Urteil vom Landgericht Dortmund - 32 KLs 8/20
Tenor
Der Angeklagte A1 wird unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 07.02.2020 (Az. 5 Ls 17/19) und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 07.08.2019 (Az. 5 Ls 17/19) und des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 01.07.2019 (765 Ls 40/19) wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten A1 in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Von der Gesamtfreiheitsstrafe gelten 3 Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verzögerung als vollstreckt.
Hinsichtlich des Angeklagten A1 wird ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.678,32 Euro angeordnet.
Der Angeklagte A2 wird wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Angeklagten A2 wird zur Bewährung ausgesetzt.
Von der Freiheitsstrafe gelten 3 Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verzögerung als vollstreckt.
Hinsichtlich des Angeklagten A2 wird die Einziehung des Tatertrages in Höhe von 750 Euro angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten A1:
Angewendete Vorschriften bezüglich des Angeklagten A2:
§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 27 Abs. 1, 73 Abs. 1 StGB
1
G r ü n d e
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO bezüglich des Angeklagten A2)
3I.
41.
5Der am 00.00.1988 in Ort-01 geborene Angeklagte A1 wuchs im gemeinsamen Haushalt der Eltern auf. Er hat zwei weitere Geschwister, eine ältere Schwester und einen älteren Bruder. Aus zwei außerehelichen Beziehungen des Vaters stammen noch drei weitere Halbgeschwister. Zu seinen Geschwistern hat der Angeklagte nur sporadisch über seine Mutter Kontakt. Kontakt zu den Halbgeschwistern besteht derzeit nicht. Der Vater, den der Angeklagte als sehr liebevoll und für ihn als Vorbild beschreibt, verstarb am 02.04.2019. Den Angeklagten hat dies sehr mitgenommen. Die heute 61 Jahre alte Mutter des Angeklagten arbeitete bis zur Schließung des Produktionswerks bei der Firma …, anschließend war sie nicht mehr berufstätig.
6In schulischer Hinsicht besuchte der Angeklagte A1 regelgerecht in den Jahren 1994 bis 1998 die Grundschule in Ort-01. Anschließend wechselte er auf die …-Hauptschule, welche er aber nach nur einem Jahr wegen Verhaltensauffälligkeiten wieder verlassen musste. Zur sechsten Klasse wurde der Angeklagte in einer Schule für erziehungsschwierige Kinder in Ort-08 eingeschult und von 2000 bis 2001 besuchte er die …-Lernbehindertenschule (Förderschule). Dort übersprang er aufgrund seines Leistungsniveaus zwei Klassen und besuchte im Alter von 13/14 Jahren bereits die neunte Klasse. 2001 wechselte der Angeklagte A1 dann erneut die Schule und besuchte fortan die Hauptschule … in Ort-01, wo er zunächst in die siebente Klasse zurückgestuft wurde. Im Jahr 2004 absolvierte er den Hauptschulabschluss nach Klasse 10.
7Etwa im Alter von 14 Jahren begann der Angeklagte – während seiner Zeit auf der Hauptschule – mit dem Konsum von Cannabis. Erstmals strafrechtlich in Erscheinung trat er im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität und gruppendynamischem Fehlverhalten in den Jahren 2003/2004, was seine Eltern in Absprache mit dem Jugendamt zu einer sechsmonatigen Auslandsmaßnahme veranlasste.
8Während seiner ersten vollstreckten Haftstrafe (Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus der Verurteilung des Amtsgerichts Dortmund vom 04.11.2004, Az. 81 Ls-850 Js 409/04-100/04) holte er seinen Realschulabschluss nach. Zwischen 2008 und 2009 absolvierte er nach einem weiteren Haftaufenthalt eine Lehre bei der Firma B2, wurde aber im Juni 2009 wegen zunehmender Unpünktlichkeit gekündigt. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt der Angeklagte A1 nicht.
9Etwa im achtzehnten Lebensjahr (2005/2006) begann der Angeklagte mit dem regelmäßigen Konsum von Kokain. Bis zum Jahr 2009 lag sein täglicher Bedarf bei 2-3g. Die finanziellen Mittel für den Drogenkonsum konnte der Angeklagte nur noch durch die Begehung von Straftaten beschaffen. Auch mithilfe einer Therapie nach § 35 BtMG im Therapie-Zentrum Ort-03 im Jahr 2010 gelang es dem Angeklagten A1 nicht, nachhaltig Abstinenzerfolge zu erzielen. Bereits drei Monate nach Beendigung der Therapie wurde der Angeklagte mit Cannabis rückfällig. Bis Dezember 2012 konsumierte er dann wieder täglich 2-5 g Cannabis und 2-10 g Kokain sowie zwischendurch Amphetamine und Ecstasy. Trotz diverser Haftaufenthalte in den folgenden Jahren hat der Angeklagte A1 durchgehend Drogen in Form von Kokain, THC, Speed und Ecstasy konsumiert. Während eines Haftaufenthaltes in den Jahren 2015 bis 2017 nahm er zudem regelmäßig nasal Subutex (Buprenorphin) ein, ebenso während einer zweimonatigen Untersuchungshaft vom 15.12.2018 bis 08.02.2019. Spätestens seit dieser Zeit war der Angeklagte auch körperlich abhängig von Subutex.
10Trotz des Rauschmittelkonsums arbeitete der Angeklagte nach seiner Haftentlassung im September 2017 eine Zeit lang als Stapler-Fahrer bei der B3, wobei er gleichzeitig täglich Amphetamine, Cannabis und 1-2 Mal pro Woche auch Ecstasy konsumierte. Kokain konsumierte er zu dieser Zeit nur noch etwa einmal pro Monat, nutzte aber Speed zur Leistungssteigerung. Da er im Vergleich zu seinen Kollegen weniger verdiente, verlängerte er den Anstellungsvertrag nicht und beendete diese Tätigkeit zu August 2018. Seither ist er einer legalen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgegangen und der Konsum unterschiedlichster Drogen war sein zentraler Lebensinhalt.
11Anfang April 2019 versuchte der Angeklagte A1 kurzzeitig eigeninitiativ einen kalten Entzug, nachdem sein Vater verstorben war. Er litt allerdings unter massiven Entzugserscheinungen und wurde nach wenigen Tagen rückfällig. Eine tragfähige Abstinenz im Tatzeitraum gelang ihm nicht.
12Im Zeitraum 2011 bis 2019 war der Angeklagte A1 mit seiner Freundin B1 liiert. Aus der Beziehung ist der heute vierjährige Sohn des Angeklagten hervorgegangen, der bei der Mutter lebt. Der Angeklagte A1 pflegt guten und regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn und der Kindesmutter.
13Ausweislich des ihn betreffenden Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 18.07.2022 ist der Angeklagte A1 bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
14(1) Das Amtsgericht Hagen verurteilte den Angeklagten A1 am 30.03.2004 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls und versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtjugendstrafe von acht Monaten (Az. 82 Ls-820 Js 884/03-15/04). Die Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt.
15(2) Ebenfalls das Amtsgericht Hagen verurteilte den Angeklagten am 17.05.2004 wegen gemeinschaftlichen Raubs zu einer weiteren Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 82 Ls-614 Js776/03-43/04).
16(3) Unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Verurteilungen zu Ziff. 1 und 2 verhängte schließlich das Amtsgericht Hagen gegen den Angeklagten am 04.11.2004 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in fünf Fällen und Bedrohung eine Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten (Az. 81 Ls-850 Js 409/04-100/04). Die Vollstreckung des Rests der Jugendstrafe wurde mit Beschluss vom 26.01.2006 durch das Amtsgericht Heinsberg (Az. 12 VRJs 7/05) zur Bewährung ausgesetzt
17(4) Das Amtsgericht Heinsberg erteilte dem Angeklagten A1 am 10.05.2006 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittels eine Verwarnung (Az. 15 Ls-804 Js 1239/05-26/06).
18(5) Unter Einbeziehung der vorangegangenen Entscheidungen zu Ziff. 1, 2 und 3 verurteilte das Amtsgericht Hagen den Angeklagten am 12.12.2006 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Gesamtjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Az. 81 Ls-539 Js 235/06-116/06). Die Vollstreckung des Rests der Jugendstrafe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 31.08.2007 (Az. VRJs 84/07) zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde wiederrufen. Sodann wurde die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zurückgestellt. Aber auch die Zurückstellung der Vollstreckung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 28.07.2014.
19(6) Das Amtsgericht Hagen stellte am 02.04.2009 ein Verfahren wegen Köperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung gemäß § 47 JGG gegen Zahlung einer Geldauflage ein (Az. 82 Ls-850 Js 427/08-123/08).
20(7) Wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, begangen am 05.06.2008, verurteilte das Amtsgericht Hagen den Angeklagten A1 am 18.06.2009 zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 81 Ls-850 Js 438/08-184/08). Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Die Bewährungszeit wurde zunächst verlängert und die Strafaussetzung schließlich widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 24.06.2014.
21(8) Am 09.11.2009 verurteilte das Amtsgericht Hagen den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen, versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, zuletzt begangen am 12.09.2009, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Az. 82 Ls-231 Js 501/09-165/09). Die Tat wurde aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe wurde durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 14.06.2010 (Az. 222 AR 114/10) zurückgestellt und der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis zum 24.01.2014. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt.
22(9) Unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung zu Ziff. 8 verurteilte das Amtsgericht Hagen den Angeklagten A1 schließlich am 23.01.2012 wegen schweren Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Az. 64 Ls-820 Js 70/11-63/11). Die Tat wurde aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen. Die Strafvollstreckung war erledigt am 04.04.2016. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe trat sodann Führungsaufsicht ein, die vorzeitig am 18.09.2017 erledigt war.
23(10) Das Landgericht Hagen verurteilte den Angeklagten am 04.11.2015 in zweiter Instanz wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat (Az. 42 Ns-820 Js 342/12-23/14).
24(11) Unter Einbeziehung der Entscheidung vom 04.11.2015 (Ziff. 10) verurteilte das Landgericht Hagen den Angeklagten A1 erneut am 04.01.2017, ebenfalls in zweiter Instanz, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall und Vortäuschens einer Straftat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten (Az. 48 Ns-720 Js 320/14-136/16). Die Strafvollstreckung war erledigt am 18.09.2017. Nach vollständiger Verbüßung der Strafe trat Führungsaufsicht ein, deren Fristende zuletzt auf den 03.04.2023 verlängert wurde.
25(12) Am 01.07.2019 verurteilte das Amtsgericht Dortmund den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, begangen am 16.10.2018, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (Az. 765 Ls-101 Js 98/19-40/19). Die Tat wurde aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 01.07.2019.
26In den gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Gründen hat das Amtsgericht auszugsweise Folgendes ausgeführt:
27„II.
28In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
29In der Zeit vom 00.10.2018, 11:00 Uhr, bis zum 00.10.2018, 9:15 Uhr, schlug der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ein Loch in die Glasscheibe der Terrassentür der Zeugin C2 in der Straße-01 00 in Ort-04. Nachdem er sich auf diese Weise Zutritt zu der Wohnung der Geschädigten verschafft hatte, durchsuchte er sämtliche Räumlichkeiten und nahm - wie von Anfang an beabsichtigt - unter anderem ein umfangreiches Silberbesteck, Bargeld in Höhe von ca. 640,00 Euro, einen Computer der Marke Lenovo, eine Pelzjacke und einen Pelzmantel, eine Lederjacke, drei Uhren, hochwertigen Schmuck und weitere im Eigentum der Geschädigten stehende Gegenstände mit einem Gesamtwert von circa 16.200,00 Euro an sich, um die Gegenstände im Anschluss zu verkaufen oder für sich zu verwenden.
30[…]
31IV.
32Durch die Tat hat sich der Angeklagte des Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. IV StGB strafbar gemacht.
33Aufgrund der hochgradigen Suchterkrankung des Angeklagten, des Umstands, dass er zum Tatzeitpunkt entweder mischintoxikiert oder entzügig war - beide Erklärungen des Angeklagten konnten ihm nicht widerlegt werden - ist das Gericht zu seinen Gunsten von verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ausgegangen.
34V.
35Ausgehend vom Strafrahmen des § 244 Abs. IV StGB, jedoch aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit nach § 49 StGB gemildert, hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt und sich hierbei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
36Zu Gunsten des Angeklagten wurde seine geständige Einlassung bedacht, auch wenn hier die eindeutige Beweislage zu berücksichtigen war. Dennoch hat der Angeklagte durch sein Geständnis eine weitergehende Beweisaufnahme entbehrlich gemacht.
37Er handelte aufgrund seiner Suchterkrankung und hat sich bei der Geschädigten entschuldigt, auch wenn diese die Entschuldigung nicht angenommen hat.
38Strafschärfend stand demgegenüber, dass der Angeklagte bereits erheblich und insbesondere zahlreich einschlägig vorbestraft ist. Er hat bereits mehrere Haftstrafen verbüßt, zuletzt bis nur lediglich ein Jahr vor der hiesigen Tat, und stand zum Tatzeitpunkt unter laufender Führungsaufsicht. Er hat einen hohen materiellen Schaden verursacht, und die Geschädigte litt psychisch unter den Folgen der Tat.
39Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte erschien die tenorierte Strafe von einem Jahr und zehn Monaten gerade noch tat- und schuldangemessen.
40Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. II, Abs. III StGB nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.
41Der Angeklagte ist weiterhin unbehandelt suchtkrank. Er hat es trotz zahlreicher Haftstrafen und eines Therapieversuchs bis heute seit ca. 16 Jahren nicht geschafft, sich von seiner Sucht und damit auch von seiner Straffälligkeit zu distanzieren. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte sich unbehandelt - auf freiem Fuß befindlich - von der Begehung weiterer Straftaten distanzieren kann.
42Da der Angeklagte jedoch konkret therapiewillig ist, bereits einen Aufnahmetermin zur Entgiftung vorweisen konnte und die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde, wird die Zustimmung zur Zurückstellung gemäß § 35 BtMG bereits jetzt erteilt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen (Kostenzusage etc.) vorliegen.“
43Die im Anschluss angetretene Entwöhnungstherapie im Juli 2019 in … wurde vorzeitig wegen einer körperlichen Auseinandersetzung des Angeklagten A1 mit einem Mitpatienten aus disziplinarischen Gründen seitens der Klinik beendet.
44(13) Mit Urteil vom 07.08.2019 hat das Amtsgericht Iserlohn gegen den Angeklagten A1 einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat wegen schweren Diebstahls und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verhängt (Az. 5 Ls-513 Js 453/18-17/19). Auch diese Tat wurde aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 15.08.2019.
45In den Gründen hat das Amtsgericht Iserlohn Folgendes ausgeführt:
46„II.
47Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und insbesondere durch die glaubhaften und umfassend geständigen Einlassungen beider Angeklagten und nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme stehen nachstehende Sachverhalte zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest:
481.
49Aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplanes fuhren die beiden Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 00.00.2018 in dem PKW Opel des gesondert verfolgten C1 von Ort-06 aus zu der Gaststätte "xxx" in Ort-07 und ließen sich dort in der Nähe des Lokals von dem Fahrer C1 absetzen. Sie stiegen aus dessen Fahrzeug aus und hießen jenen, an der in der Nähe befindlichen Shell-Tankstelle zu warten. Anschließend begaben sie sich zu Fuß und mit Aufbruchswerkzeug zur besagten Gaststätte, weil sie einbrechen und dort Barmittel entwenden wollten, der Angeklagte A1 insbesondere deshalb, weil er mittellos war und anders als durch eine solche Straftat seine Drogensucht nicht befriedigen konnte. Angekommen hebelten A1 und D1 die Eingangstür mit einem Brecheisen auf, drangen in die Gaststätte ein, hebelten einen Geldspielautomaten auf und entwendeten aus diesem die zwei Geldkassetten, um die darin befindlichen Geldbeträge für sich zu behalten. Da Alarm ausgelöst wurde, gingen die beiden Angeklagten zwei weitere in der Gaststätte hängende Geldautomaten nicht an sondern flüchteten zu dem in einiger Entfernung wartenden gesondert verfolgten C1. Dieser startete sodann sein Fahrzeug, um nach Ort-06 zurück zu flüchten, das Fahrzeug wurde aber noch vor Erreichen der BAB 46 polizeilich gestellt und alle dreizunächst vorläufig festgenommen. Die Beute, nach Auskunft des Automatenaufstellers ca. 600 Euro nebst den Geldkassetten und das Einbruchswerkzeug konnten sichergestellt werden. An dem aufgebrochenen Geldspielautomaten entstand nach Auskunft dessen Besitzers ein Sachschaden von ca. 2000 Euro, an der Eingangstür, die aufgebrochen wurde, nach Auskunft des Lokalbetreibers ein Schaden von ca. 600 Euro.
50Zumindest der Angeklagte A1 wollte sich durch diese Tat eine fortlaufende illegale Einnahmequelle von Dauer und einiger Größe sichern, da er sonst seinen Drogenkonsum nicht hätte finanzieren können.
512.
52Am Morgen des 00.00.2019, also zu einer Zeit, als der Haftbefehl wegen der vorherigen Tat außer Vollzug gesetzt war, wurde der Angeklagte A1 in Ort-06 am 01-Ring polizeilich kontrolliert. Dabei führte er 1 ½ Ecstasy-Tabletten, 0,39 Gr. Amphetamin und 0,49 Gr. Haschisch mit sich, die er zum Eigenkonsum vorhielt, ohne über eine entsprechende betäubungsmittelrechtliche Erlaubnis zu verfügen.
53IV.
54Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten somit gemäß der §§ 242, 243 I Nr.1, 25 II StGB des gemeinschaftlichen Diebstahls (in besonders schwerem Fall) strafbar gemacht, der Angeklagte A1 handelte insoweit gewerbsmäßig im Sinne des § 243 I Nr.3 StGB und hat sich zusätzlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß der §§ 1, 3, 29 I Nr.3 BtmG, 53 StGB strafbar gemacht. Deshalb waren sie zur Verantwortung zu ziehen.
55V.
56A.
57Im Rahmen der Strafzumessung sprach für den Angeklagten A1, dass er sich geständig eingelassen hat und sein neuerliches Fehlverhalten bedauert. Er ist zudem drogenabhängig, was zwar die Triebfeder zu seinem Handeln war und die Hemmschwelle sicher deutlich, aber nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB herabgesetzt haben dürfte. Denn gegen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sprach ersichtlich die längere Tatplanung, welche in Ort-06 begann, dann musste man gemeinsam mit einem Fahrer zum Tatort nach Ort-07 fahren und schließlich zielgerichtet und planvoll in das Gebäude einbrechen, um dann einen Automaten aufzubrechen.
58Für ihn sprach weiter, dass letztlich keine Beute gemacht werden konnte, weil die Angeklagten gestellt und die Beute sichergestellt werden konnte.
