Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (4. Zivilsenat) - 4 U 160/19

Gründe

I.

1

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die zulässige Berufung nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage unbegründet erscheint.

2

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf (Rück)Zahlung von 8.296,99 € an den Kläger selbst sowie weiterer 9.273,53 € an die ... Bank verneint.

3

a. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 und 2, 346 Abs. 1, 349 BGB in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag.

4

aa. Zwar stellt der Schriftsatz der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.08.2017 nach seiner ausdrücklichen Formulierung allein auf die Erklärung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ab. Darin ist aber zumindest im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; der Kläger hat unmissverständlich erkennen lassen, dass er ungeachtet der verwendeten Begriffe und eingenommenen rechtlichen Standpunkte den mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag auf jeden Fall und damit unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt rückabgewickelt wissen wollte, wobei zur wirksamen Erklärung eines Rücktritts ein Gebrauch dieses Wortes nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010, Az.: VIII ZR 182/08, - zitiert nach juris -, Rn. 15 f. m. w. N., im Falle einer ausdrücklich nur erklärten Anfechtung). Auf den nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.08.2019 ausdrücklich erklärten Rücktritt kommt es damit schon nicht mehr an.

5

bb. Es ist sodann davon auszugehen, dass das Fahrzeug gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB aufgrund der die Abgasrückführung beeinflussenden Steuerungssoftware mangelhaft war, weil es sich damit nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und keine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein Kraftfahrzeug grundsätzlich nur dann, wenn es eine Beschaffenheit aufweist, die weder seine (weitere) Zulassung zum Straßenverkehr hindert noch ansonsten seine Gebrauchsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt. Dem genügte das von dem Kläger erworbene Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht, weil es werksseitig mit einer Steuerungssoftware ausgestattet war, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem Ausstoß im normalen Fahrbetrieb reduzierte. Damit war der Wagen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, aufgrund derer die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Zulassungsbehörde bestand. Autos, die mit einer nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, sind auch dann "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne von § 5 Abs. 1 FZV, wenn der Halter einer Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung mittels eines von der zuständigen Typengenehmigungsbehörde zugelassenen Softwareupdates nicht Folge leistet, weil ein solches Fahrzeug entgegen den in § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV normierten Zulassungsvoraussetzungen keinem genehmigten Typ (mehr) entspricht. Da somit bei Kraftfahrzeugen, die entgegen zwingender unionsrechtlicher Vorschriften installierte Abschalteinrichtungen aufweisen, zur Herstellung ihrer Vorschriftsmäßigkeit eine entsprechende Nachrüstung erforderlich ist, sieht sich der Halter eines solchen Fahrzeugs, solange eine ordnungsgemäße Nachrüstung (noch) nicht durchgeführt worden ist, einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesetzt. Diese Gefahr besteht nicht erst bei einer Umrüstungsanordnung der zuständigen Typengenehmigungsbehörde, sondern auch schon dann, wenn diese Behörde eine entsprechende Maßnahme gegenüber dem Hersteller noch nicht gefordert hat. Denn auch dann liegt im Ansatz bereits ein Sachverhalt in Form einer "Mangelanlage" bzw. eines Grundmangels vor, der - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Umständen wie vor allem einer Entscheidung oder Äußerung der zuständigen Typengenehmigungsbehörde - dazu führen kann, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV entspricht. Die im Falle einer (noch) nicht erfolgten Nachrüstung - zumindest latent - bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde hat demnach aus kaufrechtlicher Sicht zur Folge, dass bei den betroffenen Fahrzeugen die Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB fehlt. Eine entsprechende Eignung ist einer Kaufsache nicht erst dann abzusprechen, wenn ihre Tauglichkeit ganz aufgehoben, sondern bereits dann, wenn ihre Eignung herabgesetzt ist. Von einer solch verminderten Eignung ist bei Fahrzeugen, die mit (noch) nicht nachgerüsteten Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, auszugehen. Denn der Käufer eines solchen Fahrzeugs muss jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung - unter Umständen sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die im jeweiligen Einzelfall zuständige Zulassungsbehörde bereits eine entsprechende Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV ausgesprochen hat oder eine solche (zunächst) unterblieben ist. Die den Käufer an der gewöhnlichen Verwendung hindernde Beschaffenheit liegt nämlich nicht erst in der behördlich verfügten Untersagung des Betriebs, sondern bereits in der durch die unzulässige Abschalteinrichtung hervorgerufenen Möglichkeit eines entsprechenden behördlichen Eingreifens. Da sich das Fahrzeug des Klägers somit bei Gefahrübergang im März 2017 wegen (latent) drohender Betriebsuntersagung nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet hat, ist es unabhängig davon mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, ob es die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten konnte; denn die in der genannten Vorschrift genannten Merkmale der Sache in Form einer Verwendungseignung und der üblichen Beschaffenheit müssen kumulativ vorliegen, damit die Sache frei von Sachmängeln ist(vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az.: VIII ZR 225/17, - zitiert nach juris -, Rn. 4 ff. m. w. N.).

