Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 13 U 244/18

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.11.2018, Az. 2 O 211/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.11.2018, Az. 2 O 211/18, wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 21.700,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom VW-Abgasskandal betroffenen, gebrauchten PKWs Skoda, Typ Superb Combi 2,0 TDI DSG, ..., Fahrgestellnummer ..., Erstzulassung 14.11.2012.
Der Kläger kaufte dieses gebrauchte Fahrzeug ... bei der F. GmbH & Co. KG, ..., am 08.04.2016 zum Preis von 21.700,00 EUR mit einem Kilometerstand von 70.800 (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten den Kaufvertrag gem. Anlage K 1 nebst zugehörigen Anlagen im Anlagenband Kläger).
Das Fahrzeug ist unstreitig mit einem Motor des Typs EA 189 (vgl. Bl. 46 und 53 f.) und mit einer Software ausgestattet, die die Einhaltung der nach der Typengenehmigung gem. Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für die Schadstoffklasse Euro 5 erforderlichen Grenzwerte für Auspuff- und Verdunstungsemissionen ausschließlich im Testzyklus gewährleistet. Die installierte Software steuert den Motor des Fahrzeugs und erkennt, ob es sich im Testlauf unter Laborbedingungen oder im normalen Straßenverkehr befindet. Dabei erfolgt die Motorsteuerung im Testlauf unter Laborbedingungen dergestalt, dass mittels einer Abgasrückführung eine Reinigung der Abgase erfolgt und im Ergebnis die Emissionsgrenzwerte entsprechend der genannten Verordnung eingehalten werden (Abgasrückführungsmodus 1). Demgegenüber ist im Betriebsmodus des normalen Straßenverkehrs der Abgasrückführungsmodus 0 aktiv, in dem keine bzw. eine deutlich geringere Abgasrückführung stattfindet, so dass im Betrieb dieses Abgasrückführungsmodus‘ die Emissionsgrenzwerte der o.g. Verordnung nicht eingehalten werden. Das Kraftfahrtbundesamt stellte fest, dass es sich bei der Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S. des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 handelt, ordnete am 14.10.2015 den Rückruf aller betroffenen Fahrzeuge an und gab der Beklagten auf, die Fahrzeuge in den Zustand zu versetzen, den die öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeben. Die Beklagte entwickelte in der Folgezeit technische Maßnahmen, mit Hilfe derer der entsprechende Zustand erreicht werden soll, und erklärte ferner den öffentlichen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge. Es sollte ab Januar 2016 eine Software-Änderung in die betroffenen Fahrzeuge eingespielt werden mit dem Ziel, ohne Beeinträchtigung der Motorleistung, des Verbrauchs und der Fahrleistung die Abgasnormen zu erfüllen. Das Kraftfahrtbundesamt gab die technische Lösung frei.
Dem Kläger wurde daraufhin von der Beklagten, unter Einbeziehung der konzernangehörigen Hersteller, die Durchführung eines Software-Updates angeboten, mit dem laut Darstellung der Beklagten die illegale Abschalteinrichtung im Fahrzeug ohne nachteilige Folgen für dessen sonstige Eigenschaften oder Bauteile behoben werden sollte. Der Kläger kam dem am 15.08.2017 nach (vgl. Bl. 32, 50 und 57 Rückseite), meint allerdings, das Software-Update sei nicht geeignet (gewesen), den an seinem Fahrzeug bestehenden Mangel zu beseitigen; es führe vielmehr zu diversen Folgemängeln, u.a. in Gestalt eines Leistungsverlusts, erhöhten Kraftstoffverbrauchs, Erhöhung der Roh-Partikelemissionen, Erhöhung der CO2-Emmissionen (vgl. Bl. 32).
Mit Anwaltsschreiben vom 19.06.2018 (Anl. K 27 im Anlagenband Kläger) machte der Kläger gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB geltend und forderte die Beklagte zur Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 21.700,00 EUR Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und -Brief binnen eines Monats auf. Darauf reagierte die Beklagte nicht, weshalb der Kläger im August 2018 Klage erhob, mit der er erstinstanzlich zuletzt neben der Zahlung eines Betrags von 21.700,00 EUR zzgl. Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Zug um Zug gegen Zahlung eines Nutzungsersatzes i.H.v. 3.540,07 EUR, die Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus dem gesamten Bruttokaufpreis (21.700,00 EUR) für den Zeitraum vom 08.04.2016 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit (28.08.2018), hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für Schäden, die aus der Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der manipulierten Motorsoftware resultieren, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten (bzgl. der in den vorgenannten Anträgen genannten Zug um Zug-Leistung) und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.348,27 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit sowie die Freistellung von weiteren 441,49 EUR begehrte.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe ihn - neben der Verwirklichung weiterer deliktischer Haftungstatbestände (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG FGV, § 823 BGB i.V.m. § 16 UWG, vgl. Klageschrift S. 52 ff.) - in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise vorsätzlich geschädigt und den Tatbestand des Betrugs - jedenfalls in mittelbarer Täterschaft - vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht, § 826 BGB und §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die schädigende Handlung liege in dem heimlichen und „listigen“ Einsatz der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung. Dass es sich dabei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, habe das Kraftfahrt-Bundesamt verbindlich festgestellt. Mit dem Einbau der Manipulationssoftware habe die Beklagte ihn (den Kläger) - jedenfalls mittelbar - getäuscht und gleichzeitig gegen die guten Sitten i.S.d. § 826 BGB verstoßen. Die Täuschung über die angebliche Einhaltung der gesetzlichen EURO-Abgaswerte durch die Beklagte habe allein dem Zweck der Kostensenkung gedient. Die schädigende Handlung ihrer Mitarbeiter müsse sich die Beklagte gem. § 31 BGB zurechnen lassen. Durch die Handlung der Beklagten habe er (der Kläger) einen Vermögensschaden erlitten: Wäre ihm bekannt gewesen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschaltrichtung eingebaut ist, hätte er den für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag über das streitgegenständliche (technisch nicht einwandfreie und den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechende) Fahrzeug gar nicht abgeschlossen. Er könne demnach die erlittenen Vermögensschäden kompensiert verlangen. Dabei lasse er sich für die zwischenzeitliche Nutzung des Fahrzeugs (bei bisher gefahrenen 37.391 km) einen Betrag in Höhe von 3.540,07 EUR schadensmindernd anrechnen.
Davon, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen gewesen sei, habe er, der Kläger, - entgegen dem, was die Beklagte behaupte -, vor Abschluss des Kaufvertrags keine Kenntnis gehabt. Er sei hierüber weder im Verkaufsgespräch noch im Kaufvertrag selbst noch sonst, auf anderem Wege (etwa durch die mediale Berichtserstattung), in Kenntnis gesetzt worden. Das allgemeine öffentliche Bekanntwerden alleine habe nicht ausgereicht, damit er die Sachlage vollumfänglich erfassen konnte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den Fahrzeugen der Beklagten selbst sowie ihrer Tochtergesellschaften eine Vielzahl von unterschiedlichen Motorentypen verbaut sei und keinesfalls alle - zumindest nach dem Erkenntnisstand vom 24.10.2018 (vgl. Bl. 92) - vom Abgasskandal betroffen seien.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, das Fahrzeug des Klägers sei, auch nach der technischen Überarbeitung am 15.08.2017, stets technisch sicher und fahrbereit (gewesen). Die Tatsache, dass es mit einer Software ausgestattet gewesen sei, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusst habe, ändere nichts an dem Bestand und der Wirksamkeit der EG-Typengenehmigung für die Abgasnorm EU5. Die vom Kläger behaupteten negativen Auswirkungen der technischen Überarbeitung (Software Update) gebe es nicht. Nach der Durchführung des Software Updates drohe keine Stilllegung des Fahrzeugs mehr. Eine Täuschung des Klägers habe sie nicht vorgenommen. Sie selbst sei am Vertragsschluss gar nicht beteiligt gewesen. Eine Täuschung entfalle im vorliegenden Fall im Übrigen bereits deshalb, weil der Kläger über die Umstände, die die Beklagte ihm vermeintlich verschwiegen habe, vor Abschluss des Kaufvertrags bereits informiert gewesen sei. Sie habe am 22.09.2015 eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht und über die Dieselthematik informiert (vgl. Anl. B 4 im Anlagenband der Beklagten). Dabei habe sie darauf hingewiesen, dass nicht nur ihre eigenen Fahrzeuge, sondern auch Diesel-Fahrzeuge des gesamten Volkswagen-Konzerns betroffen seien. Im direkten Anschluss an diese Ad-hoc-Mitteilung sei die Dieselthematik in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert und in Presse, Funk und Fernsehen ausführlich hierzu berichtet worden. Es sei nicht möglich gewesen, davon keine Kenntnis zu nehmen. Danach müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 08.04.2016 bereits Kenntnis von der Software gehabt habe. Deshalb sei die hier in Frage stehende Software auch keinesfalls kausal für den Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger gewesen. Sie (die Beklagte) habe den Kläger auch ansonsten (etwa über das Vorliegen der Typgenehmigung, das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs, vermeintliche Gesundheitsgefahren oder die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs) nicht getäuscht. Der Kläger habe ferner nicht dargelegt, warum sie (die Beklagte) sittenwidrig gehandelt haben sollte; insbesondere habe sie den Kläger nicht getäuscht. Dem Kläger sei vielmehr weder durch die Verwendung der Umschaltlogik noch durch die technische Überarbeitung eine finanzielle Beeinträchtigung entstanden. Auch ein softwarebedingter Wertverlust und/oder merkantiler Minderwert des Fahrzeugs lägen nicht vor. Es fehle schließlich am Schädigungsvorsatz der Beklagten, den der Kläger nicht dargelegt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die zwischen Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 07.11.2018 (Bl. 130 f.) verwiesen.
