Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StPO § 374 Zulässigkeit; Privatklageberechtigte

Strafprozeßordnung

(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,

1.
ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
2.
eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
2a.
eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches),
3.
eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
4.
eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
5.
eine Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches),
5a.
eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches),
6.
eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
6a.
eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist,
7.
eine Straftat nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
8.
eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1 und § 144 Absatz 1 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.

(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten Personen können die Privatklage auch dann erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag gestellt hat.

(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (90. Kammer) - 90 K 6/25 T
10. September 2025
90 K 6/25 T 10. September 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 E 6430/25
5. September 2025
5 E 6430/25 5. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 Ws 1/25
18. März 2025
1 Ws 1/25 18. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 438/24
17. September 2024
6 StR 438/24 17. September 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 6 ZB 23.1243
2. April 2024
6 ZB 23.1243 2. April 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - OVG 6 S 54/23
13. November 2023
OVG 6 S 54/23 13. November 2023
Endurteil vom Landgericht Schweinfurt - 11 O 504/22
16. Dezember 2022
11 O 504/22 16. Dezember 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 8 K 22.342
5. Juli 2022
Au 8 K 22.342 5. Juli 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 8 K 20.1407
1. Februar 2022
Au 8 K 20.1407 1. Februar 2022
Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 580/19
8. Dezember 2021
6 A 580/19 8. Dezember 2021