Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 21 U 91/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.04.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 5 O 99/09) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten zu 1) – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, die erforderliche Stütze für den Boden des klägerischen Grundstücks, Z-Weg #1, K, ohne die Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin, Z-Weg #1, K, herzustellen und die gesamte Bodenvernagelung, die von dem Grundstück Z-Weg #3, K aus in das Grundstück Z-Weg #1, K eingebracht wurde, auf dem Grundstück, Z-Weg #1, K, so zu entfernen, dass Schäden an dem Grundstück und den aufstehenden Bauwerken nicht entstehen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 9.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.696,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.05.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass

  • die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in den Jahren 2005, 2006 und 2007 auf dem Grundstück Z-Weg #3, K, durchgeführten Baumaßnahmen, auch und insbesondere die dort durchgeführten Abriss-, Ausschachtungs-, Unterfangungs-, Bodenverdichtungs- und sonstigen Gründungsarbeiten sowie die Einbringung der Bodenvernagelung in ihr Grundstück Z-Weg #1, K, entstanden ist und noch entstehen wird,

  • die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Einbringung der Bodenvernagelung in ihr Grundstück Z-Weg #1, K, noch entstehen wird,

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden ihr zu 39 Prozent, den Beklagten zu 1) und 2) zu 59 Prozent als Gesamtschuldnern und in Höhe von 2 Prozent der Beklagten zu 2) auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden dieser zu 88 Prozent und der Klägerin zu 12 Prozent auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dieser zu 92 Prozent und der Klägerin zu 8 Prozent auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist mit der auf den Antrag zu 1) tenorierten Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zur Herstellung der erforderlichen Stütze des klägerischen Grundstücks unter Entfernung der Bodenvernagelung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000 € vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Insoweit können

die Beklagten zu 1) und zu 2) sowie die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Saarbrücken (13. Zivilkammer) - 13 S 51/21
11. November 2022
13 S 51/21 11. November 2022

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