Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 195/23

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.850 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2023 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.021 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerbeklagten werden auf die Widerklage der Beklagten und die Klage der Widerklägerin zu 2) verurteilt,

I. der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) Zugriffsrechte auf den in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL

URL entf.

zu gewähren und diesbezüglich die Mailadresse

E-Mail01

als „primären Inhaber“ in dem dem Kanal zugehörigen V. „Brand-Konto“ einzutragen;

II. sämtliche Videos, die nach dem 01.02.2023 aus dem in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL

URL entf.

entfernt worden sind, auf dem Kanal so wiedereinzustellen, wie sie mit Stand 01.02.2023 dort eingestellt waren;

III. den in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL

URL entf.

wieder in „F. Steuerberatung“ umzubenennen;

IV. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

nach Wiederherstellung des Status quo (Stand: 01.02.2023) gemäß Klageantrag zu II,

ohne Zustimmung der Widerkläger Videos aus dem G.-Kanal mit der Bezeichnung „F. Steuerberatung“ abrufbar unter: URL entf. zu entfernen;

V. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

nach Rückbenennung des G.-Kanals in „F. Steuerberatung“ gemäß Klageantrag zu III,

ohne Zustimmung der Widerkläger den G.-Kanal abrufbar unter: URL entf. umzubenennen.

VIII. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagten den Widerklägern sämtlichen weiteren Schaden (neben dem in Klageantrag zu VI. genannten) zu ersetzen haben, der den Widerklägern entstanden ist

1. durch die Verweigerung der Einräumung der Zugriffsrechte seit dem 12.10.2022 auf den in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL

URL entf.

und/oder

2. durch die Verweigerung der Eintragung der Mailadresse

E-Mail01

als „primären Inhaber“ in dem dem G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL

URL entf.

zugehörigen V. „Brand-Konto“

und/oder

3. durch die Entfernung sämtlicher Videos nach dem 01.02.2023 aus dem in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL

URL entf.

und/oder

4. durch die Umbenennung des G.-Kanals „F. Steuerberatung“ abrufbar unter der URL

URL entf.

in „Der Steuerberater“ im Februar 2023.

Im Übrigen werden die Widerklage der Beklagten und die Klage der Widerklägerin zu 2) abgewiesen.

Die Klage des Widerklägers zu 3) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 24 %, die Beklagte zu 3 %, der Widerkläger zu 3) zu 31 %, sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) zu je 21 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 9 % und der Widerkläger zu 3) zu 27 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 36 % sowie die Widerbeklagten 2) und 3) zu jeweils 27 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2) tragen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) jeweils zu einem Drittel.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) trägt der Widerkläger zu 3) jeweils zu einem Drittel.

Ausgenommen sind die Kosten der Verweisung; diese tragen die Klägerin, die Beklagte und die Widerkläger zu 2) und 3) zu gleichen Teilen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in folgender Höhe: 100.000 € hinsichtlich des Widerklageantrags zu I.; jeweils 25.000 € hinsichtlich der Widerklageanträge zu II. bis V.; im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen