Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 53/25
Tenor
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Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.03.2025 verkündete Urteil der der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (16 O 195/23) - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird zugelassen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.157,50 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Anbieterin von Online-Glücksspielen mit Sitz in Gibraltar, auf Rückzahlung von Spielverlusten in Höhe von 19.157,50 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen in der Zeit vom 17.07.2013 bis zum 04.01.2021 in Anspruch.
4Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
5Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung i.H.v. 19.157,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2023 an den Kläger sowie zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.295,43 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage - hinsichtlich eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und eines Teils der geltend gemachten Zinsen - abgewiesen.
6Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere sei das Landgericht international gem. Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 EuGVVO zuständig.
7Die Klage sei auch überwiegend begründet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO sei deutsches Recht anzuwenden. Dem Kläger stehe ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Onlineglücksspielvertrag gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig gewesen sei. § 4 Abs. 4 GlüStV sei mit Unionsrecht vereinbar und verstoße insbesondere nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV.
8Die Beklagte könne sich auch nicht auf eine teilweise fehlende Passivlegitimation hinsichtlich des auf Pokerspiele entfallenden Teils ab dem 15.10.2020 oder auf abweichende Verlusthöhen berufen, weil sie selbst die Transaktionsliste erstellt habe, auf deren Grundlage der Kläger seine Klage beziffert habe.
9Der Kläger sei auch aktivlegitimiert, die Mutmaßungen der Beklagten zu einer Abtretung des Klägers seien als Vortrag “ins Blaue hinein” unbeachtlich.
10Dem Rückforderungsanspruch stehe § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen, weil dieser nach Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes in § 4 Abs. 4 GlüStV teleologisch zu reduzieren sei. Auch § 814 BGB stehe dem Anspruch nicht entgegen, weil die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte eine Kenntnis oder ein Sich-Verschließen des Klägers nicht schlüssig dargetan habe. Der Anspruch sei auch nicht wegen § 762 BGB, der grundsätzlich nur bei wirksamen Verträgen anzuwenden sei, ausgeschlossen.
11Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil die Beklagte eine Kenntnis des Klägers nicht dargelegt habe und die absolute zehnjährige Verjährungsfrist durch die im Jahre 2023 erfolgte Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei.
12Der Anspruch sei auch nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, weil eine besondere Schutzbedürftigkeit der Beklagten im Hinblick darauf, Gelder aus der rechtswidrigen Veranstaltung von Glücksspielen behalten zu können, nicht ersichtlich sei.
13Der Kläger könne allerdings nur Rechtshängigkeitszinsen verlangen. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten könne er lediglich auf Grundlage einer 1,3-fachen Gebühr nach RVG verlangen.
14Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung und verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die vollständige Klageabweisung.
15Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers und behauptet dazu, der Kläger habe seine Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten (S. 6 f. der Berufungsbegründung vom 26.06.2025, Bl. 132 f. d.A.).
16Sie selbst sei hinsichtlich der Verluste aus Pokerspielen nur bis zum 14.10.2020 passivlegitimiert, weil sie danach den Betrieb der Website D. eingestellt und die Y. die Website E. betrieben habe (S. 8-11 der Berufungsbegründung vom 26.06.2025, Bl. 133-136 d.A.).
17Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, dass ein Großteil der Ansprüche verjährt sei, weil die Verjährungsfrist mit der Erbringung der Einsätze zu laufen beginne (S. 11-14 der Berufungsbegründung vom 26.06.2025, Bl. 136-139 d.A.).
18Sie ist ferner der Ansicht, das Angebot der Beklagten sei nicht illegal, jedenfalls könne aus einem allenfalls einseitigen Verstoß gegen Vorschriften des GlüStV keine Nichtigkeit des Spielvertrags resultieren (S. 15-21 der Berufungsbegründung vom 26.06.2025, Bl. 140-146 d.A.). Im Hinblick auf die umfassende Medienberichterstattung sei zudem zumindest von einem leichtfertigen Sich-Verschließen des Klägers auszugehen, so dass jeglicher bereicherungsrechtliche Anspruch aus Leistungskondiktion jedenfalls an § 817 S. 2 BGB - der nicht teleologisch zu reduzieren sei - scheitern müsse. Prozessual verfahrensfehlerhaft habe es das Landgericht darüber hinaus unterlassen, den Kläger zu seiner Kenntnis von der Lizenzsituation persönlich anzuhören (S. 21-25 der Berufungsbegründung vom 26.06.2025, Bl. 146-150 d.A.). Zu Unrecht habe das Landgericht zudem einen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüstV angenommen und dabei insbesondere die Rechtsprechung des BGH (u.a. in BKR 2022, 811 und Urteil vom 19.09.2023, XI ZR 343/22) nicht hinreichend beachtet (S. 25-28 der Berufungsbegründung vom 26.06.2025, Bl. 150-153 d.A.).
19Die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger verstoße zudem gegen das Verbot des widersprüchlichen Handelns nach § 242 BGB (S. 28 der Berufungsbegründung vom 26.06.2025, Bl. 153 d.A.).
20Hilfsweise macht sie geltend, das Verfahren sei gemäß § 148 Abs. 1 ZPO (analog) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-440/23, C-530/24, C-898/24 und C-9/25 auszusetzen.
21Die Beklagte beantragt,
221. das am 26. März 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az. 16 O 195/23, insoweit abzuändern, wie die Beklagte zur Zahlung von 19.157,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2023 sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € verurteilt wurde und die Klage vollumfänglich abzuweisen;
23hilfsweise für den Fall, dass der Senat dem Antrag zu 1) nicht folgt,
242. das Verfahren gemäß § 148 Abs. 1 ZPO (analog) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-440/23, C-530/24, C-898/24 und C-9/25 auszusetzen;
253. die Revision zuzulassen.
