Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 247/21

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) sowie der Beklagten zu 4) gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 05.11.2021 – 7 O 104/20 – werden nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu € 65.000,00 festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen