Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 195/23
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.850 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.021 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerbeklagten werden auf die Widerklage der Beklagten und die Klage der Widerklägerin zu 2) verurteilt,
I. der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) Zugriffsrechte auf den in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL
URL entf.
zu gewähren und diesbezüglich die Mailadresse
E-Mail01
als „primären Inhaber“ in dem dem Kanal zugehörigen V. „Brand-Konto“ einzutragen;
II. sämtliche Videos, die nach dem 01.02.2023 aus dem in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL
URL entf.
entfernt worden sind, auf dem Kanal so wiedereinzustellen, wie sie mit Stand 01.02.2023 dort eingestellt waren;
III. den in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL
URL entf.
wieder in „F. Steuerberatung“ umzubenennen;
IV. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
nach Wiederherstellung des Status quo (Stand: 01.02.2023) gemäß Klageantrag zu II,
ohne Zustimmung der Widerkläger Videos aus dem G.-Kanal mit der Bezeichnung „F. Steuerberatung“ abrufbar unter: URL entf. zu entfernen;
V. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
nach Rückbenennung des G.-Kanals in „F. Steuerberatung“ gemäß Klageantrag zu III,
ohne Zustimmung der Widerkläger den G.-Kanal abrufbar unter: URL entf. umzubenennen.
VIII. Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagten den Widerklägern sämtlichen weiteren Schaden (neben dem in Klageantrag zu VI. genannten) zu ersetzen haben, der den Widerklägern entstanden ist
1. durch die Verweigerung der Einräumung der Zugriffsrechte seit dem 12.10.2022 auf den in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL
URL entf.
und/oder
2. durch die Verweigerung der Eintragung der Mailadresse
E-Mail01
als „primären Inhaber“ in dem dem G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL
URL entf.
zugehörigen V. „Brand-Konto“
und/oder
3. durch die Entfernung sämtlicher Videos nach dem 01.02.2023 aus dem in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL
URL entf.
und/oder
4. durch die Umbenennung des G.-Kanals „F. Steuerberatung“ abrufbar unter der URL
URL entf.
in „Der Steuerberater“ im Februar 2023.
Im Übrigen werden die Widerklage der Beklagten und die Klage der Widerklägerin zu 2) abgewiesen.
Die Klage des Widerklägers zu 3) wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 24 %, die Beklagte zu 3 %, der Widerkläger zu 3) zu 31 %, sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) zu je 21 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 9 % und der Widerkläger zu 3) zu 27 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 36 % sowie die Widerbeklagten 2) und 3) zu jeweils 27 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin zu 2) tragen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) jeweils zu einem Drittel.
Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) und 3) trägt der Widerkläger zu 3) jeweils zu einem Drittel.
Ausgenommen sind die Kosten der Verweisung; diese tragen die Klägerin, die Beklagte und die Widerkläger zu 2) und 3) zu gleichen Teilen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in folgender Höhe: 100.000 € hinsichtlich des Widerklageantrags zu I.; jeweils 25.000 € hinsichtlich der Widerklageanträge zu II. bis V.; im Übrigen 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin bietet Marketingleistungen mit Schwerpunkt im Online-Bereich an. Die Widerbeklagten zu 2) und zu 3) sind die Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin.
3Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Geschäftsführer der Beklagten ist der Widerkläger zu 3), der zugleich Geschäftsführer der Widerklägerin zu 2) ist, welche ehemals als F. Steuerberatungsgesellschaft mbH firmierte.
4Die Widerbeklagten 2) und 3) führten für die Klägerin und die Widerklägerin zu 2) seit dem Jahr 2018, bereits vor der Gründung der Klägerin, Marketingtätigkeiten im Onlinebereich durch.
5Im Juli 2019 erstellte die Klägerin einen G.-Kanal, damit darauf Werbung für die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) betrieben wird. Hierzu richtete sie ein sog. Brand-Konto bei V. ein, welches sich dadurch auszeichnet, dass darauf mehrere Verwalter oder Inhaber mit verschiedenen V.-Konten und den dazugehörigen Mail-Adressen zugreifen können. Das Konto wurde unter anderem mit der Mailadresse E-Mail02 verknüpft, über welche der Widerkläger zu 3) bis in den April 2022 hinein Zugriff auf den G.-Kanal hatte. Diese E-Mail-Adresse war ebenfalls durch die Klägerin eingerichtet worden.
6Die Klägerin pflegte in Zusammenarbeit mit dem Widerkläger zu 3) und weiteren Personen den G.-Kanal und bestückte ihn mit Videoclips zu Steuerberater-Themen. Die Klägerin erhielt hierfür monatlich eine vierstellige Vergütung. Die Videoclips wurden vom dem Widerkläger zu 3) und weiteren, von ihm bezahlten Personen erstellt. Die Beklagte setzte zur Pflege des G.-Kanals außerdem einen weiteren Dienstleister, die T. J. GmbH, ein. In den Videos ist stets nur der Widerkläger zu 3) zu sehen. In der nach außen sichtbaren sogenannten „Kanalinfo“ des G.-Kanals waren Daten hinterlegt, die auf die N.-, E.- und Z.-Profile des Widerklägers zu 3) sowie auf die Widerklägerin zu 2) führten.
7Im Mai 2020 schlossen die Widerklägerin zu 2) und die Klägerin einen schriftlichen Vertrag, der die Betreuung des G.-Kanals nicht explizit umfasste, sondern beispielsweise die Erstellung & Einrichtung eines V. Ads Kontos und G. Ads Kontos und allgemeine Marketingtätigkeiten regelte (Anl. LHR 6). In dem Vertrag heißt es auszugsweise:
8Als Teil der Einrichtungsdienste wird O. UX für Sie eine Werbekampagne einrichten. Dies geschieht durch:
9A. Erstellung einer Landingpage für das Produkt Steuern Nein Danke, mit dem Ziel Leads zu generieren;
10B. Erstellung & Einrichtung eines V. Ads Kontos und G. Ads Kontos;
11C. Erstellung von Werbekampagnen;
12D. Einrichtung von V. Analytics;
13Im Rahmen der monatlichen laufenden Managementleistungen wird O. UX für Sie die Kampagne optimieren und die Auslieferung steuern. Dies geschieht durch:
14E. Optimierung der Werbekampagnen;
15F. Optimierung der Landingpages;
16G. Auswertung der Marketingkampagnen durch ein Tracking Sheet;
17H. Erstellung von einer Email Sequenzen nach Lead Eingang;
18Am 28.05.2021 schlossen die Klägerin und die Beklagte die streitgegenständliche Dienstleistungsvereinbarung vom 28.05.2021, im Folgenden „Vertrag I“ genannt (Anl. K 1). In dieser verpflichtete sich die Klägerin, Online-Marketing-Maßnahmen für die Beklagte zu entwickeln und hier hauptsächlich die sog. Kundenanfragen-Generierung zu implementieren.
19Die vertraglich geschuldeten Dienstleistungen umfassten gemäß § 1 Vertrag I die „Leadgenerierung PPC“, darunter „A. V. Suchkampagnen und Displaykampagnen Betreuung“ und „B. G. Kampagnen inkl. Bewerbung von G.-Videos für den Kanal“. Für die Leistungen der Klägerin im Vertrag I wurde in § 3 eine monatliche Vergütung von 7.500,00 € netto vereinbart, fällig am Anfang jedes Arbeitsmonats.
20Darüber hinaus schlossen die Klägerin und die Beklagte am 28.05.2021 eine weitere Dienstleistungsvereinbarung, im Folgenden „Vertrag II“ genannt (Anl. K 2). Schwerpunkt des Vertrages war die Erstellung der Suchmaschinen-Optimierung für die Beklagte. Für die Leistungen der Klägerin im Vertrag II wurde in § 3 eine monatliche Vergütung von 5.000,00 € netto vereinbart, fällig am Anfang jedes Arbeitsmonats.
21Beide Verträge hatten gemäß § 4 Vertrag I und Vertrag II ursprünglich eine Laufzeit von 12 Monaten ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrages I. Weiter war in § 4 jeweils vereinbart, dass sich die Laufzeit um jeweils 12 Monate verlängert, wenn der Vertrag nicht vor Ende der Laufzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Vertragsende gekündigt wird und die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
22Im Fall der Kündigung durch die Beklagte werden gemäß § 5 Satz 4 des Vertrages I und Vertrages II alle der Klägerin geschuldeten Beträge sofort fällig.
23§ 6 des Vertrages I und Vertrages II lautet:
246. Eigentum an Material
25Q. D. behält sich die Urheberrechte an allen Originalmaterialien, Daten und ähnlichen Gegenständen vor, die von O. UX im Zusammenhang mit den Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung hergestellt wurden. Alle von O. UX in Anspruch genommenen Dienstleistungen und Software sind jederzeit alleiniges Eigentum von O. UX und der Auftraggeber hat unter keinen Umständen einen Anspruch an oder Rechte an dem Eigentum an diesen Materialien oder Software.
26Für den weiteren Inhalt des Vertrages I und des Vertrages II vom 28.05.2021 wird auf die Anlagen K 1 und K 2 verwiesen.
27Die Beklagte zahlte seit Einrichtung des G.-Kanals an die G.-Muttergesellschaft V. Vergütung für Werbung für den G.-Kanal (z.B. über G.-Ads). Im April 2022 hatte der G.-Kanal über 21.000 Follower und verzeichnete insgesamt über 11 Millionen Aufrufe bei insgesamt 122 eingestellten Videos. Er trug die Bezeichnung „F. Steuerberatung“.
28Im April 2022 verloren die Beklagte und die Widerkläger den Zugriff auf den G.-Kanal, weil die Klägerin die E-Mail-Adresse E-Mail02 von dem Kanal getrennt hatte. Der Widerkläger zu 3) wies den Widerbeklagten zu 3) durch E-Mail vom 12.05.2022 und den Widerbeklagten zu 2) durch E-Mail vom 18.05.2022 darauf hin, dass kein Zugriff auf den G.-Account bestehe und verlangte Abhilfe.
29Per C.-Nachrichten vom 28.05.2022 und 07.06.2022 vereinbarten der Widerkläger zu 3) und der Widerbeklagte 2), dass die Leistungen aus dem Vertrag I für die Monate Juni und Juli „pausiert“ werden. Der Geschäftsführer der Beklagten bat außerdem darum, den G.-Kanal zu übertragen. Der Widerbeklagte zu 2) schrieb, dass „SEO“ nicht pausiert werden könne und weiterlaufe. Er bat außerdem um Zusendung einer E-Mail-Adresse, um sie dem G.-Account hinzuzufügen. „SEO“ steht für search engine optimization (Suchmaschinenoptimierung).
30Am 31.07.2022 teilte der Widerkläger zu 3) dem Widerbeklagten zu 2) mit, dass man „auch noch einmal den August pausieren“ müsse, da er in die Flitterwochen fahre. Der Widerbeklagte zu 2) antwortete dem Widerkläger zu 3), er solle schön feiern und die freie Zeit genießen.
31In einer Sprachnachricht vom 31.08.2022 forderte der Widerkläger zu 3) den Widerbeklagten zu 2) auf, ihm einen Administratorzugang zu seinem V.-Account, mit dem der G.-Account verknüpft ist, einzuräumen. Außerdem bat er um ein Treffen. Am 12.10.2022 übermittelte der Widerkläger zu 3) an den Widerbeklagten zu 2) eine E-Mail-Adresse, die in den V.-Account eingetragen werden solle. Am 17.10.2022 schrieb der Widerbeklagte zu 2), er habe sich das Thema angeschaut und die Rückmeldung erhalten, dass viele Rechnungen offen seien.
32Der Widerkläger zu 3) und der Widerbeklagte zu 2) tauschten daraufhin weitere Nachrichten aus, in denen der Widerkläger zu 3) die Eintragung der E-Mail-Adresse in den Account und der Widerbeklagte zu 2) Zahlung der aus seiner Sicht offenen Rechnungen verlangte. Der Widerbeklagte zu 2) kündigte in einer Nachricht vom 27.10.2022 an, bei Ausbleiben der Zahlung „alles offline“ zu schalten.
33Für den Inhalt der C.-Kommunikation wird auf die Anlage LHR 8 verwiesen.
34Die Beklagte zahlte ab Juni 2022 nicht mehr die von der Klägerin laufend zum Monatsbeginn fakturierten Vergütungen für den Vertrag I und ab November 2022 nicht mehr die von der Klägerin laufend zum Monatsbeginn fakturierten Vergütungen für den Vertrag II.
35Mit Schreiben vom 27.10.2022 bestellte sich ein Rechtsanwalt für die Beklagte und erklärte gegenüber der Klägerin die außerordentliche Kündigung der Verträge mit der Klägerin. Zur Begründung führte er an, die Klägerin halte gegenwärtig die Zugänge zu den von ihr verwalteten Webseiten und Tools vor der Beklagten zurück. Zudem erbringe die Klägerin bereits seit mehreren Monaten keinerlei Leistung unter den geschlossenen Verträgen. Die Drohung, „alles offline“ zu schalten, würde Schadensersatzforderungen auslösen. Für den Inhalt des Schreibens vom 27.10.2022 wird auf Anlage K 14 verwiesen.
36Die Klägerin wies mit anwaltlichen Schreiben vom 07.11.2022 (Anl. K 15) die Kündigung zurück, weil eine Vollmacht in Urschrift nicht überreicht wurde. Sie erklärte außerdem, dass die Herausgabe von Zugangsdaten nicht geschuldet sei, und machte mit gleichem Schreiben Forderungen aus Rechnungen des Vertrages I, Anlage K03 bis Anlage K07 in Höhe von 44.625,00 € nebst Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.577,40 € geltend.
37Es folgte weitere anwaltliche Korrespondenz (Anl. LHR 14 bis LHR 17).
38Mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 25.11.2022 machte diese die Ansprüche nochmals bei dem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten geltend (Anl. K 16).
39Die D. GmbH beantragte am 16.12.2022 beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher den Widerbeklagten aufgegeben werden sollte, ihr den Zugang zu dem durch die Klägerin eingerichteten, mit Inhalten der Beklagten bespielten G. Kanal zu gewähren. Das Landgericht Düsseldorf wies den Antrag durch Beschluss vom 20.12.2022 zurück (23 O 292/22, hier Anl. K 17). Das Oberlandesgericht Köln wies die sofortige Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluss vom 02.02.2023 zurück (19 W 2/23, hier Anl. K 18).
40Im Februar 2023 entfernte die Klägerin sämtliche der veröffentlichten Videos der Beklagten vom G.-Kanal und benannte den Kanal um in „der Steuerberater“. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten forderten die Klägerin mit Schreiben vom 17.02.2023 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und den Status Quo des Kanals am 01.02.2023 wiederherzustellen. Zudem erklärten sie aufgrund des Vorgehens der Klägerin erneut die außerordentliche Kündigung (Anl. LHR 18). Die Klägerin wies dies zurück.
41Das Landgericht Düsseldorf wies durch Beschluss vom 14.03.2023 einen Antrag der Beklagten und der Widerkläger, der darauf gerichtet war, den Widerbeklagten per einstweiliger Verfügung zu untersagen, Videos aus dem G.-Kanal zu entfernen und diesen umzubenennen, zurück (Az. 23 O 67/23). Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde der Antragsteller durch Beschluss vom 11.05.2023 zurück (19 W 11/23).
42Die Klägerin verlangt im vorliegenden Rechtsstreit die Zahlung der Vergütungen aus dem Vertrag I für die Monate Juni 2022 bis Mai 2023 (12 x 8.925 € = 107.100 €) und aus dem Vertrag II für die Monate November 2022 bis Mai 2023 (7 x 5.950 € = 41.650 €).
43Sie ist der Auffassung, es handle sich um ihren G.-Kanal und sie müsse der Beklagten keinen Zugang dazu einräumen. Sie dürfe ihren G.-Kanal betreiben, wie sie es möchte und Inhalte einstellen oder wieder herunternehmen, wie es ihr beliebt, insbesondere wenn sie es mit einem unzuverlässigen Geschäftspartner zu tun habe. Sie dürfe ihn auch benennen, wie sie wolle. Dies ergebe sich aus § 6 Satz 2 der Verträge I und II und der gleichlautenden Regelung im Vertrag von 2020. Die Nutzungsrechte seien nicht an die Beklagte herauszugeben und ihr seien keine Zugangsrechte zu gewähren. Das Schalten von Werbeclips in einem Medium, welches einem nicht „gehört“, sei der Regelfall im Wirtschaftsalltag.
44Die Einrichtung des G.-Kanals sei in ihrem eigenen Namen erfolgt. Sie habe keinen Auftrag der Beklagten oder der Widerklägerin zu 2) erhalten, für diese in deren Namen einen G. Kanal zu errichten. Sie, die Klägerin, habe die Geschäftsidee entwickelt, durch die Erstellung eines Kanals die Marketingplattform zu bekommen, um über diesen Kunden über ein Vertriebssystem zu gewinnen. Die Beklagte und insbesondere der Widerkläger zu 3.) seien von ihr, der Klägerin, ausgesucht worden, dieses Konzept umzusetzen. Es habe weitere Bewerber gegeben.
45Bei der vereinbarten „Pausierung“ für die Monate Juni bis August 2022 handle es sich um einen Zahlungsaufschub im Sinne von Nr. 16 Vertrag I.
46Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung vom 27.10.2022 sei wegen der Zurückweisung unwirksam. Jedenfalls sei die Kündigung nicht fristgerecht erfolgt.
47Die Klägerin bestreitet den Zugang der E-Mail vom 14.11.2022 mit der weiteren Kündigung.
48Im Hinblick auf die Widerklage tragen die Widerbeklagten vor, der G.-Kanal sei nicht für die Widerkläger erstellt worden. Sie bestreiten außerdem die von den Widerklägern vorgetragenen Schäden und dazu vorgetragenen Tatsachen.
49Die Klägerin beantragt:
501. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148.750 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 59.500 € seit dem 02.01.2023 und aus weiteren 89.250 € seit Klageerweiterung zu zahlen.
512. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.577,40 € nebst Zinsen in Höhe von 9 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2023 zu zahlen.
52Die Beklagte beantragt,
53die Klage abzuweisen.
54Die Beklagte und die Widerkläger zu 2) und 3) beantragen,
55I. die Widerbeklagten zu verurteilen,
56den Widerklägern Zugriffsrechte auf den in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL
57URL entf.
58zu gewähren und diesbezüglich die Mailadresse
59E-Mail01
60als „primären Inhaber“ in dem dem Kanal zugehörigen V. „Brand-Konto“ einzutragen;
61II. die Widerbeklagten zu verurteilen,
62sämtliche Videos, die nach dem 01.02.2023 aus dem in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL
63URL entf.
64entfernt worden sind, auf dem Kanal so wiedereinzustellen, wie sie mit Stand 01.02.2023 dort eingestellt waren;
65III. die Widerbeklagten zu verurteilen,
66den in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL
67URL entf.
68wieder in „F. Steuerberatung“ umzubenennen;
69IV. die Widerbeklagten zu verurteilen,
70es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
71nach Wiederherstellung des Status quo (Stand: 01.02.2023) gemäß Klageantrag zu II,
72ohne Zustimmung der Widerkläger Videos aus dem G.-Kanal mit der Bezeichnung „F. Steuerberatung“ abrufbar unter: URL entf. zu entfernen;
73V. die Widerbeklagten zu verurteilen,
74es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
75nach Rückbenennung des G.-Kanals in „F. Steuerberatung“ gemäß Klageantrag zu III,
76ohne Zustimmung der Widerkläger den G.-Kanal abrufbar unter: URL entf. umzubenennen;
77VI. die Widerbeklagten zu verurteilen, an die Widerklägerin zu 1) Schadensersatz in Höhe von 112.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
78VII. festzustellen, dass die Widerbeklagten den Widerklägern sämtlichen weiteren Schaden (neben dem in Klageantrag zu VI. genannten) zu ersetzen haben, der den Widerklägern entstanden ist
791. durch die Verweigerung der Einräumung der Zugriffsrechte seit dem 07.06.2022 auf den in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL
80URL entf.
81und/oder
822. durch die Verweigerung der Eintragung der Mailadresse
83E-Mail01
84als „primären Inhaber“ in dem dem G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL
85URL entf.
86zugehörigen V. „Brand-Konto“
87und/oder
883. durch die Entfernung sämtlicher Videos nach dem 01.02.2023 aus dem in Anlage LHR 1 ersichtlichen G.-Kanal „Der Steuerberater“ (ehemals „F. Steuerberatung“) abrufbar unter der URL
89URL entf.
90und/oder
914. durch die Umbenennung des G.-Kanals „F. Steuerberatung“ abrufbar unter der URL
92URL entf.
93in „Der Steuerberater“ im Februar 2023.
94Die Klägerin und die Widerbeklagten 2) und 3) beantragen,
95die Widerklage abzuweisen.
96Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerbeklagten hätten – entsprechend bevollmächtigt – im Juli 2019 den Nutzungsvertrag mit G. in ihrem sowie im Namen der Widerklägerin zu 2) geschlossen. Die Widerbeklagten 2) und 3) sowie Herr Beckmann hätten mit ihren Mailadressen sogenannte Content-Manager-Rechte in Bezug auf den G.-Kanal erhalten. Die Inhaberrechte hätten jedoch weiterhin bei der Mailadresse der Widerklägerin zu 2) gelegen.
97Es sei zwischen den Beteiligten immer klar gewesen, dass die Beklagte sowie die Widerkläger Berechtigte und Inhaber des G.-Kanals seien. Die Widerbeklagten hätten den Kanal lediglich mitbetreut.
98Die Beklagte behauptet, sie habe gemeinsam mit der Widerklägerin zu 2) Beträge von insg. über 1 Mio. Euro für den G.-Kanal, insbesondere für Werbung, an V. gezahlt. Rechne man die Werbekosten an V., die Kosten der Widerbeklagten, die Kosten der T. J. GmbH und die Kosten der U. Y. GmbH zusammen, beliefen sich die Investitionen in den Werbekanal in den Jahren 2019 bis 2024 sogar auf einen Betrag oberhalb von 2 Mio. €.
99Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe – wie vereinbart – von Juni bis August 2022 keinerlei Leistungen aus dem Vertrag I erbracht. Sie erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags.
100Am 14.11.2022 sei via E-Mail eine weitere außerordentliche Kündigung durch den zweiten Geschäftsführer der Widerklägerin zu 2), Herrn A. I., erklärt worden (Anl. LHR 11), gestützt auf eine Verletzung des vertraglichen Wettbewerbsverbotes.
