Urteil vom Landgericht Bonn - 50 KLs 22/23
Tenor
für R e c h t erkannt:
I.
Der Angeklagte A ist des Diebstahls in vier Fällen sowie der Nötigung schuldig.
Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr
verurteilt.
II.
Die Angeklagte B ist des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des gemeinschaftlichen Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieb, der gefährlichen Körperverletzung sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen schuldig.
Sie wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahre sechs Monaten
verurteilt.
III.
1.
Der Angeklagte C ist des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Diebstahls in sechs Fällen, davon in fünf Fällen gemeinschaftlich, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieb, sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Er wird deshalb zu der Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren
verurteilt.
2.
Die Unterbringung des Angeklagten C in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Vor der Maßregel sind ein Jahr vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken.
III.
Die Angeklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
IV.
1.
Aus dem Vermögen der Angeklagten B unterliegt ein Betrag von 2.189,40 € als Wert des Tatertrags – gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten C haftend – der Einziehung.
2.
Aus dem Vermögen des Angeklagten C unterliegt ein Betrag von 3.449,15 € als Wert des Tatertrags – davon in Höhe eines Betrages von 2.189,40 € gesamtschuldnerisch mit der Angeklagten B haftend – der Einziehung.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. A
§§ 240 Abs. 1, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3, 21, 49 Abs. 1, 53 StGB
bzgl. B
bzgl. C
1
Gründe:
2(abgekürzt bzgl. A gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
3A.
4I.
5Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten A.
6II.
7Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person der Angeklagten B.
8III.
9Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagte C.
10B.
11I.
121.
13Wie erwähnt kannten sich der Angeklagte A und die Angeklagte B bereits zu Zeiten in der sie noch in der D lebten und waren gemeinsam im Frühjahr 2022 nach Deutschland geflüchtet. Am 27.03.2023, dem Tag der zeitlich letzten Haftentlassung des Angeklagten C, lernte die Angeklagte B wie erwähnt den Angeklagten C kennen. Auch der Angeklagte C und der Angeklagte B lernten sich kurze Zeit nach der Haftentlassung des Angeklagten C kennen. Spätestens seit August 2023 lebten alle drei Angeklagten in der E-Str. 00 in F, wobei sich die Angeklagten C und B eine Wohnung teilten und der Angeklagte A allein wohnte. Wegen des Drogenkonsums der drei Angeklagten im nachfolgenden Tatzeitraum wird auf die oben unter A. gemachten Ausführungen verwiesen.
142.
15Der Angeklagte A und die Angeklagte B handelten bei all ihren nachfolgend noch dargestellten Taten nicht sicher ausschließbar im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Sie handelten bei allen Taten zudem aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit. Auch hatten sie an allen Tagen ihrer Taten, die nachfolgend noch ausführlich dargestellt werden, Betäubungsmittel, insbesondere Heroin konsumiert. Gleichwohl konnte die Kammer nicht feststellen, ob der Konsum unmittelbar vor den Taten erfolgte.
16Auch der Angeklagte C handelte bei all seinen nachfolgend noch dargestellten Taten -mit Ausnahme des Falles 9- nicht sicher ausschließbar im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. § 21. Mit Ausnahme im Fall 9 handelte auch der Angeklagte C bei allen seinen Taten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit. Auch er hatte an allen Tagen seiner Taten, die nachfolgend noch dargestellt werden, Heroin konsumiert. Gleichwohl konnte die Kammer auch hier nicht feststellen, ob der Konsum unmittelbar vor den Taten erfolgte.
17Für alle drei Angeklagten kann bei allen Tatzeitpunkten sicher ausgeschlossen werden, dass die Schuldfähigkeit i.S.d. § 20 StGB aufgehoben gewesen wäre.
18In den Fällen 3. 4, 5, 8, und 13 handelten die beiden Angeklagten C und B, der Angeklagte C zusätzlich im Fall 14, zur fortgesetzten Bestreitung ihres Lebensunterhalts und der Finanzierung ihres Drogenkonsums. So wollten sie in allen dieser nachfolgend noch ausführlich dargestellten Taten die Waren zum Teil zum (gemeinsamen) eigenen Verbrauch und zum Teil für den gewinnbringenden Weiterverkauf zur Finanzierung ihres Drogenkonsums verwenden. In den Fällen, in denen sie Waren erbeuteten setzten sie dies auch um und verbrauchten die Waren anschließend teilweise selbst, einen anderen Teil verkauften sie an unbekannt gebliebene Abnehmer und erwarben von dem Erlös Betäubungsmittel.
19II.
20Fall1 = Fall 1 der Anklage vom 12.09.2023, Az.: 662 Js 429/23
21Am 17.05.2023 gegen 14:45 Uhr nahm der Angeklagte A aus den Auslagen des Supermarktes der Firma G-Markt im H-Weg 00 in F verschiedene Lebensmittel und Spirituosen im Gesamtwert von 673,83 €, an sich, indem er diese aus den Regalen im Laden zusammensuchte und in in einem Einkaufswagen befindliche große, nach oben geöffnete Plastiktragetaschen legte. Er handelte dabei in dem Willen, die Waren zum eigenen Verzehr und oder gewinnbringenden Weiterverkauf zu verwenden, um auf diese Weise seinen unter A. dargestellten Drogenkonsum zu finanzieren. Sein Plan sah zudem von Anfang an vor, die Waren nicht zu bezahlen, sondern sie unbeobachtet an einem anderen Ausgang/Weg nach draußen an den Kassen vorbeizuschleusen. Diesem Plan folgend begab er sich schließlich zum hinteren Teil des Supermarktes. Dort führt ein Gang links in den angegliederten Getränkemarkt und rechts in einen Lagerbereich. Der Lagerbereich ist durch ein Rolltor vom Rest des Ladens getrennt und darf nur von Personal betreten werden. Dennoch lässt sich das Rolltor durch Betätigung eines daneben befindlichen großen Knopfes für sowie durch jedermann öffnen. Der Angeklagte drückte den Knopf und schob den Einkaufswagen durch das Rolltor zunächst ins Lager. Dort hatte der Zeuge H1 zuvor den vom Lager abgehenden Ausgang zum Parkplatz geöffnet, um dort Paletten zu schichten. Der Angeklagte durchquerte das Lager und schob den Einkaufswagen durch diesen Ausgang hinaus auf den Parkplatz. Dort sprach ihn der Zeuge H1 an und forderte den Angeklagten auf Deutsch auf, den Einkaufswagen an ihn (den Zeugen) herauszugeben. Der Angeklagte A erkannte, dass er ertappt worden war und ließ den Einkaufswagen widerstandslos zurück. Dann entfernte er sich über den Parkplatz. Die gesamten Waren blieben vor Ort und gelangten so an den Inhaber zurück.
22Fall 2 = Fall 2 der Anklage vom 12.09.2023, Az.: 662 Js 429/23
23Am 19.05.2023 gegen 15:15 Uhr begab sich der Angeklagte A erneut in den G-Markt im H-Weg in F, in dem er bereits zwei Tage zuvor, im Fall 1, einen gefüllten Einkaufswagen aus dem Lagerbereich herausgeschoben hatte. Dort nahm er aus den Regalen des Marktes zwei Flaschen Spirituosen von nicht näher bestimmbaren Wert aus ihrer Umverpackung heraus und steckte diese in der Absicht, sie an und mit sich zu nehmen, unter seine Jacke. Er wollte diese selbst verzehren und oder zur Finanzierung seines Drogenkonsums weiterverkaufen. Mit den beiden Flaschen unter seiner Jacke versteckt verließ er den Supermarkt ,ohne diese wie von Anfang an geplant zu bezahlen.
24Fall 3 = Fall 1 der Anklage vom 20.02.2024, Az: 219 Js 242/23
25Am 25.05.2023 gegen 18:37 Uhr hielten sich die Angeklagten C und B im Supermarkt der Firma I in der J-Straße 00 in F auf. Aufgrund eines zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatplans, der vorsah, so viele Waren wie möglich im entsprechenden Wert in einen Einkaufwagen zu schaffen und diesen unbemerkt aus dem Laden zu fahren, um so die Waren nicht bezahlen zu müssen, sondern diese vielmehr unbezahlt an sich- und mit sich zu nehmen, nahm der Angeklagte C im Beisein der Angeklagten B von einer im Markt aufgestellten Palette mit Whiskey ein halbes Display, also die erste Hälfte der Palette herunter, und legte die Flaschen in den Einkaufswagen. Konkret betraf dies 30 Flaschen Whisky der Marke Glenfiddich mit einem Gesamtwert von 1.019,70 €. Er handelte dabei auch in der Absicht, durch den jedenfalls teilweise vorgesehenen gewinnbringenden Weiterverkauf der Flaschen seinen bereits unter A. dargestellten Drogenkonsum zu finanzieren und seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Gleiche Absichten hegte auch die Angeklagte B, deren Konsumverhalten ebenfalls bereits unter A. dargestellt wurde. Beide Angeklagten setzten sodann ihren Rundgang durch den Markt fort und legten -beide- weitere Waren in nicht näher feststellbarem Wert in Einkaufswagen. Insbesondere suchte auch die Angeklagte B selbst Produkte aus (u.a. Damenwäsche), nahm diese aus dem Regal und legte sie dem Plan entsprechend mit den bereits erwähnten Absichten in den Einkaufswagen. Die Angeklagte B verließ sodann als erste den Markt, ohne Waren dabei zu haben. Sie verließ sich dabei darauf, dass der Angeklagte C den gefüllten Wagen aus dem Markt herausschieben würde. Das tat dieser sodann auch. Er verließ den Supermarkt sodann über den eigentlichen Eingang des Supermarktes, der frei passierbar ohne Schranken an der Obst- und Gemüseabteilung des Marktes liegt. Dort befinden sich zwei silberne Poller, die in den Boden eingelassen sind, ohne dass an diesen allerdings ein Törchen o.ä. angebracht wäre. An der linken Seite des linken Pollers kann man ebenso ungehindert vorbeigehen, wie zwischen beiden hindurch. An dem rechten Poller schließt sich ein Glasgeländer und die Salatbar an. Der Angeklagte durchquerte diese Abteilung durch diesen Zugangsbereich sowie diese zum Markt gehörige Verkaufsfläche mit dem gefüllten Einkaufswagen. Sodann passierte er den ebenfalls frei zugänglichen und direkt angrenzenden Bereich des Gebäudes in dem sich ein Kiosk und eine Bäckerei befinden und verließ anschließend mit dem befüllten Einkaufswagen das Gebäude vollständig, indem er den Einkaufswagen im Gesamtwert von mindestens 1.019.70 € zur Tür hinausschob. Der Plan beider Angeklagten, die Waren am Kassenbereich vorbei zu schleusen und ohne Bezahlung für ihre bereits genannten Zwecke mitzunehmen ging damit auf.
26Fall 4 = Fall 2 der Anklage vom 20.02.2024, Az: 219 Js 242/23
27Da sie am Vortag so erfolgreich gewesen waren, kehrten die beiden Angeklagten C und B einen Tag später erneut zum J-Markt in die J-Straße 00 in F zurück. Gegen 16:00 Uhr am 26.05.2023 begannen sie erneut entsprechend des bereits im vorstehenden Fall 3 beschriebenen Planes einen Einkaufswagen zu befüllen. Beide hegten auch die gleichen Absichten wie am Vortag, so wie sie vorstehend bereits im Fall 3 dargestellt sind. Der Angeklagte C lud dementsprechend die zweite Hälfte des Displays in den Einkaufswagen, sodass dieser nunmehr erneut jedenfalls 30 Flaschen Whiskey der Marke Glenfiddich im Gesamtwert von 1.019,70 € umfasste. Erneut setzten beide Angeklagten den Rundgang durch den Markt fort und füllten den Wagen mit weiteren Waren von nicht näher feststellbaren Wert und Umfang. Wie schon am Vortag verließen beide den Markt auf die gleiche Art und Weise, die Angeklagte B zuerst ohne Waren, der Angeklagte C sodann über den an der Obst- und Gemüseabteilung befindlichen Eingang, dessen örtliche Gegebenheiten bereits vorstehend im Fall 3 dargestellt wurden. So schob der Angeklagte C den Einkaufwagen mit einem Inhalt im Gesamtwert von mindestens 1.019.70 € durch diese Abteilung über die Verkaufsfläche des Marktes mit den silbernen Pollern ungehindert hinaus, durch den unmittelbar angrenzenden Bereich des Kiosks und der Bäckerei hindurch und schließlich zur Tür aus dem Gebäude hinaus. Wiederum ging der Plan der beiden Angeklagten sich auf diese Weise möglichst viele Waren für sich und oder zum gewinnbringenden Weiterverkauf mitzunehmen auf.
28Fall 5 =Fall 3 der Anklage vom 20.02.2024, Az: 219 Js 242/23
29Aufgrund der Erfolge der beiden Vortage, kehrten die Angeklagten C und B am 27.05.2023 gegen 15:30 wieder in den I- Markt in der J-Straße 00 in F zurück. Erneut sah der gemeinsame Tatplan vor, die gemeinsamen „Einkäufe“ derart zu erledigen, dass möglichst viele Produkte, die ihnen zum Eigenverbrauch und zur Finanzierung ihres jeweiligen Drogenkonsums und Lebensunterhalts mittels Weiterverkaufs geeignet erschienen, in einen Einkaufwagen zu legen, diesen außerhalb des Kassenbereichs ohne zu bezahlen aus dem Laden zu schieben, um die Waren so unbezahlt für die genannten Zwecke an sich und mit sich zu nehmen. Beide Angeklagten handelten dabei wie erwähnt in der jeweils für sich gefassten Absicht, auf diese Weise ihren Drogenkonsum zu finanzieren und ihren Lebensunterhalt zumindest aufzubessern. Während der Tour durch den Markt legte einer der beiden Angeklagten, welcher konnte die Kammer nicht feststellen, jedenfalls Red Bull Dosen im Gesamtwert von mindestens 400,00 € in den Einkaufswagen. Auch befüllten sie diesen mit weiteren Waren von nicht näher feststellbarem Umfang und Wert. Sie wussten dabei nicht, dass sie dabei vom Ladenpersonal beobachtet wurden, welches durch eingesehene Kameraaufnahmen vom Vortag bereits auf sie aufmerksam geworden war. Die Angeklagte B verließ den Markt sodann vorab ohne Waren durch den Kassenbereich und war danach nicht mehr greifbar. Sie ging aber davon aus, dass der Angeklagte C wie geplant erneut mit dem Wagen über den Eingangsbereich herauskommen und die Waren mitbringen würde. Der Angeklagte C schob auch wiederum den befüllten Einkaufswagen. Erneut wollte er diesen, dem gemeinsamen Tatplan entsprechend, über den Eingangsbereich an der Obst- und Gemüseabteilung aus dem Laden herausschaffen sowie ganz aus dem Gebäude heraus, um sich und der Angeklagten B so die „Einkäufe“ unbezahlt für die genannten Zwecke zu verschaffen. Die Zeugen K und L hatten sich, vom Zeugen SS vorgewarnt, indes bereits im Bereich der Obst- und Gemüseabteilung auf die Lauer gelegt, um den oder die Angeklagten dort abzupassen und an der Mitnahme des befüllten Einkaufswagens zu hindern. Sie sprachen daher den Angeklagten C an und forderten diesen sinngemäß auf Deutsch auf, den Wagen herauszugeben. Der Angeklagte C erkannte, dass er und die Mitangeklagte erwischt worden. Aus Angst vor Ergreifung und Strafverfolgung ergriff er die Flucht, schob den Einkaufswagen von sich weg und rannte aus dem Gebäude heraus. Ob der Angeklagte C von den beiden Zeugen noch in der Obst- und Gemüseabteilung des Marktes, also in dessen Eingangsbereich hinter den silbernen Pollern auf der Verkaufsfläche des Marktes, angesprochen worden war und den Einkaufswagen in diesem Bereich zurückließ oder ob diesen schon passiert hatte, die Ansprache schon auf der unmittelbar angrenzenden Fläche des Gebäudes erfolgte, auf der sich auch das Kiosk und die Bäckerei befinden, konnte die Kammer trotz Nachfrage nicht feststellen. Den beiden Zeugen K und L gelang es nicht, den Angeklagten C einzuholen. Der befüllte Einkaufswagen blieb vor Ort und die Waren gelangten auf diese Weise an den Inhaber zurück.
30Fall 6= Fall 3 der Anklage vom 12.09.2023, Az.: 662 Js 429/23
31Am 08.06.2023 gegen 12:20 Uhr befand sich der Angeklagte C auf dem Bahnhofsplatz vor der Unterführung des Bahnhofs in der M-Straße 0 in F. Bei ihm war noch eine weitere, unbekannt gebliebene männliche Person, möglicherweise der Angeklagte A, was die Kammer indes nicht sicher feststellen konnte. Der Zeuge Kaltwasser hielt sich ebenfalls dort auf. Er schob einen E-Scooter neben sich her und ging Richtung Unterführung. Der Angeklagte Dick und die weitere männliche Person gingen hinter dem Zeugen her. Der Zeuge und der Angeklagte C kannten sich oberflächlich aus der Euskirchener Drogenszene. So war der Angeklagte C dem Zeugen N unter dem Spitznamen „LL“ bekannt. Den Klarnamen des Angeklagten kannte der Zeuge nicht. Der Zeuge N hatte sich den E-Scooter am Vormittag desselben Tages von seiner Schwester, der Zeugin O, ausgeliehen. Diese hatte den E-Scooter erst wenige Tage zuvor für mindestens 350,00 € erworben. Der E-Scooter war für jedermann ohne weiteres fahr- und nutzbar. Es bedurfte insbesondere keines Schlüssels und oder einer Handy-App um diesen zu entsperren, bedienen und fahren zu können. Der Angeklagte C fasste kurzentschlossen den Plan, den Zeugen N mit körperlicher Gewalt außer Gefecht zu setzen, um so an den E-Scooter und weiteres stehlenswertes Gut zu gelangen. Diesen/dieses wollte er anschließend für sich verwenden und oder zur Finanzierung seines Drogenkonsums und auch teilweise seines Lebensunterhalts weiterverkaufen. Dementsprechend schlug der Angeklagte C den Zeugen N von hinten mit der Faust gegen die linke Schläfe, wodurch der Zeuge zu Boden ging. Dies sowie Verletzungen des Zeugen nahm der Angeklagte dabei zumindest billigend in Kauf. Währenddessen stand der zweite unbekannt gebliebene Mann tatenlos daneben. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte C mit diesem einen gemeinsamen Tatplan gefasst hatte. Wie geplant nahm der Angeklagte C dem Zeugen N sodann in der bereits dargestellten Absicht den E-Scooter ab und sodann in dieser Absicht auch die vom Zeugen getragene Sonnenbrille im Wert von mindestens 20,00 € an und mit sich. Er entfernte sich mit dem weiteren Mann von der Örtlichkeit. Während der Angeklagte C dabei den Roller schob, geriet er mit der weiteren unbekannt gebliebenen männlichen Person in Streit um die Beute im Gesamtwert von mindestens 370,00 €. Nach ein paar Diskussionen, übergab der Angeklagte C der unbekannt gebliebenen männlichen Person die Sonnenbrille, behielt aber den E-Scooter bei sich. Beide gingen davon. Der Zeuge N erlitt eine Prellung an der linken Schläfe sowie eine kleine Schürwunde am kleinen Finger rechts und eine weitere kleine Schürfwunde am Ellbogen rechts. Die Prellung an der Schläfe war nach zwei bis drei Wochen abgeklungen. Die Schürfwunden verheilten schnell.