6

cc. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind Gewährleistungsrechte des Klägers nicht gemäß § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

7

(1) So kann von einer positiven Kenntnis des Mangels seitens des Klägers im Sinne von § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausgegangen werden.

8

(a) Dafür kann noch dahinstehen, ob der Kläger um die Ausstattung (gerade auch) des streitgegenständlichen PKWs mit einem Motor des Volkswagen-Typs EA 189 und damit seine (grundsätzliche) Betroffenheit von dem so genannten Dieselabgasskandal wusste. Mit dem jeweiligen Verweis auf eine diesbezügliche "Unglaubwürdigkeit" des Klägers verkennen allerdings sowohl die Beklagte bei ihrer betreffenden Behauptung als auch das Landgericht bei seiner wohl dahingehenden Annahme, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Käufers von dem Mangel dem Verkäufer obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2010, Az.: V ZR 181/09, - zitiert nach juris -, Rn. 17). Selbst wenn die Angaben des Klägers in diesem Zusammenhang als zweifelhaft anzusehen sein sollten, muss dies dann nicht bereits den zwingenden Rückschluss auf ihre Unrichtigkeit zulassen, der zu einer entsprechenden Überzeugungsbildung für die Führung des Vollbeweises nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich wäre. Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass selbst ein gut informierter und die Medienberichterstattung verfolgender Käufer die Verbindung zwischen einem konkreten einzelnen Fahrzeugmodell und den Vorgängen um unzulässige Abgasmanipulationen nicht herstellt, nachdem eine Vielzahl von Typen teilweise in Abhängigkeit von der Motorisierung und dem jeweiligen Baujahr (vgl. https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/ auto-verkehr/welche-modelle-sind-vom-abgas-skandal-betroffen-13821503.html) betroffen waren; bloß dass es sich überhaupt um ein Dieselfahrzeug handelt, musste daher noch keine definitive Aussage dazu erlauben.

9

(b) Ausschlaggebend ist jedenfalls, dass sich die Kenntnis des Käufers neben den für den Mangel relevanten äußeren tatsächlichen Umstände auch auf dessen rechtliche Bedeutung beziehen muss (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020, Az.: 17 U 133/19, - zitiert nach juris -, Rn. 33).

10

(aa) Wenn der Kläger aber in dem Verkaufsgespräch konkret nachfragte, ob der streitgegenständliche Wagen der Euro 5-Norm unterfalle, wird man kaum annehmen können, dass er einen dahingehenden (negativen) rechtlichen Schluss im Sinne der Ausführungen hierzu zuvor unter lit. bb) schon selbst (nur) deshalb gezogen hatte, weil ihm eine Ausstattung des Autos mit einem Motor vom Typ EA 189 bekannt gewesen wäre und die mangelnde Übereinstimmung mit der Typengenehmigung sich auf die Einstufung in die Abgasnorm auswirkte. Der einzige Zweck einer solchen Frage hätte dann darin bestehen können, die Beklagte darauf zu testen, ob sie die Frage richtig beantwortet; eine derartige Unterstellung zu Lasten des Klägers ergibt sich jedoch auch aus dem Vorbringen der Beklagten nicht.

11

(bb) Es ist im Übrigen unbestritten, dass der Kläger sich bei der Beklagten nach der Geltung der Euro 5-Norm für den in der Folge erworbenen PKW erkundigte. Die Beweiskraft des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils nach § 314 Satz 1 ZPO, welches dies (nur) im Rahmen des streitigen Vorbringens des Klägers wiedergibt, steht dem nicht entgegen. Der betreffende Sachverhalt ist von der Beklagten nämlich in ihrer Berufungserwiderung, dort auf Seite 2, bestätigt worden und damit zumindest für den zweiten Rechtszug unstreitig geworden, was - jedenfalls nach Aktenlage - auch in erster Instanz bereits der Fall war; eine Präklusion gemäß § 531 Abs. 2 ZPO findet damit nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1980, Az.: VII ZR 96/79, - zitiert nach juris -, Rn. 27 m. w. N. zu § 528 Abs. 3 ZPO a. F.).

12

(2) Ebenso wenig ist eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers gemäß § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben. Dies setzte einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; insoweit kann es dem Käufer im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2013, Az.: VIII ZR 40/12, - zitiert nach juris -, Rn. 15 m. w. N). Nichts anderes kann gelten, wenn der Käufer - wie hier der Kläger - nach dem Vorhalt der Beklagten die zu dem Dieselabgasskandal zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten im Hinblick auf das konkrete Fahrzeugmodell nicht im Vorfeld des Verkaufsgespräches genutzt hat.

13

dd. Einer Rückabwicklung des Kaufvertrages der Parteien aufgrund eines Rücktritts des Klägers steht aber letztlich entgegen, dass er der Beklagte nicht die nach § 323 Abs. 1 BGB gebotene Frist zu einer Nacherfüllung gesetzt hat; ein solches Vorgehen war unter keinem dafür in Betracht kommenden Gesichtspunkt entbehrlich.

14

(1) Die Beklagte hat eine Nacherfüllung nicht gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert.

15

(a) Die Beklagte konnte sich in dem eingangs genannten Sinne bis zu der vertragsbeendenden Erklärung in dem Schriftsatz vom 14.08.2017 gar nicht äußern, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht an sie herangetreten war.

16

(b) Die (ausdrückliche) spätere Rücktrittserklärung in dem Schriftsatz vom 26.08.2019 wiederum kann ohne eine vorherige Nachfristsetzung für den Kläger nicht bereits deshalb zum Erfolg führen, weil die Beklagte zuvor durchgehend darauf verwiesen hat, dass das am 21.09.2017 aufgespielte Softwareupdate die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges (vollständig) beseitigt habe. Mit Rücksicht auf die nachteiligen Folgen einer Erfüllungsverweigerung für den Schuldner sind an die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen strenge Anforderungen zu stellen; die Weigerung des Schuldners muss daher als dessen „letztes Wort“ anzusehen sein und sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Vertragspflichten nicht nachkommen werde und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Nachfristsetzung umstimmen ließe. Da allein das Bestreiten von Mängeln damit grundsätzlich noch nicht ausreicht (vgl. zum Ganzen Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Beckmann, jurisPK BGB, 9. Aufl., 2020, § 323 Rn. 50 f. m. w. N), kann die - streitige - (Un)Tauglichkeit des Softwareupdates für die Herstellung eines mangelfreien Zustandes in diesem Zusammenhang noch dahinstehen.

17

(2) Die Fristsetzung war ebenfalls nicht entbehrlich, weil dem Kläger die Nacherfüllung gemäß §§ 323 Abs. 2 Nr. 3, 440 Satz 1, 3. Alt. BGB unzumutbar gewesen wäre. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es maßgeblich auf den Erkenntnisstand des Klägers als Käufer zum Zeitpunkt der (ohne Fristsetzung erfolgten) Rücktrittserklärung an, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind; dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016, Az.: VIII ZR 240/15, - zitiert nach juris -, Rn. 23 m. w. N.).

18

(a) Zunächst scheidet insofern eine Zerstörung der Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien aus.

19

(aa) Derartiges kann sich nicht aus einer arglistigen Täuschung der Beklagten ergeben (vgl. zu dieser Fallgruppe Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Höpfner, a. a. O., § 440 Rn. 37 m. w. N.). Denn Arglist des Verkäufers setzt zumindest Eventualvorsatz voraus, während leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis dagegen nicht genügt; ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2013, Az.: V ZR 266/11, - zitiert nach juris -, Rn. 12 m. w. N.).

20

[1] Man wird zwar hier den danach nötigen Kausalitätszusammenhang nicht schon deshalb verneinen können, weil es neben den Schadstoffwerten zumindest in der Regel eine Vielzahl weiterer Motive und Gesichtspunkte für den Erwerb eines bestimmten Fahrzeuges gibt; denn der Kläger hatte unbestritten die Bedeutsamkeit der Einhaltung der Euro 5-Norm für die vorgesehene Nutzung des Wagens in möglicherweise von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge betroffenen Innenstädten betont.

21

[2] Allerdings lässt sich ein erforderlicher Vorsatz der Beklagten unter verschiedenen der dafür maßgeblichen Aspekte nicht begründen.

22

[a] Zunächst kann eine Arglist der Beklagten von vornherein nicht darauf gestützt werden, dass die Möglichkeit von (zukünftigen) Fahrverboten in Innenstädten selbst für Dieselfahrzeuge besteht, welche der Euro 5-Norm entsprechen. Der Kläger verweist dazu auf höchstrichterliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (erst) aus dem Jahr 2018. Woraus sich für die Beklagte diesbezügliche und denjenigen des Klägers überlegene Kenntnisse demgegenüber schon Anfang des Jahres 2017 ergeben hätten, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, wobei er insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Stöber, BeckOGK, Stand: 01.08.2018, § 442 BGB Rn. 119 m. w. N.). Unerheblich ist danach noch, dass jedenfalls am 15.03.2017 bei dem Gefahrübergang auf den Kläger gemäß § 446 Satz 1 BGB mit der Übergabe des Wagens (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Pammler, a. a. O., § 434 Rn. 8 m. w. N.) derartige Fahrverbote noch nicht bestanden und eine Nutzbarkeit des PKWs zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch folglich nicht beeinträchtigt war; Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Art Garantie dafür hätte übernehmen wollen, dass sich dies unter dem hier behandelten Gesichtspunkt auch in Zukunft nicht ändern werde, sind nicht ersichtlich.

23

[b] Im Weiteren ergibt sich eine Arglist der Beklagten ebenfalls nicht daraus, dass sie den Kläger nicht ausdrücklich auf die Ausstattung des Autos mit einem EA 189-Motor, die Notwendigkeit eines Softwareupdates und damit seine Betroffenheit von dem Dieselabgasskandal hingewiesen hat.

24

[aa] Dies könnte anders zu beurteilen sein, wenn der Kläger konkret danach gefragt hätte; denn stellt der Vertragspartner gezielte Frage, sind diese vollständig und richtig zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1979, Az.: VIII ZR 224/78, - zitiert nach juris -, Rn. 21 m. w. N.). Dem Vorbringen des Klägers lässt sich in diesem Sinne indessen nichts ausreichend Substantiiertes entnehmen. So hat er in der Klageschrift (nur) dargelegt, er habe die Verkäuferin der Beklagten darauf hingewiesen, dass es unerlässlich sei, dass das zu erwerbende Fahrzeug "die Euro-Norm 5 einhalte und nicht von etwaigen Sanktionen betroffen sei". Im weiteren Verlauf finden sich zwar Formulierungen dahingehend, die Verkäuferin der Beklagten habe "nicht auf die vom Kläger aufgeworfenen Fragen der Abgasmanipulation hingewiesen [, sondern] begnügte sich ausschließlich damit, auf die Euronorm hinzuweisen" (Schriftsatz vom 26.08.2018, dort Seite 2) bzw. er habe nicht davon ausgehen müssen, von etwaigen Abgasmanipulationen betroffen zu sein, "zumal er diesbezügliche Nachfragen an die Beklagte stellte" (Berufungsbegründung, dort Seite 5). In der Gesamtschau mit seinem anfänglichen Vortrag wird jedoch nicht deutlich, ob der Kläger konkret erfragte, ob der anschließend erworbene Wagen von dem Dieselabgasskandal betroffen sei, oder ob er bereits allein die Bezugnahme auf die Euro 5-Norm und eventuelle Sanktionen wie Fahrverbote als ausreichenden Anhaltspunkt für die Verkäuferin der Beklagten ansah, aufgrund derer sie in weitere Einzelheiten hätte gehen müssen; insbesondere wäre ein Gesprächsverlauf nicht nachvollziehbar, in dem der Kläger sich ausdrücklich nach der Betroffenheit des Autos von dem Dieselabgasskandal erkundigt und die Verkäuferin der Beklagten dies weder mit "Ja" noch mit "Nein" beantwortet, sondern allein die Einhaltung der Euro 5-Norm angeführt hätte.

25

[bb] Umgekehrt musste die Verkäuferin der Beklagten aufgrund einer Nachfrage des Klägers (bloß) zu der Einhaltung der Euro 5-Norm und möglichen Sanktionen nicht annehmen, der Kläger bedürfe einer weitergehenden Aufklärung dazu, dass (gerade) der streitgegenständliche PKW mit einer manipulierten Steuerungssoftware ausgestattet war. Insistierende Nachfragen des Klägers zu der Einhaltung der Euro 5-Norm und ansonsten zu befürchtenden Sanktionen mussten der Beklagten gerade den Eindruck vermitteln, dass er über die das Fahrzeug betreffende Problematik dem Grunde nach im Bilde war, womit zudem angesichts der Nachrichtenlage seit September 2015 nicht erkennbar ist, dass die Beklagte nicht wusste oder zumindest damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass der Kläger die Mangelhaftigkeit nicht kannte (vgl. ähnlich BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20, - zitiert nach juris -, Rn. 37, im Hinblick auf den Ausschluss eines sittenwidrigen Vorgehens der Autohersteller bei dem weiteren Inverkehrbringen mit der fraglichen Steuerungssoftware ausgestatteter Fahrzeuge nach einer aufklärenden Pressemitteilung: "Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden.").

26

[c] Schließlich genügen für den Eventualvorsatz als Voraussetzung einer Arglist Angaben des Verkäufers "ins Blaue hinein", wenn er unrichtige Behauptungen ohne tatsächliche Grundlage aufstellt bzw. unzutreffende Angaben macht, zu deren sachgemäßer Beurteilung ihm die erforderlichen Kenntnisse fehlen und er dem anderen Teil seine fehlende Sachkenntnis verschweigt (vgl. Hau/Poseck-Wendtland, BeckOK BGB, Stand: 01.08.2020, § 123 Rn. 17 m. w. N.). Die unstreitige Bestätigung der (Fort)Geltung der Einstufung des streitgegenständlichen Wagens nach der Euro 5-Norm mag insofern hier nach dem oben unter lit. bb) Gesagten objektiv unrichtig gewesen sein. Allerdings kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Auswirkung der Ausstattung des Motors EA 189 mit einer unzulässigen Steuerungssoftware auf die Gültigkeit der dafür maßgeblichen Typengenehmigung sowohl hinsichtlich einer kaufrechtlichen Mangelhaftigkeit der betroffenen Fahrzeuge bis Anfang des Jahres 2019 äußerst umstritten und höchstrichterlich ungeklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az.: VIII ZR 225/17, - zitiert nach juris -, Rn. 4 ff. m. w. N.) als auch im Hinblick auf die öffentlich-rechtliche Beurteilung für die Fahrzeugzulassung bis in dasselbe Jahr hinein und darüber hinaus Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit war (vgl. etwa VGH Kassel, Beschluss vom 20.03.2019, Az.: 2 B 162/19; VGH Mannheim, Beschluss vom 03.02.2020, Az.: 10 S 625/19, jeweils zitiert nach juris und m. w. N.). Wie bereits zuvor unter lit. [a] dargestellt ist vor diesem Hintergrund hier ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte über bessere Erkenntnismöglichkeiten bezogen auf die relevante Rechtslage als der Kläger verfügt hätte oder ihre diesbezüglichen Angaben auch nur wohlwissend um deren mögliche Unrichtigkeit gemacht hätte (vgl. zu unrichtigen Rechtsauskünften etwa auch LAG Mainz, Urteil vom 28.07.2005, Az.: 4 Sa 382/05, - zitiert nach juris -, Rn. 30).

27

(bb) Zu Gunsten des Klägers lässt sich daneben nicht berücksichtigen, dass gegebenenfalls sein Vertrauen in den Hersteller des betroffenen Produktes gestört ist, ohne dass der Beklagten als Verkäufer selbst ein Fehlverhalten anzulasten ist.

28

[1] Zwar ist zwischen der für die Begründung einer Haftung nötigen Zurechnung fremden Verschuldens im Sinne von § 278 BGB bzw. der im Rahmen der Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB entscheidenden Frage, ob der Verkäufer „Dritter“ ist, einerseits und der für die Frage der Zumutbarkeit der Nacherfüllung vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen des § 440 Satz 1 BGB andererseits zu unterscheiden. Anknüpfend an diese Erwägung greift es deshalb zu kurz, die Unzumutbarkeit der Nachbesserung durch Aufspielen eines Softwareupdates, das gerade von der Volkswagen AG entwickelt worden ist, die als Herstellerin des Motors für die ursprünglich unzulässige Abschalteinrichtung verantwortlich zeichnete, mit der Begründung zu verneinen, Herstellerin und Verkäufer seien juristisch jeweils selbständige Unternehmen und ein etwaig arglistiges Verhalten der Herstellerin könne dem Verkäufer nicht zugerechnet werden. Dies bedeutet jedoch umgekehrt keineswegs, dass die Nachbesserung mittels eines von der Volkswagen AG entwickelten Softwareupdates zwangsläufig für den Käufer unzumutbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob dem konkreten Käufer zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Rücktritts zuzumuten war, sich auf eine Nachbesserung in Form der Beseitigung der unzulässigen Abschaltsoftware durch ein Softwareupdate einzulassen.

29

[2] Vor diesem Hintergrund mag das Vertrauen des Klägers zum Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärungen vom 14.08.2017 und vom 26.08.2019 in die Fahrzeughersteller durchaus nachhaltig erschüttert gewesen sein. Jedoch war aufgrund der bereits am 05.05.2017 erfolgten Freigabe des Softwareupdates durch das Kraftfahrtbundesamt gewährleistet, dass dieses einer vorausgegangenen Prüfung unterzogen worden war. Zumindest Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit dieser Prüfung durch das Kraftfahrtbundesamt sind nicht gerechtfertigt. Sie lassen sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass das Kraftfahrtbundesamt vormals die unzulässige Abschalteinrichtung nicht erkannt hatte. Denn diese war so konzipiert, dass sie gerade unter Testbedingungen die Einhaltung von Stickoxidgrenzwerten vorspiegelte, die im Realbetrieb nicht zu erreichen waren. Dabei handelte es sich um eine bis dato nicht bekannte Betrugssoftware, mit deren Auftreten nicht zu rechnen war. Die Freigabe der Software, mit der die unzulässige Abschalteinrichtung wieder beseitigt werden sollte, durch das Kraftfahrzeugbundesamt erfolgte aber gerade in Kenntnis der vorhergegangenen Täuschung. Allein die zwischenzeitlich bereits aufgekommene Diskussion über nachteilige Auswirkungen des Softwareupdates konnten eine Unzumutbarkeit auch nicht begründen, weil in einem solchen Falle in Bezug auf etwaige Mängel der Nachbesserung erneut die Rechts aus § 437 BGB bestanden (vgl. zum Ganzen wie hier OLG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2018, Az.: 6 U 409/17, Rn. 73 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2019, Az.: 2 U 94/18, Rn. 34; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2018, Az.: 25 U 17/18, Rn. 66; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2020, Az.: 4 U 147/19, Rn. 31 ff.; a. A. dagegen OLG Karlsruhe, Urteil vom, Az.: 17 U 4/18, Rn. 35 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019, Az.: 13 U 106/18, Rn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2020, Az.: 30 U 33/19, Rn. 93 ff., jeweils zitiert nach juris).

30

(b) Sodann ist eine Unzumutbarkeit wegen einer Ungeeignetheit der angebotenen Mangelbeseitigung durch das Aufspielen des Softwareupdates zu verneinen, während eine alternative Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache ansonsten allerdings nicht in Betracht gekommen wäre; denn beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist in der Regel erst der bei einer persönlichen Besichtigung gewonnene Gesamteindruck von den technischen Eigenschaften, der Funktionsfähigkeit und dem äußeren Erscheinungsbild des individuellen Fahrzeugs ausschlaggebend für den Entschluss des Käufers, das konkrete Fahrzeug zu kaufen, das in der Gesamtheit seiner Eigenschaften dann nicht gegen ein anderes austauschbar sein soll (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az.: VIII ZR 209/05, - zitiert nach juris -, Rn. 17 ff.).