101Die Klageansprüche seien unbegründet, weil die Vergütung erst nach der Leistungserbringung geschuldet sei. Auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Widerbeklagten hätten hinsichtlich des Vertrags I seit dem 01.06.2022 keine Arbeiten mehr erbracht, obwohl sie dies ohne Weiteres gekonnt hätten. Die Widerbeklagten seien aufgefordert worden, die Leistung ab September 2022 wieder zu erbringen. Auf diese und spätere Leistungsaufforderungen sei keine Reaktion erfolgt. Hinsichtlich des Vertrags II („SEO-Vertrag“) hätten die Widerbeklagten seit dem 01.11.2022 keine Arbeiten mehr erbracht, obwohl sie dies ohne Weiteres gekonnt hätten.
102Darüber hinaus habe sie, die Beklagte, die Verträge zwischen den Parteien dreimal wirksam gekündigt.
103Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Einräumung der Zugriffsrechte auf den G.-Kanal (Widerklageantrag zu I) ergebe sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag. Daneben bestehe der Anspruch wegen eines Eingriffs der Widerbeklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten und der Widerkläger. Der G.-Kanal sei als wichtiger Teil des Gewerbebetriebs anzusehen. Außerdem ergebe sich der Anspruch aus Delikt in Form einer Erpressung gemäß § 253 StGB und aus Auftragsrecht.
104Die Ansprüche auf Rückgängigmachung der Löschung sämtlicher Videos aus dem G.-Kanal (Widerklageantrag zu II) und Rückgängigmachung der Umbenennung des Kanals (Widerklageantrag zu III) ergebe sich ebenfalls aus dem Vertrag, denn diese Handlungen stellten erhebliche Pflichtverletzungen dar. Auch insoweit liege ein Eingriff der Widerbeklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten vor. Außerdem ergebe sich der Anspruch aus Delikt in Form einer Datenveränderung im Sinne von § 303a StGB.
105Der Anspruch auf Schadensersatz folge aus dem Vertrag wegen vertraglicher Pflichtverletzungen. Die Beklagte behauptet, durch die Weigerung, ihr den Zugang zu ihrem eigenen G.-Kanal zu gewähren, hätten die Widerbeklagten einen erheblichen Schaden verursacht. Ausgehend von den bis Mai 2022 vorherrschenden Wachstumsquoten sei bei kontinuierlich weiter veröffentlichten Videos von einem monatlichen Zuwachs von circa 500 – 1.000 Abonnenten auszugehen. Wenn man davon ausgehe, dass der Gewinnung eines Abonnenten ein „Wert“ von ca. 1 € gegenüberstehe, mache dies pro Monat einen Schaden von ca. 500 – 1.000 € aus. Der Schaden betrage für die bisherigen 14 Monate somit ca. 7.000 – 14.000 €.
106Mit dem Widerklageantrag zu VI. macht die Beklagte einen Schaden geltend, den sie dadurch erlitten habe, dass sie von einem von ihr unstreitig für eine monatliche Vergütung von 12.500 € eingeschalteten Dienstleister, der „Leads“ generieren sollte, kaum noch Gegenleistung erhalten habe. Dies liege daran, dass die „Leads“ eingebrochen seien, weil die Beklagte keine Videos mehr auf dem G.-Kanal posten konnte. Nehme man an, dass die „Lead“-Generierung zwischen Juni 2022 und einschließlich Januar 2023 um die Hälfte reduziert war, dann habe die Beklagte für ihre Leistung in Höhe von 12.500 € lediglich eine Gegenleistung erhalten, die die Hälfte wert gewesen sei (6.250 €). Dies mache für die Monate Juni 2022 – Januar 2023 (acht Monate) einen Schaden der Beklagten in Höhe von 50.000 € aus. In den fünf Monaten von Februar 2023 – Juni 2023 sei die „Leistung“ der H. S. GmbH für die Beklagte gänzlich wertlos geworden, da die „Lead“-Generierung vollständig eingebrochen sei. Daher liege ihr Schaden in der Zeit Juni 2022 bis Juni 2023 insoweit bei 62.500 €. Darüber hinaus werde der Widerklageantrag zu VI. auf den entgangenen Gewinn der Beklagten durch zurückgehende Umsätze mit den Analysemandaten gestützt.
107Die Löschung der Videos der Beklagten aus dem G.-Kanal und die kurz darauffolgende Umbenennung des Kanals hätten den Schaden noch einmal deutlich verschärft. Die „Views“ (Anzahl der angeschauten Videos) auf dem Kanal seien daraufhin von zuletzt 12.886 im Januar 2023 auf Null gefallen, sodass seit dem Februar keine Views mehr zu verzeichnen seien. Von Mai 2022 bis Januar 2023 hätten sich immer noch ca. 50 neue Unternehmensmandanten an die Beklagte und die D. GmbH als Steuerberater gewandt. Bei einer unterstellten, nach Auffassung der Beklagten defensiven Abschlussrate von 20 % und einer sich daraus ergebenen Kalkulation von 50 * 20% * 3.500 € (3.500 € seien der Mindestumsatz bei einem Unternehmensmandat) bedeute dies einen entgangenen Umsatz von 35.000 € pro Monat. Über die Laufzeit von Februar bis Juli 2023 entspreche dies einem Schaden von bereits aufgelaufen geschätzten 210.000 €.
108Bei den getätigten Investitionen in den Kanal von über 2 Mio. € handle es sich um frustrierte Aufwendungen. Dadurch sei der Beklagten ein Schaden entstanden, der notfalls vom Gericht zu schätzen sei.
109Ihr, der Beklagten, sei ein Umsatz mit umsatzstarken Analysemandanten entgangen. Der Schaden im Zeitraum Februar bis Juli 2023 betrage geschätzt 204.000 €. Analysemandate seien umsatzstarke Mandate der Beklagten. Zu den Umsätzen der Beklagten mit Analysemandanten im Jahr 2022 und 2023 führt diese im Schriftsatz vom 30.04.2024 aus. Auf das Jahr 2023 gerechnet sei ein Rückgang in Höhe von 283.440 € oder 31,7 % des Umsatzes zu verzeichnen. Die beratende Tätigkeit bei Analysemandanten führe ausschließlich der Widerkläger zu 3) durch. Da Fixkosten ohnehin getätigt worden und Investitionen (wie die Zahlungen an die H. S. GmbH) frustriert seien, stellten die vorgenannten Umsatzeinbrüche in Höhe von 200.000 € – 250.000 € zugleich auch in nahezu gleicher Höhe einen entgangenen Gewinn der Beklagten dar.
110Hinzu komme der Reputationsverlust durch das plötzliche „Lahmlegen“ des Kanals.
111Auch die Widerklägerin zu 2) habe einen erheblichen Schaden erlitten, der noch nicht abschließend beziffert werden könne. Sie habe selbst von Mai 2022 bis Januar 2023 immer noch ca. 25 neue Mandatsanfragen pro Monat von Unternehmen erhalten, die über den G.-Kanal zur Widerklägerin zu 2) gefunden hätten. Von den Mandatsanfragen würden sich normalerweise zwischen 75 % und 50 % in tatsächliche Mandate umwandeln lassen (also mindestens ca. 12,5 pro Monat).
112Der Widerkläger zu 3) habe ebenfalls einen Schaden durch die faktische Deaktivierung des G.-Kanals (Entfernen der Videos und Umbenennung) im Februar 2023 erlitten. Denn der Widerkläger zu 3) sei im Jahr 2023 alleiniger Gesellschafter der H. S. GmbH – nunmehr H. Marketing GmbH gewesen. Diese habe drastische Umsatzeinbrüche erlitten und habe alle Mitarbeiter entlassen müssen. Die Minderung des Werts der Gesellschaftsanteile stelle einen sogenannten „Reflexschaden“ dar.
113Die Klage ist vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben worden, welches den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17.08.2023 aufgrund ausschließlicher Zuständigkeit des Landgerichts Köln gemäß §§ 2, 4 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den Bereichen der Unternehmenstransaktionen (L. & X.), der Informationstechnologie und Medientechnik sowie der Erneuerbaren Energien (GV-NRW 2021, 1337-1344) an das Landgericht Köln verwiesen hat.
114Die im vorliegenden Verfahren erhobene Widerklage der Widerkläger 2) und 3) ist wegen Unzulässigkeit abgetrennt und als selbstständiges Verfahren eingetragen worden (Az. 33 O 188/24). Durch Beschluss vom 19.09.2024 hat die Kammer die Verfahren 33 O 195/23 und 33 O 188/24 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens 33 O 195/23 verbunden.
115Entscheidungsgründe:
116Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet (I.). Die Widerklage der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) sind hinsichtlich des Widerklageantrags zu VI) unzulässig, im Übrigen zulässig und begründet. Die Klage des Widerklägers zu 3) ist hinsichtlich der Widerklageanträge zu VI) und VII) unzulässig, im Übrigen unbegründet (II.).
117I. Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.
1181. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus der gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindenden Verweisung durch das Landgericht Düsseldorf.
1192. Die Klage ist überwiegend unbegründet. Die Vergütung aus dem Vertrag I für die Monate 09/2022 und 10/2002 i.H.v. 2 x 8.925 € = 17.850 € steht der Klägerin zu (dazu nachfolgend a). Die Vergütung aus dem Vertrag I für die Monate 06/2022 bis 08/2022 i.H.v. 3 x 8.925 € steht der Klägerin hingegen nicht zu, da die gegenseitigen Leistungspflichten einvernehmlich ausgesetzt („pausiert“) waren (dazu nachfolgend b). Sie hat auch keinen Anspruch aus dem Vertrag I für den Zeitraum 11/2022 bis 05/2023 und aus dem Vertrag II für den Zeitraum 11/2022 bis 05/2023, weil diese Verträge durch die Beklagte wirksam gekündigt waren (dazu nachfolgend c und d). Im Überblick:
120Klage: |
||
Vertrag I |
||
06/2022 – 08/2022: |
„pausiert“ |
|
09/2022 – 10/2022: |
noch nicht gekündigt |
17.850 € |
11/2022 – 05/2023: |
gekündigt |
|
Vertrag II |
||
11/2022 – 05/2023: |
gekündigt |
a) Die Klägerin hat Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung aus dem Vertrag I für die Monate 09/2022 und 10/2022 i.H.v. 2 x 8.925 € = 17.850 €. Die Leistungen waren insoweit unstreitig nicht „pausiert“ (vgl. unten für den vorangehenden Zeitabschnitt). Aus diesem Betrag schuldet die Beklagte auch Zinsen und anteilige Rechtsanwaltskosten.
122aa) Der Vergütungsanspruch ist nicht entfallen, auch wenn die Klägerin für diesen Zeitraum keine Leistungen aus dem Vertrag I erbracht hat.
123Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 S. 1 BGB). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass sie die Leistungen der Klägerin ab September wieder in Anspruch genommen oder konkret versucht hat, sie in Anspruch zu nehmen. Sie befand sich mit der Annahme der Leistungen der Klägerin in Verzug. Insoweit genügt nicht, dass der Widerkläger zu 3) per Sprachnachricht am 31.08.2022 um ein Treffen mit dem Widerbeklagten zu 2) bat. Es erschließt sich nicht, warum die Beklagte in der Folgezeit keine Leistungserbringung einforderte. Zuvor hatte der Widerkläger zu 3) der Klägerin mitgeteilt, dass man sich „neu ausrichten“ wolle (C., Anl. LHR 8, Klageerwiderung S. 20, BL. 116 d.A.). Am 31.08.2022 teilte der Widerkläger zu 3) lediglich mit, man würde „jetzt wieder so wie geplant unsere Dinge anwerfen“ (Klageerwiderung S. 119). Welche konkrete Leistung von der Klägerin nun erwartet wurde, ist nicht vorgetragen worden.
124bb) Die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB (Klageerwiderung S. 61, Bl. 157 d.A.) greift nicht durch, weil die Leistungen für die Monate 09/2022 und 10/2022 zeitabschnittsbezogen waren, von der Beklagten nicht abgerufen wurden und nachträglich nicht mehr erbracht werden können.
125cc) Der Zinsanspruch zu der geschuldeten Vergütung ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgte am 27.01.2023. Die Zinshöhe von 9 % über dem Basiszinssatz folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.
126dd) Die anteiligen Rechtsanwaltskosten in Form der Geschäftsgebühr nebst Auslagen aus einem Gegenstandswert von 17.850 € für das Schreiben vom 07.11.2022 sind als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 3 BGB zu ersetzen, denn zu diesem Zeitpunkt war ein Zeitraum von mehr als 30 Tagen seit Zugang der Rechnungen (für 09/22 und 10/22) vergangen (Anl. K 6 und K 7). Der Zinsanspruch aus den Rechtsanwaltskosten folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Zinshöhe beträgt allerdings nur 5 % - nicht wie gefordert 9 % - über dem Basiszinssatz, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um eine Schadensersatzforderung, nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt.
127b) Die Vergütung aus dem Vertrag I für die Monate 06/2022 bis 08/2022 i.H.v. 3 x 8.925 € = 26.775 € steht der Klägerin nicht zu, da die gegenseitigen Leistungspflichten einvernehmlich ausgesetzt („pausiert“) waren. Der vorgetragene Kommunikationsinhalt (insb. Chatverlauf in LHR 8) über die „Pausierung“ des Vertrags I ist dahin auszulegen, dass beide Parteien mit „Pausierung“ eine beidseitige Vertragsaussetzung meinten, also eine beidseitige zeitweilige Aufhebung der Leistungspflichten, sodass in diesem Zeitraum keine Leistungen erbracht und keine Zahlungen geleistet werden mussten.
128aa) So schrieb am 28.05.2022 der Widerkläger zu 3) an den Widerbeklagten zu 2) per C. (Auszug, Anl. LHR 8):
129Für die Monate Juni und Juli würden wir gerne in einen Pause Modus gehen um uns neu auszurichten.
130Der Widerbeklagte zu 2) antwortete am 07.06.2022 (Auszug)
131Ads und jegliche Arbeiten wurden erstmal pausiert.
132Wie auch vertraglich vereinbart können Ads pausiert werden, seo jedoch nicht. Daher einfach weiter die Rechnungen überweisen (ist die 5k Rechnung).
133Am 07.06.2022 antwortete der Widerkläger zu 3) (Auszug):
134Klar. Kannst Du mir die SEO Rechnung einmal zusenden, dann kann ich die anweisen lassen.
135Den G. Kanal sollten wir allerdings zeitnah übertragen, damit ich auch hier weiter Videos hochladen kann. Vielleicht sollten wir alleine dafür einen Termin ausmachen.
136Nachdem die Beklagte eine Rechnung für den Vertrag I für Juli 2022 erhalten hatte, schrieb der der Widerkläger zu 3) am 06.07.2022 an den Widerbeklagten zu 2) (Auszug):
137Wir pausieren ja wie angekündigt Juni und Juli. Habe wohl die Rechnung für Juli erhalten. Bitte die erst wieder ab 1.8. starten zu lassen.
138Der Widerbeklagte zu 2) antwortete (Auszug):
139ok, wie vereinbart Ads sind pausiert für die Zeit die wir besprochen haben. Seo läuft weiter, im Anhang die Rechnung
140bb) Die verwendeten Formulierungen sind dahin auszulegen, dass die Leistungen („Ads“) pausiert werden, wobei Ads für Werbedienstleistungen steht. Damit meinten beide Parteien übereinstimmend den Vertrag I. Demnach sollte die Klägerin keine Leistungen erbringen. Die Parteien einigten sich außerdem darüber, dass die Beklagte für die betreffenden Monate keine Zahlungen leisten sollte. Da Leistung und Gegenleistung insoweit im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, ist eine Aussage, dass „Ads und jegliche Arbeiten pausiert“ werden sollen, naheliegend so zu verstehen, dass der Vertrag ruhen soll. Dies entspricht der Gesetzeslage bei gegenseitigen Verträgen, wonach die Gegenleistung bei Ausbleiben der Leistung grundsätzlich nicht geschuldet ist (§§ 320, 326 BGB).
141cc) Den beidseitigen Erklärungen ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien lediglich eine Stundung der Vergütung vereinbart hätten. Die Erklärungen von Herrn D. lassen sich aus dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten gemäß §§ 133, 157 BGB nicht als Ankündigung auslegen, die vertragliche vereinbarte Stundungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte nahm zwar, wie oben zitiert, Bezug auf die vertragliche Vereinbarung („Wie auch vertraglich vereinbart…“). In § 16 Vertrag I war unter der Überschrift „Sondervereinbarung“ geregelt:
142Der Auftraggeber kann die Vergütungszahlung auf bis zu drei Monate aufschieben aufgrund von Liquiditätsengpässen/Produktionsengpässen.
143Diese Klausel fehlt im Vertrag II (SEO-Vertrag). Der Hinweis des Widerbeklagten zu 2) lässt sich demnach als Hinweis auf diese Vertragsklausel auslegen. Dazu würde auch passen, dass der Widerkläger zu 3) in einer Sprachnachricht vom 31.08.2022 ankündigte, dass man für den September, nach genau drei Monaten, „wieder so wie geplant unsere Dinge anwerfen“ wollte (zitiert in der Klageerwiderung S. 23, Bl. 119 d.A.).
144dd) Aus den oben zitierten Absprachen ergibt sich aber, dass die Klägerin mit ihren Leistungen („Ads“), also mit ihrer eigenen Leistung, pausieren sollte. Die Anfrage des Widerklägers zu 3), für die Monate Juni und Juli würde man gerne in einen Pause-Modus gehen, ist so auszulegen, dass nicht nur die Vergütung gestundet werden soll, sondern dass der ganze Vertrag pausiert werden soll. Nicht anders ist die Antwort des Widerbeklagten 2) verstehen, wonach „Ads und jegliche Arbeiten [...] erstmal pausiert“ worden seien. Bei einer reinen Stundung der Vergütung hätten die Leistungen weiter erbracht werden müssen. Mithin haben die Parteien nicht lediglich eine Stundung der Vergütungspflicht vereinbart. Die streitgegenständlichen Leistungen waren indes zeitabschnittsbezogen und können ihrer Natur nach nicht nachgeholt werden, sodass die Erklärungen der Parteien nicht dahin ausgelegt werden können, dass die Beklagte trotz (einvernehmlich) nicht erbrachter Leistung zu einem späteren Zeitpunkt die Vergütung für diese Monate bezahlen solle.
145ee) Ein offener Einigungsmangel im Sinne von § 154 BGB liegt nicht vor. Daraus, dass der Widerbeklagte 2) erklärte, dass eine Pausierung für „SEO“ nicht infrage komme, folgt kein Dissens, denn in der folgenden Kommunikation wurde klargestellt und die Parteien einigten sich darauf, dass „Ads“ pausiert sind (Vertrag I) – und „SEO“ nicht (Vertrag II). Insoweit bestand kein Dissens, welche Leistungen pausiert werden sollen.
146ff) Es liegt auch kein versteckter Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB vor. Zwar bat der Widerkläger zu 3) in der C.-Nachricht vom 28.05.2022 darum, ihm eine Kopie der Verträge zukommen zu lassen, „damit ich weiss, was wir genau ausgemacht haben“ (Anl. LHR 8). Ihm war möglicherweise der Inhalt der Stundungsklausel nicht bewusst. Dies bedeutet aber nicht, dass ein versteckter Einigungsmangel vorlag, denn die Erklärungen sind gleichwohl nach ihrem Erklärungsgehalt gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Wie oben ausgeführt, waren die Erklärungen beider Seiten dahin zu verstehen, dass die Leistungs- und die Gegenleistungspflicht ausgesetzt werden sollen.
147gg) Die Schriftformklausel in Nr. 12 des Vertrags I (Anl. K 1) steht der per Fernkommunikationsmittel getroffenen Vereinbarung über die Pausierung nicht entgegenstehen. Zwar ist gemäß §§ 127 Abs. 1, 126 BGB im Fall eines – wie hier – rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftformerfordernisses (Nr. 12 des Vertrags I, Anl. K 1) grundsätzlich eine Namensunterschrift erforderlich. Jedoch genügt § 127 Abs. 2 BGB auch die telekommunikative Übermittlung. Eine solche ist hier erfolgt. Ein entgegenstehender Wille der Parteien ist nicht anzunehmen. Überdies ist in dem Verhalten der Beteiligten eine stillschweigende Aufhebung einer (eventuellen) Formabrede zu sehen sein; ein (unterstellter) Formmangel wäre also unschädlich (vgl. Grüneberg/Ellenberger, 83. Aufl. 2024, § 127 Rn. 1). Eine stillschweigende Aufhebung ist anzunehmen, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen – bzw. hier: über Kurznachrichten getroffenen – Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben. Das gilt auch dann, wenn sie an den Formzwang nicht gedacht haben (Grüneberg/Ellenberger, 83. Aufl. 2024, § 127 Rn. 19). So liegt der Fall hier. Der Widerbeklagte zu 2) und der Widerkläger zu 3) handelten mit dem Willen, dass ihre per Kurzmitteilungen getroffenen Vereinbarungen (Anl. LHR 8) Geltung haben.
148c) Auch für den Zeitraum 11/2022 bis 05/2023 hat die Klägerin keinen Anspruch aus dem Vertrag I, denn die Beklagte hat den Vertrag durch das Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 27.10.2022 wirksam außerordentlich gekündigt.
149aa) Die Kündigung wurde durch das anwaltliche Schreiben vom 27.10.2022 (Anl. LHR 9) durch die Beklagte formell wirksam erklärt. Die Kündigung wurde durch das anwaltliche Schreiben der Klägerin vom 07.11.2022 (Anl. LHR 10) zwar ausdrücklich zurückgewiesen, da eine Vollmacht nicht vorgelegt wurde, was unstreitig ist. Die Zurückweisung erfolgte aber nicht unverzüglich im Sinne von § 174 BGB. Mehr als eine Woche Kenntnis des Empfängers ist ohne Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr unverzüglich (Grüneberg/Ellenberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 174 Rn. 6 und MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 174, beck-online, jeweils m.N.). Hier liegen zwischen den Daten der Kündigung und der Zurückweisung 11 Tage. Besondere Umstände, die eine längere Zurückweisungsfrist rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Für die Rechtzeitigkeit trägt der Zurückweisende die Beweislast (Grüneberg/Ellenberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 174 Rn. 6). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum sie mit der Zurückweisung länger als eine Woche zugewartet hat.
150bb) Ein Kündigungsgrund gemäß § 314 BGB lag zum Zeitpunkt der Kündigung am 27.10.2022 vor.
151(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 BGB).
152(2) So lag der Fall hier. Der Beklagten war aufgrund der Erklärungen des Widerbeklagten zu 2) vom 27.10.2022, er werde „alles offline“ schalten, wenn nicht bis morgen gezahlt werden, eine Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten. Auf diese Aussage nimmt das Kündigungsschreiben der Beklagten vom gleichen Tag (Anl. LHR 9) auch ausdrücklich Bezug. Die Klägerin hatte kein Recht, den G.-Kanal oder andere Kommunikationskanäle wie etwa die Website der Beklagten „offline“ zu schalten, um damit Druck hinsichtlich einer Zahlung ausstehender Vergütungen auf die Beklagte auszuüben. Eine solche Druckausübung widersprach in grober Weise der vertraglichen Treuepflicht und Nichtschädigungspflicht aus § 241 Abs. 2 BGB.
153(a) Wenn eine Marketingagentur einen Social Media Account für einen individuellen Werbekunden zu Werbezwecken für diesen Kunden einrichtet, und die Parteien sich in einem laufenden Dienstleistungsvertrag befinden, welcher unter anderem die Werbung auf diesem Account betrifft, gehört es während der Vertragslaufzeit zu den Hauptvertragspflichten der Werbeagentur, diesen Account für den Werbekunden nutzbar zu halten und mit dem Content zu bestücken, der den Wünschen des Dienstberechtigten und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Das Ergebnis der Leistungen der Werbeagentur ist ein Content, der eine möglichst hohe Breitenwirkung entfaltet, also von möglichst vielen potenziellen Kunden des Dienstberechtigten wahrgenommen wird.
154(b) Zu den vertraglichen Treuepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB gehört es, das Ergebnis der Werbeleistungen nicht dadurch zu stören, dass der Zugang der Kunden zu dem Content beeinträchtigt wird. Eine maximale Art der Leistungsstörung ist in dieser Hinsicht die am 27.10.2022 angedrohte und später, im Februar 2023, durch die Klägerin umgesetzte Entfernung der Videos aus dem G.-Kanal, die dazu führte, dass die Videos nicht mehr abgerufen werden konnten.
155(c) Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten nicht beanspruchen, es handle sich um „ihren“ G.-Kanal. Im Verhältnis der Parteien ist der G.-Kanal vielmehr wirtschaftlich der Beklagten zuzuordnen. Es handelt sich um ein Ergebnis der Dienstleistungen der Klägerin, welches der Beklagten als Dienstberechtigter zusteht.
156(aa) Dies ergibt sich aus einer Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien. Die Einrichtung eines Social-Media-Accounts durch einen Marketingdienstleister ist vergleichbar mit der Konstellation, in der ein Dienstleister bei einem Provider geschäftliche E-Mail-Adressen oder geschäftliche Telefonnummern für seinen Auftraggeber einrichtet und anschließend im Rahmen eines Servicevertrages betreut. Nach Ende des Dienstleistungsauftrags würde es den berechtigten Interessen des Dienstberechtigten widersprechen, wenn der Dienstleister den Zugang zu den Email-Konten und Telefonnummern sperren könnte. Die E-Mail-Adressen und Telefonnummer sind für den Dienstberechtigten werthaltig geworden, weil er über sie für Kunden erreichbar ist. Der Vertrag ist in solchen Fällen dahin auszulegen, dass der Dienstleister die E-Mail-Adressen bzw. Telefonnummern für die Nutzung durch den Dienstberechtigten einrichten sollte. Sie sind dem Dienstberechtigten wirtschaftlich zuzuordnen. Im Innenverhältnis mit dem Dienstleister ist es nach den objektivierten Interessen der Parteien der Dienstberechtigte, der über die Verwendung der E-Mail-Adresse bestimmen darf, auch wenn der Dienstleister die E-Mail-Adresse technisch beim Provider eingerichtet hat und möglicherweise der alleinige Vertragspartner des Providers ist und über die Zugangsdaten verfügt. So liegt der Fall auch hier. Auch der G.-Kanal ist ein Medium für die Beklagte, unter dem sie bekannt und für potenzielle Kunden erreichbar ist bzw. war. Die über 21.000 Abonnenten würden der Beklagten bei Schließung des Kanals und Übertragung der Inhalte auf einen neuen Kanal – jedenfalls zunächst – verloren gehen.
157(bb) Daran ändert nichts, wenn die Klägerin – was unterstellt werden kann – die Geschäftsidee entwickelt hat, durch die Erstellung eines Kanals eine Marketingplattform zu bekommen, sie bereits Domains wie „DerSteuerberater“ gesichert und G.-Kanäle angemeldet hatte, bevor sie in Kontakt mit Interessenten – also auch mit der Beklagten und den Widerklägern trat (Replik S. 2, Bl. 456 d.A.). Denn jedenfalls wurde der G.-Kanal für die Widerkläger individualisiert. Es handelte sich nach der Einrichtung um einen Unternehmensauftritt der Widerkläger, nicht der Klägerin oder eines anderen Unternehmens.
158(cc) Die „offline“-Drohung der Klägerin betraf auch nicht nur deren Vertragsverhältnis mit der Beklagten. Nachdem die Videos einmal bei G. eingestellt waren, gewährleistete nicht die Klägerin die Abrufbarkeit der Videos, sondern die Plattform G. als Provider (ähnlich wie der o.g. Dienstleister, der den Telefonanschluss herstellt oder die E-Mal-Adresse einrichtet). Die Klägerin drohte zur Durchsetzung ihrer Vergütungsforderungen nicht etwa mit einer Verweigerung ihrer eigenen Leistungen, sondern mit einer Störung der Leistungsbeziehung zum Provider G. bzw. V..
159(dd) Die Klägerin war insoweit nicht frei, mit „ihrem“ G.-Account zu tun, was sie wollte. Dass sie gegenüber G. die Nutzungsrechte besaß, weil sie den Kanal eingerichtet hatte, ist im Verhältnis zur Beklagten ebenso wenig maßgeblich wie ihre Vorarbeiten (wie Konzeption, Anmeldung von Domains etc.), die sie erbracht hatte, bevor sie den Kanal an die Widerkläger anpasste, also mit deren Unternehmenskennzeichen versah und mit deren Inhalten bespielte. Es würde zu einer wirtschaftlich untragbaren Risikoverteilung führen, wenn der G.-Account im Verhältnis der Parteien wirtschaftlich der Klägerin zugeordnet würde, nachdem er sich als Werbemittel der Widerkläger etabliert hatte. Die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen zur Einrichtung und Betreuung des Kanals wurden von der Beklagten vergütet. Die Klägerin trägt insoweit, bis auf die nicht vergüteten Vorarbeiten (insb. Konzeption), kein wirtschaftliches Risiko hinsichtlich der Verwertung des Kanals. Die Beklagte hingegen hat als Auftraggeberin in den Aufbau des G.-Kanals als Werbemedium investiert. Sie hat insbesondere in Werbeanzeigen investiert, um den Kanal bekannt zu machen, und hat weitere Personen vergütet, um den Content (die Videos) herzustellen. Diese Investitionen waren erheblich, wie sich aus den Rechnungen von V. in Anlage LHR 5 ergibt. Die Klägerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Den wesentlichen wirtschaftlichen Wert eines Social-Media-Accounts bildet sodann die Zahl seiner Nutzer, hier also Abonnenten und die Zahl der Videoabrufe. Diese sind beim streitgegenständlichen Account erheblich (über 21.000 Abonnenten, bis Januar 2023 über 10.000 Abrufe monatlich, zuvor zeitweise über 20.000 Abrufe monatlich). Dieser Wert ist wirtschaftlich der Beklagten zuzuordnen. Es ist im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht angelegt, dass der Klägerin diese Wertschöpfung zukommen und sie darüber verfügen können sollte.
160(ee) Auch aus der Sicht der Nutzer von G. ist der G.-Kanal der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) zuzuordnen. Hiervon ist aufgrund des beiderseitigen Sachvortrages auszugehen. Ein Eindruck ergibt sich aus den Abbildungen im Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2023 (Bl. 389 und 395 d.A.). Unstreitig behandelten die Videos Steuerthemen und zeigten stets allein den Geschäftsführer der Beklagten. Es handelte sich um einen Social-Media-Auftritt der Beklagten und der Widerklägerin zu 2), umgesetzt durch die Klägerin als Marketingdienstleisterin. Insoweit würde es auch keinen Unterschied machen, wenn die Klägerin als Verantwortliche des Kanals bei G. zu erkennen gewesen wäre, etwa in der „Kanalinfo“.
161(d) Die Beklagte hatte auch kein Recht aus § 320 BGB oder § 273 BGB, damit zu drohen, die Inhalte im G.-Kanal „offline“ zu schalten. Die Bewerkstelligung der Erreichbarkeit der Videos auf der Plattform G. ist, wie dargelegt, keine Leistung der Klägerin, sondern des Unternehmens G.. Diese Leistung durfte die Klägerin nicht zurückhalten bzw. stören. Sie steht erst recht nicht in einem Synallagma zur Vergütungspflicht der Beklagten.
162(e) Für die Vertragswidrigkeit der „offline“-Drohung der Klägerin spricht außerdem, dass die Beklagte beziehungsweise ihr Geschäftsführer, der Widerkläger zu 3), seit der Erstellung des G.-Kanals im Jahr 2019 über die E-Mail-Adresse E-Mail02 unmittelbaren Zugriff auf den Kanal hatte. Diese Zugriffsmöglichkeit war gelebte Praxis zwischen Parteien und wurde bei Abschluss des Vertrags im Jahr 2020 und der Verträge I und II vom 28.05.2021 nicht geändert. Die Beklagte hatte keinen Grund zur Annahme, dass die Klägerin diese Zugriffsmöglichkeit einschränken würde.
163(f) Anderes folgt auch nicht aus der Rechtslage hinsichtlich der Videos, die auf dem Kanal eingestellt waren. § 6 Satz 1 der Verträge I und II ist so auszulegen, dass die Beklagte von der Klägerin urheberrechtliche Nutzungsrechte im Sinne von § 31 Abs. 1 UrhG an den hergestellten Videos erhält, soweit diese bzw. ihre Mitarbeiter die Videos herstellen. Videos sind gemäß § 95 UrhG zumindest als Laufbilder geschützt, ohne dass es auf eine urheberrechtliche Schöpfungshöhe ankommt. Auf Grundlage des Sachvortrags beider Seiten ist ohnehin anzunehmen, dass häufig entweder der Widerkläger zu 3) und teilweise von ihm eingesetzte Personen Urheber der Videoclips waren.
164cc) Eine Fristsetzung mit Androhung einer Kündigung durch die Beklagte war vor Erklärung der Kündigung am 27.10.2022 gemäß § 314 Abs. 2 BGB entbehrlich. Dies folgt aus dem gravierenden Treuepflichtverstoß, der in der Androhung der Sperrung lag. Die Beklagte musste die Klägerin nicht dazu mahnen, eine solche Drohung nicht wahr zu machen. Eine Fristsetzung war in dieser Situation nicht angezeigt. Überdies hatte der Widerkläger zu 3) in der C.-Kommunikation mit dem Widerbeklagten zu 2) im Oktober diesen mehrfach vergeblich aufgefordert, ihm wieder Zugriff auf den V.-Account zu gewähren. Auch dies spricht gegen die Erforderlichkeit einer Fristsetzung.
165dd) Die Kündigung vom 27.10.2022 ist auch fristgerecht im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB erfolgt.
166(1) Danach kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Angemessenheit der Frist richtet sich im Einzelfall nach dem einzelnen Dauerschuldverhältnis und der Art und Schwere der Pflichtverletzung bzw. des sonstigen Kündigungsgrundes unter Abwägung der Interessen des Kündigenden (Gewicht der Entscheidung, organisatorischer Aufwand) gegen das Interesse des Kündigungsgegners an alsbaldiger Klärung. Die Zweiwochenfrist des § 626 BGB stellt keine allgemeingültige Richtschnur dar, sondern kann nur einen groben Anhalt bieten (BeckOK BGB/Lorenz, 72. Ed. 1.11.2024, BGB § 314 Rn. 24, beck-online).
167(2) Nach diesem Maßstab ist die Frist hier gewahrt. Die Beklagte hat die Kündigung vom 27.10.2022 damit begründet, dass die Klägerin die Zugänge zu den von ihr verwalteten Webseiten und Tools, darunter den G.-Account, zurückhält. Dieser Zugriff war der Beklagten, wie in der Kündigung auch dargelegt wird, bereits seit Mai 2022 nicht mehr möglich. Jedoch war die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehalten, zu kündigen, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, warum der Zugriff nicht gewährt wird und sie hoffen konnte, dass er bald wieder eingeräumt wird. Erst am 17.10.2022 verknüpfte der Widerbeklagte zu 2) die Bitte des Widerklägers zu 3) auf Gewährung des Zugriffs mit der Begleichung offener Rechnungen, indem er darauf hinwies, dass es „viele offene Rechnungen“ gebe (C.-Chat, Anl. LHR 8). Erst zu diesem Zeitpunkt musste die Beklagte erkennen, dass die Klägerin sie zur Durchsetzung ihrer Forderungen weiterhin vom G.-Kanal ausschließen wollte. Ein für den Kündigungsgrund erheblicher Umstand trat hinzu, als der Widerbeklagte zu 2) am 27.10.2022 androhte, bei Ausbleiben der Zahlung „alles offline“ zu schalten (Anl. LHR 8). Auch auf diesen Sachverhalt bezog sich die Begründung der Kündigung vom 27.10.2022.
168d) Auch die Vergütung nach dem Vertrag II für die Monate 11/2022 bis 05/2023 ist aufgrund der – wie dargelegt – wirksamen Kündigung vom 27.10.2022 nicht geschuldet. Die Klage ist auch insoweit unbegründet.
169II. Die Widerklage der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) sind hinsichtlich des Widerklageantrags zu VI) unzulässig, im Übrigen zulässig und ganz überwiegend begründet (dazu nachfolgend 1 bis 3). Die Klage des Widerklägers zu 3) ist hinsichtlich der Widerklageanträge zu VI) und VII) unzulässig, im Übrigen unbegründet (dazu unten 4).
170Im Überblick:
171Widerklage |
|
Antrag I: Zugriff: |
begründet für Bekl. & WK 2, unbegr. für WK 3 |
Antrag II: Videos freischalt.: |
begründet für Bekl. & WK 2, unbegr. für WK 3 |
Antrag III: Rückbenennung: |
begründet für Bekl. & WK 2, unbegr. für WK 3 |
Antrag IV: Unterlassung: |
begründet für Bekl. & WK 2, unbegr. für WK 3 |
Antrag V: Unterlassung: |
begründet für Bekl. & WK 2, unbegr. für WK 3 |
Antrag VI: SE 112.500 €: |
unzulässig |
Antrag VII: Feststellung: |
überwiegend begründet für Bekl. & WK 2, unzul. für WK 3 |
1. Die Widerklage der Beklagten (Widerklägerin zu 1) und die hinzuverbundene Klage der „Widerkläger“ zu 2) und 3) sind zulässig erhoben.
173a) Die Parteierweiterung aufseiten der Widerbeklagten (Drittwiderklage) ist zulässig. Die Voraussetzungen der nachträglichen Streitgenossenschaft liegen vor (§§ 59, 60 ZPO). Die Klageänderung ist auch sachdienlich (§ 263 ZPO), weil der Sachverhalt von Klage und Widerklage sich überschneidet und durch die Widerklage ein zusätzliches Gerichtsverfahren vermieden wird (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 33 Rn. 21a).
174b) Die „Widerklage“ der Widerkläger zu 2) und 3) wurde als eigene Klage behandelt und der hiesigen Sache hinzuverbunden (§ 147 ZPO), denn die Parteierweiterung aufseiten der Widerkläger im ursprünglichen Verfahren war unzulässig. Eine durch am Rechtsstreit bislang nicht beteiligte Dritte oder durch den Streithelfer erhobene Widerklage gegen den Kläger allein bzw. gegen den Kläger und eine bisher nicht beteiligte weitere Person ist unzulässig (BGH, Urteil vom 8. März 1972 – VIII ZR 34/71 –, Rn. 9, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 33 ZPO Rn. 29 m.w.N.; Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 33 Rn. 19 m.w.N.). Gleichwohl wird aus Gründen der Verständlichkeit im vorliegenden Urteil die Bezeichnung „Widerkläger 2)“ und „Widerkläger 3)“ verwendet.
1752. Die Widerklageanträge sind auch im Übrigen zulässig, mit Ausnahme des Klageantrags zu VI (bezifferter Schadensersatzspruch) und – für den Widerkläger zu 3) – der Feststellungantrag zu VII).
176a) Der Widerklageantrag zu VI) auf Zahlung von 112.500 € ist unzulässig, da er den Klagegrund nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
177aa) Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstands und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig (BGH NJW 2008, 3142, beck-online).
178bb) So liegt der Fall hier. Die Beklagte stützt den Klageantrag zu VI., der auf Zahlung gerichtet ist, zum einen auf frustrierte Aufwendungen, womit die behaupteten Zahlungen an die H. S. GmbH gemeint sind. „Darüber hinaus“ stützt sie den Anspruch „auch“ auf den entgangenen Gewinn wegen der Analysemandanten (Schriftsatz vom 30.04.2024, Bl. 496). Damit wird der Zahlungsantrag auf zwei unterschiedliche Klagegegenstände gestützt, ohne dass die Reihenfolge kenntlich gemacht wird. Es handelt sich um zwei selbstständige Ansprüche, weil die Voraussetzungen der Zahlungspflicht sich unterscheiden und unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen sind (vgl. BGH NJW 1990, 2068; BeckOK ZPO/Bacher, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 253 Rn. 55.1, beck-online, m.N.). Zur Klarstellung genügt nicht, dass es im genannten Schriftsatz (Bl. 496 d.A.) heißt, dass der Zahlungsanspruch „zuvorderst“ auf die frustrierten Aufwendungen gestützt werde. Denn es folgt im nächsten Satz das Wort „auch“ anstatt „hilfsweise“. Auf diese Unklarheit hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Eine Klarstellung ist nicht erfolgt. Die Kammer hat außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen würde. Die Widerkläger haben dem nicht widersprochen.
179b) Der Feststellungsantrag zu VII) ist für den Widerkläger zu 3) unzulässig, da ihm das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt (dazu unten).
1803. Die Widerklage der Beklagten und die Klage der Widerklägerin zu 2) sind im Übrigen, also hinsichtlich der Widerklageanträge I) bis V) und VII), begründet.
181a) Der Widerklageantrag zu I) auf Wiedereinräumung der Zugriffsrechte auf den G.-Account ist begründet. Der Anspruch ergibt sich gegen die Beklagte aus Vertrag i.V.m. § 241 Abs. 1 BGB, gegen die Widerbeklagten zu 2) und 3) aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Aus § 6 Satz 2 der Verträge I und II ergibt sich nichts anderes.
182aa) Endet der Dienstleistungsvertrag, in dessen Rahmen eine Marketingagentur einen Social Media Account für einen individuellen Werbekunden zu Werbezwecken für ausschließlich diesen Kunden anlegt, so gehört es zu den vertraglichen Nebenleistungspflichten nach § 241 Abs. 1 BGB der Marketingagentur, dem Kunden nach Beendigung der Vertragsbeziehung die Nutzungsmöglichkeit und, soweit aufgrund vertraglicher Beziehung zum Social-Media-Plattformbetreiber erforderlich, die Nutzungsrechte für den Account zu übertragen.
183Dies ergibt sich aus einer Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien. So liegt der Fall auch hier. Wie oben dargelegt, ist der G.-Kanal im Verhältnis zwischen den Parteien wirtschaftlich der Beklagten zuzuordnen, da sie in den Vertrag investiert hat, über den Kanal Bekanntheit aufgebaut hat und sich urheberrechtlich geschützte Inhalte, an denen die Beklagte oder ihr Geschäftsführer die Urheberrechte oder zumindest Nutzungsrechte hält, auf dem Kanal befinden.
184bb) Allenfalls während der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages bestand für die Klägerin ein objektives Interesse, dem Auftraggeber keinen eigenen Zugriff auf den Account zu gewähren. Denn diejenigen Tätigkeiten, zu deren Vornahme Administratorenrechte und/oder Kontenzugänge Relevanz erlangen könnten, sind vertragsgemäß von ihr zu erbringen, sodass eine klare Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zweckmäßig ist (vgl. OLG Köln im Verfügungsverfahren, Beschluss v. 02.02.2023, 19 W 2/23, S. 3, Bl. 105 der BA).
185cc) Nach der Vertragslaufzeit entfällt dieses objektive Interesse der Klägerin. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Benutzung des auf die Widerklägerin zu 2) lautenden (nun in „der Steuerberater“ umbenannten) G.-Kanals, der ausschließlich mit Werbeinhalten der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) bespielt wurde, ist jedenfalls nach Vertragsende nicht anzuerkennen. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Zweck sie diesen Kanal verwenden könnte, wenn nicht für Inhalte der Beklagten oder der Widerklägerin zu 2), mit denen sie aber nicht mehr zusammenarbeitet. Die Abonnenten des Kanals haben sich für diesen angemeldet, um die Videos der Beklagten oder der Widerklägerin zu 2) zu Themen der Steuerberatung anzusehen. Es besteht kein anerkennenswertes Interesse der Klägerin, über diesen Kanal nun für ein anderes Unternehmen zu werben. Für jeden anderen Kunden kann die Klägerin ohne Weiteres einen neuen Kanal einrichten. Die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) haben demgegenüber ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, genau diesen Kanal weiter zu nutzen und ihre Abonnenten weiter zu erreichen. Diese Interessenlage war bei Einrichtung des Kanals im Jahr 2019 und auch bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge I und II im Mai 2021 erkennbar und wurde Grundlage der gegenseitigen Absprachen.
186dd) Aus § 6 Satz 2 der Verträge I und II ergibt sich nichts anderes. Bei dem Zugang zum und den Nutzungsrechten am G.-Kanal, welchen die Klägerin für die Werbeinhalte der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) eingerichtet hatte, handelt es sich nicht um „Dienstleistungen“ oder „Software“ im Sinne von § 6 Satz 2 Vertrag I und II.
187Um „Software“ handelt es sich bei einem G.-Kanal beziehungsweise dem zugehörigen Zugang oder der Nutzungsberechtigung bereits begrifflich nicht. Der Kanal basiert vielmehr auf einer Software, und zwar des Unternehmens G. bzw. V.. Bei dem Zugang handelt es sich auch nicht um eine Dienstleistung, sondern um das Ergebnis einer Dienstleistung. Die Klägerin hat auftragsgemäß den G.-Kanal eingerichtet.
188Bei dem G.-Kanal handelt es sich auch nicht um „Materialien“ im Sinne von § 6 Satz 2 a.E. Diese Regelung meint die Mittel, mit denen die Dienstleistung erbracht wird, nicht das Ergebnis der Dienstleistung. Die Dienstleistung lag hier unter anderem in der Einrichtung und der Administration des G.-Kanals. Werkzeuge oder Materialien, welche die Klägerin bei der Administration des G.-Kanals verwendet hat, stehen demnach nicht der Beklagten als Dienstberechtigter zu. Um solche Mittel geht es hier jedoch nicht.
189Selbst wenn man annimmt, dass der Zugang zum G.-Kanal als Dienstleistung unter § 6 Satz 2 der Verträge I und II fällt, muss diese vertragliche Regelung interessengerecht so ausgelegt werden, dass der Zugriff auf einen von der Klägerin erstellten und gepflegten Social-Media-Account nach Vertragsende von ihr nicht zurückgehalten werden darf. Auf die obigen Ausführungen zur wirtschaftlichen Bedeutung des Accounts für die Beklagte als Werbekundin wird verwiesen.
190ee) Der Klägerin steht gegen den Anspruch der Widerkläger auf Einräumung der Zugriffsrechte am G.-Kanal kein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 oder § 273 BGB zu. Die Einräumung der Nutzungsrechte und faktischen Zugriffsmöglichkeit nach Vertragsende steht nicht im Synallagma i.S.v. § 320 BGB zum offenen Vergütungsanspruch. Auch ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB steht der Klägerin nicht zu. Denn die Ausübung dieses Rechts ist treuwidrig, weil die Klägerin einen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben hat, indem sie sich grob vertragswidrig verhalten hat, und weil sie eine wesentlich höhere Vergütung fordert, als ihr zusteht. Für die Treuwidrigkeit spricht auch, dass der Kanal für die Beklagte eine hohe wirtschaftliche Bedeutung hat.
191ff) Neben der Beklagten als Vertragspartei der streitgegenständlichen Verträge I und II steht auch der Widerklägerin zu 2) der Anspruch gemäß Klageantrag zu I) auf Einräumung der Zugriffsrechte und –möglichkeit auf den G.-Kanal zu.
192(1) Aktivlegitimiert für den Anspruch auf Einräumung der Zugriffsrechte auf den für die Beklagte erstellten G.-Account ist zunächst die Beklagte selbst, weil es sich um einen vertraglichen Anspruch handelt. Die streitgegenständlichen Verträge I und II, aus denen der Anspruch gemäß § 241 Abs. 1 BGB folgt, bestanden zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1).
193(2) Die Aktivlegitimation der Widerklägerin zu 2) folgt daraus, dass der G.-Kanal im Juli 2019 – jedenfalls auch – für sie eingerichtet wurde und in der Folgezeit – bis zuletzt – von ihr genutzt wurde.
194Unstreitig ist, dass die Widerbeklagten ein „Brand-Konto“ für den streitgegenständlichen Kanal erstellten, welches mit der Mailadresse E-Mail02 verknüpft wurde. Auch der schriftliche Vertrag aus dem Jahr 2020, der die Einrichtung einer Werbekampagne regelt, wurde zwischen der Klägerin und der Widerklägerin zu 2) geschlossen. Bereits daraus folgt, dass der G.-Kanal (zumindest auch) für die Widerklägerin zu 2) eingerichtet wurde. Dazu fügt sich der Vortrag der Widerkläger, wonach der G.-Kanal (zumindest auch) für die Widerklägerin zu 2) eingerichtet wurde (Klageerwiderung, S. 8 f., Bl. 104 f. d.A.). Dem sind die Widerbeklagten nicht mit konkretem Vortrag entgegengetreten.
195gg) In der Rechtsfolge des Widerklageantrags zu I) ist – wie beantragt – die Wiedereinräumung der Zugriffsrechte geschuldet. Der Anspruch der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) gegen die Klägerin auf Schadensbeseitigung gerichtet (§ 249 Abs. 1 BGB). Durch den Entzug der Zugriffsmöglichkeit auf den G.-Kanal ist den Widerklägern ein Vermögensschaden entstanden, weil es sich bei dem Kanal um ein wertvolles Wirtschaftsgut in Form eines hochwertigen Werbemittels handelt, in welches erhebliche Investitionen getätigt wurden. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB schulden die Widerbeklagten Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, mithin Wiedereinräumung der Zugriffsmöglichkeit.
196hh) Ein Anspruch gleichen Inhalts besteht gegen die Widerbeklagten zu 2) und 3) zwar nicht aus Vertrag, jedoch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus § 823 Abs. 1 BGB.
197(1) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (BGH NJW 2019, 781 Rn. 16, beck-online).
198(2) In den Schutzbereich des Rechts der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wurde unmittelbar eingegriffen. Durch den Entzug der Zugriffsmöglichkeit auf den G.-Kanal wurde der Beklagten und der Widerklägerin zu 2), wie den Widerbeklagten auch bewusst war, ein wichtiger Vermögenswert in Form eines sehr werthaltigen Werbemittels vorenthalten, in welches die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) zuvor erhebliche Investitionen getätigt und welches sie ständig genutzt hatten. Über den Kanal wurde eine hohe Zahl von Internetnutzern erreicht.
199(3) Dieser Eingriff in das Recht der Beklagten und Widerklägerin zu 2) war rechtswidrig. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2019, 781 Rn. 18, 19, beck-online).
200(4) Im Streitfall sind die Schutzinteressen der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) mit den wirtschaftlichen Interessen und dem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) der Klägerin und der Widerbeklagten 2) und 3) abzuwägen. Danach überwiegt das Schutzinteresse der Beklagten und der Widerklägerin zu 2). Denn die Klägerin und die Widerbeklagten hatten zwar ein berechtigtes Interesse, fällige Forderungen gegen die Beklagte durchzusetzen. Ihr stand es jedoch nicht zu, der Beklagten den Zugriff auf den G.-Kanal zu entziehen, um Druck auf diese auszuüben. Wie oben ausgeführt, stand der Kanal wirtschaftlich der Beklagten zu.
201(5) Der Eingriff geschah vorsätzlich. Ein erheblicher Eingriff in den Betrieb war von der Klägerin beabsichtigt, um rückständige Zahlungen zu erzwingen. Als langjährig für die Widerkläger tätige Werbeagentur hatte die Klägerin Kenntnis davon, wie werthaltig der Kanal für die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) war.
202(6) Für diesen Verstoß haften neben der Klägerin auch deren Geschäftsführer, die Widerbeklagten zu 2) und 3), persönlich.
203Eine Außenhaftung des Geschäftsführers der GmbH wird bei Delikten nach § 823 BGB bejaht (MHdB GesR VII/Wiegand-Schneider, 6. Aufl. 2020, § 40 Rn. 348, beck-online; vgl. BGH NJW 2006, 830, beck-online, Rn. 119 ff.). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für ein Delikt besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er aufrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden ist (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 17, 19, beck-online – Geschäftsführerhaftung; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 2.20, beck-online m.w.N.).
204Im vorliegenden Fall ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Entzug der Zugriffsmöglichkeit auf den G.-Kanal auf Geschäftsführerebene der Klägerin entschieden wurde. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Chatverlauf mit dem Widerbeklagten zu 2) in Anlage LHR 8. Demnach haften die Widerbeklagten zu 2) und 3) persönlich für den Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugriffsmöglichkeit.
205b) Der Widerklageantrag zu II) auf Wiedereinstellung der Videos ist für die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) ebenfalls begründet. Der Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich aus §§ 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB. Wie oben ausgeführt, hat die Klägerin kein Recht, den G.-Kanal der Widerkläger „offline“ zu schalten, um damit Druck hinsichtlich einer Zahlung ausstehender Vergütungen auf die Beklagte auszuüben. Eine solche Druckausübung widerspricht in grober Weise der vertraglichen Treuepflicht und Nichtschädigungspflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Die Schädigung ist rückgängig zu machen. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 oder § 273 BGB besteht jedenfalls deshalb nicht, weil es sich um eine treuwidrige Druckausübung handelt (s.o.).
206Daneben ergibt sich der Anspruch auch aus einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB (s.o.).
207Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) gelten obige Ausführungen. Demnach ist neben der Beklagten, die Partei der Verträge I und II ist, die Widerklägerin zu 2) anspruchsberechtigt, weil sie (jedenfalls) aus dem ursprünglichen Vertrag über die Erstellung des G.-Kanals berechtigt ist.
208Für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB haften auch die Widerbeklagten zu 2) und 3) als Geschäftsführer, weshalb der Anspruch auch gegen sie begründet ist (s.o.).
209c) Der Widerklageantrag zu III) auf Rückbenennung des Kanals ist ebenfalls gemäß §§ 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB begründet. Der Kanal steht wirtschaftlich der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) zu. Die Klägerin hat im Verhältnis zu den Widerklägern keine Entscheidungsbefugnis darüber, wie der Kanal heißt. Durch die Umbenennung wird der Kanal als Werbemittel unbrauchbar. Dies verletzt die berechtigten Interessen der Beklagten und der Widerklägerin zu 2). Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 oder § 273 BGB besteht nicht. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.
210Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) gelten obige Ausführungen. Gleiches gilt für die Passivlegitimation. Für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB haften auch die Widerbeklagten zu 2) und 3), weshalb der Anspruch auch gegen sie begründet ist (s.o.).
211d) Der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) steht auch der als Widerklageantrag zu IV) geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Löschung der Videos zu.
212aa) Dieser ergibt sich ebenfalls aus Vertrag. Jedenfalls bei einer Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, durch die die Erreichung des Vertragszwecks bedroht wird, kann aus § 280 Abs. 1 BGB nicht nur Schadensersatz, sondern im Fall des Bestehens einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr auch Unterlassung verlangt werden (BGH NJW 2024, 3375, beck-online). Zu den vertraglichen Nebenpflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB gehört es im vorliegenden Fall, das Ergebnis der Werbeleistungen nicht dadurch zu stören, dass der Zugang der Kunden zu dem Content beeinträchtigt wird. Diese Nebenpflicht hat die Klägerin durch die Löschung der Videos, wie oben ausgeführt, verletzt. Aus der bereits begangenen Pflichtverletzung der Klägerin folgt eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH NJW 2021, 3179 Rn. 103, beck-online).
213bb) Der Anspruch folgt nach obigen Erwägungen ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
214cc) Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) gelten obige Ausführungen. Gleiches gilt für die Passivlegitimation. Für den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB haften auch die Widerbeklagten zu 2) und 3), weshalb der Anspruch auch gegen sie begründet ist (s.o.).
215e) Aus den gleichen Gründen steht der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) der als Widerklageantrag zu V) geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Umbenennung des Kanals zu. Auch dieser Anspruch ergibt sich aus einer Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB sowie wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Benennung des G.-Kanals hat erhebliche Bedeutung für den Auftritt der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) nach außen. Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) und der Passivlegitimation der Widerbeklagten zu 2) und 3) gelten obige Ausführungen.
216f) Der Feststellungsanspruch (Widerklageantrag zu VII) ist für die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) zulässig und ganz überwiegend begründet.
217aa) Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) die Schäden, die durch die Verweigerung des Zugriffs auf den G.-Kanal, die Löschung der Videos und der Umbenennung des Kanals entstanden sind, noch nicht endgültig beziffert werden können. Die Schadensentwicklung ist noch nicht abschlossen, da der Zugriff nach wie vor nicht wieder eingeräumt wurde.
218bb) Dass die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) von der Werbung auf dem Kanal profitiert bzw. profitiert haben, wurde von den Widerbeklagten nicht hinreichend bestritten. Es läge auch fern, dass die Beklagte und die Widerklägerin zu 2) hohe Investitionen in den Kanal tätigen, ohne sich davon Einnahmen zu versprechen. Die Widerklägerin zu 2) war insbesondere als Kontakt in der Kanal-Info benannt und der Kanal war nach ihr benannt.
219cc) Die Feststellungsklage ist auch begründet, weil der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) die oben genannten vertraglichen Ansprüche aus § 241 Abs.1 und Abs. 2 BGB und die deliktischen Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB zustehen. Hinsichtlich der Verweigerung des Zugriffs besteht der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach seit dem 12.10.2022, nicht wie beantragt seit dem 07.06.2022. Am 07.06.2022 hat zwar der Widerkläger zu 3) gegenüber dem Widerbeklagten zu 2) ausdrücklich die Übertragung des G.-Kanals verlangt (Chat gem. Anl. LHR 8). Er hat daraufhin jedoch versäumt, der Klägerin eine E-Mail-Adresse zu übermitteln, die mit dem Account verknüpft werden konnte. Der Widerbeklagte zu 2) fragte den Widerkläger zu 3) am 20.06.2022 nach der Adresse, der Widerkläger zu 3) versäumte es jedoch nach dem eigenen Vortrag der Widerkläger bis zum 12.10.2022, der Klägerin die Adresse mitzuteilen (Klageerwiderung S. 24, Bl. 120 d.A.). Ein etwaiger Schaden durch die Nichtgewährung des Zugriffs ist demnach erst nach dem 12.10.2022 schuldhaft durch die Widerbeklagten verursacht.
220dd) Die Regelungen über die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 8 Vertrag I und Vertrag II steht dem Anspruch auf Schadensersatz nicht entgegen, da der Klägerin (und den Widerbeklagten zu 2 und 3) die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erlassen werden konnte (§ 276 Abs. 3 BGB). Die Ansprüche stützten sich im Streitfall auf vorsätzliches Handeln.
2214. Die Klage des Widerklägers zu 3) ist hinsichtlich der Widerklageanträge zu VI) und VII) unzulässig, im Übrigen unbegründet.
222a) Der Klageantrag zu VI) ist auch hinsichtlich des Widerklägers zu 3) mangels Bestimmtheit unzulässig (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
223b) Der Feststellungsantrag zu VI) des Widerklägers zu 3) ist bereits unzulässig, da ihm das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO fehlt. Die Möglichkeit eines Schadens des Widerklägers zu 3) ist nicht schlüssig dargelegt. Er stützt seinen Schaden darauf, dass er im Jahr 2023 alleiniger Gesellschafter der H. S. GmbH – nunmehr H. Marketing GmbH – war. Die H. S. GmbH habe die geschilderten drastischen Umsatzeinbrüche erlitten und alle Mitarbeiter entlassen. Dadurch ist ein zurechenbarer Schaden nicht schlüssig dargelegt. Denn der Grundsatz der Kapitalerhaltung, die Zweckwidmung des Gesellschaftsvermögens sowie das Gebot der Gleichbehandlung aller Gesellschafter schließen einen Anspruch des Gesellschafters auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert, im Regelfall aus. Vielmehr kann ein Ausgleich dieses mittelbaren Schadens nur dadurch erfolgen, dass der Gesellschafter die Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verlangt (BGH NJW 2013, 2586 Rn. 16, beck-online). Der Widerkläger kann demnach als Gesellschafter nicht selbst klagen, um eine Wertminderung seines Gesellschaftsanteils geltend zu machen. Einen anderen persönlichen Schaden hat der Widerkläger zu 3) nicht dargelegt.
224c) Die weiteren Widerklageanträge (I bis V) auf Einräumung der Zugriffsmöglichkeit, Wiedereinstellung der Videos, Rückbenennung und Unterlassung sind für den Widerkläger zu 3) unbegründet. Es ist nicht schlüssig vorgetragen, dass der Vertrag über die Erstellung des G.-Kanals auch mit dem Widerkläger zu 3) geschlossen wurde. Er kann sich persönlich weder auf den vertraglichen Anspruch nach § 241 Abs.1 oder Abs. 2 BGB, noch auf eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs aus § 823 Abs. 1 BGB berufen.
225Es liegt nicht ohne Weiteres nahe, dass die Klägerin sich auch gegenüber dem Widerkläger zu 3) persönlich verpflichten wollte. Es entspricht nicht ihrem wohlverstandenen Interesse, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer ihres Vertragspartners auch persönlich aus dem Vertrag berechtigt wird.
226Die Pflichten, welche die Klägerin gegenüber ihren unmittelbaren Vertragspartnern trägt, kann der Widerkläger zu 3), obwohl er Gesellschafter, Geschäftsführer und „Gesicht“ der Beklagten und der Widerklägerin zu 2) ist, nicht ohne Weiteres selbst geltend machen. Eine Pflicht, die gegenüber der Gesellschaft besteht, kann der Gesellschafter oder Geschäftsführer nicht zur Erfüllung an sich selbst einklagen (vgl. nur BGH NJW 2013, 2586 Rn. 18, beck-online). Es handelt sich hier auch nicht um eine zulässige „actio pro socio“, die in Betracht kommt, wenn es um Pflichtverletzungen eines Mitgesellschafters geht (BGH a.a.O.).
227Die Auswirkungen der oben dargelegten Rechtsverletzungen der Widerbeklagten betreffen den Widerkläger zu 3), soweit ersichtlich, in seiner Eigenschaft als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten und der Widerklägerin zu 2). Eigene Ansprüche folgen daraus nicht.
228III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO.
229Die Quoten wurden wie folgt errechnet:
230Gerichtskosten: |
||||||
Verlust: |
Quote: |
|||||
Klage: |
K geg. B |
130.900 € |
3,49% |
|||
B geg. K |
17.850 € |
0,48% |
||||
Widerklage: |
B geg. K (Antrag VI): |
112.500 € |
3,00% |
|||
WK 3 geg. K |
387.500 € |
10,34% |
||||
WK 3 geg. WB 2 |
387.500 € |
10,34% |
||||
WK 3 geg. WB 3 |
387.500 € |
10,34% |
||||
K geg. B |
387.500 € |
10,34% |
||||
K geg. WK 2 |
387.500 € |
10,34% |
Summe K: |
24,17% |
||
WB 2 geg. B |
387.500 € |
10,34% |
Summe B: |
3,48% |
||
WB 2 geg. WK 2 |
387.500 € |
10,34% |
Summe WK 3: |
31,01% |
||
WB 3 geg. B |
387.500 € |
10,34% |
Summe WB 2: |
20,67% |
||
WB 3 geg. WK 2 |
387.500 € |
10,34% |
Summe WB 3: |
20,67% |
||
fiktiver Streitwert: |
3.748.750 € |
100,00% |
100% |
|||
Außergerichtliche Kosten der Klägerin: |
||||||
Klage: |
K geg. B |
130.900 € |
9,19% |
|||
B geg. K |
17.850 € |
1,25% |
||||
Widerklage: |
B geg. K (Antrag VI): |
112.500 € |
7,90% |
|||
WK 3 geg. K |
387.500 € |
27,22% |
Summe K: |
63,63% |
||
K geg. B |
387.500 € |
27,22% |
Summe B: |
9,16% |
||
K geg. WK 2 |
387.500 € |
27,22% |
Summe WK 3: |
27,22% |
||
1.423.750 € |
100,00% |
100,00% |
||||
Außergerichtliche Kosten der Beklagten: |
||||||
Klage: |
K geg. B |
130.900 € |
9,19% |
|||
B geg. K |
17.850 € |
1,25% |
||||
Widerklage: |
B geg. K (Antrag VI): |
112.500 € |
7,90% |
Summe K: |
36,41% |
|
K geg. B |
387.500 € |
27,22% |
Summe B: |
9,16% |
||
WB 2 geg. B |
387.500 € |
27,22% |
Summe WB 2: |
27,22% |
||
WB 3 geg. B |
387.500 € |
27,22% |
Summe WB 3: |
27,22% |
||
1.423.750 € |
100,00% |
100,00% |
||||
Außergerichtliche Kosten der Widerklägerin zu 2): |
||||||
K geg. WK 2 |
387.500 € |
33,33% |
||||
WB 2 geg. WK 2 |
387.500 € |
33,33% |
||||
WB 3 geg. WK 2 |
387.500 € |
33,33% |
||||
1.162.500 € |
100,00% |
|||||
Außergerichtliche Kosten des Widerklägers zu 3): |
||||||
WK 3 geg. K |
387.500 € |
33,33% |
||||
WK 3 geg. WB 2 |
387.500 € |
33,33% |
||||
WK 3 geg. WB 3 |
387.500 € |
33,33% |
||||
1.162.500 € |
100,00% |
|||||
Außergerichtliche Kosten des Widerbeklagten zu 2): |
||||||
WK 3 geg. WB 2 |
387.500 € |
33,33% |
||||
WB 2 geg. B |
387.500 € |
33,33% |
||||
WB 2 geg. WK 2 |
387.500 € |
33,33% |
||||
1.162.500 € |
100,00% |
|||||
Außergerichtliche Kosten des Widerbeklagten zu 3): |
||||||
WK 3 geg. WB 3 |
387.500 € |
33,33% |
||||
WB 3 geg. B |
387.500 € |
33,33% |
||||
WB 3 geg. WK 2 |
387.500 € |
33,33% |
||||
1.162.500 € |
100,00% |
|||||
Die Kosten der Verweisung tragen gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Klägerin, die Beklagte und die Widerkläger zu 2) und 3).
232Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
233Streitwert: 648.750 € (148.750 € + 500.000 €)
234Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags 3x
- BGB § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 2x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 2x
- BGB § 127 Vereinbarte Form 2x
- BGB § 126 Schriftform 1x
- ZPO § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes 1x
- ZPO § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 11x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 4x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- StGB § 253 Erpressung 1x
- StGB § 303a Datenveränderung 1x
- BGB § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung 1x
- BGB § 155 Versteckter Einigungsmangel 1x
- BGB § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten 1x
- BGB § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund 4x
- BGB § 273 Zurückbehaltungsrecht 3x
- UrhG § 95 Laufbilder 1x
- BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 1x
- ZPO § 263 Klageänderung 1x
- ZPO § 147 Prozessverbindung 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 11x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 2x
- ZPO § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit 2x
- BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 3x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten 1x
- ZPO § 253 Klageschrift 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 2, 4 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 23 O 292/22 1x (nicht zugeordnet)
- 19 W 2/23 2x (nicht zugeordnet)
- 23 O 67/23 1x (nicht zugeordnet)
- 19 W 11/23 1x (nicht zugeordnet)
- 33 O 188/24 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 195/23 2x
- VIII ZR 34/71 1x (nicht zugeordnet)