32Fall 7 = Fall 4 der Anklage vom 12.09.2023, Az.: 662 Js 429/23
33Am 13.07.2023 gegen 9:30 Uhr entnahm der Angeklagte A aus den Auslagen der Firma J in der P Straße 000 in F verschiedene Waren wie etwa Schokolade und Whiskey im Gesamtwert von 324,61 €. Er nahm diese in der Absicht an sich, sie für sich zu behalten und oder zur Finanzierung seines Drogenkonsums weiterverkaufen. In dieser Absicht steckte er die Waren sodann in seinen Rucksack. Anschließend ging er zur Kasse, legte eine Dose Bier auf das Band und tat so, als wolle er diese bezahlen. Die Kassiererin bemerkte, dass sich noch weitere Waren im Rucksack des Angeklagten zu 1.) befanden, da dieser ihn nicht richtig verschlossen hatte. Sie verständige über Funk den Filialleiter. Dieser kam zur Kasse und sprach den Angeklagten A darauf an. Als er bemerkte, dass dieser kein Deutsch versteht, versuchte er es auf Russisch. Der Angeklagte räumte daraufhin sofort ein, beabsichtigt zu haben, die Waren stehlen zu wollen, weil er kein Geld habe. Er wurde von dem Filialleiter in das Büro gebracht, wo er einschlief und erst bei Eintreffen der Polizei geweckt wurde. Die Waren blieben sämlichst vor Ort und gelangten so an den Inhaber zurück. Gegen 10:00 Uhr wurde der Angeklagte A aus dem Markt „entlassen“.
34Fall 8 = Fall 5 der Anklage vom 12.09.2023, Az: 662 Js 429/23
35Ebenfalls am 13.07.2023 gegen 12:00 Uhr hielten sich die Angeklagten C und B im Supermarkt der Firma G im H-Weg 00 in F auf. Dort nahmen sie entsprechend desselben Tatplans wie in den bereits dargestellten Fällen 3 bis 5 und mit denselben vorherrschen Absichten wie den in den dortigen Fällen, verschiedene Waren im Gesamtwert von mindestens 100 € an sich und legten sie in den mitgeführten Einkaufswagen. So etwa eine Kaffeemaschine der Marke Philipps, einen Philipps Skin IQ, ein Beuer Massagegerät, einen Braun Silk Epil, zwei Hemden, einen KappaRucksack im Wert von 29,95 €, mindestens vier Flaschen Jack Daniels, ein Loreal Shampoo, zwei Schachteln Kinderriegel sowie eine Packung Duplo und einen Puder- und Bronzerpinsel. Sie wollten diese Waren wie erwähnt an sich nehmen, um diese für sich behalten und oder weiterverkaufen und so ihren Drogenkonsum zu finanzieren und sich ihren Lebensunterhalt zumindest aufzubessern. Erneut sah der gemeinsame Tatplan vor, den Einkaufswagen aus einem anderen „Ausgang“ außerhalb des Kassenbereichs aus dem Markt zu schieben, um die Waren nicht bezahlen zu müssen. Die beiden Angeklagten begaben sich daher zu dem hinteren Bereich des Marktes, wo sich auch das Rolltor befand, das zum Lagerbereich führte und das bereits der Angeklagte A im Fall 1 genutzt hatte, um den Markt über das Lager zu verlassen. Dabei wurden sie bereits über die Kameras von den Mitarbeitern des Marktes beobachtet. Beide Angeklagten versuchten den richtigen Moment für die Öffnung des Rolltors abzupassen um mit den im Wagen befindlichen Waren nach draußen zu kommen und sahen sich vor diesem um. Dies gelang ihnen jedoch nicht. Sie sahen vielmehr einen Mitarbeiter des Marktes mit zwei uniformierten Polizisten auf sich zukommen. Sie registrierten, dass sie die Waren mit dem Einkaufswagen nicht mehr würden aus dem Markt herausschieben können, und sich ihr Plan nun nicht mehr verwirklichen ließe sowie, dass sie aufgeflogen waren. Sie ließen den befüllten Wagen daher einfach neben sich stehen. Die Waren gelangten sämtlichst an den Inhaber zurück.
36Fall 9 = Fall 6 der Anklage vom 12.09.2023, Az: 662 Js 429/23 = Nachtatgeschehen zu Fall 8
37Die Angeklagten C und B, die sich immer noch im hinteren Bereich des G-Marktes, nahe des Rolltors befanden, wurden von den inzwischen eingetroffenen uniformierten Polizeibeamten, dem Zeugen S und der Zeugin T, die von dem Mitarbeiter und Zeugen U begleitet wurden, sodann auf Deutsch angesprochen. Beide Angeklagten wurden auf Deutsch aufgefordert, ihre Ausweise vorzuzeigen. Der Angeklagte C kam dem zunächst nicht nach. Der Zeuge S sagte daraufhin etwas wie „in Deutschland müsse man sich schon benehmen“, woraufhin der Angeklagte C entgegnete „Ich bin Deutscher du Arschloch.“ Der Zeuge S nahm die Beleidigung gar nicht wahr, sondern hörte nur ich bin Deutscher und forderte den Angeklagten C erneut auf, seinen Ausweis vorzuzeigen. Dem kam der Angeklagte C schließlich auch nach, was auch die neben ihm stehende Angeklagte B registrierte. Anders als der Angeklagte C begann diese jedoch, sich mit langsamen Schritten Richtung Kassenbereich/Ausgang des Marktes zu entfernen. Die Zeugin T bemerkte dies und sagte „Stopp“ und wiederholte die Anweisung, sich auszuweisen auf Deutsch. Die Angeklagte B begann daraufhin zu laufen. Ihr war dabei trotz schlechter Deutschkenntnisse, die Aufforderung der Zeugin T zumindest aufgrund des Gesamtzusammenhangs verständlich. Dennoch rannte sie Richtung Ausgang, um sich einer Feststellung ihrer Person zu entziehen, wobei sie auch fürchtete, im Fall einer Festnahme nicht zeitnah an Drogen zu kommen. Der Angeklagten B, die von der Zeugin T verfolgt wurde, gelang es sogar, den Kassenbereich zu passieren und nach draußen auf den Parkplatz zu laufen. Dort befand sich auch der Zeuge V. Dieser war ebenfalls Polizeibeamter, aber nicht im Dienst. Vielmehr war er in zivil gekleidet und gerade dabei nach der Erledigung seiner Einkäufe den Einkaufswagen zurückzuschieben. Die Zeugin T bekam die Angeklagte B am Arm zu packen. Die Angeklagte sperrte sich jedoch und wehrte sich. Der Zeuge V bemerkte dies und eilte seiner Kollegin zur Hilfe. Er begab sich ebenfalls zu der Angeklagten und sagte auf Deutsch sinngemäß zu dieser, dass er auch Polizist sei und jetzt seine Kollegin unterstütze. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob die Angeklagte dies verstand. Beide Zeugen führten die Angeklagte sodann jeweils an einem Arm diese festhaltend wieder in den Supermarkt. Die Angeklagte wand sich nach wie vor in deren Griffen.
38Zeitgleich während all dessen, begab sich der Angeklagte C nach der Ausweiskontrolle zunächst langsam Richtung in Kassenbereich, der Zeuge S folgte ihm. Als die Angeklagte B wieder in den Markt geführt wurde, erblickte der Angeklagte C diese hinter den aufgereihten Kassen, im weiteren Zugangsbereich des Marktes, der mit einem zweiten Ausgang im Bereich der Getränkepfandrückgabe versehen ist. Auch die Angeklagte B erblickte nun den Angeklagten C. Daraufhin fing sie an, um sich zu schlagen und zu kratzen. Auch biss sie den Zeugen V oberhalb des Handgelenks in den Arm. Verletzungen des Zeugen nahm sie dabei mindestens billigend in Kauf. Die Zeugin Sohn ließ los. Der Zeuge V versuchte, die Angeklagte B weiter festzuhalten. Diese wand sich, drehte den Körper immer wieder in alle Richtungen, um frei zu kommen. Sie wusste, dass es um ihre Festnahme ging, gegen die sie sich mit aller Kraft wehren wollte, auch weil sie wusste, dass sie für den Fall der Festnahme mindestens zunächst keine Betäubungsmittel mehr erhalten würde. Als sie sich bereits einseitig gelöst hatte, drehte sie sich zu ihm und schlug mindestens einmal mit ihrer Handtasche nach dem sie immer noch einseitig festhaltenden Zeugen V und traf diesen am Oberkörper. Der Angeklagte Dick lief seinerseits schon nach dem ersten Winden der Angeklagten B los, um dieser zur Hilfe zu eilen. Spätestens jetzt fasste er den Entschluss, dem Zeugen V Gewalt an zu tun, um der Angeklagten B zur Hilfe zu eilen und sie in ihrem Handeln zu unterstützen. Dass er den Zeugen V dabei verletzen würde, nahm er mindestens billigend in Kauf. Als er diesen kurz nach dem Schlag der Angeklagten mit der Handtasche erreichte, sprang er von hinten auf den Zeugen, den er für einen Zivilisten hielt und schlug ihm mit der Faust gegen die Schläfe. Der Zeuge V ließ daraufhin die Angeklagte los und ging zu Boden. Die Angeklagte B entschloss sich wiederum spätestens jetzt, den Angeklagten C in seinem Vorhaben, dem Zeugen Gewalt zuzufügen. Als der Zeuge auf dem Boden lag, trat sie ihm mindestens einmal gegen den Kopf. Wiederum nahm sie Verletzungen des Zeugen zumindest billigend in Kauf. Sodann rannte sie zum Ausgang an der Pfandrückgabe, um zu fliehen. Der Zeuge S holte währenddessen den Angeklagten C ein und eilte dem Zeugen V zur Hilfe, den er als Kollegen kannte. Er packte den Angeklagten C und zerrte ihn zu einer Glaswand, gegen die er diesen drückte. Ein weiterer Kölner Polizeibeamter, der ebenfalls zufällig in zivil vor Ort war, kam dem Zeugen S zur Hilfe und hielt den Angeklagten C ebenfalls fest.
39Zur gleichen Zeit hinderte ein älterer, unbekannt gebliebener Passant die Angeklagte B am erneuten Verlassen des Geschäfts. Der Zeuge V hatte sich zwischenzeitlich wieder aufgerappelt und eilte diesem zur Hilfe. Es gelang beiden. die Angeklagte B jeweils wieder an den Armen festzuhalten und sie zur Pfandrückgabe zu bringen. Dort nahm der Zeuge V die Angeklagte zusätzlich in den Schwitzkasten, da diese sich durch Beißen, Kratzen und Winden immer wieder versuchte, sich zu lösen. Nachdem sie kurz innehielt und ruhig war, hob die Angeklagte erneut den Kopf und setzte zum Widerstand gegen den Griff des Zeugen V an, woraufhin der Zeuge V ihr zwei Schläge auf den Kopf gab. Ihm gelang es so, die Angeklagte B wieder unter Kontrolle zu bringen, und er hielt diese gemeinsam mit dem Passanten zunächst weiter fest. Die Zeugin T, die während des Geschehens an der Pfandrückgabe dem Zeugen S mit ihren Handfesseln bei der Festsetzung des Angeklagten C unterstützt hatte, lieh sich nun wiederum die Handfesseln des Zeugen S und kam dem Zeugen V und dem Passanten zur Hilfe, die die Angeklagte B immer noch festhielten. Der Passant entfernte sich, während den Zeugen T und V es nunmehr gelang, die Angeklagte B mit den Handfesseln zu fixieren.
40Der Zeuge V erlitt durch den Vorfall Prellungen und Rötungen am rechten Jochbein sowie nahe der rechten Schläfe und leicht blutende Eindrucksspuren oberhalb des Handgelenks. Sein Hemd war zerrissen und seine Brille verborgen. Er nahm an dem Tag eine Paracetamol. Die Verletzungen klangen rasch ab. Das Hemd und die Brille konnte er selbst ohne Kostenaufwand richten.
41Fall 10 = Fall 7 der Anklage vom 12.09.2023, Az: 662 Js 429/23 = weiteres Nachtatgeschehen zu Fall 8 (und 9)
42Nach der Fesselung mit den Handfesseln wurde die Angeklagte B durch inzwischen herbeigerufenen Unterstützungskräfte der Polizei, der Zeugin W und dem Zeugen X zu deren auf dem Parkplatz des Marktes geparkten Streifenwagen verbracht. Die Angeklagte sollte durch die Zeugen ins Polizeigewahrsam gebracht werden. Auf dem Weg zum Streifenwagen versuchte sich die Angeklagte B mit Körper-/Drehbewegungen aus den Griffen des Zeugen X zu lösen, um sich der Festnahme zu entziehen. Sie handelte auch, weil sie, wie erwähnt, fürchtete durch die Festnahme an der zeitnahen Einnahme von Betäubungsmitteln gehindert zu sein. Als der Zeuge X die Angeklagte in den Streifenwagen setzen wollte, machte diese sich steif und blieb aufrechtstehen. Der Zeuge X drückte sie daher leicht herunter, um sie für den Transport in den Wagen zu bekommen und damit sie sich dabei nicht den Kopf am Türrahmen des Wagens stieß. Daraufhin trat ihm die Angeklagte gegen das Bein. Sie wollte damit verhindern, seinen Anweisungen Folge zu leisten und ihren Abtransport umgehen. Dem Zeugen X gelang es schließlich, sie hinten hinter dem Beifahrer zu platzieren. Er selber steuerte anschließend den Wagen. Die Zeugin W setzte sich hinter ihn, um die Angeklagte während des Transports zum Polizeigewahrsam in F zu beaufsichtigen. Während der Fahrt gelang es der Angeklagten B, sich aus ihren Handfesseln zu lösen, indem sie eine Hand aus der Handfessel zog. Nach wie vor wollte die Angeklagte aus den genannten Motiven fliehen. Die Zeugin W bemerkte dies sogleich. Sie ergriff den freien Arm der Angeklagten und drückte diese mit dem Gesicht gegen die Fensterscheibe. Wie beabsichtigt, kam sie damit ihren dienstlichen Aufgaben nach. Sie hielt die Angeklagte in dieser Position, bis sie kurze Zeit später in dem nur wenige Kilometer vom Supermarkt entfernen Polizeigewahrsam ankamen.
43Fall 11 = Fall 8 der Anklage vom 12.09.2023, Az: 662 Js 429/23 = weiteres Nachtatgeschehen zu Fall 8 (und 9 sowie 10)
44Auch nach der Ankunft im Polizeigewahrsam gab die Angeklagte B keine Ruhe. Als sie von den Polizeibeamtinnen W und TT durchsucht werden sollte, wand sie sich und lief vor den Beamtinnen weg und durch den Raum, um nicht festgehalten zu werden. Nach wie vor war die Angeklagte dabei auch von der Sorge getragen, nicht an weitere Drogen zu kommen, falls sie im Gewahrsam verbleiben müsste. Nachdem sie sich bei einer Gelegenheit im Laufe des Geschehens setzen sollte, um durchsucht werden zu können, und dazu von den Beamtinnen auf einen Stuhl verbracht wurde, stand sie wieder auf, um der Durchsuchung weiter zu entkommen. Den Beamtinnen gelang es schließlich, die Angeklagte B zu Boden zu bringen, wo sie steif liegen blieb, gleichwohl sodann aber die Durchsuchung über sich ergehen ließ.
45Fall 12 = Fall 9 der Anklage vom 12.09.2023, Az: 662 Js 429/23
461. Vortatgeschehen
47Nur zwei Tage nach den Vorfällen im Q-Supermarkt in F, hielten sich die Angeklagte B und der Angeklagte C am Abend des 15.07.2023 am K K Vorplatz in F auf. Bei dem K K Vorplatz handelt es sich faktisch um einen Treffpunkt der F Drogenszene, an dem Drogenabhängige aus dem Ort sich häufig aufhalten und begegnen. Der Zeuge AA hielt sich ebenfalls dort auf. Der Zeuge und der Angeklagte C kannten sich bereits oberflächlich aus der Entgiftung in der Uniklink UU und dem Methadonprogramm bei der Caritas in F. Der Angeklagte C sprach den Zeugen an, ob dieser „Material“ -gemeint waren Drogen- bei sich habe. Er wollte diese für sich und die Angeklagte B erwerben. Der Angeklagte war sich sicher, den Zeugen vorher „Stoff“ verkauft haben zu sehen. Er fühlte sich unter Suchtdruck, da er kein Heroin bei sich hatte. Er stellte dem Zeugen die Angeklagte als seine Freundin aus der Ukraine vor. Der Zeuge erklärte, keine Drogen dabei zu haben, sich aber umsehen zu wollen, ob er jemanden treffe, der welche habe, da man sich in der Szene kannte. Er würde dem Angeklagten C dann Bescheid sagen. Der Zeuge entfernte sich zunächst und kaufte Zigaretten, währenddessen stieß sein Cousin zu ihm hinzu.
482. Tatgeschehen
49Als der Zeuge AA, ca. 10 min später, gemeinsam mit seinem inzwischen hinzugestoßenen Cousin nach dem Zigarettenkauf erneut am 15.07.2023 gegen 18:45 Uhr am K-K Platz vorbei kam, traf er erneut auf die beiden Angeklagten. Der Angeklagte C sprach ihn erneut an, ob er nunmehr „was habe“, womit wiederum Drogen gemeint waren. Erneut verneinte dies der Zeuge. Der Angeklagte C schlug dem Zeugen unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Die Angeklagte B entschloss sich spätestens jetzt, den Angeklagten C bei dessen Gewaltanwendung gegen den Zeugen zu unterstützen. Sie trat dem Zeugen nahezu zeitgleich gegen das Bein, sodass dieser aufgrund von diesen beiden von den beiden Angeklagten ausgeübten Handlungen zu Boden ging und bäuchlings zum Liegen kam. Der Zeuge erlitt hierdurch -wie von beiden Angeklagten mindestens billigend in Kauf genommen- Schürfwunden an beiden Ellbogen und Knien. Auch brach ihm ein Implantatzahn ab. Spätestens jetzt entschlossen sich beide Angeklagten -jedenfalls stillschweigend und konkludent- gemeinsam weiter Gewalt gegen den Zeugen anzuwenden, um dem Zeugen möglichst viel Bargeld und oder andere stehlenswerte Gegenstände zu entreißen und diese an sich und mit sich zu nehmen, umso später -ggf. nach einem Weiterverkauf dieser- den Ankauf von Drogen für sie beide finanzieren zu können. Während der Zeuge am Boden lag, traten und schlugen beide Angeklagten in Umsetzung dieses Planes jeweils mindestens ein weiteres Mal auf ihn ein. Der Angeklagte C hielt den immer noch am Boden liegenden Zeugen AA sodann fest, während die Angeklagte B ihm von hinten eine 18-Karat Goldkette in nicht feststellbaren Wert vom Hals riss, wobei der Zeuge leicht gewürgt wurde. Sodann nahm die Angeklagte B in Umsetzung des gemeinsamen Tatplans das Handy Samsung Galaxy S10 des Zeugen AA im Wert von mindestens 100 € und das Portemonnaie des Zeugen mit mindestens 50 € Bargeld darin aus dessen Hosentasche heraus und an sich. Der Cousin des Zeugen, der zuvor einfach weitergelaufen war, war inzwischen zurückgekehrt und riss den Angeklagten C vom Zeugen AA herunter. Er schrie, er werde die Polizei verständigen, woraufhin auch die Angeklagte B vom Zeugen abließ. Beide Angeklagten flohen sodann mit der Beute im Gesamtwert von mindestens 150 €. Der Zeuge erlitt des Weiteren eine Prellung der Wange und eine Schürfwunde/ein Würge Mal am Hals.
503. Nachtatgeschehen
51Der Zeuge AA wurde im Anschluss an das Geschehen mittels Krankenwagen abtransportiert, entließ sich aber selbstständig noch vor Eintreffen im Krankenhaus aus der medizinischen Behandlung. Er litt noch wenige Tage an Schmerzen. Der Verlust seines Zahnes ist bis heute noch nicht beseitigt. Die Erneuerung des Implantatzahns beläuft sich auf mindestens 8.000 €.
52Fall 13 = Fall 9 der Anklage vom 12.09.2023, Az: 662 Js 429/23
53Am 01.08.2023 hielten sich die Angeklagten C und B erneut im I-Markt in der J-Straße 00 in F auf. Erneut waren sie nach den Fällen 3 bis 5 in diesen zurückgekehrt, um dort möglichst viele Waren in einen Einkaufswagen zu legen, diese ohne zu bezahlen an einem anderen „Ausgang“ des Geschäfts, wie etwa dem Eingangsbereich an der Obst- und Gemüsabteilung mit dem Wagen aus dem Markt herauszuschieben, um die Waren später selbst zu verbrauchen und oder gewinnbringend weiterzuverkaufen, um von dem Erlös ihren Drogenkonsum zu finanzieren und zumindest auch ihren Lebensunterhalt aufzubessern. In Umsetzung dieses gemeinsamen Planes begannen sie gegen 18:20 Uhr den Wagen mit Waren wie Damenleggins und Whiskey sowie weitere Waren zu füllen. Der Gesamtwert des Inhalts des Einkaufswagens betrug schließlich 700,25 €. Erneut wollten sie die Ware unbeobachtet und ohne zu bezahlen mit dem Einkaufswagen aus dem Geschäft bringen. Die Angeklagte B verließ den Markt als erstes. Sie ging davon aus, dass der Angeklagte C in Umsetzung des gemeinsamen Planes ihr bald folgen und den Wagen durch die Obst- und Gemüseabteilung und aus dem Gebäude hinausschieben würde. Tatsächlich schob der Angeklagte C tatplangemäß auch den gefüllten Einkaufswagen aus dem Eingangsbereich des Marktes, der sich wie erwähnt bei der Obst- und Gemüseabteilung befindet und mit zwei silbernen Pollern versehen ist, heraus. So schob er den Wagen am linken silbernen Poller vorbei und befand sich nunmehr im angrenzenden Bereich von Kiosk und Bäckerei. Dort wartete indes bereits der Zeuge CC auf den Angeklagten, der das Geschehen bereits auf der Kamera verfolgt hatte und aufgrund der Fälle 3 bis 5 des Urteils von Kollegen „vorgewarnt“ war. Er sprach den Angeklagten C auf Deutsch an und fragte sinngemäß was er (der Angeklagte) da mache. Dieser erklärte wahrheitswidrig, dass er sich geirrt habe und die Kasse suche. Sodann kam die Zeugin DD dazu, welcher er gegenüber zudem wahrheitswidrig erklärte, nicht gut Deutsch zu sprechen. Die Zeugin, die Russisch als Muttersprache spricht, antwortete ihm auf Russisch, dass dies kein Problem sei. Auf Nachfrage, wies sich der Angeklagte der Zeugin gegenüber aus, weshalb diese auf die Hinzuziehung von Polizei verzichtete und den Angeklagten sodann gehen ließ. Der Einkaufswagen blieb vor Ort, weshalb die Waren vollständig an den Inhaber zurückgelangten.
54Fall 14 = Anklage vom 13.02.2024, Az.: 662 Js 35/24
55Am 15.09.2023 gegen 19:46 Uhr hielt sich der Angeklagte C im EE-Markt in der FF Straße 000 in F auf. Dort nahm er zwölf Flaschen Whiskey verschiedener Sorten im Gesamtwert von 384,88 € nach und nach an sich und legte diese eine nach der anderen in einen Einkaufswagen. Er handelte dabei in der Absicht, diese Waren später teilweise selbst zu verbrauchen und teilweise gewinnbringend weiterzuverkaufen, um so seinen Drogenkonsum zu finanzieren und zumindest auch teilweise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und aufzubessern. Wie von Anfang an geplant, schob der Angeklagte den gefüllten Einkaufswagen aus dem Eingang an der Obst- und Gemüseabteilung ohne zu bezahlen aus dem Gebäude heraus. Anschließend verbrachte er die Waren zu einem Auto und lud diese in selbiges ein.
56Damit sah er sein Vorhaben aber noch nicht als fertig an. Vielmehr betrat er gegen 19:53 Uhr erneut das Geschäft. Wieder entnahm er mit den zuvor beschriebenen Absichten nunmehr 13 Flaschen Whiskey im Wert von 464,87 € sowie weitere Lebensmittel im Wert von mindestens 40 € aus den Regalen und legte sie in den Einkaufswagen. Erneut schob er den so gefüllten Einkaufswagen wie von Anfang an geplant aus dem Eingang bei der Obst- und Gemüseabteilung heraus, ohne zu bezahlen. Auch diese Waren verbrachte er in das Auto. Mit der Beute im Gesamtwert von 889,75 € im Auto entfernte er sich sodann.
57Fall 15 und 16 = Anklage vom 12.12.2023, Az.: 668 Js 2310/23
58Am 13.10.2023 gegen 12:15 Uhr entnahm der Angeklagte A den Auslagen der Firma GG in der HH-Straße 0 in F drei Parfums im Gesamtwert von 93,39 € und steckte diese in seine Umhängetasche, um sie für sich zu verwenden und oder weiterzuverkaufen um seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Da er von Anfang vorhatte, nicht zu bezahlen, verließ er das Geschäft mit den drei Parfums in seiner Umhängetasche wieder auf dem Weg, wie er gekommen, nämlich über den Eingang. Dabei löste der Alarm aus, weil die Parfums jeweils mit einer entsprechenden Sicherung versehen waren, die genau dies bewirken sollte. Die Zeugin II, die aufgrund ihres T-Shirts, das sie als Marktpersonal kennzeichnete, als solche auch für den Angeklagten erkennbar war, begab sich zügig aus dem Inneren des Marktes zum Angeklagten. Sie sprach den Angeklagten auf Deutsch an, er solle stehen bleiben. Entgegen dieser für ihn zumindest aus der Situation heraus verständlichen Aufforderung lief der Angeklagte davon. Ob er dies dabei in der Absicht tat, sich die drei Parfüms als Beute zu erhalten, konnte die Kammer nicht feststellen.
59Die Zeugin rief um Hilfe und, dass man den Angeklagtem festhalten solle und lief hinter ihm her. Tatsächlich kam der Angeklagte A auch nicht weit. Der Zeuge JJ, der im selben Einkaufszentrum am benachbarten Kiosk arbeitete, wurde durch das Geschrei auf den rennenden Angeklagten aufmerksam, packte ihn von hinten mit beiden Armen und hielt ihn an seinen (des Angeklagten Armen) fest. Der Angeklagte versuchte, sich durch Drehen des Körpers aus dem Griff des Zeugen zu lösen und wand sich. Wo sich die Umhängetasche befand, insbesondere ob sie sich immer noch am Körper des Angeklagten befand, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge JJ redete zunächst auf Deutsch auf den Angeklagten ein, er solle sich beruhigen. Dies zeigte zunächst keine Wirkung. Der Angeklagte wand sich weiter im Griff des Zeugen. Dieser sprach den Angeklagten A sodann auf Russisch an, und versuchte erneut ihn zu beschwichtigen. Dies gelang. Der Angeklagte hielt sodann still und konnte so von den beiden Zeugen widerstandslos ins Büro des Drogeriemarktes verbracht werden. Dort entnahm die eintreffende Polizei die drei Parfüms der Umhängetasche des Angeklagten und händigte sie der Zeugin wieder aus. Sie waren nach wie vor zum Verkauf geeignet. Weder die Zeugin noch der Zeuge erlitten durch den Vorfall körperliche Verletzungen und oder Schäden.
60III.
61Der Angeklagte C wurde am 23.10.2023 festgenommen und saß vom selben Tage an in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 16.10.2023, Az: 50 KLs -662 Js 429/23- 22/23. Die Untersuchungshaft war zwischenzeitlich vom 09.11.2024 bis zum 08.01.2024 durch die Vollstreckung der oben unter A. Ziff. 20 aufgeführten Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen. Seit dem 09.01.2024 wird wieder die Untersuchungshaft in hiesiger Sache vollzogen.
62Die Kammer hat den Fall 2 (Vorwurf vom 19.05.23) der Anklage vom 12.09.2023, Az.: 662 Js 429/23 = Fall 2 des hiesigen Urteils bezüglich der Angeklagten C und B, sowie den Fall 10 der Anklage vom 12.09.2023, Az.: 662 Js 429/23 bezüglich des Angeklagten C, und den Fall 13 der Anklage vom 12.09.2023, Az.: 662 Js 429/23 betreffend den Angeklagten A auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.1 StPO eingestellt. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat sie sich ferner im Fall 9 der Urteilsgründe betreffend die Angeklagten C und B gemäß § 154 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs.1 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt.
63Die Angeklagte B hat sich nach Einvernahme der Zeugen X und W bei diesen entschuldigt. Die Zeugen nahmen die Entschuldigung an.
64C.
65I.
66Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der drei Angeklagten beruhen auf deren jeweils glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung. So wie die Angeklagten ihr bisheriges Leben geschildert haben, hat die Kammer dies ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
67Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der drei Angeklagten beruhen zudem auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen und den Entscheidungen in früheren Strafverfahren, wie dies aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich ist.
68II.
69Die Feststellungen zur Sache beruhen soweit sie den Angeklagten A betreffend maßgeblich auf dessen Geständnis. Soweit sie die Angeklagten B und C betreffen beruhen sie auf dem Geständnis der beiden Angeklagten sowie den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme. Im Einzelnen:
701.
71a.)
72Der Angeklagte A hat am ersten Hauptverhandlungstrag die Fälle 1, 2, 7, 15 und 16 so geschildert, wie dies unter B.II. festgestellt ist. Zu den beiden Mitangeklagten machte er über die unter B.I.1. und A. I. getroffenen Feststellungen hinaus keine Angaben. Insbesondere wollte er keine Angaben zu etwaigen Absprachen und Beteiligungen sowie Taten der beiden Mitangeklagten machen, wie sie etwa ursprünglich im Fall 2 in Rede standen. Vielmehr erklärte er, dazu nichts sagen zu wollen und schwieg im Übrigen.
73b.)
74Die Angeklagte B hat die ihr zur Last gelegten Vorwürfe teilweise eingeräumt, aber auch in Teilen von sich gewiesen. So hat sie sich am ersten Hauptverhandlungstag eigenständig eingelassen und erklärt, sie bedauere was passiert sei und schäme sich. Insbesondere, dass man auch gesehen habe, welche Unterwäsche für sie in den Einkaufswagen gelandet seien. Sie habe den Angeklagten C sehr geliebt und ihm grenzenlos vertraut. Immer wenn es zum Stehlen gekommen sei habe sie nichts mitbekommen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass es Diebstahl sei, sie habe gedacht, er wolle bezahlen und es sei ihr so vorgekommen als ob er für jemanden einkaufe. Es sei auch nie im Voraus etwas geplant gewesen. In der Ukraine sorge außerdem der Mann für den Lebensunterhalt der Frau. Der Angeklagte C habe das eben für sie gemacht. Erst nach der Sache mit den Polizisten habe sie gemerkt das was nicht stimme. Im Hinblick auf Fälle 9, 10 und 11 sei es so gewesen, dass ihr nicht klar gewesen sei, dass der Mann in Zivil ein Polizist gewesen sei. Sie habe sich nur gewehrt. Es sei richtig, dass sie versucht habe, diesen zu beißen, sie habe aber nicht etwa gezielt Richtung Kopf getreten, sondern nur im Wegrennen getreten, dabei habe sie ihn dann versehentlich getroffen. Als ihr klargeworden sei, dass es sich um Polizisten handele, habe sie die Widerstände eingestellt. Auf der Wache sei sie wegen der Gallenoperation nicht fest auf den Beinen gewesen. Zu Fall 12 hat sie weiter sinngemäß erklärt, sie sei an dem Tag am K-K-Vorplatz gewesen. Der Angeklagte C sei auch da gewesen. Er habe sich mit jemand anderem unterhalten, sie habe nicht zugehört und nichts mitbekommen und sei dann irgendwann genervt gegangen. Sie habe sich zu der Wohnung ihrer Großmutter begeben und sei bis zum Abend dortgeblieben. Grundsätzlich habe sie bei allen Vorfällen, wo sie im Rahmen des vorstehend dargestellten dabei gewesen sei unter Betäubungsmitteleinfluss gestanden, daher könne sie sich auch nicht mehr so gut erinnern. Sie könne daher auch nicht mehr so richtig sagen, was ihr klar gewesen sei damals und was nicht. Es sei insoweit auch immer um die Finanzierung und Beschaffung von Betäubungsmitteln gegangen. Dies habe alles dominiert. Nach der Vernehmung der Zeugen W und X am dritten Hauptverhandlungstag hat sie sich bei beiden dafür entschuldigt, diese „beleidigt und verletzt“ zu haben. Am siebten Hauptverhandlungstag hat sie, nachdem bereits alle Zeugen und weiteren Beweismittel bezüglich der sie betreffenden Fälle gehört und eingeführt waren, über ihren Verteidiger eine Erklärung zur Sache abgegeben und sich diese auf Nachfrage ausdrücklich zu Eigen gemacht. Anders als zuvor ließ sie dazu keine Rückfragen zu. So hat die Angeklagte in diesem Zusammenhang nochmals bekräftigt, dass sie nach wie vor nicht gewusst habe, was wirklich passiert sei bzw. sie habe gedacht, wenn sie es (gemeint waren die Diebstähle) nicht selbst mache, habe sie mit Diebstahl nichts zu tun und mache sich selbst nicht strafbar. Sie räume aber insoweit ihre Anwesenheit und ihre „Beteiligung“ (z.B. durch Befüllen der Wagen) ein und verstehe nunmehr auch, dass sie sich nach deutschem Recht strafbar gemacht habe. Darüber hinaus sei sie suchtmittelabhängig und es habe sich alles darum gedreht, an Heroin und Kokain zu kommen. Sie räume nunmehr auch ihre „Beteiligung“ am K-K- Vorplatz (Fall 12) ein. Sie habe die von den Zeugen beschriebene Gewalt gegen den Geschädigten ausgeübt. Allerdings habe sie nichts weggenommen, das sei auch nicht der Plan gewesen, sondern man habe an Betäubungsmittel kommen wollen.
75c.)
76Der Angeklagte C hat am ersten Hauptverhandlungstag eine Erklärung über seinen Verteidiger abgegeben, die er sich auf Nachfrage ausdrücklich zu Eigen gemacht hat. Er habe wie die Mitangeklagten stark konsumiert zu der Zeit und bei einigen Dingen daher keine Erinnerung mehr, mal mehr mal weniger. Eine Beteiligung im Fall 2 bestreite er, dies gelte auch für den Vorwurf vom 08.06.23 (Fall 6). Im Fall 8 (Vorwurf vom 13.07.23) habe „er es gemacht“, aber die Angeklagte B habe nichts gewusst. Dies gelte auch für die Fälle 3, 4, 5 (Vorwürfe vom 25.05., 26.05. und 27.05.23) sowie Fall 13 (Vorwurf vom 01.08.23). Die Angeklagte B sei zwar in den Fällen 3, 4, 5, 8 und 13 jeweils dabei gewesen, habe aber nichts gewusst. Bei allen diesen „Diebstählen“ habe er Teile der Waren gemeinsam mit der Angeklagten benutzen und verbrauchen wollen. Andere Teile habe er weiterverkaufen wollen, um seinen und den Drogenkonsum der Angeklagten B zu finanzieren. Soweit es Beute gegeben habe, sei man dann auch entsprechend dieser Absicht verfahren. An wen verkauft wurde, wolle und könne er nicht sagen. Den Fall 14 (Vorfall vom 15.09.2023) räume er ein. Auch insoweit habe er gestohlen, um die Waren für sich selbst zu verwenden und sowie oder zur Finanzierung seines Drogenkonsums weiter zu verkaufen. Der Angeklagte C gab weiter an, er habe im Fall 9 (Vorwurf vom 13.07.23) auch den Mann geschlagen, aber nicht gewusst, dass es sich um einen Polizeibeamten gehandelt habe. Der sei grob und forsch zu der Angeklagten B gewesen, deswegen sei er eingeschritten. Diese sei selbst unbeteiligt gewesen. Er habe dieser nur helfen wollen. Er sei erst eingeschritten, als der Mann die Angeklagte B auf den Kopf geschlagen habe. Da sei er ausgerastet und eingeschritten. Die Tat vom 15.07.23 (Fall 12) bestreite er. Er halte sich grundsätzlich öfter an dem Platz auf, wisse aber nicht mehr, ob er an dem Tag da war, er wisse aber noch, nichts gemacht zu haben. Weder habe er körperlich was gemacht noch habe er was weggenommen. Teilweise ergänzte der Angeklagte seine Einlassung zur Sache durch Reinrufen selbstständig und stand dann auch vereinzelt für Rückfragen zur Verfügung. Nach Einvernahme der Zeugen MM und AA am dritten und sechsten Hauptverhandlungstag im Fall 12 (Vorfall vom 15.07.) hat der Angeklagte C am sechsten Hauptverhandlungstag etwa von selbst eingeräumt, den Zeugen AA geschlagen zu haben sowie, vor Ort gewesen zu sein. Er habe bei dem Zeugen AA Drogen kaufen wollen. Die Kette habe er aus Wut abgerissen, aber nicht mitgenommen, auch sonst habe man nichts weggenommen. Die Angeklagte B sei da rumgelaufen, habe aber nichts gemacht. Er könne sich nicht erinnern, dass der Zeuge zu Boden gegangen sei und an Tritte (und weitere Schläge) auch nicht. Er habe ihm (dem AA) eine gegeben, nachdem der keine Drogen an ihn (den Angeklagten) habe verkaufen wollen, das sei es gewesen. Nach bereits erfolgter Vernehmung des Zeugen N am zweiten Hauptverhandlungstag, aber noch vor der Vernehmung der Zeugen O am siebten Hauptverhandlungstag, hat der Angeklagte C seine Einlassung -am siebten Hauptverhandlungstag- zudem weiter geändert. So gab er über seinen Verteidiger erneut eine Erklärung ab, die er sich dann auf Nachfrage ausdrücklich zu Eigen machte. Er räumte nunmehr ein, den Zeugen N geschlagen zu haben. Motiv sei aber nicht der Roller gewesen, sondern es sei um einen Drogenkauf gegangen. Der Roller sei auch gar nicht fahrbereit gewesen, es habe eine technische Vorrichtung gegeben, sodass er ihn nicht habe fahren können. Er habe den Roller stehen gelassen und sei nach dem Schlag abgehauen. Nachfragen ließ er zu und beantwortete diese selbstständig. Er (der Angeklagte) sei alleine da gewesen. Er habe einmal geschlagen und der Zeuge sei daraufhin gestolpert und sei dann weggelaufen. Er habe ihm nicht in die Tasche gegriffen. Er (der Angeklagte) sei dann 50 m weiter zur Unterführung gegangen, da habe der Angeklagte A auf ihn gewartet. Der habe aber mit der Sache nichts zu tun gehabt. Einen Streit um Beute habe es nicht gegeben. Er sei auch mit keinem anderen da gewesen, vielleicht habe der Zeuge irgendwen auf dem Vorplatz gesehen. Es sei aber nichts aufgeteilt worden. Am achten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte C sodann erklärt, dass er, anders als er noch zuvor erklärt hatte, nicht mehr zu einer Maßnahme nach § 64 StGB bereit sei, ohne es jedoch zu begründen.
77Soweit die Angeklagten B und C sich nach dem Vorstehenden geständig eingelassen haben, ist ihre Einlassung glaubhaft und wird durch das jeweilige Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt und ergänzt. Soweit ihre Einlassungen im Widerspruch zu den unter B.II. getroffenen Feststellungen stehen, sind ihre Einlassungen nicht glaubhaft und zudem durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Im Einzelnen:
782.a.) B
79aa.)
80In den Fällen 3, 4, 5, 8 und 13 des Urteils hat die Angeklagte B wie vorstehend unter C. II.1. dargestellt, eingeräumt, dass sie jeweils vor Ort sowie auch „beteiligt“ war, also etwa auch Waren in die Einkaufswagen gelegt habe. Ihre Einlassung wird gestützt und ergänzt durch die in Augenschein genommenen Videos der Überwachungskameras der Märkte zu den Fällen 3, 8 und 13 sowie den ebenfalls in Augenschein genommen Lichtbildern zu diesen und den beiden weiteren Fällen. Bei den Lichtbildern handelte es sich in allen fünf Fällen jeweils um Screenshots aus den Aufnahmen der Überwachungskameras der Märkte. Auf diesen, jeweils mit Datum und Uhrzeit versehen Bildern, waren jeweils die beiden Angeklagten wiederzuerkennen. Es gab in allen Fällen Aufnahmen, die nicht nur die Statur und Kleidung, sondern auch die Gesichter der beiden Angeklagten (C und B) klar erkennen ließen. Auch ließen sich den Videos und Lichtbildern der objektive Tatablauf sowie die räumlichen Gegebenheiten wie festgestellt entnehmen.
81Die Aussagen der vernommenen Zeugen rundeten das Bild der Kammer sodann ab. Die vernommenen Zeugen, wie etwa die Zeugen K, L, U, DD und CC haben dabei jeweils den Tatablauf und die räumlichen Gegebenheiten wie festgestellt geschildert. Teilweise hatten die Zeugen das Geschehen selbst unmittelbar beobachtet, teilweise die Videos der Überwachungskameras eingesehen oder das Geschehen auf den Bildschirmen der Kameras verfolgt. Die Kammer hat, nachdem sie die Zeugen zunächst jeweils frei berichten ließ, mit allen Zeugen -unter Vorhalt der jeweiligen Strafanzeigen, die auch jeweils verlesen wurden- die Vorfälle nochmals ausführlich erörtert. Ergänzend hat sie die Stehlgutlisten aus den einzelnen Fallakten den Zeugen vorgehalten und diese verlesen. Die Schilderungen der Zeugen, die mit den durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und Videos gewonnen Erkenntnissen übereinstimmten, bestätigten die Angaben der Angeklagten C und B, soweit diese sich geständig eingelassen hatten.
82Auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen beruhen insbesondere auch die Feststellungen zum Stehlgut und zum Wert der entwendeten Waren. Soweit keine oder nur unvollständige Stehlgutlisten vorhanden waren, wie in der überwiegenden Anzahl der vorgenannten fünf Fälle, hat die Kammer mit den Zeugen/innen die Lichtbilder der gefüllten Einkaufsagen, wie etwa im Fall 8, ergänzend in Augenschein genommen und zur Frage der Werte der Waren mit den Zeugen erörtert. Erinnerungslücken räumten die Zeugen dabei offen ein. So etwa der Zeuge K, der sich noch daran erinnerte, dass in den Fällen 3 und 4 jeweils ein halbes Display Whiskey, also 30 Flaschen, weggekommen seien, er aber nicht mehr sagen könne, welche Gegenstände sich im Übrigen mit welchen Werten in den Einkaufswagen befunden hätten, zumal diese in den Fällen 3 und 4 ja auch nicht zurückgelangt seien. Im Fall 8 sei der Einkaufswagen zwar stehen geblieben, so der Zeuge U, und man habe diesen auch fotografiert, im Übrigen sei das Stehlgut aber nicht erfasst worden. Die Kammer hat in diesem Fall, sowie in allen weiteren in denen sich der Wert der Waren nicht vollständig feststellen ließ (so etwa auch in den Fällen 3 und 4), zu Gunsten beider Angeklagter (B und C) jeweils nur den geringsten feststellbaren Betrag als Mindestbetrag angesetzt. So in den Fällen 3 und 4 etwa nur den Wert der 30 Whiskeyflaschen, ohne Berücksichtigung der weiteren Waren, die sich in beiden Einkaufswagen befanden. Im Fall 8 hat die Kammer etwa zu Gunsten beider Angeklagter (B und C) nur ein absolutes Minimum an Wert des Stehlgutes geschätzt. Die zu Gunsten der Angeklagten B und C erfolgte Schätzung beruht in diesem Fall auf dem mit Preisschild versehenen und abgelichteten Kappa-Rucksack (29,95 €) und den im Fall 8 aufgeführten weiteren Elektrowaren wie etwa dem Epilirgerät Braun Silk Epil, der Kaffeemaschine der Marke Philipps, einen Philipps Skin IQ, ein Beuer Massagegerät und der weiteren Waren, wie diese den Feststellungen zu Fall 8 zu entnehmen sind.
83Soweit die Angeklagte B insbesondere zur subjektiven Seite der Taten den Fällen 3, 4, 5, 8 und 13 erklärt hat, sie könne nicht mehr nicht mehr so richtig sagen, was ihr damals klar gewesen sei und was nicht und am siebten Hauptverhandlungstag weiterhin angab, dass sie nach wie vor nicht gewusst habe, was wirklich passiert sei. Sie habe gedacht, wenn sie es (gemeint waren die Diebstähle) nicht selbst mache, habe sie mit Diebstahl nichts zu tun und mache sich selbst nicht strafbar, handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung der Angeklagten. Diese nimmt die Kammer der Angeklagten nicht ab. Die Einlassung ist bereits in sich widersprüchlich und zeichnet sich durch wechselhaftes Einlassungsverhalten aus. Sie ist zudem durch den objektiven Tatablauf -insbesondere in den Fällen 3 und 4 - widerlegt.
84Während die Angeklagte zunächst erklärt hat, immer wenn es zum Stehlen gekommen sei, habe sie nichts mitbekommen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass es Diebstahl sei, sie habe gedacht, er (der Angeklagte C) wolle bezahlen und es sei ihr so vorgekommen als ob er für jemanden einkaufe sowie sie habe diesen geliebt und es sei halt in der D so, dass der Mann für die Frau sorge, hat sie dies am siebten Hauptverhandlungstag dahingehend abgeändert und ist von dieser Einlassung dahingehend abgerückt, dass sie (die Angeklagte) ihre Anwesenheit und Beteiligung (wie etwa Einräumen von Waren in den Wagen) bestätigt hat und erklärt hat, sie habe gedacht, sie mache sich damit nicht strafbar. Letzteres zeigt jedoch, dass der Angeklagten B sehr wohl bewusst war, dass der Angeklagte C die Waren nicht bezahlen und sich damit strafbar machen würde. Anderenfalls würde der Gedanke an ihre eigene (fehlende) Strafbarkeit keinen Sinn ergeben. Die Angeklagte hat auch eingeräumt, dass es immer darum ging, an Drogen zu kommen. Ihre finanzielle prekäre Lage hat sie mehrfach selbst im Rahmen der Hauptverhandlung betont. Ihr war also klar, dass sie den Konsum von Betäubungsmitteln nicht mit eigenen legalen Mitteln würde finanzieren können. Sie hatte den Angeklagten C zudem am Tag seiner letzten Haftentlassung kennengelernt, wusste also auch um seine schlechte finanzielle Lage.
85Darüber hinaus werden die von der Kammer zur subjektiven Seite der Tat getroffenen Feststellungen vom objektiven Tatablauf wie er in den Feststelllungen jeweils niedergelegt ist gestützt. Vorangestellt sei insoweit, dass hinsichtlich der in allen fünf Fällen vorliegenden Gewerbsmäßigkeit (siehe dazu auch nachfolgend unter D), die Feststellungen der Kammer auch auf der Einlassung der Angeklagten beruhen, die wie erwähnt insoweit bekundet hat, dass es in allen Fällen immer um die Beschaffung und Finanzierung von Drogen gegangen sei. Des Weiteren zeigt etwa schon der festgestellte Ablauf der Fälle 3 und 4, dass die Angeklagte B sehr wohl wusste, dass der Angeklagte C die Waren für sie beide an der Kasse vorbei schleusen würde, ohne zu bezahlen, und dies zwischen den beiden Angeklagten so abgesprochen war. Zum einen hat die Angeklagte B -wie sie letztlich auch eingeräumt hat- selbst die Einkaufswagen im Beisein des Angeklagten C befüllt. Also sehr wohl etwas mitbekommen. Darüber hinaus ergibt sich -auch unter Berücksichtigung des täglichen Alkoholbedarfs des Angeklagten C- allein aus der Menge an Whiskey in den Fällen 3 und 4, jeweils 30 Flaschen pro Fall, dass diese nicht allein zum eigenen Verbrauch durch sie und den Angeklagten C gedacht und auch nicht durch einen oder sie beide finanzierbar waren. Schon im für sie ersten Fall, dem Fall 3, war der Angeklagten B daher bereits bekannt und klar, dass der Angeklagte C die Einkäufe für sie beide wie festgestellt erledigen würde. Hiermit war sie einverstanden. Hierzu passt auch die Einlassung, der Mann sorge in der D traditionell für die Frau. Die Angeklagte hat ferner in den Fällen 3, 4, 5 und 13 den Laden jeweils vor dem Angeklagten C verlassen. Dies zeigt, dass es sich um ein schematisches Vorgehen und festes Muster beider Angeklagter handelt, was wiederum für einen gemeinsamen Tatplan in allen Fällen spricht. Darüber hinaus wäre ein vorheriges Verlassen des Marktes durch die Angeklagte B objektiv nicht erforderlich gewesen, wenn sie tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass der Angeklagte C die Waren normal an der Kasse bezahlen würde. Im Fall 8 hat sie zudem versucht, sich mit dem Angeklagten C gemeinsam mit dem gefüllten Einkaufwagen aus dem Laden, nämlich aus dem Lagerbereich herauszuschleichen, was ebenfalls gegen die Einlassung spricht, nicht gewusst zu haben, was passieren würde/zu denken man mache sich nicht strafbar. Der Fall 13 ereignete sich schließlich, nachdem die Angeklagte B im Fall 8 und dem dazu dargestellten Nachtatgeschehen bereits wegen ihrer Handlungen von der Polizei festgenommen und in den Gewahrsam verbracht worden war, wie sie selbst auch in ihrer Einlassung zumindest angedeutet hat.
86bb.)
87In den Fällen 9, 10 und 11 des Urteils beruhen die Feststellungen ebenfalls auf der geständigen Einlassung der Angeklagten soweit sie sich mit dieser decken, soweit sie dieser widersprechen ist die Einlassung der Angeklagten nicht glaubhaft und zudem durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt.
88aaa.)
89Im Fall 9 beruhen die Feststellungen zum Tatablauf ebenfalls maßgeblich auf der Inaugenscheinnahme von Videosequenzen der Überwachungskamera des G-Marktes, welche wie erwähnt Datum und Uhrzeit beinhalteten. Mit Ausnahme des Geschehens außerhalb des Marktes konnte die Kammer aus verschiedenen Kameraperspektiven den Videosequenzen den Tatablauf im Detail wie festgestellt entnehmen. Insbesondere war zu sehen, wie die Angeklagte B nach Erblicken des C bei Rückführung in den Markt zu neuen, nahezu fortdauernden Widerstandleistungen wie Drehbewegungen, Schlagen und Kratzen ansetzt. Dass sie nicht nur versuchte den Zeugen V zu beißen, sondern dies auch erfolgt ist, ließ sich dem Video, aber auch dessen glaubhafter Aussage sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern entnehmen. Auf letzteren waren die Abdrücke von Zähnen im Bereich der leicht blutenden Eindrücke oberhalb der Hand des Zeugen V erkennbar. Seine Aussage deckt sich insoweit mit den weiteren Beweismitteln und fügt sich stimmig ins Bild. Dem in Augenschein genommenen Video ließ sich insbesondere auch der Schlag mit der Handtasche und das Treten der Angeklagten gegen den Kopf des Zeugen entnehmen. Letzterer erfolgte, als dieser nach dem Einsatz des C bereits am Boden liegt. Es ist aus dem Video ersichtlich, dass die Angeklagte nicht aus dem Wegrennen heraus tritt und versehentlich trifft, sondern vielmehr, dass sie, als sie nach dem Schlag mit der Handtasche dem Zeugen zugewandt ist während dieser gerade eben zu Boden gegangen ist, einen Schritt auf diesen zu macht und ihm mindestens einmal gegen den Kopf tritt, bevor sie sodann erneut zu rennen beginnt. Auch das Geschehen an der Pfandrückgabe ließ sich wie festgestellt den in Augenschein genommenen Videosequenzen entnehmen. Insbesondere ist zu sehen, dass der Zeuge V die Angeklagte nicht anlasslos auf den Kopf schlägt, sondern die Angeklagte durch Heben des Kopfes nach einem kurzen Moment des Innehaltens, erneut zu Widerstandshandlungen ansetzt. Auch die Einlassung der Angeklagten, sie habe den Widerstand eingestellt, nachdem sie erkannt habe, dass es Polizisten seien, ist nicht glaubhaft und widerlegt. Die Einlassung ist in sich nicht widerspruchsfrei, da sich die Angeklagte bei den Zeugen W und X für „Beleidigungen“ und „Verletzungen“ entschuldigt hat, was nicht notwendig gewesen wäre, wenn sie die Widerstandshandlungen gegen Polizeibeamte, wie etwa auch die Zeugin T eingestellt haben will, nachdem sie diese als Polizisten erkannt habe. Insbesonder war die Zeugin T für die Angeklagte an Hand ihrer Uniform für diese auch als Polizeibeamtin erkennbar. Auch hatte die Angeklagte wie -aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen T und S- festgestellt, mitbekommen, dass der Angeklagte C sich auswies. Daher war es auch für die Angeklagte erkennbar worum es ging. Auch der Zeugin T widersetze sie sich wie festgestellt indes von Beginn an.
90Wie erwähnt deckten sich die Videoaufnahmen mit den Aussagen der Zeugen V, T und S. Die Aussagen aller drei Zeugen waren glaubhaft und fügten sich stimmig zu den Videos und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, sie ergänzten diese und vertieften sich wechselseitig.
91Die Aussage des Zeugen V war insbesondere frei von Belastungstendenzen. So hat er etwa glaubhaft bekundet, dass die Verletzungsfolgen gering waren. Er habe eine Paracetamol genommen, dies habe gereicht. Auch sei er nicht krankgeschrieben gewesen. Die materiellen Schäden habe er in Eigenleistung ohne Kostenaufwand beseitigt. Die Zeugen S und T erinnerten noch Details. Auch ihre Aussagen wiesen keine Belastungstendenzen auf. So hat etwa der Zeuge S auf die Einlassung des Angeklagten C, er (der Angeklagte) habe den Zeugen S mit den Worten „Ich bin Deutscher du Arschloch“ bekundet, sich nur an das „Ich bin Deutscher zu erinnern“, das „Arschloch“ habe er gar nicht gehört. Er habe außerdem der Zeugin T seine Handschellen leihen müssen, da er ihre zur Festnahme des C verwendet und benötigt habe. Die Zeugin T wiederum hat insbesondere das Geschehen vor dem Supermarkt in Übereinstimmung mit dem Zeugen V wie festgestellt geschildert und dessen Aussage glaubhaft bestätigt. So habe der Zeuge V gegenüber der Angeklagten klar gemacht, dass er Polizist sei. Beide Zeugen (V und T) räumten dabei ein, zwar an der Reaktion der Angeklagten gemerkt zu haben, dass sie Deutsch verstanden habe, sich insoweit aber jeweils nicht sicher zu sein, ob dies tatsächlich der Fall sei. Die Zeugin T und der Zeuge V räumten ebenfalls ein, sich nicht mehr an den genauen Wortlaut der Erklärung des Zeugen V zu erinnern, sondern nur noch an deren sinngemäßen Inhalt, wie festgestellt. Die Zeugen S und T haben zudem übereinstimmend und glaubhaft geschildert, wie der Widerstand der Angeklagten B bei der Rückführung in den Markt erst so richtig wieder aufgelebt sei, nachdem sie und der Angeklagte C sich wechselseitig erblickten.
92Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat beruhen soweit sie sich nicht aus der Einlassung der Angeklagten ergeben, auf dem objektiven Tatablauf, der sich wie erwähnt im Detail den Videosequenzen entnehmen ließ und zur Überzeugung der Kammer die entsprechenden Schlüsse auf die subjektive Seite der Tat zuließ.
93bbb.)
94Hinsichtlich der Fälle 10 und 11 ist die Einlassung der Angeklagten B wie erwähnt bereits in sich widersprüchlich soweit sie zum einen erklärt hat, keinen Widerstand mehr geleistet zu haben, nachdem sie erkannt habe -ohne mitzuteilen wann im Verlauf des Geschehens dies der Fall gewesen sei- dass es sich um Polizisten gehandelt habe. Andererseits sich aber zumindest bei den Zeugen X und W nach deren Vernehmung entschuldigt hat. Darüber hinaus ist die Einlassung der Angeklagten durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen X, W und TT widerlegt. Auch ihre Aussagen vertieften und ergänzten sich wechselseitig. Die Kammer hat auch insoweit die Zeugen zunächst frei berichten lassen und ist sodann -unter Vorhalt der Strafanzeigen, die auch verlesen wurden- den Sachverhalt mit diesen im Einzelnen jeweils durchgegangen. Erneut wies auch hier keine der drei Aussagen Belastungstendenzen auf. Erinnerungslücken räumten alle drei Zeugen offen ein. So hat etwa der Zeuge X -auch auf Vorhalt seiner Anzeige- bekundet, sich an einen Kopfstoß der Angeklagten auf dem Weg vom Streifenwagen bis zur Übergabe im Polizeigewahrsam nicht erinnern zu können.
95cc.)
96Auch im Fall 12 beruhen die Feststellungen zum einen auf der Einlassung der Angeklagten B soweit diese Tatbeiträge eingeräumt hat. Insoweit deckt sie sich auch mit den Zeugenaussagen. Soweit die Einlassung den Feststellungen widerspricht ist sie erneut nicht glaubhaft und im Übrigen durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
97Soweit die Angeklagte bis zuletzt daran festgehalten hat, nichts weggenommen zu haben und dass dies auch nicht geplant gewesen sei, ist ihre Einlassung als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Angeklagte hielt zur Überzeugung der Kammer an dieser Einlassung fest, um den Vorfall auf eine gefährliche Körperverletzung herunterzuspielen.
98Insoweit ist zunächst der Zeitpunkt des Teilgeständnisses der Angeklagten zu sehen. Darüber hinaus ist die Einlassung erneut wechselhaft.
99So hat die Angeklagte überhaupt erst am siebten Hauptverhandlungstag -nachdem bereits am sechsten Hauptverhandlungstag der letzte Zeuge zu Fall 12 gehört worden war-, eingeräumt, bei dem Geschehen vom 15.07.2023 „beteiligt“ gewesen zu sein und die von den Zeugen beschriebene Gewalt ausgeübt zu haben. Zuvor hatte sie zudem noch jegliche Beteiligung abgestritten und vielmehr behauptet, nicht mitbekommen zu haben, was der Angeklagte C mit dem anderen Mann geredet habe und sei dann genervt zu ihrer Großmutter gegangen. Bereits diese Einlassung war in sich widersprüchlich, da die Angeklagte im Rahmen ihrer Einlassung zu ihrer Person mitgeteilt hatte, ihre Großmutter sei im Frühjahr 2023 wieder in die D zurückgekehrt. Sie konnte diese daher am 15.07.2023 gar nicht aufgesucht haben. Soweit die Angeklagte am siebten Hauptverhandlungstag zudem erklärt hat, es sei um die Beschaffung von Drogen gegangen, handelt es sich aus Sicht der Kammer um eine Anpassung an die am Tag zuvor abgegebene Einlassung des Angeklagten C, es sei im Fall 12 um ein Drogengeschäft gegangen. Zumal die Angeklagte im Widerspruch hierzu am ersten Hauptverhandlungstag wie erwähnt noch erklärt hatte, von Gesprächen zwischen Dick und dem Mann nichts mitbekommen zu haben. Da die Angeklagte zu der geänderten Einlassung keine Rückfragen zuließ, konnte sie auch nicht im Detail überprüft werden und keine Details zu einer wie auch immer gearteten Beschaffung von Drogen erfragt werden.
100Darüber hinaus ist die Einlassung der Angeklagten sie habe nichts weggenommen widerlegt. Die Feststellungen beruhen insoweit maßgeblich auch auf den beiden Aussagen der Zeugen AA und MM.
101Die Zeugen AA und MM haben das Geschehen im Fall 12 jeweils glaubhaft und übereinstimmend wie festgestellt geschildert. Auch ihre Aussagen ergänzten und vertieften sich wechselseitig. Die Kammer hat erneut, nachdem sie die Zeugen zunächst jeweils frei berichten ließ, mit beiden Zeugen -unter Vorhalt der Strafanzeige und hinsichtlich des Zeugen AA auch seiner vormaligen polizeilichen Vernehmung, die auch beide sodann verlesen wurden- die Vorfälle nochmals ausführlich und Schritt für Schritt erörtert.
102Der Zeuge AA hat das Vortatgeschehen und das Tatgeschehen sowie das Nachtatgeschehen wie festgestellt geschildert. Die Aussage des Zeugen und Geschädigten AA ist glaubhaft. Der Zeuge hat insbesondere glaubhaft bekundet, dass es nicht darum gegangen sei, dass der Angeklagte C bei ihm habe Drogen kaufen wollen und er verkaufe keine Drogen. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge insoweit ein Motiv gehabt hätte, sich nicht selbst zu belasten. Dies ist aus Sicht der Kammer aber nicht Grund seiner Äußerung gewesen. So ist die Aussage des Zeugen AA insbesondere frei von Belastungstendenzen und zeigt auch Selbstbelastungstendenzen auf. So hat der Zeuge von sich heraus -noch ohne Vorhalt der Einlassung des Angeklagten C zu einem von diesem (dem C) beabsichtigten Drogenankauf- wie schon bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, er habe selbst ein Drogenproblem und kenne den Angeklagten C von der Caritas in F aus dem Methadonprogramm. Er erklärte frei heraus, er sei von dem Dick gefragt worden, ob er Drogen besorgen könne. Der Zeuge hat weitere glaubhaft bekundet, der C habe ihm die Angeklagte B als „seine Freundin“ vorgestellt, die aus der D stamme. Insoweit hat der Zeuge aber beide Angeklagten weder im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung noch im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer namentlich benennen können. Gleichwohl hat er diese an Hand ihrer Optik jeweils identifiziert. Der Angeklagte C sei ihm außerdem als „LL“ oder ähnliches bekannt gewesen. Diesen hatte er im Rahmen seiner zwei Tage nach der Tat durchgeführten Vernehmung bereits im Rahmen einer durchgeführten Lichtbildvorlage identifiziert. Die Angeklagte B hatte er wiederum auf einem Lichtbild, das auf dem Schreibtisch des Vernehmungsbeamten lag, identifiziert, noch bevor die Wahllichtbildvorlage durchgeführt werden konnte. Die Kammer ist sich insoweit der eingeschränkten Werthaltigkeit bewusst, wie erwähnt hat die Angeklagte ihre Beteiligung indes (teilweise) eingeräumt. Der Zeuge hat zudem auch auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung bekundet, dass er nicht mehr sicher sei, wie viel Bargeld genau ihm weggenommen worden seien. Sicher mindestens 50 €, ob es aber gar 90 € gewesen seien -wie er bei der Polizei gesagt haben soll- könne er heute aber nicht mehr sagen. Die Kammer hat daher zu Gunsten der beiden Angeklagten den niedrigeren Wert zu Grunde gelegt. Der Zeuge hat zudem glaubhaft bekundet, dass die Angeklagte ihn getreten und ihm sein Portemonnaie und sein Handy im festgestellten Wert aus der Hosentasche gezogen habe. Er habe ihre Hand gesehen. Auch hier war die Aussage frei von Belastungstendenzen. Auch den Wert der Kette konnte der Zeuge nicht beziffern, da es sich - so der Zeuge - um ein Geschenk gehandelt habe. Auch hinsichtlich der vom Zeugen bekundeten und entsprechend festgestellten Verletzungsfolgen zeigten sich keine Belastungstendenzen in der Aussage des Zeugen. Die Aussage wurde insoweit gestützt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder. Diese zeigten, dass der Zeuge gegen 19 Uhr des 15.07.23 einen roten Striemen der Dicke einer Kette als Würge Mal an der rechten Halsseite aufwies.
103Die Feststellungen der Kammer beruhen zudem ergänzend auf der glaubhaften Aussage des Zeugen MM. Die sich hinsichtlich des Vortat- Tat- und Nachtatgeschehen mit der des Zeugen AA deckt. Der Zeuge MM hat bekundet, er habe gesehen, dass die Frau den Geschädigten getreten und der Mann diesen geschlagen habe. Der Mann habe den zu Boden gegangenen Geschädigten festgehalten. Die „Frau“, die am Tattag beteiligt gewesen sei, habe den Zeugen AA den er (der Zeuge MM) lediglich als „den (einen) Mann“ bezeichnete und den er gar nicht kenne und der von „dem anderen Mann und der Frau dazwischen genommen worden sei“, von hinten die Halskette entrissen und diesen dabei gewürgt. Er hat dazu erläutert und offen eingeräumt, dass er das Entreißen indes nicht selbst gesehen habe, „weil alles so schnell gegangen sei“, sondern er wisse dies von dem (- nach den Ermittlungen der Kammer dauerhaft verhandlungsunfähig erkrankten-) Zeugen, seinem Kumpel NN, der das Geschehen neben ihm stehend ebenfalls beobachtet habe und von dem er das am Tattag so berichtet bekommen habe. Das mit dem Portemonnaie habe er dann selber gesehen. Die Aussage des Zeugen MM wies insbesondere ebenfalls keinerlei Belastungstendenzen aus und wies Selbstbelastungselemente auf. So räumte der Zeuge MM ebenso frei heraus ein, selbst der Drogenszene in F anzugehören und am Tattag -wie in der Strafanzeige beschrieben- nach dem damals durchgeführten Atemalkoholtest wohl 1,00 mg/l gehabt zu haben. Auch er hat den Angeklagten weder im Rahmen seiner Angaben gegenüber den Polizeibeamten am Tattag noch in der Hauptverhandlung unmittelbar belastet, da er ihn wie ausgeführt mit Namen gar nicht kannte und zu keiner Zeit benannt hatte. Vielmehr -so der Zeuge glaubhaft- kenne er ihn (den Angeklagten C) nur vom Sehen (zeigte auf C). Dies seit acht Jahren aus der Caritas in F vom Methadonprogramm. Auch die Angeklagte B konnte er namentlich zu keiner Zeit benennen, sondern nur als die Freundin von dem „Mann“, die diesen von Juli 2023 an rückgerechnet seit wenigen Monaten zur Caritas begleitet hatte und die er auch nur von dort „kenne“ beschreiben. Im Rahmen der Hauptverhandlung räumte er offen ein, nicht zu 100 % sagen zu können, ob es sich bei der Frau vom Tattag um die Angeklagte handele, „es komme aber hin“. Aus Sicht der Kammer steht der am Tattag bei dem Zeugen MM gemessene Atemalkoholgehalt seiner (damaligen) Aussagetüchtigkeit des Weiteren nicht entgegen. Eigenen Angaben zur Folge ist der Zeuge MM Alkohol gewohnt. Er konnte darüber hinaus seine Aussage in der Hauptverhandlung ohne weiteres reproduzieren. Im Übrigen schilderte der Zeuge MM das Vortatgeschehen und Tatgeschehen in Übereinstimmung mit dem Zeugen AA glaubhaft wie festgestellt, wobei der Zeuge MM aufgrund seiner Entfernung zum Tatort (er habe des Geschehen vom wenige Meter entfernten Kiosk beim „Feierabendbier“ beobachtet) bekundet hat, keine Angaben zum Inhalt der Gespräche zwischen den beiden Männern machen zu können. Er habe nur gesehen, dass die kurz vor dem Geschehen geredet hätten.
104dd.)
105Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat beruhen, soweit sie sich nicht aus der Einlassung der Angeklagten ergeben auch im Fall 12 auf dem objektiven Tatablauf, aus dem sich zur Überzeugung der Kammer die entsprechenden Rückschlüsse auf die subjektive Seite ergeben. Insbesondere spricht der Umstand, dass beide Angeklagten weiter auf den Zeugen AA einwirkten, als dieser bereits am Boden lag und durch die bereits durch die Angeklagten C und B ausgeübte Gewalt zu Boden gegangen war, weiter wie festgestellt Gewalt ausübten, dafür, dass zumindest diese weitere Gewaltausübung in Form von mindestens jeweils einem Tritt und einem Schlag den sodann unmittelbar folgenden Wegnahmehandlungen der Angeklagten B dienten und ihr insbesondere das Festhalten des Zeugen AA durch den Angeklagten C diese ermöglichen sollte.
106ee.)
107Die Kammer hat in allen die Angeklagte B betreffenden Fällen auch die Einlassung des Angeklagten C in Bezug auf die Mitangeklagte im Blick behalten. Die Einlassung des Angeklagten C konnte jedoch an den glaubhaften Aussagen der Zeugen in keinem Fall vernünftige Zweifel begründen. Sie ist nicht glaubhaft soweit sie die Angeklagte entlastende Beiträge enthielt und -wie vorstehend aufgeführt- durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme auch widerlegt.
108Soweit der Angeklagte in allen Fällen die Beteiligung der Angeklagten B und deren Wissen heruntergespielt hat, etwa dadurch, dass er erklärt hat, diese habe in den Fällen 3, 4, 5, 8 und 13 nichts gewusst, im Fall 9 nichts gemacht und auch im Fall 12 bis zuletzt daran festgehalten hat, dass die Angeklagte B zwar da gewesen sei, aber nichts gemacht habe, ist seine Einlassung nicht glaubhaft. Sie zielt vielmehr ersichtlich darauf ab, die Angeklagte B -teilweise sogar durch Auf- Sich- nehmen von Tatbeiträgen wie etwa im Fall 12 seiner Einlassung, dass er die Kette weggenommen habe- in Schutz zu nehmen. Dies erklärt sich aus Sicht der Kammer vor dem Hintergrund der im Tatzeitraum geführten und mit Hauptverhandlung wieder aufgegriffenen Liebesbeziehung der beiden. Neben den Aussagen der beiden Zeugen MM und AA widerspricht auch die Einlassung der Angeklagten B selbst etwa im Fall 12 der Einlassung des Angeklagten C. Obwohl die Angeklagte B die vom Angeklagten C am sechsten Hauptverhandlungstag abgegebene Erklärung kannte, insbesondere wusste, dass dieser erklärt hatte, sie (die Angeklagte) sei zwar da gewesen habe aber nichts gemacht, räumte die Angeklagte einen Hauptverhandlungstag später insbesondere auch ein, die von den Zeugen im Fall 12 beschriebene Gewalt selbst ausgeübt zu haben. Insoweit wäre es wiederum für die Angeklagte ein leichtes gewesen, weiterhin jedwede Beteiligung von sich zu weisen. Dies tat sie indes nicht. Anders herum konnte der Angeklagte C am sechsten Hauptverhandlungstag nicht ahnen, dass die Angeklagte B einen Hauptverhandlungstag später doch ihre Einlassung ändern und insoweit in Teilen ihre Beteiligung einräumen würde.
109b.) C
110aa.)
111In den Fällen 3, 4, 5, 8 und 13 des Urteils beruhen die Feststellungen zum einen auf dem Geständnis des Angeklagten C. Dieser hat insbesondere auch Einblick in die subjektive Seite der Taten gewährt und erklärt, die Waren jeweils „gestohlen" zu haben, um sie gemeinsam mit der Angeklagten B selbst zu verbrauchen und oder für den gewinnbringenden Weiterverkauf zur Finanzierung ihrer beider Drogenkonsum verwenden zu können. Soweit der Angeklagte die Tatbeiträge und das Wissen der Angeklagten B in diesen Fällen heruntergespielt und einen gemeinsamen Tatplan damit bestritten hat, ist der Einlassung nicht zu folgen, sie ist vielmehr insoweit nicht glaubhaft und widerlegt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter C.II. 2.a.) vollumfänglich verwiesen. Zum anderen beruhen die Feststellungen in den fünf genannten Fällen ebenso maßgeblich auf den weiteren erhobenen Beweisen, wie ebenfalls bereits unter C. II. 2.a.) ausgeführt worden ist, weshalb auch insoweit auf darauf genommen wird.
112Die Feststellungen im Fall 14 des Urteils beruhen sodann auf dem Geständnis des Angeklagten C, welches durch die weiteren Beweismittel ergänzt und gestützt wird. Auch im Fall 14 hat die Kammer ein Video vom Tattag in Augenschein genommen. Auch dieses zeigte den Angeklagten klar erkennbar und hat ebenfalls den Tatablauf wie in den Feststellungen unter B. II. Fall 14 niedergelegt, im Detail erkennen lassen. Die glaubhafte Aussage der Zeugin OO fügt sich dazu stimmig ins Bild. Auf der Aussage der Zeugin beruhen im Fall 14 maßgeblich die Feststellungen zum Stehlgut. So hat die Zeugin glaubhaft bekundet, sie habe das Video immer und immer wieder angeschaut, um nach und nach so gut es ginge auflisten zu können, was weggekommen sei. Die Whiskeyflaschen habe sie jeweils deutlich erkennen können. Die weiteren Lebensmittel habe sie zusammengefasst und deren Warenwert aufsummiert geschätzt. Auch in diesem Fall hat die Kammer die Zeugin zunächst frei zur Sache bekunden lassen und ist sodann Schritt für Schritt den Vorfall -unter Vorhalt und Verlesung der Strafanzeige und ihrer dortigen Angaben, so wie der Stehlgutliste- im Einzelnen durchgegangen.
113bb.)
114Im Fall 6 (Vorfall vom 08.06.2023) beruhen die Feststellungen ebenfalls auf dem Geständnis des Angeklagten, der am siebten Hauptverhandlungstag zumindest eingeräumt hat, am Tattag vor Ort gewesen und den Zeugen N geschlagen zu haben. Die weitere Einlassung des Angeklagten C ist sodann erneut nicht glaubhaft und darüber hinaus auch widerlegt. Insoweit beruhen die Feststellungen in diesem Fall maßgeblich auch auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen N, PP und O. Die Kammer hat auch diese drei Zeugen zunächst jeweils frei berichten lassen und hat den Fall sodann unter Vorhalt der (zudem verlesenen) Strafanzeige, ihren dortigen Angaben, und soweit vorhanden auch der weiteren polizeilichen Vernehmung im Detail erörtert. Alle drei Aussagen waren glaubhaft.
115Soweit der Angeklagte C sich bis zuletzt dahin eingelassen hat, es sei ihm nicht um den Roller gegangen und er habe dem Zeugen nicht „in die Tasche gefasst“, vielmehr habe er den Roller stehen gelassen, er habe den Zeugen N geschlagen, weil es um einen Drogenkauf gegangen sei, ist seine Einlassung nicht glaubhaft. Es handelt sich um eine Schutzbehauptung des Angeklagten C, die darauf abzielt den Vorfall, auf eine „einfache“ Körperverletzung herunterzuspielen.
116Zunächst ist das wechselhafte Einlassungsverhalten und der späte Zeitpunkt des Teilgeständnisses (vor Ort/Schlag gegen den Zeugen) zu sehen. Wie erwähnt hat der Angeklagte den Vorwurf zunächst gänzlich bestritten und seine Einlassung erst nach Einvernahme aller Zeugen zu diesem Fall am siebten Hauptverhandlungstag geändert. Sodann ist die Einlassung auch in sich widersprüchlich. So hat der Angeklagte einerseits erklärt, an dem Roller zu keiner Zeit ein Interesse gehabt zu haben. Zugleich hat er aber auch erklärt, dieser habe eine technische Vorrichtung gehabt, die es ihm nicht ermöglicht habe, zu diesen zu fahren. Wenn aber der Roller zu keinem Zeitpunkt von Interesse gewesen wäre, hätte es gar keinen Anlass gegeben, zu testen, ob dieser auch für ihn fahrbereit wäre. Da der Angeklagte weitere Nachfragen zu Fall 6 nicht zuließ war diese Einlassung für die Kammer auch nicht weiter überprüfbar. Sie enthielt auch nicht etwa Details die für ihre Glaubhaftigkeit hätten sprechen können.
117Die Einlassung ist zudem durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen N, PP und O widerlegt. Die Aussagen der drei Zeugen ergänzten und vertieften sich jeweils wechselseitig und zeichneten für die Kammer ein stimmiges Gesamtbild.
118Der Zeuge N hat das Geschehen wie festgestellt glaubhaft bekundet. Auch seine Aussage war frei von Belastungstendenzen. Im Gegenteil, war er in seiner Vernehmung vor der Hauptverhandlung ersichtlich um Entlastung des Angeklagten bemüht. Während er im freien Bericht zunächst bekundet hat, einen Faustschlag auf die linke Schläfe bekommen und nicht gesehen zu haben, wer ihn geschlagen habe, hat er auf Vorhalt seiner Angaben in der Strafanzeige zunächst bekundet, dass es richtig sei, dass er damals gesagt habe, dass es der „LL“ gewesen sei, u.a. weil er diesen habe wegrennen sehen. Unter diesem Spitznamen sei ihm der Angeklagte (der Zeuge zeigte auf den Angeklagten C) aus der Drogenszene, der er (der Zeuge) auch selber angehören würde, bekannt. Er relativierte diese Angabe dann aber gleich wieder und hat sodann bekundet, soweit er das bei der Polizei unmittelbar vor Ort gesagt habe, könne es aber auch sein, dass er das (gemeint war, dass es der Slawa war) von dem weiteren ihm nicht bekannten Zeugen gehört habe, als dieser vor Ort bei den Beamten gemacht habe oder, dass seine Schwester ihm am Telefon gesagt habe, dass es der LL gewesen sei, die habe er ja nach der Tat unmittelbar angerufen. Auf Vorhalt, von wem und wie schnell denn seine Schwester, die Zeugin O, davon habe erfahren soll, dass es der „LL“ gewesen sei, konnte der Zeuge N diesen Widerspruch nicht auflösen. Er hat insoweit bekundet, das könne seine Schwester ja aus der Szene haben. Dies stand aber nach wie vor in Widerspruch zu seinen Bekundungen, seine Schwester direkt nach dem Vorfall angerufen zu haben. Erst auf Vorhalt seiner polizeilichen Vernehmung vom 20.06.2023 und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Wahllichtbildvorlage, hat er der Zeuge schließlich fast entschuldigend bekundet, den „LL“ damals gesehen und identifiziert zu haben, da dieser ihn damals geschlagen und den Roller sowie seine Sonnenbrille mitgenommen habe. Die Kammer verkennt nicht, dass das Aussageverhalten des Zeugen N damit zumindest auch zögerlich war. Dies führt die Kammer aber zum einen darauf zurück, dass der Zeuge den Angeklagten aus der Szene kennt und ihn deswegen nicht verraten wollte, sowie darauf, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung während der Vernehmung ihm durch Gesten und Mimik bedeutete nichts zu sagen. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Tattag stützten die glaubhaften Bekundungen des Zeugen N. Sie zeigten eine vom Zeugen davon getragene Prellung an der linken Schläfe und Schürfwunden an der rechten Hand sowie am rechten Ellbogen.
119Die Aussage des Zeugen N wird wie erwähnt gestützt und ergänzt durch die glaubhafte Aussage des Zeugen PP. Der Zeuge, der -wie er glaubhaft bekundet hat- weder den Zeugen N noch den Angeklagten C kannte, hat das Geschehen ebenfalls wie festgestellt geschildert. Er hat insbesondere bekundet, er habe an dem Tag auf der anderen Seite der Straße von der Bank aus auf der er gesessen habe, einen Mann gesehen, der einen Roller geschoben habe. Dies sei der Mann gewesen, der ihm bei Betreten des Saales gerade entgegengekommen sei. Es handelte sich dabei um den Zeugen N. Hinter diesem Mann seien zwei weitere Männer mit etwas Abstand gegangen. Ein etwas größerer und ein kleinerer. Der größere Mann habe dann den Mann mit Roller eingeholt, gegriffen und mit der Faust geschlagen. Der andere Mann habe nur zugeschaut. Der größere habe dann den Roller genommen und die Sonnenbrille. Dann sei er mit dem kleineren weggegangen. Die hätten dann noch gestritten wegen der Sachen, der größere habe dem kleineren dann die Sonnenbrille gegeben. Auch der Zeuge PP hat damit bestätigt, dass der E-Scooter - anders als der Angeklagte C erklärt hat- nicht vor Ort geblieben ist. Da der Zeuge PP keinen der drei Männer mit Namen oder Spitznamen benennen konnte, kann die Kammer auch ausschließen, dass der Zeuge N von diesem gehört habe, dass es der „LL“ gewesen sei, was verdeutlicht, dass die Bestätigung seiner Angaben bei der polizeilichen Vernehmung und der Wahllichtbildvorlage glaubhaft ist.
120Die glaubhafte Aussage der Zeugin O rundete sodann das Bild für die Kammer ab. Sie hat insbesondere bekundet, ihr Bruder, der Zeuge N habe sie angerufen. Sie sei direkt zur Fuß zur Unterführung gegangen und noch vor der Polizei eingetroffen. An dem Tattag noch vor Eintreffen der Polizei habe ihr Bruder ihr gesagt, dass es der „LL“ gewesen sei. Die Kammer kann daher auch ausschließen, dass der Zeuge N den Namen „LL“ von seiner Schwester am Telefon oder bei anderer Gelegenheit vor Ort genannt bekommen hat, sondern es zeigt, dass es sich vielmehr umgekehrt verhielt. Es verdeutlicht ebenfalls, dass die Bestätigung seiner Angaben bei der Polizei glaubhaft ist. Durch die Aussage der Zeugin O ist zudem die Einlassung des Angeklagten C widerlegt, eine technische Vorrichtung am Roller habe es ihm nicht ermöglicht, diesen zu fahren. Die Zeugin O hat glaubhaft bekundet, ihr E-Scooter habe jederzeit von jedermann gefahren werden können. Eine App oder andere technische Vorrichtung die derartiges verhindern würden, habe er nicht besessen.
121Die Feststellungen zum Wert des Stehlguts beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen N und O, wobei die Kammer zu Gunsten des Angeklagten hinsichtlich des Wertes des E-Sooters von der niedrigeren Angabe ausgegangen ist. So hat der Zeuge N bekundet, er sei sich nicht sicher, was der Scooter gekostet habe, da seine Schwester diesen kurz vorher gekauft habe, er meine sie habe ca. 350 € dafür bezahlt. Die Zeugin O war sich ebenfalls nicht mehr ganz sicher und hat bekundet 400 €, 398 € oder so was in die Richtung bezahlt zu haben.
122Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat beruhen soweit sie sich nicht aus der Einlassung des Angeklagten ergeben, auf dem objektiven Tatablauf, der zur Überzeugung der Kammer die entsprechenden Schlüsse auf die subjektive Seite der Tat zuließ.
123Dafür, dass der Angeklagte C insbesondere bereits im Zeitpunkt seines Zuschlagens beabsichtigte, den E-Scooter mitzunehmen, und sich nicht etwa erst nach dem Schlag kurzfristig dazu entschloss, spricht, dass dieser stets unter dem Druck stand, seinen täglichen Bedarf an Betäubungsmitteln zu finanzieren. Auch das nach der glaubhaften Aussage des Zeugen PP der Angeklagte den Zeugen einholte und unmittelbar angriff und ohne jegliche Konversation im Vorfeld zuschlug, spricht gegen den vom Angeklagten behaupteten beabsichtigen Drogenankauf –der wie ausgeführt ohnehin ein nicht glaubhaftes sondern nur vorgeschobenenes Motiv ist- und widerlegen dieses. Der unmittelbare Angriff spricht als solcher vielmehr indiziell für die von Anfang an beabsichtigte Mitnahme des Rollers, die dann auch nach weiterer Gewaltanwendung unmittelbar erfolgte. Indiziell spricht auch das „Nachtatgeschehen“ für die von Anfang bestehende Absicht des C, den Zeugen „abzuziehen“. Die Kammer verkennt nicht, dass aus dem nachgelagerten Geschehen nur bedingt Schlüsse auf den Vorsatz im Zeitpunkt hier des Schlages gezogen werden können. Auch konnte die Kammer wie dargestellt nicht feststellen, ob und ggf. welche Absprachen der Angeklagte C und der weitere Mann vor dem Faustschlag des C getroffen hatten. Dennoch zeigt die spätere Diskussion um die Beute zwischen den beiden Männern zumindest indiziell, dass es von Beginn an um die Erlangung von Stehlenswertem ging.
124cc.)
125Die Feststellungen im Fall 9 des Urteils (Vorwurf vom 13.07.2023) beruhen hinsichtlich des Angeklagten C auf seiner geständigen Einlassung „den Mann“ -gemeint war der Zeuge V- geschlagen zu haben sowie maßgeblich auf der Inaugenscheinnahme der Videosequenzen der Überwachungskameras des G-Marktes sowie den einvernommenen Zeugen zu diesem Geschehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter B.II. 2.a.) bb.) aaa.) Bezug genommen. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass sich (u.a.) anhand der Videosequenzen insbesondere die Einlassung des Angeklagten C widerlegen ließ, die Angeklagte B habe nichts gemacht und er sei erst eingeschritten, als der Mann in zivil dieser auf den Kopf geschlagen habe. Den Videos, auf denen auch der Angeklagte C klar zu erkennen war, ließ sich vielmehr klar entnehmen, dass dieser sich -wie festgestellt- schon auf den Zeugen V stützte, nachdem die Angeklagte B wieder in den Markt geführt wurde und sich erneut zu wehren begann. Weiter war zu sehen, dass sich die Schläge des Zeugen V auf den Kopf der Angeklagten erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt des Geschehens ereigneten, nämlich nachdem sich der Angeklagte C bereits auf den Zeugen gestürzt, sich dieser (der Zeuge) wieder aufgerappelt, die Angeklagte B am erneuten Fliehen gehindert hatte und nunmehr -ohne dass der Angeklagte C während all dessen in Erscheinung trat- mit dem Passanten gemeinsam an der Pfandrückgabe die Angeklagte festhielt, wobei der Zeuge V diese wie festgestellt nicht nur -wie der Passant- an einem Arm, sondern im Schwitzkasten (fest-)hielt.
126Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat beruhen soweit sie sich nicht aus der Einlassung des Angeklagten ergeben, wie schon bei der Angeklagten B, so auch hier auf dem objektiven Tatablauf, der sich wie erwähnt im Detail insbesondere den Videosequenzen entnehmen ließ und zur Überzeugung der Kammer die entsprechenden Schlüsse auf die subjektive Seite der Tat zuließ.
127dd.)
128Die Feststellungen im Fall 12 der Urteilsgründe beruhen auf der Einlassung des Angeklagten C, soweit dieser am sechsten Hauptverhandlungstag doch eingeräumt hat am KK-Vorplatz gewesen zu sein sowie den Zeugen AA geschlagen zu haben. Im Übrigen beruhen sie -insbesondere auch soweit die Kammer der Einlassung des Angeklagten C den Feststellungen entsprechend nicht gefolgt ist- auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen MM und AA.
129Soweit der Angeklagte bis zuletzt daran festgehalten hat, er habe dem Zeugen AA nichts weggenommen, insbesondere dessen Kette nur abgerissen, die Angeklagte B sei nur da gewesen und habe aber gar nichts gemacht, ist die Einlassung nicht glaubhaft und darüber hinaus auch widerlegt. Sie stellt sich auch hinsichtlich des Angeklagten C als eine reine Schutzbehauptung dar, die dazu dienen soll den Tatvorwurf auf eine gefährliche Körperverletzung herunterzuspielen.
130Für diese Wertung der Kammer sprechen das wechselhafte Einlassungsverhalten und das späte Teilgeständnis des Angeklagten. Wie bereits dargestellt hat der Angeklagte noch am ersten Hauptverhandlungstrag zunächst bestritten an dem Tag „was gemacht zu haben“, er wisse nicht mal, ob er da gewesen sei, er wisse aber, nichts gemacht zu haben. Am sechsten Hauptverhandlungstag räumte er dann -wie aufgezeigt- seine Anwesenheit und zumindest einen Schlag gegen den Zeugen AA ein. Soweit er zudem erklärt hat, er habe die Kette dem Zeugen AA vom Hals gerissen, ist die Einlassung ebenfalls nicht glaubhaft. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.II.2.a.) ee.) zur Vermeidung von Wiederholgen verwiesen.
131Die Einlassung des Angeklagten C ist darüber hinaus in allen Punkten in denen sie nicht den Feststellungen entspricht, ebenfalls insbesondere durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen AA und MM widerlegt, die das Vortat- ,Tat- und Nachtatgeschehen glaubhaft wie festgestellt geschildert haben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B.II.2.a.)cc.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
132Die Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat beruhen soweit sie sich nicht aus der Einlassung des Angeklagten ergeben, auf dem objektiven Tatablauf, der zur Überzeugung der Kammer die entsprechenden Schlüsse auf die subjektive Seite der Tat zuließ. Wie schon bei der Angeklagten B sprechen zumindest die weiteren Gewaltanwendungen gegen den am Boden liegenden Zeugen und das Festhalten desselben, dass es spätestens bei ihrer Anwendung um die Erlangung von Stehlgut ging.
133D.
134I.
135Der Angeklagte A hat sich damit wie erkannt strafbar gemacht.
136II.
137Die Angeklagte B hat sich damit gemäß der §§ 113 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3, 249 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des gemeinschaftlichen Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieb, der gefährlichen Körperverletzung sowie des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen strafbar gemacht.
138III.
139Der Angeklagte C hat sich damit gemäß der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 3, 249 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Diebstahls in sechs Fällen, davon in fünf Fällen gemeinschaftlich, wobei es in zwei Fällen beim Versuch verblieb, sowie der gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht.
140IV.
141Erläuternd ist insoweit Folgendes auszuführen:
1421.
143In den Fällen 3, 4, 13 und 14 ist die Kammer jeweils von einem vollendeten Diebstahl ausgegangen, während sie in den Fällen 5 und 8 des Urteils von einem nur versuchten Diebstahl ausgegangen ist.
144Befindet sich die Sache (oder der Täter mit ihr) noch im räumlichen Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers, so ist neuer Gewahrsam in der Regel dann begründet, wenn der Täter die Sache an sich genommen hat und der Wegschaffung unter normalen Umständen kein Hindernis mehr entgegensteht (Schönke/Schröder, 30. Auflage 2019 § 242 Rn. 39 m.w.N.). Dies ist vor allem der Fall, wenn für den Täter nicht mehr die Gefahr besteht, von einem hinzukommenden Dritten an der Wegschaffung der Beute gehindert zu werden. So wird man etwa bei einem (unbeobachteten) Warenhausdiebstahl Gewahrsamsbegründung annehmen müssen, wenn der Täter die Sache in seiner Tasche versteckt oder wenn er mit ihr die betreffende Abteilung des Kaufhauses verlassen hat (Schönke/Schröder a.a.O.). Sofern jedoch die Ware, weil etwa zu groß, um bereits in der Kleidung oder Handtasche versteckt zu werden, lediglich überdeckt im Einkaufswagen liegt, kommt es auf das Verlassen des Kassenbereichs bzw. darauf an, ob das Kassenpersonal die Abfertigung des Täters als abgeschlossen ansieht (Schönke/Schröder a.a.O.).
145Gemessen an diesen Maßstäben ist der neue Gewahrsam in den Fällen 3, 4 und 14 daher spätestens mit Hinausschieben des Einkaufswagens aus dem Gebäude heraus begründet worden. Aus Sicht der Kammer ist der neue Gewahrsam aber auch im Fall 13 bereits begründet worden, als der Angeklagte C (zugleich für die Angeklagte B handelnd) den Einkaufswagen an dem silbernen Poller vorbei aus dem Eingangsbereich des Supermarktes heraus in den sich anschließenden Bereich des Kiosks und der Bäckerei herausgeschoben hatte. Dass er in diesem Bereich sodann aufgrund der Konfrontation mit den Zeugen den Wagen zurückließ und nicht aus dem Gebäude herausschob, steht der Vollendung aus Sicht der Kammer nicht entgegen.
146Der Herrschaftsbereich des Marktes endete vorliegend an den Pollern im Eingangssbereichs der Obst- und Gemüseabteilung. Diese besitzen insoweit klare Umgrenzungsfunktion. Auch ohne weitere Abgrenzung wie ein Törchen, markierten diese Poller klar die Grenzen der Verkaufszone, unabhängig davon, dass dieser Bereich nicht einmal zum Verlassen des Marktes als Ausgang bestimmt ist, sondern durch den Angeklagten faktisch nur als solcher benutzt wurde. Für einen objektiven Beobachter war der Angeklagte zudem nicht mehr von einem Kunden zu unterscheiden, der ordnungsgemäß an der Kasse bezahlt hatte und über die gemeinsame Verkaufsfläche von Bäckerei und Kiosk das Gebäude -nach Bezahlung im Ausgangs-/Kassenbereich des Markts- verlässt. Darüber hinaus kann es sich nicht anders verhalten, als in einem Fall, in dem der Täter mit einem gefüllten Wagen den Markt über den Kassenbereich verlässt und das Kassenpersonal die Abfertigung des Täters als abgeschlossen ansieht. Denn der Angeklagte wählte im hiesigen Fall sogar ganz bewusst einen Weg raus, der den Kassenbereich gerade umging.
147In den Fällen 5 und 8 blieben Taten indes jeweils im Versuchsstadium stecken, da die Angeklagten keinen neuen Gewahrsam begründeten. Im Fall 8 wurden sie innerhalb der Verkaufsfläche Richtung Lagerbereich und Getränkemarkt von Personal und Polizei am Verlassen des Marktes und Hinausschieben des Wagens gehindert. Im Fall 5 konnte die Kammer nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte C den Wagen bereits an den Pollern vorbei aus dem Eingangsbereich der in der Obst- und Gemüseabteilung liegt vorbei geschoben hatte, als er auf das Personal traf. Zu Gunsten der Angeklagten ist die Kammer daher davon ausgegangen, dass er den Wagen noch nicht an den Pollern vorbei geschoben hatte und sich noch -wenn auch knapp- mit diesem in dem Bereich der Poller und v.a. der Abteilung befunden hatte. Die Kammer hat in den Fällen des Versuchs (Fälle 5 und 8) darüber hinaus das Vorliegen eines Rücktritts i.S.d. § 24 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für beide Angeklagten gesehen, geprüft und im Ergebnis verneint. Wie in den Feststellungen niedergelegt, verließ die Angeklagte B im Fall 5 den Markt in der Vorstellung, der C werde den gemeinsamen Plan weiter umsetzen. Der Angeklagte C wurde in indes wie festgestellt gestellt und erkannte, dass sich der ursprüngliche Plan nicht mehr umsetzen ließ, weshalb er aus Angst vor Ergreifung und Strafverfolgung die Flucht ergriff. Im Fall 8 wurden beide von der Polizei und dem Personal im Ladenangetroffen und erkannten, dass sie den Wagen mit den Waren nicht mehr aus dem Laden würden (unentdeckt) hinausschieben können.
1482.
149Beide Angeklagten B und C handelten in allen Fällen des Diebstahls auch jeweils und jeder für sich gewerbsmäßig, da sie die Waren teilweise zum selber verbrauchen und teilweise zum gewinnbringenden Weiterverkauf zur Finanzierung ihres Drogenbedarfs bestimmt hatten und auch nutzten. Dies gilt insbesondere auch für den zeitlich jeweils ersten Fall der beiden Angeklagten, den Fall 3. Denn für beide Angeklagten handelte es sich dabei um ihren üblichen Weg die „Einkäufe“ zu bestreiten.
150V.
1511.
152Der Angeklagte A handelte bei allen seinen Taten nicht sicher ausschließbar im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB.
1532.
154Auch die Angeklagten C und B handelten bei allen ihren Taten nicht sicher ausschließbar im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB. Für den Angeklagten C gilt dies allerdings mit einer Ausnahme: Der Tat im Fall 9. Eine aufgehobene Schuldfähigkeit i.S.d. § 20 StGB ist bei beiden Angeklagten in keinem der Fälle gegeben und sicher auszuschließen. Die Kammer hat die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB unter Zuhilfenahme des Sachverständigen Dr. med. RR geprüft und ist zu dem vorgenannten Ergebnis gekommen.
155Vorangestellt sei, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen des dritten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB, also der Intelligenzminderung, bei beiden vorgenannten Angeklagten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. RR, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, nicht bestehen. Des Weiteren liegt jeweils auch keine Einschränkung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Angeklagten aufgrund des ersten Eingangsmerkmals der krankhaften seelischen Störung oder des zweiten Eingangsmerkmals der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vor.
156Allerdings sei, bei den Angeklagten C und B, in allen Fällen/bei all ihren Taten -außer im Fall 9 des Angeklagten C- das Vorliegen des vierten Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Störung nicht sicher vollständig auszuschließen und die Steuerungsfähigkeit der beiden Angeklagten jeweils nicht sicher aufrechterhalten.
157Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte C an einer schwer ausgeprägten und langjährigen polyvalenten Drogenabhängigkeit (ICD-10: F19.2) mit Konsum von Heroin, Kokain, Cannabis, Alkohol und Benzodiazepinen leide. Ähnlich liege dies bei der Angeklagten B, die wenngleich nicht langjährig, dennoch ebenso an einer schweren polyvalenten Drogenabhängigkeit der ICD-10 F.19.2 mit dem von ihr in der Hauptverhandlung geschilderten Opiatkonsum und anderen genannten Substanzen leide. Zwar sei bei beiden Angeklagten in allen Fällen keine akute Entzügigkeit feststellbar, andererseits aber auch keine kontinuierliche Zufuhr von Betäubungsmitteln, erst recht nicht unmittelbar vor den Taten. Denn wie sich der Konsum etwa von Heroin über den Tag verteilte und ob dieser etwa unmittelbar vor den Taten erfolgt war, sei mangels konkreter Angaben beider Angeklagter nicht feststellbar und auch der weiteren Beweisaufnahme wie den Videos und Zeugenaussagen nicht zu entnehmen. Insoweit verhalte es sich in etwa wie bei einem Pegeltrinker. Die Taten seien jedenfalls nicht sicher ausschließbar erfolgt, um insbesondere den Heroinpegel der benötigt werde, herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Bei beiden liege insoweit jedenfalls nicht ausschließbar eine Bewusstseinseinengung auf den Suchtdruck, insbesondere nach Heroin vor. Das Vorliegen der schweren polyvalenten Drogenabhängigkeit und die Tatsache, dass es bei beiden in der Vergangenheit offenbar zu ausgeprägten Entzugssymptomen gekommen sei führten, dazu, dass zumindest nicht ausschließbar die Angst vor Entzugssymptomen jeweils ein Ausmaß erreichte, welche auch die jeweilige Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der auf Drogenerwerb gerichteten „Beschaffungskriminalität" maßgeblich beeinträchtigt habe. Dies gelte in Bezug auf die Angeklagte B auch hinsichtlich der Fälle 9 bis 11. Denn bei allen ihrer Handlungen seien diese zumindest auch motiviert gewesen durch die Angst davor im Falle der Festnahme nicht schnell genug an Betäubungsmittel zu gelangen. Der Angeklagte C habe demgegenüber im Fall 9 gehandelt, um seiner Geliebten zur Hilfe zu eilen. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch nach eigener Prüfung und Würdigung an. Beide Angeklagten haben im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach den ihr Leben insbesondere zur Tatzeit dominierenden Suchtdruck und Druck, den Betäubungsmittelbedarf finanziert zu bekommen, glaubhaft beschrieben.
158Die Kammer hat keine Veranlassung, an den nachvollziehbaren und gewissenhaft auf Basis der Aktenlage, des Explorationsgesprächs bezüglich des Angeklagten C und den Wahrnehmungen im Rahmen der Beweisaufnahme bezüglich beider Angeklagter in der Hauptverhandlung erstellten Ausführungen des Sachverständigen Dr. RR, der ihr als sorgfältig und zuverlässig arbeitender Gutachter aus einer Mehrzahl von Verfahren bekannt ist, zu zweifeln. Der Sachverständige kommt auch zum selben Ergebnis wie die Kammer.
159E.
160Bei der Strafzumessung waren für die Kammer folgende Gesichtspunkte maßgebend:
161I.
1621.
163Ausgangspunkt hinsichtlich des Angeklagten A ist in den Fällen 1, 2, 7 und 15 der Urteilsgründe der Strafrahmen des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Dieser beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Im besonders schweren Fall des gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Vorangestellt sei insoweit, dass die Kammer im Fall 2 die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht geprüft hat. Da sich der Wert der entwendeten Flaschen nicht feststellen ließ, ist die Kammer zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser im Bereich der Geringwertigkeit lag, § 243 Abs. 2 StGB.
164Die Kammer hat sodann in den Fällen 1, 7 und 15 zunächst geprüft, ob die Indizwirkung des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB entfällt, dies jedoch in allen drei Fällen verneint. Dies zunächst ohne Berücksichtigung des Milderungsgrundes des § 21 StGB und sodann unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes § 21 StGB. Im Rahmen der dafür erforderlichen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass
165- er bereits am ersten Hauptverhandlungstag ein Geständnis abgelegt hat,
166- er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist,
167- er als Ausländer ohne deutsche Sprachkenntnisse besonders haftempfindlich ist,
168- in den Fällen 1, 7 und15 die Beute vollständig zurückgelangt ist,
169- der Wert der Beute im Fall 15 am unteren Ende einer denkbaren Skala lag,
170- der Angeklagte aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit tatgeneigt war.
171Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass
172- der Angeklagte strafrechtlich zweimal, davon einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist, wenngleich die Kammer auch im Blick behalten hat, dass sich diese Vorbelastungen im unteren Bereich einer denkbaren Skala bewegen.
173Die Kammer hat aber in allen drei Fällen jeweils die Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, woraus sich für diese ein Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe ergibt.
174Im Fall 2 hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte
175- er bereits am ersten Hauptverhandlungstag ein Geständnis abgelegt hat,
176- er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist,
177- er als Ausländer ohne deutsche Sprachkenntnisse besonders haftempfindlich ist,
178- der Wert der Beute am unteren Ende einer denkbaren Skala lag,
179- der Angeklagte aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit tatgeneigt war.
180Zu seinen Lasten hat die Kammer im Fall 2 berücksichtigt, dass
181- der Angeklagte strafrechtlich zweimal, davon einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist, wenngleich die Kammer auch im Blick behalten hat, dass sich diese Vorbelastungen im unteren Bereich einer denkbaren Skala bewegen.
182Die Kammer hat auch im Fall 2 die Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, woraus sich für diese Tat ein Strafrahmen von Geldstrafe bis 270 Tagessätze bis drei Jahren neun Monate Freiheitsstrafe ergibt.
183Der Strafrahmen der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB beträgt im Fall 16 Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Auch in diesem Fall hat die Kammer von der Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch, woraus sich für diese Tat ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 270 Tagessätze bis zwei Jahre drei Monate Freiheitsstrafe ergibt.
184Die Kammer hat sodann im Fall 16 zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Angeklagte
185- bereits am ersten Hauptverhandlungstag ein Geständnis abgelegt hat,
186- er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist,
187- er als Ausländer ohne deutsche Sprachkenntnisse besonders haftempfindlich ist,
188- der Angeklagte aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit tatgeneigt war.
189Zu seinen Lasten hat die Kammer auch im Fall 16 berücksichtigt, dass
190- der Angeklagte strafrechtlich zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenngleich die Kammer auch im Blick behalten hat, dass sich diese Vorbelastungen im unteren Bereich einer denkbaren Skala bewegen.
191Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb der vorstehend genannten Strafrahmen alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und unter Berücksichtigung auch der Höhe der Stehlgutschäden, folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
192Fall 1 sechs Monate
193Fall 2 75 Tagessätze zu je 10,00 €
194Fall 7 fünf Monate
195Fall 15 drei Monate
196Fall 16 60 Tagessätze zu je 10,00 €
197In den Fällen 7 und 15 hat die Kammer sodann von den Regelungen des § 47 Abs. 1 und 2 StGB Gebrauch gemacht, da die Verhängung einer Freiheitsstrafe jeweils nicht unerlässlich war. Die Einzelstrafe betrug dabei im
198Fall 7 150 Tagessätze zu je 10,00 € und im
199Fall 15 90 Tagessätze zu je 10,00 €.
200In allen Fällen in denen nach dem Vorstehenden eine Geldstrafe verhängt wurde, hat die Kammer die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der in § 40 Abs. 2 StGB genannten Kriterien bestimmt und angesichts des Sozialleistungsbezuges des Angeklagten A 10,00 € bemessen.
2012.
202Aus diesen Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten sowie die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals zusammenfassend gewürdigt und dabei insbesondere auch den Tatzeitraum der abgeurteilten Taten berücksichtigt.
203Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
204einem Jahr
205für tat- und schuldangemessen erachtet.
2063.
207Die Strafe des Angeklagten A konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
208Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zur Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
209Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte A die Taten sämtlichst eingeräumt hat und insbesondere auch Erstverbüßer ist. Allerdings hat der Angeklagte keine günstige Sozialprognose. Bei dem Angeklagten besteht eine untherapierte Opiatabhängigkeit. Bei den Taten handelte es sich um klassische Fälle der sog. „Beschaffungskriminalität“. Der Angeklagte hat in Deutschland keine familiären Bindungen und wegen der Sprachbarriere ist er derzeit auch nur schwer in Beschäftigung zu vermitteln. Derzeit bezieht er Sozialleistungen. Aufgrund der untherapierten Suchterkrankung ist zu erwarten, dass er künftig Straftaten gleichgelagerter Art begehen wird.
210II.
2111.
212Ausgangspunkt hinsichtlich der Angeklagten B ist in den Fällen 3, 4, 5, 8 und 13 der Urteilsgründe der Strafrahmen des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB. Dieser beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Im besonders schweren Fall des gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.
213Die Kammer hat sodann in allen vorgenannten Fällen zunächst geprüft, ob die Indizwirkung des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB entfällt. Dies zunächst ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs in den Fällen 5 und 8 und des verstypten Milderungsgrundes des § 21 StGB in allen Fällen. Im Ergebnis hat sie das Entfallen der Indizwirkung in allen Fällen verneint. Im Rahmen der dafür erforderlichen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände, hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass
214- die Angeklagte sich im unter C. I. 2. dargestellten Umfang geständig eingelassen hat,
215- sie als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist,
216- sie als Ausländerin mit kaum vorhandenen deutschen Sprachkenntnissen besonders haftempfindlich ist,
217- die Beute in den Fällen 5, 8 und 13 vollständig zurückgelangt ist,
218- sie aufgrund ihres Betäubungsmittelkonsums bei allen fünf Fällen tatgeneigt war,
219Zu Lasten der Angeklagten B hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass
220- sie strafrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer auch im Blick behalten hat, dass die Vorbelastung geringfügig und nicht einschlägig war sowie eher am unteren Bereich einer denkbaren Deliktsskala angesiedelt war.
221Die Kammer hat sodann unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB in allen fünf Fällen und der weiteren (zusätzlichen) Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs in den Fällen 5 und 8 die vorstehend aufgeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände erneut gegeneinander abgewogen, im Ergebnis aber das Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels in allen Fällen erneut verneint.
222Der Kammer stand daher zunächst ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Die Kammer hat sodann in allen fünf Fällen die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, woraus sich für diese -hinsichtlich der Fälle 5 und 8 vorläufig, im Übrigen- aber ein Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe ergab. In den Fällen 5 und 8 hat die Kammer zudem die weitere Strafrahmenverschiebung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, woraus sich für diese beiden Fälle ein Strafrahmen von einem Monat bis fünf Jahre sieben Monate Freiheitsstrafe ergab.
223Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb der vorstehend genannten Strafrahmen alle bereits aufgeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und unter Berücksichtigung auch der Höhe der Stehlgutschäden, folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
224Fall 3 sechs Monate
225Fall 4 sechs Monate
226Fall 5 vier Monate
227Fall 8 vier Monate
228Fall 13 sechs Monate
229In den Fällen 5 und 8 hat die Kammer sodann von den Regelungen des § 47 Abs. 1 und 2 StGB Gebrauch gemacht, da die Verhängung einer Freiheitsstrafe jeweils nicht unerlässlich war. Die Einzelstrafe betrug dabei im
230Fall 5 120 Tagessätze zu je 10,00 € und im
231Fall 8 120 Tagessätze zu je 10,00 €.
232In beiden Fällen in denen nach dem Vorstehenden eine Geldstrafe verhängt wurde, hat die Kammer die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der in § 40 Abs. 2 StGB genannten Kriterien bestimmt und angesichts dessen, insbesondere der finanziellen Lage der Angeklagten mit 10,00 € bemessen.
233Hinsichtlich des Falls 12 findet gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des Raubes Anwendung, der gemäß § 249 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahre beträgt, im minder schweren Fall sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, § 249 Abs. 2 StGB.
234Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
235Gemessen an diesen Maßstäben ist ein minder schwerer Fall unter Abwägung der Gesamtumstände nicht gegeben.
236Bei der insoweit bereits für die Strafrahmenwahl gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer - zunächst noch ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB - zu Gunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass
237-
238
sie sich im unter C. I. 2. dargestellten Umfang geständig eingelassen hat,
-
240
die Angeklagte als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist,
- sie als Ausländerin mit kaum vorhandenen deutschen Sprachkenntnissen besonders haftempfindlich ist,
242-
243
der Wert der Beute am unteren Ende einer denkbaren Skala lag,
-
245
die Angeklagte wegen ihres Drogenkonsums tatgeneigt war,
- es sich um eine Spontantat handelte.
247Dagegen hat die Kammer zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass
248-
249
sie strafrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer auch im Blick behalten hat, dass die Vorbelastung geringfügig und nicht einschlägig war sowie eher am unteren Bereich einer denkbaren Deliktsskala angesiedelt war,
-
251
sie zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat.
Die Kammer hat sodann alle vorstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Umstände erneut gegeneinander abgewogen und auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB einen minder schweren Fall verneint. Die Kammer hat sodann allerdings von der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, weshalb ihr ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung stand.
253Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung im Fall 12 hat die Kammer innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens alle bereits aufgeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen.
254Danach hält die Kammer im Fall 12 eine Freiheitsstrafe von
255einem Jahr drei Monaten,
256für tat- und schuldangemessen.
257Im Fall 9 ist Ausgangspunkt für die Strafzumessung der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
258Unter Berücksichtigung der bereits oben im Fall 12 aufgeführten Maßstäbe für das Vorliegen eines minder schweren Falles, hat die Kammer das Vorliegen eines solchen auch im Fall 9 geprüft. Vorangestellt sei, dass die Kammer einen minder schweren Fall dabei weder ohne noch mit Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB angenommen hat. Vielmehr ist dieser jeweils nicht gegeben. Insoweit hat die Kammer bei der bereits für die Strafrahmenwahl gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände zu Gunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass
259-
260
sie sich im unter C. I. 2. dargestellten Umfang geständig eingelassen hat,
-
262
die Angeklagte als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist,
- sie als Ausländerin mit kaum vorhandenen deutschen Sprachkenntnissen besonders haftempfindlich ist,
264-
265
die Angeklagte wegen ihres Drogenkonsums tatgeneigt war,
- es sich um eine Spontantat handelte.
267Zu ihren Lasten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass
268-
269
sie strafrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer auch im Blick behalten hat, dass die Vorbelastung geringfügig und nicht einschlägig war sowie eher am unteren Bereich einer denkbaren Deliktsskala angesiedelt war,
-
271
es sich um ein mehraktiges Tatgeschehen handelte.
Die Kammer hat sodann von der fakultativen Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, weshalb ihr ein Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe zur Verfügung stand.
273Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung im Fall 9 hat die Kammer innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens alle bereits aufgeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen.
274Danach hält die Kammer im Fall 9 eine Freiheitsstrafe von
275acht Monaten,
276für tat- und schuldangemessen.
277Bezüglich der Fälle 10 und 11 folgt der Strafrahmen aus § 113 Abs. 1 StGB und reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Kammer hat auch hier jeweils von der Strafrahmenverschiebung der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Ihr stand daher ein Strafrahmen von Geldstrafe bis 270 Tagessätze bis zwei Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung.
278Im Rahmen der vorgenommen konkreten Strafzumessung hat die Kammer in diesen beiden Fällen zu Gunsten der Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass
279-
280
sie sich im unter C. I. 2. dargestellten Umfang geständig eingelassen hat,
-
282
die Angeklagte als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist,
- sie als Ausländerin mit kaum vorhandenen deutschen Sprachkenntnissen besonders haftempfindlich ist,
284-
285
die Angeklagte wegen ihres Drogenkonsums jeweils tatgeneigt war,
-
287
sie sich im Fall 10 bei den Zeugen W und X und im Fall 11 betreffend die Zeugin W entschuldigt hat und diese die Entschuldigung annahmen,
- es sich jeweils um eine Spontantat handelte.
289Zu ihren Lasten hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass
290-
291
sie strafrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer auch im Blick behalten hat, dass die Vorbelastung geringfügig und nicht einschlägig war sowie eher am unteren Bereich einer denkbaren Deliktsskala angesiedelt war.
Danach hält die Kammer in den beiden Fällen folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
293Fall 10 60 Tagessätze zu je 10,00 €
294Fall 11 50 Tagessätze zu je 10,00 €.
295Erneut hat sich die Kammer bei der Bemessung der Tagessatzhöhe an den Maßstäben des § 40 Abs. 2 StGB orientiert und diese daher mit 10,00 € bemessen.
2962.
297Aus diesen Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person der Angeklagten und die einzelnen Straftaten sowie die vorstehend aufgeführten für und gegen sie sprechenden Umstände nochmals zusammenfassend gewürdigt und dabei insbesondere auch die Länge des Tatzeitraums und die Vielzahl und Vielfältigkeit der verschiedenen Deliktstypen der abgeurteilten Taten berücksichtigt.
298Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
299zwei Jahren sechs Monaten
300für tat- und schuldangemessen erachtet.
301III.
302Ausgangspunkt der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten C ist auch bei diesem in den Fällen 3, 4, 5, 8, 13 und 14 der Strafrahmen des Diebstahls der gemäß § 242 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beträgt. Im besonders schweren Fall des gewerbsmäßigen Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.