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Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte - bei Klageabweisung im Übrigen - wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB analog zur Zahlung von 11.823,64 EUR (= Kaufpreis i.H.v. 21.700,00 EUR abzgl. einer Nutzungsentschädigung i.H.v. 9.876,36 EUR) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs ... (nebst Zubehör) - bei Feststellung des Annahmeverzugs - und zur Zahlung von 1.100,51 EUR (vorgerichtliche RA-Kosten) zzgl. Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
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Die Beklagte habe den Kläger getäuscht, indem sie (durch Werbeaussagen und lnverkehrbringen der betroffenen Motoren) konkludent erklärt habe, dass die behaupteten Messwerte unter ordnungsgemäßen Bedingungen zustande gekommen seien. Unerheblich sei, dass die Beklagte nicht Herstellerin des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs sei. Denn sie sei unstreitig Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten und manipulierten Motors des Typs EA 189. Der Kläger sei durch die Täuschung der Beklagten einem entsprechenden Irrtum unterlegen. Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger auch durch Unterlassen getäuscht, indem sie arglistig verschwiegen habe, ein Fahrzeug mit einem manipulierten Dieselmotor in Verkehr gebracht zu haben. Die hierfür erforderliche Offenbarungspflicht seitens der Beklagten bestehe, ungeachtet der Tatsache, dass zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestünden. Eine Aufklärungspflicht bestehe nämlich auch dann, wenn Umstände betroffen seien, die dem Vertragspartner unbekannt seien, nach Treu und Glauben aber bekannt sein müssten, weil sein Verhalten bei den Vertragsverhandlungen und die von ihm zu treffenden Entscheidungen davon wesentlich beeinflusst würden. Ausgehend von diesen Maßstäben sei hier die Grenze des Hinnehmbaren überschritten. Denn das Fahrzeug des Klägers hätte die für die sogenannte grüne Plakette erforderliche Schadstoffklasse nicht eingehalten, wenn die Beklagte die diesbezügliche Software nicht installiert hätte und das Fahrzeug damit bei der Prüfung unter dem Betriebsmodus 0, wie er auch im normalen Verkehr gelte, und nicht in einem Testlauf unter Laborbedingungen gelaufen wäre. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass ein Kunde ein Fahrzeug erwerben möchte, dem aufgrund falscher Emissionswerte der Entzug der Zulassung drohe.
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Die Täuschung der Beklagten sei auch sittenwidrig. Die Motivation der Beklagten zur Vornahme der Manipulationen und der entsprechenden Täuschungen habe entweder in dem Streben nach einem höheren Gewinn bzw. der Ersparnis von weiteren Entwicklungskosten oder aber in der Unfähigkeit der Motorenentwickler gelegen, zu marktgerechten Preisen nur zulässige Abgaswerte zu verursachen. Dabei habe die Beklagte das Vertrauen des Endverbrauchers ausgenutzt, dass ein Fahrzeug, das von einem Hersteller für den Verkauf freigegeben wurde, die Zulassungsprüfungen ordnungsgemäß durchlaufen habe und die gesetzlich vorgegebenen Werte ohne Manipulation bei den Prüfbedingungen erfülle. Besonderes Gewicht müsse dabei dem Umstand beigemessen werden, dass die Beklagte nicht nur vorgeschriebene Abgaswerte nicht eingehalten, sondern gezielt finanzielle und technische Ressourcen dazu verwendet habe, ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits und den Endverbrauchern andererseits zu schaffen.
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Dem Kläger sei durch die Täuschung der Beklagten kausal ein Schaden entstanden. Der Schaden des Klägers liege darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Manipulation am Motor mit den sich daraus ergebenden Folgen den streitgegenständlichen Pkw erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen habe.
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Auch die subjektiven Voraussetzungen des Anspruchs nach § 826 BGB lägen vor. Die Beklagte habe den Kläger bewusst und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, da ihr das Wissen und der Vorsatz der an der Manipulation am Motor und der Täuschung darüber beteiligten Organe und sonstigen Mitarbeiter zuzurechnen seien, § 31 BGB. Im Ansatz zutreffend weise die Beklagte zwar darauf hin, dass für eine Zurechnung grundsätzlich erforderlich sei, das jeweilige Wissen bzw. Vorsatzelement bei dem oder einem maßgeblichen Organmitglied festzustellen; sei eine solche Feststellung nicht möglich, gehe dies grundsätzlich zu Lasten des beweisbelasteten Käufers. Dem Kläger könne jedoch vorliegend nicht abverlangt werden vorzutragen und zu beweisen, wer wann auf Seiten der Beklagten wie über welche Tatsachen getäuscht haben soll. Es sei nicht ersichtlich, wie der Kläger Kenntnisse über innerbetriebliche Abläufe bei der Beklagten haben solle. Im Rahmen der ihn treffenden primären Darlegungslast sei es ausreichend, wenn der Kläger - wie hier geschehen - konzerninterne Manipulationsvorgänge darstelle, die ein kollusives Verhalten mehrerer Personen bedingten, und entweder ein Versagen unternehmensinterner Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen oder aber eine Einbindung maßgeblicher Entscheidungsträger im Konzern der Beklagten voraussetzten. Die Beklagte, die allein über entsprechende Kenntnisse verfügen könnte, und die insofern im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungs- und Beweislast zur Offenlegung verpflichtet sei, habe nicht dargelegt, mit Kenntnis welcher Personen die Manipulation der Fahrzeuge erfolgte, und dass diese nicht zum Vorstand zählten oder die Manipulation ohne Einbeziehung eines verfassungsmäßigen Vertreters erfolgt sei. Ohnehin dürfte aber angesichts des dann gegebenen unkontrollierten Verhaltens einzelner Mitarbeiter ein Organisationsmangel vorliegen, den sich die Beklagte in gleicher Weise zurechnen lassen müsse.
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Art und Umfang des Schadens des Klägers seien nach §§ 249 ff. BGB zu bewerten. Sein Anspruch richte sich daher nach § 249 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Der Kläger müsse sich dabei das anrechnen lassen, was er infolge des ungewollten Vertrages an Vorteilen konkret erlangt habe. Er habe unstreitig eine Strecke von 113.783 km zurückgelegt. Dies ergebe bei einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 9.876,36 EUR, die er sich anrechnen lassen müsse.
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Der Zinsanspruch für den Zeitraum vom 08.04.2016 bis 19.06.2018 i.H.v. 4 % aus dem geleisteten Kaufpreis folge aus § 849 BGB. Die Zinspflicht beginne mit dem für die Wertbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt, mithin mit dem des Eingriffs oder des Schadensereignisses, und ende mit dem Verlangen des konkreten Nutzungsausfalls (= Zeitpunkt des außergerichtlichen Schreibens des Klägervertreters vom 19.06.2018).
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Der Zinsanspruch für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit folge aus § 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
18 
Die Beklagte befinde sich zudem mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziff. 1 genannten Pkws gemäß § 293 BGB im Annahmeverzug.
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Ferner habe der Kläger aus §§ 826, 286 BGB einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.100,51 EUR (1,3-Gebühr aus bis zu 19.000,00 EUR + 20,00 EUR + MwSt.).
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Dagegen wendet sich in erster Linie die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag vollumfänglich weiterverfolgt. Das Urteil beruhe zusammenfassend auf folgenden Rechtsverletzungen:
21 
Das Landgericht verschließe sich dem Umstand, dass der Kläger den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug im April 2016 - und damit in Kenntnis der Abgasthematik - geschlossen habe, völlig. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses sei die Verwendung der hier gegenständlichen Software längst öffentlich bekannt gemacht und es seien konkrete Schritte zur Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware bereits eingeleitet gewesen. So habe die Presse seit September 2015 umfangreich über die „Dieselkrise“ Bericht erstattet (vgl. wegen der Einzelheiten den Schriftsatz der Beklagten vom 12.07.2019, S. 4 ff., Bl. 268 ff.). Bereits unmittelbar nach Bekanntwerden der Diesel-Thematik sei in den Medien auch zu der Betroffenheit einzelner Fahrzeugmodelle der unterschiedlichen Konzernmarken der Beklagten (z.B. ...) berichtet worden. Sie, die Beklagte, habe ferner zeitnah eine Webseite zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit eines Fahrzeugs geschaffen und freigeschaltet. Ferner habe sie ihre Vertriebspartner informiert und diese dazu aufgefordert, etwaige Kaufinteressenten von Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 über die Betroffenheit aufzuklären. Auch in der Folgezeit habe sie weiterhin die Öffentlichkeit umfangreich über die weitere Entwicklung informiert und ab Februar 2016 die Halter von VW-Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 postalisch über das Update und den abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan unterrichtet. Angesichts all dessen liege es außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine in Deutschland lebende Person von dem Einbau der Software in Dieselfahrzeuge des VW-Konzerns ab September 2015 keine Notiz genommen habe. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses habe sie deshalb den Kläger nicht mehr täuschen können bzw. dieser habe sich über die Tatsache, dass die streitgegenständliche Software in dem Fahrzeug nicht verwendet sei, nicht mehr irren können. Zudem könne ihr zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im April 2016 weder die für das Sittenwidrigkeitsurteil vorausgesetzte besondere Verwerflichkeit angelastet noch ein entsprechender Schädigungsvorsatz angenommen werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers zu angeblich nachteiligen Auswirkungen des Software-Updates.
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Ebenso verkenne das Landgericht, dass es sich bei der Beklagten gerade nicht um die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs handele; sie habe das streitgegenständliche Fahrzeug dementsprechend weder beworben noch in Verkehr gebracht hat. Eine Aussage des Landgerichts darüber, durch welche konkrete Handlung die Beklagte auf das Vorstellungsbild des Klägers eingewirkt haben soll, fehle, obwohl insoweit den Kläger die Darlegungs- und Beweislast treffe.
23 
Rechtsfehlerhaft sei auch, dass das Landgericht zudem eine Offenbarungspflicht der Beklagten bejaht habe. Eine solche Pflicht habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Denn das Fahrzeug habe jederzeit dem geltenden regulatorischen Rahmen entsprochen. Insbesondere habe es sich bei der ursprünglich vorhandenen Motorsteuerungssoftware nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung gehandelt, was das Landgericht ohne eigene Subsumtion anzunehmen scheine.
24 
Die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung verstoße im Übrigen nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Dies ergebe sich im konkreten Fall insbesondere daraus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, verglichen mit Fahrzeugen anderer Hersteller - unabhängig vom jeweils aktiven Betriebsmodus - im Straßenbetrieb umweltschonend sei. Darüber hinaus ermöglichten die Emissionswerte unter Laborbedingungen auf dem Prüfstand auch bei anderen Herstellern keinen tauglichen Anknüpfungspunkt dafür, wie die Emissionen im realen Straßenbetrieb tatsächlich ausfielen. Die Emissionswerte unter Testbedingungen wichen zwangsläufig in verschiedenster Art und Weise von solchen unter realen Betriebsbedingungen ab.
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Das Landgericht verschließe sich zudem dem Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig bereits am 15.08.2017 überarbeitet worden sei.
26 
Schließlich spreche auch die Parallelwertung des Kaufrechts (insbesondere § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und der Vorrang der Nacherfüllung) dagegen, den Einbau der vom Kläger beanstandeten Software in das streitgegenständliche Fahrzeug als sittenwidrig anzusehen. Denn wenn selbst im Rahmen eines Kaufvertragsverhältnisses eine Rückabwicklung des Vertrags nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB jedenfalls aufgrund der geringen Kosten (ca. 35,00 EUR), die durch die Beseitigung der hier in Frage stehenden Software entstünden, ausgeschlossen sei, könne die Rückabwicklung des Kaufvertrags erst recht nicht auf § 826 BGB gestützt und von der Beklagten verlangt werden, die nicht einmal Partei des Kaufvertrags sei.
27 
Weiter gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft von der Kausalität zwischen der vermeintlichen Schädigungshandlung und der Kaufentscheidung des Klägers aus. Das Landgericht unterstelle verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß gegen § 286 ZPO, dass der Kläger in Kenntnis „der nicht gesetzeskonformen Manipulation am Motor“ den Vertrag nicht geschlossen hätte. Das Landgericht verkenne, dass der Kläger die Kausalität zwischen der hier in Frage stehenden Software und dem Vertragsabschluss hätte darlegen und unter Beweis stellen müssen, da die Beklagte einen entsprechenden Kausalzusammenhang bestritten habe. Das Landgericht übergehe rechtsfehlerhaft, dass der Kläger insoweit beweisfällig geblieben sei.
28 
Dem Kläger sei durch den Abschluss des Kaufvertrages kein ersatzfähiger Vermögensschaden im Sinne der Differenzhypothese entstanden, was das Landgericht verfahrensfehlerhaft und unter Verletzung materiellen Rechts unterstelle. Dabei übergehe das Landgericht den Vortrag und das (Gegen-)Beweisangebot der Beklagten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug keinen Wertverlust erlitten habe, der ursächlich auf dem Einbau der vom Kläger beanstandeten Software, deren Bekanntwerden oder einem Software-Update beruhe. Davon abgesehen hätte auch das zwischenzeitlich durchgeführte Software-Update den vom Landgericht unterstellten Wertverlust jedenfalls vollständig beseitigt.
29 
Auch eine normative Korrektur der Differenzhypothese vermöge einen Schaden des Klägers nicht zu begründen, denn der Kläger habe das Fahrzeug bis heute ohne jede Einschränkung für den subjektiven Verwendungszweck nutzen können - und habe dies auch unstreitig getan. Im Übrigen hätte die Beseitigung der monierten Umschaltlogik einen vermeintlichen Schaden jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen lassen. Denn das Fahrzeug entspreche zumindest nach Durchführung der technischen Maßnahme vollumfänglich den gesetzlichen Vorschriften. Der durch den vermeintlich in Form eines ungewollten Vertrags entstandene normative Schaden wäre somit beseitigt worden, da der vermeintlich zunächst nur vorgetäuschte Zustand nach Abschluss des Vertrags tatsächlich eingetreten sei.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
das am 09.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg, Az. 2 O 211/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
32 
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Beklagte verurteilt wurde, als richtig.
33 
Der Kläger beantragt,
34 
die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin zurückzuweisen.
35 
Gleichzeitig begehrt der Kläger mit seiner Anschlussberufung vom 18.03.2019 (vgl. Bl. 198) - über die vom Landgericht bereits zugesprochenen Beträge hinaus - in der Hauptsache (wegen einer vom Landgericht angeblich zu hoch angesetzten Nutzungsentschädigung) die Zahlung weiterer 5.803,86 (nebst weiterer Zinsen aus 9.876,36 EUR) sowie hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwalts-Kosten die Zahlung weiterer 247,76 EUR (nebst Zinsen) und die Freistellung von weiteren 441,49 EUR.
36 
Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger deshalb,
37 
1. Ziffer 1. des Urteils des Landgerichts Ravensburg, vom 09.11.2018, Az. 2 O 211/18, teilweise zu ändern und die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an ihn weitere EUR 5.803,86 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem weiteren Betrag von EUR 9.876,36 seit dem 29.08.2018 zu zahlen,
38 
2. Ziffer 3. des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 09.11.2018, Az. 2 O 211/18, teilweise zu ändern und die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an ihn weitere EUR 247,76 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zzgl. Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2018 zu zahlen sowie den Kläger und Berufungsbeklagten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren EUR 441,49 freizustellen,
39 
hilfsweise: Die Revision zuzulassen.
40 
Die Beklagte beantragt,
41 
die Anschlussberufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
42 
Der Kläger trägt vor:
43 
Was die Berufung der Beklagten angehe, habe das Landgericht der Klage zu Recht weit überwiegend stattgegeben. Insbesondere habe es richtigerweise festgestellt, dass er zur Organkenntnis ausreichend substantiiert vorgetragen habe und die Beklagte ihrer sich daraus ergebenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Auch habe das Landgericht unter Beachtung der höchstrichterlichen Maßstäbe überzeugend dargestellt, dass die Beklagte den Kläger in vorsätzlich sittenwidriger Weise geschädigt habe, weshalb ihm ein Anspruch aus § 826 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zustehe. Zutreffend sei auch dargestellt worden, dass der Zeitpunkt des Kaufs des Fahrzeugs im April 2016 keinen Einfluss auf das Vorliegen seines Zahlungsanspruchs habe: Davon, dass das streitgegenständliche Fahrzeugs vom Abgasskandal betroffen gewesen sei, habe er damals keine Kenntnis gehabt (vgl. insoweit bereits die oben wiedergegebenen erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers). Die Konzernstruktur der Beklagten sei ihm damals ebenfalls nicht bewusst gewesen. Demzufolge habe er auch nicht wissen oder darauf schließen können, dass das von ihm erworbene Fahrzeug ... mit Motoren der Beklagten ausgestattet worden sei und deren Manipulation sich auch auf die Marken der Tochtergesellschaften erstreckt habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Beklagte nicht nur von jeglichem Hinweis auf die Manipulation des streitgegenständlichen Fahrzeugs abgesehen habe. Vielmehr habe sie sehenden Auges flächendeckend Fahrzeuge im Umlauf gelassen, deren einwandfreier Zustand auch nicht durch ein Software-Update hergestellt werden könne. Etwaige - letztlich ineffektive und nicht wirksame - Aufklärungsbemühungen der Beklagten führten nicht zu ihrer Haftungsbefreiung. Damit ein Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht befreit werde, müsse er zum einen den bereits verursachten Schaden restlos aus der Welt räumen und zum anderen bei der Gefahr weiterer Schädigungen geeignete Präventivmaßnahmen ergreifen, deren erforderlicher Umfang sich wiederum an Ausmaß und Wahrscheinlichkeit weiterer Schadensereignisse messen lassen müsse. Hiervon ausgehend hätte die Beklagte verschiedene Optionen gehabt vorzugehen (z.B. Entfernung aller betroffenen Fahrzeuge aus dem Straßenverkehr; Aushändigung umfangreicher Broschüren an die Neu- und Gebrauchtwagenhändler verbunden mit der Anweisung, diese an potenzielle Kunden weiterzugeben; klare Kennzeichnung der Fahrzeuge durch Aufkleber; Klarstellung, dass auch andere konzerninterne Marken ... betroffen seien), die sie aber nicht genutzt habe. Der pauschale Verweis auf (weitestgehend nichtssagende) Bekanntmachungen in der Presse sei jedenfalls keineswegs geeignet, dem Kläger anspruchsbegründende Kenntnis zu unterstellen. Den Käufer eines Fahrzeugs treffe grundsätzlich keine Nachforschungspflicht/ Erkundigungsobliegenheit. Soweit die Beklagte behaupte oder behaupten werde, an einzelne Händler mit einer Aufklärungsbitte herangetreten zu sein, komme diesem Umstand keine Entscheidungserheblichkeit zu. Bereits die Tatsache, dass der Händler dieser Bitte vorliegend nicht nachgekommen sei, führe zu einer fortwährenden Haftungsbelastung der Beklagten. Bei den Vertragshändlern lasse sich kein Schema erkennen, nach dem eine Aufklärung hätte erfolgen können. Niemand scheine wirklich ernsthaft instruiert worden zu sein. Die angeblich zur Verfügung gestellten Vordrucke seien, wenn überhaupt, nur vereinzelt zum Einsatz gekommen. Dem Kläger sei ein solcher Vordruck nicht ausgehändigt worden. Unterstellt, die Beklagte sei tatsächlich an die Kläger herangetreten, so anscheinend ohne jeden Nachdruck. Sollten einzelne Vertragshändler weisungswidrig gehandelt haben, müsste die Beklagte sich dies gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Eine Aufklärungswirkung durch die Website der Beklagten scheitere bereits daran, dass diese sich nur an (bereits erfolgreich gewesene) Käufer bzw. Eigentümer - nicht aber an Kaufinteressenten - richte, weil zur Identifizierung die Eingabe der FIN notwendig sei. Es sei lebensfern anzunehmen, dass ein Kaufinteressent vor Kaufvertragsabschluss die FIN des Fahrzeugs ausfindig mache, um dessen Fehlerhaftigkeit zu überprüfen. Schließlich informiere die Webseite auch nicht darüber, dass das Software-Update zu Folgemängeln führen dürfte und dass eine weitere Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut sei.
44 
Subsidiär zur Haftung wegen vorsätzlichen, unerlaubten Handelns hafte die Beklagte im beantragten Umfang zusätzlich auch wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten durch Unterlassen. Die Pflicht zum Handeln resultiere hierbei u.a. aus Ingerenz und wegen des Inverkehrbringens gefährlicher Gegenstände (Überwachungsgarantenstellung). Darüber hinaus treffe die Beklagte als Herstellerin eine Produktbeobachtungspflicht; hieraus hervorgehend treffe sie gegenüber den Verbrauchern eine Warn- und Hinweispflicht.
45 
Was die eigene Anschlussberufung angehe, sei das Urteil des Landgerichts - so der Kläger - in folgender Hinsicht fehlerhaft und zu korrigieren: Es sei hinsichtlich der Zinsen, der Berechnung der ihm (dem Kläger) entstandenen Gebrauchsvorteile sowie der Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehlerhaft und zu korrigieren. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung abzuändern.
46 
- Er (der Kläger) habe Anspruch auf Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit) bezogen auf den vollen Kaufpreis (21.700,00 EUR). Das Landgericht habe die Zinsen fehlerhaft nur bezogen auf den zugesprochenen Betrag von 11.823,64 EUR bejaht. Da aber die Hauptforderung eben den Kaufpreis betreffe - Zug um Zug gegen Leistung der Nutzungsentschädigung - sei der vollständige Kaufpreis ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
47 
- Das Landgericht habe die Nutzungsentschädigung rechnerisch fehlerhaft ermittelt. Zum einen habe es nicht berücksichtigt, dass das Fahrzeug beim Kauf bereits (unstreitig) 70.800 km Laufleistung aufwies; es hätte deshalb zu Lasten des Klägers nur 113.783 km abzgl. 70.800 km berücksichtigen dürfen. Ferner gehe das Landgericht unzutreffend von einer Gesamtlaufleistung von Dieselfahrzeugen i.H.v. 250.000 km aus; richtigerweise hätte es, wie viele andere Gerichte, eine Gesamtlaufleistung von mindestens 300.000 km annehmen müssen. Unter Anwendung der Berechnungsformel (Nutzungsentschädigung = Kaufpreis x vom Kläger gefahrene Kilometer (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung [unter Abzug von 70.800 km beim Kauf]) / erwartete Gesamtlaufleistung in km [mind. 300.000 km abzüglich 70.800 km bei Kauf])ergebe sich (bei am 07.11.2018 unstreitig gefahrenen 113.783 km, vgl. Bl. 131) eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.069,50 EUR. Es ergebe sich demnach ein Zahlbetrag von 17.630,50 EUR, somit zusätzlich zur bisherigen Tenorierung im Tenor Ziff. 1 ein weiterer Zahlbetrag von 5.803,86 EUR. Richtigerweise sei die Nutzungsentschädigung allerdings im Rahmen der Zug um Zug-Leistung zu berücksichtigen.
48 
- Das Urteil sei zudem hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abzuändern. Die Beklagte habe weitere 247,76 EUR an ihn zu zahlen und ihn von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 441,49 EUR freizustellen. Die in Ansatz gebrachte 2,0-fache Geschäftsgebühr sei unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren gem. § 14 RVG, insbesondere „Schwierigkeit“ und „Umfang“ der anwaltlichen Tätigkeit, aber auch Bedeutung für den Auftraggeber, als angemessen zu betrachten. Es existiere in der deutschen Rechtsgeschichte kein auch nur annähernd vergleichbarer Fall, so dass auf keinen Präzedenzfall des Bundesgerichtshofs oder eines Obergerichtes zugegriffen habe werden können. Der Fall sei insgesamt einzigartig und erfordere die Prüfung und Anwendung der bisherigen Rechtsprechung und Literatur in Abwandlung und Ansehung der vorliegenden Besonderheiten.
49 
- Schließlich gehe das Landgericht von einem ca. 35%-igen Unterliegen des Klägers aus und scheine sich dabei offenbar auf die abzuziehende Nutzungsentschädigung zu beziehen. Dieser Abzug, der tatsächlich einen Teil der Zug um Zug-Leistung des Klägers betreffe, sei bei der Kostenentscheidung jedoch nicht zu berücksichtigen. Denn das Landgericht habe dem Kläger weit überwiegend das zugesprochen, was dieser auch bei Klageerhebung begehrt habe: Die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung. Ein Teilunterliegen des Klägers liege damit nicht vor. Die Beklagte habe sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
50 
Die Beklagte ist der Anschlussberufung des Klägers entgegen getreten: Diese sei unbegründet. Dies folge schon daraus, dass dem Kläger (aus den bereits genannten Gründen) dem Grunde nach (gar) kein Anspruch gegen sie im Zusammenhang mit der sogenannten “Diesel-Thematik“ zustehe. Auf eine Nutzungsentschädigung bzw. deren etwaige Berechnung komme es daher von vorneherein nicht an. Selbst wenn man eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach unterstellen wollte, stünden dem Kläger aber keinesfalls Ansprüche zu, die den Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung überstiegen:
51 
1. Zu Recht habe das Landgericht nicht den vollen Kaufpreis als Grundlage der Verzinsung nach Rechtshängigkeit in Ansatz gebracht. Das dem Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vorteilsausgleichung gebiete es, dass jede Schadensersatzpflicht nur gegen Herausgabe derjenigen Vorteile erfüllt werden müsse, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stünden.
52 
2. Bzgl. der Nutzungsentschädigung habe das Landgericht weder die aktuelle Laufleistung noch die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs fehlerhaft angesetzt: Weder das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2018 noch der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (vgl. dort S. 8) verhielten sich zu einer etwaigen Laufleistung des Fahrzeugs beim Erwerb. Eine solche ergebe sich allein aus der Anlage K 1. Dem Landgericht habe es jedoch nicht oblegen, sich die notwendigen Daten aus einer Vielzahl von Anlagen selbst zusammen zu suchen. Es habe daher bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung wie aus den Urteilsgründen ersichtlich vorgehen dürfen.
53 
Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung habe das Landgericht auch die voraussichtliche Gesamtlaufleistung nicht mit mehr als 250.000 km angesetzt. Der Anschlussberufung gelinge es nicht darzulegen, inwieweit diese Rechengröße die Grenzen des dem Landgericht gemäß § 287 ZPO zuzubilligenden Ermessensspielraums überschreite (vgl. S. 8 des Urteils).
54 
3. Das Landgericht habe auch zutreffend erkannt und begründet, dass und warum dem Kläger kein Gebührensatz zustehe, der eine 1,3-Gebühr übersteige.
55 
4. Damit ergäben sich auch keine Fehler des Landgerichts bei der Kostengrundentscheidung.
56 
Mit Schriftsatz vom 17.07.2019 (Bl. 499 ff.) hat der Kläger seinen mit anschlussrechtmittelbegründendem Schriftsatz vom 18.03.2019 gestellten Antrag Ziff. 1 nochmals abgeändert und damit gleichzeitig seine Klage erweitert. Insoweit hat er „im Rahmen der Anschlussberufung“ zuletzt beantragt,
57 
Ziffer 1. des Urteils des Landgerichts Ravensburg, vom 09.11.2018, Az. 2 O 211/18, teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
58 
Die Beklagte und Berufungsklägerin wird verurteilt, an den Kläger und Berufungsbeklagten EUR 21.700,00 nebst Zinsen iHv. 4 Prozentpunkten seit dem 08.04.2016 bis Rechtshängigkeit sowie iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs ... mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
59 
Dazu trägt der Kläger vor:
60 
Er begehre nunmehr die Rückzahlung des vollen Bruttokaufpreises (21.700,00 EUR) ohne Abzug eines Nutzungsersatzes für die von ihm gefahrenen Kilometer. Einen solchen Abzug von Nutzungsersatz verbiete das Europarecht (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten: Schriftsatz vom 17.07.2019, S. 35 ff., Bl. 533 ff.). In der Erweiterung sei kein Abänderungsbegehren hinsichtlich des erstinstanzlichen Urteils zu sehen, weswegen sie vorliegend nicht verspätet sei. Es handele sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine Klageerweiterung gem. § 264 Nr. 2 ZPO, deren Zulässigkeit unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO gegeben und insbesondere auch in der Anschlussberufung anwendbar sei.
61 
Die Beklagte ist dem mit - gem. § 283 ZPO nachgelassenem - Schriftsatz vom 19.08.2019 entgegen getreten und hat ergänzend ausgeführt: Der Hinweis auf die vermeintliche Unkenntnis des Klägers verfange, wenngleich sie mit Nichtwissen bestritten werde, schon deshalb nicht, weil sie irrelevant sei. Es fehle vielmehr, auch aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2019, bereits an der Kausalität der Betroffenheit des Fahrzeugs von dem Abgasskandal für die Kaufentscheidung des Klägers. Im Übrigen habe die S. GmbH ihre Vertriebspartner am 23.09.2015 und 09.02.2016 über die Betroffenheit auch von Fahrzeugen der Marke S. und geplante Maßnahmen informiert (vgl. wegen der diesbezüglichen Einzelheiten die Anlagen BB 22 und BB 23, Bl. 711 f. und 713 f.). Das in dem EA 189-Motor zum Einsatz kommende Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar; es sei aus Gründen des Motorschutzes und zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs notwendig.
62 
Der Kläger bestreitet die Information der anderen Konzernhersteller und deren Vertriebspartner über das Vorhandensein der Umschaltlogik in Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 und über geplante Maßnahmen ebenso mit Nichtwissen wie, dass die Schreiben der S. GmbH vom 23.09.2015 und 09.02.2016 tatsächlich erstellt und verschickt sowie dass die jeweiligen Halter im Februar 2016 von den Konzernmarken postalisch informiert worden seien; jedenfalls habe der Kläger einen entsprechenden Hinweis beim Kauf des Fahrzeugs im April 2016 nicht erhalten. Der offizielle Rückruf für den Skoda Superb durch das Kraftfahrt-Bundesamt sei auch erst am 17.06.2016 erfolgt.
63 
Im Übrigen hält der Kläger die erstmalige Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 19.08.2019, sie habe ihre Vertragshändler und Servicepartner sowie andere Konzernhersteller über die Abgasmanipulation informiert und diese - u.a. auch die S. GmbH - hätten wiederum ihre Vertriebspartner im Februar 2016 entsprechend informiert, gem. §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO für präkludiert.
64 
Selbst wenn das neue Tatsachenvorbringen nicht als verspätet zurückzuweisen wäre, seien weder die Sittenwidrigkeit noch der Vorsatz noch die Kausalität bzw. Zurechenbarkeit des Beklagtenhandelns entfallen. Ein solches nachträgliches Entfallen sei schon gar nicht möglich, die von Beklagtenseite vorgelegten Schriftstücke (Anl. B 22 und B 23) genügten aber auch inhaltlich nicht, um Käufer tauglich über die Abgasmanipulation und deren Folgen aufzuklären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 21.11.2019 (Bl. 753 ff.) Bezug genommen.
65 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in zweiter Instanz wird im Übrigen auf die zwischen Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (ab Bl. 163 ff.) und die Protokolle der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19.07.2019 (Bl. 686 ff.) und 13.12.2019 (Bl. 790 f.) verwiesen; der Senat hat dabei auch den Kläger persönlich zum Sachverhalt angehört. Das Fahrzeug wies am 19.07.2019 unstreitig einen Kilometerstand von 123.234 km auf (vgl. Bl. 687).
B.
66 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache insgesamt Erfolg (dazu I.). Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist dagegen, weil die Beklagte dem Kläger schon dem Grunde nach nicht haftet, unbegründet (dazu II.). Das landgerichtliche Urteil war dementsprechend aufzuheben und die Klage abzuweisen.
67 
I. Zur Berufung der Beklagten
68 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg: Dem Kläger steht - anders als es das Landgericht angenommen hat - ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich der vom Kläger gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, gleich in welcher Höhe, nicht zu.
1.
69 
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 826 Abs. 2 i.V.m. § 31 BGB analog.
a)
70 
Zwar kommt nach Auffassung des Senats - in Übereinstimmung mit der inzwischen ganz herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung - beim Erwerb eines (auch gebrauchten) Fahrzeugs mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 eine Haftung der Beklagten als Herstellerin des Motors gem. § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB grundsätzlich in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, Seite 15 ff., bislang nicht veröffentlicht; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - 12 U 142/19 -, Mitteilung über juris; Urteil vom 26.11.2019 - 10 U 154/19 -; Urteil vom 26.11.2019 - 14 U 89/19 -, juris Rdn. 48 ff.; Urteil vom 24.09.2019 - 10 U 11/19 -, ZVertriebsR 2019, 362, beck-online; Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19 -, juris Leitsatz 2 und Rdn. 79 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 22.11.2019 - 17 U 44/19 -, juris Rdn. 25; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2019 - 7 U 244/18 -, mitgeteilt von juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 -, juris Rdn. 24 ff.; Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 15 ff.; Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18 -, WM 2019, 881, juris; Urteil vom 18.07.2019 - 17 U 160/18 -, WM 2019, 1510, juris Rdn. 82 ff.; OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.10.2019 - 5 U 47/19 -, mitgeteilt von juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2019 - 17 U 45/19 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019 - 13 U 149/18 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2019 - 12 U 61/19 - juris; Urteil vom 12.06.2019 - 5 U 1318/18 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2019 - 16 U 146/18 -, juris; Beschluss vom 01.07.2019 - 27 U 7/19 -, juris; Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18 -, MDR 2019, 222, juris; a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, ZIP 2019, 815, juris m.w.N. aus der landgerichtlichen Rspr.).
b)
71 
Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für eine solche Haftung jedoch nicht vor.
aa)
72 
Zwar mag der Kläger im April 2016 objektiv einen Schaden erlitten haben (was hier unterstellt werden kann und deshalb nicht vertieft zu werden braucht), indem er das streitgegenständliche Fahrzeug, das mit der besagten Umschaltlogik versehen war, am 08.04.2016 bei der F. GmbH & Co. KG, ..., käuflich erwarb.
bb)
73 
Im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB fehlt es aber jedenfalls an der notwendigen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten gegenüber dem Kläger zu dem (im Verhältnis zu diesem maßgeblichen) Zeitpunkt der Schädigung im April 2016; ebenfalls lässt sich ein (vom Kläger im Zweifel zu beweisender) Täuschungs- und (damit verbunden auch) Schädigungsvorsatz der Beklagten gegenüber dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Ob und inwieweit der Kläger von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom „Abgasskandal“ seinerseits tatsächlich positive Kenntnis hatte, ist dagegen unerheblich.
74 
(i) Sittenwidrig ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 536/15 -, NJW 2017, 250, juris Rdn. 16 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der BGH-Rspr.).
75 
Für die sittliche Beurteilung des Verhaltens kommt es auf den „Tatzeitpunkt“ an (vgl. RG, Urteil vom 09.02.1928 - VI 261/27 -, RGZ 120, 144; Urteil vom 07.07.1930 - VI 370/29 und VI 646/29 -, RGZ 129, 357; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2018, § 826 BGB Rdn. 59 m.w.N.). Es kann dabei dahinstehen, ob darunter in den Diesel-Abgasfällen (allein) der Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ des Motors durch die Beklagte (so OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019 - 9 U 9/19 -, BeckRS 2019, 21326 Rdn. 36 [von der Beklagten auch vorgelegt als Anlage BB25, Bl. 716 ff.]) oder der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (d.h. der Zeitpunkt der Schadensherbeiführung) zu verstehen ist (so ausdrücklich OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18 -, juris LS 2 und Rdn. 21; OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19 -, juris LS 2 und Rdn. 20; ebenso (für einen Anlagefall): BGH, Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12 -, NJW-RR 2013, 1448, juris Rdn. 13 (für einen Anlagefall): „Maßgeblich für die Beurteilung ist ... das Verhalten der Beklagten zum Anlagezeitpunkt“). Denn jedenfalls besteht nach beiden Auffassungen bei - wie hier - mittelbaren Schädigungen von Gebrauchtwagenkäufern, wenngleich dogmatisch unterschiedlich hergeleitet, Einigkeit darüber, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch noch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen muss, der nunmehr den Anspruch aus § 826 BGB geltend macht (so zuletzt auch OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2019 - 7 U 156/19 -, bislang nicht veröffentlicht).
76 
Damit angesprochen ist im Übrigen zugleich, dass sich auch der Vorsatz des Schädigers im Rahmen des § 826 BGB jeweils (noch) auf einen mittelbar Geschädigten beziehen muss. Der Vorsatz muss sich bei § 826 BGB nämlich auf die gesamten Schadensfolgen beziehen (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 08.03.1951- III ZR 44/50-, NJW 1951, 596, juris Leitsatz 2 Urteil vom 05.11.1962 - II ZR 161/61 -, NJW 1963, 148, juris Rdn. 34; Staudinger/Oechsler, BGB (Neubearbeitung 2018), § 826 Rdn. 77 m.w.N.). Der Täter haftet also nicht bereits für einen weiteren (Folge-)Schaden, wenn dieser lediglich adäquat kausal verursacht ist, sondern er muss das Entstehen der einzelnen Schadenspositionen bewusst in seinen Willen aufgenommen haben. Der Bundesgerichtshof erklärt dies aus dem Umstand, dass im Rahmen des §826 BGB die unerlaubte Handlung gerade in der „Vermögensschädigung“ bestehen muss. Der entscheidende Wertungsgesichtspunkt liegt vor allem darin, dass der Schutzbereich des §826 BGB durch den Schädigungsvorsatz definiert und eingeschränkt wird. Gerade weil der Tatbestand des §826 BGB objektiv weit gefasst ist, hängt die Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners vom Umfang seines Vorsatzes ab. Dies zeigt sich vor allem in den Fällen, in denen der betrogene Käufer die Sache an einen Dritten weiterverkauft und der Dritte einen Schaden erleidet; mit dieser Möglichkeit muss der Täter konkret rechnen, um vorsätzlich zu handeln. Praktisch haftet er daher auch für sog. mittelbare Schäden, wenn er diese bewusst in Kauf genommen hat (Staudinger/Oechsler, BGB (Neubearbeitung 2018), § 826 Rdn. 77 m.w.N.). Dabei genügt es allerdings, dass der Schädiger mit dem Eintritt des Schadens bei einem Dritten gerechnet und ihn für den Fall seines Eintritts gebilligt hat; der Täter braucht sich insbesondere nicht den genauen Kausalverlauf vorgestellt und den Umfang und die Höhe des Schadens vorausgesehen zu haben (BGH, Urteil vom 05.11.1962 - II ZR 161/61 -, NJW 1963, 148, juris Rdn. 33 f.).
77 
Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits mit Urteil vom 20.02.1979 - VI ZR 189/78 - (NJW 1979, 1599, juris Rdn. 16 bis 18, Hervorhebungen nicht im Orginal) ausdrücklich ausgeführt:
78 
„a) Soweit unerlaubte Handlungen die Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche bilden, wird das Schadensersatzrecht von dem Grundsatz beherrscht, daß nicht jeder ersatzberechtigt ist, der irgendwie, sei es auch nur mittelbar, durch eine unerlaubte Handlung Nachteile erlitten hat. ...
79 
Eine Abgrenzungsmöglichkeit, die in Rechtsprechung und Schrifttum benutzt wird, ist die jeweilige Reichweite des Schädigungsvorsatzes. Danach soll das Delikt des § 826 BGB gegen jeden begangen sein, dessen Vermögen vorsätzlich durch eine sittenwidrige Handlung, mag diese sich gegen ihn oder eine andere Person richten, geschädigt ist; in diesem Sinn soll auch der "mittelbar" Geschädigte anspruchsberechtigt sein (...). Im Allgemeinen wird dadurch ein befriedigendes Ergebnis gefunden werden können; denn wenn der Schädiger eine konkrete Vorstellung davon hat, daß er durch sein sittenwidriges Handeln nicht nur den unmittelbar Betroffenen, sondern auch andere, wenigstens bestimmbare Personen schädigt, und einen solchen möglichen Erfolg mindestens billigt, wird ihn das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, meist auch gegenüber dem "mittelbar" Geschädigten treffen. ...
80 
b) Es kann aber für die Haftung nach § 826 BGB nicht in allen Fällen ausreichen, daß der Täter die mögliche Schädigung Dritter durch seine gegen einen anderen gerichtete sittenwidrige Handlung billigend in seine Vorstellung einbezogen hat. Ohnehin wird die Grenzziehung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit umso schwieriger und problematischer sein, je weiter entfernt der Geschädigte von der gegen einen anderen gerichteten sittenwidrigen Handlung ist. Schutzwürdig und deswegen nach § 826 BGB ersatzberechtigt sind solche dritte Personen nur dann, wenn sie ihren Schaden nicht nur als Reflex des dem unmittelbar Verletzten entstandenen Schadens erlitten haben, sondern wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und ihnen die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (...). Die vorsätzliche Zufügung eines Schadens allein begründet nämlich noch nicht die Haftung aus § 826 BGB. Auf sie muss vielmehr immer auch das Urteil der Sittenwidrigkeit zutreffen. .... Macht ... der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlaßt worden, dann genügt es nicht, daß der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat. Vielmehr trifft ihn der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlaßt worden ist. Anderenfalls hat sich das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit bei der Schädigung nicht verwirklicht.“ (so ausdrücklich).
81 
Der Anspruchsteller aus §826 BGB trägt bei all dem die Darlegungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Norm: Vermögensschaden, Sittenverstoß, Vorsatz sowie die Kausalität des vorsätzlichen Sittenverstoßes für einen Vermögensschaden (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB (Neubearbeitung 2018), § 826 Rdn. 129).
82 
(ii) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt sich das Verhalten der Beklagten unter Berücksichtigung aller vorhandenen Umstände bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 08.04.2016 im Verhältnis zum Kläger als mittelbar geschädigtem Gebrauchtwagenkäufer jedenfalls nicht (mehr) als sittenwidrig dar. Aus dem gleichen Grund lässt sich auch ein Vorsatz der Beklagten bzgl. einer sittenwidrigen Täuschung und (damit verbunden) einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) (jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit) feststellen (i.E. ebenso, teilweise mit abweichender Begründung: OLG Oldenburg, Urteil vom 26.11.2019 - 13 U 33/19 -, juris Rdn. 12 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019 - 9 U 9/19 -, juris; [abstellend bereits auf den Zeitpunkt „Herbst 2015“]: OLG Celle, Beschluss vom 29.04.2019 - 7 U 159/19 -; OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2019 - 7 U 335/18 -, juris Rdn. 21 ff.; Beschluss vom 01.07.2019 - 7 U 33/19 -, juris Rdn. 20 ff., juris; OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 -, juris Rdn. 46; OLG Oldenburg - 2 U 34/19 -, Urteil vom 28.05.2019 - 2 U 34/19 -, BeckRS 2019, 21327 Rdn. 6 m.w.N. aus der Rspr. [„Von einer Täuschungsabsicht der Beklagten bzw. einem Schädigungsvorsatz kann bei einem Kauf am 24. März 2017 grundsätzlich nicht mehr ausgegangen werden.“]).
83 
Der Kläger selbst hat den gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwurf in seinem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 29.06.2018 so formuliert, dass das Verhalten der Beklagten in Gestalt der „heimliche[n] Verwendung einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung“ in dem streitgegenständlichen Fahrzeug „unter Hinnahme einer bewussten Täuschung des Kunden“, sittenwidrig sei (vgl. Anl. K 27, S. 3 f.). Dies gelte „umso mehr unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Software für den betroffenen Kunden als Laie kaum zu entdecken und ihr Verhalten mithin besonders listig war“.
84 
Diese „Heimlichkeit“, und damit auch die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten sowie ein (etwa vorher vorhandener) Täuschungs- und Schädigungsvorsatz der Beklagten gegenüber den (auch im Falle eines Weiterverkaufs dann ggf. noch betroffenen) Kunden fiel jedoch jedenfalls mit den Maßnahmen weg, die die Beklagte bis zum 08.04.2016 bereits ergriffen hatte, um die Öffentlichkeit und alle möglicherweise von dem Abgasskandal betroffenen Halter und Kunden darüber zu informieren, dass in ihrem bzw. zum Erwerb avisierten Pkw eine solche gesetzeswidrige Abschalteinrichtung eingebaut sein könnte:
85 
- So hat die Beklagte bereits am 22.09.2015 unstreitig eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der die sie den Umstand des Vorhandenseins der Umschaltlogik in Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns mit der Motorisierung EA 189 offen gelegt hat.
86 
- In der Folge haben die Beklagte und ihre Tochterunternehmen mit den zuständigen Behörden in Deutschland, insbesondere dem Kraftfahrtbundesamt, zusammengearbeitet und haben explizit auch veröffentlicht, welche konkreten Fahrzeugtypen (der Marken ... etc.) vom sogenannten Dieselskandal betroffen seien. So heißt es beispielsweise unter https://www.tagesschau.de/wirtschaft/vw-nutzfahrzeuge-105.html mit Stand vom 25.09.2015, 16.09 Uhr, ausdrücklich (Hervorhebungen nicht im Original):
87 
„Laut ARD-Korrespondent Thorsten Hapke ist bereits seit Montag bekannt, dass das manipulierte Motorenmodell in verschiedenen Fahrzeugtypen eingebaut wurde - "vom kleinen Jetta bis zum VW-Transporter". Nach seinen Informationen arbeitet VW derzeit an einer Liste mit den betroffenen Modellen. Von den insgesamt elf Millionen eingestandenen Manipulationsfällen sollen insgesamt fünf Millionen Volkswagen sein. Die restlichen sechs Millionen Fahrzeuge würden unter anderen Marken wie Skoda oder Audi laufen.“
88 
Und unter https://www.tagesschau.de/wirtschaft/vw-nutzfahrzeuge-107.html mit Stand vom 25.09.2015, 23.12 Uhr:
89 
„Zuvor waren bereits Unregelmäßigkeiten auch bei Tochterunternehmen von VW festgestellt worden. Innerhalb des Konzerns teilen sich die Unternehmen etliche Bauteile, darunter Motoren und Getriebe. Ein Sprecher von Skoda bestätigte, Modelle der Reihen Fabia, Roomster, Octavia und Superb aus den Jahren 2009 bis 2013 seien teilweise mit den betroffenen Motoren ausgerüstet worden.“
90 
- Ferner hat die Beklagte ab Oktober 2015 (unstreitig) eine Internetseite erstellt und veröffentlicht, auf der Fahrzeughalter durch Eingabe ihrer FIN überprüfen konnten, ob ihr konkretes Fahrzeug mit der besagten Umschaltlogik ausgestattet sei. Auch die Konzernmarken bzw. ihre deutschen Importeure (...) entwickelten entsprechende Webseiten für eine FIN-Abfrage zur Betroffenheit und veröffentlichten entsprechende Pressemitteilungen.
91 
- Schließlich informierte die Beklagte - was dem Gericht zum einen aus anderen, vergleichbaren Verfahren bekannt ist, was zum anderen aber auch für den konkreten, hier vorliegenden Fall beispielhaft durch die Anlagen BB 22 bis BB 24 (Bl. 711 bis 715) belegt ist - zeitnah auch sämtliche Halter von betroffenen Fahrzeugen und ihr eigenes Vertriebsnetz (...) sowie die anderen Konzernhersteller (...) über das Vorhandensein der Umschaltlogik in Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 entsprechend und wirkte darauf hin, dass potenzielle Käufer eines bestimmten Fahrzeugs von dessen Betroffenheit mit der Manipulationssoftware vor dessen Erwerb erfahren. Die Konzernhersteller informierten ihre Vertriebspartner teils selbst, teils über ihre deutschen Importeurgesellschaften. Auch die S. GmbH informierte dementsprechend ihre Vertriebspartner in einem Rundschreiben vom 23.09.2015 erstmals über die Betroffenheit von Fahrzeugen mit dem Motor Typ EA 189 und die geplanten Maßnahmen (Anl. BB 22, Bl. 711 f.). Mit Rundschreiben vom 09.02.2016 (Bl. 713 ff.) wies die S. GmbH die S.-Vertragshändler außerdem darauf hin, dass die betroffenen Gebrauchtwagenfahrzeuge, die sich zum Verkauf bei den Händlern befänden, gekennzeichnet werden müssten, „so dass der Käufer bzw. Interessent informiert wird, dass es sich um ein solches Fahrzeug handelt“. Ein entsprechendes Kennzeichnungsblatt (vgl. Anlage zu Anl. B 23, Bl. 714) wurde in das „Händlerportal“ eingestellt.
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Der Senat konnte die in diesem Zusammenhang mit Schriftsätzen vom 12.07.2019 (Bl. 265 ff.) und vom 19.08.2019 (Bl. 694 ff.) erstmals - in der Berufungsinstanz - von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen, trotz des zulässigen teilweisen Bestreitens mit Nichtwissen durch den Kläger, seiner Entscheidung gem. §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in jedem Fall zugrunde legen, da sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurde. Die Frage, ob und inwieweit ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte im vorliegenden Verfahren daran scheitert, dass der Kläger das Fahrzeug erst nach dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals im April 2016 erworben hat, hat das Landgericht nämlich in erster Instanz weder angesprochen noch in seinem Urteil behandelt, obwohl die Beklagte hierauf bereits in ihrer Duplik vom 30.10.2018 an mehreren Stellen ausdrücklich hingewiesen hatte (vgl. dort S. 27 ff., Bl. 122 ff.). Was auf Grund eines Fehlers des erstinstanzlichen Gerichts, sei es in der materiellen Würdigung (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 ZPO), im Verfahren (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) oder wegen versehentlichen Übergehens (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 ZPO) nicht vorgebracht wurde, kann in die Berufungsinstanz eingeführt werden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 531 Rdn. 20 m.w.N.). Auch die Voraussetzungen für eine Präklusion gem. §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dies alles gilt umso mehr, als die Beklagte mit ihrem Vorbringen gem. Schriftsatz vom 19.08.2019 ersichtlich auf den gem. § 139 Abs. 1 ZPO erteilten Hinweis des Senats im Termin vom 19.07.2019 reagiert hat, wonach die bis dahin lediglich vorhandenen allgemeinen Ausführungen zur Information auch der anderen Konzernhersteller über das Vorhandensein der Umschaltlogik in Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 durch die Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 12.07.2019, dort S. 15, Bl. 277) nicht ausreichend waren, um die Haftung gem. § 826 BGB entfallen zu lassen.
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Die von der Beklagten in den Schriftsätzen vom 12.07.2019 (Bl. 265 ff.) und vom 19.08.2019 (Bl. 694 ff.) neu vorgetragenen Tatsachen hat der Kläger zwar teilweise bestritten (so allerdings noch nicht im Schriftsatz vom 17.07.2019, dort S. 13, ff., Bl. 510 ff.). Der Senat hat die ihm vorliegenden Unterlagen - insbesondere die Anlagen BB 22 bis BB 24 - aber gem. §§ 371 Abs. 1 Satz 2, 286 ZPO einbezogen und frei gewürdigt. Zweifel daran, dass es sich bei diesen Unterlagen, wie der Kläger anführt, nicht um tatsächlich versandte Rundschreiben, sondern lediglich um Entwürfe, die gar nicht abgeschickt wurden, handelt, haben sich dabei nicht ergeben.
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In Anbetracht all dessen mag die Beklagte zwar nicht alles ihr Mögliche getan haben, um „absolut“ sicherzustellen, dass ein vom Abgasskandal betroffenes gebrauchtes (S.-)Fahrzeug, wie hier geschehen, von einem potenziellen (Gebrauchtwagen-)Käufer nicht ohne entsprechenden Hinweis erworben werden kann (sonst hätte sie einen Rückruf der betroffenen Fahrzeuge veranlassen müssen). Sie hat aber doch zahlreiche Maßnahmen ergriffen, aufgrund derer sie jedenfalls - soweit hier relevant - ab Februar bzw. März 2016 vernünftigerweise davon ausgehen konnte und durfte, dass jeder Halter und Vertragshändler (auch der Vertragshändler der Konzernhersteller) eines (potenziell) betroffenen (auch S.-)Fahrzeugs entsprechend informiert sein und seine Informationen auch an einen potenziellen (Gebrauchtwagen-)Käufer weitergeben würde; auf diese Weise hat sie mit vernünftigen Mitteln dazu beigetragen, dass potenzielle (Gebrauchtwagen-)Käufer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über das Vorhandensein der Manipulationssoftware in einem zum Kauf avisierten Fahrzeug getäuscht und durch den Abschluss eines Kaufvertrags entsprechend geschädigt werden. Den an die Vertragshändler gehenden Schreiben lässt sich jedenfalls eine „Billigung“ der Fortführung des ursprünglich geheimen Vorgehens durch die Beklagte nicht mehr entnehmen.
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Soweit der Kläger vorbringt, dass sich die von der Beklagten (bzw. von S.) eingerichtete Website vernünftigerweise nicht an ihn richten habe können (da ein potenzieller Käufer über die FIN bis zum Kauf nicht verfüge und sich diese vor dem Kauf auch typischerweise nicht geben lasse, zumal er sich ggf. auf eine diesbezügliche Information durch seinen Verkäufer verlasse), ist dem einerseits zuzustimmen, ändert dies aber andererseits an der hier getroffenen rechtlichen Bewertung nichts. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, kommt es auf die (positive) Kenntnis des Klägers von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Abgasskandal nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte aufgrund der von ihr getroffenen Maßnahmen davon ausgehen konnte und durfte, dass der Vertragshändler (die F. GmbH & Co. KG) hier vor dem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs ohne Weiteres dazu in der Lage war bzw. gewesen wäre, die Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal im konkreten Fall mit Hilfe der Website zu ermitteln, und dass er das ermittelte Ergebnis dann entsprechend auch - wie man es von einem redlichen Verkäufer erwartet - an den Kläger weitergeben würde.
cc)
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Darüber hinaus - und davon unabhängig - bestehen vor dem angesprochenen Hintergrund hier aber auch erhebliche Zweifel an der vom Kläger zu beweisenden Kausalität des - selbst unterstelltermaßen ihm gegenüber noch sittenwidrig gewesenen - Verhaltens der Beklagten für seinen Schaden, welcher ggf. im Erwerb des Fahrzeugs lag.
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Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt im Rahmen von § 826 BGB grundsätzlich, dass der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts trägt, mithin insbesondere in diesem Rahmen auch den vollen Kausalitätsnachweis zu erbringen hat (BGH, ständige Rspr.: vgl. nur: BGH, Urteil vom 16.07.2007 - II ZR 3/04 -, BGHZ 173, 246, juris Rdn. 41 m.w.N.). Ein Anscheinsbeweis, eine Beweislastumkehr oder eine sonstige Beweiserleichterung besteht insoweit nicht, sondern es gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Insbesondere kommen dem Geschädigten im Rahmen des § 826 BGB nicht die Beweiserleichterungen zu Gute, die bei Ansprüchen wegen der Verletzung vertraglicher Hinweis- oder Beratungspflichten gelten (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2013 - VI ZR 288/12 -, NJW-RR 2013, 1448, juris Rdn. 25; Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage 2020, § 826 Rdn. 18; Staudinger/Oechsler, BGB (Neubearbeitung 2018), § 826 Rdn. 149b m.w.N.; Oechsler, NJW 2017, 2865). Dies gilt hier auch gerade deshalb bzw. umso mehr, weil es um einen Fahrzeugkauf nach der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und nach dem Bekanntwerden des sog. „Abgasskandals“ geht; eine „generelle" Kausalität erschiene in einem solchen Fall auch deshalb nicht sachgerecht, weil sie im Sinne einer "Dauerkausalität" auf unabsehbare Zeit jedem beliebigen Erwerber eines betroffenen Pkws zugutekommen würde, ohne dass dessen Willensentschließung überhaupt berührt wäre. Eine dadurch bewirkte Ausdehnung der Haftung würde die Gefahr einer dem Zweck der (schwerwiegenden) Norm widersprechenden, uferlosen Ausweitung der Haftung nach § 826 BGB führen.
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Der Kläger hat nach diesem Maßstab hier nicht bewiesen, dass er das in Rede stehende Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass dieses über einen Motor des Typs EA 189 verfügt, welcher vom Diesel-Abgasskandal betroffen war. Der eigene Sachvortrag des Klägers lässt hieran unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen und in Anbetracht der zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bekannten Tatsachen über den „Diesel-Abgasskandal“ zweifeln.
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Der Kläger hat hier zwar in der Berufungsverhandlung auf ausdrückliche diesbezügliche Nachfrage und naturgemäß „ex post“ angegeben, er hätte das Fahrzeug im April 2016 nicht gekauft, wenn ihm der Verkäufer - ein Vertragshändler der Beklagten - im Rahmen des Verkaufsgesprächs mitgeteilt hätte, dass das Fahrzeug vom sog. „Abgasskandal“ betroffen gewesen sei; dies sei vor allen Dingen eine Frage des Wertverlusts. Die eigene vorausgehende Darstellung des Klägers zum objektiven Geschehensablauf und zu seinen Motiven für den Kauf begründet dagegen, speziell vor dem Hintergrund der mit dem VW-Emblem (oben rechts) versehenen verbindlichen Bestellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, Zweifel daran, dass dieser Umstand für ihn tatsächlich auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses („ex ante“) von der behaupteten wesentlichen Bedeutung war. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass für den Kläger die Frage der Betroffenheit des streitgegenständlichen Diesel-Fahrzeugs vom Diesel-Abgasskandal für seinen Entschluss in der damaligen Situation, wenn überhaupt, nur von untergeordneter Bedeutung bzw. „gleichgültig“ war. Es lässt sich deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass er das Fahrzeug auch erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass es von der Manipulationssoftware betroffen ist.
100 
Nach seiner eigenen Schilderung (vgl. Protokoll vom 19.07.2019, S. 3, Bl. 688 f.) war der Kläger damals mit seiner Frau in der Familienplanung, und sie suchten auch ein Haus, das dann zu renovieren gewesen sei. Deswegen hätten sie das Ganze kalkulatorisch durchgeführt. Sein altes Auto (ein ...) habe ihn damals schon öfter im Stich gelassen. Deswegen habe er dieses relativ schnell loswerden wollen. Er habe dabei nicht groß darüber nachgedacht, welches Auto er wolle. Es sollte nur ein großes Auto sein. Über die VW-Thematik - und auch den Umweltaspekt - habe er sich damals keine großen Gedanken gemacht, für ihn sei nur wichtig gewesen, dass das Auto groß, praktikabel für die Familie und für den Hausbau und auch relativ günstig gewesen sei. Erst im Nachhinein (nach dem Kaufvertragsabschluss) habe er mit Kollegen darüber gesprochen, ob das von ihm erworbene Fahrzeug auch vom Diesel-Abgasskandal, von dem er vorher schon allgemein (betreffend VW-, aber nicht S.-Fahrzeuge) gewusst habe, betroffen sein könnte. Vor dem Kauf habe er „dazu aber keine Zeit [gehabt], wegen Hausbau und anderem“. Die Kollegen hätten ihm gesagt, er solle mal nachgucken.
101 
Nachdem sich auf der vom Kläger unterzeichneten verbindlichen Bestellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs (samt Anlage) vom 08.04.2016 - jeweils oben rechts - das VW-Emblem befindet und dem Kaufvertrag zudem die „Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen“ der „Volkswagen AG“ beigefügt waren (vgl. die vom Kläger selbst vorgelegte Anlage K 1), erscheint bereits unglaubhaft, zumindest aber zweifelhaft, dass der Kläger am 08.04.2016 bei dem Fahrzeugkauf selbst keinerlei Bezug zu der ihm bekannten VW-Thematik und zum „Abgasskandal“ hergestellt und er selbst deshalb nicht zumindest den Verdacht gehabt hat, dass das streitgegenständliche Fahrzeug davon auch betroffen sein könnte. Jedenfalls hatte der Kläger aber damals - vor dem Kaufvertragsabschluss am 08.04.2016 - schlichtweg erklärtermaßen ganz andere Dinge im Kopf als die Frage, ob ein von ihm konkret zum Kauf in Betracht gezogenes, streitgegenständliches Fahrzeugs vom „Abgasskandal“ betroffen sei oder nicht; dies war für ihn (damals) nicht wichtig.
102 
Zweifel an der Kausalität des (unterstellten sittenwidrigen) Verhaltens der Beklagten für den Kaufvertragsabschluss werden auch durch das spätere Verhalten des Klägers nicht ausgeräumt. Nachdem der Kläger nämlich durch Gespräche mit seinen Kollegen bzw. spätestens durch die Aufforderung zur Durchführung des Softwareupdates im Vorfeld des 15.08.2017 positive Kenntnis davon erlangt hatte, dass das von ihm erworbene Fahrzeug von den Manipulationen betroffen ist, hat er zunächst keinerlei weitere Maßnahmen zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs - wie etwa die Geltendmachung kaufrechtlicher Ansprüche gegen den Verkäufer und/oder die Erklärung der Anfechtung - ergriffen, sondern er hat die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 19.06.2018 angeschrieben und zur uneingeschränkten Rückerstattung des Kaufpreises (i.H.v. 21.700,00 EUR) aufgefordert. Auch dies unterstützt unter den gegebenen Umständen die Zweifel daran, ob und inwieweit die heimliche Manipulation der Motorsteuerung durch die Beklagte bei (hypothetischer) positiver Kenntnis des Klägers damals tatsächlich („ex ante“) eine entscheidende Rolle für die Kaufentscheidung des Klägers gespielt hätte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst sinngemäß angegeben hat, dass das Fahrzeug „günstig“ gewesen sei (denn darauf legte er bei seiner Kaufentscheidung ja Wert). Auf die mit dem Softwareupdate angeblich verbundenen Probleme hat sich der Kläger, obgleich das Softwareupdate damals schon ca. ein Jahr aufgespielt war, in seinem Schreiben vom 19.08.2019 ebenfalls (noch) nicht berufen.
103 
Insgesamt bestehen deshalb so erhebliche Zweifel, dass der dem Kläger obliegende Kausalitätsnachweis nicht als erbracht anzusehen ist.
2.
104 
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht nach §§ 823 Abs. 2, 31 i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV, nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, ggf. i.V.m. § 831 BGB zu.
105 
Für einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV fehlt es dem § 27 EG-FGV am notwendigen Charakter eines Schutzgesetzes. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Braunschweig im Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17 -, DAR 2019, 261, juris Rdn 137 ff. an (ebenso: OLG Köln, Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19 -, BeckRS 2019, 13405 Rdn 42).
106 
Darüber hinaus fehlt es an einem Verstoß gegen die einschlägigen Normen der EG-FGV. Der Hersteller eines Fahrzeugs ist aufgrund von § 6 Abs. 1 EG-FGV verpflichtet, für jedes einem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. § 27 Abs. 1 EG-FGV sieht vor, dass Fahrzeuge in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Ziel der Norm ist es, zu „gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht“. Dementsprechend sind in der Übereinstimmungsbescheinigung auch diejenigen „Werte und Einheiten“ anzugeben, die „in den Typgenehmigungsunterlagen der jeweiligen Rechtsakte angegeben sind“. Es fehlt folglich bereits tatbestandlich an einem Verstoß gegen die Normen, wenn das Fahrzeug - wie hier - dem genehmigten Typ entspricht. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine „Abschalteinrichtung“ enthält, dies beim genehmigten Typ aber auch der Fall ist. Die Übereinstimmungsbescheinigung weist nichts anderes aus, als dass ein Fahrzeug einem bestimmten Typ exakt entspricht. Diese Aussage ist unabhängig davon, ob und welche unter Umständen zu einem Widerruf der Typgenehmigung führenden Eigenschaften vorliegen (so bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2019 - 9 U 9/19 -, juris Rdn. 35 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2019 - 7 U 156/19 -, S. 8 f. (bislang nicht veröffentlicht)).
107 
Die weiteren denkbaren Anspruchsgrundlagen der § 831 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder wegen angeblich unterlassener Aufklärung scheiden aus den bereits oben dargelegten Gründen aus. Vertragliche oder quasivertragliche Ansprüche sind schon mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht gegeben.
3.
108 
Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht mangels Hauptforderung ebenso wenig wie ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten.
109 
II. Zur Anschlussberufung des Klägers
110 
Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist, nachdem die Beklagte dem Kläger nach den vorstehenden Ausführungen schon dem Grunde nach nicht haftet, unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
C.
111 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 524 ZPO.
112 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe, die die Zulassung gem. § 543 Abs. 2 ZPO gebieten würden, jedenfalls im Hinblick auf die die Entscheidung - auch - alleine tragenden Gründe unter B. I. 1. b) cc) (vgl. vorstehend S. 26 ff.) nicht vorliegen. Die Rechtssache hat insofern keine grundsätzliche Bedeutung, und es werden insofern auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich machen. Die Entscheidung beruht vielmehr auf einer Anwendung der geschilderten allgemein anerkannten Grundsätze auf den vorliegenden besonderen Einzelfall.

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