Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 59/14

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.03.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 109/11 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Die Streithelferinnen zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten der Berufung selbst. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu 1. werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.03.2014 - 4 O 109/11 - und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklage darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Streitverkündete zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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