303Die Kammer hat sodann allen vorgenannten Fällen zunächst auch bezüglich des Angeklagten C geprüft, ob die Indizwirkung des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB entfällt. Dies zunächst ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs in den Fällen 5 und 8 und des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB in allen Fällen. Im Ergebnis hat sie das Entfallen der Indizwirkung in allen Fällen verneint. Im Rahmen der dafür erforderlichen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten C insbesondere berücksichtigt, dass
304- der Angeklagte sich im unter C. I. 3. dargestellten Umfang geständig und insoweit hinsichtlich aller sechs Fälle auch frühzeitig geständig eingelassen hat,
305- die Beute in den Fällen 5, 8 und 13 vollständig zurückgelangt ist,
306- er aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums bei allen sechs Fällen tatgeneigt war.
307Zu Lasten des Angeklagten C hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass
308- er bereits mehrfach und auch mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist,
309- er bereits mehrfach hafterfahren ist,
310- die Tat im Fall 3 gerade einmal ca. zwei Monate nach seiner letzten Haftent-lassung von ihm begangen wurde, was für eine hohe Rückfallgeschwindigkeit spricht.
311Die Kammer hat sodann unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB in allen sechs Fällen und dann unter der weiteren (zusätzlichen) Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des Versuchs in den Fällen 5 und 8 die vorstehend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut gegeneinander abgewogen, im Ergebnis aber das Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels insbesondere vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten in allen Fällen verneint.
312Der Kammer stand daher zunächst ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung. Die Kammer hat sodann in allen sechs Fällen die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, woraus sich für diese Fälle -hinsichtlich der Fälle 5 und 8 vorläufig, im Übrigen aber- ein Strafrahmen von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe ergab. In den Fällen 5 und 8 hat die Kammer zudem die weitere Strafrahmenverschiebung der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, woraus sich für diese beiden Fälle ein Strafrahmen von einem Monat bis fünf Jahre sieben Monate Freiheitsstrafe ergab.
313Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung hat die Kammer innerhalb der vorstehend genannten Strafrahmen alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen und unter Berücksichtigung auch der Höhe der Stehlgutschäden, folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
314Fall 3 ein Jahr
315Fall 4 ein Jahr
316Fall 5 zehn Monate
317Fall 8 zehn Monate
318Fall 13 zehn Monate
319Fall 14 zehn Monate
320Im Fall 6 ist Ausgangspunkt gemäß § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des Raubes, der gemäß § 249 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahre, im minder schweren Fall sechs Monate bis fünf Jahre vorsieht, § 249 Abs. 2 StGB.
321Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist wie erwähnt nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sind alle wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist.
322Gemessen an diesen Maßstäben ist ein minder schwerer Fall unter Abwägung der Gesamtumstände vorliegend im Ergebnis nicht gegeben.
323Bei der insoweit bereits für die Strafrahmenwahl gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer - zunächst noch ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB - zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass
324- der Angeklagte sich im unter C. I. 3. dargestellten Umfang geständig eingelassen hat,
325- die Beute am unteren Ende einer denkbaren Skala lag,
326- er aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums tatgeneigt war,
327- es sich um eine Spontantat handelte.
328Zu Lasten des Angeklagten C hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass
329- er bereits mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer auch im Blick behalten hat, dass die einschlägige Verurteilung noch nach dem Jugendstrafrecht verurteilt worden ist und bereits fast zwanzig Jahre zurückliegt,
330- er bereits mehrfach hafterfahren ist,
331- die Tat auch in diesem Falle nicht lange Zeit nach seiner letzten Haftentlassung von ihm begangen wurde, was für eine hohe Rückfallgeschwindigkeit spricht,
332- der Angeklagte zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat.
333Die Kammer hat sodann alle vorstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Umstände erneut gegeneinander abgewogen und auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB einen minder schweren Fall verneint. Die Kammer hat indes sodann von der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, weshalb ihr ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung stand.
334Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung im Fall 6 hat die Kammer innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen.
335Danach hält die Kammer im Fall 6 eine Freiheitsstrafe von
336drei Jahren,
337für tat- und schuldangemessen.
338Hinsichtlich des Falls 12 beträgt der Strafrahmen gemäß §§ 249 Abs. 1, 52 Abs. 2 StGB ebenfalls Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahre, im minder schweren Fall sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe, § 249 Abs. 2 StGB.
339Hinsichtlich der Kriterien, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, wird auf die vorstehend zu Fall 6 dargestellten Grundsätze Bezug genommen.
340Gemessen an diesen Maßstäben ist ein minder schwerer Fall unter Abwägung der Gesamtumstände auch im Fall 12 nicht gegeben.
341Bei der insoweit bereits für die Strafrahmenwahl gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände hat die Kammer - zunächst noch ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB - zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass
342- der Angeklagte sich im unter C. I. 3. dargestellten Umfang geständig eingelassen hat,
343- die Beute auch im Fall 12 am unteren Ende einer denkbaren Skala lag,
344- er aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums tatgeneigt war,
345- es sich um eine Spontantat handelte.
346Zu Lasten des Angeklagten C hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass
347- er bereits mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer auch im Blick behalten hat, dass die einschlägige Verurteilung noch nach dem Jugendstrafrecht verurteilt worden ist und bereits fast zwanzig Jahre zurückliegt,
348- er bereits mehrfach hafterfahren ist,
349- die Tat auch in diesem Falle nicht lange Zeit nach seiner letzten Haftentlassung von ihm begangen wurde, was für eine hohe Rückfallgeschwindigkeit spricht,
350- der Angeklagte zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat.
351Die Kammer hat sodann alle vorstehend aufgeführten strafmildernden und strafschärfenden Umstände erneut gegeneinander abgewogen und auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB einen minder schweren Fall insbesondere vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten verneint. Die Kammer hat sodann aber von der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, weshalb ihr ein Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung stand.
352Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung im Fall 12 hat die Kammer innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen.
353Danach hält die Kammer auch im Fall 12 eine Freiheitsstrafe von
354drei Jahren,
355für tat- und schuldangemessen.
356Im Fall 9 ist Ausgangspunkt für die Strafzumessung der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
357Unter Berücksichtigung der bereits oben aufgeführten Maßstäbe für das Vorliegen eines minder schweren Falles, hat die Kammer das Vorliegen eines solchen auch im Fall 9 geprüft, im Ergebnis aber auch hier verneint. Insoweit hat die Kammer bei der bereits für die Strafrahmenwahl gebotenen Gesamtabwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände zu Gunsten des Angeklagten insbesondere berücksichtigt, dass
358- der Angeklagte sich im unter C. I. 3. dargestellten Umfang geständig eingelassen hat,
359- er aufgrund seines Betäubungsmittelkonsums tatgeneigt war,
360- es sich um eine Spontantat handelte.
361Zu Lasten des Angeklagten C hat die Kammer demgegenüber berücksichtigt, dass
362- er bereits mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei die Kammer auch hier im Blick behalten hat, dass die letzte einschlägige Verurteilung eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht betraf und fast zwanzig Jahre zurückliegt,
363- er bereits mehrfach hafterfahren ist,
364- die Tat auch in diesem Falle nicht lange Zeit nach seiner letzten Haftentlassung von ihm begangen wurde, was für eine hohe Rückfallgeschwindigkeit spricht.
365Der Kammer stand daher ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung.
366Im Rahmen der sodann vorgenommenen konkreten Strafzumessung im Fall 9 hat die Kammer innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens alle bereits aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen.
367Danach hält die Kammer im Fall 9 eine Freiheitsstrafe von
368einem Jahr sechs Monaten
369für tat- und schuldangemessen.
3702.
371Aus diesen Einzelstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei gem. § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten sowie die vorstehend aufgeführten für und gegen den Angeklagten aufgeführten Umstände zusammenfassend gewürdigt und dabei insbesondere auch die Länge des Tatzeitraums und die Vielzahl der verschiedenen Delikte und Deliktstypen der abgeurteilten Taten berücksichtigt.
372Auf Grundlage dieser zusammenfassenden Würdigung hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
373fünf Jahren
374für tat- und schuldangemessen erachtet.
375F.
376I.
377Die Unterbringung des Angeklagten A in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB war nicht anzuordnen, da der Angeklagte diese - nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. RR, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt - trotz Vorliegens der Voraussetzungen im Übrigen nicht die erforderlichen Erfolgsaussichten aufweist. Dies aufgrund der unzureichenden Deutschkenntnisse des Angeklagten, die indes für die Therapie benötigt werden. Die Kammer stimmt aber bereits jetzt einer Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG zu.
378II.
379Die Unterbringung der Angeklagten B in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wird nicht angeordnet. Es fehlt an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
380Es besteht vorliegend aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte keine hinreichend konkrete Aussicht, die Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Erforderlich ist eine Prognose, dass bei erfolgreichem Verlauf die Gefährlichkeit aufgehoben oder deutlich herabgesetzt wird, und dass sich in der Persönlichkeit und Lebensumständen des Täters konkrete Anhaltspunkte finden, die einen solchen Verlauf erwarten lassen.
381In Bezug auf die Erfolgsaussicht setzt § 64 S. 2 voraus, dass der Behandlungserfolg „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ ist. Durch die Neufassung der Vorschrift sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt „eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird(BGH BeckRS 2024, 5054). Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (BGH BeckRS 2023, 34402). Durch die seit 01.10.2023 geltende Fassung des § 64 hat der Gesetzgeber den Einfluss prognoseungünstiger Risikofaktoren wie Therapieunwilligkeit oder unzureichender Sprachkenntnisse für die Unterbringungsentscheidung erhöht (BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 24. Auflage 2024, § 64 Rn. 9 ff.). Die tatrichterliche Entscheidung muss daher gewichtige prognoseungünstige Umstände in den Blick nehmen. Dies gilt insbes. für langjährigen, verfestigten Drogenmissbrauch des Angeklagten und das Fehlen ernsthafter (Therapie-)Versuche, das eigene Konsumverhalten grundlegend zu ändern. Notwendig ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs (BeckOK a.a.O.). Dabei ist der Tatrichter gehalten, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung in den Blick zu nehmen und die im Urteilszeitpunkt gegebenen prognosegünstigen gegen die prognoseungünstigen Faktoren in die Beurteilung einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen (BeckOK a.a.O.). Mangelnde Sprachkenntnisse von Ausländern haben als in der Persönlichkeit des Täters begründete, nicht suchtbezogene Umstände für die Unterbringungsanordnung nach § 64 eine – wenn auch im Einzelnen hinsichtlich ihrer Erheblichkeit nicht einheitlich beurteilte – Bedeutung (BGH NStZ-RR 2013, 241). Bei weitgehender Sprachunkundigkeit des Angeklagten kann die Annahme, eine Behandlung habe keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht, nahe liegen (BGH BeckRS 2021, 3553; NStZ-RR 2013, 241). Umgekehrt genügt, dass er zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Auf die Beherrschung der (deutschen) Schriftsprache kommt es nicht an (BGH NStZ-RR 2013, 241). Geben die Feststellungen Anlass, die Unterbringung nach § 64 unter dem Gesichtspunkt fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht anzuordnen, hat der Tatrichter die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (BeckOK a.a.O. m.w.N.).
382Der Sachverständige Dr. med. RR hat überzeugend ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten der Therapie in Bezug auf die Angeklagte B letztlich -trotz ihrer Therapiebereitschaft- nicht gegeben seien, da ihre Deutschkenntnisse für die Durchführung der Therapie nicht ausreichten. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Wertung und Prüfung an. Wie festgestellt spricht die Angeklagte kaum Deutsch, auch wenn sie dieses besser versteht als sie es spricht. So reagierte die Angeklagte B in er Hauptverhandlung zwar auf Ansprache und nickte noch bevor die Übersetzung abgeschlossen war, wenn man sie zur Ruhe aufforderte. Indes ließ sich die Ermahnung zum einen aus dem Kontext und dem Tonfall ebenfalls erschließen. Darüber hinaus antwortete sie stets auf Disch, da sie sich in Deutsch nicht ausdrücken konnte. Lediglich die Befragung zu ihren Personalien wie Name und Anschrift konnte sie ohne Übersetzung beantworten. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist für die einzelnen Behandlungsabschnitte wichtig, dass die Angeklagte sich den Behandlern gegenüber mitteilen könne. Eine gute Verbalistation sei für die multiorgane Therapie sehr wichtig. Bei einem Therapeuten der Disch spreche, sei ein Erfolg denkbar. Über derartige Möglichkeiten verfügten die Einrichtungen indes nicht. Die Therapie sei modular aufgebaut, wobei man für jedes Modul gute deutsche Sprachkenntnisse brauche, dies sei der wichtigste Punkt. Diese seien bei der Angeklagten nicht gegeben. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Wertung und Prüfung an.
383Die Kammer stimmt jedoch bereits zum jetzigen Zeitpunkt der Zurückstellung der Strafe zur Durchführung einer Therapie der Angeklagten unter den weiteren Voraussetzungen des § 35 BtMG zu.
384III.
385Die Unterbringung des Angeklagten C in einer Entziehungsanstalt ist demgegenüber anzuordnen da die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen.
386Gemäß § 64 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
387Die Voraussetzungen sind hinsichtlich des Angeklagten C vorliegend gegeben.
388Bei dem Angeklagten besteht der Hang berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte leidet, wie der Sachverständige Dr. med. RR überzeugend ausgeführt hat, wie erwähnt seit vielen Jahren an einer polyvalenten Betäubungsmittelabhängigkeit mit einem Schwerpunkt auf Heroin.
389Die vom Angeklagten begangenen Taten gehen auch überwiegend auf den Hang zurück. Die vom Angeklagten Dick begangenen Taten dienten, außer im Fall 9, alle dazu, Geld zu beschaffen, um Drogen zu kaufen. Es handelt sich insoweit um die sog. klassische „Beschaffungskriminalität, wie auch der Sachverständige ausgeführt hat.
390Es besteht zudem die Gefahr der Begehung von weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten durch den Angeklagten infolge des Hanges. Es ist damit zu rechnen, dass der Angeklagte nicht therapiert erneut Straftaten begehen wird, deren Erheblichkeit mit den hiesigen Taten vergleichbar ist.
391Der Angeklagte ist nach seinen Inhaftierungen jeweils ins deliktsnahe Drogenmilieu zurückgefallen. In der Vergangenheit ist er strafrechtlich schon in Erscheinung getreten, wobei ihn auch die Verbüßung von Haftstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat.
392Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. RR besteht auch eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht.
393Wie erwähnt sind durch die Neufassung der Vorschrift die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt „eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird (BGH BeckRS 2024, 5054). Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (BGH BeckRS 2023, 34402). Durch die seit 01.10.2023 geltende Fassung des § 64 hat der Gesetzgeber den Einfluss prognoseungünstiger Risikofaktoren wie Therapieunwilligkeit oder unzureichender Sprachkenntnisse für die Unterbringungsentscheidung erhöht (BeckOK StVR, Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, 24. Auflage 2024, § 64 Rn. 9 ff.). Die tatrichterliche Entscheidung muss daher gewichtige prognoseungünstige Umstände in den Blick nehmen. Dies gilt insbes. für langjährigen, verfestigten Drogenmissbrauch des Angeklagten und das Fehlen ernsthafter (Therapie-)Versuche, das eigene Konsumverhalten grundlegend zu ändern. Die mangelnde Therapiebereitschaft des Angeklagten kann gegen die Erfolgsaussichten einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sprechen, ist aber allein nicht ausreichend – im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände die Gründe des angenommenen Motivationsmangels festzustellen und zu prüfen, ob eine ernsthafte Therapiewilligkeit für eine erfolgversprechende Behandlung geweckt werden kann (BeckOK a.a.O.). Das Tatgericht hat bei einer fehlenden Therapiewilligkeit zu prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine erfolgversprechende Therapie noch geweckt werden kann (BeckOK a.a.O.).
394Gemessen an diesen Maßstäben hat die Kammer im Blick behalten, dass der Angeklagte Dick -was prognoseungünstig ist- langjährig, nämlich seit seiner Jugend drogenabhängig ist, insbesondere auch im Opiatbereich und noch keinen ernsthaften Therapieversuch unternommen, wie der rasche Abbruch der Zurückstellungsbemühungen zeigt. Der Abbruch der Zurückstellung der Strafvollstreckung liegt indes inzwischen über zehn Jahre zurück. Der Angeklagte hat insoweit auch eine gewisse Nachreifung erfahren. Er hat selbst ausgeführt, sich damals noch nicht bereit gefühlt zu haben, das Heroin völlig aufzugeben. Inzwischen sei das aber anders. Er wolle seiner Tochter ein Vorbild sein und mehr mit dieser machen können. Er strebe ein geregeltes Leben an, wenn er drogenfrei sei wolle und könne er in der Firma seines Vaters Arbeit finden. Da eine Sprachbarriere bei dem Angeklagten C nicht besteht, da dieser fließend Deutsch spricht, hat der Sachverständige Dr. RR die Erfolgsaussichten bejaht. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Wertung an. Dass der Angeklagte zuletzt erklärt hat, für eine Therapie nach § 64 StGB nicht mehr bereit zu sein, steht der Bejahung der Erfolgsaussichten aus Sicht der Kammer nicht entgegen. Zum einen hat er die Abstandnahme nicht begründet, weshalb sich der Motivationsmangel nicht nachvollziehen lässt. Zum anderen hat er im selben Atemzug erklärt, eine Therapie nach § 35 BtMG machen zu wollen. Dies zeigt aus Sicht der Kammer, dass der Angeklagte C bis zuletzt therapiewillig geblieben ist und an den von ihm genannten Bestrebungen ein drogenfreies Leben führen zu wollen festgehalten hat. Eine fehlende Therapiebereitschaft ist daher nicht gegeben, zumindest aber liegen damit konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Bereitschaft sich einer Therapie (auch) nach § 64 StGB zu unterziehen (wieder) geweckt werden kann. Prognosegünstig ist aus Sicht der Kammer auch, dass es dem Angeklagten C bereits gelungen ist, trotz der langjährigen Abhängigkeit, zumindest im geschützten Rahmen des Vollzuges die Abstinenz zu erreichen und abstinent entlassen zu werden. Der Angeklagte ist durchschnittlich intelligent und leidet nicht unter psychiatrischen Nebenerkrankungen, welche ebenfalls einem Erfolg tendenziell entgegenstehen.
395Die Anordnung eines Vorwegvollzugs beruht auf § 67 Abs. 2 StGB. Dieser beträgt hier ein Jahr vier Monate. Gemäß § 67 Abs. 2 S. 3 StGB ist Vorwegvollzug bei einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren -wie hier fünf Jahren- so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Abs. 5 S.1 HS 1möglich ist. Nach Abs. 5 S. 1 HS 1 setzt das Gericht die Vollstreckung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 und 3 S. 2 StGB zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Nach der Prognose des Sachverständigen, die die Kammer teilt, ist davon auszugehen, dass eine Therapiedauer von zwei Jahren erforderlich ist.
396G.
397Ein Betrag in Höhe von 2.189,40 €, den die Angeklagte B aus den Taten erlangt hat, unterlag - gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten C haftend - gemäß der § 73 c StGB als Wert des Tatertrags der Einziehung.
398Hinsichtlich des Angeklagten C unterlag ein Betrag von 3.449,15 €, den der Angeklagte aus den Taten erlangt hat - als Wert des Tatertrags – davon in Höhe eines Betrages von 2.189,40 € gesamtschuldnerisch mit der Angeklagten B haftend – gemäß der § 73 c StGB als Wert des Tatertrags der Einziehung.
399H.
400Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
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