Urteil vom Landgericht Köln - 28 S 6/05

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. April 2005 (Az.: 113 C 463/04) wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Berufungsbeklagte

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsbeklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Berufungsklägerinnen jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.


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