Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 73/08 U.

Tenor

  • Der Beklagte wird verurteilt, alle nach dem jeweiligen nationalen Recht erforderlichen Erklärungen abzugeben, die für die jeweilige Umschreibung der Patente bzw. Patentanmeldungen mit den Anmeldenummern

    - Brasilien                                                                      A

    - Japan                                                                      B

    - China                                                                      C,

    - Vereinigte Arabische Emirate                            D,

    vom Beklagten auf die E GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB F, abzugeben sind.

    II.

    Es wird festgestellt, dass die Abwicklungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten vom 29.6.2006 (Anlage K 7) rechtswirksam ist.

    III.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

    IV.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 55 % und der Beklagte 45 % zu tragen.

    V.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 80.000 und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

    VI.

    Der Streitwert beträgt:

    -          bis zum 30.9.2008: EUR 100.000;

    -          anschließend bis zum 23.6.2009: EUR 180.000;

    -          anschließend bis zum 29.9.2009: EUR 160.000;

    -          anschließend: EUR 75.000.


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