Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI - U (Kart) 47/13
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird als unzulässig verworfen; die Berufung der Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Wert des Berufungsverfahrens: 7.015.000,00 €
(Beschwer der Beklagten: 15.000,00 €
Beschwer des Klägers: 7.000.000,00 €, § 9 Satz 1 ZPO).
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G r ü n d e
2I.
3Der Kläger ist Entwickler einer Produkt- und Geschäftsidee mit einem Marketingkonzept für den Direktvertrieb von Produkten, die Rinder- oder Ziegen-Colostrum enthalten. Colostrum ist die Erstmilch, die während der ersten 72 Stunden nach der Geburt von dem Muttertier produziert wird, um das neugeborene Jungtier optimal mit Nährstoffen zu versorgen.
4Die Beklagte ist ein Direktvertriebsunternehmen, das auf der Grundlage eines mehrstufigen Konzepts durch den Einsatz selbständiger Vertriebspartner verschiedene Produkte, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika, vertreibt.
5Die Beklagte war an der Produkt- und Geschäftsidee des Klägers interessiert und schloss mit ihm am 24. April 2007 eine (Vor-)Vereinbarung (Bl. 174 f. GA). Der Kläger bekundete darin seine Absicht, der Beklagten eine Produkt- und Geschäftsidee auf Grundlage des Wirkstoffs/Rohstoffs Rinder-Colostrum zur Verfügung zu stellen und ein entsprechendes Marketingkonzept anzubieten. Die Entscheidung über die Umsetzung und Nutzung dieser Idee sollte ausschließlich der Beklagten obliegen. Jedoch war sie gemäß § 3 der Vereinbarung verpflichtet, innerhalb der nächsten drei Jahre nach Unterzeichnung des Vertrags keine Produkte mit dem Wirkstoff/Rohstoff Rinder-Colostrum zu produzieren und/oder zu vertreiben, wenn sie die Geschäftsidee und das Marketingkonzept des Klägers nicht umsetzen sollte.
6Im April/Mai 2007 meldete K. M. für den Inhaber R. G. die Eintragung der Wortmarken „Cellostrum (Bl. 270 GA), „Colocentrum“ und „bio colostrum maximum“ (Bl. 276 GA) in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts an. Die Beklagte beantragte am 15. Juni 2007 die Eintragung der Wort-Bildmarke „Colostrum“.
7Am 27. Juni 2007 schlossen die Parteien einen als Lizenzvereinbarung überschriebenen Vertrag (Bl. 145 ff. GA). Darin erteilte der Kläger der Beklagten für die Laufzeit des Vertrages die weltweiten Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Direktvertrieb auf der Basis der von ihm entwickelten Produkt- und Geschäftsidee zu Colostrum-Produkten und des dazugehörenden Marketingkonzepts. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 9 % bzw. 10 % des Umsatzes, den die Beklagte mit diesen Produkten erzielt. § 7 der Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
8„§ 7 Vertragsdauer, Kündigung
9(1) Dieser Vertrag tritt am 01.07.2007 in Kraft und kann ausschließlich von L. mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
10(2) ….
11(3) Im Falle der Kündigung dieses Vertrages, verliert L. alle Nutzungs- und Verwertungsrechte aus diesem Vertrag und hat den Vertrieb der Produkte, die den Wirkstoff/Rohstoff Colostrum enthalten, einzustellen.
12(4) Nach Beendigung des Vertrages …..ist L. berechtigt, bereits hergestellte Colostrum-Produkte für einen Zeitraum von sechs Monaten abzuverkaufen.“
13Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. April 2011 (Bl. 145-150 GA) sowie das der Vereinbarung als Anlage beigefügte Produkt-, Vertriebs- und Marketingkonzept für Colostrum, präsentiert am 09.05.2007 in M. (Bl. 151-171 GA), und die Ergänzung zur Lizenzvereinbarung (Bl. 172 f. GA) Bezug genommen.
14Nach Abschluss der Vereinbarung gelangten weitere Schutzrechte zur Anmeldung. R. G. meldete im Oktober 2007 ein Patent (Aktenzeichen DE: 10 …) und ein Gebrauchsmuster (Aktenzeichen DE: 20 …) bezüglich einer Colostrum-Lutschtablette an und im August 2009 eine weiteres Patent für eine Colostrum-Kosmetikzubereitung (Aktenzeichen DE: 10 2…). Die Patentanmeldungen befinden sich derzeit noch im Prüfverfahren.
15In der Folgezeit produzierte und vertrieb die Beklagte Rindercolostrum in flüssiger Form und als Kapseln zumindest europaweit mit großem Erfolg. Bis Ende 2010 zahlte die Beklagte an den Kläger Lizenzgebühren in Höhe von insgesamt 5.588.582,00 €.
16Am 7. Juni 2010 kündigte die Beklagte den Vertrag fristgemäß zum 31.12.2010. Noch im Juli 2011 und somit nach Ablauf der in § 7 (4) vereinbarten Abverkaufsfrist bot die Beklagte auf ihren Internet-Seiten Colostrum-Produkte zum Kauf an. Der Kläger selbst begann Mitte 2010 über die in seinem Besitz stehende Unternehmensgruppe „N. W. A.“ (N.) mit dem eigenen Vertrieb von Colostrum-Produkten.
17Ohne Erfolg verlangte der Kläger von der Beklagten vorprozessual Einsicht in ihre Buchführungs- und Geschäftsunterlagen, um die Lizenzabrechnungen zu überprüfen.
18Mit Schreiben vom 4. und 9. März 2011 erklärte die Beklagte die Anfechtung der Lizenzvereinbarung und der Vorvereinbarung vom 24. April 2007 wegen arglistiger Täuschung.
19In der Klageerwiderung vom 7. April 2011 hat die Beklagte vorsorglich den Rücktritt von der Lizenzvereinbarung erklärt.
20Mit Abtretungsvertrag vom 3. Oktober 2013 hat der Kläger sämtliche Forderungen gegen die Beklagte aus dem Lizenzvertrag vom 27. Juni 2007 an die D. S. H. L. aus D. abgetreten (Bl. 765 GA). Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu den Akten gereichte Rückabtretungsvertrag datiert vom 26. Juni 2014.
21Der Kläger hat behauptet, er hätte der Beklagten die von G. und M. angemeldeten Schutzrechte übertragen können, wenn die Beklagte dies verlangt hätte. Beide Personen seien für ihn als Vertrauensperson tätig geworden. Er hat zudem die Auffassung vertreten, das in § 7 (3) geregelte nachvertragliche Vertriebsverbot erfasse sämtliche Produkte der Beklagten, die den Wirkstoff/Rohstoff Colostrum enthalten und nicht nur die Colostrum Produkte, die auf der Basis des vom Kläger überlassenen Konzepts hergestellt bzw. vertrieben worden sind.
22Der Kläger hat beantragt,
23- 24
1. die Beklagte zu verurteilen, einer vom ihm, dem Kläger, bevollmächtigten qualifizierten Person Einsicht in ihre Buchführungs- und Geschäftsführungsunterlagen für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2011 zu gewähren, um Lizenzabrechnungen im Zusammenhang mit Produkten zu überprüfen, die den Wirkstoff/Rohstoff Colostrum oder synthetisch hergestelltes Colostrum („Colostrum-Produkte“) enthalten.
- 26
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.07.2011 keinerlei Colostrum-Produkte zu vertreiben.
3.a. hilfsweise, für den Fall des Erfolgs von vorstehendem Klageantrag zu 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den seit dem 01.07.2011 erzielten Umsatz in EUR zu erteilen, die die Beklagte mit Colostrum-Produkten erzielt hat, sowie mitzuteilen, welche Summe des „verbeauskunfteten“ Umsatzes auf Umsätze mit Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland, die in Deutschland mit vollem Umsatzsteuersatz verkauft wurden, entfällt;
283.b. hilfsweise, bei Erfolg des vorstehenden Klageantrags 3.a. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 9 % der sich aus der Auskunft nach Ziff. 3.a. ergebenen Umsätze der Beklagten seit dem 01.07.2011 mit Colostrum-Produkten in Deutschland in Form von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Deutschland mit vollem Umsatzsteuersatz verkauft wurden, sowie einen weiteren Betrag i.H.v. 10 % des sich aus der Auskunft ergebenden sonstigen Umsatzes der Beklagten mit Colostrum-Produkten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
294. festzustellen, dass die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 nicht berechtigt war, andere als vor dem 31.12.2010 bereits hergestellte Colostrum-Produkte zu verkaufen;
304.a hilfsweise, für den Fall des Erfolgs von vorstehendem Klageantrag zu 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 erzielten Umsatz in EUR zu erteilen, die die Beklagte mit Colostrum-Produkten erzielt hat, sowie mitzuteilen, welche Summe des „verbeauskunfteten“ Umsatzes auf Umsätze mit Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland, die in Deutschland mit vollem Umsatzsteuersatz verkauft wurden, entfällt;
314.b. hilfsweise, bei Erfolg des vorstehenden Klageantrags 4.a. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 9 % der sich aus der Auskunft nach Ziff. 4.a. ergebenden Umsätze der Beklagten in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 mit Colostrum-Produkten in Deutschland in Form von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Deutschland mit vollem Umsatzsteuersatz verkauft wurden, sowie einen weiteren Betrag i.H.v. 10 % des sich aus der Auskunft ergebenden sonstigen Umsatzes der Beklagten mit Colostrum-Produkten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
324.c. hilfsweise, für den Fall des Erfolgs von vorstehendem Klageantrag zu 4. Auskunft darüber zu erteilen, welche Anzahl von verkaufsfertigen 60-Gramm Packungen „Colostrum-Pearls“ bereits vor dem 01.01.2011 von der Beklagten fertig zum Abverkauf produziert waren;
335. hilfsweise, falls die Klaganträge 2. bis 4. abgewiesen werden, die Beklagte zu verurteilen, die Annahme des nachfolgenden Angebots zur Ersetzung hinsichtlich der Klausel § 7 (1) der Lizenzvereinbarung vom 27.06.2007 zu erklären:
34„ § 7 Vertragsdauer, Kündigung
35(1) Dieser Vertrag tritt am 01.07.2007 in Kraft und wird zunächst für die Zeit bis zum 31.12.2017 geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens von L. mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird.“
366. äußerst hilfsweise zu 5., die Beklagte zu verurteilen, die Annahme des folgenden Angebots zur Ersetzung zu erklären:
37„Im Falle der Beendigung des Vertrages hat L. an Herrn S. einen Abschlagpreis für das Konzept zu zahlen. Der Abschlagpreis entspricht dem 7-fachen der Lizenzgebühr des der Beendigung des Vertrages vorausgegangenen Jahres.“
38Die Beklagte hat beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40und für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. abgewiesen wird, widerklagend beantragt,
41den Kläger zu verurteilen, an sie 5.588.582,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
42Der Kläger hat beantragt,
43die Widerklage abzuweisen.
44Die Beklagte hat reklamiert, sie sei bei Abschluss des Lizenzvertrages arglistig getäuscht worden. Der Kläger habe weltweite Patent-, Gebrauchsmuster und Markenrechte zugesichert. Tatsächlich habe der Kläger aber – und dies ist unstreitig – keine Schutzrechte lizenziert oder sonst zur Verfügung gestellt. Ohne die Aussicht auf etwas Werthaltiges (Patent, Markenrechte pp.) hätte sie den Vertrag mit dem Kläger nicht geschlossen. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Markenregistrierungen der Herren G. und M. in der Verfügungsbefugnis des Klägers standen oder stehen. Gleiches gelte bezüglich der Patentanmeldungen.