26Der Kläger beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Er verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und wendet sich gegen den Aussetzungsantrag der Beklagten.
29Der Senat hat den Kläger im Termin vom 13.10.2025 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.10.2025 Bezug genommen.
30II.
31Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
32Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 519, 520 ZPO.
33Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Klage - in dem verbliebenen Umfang - zulässig und begründet ist.
341.
35Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit gegeben.
36Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Aufl. 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn. 2).
37Auch richtet die Beklagte ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. So waren ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08 und C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache die Absicht der Beklagten zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben. Von der Regelung gemäß Art. 17, 18 EuGVVO erfasst sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (Gottwald, a.a.O., Rn. 5).
38Die Tatsache, dass die Beklagte ihren Sitz in Gibraltar und damit seit dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und mit Ablauf der vereinbarten Übergangsphase zum 31.12.2020 nicht mehr in einem Mitgliedsstaat, sondern nunmehr in einem Drittstaat hat, steht der Anwendbarkeit von Art. 18 EuGVVO nicht entgegen. Der Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO erlaubt es dem Verbraucher, beim Gericht seines Wohnsitzes ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners zu klagen, also auch dann, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat ansässig ist (Gottwald a.a.O., Art. 18 Brüssel-la-VO, Rn. 6; Stadler in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 19. Auflage, Art. 18 EuGVVO Rn. 5; Nordmeier in: Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 45. Auflage, Art 18 EuGVVO, Rn. 1).
39Darüber hinaus ergibt sich die Fortgeltung des Verbrauchergerichtsstands nach Art. 18 EuGVVO auch aus Art. 6 Abs. 1 EuGVVO (OLG Köln, Urteil vom 23.05.2024, 18 U 157/23, juris Rn. 37 m.w.N.).
40In der Rechtsfolge kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen (vgl. Gottwald, a.a.O., Art. 18 Brüssel Ia-VO, Rn. 4).
41Das Vorliegen einer Prozessfinanzierung steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Anwendung der Art. 17 ff. EuGVVO erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Parteien des Rechtsstreits auch Vertragspartner sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Selbst eine etwaige - hier nicht erklärte - Forderungsabtretung zur Sicherung hätte grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 32, vgl. auch EuGH, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, juris Rn. 44 ff.; BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris Rn. 55; OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21, BeckRS 2023, 8297 Rn. 19 und 54; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 17.10.2023, 7 U 1091/22, juris Rn. 36, 37; Rauscher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, Einleitung ZPO Rn. 96).
42Der Kläger ist auch prozessführungsbefugt, da er sich eines eigenen Rechtes berühmt.
432.
44Die Klage ist auch begründet.
45Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Verluste in Höhe von 19.157,50 € auf Grund seiner Teilnahme an von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB.
46a.
47Auf den vorliegenden Rechtsstreit ist deutsches Recht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO anwendbar. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der zur internationalen Zuständigkeit aufgezeigten Umstände erfüllt.
48b.
49Der Kläger kann die Rückzahlung seiner Verluste gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, 818 Abs. 2 BGB verlangen, da die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB von Anfang an nichtig waren.
50aa.
51Der Kläger ist aktivlegitimiert. Insbesondere macht er kein Recht seines Prozessfinanzierers geltend, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass er seine Ansprüche an diesen abgetreten hat. So hat der Kläger ausdrücklich und substantiiert vorgetragen (vgl. den als Anlage BE 1 zur Berufungserwiderung vom 16.07.2025 zur Akte gereichten Prozessfinanzierungsvertrag des Klägers, Bl. 208-215 d.A.) und persönlich angehört (vgl. Protokoll vom 13.10.2025, dort S. 2, Bl. 239 d.A.) bestätigt, keine Abtretung vorgenommen zu haben. Damit hat er seiner sekundären Darlegungslast genügt. Demgegenüber ist festzustellen, dass die für die Frage des Verlusts der Forderungsinhaberschaft primär darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30.11.2022, IV ZR 60/22, juris Rn. 36) dem Vortrag des Klägers nicht in erheblicher Weise entgegengetreten ist.
52bb.
53Die Beklagte hat jeweils aufgrund der vom Kläger geleisteten Einzahlungen einen Vermögensvorteil durch Gutschrift auf ihren Konten erlangt. In dem zum Gegenstand der Klage gemachten Spielzeitraum vom 17.07.2013 bis 04.01.2021 hat der Kläger Einzahlungen in Höhe von insgesamt 19.157,50 € an die Beklagte erbracht. Hierfür kann dahinstehen, inwieweit auf Grundlage des Beklagtenvortrages davon auszugehen ist, dass die Website “N.” seit dem 15.10.2020 nicht mehr von der Beklagten, sondern der Y. betrieben worden ist.
54Ausweislich der von der Beklagten auf Anforderung des Klägers hin erstellten Transaktionsliste (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 27-63 der LG-Akte) hat der Kläger in der Zeit vom 15.10.2020 bis zum 04.01.2021 Einzahlungen in Höhe von 700,50 € an die Beklagte geleistet (vgl. S 23 der Anlage K 1, Bl. 49 d. A.), wogegen in dieser Zeit keine Auszahlungen erfolgt sind (vgl. S. 37 der Anlage K 1, Bl. 63 der LG-Akte).