59Gegen ihn musste sich auswirken, dass er bereits ganz erheblich strafrechtlich auch einschlägig vorbelastet ist und schon lange Haftzeiten hinter sich gelassen hat, die ihr erwünschtes Ziel der Straflosigkeit augenscheinlich nicht erreicht haben. A1 hat zwei Regelbeispiele des § 243 StGB erfüllt und weist eine deutliche kriminelle Energie auf. Zudem stand er bei Begehung der Taten unter Führungsaufsicht. Auch der angerichtete Sachschaden ist vierstellig und damit nicht nur unbedeutend. Vor diesem Hintergrund hielt das Gericht ausgehend von dem Strafrahmen des § 243 StGB für den Diebstahl in besonders schwerem Fall eine Einsatzstrafe von
60zwei Jahren
61für tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten und seine Tat angemessen zu reagieren. Darauf ist erkannt worden.
62Der Unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist auch bei Beachtung der Grundsätze des § 47 StGB mit einer Einzelstrafe von
63zwei Monaten
64geahndet worden. Hier hatte der Angeklagte zwar nur geringe Mengen verschiedener Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bei sich, allerdings beging er diese Tat zu einer Zeit, als ein Haftbefehl wegen der ersten dargestellten Tat außer Vollzug gesetzt worden war.
65Aus diesen Einzelstrafen war unter angemessener Erhöhung der höchstverwirklichten Einzelstrafe als Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat das Gericht erneut behutsam alle und insbesondere die bereits genannten Strafzumessungskriterien sorgsam gegeneinander abgewogen und auch dem gesamtsituativen Zusammenhang mildernd Rechnung getragen. Das Gericht hielt danach eine Gesamtfreiheitsstrafe von
66zwei Jahren und einem Monat
67für tat- und schuldangemessen, allen Strafzwecken genügend und hat darauf erkannt.“
68(14) Aus den beiden vorgenannten Verurteilungen vom 01.07.2019 (Ziff. 12) und vom 07.08.2019 (Ziff. 13) bildete schließlich das Amtsgerichts Iserlohn „unter zusammenfassender Würdigung der Person des Verurteilten und der einzelnen von ihm begangenen Straftaten“ mit Beschluss vom 07.02.2020 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren und 10 Monaten (Az. 5 Ls-513 Js 453/18-17/19). Der Gesamtstrafenbeschluss ist seit dem 28.02.2020 rechtskräftig. Zwei Drittel der Haftstrafe waren am 07.01.2022 vollstreckt. Seither ist die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Vollstreckung weiterer Haftstrafen und einer Maßregel nach § 64 StGB unterbrochen. Die Haftstrafe war zum Zeitpunkt der hiesigen Verurteilung noch nicht vollständig vollstreckt.
69(15) Am 24.09.2020 verurteilte schließlich das Amtsgericht Hagen den Angeklagten A1 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, zuletzt begangen am 06.09.2019, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (Az. 64 Ls-620 Js 343/19-133/19). In der Berufung änderte das Landgericht Hagen mit Urteil vom 03.05.2021 das vorgenannte Urteil im Strafausspruch dahingehend, dass der Angeklagte A1 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde und ordnete die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB an (47 Ns 68/20).
70Der Angeklagte befindet sich seit dem 04.08.2019 ununterbrochen in Haft, zunächst in Untersuchungshaft in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Hagen, Az. 620 Js 343/19-133/19, und seit dem 14.08.2019 in Strafhaft in anderer Sache bzw. Maßregelvollstreckung. Zu Beginn der Inhaftierung fiel der Angeklagte durch Selbstgespräche, Verwirrtheit, Desorientierung, Wahnvorstellungen hinsichtlich einer Erleuchtung, Kotschmierereien sowie durch raptusartige Übergriffe auf Vollzugsbeamte (vgl. Taten vom 05.und 06.09.2019 ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Hagen vom 24.09.2020) auf. Seit dem 10.01.2022 befindet sich der Angeklagte A1 nunmehr in der Unterbringung nach § 64 StGB, zunächst in der LWL-Maßregelvollzugsklinik C3, wo kurzzeitig eine Behandlung mit Neuroleptika erfolgte, die zu einer raschen Befundbesserung führte, und inzwischen in der LWL-Klinik Ort-09. Der Angeklagte zeigt sich hier therapie- und behandlungsbereit hinsichtlich seiner Suchterkrankung. Die Behandlung mit Neuroleptika lehnt er ab.
712.
72Der Angeklagte A2 wurde am 00.00.1979 in Ort-10 als viertes Kind von insgesamt fünf Geschwistern in Ort-10 geboren. Seine Eltern ließen sich scheiden als er vier Jahre alt war. Er besuchte mit sechs Jahren die erste Klasse der Grundschule in …, wurde allerdings zunächst noch einmal zurückgestuft und an die Vorschule verwiesen. Ab dem Folgejahr absolvierte er dann regelgerecht die Grundschule und anschließend die Hauptschule, welche er mit dem Abschluss der Klasse 10 verließ. Seit seinem neunten Lebensjahr lebt seine Mutter in einer neuen Partnerschaft. Der Angeklagte wuchs mit diesem Lebensgefährten der Mutter als Stiefvater auf. Mit 16 Jahren zog der Angeklagte von zu Hause aus und bewohnt seither eine eigene Wohnung. Er lernte seine spätere Ehefrau kennen, sie heirateten und bekamen zwei Kinder.
73In beruflicher Hinsicht absolvierte der Angeklagte A2 nach Beendigung der Hauptschule erfolgreich eine Dachdeckerlehre und anschließend die Meisterprüfung. In der Zeit von 2003 bis 2007 unterhielt er einen eigenen Dachdeckerbetrieb. Aufgrund der Scheidung im Jahr 2007, welche mit einem nervenzehrenden „Rosenkrieg“ und Umgangsstreit bezüglich der Kinder verbunden war, verfiel der Angeklagte in eine schwere Depression. Den Dachdeckerbetrieb musste er aufgeben. Da er während seiner Selbständigkeit nicht versichert war, lebte er in dieser Zeit von Hartz IV. Sporadisch arbeitete er immer mal wieder für maximal sechs Monate bei anderen Dachdeckerunternehmen. Eine dauerhafte Anstellung hatte er seither nicht mehr. In dieser Zeit begann er Drogen zu konsumieren und rutschte immer mehr ab. Eine erste Drogentherapie erfolgte im Jahr 2010, in den Jahren 2012 und 2014 wurde er wegen seiner Depression behandelt. Erstmals gekifft (Cannabis) hat der Angeklagte A2 im Alter von 16/17 Jahren, bis zum Tatzeitpunkt in 2019 steigerte er den Konsum stetig. Etwa seit 2018 konsumierte er zusätzlich Ecstasy, um mithilfe der Droge für sich eine Tagesstruktur zu etablieren, abends und nachts kiffte er, um dann wieder schlafen zu können. Heute lebt der Angeklagte drogenfrei. Er ist – auch aufgrund der mit dem vorliegenden Verfahren einhergehenden, langen Ungewissheit – nach wie vor arbeitslos und lebt von Sozialleistungen.
74Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des ihn betreffenden Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 14.07.2022 bislang nicht in Erscheinung getreten.
75II.
76Die Kammer hat die folgenden Feststellungen zu den einzelnen Taten sowie zum Verfahrensgang getroffen:
77Im Tatzeitraum Oktober 2018 bis Mai 2019 beging der Angeklagte A1 fortlaufend Diebstahlsdelikte, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu sichern und mit der jeweiligen Beute seinen Drogenkonsum und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Über legale Einkommensquellen verfügte der Angeklagte im Tatzeitraum nicht. Das bei den einzelnen Taten erbeutete Stehlgut veräußerte der Angeklagte A1 überwiegend unmittelbar nach den Taten, teils an seinen Dealer, teils an Dritte, um mit dem Erlös Drogen zu erwerben und Schulden zu begleichen.
78Sein Tagesbedarf im Tatzeitraum betrug etwa 1,5 bis 2 g Cannabis, wobei er den ersten Joint bereits morgens rauchte, und 2 bis 3 g Speed. Hinzu kamen 1-2 Tabletten Ecstasy mehrmals die Woche, aber nicht täglich, sowie hochprozentiger Alkohol an Tagen, an denen er auch Ecstasy konsumierte (etwa 0,3 bis 0,4 Liter Jägermeister oder Jack Daniels-Cola). Darüber hinaus konsumierte er im Tatzeitraum noch etwa einmal im Monat Kokain und regelmäßig Subutex. Spätestens nach seinem Haftaufenthalt Ende 2018/Anfang 2019 war er auch körperlich abhängig von Subutex, welches er nasal konsumierte und seinen Konsum von 1mg täglich in kürzester Zeit auf 2-3 mg täglich steigerte.
79Bei sämtlichen nachfolgenden Taten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten A1 erheblich vermindert war. Der Angeklagte A1 litt zur Tatzeit an einem polyvalentes Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 19.2), insb. in Bezug auf Cannabinoide, Amphetamine, Alkohol sowie Opioide in Form des Substitutionsmittel Buprenorphin (Subutex). Darüber hinaus lag zur Tatzeit 2018/2019 mindestens auch eine drogeninduzierte paranoide Psychose (ICD-10 F 19.5) bei dem Angeklagten A1 vor. Das gesamte Denken und Handeln des Angeklagten im Tatzeitraum war auf die Beschaffung von Drogen für den Eigenkonsum eingeengt. Aufgrund des polyvalenten Abhängigkeitssyndroms, der mit der Psychose zusätzlich einhergehenden affektiven Beeinträchtigungen und aufgrund seines jahrelangen Drogenabusus und der damit verbundenen Drogenkonditionierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die motivationale Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A1 bei Tatbegehung erheblich vermindert war.
801. (Fallakte 1)
81Zwischen dem 00.00. und 00.00.2019 brach der Angeklagte A1 in den Werkstattkomplex „Werkstätten …“, Straße-05 00 in Ort-04 ein in der Absicht, nach stehlenswertem Gut zu suchen und dieses abzutransportieren, um es für sich zu verwenden. Der Werkstattkomplex dient als Arbeitsstätte für Menschen mit Behinderung und ist von einem Waldgebiet umgeben. Er umfasst insgesamt acht Gebäude, die zur Tatzeit sämtlich verschlossen waren.
82Der Angeklagte hebelte zunächst ein Fenster zu dem Bürotrakt der Lagerhalle mit einem unbekannten Gegenstand auf und stieg durch das Fenster, um das Innere nach stehlenswertem Gut zu durchsuchen.
83Aus dem Zentrallager entwendete er diverses Werkzeug und einen Akkuschrauber der Marke Makita im Gesamtwert von mindestens 200 Euro, um diese für sich zu verwenden. Auf einer Empore (Hochbühne) im Lager fand der Angeklagte A1 ferner einen Tresor, den er mit einem Gabelstapler, der sich ebenfalls im Lager befand, herunterhob. Anschließend fuhr er mindestens zwei Mal mit dem Tresor auf dem Gabelstapler gegen eine massive Zwischenwand, um den Tresor zu öffnen, was ihm aber nicht gelang. Dabei nahm er aber einen erheblichen Gebäudeschaden jedenfalls billigend in Kauf. An zwei Stellen entstanden so Durchbrüche in der Wand zu den dahintergelegenen Büros. Allein der hierdurch entstandene Gebäudeschaden belief sich auf circa 9.000 Euro.
84Im Anschluss hebelte er mit Werkzeug, insbesondere Schraubenziehern, welches er in der Lagerhalle vorgefunden hatte, verschlossene Fenster oder Zugangstüren zu den weiteren Gebäudeteilen auf, um durch diese dann in das Innere einzusteigen. Im Einzelnen brach er so in die Bäckerei, das Gebäude der Wäscherei 2, das Verwaltungsgebäude und in die Wäscherei 1, Manufaktur, Web- und Nähstube, Schmuckwerkstatt sowie in die Haustechnik ein und durchsuchte jeweils die Räumlichkeiten nach stehlenswertem Gut, indem er Schränke, Schubladen, Schlüsselkästen und Geldkassetten aufbrach, diese durchsuchte und Inhalt sowie Wertsachen entwendete, um diese für sich zu verwenden. Im Einzelnen:
85In der Wäscherei II brach er mit einem unbekannten Gegenstand mehrere Geldkassetten auf und entwendete aus diesen insgesamt Bargeld in Höhe von 614 Euro und Insulin.
86Aus dem Büro des Geschäftsführers im Verwaltungsgebäude entfernte er einen alten 15 Zoll Laptop der Marke Lenovo mit einem Restwert von 300 Euro, einen großen Beamer der Marke Epson im Wert von 480 Euro, einen kleinen Beamer der Marke LG im Wert von 400 Euro zwei Presenter der Marke ISY im Wert von 40 Euro und ein Apple Mac Book Air 11 Zoll im Wert von 1.200 Euro.
87Aus dem Büro des technischen Dienstes im Verwaltungsgebäude entwendete er einen alten Laptop der Marke Lenovo, 15 Zoll, im Wert von 300 Euro und ein Bosch Lasermessgerät im Wert von 120 Euro.
88Aus dem Büro Datenschutz H.B. im Gebäudeteil E entwendete er einen Laptop der Marke Acer mit Maus und Tasche im Wert von 600 Euro. In den Räumlichkeiten der Montage fand er eine Geldkassette auf, die er mit einem unbekannten Gegenstand aufhebelte und das darin befindliche Bargeld in Höhe von 615 Euro einsteckte. Ebenso verfuhr er mit der Geldkassette aus der Schmuckwerkstatt, in welcher sich Bargeld in Höhe von 151 Euro und Schmucksteine befanden. Am linken Fenster auf der Rückseite der Montagewerkstatt, welches ebenfalls mit einem unbekannten Gegenstand aufgehebelt wurde, konnten zwei Handschuhabdruckspuren gesichert werden.
89In der Grünpflege fand er eine Geldkassette auf, die er ebenfalls aufbrach und das Bargeld in Höhe von 470 Euro an sich nahm. Ferner entwendete er hier mindestens zwei Handys (Nokia 230 und Samsung cover 550) im Gesamtwert von mindestens 100 Euro. In den Räumlichkeiten der Haustechnik hebelte er mit einem unbekannten Gegenstand einen verschlossenen Metallschrank auf und entwendete hieraus diverse Werkzeuge, darunter vier mehrteilige Werkzeugsets der Marken Wera, Wiha, Knipex Proxxon, zwei Winkelschlüsselsätze der Firmen Proxxon und Wera, ein Cuttermesser, eine Puksäge, eine Knipex Crimpzange, ein Ederendhülsen Set, eine Weicon aut. Abisolierzange und technische Geräte (u.a. Benning Spannungsprüfer, Bewegungsmelder Buschwächter, Gossen Metrawatt Secutest S2N Tester mit Adapter und Speichermodul) sowie fünf Bohrmaschinen der Marken Makita, Hilti und Keil im Gesamtwert von mindestens 4.000 Euro.
90Der Angeklagte A1 transportierte sämtliches, zuvor genanntes Stehlgut ab, wobei er insbesondere die technischen Geräte noch in der Tatnacht zu seinem Dealer brachte um im Gegenzug hierfür Drogen zu erhalten und Drogenschulden zu begleichen. Während der Tat war der Angeklagte zunächst leicht berauscht, nachdem er zuvor Alkohol, Ecstasy, Amphetamin, Cannabis und Kokain in nicht bekannter Menge konsumiert hatte. Tiefgreifende Bewusstseinsstörungen wies er allerdings nicht auf. Während fortschreitender Tat wurde er zunehmend entzügig.
912. (Fallakte 2)
92Zwischen dem 00.00. und dem 00.00.2019 begab sich der Angeklagte A1 zum Altenheim „…“, Straße-06 00 in Ort-11. Er beabsichtigte, dort einzusteigen, nach stehlenswertem Gut zu suchen und dieses an sich zu nehmen, um es für sich zu verwenden. Entsprechend seines Vorsatzes hebelte er mit einem unbekannten Gegenstand ein Fenster auf der Rückseite des Altenheims auf und drang hierdurch in das Gebäude ein. Anschließend durchwühlte er in den Büroräumen sämtliche Schränke und Behältnisse. Er hebelte unter anderem mit einem unbekannten Gegenstand den verschlossenen Standcontainer im Sekretariat 1.OG auf und entnahm daraus einen Briefumschlag mit ca. 15 Euro. Im selben Raum brach er auch einen in der Wand fixierten Tresor heraus und transportierte diesen samt Inhalt ab. In dem Tresor befand sich unter anderem Bargeld in Höhe von 2.779,34 Euro. Im Erdgeschoss im „Büro Verwahrgelder“ brach er mit einem unbekannten Gegenstand den verschlossenen Rollcontainer des linken Schreibtischs auf und entwendete das darin befindliche Münzgeld sowie den Schlüssel zum Tresor im Büro der Verwahrgeldverwaltung. Mittels dieses Schlüssels öffnete der den genannten Tresor und hebelte drei Geldkassetten auf und steckte die darin befindlichen 21.800,98 Euro ein. Ferner drang er in die baulich integrierte Arztpraxis ein, um nach stehlenswertem Gut zu suchen. Dabei wurde er von der dort befindlichen Überwachungskamera gefilmt. Auf das Lichtbild Bl. 45, Fallakten 1-3, Fallakte 2, auf welchem der Angeklagte, gekleidet mit einer karierten Jacke, dunkler Hose und eine Umhängetasche bei sich führend im Empfangsbereich der Arztpraxis zu sehen ist, wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Diebesgut wurde aus der Arztpraxis nicht entwendet.
933. (Fallakte 4)
94In der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.2019 begaben sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte D2 gegen 23.00 Uhr zum Wohnhaus des Zeugen D3, Straße-12 in Ort-01. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um das damalige Familienheim des Zeugen D3, welches er gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern bewohnte. Am Abend des 18.04. war die Familie nicht zu Hause. Der Angeklagte A1 beabsichtigte, gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten D2 dort einzusteigen, nach stehlenswertem Gut zu suchen und dieses an sich zu nehmen, um es für sich zu verwenden. Der Angeklagte A1 kletterte zunächst über das Garagendach, riss die Alarmanlage am Dach herunter und überstieg die Garage, um auf die Rückseite des Hauses zu gelangen. Dort hebelte er mit einem unbekannten Werkzeug an der rückwärtigen Terrasse die Balkontür auf, durch welche er sodann ins Innere des Hauses gelangte. Entsprechend des gemeinsamen Tatplans durchsuchte er über mehrere Stunden sämtliche Räume des Gebäudes und verstaute die Tatbeute in Taschen, während der gesondert Verfolgte D2 draußen „Schmiere“ stand. Nach circa drei Stunden ließ der Angeklagte A1 den gesondert Verfolgten D2 in das Haus und beide trugen die Tatbeute heraus auf die Straße, wo sie sie hinter einem Friedhofszaun versteckten. Ferner hatte der Angeklagte A1 einen Tresor, der sich im Hauswirtschaftraum befand, herausgerissen und beide versuchten, diesen nun in den Kofferraum des vor dem Haus geparkten Maserati des Zeugen D3 zu heben. Die Fahrzeugschlüssel des Maserati hatte der Angeklagte A1 ebenfalls im Haus gefunden und eingesteckt, um den Wagen für den Abtransport der Beute zu nutzen.
95Als der Versuch, den Tresor zu zweit in den Kofferraum des Maserati zu heben, an dem erheblichen Gewicht des Tresors scheiterte, rief der Angeklagte A1 den Angeklagten A2 an und teilte ihm mit, dass er seine Hilfe benötige. Gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten D2 fuhr der Angeklagte mit dem Maserati des Geschädigten zur Wohnanschrift des Angeklagten A2 und holte diesen dort ab. Alle drei begaben sich sodann erneut zum Tatort. Zu diesem Zeitpunkt eröffnete der Angeklagte A1 dem Angeklagten A2, dass er bei dem Abtransport von Diebesgut, nämlich dem Tresor, behilflich sein solle. Spätestens jetzt erkannte der Angeklagte A2, dass der Angeklagte A1 und der gesondert Verfolgte D2 unmittelbar zuvor in ein bewohntes Einfamilienhaus eingebrochen waren, billigte dies und hob gemeinsam mit dem Angeklagten A1 und dem gesondert Verfolgten D2 – in der Absicht diesen bei ihrer Tat behilflich zu sein – den ungeöffneten Tresor samt Inhalt in den Kofferraum des Maserati. Gemeinsam verließen sie mit dem Maserati den Tatort. Während der Fahrten mit dem Maserati trank der Angeklagte A2 aus einer Cola Flasche, wobei er die Flasche im Wagen zurückließ und diese später sichergestellt wurde.
96Da der Maserati nach wenigen Kilometern nicht mehr fahrbereit war, kehrten die drei zu Fuß zum Tatort zurück und der Angeklagte A1 holte das weitere Fahrzeug der Geschädigten Familie D3, einen Toyota. Mit diesem fuhren sie zu dem Abstellort des Maserati, luden den Tresor um und entfernten sich gemeinsam mit dem Fahrzeug in Richtung Hagen. Dort wartete der Angeklagte A2, während der Angeklagte A1 allein mit dem Tresor im Fahrzeug weiterfuhr. Nach einiger Zeit kehrte der Angeklagte A1 zurück und übergab dem Angeklagten A2 für seine Mithilfe 750 Euro in bar.
97Bei dem Einbruch wurden die folgenden Gegenstände entwendet:
98- Sonnenbrille von RayBan, Fliegerdesign, im Wert von geschätzt 100 Euro (149,00 Euro in 2015)
99- Zwei Uhren der Marke Omega (Speedmaster 125 Herrenuhr und Speedmaster Mark 2 Stahl von Omega, beide in den in den 1970er Jahren erworben) im Gesamtwert von 5.800 Euro
100- Goldene Taschenuhr 750 Gold im Wert von mind. 8.000 Euro
101- 9.000 Euro Bargeld (im Tresor)
102- Fremdgeldwährung, unter anderem 4.000 Grivna (Währung Ukraine) im Wert von umgerechnet 120 Euro und eine Geldbörse mit ausländischen Währungen aus China, Indonesien und Ukraine, umgerechnet im Wert von 600,00 Euro
103- I Pad 3 von Apple (in 2015 für 250 Euro erworben) mit einem Restwert geschätzt von in Höhe von 50 Euro)
104- Diverser, zum Teil sehr hochwertiger Schmuck mit Diamanten, Rubin, Saphir und Smaragd aus Gold, Weißgold und Silber sowie Perlenschmuckstücke im Gesamtwert von geschätzt 25.900 Euro
105- Acht Handtaschen, unter anderem der Marken Luis Vuitton, Viorelli, Marc Cain und Ted Baker im Gesamtwert von geschätzt 2.400 Euro
106- 10 Diamanten auf einem Blatt mit einem Wert von mindestens 100 Euro
107Die beiden Pkw wurden im Raum Ort-06 zurückgelassen.
108Die Familie D3 ist nach dem Vorfall aus Angst vor erneuten Einbrüchen und aufgrund der Tatsache, dass sie sich in ihrem Wohnhaus nicht mehr sicher fühlten, umgezogen. Inzwischen haben sie das Objekt verkauft.
109Der Angeklagte A2 konsumierte im Tatzeitraum bis zu acht Tabletten Ecstasy täglich, rauchte Cannabis und trank übermäßig Alkohol. Ein akuter Rausch zur Tatzeit lag allerdings nicht vor.
1104. (Fallakte 6)
111In der Nacht vom 00.00. auf den 00.00.2019 begab sich der Angeklagte A1 seit November 2018 insgesamt zum dritten Mal zu dem Hotel E1, Straße-13 in Ort-06. Er beabsichtigte, dort einzubrechen, nach stehlenswertem Gut zu suchen und dieses an sich zu nehmen, um es für sich zu verwenden.
112Mittels eines unbekannten Gegenstands hebelte er eine Terrassentür zum Saal im Souterrain auf und gelangte so in das Innere des Hotels. Dort durchsuchte er die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen. Er entwendete unter anderem acht silberfarbene, fünfarmige Kerzenleuchter (Kandelaber), jeweils ca. 80-100 cm hoch, und mehrere Gemälde unterschiedlicher Formate, die er in einen Rollcontainer verlud. Damit transportierte er das Diebesgut zu einem nahegelegenen Container der Deutschen Bahn am angrenzenden Bahnhof … und versteckte es samt Rollwagen im Inneren des Bahncontainers unter einer Decke, um es später abzuholen. Ferner legte er in den Räumlichkeiten des Hotels Bekleidung von Schaufensterpuppen, Kunstgegenstände und Getränke zum Abtransport bereit. Als er von eintreffenden Reinigungskräften gestört wurde, flüchtete er. Die Tatbeute wies einen Wert von ca. 1.000 Euro auf. Das im Bahncontainer aufgefundene Diebesgut wurde sichergestellt.
1135. (Fallakte 7)
114In den frühen Morgenstunden des 00.00.2018 begab sich der Angeklagte A1 zum zweiten Mal seit November 2018 zum Hotel E1. Er beabsichtigte, dort einzubrechen, nach stehlenswertem Gut zu suchen und dieses an sich zu nehmen, um es für sich zu verwenden. Mithilfe einer Brechstange von der nahegelegenen Baustelle brach er die Zugangstür (Notausgang) auf der Rückseite des Hotels auf und gelangte so in das Innere des Hotels. Dort durchsuchte er die Räumlichkeiten und Behältnisse nach Wertgegenständen. Eine verschlossene Schauvitrine aus Glas im Foyer und zwei weitere, ebenfalls abgeschlossene Vitrinen im Untergeschoss hebelte der Angeklagte mit einem unbekannten Gegenstand auf und entwendete hieraus 18 Brillenfassungen der Marke Kaleos Eyehunters, 13 Brillenfassungen der Marke Calvin Klein, zwölf Brillenfassungen der Marke Mscot und weitere zwölf Brillenfassungen der Marke Andy Wolf im Gesamtwert von 6.186 Euro. Ferner brach er erneut mithilfe eines Schraubenziehers und einer eisernen, rostigen Brechstange die Tür des Tresors im Büro hinter der Rezeption auf. Schraubenzieher und Tresor wurden auf dem Boden vor dem Tresor aufgefunden und sichergestellt.
115In der Zeit vom 15.12.2018 bis zum 08.02.2019 befand sich der Angeklagte A1 für das Verfahren 513 Js 453/18 der Staatsanwaltschaft Hagen in Untersuchungshaft. Die Entlassung erfolgte aufgrund eines Haftverschonungsbeschlusses. Während der Haft konsumierte der Angeklagte regelmäßig nasal Subutex, um eine berauschende Wirkung zu erfahren.
1166. (Fallakte 8)
117In der Nacht zum 00.00.2018 begab sich der Angeklagte A1 erstmals zum Zwecke des Einbruchs zum Hotel E1. Er beabsichtigte, dort einzubrechen, nach stehlenswertem Gut zu suchen und dieses an sich zu nehmen, um es für sich zu verwenden. Entsprechend seines Vorsatzes stieg der Angeklagte über die Kellerräumlichkeiten des Hotels in den Innenraum ein. Hierfür brach er ein eingemauertes Metallgitter vor einer Öffnung zum Kellerbereich unterhalb des Objekts heraus und kletterte durch die Öffnung in den Keller. Von dort aus gelangte er in das Innere des Hotels und durchsuchte dieses, wie beabsichtigt, wobei er verschlossene Zwischentüren mit einem unbekannten Gegenstand aufhebelte. Ferner hebelte er mit einem unbekannten Werkzeug den Tresor, der sich unterhalb des Schreibtisches in dem kleinen Büro hinter dem Empfangstresen befand, auf. Hieraus entwendete er unter anderem die Hoteleinnahmen des 10.11. und 11.11.2018, knapp 10.000 Euro in bar. Darüber hinaus brach der Angeklagte A1 die verschlossene Schaufenstervitrine gegenüber der Rezeption auf und entwendete hieraus mindestens sechs Brillenfassungen der Marke Cartier und mindestens eine Brillenfassung der Marke J.F. Rey im Gesamtwert von 1.852 Euro. Ferner steckte er Briefmarken (100x 70ct Box und ca. acht 10x85ct Markensets), zwei I Pods aus dem Restaurant Wintergarten und Tenne sowie eine Musikbox/Bluetooth-Box im Gesamtwert von mind. 150 Euro ein. Anschließend verließ er das Hotel mit der Beute.
1187. (Fallakte 9-13)
119Am 00.00.2018 begab sich der Angeklagte A1 mit einem unbekannten Mittäter („…“) zu dem Ärztehaus Straße-14 in Ort-15. In diesem Gebäude befanden sich unter anderem eine Apotheke im Erdgeschoss und diverse Arztpraxen in den darüber liegenden Etagen. Als der Angeklagte A1 und der weitere Täter an dem Gebäude vorbeigingen, entschlossen sie sich, dort einzubrechen, nach stehlenswertem Gut zu suchen und dieses an sich zu nehmen, um es für sich zu verwenden. Entsprechend ihres Vorsatzes hebelten die Angeklagten die seitlich gelegene Zugangstür zum Treppenhaus mit einer Brechstange auf und gelangten so in das Innere des Gebäudes. Von dort aus drangen sie – ebenfalls durch Aufhebeln der Zwischentür mittels Brechstange – in die Räumlichkeiten der Apotheke, welche sie auf der Suche nach stehlenswertem Gut durchwühlten. Der Angeklagte A1 und der Mittäter rissen ferner einen in der Wand verschraubten kleinen Geldschrank aus einem Regal in einem Lagerraum der Apotheke, in welchem sich 820 Euro Bargeld befanden, und entwendeten diesen. Aus der Kasse, welche der Angeklagte A1 mittels eines vor Ort aufgefundenen Schlüssels öffnete, entnahm er Bargeld in Höhe von 135 Euro und steckte es entsprechend seines Vorsatzes ein. Darüber hinaus trugen der Angeklagte A1 und der weitere Mittäter Waren aus der Apotheke, darunter ein Blutdruckmessgerät und diverse Medikamente und Kosmetika, im Gesamtwert von mindestens 5.000 Euro. Ferner entwendete der Angeklagte A1 einen Münzgeldzähler mit Ausdrucker mit einem Wert von mind. 200 Euro (Anschaffungspreis 344,90 Euro).
120Anschließend drangen beide in die Räumlichkeiten der Arztpraxis E2 ein, indem sie die Zugangstür vom Flur aus mit einem unbekannten Gegenstand aufhebelten. Aus den Praxisräumlichkeiten entwendeten sie unter anderem Bargeld in Höhe von 200 Euro aus einer Kasse und einem Sparschwein sowie 70ct und 145ct-Briefmarken im Gesamtwert von ca. 80 Euro.
121Zwei Plastiktrinkbecher, die der Angeklagte benutzt hatte, wurden am Tatort sichergestellt.
1228. (Fallakte 14)
123Zwischen dem 00.00. und 00.00.2019 begab sich der Angeklagte A1 aufgrund des Tipps eines unbekannt Gebliebenen zu dem Bürogebäude Straße-07 00 in Ort-06. Er beabsichtigte dort einzubrechen, nach stehlenswertem Gut zu suchen und dieses an sich zu nehmen, um es für sich zu verwenden. Entsprechend seines Vorsatzes schlug er die Fensterscheibe des linken Erdgeschossfensters auf der Rückseite des Gebäudes ein, sodass er das Fenster öffnen und durch das geöffnete Fenster in den Innenraum der Büroräumlichkeiten F1 GmbH klettern konnte. Aus diesen entwendete er zwei Stand-PC der Marke Acer mit zwei 21 Zoll Monitoren der Marke Acer, einen Laptop Lenovo 17 Zoll und ein Handy Samsung S7 sowie Briefmarken im Gesamtwert von mindestens 1.000 Euro. Da aus Sicht des Angeklagten kein ausreichendes Diebesgut auffindbar war und er sich über den Tipp ärgerte, steckte er aus Frust auch die Telefonanlage Gigaset DX 6000 ein, um diese später – wie geschehen - wegzuwerfen.
124Nachdem der Angeklagte die Büroräume mit der zuvor genannten Tatbeute verlassen hatte, teilte er die Beute mit dem Tippgeber und ließ die Hälfte bei diesem. Mit seinem Anteil beglich er Drogenschulden.
1259.
126Die den Angeklagten A1 betreffende Anklageschrift vom 17.04.2020 ist am 21.04.2020 beim Landgericht Dortmund eingegangen und wurde mit Beschluss vom 22.07.2020 zum Hauptverfahren zugelassen. Unter Berücksichtigung weiterer hinzuverbundener Verfahren mit Beschluss vom 21.08.2020 lag im Zeitraum September 2020 bis zur Terminierung der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 13.07.2022 eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr und elf Monaten vor.
127Die den Angeklagten A2 betreffende Anklageschrift vom 12.06.2020 ist am 16.06.2020 beim Landgericht eingegangen und wurde nach Übernahme des Verfahrens durch die Kammer mit Beschluss vom 17.08.2020 zum Hauptverfahren zugelassen und zum hiesigen Verfahren verbunden. Bis zur Terminierung des Verfahrens mit Verfügung vom 13.07.2022 lag in der Zeit von September 2020 bis Juli 2022 eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr und elf Monaten.
128III.
129Die Feststellungen beruhen auf der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.
130Soweit es die Verurteilung des Angeklagten A1 betrifft, lag den Feststellungen die folgende Beweiswürdigung zugrunde:
1311.
132Die Feststellungen zur Person sowie zum Werdegang des Angeklagten A1 beruhen auf seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung, seinen umfassenden Angaben gegenüber dem Sachverständigen F2 im Rahmen der Exploration vom 09.09. und 09.10.2022, die von dem Sachverständigen in der Hauptverhandlung zeugenschaftlich bekundet wurden, sowie auf der Verlesung des ihn betreffenden Auszuges aus dem Bundeszentralregister vom 18.07.2022. Der Angeklagte hat dabei ausdrücklich die vom Sachverständigen wiedergegebenen familiären Beziehungen, seinen schulischen und beruflichen Werdegang sowie seine Drogenhistorie mit entsprechender Beschaffungskriminalität bestätigt. Die Angaben des Angeklagten waren valide. Sie stimmten im Wesentlichen überein mit den Feststellungen der verlesenen Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 01.07.2019, Az. 765 Ls-101 Js 98/19-40/19, des Amtsgerichts Iserlohn vom 07.08.2019, Az. 5 Ls-513 Js 453/18-17/19 und des Amtsgerichts Hagen vom 24.09.2020, Az. 64 Ls-620 Js 343/19-133/19, sowie des Landgerichts Hagen vom 03.05.2021, Az. 47 Ns-620 Js 343/19-133/19. Außerdem konnten sie ohne weiteres in Einklang gebracht werden mit den weiteren Verurteilung und Haftzeiten, die sich aus den vorgenannten Urteilen sowie aus dem Bundeszentralregistereintrag ergeben. Ferner war der Angeklagte in der Lage, chronologisch nicht geordnete Nachfragen zu seinem Werdegang plausibel zu erläutern, etwa den erstmaligen Kontakt zu Subutex im Jahr 2009, den regelmäßigen Konsum während seiner Inhaftierung in der JVA Ort-17 2015-2017 und das entsprechende Suchtverhalten spätestens ab Januar 2019. Seine Verurteilungen vermochte der Angeklagte in Einklang mit dem Inhalt des vorgenannten Bundeszentralregisterauszugs darzustellen. Er konnte seine Beweggründe sowie seinen jeweiligen Gesundheitszustand, insbesondere seine psychische Verfassung, wie festgestellt, im Gesamtkontext nachvollziehbar erläutern. Dabei trat er außerordentlich reflektiert und selbstkritisch auf. Verharmlosende und schuldexternalisierende Momente waren nicht ersichtlich. Zudem war er in der Lage, insbesondere zeitliche Zusammenhänge und konkrete Daten präzise und zutreffend zu erinnern. All dies spricht aus Sicht der Kammer für die Belastbarkeit seiner Angaben.
133Die Feststellungen zu den zitierten Verurteilungen beruhen auf der Verlesung der Urteile des Amtsgerichts Dortmund vom 01.07.2019, Az. 765 Ls-101 Js 98/19-40/19 und des Amtsgerichts Iserlohn vom 07.08.2019, Az. 5 Ls-513 Js 453/18-17/19 sowie auf der Verlesung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 07.02.2020, Az. 5 Ls-513 Js 453/18-17/19 gemäß § 249 StPO. Der Stand der Vollstreckung dieser Gesamtstrafe sowie der aktuellen Vollstreckung in anderer Sache folgt aus der Verlesung des Vollstreckungsblatts der JVA Ort-18 betreffend den Angeklagten A1 vom 30.11.2021 sowie des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 29.06.2022, Az. 015 StVK1499/22 und 015 StVK 1500/22, ebenfalls gemäß § 249 StPO.
134Die Feststellungen zur jüngsten Inhaftierung des Angeklagten A1 im August 2019 beruhen ebenfalls auf seiner Einlassung, die durch den Inhalt des gemäß § 249 StPO verlesenen Urteils des Amtsgerichts Hagen vom 24.09.2020, Az. 64 Ls-620 Js 343/19-133/19, bestätigt wurde. Den Verlauf der Inhaftierung und die psychische Verfassung des Angeklagten während dieser Zeit hat die Kammer anhand der verlesenen Urteile des Amtsgerichts Hagen, a.a.O., sowie des Landgerichts Hagen vom 03.05.2021, Az. 47 Ns-620 Js 343/19-68/20 festgestellt. Der Angeklagte selbst hat im Rahmen der Hauptverhandlung und der Exploration mit dem Sachverständigen F2 weder die Vorfälle noch den psychischen Zustand in Abrede gestellt, aber angegeben, dass er psychotische Symptome nur vorgespielt habe. Insgesamt habe sich der Angeklagte, wie der Sachverständige glaubhaft bekundete, zurückhaltend, bagatellisierend und abwehrend bezüglich einer möglichen psychotischen Erkrankung eingelassen, was auch mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten A1 in der Hauptverhandlung im Einklang stand. Betäubungsmittelbedingte Entzugssymptome, soweit diese Gegenstand der Feststellungen sind, beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten A1, sowohl im Rahmen der Hauptverhandlung als auch gegenüber dem Sachverständigen F2, der die entsprechenden Angaben bestätigte und aus sachverständiger Sicht vor dem Hintergrund des jahrelangen Drogenabusus auch als plausibel einschätzte. Die Feststellungen zum Antritt und Verlauf der Entziehungstherapie in Ort-05 beruhen auf der Verlesung des Urteils des Landgerichts Hagen vom 03.05.2021, a.a.O. gemäß § 249 StPO.
