Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 23 U 60/22

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.02.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.       Es wird gegenüber der Beklagten zu 2) festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der Erklärungen im  Kaufvertrag vom 06.10.2020 und der erfolgten Übergabe des Zweitschlüssels ihr Eigentum an dem PKW Peugeot 3008, FIN .....9, amtliches Kennzeichen ....., nicht an die Beklagte zu 2) verloren hat.

2.       Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin den Zweitschlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug Peugeot 3008, FIN .....9, amtliches Kennzeichen ....., herauszugeben.

3.       Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.739,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3.8.2021 zu zahlen.

4.       Die weitergehende Klage und die Hilfswiderklagen der Beklagten zu 1) und 2) werden abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

5.       Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 65 %, die Beklagte zu 1) zu 5 % und die Beklagte zu 2) zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerin zu 87 % und die Beklagte zu 1) selbst zu 13 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 2) selbst zu 89 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat die Klägerin zu tragen.

6.       Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7.       Die Revision wird nicht zugelassen.


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