Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 206/14

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.10.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 32 O 206/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin spätestens zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Beginns der Arbeiten durch die Klägerin an den Gebäudetrennfugen der Häuser X 0, Grundbuch des AG Bergheim von O, Blatt H 7 und X 0, Grundbuch des AG Bergheim von O, Blatt xx, einen Vorschuss in Höhe von 3.113,89 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch darüber hinausgehende Kosten hälftig an die Klägerin zu zahlen, soweit für die Instandsetzung der Gebäudetrennfuge zwischen den vorbezeichneten Häusern der Parteien höhere Kosten anfallen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 75% und die Beklagte zu 25%. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz werden der Klägerin zu 70% und der Beklagten zu 30% auferlegt. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Köln – 18 OH 3/12 – tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


G  r  ü n  d  e :

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