135Die Feststellungen zum Verlauf der aktuell vollstreckten Maßregel beruhen auf der Einlassung des Angeklagten A1, die mit der Darstellung des Sachverständigen F2, der in die Krankenunterlagen Einsicht genommen und hiervon im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung berichtet hat, übereinstimmten.
1362.
137Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf der geständigen und glaubhaften Einlassung des Angeklagten A1. Dieser hat sich, im Wesentlichen wie festgestellt, eingelassen. Soweit seine Erinnerungen dagegen konkrete Feststellungen nicht zuließen, beruhen die Feststellungen – wie im Folgenden im Einzelnen auszuführen ist – auf der weiteren, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Beweisaufnahme.
138Die Angaben des Angeklagten A1 waren zur Überzeugung der Kammer uneingeschränkt glaubhaft. Hierfür sprach zunächst generell seine Aussagemotivation. Er hat im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er in der aktuell vollzogenen Unterbringung nach § 64 StGB einerseits wieder zu seiner früheren geistigen Leistungsfähigkeit zurückgefunden habe und sich daher besser erinnern könne und andererseits durch die bisher erfolgten Therapien und die erlebte Drogenfreiheit zu der sicheren Überzeugung gelangt sei, in Zukunft ein drogenfreies Leben führen zu wollen. Da ihm dies nur gelinge, wenn er mit der Vergangenheit aufräume, wolle er sich – auch weil seine Prozesserfahrung ihm gezeigt habe, dass es besser sei, Dinge, die man getan habe, zuzugeben – umfassend zu den angeklagten Taten einlassen. Dass dies nicht nur ein Lippenbekenntnis war, hat er im Rahmen der Hauptverhandlung deutlich gezeigt. Er hat sich unumwunden und detailreich zu den gegenständlichen Taten eingelassen, ohne Vorwürfe pauschal oder gleichgültig einzuräumen. Er war stets in der Lage den Anklagevorwurf mit seinen eigenen Erinnerungen abzugleichen und hierzu differenziert Stellung zu nehmen. Im Einzelnen:
139a) Hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1 (Werkstätten F3 hat der Angeklagte auch auf Vorhalt der Lichtbilder sowohl den Ersteinstieg über das Lager, den Versuch, den Tresor mit dem Gabelstapler zu öffnen, die hierbei entstandenen Schäden als auch die Einbrüche in die weiteren Gebäudeteile durch Aufhebeln von Fenstern und Türen sowie die Beute in Form von u.a. Bargeld, Werkzeugen, Laptops und Handys plausibel und nachvollziehbar, wie festgestellt, geschildert. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung sprach zunächst das vom Angeklagten A1 bekundete Detail- und Täterwissen. So gab er etwa an, auf Blatt 285 der Täterakte Band I die Kamera am Verwaltungsgebäude wiederzuerkennen, weil er davor mehrfach auf und ab gegangen sei, um auszuprobieren, ob ein Alarm ausgelöst werde. Nachdem nichts passiert sei, habe er weitergemacht. Insgesamt hat der Angeklagte ohne Umschweife und ohne drittbelastende Tendenzen ausgesagt. Er war in der Lage das zunächst pauschale Einräumen auf Grundlage der Anklageschrift durch konkrete Erinnerungen, etwa an die aufgebrochenen Schränke im Sekretariat des Verwaltungsgebäudes, die Lage der Werkstätten umgeben von Wald sowie die einzelnen Gebäudeteile, in welche er eingedrungen war, zu unterlegen. Auch war er bei seiner Aussage sichtlich emotional eingebunden, was ebenfalls für die Belastbarkeit seiner Angaben sprach. Er bereute die Tat mehrfach und brachte seine Erschütterung über die von ihm angerichtete Verwüstung zum Ausdruck.
140Darüber hinaus konnte die Darstellung des Angeklagten ohne weiteres in Einklang gebracht werden mit den in Augenschein genommenen Lichtbildmappen der Spurensicherung vom Tatort, Bl. 187 ff. Täterakte Band I (Einstiegsfenster Montagewerkstatt), Bl. 135 ff. a.a.O. (Montagewerkstatt, Schmuckwerkstatt, Lagerhalle), Bl. 160 ff. a.a.O. (Lagerhalle mit Büros), Bl. 186 ff. a.a.O. (Lagerhalle, Hochbühne), Bl. 233 ff. a.a.O. (Bäckerei, Wäscherei II), Bl. 258 ff. a.a.O. (Wäscherei II), Bl. 284 ff. a.a.O. (Verwaltungsgebäude, Büro des technischen Dienstes), Bl. 306 ff. a.a.O. (Verwaltungsgebäude, Sekretariat, sozialer Dienst, Vertrieb/Marketing), Bl. 332 ff. (Verwaltungsgebäude, Rechnungswesen, Verwaltung, Büro der Sozialarbeiter), Bl. 354 ff. a.a.O. (Web- und Nähstube, Manufaktur, Wäscherei I). Auf diesen waren insbesondere zahlreiche aufgebrochene Geldkassetten zu sehen (vgl. Bild 9 auf Bl. 140, Bilder 25-26 auf Bl. 148, Bild 45 auf Bl. 183, und Bild 13 auf Bl.193, Bild 18-20 auf Bl. 267-268 und Bild 4, Blatt 308 jeweils der Täterakte Band I) sowie diverse mit Hebelmarken versehene Fenster (vgl. u.a. das geöffnete Fenster zur Montagewerkstatt, Bilder 33-34 auf Bl. 127 der Täterakte Band I, das Fenster zur Lagerhalle/Büro auf Bild 29, Bl. 175 der Täterakte Band I, das Fenster zur Wäscherei 2, Bild 2 auf Bl. 259 der Täterakte Band I, das geöffnete Fenster zur Bäckerei, Bild 3, Bl. 235 der Täterakte Band I, mit entsprechenden Hebelmarken auf Bild 5-7, Bl. 236-237 der Täterakte Band I sowie das Fenster zur Web- und Nähstube, Bild 8, Bl. 358 der Täterakte Band I). Auch das vom Angeklagten geschilderte Geschehen in der Lagerhalle, der Versuch den Tresor mithilfe des Gabelstaplers aufzubrechen und die massiven Beschädigungen an der Zwischenwand zu den dahinterliegenden Büros werden bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder. Auf den Lichtbildern Nr. 33-34, Bl. 152, Nr. 38, Bl. 154, Nr. 47 und 48, Bl. 159, Nr. 1-13, Bl. 161-167 der Täterakte Band I sind die massiven Schäden an der Wand im Lager und die Durchbrüche zu den dahinter gelegenen Büros wie festgestellt, zu sehen. Auf dem Lichtbild Nr. 12, Blatt 192 der Täterakte Band I ist der Tresor auf dem Boden der Lagerhalle liegend in unmittelbarer Nähe zum Gabelstapler zu erkennen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Abbildungen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die genannten Lichtbilder Bezug genommen.
141Die vom Angeklagten eingeräumte Täterschaft und Anwesenheit am Tatort wurde zudem bestätigt durch die am Tatort aufgefundenen serologischen Spuren, welche zweifelsfrei dem Angeklagten A1 zugeordnet werden konnten. Ausweislich des gem. §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesenen Spurensicherungsberichts des Regierungsbeschäftigten G1 vom 15.05.2019 konnte auf der Objektseite der Montagewerkstatt am mutmaßlichen Tätereinstiegsfenster auf der griffseitigen Außenscheibe des linken Fensters eine vermutlich vom unbekannten Täter stammende Handschuhabdruckspur im Schräglicht erkannt werden, von welcher ein serologischer Abrieb gefertigt wurde. Die Spur stammte damit von einer dem Einbruchsdiebstahl eindeutig zuzuordnenden Stelle (Einstiegsfenster). Durch Aufbereitung der serologischen Abriebe im standardisierten Verfahren hat zunächst die Behördengutachterin L1 in dem gem. §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 1a) StPO verlesenen Kurzgutachten vom 20.11.2019 mitgeteilt, dass die vorgenannten Spuren ein DNA-Muster enthielten, das von einer unbekannten Person A stamme (Einzelspur). Im Rahmen des Abgleichs mit dem DNA-Profil des Angeklagten A1 ist der Behördengutachter I1 ausweislich des gem. §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 1a) StPO verlesenen Gutachtens aus dem Bereich der DNA-Analytik/Serologie vom 23.07.2020 und des Ergänzungsgutachtens vom 13.08.2020 sodann mittels im Bereich der DNA-Analytik standardisierter Verfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass in den Spuren 16 und 17 (Abrieb Handschuhspur 1 und 2, Außenscheibe Tätereinstieg Montagewerkstatt) vollständig und ausschließlich solche DNA-Merkmale nachgewiesen werden konnten, wie sie charakteristisch für den Angeklagten A1 seien. Zur biostatistischen Bewertung hat der Gutachter unter Zugrundelegung des vorgenannten weiter ausgeführt, dass die in den Einzelspuren 16 und 17 nachgewiesenen DNA-Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A (Die DNA-Merkmale stammen von dem Beschuldigten.) mehr als 30 Milliarden Mal (tatsächlich 6 Quadrillionen Mal) wahrscheinlicher zu beobachten seien als bei Zutreffen der Hypothese B (Die DNA-Merkmale stammen von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht blutsverwandten Person.). Die biostatistische Berechnung sei dabei auf Basis einer repräsentativen Referenzpopulation von in Deutschland (=Mitteleuropa) lebenden Personen erstellt worden. Nach alledem habe der Gutachter keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte A1 Spurenverursacher der untersuchten Spur gewesen sei. Die Kammer ist nach eigener Prüfung den – insbesondere unter Hinzuziehung des Ergänzungsgutachtens – ausführlich und gut nachvollziehbar erläuterten Untersuchungsergebnissen und Schlussfolgerungen der vorgenannten Behördengutachter gefolgt.
142Die Feststellungen zur Tatbeute werden von der geständigen Einlassung des Angeklagten A1 insoweit getragen, als dieser eingeräumt, Beute in Form von u.a. Bargeld, Werkzeugen, Laptops und Handys erzielt zu haben. Die darüber hinausgehenden Feststellungen zu den entwendeten Gegenständen in ihren Einzelheiten beruhen auf der gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 249 Abs. 1 StPO verlesenen Schadensaufstellung des G3 (Technischer Dienst der Werkstätten F3 vom 05.09.2019. In dieser wurde sehr detailliert und insgesamt mit einer zurückhaltenden Bewertung der jeweiligen Sachwerte für jeden Gebäudeteil die entwendeten Gegenstände aufgezählt. Die Kammer hat dabei lediglich das unter „entwendete Sachen“ bezeichnete Bargeld sowie die dort genannten Gegenstände mit den Schätzwerten des Zeugen G3, jeweils zugunsten des Angeklagten abgerundet, den Feststellungen zugrunde gelegt. Dabei hat die Kammer die von dem Zeugen G3 genannten Werte anhand der konkreten Bezeichnung der Marke und ggf. des Alters auf Schlüssigkeit geprüft. Abweichend zu der Schadensaufstellung hat die Kammer für die Positionen „1 Laptop alt – 15 ‘‘ Lenova“, gemeint war offensichtlich Lenovo, welche seitens der Geschädigten mit jeweils 600 Euro bewertet wurden, aufgrund der Bezeichnung „alt“ zugunsten des Angeklagten nur mit 50 % dieses Schätzwertes angesetzt. Dies betraf sowohl den so bezeichneten Laptop aus dem Büro des Geschäftsführers als auch aus dem des technischen Dienstes. Soweit die im Einzelnen konkret bezeichneten Werkzeuge und technischen Geräte, die aus der „Haustechnik“ entwendet wurden, laut Schadensliste einen Gesamtbetrag von 5.549,74 Euro, davon bereits 2.250 Euro für den Gossen Metrawatt Securtest S2N Tester, ergaben, hat die Kammer den Gesamtsachwert insoweit nochmals unter Berücksichtigung eines weiteren Sicherheitsabschlags zugunsten des Angeklagten A1 auf mindestens 4.000 Euro, wie festgestellt, geschätzt. Gleiches gilt für das laut Schadensliste im Lager entwendete Werkzeug einschließlich des festgestellten Akkuschraubers von insgesamt 335,86 Euro. Auch insoweit hat die Kammer zugunsten des Angeklagten den Gesamtsachwert auf nur 200 Euro geschätzt.
143Soweit der Angeklagte A1 bestritten hat, dass sich auch eine Münzsammlung unter den erbeuteten Gegenständen befunden habe, ist die Kammer dieser Einlassung gefolgt. Der Angeklagte hob insoweit sein besonderes Interesse und seine gewissermaßen „berufsbedingte“ Expertise für Münzsammlungen hervor und schloss vor diesem Hintergrund aus, sich an eine werthaltige Münzsammlung nicht erinnern zu können, sollte diese Teil der Beute gewesen sein.
144Die Feststellungen zum Gebäudeschaden beruhen ebenfalls auf der Schadensaufstellung des Zeugen G3. Dieser Schaden ist angesichts der insbesondere auf dem Lichtbild Nr. 48, Blatt 159 der Täterakte Band I, zu sehenden Zerstörung plausibel. Auf dem Lichtbild sind die beiden Durchbrüche sowie die zerstörte Türzarge zu sehen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild Bezug genommen.
145b) Die Feststellungen hinsichtlich der Tat vom 00./00.00.2019 (Fallakte 2: Altenheim H1) beruhen ebenfalls auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten A1. Angesichts des eindeutigen Täterwissens zum Tätereinstieg oder der authentischen Erinnerung an mehrere Tresore, die er geöffnet habe, sowie der spontanen Äußerung des Angeklagten, dass er „noch nie so viel Geld“ besessen habe, wie nach dieser Tat, hatte die Kammer keinen Zweifel an der Belastbarkeit des Geständnisses. Auch bekundete der Angeklagte A1 im Randgeschehen detailliert die Verwendung seiner Beute, wie festgestellt, was ebenfalls für die Wiedergabe eines selbst erlebten Sachverhalts sprach. Schließlich konnten etwa die Angaben zum Einstieg in das Gebäude (Aufhebeln eines Fensters auf der Rückseite des Objekts) ohne Weiteres mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern Nr. 1 und 2 auf Bl. 30 der Akte „Fallakte 1-3“, dort Fallakte 2, in Einklang gebracht werden, auf denen das geöffnete Fenster auf der Rückseite mit entsprechenden Hebelmarken zu sehen ist. Wegen der Einzelheiten der Lichtbilder wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die vorgenannten Ausdrucke in den Akten Bezug genommen.
146Darüber hinaus wurde die Einlassung des Angeklagten A1 und insbesondere seine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit durch die Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Bl. 45 der Akte „Fallakte 1-3“, dort Fallakte 2, bestätigt. Auf dem Lichtbild ist eine mittelgroße, schlanke Person mit dunklen, kurzen, lockigen Haaren und Kinn- und Schnurbart sowie bekleidet mit einer karierten Jacke und einer dunklen Jogginghose zu sehen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild Bezug genommen. Der Angeklagte A1 selbst hat sich und seine Jacke auf diesem Bild zweifelsfrei wiedererkannt. Die Statur, die Gesichtszüge sowie die Frisur der auf dem Lichtbild abgebildeten Person stimmten ferner mit dem Aussehen des Angeklagten A1, wie die Kammer ihn im Rahmen der Hauptverhandlung wahrgenommen hat, überein.
147Die Feststellungen zu den – in der Gesamtsumme ebenfalls vom Geständnis des Angeklagten A1 getragenen – Geldbeträgen beruhen im Einzelnen auf der gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 249 Abs. 1 StPO verlesenen Schadensaufstellung vom 29.05.2019 der geschädigten Einrichtung einschließlich der Anlage „Schadenserhebung zum Einbruch und Diebstahl im H1 am 26.05.2019“. Auf dieser sind die in den jeweiligen Tresoren und sonstigen Behältnissen verwahrten Bargelder der Hausbewohner und Mitarbeiter im Einzelnen verzeichnet. Da insoweit – mit Ausnahme des Geldes im Briefumschlag – eine Dokumentationspflicht des Altenheims bestand und die Schadensliste für die Vorlage bei der Versicherung vorgesehen war, hält die Kammer auch diese Angaben für belastbar.
148c) Auch hinsichtlich der Tat vom 00./00.00.2019 hat sich der Angeklagte A1, wie festgestellt, vollumfänglich geständig eingelassen. Seine Angaben waren detailliert und von originärem Täterwissen getragen. So konnte er sich beispielsweise noch daran erinnern, dass er über das Garagendach zur Rückseite des Objekts geklettert sei, dort noch eine Alarmanlage heruntergerissen habe und letztlich durch die rückseitig gelegene Balkontür in der ersten Etage in das Hausinnere gelangt sei. Auch konnte er sich noch an die Lage des Tresors im Haus erinnern. All diese Details konnten mit den in Augenschein genommenen Lichtbildern in Einklang gebracht werden und erhärteten so die Einlassung des Angeklagten. Auf dem oberen Lichtbild auf Bl. 16 der Fallakte 4 ist das Haus der Familie D3 von vorn (Straßenansicht) zu sehen, insbesondere das halbhohe Schrägdach über der linken Garagenseite und die sich linksseitig anschließende Dachgaube mit insgesamt vier Fenstern, die sich vollständig über die weitere Dachfläche erstreckt. Auf dem unteren Bild auf Blatt 18 der Fallakte 4 ist in Großaufnahme das rechte Gaubenfenster zu sehen. Rechts neben dem Fensterrahmen befindet sich auf der Gaubenverkleidung eine Halterung. Auf dem darunter liegenden Dachvorsprung liegt ein weißer Kasten mit durchtrenntem Kabel (Alarmanlage). Auf Bl. 21 der Fallakte 4 befinden sich zwei Lichtbilder der rückseitig gelegenen Terrasse mit einer großen bodentiefen Fensterfront einschließlich Schiebetür und weiteren Balkontüren. Auf Bl. 74 der Fallakte 4 sind Hebelspuren an einer terrassenseitigen Balkontür zu sehen und auf den Screenshots der Überwachungskamera, Blatt 79 unten und 80 oben der Fallakte 4, ist eine mit dunkler Mütze und hellem Tuch vermummte Person zu sehen, die über die Terrasse läuft und durch die Fensterfront in das Gebäudeinne schaut. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Einlassung des Angeklagten A1 stand zudem hinsichtlich des Durchsuchens der Wohnung nach Beute in Einklang mit der Aussage des Zeugen D3, der geschildert hat, dass das gesamte Gebäudeinnere durchsucht worden sei, Schränke durchwühlt und Inhalte auf dem Boden verstreut gewesen seien. Letzteres findet sich auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, vergleiche exemplarisch die Aufnahmen der Spurensicherung im Badezimmer, Blatt 63 der Fallakte 4. Auch insoweit wird bezüglich der Einzelheiten auf das vorgenannte Lichtbild gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.
149Die Täterschaft des Angeklagten A1 wurde ferner durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Überwachungskamera Bl. 86 und 87 oben der Fallakte 4 bestätigt. Auf diesen waren jeweils der Oberkörper und das Gesicht der oben beschriebenen vermummten Person, der inzwischen das vor dem Gesicht getragene Tuch bis zum Kinn heruntergerutscht war, und ein weiterer Täter im Eingangsbereich zu sehen. Der Angeklagte A1 hat sich in der erstgenannten Person wiedererkannt. Insbesondere die auf dem unteren Lichtbild Blatt 86 deutlich erkennbare markante Nase und der oberhalb des Halstuches erkennbare Bart sowie die auf dem oberen Bild, Bl. 86 der Fallakte 4, unter der Mütze hervorscheinenden dunklen Haare sprachen auch aus Sicht der Kammer für die zweifelsfreie Identifizierung des Angeklagten A1.
150Schließlich stimmte die Einlassung des Angeklagten A1 auch mit den Angaben des Angeklagten A2 überein, soweit diese, wie festgestellt, gemeinsam agiert haben. Der Angeklagte A2 hat sich im Sinne der getroffenen Feststellungen vollständig geständig eingelassen.
151Die Feststellungen zum Diebesgut beruhen auf der Einlassung des Angeklagten A1, den Angaben des Zeugen D3 und der Verlesung der vom Zeugen D3 gefertigten „Stehlgutliste Einbruch am 00./00.4..“ gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 249 Abs. 1 StPO. Soweit der Angeklagte einzelne Beutegegenstände sicher ausschließen konnte, ist die Kammer unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und den detaillierten Erinnerungen des Angeklagten, etwa an einzelne Markenuhren, dessen Angaben gefolgt. Im Übrigen hat sie die pauschal vom Angeklagten eingeräumte Stehlgutliste zugrunde gelegt. Bezüglich der festgestellten Schätzwerte hat sich die Kammer an den Angaben des Zeugen D3 in seiner ausweislich seiner Aussage unmittelbar nach der Tat gefertigten Stehlgutliste orientiert. Dieser hatte im Rahmen der Hauptverhandlung sowohl die Authentizität seiner Liste als auch seine Expertise für die Bewertung von Schmuck, Uhren etc. als Schmuckhändler glaubhaft versichert. Der festgestellte Gesamtwert des entwendeten Schmucks beruhte entsprechend auf der detaillierten Stehlgutliste. Da es sich um Schmuckstücke handelte, die aus Sicht der Kammer eher im Wert steigen denn verfallen, hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die jeweiligen Anschaffungskosten zugrunde gelegt. Im Einzelnen waren dies ausweislich der Schadensliste des Zeugen D3: Diamantring 1 ct 750/ Gold (3.300 Euro in 2018), Chronograph 1911 Edelstahl von Ebel (1.000 Euro in 2001, im Tresor), Damenuhr mit Brillant Stahl Schwarz weiße Diamanten von Pequinet (1.800 Euro in 2001, im Tresor), Achat Silberarmbänder (100 Euro in 2017), Kette mit Herzanhänger Weißgold mit Steinen Rubin Saphir Smaragd Diamant (2.000 Euro in 1997, Hochzeitsgeschenk der Eltern des Zeugen D3 an seine Ehefrau), Set Weißgoldkette mit Anhänger, Diamant besetzt, passende Ohrringe und Ring (2.500 Euro in 2014), Set Ohrringe, Collier (noch vorhanden), Ring Weißgold mit Diamant (1.400 Euro in 2012), Set Ohrringe, Collier, Ring, Weißgold mit schwarzer Perle und Diamant (1.900 Euro in 2012), Hochwertiges Modeschmuckset (400 Euro in 2014), Memoirering Gelbgold mit Diamanten 0,03 ct (1.800 Euro in 2012), Weißgoldkette (800 Euro in 2018), Perlenkette (300 Euro in 2018), Goldarmband mit Diamanten Weißgold (3.000 Euro in 2018), Diamantring Solitär ca. 0,30 ct (900 Euro in 2013), Turmalinbrosche (5000 Euro in 2018).
152Gleiches galt für den festgestellten Schätzwert der Handtaschen. Auch insoweit hat sich die Kammer an den Angaben des Zeugen D3 in seiner Stehlgutliste orientiert, wobei allein der Louis-Vuitton-Handtasche ein plausibler Wert von 1.200 Euro beigemessen wurde. Die Summe der Wertangaben bezüglich aller Handtaschen laut Stehlgutliste in Höhe von 2.475 Euro hat die Kammer zugunsten des Angeklagten abgerundet.
153Die Feststellungen zum Umzug der Familie D3 und zum Verkauf der Immobilie beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen D3.
154d) Die Feststellungen zu den drei Einbrüchen in das Hotel E1 (Fallakte 6-8) beruhen ebenfalls auf der geständigen Einlassung des Angeklagten A1. Wenngleich der Angeklagte sich zunächst nur an zwei Vorfälle erinnern konnte, hat er im Laufe der Hauptverhandlung und nach Vorhalt der Lichtbilder sowie der aufgefundenen serologischen Spuren alle drei Taten eingeräumt. Insoweit war aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, dass der Angeklagte sich zwar noch detailliert an das Objekt, das Innere des Objekts, etwa die Schauvitrinen und den Tresor im Büro hinter der Theke, erinnern konnte, er im Übrigen aber Probleme hatte, einzelnes Diebesgut einem konkreten Vorfall zuzuordnen. So gab er beispielsweise an, dass er mindestens zweimal den Tresor geöffnet habe, sich aber nur einmal eine größere Summe darin befunden habe. Auch konnte sich der Angeklagte noch daran erinnern, dass er einmal eine Hintertür an der Rückseite des Hotels aufgehebelt und so in das Hotel eingestiegen sei. Er habe ein Werkzeug von der gegenüberliegenden Baustelle als Hebel zum Aufbrechen der Tür verwendet. Auch hatte er noch konkrete Erinnerungen an die Vitrinen, in denen sich Brillenfassungen befunden hätten, die er ebenfalls aufgebrochen habe – mehrfach. Die Einlassung des Angeklagten A1 war auch vor dem Hintergrund seines gesamten Einlassungsverhaltens und der Übereinstimmung des Diebesguts in puncto Bargeld und Brillenfassungen mit den gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 249 Abs. 1 StPO verlesenen Stehlgutlisten glaubhaft. Auch konnte sich der Angeklagte A1 noch an zahlreiche Details im Randgeschehen erinnern, was ebenfalls für die Belastbarkeit seiner Angaben sprach – etwa das Werkzeug von der nahegelegenen Baustelle, die Entdeckung durch die Putzfrauen und das Nichtabholen der Beute aus dem Bahnschuppen, weil ein Bahnmitarbeiter auf ihn aufmerksam geworden sei.
155aa) Die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten A1 hinsichtlich der Tat vom 00./00.00.2019 beruht auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, welches durch die Untersuchung der am Diebesgut aufgefundenen serologischen Spuren bestätigt wurde. Insbesondere aufgrund der vom Angeklagten eindeutig wiedererkannten Kerzenleuchter in einem Rollwagen, die wie festgestellt auf den Lichtbildern Bl. 42 der Fallakten 5-8, dort Fallakte 6, abgebildet waren und den sehr detaillierten Schilderungen des Angeklagten zu dem kleinen grauen Bahnschuppen als Zwischenlagerort, vgl. Lichtbild oben Bl. 40 der Fallakten 5-8, Fallakte 6, schließt die Kammer aus, dass der Angeklagte diese Tat möglicherweise verwechselt und sich insoweit irrtümlich eingelassen haben könnte. Wegen der Einzelheiten der genannten Abbildungen wird gemäß §§ 276 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Auch im Vergleich zu den weiteren Taten vom 08.12.2018 und 29.10.2018 handelte es sich bei dem vorgenannten Diebesgut und dem Zwischenlager um individuelle, zweifelsfrei der jüngsten der drei Taten, also der Tat vom 26./27.03.2019 zuzuordnende Details.
156Darüber hinaus wird die Anwesenheit des Angeklagten A1 am Tatort – und mithin indiziell seine Täterschaft – bestätigt durch die Auswertung der serologischen Spuren an dem Rollwagen, mit dessen Hilfe das Diebesgut aus dem Hotel abtransportiert und in dem Container der Bahn zwischengestellt wurde. Die Sicherstellung der Kandelaber und Gemälde in dem Rollwagen sowie die Vornahme serologischer Abriebe an diesem ergaben sich übereinstimmend aus dem objektiven Befund des gemäß §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesenen Tatbefundberichts der Kriminalkommissarin E1 vom 27.03.2019 und dem ebenso verlesenen Spurensicherungsbericht des Kriminalkommissars N1 vom 27.03.2019, dort insbesondere Nr. 8, serologischer Abrieb Rollcontainer 2. Ausweislich der – anhand standardisierter Verfahren durchgeführten – molekulargenetischen Untersuchung des Spurenmaterials ist die Sachverständige G2 in ihrem gemäß §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 1a) StPO verlesenen Kurzgutachten vom 06.06.2019 zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass die zuvor genannte Spur Nr. 8 ein Misch-Teilprofil im Bereich der Nachweisgrenze enthalte und das Profil für einen Abgleich geeignet sei. Im Folgegutachten vom 22.07.2020 hat sie dann – ebenfalls mittels standardisierter Verfahren – das DNA-Mischprofil zur Spur 002 (Nr. 8 1 Abrieb Rollcontainer 2) mit dem DNA-Profil des Angeklagten A1, gespeichert in der DNA-Analyse-Datei, abgeglichen und biostatistisch bewertet. Dabei wurden 16 Markersysteme untersucht, die bis zu vier Allele aufwiesen (Mischspur). Im Rahmen des Abgleichs konnten in allen Markersystemen die merkmalspezifischen Allele des Angeklagten A1 nachgewiesen werden, wobei das Gutachten eine Einzelauflistung des Untersuchungsergebnisses nach Markersystemen enthielt. Ausgehend von diesem Befund ist die Sachverständige G2 im Rahmen ihrer biostatistischen Bewertung zu dem weiteren Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte A1 als Hauptverursacher der Spur Nr. 002 (Nr. 8 1 Abr. Rollcontainer 2) in Betracht komme. Dabei betrage die Einschluss-Chance, mit der eine beliebige Person als Mitverursacher der betreffenden Mischspur in Betracht komme, 0,000000000086 % und die Ausschluss-Chance für eine beliebige Person 99,999999999914 %. Dies bedeute, dass rein statistisch lediglich eine Person von 1,17 Billionen beliebiger Personen als Mitverursacher der genannten Mischspur in Betracht gezogen werden könne. Die Berechnung basiere auf der von der Spurenkommission Deutschland empfohlenen gepoolten Populationsstatistik. Die Kammer hält nach Überprüfung der erforderlichen Kriterien der Begutachtung sowie der im Einzelnen aufgelisteten Befunde in den 16 Markersystemen die von der Sachverständigen G2 vorgenommene statistische Bewertung für plausibel und hat sich im Ergebnis der Bewertung, dass der Angeklagte A1 als Hauptverursacher der Mischspur in Betracht komme, angeschlossen.
157Die Feststellungen zum konkreten Einstieg in das Hotel beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten, die im Einklang mit dem objektiven Befund des gem. §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesenen Tatbefundberichts der Kriminalkommissarin E1 vom 27.03.2019 und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, Blatt 70-73 der Fallakten 5-8, Fallakte 6, standen. Auf den letztgenannten Lichtbildern waren jeweils Hebelmarken an einer Tür zur Terrasse zu sehen. Wegen der Einzelheiten der Lichtbilder wird gemäß § 276 Abs. 1 S. 3 StPO auf die vorgenannte Fundstelle Bezug genommen.
158Die Feststellungen zum Diebesgut beruhen auf der Inaugenscheinnahme der sichergestellten Gegenstände im Bahncontainer, insbesondere der Kandelaber und der Gemälde. Die Bewertung beruht auf einer Schätzung der Kammer anhand der bereits genannten Lichtbilder Bl. 42 der Fallakten 5-8, dort Fallakte 6. Soweit im Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten A1 noch das Aufbrechen eines Zigarettenautomaten zur Last gelegt wurde, konnte die Kammer entsprechende Feststellungen nicht treffen.
159bb) Die Feststellungen zur Tat vom 00.00.2018 sowie der Täterschaft des Angeklagten A1 beruhen neben der geständigen Einlassung des Angeklagten A1 auf der Verlesung des Tatbefundberichts des Kriminalkommissars H2 vom 08.12.2018 sowie der Auswertung der serologischen Spuren am Tatort. Für die Belastbarkeit der geständigen Einlassung sprach insbesondere, dass der Angeklagte A1 von Anfang an zugegeben hatte, den Tresor zwei Mal aufgebrochen zu haben, wobei sich darin nur beim ersten Mal eine größere Bargeldsumme befunden habe. Diese beiden Aufbrüche konnten eindeutig den Taten vom 08.12.2018 und 12.11.2018 zugeordnet werden. Denn in dem bereits genannten, im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Tatbefundbericht vom 27.03.2019 zur Tat vom 26./27.03.2019 (Objektiver Teil) wurde weder ein Aufbruch des Tresors erwähnt noch fanden sich in den Lichtbildern der Spurensicherung vom Tatort, Bl. 38-101 der Fallakten 5-8, Fallakte 6, Hinweise auf einen Tresor. Demgegenüber hieß es in dem gemäß §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesenen Tatbefundbericht des Kriminalkommissar H2 vom 08.12.2018 (Objektiver Teil), dass der Tresor, wie festgestellt, geöffnet vorgefunden worden sei (augenscheinlich aufgebrochen) und Gegenstände vor dem Tresor gelegen hätten (möglicherweise Tatwerkzeug). Dies wurde bestätigt durch die Inaugenscheinnahme des oberen Lichtbildes, Blatt 23 der Fallakten 5-8, Fallakte 7, auf welchem rechts der Tresor und auf dem Boden davor eine Brechstange zu erkennen waren, des oberen Lichtbildes Blatt 24 der Fallakten 5-8, Fallakte 7, auf denen der Tresor in Großaufnahme mit Hebelspuren am oberen und linken Rahmen zu sehen war, des unteren Lichtbildes Blatt 24 der Fallakten 5-8, Fallakte 7, auf welchem die Innenseite der Tresortür mit Hebelmarken am oberen und rechten Rand fotografiert wurde, sowie des oberen Lichtbildes Blatt 25 der Fallakten 5-8, Fallakte 7, auf welchen die herausgebrochene Schließe an der Innenseite der Tresortür abgebildet war. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Lichtbilder gemäß § 276 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Auch bei der Tat vom 12.11.2018 (Fallakte 8) wurde zweifelsfrei ein Aufbruch des Tresors dokumentiert (siehe unten).
160Darüber hinaus wurden die am Tatort aufgefundenen serologischen Spuren zur Überzeugung der Kammer durch den Angeklagten (mit-)verursacht, was ebenfalls seine Einlassung zu seiner Täterschaft bestätigte. Im Einzelnen: Die Feststellungen zum Fundort des Schraubenziehers und der Brechstange sowie der Vornahme der entsprechenden serologischen Abriebe beruhen auf der Verlesung des Tatbefundberichts (Objektiver Befund) des Kriminalkommissars H2 vom 08.12.2018 und des Spurensicherungsberichts der Kriminalkommissarin K3 vom 08.12.2018 gemäß §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Ausweislich des gemäß § 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 1a) StPO verlesenen molekulargenetischen Spurengutachtens der Sachverständigen K1 und K2 vom 05.11.2019 konnten die Sachverständigen sowohl in dem serologischen Abrieb des Schraubenziehers (Spur Nr. 1) als auch in dem der Brechstange (Spur Nr. 3) – anhand standardisierter Methoden zur molekulargenetischen Untersuchung – jeweils eine DNA-Mischspur detektieren, die für direkte Vergleiche geeignet sei. Ferner sei das DNA-Profil der Hauptkomponente der Spur am Griff des Schraubendrehers abgeleitet worden. In dem sich anschließenden Vergleichsgutachten vom 24.07.2020 kamen die Sachverständigen K1 und K2 sodann zu dem Ergebnis, dass das letztgenannte DNA-Profil der Hauptkomponente (DNA-Mischspur Nr. 1, Schraubendreher) mit dem DNA-Profil des Angeklagten A1 in den Allelkombinationen in den 16 vergleichbaren Merkmalsystemen vollständig übereinstimme. Die biostatistische Häufigkeit einer solchen Übereinstimmung in der europäischen Bevölkerung betrage weniger als 1 zu 30 Milliarden. In einer Gruppe von mindestens 30 Milliarden zufällig ausgewählter Personen sei somit eine Person zu erwarten, die als Verursacher der Hauptkomponente dieser Spur in Betracht komme. Aus wissenschaftlicher Sicht bestehe – selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass hier ein Abgleich mit einer Person vorzunehmen war, die erst nach einer Recherche in der DAD ermittelt worden sei – kein begründbarer Zweifel daran, dass die Hauptkomponente dieser Spur dem Angeklagten A1 zuzuordnen sei. Hinsichtlich der weiteren Spur (Nr. 3 Brechstange) haben die Sachverständigen ausgeführt, dass sich in dieser Mischspur bei einem Untersuchungsumfang von 16 Merkmalsystemen alle Allele hätten finden lassen, die auch der Angeklagte A1 aufweise. Der Angeklagte A1 könne somit als Mitverursacher dieser DNA-Mischspur nicht ausgeschlossen werden. In einer Gruppe von etwa 230 Milliarden zufällig ausgewählten Personen sei eine Person zu erwarten, die als Mitverursacher dieser DNA-Mischspur in Betracht komme. Für beide biostatistischen Berechnungen haben die Sachverständigen auf eine Referenzpopulation von in Europa lebenden Personen zurückgegriffen. Die Kammer hat nach Überprüfung der gutachterlichen Kriterien für DNA-Mischspuren die Ausführungen der Sachverständigen für plausibel und gut nachvollziehbar befunden und ist diesen im Ergebnis gefolgt. Unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung des Angeklagten und den weiteren – mit dem vom Angeklagten geschilderten Tathergang – übereinstimmenden Beweismitteln sieht die Kammer in den serologischen Spuren, die in unmittelbarer Nähe zu dem aufgebrochenen Tresor aufgefunden wurden, ein weiteres belastbares Indiz, welches die eingeräumte Täterschaft des Angeklagten A1 stützt.
161Die Feststellungen zum konkreten Einstieg in das Objekt beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, die insoweit mit den Ausführungen zum objektiven Befund in dem verlesenen Tatbefundbericht vom 08.12.2018 ohne weiteres in Einklang gebracht werden konnten.
162Hinsichtlich des Diebesguts stützt die Kammer die Feststellungen auf die geständige Einlassung des Angeklagten und – soweit die Brillenfassungen in Anzahl und Markenbezeichnung konkretisiert wurden – auf die gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 249 Abs. 1 StPO verlesenen Schadensliste vom 11.12.2018 der Geschädigten. Hinsichtlich der Werte hat die Kammer für die Brillenfassung, welche als Ausstellungsstücke in den Vitrinen standen, die in der Schadensliste aufgeführten Verkaufspreise angesetzt.
163cc) Die Feststellungen zum chronologisch ersten Einbruch in das Hotel E1 in der Nacht zum 00.00.2018 einschließlich der Vorgehensweise und des Diebesguts beruhen auf der Einlassung des Angeklagten A1. Auch insoweit bestanden keine Zweifel an der Belastbarkeit der Einlassung. Insbesondere das vom Angeklagten A1 geschilderte Aufbrechen des Tresors und der Glasvitrinen konnte anhand der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Spurensicherung erhärtet werden. So ist auf dem Lichtbild Bl. 37 der Fallakten 5-8, Fallakte 8, oben das defekte Schloss der Glasvitrine zu sehen, auf dem Bild unten die abgebrochene Halterung zur Verriegelung der Vitrine. Auf den Lichtbildern Blatt 41-42 der Fallakten 5-8, Fallakte 8, ist der geöffnete Tresor abgebildet, auf den Bildern auf der Folgeseite die Hebelmarken an der Tresortür in Großaufnahme. Bezüglich der Einzelheiten der Abbildungen wird auf die vorgenannten Lichtbilder gemäß § 276 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Feststellungen zum konkreten Tätereinstieg hat die Kammer aufgrund des verlesenen objektiven Befunds im Tatbefundbericht vom 12.11.2018 geschlussfolgert. Soweit die entwendeten Brillengestelle in ihrer Anzahl und Markenbezeichnung sowie die Briefmarken hinsichtlich ihrer Stückzahl konkretisiert wurden – beruht dies auf der gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 249 Abs. 1 StPO verlesenen Schadensaufstellung der Geschädigten vom 29.11.2018 und der Aufstellung der I2 im Anhang zu ihrer eMail vom 03.12.2018. Hinsichtlich der Werte hat die Kammer für die Brillenfassung, ebenso wie bei der Tat vom 08.12.2018, die in der Schadensliste aufgeführten Verkaufspreise angesetzt. Im Übrigen hat die Kammer den Wert der technischen Geräte einschließlich der Briefmarken, die allein bereits einen reinen Markenwert von 138 Euro aufwiesen, mangels Kenntnis des Fabrikats oder des Alters der Geräte mit einem erheblichen Sicherheitsabschlag, wie festgestellt, äußerst gering angesetzt.
164e) Die Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten A1 vom 00.00.2018 beruhen auf seiner geständigen Einlassung, die mit der Auswertung der am Tatort gefundenen serologischen Spuren im Einklang stand. Die diesbezüglichen Feststellungen zur Sicherstellung zweier Plastikbecher am Tatort (Treppenhaus und Außenbereich) beruhen auf der Verlesung des Spurensicherungsberichts des Regierungsbeschäftigten I3 vom 29.10.2018 gemäß §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO. Diese standen im Einklang mit den Abbildungen eines Trinkbechers im Treppenhaus des Objekts, vgl. die Lichtbilder Bl. 176 der Fallakten 9-15, Fallakte 9, welche in Augenschein genommen wurden. Auch der Angeklagte A1 selbst wollte die Benutzung und das Zurücklassen eines Trinkbechers nicht ausschließen, indem er es für möglich hielt, dass er „so verballert“ gewesen sein mag. Ausweislich des molekulargenetischen Gutachtens der Sachverständigen J1, J2 und J2 vom 19.11.2019 habe aus dem serologischen Abrieb des Trinkbereichs des Bechers 1 (Spur -003) – anhand standardisierter Verfahren – eine Mischung mit DNA-Merkmalen von mindestens zwei Personen nachgewiesen werden können. Ein insoweit abgeleitetes Teilprofil einer Person mit männlichem Amelogenin-Befund stimme dabei in den ableitbaren DNA-Merkmalen mit dem DNA-Profil des Spurenverursachers der Spur -004 überein. Hinsichtlich des Abriebs im Trinkbereich des Bechers 2 (Spur -004) konnten die Sachverständigen ein DNA-Profil einer Person mit männlichem Amelogenin-Befund nachweisen, das für die Speicherung und Recherche in der DNA-Analyse-Datei (DAD) geeignet sei. Das vorgenannte Gutachten wurde gemäß §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 1a) StPO verlesen. Basierend auf diesen Ergebnissen haben die Sachverständigen J1, J2 und J3 in ihrem molekulargenetischen Abgleichgutachten vom 22.07.2020 einen Abgleich mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten A1 (Auszug aus der DNA-Analyse-Datei) vorgenommen. Auch dieses Gutachten wurde im Rahmen der Hauptverhandlung durch Verlesung gemäß §§ 249 Abs. 2, 256 Abs. 1 Nr. 1a) StPO eingeführt. Danach habe das aus der Spur -004 detektierte männliche DNA-Profil in allen untersuchten 16 Merkmalssystemen eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Angeklagten A1 gezeigt. Hinsichtlich der Beurteilung der biostatistischen Häufigkeit kommen die Sachverständigen – ausgehend von dem vorgenannten Befund – zu dem Ergebnis, dass die genetische Merkmalskonstellation der Spur -004 123 Trillionen mal wahrscheinlicher unter der Hypothese H1 („Die DNA-Spur stammt von M.Y. 1988.“) zu erwarten sei als unter der Hypothese H2 („Die DNA-Spur stammt von einer unbekannten Person, die aus der mitteleuropäischen Bevölkerung stammt, deren Profil nicht in der DAD gespeichert ist und die mit M.Y. 1988 nicht verwandt ist.“). Aus wissenschaftlicher Sicht bestünden keine Zweifel daran, dass die Spur -004 DNA des Angeklagten erhalte. Die biostatistische Beurteilung sei dabei unter Verwendung mitteleuropäischer Merkmalshäufigkeiten und nach Korrektur mit der aktuellen Größe der DAD zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung durchgeführt worden. Hinsichtlich der Spur -003 (Mischspur) hätten sich bei dem Abgleich durchgängig alle Merkmale, wie sie auch der Angeklagte trage, gefunden. Vielfach seien solche Merkmale, wie sie auch der Angeklagte trage, in höherer Signalintensität nachweisbar gewesen als die übrigen Merkmale der Mischung, so dass der Angeklagte A1 als Spurenverursacher in Betracht komme. Im Rahmen der anschließend aufgrund standardisierter Methoden durchgeführten biostatistischen Beurteilung haben die Sachverständigen weiter ausgeführt, dass die genetische Merkmalskonstellation der Spur -003 176 Billionen mal wahrscheinlicher unter der Hypothese H1 („Die DNA-Merkmale der Spur stammen von M.Y.1988 und einer weiteren Person aus der mitteleuropäischen Bevölkerung, die mit M.Y.1988 nicht verwandt ist.“) zu erwarten sei als unter der Hypothese H2 („Die DNA-Merkmale der Spur stammen von zwei unbekannten Personen aus der mitteleuropäischen Bevölkerung, die mit M.Y.1988 nicht verwandt ist.“). Aus gutachterlicher Sicht bestünden daher keine Zweifel daran, dass die Spur DNA des Angeklagten A1 enthalte. Die Kammer hat sich nach eigener Prüfung der Gutachtenvoraussetzungen sowie Abgleich der im Einzelnen tabellarisch aufgeführten Befunde der Spuren und des Vergleichsmusters des Angeklagten diesen Ausführungen angeschlossen. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Angeklagte A1 – seiner Einlassung folgend – am Tatort aufgehalten hat.
165Zudem verfügte der Angeklagte A1 auch hinsichtlich der Tat vom 00.00.2018 über detailliertes Täterwissen. So gab er an, mit einem bekannten Syrer unterwegs gewesen zu sein und bereits ein Brecheisen dabei gehabt zu haben. Die Auswahl des Objekts habe sich dann spontan ergeben als man die zurückgesetzte, für Dritte nicht einsehbare Lage des Hauses Straße-08 gesehen habe. Letzteres konnte ohne weiteres anhand des oberen Lichtbildes Blatt 92 der Fallakten 9-15, Fallakte 12, auf welchem die Frontansicht des Objekts mit davorliegendem Parkplatz zu sehen war, nachvollzogen werden. Auch der mit einer Hecke zum Nachbargrundstück abgegrenzte Durchgang neben dem Objekt und die dort liegende Einstiegstür, waren, wie auf dem unteren Lichtbild auf der vorgenannten Seite ersichtlich, schwer einsehbar. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Abbildungen wird auf Blatt 92 der Fallakten 9-15, Fallakte 12, gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung all dieser, die geständige Einlassung des Angeklagten stützenden Umstände hatte die Kammer keinen Zweifel an der Belastbarkeit seiner Angaben.
166Soweit der Angeklagte keine konkreten Erinnerungen mehr an den Ablauf der Tat im Gebäudeinneren hatte, sich lediglich noch schlaglichtartig an die Räumlichkeiten der Apotheke, die Kasse im dortigen Verkaufsbereich, das Durchwühlen zahlreicher Räume, an einen Geldzählapparat und Briefmarken als Beute erinnerte, beruhen die darüber hinausgehenden Feststellungen auf der Verlesung des Spurensicherungsberichts des Regierungsbeschäftigten I3 vom 29.10.2018 sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Bl. 21-63 ff. der Fallakten 9-15, Fallakte 12. Auf den Lichtbildern Blatt 21 unten bis 25 oben waren die seitliche Eingangstür zum Treppenhaus mit Durchgangstür zur Apotheke und Hebelmarken an der Eingangstür zu erkennen, auf den Bildern 25-35, Blatt 29-34, die Büroräume der Apotheke mit geöffneten und durchwühlten Schränken, auf Bild Nr. 33-35 geöffnete Medikamentenschränke, auf den Bildern 40-48 der durchwühlte Verkaufsraum mit leer geräumten Regalen (insb. Bilder 42, 44 und 46) und der geöffneten Kasse, an welcher ein Schlüssel steckte (insb. Bilder 40, 41), auf den Bilder 56-58, Blatt 44 f., die Eingangstür zur Arztpraxis E2 mit aufgehebeltem Schließblech sowie auf den Abbildungen Nr. 59-74, Blatt 46-53, die durchwühlten Räumlichkeiten der Praxis E2 mit mittels Schlüssel geöffneter Geldkassette (vgl. Bild Nr. 60 und 73, Blatt 46 und 53).
167Die Feststellungen zum Diebesgut im Einzelnen beruhen auf den gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 249 Abs. 1 StPO verlesenen Schadenslisten der Apotheke mit Schreiben vom 15.01.2019 nebst Anlagen und der Geschädigten E2 mit dem am 07.11.2018 bei der Kreispolizeibehörde Ort-16 eingegangenen Schreiben nebst Anlagen. Die Feststellungen zum herausgerissenen Geldschrank werden insoweit auch durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder Nr. 36-37, Blatt 109-110 der Fallakten 9-15, Fallakte 12, gestützt. Den Wert des Münzgeldzählers in Höhe von 200 Euro hat die Kammer ausgehend vom Anschaffungspreis in Höhe von 344,90 Euro ausweislich der Schadensliste der Geschädigten M1, Inhaberin der Apotheke, und unter Abzug eines Sicherheitsabschlages geschätzt. Den Wert der entwendeten Medikamente und kosmetischen Artikel hat die Kammer der weiteren handschriftlichen Aufstellung entnommen unter Abzug der Position für Bürobedarf (26,55 Euro) und Berücksichtigung eines geringen Sicherheitsabschlags. Ausweislich der handschriftlichen Schadensliste betrug die Gesamtsumme der entwendeten Medikamente und Kosmetika 5.766,84 Euro, wobei in der Aufstellung jeder einzelne Artikel unter Angabe der konkreten Bezeichnung, der Stückzahl und des Preises aufgelistet wurde, darunter drei Blutdruckgeräte im Wert von 93,76 Euro. Diese sehr detaillierte Aufstellung war zur Überzeugung der Kammer schlüssig und nachvollziehbar und konnte mit den Lichtbildern der leer geräumten Verkaufsregale in Einklang gebracht werden. Da es sich insoweit um Neuware handelte, ist die Kammer zunächst vom Verkaufspreis als Wert ausgegangen und hat hiervon lediglich einen geringfügigen Sicherheitsabschlag vorgenommen.
168Die Feststellungen zur vom Angeklagten A1 verbüßten Untersuchungshaft in dem Verfahren 513 Js 453/18 der Staatsanwaltschaft Hagen beruhen auf der insoweit übereinstimmenden Einlassung des Angeklagten und der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Iserlohn vom 07.08.2019, Az. 5 Ls-513 Js 453/18-17/19 gemäß § 249 StPO.
169f) Die Feststellungen zur Tat vom 00./00.00.2019 (Fallakte 14) beruhen ebenfalls auf dem vollumfänglichen, glaubhaften Geständnis des Angeklagten A1. Für die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung sprach insoweit insbesondere die emotionale Verbindung des Angeklagten zur Tat. So äußerte er unverhohlen seinen Ärger über den schlechten Tipp eines Bekannten, der Anlass für die Tat gewesen sei. Die Einlassung des Angeklagten wurde darüber hinaus durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder 003.jpg, 005.jpg und 006.jpg, gestützt, auf denen das eingeschlagene Einstiegsfenster, wie festgestellt, zu sehen ist. Bezüglich der Einzelheiten der Abbildungen wird auf die vorgenannten Lichtbilder, Bl. 12 f. der Fallakten 9-15, Fallakte 14, gemäß § 276 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen.
170Die Einzelheiten zu dem vom Angeklagten eingeräumten Diebesgut (technisches Equipment und Briefmarken) hat die Kammer anhand der gemäß §§ 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 249 Abs. 1 StPO verlesenen Schadensaufstellung der geschädigten Firma vom 20.05.2019 festgestellt. Den Wert des festgestellten Diebesguts hat die Kammer anhand der Beschreibung der Geräte aus der Schadensliste zurückhaltend auf 1.000 Euro geschätzt. Damit in Einklang stand die vom Geschädigten als insgesamt angegebene Tatbeute (einschließlich der Telefonanlage) in Höhe von 3.000 Euro ausweislich seiner Aufstellung.
171g) Die Feststellungen zur subjektiven Seite der festgestellten, vom Angeklagten A1 begangenen Taten beruhen auf seiner Einlassung des Angeklagten A1. Zudem wurden die entsprechenden Feststellungen jeweils durch das objektive Tatgeschehen impliziert.
172h) Die dauerhafte und fortgesetzte Begehung von Eigentumsdelikten zur Finanzierung seiner Drogensucht und seines Lebensunterhalts mangels legaler Einkommensquellen hat der Angeklagten, wie festgestellt, ebenfalls glaubhaft eingeräumt. Dies wurde gestützt durch die – im Folgenden unter III. 2. i) und j) dargestellten – Ausführungen des Sachverständigen F2 zum Abhängigkeitssyndrom des Angeklagten und der Verlesung des den Angeklagten A1 betreffenden Bundeszentralregisterauszugs (siehe oben), aus welchem sich eine eingeschliffene Delinquenz seit dem frühen Jugendalter ergab.
173i) Die Feststellungen zu Art und Umfang der vom Angekagten A1 im Tatzeitraum eingenommenen Betäubungsmittel und Medikamente beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung. Angesichts des sowohl in den Vorverurteilungen dokumentierten als auch vom Sachverständigen anhand der gleichlautenden Angaben des Angeklagten in den Explorationsterminen bestätigten, langjährigen Drogenmissbrauchs hatte die Kammer insoweit keinen Zweifel an der Belastbarkeit der Angaben des Angeklagten A1. Ein beschönigendes oder taktierendes Einlassungsverhalten des Angeklagten A1 vermochte die Kammer diesem auch insoweit nicht zu attestieren. Unter Berücksichtigung seiner langjährigen Abhängigkeit seit dem Jugendalter und der damit einhergehenden starken Gewöhnung waren sowohl die Mengen als auch das konsumunauffällige Verhalten in Form der planvollen, strukturierten und teilweise über mehrere Stunden andauernden konzentrierten Tatbegehung plausibel. Gestützt wurden sie ferner durch die festgestellten Entzugserscheinungen, unter denen er im Rahmen der Inhaftierungen von Dezember 2018 bis Februar 2019 und zu Beginn der Inhaftierung ab August 2019 gelitten hat.
174j) Die Feststellungen zu dem Abhängigkeitssyndrom, der drogeninduzierten Psychose sowie zu deren Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten A1 im Tatzeitraum beruhen auf dem in der Hauptverhandlung mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen F2, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie. Dieser ist auf der Basis des Aktenstudiums, der Exploration des Angeklagten am 09.09.2022 und am 09.10.2022 sowie aufgrund seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung – am 17.10.2022 persönlich und an den weiteren Sitzungstagen vertreten durch seinen Co-Referenten H3 – zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagte im Tatzeitraum in seiner motivationalen Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei.
175Im Einzelnen hat der Sachverständige insoweit ausgeführt, dass dem Angeklagten A1 zunächst zweifelsfrei die psychiatrische Diagnose eines polyvalenten Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F19.2) gestellt werden könne. Das polyvalente Abhängigkeitssyndrom beziehe sich auf den Konsum von insbesondere Cannabinoiden, Amphetaminen, Alkohol sowie Opioiden (in Form des Substitutionsmittels Buprenorphin). Dieses sei dem Angeklagten A1 nicht nur in den Vorverurteilungen, insbesondere durch das Landgericht Hagen im Urteil vom 03.05.2021 (Az. 47 Ns-620 Js 343/19-133/19) attestiert worden, sondern stelle auch die bestätigte Diagnose im Rahmen der aktuell vollstreckten Unterbringung nach § 64 StGB dar. Vor dem Hintergrund des nahezu zwanzigjährigen Drogenabusus und der insoweit auch schlüssigen Angaben des Angeklagten zu Konsumart und –menge bestünden keine Zweifel an dieser Diagnose zur Tatzeit. Der Angeklagte erfülle insoweit auch die Kriterien der diagnostischen Leitlinien, etwa den Übermaßwunsch hinsichtlich des Konsums, das Aufweisen einer Toleranzentwicklung, eine fortschreitende Vernachlässigung der persönlichen Interessen zugunsten des Konsums mit haltloser und zielloser Lebensführung bis hin zur – offensichtlichen – Versandung im kriminellen Milieu, Fortsetzung des Konsums trotz zahlreicher Haftstrafen sowie das Vorliegen vegetativer und körperlicher Entzugssymptome.
176Darüber hinaus müsse rückblickend davon ausgegangen werden, dass im Tatzeitraum eine akute mindestens drogeninduzierte paranoide Psychose (ICD-10: F19.5) bei dem Angeklagten A1 vorgelegen habe. Aufgrund des sehr zurückhaltenden und dissimulierenden Einlassungsverhalten des Angeklagten A1 hinsichtlich seiner psychotischer Symptome könne heute differentialdiagnostisch zwar nicht hinreichend beurteilt werden, ob sich bei dem Angeklagten aus der früheren kinder- und jugendpsychologischen Diagnose einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen zwischenzeitlich eine (narzisstisch geprägte) dissoziale Persönlichkeitsstörung entwickelt habe oder ob es sich um Prodromalsymptome oder um überdauernde Persönlichkeitsveränderungen im Rahmen einer beginnenden paranoiden Schizophrenie handele. Das aktuelle Verhalten des Angeklagten, insbesondere das in seinem Verteidigungsverhalten und seinen Äußerungen im Rahmen der Exploration spürbare feindliche Beeinträchtigungserleben sowie das akut psychotische Verhalten in der JVA Ort-18l und JVA Ort-06 in 2019 (raptusartige Impulsdurchbrüche gegenüber Vollzugsbeamten, Kotschmierereien, Stimmenhören), und der Umstand, dass der Angeklagten aktuell keine Medikamente hinsichtlich der Behandlung einer Psychose einnehme, sprächen eher dafür, dass im Tatzeitraum eine (nur) drogeninduzierte Psychose vorgelegen habe und heute lediglich noch Residualsymptomatik in Form des Beeinträchtigungserlebens zu beobachten sei. Dies stehe auch im Einklang mit dem Eindruck der psychiatrischen und psychologischen Behandler der Maßregelvollzugsklinik C3 und der LWL-Klinik Ort-09, die mittlerweile zweifelsfrei die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose gestellt hätten. Rückblickend für die Betrachtung des Tatzeitraums dürfe daher die jedenfalls bei Inhaftierung 2019 akute Psychose für die Frage der Steuerungsfähigkeit nicht außen vor gelassen werden. Auch wenn es insoweit aufgrund des Zeitablaufs und der jeweiligen Tatabläufe schwierig sei, konkrete Anhaltspunkte für psychotischen Verhalten festzustellen, sei aufgrund des heutigen Krankheitsbildes zwingend davon auszugehen, dass 1.) zur Tatzeit eine drogeninduzierte Psychose bestanden habe, die 2.) wenigstens zu affektiven Beeinträchtigungen im Tatzeitraum geführt habe. Zwar sei die Psychose nicht handlungsleitend gewesen. Der Angeklagte sei jedoch zumindest aufgrund der Psychose und der damit einhergehenden affektiven Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, seine geistigen, kognitiven und suchtvermeidenden Potentiale – wie der gescheiterte kalte Entzug in März/April 2019 und die abgebrochene Therapie in Juli 2019 zeigen – abzurufen. Damit ginge auch einher, dass der Angeklagte kognitiv kaum noch dazu befähigt gewesen sein werde, alternative Handlungserwägungen zu den verfahrensgegenständlichen Einbruchsdelikten in Betracht zu ziehen. Daher könne im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden, dass die suchtbedingte Notwendigkeit, die kurzfristige Versorgung mit Rauschmitteln zu gewährleisten, die psychotisch verstärkte und durch jahrelangen Rauschmittelabusus eingetretene Einengung des gesamten Denkens und Handelns auf den Konsum und die mit der Abhängigkeit ebenfalls einhergehende Angst vor dem drohenden Entzugssyndrom (und dem im Entzug wiederum verstärkten psychotischen Erleben, wie es auch zu Beginn der Inhaftierung in derVA Ort-06 beobachtet wurde), zu einer forensisch relevanten Beeinträchtigung der motivationalen Steuerungsfähigkeit geführt habe. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Anlasstaten organisiert anmuteten und diesen kein nachweisbar handlungsleitender Impetus des psychotischen Erlebens zugrunde gelegen habe. Denn insoweit habe es sich vielmehr um eine bereits langjährig eingeschliffene Verhaltensschablone gehandelt. Zwingende Rückschlüsse im Sinne einer vollständig erhaltenen motivationalen Steuerungsfähigkeit ließen sich aus der Tatbegehung in dieser psychischen Gemengelage allerdings nicht ziehen. Dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung hingegen aufgehoben gewesen sein könnte, hat der Sachverständige ausgeschlossen.
177Die Ausführungen und Wertungen des sehr erfahrenen Sachverständigen, dessen Sachkunde der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, sind in sich widerspruchsfrei und für die Kammer gut nachvollziehbar. Der Sachverständige hat seiner Bewertung anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde gelegt und er geht von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen aus. Er knüpft seine Bewertungen an solche Umstände, die von der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt wurden.
178Die Kammer hat sich den dargestellten Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang nach eigener Prüfung angeschlossen. Allein die eindrückliche Konsumhistorie des Angeklagten, welche bereits in zahlreichen Vorverurteilungen Gegenstand war, und die im Tatzeitraum virulenten Konsummengen legten eine massive Suchterkrankung nahe. Dafür sprachen auch die Entzugserscheinungen des Angeklagten während seines Haftaufenthaltes in anderer Sache sowie der Umstand, dass er ärztlich verordnet subsituiert wurde. Dies, die hohe Tatfrequenz und die schnelle Rückfallquote nach Entlassung aus der Haft im Februar 2018 stellen zudem auch aus Sicht der Kammer zweifelsfreie Indizien dafür dar, dass das Denken und Handeln des Angeklagten, wie der Sachverständige ausgeführt hat, im Tatzeitraum auf den Drogenkonsum verengt war. Soweit der Sachverständige darüber hinaus die schwerwiegende Abhängigkeit des Angeklagten hintergründig mit einer drogeninduzierten Psychose des Angeklagten begründet, folgt die Kammer auch dieser Einschätzung. Der Sachverständige hat dabei offen auf die Schwierigkeiten der nachträglichen Beurteilung über einen wie hier drei- bis vierjährigen Zeitraum hingewiesen. Gleichwohl konnte er seine Bewertung sowohl anhand des aktuellen Verhaltens des Angeklagten A1 als auch anhand der Auffälligkeiten im Vollzug mittels fundierter wissenschaftlicher Erfahrungssätze zum Verlauf von Psychosen nachvollziehbar und überzeugend erläutern. Die Kammer teilt ferner die Einschätzung des Sachverständigen, dass bei den Anlasstaten die Suchterkrankung im Vordergrund stand aufgrund der Drogenkonditionierung und der damit einhergehenden gedanklichen Verengung auf den Konsum. Letzteres wird schon an der hohen Tatfrequenz der Anlasstaten deutlich.
1793.
180Die Feststellungen zur Verfahrensdauer beruhen auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung erstatteten Bericht des Vorsitzenden.
181IV.
182In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeklagte A1 nach den Feststellungen bei den Taten zu II. 1., 2., und II. 4.-8. des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB in sieben Fällen strafbar gemacht, davon in einem Fall (Tat zu II. 1) in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB durch Zerstörung der innenliegenden Wand im Lager der H1. Darüber hinaus ist er bezüglich der Tat zu II. 3. des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 244 Abs. 4 StGB schuldig. Hinsichtlich der letztgenannten Tat hat sich zudem der Angeklagte A2 wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er in Kenntnis des Wohnungseinbruchs in ein Privathaus dem Angeklagten A1 beim Abtransport des Tresors geholfen hat.
183V.
1841.
185Bezüglich des Angeklagten A1 hat sich die Kammer im Rahmen der Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
186a. Hinsichtlich der Tat zu II. 3. sieht das Gesetz in § 244 Abs. 4 StGB für den schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer hat allerdings von ihrem gemäß § 21 StGB eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und den Strafrahmen des § 244 Abs. 4 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB gemildert, weil nach den Feststellungen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten A1 bei Begehung der Anlasstaten nicht ausgeschlossen werden konnte im Sinne des § 21 StGB.
187Nach den bereits dargelegten Ausführungen des Sachverständigen litt der Angeklagte im Tatzeitraum an einem polyvalenten Abhängigkeitssyndrom in Bezug auf insbesondere Cannabinoiden, Amphetaminen, Alkohol sowie Opioiden (Subutex) sowie an einer drogeninduzierten Psychose. Letztere erfüllt nach den Ausführungen des Sachverständigen das Kriterium der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Dem gegenüber trete das aufgrund des polyvalenten Abhängigkeitssyndroms ebenfalls erfüllte Merkmal der anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zurück. In beiden Fällen müsse ein im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nahezu kritikloser Gebrauch unterschiedlicher Drogentypen und eine erhebliche eingeschränkte Lebensführung des Angeklagten A1 mit Fokussierung auf die kontinuierliche Beschaffung und den Konsum von Rauschmitteln beschrieben werden. Damit einher gehe eine erhebliche Beeinträchtigung des Angeklagten in sämtlichen alltagspraktischen und psychosozialen Bereichen, welche durch die gleichzeitig vorliegende akute psychotische Episode im Tatzeitraum zusätzlich reduziert gewesen seien. Die insoweit vom Sachverständigen attestierte nicht auszuschließende erhebliche Verminderung der motivationalen Steuerungsfähigkeit bei den gegenständlichen Taten hat die Kammer als nicht ausschließbare erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) gewertet. Dabei hat die Kammer sehr wohl die planvolle, routinierte und auch über mehrere Stunden konzentrierte Tatausführung des Angeklagten sowie seine wiederholte Rückkehr zum Tatort, um sämtliche Beutegegenstände abtransportieren zu können, gesehen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war der Angeklagte aber letztlich aufgrund der Drogengewöhnung und -konditionierung, der Angst vor den Entzugssymptomen sowie den psychotisch verstärkten affektiven Beeinträchtigungen letztlich kaum in der Lage, eine Entscheidung gegen die Tatbegehung zu treffen. Damit war eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit jedenfalls zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen. Die Bewertung durch den Sachverständigen stand auch im Einklang mit der Tatschilderung durch den Angeklagten, der sich selbst im Tatzeitraum vielfach als „völlig verballert“, „auf Droge oder auf Entzug“ und mithin halt- und ziellos im kriminellen Milieu beschrieben hat.
188Innerhalb des so bestimmten Strafrahmens gemäß §§ 244 Abs. 4, 21, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB, mithin Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten, hat sich die Kammer von folgenden Strafzumessungserwägungen leiten lassen:
189Zugunsten des Angeklagten A1 hat die Kammer sein umfassendes Geständnis gewertet, das eine umfangreiche Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung der an der Aufklärung beteiligten Polizeibeamten, hat entbehrlich werden lassen. Ferner war zugunsten des Angeklagten in die Gesamtabwägung einzustellen, dass er bereits vor Prozessbeginn Hinweise zum Fundort weiterer Tatbeute (Diamanten) gegeben hat und somit an der Rückführung der Beute mitgewirkt hat. Darüber hinaus beruhte die Tatbegehung auf der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten A1 und es war nicht auszuschließen, dass er die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, was insoweit nochmals strafmildernd berücksichtigt wurde. Er bearbeitet aktuell seine Drogenproblematik und zeigt sich in der Unterbringung insoweit therapie- und behandlungsbereit. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass zwischen der Tat vom 19.04.2019 und der Hauptverhandlung mehr als drei Jahre lagen und dass das Strafverfahren insgesamt sehr lange gedauert hat, wenngleich der Angeklagte nahezu die gesamte Zeit in Strafhaft in anderer Sache verbracht hat.
190Demgegenüber hat die Kammer zulasten des Angeklagten A1 seine zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Der den Angeklagten A1 betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 18.07.2022 weist bis zu der hiesigen Tat vom 19.04.2019 insgesamt zehn Verurteilungen auf, zuletzt vom 04.01.2017 durch das Landgericht Hagen, Az. 48 Ns-720 Js 320/14-136/16), dessen verhängte Haftstrafe bis zum 18.09.2017 vollstreckt wurde. Weder die zur Tatzeit bestehende Führungsaufsicht noch die in der Vergangenheit zahlreich gegen den Angeklagten A1 vollstreckten Haftstrafen haben eine Änderung seines kriminellen Verhaltens bewirkt. Er ist hafterfahren und mehrfacher Bewährungsversager, wenngleich dies sicherlich auch auf seine Suchterkrankung zurückzuführen war. Ferner hat der Angeklagte A1 mit der planvollen und routinierten Tatbegehung über einen Zeitraum von mehreren Stunden, der Organisation von Mittätern und der zweifachen Rückkehr an den Tatort zum Abtransport der Tatbeute eine Hartnäckigkeit und erhebliche kriminelle Energie gezeigt, die strafschärfend zu berücksichtigen waren. Gleiches galt für die verhältnismäßig hohe Beute von ca. 50.000 Euro, wenngleich diese durch die Versicherung des Geschädigten gedeckt war. Ebenfalls strafschärfend hat die Kammer die persönlichen und psychischen Folgen der geschädigten Familie D3 gewertet, die sich nach dem Einbruchsdiebstahl gezwungen sahen, umzuziehen, weil sie sich in ihrem Heim nicht mehr sicher fühlten. Schließlich hat die Kammer zulasten des Angeklagten noch die nicht unbeachtliche Tatfrequenz und Rückfallgeschwindigkeit berücksichtigt. Die letzte der gegenständlichen Taten vor der hiesigen Tat lag nur etwa drei Wochen zurück (Fallakte 6: 26./27.03.2019) und die nächste Tat beging er trotz der hohen Tatbeute schon etwa einen Monat später (Fallakte 1: 10.-13.05.2019). Zudem erfolgte die hiesige Tat nur etwa zwei Monate nach Entlassung aus der Untersuchungshaft im Februar 2019.
191Nach alledem hat die Kammer für die Tat zu Ziff. II. 3. (Fallakte 4) unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB und nach nochmaliger Würdigung aller für und wider den Angeklagten A1 sprechenden Umstände auf eine Einzelfreiheitsstrafe von
1923 Jahren und 6 Monaten
193als tat- und schuldangemessen erkannt.
194b. Hinsichtlich der Taten zu II. 1., 2., und II. 4.-8. hat die Kammer im Ergebnis den gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Dem lagen folgende Erwägungen zugrunde:
195§ 242 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen des Diebstahls erhöht sich dieser Strafrahmen gemäß § 243 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren.
196Der Angeklagte A1 hat bei sämtlichen Taten sowohl das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB als auch des Einbruchdiebstahls gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Darüber hinaus hat er zugleich bei der Tat zu Ziff. II.1. durch Aufbrechen von Geldkassetten und Entwenden des darin befindlichen Bargeldes, bei der Tat zu Ziff. II. 2. durch Öffnen des verschlossenen Tresors und der Geldkassetten sowie Entwenden des darin befindlichen Geldes, bei den Taten zu Ziff. II. 5. und II. 6. durch Aufbrechen der verschlossenen Schauvitrinen und Entwenden der darin befindlichen Brillenfassungen sowie bei der Tat zu Ziff. II. 6. zusätzlich durch Aufbrechen des Tresors und Entwenden des darin befindlichen Bargeldes und schließlich bei der Tat zu Ziff. II. 7. durch Herausreißen und Entwenden des Geldschrankes samt Inhalt jeweils das weitere Regelbeispiel gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht.
197Unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten des Angeklagten A1 sprechenden Umstände (s.u.) und trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Kammer die Indizwirkung der vorliegend erfüllten Regelbeispiele nicht als entkräftet angesehen. Zwar liegen hier erhebliche Strafmilderungsgründe vor, wie das umfassende Geständnis des Angeklagten A1 und die dadurch mögliche Abkürzung der Beweiserhebung, seine Therapieeinsicht und -bereitschaft bezüglich seiner Suchtproblematik sowie die überlange Verfahrensdauer bei der Kammer und der Umstand, dass zwischen Tat und Verurteilung mehr als drei Jahre lagen. Diese lassen aber - selbst bei zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 21 StGB in einer zweiten Stufe – nicht die Anwendung des erhöhten Strafrahmens auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung als unangemessen erscheinen. Insoweit überwogen vielmehr die Umstände, die für die Indizwirkung der vorgenannten Regelbeispiele sprachen, insbesondere die durchweg planvolle, routinierte und von hoher krimineller Energie geprägte Vorgehensweise, die gezielte Suche nach Aufbewahrungen für Bargelder (Geldkassetten, Tresore), nach Schlüsseln hierfür und soweit diese nicht aufgefunden wurden, die Zerstörung der Behältnisse. Sämtliche Taten dienten zudem der Beschaffung von Betäubungsmitteln bzw. von finanziellen Mitteln zur Suchtbefriedigung, so dass es sich – trotz der verstärkenden Wirkung der Psychose – immer noch um typische Fälle der Beschaffungskriminalität durch wiederholte und fortgesetzte Straftatbegehungen zur Sicherung des Lebens- und Drogenunterhalts handelte.
198Gleichwohl hat die Kammer bei der Strafrahmenwahl zugunsten des Angeklagten A1 berücksichtigt, dass bei sämtlichen Taten nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Angeklagte A1 im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat im Sinne des § 21 StGB. Die Kammer hat sich insoweit auch bezüglich der hiesigen Taten den obigen Ausführungen des Sachverständigen F2 zu den psychiatrischen Diagnosen (polyvalente Abhängigkeitssyndrom und akute drogeninduzierte Psychose im Tatzeitraum) und der hierauf beruhenden Beeinflussung der motivationalen Steuerungsfähigkeit nach eigener Prüfung vollumfänglich angeschlossen. Allein die Anzahl der festgestellten Taten und deren Frequenz – auch unter Berücksichtigung der im Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 07.08.2019 festgestellten Tat – sprechen für ein dranghaftes Dasein und Versandung des Angeklagten im kriminellen Milieu. Bei der Tat zu Ziff. II.1. gab der Angeklagte selbst ausdrücklich an, „völlig verballert“, bei allen anderen Taten entweder auf Droge oder auf Entzug gewesen zu sein. Sein ganzer Lebensinhalt habe sich um den Konsum von Betäubungsmitteln, zuletzt insbesondere von Subutex, gedreht. Der auch im Tatzeitraum versuchte Entzug (eigeninitiativer kalter Entzug nach dem Tod seines Vaters und später Ort-05) war erfolglos. Trotz Inhaftierung über den Jahreswechsel 2018/2019 kehrte er unmittelbar in die Drogenszene mit entsprechender Beschaffungsdelinquenz zurück. Aufgrund des Vorliegens der massiven und langjährigen Suchterkrankung, getriggert durch die akute psychotische Episode, kann folglich auch nach Überzeugung der Kammer nicht ausgeschlossen werden, dass Grund für das festgestellte Verhalten des Angeklagten A1 eine erhebliche Verminderung der (motivationalen) Steuerungsfähigkeit war. Nach alledem hat die Kammer einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und sieben Jahren und sechs Monaten gemäß §§ 243 Abs. 1, 49 Abs. 1, 21 StGB zugrunde gelegt.
199Innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer bei den Taten zu II. 1., 2., und II. 4.-8. jeweils strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte A1 ein umfangreiches und valides Geständnis abgegeben hat, wodurch eine sonst erforderliche, umfangreiche Beweisaufnahme abgekürzt werden konnte. Strafmildernd hat sich auch ausgewirkt, dass sämtliche Taten auf der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten A1 beruhten, dieser sich dieser Problematik aber inzwischen bewusst ist und sich im Rahmen der Unterbringung therapieeinsichtig und -bereit zeigt sowie seit seiner Inhaftierung im August 2019 – wenn auch unter den Kautelen der Strafhaft und der Unterbringung – drogenfrei lebt. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden konnte. Erheblich strafmildernd haben sich zudem die überlange Verfahrensdauer und der lange Zeitraum zwischen Tat und Verurteilung ausgewirkt. Insoweit datieren die Taten zu Ziff. II. 5.-7. noch aus Ende 2018 und die weiteren Taten aus dem ersten Halbjahr 2019. Seither sind fast vier Jahre vergangen.
200Demgegenüber musste die Kammer zulasten des Angeklagten A1 allerdings seine erheblichen und einschlägigen Vorstrafen und seine kontinuierliche Delinquenz trotz mehrerer verbüßter Haftstrafen, wie unter V. 1.a) ausgeführt, berücksichtigen. Strafschärfend hat die Kammer auch die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten A1 gewertet, welche durch das gezielte, routinierte und akribische Vorgehen bei allen Taten zum Ausdruck kam. Auch die hohe Tatfrequenz hat die Kammer zulasten des Angeklagten in die Gesamtabwägung eingestellt, wenngleich die Kammer sowohl gesehen hat, dass die Drogensucht wesentliche Tatmotivation war, als auch, dass mit zunehmender Delinquenz in der Regel die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten abnimmt. Gleichwohl hat die Kammer es bei den Taten zu II. 5. und II. 6. als besonders dreist und damit strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte binnen vier Monaten dreimal in dasselbe Hotel eingebrochen ist (Taten zu Ziff. 4.-6.), wobei er von diesen vier Monaten 55 Tage in Untersuchungshaft verbracht hat. Auch die Taten zu Ziff. II. 1., II. 8. und II. 2. beging der Angeklagte A1 allesamt im Mai 2019, teilweise innerhalb von wenigen Tagen, sodass hier eine besonders hohe Tatfrequenz zu verzeichnen ist. Schließlich hat die Kammer bei den Taten zu Ziff. II. 1., II. 2. und II. 6. zudem strafschärfend berücksichtigt, dass die jeweils bei den Taten erzielte Beute mit über 10.000 Euro als verhältnismäßig hoch einzuschätzen war und dass bei der Tat zu Ziff. II.1. zusätzlich tateinheitlich der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt war, indem ein für einen Einbruchsdiebstahl außergewöhnliches Ausmaß an Verwüstung mit einer hohen Schadenssumme hinterlassen wurde (Zerstörung der Wand mittels Gabelstapler). Bei der Tat zu Ziff. II.1. wirkte sich ferner strafschärfend aus, dass sich der Angeklagte angesichts der Vielzahl an aufgebrochenen Räumlichkeiten über einen langen Zeitraum am Tatort aufgehalten haben muss, was nochmals das routinierte Verhalten und seine hohe kriminelle Energie unterstrich. Bei den Taten zu Ziff. II. 1., 2. und 5.-7. hat die Kammer ferner maßvoll berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine Taten jeweils drei Regelbeispiele des besonders schweren Falles verwirklicht hat, bei den übrigen Taten hingegen „nur“ zwei Regelbeispiele zugleich.
201Davon ausgehend hielt die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB normierten Grundsätze und unter Abwägung aller vorgenannten strafmildernden und strafschärfenden Umstände die folgenden Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
202Tat zu Ziff. II. 1. (Fallakte 1): 3 Jahre
203Tat zu Ziff. II. 2. (Fallakte 2): 2 Jahre und 6 Monate
204Tat zu Ziff. II. 4. (Fallakte 6) 1 Jahr und 6 Monate
205Tat zu Ziff. II. 5 (Fallakte 7) 1 Jahr und 10 Monate
206Tat zu Ziff. II. 6. (Fallakte 8) 2 Jahre und 6 Monate
207Tat zu Ziff. II. 7. (Fallakten 9-13) 1 Jahr und 10 Monate
208Tat zu Ziff. II. 8. (Fallakte 14) 1 Jahr und 6 Monate
209c. Die Kammer hatte ferner aus den unter V. 1. a. und b. genannten Einzelstrafen sowie unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 07.02.2020, Az. 5 Ls-513 Js 453/18-17/19, gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.07.2019, Az. 765 Ls-101 Js 98/19-40/19, sowie der beiden Einzelstrafen aus der Verurteilung des Amtsgerichts Iserlohn vom 07.08.2019, 5 Ls-513 Js 453/18-17/19, eine nachträgliche Gesamtstrafe gemäß §§ 55 Abs. 1, 54, 53 StGB zu bilden. Dabei waren folgende Einzelstrafen aus den genannten Vorverurteilungen einzubeziehen:
210Urteil des Amtsgerichts Dortmund:
211Wohnungseinbruchsdiebstahl, begangen vom 14.-16.10.2018: 1 Jahr und 10 Monate
212Urteil des Amtsgerichts Iserlohn:
213Diebstahl im besonders schweren Fall, begangen am 15.12.2018: 2 Jahre
214unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln, begangen am 15.04.2019: 2 Monate
215Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB waren erfüllt, insbesondere war die mit Beschluss vom 07.02.2020 gebildete Gesamtstrafe zum Zeitpunkt der hiesigen Gesamtstrafenbildung noch nicht vollständig vollstreckt.
216Ausgehend von den vorgenannten Einzelstrafen für die Taten zu Ziff. II. 1.-8. und unter Einbeziehung der genannten Einzelstrafen aus den Vorverurteilungen des Amtsgerichts Dortmund vom 01.07.2019 und Amtsgericht Iserlohn vom 07.08.2019 hat die Kammer unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten (Tat zu Ziff. II. 3.) unter nochmaliger Abwägung aller für und wider den Angeklagten A1 sprechenden Umstände sowie unter zusammenfassender Würdigung seiner Person und seiner hier maßgeblichen Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2177 Jahren
218gebildet, die sie für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Dabei hat die Kammer insbesondere zugunsten des Angeklagten A1 nochmals die lange Verfahrensdauer, die lang zurückliegenden Taten, das Krankheitsbild des Angeklagten und die durch die serielle, routinierte Begehungsweise herabgesetzte Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten berücksichtigt. Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten gewürdigt, dass er in der aktuellen Unterbringung mitarbeitet und sich damit auf einem guten Weg in ein (hoffentlich) drogen- und straffreies Leben befindet.
219Aufgrund der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 01.07.2019, Az. 765 Ls-101 Js 98/19-40/19, kam – entgegen der Auffassung des Angeklagten A1 – eine weitergehende Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 24.09.2020, Az. 64 Ls-620 Js 343/19-133/19, in der Fassung durch das Urteil des Landgerichts Hagen vom 03.05.2021, Az. 47 Ns-620 Js 343/19-68/20, nicht in Betracht. Die dortigen Einzelstrafen bezogen sich auf Taten vom 11.07.2019 und 04.08.2019, die allesamt nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund lagen.
220d. Schließlich hat die Kammer eine Kompensation für die festgestellte überlange Verfahrensdauer, soweit diese auf einer konventions- und rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens beruhte, ausgesprochen. Angesichts der Verzögerung von einem Jahr und einem Monat in der Zeit von September 2020 bis Juli 2022 erschien es angemessen, drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären.
2212.
222Hinsichtlich des Angeklagten A2 hat sich die Kammer im Rahmen der Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
223Maßgeblich war im Ergebnis der gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StGB gemilderte Strafrahmen des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB, mithin Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten.
224Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich umfassend geständig eingelassen hat und auch sein Geständnis zu einer erheblichen Erleichterung der Beweisaufnahme geführt hat. Ferner ist der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten sprach, dass sein Tatbeitrag eine untergeordnete Rolle spielte und zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt, nämlich erst beim Abtransport der Beute, erfolgte und es sich um eine Spontantat des Angeklagten handelte. Im Gegensatz zu dem Angeklagten A1 hat der Angeklagte A2 mit 750 Euro auch nur eine geringe Beteiligung an der Tatbeute erhalten, wenngleich die durch die Tat insgesamt erzielte Beute als hoch einzustufen war. Schließlich hat die Kammer noch zugunsten des Angeklagten A2 in die Gesamtabwägung eingestellt, dass er sich zur Tatzeit – bedingt durch Scheidung und Umgangsstreitigkeiten – in einer schweren Lebensphase befand, regelmäßig Drogen konsumierte und seine Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten insoweit möglicherweise herabgesetzt war. Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit hatte die Kammer hingegen nicht. Ebenfalls strafmildernd wirkten sich die überlange Verfahrensdauer aus und die Tatsache, dass zwischen der Tat (April 2019) und der Verurteilung (Oktober 2022) mehr als drei Jahre lagen.
225Zulasten des Angeklagten hat die Kammer hingegen die verhältnismäßig hohe Beute berücksichtigt, wobei sich allein in dem vom Angeklagten A2 mit abtransportierten Tresor 9.000 Euro Bargeld und diverse Uhren befanden.
226Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten A2 sprechenden Umstände hat die Kammer sodann eine Freiheitsstrafe von
227neun Monaten
228als tat- und schuldangemessen erachtet.
229Von dieser Freiheitsstrafe gelten drei Monate als vollstreckt als Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von einem Jahr und elf Monaten. Nach Auffassung der Kammer genügte insoweit angesichts der Probleme des Angeklagten, aufgrund des laufenden Verfahrens wieder eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden, nicht die alleinige Feststellung der Verfahrensverzögerung als Kompensation im Tenor.
230Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte A2 sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dafür spricht aus Sicht der Kammer vor allem, dass der Angeklagte keine Vorstrafen hat und auch nach der Tat nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er hat vielmehr eigenverantwortlich seine Drogenproblematik aufgearbeitet und lebt inzwischen drogenfrei. Er beabsichtigt, nun nach Abschluss des hiesigen Verfahrens sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und verfügt über einen verlässlichen sozialen Empfangsraum. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer dem Angeklagten ohne weiteres eine günstige Sozial- und Legalprognose aussprechen.
231VI.
232Die Unterbringung des Angeklagten A1 in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war anzuordnen.
233Bei dem Angeklagten A1 besteht schon allein aufgrund der sachverständig gestellten Diagnose des langjährigen polyvalenten Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F19.2) in Bezug auf Cannabinoide, Amphetamine, Alkohol sowie Opioide in Form des Substitutionsmittels Buprenorphin (Subutex) der Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dieser Hang war auch – wie der Sachverständige F2 überzeugend ausgeführt hat – bei den hiesigen Taten handlungsleitend. Aufgrund der drogenbedingten Persönlichkeitsdepravation, der Angst vor einem schweren Entzugssyndrom und aufgrund der erheblichen Drogenkonditionierung war das ganze Denken und Handeln des Angeklagten bei den Taten auf Beschaffung finanzieller Mittel für den nächsten Konsum geprägt. Dabei hat – wie bereits ausgeführt – die zur Tatzeit akute drogeninduzierte Psychose die bereits drogenbedingt eingeschränkten affektiven Fertigkeiten zusätzlich reduziert mit der Folge, dass der Angeklagte A1 kaum in der Lage war, aus rationalen Gründen von der Begehung von Straftaten abzusehen. Die festgestellten Straftaten, die allesamt der Beschaffung von finanziellen Mitteln zur Suchtbefriedigung dienten, weisen vor diesem Hintergrund auch Symptomcharakter auf.
234Die Kammer ist auch der Überzeugung, dass der Angeklagte in unbehandeltem Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft infolge des Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Der Sachverständige F2 hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass die Legalprognose des Angeklagten A1 aus forensischer Sicht vor dem Hintergrund seines bisherigen durch Beschaffungskriminalität geprägten strafrechtlichen Werdegangs, der Schwere seiner Abhängigkeitserkrankung und der damit einhergehenden kontinuierlichen Notwendigkeit, seinen Rauschmittelkonsum durch die Begehung von Straftaten sicherzustellen, der beschriebenen Drogenkonditionierung, der dissozialen Persönlichkeitsdepravation (einhergehend mit kognitiven und affektiven Einbußen), der Fortsetzung des Rauschmittelabusus trotz schwerer psychischer, sozialer und legaler Konsequenzen und der hohen Deliktfrequenz als sehr ungünstig bewertet werden müsse. Angesichts der langjährigen Erkrankung sei davon auszugehen, dass die Vollstreckung einer weiteren Haftstrafe keinen positiven Effekt auf das Rückfallrisiko haben werde, sodass nach Entlassung sehr zeitnah mit der Rückkehr in sein konsumierendes Umfeld und konsekutiv zeitnah mit erneutem Konsum und erneuten Delikten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität zu rechnen sei. Dem hat sich die Kammer auch unter Berücksichtigung der bisherigen nahezu 20 Jahre umfassenden Delinquenz des Angeklagten angeschlossen. Denn diese hat eindeutig gezeigt, dass Haftstrafen keine positive Auswirkung auf seine Straffälligkeit hatten.
235Die Kammer ist ferner zu der Überzeugung gelangt, dass eine Unterbringung gemäß § 64 StGB hinreichende Erfolgsaussicht hat. Auch insoweit hat der Sachverständige F2 überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte A1 über ein hinreichendes Maß an Situationsbezug, Abstinenzmotivation, Verhaltenskontrolle und Reflexionsvermögen verfüge. Zudem zeige die aktuell vollstreckte Unterbringung, dass der Angeklagte in der Lage und bereit sei, sich auf das Therapieangebot einzulassen. Hinzu komme, dass der Angeklagte über ein hohes Maß an Intelligenz verfüge, sodass keine Zweifel daran bestünden, dass der Angeklagte kognitiv befähigt sei, von der Maßregel zu profitieren. Soweit der Angeklagte nicht oder nur sehr eingeschränkt bereit sei, auf die Diagnose einer Psychose einzugehen, stehe dies der Erfolgsaussicht der Maßregel nicht entgegen. Zwar bestünden aktuell psychische Auffälligkeiten bei dem Angeklagten in Form von paranoid misstrauischen und sprunghaften, assoziativ gelockerten Gedankengängen, überdauernden Beziehungsideen und einer generell feindlichen Umweltwahrnehmungen. Hierbei handele es sich aber nach Einschätzung des Sachverständigen lediglich um eine Residualsymptomatik, die einer erfolgreichen Behandlung nicht entgegenstehe. Dafür spreche insbesondere, dass der Angeklagte befähigt sei, sich über Gegenargumente seines Gegenübers Gedanken zu machen, respektive diese in die eigenen Erwägungen mit einzubeziehen. Zudem sei es nach Absetzen der neuroleptischen Medikation zu Beginn der Unterbringung nach § 64 StGB zu keiner gravierenden Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen. Unter Berücksichtigung des bereits erzielten Behandlungsfortschrittes sowie der vom Angeklagten bislang gezeigten Abstinenzfähigkeit könne die Behandlungsprognose daher aus sachverständiger Sicht tendenziell als positiv beschrieben werden. Dem schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. Der Eindruck des Sachverständigen deckt sich dabei insbesondere mit demjenigen der Kammer, den sie vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewinnen konnte. So hat dieser selbst im Rahmen des letzten Wortes erneut den Wunsch nach einer Fortsetzung der Unterbringung geäußert, womit er wiederholt seine hohe Therapiemotivation zum Ausdruck gebracht hat. Hinsichtlich der von ihm begangenen Taten und dem Zusammenhang mit seiner Drogensucht trat er stets reflektiert auf. Da die vom ihm geäußerte hohe Abstinenzmotivation selbst vor dem Hintergrund der Residualsymptomatik erfolgte und es dem Angeklagten trotz bzw. mit dieser gelungen sei, eine langanhaltende Abstinenz – wenn auch unter den Kautelen des § 64 StGB – aufzubauen, besteht auch aus Sicht der Kammer die berechtigte Hoffnung, dass die Unterbringung Erfolg haben wird. Nach den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen ist auch unter Berücksichtigung der aktuell vollstreckten Maßregel eine Unterbringungsdauer von zwei Jahren erforderlich und ausreichend zur Therapiezielerreichung.
236VII.
237Die Kammer hat von einem Vorwegvollzug eines Teils der Haftstrafe gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 StGB abgesehen. Die Vollstreckungsreihenfolge richtet sich somit nach § 67 Abs. 1 StGB. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift kann das Tatgericht es beim Vorwegvollzug der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB belassen, wenn diese Vollstreckungsreihenfolge aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eher die Erreichung des Therapieerfolgs erwarten lässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2019, 10; s.a. Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 67 Rn. 4). So war es hier. Der Angeklagte ist aktuell gemäß § 64 StGB in anderer Sache in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Der nahtlose Anschluss der Maßregel im hiesigen Verfahren bietet nach Auffassung der Kammer die bestmöglichen Erfolgschancen, da nur so an erlangte Therapieerfolge angeknüpft und erlernte Abstinenzstrategien unmittelbar vertieft werden können. Auch mit Blick auf eine mögliche Parallelbehandlung der Residualsymptomatik der drogeninduzierten Psychose, was nach Einschätzung des Sachverständigen F2 – sollte sich der Angeklagte darauf einlassen – eine erhebliche Motivationsarbeit der Behandler erfordern werde, scheint der unmittelbare Anschluss der Maßregel, sprich der Vorwegvollzug der hiesigen Maßregel, geboten.
238VIII.
2391.
240Hinsichtlich des Angeklagten A1 unterlag ein Betrag in Höhe von 111.378,32 Euro gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB der Einziehung von Wertersatz. Bezüglich der jeweiligen Wertermittlung und -schätzung wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Der Einziehungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
2411.850 Euro |
entwendetes Bargeld bei der Tat zu Ziff. II. 1 |
7.740 Euro |
Wert der entwendeten Gegenstände bei der Tat zu Ziff. II.1. |
24.595,32 Euro |
entwendetes Bargeld bei der Tat zu Ziff. II. 2. |
9.720 Euro |
entwendetes Bargeld und Fremdwährung bei der Tat zu Ziff. II. 3. |
42.350 Euro |
Wert der entwendeten Gegenstände bei der Tat zu Ziff. II. 3. |
6.186 Euro |
Wert der entwendeten Brillenfassungen bei der Tat zu Ziff. II. 5. |
9.500 Euro |
entwendetes Bargeld bei der Tat zu Ziff. II. 6., wobei die Kammer angesichts der Schätzung in der Schadensliste von „knapp 10.000 Euro“ einen Sicherheitsabschlag von 500 Euro vorgenommen hat. |
2.002 Euro |
Wert der entwendeten Brillenfassungen und der weiteren Gegenstände bei der Tat zu Ziff. II. 6. |
1.155 Euro |
entwendetes Bargeld bei der Tat zu Ziff. II. 7. |
5.280 Euro |
Wert der entwendeten Gegenstände bei der Tat zu Ziff. II. 7. |
1.000 Euro |
Wert der entwendeten Gegenstände bei der Tat zu Ziff. II. 8. |
Die Einziehung des Wertes der bei der Tat zu Ziff. II. 4. (Fallakte 6) entwendeten Kandelaber und Gemälde hat die Kammer nicht angeordnet, da diese in der Nähe des Tatortes sichergestellt wurden.
243Der offensichtliche Schreibfehler in dem tenorierten Einziehungsbetrag von 111.678,32 Euro ist entsprechend zu korrigieren.
2442.
245Die Anordnung der Einziehung des Tatertrages des Angeklagten A2 in Höhe von 750 Euro beruht auf § 73 Abs. 1 StGB.
246IX.
247Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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- StGB § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls 10x
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- StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit 11x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 10x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 4x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 2x
- StGB § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung 2x
- BZRG § 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen 1x
- StGB § 27 Beihilfe 2x
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