31

(aa) Das vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene Softwareupdate war geeignet, jedenfalls den vorliegend relevanten (anfänglichen) Sachmangel zu beseitigen. Der Sachmangel besteht darin, dass durch die Ausstattung des Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung der dauerhafte ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr durch eine auf Grund von § 5 Abs. 1 FZV (latent) drohende Betriebsuntersagung gefährdet ist, was dazu führt, dass sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eignet. Nach dem Aufspielen des durch den Hersteller entwickelten Softwareupdates ist diese den Sachmangel begründende Gefahr einer Betriebsuntersagung gerade nicht mehr gegeben. Das Kraftfahrtbundesamt hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt, dass die vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen; gleichzeitig wurde festgehalten, dass nach dem Softwareupdate keine unzulässigen Abschalteinrichtungen mehr vorlägen, die Grenzwerte und anderen Anforderungen an Schadstoffemissionen auch in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten seien, die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen nach Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt worden seien und die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment unverändert blieben. Im Hinblick darauf ist nach erfolgter Nachrüstung des Fahrzeugs mittels des durch das Kraftfahrtbundesamt geprüften Softwareupdates ein Widerruf der EG-Typengenehmigung und daran anschließend eine Betriebsuntersagung in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug objektiv nicht mehr zu befürchten. Unter Berücksichtigung dessen ist das Software-Update geeignet, den bei Gefahrübergang in Form der latent bestehenden Gefahr einer Betriebsuntersagung bestehenden Sachmangel zu beseitigen (so die – soweit ersichtlich – einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2018, Az.: 18 U 134/17, Rn. 14; KG, Beschluss vom 30.04.2019, Az.: 21 U 49/18, Rn. 17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2019, Az.: 2 U 92/18, Rn. 36; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.08.2018, Az.: 25 U 17/18, Rn. 59, Urteil vom 18.11.2019, Az.: 13 U 253/18, Rn. 41 f., und Urteil vom 20.05.2020, Az.: 17 U 328/19, Rn. 84; OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2019, Az.: 9 U 1101/19, Rn. 19; OLG Celle, Urteil vom 29.01.2020, Az.: 7 U 575/28, Rn. 51; OLG Brandenburg, a. a. O., Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

32

(bb) Der Kläger scheint das zuvor Gesagte selbst nicht in Frage zu stellen, sondern behauptet (stattdessen) zum anderen, die Nachbesserung durch das Softwareupdate bewirke rein tatsächlich noch immer nicht die Einhaltung der Stickstoffoxidgrenzwerte, habe zudem andere Eigenschaften des PKWs zu seinem Nachteil verändert, indem die Umprogrammierung auf Kosten der Motorleistung sowie des Kraftstoffverbrauchs ginge, und wirke sich letztlich in Form eines merkantilen Minderwertes auf den erzielbaren Erlös im Falle einer Weiterveräußerung des Wagens aus. Einer Beweisaufnahme zu den insoweit streitigen Tatsachen bedarf es aber nicht.

33

[1] Der Käufer ist beweisbelastet dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag und dieser trotz Nachbesserungsversuchen des Verkäufers weiter vorhanden ist. Die aus § 363 BGB folgende Beweislastverteilung gilt in diesem Sinne gleichermaßen, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolglosen Nachbesserung wieder entgegengenommen hat; in diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs, beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az.: VIII ZR 266/09, Rn. 11 m. w. N; ebenso für Fälle im Zusammenhang mit dem so genannten „Dieselabgasskandal“ OLG München, Urteil vom 03.07.2017, Az.: 21 U 4818/16, Rn. 25; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2017, Az.: 2 U 4/17, Rn. 26; OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018, Az.: 10 U 1561/17, Rn. 28; KG, a. a. O., Rn. 21 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.01.2020, Az.: 2 U 7/19, Rn. 35; a. A. dagegen OLG Köln, a. a. O., Rn. 10 ff., jeweils zitiert nach juris).

34

[2] Schon der danach bestehenden Darlegungslast des Klägers genügt die pauschale Behauptung nicht, dass Verbrauchswerte steigen und Leistungswerte sinken. Weder wird mitgeteilt, welche Verbrauchs- bzw. Leistungswerte aus Sicht des Klägers eingehalten werden müssten, noch wie sich diese bei einer Nachrüstung nachteilig veränderten. Dass das Auto nach der Nachrüstung immer noch mangelhaft ist oder (andere) Mängel aufweist, ist damit nicht hinreichend dargetan, sodass es an der Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen seitens des Klägers fehlt. Dies gilt umso mehr, als das Kraftfahrtbundesamt auch für den hier konkret betroffenen Motortyp des klägerischen Fahrzeugs die durch den Hersteller vorgesehenen technischen Maßnahmen genehmigt hat; die abweichenden Behauptungen des Klägers erweisen sich vor diesem Hintergrund als "ins Blaue hinein" aufgestellt, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens als unzulässiger Ausforschungsbeweis zu unterbleiben hat (vgl. OLG München, OLG Koblenz, OLG Dresden und OLG Saarbrücken, jeweils a. a. O.). Nichts anderes gilt für den gänzlich pauschal gebliebenen Verweis auf den Eintritt eines merkantilen Minderwertes (vgl. OLG Dresden, a. a. O., Rn. 42 ff.; OLG Saarbrücken, a. a. O., Rn. 36; siehe auch OLG Naumburg, Urteil vom 21.02.2020, Az.: 7 U 62/19, - zitiert nach juris -, Rn. 33, bezüglich der eventuellen Berücksichtigung einer Werteinbuße schon bei der Preisbildung im Falle eines erst nach Bekanntwerden des so genannten „Dieselabgasskandals“ abgeschlossenen Kaufvertrages).

35

(3) Abschließend entfiele das Erfordernis einer Nachfristsetzung nicht gemäß § 440 Satz 1, 2. Alt., und Satz 2 BGB wegen eines Fehlschlagens der – sei es mit oder gegen den Willen des Klägers - hier bereits durchgeführten Nachbesserung zumindest im Hinblick auf die Rücktrittserklärung vom 26.08.2019. Abgesehen davon, dass negative Auswirkungen (auch) des aufgespielten Softwareupdates nach den Ausführungen zuvor unter lit. (2b bb) von dem Kläger schon nicht ausreichend dargelegt sind, handelte es sich dabei nämlich gegebenenfalls nur um einen ersten erfolglosen Mängelbeseitigungsversuch, während die eingangs genannte Regelung das Fristsetzungserfordernis erst nach einem solchen zweiten entfallen lässt. Zwar kann nach der Art der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes gelten; Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall liegen hier jedoch nicht vor.

36

(a) Im Einzelfall kann für eine Rechtfertigung (sogar) von mehr als zwei Nachbesserungsversuchen durch solche besonderen Umstände etwa darauf abgestellt werden, dass bei einer komplexen technischen Anlage der erfolglose zweite Versuch dann kein Fehlschlag sein muss, wenn der Mangel nicht gravierend ist; ähnliches ist denkbar, wenn die Kaufsache nach dem zweiten Nachbesserungsversuch nahezu mangelfrei ist, weil lediglich ein relativ unbedeutender Mangel verblieben ist. Umgekehrt steht dem Verkäufer bei einem einfach zu behebenden Mangel regelmäßig nur ein Nachbesserungsversuch zu, wenn der Käufer auf eine zügige Mangelbeseitigung angewiesen ist; allein die Tatsache, dass der Fehler nur mit Mühe zu finden ist, hat jedoch nicht zur Folge, dass dem Verkäufer mehr als zwei Nachbesserungsversuche zustehen (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Pammler, a. a. O., § 440 Rn. 77 m. w. N.).

37

(b) In der Abwägung hätte es danach in Fällen der vorliegenden Art bei (mindestens) zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen als Voraussetzung der Annahme einer fehlgeschlagenen Mängelbeseitigung zu verbleiben, weil es sich fraglos nicht um einen einfach zu findenden und – bei unterstellter Untauglichkeit des sogar durch das Kraftfahrtbundesamt freigegebenen Softwareupdates – leicht zu behebenden Mangel handelte; die Beklagte könnte danach nicht auf einen einzigen Mängelbeseitigungsversuch beschränkt bleiben, bevor der Kläger ohne eine Nachfristsetzung von seinem Rücktrittsrecht hätte Gebrauch machen dürfen.

38

b. Weiterhin besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

39

aa. Dies ergibt sich daraus, dass Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen sind und eine Ausnahme lediglich dann gilt, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2009, Az.: V ZR 30/08, - zitiert nach juris -, Rn. 19 ff.; nach der Entscheidung ist zwar [nur] "zumindest" von der zuvor genannten Ausnahme auszugehen, aus der Gesamtschau ergibt sich allerdings, dass eine weitere Durchbrechung der abschließenden Regelungswirkung der Sachmängelgewährleistung doch gleichzeitig ausgeschlossen wird für den Fall, dass der Umstand, auf den sich das Verschulden des Verkäufers bei dem Vertragsschluss bezieht, zwar zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung hätte gemacht werden können, dies aber nicht geschehen ist: In der dortigen Konstellation war das verkaufte Wohngebäude unter Verarbeitung von Asbestelementplatten in der Fassade errichtet worden, wobei die beklagten Verkäufer dies wussten, die Kläger jedoch nicht darüber aufklärten. Eine Asbestfreiheit des Objektes hätte hier zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht werden können. Hätte man dies als ausreichend für die Anwendung der Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen neben den §§ 434 ff. BGB angesehen, obwohl Umstände [eben] der Beschaffenheit oder Verwendung der Kaufsache betroffen waren, hätte es einer Aufklärung zu einem arglistigen Vorgehen der Beklagten nicht bedurft; dennoch ist die Sache gerade zu diesem Zwecke an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.).

40

bb. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten lag nach den Ausführungen oben unter lit. a dd (2 a aa) nicht vor.

41

c. Ebenso scheiden deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus.

42

aa. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist regelmäßig nicht gegeben, wenn und soweit der Käufer von vornherein Eigentum nur an der mangelhaften Sache erlangt hat und eine Eigentumsverletzung daher nicht vorliegt (vgl. zum Werkvertrag BGH, Urteil vom 27.01.2005, Az.: VII ZR 158/03, - zitiert nach juris -, Rn. 34 ff.). Das Vermögen als solches unterfällt im Übrigen nicht dem Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1964, Az.: VI ZR 25/63, - zitiert nach juris -, Rn. 11).

43

bb. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB fehlt es erneut nach den Erläuterungen oben unter lit. a dd (2 a aa) an einer Täuschung.

44

cc. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 27 Abs. 1 EG-FGV ist nicht gegeben, weil es sich bei der letztgenannten Vorschrift nicht um ein Schutzgesetz handelt, welches den Schutz individueller Interessen berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20, - zitiert nach juris -, Rn. 10 ff.).

45

dd. Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheidet aus denselben Gründen aus, wegen derer nach dem oben unter lit. a dd (2a aa [2 b]) Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte nicht wusste oder zumindest damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass der Kläger die Mangelhaftigkeit nicht kannte (vgl. ähnlich BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20, - zitiert nach juris -, Rn. 37).

46

d. Abschließend hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion).

47

aa. Für eine Nichtigkeit des Vertrages gemäß §§ 123 Abs. 1, 1. Alt., 142 Abs. 1 BGB aufgrund der Anfechtung des Klägers fehlt es wieder nach den Ausführungen zuvor unter lit. a dd (2 a aa) an einer arglistigen Täuschung der Beklagten.

48

bb. Ebenso wenig ist der Vertrag nach §§ 134 BGB, 27 EG-FGV nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob das Erfordernis der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne des § 27 EG-FGV in einem materiellen oder aber in einem formellen Sinn zu verstehen ist; selbst wenn die Beklagte unter Verstoß gegen diese Norm ein Fahrzeug verkauft hätte, würde dies nicht nämlich die Nichtigkeit des seinerzeit geschlossenen Kaufvertrags gemäß § 134 BGB nach sich ziehen.

49

(1) Diese Vorschrift ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nämlich nicht ausnahmslos Nichtigkeit an. Denn während etwa festgestellte Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt, macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann deshalb nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet diese Regelung selbst eine Rechtsfolge an, ist sie maßgeblich; fehlt - wie bei § 27 EG-FGV - eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung, so sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend. Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1999, Az.: X ZR 34/98, - zitiert bach juris -, Rn. 16 m. w. N.). Für diese Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob es nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten; richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss gerechtfertigt.

50

(2) Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 EG-FGV richtet sich in allen Handlungsalternativen des Feilbietens, Veräußerns und Inverkehrbringens einseitig an den Verkäufer. Im Falle eines einseitigen Verbots kommt die nach § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. Dies trifft vorliegend nicht zu. Zur Sicherung der Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Fahrzeugtyp sieht die Regelung des § 25 EG-FGV diverse Möglichkeiten des Kraftfahrtbundesamts vor, einschließlich des Widerrufs der Typengenehmigung. Einer zusätzlichen zivilrechtlichen Sanktionswirkung in Form der Nichtigkeit des Kaufvertrags bedarf es hierfür nicht. Auch der Aspekt des Käuferschutzes erfordert eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nicht. Im Gegenteil gebietet ein effektiv ausgerichteter Käuferschutz gerade, dass dem Vertrag seine rechtliche Grundlage nicht entzogen wird. Anderenfalls würde man dem Käufer seine Rechte aus §§ 434 ff. BGB nehmen und ihn stattdessen auf abstrakt ungünstigere bereicherungsrechtliche Vorschriften verweisen. Zu Lasten des Verkäufers, bei dem es sich in der Regel nicht um den Hersteller des Fahrzeugs handelt, würden zudem bei Annahme einer Vertragsnichtigkeit die kaufvertraglichen Verjährungsvorschriften unterlaufen. Eine solche Schlechterstellung gegenüber den vertragsrechtlichen Sicherungen (beider Parteien) ist vom Schutzzweck des § 27 EG-FGV nicht geboten (so die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, Az.: 5 U 82/17, Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2018, Az.: 12 U 179/17, Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018, Az.: 11 U 55/18, Rn. 66; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019, Az.: 17 U 160/18, Rn. 35; OLG München, Urteil vom 09.09.2019, Az.: 21 U 1216/19, Rn. 30 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 20.11.2019, Az.: 9 U 12/19, Rn. 27 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, Az.: 13 U 134/19, Rn. 78; OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2020, Az.: 30 U 33/19, Rn. 60, jeweils zitiert nach juris).

51

2. Mit der Hauptforderung entfallen auch Ansprüche des Klägers auf die von ihm geltend gemachten Nebenforderungen in Form von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil letztere von dem Bestehen ersterer abhängig sind.

52

3. Ebenso wenig ist ein Annahmeverzug der Beklagten festzustellen, wenn schon keine Verpflichtung ihrerseits zur Rücknahme des streitgegenständlichen PKWs besteht.

II.

53

Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird dem Kläger anheimgestellt, seine Berufung zurückzunehmen; in diesem Falle könnte der bereits anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wieder aufgehoben werden.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen