Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 33/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 13.06.2013 in der …..straße …, ….. Stadt 1 ab 10.00 Uhr zu den Tagesordnungspunkten III.1, III.2, III.3. und III.4. gefassten Beschlüsse (sowohl die ersten als auch die bestätigenden Beschlüsse dazu),

den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen,

den zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 06.02.2007 aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und Herrn Z 1 zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und zur Vornahme sämtlicher für die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahme erforderlichen Handlungen zu ermächtigen,

die Niederlegung der Mandate Z 22, H-Vertriebs-GmbH, H Gesellschaft M mbH & Co. KG und Dipl. Ing. L GmbH & Co. KG durch die Beklagte zu prüfen und ggf. zu vollziehen und

Schadensersatzansprüche bzw. anderweitige Erstattungsansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger zu prüfen und ggf. geltend zu machen,

werden für nichtig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

              Das Urteil ist im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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