Urteil vom Landgericht Duisburg - 3 O 186/09

Tenor

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der C AG gegenüber der B OHG auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages (Rückzahlungsanspruch) in Höhe von insgesamt 29.452,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.10.2008 aus dem Darlehen mit der Nr. 0, Nr. 0 und Nr. 0, ausgereicht an die B OHG, gegenüber der C AG freizustellen.

 

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der C AG gegenüber der B OHG auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages (Rückzahlungsanspruch) in Höhe von insgesamt 42.617,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.10.2008 aus dem Darlehen mit der Nr. 0, Nr. 0 und Nr. 0 , ausgereicht an die B OHG, gegenüber der C AG freizustellen.

 

3. Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der B1 GmbH gegenüber der B OHG auf Rückzahlung eines anteiligen Darlehensbetrages in Höhe von 1.428,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 aus dem Darlehen gemäß Vertrag vom 04.12.1996, ausgereicht an die B OHG, gegenüber der B1 GmbH freizustellen.

 

4. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.099,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2009 freizustellen.

 

5. Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 1.286,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2009 freizustellen.

 

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

7. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) zu 40 % und die Beklagte zu 2) zu 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese selbst. Allerdings trägt die Klägerin die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten allein.

 

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen den Beklagten zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 € und gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 50.000,00 €. Im Übrigen wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


Tatbestand

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Entscheidungsgründe

37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104

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