45Mit dem am 3. April 2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht Dortmund dem Klageantrag zu 1. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte mit der jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
46Der Kläger ist der Auffassung, bei dem streitgegenständlichen Lizenzvertrag handele es sich um kein Dauerschuldverhältnis, sondern um einen Vertrag sui generis mit kaufähnlichem Inhalt. Der Vertrag sei nicht beendet worden und bis heute zwischen den Parteien verbindlich. Die Kündigung sei nicht wirksam; sie verstoße gegen das Gebot der Vertragstreue (§ 242 BGB). Die Parteien seien bei Abschluss der Lizenzvereinbarung zudem von einer langen Zusammenarbeit ausgegangen, die nur dann gekündigt werden sollte, wenn die Beklagte den Vertrieb der Colostrum-Produkte einstellt. Das Landgericht habe zudem das in § 7 (3) des Vertrages geregelte Vertriebsverbot unzutreffend ausgelegt.
47Der Kläger beantragt,
48das am 3. April 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
49- 50
1. ihm Auskunft über den seit dem 01.07.2011 monatlich erzielten Umsatz in Euro zu erteilen, den die Beklagte direkt oder über Unterlizenzen im Rahmen ihrer eigenen Beraterstruktur auf Basis des vom Kläger entwickelten Marketingkonzeptes, nämlich im Direktvertrieb, mit Colostrum Produkten (Produkte, die den Wirkstoff/Roststoff Colostrum oder synthetisch hergestelltes Colostrum enthalten = „Colostrum-Produkte“) erzielt hat, sowie mitzuteilen, welche Summe dieses verbeauskunfteten Umsatzes auf Umsätze mit Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland entfällt, die in Deutschland mit vollem Umsatzsteuer verkauft wurden,
- 52
2. nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs gemäß Ziff. 1. ihm einen Betrag in Höhe von 9 % der sich aus dem Auskunft nach Ziffer 1. ergebenden Umsätze der Beklagten seit dem 01.07.2011 mit Colostrum-Produkten in Deutschland in Form von Nahrungsergänzungsmitteln, die in Deutschland mit vollem Umsatzsteuersatz verkauft wurden, sowie einen Betrag in Höhe von 10 % des sich aus der Auskunft ergebenden sonstigen Umsatzes der Beklagten mit Colostrum Produkten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Kläger hat ferner - als weitergehende Stufenklage - die Anträge angekündigt, die Beklagte nach Erfüllung der Auskunft gemäß Ziffer 1. seines Berufungsbegehrens erforderlichenfalls zur Einsicht in die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen über den Absatz der vertragsbefangenen Colostrum-Produkte und zur Zahlung etwaig daraus ergebender weiterer Lizenzgebühren zu verurteilen.
54Darüber hinaus beantragt der Kläger,
55die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
56Die Beklagte beantragt,
57das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. April wie folgt abzuändern:
58- 59
1. Die Klage wird abgewiesen.
- 61
2. Für den Fall, dass dem Antrag zu 1) stattgegeben wird, wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.588.582,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Darüber hinaus beantragt die Beklagte,
63die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
64Die Beklagte behauptet, nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils sei die ursprüngliche Beklagte, die L. H. & B. S. GmbH (HRB 9…), auf die L. H. & B. S. H. GmbH (HRB 1…) verschmolzen. Im Zuge der Verschmelzung habe sich die L. H. & B. S. H. GmbH in die L. H. & B. S. GmbH umbenannt. Im Übrigen vertieft und ergänzt sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.
65Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des Landgerichts sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
66II.
67Weder die Berufung der Beklagten noch die Berufung des Klägers hat Erfolg.
68Berufung der Beklagten
691.
70Das Landgericht hat zu Recht dem auf Einsicht in die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen gerichteten Klageantrag zu 1. im vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg.
71Dem Kläger steht nach Rückabtretung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die D. S. H. L. aus D. gegen die Beklagte aus § 5 Abs. 2 der Lizenzvereinbarung vom 27. Juni 2007 ein Anspruch gegen die Beklagte auf Einsicht in die Buchführungs- und Geschäftsunterlagen für den Zeitraum 01.07.2007 bis 30.06.2011 zu.
72a.
73Die ehemalige L. H. & B. S. H. GmbH, die gemäß Handelsregistereintragung vom 8. Mai 2013 (Amtsgericht Münster HRB 1…) umfirmiert hat in die L. H. & B. S. GmbH, ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen Beklagten passivlegitimiert. Sie ist kraft Gesetzes an die Stelle der bisherigen Beklagten, der L. H. & B. S. GmbH (Amtsgericht Münster HRB 9…), getreten. Die bisherige Beklagte ist am 10. Mai 2013 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die ehemalige L. H. & B. S. H. GmbH verschmolzen. Soweit der Kläger das diesbezüglich Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses Bestreiten nicht erheblich. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 Handelsregisterauszüge zu den Akten gereicht, aus dem sich die behauptete Verschmelzung und Umfirmierung ergibt (Bl. 607 ff. GA).
74b.
75Die in § 5 (2) der Lizenzvereinbarung vom 27. Juni 2007 enthaltene Regelung, die dem Kläger das vom Landgericht zuerkannte Einsichtsrecht gewährt, ist wirksam. Der Vertrag ist weder nichtig noch auf andere Weise rückgängig gemacht worden.
76aa.
77Der Vertrag ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Vertrag nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten.