55|
Einzahlungen 15.10.2020-04.01.2021 |
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19.10.2020 |
50,00 € |
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19.10.2020 |
50,00 € |
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02.11.2020 |
50,00 € |
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03.11.2020 |
30,00 € |
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03.11.2020 |
50,00 € |
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04.11.2020 |
50,00 € |
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04.11.2020 |
50,00 € |
|
04.11.2020 |
50,00 € |
|
04.11.2020 |
50,00 € |
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30.11.2020 |
50,00 € |
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02.12.2020 |
50,00 € |
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03.12.2020 |
10,00 € |
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03.12.2020 |
40,00 € |
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03.12.2020 |
50,00 € |
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03.01.2021 |
21,50 € |
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03.01.2021 |
9,00 € |
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03.01.2021 |
20,00 € |
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03.01.2021 |
20,00 € |
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Summe |
700,50 € |
Bereicherungsrechtlich ist entscheidend, dass die Beklagte diese Zahlungen als Kontogutschriften erlangt hat, wogegen der Frage, wer die Website betrieben und als Vertragspartnerin des Klägers aufgetreten sein mag, dahinstehen kann. Dies mag für vertragliche Ansprüche relevant sein - solche macht der Kläger aber gerade nicht geltend. Auch mag dem Aspekt bezüglich des hier geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruchs für die Frage der richtigen Verortung der Leistungsbeziehung (vgl. unter cc) eine gewisse Bedeutung zukommen - für die Erlangung reicht die Feststellung der Gutschrift auf einem Konto der Beklagten.
57Dass aber die als Einzahlungen in der Transaktionsliste aufgeführten Beträge einem Konto der Beklagten gutgeschrieben worden sind, stellt die Beklagte nicht in erheblicher Weise in Abrede. Insbesondere kann dem bloßen Vortrag, ihr seien die Einzahlungen nicht zugeflossen (S. 9 der Berufungsbegründung, Bl. 134 d.A., vgl. auch S. 2 des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 03.11.2025, Bl. 244 d. A.) keine Erheblichkeit beigemessen werden. Eingedenk ihrer Obliegenheit zu vollständigem und wahrheitsgemäßem Vortrag (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO) war ihr vielmehr abzuverlangen, zu den Konten, auf denen sie Einzahllungen ihrer vormaligen Kunden verbucht und/oder verbucht hat, im Einzelnen vorzutragen und insbesondere zu erläutern, auf welche Weise es ihr möglich gewesen sein sollte, Kenntnis über die von dem Kläger in der Zeit vom 04.01.2021-02.12.2022 geleisteten Einzahlungen (S. 23-31 der als Anlage K 1 zur Akte gereichten Transaktionsliste, Bl. 49-57 der LG-Akte) sowie über die in der Zeit vom 04.01.2021-02.09.2022 erbrachten Auszahlungen (S. 37 der Transaktionsliste, Bl. 63 der LG-Akte) zu erlangen, wenn diese Einzahlungen nicht auf ihren Konten eingegangen bzw. die Auszahlungen nicht von einem ihrer Konten veranlasst worden sein sollen. Hierzu fehlen indes jegliche Angaben. Auf dieser Grundlage ist der Vortrag des Klägers zur Erbringung von Zahlungen an die Beklagte im Zeitraum vom 15.10.2020 bis zum 04.01.2021 als nicht in erheblicher Weise bestritten und solchermaßen als zugestanden zu bewerten (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO).
58cc.
59Es sind Leistungen des Klägers an die Beklagte anzunehmen. Dies gilt auch bezogen auf den Zeitraum vom 15.10.2020 bis zum 04.01.2021.
60Leistungsempfänger ist derjenige, dessen Vermögen der Leistende durch die Zahlung vermehren will (Urteile vom 02.11.1988, IVb ZR 102/87, juris Rn. 13, vom 10.02.2005, VII ZR 184/04, juris Rn. 17 und vom 20.10.2005, III ZR 37/05, juris Rn. 6), wobei auf die aus objektivierter Empfängersicht zu bestimmende, mit der Leistung verbundene Zweckbestimmung abzustellen ist (BGH, Urteile vom 02.11.1988, IVb ZR 102/87, juris Rn. 13 und vom 10.02.2005, VII ZR 184/04, juris Rn. 17).
61Hiervon ausgehend ist die Beklagte als Leistungsempfängerin zu bewerten.
62Insbesondere kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ausschließlich und isoliert darauf abgestellt werden, dass - wie sie behauptet (S. 8 f. der Berufungsbegründung, Bl. 133 f. d. A.) - zum 15.10.2020 die Seite “A.” von “D.” auf “E.” umgestellt worden sein mag, den Kunden angepasste und die Y. als Betreiberin und Vertragspartnerin bezeichnende AGB zum “abklicken” unterbreitet worden sein mögen und seither die Y. als Betreiberin auf der Website angegeben worden sein mag.
63Vielmehr muss in die Erwägungen einbezogen werden, dass auch die Beklagte nicht bestreitet, in den Jahren 2013-2020 die Website-Bezeichnung “A.” mittels der Gestaltung, der Bewerbung und des Betreibens der Website “D.” identitätsstiftend geprägt zu haben, eine Kundenumleitung und damit eine Übernahme des Kundenstammes dadurch befördert zu haben, dass sie daran mitwirkte, dass die Website “D.” seit dem 15.10.2020 bis heute (jedenfalls von Deutschland aus) nicht mehr als solche erreichbar ist, sondern deren Anwahl ohne weiteres zur Anzeige der Website “E.” führt und es den Kunden ermöglicht zu haben, ohne weiteres unter Verwendung der bei ihr hinterlegten Kundendaten und Zahlungswege auf der Website “E.” weiterzuspielen.
64Besondere Bedeutung misst der Senat überdies dem bereits vorstehend unter bb. erörterten Umstand zu, dass die Beklagte auch in der Zeit nach dem 15.10.2020 Zahlungen, die der Wahrnehmung von Angeboten der Website “E.” dienen sollten, entgegengenommen hat. Hinzukommt, dass die Beklagte auch nicht in Abrede stellt, dass die von ihr entgegengenommenen Zahlungen auf den zur Website “E.” geführten Spielerkonten verbucht worden und den Kunden auf Grundlage der an sie geleisteten Zahlungen Spieleinsätze auf der Website “E.” tatsächlich ermöglicht worden sind, was im Falle des Klägers zu den an ihn bewirkten Auszahlungen vom 05.02.2021,.02.11.2021, 02.01.2022 und 02.09.2022 (vgl. S. 37 der als Anlage K 1 eingereichten Transaktionsliste, Bl. 63 der LG-Akte) führte. Vor diesem Hintergrund musste der Beklagten als Zahlungsempfängerin klar sein, dass der Kläger die Zahlungen auch in der Zeit nach dem 15.10.2020 nur deshalb weiterhin an sie erbracht hat, um auf der Website “E.” Spieleinsätze platzieren zu können, und er demgemäß trotz der etwaigen “Klicks” bei Informations- und/oder Zustimmungserteilungsfenstern zu einem Betreiberwechsel und neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Beklagte als Zahlungsempfängerin ansah. Ferner musste der Beklagten klar sein, dass der Kläger in seiner Bewertung der Beklagten als Leistungsempfängerin darin bestärkt werden würde, dass ihm auf die an sie erbrachten Zahlungen hin Spieleinsätze auf der Website “E.” auch tatsächlich ermöglicht wurden.
65dd.
66Die Bewertung der Vermögenszuflüsse als Leistungen des Klägers an die Beklagte wird auch nicht durch die Besonderheiten des Online-Pokerspiel-Angebotes der Beklagten bzw. der Y. nicht in Frage gestellt.
67Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei für die Bestimmung der Personen des Leistenden und des Empfängers aus objektivierter Empfängersicht auf den Zweck abzustellen ist, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben - entscheidend ist, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteile vom 14.01.2016, III ZR 107/15, juris, Rn. 34; vom 25.02.2016, IX ZR 146/15, juris, Rn. 21; vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, juris, Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen anzuwenden (BGH, Urteil vom 14.01.2016, III ZR 107/15, juris, Rn. 34; vom 31.01.2018, VIII ZR 39/17, juris, Rn. 17).
68Vorliegend musste die Beklagte die Zahlungen des Klägers als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da der Kläger sie ohne jeden Bezug zu einem konkreten Spiel oder Eingrenzung des Kreises in Betracht kommender Mitspieler an sie erbrachte, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme an Spielen jedwelcher Art aus dem Online-Glücksspielangebot der Beklagten zu erfüllen. Mangels jeglicher Bezogenheit der Einzahlungen auf ein konkretes Spiel konnten demgegenüber weder der Kläger noch andere Kunden der Beklagten die Einzahlungen anderer Spieler als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 22.12.2023, 19 U 86/23, n. v.).
69Die Tatsache, dass es im Nachgang der Einzahlungen zu Spielen kam, in deren Verlauf sich sukzessive konkretisierte, welche Beträge der Kläger aus dem Spielerkonto als Einsätze in einem konkreten Online-Poker-Spiel verwenden würde, führte zwar dazu, dass sukzessive absehbar wurde, in welcher Höhe der Beklagten eine sogenannter „Tischgebühr“ oder ein „Rake“ verbleiben und in welcher Höhe sie eine Zuwendung hieraus sowie aus den Einsätzen der weiteren Spieler an den noch nicht feststehenden Gewinner, möglicherweise aber auch an den Kläger, würde erbringen müssen. Dies rechtfertigt indes nicht die bereicherungsrechtliche Bewertung der Rolle der Beklagten als bloße Zahlstelle oder eines Anweisungsempfängers in sog. Anweisungskonstellationen (Senat a.a.O.).
70Für eine Anweisungskonstellation ist kennzeichnend, dass die Person des Anweisenden eine Anweisung an die Person des Angewiesenen erteilt, der sodann der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Empfänger zugleich eine eigene Leistung an den Anweisenden und eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger bewirkt (vgl. BGH, Urteile vom 16.07.1999, V ZR 56/98, juris, Rn. 7 und vom 24.04.2001, VI ZR 36/00, juris, Rn. 10).
71Demgegenüber ging die Position der Beklagten bzw. der Y. bei Entgegennahme und Verwaltung von Spielergeldern weit über die Rolle eines Anweisungsempfängers hinaus. So waren sämtliche Einzahlungen an die Beklagte gerichtet waren und dienten dazu, die Dienstleistung der Beklagten in Anspruch zu nehmen, nämlich die Gelegenheit zur Teilnahme an von ihr angebotenen Glücksspielen zu eröffnen, wobei die Einzahlung auf das Spielerkonto keinen Bezug zu einem konkreten Spiel und/oder dem Vorhandensein von Mitspielern aufwies. Der Annahme einer im Zuge der Einzahlung erteilten Anweisung steht auch entgegen, dass das Guthaben auf dem Spielerkonto nicht nur für Pokerspiele (unterschiedlicher Art), sondern auch für andere Online-Glücksspiele (wie Roulette oder Slots) verwendet werden konnte. Schließlich ist bezogen auf die Online-Pokerspiele zu berücksichtigen, dass anonym gespielt wurde, also nur der Beklagten die Identität der Spielteilnehmer bekannt war.
72Selbst wenn man entgegen vorstehender Darlegungen einen Anweisungsfall im vorstehend dargestellten Sinne annähme, führte dies indes nicht zur Ablehnung einer Leistungsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten, da die Behandlung von Anweisungsfällen unter dem Vorbehalt des Verbotes schematischer Lösungen steht und zur sachgerechten bereicherungsrechtlichen Abwicklung derartiger Vorgänge stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 25.09.1986, VII ZR 349/85, juris, Rn. 9; vom 19.09.2014, V ZR 269/13, juris, Rn. 22; vom 29.10.2020, IX ZR 212/19, juris, Rn. 19). Die aufgezeigte Besonderheit des mangelnden Bezuges der Einzahlung zum konkreten Spiel sowie zu den Personen der unbekannt bleibenden Mitspieler in Zusammenhang mit den weiteren dargestellten Umständen zwingen zu der Annahme, dass der Kläger mit seinen Einzahlungen Zuwendungen an die Beklagte hat vornehmen wollen und die Beklagte dies auch so verstehen konnte und musste.
73Schließlich wäre bei Anwendung der Grundsätze zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Anweisungsfällen auch zu beachten, dass diese nur zur Anwendung gelangen, wenn die Anweisungserklärung wirksam ist (BGH, Urteile vom 20.03.2001, XI ZR 157/00, juris, Rn. 17; vom 05.11.2020, I ZR 193/19, juris, Rn. 23). Daran würde es vorliegend fehlen. Die Nichtigkeit der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Verträge (s. u. unter dd) würde auch eine etwaige in ihnen enthaltene Anweisung auf Auszahlung an den jeweiligen Gewinner erfassen (Senat a.a.O.).
74ee.
75Die zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträge sind gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 verstießen.
76Nach § 134 BGB ist ein Rechtgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt.
77aaa.
78Nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, der bis zum 30.06.2021 in Kraft war, war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten.
79Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 73 ff. und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 86 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30 ff.).
80Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.).
81Das Internetverbot verstieß auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 34 ff.).
82bbb.
83Daneben liegt auch ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 vor. Nach dieser Vorschrift durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden und das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) war verboten.
84Auch eine Unionsrechts- oder Verfassungswidrigkeit dieser Norm ist nicht anzunehmen. Mangels Erlaubnis war das Angebot des Online-Glücksspiels formell rechtswidrig.
85(1).
86Die Beklagte und die Y. hatten unstreitig keine Erlaubnis der zuständigen nationalen Behörde und sie ermöglichten es dem Kläger dennoch, von Deutschland aus in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang im Internet Glücksspiele zu tätigen.
87(2).
88Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden. Dass dahingehende Äußerungen oder sonstiges Verhalten der zuständigen Behörde gegenüber der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum erfolgten, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
89Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020. Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen (S. 4 des Umlaufbeschlusses). Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 52 ff.). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 dazu, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 63).
90Das zivilrechtliche Nichtigkeitsverdikt wird durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten durch die für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 812 Abs. 1 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von § 134 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG Berlin, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.).
91(3).
92Die der Beklagten in Gibraltar erteilte Lizenz oder die etwaige der Y. von einer maltesischen Behörde erteilte Lizenz machen von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenzen nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung etwaiger fremder Lizenzen bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112).
93ccc.
94Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnormen des § 4 GlüStV 2012 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Kläger richten. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR 107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 sind insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 29). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024, I ZR 90/23, juris Rn. 20 ff; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 59; vgl. auch Vossler in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.10.2025, § 134 Rn. 221).
95Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es möglicherweise nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, I-21 U 116/21, juris Rn. 29). Sieht man § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, 18 U 8/21, juris Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, sodass es unabdingbar ist, im Falle unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 87).
96ddd.
97Ein abweichendes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Ince" (Urteil vom 04.02.2016, C-336/14, juris). Aus dieser Entscheidung ergibt sich nur, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat, nicht aber, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts verpflichtet wäre, die fragliche Tätigkeit zu dulden oder zu genehmigen. Er ist lediglich gehalten, über Anträge auf Erlaubnis der fraglichen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien zu entscheiden. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht dagegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 79/22, juris Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 148/22, juris Rn. 16). Dementsprechend kann der Entscheidung auch nicht entnommen werden, dass die zivilrechtlichen Schuldverhältnisse zwischen Glücksspielbetreiber und Spieler als wirksam anzusehen sein sollen (Senat, Urteil vom 06.05.2024, 19 U 112/23, juris Rn. 102).
98ff.
99Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.11.2025, § 762 BGB Rn. 116). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK, BGB, 10. Aufl., Stand: 14.07.2023, § 762 BGB Rn. 42).
100gg.
101Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht des verbots- oder sittenwidrigen Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2006, IX ZR 225/04, juris Rn. 28; vom 14.12.2016, IV ZR 7/15, juris Rn. 43 und vom 01.10.2020, IX ZR 247/19, juris Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
102Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 Satz 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (vgl. Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 9. Aufl. 2024, § 817 Rn. 91). Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers ist die Beklagte nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden. Dieser erforderte zumindest bedingten Vorsatz (vgl. Hecker in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Aufl. 2025, § 285 Rn. 4). Einen solchen hat die Beklagte indes nicht hinreichend dargetan.
103Der Kläger ist hingegen seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat (s. Protokoll vom 13.10.2025, Bl. 238-240 d.A.) nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei angab, dass er erst nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ein Plakat gesehen habe, auf dem für Rückforderungsmöglichkeiten geworben worden sei. Er habe daraufhin im Internet recherchiert und sich an seine jetzigen Prozessbevollmächtigte gewandt. Bei einem Beratungsgespräch - ungefähr im September 2022 - habe er von der Erforderlichkeit einer deutschen Lizenz erfahren .
104Konkrete Anhaltspunkte zu einer früheren Kenntniserlangung, die Zweifel an der Darstellung des Klägers wecken könnten, trägt die primär darlegungsbelastete Beklagte nicht vor.
105Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebotes der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt des § 4 GlüStV 2012 zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten (S. 13 ff. der Klageerwiderung vom 15.11.2023, Bl. 95 ff. d. LG-Akte) auch nicht aus Beiträgen in der Medienberichterstattung ableiten. Diese haben auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre. Vielmehr war der Umstand, dass die Beklagte es Spielern aus Deutschland nach ordnungsgemäßer Registrierung tatsächlich ermöglicht hat ihre Online-Glücksspielangebote zu nutzen, geeignet, etwaige Bedenken gegen die Legalität ihres Angebots zu zerstreuen (Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 65).
106Auch die von der Beklagten angeführten Pop-Ups und E-Mails mit dem Hinweis, „aufgrund der Glücksspielregulierung in Deutschland“ sei eine neue Verifizierung notwendig (S. 15 f. der Klageerwiderung vom 15.11.2023, Bl. 97 f. d. LG-Akte), legen keineswegs zwingend eine Internetrecherche der Spieler zur Legalität den Glücksspielangebots der Beklagten nahe, zumal die Beklagte bzw. die Y. weiterhin ihr Angebot an in Deutschland ansässige Spieler ausgerichtet haben und eine erneut notwendig werdende Verifizierung aus Spielersicht durchaus auch als wenig bedeutsame bloße Änderung einer Know-your-customer-Regulierung o.ä. bedeuten kann. Aus dem Hinweis ergab sich insbesondere nicht, dass das Angebot der Beklagten illegal gewesen ist, weil eine Lizenz in Deutschland erforderlich, aber nicht vorhanden war.
107Auch die Höhe der Spieleinsätze sowie die Häufigkeit und Dauer der Teilnahme des Klägers an dem Angebot der Beklagten lassen einen Rückschluss auf eine Kenntnis der Illegalität nicht zu.
108hh.
109Auch § 814 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen, da die Regelung schon im Ansatz nicht anwendbar ist. § 814 BGB gilt nur für Bereicherungsansprüche aufgrund von Leistungen i. S. d. § 812 Abs,. 1 Nr. 1, 1. Alt. BGB, die zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit gemacht werden, die in Wirklichkeit nicht besteht (condictio indebiti; vgl. BGH, Urteil vom 20.03.1986, II ZR 75/85, juris Rn. 25; Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 85. Auflage 2026, § 812 BGB Rn. 19, § 814 BGB Rn. 1; Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 9. Auflage 2024, § 814 BGB Rn.1-6). Schon tatbestandlich nicht anwendbar ist § 814 BGB dagegen in den Fällen, in denen durch die Leistung ein Rechtsgrund überhaupt erst geschaffen werden sollte (Leistung donandi causa, vgl. Wendehorst in: BeckOK BGB, 76. Edition, Stand: 01.112.2025, § 814 BGB Rn. 5, § 812 BGB Rn. 48). So aber liegt der Fall vorliegend.
110Da die Spielteilnahme nach der unstreitigen Gestaltung der Funktionsweise der Website der Beklagten so ablief, dass der Kläger jeweils zunächst Einsätze tätigen musste, um sodann an einem Spiel teilzunehmen, kann der Kläger seine Spieleinsätze nicht in der Annahme an die Beklagte gezahlt haben, kraft zuvor abgeschlossener Spielverträge hierzu verpflichtet zu sein. Nur in diesem Fall wäre die Konstellation aber der von § 814 BGB erfassten condictio indebiti zuzuordnen. Vielmehr musste der Kläger auf Grundlage der Regelungen des mit der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrages sowie der damit korrelierenden Gestaltung der Funktionen der Website der Beklagten (zutreffend) davon ausgehen, durch seine Zahlungen eine Voraussetzung für Spielteilnahmen und damit einhergehende Einzelspielverträge zu schaffen, was als von § 814 BGB nicht erfasste Leistung donandi causa zu bewerten ist, die nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit, sondern der Schaffung eines Rechtsgrundes dienen sollte.
111ii.
112Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
113Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzu kommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Deutschland wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, welches die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021, 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, BeckRS 2021, 37639, Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52).
114jj.
115Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ist auf Rückzahlung der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen gerichtet und erfährt im Hinblick auf einen Genussmoment auf Seiten des Spielers keine Kürzung.
116Ein Abzug im Hinblick auf eine Gegenleistung kommt nach den Grundsätzen der Saldotheorie über § 818 Abs. 2 BGB insoweit in Betracht, als sich vermögensmindernde Nachteile auf Seiten des Bereicherungsschuldners feststellen lassen (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 85. Aufl. 2026, § 818 BGB, Rn. 28; Wendehorst in: BeckOK-BGB, 76. Edition, Stand: 01.11.2025, § 818 BGB Rn. 104 ff.). Diese ergeben sich nicht aus einem Genussmoment auf Seiten des Bereicherungsgläubigers.
117Es hat nach der Wertung des § 818 Abs. 3 BGB dabei zu verbleiben, dass ein Wertersatz nur insoweit geschuldet ist, als ein zugeflossener Vorteil in irgendeiner Form noch im Vermögen des Bereicherungsgläubigers vorhanden ist, was bei Zufluss von flüchtigen Genussmomenten nur bejaht werden kann, wenn anderweitige Aufwendungen erspart wurden, es sich also nicht um Luxusaufwendungen handelte (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2016, IX ZR 77/15, juris Rn. 41; Retzlaff, a.a.O., Rn. 41) - genau solche Luxusaufwendungen stehen vorliegend aber in Rede.
118c)
119Daneben ist dem Kläger auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 und § 284 StGB ein Anspruch in derselben Höhe entstanden.
120Bei den §§ 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
121Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. nur BGH, Urteile vom 13.03.2018, VI ZR 143/17, juris Rn. 27; vom 22.06.2010, VI ZR 212/09, juris Rn. 26; und vom 13.03.2018, II ZR 158/16, juris Rn. 14).
122Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Dadurch, dass die Norm ein unter einem Erlaubnisvorbehalt stehendes Verbot der Veranstaltung von Glückspielen im Internet vorsieht, dient sie gerade auch den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken, zu denen die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, der Spieler- und Jugendschutz und der Schutz des Spielers vor betrügerischen Machenschaften gehören. Zwar dient die Norm hiernach vor allem auch Allgemeininteressen; gerade auch der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt hiernach jedoch auch im Aufgabenbereich der Norm.
123Nichts anderes gilt für die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012. Auch das Verbot von unerlaubtem Glücksspiel dient den in § 1 GlüStV aufgeführten Zwecken der Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, des Spieler- und Jugendschutzes und des Schutzes des Spielers vor betrügerischen Machenschaften.
124Aufgrund der vorstehend unter II.2.b.bb-cc aufgezeigten Erwägungen bewertet der Senat die Beklagte auch bezogen auf den Zeitraum vom 15.10.2020 bis 04.01.2021 als Veranstalterin bzw. Vermittlerin des vom Kläger wahrgenommenen Online-Glücksspiel, auch wenn der Betrieb der Website von der Y. übernommen worden sein mag. Die weitere Entgegennahme von Zahlungen in Verbindung mit dem Umstand, dass auf diese Zahlungen die Spielteilnahmen ermöglicht worden sind, rechtfertigt diese Bewertung,
125Durch die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis hat die Beklagte zudem den Tatbestand des § 284 StGB erfüllt. Dieser hat ebenfalls Schutzgesetzcharakter; denn § 284 StGB dient primär der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit dem Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel und insofern auch vor manipulativer Ausbeutung (vgl. Hecker in: Tübinger Kommentar Strafgesetzbuch, 31. Aufl. 2025, § 284 Rn. 5). Die Beklagte handelte auch zumindest mit bedingtem Vorsatz. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel im Internet veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen. Sollte sie der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre Lizenz aus Gibraltar oder die etwaige maltesische Lizenz der Y. seien insoweit ausreichend, handelte es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, zumal der Gerichtshof der Europäischen Union bereits 2010 entschieden hat, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112). Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Regelungen in § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 wären mit Unionsrecht unvereinbar. Bereits im Jahr 2009 hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 178). Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Tat ist auch im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen. Deutsches Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veranstalter des Glücksspiels im Ausland handelt, aber die Beteiligung im Inland über das Internet erfolgen kann. Als Taterfolg ist die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit anzusehen, sodass nach § 9 Abs. 1 StGB auch ausländische Spieleveranstalter nach § 284 StGB strafbar sind, wenn die Beteiligung im Inland möglich ist (vgl. Hollering in: BeckOK-StGB, 67. Edition, Stand: 01.11.2025, § 284 StGB, Rn. 26 m.w.N.).
126Durch die Verletzung der Schutzgesetze ist dem Kläger ein Schaden in Höhe seines Verlustes entstanden. Hätte die Beklagte das Glücksspiel nicht rechtswidrig im Internet angeboten, hätte der Kläger die Einsätze nicht an sie gezahlt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es handele sich um freiwillige Vermögenshingaben, da der Kläger durch das illegale Spielangebot der Beklagten zu seinen Einsätzen herausgefordert worden ist (vgl. zum Aspekt der Herausforderung: BGH, Urteil vom 14.12.2021, VI ZR 676/20, juris Rn. 23). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben; denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags gem. § 134 BGB (s.o. unter II.2.b.) hätte der Spieler im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben.
127Der Kläger war nach Maßgabe des Schutzzwecks der verletzten Schutzgesetze auch schutzwürdig, da ihm ein eigener vorsätzlicher Gesetzesverstoß - wie oben ausgeführt - nicht zur Last fällt. Daher ist der Anspruch des Klägers auch nicht gemäß § 254 BGB aufgrund eines Mitverschuldens ausgeschlossen oder beschränkt. Die Annahme eines Verschuldens des Spielers in eigenen Angelegenheiten liefe dem Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 zuwider und würde auch dessen Charakter als Schutzgesetz konterkarieren. Der GlüStV 2012 dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch in gewissem Umfang dem Schutz der Spielenden vor sich selbst, was eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl. Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 79).
1283.
129Der von dem Landgericht zugesprochene Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 291, 288 BGB. Den Ersatz der vom Landgericht zugesprochenen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit seines Rechtsanwaltes schuldet die Beklagte als Bestandteil des vorstehend unter c) dargestellten Schadensersatzanspruchs.
1304.
131Die Einrede der Verjährung greift nicht durch, da die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst Ende 2022 zu laufen begonnen hat.
132Es ist zwar zutreffend, dass es für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der zutreffenden rechtlichen Würdigung ankommt, sondern auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhaltes (vgl. BGH, Urteil v. 18.12.2008, III ZR 132/08, juris Rn. 13). Es kann dabei aber nicht pauschal auf das Jahr der Einzahlung abgestellt werden.
133Entscheidend für die Richtigkeit des Abstellens auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Illegalität des Angebotes der Beklagten in dem in Rede stehenden Zeitraum ist nicht die hierdurch vermittelte Rechtsansicht der Rechtswidrigkeit der Glücksspielangebote, sondern die darin enthaltene Information über den Lebenssachverhalt der nicht vorhandenen Lizenz für das Land Nordrhein-Westfalen. Darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner (vgl. nur Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 10. Aufl. 2025, § 199 BGB, Rn. 46), hier also die Beklagte.
134Der Kläger ist - wie ausgeführt (s.o. unter II.2.b.gg.) - seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er vorgetragen hat, von der Illegalität des von der Beklagten angebotenen Glücksspiels, worunter auch der Aspekt des Fehlens einer Lizenz fällt, erst 2022 erfahren zu haben.
135Demgegenüber trägt die Beklagte keine konkreten Tatsachen vor, aus denen auf einen vor dem Jahr 2022 liegenden Zeitpunkt der Kenntniserlangung geschlossen werden könnte. Der Verweis auf Medienberichterstattung reicht - wie ausgeführt - hierfür nicht aus. Auch kann ein Hinweis auf eine ausländische Lizenz auf einer Website oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für einen früheren Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen herangezogen werden. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Hinweis zur Kenntnis genommen worden wäre und aus dem Vorhandensein einer ausländischen Lizenz auf das Fehlen einer Lizenz für das jeweils maßgebliche Bundesland hätte geschlossen werden müssen. Hierbei würde es sich indes um eine rechtliche Wertung handeln, bzw. um eine Schlussfolgerung, die nur vor dem Hintergrund einer rechtlichen Bewertung der Fragen der Reichweite einer ausländischen Lizenz und der Erforderlichkeit einer für den Spielort des Klägers gültigen deutschen Lizenz getroffen werden kann. Auf derartige rechtliche Bewertungen kommt es aber für die Frage der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht an.
136III.
137Der nach der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2025 eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.2025 gibt zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Insbesondere enthält er keinen neuen Sachvortrag. Mit den vorgebrachten Argumentationslinien hatte sich der Senat bereits aufgrund des vorangegangenen Vortrages unter Zif. II. dieses Beschlusses zu befassen.
138IV.
139Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union oder/und der Vorlagebeschluss des Landgerichts Erfurt vom 23.12.2024 (Az. 8 O 392/23, juris; beim EuGH geführt unter C-898/24) geben nach der Ansicht des Senats keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2024, 6 U 1264/23; OLG München, Beschluss vom 06.03.2024, 37 U 2242/23 [jeweils unveröffentlicht]; OLG Stuttgart, Urteile vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 189-191 und vom 07.10.2024, 5 U 59/24, juris Rn. 154 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023, 19 U 7/23, juris Rn. 116; OLG Jena, Urteil vom 17.10.2023, 7 U 1091/22, juris Rn. 89; OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024, 10 U 22/23, juris Rn. 49 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2025, 2 U 27/24, juris Rn. 71).
140Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Gerichtshof der Europäischen Union bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Gerichtshof der Europäischen Union die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021, I ZR 199/20, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09, juris und vom 08.09.2010, C-46/08, juris).
141Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZR 118/23, juris), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft.
142Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, Beschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, „Sportwetten im Internet III“, juris; Vorlageverfahren beim EuGH geführt unter C-530/24) veranlasst keine andere Bewertung. Der Bundesgerichtshof erachtet eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen für veranlasst, in denen der Anbieter eine Erlaubnis beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. So stützt der Bundesgerichtshof die von ihm angenommenen Anhaltspunkte für die Unionsrechtswidrigkeit des Verfahrens zur Vergabe von Konzessionen für Online-Sportwetten im Wesentlichen auf dahingehende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 34 unter Verweis auf HessVGH, Beschluss vom 16.10.2025, 8 B 1028/15, juris Rn. 54 und OVG NRW, Urteil vom 23.01.2017, 4 A 3244/06, juris Rn. 42). Demgegenüber ist bezogen auf das Verfahren zur Vergabe von Lizenzen unter dem Regime des GlüStV 2021 und insbesondere die von der Beklagten beanstandete Art und Weise der Anwendung von § 4a Abs. 1 Nr. 1 lit. d) GlüStV 2021 festzustellen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung insoweit das Transparenzgebot als gewahrt angesehen und eine hierauf gestützte Untersagungsverfügung nach summarischer Prüfung dahin bewertet hat, dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 09.08.2023, 3 M 50/23, juris Rn. 4 ff., 12 ff. und vom 05.09.2023, 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 13 ff.).
143Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK-ZPO, 55. Edition, Stand: 01.12.2024, § 148 ZPO Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen.
144Hierbei wurden die Ausführungen des Generalanwaltes V. in seinen Schlussanträgen vom 04.09.2025 in der Rechtssache C-440/23 (juris) berücksichtigt.
145V.
146Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23), mit dem die Revision in einem gleichgelagerten Verfahren auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wurde, gibt aber Anlass, die Revision zuzulassen.
147VI.
148Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.
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