Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 2 U 78/20

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.02.2020 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund, unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.936,80 € Zug-um-Zug gegen Lieferung von achtzig Stück Schleifringübertrager mit der Artikelbezeichnung N01 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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