78Zwar hat sie die Anfechtung des Vertrages wirksam mit anwaltlichem Schreiben vom 4. März 2011 (Bl. 187 GA) erklärt. Jedoch fehlt es an einem Anfechtungsgrund. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist nicht durch eine arglistige Täuschung des Klägers zum Abschluss der Lizenzvereinbarung vom 27. Juni 2007 bestimmt worden.
79Voraussetzung für eine arglistige Täuschung ist eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Dabei muss sich die Täuschung durch das Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Tatsachenbehauptungen sind Erklärungen über wertbildende Merkmale eines Vertragsgegenstands (Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 123 Rn. 2, 3). Der Kläger hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluss des Vertrages nicht arglistig über das Vorhandensein von gewerblichen Schutzrechten und der Einräumung von Nutzungsrechten daran getäuscht.
80(1)
81Der Kläger hat der Rechtsvorgängerin der Beklagten bei Abschluss des Lizenzvertrages schon nicht vorgespiegelt, dass seine Produkt- und Geschäftsidee durch bereits bestehende gewerbliche Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster und Markenrechte) abgesichert ist und Nutzungsrechte an diesen Schutzrechten eingeräumt werden.
82Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die vorab zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Vereinbarung vom 24. April 2007 berufen. Zwar ist dort in der Präambel die Rede davon, dass Nutzungsrechte an Markennamen und an noch anzumeldenden Patenten, Geschmacks- und Gebrauchsmustern übertragen werden. Jedoch ist diese Vereinbarung durch Abschluss des Lizenzvertrages vom 27. Juni 2007 hinfällig geworden. So haben die Vertragsparteien in § 11 (1) des Lizenzvertrages geregelt, dass dieser Vertrag alle Bestimmungen enthält, die bezüglich des Vertragsgegenstandes zwischen den Parteien vereinbart worden sind und alle vorangegangenen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes ersetzt.
83Die Lizenzvereinbarung vom 27. Juni 2007 enthält unmittelbar keine Regelungen oder Erklärungen zu gewerblichen Schutzrechten. Anders verhält es sich mit dem Produkt -, Vertriebs- und Marketingkonzept für Colostrum (nachfolgend: Konzept), das in der Präambel des Vertrages ausdrücklich erwähnt und als Anlage dem Vertrag beigefügt worden ist. Dort finden sich unter Ziff. 5 und 6 Ausführungen zu Patenten, Gebrauchsmustern und Marken. Es ist aber schon zweifelhaft, ob das Konzept überhaupt Vertragspflichten der Parteien begründen kann, weil nach § 11 (1) des Lizenzvertrages das Vertragsverhältnis in dem Vertrag selbst abschließend geregelt sein soll. Aber selbst wenn sich aus dem Konzept vertragliche Pflichten der Parteien ergeben sollten, findet der Vortrag der Beklagten in den dortigen Ausführungen keine Bestätigung. Aus dem Konzept ergibt sich nicht, dass bereits Schutzrechte bestehen. In Ziff. 5 des Konzepts ist lediglich ausgeführt, dass verschiedene Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen lediglich vorbereitet werden und zur Zeit vier nicht näher genannte Markennamen im Eilverfahren beim Deutsches Patent- und Markenamt angemeldet worden sind. Ob eine Eintragung in das Register bereits erfolgt ist, ergibt sich daraus nicht.
84(2)
85Der Kläger hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch nicht darüber getäuscht, dass gewerbliche Schutzrechte angemeldet werden und ihr hieran nach erfolgreichem Abschluss des Anmeldeverfahrens Nutzungsrechte eingeräumt werden.
86Die Einräumung von Nutzungsrechten hat der Kläger gemäß Ziff. 5 des vertragsgegenständlichen Konzepts allein für Patente und Gebrauchsmuster zugesagt für den Fall, dass die bei Abschluss des Vertrages vorbereiteten Anmeldeverfahren erfolgreich abgeschlossen werden. Anders verhält es sich bei den Markennamen. Diese sollen nach Ziff. 6 des Konzepts lediglich dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Vertragspartner den Wunsch hierzu äußert.
87Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass die in Ziff. 5 und 6 des Konzepts behaupteten Tatsachen vorgespiegelt und damit unrichtig sind.
88Unstreitig sind Schutzrechte für Colostrum–Produkte angemeldet worden.
89Bereits vor Abschluss des Lizenzvertrages hatte K. M. im April/Mai 2007 für den Inhaber R. G. die Eintragung der Wortmarken „Cellostrum (Bl. 270 GA), „Colocentrum“ und „bio colostrum maximum“ (Bl. 276) in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts angemeldet. Im Oktober 2007 meldete R. G. ein Patent (Aktenzeichen DE: 10 …) und ein Gebrauchsmuster (Aktenzeichen DE: 20 …) bezüglicher einer Colostrum-Lutschtablette an und im August 2009 eine weiteres Patent für eine Colostrum-Kosmetikzubereitung (Aktenzeichen DE: 10 2…). Beide Patentanmeldungen befinden sich auch heute noch im Prüfverfahren.
90Dass der Kläger die Schutzrechte in eigener Person anmelden und beantragen wird, hat er der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht zugesichert.
91Dass der Kläger tatsächlich nicht die Verfügungsbefugnis hatte, der Rechtsvorgängerin der Beklagten Nutzungsrechte an den genannten Schutzrechten einzuräumen, hat die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Ihr Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO. Der Kläger hat den pauschalen Vortrag der Beklagten substantiiert bestritten und vorgetragen, bei den Herren G. und M. handele es sich um Vertrauenspersonen, die für ihn die Patente und das Gebrauchsmuster angemeldet hätten, so dass er deren uneingeschränkte Nutzung jederzeit hätte einräumen können. Da die Beklagte aber für die behauptete Täuschung und damit für die Unrichtigkeit der in Rede stehenden Tatsache darlegungs- und beweisbelastet ist, hätte sie hierzu vortragen müssen. Allein den Vortrag des Klägers mit Nichtwissen zu bestreiten (Bl. 338 GA), genügt den Anforderungen offenkundig nicht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zu keinem Zeitpunkt von der Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgefordert worden ist, ihr die in Aussicht gestellten Nutzungsrechte einzuräumen. Sie kann daher gar nicht wissen, ob der Kläger ihr solche Nutzungsrechte nicht hätte einräumen können.
92bb.
93Der Lizenzvertrag vom 27. Juni 2007 ist nicht gemäß §§ 134, 138, 139 BGB oder Art. 81 Abs. 2 EG insgesamt nichtig.
94Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob das in § 7 (3) des Lizenzvertrages geregelte nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 134 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 GWB oder gemäß § 138 BGB nichtig ist. Jedenfalls hätte die Nichtigkeit dieser Vertragsklausel nicht die Gesamtnichtigkeit des Lizenzvertrages zur Folge.
95Zwar hat gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts im Zweifel die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zu Folge. Allerdings handelt es sich bei § 139 BGB um dispositives Recht und kann durch Parteiabrede abbedungen werden. Haben die Vertragsparteien daher sog. Erhaltungs- und Ersetzungsklauseln vereinbart, nach denen das Rechtsgeschäft ohne die nichtige Regelung wirksam sein soll, wird abweichend von § 139 BGB demjenigen die Beweislast zugewiesen, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruft (BGH NJW 2003, 347; BGH NJW 2010, 1660 Rn. 8; Ellenberger in Palandt, aaO.; § 139 Rn. 17). Danach trifft hier abweichend von § 139 BGB die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Lizenzvertrag wäre ohne das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht zustande gekommen. Die Vertragsparteien haben in § 11 (3) des Lizenzvertrages eine sog. Erhaltungs- und Ersetzungsklauseln vereinbart. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt ist, wenn eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig sein sollte. Zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages fehlt aber jeglicher Vortrag der Beklagten.
96Nichts anderes ergibt sich für den Fall, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen Art. 81 EG (Art. 101 AEUV) verstoßen sollte. Die gesamte Vereinbarung ist nur dann gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig, wenn sich bei objektiver Betrachtung der verbotswidrige Teil nicht von den anderen Teilen der Vereinbarung trennen lässt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da der übrige Inhalt der Lizenzvereinbarung auch ohne das nachvertragliche Wettbewerbsverbot einen selbständiger Geltung fähigen Regelungsgehalt behält.
97cc.
98Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist nicht wirksam gemäß § 323 BGB von der Lizenzvereinbarung zurückgetreten. Zwar hat sie mit Schriftsatz vom 7. April 2011 den Rücktritt erklärt. Jedoch fehlt es an einem Rücktrittsgrund. Die Voraussetzungen des § 323 BGB sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass der Kläger „Schutzrechte versprochen hat, deren Leistung unmöglich ist“ (Bl. 140 GA).
99dd.
100Eine Rückabwicklung des Lizenzvertrages gemäß §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht durch bewusst falsche Angaben zum Vertragsschluss bestimmt. Wie bereits oben ausgeführt, ist dem Kläger eine Täuschung im Zusammenhang mit den gewerblichen Schutzrechten und der Einräumung von Nutzungsrechten daran nicht anzulasten.
1012.
102Über die Eventualwiderklage der Beklagten war nicht zu entscheiden, da ihre Berufung keinen Erfolg hat, mithin das Landgericht dem Klageantrag zu 1. zu Recht stattgegeben hat.
103Berufung des Klägers
1041.
105Die Berufung des Klägers ist bereits unzulässig. Denn sie ist nicht darauf gerichtet, eine in dem vorinstanzlichen Urteil liegende Beschwer zu beseitigen. Vielmehr führt der Kläger mit seinem in zweiter Instanz verfolgten Auskunfts- und Zahlungsbegehren einen neuen Streitgegenstand in den Prozess ein, ohne auch nur ein Teilstück des ursprünglichen, vorinstanzlich aberkannten Anspruchs weiterzuverfolgen.
106Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Zulässigkeit eines Rechtmittels erforderlich, dass mit ihm die Beseitigung gerade der durch das angefochtene Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt wird. Daran fehlt es, wenn der erstinstanzlich unterlegene Kläger gar nicht die Abweisung seines ursprünglichen Klagebegehrens angreifen will, sondern mit dem Rechtsmittel im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellen will. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO kann nicht alleiniges Ziel des Rechtmittels sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BGH WM 2011, 2113 f.; BGH NJW 2001, 226 f.; BGH NJW 1994, 3358 f.; BGH NJW 1990, 2683 f.).
107Der Kläger erstrebt mit seinem im Berufungsverfahren im Wege der Stufenklage verfolgten Auskunfts-, Einsichts- und unbeziffertem Zahlungsbegehren nicht die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer. Vielmehr gründet der Kläger seine Klagebegehren in erster und zweiter Instanz auf zwei unterschiedliche, sich wechselseitig ausschließende Sachverhaltsvarianten, mithin auf unterschiedliche Streitgegenstände. Soweit die Klage in erster Instanz abgewiesen worden ist, hat der Kläger mit seinen Hauptanträgen zu 2. und 4. Feststellung begehrt, dass die Beklagte ab dem 01.07.2011 keine Colostrum-Produkte mehr vertreiben darf und in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 nicht berechtigt war, andere als vor dem 31.12.2010 bereits hergestellte Colostrum-Produkte zu verkaufen. Dieses Begehren beruhte auf der – zwischen den Parteien unstreitigen – Annahme, dass der Lizenzvertrag durch die Kündigung der Beklagten zum 31.12.2010 beendet worden ist. Sein in der Berufungsinstanz verfolgtes Auskunfts-, Einsichts- und Zahlungsbegehren gründet der Kläger hingegen darauf, dass der Lizenzvertrag nicht beendet und weiterhin zwischen den Parteien verbindlich ist. Beide Sachverhaltsalternativen schließen sich gegenseitig aus. Entweder ist der Lizenzvertrag beendet und der Kläger kann sein Klagebegehren auf die Verletzung nachvertraglicher Pflichten stützen, oder der Lizenzvertrag hat weiterhin Bestand und ist Grundlage der geltend gemachten vertraglichen Auskunfts-, Einsichts- und Lizenzzahlungsverpflichtung der Beklagten. Das in erster Instanz geltend gemachte Feststellungsbegehren stellt deshalb gegenüber der in zweiter Instanz beantragten Auskunft, Einsicht und Zahlung ein „aliud“ dar.
1082.
109Im Übrigen wäre die Berufung des Klägers aber auch unbegründet.
110Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über die seit dem 01.07.2011 monatlich erzielten Umsätze mit Colostrum-Produkten. Es besteht weder ein vertraglicher Auskunftsanspruch noch ist die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Auskunft verpflichtet. Ebenso wenig besteht ein Recht zur Einsicht in die Buchführung und Geschäftsunterlagen der Beklagten.
111a.
112Eine vertragliche Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht.
113Die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Lizenzvereinbarung endete am 31.12.2010. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung des Landgerichts gebunden. Das Landgericht hat im unstreitigen Sachverhalt der Entscheidungsgründe (Seite 4, 3. Absatz des Urteils) ausgeführt, dass der Lizenzvertrag nach Kündigung der Beklagten am 31.12.2010 endete. Es hat daher nicht nur die Kündigungserklärung der Beklagten, sondern auch die Beendigung des Lizenzvertrages zum 31.12.2010 als unstreitigen Sachverhalt festgestellt. Diese Tatsache ist von der Bindungswirkung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst. Festgestellt sind nicht nur solche Tatsachen, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Gericht aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, dass sie wahr oder nicht wahr sind. Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung vielmehr auch solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, sei es, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), ausdrücklich zugestanden (§ 288 ZPO) oder – wie hier – unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO waren (BGHZ 158, 295).
114Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der von dem Landgericht festgestellten Beendigung des Lizenzvertrages zum 31.12.2010, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO erneute Feststellungen zu diesem Punkt erforderlich machen, liegen nicht vor.
115Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Feststellung des Sachverhalts kein Verfahrensfehler unterlaufen. Es hat keinen Tatsachenvortrag der Parteien hierzu übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet. Zwischen den Parteien bestand in erster Instanz Einigkeit darüber, dass der Vertrag durch ordentliche Kündigung der Beklagten zum 31.10.2010 beendet worden ist. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger sich vorprozessual und auch im Rahmen des Verfahrens erster Instanz auf das nachvertragliche Vertriebsverbot des § 7 (3) der Lizenzvereinbarung berufen und hierzu ausgeführt hat, die Beklagte sei nach Wirksamwerden der Vertragsbeendigung zum 31.12.2010 verpflichtet, den Vertrieb mit Colostrum-Produkten einzustellen.
116Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht festgestellten Vertragsbeendigung zum 31.12.2010 ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz. Dort macht er erstmals mit Schriftsatz vom 22. Februar 2014 geltend, die Parteien seien kein kündbares Dauerschuldverhältnis eingegangen, sondern sie hätten einen Vertrag sui generis mit kaufähnlichem Charakter geschlossen. Mit der Kündigung des Vertrages habe die Beklagten daher gegen ihre Vertragstreuepflicht mit der Folge verstoße, dass die Kündigung ohne Rechtswirkung und der Lizenzvertrag bis heute nicht beendet sei.
117Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts können auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zweifelhaft werden, wenn sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, weil ihre Geltendmachung in erster Instanz wegen eines vom Gericht zu vertretenden Umstands (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO) oder sonst ohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das in zweiter Instanz neue Vorbringen des Klägers zur Unkündbarkeit des Lizenzvertrages betrifft keinen Gesichtspunkt, der vom Gericht erster Instanz erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Dies gilt vor allem deshalb, weil in § 7 (1) des Lizenzvertrags ausdrücklich ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres vereinbart worden ist und für eine hiervon abweichende, mündliche Vereinbarung schon im Hinblick auf die Regelung in § 11 (1) Satz 1 des Lizenzvertrages kein Raum war. Dort ist vereinbart, dass der Lizenzvertrag alle vorangegangenen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes ersetzt. Dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die Beendigung des Lizenzvertrages bereits in erster Instanz zu bestreiten, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht.
118b.
119Eine Auskunftspflicht der Beklagte folgt nicht aus § 242 BGB. Gleiches gilt für ein Einsichtsrecht in die Buchführung und Geschäftsunterlagen. Aus Treu und Glauben ergibt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (st. Rspr. siehe nur BGH NJW 2007, 1806). Die Auskunftspflicht setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht. Hierbei kann es sich um einen Vertrag aber auch um ein gesetzliches Schuldverhältnis handeln. Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch oder die Einwendung, die mit Hilfe der Information geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (BGH NJW 2001, 3771). Bei gesetzlichen Ansprüche muss dargetan werden, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht (BGHZ 74, 381; Grüneberg in Palandt, aaO., § 260 Rn. 6).
120aa.
121Dem Kläger steht ein aus § 3 (1) des Lizenzvertrages folgender Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Lizenzgebühren für die nach dem 01.07.2011 verkauften Colostrum-Produkte nicht zu. Wie bereits oben unter 2. a. ausgeführt, ist der Lizenzvertrag nach ordentlicher Kündigung der Beklagten zum 31.12.2010 beendet worden.
