Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-15 U 37/16

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 01.03.2016, Az. 3 O 90/15, teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,

gegenüber einem Havaristen, der Mitglied des F ist und zugleich über eine Schutzbriefversicherung bei der Klägerin verfügt, zu behaupten, der F sei aufgrund seiner Mitgliedsbedingungen wegen der zugleich existierenden Schutzbriefversicherung bei der Klägerin nicht zur Hilfeleistung gegenüber dem Havaristen verpflichtet und sich vor diesem Hintergrund einen Auftrag zur Pannenhilfe vom Havaristen erteilen sowie dessen Ansprüche auf Übernahme der Kosten für die Pannenhilfe gegen die Klägerin aus der Schutzbriefversicherung erfüllungshalber abtreten zu lassen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen,

ihr von einem Havaristen, der Mitglied des F ist, erfüllungshalber abgetretene Ansprüche auf Kostenerstattung für eine von der Beklagten durchgeführte Pannenhilfe gegen die Klägerin als Schutzbriefversicherer des Havaristen geltend zu machen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.866,01 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 1.466,03 seit dem 06.11.2014 und aus einem Betrag von weiteren EUR 399,98 seit dem 29.07.2015 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 1.822,96 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.11.2014 zu zahlen.

5.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits.

III.

Das vorliegende Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin in Bezug auf die zu Ziffern I.1. und Ziffer I.2. zuerkannten Unterlassungsansprüche gegen Sicherheits-leistung in Höhe von jeweils EUR 25.000,- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen