit Anklageschrift vom 03.07.2024 der Angeklagten hinsichtlich der dort als Nr. 1 bezeichneten Tat eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a) StGB In Tateinheit mit einem unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorwarf, war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
173Die Staatsanwaltschaft OP. legte der Angeklagten folgendes zur Last:
174Am 15.12.2023 gegen 13:15 Uhr befuhren die Angeschuldigte mit ihrem PKW VW Transporter, amtl. Kennzeichen001, sowie der Zeuge AL. mit seinem PKW Mazda CX-5, amtl. Kennzeichen02, die B.-straße. in OZ. in Fahrtrichtung OP.. Da die Angeschuldigte über das Fahrverhalten des Zeugen verärgert war und ihm einen „Denkzettel“ verpassen wollte, fuhr sie – während beide Fahrzeuge sich etwa mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h fortbewegten - von hinten auf das Fahrzeug des Zeugen auf. Anschließend entfernte sie sich – wie von vornherein geplant - von der Unfallörtlichkeit bzw. setzte ihre Fahrt fort.
175Nach Durchführung der Beweisaufnahme ließ sich dieser Sachverhalt nicht feststellen.
176Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass es kein Anstoß gegeben habe. Sie habe kein Unfall bemerkt.
177Diese Einlassung lässt sich nicht widerlegen, da keine Beweismittel zur Verfügung stehen, die der Angeklagten die Tat nachweisen könnten.
178Der Zeuge AL. bekundete, dass er bei der ersten Tat das Gefühl gehabt habe, die Angeklagte sei auf sein Fahrzeug aufgefahren. Bei der zweiten Tat habe er einen deutlichen Ruck gespürt.
179Da das Gericht von der überzeugenden Aussage des Zeugen AL. ausgeht, lässt sich ein Tatnachweis nicht führen, da aufgrund der Beschreibung des Zeugen für das Gericht feststeht, dass die Beschädigungen beim zweiten Anstoß erfolgten. Anhaltspunkte dafür, dass beim ersten Mal schon eine Beschädigung und ein Zusammenstoß mit dem Pkw des Zeugen durch die Angeklagte verursacht wurden, stehen daher nicht zur Verfügung.
180VII.
181Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 467 StPO.
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