122bb.
123Der Kläger benötigt die von der Beklagten begehrte Auskunft auch nicht zur Durchsetzung gesetzlicher Ansprüche. In Betracht kommt allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen das in § 7 (3) des Vertrages vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Die Voraussetzungen für einen aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden Schadensersatzanspruch liegen indes schon dem Grunde nach nicht vor. Es fehlt an einem schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot durch den Vertrieb von Colostrum-Produkten nach dem 01.07.2011. Zwar haben die vertragsschließenden Parteien in § 7 (3) des Lizenzvertrages vereinbart, dass die Beklagte im Fall einer Kündigung des Vertrages alle Nutzungs- und Verwertungsrechte aus diesem Vertrag verliert und „den Vertrieb der Produkte, die den Wirkstoff/Rohstoff Colostrum enthalten, einzustellen“ hat. Jedoch ist das an die Beklagte adressierte Verbot, die in der Vertragsklausel genannten Produkte nach Beendigung des Lizenzvertrages zu vertreiben und damit zu den übrigen Anbietern von Colostrum-Produkten in Wettbewerb zu treten, nicht wirksam. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob das hier in Rede stehende nachvertragliche Wettbewerbsverbot gegen das Kartellverbot des § 1 GWB verstößt und infolgedessen gemäß § 134 BGB nichtig. Jedenfalls verstößt die Vertragsklausel gegen die guten Sitten und ist nach § 138 BGB nichtig.
124(1)
125Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind daher nur dann wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (BGH WuW/E DE-R 2554, Rn. 24 m.w.Nachw. –Subunternehmer II).
126(a)
127In gegenständlicher Hinsicht geht das nachvertragliche Vertriebsverbot nicht über das erforderliche Maß hinaus. Entgegen dem Vorbringen des Klägers erfasst das Verbot nicht den Vertrieb sämtlicher Produkte, die den Wirkstoff/Rohstoff Colostrum enthalten. Vielmehr ist dem Landgericht darin zu folgen, dass § 7 (3) des Lizenzvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen ist, dass von dem Vertriebsverbot nur die Produkte erfasst sind, die Gegenstand der vertragsgegenständlichen Produkt- und Geschäftsidee des Klägers sind. Dem Produkt-, Vertriebs- und Marketingkonzept für Colostrum ist unter Ziff. 9 (Bl. 154 GA) zu entnehmen, dass es sich hierbei um Rindercolostrum (Extrakt und Kapseln) sowie um Ziegencolostrum (Extrakt und Kapseln) handelt. Produktlinien für Colostrum in Kosmetik lagen bei Abschluss des Lizenzvertrages noch nicht vor (vgl. Ziff. 13 des Konzepts, Bl. 159 GA).
128Das von den Vertragsschließenden in § 7 (3) des Lizenzvereinbarung vereinbarte nachvertragliche Vertriebsverbot ist auslegungsbedürftig. Es hat nach seinem Wortlaut und Zweck keinen eindeutigen Inhalt. Die Formulierung, dass „der Vertrieb der Produkte“ einzustellen ist, „die den Wirkstoff/Rohstoff Colostrum enthalten“, kann dahingehend verstanden werden, dass nur die Produkte gemeint sind, auf die sich der Lizenzvertrag bezieht, zumal im ersten Teil des Satzes ausgeführt ist, dass die Beklagte alle Nutzungs- und Verwertungsrechte „aus diesem Vertrag verliert“. Die Formulierung kann aber auch dahingehend verstanden werden, dass der Beklagten zukünftig der Vertrieb von Colostrum-Produkten aller Art verboten werden soll.
129Verträge sind gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Im Zweifel ist daher ein Auslegungsergebnis anzustreben, das die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht. Abreden, die wesentliche Rechte einer Partei einschränken, sind im Zweifel eng auszulegen (Ellenberger in Palandt, aaO. § 133 Rn. 24). Überdies ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien Vernünftiges gewollt haben und sich gesetzeskonform verhalten wollten (BGH NJW 2004, 1240).
130Ausgehend von diesen Grundsätzen erstreckt sich das Vertriebsverbot in gegenständlicher Hinsicht nur auf die Rinder- und Ziegencolostrum Produkte, auf die sich die Geschäftsidee und das Marketingkonzept des Klägers bezieht. Dies folgt aus der Interessenlage der Vertragsparteien und aus dem Zweck, der mit dem nachvertraglichen Vertriebsverbot verfolgt wird.
131Die Beklagte hat ein Interesse daran, Colostrum-Produkte auch nach Beendigung des Lizenzvertrages mit dem Kläger zu vertreiben. Das gilt für die Colostrum-Produkte, die Gegenstand der Produkt- und Geschäftsidee des Klägers waren, ebenso wie für alle übrigen Produkte, die den Wirkstoff/Rohstoff Colostrum enthalten. Der Kläger hat als Entwickler der in Rede stehenden Produkt- und Geschäftsidee sowie des entsprechenden Marketingkonzepts für den Direktvertrieb ein Interesse daran, dass er nach Beendigung des Lizenzvertrages durch die Beklagte sein Konzept erneut wirtschaftlich verwerten und einem anderen Unternehmen die Nutzungs- und Verwertungsrechte hieran gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erteilen kann. Ein anderes Unternehmen wird aber nur dann Interesse an dem Abschluss eines Vertrages haben, wenn ein Markteintritt mit den in Rede stehenden Rinder- und Ziegencolostrum Produkten erfolgversprechend ist. Entscheidend hierfür ist, ob noch ein anders Unternehmen die Produkt- und Geschäftsidee des Klägers nutzt und verwertet. Sollte dies der Fall sein, sind die Chancen für einen erfolgreichen Markteintritt mit denselben Produkten und mit demselben Marketingkonzept gering und dementsprechend auch das Interesse, die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Produkt- und Geschäftsidee des Klägers zu erlangen. Ausgehend von dieser Interessenlage und dem Grundsatz, dass sich die Vertragsschließenden im Zweifel gesetzeskonform verhalten wollten, ist das Vertriebsverbot eng auszulegen und bezieht sich nur auf die im Konzept des Klägers aufgeführten Produkte.
132Wettbewerbsbeschränkungen dürfen nur zu dem Zweck vereinbart werden, um den Vertragspartner vor illoyaler Verwertung ihm zustehender Arbeitserfolge und vor missbräuchlicher Ausnutzung der Berufsfreiheit zu seinen Lasten zu schützen. Ein Wettbewerbsverbot ist daher nur gerechtfertigt, wenn es unter angemessenen Bedingungen dem Schutz von Informationen und Kenntnissen dient, die zuvor erworben worden sind. Es darf nicht dazu eingesetzt werden, den früheren Vertragspartner als Wettbewerber auszuschalten (BGH NJW 2005, 3061 Rn. 14). Die Produkt- und Geschäftsidee des Klägers sowie das dazugehörende Marketingkonzept für den Direktvertrieb bezog sich nur auf Rinder- und Ziegencolostrum als Extrakt oder als Kapseln. Die durch den Lizenzvertrag eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte bezogen sich nicht auf weitere Produkte oder Produktlinien, die den Wirkstoff/Rohstoff Colostrum enthalten. Würde der Beklagten der Vertrieb auch dieser Produkte nach Beendigung des Vertrages verboten, würde sie als Wettbewerberin völlig ausgeschaltet. Hierfür besteht aber kein schutzwürdiges Interesse des Klägers.
133(b)
134Das nachvertragliche Vertriebsverbot des § 7 (3) geht nach alledem zwar nicht in gegenständlicher Hinsicht über das erforderliche Maß hinaus. Anders ist es jedoch in zeitlicher und räumlicher Hinsicht.
135(aa)
136In zeitlicher Hinsicht unterliegt das Vertriebsverbot keiner Beschränkung. Hierfür besteht keine sachliche Rechtfertigung, zumal der Kläger unter Bezugnahme auf das in § 3 der Vorvereinbarung vom 24. April 2007 vereinbarte Vertriebsverbot selbst vorträgt, dass in drei Jahren eine erfolgreiche Umsetzung seiner Produkt- und Geschäftsidee realistisch ist, wenn und soweit kein anderes Unternehmen seine Produkt- und Geschäftsidee verwertet (Bl. 921 f. GA).
137(bb)
138Das in § 7 (3) vereinbarte Vertriebsverbot unterliegt überdies keiner räumlichen Beschränkung und soll daher weltweit Gültigkeit haben. Dieser maximale räumliche Geltungsbereich stellt eine unbillige Benachteiligung der Beklagten dar. Die weltweite Ausdehnung des Vertriebsverbots dient nicht dem berechtigten Interesse des Klägers.
139Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist in räumlicher Hinsicht nur dann gerechtfertigt, wenn eine räumliche Überschneidung der Wettbewerbsaktivitäten durch den Kläger bzw. seinen neuen Lizenznehmer und der Beklagten vorliegt. Abzustellen ist hierbei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages, denn nur so kann gewährleistet werden, dass etwaige Veränderungen im gegenständlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich zugunsten beider Parteien bei der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden können (OLG Celle OLGR 2000, 341 ; OLG Nürnberg GmbHR 2010, 141).
140Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist eine weltweite Ausdehnung des Vertriebsverbots nicht notwendig, um ihm zur Wirksamkeit zu verhelfen. Eine weltweite Überschneidung von Wettbewerbsaktivitäten der Beklagten und einem etwaigen neuen Lizenznehmer des Klägers oder des Klägers selbst ist nicht anzunehmen. Dem Vorbringen der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass die in Rede stehenden Colostrum-Produkte weltweit nachgefragt und von der Beklagten weltweit vertrieben werden. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte ihre Vertriebsaktivitäten hauptsächlich in Europa entfaltet (Bl. 914 GA). Zu räumlichen Überschneidungen von Wettbewerbsaktivitäten kann es daher allenfalls in einem beschränkten Gebiet, keinesfalls aber weltweit kommen.
141(2)
142Das hier vereinbarte Wettbewerbsverbot lässt trotz der in § 11 (3) des Lizenzvertrages vorgesehenen Ersetzungsbefugnis keine geltungserhaltende Reduktion auf eine zulässiges Vertriebsverbot zu. Denn dazu wäre eine Änderung der räumlichen Grenzen des Verbots erforderlich. Dies kommt indes nicht in Betracht. Nur wenn eine Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im übrigen aber unbedenklich ist, kommt eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht; die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat die Nichtigkeit des Verbots zur Folge (BGH WuW/E DE-R 2554, Rn. 25 m.w.Nachw. –Subunternehmer II; BGH NJW 2005, 3061 Rn. 14).
1433.
144Steht dem Kläger somit weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Umsatzprovision für den Zeitraum ab dem 01. Juli 2011 gegen die Beklagte zu, fehlt es an einem Hauptanspruch, für dessen Durchsetzung der Kläger die begehrte Auskunft oder Einsicht in die Buchführung und Geschäftsunterlagen verlangen kann. Bei dieser Sachlage ist die anhängige Stufenklage insgesamt abzuweisen (BGH NJW 1985, 2405, 2407; Greger in Zöller, aaO., § 254 Rn. 9, 14).
145III.
146Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.
147Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
148IV.
149Für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.
150Prof. Dr. K. Dr. M. L.
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